Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2019 - 10 ZB 18.32210

bei uns veröffentlicht am16.01.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 28 K 17.36447, 10.07.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) schon nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt ist und nicht vorliegt.

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, weil es die in der mündlichen Verhandlung gestellten und protokollierten bedingten Beweisanträge (zur fehlenden Chance, in Nigeria die Ermittlungsbehörden von einem anderen Geschehensverlauf zu überzeugen, zur fehlenden justiziellen Aufarbeitung des Sachverhalts nach rechtsstaatlichen Grundsätzen und zu den Verhältnissen in nigerianischen Gefängnissen) nicht berücksichtigt habe; diese seien im Urteil nicht einmal andeutungsweise erwähnt, weshalb sich nicht beurteilen lasse, aus welchen Gründen den Beweisanträgen nicht nachgegangen worden sei. Diese Beweisanträge seien auch nicht verspätet (§ 70 Abs. 2 Satz 1 AsylG) und für die Entscheidung des Gerichts erheblich, weil davon auszugehen sei, dass eine Bestätigung der unter Beweis gestellten Tatsachen das Gericht von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers überzeugt hätte und demgemäß internationaler Schutz gewährt worden wäre.

Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist damit jedoch nicht hinreichend dargelegt. Zwar gilt auch für hilfsweise für den Fall ihrer Entscheidungserheblichkeit gestellte Beweisanträge, dass Art. 103 Abs. 1 GG verletzt wird, wenn ihnen nicht nachgegangen wird, obgleich dies im Prozessrecht keine Stütze findet, also ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird (vgl. BVerfG, B.v. 22.9.2009 - 1 BvR 3501/08 - juris Rn. 13 m.w.N.; BVerwG, B.v. 20.9.2018 - 1 B 64.18 u.a. - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 14.12.2018 - 10 ZB 18. 33209 - Rn. 8 m.w.N.). Das Gericht ist danach jedoch nicht verpflichtet, Beweisanträge zu berücksichtigen, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geeignet sind, die Entscheidung in irgendeiner Weise zu beeinflussen (fehlende Entscheidungserheblichkeit). So liegt der Fall aber hier.

Denn das Verwaltungsgericht hat das vom Kläger geltend gemachte individuelle Verfolgungsschicksal aufgrund einer eingehenden Gesamtwürdigung seines Vortrags bei der Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung sowie unter Berücksichtigung auch der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumente als insgesamt nicht schlüssig und unglaubhaft bewertet. Tatsachengerichte müssen aber nach ständiger Rechtsprechung auch substantiierten Beweisanträgen (wobei hier dahinstehen kann, ob die Beweisanträge des Klägers in der gestellten Form als substantiiert anzusehen sind) zum Verfolgungsgeschehen nicht nachgehen, wenn der Tatsachen- oder Sachvortrag in wesentlichen Punkten unplausibel oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 26.11.2007 - 5 B 172.07 -; BayVGH, B.v. 11.07.2017 - 21 ZB 17.30482 - jew. juris, Ls.). Auf der Basis der maßgeblichen erstinstanzlichen Bewertung des Vorbringens des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal als insgesamt unplausibel und nicht glaubhaft war eine Berücksichtigung der gestellten bedingten Beweisanträge, die an das vom Kläger behauptete Verfolgungsgeschehen unmittelbar anknüpfen bzw. dieses Geschehen voraussetzen, wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit offensichtlich nicht veranlasst. Einer ausdrücklichen, darauf gestützten Ablehnung in den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. Breunig in BeckOK VwGO, Stand: 1.10.2018, § 86 Rn. 66) bedurfte es danach hier nicht.

Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darüber hinaus darin sieht, dass das Verwaltungsgericht seine Sachverhaltsschilderung aus unzureichenden Gründen als unglaubhaft bewertet hat, und sich im Weiteren ausführlich mit den diesbezüglichen Argumenten des Erstgerichts auseinandersetzt, greift er mit seiner Gehörsrüge letztlich die Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers gehört - auch in schwierigen Fällen - zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung (BVerwG, B.v. 18.7.2001 - 1 B 118.01 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.1.2018 - 10 ZB 17.30723 - juris Rn. 5; B.v. 29.1.2018 - 10 ZB 17.31788 - juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 13.6.2014 - 19 A 2166/11.A - juris Rn. 4). Eine vermeintlich fehlerhafte Verneinung der Glaubhaftigkeit des klägerischen Tatsachenvortrags kann grundsätzlich nicht Gegenstand einer Gehörsrüge sein (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2018 - 1 ZB 18.32333 - juris Rn. 4 m.w.N.). Das Gericht ist nicht gehalten, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen (BVerfG, B.v. 22.11.2005 - 2 BvR 1090/05 - juris Rn. 26).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Mit seinem Antrag auf Zulassung der Beru

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Flüchtlingszuerkennung infolge unrichtiger Angaben über seine Staatsangehörigkeit.

Mit Bescheid vom 21. Januar 2016 wurde dem Kläger unter der Annahme, er sei syrischer Staatsangehöriger, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Aufgrund einer erkennungsdienstlichen Behandlung wurde festgestellt, dass der Kläger unter anderen Personalien als tunesischer Staatsangehöriger in den Niederlanden aufhältig war und von dort nach Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe im März 2015 nach Tunesien abgeschoben wurde. Am 30. März 2015 war für den Kläger von der tunesischen Botschaft ein Laissez-Passer ausgestellt worden. Im Schengener Informationssystem ist der Kläger aufgrund einer Verurteilung des Gerichts in Den Haag am 26.11.2009 wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zur Einreiseverweigerung bis 25.11.2023 ausgeschrieben.

Nach dem Ergebnis einer im November 2016 durchgeführten physikalisch-technischen Untersuchung einer vom Kläger vorgelegten Kopie eines Melderegisterauszugs aus Syrien sei diese als Totalfälschung zu bewerten, insbesondere würden die vom syrischen Außenministerium eingebrachten Feuchtstempelabdrücke von vorliegendem Vergleichsmaterial abweichen. Mit Bescheid vom 29. November 2011 nahm das Bundesamt die Flüchtlingszuerkennung des Klägers zurück, da von dessen tunesischer Staatsangehörigkeit auszugehen sei. Dagegen erhob der Kläger am 20. Dezember 2016 Klage. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 15. März 2017 legte der Kläger die bereits bei den Bundesamtsakten befindliche Kopie eines Melderegisterauszugs vor und gab an, dass das Originaldokument am 10. März 2017 in Damaskus losgeschickt worden sei. Der Klägerbevollmächtigte beantragte, „Beweis über die Tatsache zu erheben, dass der Kläger syrischer Staatsangehöriger ist, durch Abwarten der heute vorgelegten Urkunde im Original, das bis spätestens 15. April 2017 vorgelegt werden soll“. Das Verwaltungsgericht lehnte den Beweisantrag ab und wies die Klage mit Urteil vom 15. März 2016 ab. Dagegen wendet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

Ein Gehörsverstoß lässt sich nicht daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht dem in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrag des Klägers nicht nachgekommen ist. Die Ablehnung von Beweisanträgen stellt nur dann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn sie im Prozessrecht (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO) keine Stütze findet (vgl. BVerwG, B.v. 9.2.2011 – 1 B 21/10 u.a. – juris). Das lässt sich aufgrund des Zulassungsvorbringens nicht feststellen:

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, dass er nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 AsylG gestellt worden sei und die Beweisaufnahme die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Das Originaldokument sei am 20. März 2017, also fünf Tage nach der Verhandlung, dem Gericht vorgelegt worden. Das Abwarten der Urkunde hätte das Verfahren nicht wesentlich verzögert. Die verspätete Vorlage sei wegen der Schwierigkeiten, in Syrien an Dokumente zu gelangen, auch zu entschuldigen. Durch die beantragte Beweisaufnahme wäre durch Vorlage einer echten Original-Urkunde aus Syrien bewiesen worden, dass der Kläger zumindest auch die syrische Staatsangehörigkeit habe.

Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Beweisantrags unabhängig von der Zurückweisung verspäteten Vorbringens (§ 74 Abs. 2 AsylG) zusätzlich darauf gestützt, dass das Vorbringen des Klägers in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist. Während der Kläger im Ausgangsverfahren angegeben habe, außer der syrischen keine weitere Staatsangehörigkeit zu besitzen und über keine Dokumente zu verfügen, die seine Herkunft aus Syrien belegten, habe er im Rahmen seiner Anhörung im Rücknahmeverfahren angegeben, einen syrischen und einen französischen Pass besessen zu haben. Ferner sei nicht erklärt, weshalb trotz syrischer Staatsangehörigkeit des Klägers die tunesische Botschaft ein Dokument für die Abschiebung ausgestellt haben soll. Damit sei nicht substantiiert dargetan, weshalb ein nunmehr erneut vorgelegter Zivilregisterauszug den Nachweis der syrischen Staatsangehörigkeit des Klägers führen könnte (vgl. Sitzungsprotokoll S. 3 f.).

Dies steht mit dem Prozessrecht in Einklang. Tatsachengerichte müssen Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen nicht nachgehen, wenn der Tatsachenvortrag in wesentlichen Punkten unplausibel oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist (vgl. BVerwG, B.v. 26.10.1989 – 9 B 405/89 – juris). Auch ein Beweisantrag bzgl. einer Urkunde (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 415 ff ZPO) kann vom Gericht abgelehnt werden, wenn der Vortrag des Klägers so unglaubhaft ist, dass sich eine Beweiserhebung erübrigt (Müller in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 78 AsylVfG Rn. 87). Dies gilt für die hier maßgebliche ausländische öffentliche Urkunde, deren Beweiskraft sich nach § 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO richtet. Die tatsächliche Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass hier ein völlig unsubstantiierter und widersprüchlicher Sachvortrag des Klägers im Hinblick auf seine Staatsangehörigkeit vorliegt, ist nicht zu beanstanden. Der tunesische Kläger, der zunächst in den Niederlanden nach verbüßter Strafhaft nach Tunesien abgeschoben wurde, gab bei seiner Asylantragstellung in Deutschland im Oktober 2015 ausschließlich eine syrischen Staatsangehörigkeit vor. Nachdem er aufgrund erkennungsdienstlicher Maßnahmen als Tunesier erkannt wurde und nach Rücknahme seiner Flüchtlingszuerkennung, hat sich der Vortrag des Klägers im Berufungszulassungsverfahren sogar noch dahingehend geändert, dass der Kläger neben der tunesischen Staatsangehörigkeit auch die syrische besitzen wolle. Der Vortrag des Klägers zu seiner angeblichen syrischen Staatsangehörigkeit ist vor diesem Hintergrund in hohem Maße unglaubhaft.

Selbst wenn man neben der festgestellten tunesischen Staatsangehörigkeit des Klägers von der vom Kläger zusätzlich behaupteten syrischen Staatsangehörigkeit ausginge, führte dies zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis. Aus dem Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechts und des internationalen Schutzes folgt, dass bei Personen, die die Staatsangehörigkeit zweier Staaten besitzen, die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nur dann in Betracht kommt, wenn beide Staaten den Schutzsuchenden verfolgen. Verfolgt ihn indes nur einer dieser Staaten, muss sich der Schutzsuchende stets darauf verweisen lassen, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er auch besitzt und der ihn nicht verfolgt (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2007 – 10 C-13/07 – juris). Auf die durch Vorlage der Urkunde unter Beweis zu stellende Tatsache der syrischen Staatsangehörigkeit des Klägers kommt es daher zudem nicht entscheidungserheblich an.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. März 2017 rechtkräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Verpflichtung der Beklagten weiter, das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 und 3 AsylG) vorliegt bzw. hinreichend dargelegt ist.

Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 3).

Der Kläger bezeichnet als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei der Geltendmachung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) der objektive Ereignisaspekt des Traumas gegenüber dem zur Entscheidung berufenen Richter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden muss. Es handle sich dabei um eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage, weil sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung, dass der Sachverhalt, auf dem das Trauma beruhe, tatsächlich auch so stattgefunden haben müsse, auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (9 ZB 12.30293) berufe, die von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg (A 1 K 1220/19) und von einem Beschluss des 13. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (13a ZB 13.30097) abweiche.

Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist, dass es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen (BVerwG, B.v. 22.2.2005 – 1 B 10.05 – juris Rn. 2). Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers gehört – auch in schwierigen Fällen – zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung (BVerwG, B.v. 18.7.2001 – 1 B 118.01 – juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 13.6.2014 – 19 A 2166/11.A – juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 20.10.2006 – A 9 S 1157/06 – juris Rn. 3). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst dabei sowohl die Würdigung des Vorbringens der Partei im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einschließlich der Beweisdurchführung als auch die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste sowie die Überprüfung der darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit (vgl. OVG NW, B.v. 10.1.2007 – 13 A 1138/04.A – juris Rn. 44). Der Sachverständige begutachtet demgegenüber lediglich als „Gehilfe“ des Richters einen grundsätzlich vom Gericht festzustellenden (Mindest-) Sachverhalt aufgrund seiner besonderen Sachkunde auf einem Fachgebiet (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1985 – 8 C 15.84 – juris Rn. 16). Die Feststellung der Wahrheit von Angaben des Asylbewerbers oder der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen unterliegt als solche nicht dem Sachverständigenbeweis (BVerwG, B.v. 22.2.2005 a.a.O.; vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2017 – 9 ZB 14.30433 – juris Rn. 13; B.v. 23.5.2017 – 9 ZB 13.30236 – juris Rn. 7).

Aus der angeführten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 14.5.2013 – 13a ZB 13.30097) ergibt sich insoweit nichts anderes. Zunächst ist festzustellen, dass die genannte Entscheidung, soweit sie wörtlich zitiert wird, die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung eines Beweisantrags betrifft, während vorliegend der Zulassungsantrag auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt wird. Aber auch insoweit ist der Beschluss vom 14. Mai 2013 nicht aussagekräftig, weil daraus ersichtlich ist, inwiefern sich das Erstgericht tatsächlich über fachärztliche Stellungnahmen hinweggesetzt hatte. Jedenfalls hat sich im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht differenziert mit den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt und die Psychotherapeutin des Klägers zu seiner Erkrankung als sachverständige Zeugin vernommen. Diese hat dabei ausdrücklich erklärt, dass sie die Angaben des Klägers nicht auf ihre Glaubwürdigkeit hin überprüft habe. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es die Verfolgungsgeschichte des Klägers für „vollkommen unglaubwürdig“ hält (S. 15/18 UA). Ungeachtet der offensichtlichen Ungereimtheiten und unauflösbaren Widersprüche der Aussagen des Klägers zu den Gründen seiner Flucht und zum Reiseweg hat das Verwaltungsgericht weiter festgestellt, dass er erstmals zwei Jahre nach seiner Ankunft in der Bundesrepublik von psychischen Problemen berichtet hat und sich nach den Aussagen der sachverständigen Zeugin sein Zustand immer dann verschlechterte, wenn er einen Brief vom Landratsamt erhalten habe, in dem es um sein Bleiberecht ging.

Die zitierte Passage aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 27.9.2007 – 2 BvR 1613/07) vermag die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht zu begründen, da sich das fachärztliche Gutachten – anders als im vorliegenden Fall – mit der Glaubhaftigkeit der Einlassungen des dortigen Klägers auseinandergesetzt hatte, ohne dass das Verwaltungsgericht darauf eingegangen ist (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 26).

Das angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg verhält sich zu der hier als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Frage nicht. Es stellt lediglich fest, dass trotz des nicht glaubhaft geschilderten Fluchtgeschehens eine psychische Erkrankung vorliegt, die im Heimatland nicht behandelt werden kann, und daher ein Abschiebungsverbot besteht.

Der geltend gemachte Verfahrensmangel, durch die Ablehnung seines bedingten Beweisantrags in den Entscheidungsgründen sei dem Kläger das rechtliche Gehör versagt worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO), liegt ebenfalls nicht vor. Das Zulassungsvorbringen genügt bereits den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG gebietet dem Gericht, formell ordnungsgemäßen, prozessrechtlich beachtlichen Beweisanträgen nach § 86 Abs. 2 VwGO zu entscheidungserheblichen Fragen nachzugehen. Hieran fehlt es aber, wenn – wie hier – nur ein bedingter Beweisantrag gestellt wurde (BeckOK AuslR/Seeger AsylG § 78 Rn. 31).

Die fehlerhafte Ablehnung eines bedingten Beweisantrags kann nur dann eine Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO begründen, wenn in der Sache die Nichtberücksichtigung eines wesentlichen Sachvortrags geltend gemacht wird (Bergmann/Dienelt AuslR, 11. Aufl. 2016, AsylG; § 78 Rn. 30). Denn bei einem behaupteten Verstoß gegen die gesetzliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) handelt es sich schon nicht um einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 VwGO, der von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG erfasst wäre (BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 9).

Der Kläger hat im Schriftsatz vom 20. Juni 2016 vorsorglich beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass er unter einer psychischen Erkrankung in Form einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, weiterhin dringend psychiatrisch und psychotherapeutisch behandlungsbedürftig ist und ein Abbruch der Behandlung zu einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führt, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen.

Der Kläger bringt im Zulassungsverfahren vor, das Verwaltungsgericht habe diesen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt. Ihm sei dadurch verwehrt worden, wesentlichen Prozessstoff an das Gericht heranzutragen. Darauf könne die Entscheidung des Gerichts auch beruhen, weil die Rückführung des Klägers in sein Heimatland nicht verantwortbar sei. Es sei offenkundig, dass eine adäquate Behandlung in Nigeria nicht möglich sei.

Mit diesen Ausführungen erfüllt der Kläger jedoch nicht die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Er legt nicht hinreichend dar, welchen entscheidungserheblichen Prozessstoff er durch die seiner Auffassung nach fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrags nicht vortragen konnte und dass die Entscheidung des Gerichts darauf beruht.

Das Gericht hat seine Entscheidung zum Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG damit begründet, dass das Vorbringen des Klägers zum belastenden Ereignis, das die PTBS ausgelöst haben soll, nicht glaubhaft bzw. glaubwürdig sei. Bezüglich der depressiven Erkrankung ist es davon ausgegangen, dass bei seiner Rückkehr in sein Heimatland keine wesentliche Verschlimmerung seiner psychischen Erkrankung im Sinne einer existentiellen Gesundheitsgefahr zu erwarten sei, weil die bestehende Erkrankung auch in Nigeria behandelt werden könne.

Das Gericht hat zu Recht von der Einholung des beantragten Gutachtens abgesehen, weil dieses Gutachten bezüglich der entscheidungserheblichen Tatsachen keine weitere Sachaufklärung hätte leisten können und dem Kläger dadurch nicht verwehrt worden ist, weiteren wesentlichen Prozessstoff vorzutragen.

Die Beantwortung der Frage, ob das Vorbringen des Klägers zum belastenden Ereignis glaubhaft ist, ist nicht Gegenstand eines psychiatrischen Fachgutachtens zum Vorliegen einer PTBS, sondern – wie oben dargelegt – ausschließlich Sache des Tatrichters. Die vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vernommene sachverständige Zeugin hat ausdrücklich bestätigt, dass sie die Angaben des Klägers nicht auf Glaubwürdigkeit geprüft habe. Eine derartige Glaubwürdigkeitsprüfung wäre auch in einem fachärztlichen Gutachten nicht vorgenommen worden bzw. das Gericht wäre nicht daran gebunden.

Soweit der Kläger ausführt, eine adäquate medizinische Behandlung seiner Depression sei in Nigeria – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – nicht möglich, rügt er, ohne dass dies die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnte, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs ist insoweit nicht dargelegt, weil sich ein psychiatrisches Fachgutachten zur Frage, ob diese Erkrankung in Nigeria so behandelt werden kann, dass keine wesentliche Verschlimmerung eintritt, nicht verhalten hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. Mai 2017 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, nämlich die Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), nicht vorliegt.

a) Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO besteht darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Sie verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, jedoch nicht, ihnen in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist von vornherein nicht geeignet, eine vermeintlich fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts sowie seine rechtliche Würdigung zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 22.11.2017 – 11 ZB 17.30768 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Weite Teile der Begründung des Berufungszulassungsantrags wenden sich gegen die Bewertung des dem Verwaltungsgericht unterbreiteten Sachverhalts und seine darauf bezogene Rechtsanwendung, ohne aber darzulegen, welche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte das Gericht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger übergangen haben sollte. Insoweit treffen bereits einige Behauptungen nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat keineswegs ausgeführt, dass „das Vorliegen einer schweren depressiven Episode … nicht ansatzweise gegeben sei“, vielmehr hat es die Voraussetzungen für ein darauf gestütztes Abschiebungsverbot „in Hinblick auf den Maßstab der erheblichen konkreten Gefahr unter anderem für Leib und Leben gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG“ für nicht gegeben angesehen (UA S. 10). Ebenso hat es nicht in Widerspruch zu den fachärztlichen Attesten die suizidalen Tendenzen des Klägers zu 1) mit psychischer Labilität vor allem seit der Bekanntgabe des Verhandlungstermins des Gerichts und der Furcht vor der Abschiebung erklärt und daher lediglich ein mögliches inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis angenommen; vielmehr hat das Gericht diese beiden Ursachen für suizidale Tendenzen gerade aus dem einschlägigen fachärztlichen Attest entnommen (UA S. 11). Das Verwaltungsgericht hat entscheidungserheblichen Vortrag der Kläger nicht übergangen, sondern lediglich daraus andere rechtliche Schlüsse gezogen als von den Klägern gewünscht.

b) Auch die Ablehnung des bedingt gestellten Beweisantrags begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Die fehlerhafte Ablehnung eines bedingten Beweisantrags kann nur dann eine Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO begründen, wenn in der Sache die Nichtberücksichtigung eines wesentlichen Sachvortrags geltend gemacht wird (BayVGH, B.v. 16.1.2018 – 10 ZB 17.30223 – Rn 4; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 78 AsylG Rn. 30). Denn bei einem behaupteten Verstoß gegen die gesetzliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) handelt es sich schon nicht um einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 VwGO, der von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG erfasst wäre (BayVHG, B.v. 17.1.2018 – 10 ZB 17.30723 – Rn. 10).

Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge unter I. abgelehnt, weil hinsichtlich eines Posttraumatischen Belastungssyndroms ein traumatisierendes Ereignis nicht glaubhaft gemacht worden sei (UA S. 9-10) und hinsichtlich der weiteren psychischen Krankheit nichts Substantiiertes dafür spreche, dass durch sie eine Gefahr für Leib und Leben im Sinn des § 60 Abs. 7 AufenthG eintreten würde (UA S. 11-12). Die Beweisanträge unter II., die allgemeine Fragen zum Gesundheitssystem in Nigeria betrafen, hat es als unzulässige Beweisermittlungsanträge angesehen, da kein konkreter Sachverhalt in Bezug auf die Kläger unter Beweis gestellt werden solle (UA S. 12).

Zu diesen Erwägungen haben die Kläger nicht dargelegt, welcher für die Entscheidung wesentlicher Sachvortrag durch die Ablehnung des bedingten Beweisantrags nicht mehr vorgetragen werden konnte bzw. weshalb die Ablehnung des bedingt gestellten Beweisantrags fehlerhaft war. Die Feststellung des behaupteten traumatisierenden Ereignisses unterliegt der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung und freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (BVerwG, B.v. 22.2.2005 – 1 B 10/05 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 17.1.2018 – 10 ZB 17.30723 – Rn. 5; BayVGH, B.v. 4.11.2016 – 9 ZB 16.30468 – juris Rn. 18). Das Verwaltungsgericht hat sich somit nicht, wie behauptet, über medizinischen Sachverstand in den vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen hinweggesetzt. Gleiches gilt im Hinblick auf die diagnostizierte schwere Depression; die Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags gehen von falschen Voraussetzungen aus, denn das Verwaltungsgericht hat nicht das Vorliegen einer schweren Depression verneint, sondern aus den fachärztlichen Bescheinigungen keine Gefahr für Leib und Leben im Sinn des § 60 Abs. 7 AufenthG entnehmen können.

c) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung liegt ebenfalls nicht vor.

Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr; siehe z.B. BVerfG, B.v. 1.8.2017 – 2 BvR 3068/14 – juris Rn. 51; BVerwG, B.v. 7.6.2017 – 5 C 5/17 D – juris Rn. 8 f. m.w.N.). Von einer unzulässigen Überraschungsentscheidung kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligen entspricht oder von ihm für unrichtig gehalten wird. Nach ständiger Rechtsprechung besteht keine, auch nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende, generelle Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche oder rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt (stRspr, siehe z.B. BVerfG, B.v. 15.2.2017 – 2 BvR 395/16 – juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 5 B 75/15 D – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 19.1.2018 – 10 ZB 17.30486 – Rn. 3; BayVGH, B.v. 6.12.2017 – 11 ZB 17.31423 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 23.11.2017 – 11 ZB 17.30810 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 9.11.2017 – 21 ZB 17.30468 – juris Rn. 4).

Die Kläger meinen, die Verfahrensbeteiligten hätten nicht damit rechnen müssen, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer schweren Depression in Abrede stelle. Wie bereits dargelegt, hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht das Vorliegen einer schweren Depression verneint, sondern aus den fachärztlichen Bescheinigungen keine Gefahr für Leib und Leben im Sinn des § 60 Abs. 7 AufenthG entnehmen können. Insoweit führen die Kläger in der Zulassungsbegründung selbst aus, dass die Frage, ob die schwere Depression zu einem Abschiebungshindernis führen könne, in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sei und dass der Einzelrichter erklärt habe, dass er diese Problematik noch ausführlich würdigen müsse. Es ist dann lediglich die gerichtliche Entscheidung nicht so ausgefallen, wie die Kläger das (wohl) erwartet haben; ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs liegt darin nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor bzw. ist nicht dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

Mit dem Zulassungsantrag wird geltend gemacht, dass es sich bei dem Urteil des Verwaltungsgerichts um eine Überraschungsentscheidung handle. In der mündlichen Verhandlung habe das Gericht keine Zweifel an den ärztlichen Attesten geäußert, die eine Vergiftung der Geschwister des Klägers belegten. Auch sei im Verlauf der mündlichen Verhandlung in keiner Weise ersichtlich gewesen, dass das Gericht den Hauptvortrag des Klägers, dass er von der Regierung Kabilas verfolgt werde, nicht als glaubwürdig einschätzen werde. Die Aussage des Gerichts, dass der Kläger gesund und arbeitsfähig sei, sei angesichts des nicht angezweifelten Vorliegens seiner Augenerkrankung als überraschend im Sinn eines Gehörsverstoßes zu werten.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Aussagen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für ihre Entscheidung anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll weiter sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des rechtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlich und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die für die Entscheidung erheblich sein können (§ 108 Abs. 2 VwGO). Mit diesem Äußerungsrecht korrespondiert aber keine umfassende Frage- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Auch in der Ausprägung, die der Anspruch auf rechtliches Gehör in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, wird dem Gericht keine umfassende Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte abverlangt. Insbesondere muss das Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung ergibt. Dies gilt auch für den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers, der selbst für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich ist (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2000 - 9 B 614.99 - juris Rn. 5; B.v. 9.3.2007 - 1 B 171.06 - juris Rn. 6; B.v. 17.4.2008 - 10 B 28.08 - juris Rn. 8; B.v. 14.8.2018 - 7 B 8.18 - juris Rn. 8).

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung nicht dargetan. Das Gericht hat das klägerische Vorbringen, auch soweit es in den vorgelegten Schreiben eines Medizinzentrums in Goma enthalten ist, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Mit Angriffen auf die gerichtliche Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung lässt sich ein Gehörsverstoß regelmäßig nicht begründen (vgl. BVerwG, B.v. 23.1.2004 - 1 B 273.03 - BeckRS 2004, 21263; B.v. 4.6.2018 - 1 B 31.18 - juris Rn. 7). Das Gericht ist nicht verpflichtet, die ihm obliegende abschließende Sachverhalts- und Beweiswürdigung vorab mit den Beteiligten zu erörtern. Eine willkürliche und möglicherweise deshalb überraschende Würdigung des Inhalts der vorgelegten Schreiben ist nicht ersichtlich. Das gleiche gilt, soweit das Gericht den Kläger als gesund und arbeitsfähig eingestuft hat. Aus den zuletzt vorgelegten fachärztlichen Attesten vom 22. Januar und 26. Juni 2018 ergibt sich ein stabiler Befund der Kontrolluntersuchung an beiden Augen; es wird nur am rechten Auge die Fortsetzung der Medikation mit Augentropfen 1x zur Nacht empfohlen.

Weiter wird mit dem Zulassungsantrag vorgetragen, dass ein Verstoß gegen das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör darin zu sehen sei, dass das Gericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt habe. Das Gericht habe weder durch eigene Sachkunde noch vorliegende Erkenntnismittel darlegen können, auf welche Tatsachengrundlage es die in der Ablehnung des Beweisantrags angeführte bestehende Behandelbarkeit des Klägers mit den erforderlichen Augentropfen stütze, und den Vortrag des Klägers zu den Medikamentenkosten nicht widerlegen können. Das Gericht habe ohne ausreichende Tatsachengrundlage behauptet, dass die Kosten für Medikamente in der Demokratischen Republik Kongo erheblich niedriger als im Bundesgebiet seien.

Art. 103 Abs. 1 GG will als Prozessgrundrecht lediglich sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht; es gewährt allerdings keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Wann ein Beweisantrag entscheidungserheblich ist, ist prinzipiell von den Fachgerichten im Rahmen der konkreten Verfahrenssituation und auf der Grundlage des einfachen Rechts zu beurteilen. Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Von einer willkürlichen Behandlung kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfG, B.v. 8.11.1978 - 1 BvR 158/78 - BVerfGE 50, 32; B.v. 22.5.2015 - 1 BvR 2291/13 - juris Rn. 5; BVerwG, B.v. 9.9.1997 - 9 B 412.97 - juris Rn. 6).

Eine nicht sachgerechte Ablehnung des Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung (§ 86 Abs. 2 VwGO) wird mit dem Zulassungsantrag nicht aufgezeigt. Dass die benötigten Augentropfen entgegen dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes in der Demokratischen Republik Kongo nicht erhältlich seien, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht geltend gemacht. Auch wenn man davon ausgeht, dass das benötigte Medikament des Klägers Ganfort nur zu dem vom Kläger genannten Höchstpreis von 144,00 Euro erhältlich ist (vgl. medikamente-per-klick.de gleiche Packungsgröße zu 96,97 Euro), konnte das Gericht davon ausgehen, dass die Behandlung des Klägers mit Augentropfen auch in der Demokratischen Republik Kongo möglich ist. Denn nach den ärztlichen Attesten vom 22. Januar und 26. Juni 2018 ist eine Behandlung mit diesem Medikament nur auf dem rechten Auge einmal täglich notwendig und die von dem Kläger genannte Packungsgröße des Medikaments reicht mindestens für 3 Monate (90 Einzeldosen x 0,4 ml). Eine Behandlung mit den Augentropfen Lumigan und Dorzo Comp war nach der Kontrolluntersuchung vom 22. Januar 2018 nicht mehr medizinisch indiziert. Der Kläger hat weder mit der Begründung des Beweisantrags noch mit dem Zulassungsvorbringen substantiiert geltend gemacht, dass der damit maximal anfallende Betrag von etwa 50 Euro monatlich die finanziellen Mittel des Klägers nach Rückkehr in sein Heimatland übersteigen würde. Im Übrigen kann der Kläger im Hinblick auf mögliche Startschwierigkeiten auch einen gewissen Vorrat dieses Medikaments mitnehmen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob der Kläger darüber hinaus freiwillig weitere Medikamente einnimmt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.