Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2018 - 10 C 18.2059

bei uns veröffentlicht am19.11.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 22 K 16.4311, 28.09.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Der Bevollmächtigte des Klägers wendet sich mit seiner Beschwerde aus eigenem Recht (§ 68 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG) dagegen, dass das Verwaltungsgericht den Streitwert für das Klageverfahren gegen die mit Bescheid vom 31. August 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 9. Februar 2017 verfügten Anordnungen zur Hundehaltung nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO auf 5.000 Euro festgesetzt hat. Seiner Ansicht nach wäre ein Vergleichsmehrwert in Höhe von 500 Euro festzusetzen gewesen, weil in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugleich eine Einigung über die Nichtbeitreibung eines bereits fälligen Zwangsgeldes in Höhe von 500 Euro erreicht worden sei.

II.

Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG der Senat entscheidet, weil der Streitwertbeschluss in der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2017 durch die Kammer gefasst worden ist, ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 2 ZPO zu verwerfen, weil auch bei Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwerts von 500 Euro für das fällig gestellte Zwangsgeld der Beschwerdewert von 200 Euro nicht erreicht wird.

Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den nach § 63 Abs. 2 GKG der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

Beschwerdewert ist bei Beschwerden von Rechtsanwälten nach § 32 Abs. 2 RVG der Unterschiedsbetrag zwischen der entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gesamtvergütung (Gebühren und Auslagen), die sich auf Grund der bisherigen Festsetzung gerade für diesen Anwalt als Beschwerdeführer ergibt, und der entstandenen und voraussichtlichen Gesamtvergütung, die sich nach dem behaupteten und vom Anwalt mit seiner Beschwerde erstrebten Wert ergibt. Dabei ist die Umsatzsteuer einzurechnen; denn sie stellt für den Anwalt einen Teil der Gesamtvergütung dar, auch wenn er sie ganz oder unter Berücksichtigung von Freibeträgen an das Finanzamt abführen muss (BayVGH, B.v. 3.7.2014 - 14 C 14.1151 - juris Rn. 4; B.v. 3.9.2013 - 6 C 13.1598 - juris Rn. 2 m.w.N.).

Geht man davon aus, dass der beantragte Vergleichsmehrwert im Streitwertbeschluss hätte festgesetzt werden müssen, beträgt die Gebührendifferenz zuzüglich Umsatzsteuer bei anfallenden Gebühren nach § 13 RVG in Verbindung mit Nr. 3100, Nr. 3104 und Nrn. 1003, 1002 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) lediglich 196 Euro und erreicht damit den Beschwerdewert nicht. Bei einer Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts von 500 Euro zusätzlich zum Streitwert von 5.000 Euro für die sicherheitsrechtliche Anordnung erhöhen sich die anfallenden Gebühren von 1262 Euro auf 1458 Euro (ohne Auslagen). Die Summe der Auslagen bleibt unverändert. Dies ergibt sich aus Folgenden: Bei einem Streitwert von 5.000 Euro errechnen sich Rechtsanwaltsgebühren ohne Auslagen in Höhe von 1262 Euro inkl. Mehrwertsteuer (1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr und 1,0 Einigungsgebühr aus 303 Euro). Wird zusätzlich ein Vergleichsmehrwert von 500 Euro angesetzt ist die Terminsgebühr aus einem Streitwert von 5.500 Euro zu errechnen und beträgt 424,80 Euro (1,2 Gebühren aus 354 Euro) anstatt 363,60 Euro, eine Differenz von 61,20 Euro. Hinzukommen eine 0,8 Verfahrensgebühr aus 500 Euro (§ 13 RVG VV 3101 Nr. 2; 36 Euro) sowie eine 1,5 Einigungsgebühr aus 500 Euro (§ 13 RVG VV 1000; 67,50 Euro), insgesamt 164,70 Euro, zuzüglich Mehrwertsteuer 196 Euro.

Die Beschwerde wäre im Übrigen unabhängig vom Erreichen des Beschwerdewerts unbegründet, weil kein zusätzlicher Vergleichsmehrwert von 500 Euro - wie vom Beschwerdeführer beantragt - festzusetzen war.

Das Verfahren hat sich auf Grund übereinstimmender Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Für eine Berücksichtigung von über den Streitgegenstand hinausgehenden Inhalten eines Vergleichs ist im Rahmen von § 45 Abs. 4 GKG bzw. Nr. 5600 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nur Raum, wenn sich der Rechtsstreit durch Prozessvergleich erledigt hat. Übereinstimmende Erledigungserklärungen führen nicht zur Anwendung der Vorschrift (Schindler in BeckOK, Kostenrecht, Stand: 1.9.2018, GKG, § 45 Rn. 31 m.w.N.). Zudem liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 bis 3 GKG nicht vor, auf die § 45 Abs. 4 GKG verweist.

Auch eine Zusammenrechnung des Streitwerts der sicherheitsrechtlichen Anordnungen in Höhe von 5.000 Euro mit dem „Streitwert“ für ein fällig gestelltes Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro nach § 39 Abs. 1 GKG kommt nicht in Betracht. Dieses Zwangsgeld war nicht Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Der Beschwerdeführer hat seinen Klageantrag (§ 40 GKG) nicht darauf erstreckt und das Zwangsgeld auch nicht im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens einbezogen. Insbesondere war es nicht Gegenstand der protokollierten Änderung des streitgegenständlichen Bescheids. Die Erklärung der Beklagten, das Zwangsgeld werde nicht mehr beigetrieben, erfolgte ausweislich des Protokolls lediglich zur Klarstellung.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2014 - 14 C 14.1151

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

Tenor Die Beschwerde wird verworfen. Gründe Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Mai 2014, über die

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Mai 2014, über die die Berichterstatterin nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichterin entscheidet, ist zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Auch eine Änderung der gerichtlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG kommt nicht in Betracht, da das Verwaltungsgericht den Streitwert nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG zutreffend auf 5.525,- Euro festgesetzt hat.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Klageverfahren auf Gewährung von Berufsförderung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Nr. III des Einstellungsbeschlusses vom 13. Mai 2014 auf 5.525,- Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es sich dabei auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG i. V. m. § 19 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten (BföV) gestützt und den Streitwert aus der Differenz der in § 19 Abs. 2 BföV a. F. genannten Kostenhöchstgrenzen für einen Anspruchszeitraum beruflicher Bildung von 36 und 7 Monaten gebildet. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hält dies für unzutreffend und begehrt die Heraufsetzung des Streitwerts auf 7.450,- Euro. Gemäß § 19 Abs. 2 BföV sei der Streitwert unter Berücksichtigung der Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013 in Höhe einer Förderdifferenz von 29 Monaten (36 Monate laut Klageantrag abzüglich 7 Monate festgesetzter Anspruch) festzusetzen.

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist unzulässig. Zwar hat der Bevollmächtigte nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG ein eigenes Beschwerderecht, so dass er aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die gerichtliche Festsetzung des Streitwerts einlegen kann, wenn er den festgesetzten Streitwert als zu gering erachtet. Dieses Recht besteht jedoch nur in dem Umfang und im selben Rahmen wie das eines sonst am Wertsetzungsverfahren Beteiligten; er erlangt also nicht mehr Rechte als der von ihm vertretene Mandant (vgl. Kießling in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 32 Rn. 94; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 32 RVG Rn. 12 u. 19). Demzufolge müssen die allgemeinen Voraussetzungen einer Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG auch dann vorliegen, wenn der Bevollmächtigte gegen die Streitwertfestsetzung aus eigenem Recht vorgeht.

Vorliegend ist die Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG unstatthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro nicht übersteigt. Maßgebend für die Berechnung des Beschwerdegegenstands ist nicht die Differenz der Streitwerte, sondern die Differenz der aus den verschiedenen Streitwerten resultierenden Gebühren. Bei der Beschwerde eines Rechtsanwalts ist für den Beschwerdewert der Betrag maßgebend, um den sich im Falle des Erfolgs der Beschwerde seine Gesamtvergütung (Gebühren und Auslagen einschließlich anfallender Umsatzsteuer) erhöhen würde. Dabei kommt es auf die Gebühren an, die dem Rechtsanwalt tatsächlich zustehen würden (vgl. Oestreich in Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG, Stand Dez. 2013, § 68 Rn. 19; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 68 Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze a. a. O. Rn. 17; BayVGH, B. v. 3.9.2013 - 6 C 13.1598 - juris Rn. 2). Nach Nr. 3100 Teil 3 Abschnitt 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren des ersten Rechtszugs eine 1,3-fache Verfahrensgebühr. Diese beträgt - unter Zugrundelegung der Gebührentabelle in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung - bei einem Streitwert von 5.525,- Euro 354,- Euro (s. Gebührentabelle in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG). Da die Umsatzsteuer in die Gebühr einzurechnen ist, errechnet sich somit insgesamt eine Gebühr von 421,26 Euro. Bei einem Streitwert von 7.450,- Euro beläuft sich die 1,3-fache Verfahrensgebühr zuzüglich Umsatzsteuer auf 542,64 Euro. Der Differenzbetrag von 121,38 Euro liegt somit unter dem Beschwerdewert von 200,- Euro. Dass dem Prozessbevollmächtigten, der die Klage mit Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 9. Mai 2014 zurückgenommen hat, ohne dass es zu einer mündlichen Verhandlung gekommen wäre, für denselben Gegenstand neben der Verfahrensgebühr noch weitere Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG zustehen würden und deshalb der maßgebliche Beschwerdewert überschritten wäre, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

Die in der Rechtsprechung strittige Frage, ob das Rechtsmittelgericht bei einer mangels ausreichendem Beschwerdewert unzulässigen Streitwertbeschwerde die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen ändern darf (so OVG NW, B. v. 13.6.2012 - 12 E 486/12 - juris m. w. N.; a. A. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, § 63 Rn. 10 m. w. N.; Kießling in Mayer/Kroiß, RVG, § 32 Rn. 46), kann hier offen bleiben. Der Senat sieht vorliegend für eine Erhöhung des Streitwerts auf 7.450,- Euro keinen Anlass. Denn das Verwaltungsgericht ist zutreffend von einem Streitwert von 5.525,- Euro ausgegangen.

Betrifft der Klageantrag - wie hier - einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgebend, so dass die Bedeutung der Sache in Fällen des Absatzes 3 nicht nach Ermessen zu bestimmen ist. Schon deshalb findet Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs vorliegend keine Anwendung. Die Höhe der Geldleistung errechnet sich bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, bei der die Beklagte der Klägerin die begehrte Förderung bereits teilweise zugestanden hat, aus der Differenz zwischen dem von der Klägerin begehrten Anspruch (hier: Festsetzung einer Förderung nach § 5 SVG a. F. für 36 Monate mit einer sich aus § 19 Abs. 2 BföV a. F. ergebenden Kostenhöchstgrenze von 8.515,- Euro) und dem, was der Klägerin bereits zugestanden wurde (hier: Festsetzung einer Förderung nach § 5 SVG a. F. für 7 Monate - vgl. Widerspruchsbescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 29. Januar 2014 - mit einer sich aus § 19 Abs. 2 BföV a. F. ergebenden Kostenhöchstgrenze von 2.990,- Euro), demnach 5.525,- Euro. Dem Bevollmächtigten der Klägerin ist zwar insoweit zuzustimmen, dass die Klägerin mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Förderung von 29 - weiteren - Monaten (36 Monate abzüglich 7 Monaten) begehrt. Für die Streitwertfestsetzung ist aber unerheblich, dass § 19 Abs. 2 BföV a. F. bei einer Förderung von insgesamt 29 Monaten eine Kostenhöchstgrenze von 7.450,- Euro vorsieht. Denn die Klägerin hätte im Ergebnis mit ihrer Klage allenfalls den o. g. Differenzbetrag (8.515,- Euro abzüglich 2.990,- Euro) erstreiten können. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert folglich zutreffend auf 5.525,- Euro festgesetzt. Demnach wäre - selbst wenn man eine Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG für zulässig erachten würde - die Streitwertfestsetzung nicht von Amts wegen zu ändern.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
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um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.