Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2019 - 1 ZB 16.1771

bei uns veröffentlicht am15.05.2019

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung im rückwärtigen südwestlichen Teil des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung K. (nachfolgend: Baugrundstück). Das Grundstück ist im vorderen, straßenseitigen Bereich mit einem 2016 errichteten Wohn- und Geschäftshaus mit drei Wohneinheiten bebaut. Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 teilte das Landratsamt den Klägern mit‚ dass das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei. Die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 22. Juni 2016 abgewiesen. Das Gericht hat im Wesentlichen ausgeführt‚ dass der zur Bebauung vorgesehene Bereich des Baugrundstücks nicht Teil eines Bebauungszusammenhangs sei. Es handle sich um ein nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben. Als solches beeinträchtige es öffentliche Belange.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen‚ sind zu bejahen‚ wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG‚ B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011‚ 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG‚ B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004‚ 838). Das ist hier nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat den zur Bebauung vorgesehenen Bereich des Baugrundstücks zu Recht dem Außenbereich im Sinn von § 35 BauGB zugeordnet. Die Zulassungsbegründung zeigt keine Umstände auf, die eine Zurechnung des Baugrundstücks zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB rechtfertigen können.

Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (stRspr, zuletzt BVerwG‚ B.v. 16.7.2018 - 4 B 51.17 - NVwZ 2018‚ 1651; B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67; BayVGH, B.v. 6.4.2018 - 1 ZB 16.2599 - juris Rn. 5). Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.1972 - 4 C 121.68 - BayVBl 1972, 557; U.v. 12.10.1973 - 4 C 3.72 - DVBl 1974, 238). Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - ZfBR 1991, 126).

Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das Verwaltungsgericht zu Recht aufgrund eines Augenscheins die vorhandenen Örtlichkeiten beurteilt und ist im Rahmen einer umfassenden Bewertung des Sachverhalts zu dem rechtsfehlerfreien Ergebnis gekommen, dass ein Bebauungszusammenhang nicht besteht. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und den in den Behördenakten befindlichen Lageplänen ist südlich und südwestlich des zur Bebauung vorgesehenen Bereichs keine Bebauung mehr vorhanden. Das Baugrundstück schließt in diesem Bereich unmittelbar an die freie Landschaft an. Die Zurechnung des Bereichs zu einem Bebauungszusammenhang aufgrund von Besonderheiten des Geländes hat das Verwaltungsgericht aufgrund fehlender topographischer Besonderheiten zu Recht verneint (UA S. 8). Die Zulassungsbegründung legt nicht dar‚ dass das Baugrundstück trotz seiner Ortsrandlage durch eine topografische Zäsur der nordöstlichen Bebauung zugeordnet werden könnte. Auch der Hinweis der Kläger auf die früher auf dem vorgesehenen Bereich des Baugrundstücks vorhandenen Wohncontainer führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils, da die Wohncontainer unstreitig nicht mehr vorhanden sind.

Der Vortrag im Zulassungsverfahren, die Ortschaft K. sowie auch die Straße, an der das streitgegenständliche Grundstück liegt, seien geprägt durch schmale Bebauung entlang der Straße, zumeist auch in zweiter Reihe, sodass die städtebauliche Eigenart der Ortschaft K. daher geradezu gekennzeichnet sei durch eine Bebauung in zweiter Reihe, vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Die Kläger übersehen dabei, dass es für die Beurteilung des Bebauungszusammenhangs nicht auf die städtebauliche Eigenart des Ortsteils ankommt. Auch die zum Beleg dafür zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1991 (4 C 1.91) enthält keinen solchen Rechtssatz. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Tatbestandsmerkmale „Bebauungszusammenhang“ und „Ortsteil“ nicht ineinander aufgehen, sondern kumulativer Natur sind (vgl. BVerwG, B.v. 7.6.2016 - 4 B 47.14 - juris Rn. 10). Da es hier - wie vorstehend ausgeführt - bereits an dem erforderlichen Bebauungszusammenhang fehlt, kommt es auf die Frage der Ortsteilsqualiät nicht entscheidend an. Auch der Hinweis der Kläger auf die vorhandenen größeren Lücken im Bereich der Bebauung in zweiter Reihe führt insoweit nicht weiter, weil das Verwaltungsgericht eine Baulücke in dem hier maßgeblichen Bereich zu Recht nicht angenommen hat.

Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das nach § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB zu beurteilende Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das Vorhaben ist nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Danach ist bei gesicherter Erschließung und nicht entgegenstehenden öffentlichen Belangen ein Außenbereichsvorhaben planungsrechtlich privilegiert zulässig, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

Ein Wohngebäude dient nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn - wie hier - der Zweck des (allgemeinen) Wohnens im Vordergrund steht (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.1991 - 4 C 2.89 - BauR 1991, 576; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2018, § 35 Rn. 39). Soweit die Kläger zur Frage der Privilegierung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2012 (4 C 9.11) beanstanden, dass das Verwaltungsgericht überzogene Anforderungen an die Nachweispflicht gestellt hätte, indem es auf ein fehlendes Betriebskonzept mit Aussagen zur Wirtschaftlichkeit des Vorhabens abgestellt habe, übersehen sie, dass das Verwaltungsgericht die Stellungnahme der Fachbehörde bereits als nicht nachvollziehbar erachtet hat. Die von ihnen reklamierten reduzierten Nachweispflichten (eines mitwirkungspflichtigen Bauherrn) beziehen sich aber nur auf einen nachvollziehbaren Nachweis einer fachkundigen Stelle, dass es sich um einen generell lebensfähigen Betrieb handelt und die Investitionsmaßnahmen erwirtschaftet werden können (vgl. BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 1 BV 16.232 - juris Rn. 20 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 11.10.2012 - 4 C 9.11 - NVwZ 2013, 155). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Ob die behauptete geplante Erhöhung der Zahl der einzustellenden Pferde ausreichend dargelegt wurde, braucht daher nicht mehr entschieden werden. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob ausreichend Wohnraum für eine erforderliche Aufsichtsperson vorhanden ist, da die Kläger im straßenseitigen Bereich des Baugrundstücks bereits ein Wohn- und Geschäftshaus mit drei Wohneinheiten errichtet haben.

Mangels Privilegierung des Vorhabens braucht die Frage, ob ein Bauantrag für die Errichtung einer Betriebsleiterwohnung vorliegt, nicht weiter vertieft werden. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Gründe, kommt eine Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2012 - 5 C 1.11 - juris Rn. 46).

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Zulassung des nach § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB zu beurteilenden Vorhabens Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 5 und 7 BauGB beeinträchtigt. Da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch insoweit auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt hat, kann dahingestellt bleiben, ob eine Beeinträchtigung der Belange der natürlichen Eigenart der Landschaft sowie der Erweiterung einer Splittersiedlung vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls zutreffend darauf abgestellt, dass das beantragte Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, der insoweit eine landwirtschaftliche Nutzfläche ausweist. Dazu verhalten sich die Kläger nicht.

2. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass die Streitsache keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, die eine Zulassung der Berufung erforderlich machen würden. Auch das Vorbringen der Kläger, tatsächliche Schwierigkeiten ergäben sich aufgrund der Notwendigkeit einer umfangreichen Untersuchung des vorliegenden Kartenmaterials zur Bebauung in der Gemeinde, kann eine Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Denn auf die Frage der Ortsteilsqualiät kommt es nicht entscheidend an.

3. Die Berufung ist ausweislich der Ausführungen unter Nummer 1 auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Auf die von den Klägern erhobene Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) und des Verstoßes gegen die Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO kommt es nicht entscheidungserheblich an.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen‚ da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2, § 159 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

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Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.

2

1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).

3

Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).

4

2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.

5

Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.

6

a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

7

b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.

9

c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.

10

d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.

11

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

12

a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.

13

b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.

14

4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

16

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).

18

b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.

19

aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).

20

bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

21

(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.

22

(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.

23

(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.

24

(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.

25

cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.

26

c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.

28

Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.

29

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.

30

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 80.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Vorbescheids zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung von 4 Wohnhäusern auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung B. (im Folgenden: „Baugrundstück“). Mit Bescheid vom 17. September 2015 lehnte das Landratsamt den Vorbescheidsantrag des Klägers ab. Das Vorhaben liege im Außenbereich. Das Baugrundstück sei Teil einer etwa 70 m breiten Wiesenfläche, die nach Norden in die freie Landschaft übergehe. Die natürliche Eigenart der Landschaft werde durch das Vorhaben beeinträchtigt. Die gegen den ablehnenden Bescheid gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 20. Oktober 2016 abgewiesen. Zur Begründung nahm das Gericht im Wesentlichen auf den ablehnenden Bescheid Bezug und ergänzte, dass der gerichtliche Augenschein die Beurteilung des Beklagten bestätigt habe.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat das Baugrundstück zu Recht dem Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zugeordnet. Die Zulassungsbegründung zeigt keine Umstände auf, die eine Zurechnung des Baugrundstücks zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB rechtfertigen können.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Frage, ob ein Grundstück Teil eines Bebauungszusammenhangs ist, davon ab, inwieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich lässt sich dabei nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der gesamten örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der optisch wahrnehmbaren topographischen Situation und der Umgebungsbebauung bestimmen. Im Fall einer Grundstückslage am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang unabhängig vom Verlauf von Grundstücksgrenzen regelmäßig am letzten mit den übrigen Häusern im Zusammenhang stehenden Baukörper (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 C 10.11 – NVwZ 2012, 1631; B.v. 8.10.2015 – 4 B 28.15 – ZfBR 2016, 67; BayVGH, B.v.19.12.2017 – 1 ZB 16.1301 – juris Rn. 5).

Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben kommt es auf die Entfernung zwischen dem Gebäude westlich des Baugrundstücks (FlNr. …) und dem Gebäude östlich des Baugrundstücks (FlNr. …), die der Kläger mit 68 m angibt, nicht entscheidend an, da diese geografisch-mathematischen Größen keine Aussagekraft haben. Der Beklagte und das Erstgericht haben das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs unabhängig von dieser Entfernung auf Grund eines Augenscheines anhand der vorstehend dargestellten Maßstäbe beurteilt. Sie haben dabei zu Recht maßgebend darauf abgestellt, dass sich das Baugrundstück nach Norden zur freien Landschaft hin öffnet, auch wenn in größerer Entfernung im Nordosten noch der gemeindliche Friedhof und eine Kirche zu finden sind. Aus den von den Klägern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Luftbildern (vgl. Anlage K5 zum Schriftsatz vom 30. November 2015) ergibt sich, dass nördlich des Baugrundstücks eine unbebaute Wiesenfläche liegt, die offenbar landwirtschaftlich genutzt ist. Das Baugrundstück sowie der nördlich und nordwestlich daran anschließende Bereich westlich der S-Straße sind unbebaut. Der Friedhof liegt östlich der S-Straße und ist deshalb unabhängig davon, ob diese Fläche überhaupt geeignet ist, die Grenzen des Bebauungszusammenhangs zu verschieben, keine Zäsur, die das Baugrundstück und die nördlich daran anschließenden Freiflächen dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zuordnen könnte. Angesichts dieser Situation kommt es weder darauf an, ob die westlich des Baugrundstücks gelegenen Wohnhäuser S-Straße … und … einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sind, noch, ob die südlich des Baugrundstücks verlaufende Bahnlinie die daran anschließende Bebauung vom Baugrundstück trennt.

Aufgrund der Lage im Außenbereich ist das geplante Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB unzulässig. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass durch die geplante Bebauung die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt wird. Eine solche Beeinträchtigung liegt schon dann vor, wenn ein Bauvorhaben die beplante Fläche der naturgegebenen Bodennutzung entzieht. Dies ist bei der Errichtung von Wohngebäuden auf der bisher gärtnerisch genutzten Fläche der Fall (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1985 – 4 C 29.81 – BauR 1985, 427). Eines Eingriffs in eine besonders schutzwürdige Landschaft bedarf es hierbei nicht (vgl. BVerwG, U.v. 15.5.1997 – 4 C 23.95 – NVwZ 1998, 58). Eine Beeinträchtigung dieses Belangs durch eine Wohnbebauung scheidet in der Regel nur dann aus, wenn das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke geeignet ist und es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (BayVGH, B.v. 11.8.2011 – 15 ZB 11.1214 – juris Rn. 5). Hierfür bestehen weder Anhaltspunkte noch hat der Kläger solche vorgetragen.

Es kommt nicht darauf an, ob darüber hinaus noch ein weiterer ungeschriebener öffentlicher Belang in Form eines Planungsbedürfnisses beeinträchtigt wird. Bei der Frage, ob ein Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig ist, genügt schon der Verstoß gegen einen der in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange (BVerwG, B.v. 8.11.1999 - 4 B 85.99 - BauR 2000, 1171).

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.1 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag. Da mit dem Vorbescheid abschließend über die Baulandqualität und damit über den Wert des betroffenen Grundstücks entschieden wird, entspricht der Streitwert demjenigen der Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für 4 Einfamilienhäuser (BayVGH, B.v. 19.2.2015 – 1 ZB 14.2696 – juris Rn. 6).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, mit der das gemeindliche Einvernehmen ersetzt wurde.

Der Beigeladene bewirtschaftet einen landwirtschaftichen Betrieb mit dem Schwerpunkt Spargelanbau. Die Hofstelle befindet sich auf den Grundstücken FlNr. … und …, Gemarkung M … Mit Antrag vom 25. September 2013 begehrte der Beigeladene die Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle, einer Maschinenhalle und einer Unterstelle auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung A … Das Grundstück liegt im Gemeindegebiet der Klägerin im Außenbereich, etwa 5 km von der Hofstelle des Beigeladenen entfernt. In der Betriebsbeschreibung wird angegeben, dass die Errichtung einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle zur Aufbereitung von Spargel und Kürbissen mit Nebenräumen und Verkaufsraum mit einer Grundfläche von rd. 1.566 m², einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle mit einer Grundfläche von rd. 840 m² und einer landwirtschaftlichen Unterstelle zur Unterbringung der Wohncontainer für die Saisonarbeitskräfte (Grundfläche 525 m²) geplant sei. Die Betriebssituation an der Hofstelle sei räumlich beengt. Auf dem derzeitigen Betriebsgrundstück sei aufgrund der Auslastung der vorhandenen Gebäude durch die Gemüseaufbereitung (Spargel und Kürbisse) kein ausreichender Platz, um die im Betrieb eingesetzten Maschinen unterzustellen. Die derzeitige Gemüseaufbereitung finde unter sehr beengten Voraussetzungen in der Spargelverarbeitungs- und -aufbereitungshalle statt. Der geplante Standort für die Hallengebäude sei nach mittlerweile fünf Jahre dauernden Bemühungen um ein geeignetes Grundstück die einzige verbliebene Alternative. Die landwirtschaftliche Unterstelle diene zur Unterbringung der Wohncontainer für die Saisonarbeitskräfte. Es seien 44 Container für je drei Personen, also insgesamt Container für ca. 132 Personen geplant. Zusätzlich befänden sich dort anteilsmäßig Sanitärcontainer, Sozialräume und Aufenthaltsräume vorschriftsmäßig je nach momentaner Gegebenheit. Das ganze Jahr sollten zusätzlich 13 Wohncontainer für je drei Personen einschließlich zwei Sanitärcontainer und ein Aufenthaltscontainer aufgestellt bleiben. In der geplanten Mehrzweckhalle seien im Rahmen der Spargelaufbereitung 20 Arbeitskräfte, im Rahmen der Kürbisaufbereitung vier Arbeitskräfte tätig, mit der Feldarbeit und der Spargelaufbereitung seien in den Hauptmonaten bis zu 150 Saisonarbeitskräfte (April 150, Mai 115 und Juni 50) tätig.

Zu dem Vorhaben nahm das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Schreiben vom 20. Januar 2014 Stellung. Der Beigeladene bewirtschafte einen landwirtschaftlichen Betrieb mit ca. 151 ha (Stand Januar 2014). Die Betriebsschwerpunkte seien der Spargelanbau mit ca. 62,5 ha, der Kürbisanbau mit ca. 14 ha und der Körnermaisanbau mit ca. 40 ha. Die restliche Fläche werde überwiegend mit Getreide bebaut. Der Betrieb habe die Anbauflächen in den letzten Jahren kontinuierlich ausgeweitet (jährlich um ca. 15 - 20 ha) und sei derzeit einer der größten Spargelanbaubetriebe im Landkreis. Die geplanten Betriebsgebäude sollten auch eine weitere Betriebsausweitung möglich machen. Die Frau des Beigeladenen arbeite mit 100% ihrer Arbeitskraft im landwirtschaftlichen Betrieb. Der Beigeladene selbst arbeite derzeit noch mit einer halben Stelle bei einer Firma im Landkreis. Zukünftig möchte er nur noch in seinem landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten. Der Sohn arbeite derzeit mit 80% bei einer Firma im Landkreis. Über Arbeitskonten sei es ihm und dem Beigeladenen möglich, in der Hauptsaison des Spargels mehr Arbeitszeit im eigenen Betrieb zu verbringen. Ca. 16 ha Anbaufläche befände sich im Eigentum der Familie, die restliche Betriebsfläche sei mit langfristigen Pachtverträgen (Laufzeit überwiegend 2020 bis 2023) vertraglich abgesichert. Die Familie erwirtschafte weit über dem Durchschnitt liegende Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft. Die Hofstelle in M … solle weiterhin als Lagerstätte für landwirtschaftliche Maschinen, das dortige Wohnhaus als Betriebsleiterwohnhaus genutzt werden. Eine derzeit angemietete Maschinenhalle in O … werde im Zuge der Baumaßnahme nicht mehr angemietet.

Mit Beschluss vom 25. November 2013 verweigerte die Klägerin das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben. Mit Schreiben vom 19. August 2014 und 30. April 2015 wies der Beklagte darauf hin, dass das gemeindliche Einvernehmen zu Unrecht verweigert worden sei, und hörte zu einer Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens an. Die Klägerin hielt mit Beschlüssen vom 20. Oktober 2014 und 2. Juni 2015 an ihrer Rechtsauffassung fest, dass das Vorhaben aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig sei; das Bauvorhaben sei nicht privilegiert.

Mit Bescheid vom 30. Juli 2015 und Änderungsbescheid vom 24. September 2015 genehmigte der Beklagte das Bauvorhaben. In den Auflagen wird u.a. festgesetzt, dass die Nutzung der Wohncontainer nur durch im Betrieb tätige Arbeitskräfte zulässig sei. Außerhalb der Spargelsaison, also im Zeitraum vom 1. Juli bis 28. Februar, dürften maximal 39 Arbeitskräfte untergebracht werden.

Die von der Klägerin erhobene Klage hatte Erfolg. Mit Urteil vom 9. Dezember 2015 hob das Verwaltungsgericht die erteilte Baugenehmigung auf. In dem Urteil wird ausgeführt, dass es dahinstehen könne, ob das konkrete Vorhaben schon aufgrund des Umstands, dass mit dem Bauantrag keine ausführliche Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt worden sei oder der Betrieb überwiegend auf Pachtflächen betrieben werde, nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sei, da das Gesamtvorhaben jedenfalls aufgrund der genehmigten Unterstellhalle für Wohncontainer nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Das Gesamtvorhaben beeinträchtige öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 2 und 3 BauGB, eine Aufspaltung des Vorhabens in zulässige Anlagenteile sei nicht möglich. Soweit mit der Baugenehmigung die ganzjährige Aufstellung von 13 Wohncontainern und deren Belegung mit 39 Personen zugelassen worden sei, sei schon nicht ersichtlich, inwiefern die Unterbringung von Arbeitskräften das ganze Jahr über dem Betrieb überhaupt förderlich sein sollte. Aus der vorgelegten Personalbedarfsplanung ergebe sich, dass der Beigeladene in den Monaten Juni bis März keine bis höchstens acht Personen für Tätigkeiten im Betrieb benötige. Eine ganzjährige Unterbringung von Arbeitern auf der Hofstelle im Außenbereich sei nach dem Betriebskonzept nicht beabsichtigt und von Nöten. Auch die geplante Unterstellhalle und die Unterbringung von Arbeitskräften in ihrer Gesamtheit dienten nicht mehr dem landwirtschaftlichen Betrieb. Es fehle an einem räumlich-funktionalem Zusammenhang der Arbeitskräfteunterbringung am geplanten Standort mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Bei Wohngebäuden, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen sollten, sei ein strenger Maßstab anzulegen. Es müsse sich aus den spezifischen Abläufen des landwirtschaftlichen Betriebes ergeben, dass in einer gewissen Weise eine ständige Anwesenheit oder Bereitschaft auf der Hofstelle im Vordergrund stehe. Der Beigeladene bewirtschafte vom geplanten Standort aus Flächen in einem Umkreis von 10 bis zu ca. 11 km. Die Arbeitskräfte würden mit Bussen zu ihrem Einsatzort gebracht. Die Bodenertragsnutzung erfordere nicht die Anwesenheit von Mitarbeitern an der vorgesehenen Stelle. Auch lasse die konkrete Ausgestaltung der Arbeitskräfteunterkunft als dauerhafte bauliche Anlage die gebotene Rücksichtnahme auf die Außenbereichsumgebung vermissen. Die Errichtung einer Halle mit einer Grundfläche von 525 m² und einer Wandhöhe bis zu 10,85 m, die ganzjährig der Unterbringung von 39 Personen diene und fünf Monate im Jahr 132 Personen aufnehmen könne, widerspreche dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Der Beigeladene hätte sich darauf beschränken müssen, Wohncontainer nur in den Monaten aufzustellen, in denen die Saisonarbeitskräfte anwesend sind. Aus der fehlenden Privilegierung der Unterstellhalle für Wohncontainer ergebe sich die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Gesamtbauvorhabens. Es werde daher offen gelassen, ob die mit der Baugenehmigung zugelassene Mehrzweckhalle und Maschinenhalle einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinn von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dienten. Die Berufung werde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da es an einer obergerichtlichen Rechtsprechung fehle, die klarstelle, ob auch die Unterbringung einer größeren Anzahl von Arbeitskräften unabhängig von der räumlichen Zuordnung zur Bodenertragsnutzung als dem landwirtschaftlichen Betrieb dienend im Sinn von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB angesehen werden könne.

Mit der eingelegten Berufung beantragt der Beigeladene,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 abzuweisen.

Das Bauvorhaben diene einem landwirtschaftlichen Betrieb. Der Beigeladene bewirtschafte einen Haupterwerbsbetrieb, da es für die Abgrenzung zum Nebenerwerbsbetrieb auf das Verhältnis zwischen den Einkünften aus Landwirtschaft und nichtselbständiger Arbeit ankomme. Der Betrieb solle vollständig auf das gegenständliche Grundstück verlagert werden. Der Beigeladene plane, unmittelbar nach Errichtung des beantragten Vorhabens auch ein Wohnhaus mit Altenteil zu errichten. Die Angemessenheit der Größe der Maschinenhalle ergebe sich aus dem Inventar an Arbeitsgeräten. Auf der Hofstelle solle nur Lagerplatz für Saisonmaschinen bestehen bleiben, die man ganz selten im Jahr benötige. Die vorhandenen Lagermöglichkeiten auf der alten Hofstelle würden auch künftig (zumindest teilweise) weiter genutzt. Die Pachtverträge des Beigeladenen seien auf zehn Jahre und damit auf einen längeren Zeitraum abgeschlossen. Die Gemüseverarbeitung sei als Verarbeitungs- und Veredelungsstufe der Landwirtschaft zuzuordnen. Da der Betrieb vollständig umgesiedelt werden solle, stelle sich die Frage der räumlich-funktionalen Zuordnung des Vorhabens zum Betrieb nicht. Die für eine Hofstelle zu errichtenden Gebäude dienten nach ihrer Lage jedenfalls dann dem Betrieb, wenn sie in einer den Erfordernissen eines solchen Betriebs noch angemessenen Entfernung zu den zerstreuten Betriebsflächen lägen. Die Nutzflächen des Beigeladenen lägen um das gegenständliche Baugrundstück verstreut. Aufgrund des während der Erntesaison anfallenden Ziel- und Quellverkehrs, der von der Spargelverarbeitungshalle ausgehe, sei weniger die tatsächliche Entfernung zu den Spargelanbauflächen maßgeblich, sondern vielmehr eine bestmögliche Anbindung an das öffentliche Wegenetz. Zu den Spargelanbauflächen näher gelegene, gleichermaßen geeignete Flächen hätten nicht zur Verfügung gestanden. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die 13 im Eigentum des Beigeladenen stehenden Wohncontainer nicht ganzjährig mit 39 Personen belegt seien. Nach der Auflage im Baugenehmigungsbescheid dürften außerhalb der Saison maximal 39 Arbeitskräfte und nur die im Betrieb tätigen Personen untergebracht werden. Es sei damit sichergestellt, dass nur die tatsächlich benötigten Arbeitskräfte untergebracht würden. Die Einhausung der Container durch die Unterstellhalle sei zur Schonung des Orts- und Landschaftsbildes geplant worden. Die Größe der Halle sei nicht abstrakt zu beurteilen, sondern in Relation zum großen landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen zu sehen. Die Unterbringung der Arbeiter bzw. Saisonarbeiter in Containern erfülle nicht den Begriff des Wohnens; damit könne diesem Teil des Vorhabens auch nicht der Grundsatz entgegengehalten werden, dass der Außenbereich von Wohnnutzung freizuhalten sei. Weiter solle die Unterstellhalle auch für die Einlagerung von Ernteprodukten und Maschinen genutzt werden. Im Übrigen würde die Einwendung der Klägerin auch nur insoweit durchgreifen, als die Unterstelle für die Wohncontainer betroffen sei. Die Baugenehmigung sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts teilbar. Es handle sich bei der Unterstellhalle um ein selbständiges und von weiteren Bauwerken grundsätzlich unabhängiges Gebäude. Es erscheine nicht sachgerecht, das Gesamtvorhaben zu verwerfen, nur weil einzelne Gebäude eines Gesamtvorhabens gegen Bauplanungsrecht verstießen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das im Baugenehmigungsbescheid zugelassene Vorhaben stelle eine Teilaussiedlung dar, weil wesentliche Betriebsteile wie das Betriebsleiterwohnhaus und Maschinen- und Gerätehallen an der bisherigen Hofstelle verblieben und nicht Gegenstand des beantragten Vorhabens seien. Das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinn des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei bereits fraglich, da nur 10% der Flächen, die der Beigeladene bewirtschafte, in seinem Eigentum stünden. Nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 10. Juni 1998 müssten für die Nachhaltigkeit eines Betriebes Pachtflächen langfristig, d.h. mindestens für zwölf Jahre gepachtet sein, vorliegend betrage die Laufzeit der Pachtverträge noch 5 bis 8 Jahre. Das Bestehen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes über einen längeren Zeitraum könne zwar ein Indiz für die Annahme der Dauerhaftigkeit sein. Es sei vorliegend jedoch unklar, in welchem Umfang der Beigeladene in den zurückliegenden drei Jahrzehnten landwirtschaftlich tätig gewesen sei. Das Bauvorhaben sei hinsichtlich seines Umfangs auf eine Betriebsgröße bzw. Betriebsfläche hin ausgerichtet, die erst seit wenigen Jahren in dieser Größenordnung existiere. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass eine Wirtschaftlichkeitsberechnung unerlässlich sei, um ein Dienen im Sinn des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nachweisen zu können. Erforderlich sei in diesem Zusammenhang die Darlegung sämtlicher zu erwartender Investitionskosten und deren Finanzierung sowie der aus der landwirtschaftlichen Erzeugung zu erwartenden Gewinne. Es liege lediglich eine kurze „Investitionsliste für Umsiedlung (Kostenschätzung)“ vor. Der für die Bejahung des Merkmals „Dienen“ stets erforderlich räumlich-funktionale Zusammenhang zwischen dem Standort des Bauvorhabens und der rund 5 km weit entfernt liegenden Hofstelle und den über den gesamten Landkreis verstreut liegenden Spargelfeldern sei nicht gegeben. Es müsse eine räumliche Nähe namentlich von Wohngebäuden zum Schwerpunkt der betrieblichen Abläufe und vor allem der Hofstelle gegeben sein. Aus der Betriebsbeschreibung ergebe sich, dass in den Monaten April, Mai, Juni im Schnitt lediglich 20 Arbeitskräfte in der geplanten Mehrzweckhalle für die Spargelverarbeitung tätig seien, während die restlichen 130 Arbeitskräfte auf den betrieblichen Spargelfeldern tätig seien. Die verkehrsgünstige Lage des Standorts möge für den Betrieb förderlich sein, dies reiche jedoch nicht aus, um das Vorliegen des Merkmals „Dienen“ im Sinn des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bejahen zu können. Das Gericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass Mitarbeiterunterkünfte in der vorliegenden Größenordnung im Außenbereich nicht genehmigungsfähig seien. Der Betrieb sei nicht auf die Anwesenheit der Arbeitskräfte am Produktionsort angewiesen. Darüber hinaus sei auch die Art und Weise der Unterbringung, das Aufstellen von Wohncontainern in einer massiven und dauerhaft bestehend bleibenden Unterstellhalle, nicht zulässig. Es sei fraglich, ob für Unterkünfte außerhalb der Saison überhaupt ein Bedarf bestehe, da es sich hierbei nicht um Saisonarbeiter aus anderen Ländern handeln dürfte. Den Bauantragsunterlagen sei nicht zu entnehmen, warum die Maschinenhalle mit einer Grundfläche von ca. 1.050 m² für den Betrieb benötigt werde, da in der beantragten Mehrzweckhalle die Nutzungen vorgenommen werden sollen, die bisher an der Hofstelle in den Hallen stattgefunden hätten. Im Übrigen könne nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs einem Bauvorhaben, insbesondere bei einer Teilaussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes, der über verstreut liegende Betriebsflächen verfüge, auch der öffentliche Belang des Entstehens einer Splittersiedlung entgegenstehen. Eine solche Konstellation sei vorliegend gegeben, da das Vorhabensgrundstück in der freien und unbebauten Landschaft liege, die drei Großhallen mit Firsthöhen von teilweise mehr als 10 m weithin einsehbar seien und aufgrund der Ankündigung des Beigeladenen mit weiteren Nutzungen zu rechnen sei.

Der Beklagte stellt keinen Antrag. Es wird vorgetragen, dass die Verhältnisse an der bestehenden landwirtschaftlichen Hofstelle sehr beengt seien und die Organisation der betrieblichen Abläufe verbesserungsbedürftig sei. Die Unterbringung einer hohen Anzahl von Saisonarbeitskräften werde in dem angegriffenen Bescheid nicht unter dem Aspekt des privilegierten Wohnens, sondern im Hinblick auf die betriebliche Notwendigkeit der verfügbaren Arbeitskraft beurteilt und insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 4. März 1983 (4 C 69.79) verwiesen. Es wird daraus der Schluss gezogen, dass § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Unterbringung von Saisonarbeitern im Rahmen des Arbeitskräftebedarfs decke. Unter Bezug auf eine Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 2. Mai 2016 wird ausgeführt, dass der Bedarf an 132 Saisonarbeitskräften fachlich begründet sei, der Bedarf der ganzjährigen Unterbringung von 39 Personen allerdings bezweifelt werde. Fachlich erscheine weiterhin fraglich, ob der Unterbringungsbedarf für die Wohncontainer nicht auf der bisherigen Hofstelle gedeckt werden könnte. Dass das nicht der Fall sei, müsste der Beigeladene anhand eines Wirtschaftsgebäudeplans schlüssig nachweisen. Die Mehrzweckhalle und die Maschinenhalle seien aus betrieblichen Gründen erforderlich. Es wird geltend gemacht, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben auch und überwiegend der Verarbeitung („Aufbereitung“) der Gemüseernte des Beigeladenen in einem technik- und personalintensiven Verfahren diene. Die vorgesehene Betriebsweise dürfte insgesamt noch als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinn des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB anzusehen sein. Zwar möge die Schockfrostung und verkaufsfertige Konfektionierung nicht mehr dem typischen Erscheinungsbild eines Spargelbetriebes entsprechen. Nach der Rechtsprechung solle aber auch den tatsächlichen Verhältnissen in der Landwirtschaft Rechnung getragen und eine Entwicklung neuer landwirtschaftlich ausgerichteter Betriebsformen nicht verhindert werden, solange ein enger Zusammenhang mit der Bodenertragsnutzung gegeben sei.

Der Senat hat am 29. Januar 2019 mündlich verhandelt. Ergänzend wird auf die Gerichtsakten mit der Sitzungsniederschrift und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beigeladenen hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben, da die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. BVerwG, U.v. 9.8.2016 - 4 C 5.15 - BVerwGE 156, 1) rechtswidrig ist und die Planungshoheit der Klägerin verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat das erforderliche gemeindliche Einvernehmen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu Unrecht ersetzt. Das Bauvorhaben ist als privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht genehmigungsfähig, als sonstiges Vorhaben beeinträchtigt es öffentliche Belange (§ 35 Abs. 2, 3 BauGB).

1. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Bei dem Betrieb des Beigeladenen handelt es sich um einen auf Dauer angelegten landwirtschaftlichen Betrieb (1.1). Die beantragte Mehrzweckhalle, in der der geerntete Spargel aufbereitet und versandfertig gemacht sowie in kleineren Mengen verkauft wird, und die Unterstellhalle für Wohncontainer sind an dem beantragten Standort nicht zulässig, da weder eine räumliche Beziehung zu der Hofstelle noch zu den Anbauflächen des Beigeladenen besteht (1.2). Die Unterstellhalle dient auch in der konkreten Ausführung nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb (1.3). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang vorliegend ein Unterkunftsbedarf für Erntehelfer angenommen werden kann. Die Unzulässigkeit der genannten Vorhaben führt zusammen, aber auch jeweils für sich, zur Unzulässigkeit des Gesamtvorhabens (1.4), so dass es auf die Frage der Zulässigkeit der Maschinenhalle an dem geplanten Standort nicht mehr ankommt.

1.1. Die landwirtschaftliche Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt einen auf Dauer angelegten Betrieb voraus, dem das geplante Vorhaben zu dienen bestimmt ist. Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet, erfordert Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2004 - 4 C 7.04 - BVerwGE 122, 308 m.w.N.). Ein landwirtschaftlicher Betrieb kann auch als Nebenerwerbsbetrieb geführt werden. Die Abgrenzung zwischen Voll- und Nebenerwerbsbetrieb richtet sich in erster Linie danach, ob der Betreiber die landwirtschaftliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausübt (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.1991 - 4 C 2.89 - NVwZ-RR 1992, 400). Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist im Wege einer Prognose zu beantworten. Dabei sind die Umstände, die für oder gegen die Annahme der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes sprechen, ihrerseits zu gewichten und ins Verhältnis zueinander zu setzen. Zu den Merkmalen zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs, denen indizielle Bedeutung zukommt, zählt neben der Möglichkeit der Gewinnerzielung der dauerhaft gesicherte Zugriff auf die landwirtschaftlich nutzbare Fläche. Die vorausgesetzte planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung darf nicht dadurch in Frage gestellt sein, dass dem Landwirt die für seine Ertragserzielung benötigte Fläche nicht dauernd zur Verfügung steht. Die Dauerhaftigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes kann auch gewährleistet sein, wenn ein Teil der landwirtschaftlichen Flächen nur gepachtet ist. Je umfangreicher eine derartige Hinzupacht ist, desto unsicherer wird aber, ob angesichts der spezifischen Schwäche des Pachtlandes als einer nur schuldrechtlichen Bindung die erforderliche Nachhaltigkeit noch gewährleistet ist. Neben dem Verhältnis von Eigentums- und Pachtflächen kommt es entscheidend darauf an, ob die Pachtverhältnisse langfristig gesichert sind (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 - 4 C 9.11 - NVwZ 2013, 155; B.v. 19.5.1995 - 4 B 107.95 - juris Rn. 6; B.v. 22.12.1993 - 4 B 206.93 - juris Rn. 2; B.v. 3.2.1989 - 4 B 14.89 - BauR 1989, 182).

Der Senat geht davon aus, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung als Nebenerwerbsbetrieb geführt wurde. Der Beigeladene war halbtags bei einer Firma in S … beschäftigt, sein Sohn, der als Hofnachfolger vorgesehen ist, arbeitete bei dieser Firma sogar zu 80%. Für die Einstufung als Vollerwerbsbetrieb kommt es nicht maßgeblich auf das Verhältnis der Einnahmen aus der Landwirtschaft zu den sonstigen Einnahmen an, sondern darauf, ob der Landwirt seine Arbeitskraft ganz überwiegend für die Landwirtschaft einsetzt (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.1991 - 4 C 2.89 - NVwZ-RR 1992, 400). Arbeitet er zu einem wesentlichen Teil in einem anderen Beruf und behält sich dort eine feste Einkommensquelle, führt er keinen Vollerwerbsbetrieb. Die Arbeitsanteile mehrerer Familienmitglieder können zu diesem Zweck nicht zusammengezählt werden.

Bei dem Nebenerwerbsbetrieb des Beigeladenen handelt es sich um einen auf Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung angelegten Betrieb. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2014 ausgeführt, dass der landwirtschaftliche Betrieb im Jahr 1986 gegründet worden sei und sich seither kontinuierlich entwickelt habe. Der Betrieb erwirtschafte weit über dem Durchschnitt liegende Gewinne aus der Landwirtschaft. Die geplanten Investitionen gefährdeten weder die Liquidität noch die Stabilität des Betriebes. Im Berufungsverfahren hat der Beigeladene Nachweise zu den Einkünften aus der Landwirtschaft vorgelegt, die die Einschätzung der Behörde bestätigten. Weitere Nachweise, insbesondere eine detaillierte Wirtschaftlichkeitsberechnung, waren vorliegend nicht erforderlich. Wird von fachkundiger Stelle nachvollziehbar bestätigt, dass es sich um einen generell lebensfähigen Betrieb handelt und die Investitionsmaßnahmen erwirtschaftet werden können, reduzieren sich die Nachweispflichten des mitwirkungspflichtigen Bauherrn (vgl. BVerwG, B.v. 11.10.2012 - 4 C 9.11 - NVwZ 2013, 155).

Der Annahme einer Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betätigung steht nicht entgegen, dass es sich bei lediglich etwas mehr als 10% der bewirtschafteten Fläche um Eigentumsflächen handelt. Für das Verhältnis von Eigentumsflächen zu Pachtflächen ist der Strukturwandel in der Landwirtschaft zu berücksichtigen (vgl. VGH BW, U.v. 21.6.1993 - 8 S 2970/92 - BRS 55 Nr. 80). Wie das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, gibt jedes Jahr eine nicht geringe Anzahl von kleineren Betrieben die Landwirtschaft auf. Die landwirtschaftlichen Flächen würden aber oft nicht verkauft, sondern lediglich verpachtet. Ein größerer landwirtschaftlicher Betrieb (Gesamtfläche von 60 - 70 ha) habe etwa 50% der Nutzflächen gepachtet, bei noch größeren Betrieben steige die Pachtquote auf 80 - 90% an. Der Pachtanteil im Betrieb des Beigeladenen, der im Januar 2014 ca. 151 ha bewirtschaftete, ist daher nicht ungewöhnlich. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2012 (4 C 9.11 - NVwZ 2013, 155) betont hat, kommt es maßgeblich darauf an, dass ein dauerhafter Zugriff auf die landwirtschaftlichen Flächen sichergestellt ist. Dies ist bei dem Betrieb des Beigeladenen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu bejahen. Die rechtlichen Anforderungen, die an die Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes zu stellen sind, hängen von den unterschiedlichen Erscheinungsformen der Betriebe ab, wechseln von Betriebsart zu Betriebsart und sind abhängig von den Gegebenheiten und Gewohnheiten der jeweiligen Region, in der die Landwirtschaft betrieben wird (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2001 - 4 B 49.01 - BRS 64 Nr. 92). Zwar werden die Pachtverträge regelmäßig „nur“ für die Dauer von 10 Jahren geschlossen und es besteht keine vertragliche Verlängerungsoption. Der Vortrag des Beigeladenen, dass er keine Schwierigkeiten habe, die Pachtverhältnisse für Spargelanbauflächen, die seinen Betriebsschwerpunkt darstellen, zu verlängern, ist aber nachvollziehbar. Da die Sonderkulturen einen hohen Marktpreis erzielen, kann der Beigeladene, wie sich der Senat durch Einblick in die Pachtverträge vergewissern konnte, deutliche höhere Pachtpreise zahlen als dies für Acker- und Grünland üblich ist. Wie in der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ausgeführt, hat der Beigeladene seine Anbauflächen kontinuierlich ausgeweitet (jährlich um ca. 15-20 ha) und bewirtschaftet aktuell 110 ha Spargelfläche (insgesamt 226,3 ha). Er hat weiter im Einzelnen nachgewiesen, dass auslaufende Pachtverträge - von Ausnahmen abgesehen - verlängert wurden (vgl. BayVGH, U.v. 18.6.2007 - 26 B 04.1772 - juris Rn. 13). Soweit die Klägerin auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 10. Juni 1998 Bezug nimmt, wird im Übrigen in der aktuellen Fassung nur noch bei Neugründung von Nebenerwerbsbetrieben eine Pachtzeit von mindestens zwölf Jahren gefordert (vgl. Bek.v. 20.12.2016, AllMBl 2017, 5).

1.2. Die Privilegierung eines Vorhabens gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Bei der Auslegung des Merkmals „Dienen“ ist der Grundgedanke des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Es reicht deshalb nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Mit dem Tatbestandsmerkmal des „Dienen“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401). Es umfasst auch eine gewisse räumliche Zuordnung von landwirtschaftlichen Vorhaben zu den Betriebsflächen. Das Gesetz lässt Bauvorhaben, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, nicht deshalb bevorzugt im Außenbereich zu, weil es die Landwirte als Personengruppe begünstigen will, sondern weil Landwirtschaft Bodenertragsnutzung auf - typischerweise weiten - Außenbereichsflächen ist und weil die möglichst nahe räumliche Zuordnung der Hofstelle zu den Betriebsflächen der landwirtschaftlichen Betriebsweise in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg im Allgemeinen von Bedeutung ist. Unmittelbare Nähe der landwirtschaftlichen Betriebsstellen zu den Betriebsflächen allgemein und für jeden Fall vorauszusetzen, würde den Erfordernissen landwirtschaftlicher Betriebe mit verstreuten Betriebsflächen nicht gerecht. Allerdings ist hier besonders genau zu prüfen, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben an dem gewählten Standort verwirklichen würde (vgl. BVerwG, U.v. 22.11.1985 - 4 C 71.82 - NVwZ 1986, 644; B.v. 16.5.1991 - 4 C 2.89 - NVwZ-RR 1992, 400).

Nach diesen Maßgaben dienen die Mehrzweckhalle und die Unterstelle für Wohncontainer an dem beantragten Standort nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb, da weder eine räumliche Nähe zu der Hofstelle noch zu einem Schwerpunkt der Spargelanbauflächen besteht.

Die geplante Mehrzweckhalle soll insbesondere der Aufbereitung von Spargel dienen, es soll eine neue Spargelbearbeitungsstraße Platz finden. Der Spargel wird im Verkaufsraum auch an den Endkunden abgegeben, wofür ein gewisser Anteil mit der Schälmaschine geschält wird. Weiter sind Büro-, Aufenthalts- und Umkleideräume vorgesehen. In der Halle sollen zur Spargelzeit 20 Mitarbeiter beschäftigt sein. Zur Landwirtschaft im Sinn des § 201 BauGB können auch Stufen der Verarbeitung oder der Veredelung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses gehören. Das Herstellen der „Marktreife“ steht noch in einem landwirtschaftlich geprägten Zusammenhang mit der Bodenertragsnutzung, auch ein zumeist verstärkter Einsatz technischer Verfahren oder menschlicher Arbeit steht der Zuordnung als landwirtschaftliche Betriebsform nicht von vornherein entgegen. Im Einzelnen ergeben sich Abgrenzungsschwierigkeiten, ob die Betätigung noch der unmittelbaren Bodenertragsnutzung zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.1985 - 4 C 13.82 - NVwZ 1986, 201). Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat ausgeführt, dass Spargelbetriebe eine erste Marktreife des Produkts selbst herstellen müssten, da es keine Verarbeitungsbetriebe gebe. Davon ausgehend ist hier lediglich fraglich, ob es sich bei den Tätigkeiten in der Mehrzweckhalle noch um Landwirtschaft im Sinn von § 201 BauGB handelt oder um bei isolierter Betrachtung im Außenbereich nicht privilegiert zulässige (Neben-)Nutzungen, die durch ihre betriebliche Zuordnung zu der landwirtschaftlichen Tätigkeit von dieser gleichsam mitgezogen werden und damit im Sinn von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB an der Privilegierung teilnehmen (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.1998 - 4 B 66.98 - NVwZ-RR 1999, 106; U.v. 30.11.1984 - 4 C 27.81 - NVwZ 1986, 203). Die sehr aufwendige Spargelaufbereitung (u.a. Schockfrosten) und verkaufsfertige Konfektionierung des Produkts sowie ein großzügiger Verkaufsbereich mit dem Angebot an den Kunden, einen schon geschälten Spargel zu erhalten, gehen in der Gesamtschau über das Herstellen einer ersten Marktreife hinaus; die bestmögliche Vermarktung und der Verkauf des Produktes stehen im Vordergrund. Es dürfte sich damit insgesamt um eine mitgezogene Nutzung handeln, die an der Privilegierung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen teilnimmt (vgl. OVG NW, U.v. 21.7.1999 - 7 A 10/98 - NVwZ-RR 2000, 347). Diese Betriebserweiterung ist gegenüber der Haupttätigkeit des Spargelanbaus sowohl hinsichtlich des Flächenanteils als auch des Arbeitskräfteanteils untergeordnet (vgl. BVerwG, U.v. 28.8.1998 a.a.O.). Die Einstufung als Landwirtschaft im Sinn von § 201 BauGB oder als mitgezogener Betriebsteil ist für die Frage der räumlichen Zuordnung der Mehrzweckhalle zu den Betriebsflächen letztlich nicht entscheidend. In beiden Fällen ist eine räumliche Nähe der Produktions- und Verarbeitungsstufe zum Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit nötig, der in erster Linie an oder in unmittelbarer Nähe der Hofstelle besteht (vgl. Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand 1. August 2018, § 35 Rn. 25, 28). Diese Anforderung stellt sich im Hinblick auf eine mitgezogene Tätigkeit lediglich noch deutlicher dar.

Diese räumliche Nähe fehlt vorliegend. Der geplante Standort für das Bauvorhaben liegt südlich von S …, ca. 5 km entfernt von der Hofstelle. Die Hofstelle mit dem Betriebsleiterwohnhaus wird nicht aufgegeben, die vorhandenen Hallen sollen zukünftig als Unterstellfläche für saisonale Maschinen und Geräte genutzt werden. In unmittelbarer Nähe des geplanten Standorts liegen weder Ackerflächen noch Spargelanbauflächen des Beigeladenen, die nächsten Spargelfelder sind 3,5 bzw. 4,5 km von dem geplanten Standort entfernt. Der Großteil der Spargelanbauflächen liegt nördlich und nordöstlich von S … bzw. der Hofstelle. Schwerpunkte des Spargelanbaus wie die Felder in L …L … oder W …M …G … sind 11 bzw. 10 km entfernt. Die vom Beigeladenen vorgetragenen Argumente können den fehlenden Bezug zum Schwerpunkt der betrieblichen Abläufe nicht entkräften. Der Beigeladene sieht den Vorteil des Standorts insbesondere im Hinblick auf die gute Verkehrslage. So trägt er vor, dass die mit der Aussiedlung verbundene Erleichterung der Betriebsabläufe durch die unmittelbare Anbindung an die Staatsstraße aus betrieblicher Sicht stärker wiege als die geringfügig größere Entfernung der Spargelfelder im Vergleich zur bisherigen Hofstelle. Dabei lässt er zunächst unberücksichtigt, dass die bisherige Hofstelle nicht aufgegeben wird, es sich damit nur um eine Teilaussiedlung handelt. Auf Planungsabsichten, die nicht Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens sind, sondern dort auch nur sehr vage angedeutet wurden (vgl. die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.1.2014: „Eventuell wird in einigen Jahren das Betriebsleiterwohnhaus ebenfalls am neuen Betriebsstandort errichtet“), kommt es nicht entscheidend an. Bei dem geplanten Standort handelt es sich auch nicht um eine zweite Hofstelle. Die Hofstelle befindet sich nur dort, wo das Betriebsleiterwohnhaus liegt (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2006 - 4 B 10.06 - NVwZ 2006, 696). Die vom Beigeladenen aufgelisteten täglichen Fahrten zu den Spargelfeldern zeigen, dass diese Fahrten zu den genannten Schwerpunkten der Spargelanbauflächen L …L … (8x täglich) und W …M …G … (5x täglich) am häufigsten vorkommen, diese Felder aber mit am weitesten entfernt vom geplanten Standort liegen. Der Senat verkennt nicht, dass die Verkehrssituation an der jetzigen Hofstelle im Hinblick auf den LKW-Verkehr (Abtransport der erheblichen Spargelmengen) schwierig ist. Er bezweifelt aufgrund der beengten Situation an der Hofstelle auch nicht die Erforderlichkeit für eine Auslagerung der Spargelaufbereitung. Zu diesem Zweck kann aber nicht jeder verkehrlich günstig gelegene Standort im Umkreis der vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen des Beigeladenen gewählt werden. Gerade bei einem Streubesitz von Flächen ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob der notwendige funktionale Bezug zu der Landwirtschaft gewahrt ist. Dieser Bezug liegt vor, wenn ein Standort gewählt wird, der möglichst nahe bei der Hofstelle bzw. im Einzelfall auch bei einem Schwerpunkt der landwirtschaftlichen Flächen liegt (vgl. OVG RhPf, U.v. 27.7.2011 - 8 A 10394/11 - NVwZ-RR 2012, 15; VGH BW, U.v. 4.3.1996 - 5 S 1526/95 - BRS 58 Nr. 87). Eine verkehrsgünstige Lage kann für den Landwirt bei dem Vergleich mehrerer Standorte, die den räumlichen Bezug aufweisen, für die endgültige Wahl entscheidend sein. Diese Wahl des Standortes kann dann unter dem Gesichtspunkt des „Dienens“ vom Gericht nicht beanstandet werden. Ein Vorhaben, das einem landwirtschaftlichen Betrieb funktional zugeordnet und nach seiner Gestaltung und Ausstattung durch den betrieblichen Verwendungszweck erschöpfend geprägt ist, genießt die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB losgelöst von der Standortfrage (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401; U.v. 20.6.1994 - 4 B 120.94 - NVwZ-RR 1994, 637; BayVGH, B.v. 11.7.2016 - 15 ZB 14.400 - juris). Die gute Anbindung des Standortes an die Staatsstraße und die Nähe zur Bundesstraße kann aber - auch unter Berücksichtigung der Betriebsabläufe beim Spargelanbau - nicht von vornherein der maßgebliche Gesichtspunkt sein. Der geplante Standort weist mit einer Entfernung von 5 km zur Hofstelle und von 10 - 11 km zu den Schwerpunkten der Spargelanbauflächen keine angemessene Entfernung mehr auf. Soweit der Beigeladene vorgetragen hat, dass ihm zu den Spargelanbauflächen näher gelegene, gleichermaßen geeignete Flächen nicht zur Verfügung stehen, kann dieser Umstand die Bevorrechtigung von Anlagen im Außenbereich nicht begründen (vgl. VGH BW, U.v. 4.3.1996 - 5 S 1526/95 - BRS 58 Nr. 87). Im Übrigen hat der Beigeladene offensichtlich nicht nach den genannten, entscheidenden Kriterien nach einem Standort gesucht; er hat das Grundstück zudem erst für das Bauvorhaben erworben.

Der erforderliche räumliche Bezug fehlt auch für die geplante Unterbringung von Saisonarbeitern an dem Standort, unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang Unterkünfte für Saisonarbeiter vorliegend bevorrechtigt zulässig sind. Bei Unterkünften für landwirtschaftliche Arbeiter muss der enge Bezug zu der landwirtschaftlichen Tätigkeit besonders im Vordergrund stehen. Nur die Betriebsabläufe und die Wirtschaftsweise können die Notwendigkeit von Arbeiterunterkünften vor Ort begründen. Dies wird in aller Regel dazu führen, dass landwirtschaftliche Arbeiter mit engem räumlichem Bezug zur Hofstelle untergebracht werden (vgl. BVerwG, U.v. 4.3.1983 - 4 C 69.79 - BauR 1983, 343; zu einer befristeten Unterbringung von Saisonarbeitern in unmittelbarer Nähe der bewirtschafteten Obstfelder OVG RhPf, U.v. 21.3.2002 - 1 A 11700/01 - BauR 2002, 1213). Die im Verfahren geltend gemachten Gründe, dass die Saisonarbeiter, die über kein Kraftfahrzeug verfügen, besser zusammen an einem zentralen Ort untergebracht seien, die vorgesehene Unterbringung kostengünstig sei, sich eine Unterbringung im Innenbereich aufgrund möglicher Abwehrreaktionen der Bevölkerung nicht anbiete, können für eine privilegierte Unterbringung im Außenbereich nicht ausschlaggebend sein.

1.3. Weiter entspricht die konkrete Ausführung der Unterstellhalle, die Platz für insgesamt 68 Container bietet, nicht dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Der Beigeladene hat mit dem Bauantrag hier zwei Pläne eingereicht. 13 Wohncontainer, zwei Sanitärcontainer und ein Aufenthaltscontainer sollen das ganze Jahr in der Unterstellhalle verbleiben, sie gehören dem Beigeladenen. Zur Zeit der Spargelernte sollen dort zusätzlich 44 Wohncontainer, vier Sanitärcontainer und vier Aufenthaltscontainer aufgestellt werden, die der Beigeladene befristet anmietet.

Soweit die Unterstellhalle einem dauernden Bedarf dienen soll, ist sie erheblich überdimensioniert. Nach den im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Zahlen hat der Betrieb des Beigeladenen außerhalb der Spargelerntezeit keinen oder nur einen sehr geringen Bedarf an Saisonarbeitern (0-8 Arbeitskräfte). Mit der Auflage in der Baugenehmigung, dass die Nutzung der Wohncontainer nur durch im Betrieb tätige Arbeitskräfte zulässig ist, kann die Überdimensionierung nicht gerechtfertigt werden. Ein Bauwerk, das von seinen Dimensionen her nicht auf die betrieblichen Bedürfnisse abgestimmt ist, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. BVerwG, B.v. 31.8.1993 - 4 B 150.93 - juris Rn. 3). Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht darauf abstellt, dass die Halle im Hinblick auf den Zeitraum von drei Monaten, in denen der Beigeladene eine große Zahl von Saisonarbeitern beschäftigt, nicht gerechtfertigt ist. Dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs entspricht es hier, alleine die benötigten Container aufzustellen. Für eine feste Unterstellhalle, in der die Wohncontainer Platz finden sollen, besteht kein bevorrechtigter Bedarf (vgl. OVG RhPf, U.v. 21.3.2002 - 1 A 11700/01 - BauR 2002, 1213). Das Argument, dass die geplante Einhausung im Hinblick auf das Orts- und Landschaftsbild schonender sei als eine befristete Aufstellung von Wohncontainern, kann der Senat nicht nachvollziehen. Soweit im Berufungsverfahren zuletzt vorgetragen wurde, dass die Unterstellhalle im Übrigen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs für die Einlagerung von Ernteprodukten und Maschinen genutzt werde, wurde diese Nutzung mit den eingereichten Plänen und der abgegebenen Betriebsbeschreibung im Baugenehmigungsverfahren nicht beantragt.

Da die Unterstellhalle für Wohncontainer bereits aus den genannten Gründen nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genehmigungsfähig ist, ist vom Senat nicht mehr abschließend zu prüfen, ob die Saisonarbeiter wie bisher auch auf der Hofstelle untergebracht werden könnten (vgl. Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 2.5.2016). Das Landratsamt hat hier Bedenken aufgrund des festgesetzten Überschwemmungsgebietes angemeldet. Nicht entscheidungserheblich ist auch die Frage, in welchem Umfang vorliegend ein bevorrechtigter Unterkunftsbedarf für Saisonarbeiter angenommen werden kann. Die ministerielle Bekanntmachung vom 20. Dezember 2016 (AllMBl 2017, 5) weist dazu darauf hin, dass zunächst eine Prüfung alternativer Unterbringungsmöglichkeiten erfolgen sollte.

1.4. Auch die Frage, ob die Maschinenhalle an dem geplanten Standort, in der nicht nur die Maschinen für die Bewirtschaftung der Sonderkulturen aufbewahrt werden sollen, privilegiert zulässig sein könnte, braucht nicht mehr aufgeklärt werden. Die Baugenehmigung ist grundsätzlich nicht teilbar, da sie die einheitliche und deshalb grundsätzlich unteilbare Feststellung enthält, dass das im Bauantrag beschriebene und zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben in seiner Gesamtheit nicht gegen zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (vgl. BayVGH, B.v. 7.8.2012 - 15 CS 12.1147 - juris Rn. 14; OVG Saarl, B.v. 22.10.1996 - 2 W 30/96 - BauR 1997, 283; Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 68 Rn. 39). Auch wenn ein Bauantrag tatsächlich und rechtlich aufgeteilt werden könnte, kann dies nur mit Zustimmung des Bauherrn erfolgen, da er allein den Umfang der zu erteilenden Baugenehmigung bestimmt (vgl. SächsOVG, B.v. 13.8.2012 - 1 B 242/12 - NVwZ-RR 2013, 14). Das Verwaltungsgericht hat vorliegend zu Recht auf die funktionale Zusammengehörigkeit des Bauvorhabens hingewiesen, im „landschaftspflegerischen Begleitplan - Planzeichnung Hofstelle“ werden die Vorhaben ebenfalls als Einheit behandelt. Da maßgeblicher Zeitpunkt für das Verfahren bei Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung ist, ist auch eine nachträgliche Zustimmung des Beigeladenen zu einer Aufteilung der Hallen ohne Belang. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine entsprechende Rechtsprechung damit begründet, dass die Gemeinde bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Baugenehmigung erteilt werde, das Recht habe, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu Lasten des Bauherrn im Wege der Bauleitplanung zu ändern (vgl. BVerwG, U.v. 9.8.2016 - 4 C 5.15 - BVerwGE 156, 1). Damit kann das Gesamtbauvorhaben im Klageverfahren nicht in möglicherweise zulässige Einzelbauvorhaben aufgeteilt werden. Dass die Klägerin bereit ist, ihr Planungsrecht auch vorliegend auszuüben, ergibt sich aus der späteren Entwicklung des Verfahrens. Der Beigeladene hat einen zweiten Bauantrag ohne die Errichtung einer Unterstellhalle für Wohncontainer eingereicht, auf den die Klägerin mit einer Veränderungssperre reagiert hat.

2. Das nichtprivilegierte Bauvorhaben lässt die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) und beeinträchtigt mit der Bebauung die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.