Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor bzw. ist nicht dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

Mit dem Zulassungsantrag wird geltend gemacht, dass es sich bei dem Urteil des Verwaltungsgerichts um eine Überraschungsentscheidung handle. In der mündlichen Verhandlung habe das Gericht keine Zweifel an den ärztlichen Attesten geäußert, die eine Vergiftung der Geschwister des Klägers belegten. Auch sei im Verlauf der mündlichen Verhandlung in keiner Weise ersichtlich gewesen, dass das Gericht den Hauptvortrag des Klägers, dass er von der Regierung Kabilas verfolgt werde, nicht als glaubwürdig einschätzen werde. Die Aussage des Gerichts, dass der Kläger gesund und arbeitsfähig sei, sei angesichts des nicht angezweifelten Vorliegens seiner Augenerkrankung als überraschend im Sinn eines Gehörsverstoßes zu werten.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Aussagen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für ihre Entscheidung anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll weiter sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des rechtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlich und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die für die Entscheidung erheblich sein können (§ 108 Abs. 2 VwGO). Mit diesem Äußerungsrecht korrespondiert aber keine umfassende Frage- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Auch in der Ausprägung, die der Anspruch auf rechtliches Gehör in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, wird dem Gericht keine umfassende Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte abverlangt. Insbesondere muss das Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung ergibt. Dies gilt auch für den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers, der selbst für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich ist (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2000 - 9 B 614.99 - juris Rn. 5; B.v. 9.3.2007 - 1 B 171.06 - juris Rn. 6; B.v. 17.4.2008 - 10 B 28.08 - juris Rn. 8; B.v. 14.8.2018 - 7 B 8.18 - juris Rn. 8).

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung nicht dargetan. Das Gericht hat das klägerische Vorbringen, auch soweit es in den vorgelegten Schreiben eines Medizinzentrums in Goma enthalten ist, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Mit Angriffen auf die gerichtliche Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung lässt sich ein Gehörsverstoß regelmäßig nicht begründen (vgl. BVerwG, B.v. 23.1.2004 - 1 B 273.03 - BeckRS 2004, 21263; B.v. 4.6.2018 - 1 B 31.18 - juris Rn. 7). Das Gericht ist nicht verpflichtet, die ihm obliegende abschließende Sachverhalts- und Beweiswürdigung vorab mit den Beteiligten zu erörtern. Eine willkürliche und möglicherweise deshalb überraschende Würdigung des Inhalts der vorgelegten Schreiben ist nicht ersichtlich. Das gleiche gilt, soweit das Gericht den Kläger als gesund und arbeitsfähig eingestuft hat. Aus den zuletzt vorgelegten fachärztlichen Attesten vom 22. Januar und 26. Juni 2018 ergibt sich ein stabiler Befund der Kontrolluntersuchung an beiden Augen; es wird nur am rechten Auge die Fortsetzung der Medikation mit Augentropfen 1x zur Nacht empfohlen.

Weiter wird mit dem Zulassungsantrag vorgetragen, dass ein Verstoß gegen das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör darin zu sehen sei, dass das Gericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt habe. Das Gericht habe weder durch eigene Sachkunde noch vorliegende Erkenntnismittel darlegen können, auf welche Tatsachengrundlage es die in der Ablehnung des Beweisantrags angeführte bestehende Behandelbarkeit des Klägers mit den erforderlichen Augentropfen stütze, und den Vortrag des Klägers zu den Medikamentenkosten nicht widerlegen können. Das Gericht habe ohne ausreichende Tatsachengrundlage behauptet, dass die Kosten für Medikamente in der Demokratischen Republik Kongo erheblich niedriger als im Bundesgebiet seien.

Art. 103 Abs. 1 GG will als Prozessgrundrecht lediglich sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht; es gewährt allerdings keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Wann ein Beweisantrag entscheidungserheblich ist, ist prinzipiell von den Fachgerichten im Rahmen der konkreten Verfahrenssituation und auf der Grundlage des einfachen Rechts zu beurteilen. Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Von einer willkürlichen Behandlung kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfG, B.v. 8.11.1978 - 1 BvR 158/78 - BVerfGE 50, 32; B.v. 22.5.2015 - 1 BvR 2291/13 - juris Rn. 5; BVerwG, B.v. 9.9.1997 - 9 B 412.97 - juris Rn. 6).

Eine nicht sachgerechte Ablehnung des Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung (§ 86 Abs. 2 VwGO) wird mit dem Zulassungsantrag nicht aufgezeigt. Dass die benötigten Augentropfen entgegen dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes in der Demokratischen Republik Kongo nicht erhältlich seien, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht geltend gemacht. Auch wenn man davon ausgeht, dass das benötigte Medikament des Klägers Ganfort nur zu dem vom Kläger genannten Höchstpreis von 144,00 Euro erhältlich ist (vgl. medikamente-per-klick.de gleiche Packungsgröße zu 96,97 Euro), konnte das Gericht davon ausgehen, dass die Behandlung des Klägers mit Augentropfen auch in der Demokratischen Republik Kongo möglich ist. Denn nach den ärztlichen Attesten vom 22. Januar und 26. Juni 2018 ist eine Behandlung mit diesem Medikament nur auf dem rechten Auge einmal täglich notwendig und die von dem Kläger genannte Packungsgröße des Medikaments reicht mindestens für 3 Monate (90 Einzeldosen x 0,4 ml). Eine Behandlung mit den Augentropfen Lumigan und Dorzo Comp war nach der Kontrolluntersuchung vom 22. Januar 2018 nicht mehr medizinisch indiziert. Der Kläger hat weder mit der Begründung des Beweisantrags noch mit dem Zulassungsvorbringen substantiiert geltend gemacht, dass der damit maximal anfallende Betrag von etwa 50 Euro monatlich die finanziellen Mittel des Klägers nach Rückkehr in sein Heimatland übersteigen würde. Im Übrigen kann der Kläger im Hinblick auf mögliche Startschwierigkeiten auch einen gewissen Vorrat dieses Medikaments mitnehmen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob der Kläger darüber hinaus freiwillig weitere Medikamente einnimmt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2018 - 1 ZB 18.32333 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 22. Mai 2015 - 1 BvR 2291/13

bei uns veröffentlicht am 22.05.2015

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die für
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2019 - 10 ZB 18.32210

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2019 - 13a ZB 18.30106

bei uns veröffentlicht am 20.05.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen d

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben sind geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.

2

1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer im Ergebnis nicht in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten.

3

a) Allerdings liegt der Verwerfung der Gehörsrüge als unzulässig durch den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12. Juli 2013 eine fehlerhafte Rechtsanwendung des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugrunde. Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts war gegen den die Berufung als unbegründet zurückweisenden Beschluss vom 13. Mai 2013 die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) nicht eröffnet, weil die durch das Berufungsgericht auf 2.535,39 € festgesetzte Beschwer die für Nichtzulassungsbeschwerden zum Bundesgerichtshof geltende Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO von 20.000 € nicht überschritt, für eine relevante Fehlerhaftigkeit dieser Festsetzung nichts ersichtlich ist und eine Nichtzulassungsbeschwerde deshalb offensichtlich unzulässig gewesen wäre. In dieser unvertretbaren Behandlung der Anhörungsrüge als unzulässig liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der Beschwerdeführer infolgedessen entgegen der Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG mit seiner Anhörungsrüge nicht substantiell beim Oberlandesgericht ankam (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 2007 - 1 BvR 2748/06 -, NJW 2007, S. 2241 <2242>).

4

b) Die angegriffene Entscheidung beruht jedoch nicht auf dieser Verfassungsrechtsverletzung, denn auch bei zutreffender Bewertung der Zulässigkeit des Rechtsmittels wäre das Verfahren mangels Gehörsverletzung im vorangegangenen Vollstreckungsabwehrklageverfahren nicht nach § 321a Abs. 5 ZPO fortzuführen gewesen. Hier wäre es reine Förmelei, von Verfassungs wegen die Fortführung des Verfahrens zu verlangen, obwohl sich das Gericht schon unter Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers eine abschließende Überzeugung gebildet hat und klar ist, dass eine für den Beteiligten günstigere Lösung ausgeschlossen ist, also die Entscheidung nicht auf der Gehörsverletzung beruht. Etwas anderes würde nur gelten, wenn im vorausgegangenen Vollstreckungsabwehrklageverfahren ein weiterer, nicht geheilter Gehörsverstoß - etwa durch Übergehen von erheblichem Vortrag oder Beweisangeboten - vorgelegen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 -, juris, Rn. 27). Dies ist hier nicht der Fall.

5

aa) Wann ein Beweisantrag entscheidungserheblich ist, ist prinzipiell von den Fachgerichten im Rahmen der konkreten Verfahrenssituation und auf der Grundlage des einfachen Rechts zu beurteilen. Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. November 2006 - 2 BvR 194/05 -, juris, Rn. 22). Willkürlich ist ein Richterspruch aber nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Von einer willkürlichen Missdeutung kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>).

6

bb) Sowohl das Urteil des Landgerichts vom 18. Januar 2013 als auch der die Berufung des Beschwerdeführers zurückweisende Beschluss des Oberlan-desgerichts vom 13. Mai 2013 haben sich mit der wesentlichen Argumentation des Beschwerdeführers, bei den im Kostenfestsetzungsverfahren ergangenen Beschlüssen des Landgerichts vom 1. August 2011 beziehungsweise des Oberlandesgerichts vom 12. Januar 2012 festgesetzten Beträgen handele es sich um zusätzliche Erstattungsbeträge zum Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Mai 2011, in tatsächlicher und rechtlicher Sicht auseinandergesetzt.

7

Angesichts des nur sehr knappen Wortlauts der Beschlussformel der Beschwerdeentscheidung vom 12. Januar 2012 und des ebenso knappen, vor allem aber nicht eindeutigen Tenors der (Teil-)Abhilfeentscheidung vom 1. August 2011, insbesondere des Fehlens eines Hinweises auf das Verhältnis zur ursprünglichen Kostenentscheidung, liegt eine Auslegung, wie sie das Landgericht im angegriffenen Urteil und das Oberlandesgericht im angegriffenen Berufungszurückweisungsbeschluss vorgenommen haben, jedenfalls nicht völlig fern und entbehrt nicht jeder sachlichen Grundlage. Ob ein Verständnis der Kostenentscheidungen im Sinne des Beschwerdeführers, dass gerade auch vor dem Hintergrund des durch ihn geführten Beschwerdeverfahrens durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12. Januar 2012 nur weitere ihm zu erstattende Kosten festgesetzt worden seien, näher gelegen hätte, kann dahin stehen, denn selbst bei Annahme einer rechtlichen Fehlbeurteilung durch die angegriffenen Entscheidungen wäre spezifisches Verfassungsrecht nicht verletzt.

8

cc) Auch die Ablehnung der Beweisanträge des Beschwerdeführers entbehrt nicht jeder prozessrechtlichen Grundlage.

9

(1) Einem erheblichen Beweisangebot ist nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechts dann nicht nachzukommen, wenn das angebotene Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall zur Beweisbehauptung erkennbar keine sachdienlichen Ergebnisse erbringen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1179/91 -, NJW 1993, S. 254 <255>; Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 284 Rn. 8b, 10a). Beweisbedürftig sind nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln aber nur Tatsachenbehauptungen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, Vorbem. § 284 Rn. 1), sodass bei bloßen Rechtsbehauptungen eine Zurückweisung aufgrund fehlender Beweisbedürftigkeit erfolgen kann (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 284 Rn. 8b, 10).

10

(2) Die angegriffenen Entscheidungen stützen sich auf die vertretbare Ansicht, für die entscheidungserhebliche Frage, was der Beschwerdeführer vollstrecken könne, sei der Tenor der Kostenbeschlüsse auszulegen. Unter Zugrundelegung dieser Auffassung ist die Ablehnung der Zeugenvernehmung wie auch die Beiziehung der Akten des Kostenfestsetzungsverfahrens sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Auslegung eines Tenors handelt es sich um eine Rechtsfrage, für die es nicht auf die subjektive Absicht der an der Festsetzung mitwirkenden Beteiligten ankommt.

11

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

12

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.