Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. März 2015 - 10 C 15.165

bei uns veröffentlicht am23.03.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht München, 22 K 12.1366, 20.11.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 10 C 15.165

Beschluss

Entscheidungsdatum: 23.03.2015

10. Senat

vorgehend VG München, 20. November 2014, Az: M 22 K 12.1366, Entscheidung

Sonstiger Orientierungssatz

Prozesskostenhilfe; Bewilligungsreife;

Auskunft über personenbezogene polizeiliche Daten; Klage gegen den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz; (Kein) Anspruch auf Vorlage eines EDV-Ausdrucks über elektronisch gespeicherte Daten Verfahrensgang

Normen:

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren gegen den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz weiter. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Form der Erteilung einer Auskunft nach Art. 48 Abs. 1 PAG über die zu seiner Person gespeicherten polizeilichen Daten.

Die Beschwerde ist zulässig. Der Kläger hat am 23. Dezember 2014 rechtzeitig Beschwerde gegen den in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2014 verkündeten und protokollierten Beschluss erhoben.

Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen einen Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der vollständigen, mit Gründen versehenen Entscheidung zu laufen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 147 Rn. 3). Die Beschwerde kann aber schon vor der Bekanntgabe bzw. Zustellung des Beschlusses eingelegt werden, sobald die Entscheidung ergangen (existent) ist. Die ordnungsgemäße Zustellung der vollständigen Entscheidung ist nur für die Wahrung der Rechtsmittelfrist erheblich. Die ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts wurde existent und wirksam mit Verkündung des entsprechenden Beschlusses in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2014. Der Kläger konnte folglich ab diesem Zeitpunkt Beschwerde erheben.

Die Beschwerde des Klägers gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2014 ist jedoch nicht begründet.

Nach § 166 VwGO i. V. mit § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts v. 31.8.2013, BGBl I S. 3533) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage keinen Erfolg haben könne.

Maßgeblich für die der Prozesskostenhilfeentscheidung zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (BayVGH, B. v. 14.10.2013 - 10 C 13.1262 - juris Rn. 5 m. w. N.; B. v. 7.1.2015 - 10 C 14.895 - Rn. 11; B. v. 3.2.2015 - 10 C 14.1930 - juris Rn. 1). Die Bewilligungsreife setzt voraus, dass der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vollständig und einschließlich der nach § 166 VwGO i. V. mit § 117 Abs. 2 Satz 1 und § 117 Abs. 4 ZPO a. F. einzureichenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Erwiderung des Beklagten bei Gericht vorliegen (BayVGH, B. v. 22.11.2013 - 10 C 13.880 - juris Rn. 9 m. w. N.; B. v. 5.12.2014 - 10 C 13.1035 - juris Rn. 4 m. w. N.). Eine entsprechende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger aber weder bei Stellung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskosten hilf e am 19. März 2012 noch im laufenden Verfahren vorgelegt. Seinem Antrag beigefügt war lediglich ein Bescheid der Sozialverwaltung des Landratsamtes L. Gemäß § 117 Abs. 2 ZPO a. F. (i. V. mit § 166 VwGO) muss dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt entsprechender Belege beigefügt werden. Da Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO a. F.). Wenn der Antragsteller laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (früher: Bundessozialhilfegesetz) bezieht, sind zwar die Angaben E bis J in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entbehrlich, die Verpflichtung zur Vorlage der Erklärung und der Angaben unter A bis D besteht jedoch fort. Da somit die Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags noch nicht eingetreten ist, ist folglich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats abzustellen.

Der beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht bereits entgegen, dass die Klage, für die der Kläger Prozesskostenhilfe begehrt, vom Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 20. November 2014 abgewiesen worden ist. Dieses Urteil ist noch nicht unanfechtbar, weil der Kläger innerhalb der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 20. Januar 2015 zugestellte Urteil einen Prozesskostenhilfeantrag für eine noch zu beantragende Zulassung der Berufung gestellt hat (10 ZB 15.380).

Im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats ist über den zuletzt gestellten Antrag des Klägers, dass der fragliche EDV-Ausdruck oder Telefaxausdruck vom Beklagten zur Gerichtsakte gegeben wird, zu entscheiden. Der Kläger hat seinen ursprünglich in der Klageschrift gestellten Antrag, den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz zu verpflichten, einen in seinen Händen befindlichen EDV-Ausdruck des Vermerks in der polizeilichen Vorgangsverwaltung den Kläger betreffend vollständig zu übermitteln, nach dem ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2014 umgestellt.

Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageänderung ist zulässig, weil der Beklagte, soweit aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2014 ersichtlich, dieser Auswechslung des Klageanspruchs nicht entgegengetreten ist (§ 91 Abs. 2 VwGO). Der geänderte Klageantrag hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn ein Anspruch des Klägers auf Vorlage eines EDV-Ausdrucks über die zu seiner Person in der elektronischen Vorgangsverwaltung der Polizeiinspektion gespeicherten Daten durch den Beklagten an das Gericht besteht nicht.

Ein solcher Anspruch des Klägers ergibt sich zunächst nicht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Verpflichtung der Behörden zur Vorlage von Akten bezieht sich nur auf solche Unterlagen, bezüglich derer eine entsprechende gerichtliche Anforderung erfolgt ist. Welche Akten vorzulegen sind, bestimmt das Gericht (BVerwG, B. v. 11.3.2004 - 6 B 71.03 - juris Rn. 11 m. w. N.). § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO stellt sich als Befugnisnorm des Gerichts dar, die ihm die Möglichkeit eröffnet, der in § 86 VwGO statuierten Pflicht zur umfassenden Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen gerecht zu werden (Lang in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 99 Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten nicht zur Vorlage eines EDV-Ausdrucks bezüglich der über den Kläger gespeicherten polizeilichen Daten aufgefordert.

Aus § 100 Abs. 1 VwGO ergibt sich ebenfalls kein Anspruch des Klägers auf Beiziehung des EDV-Ausdrucks zu den Gerichtsakten. Das Akteneinsichtsrecht nach § 100 Abs. 1 VwGO erstreckt sich auf die gerichtseigenen Akten sowie auf die dem Gericht im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit vorgelegten Akten, also nur auf den bei Gericht vorhandenen Aktenbestand (vgl. BVerwG, B. v. 11.3.2004 - 6 B 71.03 - juris Rn. 10 m. w. N.; BayVGH, B. v. 2.2.2012 - 5 ZB 11.439 - juris Rn. 5); ein Recht auf Beiziehung weiterer Akten kann daraus jedenfalls nicht hergeleitet werden.

Die Klage wäre aber auch mit dem ursprünglichen Klageantrag ohne Erfolg geblieben. Die Aufgaben und Befugnisse des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz im Bereich des Auskunftsrechts eines Betroffenen über die zu seiner Person bei der Polizei gespeicherten Daten sind (wohl abschließend) in Art. 48 Abs. 3 und Abs. 4 PAG geregelt. Nach Art. 48 Abs, 4 Satz 1 PAG ist dann, wenn dem Betroffenen von der Polizei keine Auskunft erteilt wird, die Information dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen. Gegenüber dem Betroffenen bestätigt der Landesbeauftragte für den Datenschutz die Rechtmäßigkeit der Auskunftsverweigerung oder wirkt auf die Auskunftserteilung hin (Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 48 Rn. 19). Im vorliegenden Fall hat sich der Datenschutzbeauftragte offensichtlich einen Ausdruck bezüglich der über den Kläger gespeicherten Daten von der Polizei vorlegen lassen und dem Kläger nach erfolgter Prüfung mitgeteilt, dass die ihm vom Polizeipräsidium erteilte Auskunft richtig war und er darüber hinaus keinen Anspruch auf Übersendung eines Dateiauszugs habe. Damit ist der Datenschutzbeauftragte seinen sich aus Art. 48 Abs. 4 PAG ergebenden Pflichten nachgekommen. Einen Anspruch auf eine bestimmte Art der Auskunftserteilung gewährt Art. 48 Abs. 4 PAG jedenfalls nicht.

Auch aus Art. 9 BayDSG ergibt sich kein Anspruch des Betroffenen auf Auskunft gegenüber dem Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz. Daher kann offen bleiben, ob das Anrufungsrecht aus Art. 9 BayDSG bei einer beantragten Auskunft über polizeiliche personenbezogene Daten noch Anwendung findet, oder ob es sich bei Art. 48 Abs. 4 PAG bezüglich bei der Polizei gespeicherter personenbezogener Daten um eine abschließende Sonderregelung handelt. Die Anrufung des Datenschutzbeauftragten stellt einen formlosen Rechtsbehelf dar, der dem allgemeinen Petitionsrecht verwandt ist. Der Anrufende hat nur einen Rechtsanspruch darauf, dass der Landesbeauftragte seine Petition entgegennimmt, sachlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft und mitteilt, wie die Eingabe erledigt wurde (Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch, Bayerisches Datenschutzgesetz, Art. 9 Rn. 10). Insbesondere hat der Petent kein Akteneinsichtsrecht in die Akten des Landesbeauftragten (Wilde u. a., a. a. O., Rn. 15) und kann daher auch nicht die Herausgabe entsprechender Aktenteile verlangen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

10 ZB 15.380

M 22 K 12.1366

In der Verwaltungsstreitsachen

- Kläger

gegen

..., vertreten durch: ... Landesbeauftragter für den Datenschutz, ...

- Beklagter

wegen Übermittlung polizeilicher Daten;

hier: Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Eich, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Zimmerer ohne mündliche Verhandlung

am 27. März 2015

folgenden

Beschluss:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2014 wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2014 bleibt ohne Erfolg, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wäre voraussichtlich abzulehnen.

Dem Kläger könnte bei Gewährung von Prozesskostenhilfe zwar grundsätzlich Wiedereinsetzung nach §60 Abs. 1 VwGO in die Rechtsmittelfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gewährt werden. Der Betreffende muss für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb offener Rechtsmittelfrist alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan haben, um das Hindernis auszuräumen, das einer fristgerechten Einlegung des Rechtsbehelfs entgegensteht. Besteht dieses Hindernis im Unvermögen, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen, obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden unter anderem, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eine vollständig ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den gegebenenfalls erforderlichen Belegen einzureichen (BayVGH, B. v. 10.6.2014 - 22 ZB 14.99 -juris Rn. 3 m. w. N., B. v. 15.12.2011 - 12 C 11.1976 - juris Rn. 7 m. w. N.). Denn ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe formgerecht beantragt hat, ist so lange als ohne Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, bis sein Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt ist. Die nach § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO (i. V. m. § 166 Abs. 1 VwGO) auch im Falle eines Sozialleistungsbezugs erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger innerhalb der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO zwar nicht vorgelegt. Dies kann ihm aber im konkreten Fall nicht entgegengehalten werden. Denn das Verwaltungsgericht hatte für das Klageverfahren in der ersten Instanz über den Prozesskostenhilfeantrag in der Sache entschieden, ohne den Kläger auf die fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufmerksam zu machen bzw. diese anzufordern.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO scheitert auch nicht daran, dass der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe dargelegt hat, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, kann grundsätzlich nicht verlangt werden, dass er bereits selbst das ausführt, was gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Begründung des Zulassungsantrags notwendig wäre. In Literatur und Rechtsprechung ist allerdings umstritten, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch einzuleitendes Berufungszulassungsverfahren auch bei einem nicht anwaltlich vertretenen Kläger zumindest die Darlegung eines Zulassungsgrundes in groben Zügen verlangt (vgl. OVG NRW, B. v. 14.1.2013 - 16 A 2690/12 - juris Rn. 4 m. w. N.). Das Bundesverwaltungsgericht geht insoweit davon aus, dass sich aus der innerhalb der Begründungsfrist vorgelegten Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs das Vorliegen eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Zügen erkennen lassen muss (BVerwG, B. v. 4.5.2011 - 7 PKH 9/11 - juris Rn. 2), während die Kommentarliteratur die Auffassung vertritt, dass von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten grundsätzlich keine Begründung für den Antrag der Zulassung der Berufung erwartet werden kann, sondern die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung vielmehr von Amts wegen zu prüfen sind (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 233 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 52 m. w. N.; Kopp, VwGO, 19. Aufl. 2013 § 124a Rn. 42 m. w. N.).

Darüber braucht vorliegend jedoch nicht abschließend entschieden zu werden, weil j nach Auffassung des Senats Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO ohnehin nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 20. November 2014 zu Recht entschieden, dass weder der Antrag, den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz zu verpflichten, einen in seinen Händen befindlichen EDV-Ausdruck des Vermerks in der polizeilichen Vorgangsverwaltung den Kläger betreffend vollständig zu übermitteln, noch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag dass der fragliche EDV-Ausdruck oder Telefaxausdruck vom Beklagten zur Gerichtsakte gegeben wird, Erfolg haben wird. Insoweit kann auf die Begründung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. März 2015 im Verfahren 10 C 15.165 verwiesen werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen daher nicht.

Auch weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Die Befugnisse und die Pflichten des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz bei dem Auskunftsrecht des Betroffenen aus Art. 48 Abs. 1 PAG ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Dasselbe gilt für einen etwaigen Anspruch aus Art. 9 BayDSG.

Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte, sind nicht erkennbar. Auch für ein Abweichen des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2014 von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ist nichts ersichtlich.

Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht seiner Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nachgekommen. Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, vom Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz die Vorlage des EDV-Ausdrucks zu fordern. Die Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO beschränkt sich auf den rechtlich relevanten, entscheidungserheblichen Sachverhalt (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 6). Es entscheidet daher alleine das Gericht darüber, welche Tatsachen zur Entscheidung des konkreten Streitfalls nach seiner Rechtsauffassung aufklärungsbedürftig sind. Das Erstgericht hat vorliegend die Auffassung vertreten, dass der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz nach Art. 9 BayDSG nur verpflichtet gewesen sei, das Anliegen des Klägers entgegenzunehmen, sachlich zu prüfen sowie eine Antwort zum Ergebnis der Prüfung zu geben. Weitergehende Rechte des Klägers bestünden nicht, insbesondere habe er kein Recht auf Akteneinsicht und weitere Auskünfte. Bei Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung war das Gericht nicht gehalten, im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die Vorlage des EDV-Ausdrucks zu verlangen, um sie zu den Gerichtsakten zu nehmen und seiner Entscheidungsfindung zugrunde zu legen.

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei. Die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

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(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 118 Bewilligungsverfahren


(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wandte sich mit Verpflichtungsklage vom 19.3.2012 an das Verwaltungsgericht ... und beantragte,

den Beklagten dazu zu verpflichten, einen in seinen Händen befindlichen EDV-Ausdruck des Vermerks in der polizeilichen Vorgangsverwaltungsdatei, dessen Aktenzeichen in dem an den Kläger gerichteten ... 8...2-0...6-09/4 mitgeteilt wurde, vollständig zu übermitteln oder aber einen entgegenstehenden gesetzlichen Hinderungsgrund mitzuteilen.

In der Klagebegründung führte der Kläger aus, er habe mit Schreiben vom 30.12.2010 an das Bayerische Staatsministerium des Innern Auskunft über die bei der Polizei gespeicherten Unterlagen über einen Polizeieinsatz vom 18.3.2009 in der ... in ... gemäß Art. 48 PAG begehrt. Diese Anfrage sei mit Schreiben des Polizeipräsidiums ... – Behördlicher Datenschutzbeauftragter – vom 3.3.2011 dahingehend beantwortet worden, dass über den Polizeieinsatz von den eingesetzten Beamten der Polizeiinspektion ... lediglich ein Vermerk in der elektronischen Vorgangsverwaltung aufgenommen worden sei. Bei der elektronischen Vorgangsverwaltung handle es sich um eine Registratur auf Basis der elektronischen Datenverarbeitung der bayerischen Polizei, welche papierlos erfolge, d.h. sie sei lediglich auf einem polizeiinternen Computer abgebildet. Die Vorgangsverwaltung diene allein der polizeiinternen Dokumentation polizeilichen Handelns. Die Speicherung dieser Daten erfolge dabei nach bayernweit einheitlich festgelegten Grundsätzen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben. Die den Kläger betreffende elektronische Eintragung unter dem Aktenzeichen ... laute dahingehend, dass am Mittwoch, den 18.3.2009, gegen 11 Uhr, in ... eine Amtshilfe für einen Gerichtsvollzieher namens ... in Form der Einlieferung Ihrer Person (..., ..., geb. ... in ..., deutsch, männlich, Beruf unbekannt, ..., ...str. 120) in die JVA ... erfolgte. Weitere Daten, Hintergründe oder Unterlagen des Gerichtsvollziehers lägen dem Polizeipräsidium ... nicht vor. Der Vorfall sei auch in keiner anderen polizeilichen Datei erfasst oder sonst in irgendeiner Form als Akte angelegt. Mehr als der oben genannte Eintrag in der Vorgangsverwaltung könne dem Kläger deshalb nicht mitgeteilt werden.

Der Kläger bezweifle die Vollständigkeit der Mitteilung über den Polizeieinsatz. Er habe sich deshalb mit Schreiben vom 24.3.2011 an den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz gewandt. In seiner Antwort vom 4.4.2011 habe der Landesbeauftragte mitgeteilt, dass nach seiner Überprüfung des Vorgangs kein Anhaltspunkt für einen datenschutzrechtlichen Verstoß durch das Polizeipräsidium ... bestehe. In einem weiteren Schreiben vom 30.6.2011 habe der Landesbeauftragte mitgeteilt, dass er im Zuge der datenschutzrechtlichen Kontrolle des Vorgangs vom Polizeipräsidium ... eine Kopie des betreffenden Vermerks in der elektronischen Vorgangsverwaltung angefordert und erhalte habe. Auf die Übermittlung dieser Kopie habe er, der Kläger, aber keinen Anspruch, ebenso nicht gegen die Polizei auf der Grundlage des Art. 48 PAG.

In seiner Klageerwiderung vom 9.5.2012 beantragte der Landesbeauftragte,

die Klage abzuweisen.

Der Landesbeauftragte führt aus, dass er bei der Überprüfung des Vorgangs keine datenschutzrechtlichen Verstöße habe feststellen können. Der Inhalt des in der Vorgangsverwaltung gespeicherten Vermerks sei dem Kläger korrekt und vollständig wiedergegeben worden. Einen darüber hinausgehenden Anspruch des Klägers auf Erhalt einer Kopie des Vermerks gebe es auf der Grundlage des Art. 48 PAG gegenüber der Polizei nicht. Wenn der Kläger gleichwohl meine, einen solchen Anspruch zu haben, möge er sich klageweise an die speichernde Polizeidienststelle, nicht aber an den Landesbeauftragten wenden. Der Landesbeauftragte selbst sei nicht verpflichtet, die bei der Kontrolle der Polizeibehörde erhaltene papierene Kopie des Vermerks dem Kläger zur Kenntnis zu bringen oder eine Kopie der Kopie zu übermitteln. Die Anrufung des Landesbeauftragten nach Art. 9 BayDSG sei mit einer Petition nach Art. 17 GG vergleichbar. Das bedeute, dass ein Petent nur Anspruch darauf habe, dass sein Gesuch entgegengenommen, sachlich geprüft und schließlich das Prüfungsergebnis mitgeteilt werde. Weitergehende Rechte gegenüber dem Landesbeauftragten seien mit dessen verfassungsrechtlicher Stellung nicht zu vereinbaren. Dem Kläger stünde das Akteneinsichtsrecht des Art. 29 BayVwVfG nicht zu, da hier weder ein Verwaltungsverfahren nach dem BayVwVfG inmitten stehe noch der Kläger Beteiligter im Sinne des BayVwVfG sei. Auch nach Art. 10 BayDSG bestehe gegenüber dem Landesbeauftragten kein Auskunftsanspruch. Schließlich gewähre der Landesbeauftragte auch im Rahmen einer allgemeinen Ermessensausübung keine Einsicht in die Petitionsakten. Der Landesbeauftragte gewähre im Interesse der Unbefangenheit der Petenten den zu kontrollierenden Behörden keine Akteneinsicht. Umgekehrt habe der Landesbeauftragte den Behörden für den gegenseitigen Schriftverkehr Vertraulichkeit zugesichert, um die wechselseitige Zusammenarbeit im Interesse und zu Gunsten des Datenschutzes nicht zu gefährden, sondern zu verbessern. Weiter würde es sonst zu einer Umgehung von gesetzlichen Vorschriften kommen, wenn diese wie hier im Fall des Art. 48 PAG dem Bürger weniger Rechte einräumen als die Rechte, die dem Landesbeauftragten in Gestalt der Auskunfts- und Einsichtsrechte nach Art. 32 BayDSG gegenüber den zu kontrollierenden Behörden zustehen.

In der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2014 beantragte der Kläger in ausdrücklicher Abweichung von seinem bisherigen Klageantrag, den Beklagten zu verpflichten, den fraglichen EDV-Ausdruck oder Telefax-Ausdruck zur Gerichtsakte zu geben.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20.11.2014 verwiesen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Der in ausdrücklicher Abweichung vom ursprünglichen Klageantrag nunmehr in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag darauf, dass der Landesbeauftragte verpflichtet werde, die streitgegenständliche Unterlage zum Gerichtsakt einzureichen, ist unbegründet. Das Recht, gemäß § 99 VwGO von Behörden die Vorlage von Unterlagen zur Gerichtsakte zu fordern, steht allein dem Gericht zu. Die Prozessbeteiligten haben gemäß § 100 VwGO lediglich das Recht, die dem Gericht auf dessen Anforderung hin vorgelegten Akten einzusehen; daraus erwächst den Beteiligten kein Anspruch auf Beiziehung bestimmter vom Gericht nicht angeforderter Unterlagen (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 2014, § 100 Rn. 8; BeckOK VwGO § 100, Rn. 14). Im Übrigen bezieht sich die Pflicht zur Aktenvorlage nach § 99 VwGO von Vornherein nicht auf die Vorlage der Aktenbestandteile, um deren Kenntnis der Kläger gerade den Rechtsstreit führt, ansonsten sich über das formelle Akteneinsichtsrecht des Klägers nach § 100 VwGO der Prozess erledigen würde, ohne dass überhaupt eine materielle Entscheidung des Gerichts über die strittige Berechtigung der Kenntnisnahme erfolgen könnte (Schoch/Schneider/Bier aaO., Rn. 11).

Selbst wenn der Kläger aber bei seinem ursprünglichen Klageantrag auf Übermittlung der streitgegenständlichen Unterlage an sich selbst geblieben wäre, hätte die Klage keinen Erfolg. Denn der Kläger hat gegen den Landesbeauftragten keinen Anspruch auf Verschaffung der Kenntnis des in der Kontrollakte vorhandenen EDV-Ausdrucks, wie sich aus Folgendem ergibt.

Zur Sicherung und Durchsetzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 100 BV i.V.m. Art. 101 BV ist der bereits im Jahr 1978 einfachgesetzlich geschaffene Landesbeauftragte für den Datenschutz seit dem Jahr 1998 in Art. 33a BV mit Verfassungsrang institutionalisiert und seine Aufgabenstellung ausgeformt worden. Die Verfassungsbestimmung des Art. 33a BV befindet sich im Abschnitt über den Bayerischen Landtag. Der Landesbeauftragte steht in Verbindung mit der parlamentarischen Kontrollfunktion der Legislative über die Exekutive und ist eine Modalität des allgemeinen Beauftragtenwesens des Parlaments (Holzner in PdK Bayern, 2013, Art. 33a BV Rn. 1 ff.; Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, Art. 33a Rn. 1). Er übt die legislative Kontrolle bei den öffentlichen Stellen für den Bereich der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz aus. Bei der Ausübung dieses Amtes ist er wie der Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 33a Abs. 3 BV; siehe auch Holzner aaO., Lindner/Möstl/Wolff aaO.). Entsprechend dem Auftrag in Art. 33a Abs. 5 BV ist seine Rechtsstellung durch einfaches Gesetz näher geregelt, siehe Art. 9 BayDSG und Art. 29 bis Art. 33 BayDSG. Nach Art. 9 BayDSG kann sich jeder an den Landesbeauftragten mit dem Vorbringen wenden, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Wendet sich ein Bürger nach Art. 9 BayDSG an den Landesbeauftragten, so beschränken sich die Rechte des Bürgers gegen den Landesbeauftragten auf Grund dessen beschriebener Rechtsstellung und Aufgabenausformung nach Art. 33a BV auf die Petitionsrechte nach Art. 115 BV (siehe auch Art. 17 GG), also darauf, dass das Anliegen vom Landesbeauftragten entgegengenommen und sachlich geprüft wird sowie eine Antwort zum Ergebnis der Prüfung erfolgt. Weitergehende Rechte zu Verfahren, Inhalt und Ergebnis der Kontrolle bestehen nicht, insbesondere kein Recht auf Akteneinsicht und weitere Auskünfte (zu den Petitionsrechten nach Art. 115 BV siehe Lindner/Möstl/Wolff aaO., Art. 115 Rn. 10 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BayVerfGH; Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 2014, Art. 115 Rn. 7 und 8 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BayVerfGH; vgl. hierzu auch BayVGH, B. v. 2.2.2012, Az. 5 ZB 11.439, juris).

Der Landesbeauftragte hat seine Verpflichtungen gegenüber dem Kläger erfüllt. Er hat - was unstrittig ist - sich seines Anliegens angenommen, es geprüft und ihn darüber informiert, dass nach dem Ergebnis dieser Prüfung ein datenschutzrechtlicher Verstoß nicht festgestellt werden konnte. Damit hat es sein Bewenden. Der Landesbeauftragte ist insbesondere nicht verpflichtet, dem Kläger bei der Kontrolle angefallene Behördenunterlagen wie den streitigen EDV-Ausdruck zur Kenntnis zu bringen.

Dieses aus der Verfassung gewonnene Ergebnis findet sich einfachgesetzlich bestätigt.

Das Petitionsverhältnis des Bürgers zum Landesbeauftragten unterliegt nicht dem Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 BayVwVfG. Dieses Akteneinsichtsrecht setzt nämlich voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren im Sinne der Definition in Art. 9 BayVwVfG handelt, dass es also um den Erlass eines Verwaltungsaktes gegenüber dem Bürger oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Bürger geht, was bei einem Petitionsverfahren nicht der Fall ist (Lindner/Möstl/Wolff aaO., Rn. 10). Das Petitionsverfahren stellt ein Verfahren sui generis dar, das beim Landesbeauftragten mit der Anrufung nach Art. 9 BayDSG beginnt und mit der Antwort an den Bürger über das Ergebnis der Kontrolle endet. Nach Auffassung des Gerichts ist aber schon der Anwendungsbereich des BayVwVfG nicht eröffnet. Nach Art. 1 BayVwVfG gilt das BayVwVfG u.a. für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Freistaates Bayern. Auf Grund der oben beschriebenen besonderen verfassungsrechtlichen Stellung und Ausgabenausformung des Landesbeauftragten nach Art. 33a BV handelt es sich bei dessen Kontrolltätigkeit nicht um eine exekutivisch-administrative „Verwaltungstätigkeit“ im Sinne des Art. 1 BayVwVfG, sondern um die Ausübung einer unmittelbar verfassungsrechtlich begründeten Kompetenz, nämlich um die Ausübung der parlamentarischen Kontrolle für den Bereich des Datenschutzes bei öffentlichen Stellen. Danach dürfte es auch ausgeschlossen sein, den Landesbeauftragten insoweit als „Behörde“ im Sinne des Art. 1 BayVwVfG zu betrachten.

Der Landesbeauftragte unterliegt nicht dem allgemeinen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 10 BayDSG, da nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayDSG von diesem Anspruch u.a. Daten ausgenommen sind, die der Datenschutzkontrolle dienen. Wie beim BayVwVfG dürfte aber auch beim BayDSG schon der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet sein, da der Landesbeauftragte bei seiner Kontrolltätigkeit aus den oben genannten Gründen nicht als „Behörde“ oder „sonstige öffentliche Stelle“ im Sinne des den Anwendungsbereich des BayDSG definierenden Art. 2 BayDSG aufzufassen sein dürfte und er sich wohl zusätzlich auf die den Landtag betreffende Ausnahmevorschrift des Art. 2 Abs. 5 BayDSG stützen kann.

Soweit der Landesbeauftragte dem Kläger auch im Rahmen einer allgemeinen Ermessensausübung die Einsicht in die begehrte Unterlage verweigert, ist hiergegen rechtlich ebenso nichts zu erinnern. Das schon deswegen nicht, weil der Kläger kein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung besitzt. Wie ausgeführt beschränken sich seine Rechte auf die allgemeinen Petitionsrechte aus Art. 115 BV, zu denen Rechte im Hinblick auf Ermessensausübungen der angerufenen Stelle nicht gehören. Lediglich unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nach Art. 118 BV (Art. 3 GG) könnten sich insoweit Ansprüche dann ergeben, wenn eine ständige Praxis bestünde, bestimmten Begehren auch dann nachzukommen, wenn sie über die petitionsrechtlichen Verpflichtungen hinausgehen. Eine solche Praxis besteht nach den Ausführungen des Landesbeauftragten im Hinblick auf das klägerische Begehren auf Einsicht in die Petitionsakten nicht. Vielmehr besteht aus den vom Landesbeauftragten vorgebrachten Gründen genau die gegenteilige Praxis. Ohne dass es wegen des Fehlens eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Klägers auf fehlerfreie Ermessensausübung in der Kompetenz des Gerichts stünde, die Gründe des Landesbeauftragten für seine Praxis einer Rechtskontrolle zu unterziehen, soll doch bemerkt werden, dass das Gericht diese Praxis für wohlerwogen hält. Die Kooperationsbereitschaft der zur kontrollierenden Behörde wird dadurch gestärkt, dass der Landesbeauftragte für den gegenseitigen Schriftverkehr Vertraulichkeit zusichert und von daher eine Herausgabe von Unterlagen an den Petenten oder sonstige Dritte unterbleibt. Die Praxis gewährleistet zudem, dass nicht Inhalt und Grenzen von gesetzlichen Regelungen überspielt oder gar umgangen werden, die dem Bürger Rechte einräumen, hier das Recht auf Auskunft gegenüber der Polizeibehörde nach Art. 48 PAG, welches gerade nicht ein Recht auf Erhalt der begehrten Unterlage beinhaltet; Art. 48 PAG gewährt nur ein Recht auf Auskunft, nicht aber auf Herausgabe von Unterlagen (Berner/Köhler/Käß, PAG, 2010, Art. 48 Rn. 5; BayVGH, B. v. 13.2.1996, BayVBl. 1996, 405). Die dem Landesbeauftragten im öffentlichen Interesse der Effektivität des Datenschutzes eingeräumten weitgehenden Sonderrechte, insbesondere das Recht nach Art. 32 BayDSG auf Vorlage aller Unterlagen über die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten und ungehinderten Zutritt zu allen Diensträumen, in denen Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, sind nicht dazu da, dem Bürger weitergehende Rechte zu verschaffen als ihm aufgrund der einschlägigen Gesetze zustehen. Die Sonderrechte sind Rechte des Landesbeauftragten und nicht des Bürgers. Dementsprechend stehen dem Bürger auch keine in Ausübung dieser Sonderrechte erlangten Informationen oder Unterlagen wie hier der streitige EDV-Ausdruck zu.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG weiter.

Der Kläger beantragte am 14. März 2013 bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Er berief sich auf das weiter andauernde Vorliegen von Duldungsgründen und seine Vaterschaft für eine nicht ehelich geborene Tochter. Einen Nachweis über das Bestehen der Vaterschaft legte er trotz mehrmaliger Aufforderung der Beklagten nicht vor. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20. September 2013 den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, weil kein Ausreisehindernis bestehe. Der Kläger könne jederzeit freiwillig in sein Heimatland zurückkehren. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2 Satz 2 AufenthG lägen nicht vor.

Im Klageverfahren legte der Kläger mit Schriftsatz vom 7. November 2013 die Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung für seine Tochter A. M., geboren am 25. September 2012, vor und führte aus, die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, dass ihm als Vater des Kindes die Ausreise unzumutbar sei. Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 28. November 2013, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren zwar vorgetragen habe, dass er der Vater des am 25. September 2012 geborenen Kindes sei, er habe aber trotz Aufforderung entsprechende Nachweise nicht vorgelegt. Eine entsprechende Prüfung habe demnach durch die Beklagte nicht durchgeführt werden können. Die Beklagte erklärte sich bereit, dem Kläger aufgrund der nunmehr nachgewiesenen Sachlage eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.

Die Parteien erklärten deshalb den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Das Bayerische Verwaltungsgericht München stellte das Verfahren mit Beschluss vom 23. Dezember 2013 ein und legte dem Kläger die Verfahrenskosten auf. Es entspreche billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, da es einer Klageerhebung nicht bedurft hätte. Die Beklagte hätte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht abgelehnt, wenn der Kläger die von ihm angeforderten Nachweise für die Anerkennung der Vaterschaft im Verwaltungsverfahren vorgelegt hätte.

Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vom 7. November 2013 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 27. März 2014 ab. Zur Begründung verwies es auf den Einstellungsbeschluss vom 23. Dezember 2013.

Gegen den Beschluss vom 27. März 2014 erhob der Kläger Beschwerde. Zur Begründung führte er aus, dass sich die Beklagte nicht darauf berufen könne, dass der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Die entsprechenden Unterlagen seien bei der Beklagten in der Akte der Kindesmutter vorhanden gewesen.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Dem Kläger kann nicht nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts v. 31.8.2013) Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO a. F. liegen nicht vor. Nach dieser Regelung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Danach kann dem Kläger aber Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht bereits entgegen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen beider Parteien mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Dezember 2013 eingestellt worden ist und daher eine weitere Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt ist. Denn der Kläger kann seinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem solchen Fall auch dann ausnahmsweise weiterverfolgen und rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe erhalten, wenn der Prozesskostenhilfeantrag rechtzeitig und vollständig vor dem Abschluss des Klageverfahrens gestellt worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2014 -10 C 12.195 - juris Rn. 3 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil der Kläger seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 7. November 2013 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gestellt hat und diesem Antrag eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt Belegen beilag.

Die Rechtsverfolgung bot aber zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2013 - 10 C 13.1262 - juris Rn. 5 m. w. N.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen der Unmöglichkeit der Abschiebung in den Irak oder fehlender Heimreisepapiere hat, da er freiwillig in den Irak ausreisen und sich die hierfür notwendigen Heimreisedokumente bei der irakischen Botschaft beschaffen könnte. Eine freiwillige Ausreise ist aus rechtlichen Gründen nur dann unmöglich, wenn ein rechtliches Hindernis in der Person des Ausländers (z. B. längere Reiseunfähigkeit), für die Reise (z. B. unterbrochene Transitwege oder länger andauernde Passlosigkeit) oder im Zielstaat (z. B. Bürgerkrieg) entgegensteht und die Ausreise deshalb ausgeschlossen ist oder als unzumutbar erscheint (Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR 10. Aufl. 2013, § 25 Rn. 105). Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise aus den genannten Gründen unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht.

Die Fälle der Unverhältnismäßigkeit der Durchsetzung der Ausreisepflicht oder der Unzumutbarkeit der Ausreise sind als rechtliche Unmöglichkeit i. S. d. § 25 Abs. 5 AufenthG zu bewerten (Fränkl in Hoffmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 25 II. 6. c) aa). Soweit sich der Kläger insoweit auf eine rechtliche Unmöglichkeit seiner Ausreise wegen seiner Vaterschaft für das Kind A. M. beruft, war die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Wege einfacher und schneller erreichen könnte (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 vor § 40 Rn. 11). Der Kläger hatte zwar im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass er Vater einer in Deutschland geborenen Tochter sei und er aufgrund der Vater-Kind-Beziehung ein Bleiberecht habe. Die Beklagte hat jedoch bereits im Verwaltungsverfahren mehrfach und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es für die Berücksichtigung der behaupteten Vater-Kind-Beziehung der Vorlage einer Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung zum Nachweis dieses für den Kläger günstigen Umstands bedürfe und ohne diesen erforderlichen Nachweis eine diesbezügliche Prüfung nicht möglich sei. Konsequenterweise hat die Beklagte im Ablehnungsbescheid ein mögliches Aufenthaltsrecht des Klägers aufgrund seiner Vater-Kind-Beziehung nicht weiter geprüft. Einem diesbezüglichen neuen Antrag des Klägers hätte, was die Beklagte auch hinreichend deutlich gemacht hat, die ablehnende Entscheidung vom 20. September 2013 nicht entgegengestanden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 43 Rn. 32). Somit hätte der Kläger wegen der geltend gemachten familiären Beziehung nicht Klage erheben müssen, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen. Der offenkundig einfachere Weg wäre gewesen, bei der Beklagten auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wegen der Vater-Tochter-Beziehung hinzuwirken und die geforderte Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung vorzulegen.

Im Übrigen wird zur Klarstellung auf Folgendes hingewiesen: § 82 AufenthG modifiziert den grundsätzlich im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz. Nach § 82 Abs. 1 AufenthG ist der Ausländer verpflichtet, für ihn günstige Tatsachen für das Bestehen eines Aufenthaltsrechts darzulegen und zu beweisen. Die in § 82 Abs. 1 AufenthG geregelte Mitwirkungs-, Darlegungs- und Beweisführungspflicht des Ausländers betrifft vornehmlich all diejenigen Umstände, die der Kenntnis und Verantwortungssphäre des Ausländers zuzurechnen sind. Es sind dies die Umstände, die der Ausländerbehörde nicht schon aus dem laufenden oder früheren Verfahren bekannt sind oder Beweismittel, die sich der Ausländer mit einfacheren Mitteln als die Ausländerbehörde beschaffen kann (Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar, AufenthG, § 82 Rn. 34). Da der Kläger seinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis darauf stützt, dass er Vater des Kindes A.M. ist, hätte es ihm deshalb oblegen, das Bestehen der Vaterschaft nicht nur vorzutragen, sondern auch nachzuweisen.

Sind damit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO nicht gegeben, so kann dem Kläger auch sein Prozessbevollmächtigter nicht nach § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO beigeordnet werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Ausstellung eines Reiseausweises weiter verfolgt, ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (st. Rspr.; zuletzt BayVGH, B.v. 7.1.2015 - 10 C 14.895 - Rn. 11) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

1. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass dem Kläger derzeit kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Erteilung einer hier (allein) in Betracht kommenden Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig, seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen (Satz 1) und der Ausländer schließlich unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (Satz 3).

Zwar kann der vollziehbar ausreisepflichtige Kläger derzeit wegen Passlosigkeit aus tatsächlichen Gründen nicht ausreisen und in den Libanon zurückkehren. Jedoch ist der Kläger nicht im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG unverschuldet an der (freiwilligen) Ausreise gehindert. Ein Verschulden des Ausländers liegt nach § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG insbesondere auch vor, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Dies ist jedoch beim Kläger nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts der Fall, weil er nicht ohne Erfolg alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, ein Heimreisedokument für den Libanon zu erhalten (vgl. BVerwG, U.v. 10.11.2009 - 1 C 19.08 - juris Ls. 1 u. Rn. 13; Maaßen in BeckOK AuslR, Stand: 1.2.2013, AufenthG, § 25 Rn. 142). Entgegen der auch im Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung des Klägers war und ist es ihm zuzumuten, alle ihm möglichen und zur Beschaffung von Heimreisepapieren erforderlichen Handlungen vorzunehmen; zumutbar ist ihm insbesondere, zur Erlangung eines sogenannten Laissez-Passer als Heimreisedokument für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit unter Vorlage der dafür notwendigen Unterlagen und Erklärung der Absicht zur freiwilligen Ausreise bei der Botschaft des Libanon in Berlin persönlich vorzusprechen und den entsprechenden Antrag auf Ausstellung dieses Ausreisedokuments zu stellen. Unzumutbar wäre letzteres nur dann, wenn von vornherein feststünde, dass diese vom Kläger verlangte Mitwirkungshandlung offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist jedoch zur Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs (s. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht der Fall. Nach Mitteilung der Regierung von Oberbayern - Zentrale Rückführungsstelle Südbayern/Passbeschaffung Bayern - vom 23. Dezember 2011 an die Beklagte als zuständige Ausländerbehörde besteht für den Kläger als ausreisepflichtigen Palästinenser ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon grundsätzlich die Möglichkeit, sich ein Laissez-Passer für die Ausreise in den Libanon zu beschaffen. Dafür müsse der Kläger persönlichen Kontakt mit der libanesischen Botschaft (in Berlin) aufnehmen, sämtliche Identitätsnachweise vorlegen und gegenüber der Botschaft glaubhaft versichern, so schnell wie möglich ausreisen zu wollen (vgl. Bl. 257 der Ausländerakte). Mit Schreiben vom 1. März 2012 (Bl. 287 der Ausländerakte) teilte die Regierung von Oberbayern - Zentrale Rückführungsstelle Südbayern/Passbeschaffung Bayern - der Beklagten weiter mit, ein Antrag auf Ausstellung eines Laissez-Passer für den Kläger sei von Seiten der Zentralen Rückführungsstelle am 15. Februar 2012 bei der Botschaft des Libanon eingereicht worden. Sobald eine Genehmigung der libanesischen Behörden auf Ausstellung eines Reisedokuments erteilt werde, erfolge eine Benachrichtigung. Mit Schreiben vom 18. März 2014 (Bl. 447 der Ausländerakte) teilte die Regierung von Oberbayern - Zentrale Rückführungsstelle Südbayern/Passbeschaffung Bayern - der Beklagten schließlich mit, auf Nachfrage habe die Botschaft des Libanon mitgeteilt, dass im Fall des Klägers noch keine Antwort der zuständigen Behörde aus Beirut vorläge. Ohne Genehmigung auf Ausstellung eines Laissez-Passer könne die Botschaft (aber) kein Reisedokument ausstellen. Schon dies spricht dafür, dass es grundsätzlich möglich ist, im Fall des Klägers einen solchen Antrag auf Ausstellung dieses Ausreisedokuments zu stellen. Dass von der Botschaft des Libanon Reisedokumente für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit (Laissez-Passer) bei persönlicher Antragstellung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausgestellt werden, bestätigt auch eine entsprechende Seite der Homepage der Botschaft (Konsulardienste - Pässe - Reisedokument für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit). Zwar ist nach dem auf dieser Seite der Homepage abrufbaren Merkblatt zu den erforderlichen Dokumenten zur Beantragung eines Laissez-Passer Voraussetzung für dessen Ausstellung unter anderem ein gültiger Aufenthaltstitel für Deutschland oder jedenfalls die Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde, die bestätigt, dass bei Vorlage eines gültigen Laissez-Passer ein Aufenthaltstitel erteilt wird, was im Fall des Klägers beides nicht der Fall ist. Wie aber bereits von der Regierung von Oberbayern - Zentrale Rückführungsstelle Südbayern/Passbeschaffung Bayern - geschildert, besteht daneben für im Bundesgebiet geduldete Palästinenser aus dem Libanon wie den Kläger die Möglichkeit, einen Antrag auf Ausstellung eines Laissez-Passer als Ausreisedokument anlässlich einer persönlichen Vorsprache in der entsprechenden Abteilung der Botschaft des Libanon zu stellen. Dies hat die libanesische Botschaft in Berlin auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Berlin diesem mit Schreiben vom 18. November 2013 auch bestätigt (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 5.8.2014 - OVG 7 M 19.14 - juris Rn. 4; zur Praxis der libanesischen Botschaft hinsichtlich der Ausstellung von Rückreisedokumenten und der Möglichkeit der Beschaffung von Reisedokumenten für staatenlose Palästinenser für eine freiwillige Rückkehr vgl. eingehend OVG Saarl, U.v. 3.2.2011 - 2 A 484/09 - juris Rn. 41 ff.; vgl. weiter NdsOVG, B.v. 21.1.2011 - 11 LC 312/10 - juris). Nach alledem ist es für staatenlose Palästinenser aus dem Libanon und damit auch für den Kläger gerade nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos, bei einer persönlichen Vorsprache bei der Botschaft und glaubhaft gemachter Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise (zur Zumutbarkeit einer solchen „Freiwilligkeitserklärung“ vgl. BVerwG, U.v. 10.11.2009 - 1 C 19.08 - juris Rn. 14 ff.) ein Laissez-Passer als Heimreisedokument zu erlangen. Demgemäß muss der Kläger auch entsprechend aktiv tätig werden, um das bei ihm bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen.

Auch der weitere Einwand des Klägers im Beschwerdeverfahren, aufgrund der infolge des Bürgerkriegs in Syrien und des Kriegs zwischen Israel und der Hamas im Gazastreifen hoffnungslos überfüllten Flüchtlingslager im Libanon, in denen mangels ausreichender Nahrung und Gesundheitsfürsorge eine menschenwürdige Existenz nicht sichergestellt sei, sei ihm (aktuell) eine Rückkehr dorthin nicht mehr zumutbar, greift nicht durch. Denn bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und der mit dieser Rüge (wohl) angesprochenen Frage, ob eine freiwillige Rückkehr des Klägers wegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes rechtlich unmöglich ist, ist die Beklagte als Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gebunden. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 1. Oktober 2009 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aber festgestellt, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beim Kläger nicht vorliegen.

2. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung weiter zu Recht festgestellt, dass dem Kläger auch der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nach § 5 Abs. 1 und § 6 AufenthV nicht zusteht, weil in seinem Fall keine der in § 6 Satz 1 Nr. 1 bis 4 AufenthV genannten Voraussetzungen gegeben ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin, die syrische Staatsangehörige ist und eine ihr am 23. Juli 2012 auf der Grundlage von § 25 Abs. 3 AufenthG erteilte und bis 22. Juli 2015 gültige Aufenthaltserlaubnis besitzt, ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, ihr für ihre auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung oder zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit gerichtete Klage unter Beiordnung des von ihr benannten Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Klägerin kann weder nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S. 3533]) Prozesskostenhilfe bewilligt (I.) noch nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO a. F. ein zu ihrer Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet werden (II.).

I.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. liegen nicht vor. Nach dieser Regelung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Danach kann der Klägerin Prozesskostenhilfe jedoch nicht gewährt werden. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Maßgeblich für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten ist der Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (vgl. BayVGH, B. v. 10.4.2013 - 10 C 12.1757 - juris Rn. 25; B. v. 19.3.2013 - 10 C 13.334, 10 C 1310 C 13.371 - juris Rn. 26 m. w. N.). Entscheidungsreif ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe dabei erst dann, wenn das Gericht nach dem Sach- und Streitstand in der Lage ist zu beurteilen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2010 - 7 C 10.10396 - juris Rn. 12). Die Entscheidungsreife tritt regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F.) ein (vgl. BVerwG, B. v. 12.9.2007 - 10 C 39.07 u. a. - juris Rn. 1). Danach ist die Entscheidungsreife hier am 5. April 2013 eingetreten. Denn an diesem Tag ist die Stellungnahme der Beklagten zu dem am 7. März 2013 gemeinsam mit den vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen beim Verwaltungsgericht eingereichten Prozesskostenhilfeantrag und zu der gleichzeitig erhobenen Klage beim Verwaltungsgericht eingegangen.

2. Nach der danach maßgeblichen Sach- und Rechtslage am 5. April 2013 bot die mit der Klage beabsichtigte Rechtsverfolgung aber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

a) Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die der Klägerin erteilte Auflage mit dem Inhalt „Unselbstständige Beschäftigung nur nach Genehmigung durch Ausländerbehörde gestattet. Selbstständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.“ aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung oder zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit zu erteilen.

Gemäß § 88 VwGO, nach dem das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist, aber über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf, versteht der Verwaltungsgerichtshof dies so, dass die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr unter Aufhebung der gegenteiligen Nebenbestimmungen „Unselbstständige Beschäftigung nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet.“ und „Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet.“ eine Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung oder zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit zu erteilen. Hingegen ist das Klagebegehren nicht auf die Aufhebung der Nebenbestimmung „Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.“ gerichtet. Dies ergibt sich daraus, dass die Klagebegründung zu dieser wörtlich mit der gesetzlichen Regelung in § 26 Abs. 2 AufenthG übereinstimmenden Nebenbestimmung keinerlei Ausführungen enthält und dass ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen einer etwaigen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und der Möglichkeit, während ihrer Geltungsdauer einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um die es der Klägerin nach der Klagebegründung ausschließlich geht, nicht ersichtlich ist.

b) Die so verstandene Klage bot zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife aber keine hinreichende Aussicht Erfolg. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung oder zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gehabt hätte. Dabei kann offenbleiben, ob sich dies bereits daraus ergibt, dass die Beklagte wegen des Wegzugs der Klägerin in den Zuständigkeitsbereich einer anderen bayerischen Ausländerbehörde nicht mehr nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ZustVAuslR örtlich zuständig und damit mangels Passivlegitimation nicht mehr der richtige Beklagte war. Denn jedenfalls war die Klägerin weder nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AufenthG berechtigt, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, noch ist ersichtlich, dass ihr nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG die Ausübung einer Beschäftigung oder nach § 21 Abs. 6 AufenthG die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit hätten erlaubt werden können.

aa) Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AufenthG berechtigt ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern es nach dem Aufenthaltsgesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Erwerbstätigkeit ist dabei nach § 2 Abs. 2 AufenthG die selbstständige Tätigkeit oder die Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist dabei Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Legt man dies zugrunde, so berechtigte weder das Aufenthaltsgesetz selbst zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit noch erlaubte der der Klägerin erteilte Aufenthaltstitel sie ausdrücklich.

Anders als § 25 Abs. 1 Satz 4 AufenthG und § 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, nach denen die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen, enthielt § 25 Abs. 3 AufenthG in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung (§ 25 Abs. 3 AufenthG a. F.), auf dessen Grundlage die Klägerin ihre Aufenthaltserlaubnis vom 23. Juli 2012 erhalten hat, eine solche Regelung nicht. Angesichts der dieser Aufenthaltserlaubnis beigefügten Nebenbestimmungen, nach denen eine unselbstständige Beschäftigung nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde und eine selbstständige Tätigkeit nicht gestattet war, war der Klägerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch durch ihren Aufenthaltstitel nicht ausdrücklich erlaubt.

bb) Auch ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin die Ausübung einer Beschäftigung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG oder die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nach § 21 Abs. 6 AufenthG hätten erlaubt werden können.

aaa) Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann einem Ausländer, der wie die Klägerin keinen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung besitzt, die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Dass der Klägerin danach die Ausübung einer Beschäftigung hätte erlaubt werden können, ist aber nicht ersichtlich.

Wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat, hat die Klägerin weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren Ausführungen dazu gemacht, welche berufliche Tätigkeit sie beabsichtigt. Insbesondere hat sie nicht die Erteilung einer Erlaubnis für eine bestimmte Beschäftigung beantragt. Auch im Beschwerdeverfahren hat sie sich nicht dazu geäußert, für welche konkrete Beschäftigung ihr eine Erlaubnis erteilt werden soll. Ohne solche Angaben lässt sich aber weder ersehen, dass nach der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Beschäftigungsverfahrensverordnung (§ 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 2 bis 4 BeschVerfV) die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden konnte, noch ist erkennbar, dass die Voraussetzungen vorlagen, unter denen die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Abs. 2 und 3 AufenthG, soweit erforderlich, die Zustimmung zu einer Beschäftigung der Klägerin hätte erteilen können.

bbb) Ebenso ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin nach § 21 Abs. 6 AufenthG eine selbstständige Tätigkeit hätte erlaubt werden können.

Nach dieser Regelung kann einem Ausländer, der wie die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck als zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erteilt worden ist, unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden oder die Erteilung zugesagt ist. Dass danach der Klägerin die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit hätte erlaubt werden können, ist aber nicht erkennbar. Denn angesichts der fehlenden Angaben der Klägerin dazu, für die Ausübung welcher selbstständigen Tätigkeit sie eine Erlaubnis begehrt, kann nicht beurteilt werden, ob die nach sonstigen Vorschriften dafür erforderlichen Erlaubnisse erteilt oder zugesagt worden waren.

cc) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht im Wege einer unmittelbaren Anwendung dieser Regelung aus Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EG Nr. L 304 S. 12; im Folgenden Richtlinie 2004/83/EG). Denn das nationale Recht, nach dem ein Anspruch der Klägerin auf Gestattung einer Erwerbstätigkeit, wie dargelegt, nicht besteht, setzt diese Regelung in mit ihr in Einklang stehender Weise um.

Zwar gestatten die Mitgliedstaaten nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Richtlinie 2004/83/EG unmittelbar nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften, die für den betreffenden Beruf oder für die öffentliche Verwaltung allgemein gelten. Der Klägerin ist mit der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG in der vor dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.) durch den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Juli 2012 wohl auch der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden. Denn Voraussetzung für den Anspruch auf subsidiären Schutz ist nach Art. 2 Buchstabe e in Verbindung mit Art. 15 Buchstabe b Richtlinie 2004/83/EG das Vorbringen stichhaltiger Argumente für die Annahme, dass der Drittstaatsangehörige bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland Gefahr liefe, einen Schaden in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung zu erleiden. Diese Voraussetzung erfüllen aber gerade diejenigen Drittstaatsangehörigen, die wie die Klägerin nach § 60 Abs. 2 AufenthG a. F. nicht in einen Staat abgeschoben werden dürfen, in dem für sie die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.

Jedoch verpflichtet zum einen Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Richtlinie 2004/83/EG, soweit er die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit betrifft, die Mitgliedstaaten lediglich dazu, die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften zu gestatten, die für den betreffenden Beruf oder für die öffentliche Verwaltung allgemein gelten. Dem entspricht es aber, dass nach § 21 Abs. 6 AufenthG einem Ausländer, dem wie der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck als zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erteilt worden ist, unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nur erlaubt werden kann, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zugesagt ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn man im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung das durch diese Regelung eröffnete Ermessen im Anwendungsbereich des Art. 26 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG als dahingehend einschränkt ansieht, dass die Erlaubnis bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 6 AufenthG zu erteilen ist (vgl. Nr. 21.6 AVwV-AufenthG; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: September 2014, § 21 Rn. 27). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist aber, wie ausgeführt, angesichts der fehlenden Angaben der Klägerin zu der selbstständigen Tätigkeit, für die sie gegebenenfalls eine Erlaubnis begehrt, nicht ersichtlich.

Soweit Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Richtlinie 2004/83/EG die Gestattung der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit betrifft, kann zum anderen nach Art. 26 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 Richtlinie 2004/83/EG die nationale Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Nach Art. 26 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 Richtlinie 2004/83/EG schließt dies die Durchführung einer Vorrangprüfung beim Zugang zur Beschäftigung für einen begrenzten Zeitraum nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts ein.

Dementsprechend kann nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG einem Ausländer, der wie die Klägerin keinen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung besitzt, die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Im Einklang mit Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Richtlinie 2004/83/EG macht dabei § 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit davon abhängig, dass sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben (§ 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a AufenthG) und dass für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen (§ 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b AufenthG) oder dass die Bundesagentur durch eine Prüfung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b für einzelne Berufsgruppen oder Wirtschaftszweige festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist (§ 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt im April 2013 gewährleistete dabei § 3b Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV, nach dem bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besaßen und sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhielten, die Ausübung einer Beschäftigung keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedurfte, dass den Vorgaben von Art. 26 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 Richtlinie 2004/83/EG entsprechend die Vorrangprüfung beim Zugang zur Beschäftigung nur für einen begrenzten Zeitraum erfolgen konnte.

Stand es danach aber zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags mit Art. 26 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG im Einklang, dass Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, nur nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG eine unselbstständige Erwerbstätigkeit gestattet werden konnte, und war angesichts des Fehlens von Angaben zu der möglicherweise beabsichtigten Beschäftigung, wie ausgeführt, nicht ersichtlich, dass die Klägerin diese Voraussetzungen erfüllte, so ergab sich auch im Wege einer unmittelbaren Anwendung dieser Regelung aus Art. 26 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG nicht der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung.

dd) Ein solcher Anspruch bestand zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage auch nicht aufgrund von Art. 26 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 337 S. 9; im Folgenden Richtlinie 2011/95/EU).

Zwar gestatten nach Art. 26 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU die Mitgliedstaaten Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften, die für den betreffenden Beruf oder für die öffentliche Verwaltung allgemein gelten. Anders als nach Art. 26 Abs. 3 Satz 2 Richtlinie 2004/83/EG kann danach bei Personen, denen wie der Klägerin der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, weder die nationale Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten berücksichtigt noch eine Vorrangprüfung beim Zugang zur Beschäftigung durchgeführt werden. Jedoch entfaltete Art. 26 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU zum für die Prozesskostenhilfeentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage im April 2013 noch keine Rechtswirkungen zugunsten der Klägerin. Insbesondere ergaben sich solche Rechtswirkungen weder aus einer unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2011/95/EU noch aus einer etwaigen Vorwirkung dieser Richtlinie.

aaa) Ein Anspruch der Klägerin auf Gestattung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ließ sich zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt zunächst nicht auf eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2011/95/EU stützen.

Die unmittelbare Anwendung einer Richtlinienbestimmung, in der Weise, dass sich der einzelne gegenüber dem Mitgliedstaat auf sie berufen kann, kommt erst dann in Betracht, wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht fristgemäß in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. EuGH, U. v. 26.2.1986 - Marshall, C-152/84 - juris Rn. 46). Diese Voraussetzung war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage im April 2013 aber nicht erfüllt. Denn nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2011/95/EU hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Art. 26 der Richtlinie 2011/95/EU nachzukommen, bis 21. Dezember 2013 in Kraft zu setzen. Die Umsetzungsfrist war daher aber zu dem für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt im April 2013 noch nicht abgelaufen.

bbb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergab sich ein Anspruch auf Gestattung einer unselbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit auch nicht aus einer Vorwirkung des Art. 26 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU.

(1) Zwar entfalten Richtlinien gegenüber dem Mitgliedstaat, an den sie nach Art. 288 Abs. 3 AEUV gerichtet sind, bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist Rechtswirkungen. Es obliegt den Mitgliedstaaten während der Umsetzungsfrist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das nach Art. 288 Abs. 3 AEUV für sie verbindliche Ziel der Richtlinie bei Ablauf dieser Frist erreicht wird. Dabei sind die Mitgliedstaaten zwar nicht verpflichtet, diese Maßnahmen vor Ablauf der Umsetzungsfrist zu erlassen. Sie müssen vielmehr lediglich während dieser Frist den Erlass von Vorschriften unterlassen, die geeignet sind, das in der Richtlinie vorgeschriebene Ziel ernstlich in Frage zu stellen (vgl. EuGH, U. v.18.12.1997 - Inter-Environnement Wallonie, C-129/96 - juris Rn. 41 ff.; U. v. 22.11.2005 - Mangold, C-144/94 - juris Rn. 67).

Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Bundesrepublik gegen diese Verpflichtung verstoßen hätte. Denn die für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgebliche Rechtslage, nach der, wie dargelegt, im Einklang mit der Richtlinie 2004/83/EG auch Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, eine Beschäftigung nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG gestattet werden kann, war nicht geeignet, das in der Richtlinie 2011/95/EU vorgeschriebene Ziel ernstlich in Frage zu stellen. Vielmehr konnte der Art. 26 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU zugrunde liegenden Zielsetzung, Personen mit subsidiärem Schutzstatus im Hinblick auf den Zugang zur Beschäftigung die gleichen Rechte einzuräumen wie Flüchtlingen (vgl. den Erwägungsgrund 39 der Richtlinie 2011/95/EU) ohne weiteres durch eine bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist am 21. Dezember 2013 in Kraft tretende Gesetzesänderung Rechnung getragen werden, wie die aktuelle Rechtslage belegt. Denn danach ist nunmehr gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 und § 25 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 4 AufenthG in der seit dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, gleichermaßen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Ausländer, die wie die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten dabei darüber hinaus als subsidiär Schutzberechtigte und erhalten grundsätzlich von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der seit dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung (§ 104 Abs. 9 AufenthG).

(2) Schließlich ließ sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Gestattung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht aus einer an Art. 26 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU orientierten richtlinienkonformen Auslegung ableiten. Denn unabhängig davon, ob und inwieweit eine solche Auslegung vor Ablauf der Umsetzungsfrist überhaupt zum Tragen kommen kann (vgl. Nettesheim in Grabitz/Hilf/Net-tesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: Mai 2014, Art. 288 Rn. 133; BGH, U. v. 5.2.1998 - I ZR 211/95 - juris Rn. 43 ff.), kam eine richtlinienkonforme Auslegung zu diesem Zeitpunkt hier nicht in Betracht.

Zwar verlangt der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung, dass die nationalen Gerichte das innerstaatliche Recht unter Anwendung der ihnen zur Verfügung stehenden Auslegungsmethoden so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der einschlägigen Richtlinie auslegen, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (vgl. EuGH, U. v. 5.10.2004 - Pfeiffer, C-397/01 - juris Rn. 119; U. v. 4.7.2006 - Adeneler, C-212/04 - juris Rn. 111). Die Verpflichtung, den Inhalt der Richtlinie bei der Auslegung des nationalen Rechts heranzuziehen, endet jedoch, wenn das nationale Recht nach den zu Gebote stehenden Auslegungs- und Rechtsanwendungsmethoden nicht so ausgelegt werden kann, dass ein Ergebnis erzielt wird, das mit dem von der Richtlinie angestrebten Ergebnis vereinbar ist. Denn der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung darf nicht zu einer Anwendung des nationalen Rechts contra legem führen (vgl. EuGH, U. v. 16.6.2005 - Pupino, C-105/03 - juris Rn. 47; U. v. 4.7.2006 -Adeneler, C-212/04 - juris Rn. 110).

Legt man dies zugrunde, so schied zum für die Prozesskostenhilfeentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt eine an Art. 26 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU orientierte richtlinienkonforme Auslegung der die Gestattung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit betreffenden nationalen Rechtsvorschriften aus, nach der der Klägerin die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit allein aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus hätte gestattet werden müssen. Denn anders als nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 4 AufenthG a. F. bei Flüchtlingen berechtigte nach § 25 Abs. 3 AufenthG a. F. bei Ausländern, bei denen wie im Falle der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a. F. vorlag, die ihnen erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Ihnen war daher die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nicht bereits nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kraft der gesetzlichen Bestimmung in § 25 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 4 AufenthG a. F. gestattet. Vielmehr bedurften sie nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ausdrücklich einer Erlaubnis der Ausländerbehörde, die ihrerseits von der Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit abhängig war, wenn nicht durch Rechtsverordnung bestimmt war, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig war.

Diese Regelung war ihrem Wortlaut nach klar. Zudem machte sie, wie ausgeführt, im Einklang mit Art. 26 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG von der durch Art. 26 Abs. 3 Satz 2 Richtlinie 2004/83/EG ausdrücklich eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die unselbstständige Erwerbstätigkeit subsidiär Schutzberechtigter nur unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und nach einer Vorrangprüfung zuzulassen. Dass sie in Anwendung der anerkannten Methoden der Auslegung und Rechtsfortbildung entgegen ihrem Wortlaut und Zweck dahingehend verstanden werden könnte, dass Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte gleichermaßen allein aufgrund der ihnen erteilten Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sein sollten, ist daher nicht ersichtlich. Vielmehr würde ein solches Gesetzesverständnis die gesetzliche Regelung gerade in ihr Gegenteil verkehren und wäre daher contra legem.

3. Schließlich bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch dann keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn man der Beurteilung der Erfolgsaussichten nicht den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, sondern den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde legt, wie dies dann in Betracht kommt, wenn sich die Sach- und Rechtslage zugunsten des Betroffenen geändert und die Rechtsverfolgung in Folge dieser Änderung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BayVGH, B. v. 10.4.2013 - 10 C 12.1757 - juris Rn. 25; B. v. 19.3.2013 - 10 C 13.334, 10 C 1310 C 13.371 - juris Rn. 26; B. v. 14.5.2013 - 10 C 10.3007; B. v. 19.12.2013 - 10 C 11.1314 - juris Rn. 4 m. w. N.).

Zwar hat sich die Sach- und Rechtslage durch die Einfügung von § 104 Abs. 9 AufenthG zugunsten der Klägerin geändert. Denn wie dargelegt, gelten nach dieser Regelung Ausländer, die wie die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz in der vor dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung vorliegen, als subsidiär Schutzberechtigte und erhalten grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die sie nach § 25 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aber gleichwohl auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Zum einen ist die Klage bisher nicht auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auf der Grundlage von § 104 Abs. 9 AufenthG, sondern lediglich auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 21 Abs. 6 AufenthG gerichtet, so dass es zunächst einer entsprechenden Klageänderung bedürfte. Zum anderen würde sich die auf die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis gerichtete geänderte Klage nicht gegen den richtigen Beklagten richten. Denn für die Erteilung der betreffenden Aufenthaltserlaubnis ist die Beklagte nicht örtlich zuständig.

a) Zwar hat die Beklagte die der Aufenthaltserlaubnis beigefügten Nebenbestimmungen „Unselbstständige Beschäftigung nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet.“ und „Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet.“ erlassen, gegen die sich die Klage richtet. Jedoch wohnt die Klägerin, wie sich aus ihrer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und den dieser als Beleg beigefügten Unterlagen ergibt, nicht mehr im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, sondern in Hessen. Dies hat aber die örtliche Unzuständigkeit der Beklagten zur Folge.

Die für ausländerrechtliche Angelegenheiten örtlich zuständige Behörde ist in zwei Schritten zu bestimmen. In einem ersten Schritt ist festzustellen, welches Bundesland die Verbandskompetenz zur Sachentscheidung besitzt. Dies erfolgt, wenn es wie hier an speziellen koordinierten Kompetenzregelungen der Länder fehlt, die nach Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG das Verwaltungsverfahren regeln (vgl. BVerwG, U. v. 22.3.2012 - 1 C 5/11 - juris Rn. 15 und 18), durch eine entsprechende Anwendung der mit § 3 VwVfG übereinstimmenden Regelungen über die örtliche Zuständigkeit in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. In einem zweiten Schritt ist auf der Grundlage des Landesrechts des zur Sachentscheidung befugten Bundeslandes zu ermitteln, welche Behörde innerhalb des Landes örtlich zuständig ist (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 17).

Danach ist die Beklagte aber örtlich unzuständig. Denn nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a BayVwVfG ist in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. In entsprechender Anwendung dieser Regelung besitzt daher dasjenige Bundesland die Verbandskompetenz zur Entscheidung über die nach § 104 Abs. 9 AufenthG zu erteilende Aufenthaltserlaubnis, in dem die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Dies ist aber das Land Hessen, in dem die Klägerin offenbar mittlerweile wohnt, so dass eine örtliche Zuständigkeit der Beklagten mangels einer Verbandskompetenz des Freistaats Bayern ausscheidet.

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man davon ausgeht, dass ein Asylbewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hinblick auf die entsprechende räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Bezirk der Ausländerbehörde hat, in dem die für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt (vgl. in diesem Sinne Ronellenfitsch in Bader/Ronellenfitsch, Beck‘scher Online-Kommentar VwVfG, Stand: 1.4.2014, § 3 Rn. 9). Denn selbst wenn die Klägerin aufgrund der räumlichen Beschränkung ihrer Aufenthaltsgestattung ihren gewöhnlichen Aufenthalt zunächst im Bezirk der Beklagten gehabt hätte, wäre diese räumliche Beschränkung nach § 56 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG mit der Erteilung der seit 23. Juli 2012 gültigen Aufenthaltserlaubnis der Klägerin nach § 25 Abs. 3 AufenthG durch die Beklagte entfallen, so dass sich aus ihr ein gewöhnlicher Aufenthalt der Klägerin im Bezirk der Beklagten nicht mehr herleiten lässt.

c) Eine örtliche Zuständigkeit der Beklagten folgt schließlich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG. Ändern sich im Verlauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann nach dieser Regelung die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Jedoch sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

Abgesehen davon, dass keine Anhaltspunkte für eine Zustimmung der zuständigen hessischen Ausländerbehörde bestehen, haben sich die die Zuständigkeit begründenden Umstände nicht im Verlauf eines Verwaltungsverfahrens geändert, das auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auf der Grundlage von § 104 Abs. 9 AufenthG gerichtet war. Denn da es der Klägerin vor Inkrafttreten von § 104 Abs. 9 AufenthG lediglich um die Erteilung eine Erlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ging, war ein solches Verwaltungsverfahren, soweit ersichtlich, bei der Beklagten nicht anhängig. Folglich ist die Änderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände durch den Wegzug der Klägerin nach Hessen auch nicht während eines solchen Verwaltungsverfahrens erfolgt. Dementsprechend kommt auch die Fortführung eines derartigen Verfahrens durch die Beklagte nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG nicht in Betracht.

II.

Liegen damit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor, so kann der Klägerin schließlich auch der von ihr benannte Rechtsanwalt nicht nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO a. F. beigeordnet werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2014 wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2014 bleibt ohne Erfolg, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wäre voraussichtlich abzulehnen.

Dem Kläger könnte bei Gewährung von Prozesskostenhilfe zwar grundsätzlich Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO in die Rechtsmittelfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gewährt werden. Der Betreffende muss für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb offener Rechtsmittelfrist alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan haben, um das Hindernis auszuräumen, das einer fristgerechten Einlegung des Rechtsbehelfs entgegensteht. Besteht dieses Hindernis im Unvermögen, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen, obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden unter anderem, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eine vollständig ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den gegebenenfalls erforderlichen Belegen einzureichen (BayVGH, B. v. 10.6.2014 - 22 ZB 14.99 - juris Rn. 3 m. w. N., B. v. 15.12.2011 - 12 C 11.1976 - juris Rn. 7 m. w. N.). Denn ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe formgerecht beantragt hat, ist so lange als ohne Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, bis sein Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt ist. Die nach § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO (i. V. m. § 166 Abs. 1 VwGO) auch im Falle eines Sozialleistungsbezugs erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger innerhalb der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO zwar nicht vorgelegt. Dies kann ihm aber im konkreten Fall nicht entgegengehalten werden. Denn das Verwaltungsgericht hatte für das Klageverfahren in der ersten Instanz über den Prozesskostenhilfeantrag in der Sache entschieden, ohne den Kläger auf die fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufmerksam zu machen bzw. diese anzufordern.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO scheitert auch nicht daran, dass der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe dargelegt hat, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, kann grundsätzlich nicht verlangt werden, dass er bereits selbst das ausführt, was gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Begründung des Zulassungsantrags notwendig wäre. In Literatur und Rechtsprechung ist allerdings umstritten, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch einzuleitendes Berufungszulassungsverfahren auch bei einem nicht anwaltlich vertretenen Kläger zumindest die Darlegung eines Zulassungsgrundes in groben Zügen verlangt (vgl. OVG NRW, B. v. 14.1.2013 - 16 A 2690/12 - juris Rn. 4 m. w. N.). Das Bundesverwaltungsgericht geht insoweit davon aus, dass sich aus der innerhalb der Begründungsfrist vorgelegten Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs das Vorliegen eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Zügen erkennen lassen muss (BVerwG, B. v. 4.5.2011 - 7 PKH 9/11 - juris Rn. 2), während die Kommentarliteratur die Auffassung vertritt, dass von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten grundsätzlich keine Begründung für den Antrag der Zulassung der Berufung erwartet werden kann, sondern die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung vielmehr von Amts wegen zu prüfen sind (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 233 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 52 m. w. N.; Kopp, VwGO, 19. Aufl. 2013 § 124a Rn. 42 m. w. N.).

Darüber braucht vorliegend jedoch nicht abschließend entschieden zu werden, weil nach Auffassung des Senats Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO ohnehin nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 20. November 2014 zu Recht entschieden, dass weder der Antrag, den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz zu verpflichten, einen in seinen Händen befindlichen EDV-Ausdruck des Vermerks in der polizeilichen Vorgangsverwaltung den Kläger betreffend vollständig zu übermitteln, noch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, dass der fragliche EDV-Ausdruck oder Telefaxausdruck vom Beklagten zur Gerichtsakte gegeben wird, Erfolg haben wird. Insoweit kann auf die Begründung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. März 2015 im Verfahren 10 C 15.165 verwiesen werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen daher nicht.

Auch weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Die Befugnisse und die Pflichten des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz bei dem Auskunftsrecht des Betroffenen aus Art. 48 Abs. 1 PAG ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Dasselbe gilt für einen etwaigen Anspruch aus Art. 9 BayDSG.

Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte, sind nicht erkennbar. Auch für ein Abweichen des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2014 von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ist nichts ersichtlich.

Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht seiner Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nachgekommen. Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, vom Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz die Vorlage des EDV-Ausdrucks zu fordern. Die Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO beschränkt sich auf den rechtlich relevanten, entscheidungserheblichen Sachverhalt (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 6). Es entscheidet daher alleine das Gericht darüber, welche Tatsachen zur Entscheidung des konkreten Streitfalls nach seiner Rechtsauffassung aufklärungsbedürftig sind. Das Erstgericht hat vorliegend die Auffassung vertreten, dass der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz nach Art. 9 BayDSG nur verpflichtet gewesen sei, das Anliegen des Klägers entgegenzunehmen, sachlich zu prüfen sowie eine Antwort zum Ergebnis der Prüfung zu geben. Weitergehende Rechte des Klägers bestünden nicht, insbesondere habe er kein Recht auf Akteneinsicht und weitere Auskünfte. Bei Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung war das Gericht nicht gehalten, im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die Vorlage des EDV-Ausdrucks zu verlangen, um sie zu den Gerichtsakten zu nehmen und seiner Entscheidungsfindung zugrunde zu legen.

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei. Die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen; denn die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

2

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Dabei müssen die Voraussetzungen einer Grundsatz-, einer Divergenz- oder einer Verfahrensrüge so weit dargetan werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Zwar kann von dem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht verlangt werden, dass er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder den Verfahrensmangel in der Weise bezeichnet, wie dies gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde selbst erforderlich wäre. Geboten ist aber, dass sich aus der in der Beschwerdefrist vorgelegten Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs das Vorliegen eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Zügen erkennen lässt (vgl. Beschlüsse vom 8. September 2008 - BVerwG 3 PKH 3.08 - juris Rn. 3, vom 13. September 1989 - BVerwG 1 ER 619.89 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 20 und vom 17. September 1964 - BVerwG 8 B 57.64 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 34). Daran fehlt es hier. Für den allein geltend gemachten Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nichts ersichtlich.

3

Der Kläger beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht über einen von ihm gestellten - weiteren - Befangenheitsantrag nicht vorab durch gesonderten Beschluss entschieden, sondern diesen verfahrensfehlerhaft übergangen habe. Im Gegensatz zur Behauptung einer fehlerhaften Ablehnung eines Befangenheitsantrags, die als unanfechtbare Vorentscheidung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO) der Überprüfung durch das Revisionsgericht nur ausnahmsweise - im Falle von Willkür oder vergleichbar schweren Mängeln - zugänglich ist (vgl. Beschlüsse vom 15. Mai 2008 - BVerwG 2 B 77.07 - NVwZ 2008, 1025 und vom 21. März 2000 - BVerwG 7 B 36.00 - juris Rn. 4), kann eine solche Rüge zwar grundsätzlich mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. hierzu BFH, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 - VII B 254/09 - BFH/NV 2010, 1835 und vom 14. Februar 2002 - I B 109, 111, 113/00 - BFH/NV 2002, 1161 m.w.N.). Die Vorgehensweise des Oberverwaltungsgerichts begegnet aber keinen rechtlichen Bedenken.

4

Der Kläger hat gegen die zur Entscheidung berufenen Berufsrichter mit Schriftsatz vom 13. August 2010 einen Befangenheitsantrag gestellt, den das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Oktober 2010 zurückgewiesen hat. Dabei ist das Oberverwaltungsgericht auch auf den Schriftsatz des Klägers vom 17. September 2010 eingegangen, mit dem die Richter aufgrund ihrer dienstlichen Äußerungen zum Befangenheitsantrag, die den Anforderungen des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO nicht entsprächen, erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden waren. Es hat ausgeführt, dass für die Einholung weiterer dienstlicher Äußerungen kein Anlass bestehe; mit den abgegebenen dienstlichen Äußerungen liege eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vor. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2011 hat der Kläger "weiter die Zusammensetzung des Senats (gerügt), da über der 2. Ablehnungsantrag vom 17. September 2010 nicht beachtet wurde und hierzu auch keine richterlichen Stellungnahmen vorliegen". Hierauf hat sich der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung bezogen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich ungeachtet dieses Vorbringens an einer Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert gesehen, da die vorgebrachten Einwände bereits Gegenstand des Beschlusses vom 1. Oktober 2010 gewesen seien und demnach für eine erneute Entscheidung über den Ablehnungsantrag kein Raum sei. Das ist nicht zu beanstanden. Denn über unzulässige Befangenheitsanträge muss nicht gesondert entschieden werden. Unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch insbesondere auch dann, wenn es - wie hier - lediglich wiederholt wird (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 2. November 1960 - 2 BvR 473/60 - BVerfGE 11, 343 <348> sowie Kammerbeschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 - NVwZ-RR 2010, 545 ; BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1972 - BVerwG 2 B 33.71/ 2 C 16.71 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 10).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.