Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 29. Jan. 2019 - 1 BV 16.232

bei uns veröffentlicht am29.01.2019

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, mit der das gemeindliche Einvernehmen ersetzt wurde.

Der Beigeladene bewirtschaftet einen landwirtschaftichen Betrieb mit dem Schwerpunkt Spargelanbau. Die Hofstelle befindet sich auf den Grundstücken FlNr. … und …, Gemarkung M … Mit Antrag vom 25. September 2013 begehrte der Beigeladene die Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle, einer Maschinenhalle und einer Unterstelle auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung A … Das Grundstück liegt im Gemeindegebiet der Klägerin im Außenbereich, etwa 5 km von der Hofstelle des Beigeladenen entfernt. In der Betriebsbeschreibung wird angegeben, dass die Errichtung einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle zur Aufbereitung von Spargel und Kürbissen mit Nebenräumen und Verkaufsraum mit einer Grundfläche von rd. 1.566 m², einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle mit einer Grundfläche von rd. 840 m² und einer landwirtschaftlichen Unterstelle zur Unterbringung der Wohncontainer für die Saisonarbeitskräfte (Grundfläche 525 m²) geplant sei. Die Betriebssituation an der Hofstelle sei räumlich beengt. Auf dem derzeitigen Betriebsgrundstück sei aufgrund der Auslastung der vorhandenen Gebäude durch die Gemüseaufbereitung (Spargel und Kürbisse) kein ausreichender Platz, um die im Betrieb eingesetzten Maschinen unterzustellen. Die derzeitige Gemüseaufbereitung finde unter sehr beengten Voraussetzungen in der Spargelverarbeitungs- und -aufbereitungshalle statt. Der geplante Standort für die Hallengebäude sei nach mittlerweile fünf Jahre dauernden Bemühungen um ein geeignetes Grundstück die einzige verbliebene Alternative. Die landwirtschaftliche Unterstelle diene zur Unterbringung der Wohncontainer für die Saisonarbeitskräfte. Es seien 44 Container für je drei Personen, also insgesamt Container für ca. 132 Personen geplant. Zusätzlich befänden sich dort anteilsmäßig Sanitärcontainer, Sozialräume und Aufenthaltsräume vorschriftsmäßig je nach momentaner Gegebenheit. Das ganze Jahr sollten zusätzlich 13 Wohncontainer für je drei Personen einschließlich zwei Sanitärcontainer und ein Aufenthaltscontainer aufgestellt bleiben. In der geplanten Mehrzweckhalle seien im Rahmen der Spargelaufbereitung 20 Arbeitskräfte, im Rahmen der Kürbisaufbereitung vier Arbeitskräfte tätig, mit der Feldarbeit und der Spargelaufbereitung seien in den Hauptmonaten bis zu 150 Saisonarbeitskräfte (April 150, Mai 115 und Juni 50) tätig.

Zu dem Vorhaben nahm das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Schreiben vom 20. Januar 2014 Stellung. Der Beigeladene bewirtschafte einen landwirtschaftlichen Betrieb mit ca. 151 ha (Stand Januar 2014). Die Betriebsschwerpunkte seien der Spargelanbau mit ca. 62,5 ha, der Kürbisanbau mit ca. 14 ha und der Körnermaisanbau mit ca. 40 ha. Die restliche Fläche werde überwiegend mit Getreide bebaut. Der Betrieb habe die Anbauflächen in den letzten Jahren kontinuierlich ausgeweitet (jährlich um ca. 15 - 20 ha) und sei derzeit einer der größten Spargelanbaubetriebe im Landkreis. Die geplanten Betriebsgebäude sollten auch eine weitere Betriebsausweitung möglich machen. Die Frau des Beigeladenen arbeite mit 100% ihrer Arbeitskraft im landwirtschaftlichen Betrieb. Der Beigeladene selbst arbeite derzeit noch mit einer halben Stelle bei einer Firma im Landkreis. Zukünftig möchte er nur noch in seinem landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten. Der Sohn arbeite derzeit mit 80% bei einer Firma im Landkreis. Über Arbeitskonten sei es ihm und dem Beigeladenen möglich, in der Hauptsaison des Spargels mehr Arbeitszeit im eigenen Betrieb zu verbringen. Ca. 16 ha Anbaufläche befände sich im Eigentum der Familie, die restliche Betriebsfläche sei mit langfristigen Pachtverträgen (Laufzeit überwiegend 2020 bis 2023) vertraglich abgesichert. Die Familie erwirtschafte weit über dem Durchschnitt liegende Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft. Die Hofstelle in M … solle weiterhin als Lagerstätte für landwirtschaftliche Maschinen, das dortige Wohnhaus als Betriebsleiterwohnhaus genutzt werden. Eine derzeit angemietete Maschinenhalle in O … werde im Zuge der Baumaßnahme nicht mehr angemietet.

Mit Beschluss vom 25. November 2013 verweigerte die Klägerin das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben. Mit Schreiben vom 19. August 2014 und 30. April 2015 wies der Beklagte darauf hin, dass das gemeindliche Einvernehmen zu Unrecht verweigert worden sei, und hörte zu einer Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens an. Die Klägerin hielt mit Beschlüssen vom 20. Oktober 2014 und 2. Juni 2015 an ihrer Rechtsauffassung fest, dass das Vorhaben aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig sei; das Bauvorhaben sei nicht privilegiert.

Mit Bescheid vom 30. Juli 2015 und Änderungsbescheid vom 24. September 2015 genehmigte der Beklagte das Bauvorhaben. In den Auflagen wird u.a. festgesetzt, dass die Nutzung der Wohncontainer nur durch im Betrieb tätige Arbeitskräfte zulässig sei. Außerhalb der Spargelsaison, also im Zeitraum vom 1. Juli bis 28. Februar, dürften maximal 39 Arbeitskräfte untergebracht werden.

Die von der Klägerin erhobene Klage hatte Erfolg. Mit Urteil vom 9. Dezember 2015 hob das Verwaltungsgericht die erteilte Baugenehmigung auf. In dem Urteil wird ausgeführt, dass es dahinstehen könne, ob das konkrete Vorhaben schon aufgrund des Umstands, dass mit dem Bauantrag keine ausführliche Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt worden sei oder der Betrieb überwiegend auf Pachtflächen betrieben werde, nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sei, da das Gesamtvorhaben jedenfalls aufgrund der genehmigten Unterstellhalle für Wohncontainer nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Das Gesamtvorhaben beeinträchtige öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 2 und 3 BauGB, eine Aufspaltung des Vorhabens in zulässige Anlagenteile sei nicht möglich. Soweit mit der Baugenehmigung die ganzjährige Aufstellung von 13 Wohncontainern und deren Belegung mit 39 Personen zugelassen worden sei, sei schon nicht ersichtlich, inwiefern die Unterbringung von Arbeitskräften das ganze Jahr über dem Betrieb überhaupt förderlich sein sollte. Aus der vorgelegten Personalbedarfsplanung ergebe sich, dass der Beigeladene in den Monaten Juni bis März keine bis höchstens acht Personen für Tätigkeiten im Betrieb benötige. Eine ganzjährige Unterbringung von Arbeitern auf der Hofstelle im Außenbereich sei nach dem Betriebskonzept nicht beabsichtigt und von Nöten. Auch die geplante Unterstellhalle und die Unterbringung von Arbeitskräften in ihrer Gesamtheit dienten nicht mehr dem landwirtschaftlichen Betrieb. Es fehle an einem räumlich-funktionalem Zusammenhang der Arbeitskräfteunterbringung am geplanten Standort mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Bei Wohngebäuden, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen sollten, sei ein strenger Maßstab anzulegen. Es müsse sich aus den spezifischen Abläufen des landwirtschaftlichen Betriebes ergeben, dass in einer gewissen Weise eine ständige Anwesenheit oder Bereitschaft auf der Hofstelle im Vordergrund stehe. Der Beigeladene bewirtschafte vom geplanten Standort aus Flächen in einem Umkreis von 10 bis zu ca. 11 km. Die Arbeitskräfte würden mit Bussen zu ihrem Einsatzort gebracht. Die Bodenertragsnutzung erfordere nicht die Anwesenheit von Mitarbeitern an der vorgesehenen Stelle. Auch lasse die konkrete Ausgestaltung der Arbeitskräfteunterkunft als dauerhafte bauliche Anlage die gebotene Rücksichtnahme auf die Außenbereichsumgebung vermissen. Die Errichtung einer Halle mit einer Grundfläche von 525 m² und einer Wandhöhe bis zu 10,85 m, die ganzjährig der Unterbringung von 39 Personen diene und fünf Monate im Jahr 132 Personen aufnehmen könne, widerspreche dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Der Beigeladene hätte sich darauf beschränken müssen, Wohncontainer nur in den Monaten aufzustellen, in denen die Saisonarbeitskräfte anwesend sind. Aus der fehlenden Privilegierung der Unterstellhalle für Wohncontainer ergebe sich die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Gesamtbauvorhabens. Es werde daher offen gelassen, ob die mit der Baugenehmigung zugelassene Mehrzweckhalle und Maschinenhalle einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinn von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dienten. Die Berufung werde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da es an einer obergerichtlichen Rechtsprechung fehle, die klarstelle, ob auch die Unterbringung einer größeren Anzahl von Arbeitskräften unabhängig von der räumlichen Zuordnung zur Bodenertragsnutzung als dem landwirtschaftlichen Betrieb dienend im Sinn von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB angesehen werden könne.

Mit der eingelegten Berufung beantragt der Beigeladene,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 abzuweisen.

Das Bauvorhaben diene einem landwirtschaftlichen Betrieb. Der Beigeladene bewirtschafte einen Haupterwerbsbetrieb, da es für die Abgrenzung zum Nebenerwerbsbetrieb auf das Verhältnis zwischen den Einkünften aus Landwirtschaft und nichtselbständiger Arbeit ankomme. Der Betrieb solle vollständig auf das gegenständliche Grundstück verlagert werden. Der Beigeladene plane, unmittelbar nach Errichtung des beantragten Vorhabens auch ein Wohnhaus mit Altenteil zu errichten. Die Angemessenheit der Größe der Maschinenhalle ergebe sich aus dem Inventar an Arbeitsgeräten. Auf der Hofstelle solle nur Lagerplatz für Saisonmaschinen bestehen bleiben, die man ganz selten im Jahr benötige. Die vorhandenen Lagermöglichkeiten auf der alten Hofstelle würden auch künftig (zumindest teilweise) weiter genutzt. Die Pachtverträge des Beigeladenen seien auf zehn Jahre und damit auf einen längeren Zeitraum abgeschlossen. Die Gemüseverarbeitung sei als Verarbeitungs- und Veredelungsstufe der Landwirtschaft zuzuordnen. Da der Betrieb vollständig umgesiedelt werden solle, stelle sich die Frage der räumlich-funktionalen Zuordnung des Vorhabens zum Betrieb nicht. Die für eine Hofstelle zu errichtenden Gebäude dienten nach ihrer Lage jedenfalls dann dem Betrieb, wenn sie in einer den Erfordernissen eines solchen Betriebs noch angemessenen Entfernung zu den zerstreuten Betriebsflächen lägen. Die Nutzflächen des Beigeladenen lägen um das gegenständliche Baugrundstück verstreut. Aufgrund des während der Erntesaison anfallenden Ziel- und Quellverkehrs, der von der Spargelverarbeitungshalle ausgehe, sei weniger die tatsächliche Entfernung zu den Spargelanbauflächen maßgeblich, sondern vielmehr eine bestmögliche Anbindung an das öffentliche Wegenetz. Zu den Spargelanbauflächen näher gelegene, gleichermaßen geeignete Flächen hätten nicht zur Verfügung gestanden. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die 13 im Eigentum des Beigeladenen stehenden Wohncontainer nicht ganzjährig mit 39 Personen belegt seien. Nach der Auflage im Baugenehmigungsbescheid dürften außerhalb der Saison maximal 39 Arbeitskräfte und nur die im Betrieb tätigen Personen untergebracht werden. Es sei damit sichergestellt, dass nur die tatsächlich benötigten Arbeitskräfte untergebracht würden. Die Einhausung der Container durch die Unterstellhalle sei zur Schonung des Orts- und Landschaftsbildes geplant worden. Die Größe der Halle sei nicht abstrakt zu beurteilen, sondern in Relation zum großen landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen zu sehen. Die Unterbringung der Arbeiter bzw. Saisonarbeiter in Containern erfülle nicht den Begriff des Wohnens; damit könne diesem Teil des Vorhabens auch nicht der Grundsatz entgegengehalten werden, dass der Außenbereich von Wohnnutzung freizuhalten sei. Weiter solle die Unterstellhalle auch für die Einlagerung von Ernteprodukten und Maschinen genutzt werden. Im Übrigen würde die Einwendung der Klägerin auch nur insoweit durchgreifen, als die Unterstelle für die Wohncontainer betroffen sei. Die Baugenehmigung sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts teilbar. Es handle sich bei der Unterstellhalle um ein selbständiges und von weiteren Bauwerken grundsätzlich unabhängiges Gebäude. Es erscheine nicht sachgerecht, das Gesamtvorhaben zu verwerfen, nur weil einzelne Gebäude eines Gesamtvorhabens gegen Bauplanungsrecht verstießen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das im Baugenehmigungsbescheid zugelassene Vorhaben stelle eine Teilaussiedlung dar, weil wesentliche Betriebsteile wie das Betriebsleiterwohnhaus und Maschinen- und Gerätehallen an der bisherigen Hofstelle verblieben und nicht Gegenstand des beantragten Vorhabens seien. Das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinn des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei bereits fraglich, da nur 10% der Flächen, die der Beigeladene bewirtschafte, in seinem Eigentum stünden. Nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 10. Juni 1998 müssten für die Nachhaltigkeit eines Betriebes Pachtflächen langfristig, d.h. mindestens für zwölf Jahre gepachtet sein, vorliegend betrage die Laufzeit der Pachtverträge noch 5 bis 8 Jahre. Das Bestehen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes über einen längeren Zeitraum könne zwar ein Indiz für die Annahme der Dauerhaftigkeit sein. Es sei vorliegend jedoch unklar, in welchem Umfang der Beigeladene in den zurückliegenden drei Jahrzehnten landwirtschaftlich tätig gewesen sei. Das Bauvorhaben sei hinsichtlich seines Umfangs auf eine Betriebsgröße bzw. Betriebsfläche hin ausgerichtet, die erst seit wenigen Jahren in dieser Größenordnung existiere. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass eine Wirtschaftlichkeitsberechnung unerlässlich sei, um ein Dienen im Sinn des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nachweisen zu können. Erforderlich sei in diesem Zusammenhang die Darlegung sämtlicher zu erwartender Investitionskosten und deren Finanzierung sowie der aus der landwirtschaftlichen Erzeugung zu erwartenden Gewinne. Es liege lediglich eine kurze „Investitionsliste für Umsiedlung (Kostenschätzung)“ vor. Der für die Bejahung des Merkmals „Dienen“ stets erforderlich räumlich-funktionale Zusammenhang zwischen dem Standort des Bauvorhabens und der rund 5 km weit entfernt liegenden Hofstelle und den über den gesamten Landkreis verstreut liegenden Spargelfeldern sei nicht gegeben. Es müsse eine räumliche Nähe namentlich von Wohngebäuden zum Schwerpunkt der betrieblichen Abläufe und vor allem der Hofstelle gegeben sein. Aus der Betriebsbeschreibung ergebe sich, dass in den Monaten April, Mai, Juni im Schnitt lediglich 20 Arbeitskräfte in der geplanten Mehrzweckhalle für die Spargelverarbeitung tätig seien, während die restlichen 130 Arbeitskräfte auf den betrieblichen Spargelfeldern tätig seien. Die verkehrsgünstige Lage des Standorts möge für den Betrieb förderlich sein, dies reiche jedoch nicht aus, um das Vorliegen des Merkmals „Dienen“ im Sinn des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bejahen zu können. Das Gericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass Mitarbeiterunterkünfte in der vorliegenden Größenordnung im Außenbereich nicht genehmigungsfähig seien. Der Betrieb sei nicht auf die Anwesenheit der Arbeitskräfte am Produktionsort angewiesen. Darüber hinaus sei auch die Art und Weise der Unterbringung, das Aufstellen von Wohncontainern in einer massiven und dauerhaft bestehend bleibenden Unterstellhalle, nicht zulässig. Es sei fraglich, ob für Unterkünfte außerhalb der Saison überhaupt ein Bedarf bestehe, da es sich hierbei nicht um Saisonarbeiter aus anderen Ländern handeln dürfte. Den Bauantragsunterlagen sei nicht zu entnehmen, warum die Maschinenhalle mit einer Grundfläche von ca. 1.050 m² für den Betrieb benötigt werde, da in der beantragten Mehrzweckhalle die Nutzungen vorgenommen werden sollen, die bisher an der Hofstelle in den Hallen stattgefunden hätten. Im Übrigen könne nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs einem Bauvorhaben, insbesondere bei einer Teilaussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes, der über verstreut liegende Betriebsflächen verfüge, auch der öffentliche Belang des Entstehens einer Splittersiedlung entgegenstehen. Eine solche Konstellation sei vorliegend gegeben, da das Vorhabensgrundstück in der freien und unbebauten Landschaft liege, die drei Großhallen mit Firsthöhen von teilweise mehr als 10 m weithin einsehbar seien und aufgrund der Ankündigung des Beigeladenen mit weiteren Nutzungen zu rechnen sei.

Der Beklagte stellt keinen Antrag. Es wird vorgetragen, dass die Verhältnisse an der bestehenden landwirtschaftlichen Hofstelle sehr beengt seien und die Organisation der betrieblichen Abläufe verbesserungsbedürftig sei. Die Unterbringung einer hohen Anzahl von Saisonarbeitskräften werde in dem angegriffenen Bescheid nicht unter dem Aspekt des privilegierten Wohnens, sondern im Hinblick auf die betriebliche Notwendigkeit der verfügbaren Arbeitskraft beurteilt und insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 4. März 1983 (4 C 69.79) verwiesen. Es wird daraus der Schluss gezogen, dass § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Unterbringung von Saisonarbeitern im Rahmen des Arbeitskräftebedarfs decke. Unter Bezug auf eine Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 2. Mai 2016 wird ausgeführt, dass der Bedarf an 132 Saisonarbeitskräften fachlich begründet sei, der Bedarf der ganzjährigen Unterbringung von 39 Personen allerdings bezweifelt werde. Fachlich erscheine weiterhin fraglich, ob der Unterbringungsbedarf für die Wohncontainer nicht auf der bisherigen Hofstelle gedeckt werden könnte. Dass das nicht der Fall sei, müsste der Beigeladene anhand eines Wirtschaftsgebäudeplans schlüssig nachweisen. Die Mehrzweckhalle und die Maschinenhalle seien aus betrieblichen Gründen erforderlich. Es wird geltend gemacht, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben auch und überwiegend der Verarbeitung („Aufbereitung“) der Gemüseernte des Beigeladenen in einem technik- und personalintensiven Verfahren diene. Die vorgesehene Betriebsweise dürfte insgesamt noch als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinn des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB anzusehen sein. Zwar möge die Schockfrostung und verkaufsfertige Konfektionierung nicht mehr dem typischen Erscheinungsbild eines Spargelbetriebes entsprechen. Nach der Rechtsprechung solle aber auch den tatsächlichen Verhältnissen in der Landwirtschaft Rechnung getragen und eine Entwicklung neuer landwirtschaftlich ausgerichteter Betriebsformen nicht verhindert werden, solange ein enger Zusammenhang mit der Bodenertragsnutzung gegeben sei.

Der Senat hat am 29. Januar 2019 mündlich verhandelt. Ergänzend wird auf die Gerichtsakten mit der Sitzungsniederschrift und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beigeladenen hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben, da die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. BVerwG, U.v. 9.8.2016 - 4 C 5.15 - BVerwGE 156, 1) rechtswidrig ist und die Planungshoheit der Klägerin verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat das erforderliche gemeindliche Einvernehmen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu Unrecht ersetzt. Das Bauvorhaben ist als privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht genehmigungsfähig, als sonstiges Vorhaben beeinträchtigt es öffentliche Belange (§ 35 Abs. 2, 3 BauGB).

1. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Bei dem Betrieb des Beigeladenen handelt es sich um einen auf Dauer angelegten landwirtschaftlichen Betrieb (1.1). Die beantragte Mehrzweckhalle, in der der geerntete Spargel aufbereitet und versandfertig gemacht sowie in kleineren Mengen verkauft wird, und die Unterstellhalle für Wohncontainer sind an dem beantragten Standort nicht zulässig, da weder eine räumliche Beziehung zu der Hofstelle noch zu den Anbauflächen des Beigeladenen besteht (1.2). Die Unterstellhalle dient auch in der konkreten Ausführung nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb (1.3). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang vorliegend ein Unterkunftsbedarf für Erntehelfer angenommen werden kann. Die Unzulässigkeit der genannten Vorhaben führt zusammen, aber auch jeweils für sich, zur Unzulässigkeit des Gesamtvorhabens (1.4), so dass es auf die Frage der Zulässigkeit der Maschinenhalle an dem geplanten Standort nicht mehr ankommt.

1.1. Die landwirtschaftliche Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt einen auf Dauer angelegten Betrieb voraus, dem das geplante Vorhaben zu dienen bestimmt ist. Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet, erfordert Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2004 - 4 C 7.04 - BVerwGE 122, 308 m.w.N.). Ein landwirtschaftlicher Betrieb kann auch als Nebenerwerbsbetrieb geführt werden. Die Abgrenzung zwischen Voll- und Nebenerwerbsbetrieb richtet sich in erster Linie danach, ob der Betreiber die landwirtschaftliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausübt (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.1991 - 4 C 2.89 - NVwZ-RR 1992, 400). Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist im Wege einer Prognose zu beantworten. Dabei sind die Umstände, die für oder gegen die Annahme der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes sprechen, ihrerseits zu gewichten und ins Verhältnis zueinander zu setzen. Zu den Merkmalen zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs, denen indizielle Bedeutung zukommt, zählt neben der Möglichkeit der Gewinnerzielung der dauerhaft gesicherte Zugriff auf die landwirtschaftlich nutzbare Fläche. Die vorausgesetzte planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung darf nicht dadurch in Frage gestellt sein, dass dem Landwirt die für seine Ertragserzielung benötigte Fläche nicht dauernd zur Verfügung steht. Die Dauerhaftigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes kann auch gewährleistet sein, wenn ein Teil der landwirtschaftlichen Flächen nur gepachtet ist. Je umfangreicher eine derartige Hinzupacht ist, desto unsicherer wird aber, ob angesichts der spezifischen Schwäche des Pachtlandes als einer nur schuldrechtlichen Bindung die erforderliche Nachhaltigkeit noch gewährleistet ist. Neben dem Verhältnis von Eigentums- und Pachtflächen kommt es entscheidend darauf an, ob die Pachtverhältnisse langfristig gesichert sind (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 - 4 C 9.11 - NVwZ 2013, 155; B.v. 19.5.1995 - 4 B 107.95 - juris Rn. 6; B.v. 22.12.1993 - 4 B 206.93 - juris Rn. 2; B.v. 3.2.1989 - 4 B 14.89 - BauR 1989, 182).

Der Senat geht davon aus, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung als Nebenerwerbsbetrieb geführt wurde. Der Beigeladene war halbtags bei einer Firma in S … beschäftigt, sein Sohn, der als Hofnachfolger vorgesehen ist, arbeitete bei dieser Firma sogar zu 80%. Für die Einstufung als Vollerwerbsbetrieb kommt es nicht maßgeblich auf das Verhältnis der Einnahmen aus der Landwirtschaft zu den sonstigen Einnahmen an, sondern darauf, ob der Landwirt seine Arbeitskraft ganz überwiegend für die Landwirtschaft einsetzt (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.1991 - 4 C 2.89 - NVwZ-RR 1992, 400). Arbeitet er zu einem wesentlichen Teil in einem anderen Beruf und behält sich dort eine feste Einkommensquelle, führt er keinen Vollerwerbsbetrieb. Die Arbeitsanteile mehrerer Familienmitglieder können zu diesem Zweck nicht zusammengezählt werden.

Bei dem Nebenerwerbsbetrieb des Beigeladenen handelt es sich um einen auf Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung angelegten Betrieb. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2014 ausgeführt, dass der landwirtschaftliche Betrieb im Jahr 1986 gegründet worden sei und sich seither kontinuierlich entwickelt habe. Der Betrieb erwirtschafte weit über dem Durchschnitt liegende Gewinne aus der Landwirtschaft. Die geplanten Investitionen gefährdeten weder die Liquidität noch die Stabilität des Betriebes. Im Berufungsverfahren hat der Beigeladene Nachweise zu den Einkünften aus der Landwirtschaft vorgelegt, die die Einschätzung der Behörde bestätigten. Weitere Nachweise, insbesondere eine detaillierte Wirtschaftlichkeitsberechnung, waren vorliegend nicht erforderlich. Wird von fachkundiger Stelle nachvollziehbar bestätigt, dass es sich um einen generell lebensfähigen Betrieb handelt und die Investitionsmaßnahmen erwirtschaftet werden können, reduzieren sich die Nachweispflichten des mitwirkungspflichtigen Bauherrn (vgl. BVerwG, B.v. 11.10.2012 - 4 C 9.11 - NVwZ 2013, 155).

Der Annahme einer Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betätigung steht nicht entgegen, dass es sich bei lediglich etwas mehr als 10% der bewirtschafteten Fläche um Eigentumsflächen handelt. Für das Verhältnis von Eigentumsflächen zu Pachtflächen ist der Strukturwandel in der Landwirtschaft zu berücksichtigen (vgl. VGH BW, U.v. 21.6.1993 - 8 S 2970/92 - BRS 55 Nr. 80). Wie das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, gibt jedes Jahr eine nicht geringe Anzahl von kleineren Betrieben die Landwirtschaft auf. Die landwirtschaftlichen Flächen würden aber oft nicht verkauft, sondern lediglich verpachtet. Ein größerer landwirtschaftlicher Betrieb (Gesamtfläche von 60 - 70 ha) habe etwa 50% der Nutzflächen gepachtet, bei noch größeren Betrieben steige die Pachtquote auf 80 - 90% an. Der Pachtanteil im Betrieb des Beigeladenen, der im Januar 2014 ca. 151 ha bewirtschaftete, ist daher nicht ungewöhnlich. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2012 (4 C 9.11 - NVwZ 2013, 155) betont hat, kommt es maßgeblich darauf an, dass ein dauerhafter Zugriff auf die landwirtschaftlichen Flächen sichergestellt ist. Dies ist bei dem Betrieb des Beigeladenen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu bejahen. Die rechtlichen Anforderungen, die an die Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes zu stellen sind, hängen von den unterschiedlichen Erscheinungsformen der Betriebe ab, wechseln von Betriebsart zu Betriebsart und sind abhängig von den Gegebenheiten und Gewohnheiten der jeweiligen Region, in der die Landwirtschaft betrieben wird (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2001 - 4 B 49.01 - BRS 64 Nr. 92). Zwar werden die Pachtverträge regelmäßig „nur“ für die Dauer von 10 Jahren geschlossen und es besteht keine vertragliche Verlängerungsoption. Der Vortrag des Beigeladenen, dass er keine Schwierigkeiten habe, die Pachtverhältnisse für Spargelanbauflächen, die seinen Betriebsschwerpunkt darstellen, zu verlängern, ist aber nachvollziehbar. Da die Sonderkulturen einen hohen Marktpreis erzielen, kann der Beigeladene, wie sich der Senat durch Einblick in die Pachtverträge vergewissern konnte, deutliche höhere Pachtpreise zahlen als dies für Acker- und Grünland üblich ist. Wie in der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ausgeführt, hat der Beigeladene seine Anbauflächen kontinuierlich ausgeweitet (jährlich um ca. 15-20 ha) und bewirtschaftet aktuell 110 ha Spargelfläche (insgesamt 226,3 ha). Er hat weiter im Einzelnen nachgewiesen, dass auslaufende Pachtverträge - von Ausnahmen abgesehen - verlängert wurden (vgl. BayVGH, U.v. 18.6.2007 - 26 B 04.1772 - juris Rn. 13). Soweit die Klägerin auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 10. Juni 1998 Bezug nimmt, wird im Übrigen in der aktuellen Fassung nur noch bei Neugründung von Nebenerwerbsbetrieben eine Pachtzeit von mindestens zwölf Jahren gefordert (vgl. Bek.v. 20.12.2016, AllMBl 2017, 5).

1.2. Die Privilegierung eines Vorhabens gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Bei der Auslegung des Merkmals „Dienen“ ist der Grundgedanke des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Es reicht deshalb nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Mit dem Tatbestandsmerkmal des „Dienen“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401). Es umfasst auch eine gewisse räumliche Zuordnung von landwirtschaftlichen Vorhaben zu den Betriebsflächen. Das Gesetz lässt Bauvorhaben, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, nicht deshalb bevorzugt im Außenbereich zu, weil es die Landwirte als Personengruppe begünstigen will, sondern weil Landwirtschaft Bodenertragsnutzung auf - typischerweise weiten - Außenbereichsflächen ist und weil die möglichst nahe räumliche Zuordnung der Hofstelle zu den Betriebsflächen der landwirtschaftlichen Betriebsweise in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg im Allgemeinen von Bedeutung ist. Unmittelbare Nähe der landwirtschaftlichen Betriebsstellen zu den Betriebsflächen allgemein und für jeden Fall vorauszusetzen, würde den Erfordernissen landwirtschaftlicher Betriebe mit verstreuten Betriebsflächen nicht gerecht. Allerdings ist hier besonders genau zu prüfen, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben an dem gewählten Standort verwirklichen würde (vgl. BVerwG, U.v. 22.11.1985 - 4 C 71.82 - NVwZ 1986, 644; B.v. 16.5.1991 - 4 C 2.89 - NVwZ-RR 1992, 400).

Nach diesen Maßgaben dienen die Mehrzweckhalle und die Unterstelle für Wohncontainer an dem beantragten Standort nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb, da weder eine räumliche Nähe zu der Hofstelle noch zu einem Schwerpunkt der Spargelanbauflächen besteht.

Die geplante Mehrzweckhalle soll insbesondere der Aufbereitung von Spargel dienen, es soll eine neue Spargelbearbeitungsstraße Platz finden. Der Spargel wird im Verkaufsraum auch an den Endkunden abgegeben, wofür ein gewisser Anteil mit der Schälmaschine geschält wird. Weiter sind Büro-, Aufenthalts- und Umkleideräume vorgesehen. In der Halle sollen zur Spargelzeit 20 Mitarbeiter beschäftigt sein. Zur Landwirtschaft im Sinn des § 201 BauGB können auch Stufen der Verarbeitung oder der Veredelung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses gehören. Das Herstellen der „Marktreife“ steht noch in einem landwirtschaftlich geprägten Zusammenhang mit der Bodenertragsnutzung, auch ein zumeist verstärkter Einsatz technischer Verfahren oder menschlicher Arbeit steht der Zuordnung als landwirtschaftliche Betriebsform nicht von vornherein entgegen. Im Einzelnen ergeben sich Abgrenzungsschwierigkeiten, ob die Betätigung noch der unmittelbaren Bodenertragsnutzung zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.1985 - 4 C 13.82 - NVwZ 1986, 201). Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat ausgeführt, dass Spargelbetriebe eine erste Marktreife des Produkts selbst herstellen müssten, da es keine Verarbeitungsbetriebe gebe. Davon ausgehend ist hier lediglich fraglich, ob es sich bei den Tätigkeiten in der Mehrzweckhalle noch um Landwirtschaft im Sinn von § 201 BauGB handelt oder um bei isolierter Betrachtung im Außenbereich nicht privilegiert zulässige (Neben-)Nutzungen, die durch ihre betriebliche Zuordnung zu der landwirtschaftlichen Tätigkeit von dieser gleichsam mitgezogen werden und damit im Sinn von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB an der Privilegierung teilnehmen (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.1998 - 4 B 66.98 - NVwZ-RR 1999, 106; U.v. 30.11.1984 - 4 C 27.81 - NVwZ 1986, 203). Die sehr aufwendige Spargelaufbereitung (u.a. Schockfrosten) und verkaufsfertige Konfektionierung des Produkts sowie ein großzügiger Verkaufsbereich mit dem Angebot an den Kunden, einen schon geschälten Spargel zu erhalten, gehen in der Gesamtschau über das Herstellen einer ersten Marktreife hinaus; die bestmögliche Vermarktung und der Verkauf des Produktes stehen im Vordergrund. Es dürfte sich damit insgesamt um eine mitgezogene Nutzung handeln, die an der Privilegierung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen teilnimmt (vgl. OVG NW, U.v. 21.7.1999 - 7 A 10/98 - NVwZ-RR 2000, 347). Diese Betriebserweiterung ist gegenüber der Haupttätigkeit des Spargelanbaus sowohl hinsichtlich des Flächenanteils als auch des Arbeitskräfteanteils untergeordnet (vgl. BVerwG, U.v. 28.8.1998 a.a.O.). Die Einstufung als Landwirtschaft im Sinn von § 201 BauGB oder als mitgezogener Betriebsteil ist für die Frage der räumlichen Zuordnung der Mehrzweckhalle zu den Betriebsflächen letztlich nicht entscheidend. In beiden Fällen ist eine räumliche Nähe der Produktions- und Verarbeitungsstufe zum Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit nötig, der in erster Linie an oder in unmittelbarer Nähe der Hofstelle besteht (vgl. Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand 1. August 2018, § 35 Rn. 25, 28). Diese Anforderung stellt sich im Hinblick auf eine mitgezogene Tätigkeit lediglich noch deutlicher dar.

Diese räumliche Nähe fehlt vorliegend. Der geplante Standort für das Bauvorhaben liegt südlich von S …, ca. 5 km entfernt von der Hofstelle. Die Hofstelle mit dem Betriebsleiterwohnhaus wird nicht aufgegeben, die vorhandenen Hallen sollen zukünftig als Unterstellfläche für saisonale Maschinen und Geräte genutzt werden. In unmittelbarer Nähe des geplanten Standorts liegen weder Ackerflächen noch Spargelanbauflächen des Beigeladenen, die nächsten Spargelfelder sind 3,5 bzw. 4,5 km von dem geplanten Standort entfernt. Der Großteil der Spargelanbauflächen liegt nördlich und nordöstlich von S … bzw. der Hofstelle. Schwerpunkte des Spargelanbaus wie die Felder in L …L … oder W …M …G … sind 11 bzw. 10 km entfernt. Die vom Beigeladenen vorgetragenen Argumente können den fehlenden Bezug zum Schwerpunkt der betrieblichen Abläufe nicht entkräften. Der Beigeladene sieht den Vorteil des Standorts insbesondere im Hinblick auf die gute Verkehrslage. So trägt er vor, dass die mit der Aussiedlung verbundene Erleichterung der Betriebsabläufe durch die unmittelbare Anbindung an die Staatsstraße aus betrieblicher Sicht stärker wiege als die geringfügig größere Entfernung der Spargelfelder im Vergleich zur bisherigen Hofstelle. Dabei lässt er zunächst unberücksichtigt, dass die bisherige Hofstelle nicht aufgegeben wird, es sich damit nur um eine Teilaussiedlung handelt. Auf Planungsabsichten, die nicht Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens sind, sondern dort auch nur sehr vage angedeutet wurden (vgl. die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.1.2014: „Eventuell wird in einigen Jahren das Betriebsleiterwohnhaus ebenfalls am neuen Betriebsstandort errichtet“), kommt es nicht entscheidend an. Bei dem geplanten Standort handelt es sich auch nicht um eine zweite Hofstelle. Die Hofstelle befindet sich nur dort, wo das Betriebsleiterwohnhaus liegt (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2006 - 4 B 10.06 - NVwZ 2006, 696). Die vom Beigeladenen aufgelisteten täglichen Fahrten zu den Spargelfeldern zeigen, dass diese Fahrten zu den genannten Schwerpunkten der Spargelanbauflächen L …L … (8x täglich) und W …M …G … (5x täglich) am häufigsten vorkommen, diese Felder aber mit am weitesten entfernt vom geplanten Standort liegen. Der Senat verkennt nicht, dass die Verkehrssituation an der jetzigen Hofstelle im Hinblick auf den LKW-Verkehr (Abtransport der erheblichen Spargelmengen) schwierig ist. Er bezweifelt aufgrund der beengten Situation an der Hofstelle auch nicht die Erforderlichkeit für eine Auslagerung der Spargelaufbereitung. Zu diesem Zweck kann aber nicht jeder verkehrlich günstig gelegene Standort im Umkreis der vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen des Beigeladenen gewählt werden. Gerade bei einem Streubesitz von Flächen ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob der notwendige funktionale Bezug zu der Landwirtschaft gewahrt ist. Dieser Bezug liegt vor, wenn ein Standort gewählt wird, der möglichst nahe bei der Hofstelle bzw. im Einzelfall auch bei einem Schwerpunkt der landwirtschaftlichen Flächen liegt (vgl. OVG RhPf, U.v. 27.7.2011 - 8 A 10394/11 - NVwZ-RR 2012, 15; VGH BW, U.v. 4.3.1996 - 5 S 1526/95 - BRS 58 Nr. 87). Eine verkehrsgünstige Lage kann für den Landwirt bei dem Vergleich mehrerer Standorte, die den räumlichen Bezug aufweisen, für die endgültige Wahl entscheidend sein. Diese Wahl des Standortes kann dann unter dem Gesichtspunkt des „Dienens“ vom Gericht nicht beanstandet werden. Ein Vorhaben, das einem landwirtschaftlichen Betrieb funktional zugeordnet und nach seiner Gestaltung und Ausstattung durch den betrieblichen Verwendungszweck erschöpfend geprägt ist, genießt die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB losgelöst von der Standortfrage (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401; U.v. 20.6.1994 - 4 B 120.94 - NVwZ-RR 1994, 637; BayVGH, B.v. 11.7.2016 - 15 ZB 14.400 - juris). Die gute Anbindung des Standortes an die Staatsstraße und die Nähe zur Bundesstraße kann aber - auch unter Berücksichtigung der Betriebsabläufe beim Spargelanbau - nicht von vornherein der maßgebliche Gesichtspunkt sein. Der geplante Standort weist mit einer Entfernung von 5 km zur Hofstelle und von 10 - 11 km zu den Schwerpunkten der Spargelanbauflächen keine angemessene Entfernung mehr auf. Soweit der Beigeladene vorgetragen hat, dass ihm zu den Spargelanbauflächen näher gelegene, gleichermaßen geeignete Flächen nicht zur Verfügung stehen, kann dieser Umstand die Bevorrechtigung von Anlagen im Außenbereich nicht begründen (vgl. VGH BW, U.v. 4.3.1996 - 5 S 1526/95 - BRS 58 Nr. 87). Im Übrigen hat der Beigeladene offensichtlich nicht nach den genannten, entscheidenden Kriterien nach einem Standort gesucht; er hat das Grundstück zudem erst für das Bauvorhaben erworben.

Der erforderliche räumliche Bezug fehlt auch für die geplante Unterbringung von Saisonarbeitern an dem Standort, unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang Unterkünfte für Saisonarbeiter vorliegend bevorrechtigt zulässig sind. Bei Unterkünften für landwirtschaftliche Arbeiter muss der enge Bezug zu der landwirtschaftlichen Tätigkeit besonders im Vordergrund stehen. Nur die Betriebsabläufe und die Wirtschaftsweise können die Notwendigkeit von Arbeiterunterkünften vor Ort begründen. Dies wird in aller Regel dazu führen, dass landwirtschaftliche Arbeiter mit engem räumlichem Bezug zur Hofstelle untergebracht werden (vgl. BVerwG, U.v. 4.3.1983 - 4 C 69.79 - BauR 1983, 343; zu einer befristeten Unterbringung von Saisonarbeitern in unmittelbarer Nähe der bewirtschafteten Obstfelder OVG RhPf, U.v. 21.3.2002 - 1 A 11700/01 - BauR 2002, 1213). Die im Verfahren geltend gemachten Gründe, dass die Saisonarbeiter, die über kein Kraftfahrzeug verfügen, besser zusammen an einem zentralen Ort untergebracht seien, die vorgesehene Unterbringung kostengünstig sei, sich eine Unterbringung im Innenbereich aufgrund möglicher Abwehrreaktionen der Bevölkerung nicht anbiete, können für eine privilegierte Unterbringung im Außenbereich nicht ausschlaggebend sein.

1.3. Weiter entspricht die konkrete Ausführung der Unterstellhalle, die Platz für insgesamt 68 Container bietet, nicht dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Der Beigeladene hat mit dem Bauantrag hier zwei Pläne eingereicht. 13 Wohncontainer, zwei Sanitärcontainer und ein Aufenthaltscontainer sollen das ganze Jahr in der Unterstellhalle verbleiben, sie gehören dem Beigeladenen. Zur Zeit der Spargelernte sollen dort zusätzlich 44 Wohncontainer, vier Sanitärcontainer und vier Aufenthaltscontainer aufgestellt werden, die der Beigeladene befristet anmietet.

Soweit die Unterstellhalle einem dauernden Bedarf dienen soll, ist sie erheblich überdimensioniert. Nach den im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Zahlen hat der Betrieb des Beigeladenen außerhalb der Spargelerntezeit keinen oder nur einen sehr geringen Bedarf an Saisonarbeitern (0-8 Arbeitskräfte). Mit der Auflage in der Baugenehmigung, dass die Nutzung der Wohncontainer nur durch im Betrieb tätige Arbeitskräfte zulässig ist, kann die Überdimensionierung nicht gerechtfertigt werden. Ein Bauwerk, das von seinen Dimensionen her nicht auf die betrieblichen Bedürfnisse abgestimmt ist, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. BVerwG, B.v. 31.8.1993 - 4 B 150.93 - juris Rn. 3). Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht darauf abstellt, dass die Halle im Hinblick auf den Zeitraum von drei Monaten, in denen der Beigeladene eine große Zahl von Saisonarbeitern beschäftigt, nicht gerechtfertigt ist. Dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs entspricht es hier, alleine die benötigten Container aufzustellen. Für eine feste Unterstellhalle, in der die Wohncontainer Platz finden sollen, besteht kein bevorrechtigter Bedarf (vgl. OVG RhPf, U.v. 21.3.2002 - 1 A 11700/01 - BauR 2002, 1213). Das Argument, dass die geplante Einhausung im Hinblick auf das Orts- und Landschaftsbild schonender sei als eine befristete Aufstellung von Wohncontainern, kann der Senat nicht nachvollziehen. Soweit im Berufungsverfahren zuletzt vorgetragen wurde, dass die Unterstellhalle im Übrigen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs für die Einlagerung von Ernteprodukten und Maschinen genutzt werde, wurde diese Nutzung mit den eingereichten Plänen und der abgegebenen Betriebsbeschreibung im Baugenehmigungsverfahren nicht beantragt.

Da die Unterstellhalle für Wohncontainer bereits aus den genannten Gründen nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genehmigungsfähig ist, ist vom Senat nicht mehr abschließend zu prüfen, ob die Saisonarbeiter wie bisher auch auf der Hofstelle untergebracht werden könnten (vgl. Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 2.5.2016). Das Landratsamt hat hier Bedenken aufgrund des festgesetzten Überschwemmungsgebietes angemeldet. Nicht entscheidungserheblich ist auch die Frage, in welchem Umfang vorliegend ein bevorrechtigter Unterkunftsbedarf für Saisonarbeiter angenommen werden kann. Die ministerielle Bekanntmachung vom 20. Dezember 2016 (AllMBl 2017, 5) weist dazu darauf hin, dass zunächst eine Prüfung alternativer Unterbringungsmöglichkeiten erfolgen sollte.

1.4. Auch die Frage, ob die Maschinenhalle an dem geplanten Standort, in der nicht nur die Maschinen für die Bewirtschaftung der Sonderkulturen aufbewahrt werden sollen, privilegiert zulässig sein könnte, braucht nicht mehr aufgeklärt werden. Die Baugenehmigung ist grundsätzlich nicht teilbar, da sie die einheitliche und deshalb grundsätzlich unteilbare Feststellung enthält, dass das im Bauantrag beschriebene und zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben in seiner Gesamtheit nicht gegen zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (vgl. BayVGH, B.v. 7.8.2012 - 15 CS 12.1147 - juris Rn. 14; OVG Saarl, B.v. 22.10.1996 - 2 W 30/96 - BauR 1997, 283; Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 68 Rn. 39). Auch wenn ein Bauantrag tatsächlich und rechtlich aufgeteilt werden könnte, kann dies nur mit Zustimmung des Bauherrn erfolgen, da er allein den Umfang der zu erteilenden Baugenehmigung bestimmt (vgl. SächsOVG, B.v. 13.8.2012 - 1 B 242/12 - NVwZ-RR 2013, 14). Das Verwaltungsgericht hat vorliegend zu Recht auf die funktionale Zusammengehörigkeit des Bauvorhabens hingewiesen, im „landschaftspflegerischen Begleitplan - Planzeichnung Hofstelle“ werden die Vorhaben ebenfalls als Einheit behandelt. Da maßgeblicher Zeitpunkt für das Verfahren bei Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung ist, ist auch eine nachträgliche Zustimmung des Beigeladenen zu einer Aufteilung der Hallen ohne Belang. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine entsprechende Rechtsprechung damit begründet, dass die Gemeinde bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Baugenehmigung erteilt werde, das Recht habe, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu Lasten des Bauherrn im Wege der Bauleitplanung zu ändern (vgl. BVerwG, U.v. 9.8.2016 - 4 C 5.15 - BVerwGE 156, 1). Damit kann das Gesamtbauvorhaben im Klageverfahren nicht in möglicherweise zulässige Einzelbauvorhaben aufgeteilt werden. Dass die Klägerin bereit ist, ihr Planungsrecht auch vorliegend auszuüben, ergibt sich aus der späteren Entwicklung des Verfahrens. Der Beigeladene hat einen zweiten Bauantrag ohne die Errichtung einer Unterstellhalle für Wohncontainer eingereicht, auf den die Klägerin mit einer Veränderungssperre reagiert hat.

2. Das nichtprivilegierte Bauvorhaben lässt die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) und beeinträchtigt mit der Bebauung die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert f

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 04. Oktober 2010 wird abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides 13. August 2009 sowie des Widerspruchbescheides vom 11. März 2010 verpflichtet, die Vollstreckung aus der Beseitigungsverfügung vom 27. März 2002 für unzulässig zu erklären.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten, die Vollstreckung aus einer bestandskräftig gewordenen Beseitigungsverfügung für unzulässig zu erklären.

2

Er ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit einer Nutzfläche von 95 ha, dessen Betriebssitz, der A. Hof, im südlichen Bereich der Gemarkung Re. angesiedelt ist. Flächenanteile im Umfang von 23 ha befinden sich in der sich nach Süden anschließenden Gemarkung R. Weitere 7 ha sind in den wiederum nach Süden an R. angrenzenden Gemarkungen Ro. und M. gelegen. Im Jahre 2003 erwarb der Kläger von seinem Bruder T. die Grundstücke Flurstück-Nrn. … und … im Außenbereich von R..

3

Hinsichtlich dieser Grundstücke hatte der Beklagte bei einer Ortsbesichtigung am 4. November 1999 festgestellt, dass hierauf ein Geräteunterstand errichtet war, der aus einem Bruchsteinmauerwerk, einer darauf errichteten Holzständerkonstruktion sowie einem roten Ziegeldach bestand. Das Gebäude wies eine Fläche von etwa 9,5 x 13,90 m auf. Mit Bescheid vom 27. März 2002 forderte der Beklagte den Bruder des Klägers auf, den auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … in der Gemarkung R. errichten Pferde- und Geräteunterstand restlos zu beseitigen. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass es sich bei dem Gebäude um ein nicht privilegiertes Vorhaben handele, durch das öffentliche Belange beeinträchtigt würden. Der Bescheid erwuchs in Bestandskraft, nachdem der Bruder des Klägers die hiergegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am 5. Mai 2003 zurückgenommen hatte.

4

Am 7. August 2003 stellte der Kläger für das Gebäude einen Bauantrag zur Genehmigung der Errichtung eines Offenstalles und einer landwirtschaftlichen Unterstellhalle. Hierzu führte die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in einer Stellungnahme vom 20. Oktober 2003 aus, dass der Kläger auf seinem Hof weiteren Unterstellplatz für seine Viehherde benötige und sich deshalb die Unterbringung landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte in der zur Genehmigung gestellten Halle als sinnvoll erweise. Zum damaligen Zeitpunkt verfügte der Kläger in der Gemarkung R. über eine landwirtschaftliche Fläche von 7,25 ha. Mit Bescheid vom 12. November 2004 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren vom Kläger erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. November 2005 ab. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, wurde vom Senat mit Beschluss vom 17. März 2006 (8 A 10086/06.OVG) abgelehnt. Zur Begründung führte der Senat aus, dass die Halle dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht diene und daher nicht im Außenbereich privilegiert sei. Angesichts der Entfernung zur Hofstelle des Klägers bestehe keine räumliche Nähe, die auf eine funktionale Zuordnung zum Betrieb schließen lasse. Da die Geräte auch auf den in der Nähe des Hofes gelegenen Flächen eingesetzt würden, entstehe ein organisatorisch wenig sinnvoller Aufwand für den Transport der landwirtschaftlichen Maschinen zwischen Hofstelle und Gerätehalle, den ein vernünftiger Landwirt in der Situation des Klägers vermeiden würde.

5

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die gegen seinen Bruder erlassene Beseitigungsverfügung auch gegenüber ihm als Rechtsnachfolger gelte. In der Folgezeit setzte der Beklagte zweimal Zwangsgelder gegenüber dem Kläger fest.

6

Am 4. Juli 2008 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Unterstellhalle im Hinblick auf das in R. vorhandene Gebäude. Er verwies dabei auf die geänderte Struktur seines landwirtschaftlichen Betriebes (Bioanbau, offene Viehhaltung) und die Erweiterung der Produktionsflächen durch Anpachtung von Land in der Gemarkung R.. Hierzu führte er aus, dass er zwischenzeitlich im Bereich R. über etwa 30 ha verfüge. In einer Stellungnahme vom 16. April 2009 legte die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz dar, dass sich etwa ein Drittel der vom Kläger bewirtschafteten Flächen in der Gemarkung R. befänden. Hierdurch ergebe sich ein Flächenschwerpunkt in diesem Bereich, da sich ein gewichtiger Flächenanteil im direkten Einzugsgebiet des streitgegenständlichen Bauprojektes befinde. Unter diesen Voraussetzungen würde ein vernünftiger Landwirt eine Lager- und Unterstellhalle mit den vorhandenen Maßen errichten.

7

Mit Schreiben vom 6. Februar 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass über seinen Bauantrag nicht entschieden werde, da hinsichtlich des Baugesuchs bereits eine bestandskräftige Ablehnung vorliege und sich keine entscheidungserheblichen neuen Aspekte ergeben hätten, und kündigte die Durchführung der Ersatzvornahme an.

8

Unter dem 30. April 2009 beantragte der Kläger die Aufhebung der gegen seinen Bruder erlassenen Beseitigungsverfügung nach § 51 VwVfG, § 3 LVwVfG und § 16 Abs. 2 LVwVG.

9

Parallel hierzu wandte er sich mit einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht, das den Beklagten mit Beschluss vom 19. Mai 2009 (3 L 424/09.NW) dazu verpflichtete, die Vollstreckung aus der Beseitigungsverfügung vom 27. März 2002 vorläufig einzustellen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass wegen der Anpachtung weiterer Flächen nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Halle in R. dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers diene.

10

Mit Bescheid vom 13. August 2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab, den er dahin ausgelegt hatte, die Vollstreckung der Beseitigungsverfügung vom 27. März 2002 für unzulässig zu erklären. Nach Auffassung des Beklagten könne auch aufgrund der zum Zeitpunkt der neuerlichen Entscheidung bestehenden Sachlage nicht von der materiellen Rechtmäßigkeit des Vorhabens ausgegangen werden. Die Unterstellhalle diene weiterhin nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers, da sich in der Halle keine Zugmaschine befinde. Der Kläger müsse bei jedem Einsatz mit der Zugmaschine den Weg von seinem Hof zu der Unterstellhalle zurücklegen. Zudem befänden sich dort auch Geräte, die überwiegend im Bereich der Hofstelle eingesetzt würden. Am 7. September 2009 erhob der Kläger Widerspruch, den der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2010 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe des Ausgangsbescheides zurückwies.

11

Am 23. April 2010 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er darauf abgestellt hat, dass wegen der Flächenerweiterung, die auch zur Aufstockung seines Fuhrparks geführt habe, die Errichtung einer Unterstellhalle in der Gemarkung R. erforderlich sei. Zudem werde der Außenbereich durch Standort und Ausführung der Halle geschont. Des Weiteren sei im Bereich R. eine Reihe vergleichbarer Vorhaben vorhanden, die entweder zu Unrecht genehmigt worden seien oder gegen die der Beklagte nicht einschreite.

12

Der Kläger hat beantragt,

13

den Bescheid vom 13. August 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 11. März 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Vollstreckung aus der Beseitigungsverfügung vom 27. März 2002 für unzulässig zu erklären, und ihn zu verurteilen, die Vollstreckung einzustellen.

14

Der Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er hat auf die große Entfernung der Halle zum Hof des Klägers verwiesen, die bei Benutzung von Wirtschaftswegen mindestens 3,1 km betrage und ausgeführt, dass es nicht sinnvoll sei, in der Halle Geräte zu lagern, die ausschließlich in der Umgebung der Hofstelle benötigt würden.

17

Mit Urteil vom 4. Oktober 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass die der Beseitigungsverfügung vom 27. März 2002 zugrunde liegende Sach- und Rechtslage sich nach Eintritt der Bestandskraft nicht maßgeblich geändert habe. Die Voraussetzungen einer Beseitigungsanordnung seien weiterhin gegeben. Die Hinzupachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen im Umfang von etwa 7 ha in den Gemarkungen Ro. und M. führe nicht zu einer für den Kläger günstigeren Beurteilung. Den Darlegungen des Klägers ließen sich insbesondere nicht die genaue Lage der angepachteten Flächen sowie der konkrete Geräteeinsatz und die Einsatzzeiten der landwirtschaftlichen Geräte entnehmen. Er habe die Erforderlichkeit der Halle als Unterstellmöglichkeit für einen Teil seiner landwirtschaftlichen Geräte nicht dargelegt. Eine Ungleichbehandlung mit anderen Vorhaben im Außenbereich von R. lasse sich ebenfalls nicht feststellen

18

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, dass er eine Zweiteilung seines Betriebes vorgenommen habe. Während die landwirtschaftlichen Flächen um den Betriebsstandort A. Hof ausschließlich zur Wiesen- und Weidewirtschaft genutzt würden, dienten die 30 ha im Bereich der Gemarkung R. dem Weide- und Ackerbau. Die zur Acker- und Getreidewirtschaft benötigten Geräte würden in der Halle in R. untergebracht. Die zur Bewirtschaftung der Weiden und zur Grünfuttergewinnung benötigten Gerätschaften würden im Bereich des Hofes abgestellt. An jedem der beiden Standorte befinde sich eine Zugmaschine, wobei es betriebsbedingt auch dazu kommen könne, dass die zweite Zugmaschine in Einzelfällen in dem jeweils anderen Bereich eingesetzt werde. Üblicherweise befänden sich in R. eine Zugmaschine, ein Pflug, eine Drillkombination, ein Tiefengrubber und ein Schneidwerk für den Mähdrescher. Auf dem A. Hof verblieben die zur Weide- und Wiesenbewirtschaftung benötigten Geräte wie Kreiselmäher, Kreiselschwader, Turbomäher und Siloverteiler. Die Presse, die sowohl bei der Heuernte als auch bei der Strohpressung eingesetzt werde, wechsele zwischen beiden Standorten. Aus diesen Betriebsabläufen ergebe sich, dass die Halle seinem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Der Standort schone zudem den Außenbereich, da er sich in der Nähe der bebauten Ortslage befinde. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beklagte gegen andere vergleichbare Vorhaben nicht vorgehe, obwohl deren Eigentümer keine Landwirte seien, und man lediglich gegen ihn als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes einschreite.

19

Der Kläger beantragt sinngemäß,

20

das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. August 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2010 zu verpflichten, die Vollstreckung aus der Beseitigungsverfügung vom 27. März 2002 für unzulässig zu erklären.

21

Der Beklagte tritt der Berufung entgegen.

22

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Grundlage der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Berufung, über die der Senat gemäß den §§ 125 Abs. 1 und 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat in der Sache Erfolg. Die auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage, die Zwangsvollstreckung aus der Beseitigungsverfügung vom 27. März 2002 für unzulässig zu erklären, ist im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung begründet.

I.

24

Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig.

25

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hat sich der Betroffene, der nachträgliche Einwendungen gegen einen bestandskräftig gewordenen, zu vollstreckenden Verwaltungsakt erhebt, in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG − zunächst mit einem Antrag an die Behörde zu wenden, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Ziel seines Begehrens ist es, einem von der Behörde selbst geschaffenen Vollstreckungstitel die Vollstreckbarkeit zu nehmen. Zur Beurteilung dieser Frage ist die Behörde selbst berufen, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse handelt, die auch Grundlage für den Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes waren. Mit dem Antrag wird das Ziel verfolgt, dass die Behörde mit Regelungscharakter in die Vollstreckung eingreift. Das Begehren, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären, ist als Antrag auf Erlass eines gestaltenden Verwaltungsaktes anzusehen. Hingegen kann der Kläger sein Rechtsschutzziel nicht mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO verfolgen, da hierfür ein aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung titulierter Anspruch erforderlich ist. Ebenso wenig kommt die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, das Nichtfortbestehen des titulierten Anspruchs festzustellen, in Betracht. Rechtsschutzziel ist nämlich nicht die Abänderung der dem Titel zugrundeliegenden Sachentscheidung, sondern lediglich die Beseitigung der Vollstreckbarkeit dieses Verwaltungsaktes (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. November 1981 – 1 B 60/81 – AS 17, 124 und ESOVGRP; Beschluss vom 19. April 1996 – 1 B 10355/96.OVG –, ESOVGRP; Beschluss vom 16. Juli 1997 – 8 B 11726/97.OVG –).

26

Da der Vollstreckung durch die Behörde schon durch den begehrten Verwaltungsakt, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären, die Grundlage entzogen wird, besteht keine Notwendigkeit für einen flankierenden Leistungsantrag, die Behörde zu verurteilen, die Vollstreckung einzustellen. Der Klageantrag war daher entsprechend einschränkend auszulegen.

27

Der Kläger ist auch nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Er kann geltend machen, durch die Ablehnung des Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Kläger ist als Einzelrechtsnachfolger seines Bruders in dessen Pflichten aus der Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 27. März 2002 eingetreten, so dass dieser Bescheid ihm gegenüber vollstreckt werden kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. Juli 1983 – 8 A 62/83 – AS 18, 221 und ESOVGRP).

II.

28

Die Klage ist auch begründet.

29

Die Verpflichtungsklage ist entsprechend § 16 Abs. 2 LVwVG dann begründet, wenn der Kläger Einwendungen gegen den von dem Beklagten durch die Beseitigungsverfügung titulierten Anspruch geltend machen kann. Dabei sind nach § 16 Abs. 2 Satz 2 LVwVG nur solche Umstände von Bedeutung, die nach Erlass des Verwaltungsaktes entstanden sind und durch Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden konnten.

30

Nach Bestandskraft der Beseitigungsverfügung, die durch die Klagerücknahme seines Bruders vor dem Verwaltungsgericht am 09. Mai 2003 eingetreten ist, haben sich Änderungen in der Struktur des Landwirtschaftsbetriebes des Klägers ergeben, die dazu führen, dass im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Voraussetzungen für den Erlass eines solchen Bescheides nach § 81 Landesbauordnung – LBauO – nicht mehr vorliegen.

31

Nach § 81 Satz 1 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung baulicher Anlagen anordnen, die gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung oder die Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Beseitigungsverfügung des Beklagten ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Halle in R. wegen Verstoßes gegen die bauplanerische Vorschrift des § 35 Abs. 2 BauGB materiell baurechtswidrig ist, da es sich um ein nicht privilegiertes, im Außenbereich zu verwirklichendes Vorhaben handelt, das öffentliche Belange beeinträchtigt.

32

Derzeit ist indessen davon auszugehen, dass die Unterstellhalle als privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr.1 BauGB anzusehen ist, dem keine öffentlichen Belange entgegenstehen, so dass es sich als bauplanerisch zulässig erweist. Als privilegiertes Vorhaben ist ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dann anzusehen, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

33

Dass der Kläger Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 201 BauGB ist, kann ohne Weiteres angenommen werden.

34

Die Unterstellhalle in R. dient auch diesem Betrieb.

35

Ein Vorhaben „dient“ einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn es – auch äußerlich erkennbar – nach Verwendungszweck, Größe, Gestaltung, Ausstattung und sonstige Beschaffenheit dem Betrieb zu- und untergeordnet ist. Hierfür reicht nicht aus, dass das Vorhaben die Bewirtschaftung des Betriebes erleichtert oder irgendwie fördert. Andererseits ist aber auch nicht erforderlich, dass das Vorhaben für die Bewirtschaftung des Betriebs unentbehrlich ist. Für das Merkmal des Dienens muss vielmehr darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Dabei ist für die Beziehung des Vorhabens zum Betrieb die konkrete Betriebsweise maßgeblich. Zu den Merkmalen, die das Vorhaben als dem landwirtschaftlichen Betrieb dienend prägen müssen, gehört auch dessen räumliche Zuordnung zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 – IV C 9.70 –, BVerwGE 41, 138 und juris, Rn. 18 f.; Urteil vom 22. November 1985 – 4 C 71.82 –, NVwZ 1986, 644 und juris, Rn. 12, 14; Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 2.89 –, NVwZ-RR 1992, 400 und juris, Rn. 17 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 95. Ergänzungslieferung 2010, § 35 Rn. 34).

36

Bei Anwendung dieser Kriterien gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Unterstellhalle in R. dem Betrieb des Klägers dient. Hierzu ist auf die vom Beklagten nicht in Zweifel gezogene Schilderung der Betriebsabläufe im Rahmen der Berufungsbegründung abzustellen. Hiernach ist, sowohl was die Flächenverteilung, als auch was die Flächennutzung angeht, eine Zweiteilung des Betriebes erkennbar. Ein Schwerpunkt der Betriebsflächen gruppiert sich um die Hofstelle des A. Hofes im Bereich der Gemeinde Re. mit einem Anteil von etwa 61 ha. Der zweite Flächenschwerpunkt liegt im Bereich R. unter Einbeziehung von Flächen, die in den Gemeinden Ro. und M. liegen, wobei sich hier eine Gesamtfläche von etwa 30 ha ergibt. Die Anpachtung der über die damals bereits vorhandenen 7,25 ha hinausgehenden Flächen im Bereich der Gemeinde R. erfolgte nach Bestandskraft der Beseitigungsverfügung im März 2008. Was die Nutzung betrifft, so dient das Gelände um den Betriebsstandort A. Hof vorwiegend der Wiesen- und Weidewirtschaft, während im Bereich R. überwiegend Weide- und Ackerbau betrieben wird. Entsprechend dieser unterschiedlichen Flächennutzung hat der Kläger auch eine Aufteilung der für die Flächenbearbeitung erforderlichen Maschinen vorgenommen. So sind in der Halle in R. überwiegend solche Geräte untergebracht, die in den Bereichen Ackerbau und Getreideerwirtschaftung eingesetzt werden. Es handelt sich um eine Zugmaschine, einen Pflug, eine Drillkombination, einen Tiefengrubber sowie das Schneidwerk eines Mähdreschers. Demgegenüber sind auf dem A. Hof die Geräte verblieben, die zur Weide- und Wiesenbewirtschaftung benötigt werden.

37

Angesichts der vom Kläger geschilderten organisatorischen Veränderungen seines Betriebes erscheint es aus Sicht eines vernünftigen Landwirts sinnvoll, eine entsprechende Aufteilung des Maschinenparks vorzunehmen und die Geräte dort aufzubewahren, wo sie überwiegend eingesetzt werden. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die im Bereich der Gemeinde R. zu bewirtschaftenden Flächen sich teilweise in großer Entfernung zu der Hofstelle befinden. Zwischen der Hofstelle und der Unterstellhalle ist auf Wirtschaftswegen eine Entfernung von mindestens 3,1 km zurückzulegen. Ein Teil der zu bewirtschaftenden Parzellen ist zudem südlich von R. gelegen und befindet sich damit in noch größerer Entfernung zur Hofstelle. Gerade die zurückzulegenden Wegstrecken zwischen dem A. Hof und den in der Umgebung von R. gelegenen Flächen legt es aber unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nahe, für die dort benötigten Geräte eine Unterstellmöglichkeit zu schaffen, um nicht für jeden Arbeitsschritt zur Hofstelle zurückfahren zu müssen. Insoweit hat der Kläger nunmehr auch dargelegt, dass er im Regelfall am Standort R. über komplette Maschineneinheiten verfügt und nicht mehr gezwungen ist, wegen der an der Hofstelle in Re. untergebrachten Zugmaschine seine Arbeiten ohnehin dort aufzunehmen. Dass eine Aufteilung des Maschinenparkes wegen der großen Entfernung zur Hofstelle unter fachlichen Gesichtspunkten sinnvoll erscheint, lässt sich im Übrigen bereits der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 16. April 2009 entnehmen. Aus Sicht der Kammer rechtfertigt das Vorhandensein einer Betriebsfläche von etwa 30 ha in größerer Entfernung zur Hofstelle bereits für sich betrachtet die Errichtung einer eigenständigen Lager- und Unterstellmöglichkeit.

38

Die Nutzung der Unterstellhalle zu betrieblichen Zwecken entspricht auch der in der Rechtsprechung erhobenen Forderung, bauliche Anlagen in räumlicher Nähe zum Schwerpunkt des Betriebs, insbesondere der Hofstelle, zu errichten (vgl. VGH BW, Urteil vom 4. März 1996 – 5 S 1526/95 – in BRS 58 Nr. 87 und juris, Rn. 23; Söfker, a.a.O., § 35 Rn. 35). Ob diese Vorgabe erfüllt wird, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Betriebes ab. Die betriebliche Organisation des Klägers ist aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass die Flächen weiträumig verteilt sind und sich strukturell und nach der Flächenanordnung zwei Schwerpunkte herausgebildet haben. Angesichts einer zu bewirtschaftenden Fläche von etwa 30 ha im Bereich R. wird durch die hierzu zentral gelegene Unterstellhalle der erforderliche Flächenbezug hergestellt. Dass Größe und Ausgestaltung der Halle über das hinausgehen, was ein vernünftiger Landwirt als sinnvoll ansehen würde, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Insbesondere kann nicht davon gesprochen werden, dass die Verwendung eines Sockels aus Bruchsteinmauerwerk von vorneherein die Bandbreite dessen überschreitet, was ein auf größtmögliche Schonung des Außenbereichs bedachter Landwirt, der gleichzeitig die erforderliche Stabilität eines möglicherweise über Jahrzehnte genutzten Gebäudes in seine Überlegungen einbezieht, bei der Materialauswahl berücksichtigen würde.

39

Dass dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstünden, ist nicht ersichtlich. Ein Entgegenstehen öffentlicher Belange wird seitens des Beklagten auch nicht dargelegt.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

41

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

42

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

43

Beschluss

44

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen.

II.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 20.000,- € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten sowie (sinngemäß geltend gemachte) besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist.

Tatsächlich und rechtlich schwierig zu beurteilen sind sowohl die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob das streitgegenständliche Bauvorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb „dient“, als auch die sich hieran anschließenden, vom Verwaltungsgericht nicht mehr thematisierten Folgefragen hinsichtlich der Rechtsanwendung des § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (insbesondere: Entgegenstehen eines öffentlichen Belangs?). Ob daneben auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) gegeben ist, kann dahingestellt bleiben.

1. Die Rechtssache wirft zunächst die entscheidungsrelevante Frage auf, ob das streitgegenständliche Vorhaben - so wie das Verwaltungsgericht gemeint hat - nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb i. S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB „dient“. Deren Beantwortung bereitet in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten.

Nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht die Klägerin mit ihrem Pensionspferdebetrieb als praktizierende Landwirtin im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB angesehen und sodann offen gelassen, ob dem Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie sonstige öffentliche Belange i. S. von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens wurde erstinstanzlich entscheidungstragend mit dem Argument verneint, dass es diesem an der „dienenden Funktion“ für den landwirtschaftlichen Betrieb fehle, weil die von der Klägerin im Bauantrag gewählten konkreten örtlichen Standorte das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs verletzten. Näher begründet wird dies vom Verwaltungsgericht mit den naturschutz- und landschaftspflegerischen Auswirkungen des Vorhabens: Bei dessen Umsetzung komme es zusammen mit den bereits vorhandenen Anlagen der Klägerin zur Ausbildung eines massiven Querriegels zwischen der natürlichen Begrenzung durch den Verlauf der Paar im Westen und der östlich nach dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung K. deutlich ansteigenden Leite. Dies sei auch vor dem Hintergrund der naturschutzfachlichen Vorgaben für den betreffenden Bereich (Ausweisung des Paartals im Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern als bayernweiter Entwicklungsschwerpunkt bzw. Verbundachse mit der Zielsetzung, das Paartal als offene bis halboffene Aue von Bebauung und Aufforstung freizuhalten und mit hohem Grünanteil zur Etablierung eines durchgängigen Grünlandbundes zu erhalten) bedenklich. Auch unter Berücksichtigung der existierenden naturschutzfachlichen Vorgaben würde ein vernünftiger Landwirt von dem Vorhaben gerade am vorgesehenen konkreten Standort (FlNr. ... und ...) Abstand nehmen, zumal nach den Ergebnissen des durchgeführten Ortsaugenscheins im Umgebungsbereich Alternativstandorte für die Klägerin verfügbar seien, die weit weniger die Belange von Natur und Landschaft berührten, auch wenn das Projekt dann ggf. zur Einhaltung von Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) verkleinert ausgeführt werden müsste.

Es erscheint - mit der hinreichend konkreten Darlegung der Klägerin in der Zulassungsbegründung (§ 124a Abs. Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) - in rechtlicher Hinsicht schwierig und eher fraglich, ob das Verwaltungsgericht diesbezüglich den richtigen dogmatischen Ansatz gewählt hat, um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu verneinen.

Im Ausgangspunkt ist dem Verwaltungsgericht vollumfänglich darin zuzustimmen, dass bei der Auslegung des Begriffs „Dienen“ der Grundgedanke des § 35 BauGB, wonach der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten ist. Hierbei ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, U.v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401 f. = juris Rn. 22). Das Verwaltungsgericht ist aber über diese Rechtsprechung hinausgegangen. Es fragt nämlich zusätzlich, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben auch an demselben konkreten Standort errichten würde. Eine solche Einschränkung dürfte der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs widersprechen. Sie dürfte auch nicht mit dem Sinn des Tatbestandsmerkmals „Dienen“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB übereinstimmen (BVerwG, U.v. 19.6.1991 a. a. O. juris Rn. 23).

Eine Standortalternativenprüfung im Außenbereich findet im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich nicht statt (BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 4 C 2.12 - BVerwGE 147, 37 ff. = juris Rn. 14 m. w. N.; Hamb. OVG, U.v. 28.5.2015 - 2 Bf 27/14 - juris Rn. 59, dort zum vermeintlich entgegenstehenden Belang der Entstehung einer Splittersiedlung). Das gilt auch im Regelfall im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Zwar müssen, um den Anforderungen des „Dienens“ zu genügen, bei einem Betrieb mit verstreut liegenden Anbauflächen die Betriebsgebäude zumindest in einer noch angemessenen Entfernung zu den sonstigen Betriebsflächen liegen (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 35, Rn. 21 m. w. N.), die genaue Situierung eines Vorhabens in der konkreten Umgebung des Standorts hat aber im Übrigen für dieses Merkmal keine Bedeutung, vgl. BVerwG, U.v. 22.11.1985 - 4 C 71.82 - NVwZ 1986, 644 = juris Rn. 14 (zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BbauG a. F.). Mit dem Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB soll mithin (nur) sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben tatsächlich in einer funktionalen Beziehung zu dem landwirtschaftlichen Betrieb steht. Die Zweckbestimmung des Erfordernisses liegt primär darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können und damit Vorhaben zu verhindern, die zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen in Wirklichkeit aber andere Zwecke verfolgt werden. Dagegen betrifft die Frage des Standorts nicht das Tatbestandsmerkmal „Dienen“, sondern ist Gegenstand der Abwägung eines grundsätzlich privilegierten Vorhabens mit den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belangen im Einzelfall (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401 f. = juris Rn. 23 f.; BayVGH, U.v. 26.9.2011 - 1 B 11.550 - BayVBl 2013, 87 ff. = juris Rn. 20; VGH BW, U.v. 15.2.1996 - 3 S 233/95 - BauR 1997, 985 ff. = juris Rn. 29). Insofern dürfte das Verwaltungsgericht von einer im Berufungsverfahren zu hinterfragenden Auslegung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausgegangen sein.

2. Die diesbezüglichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen sind im Zulassungsverfahren auch als entscheidungserheblich (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 29) anzusehen, weil die Wertung, dass die Entscheidung aufgrund nicht tragender Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig wäre, so im Zulassungsverfahren allein nach Aktenlage nicht ohne weiteres möglich ist.

a) Soweit die Landesanwaltschaft im Zulassungsverfahren vorträgt, dass sich aus den Bauplänen und Unterlagen tatsächlich kein tragfähiges nachhaltiges Betriebskonzept ergebe, so dass das Vorhaben jedenfalls aus diesem Grund nicht das Tatbestandsmerkmal „Dienen“ erfülle, war dies weder im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren Thema noch Gegenstand der Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts. Zudem stehen diese Ausführungen der Landesanwaltschaft im Schriftsatz vom 5. Juni 2014 nicht im Einklang mit der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Augsburg vom 5. Januar 2012 (Bl. 47 der Bauakte A1100623), das als Fachbehörde aufbauend auf einer Stellungnahmen des AELF Fürstenfeldbruck vom 7. September 2011 das Vorhaben als sinnvoll und - auch nach Prüfung eines vorgelegten Investitionskonzepts - dem landwirtschaftlichen Betrieb dienend eingestuft hatte. Damit kann das erst im Zulassungsverfahren neu vorgebrachte Argument des Beklagten nicht ohne weitere Ermittlung und Prüfung als tragfähig angesehen werden. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin mit der Berufungsbegründung ihr Betriebskonzept unter Einschluss sowohl der bestehenden als auch der beantragten Anlagen (und unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten im Schriftsatz vom 5. Juni 2014) näher darlegt und das Investitionskonzept, das das AELF in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2012 erwähnt hat, vorlegt, um die gerichtliche Prüfung des Privilegierungstatbestands zu ermöglichen. Der Senat geht ferner davon aus, dass der Beklagte im Berufungsverfahren - sollte die Argumentation des Schriftsatzes vom 5. Juni 2014 aufrecht erhalten bleiben - den Vortrag zum unschlüssigen Betriebskonzept konkretisiert und diesen - vorzugswürdig in Abstimmung mit dem AELF als Fachbehörde - in fachlicher Hinsicht gerichtlich nachprüfbar fundiert belegt.

b) Das Urteil kann auch im Übrigen allein nach Aktenlage im Zulassungsverfahren nicht im Ergebnis als offensichtlich richtig angesehen werden. Sollte davon auszugehen sein, dass der Privilegierungstatbestand gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einschlägig ist, weil das Vorhaben der Klägerin einem landwirtschaftlichen Betrieb dient (s.o.), schließen sich diverse weitere tatsächlich und rechtlich schwierige Fragen an, die erst in einem Berufungsverfahren abschließend zu klären sind. Dies betrifft maßgeblich die Frage, ob dem Vorhaben öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 7 BauGB entgegenstehen.

Hinsichtlich der Frage, ob einem privilegierten Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, bedarf es einer sog. nachvollziehenden Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens und dem öffentlichen Belang, wobei das Gewicht, das der Gesetzgeber der Privilegierung von Vorhaben im Außenbereich beimisst, besonders zu berücksichtigen ist. Die nachvollziehende Abwägung verlangt einen Vergleich der Gewichtigkeit der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Positionen, wobei zugunsten privilegierter Vorhaben stets das ihnen von § 35 Abs. 1 BauGB zuerkannte gesteigerte Durchsetzungsvermögen in Rechnung zu stellen ist, weil der Gesetzgeber die Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen hat (zum Ganzen z. B.: BVerwG, U.v. 25.10.1967 - IV C 86.66 - BVerwGE 28, 148 ff. = juris Rn. 11 f.; B.v. 9.5.1972 - IV CB 30.69 - DVBl 1972, 685 juris Rn. 3; U.v. 13.4.1984 - 4 C 69/80 - NVwZ 1985, 340 f. = juris Rn. 15; U.v. 4.5.1988 - 4 C 22.87 - BVerwGE 79, 318 ff. = juris Rn. 20; U.v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364 ff. = juris Rn. 18; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, 13. Aufl. 2016, § 35 Rn. 6; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2016, § 35 Rn. 60; Decker, UPR 2015, 207). Diese Abwägung ist grundsätzlich für alle von der Beklagten als entgegenstehend angeführten Belange aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (bzw. Nr. 2), Nr. 5 und Nr. 7 BauGB einzelfallbezogen durchzuführen und - jedenfalls grundsätzlich - vom Gericht im vollen Umfang überprüfbar.

Insbesondere mit Blick darauf, dass diverse dogmatische Fragen, auf die es im Berufungsverfahren nach vorläufiger Rechtsansicht des Senats ankommen dürfte, weder im behördlichen noch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren umfassend abgearbeitet worden sind, erscheinen die folgenden Hinweise zur vorläufigen Rechtsansicht des Senats geboten, um das weitere Verfahren möglichst stringent einem Abschluss zuführen zu können:

aa) Der Senat geht davon aus, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege - ohne dass damit bei privilegierten Vorhaben schon die Wertung eines „Entgegenstehens“ feststünde - beeinträchtigt werden, wenn die in § 1 BNatSchG beschriebenen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege negativ betroffen sind. Die Beeinträchtigung und das Entgegenstehen eines Belangs aus dem Bereich „Natur- und Landschaftsschutz“ setzen insbesondere keine förmliche Unterschutzstellung des Gebiets voraus (BVerwG, U.v. 13.4.1984 - NVwZ 1985, 340 f. = juris Rn. 14; Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 113 f.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2016, § 35 Rn. 61).

Die Beantwortung der Frage, ob dem privilegierten Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB entgegenstehen, bedarf der Klärung des umstrittenen Verhältnisses zwischen der bauplanungsrechtlichen Regelung in § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt.) BauGB und den Regelungen des BNatSchG und des BayNatSchG als Fachrecht, das genau auf den Schutz dieser Belange zielt.

Im vorliegenden Fall wäre das Vorhaben naturschutzrechtlich jedenfalls auch an §§ 14 ff. BNatSchG zu messen. § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG regelt als das Verhältnis zum Baurecht thematisierende Norm des Naturschutzrechts, dass für Vorhaben im - wie hier - Außenbereich die Geltung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen nach §§ 14 - 17 BNatSchG unberührt bleibt (vgl. auch Scheidler, ZfBR 2011, 228/229). Nach § 18 Abs. 3 BNatSchG ergehen Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die zur Durchführung des § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen trifft dann bei einem baugenehmigungspflichtigen Vorhaben gem. Art. 55 BayBO nach außen die Baugenehmigungsbehörde (vgl. auch § 17 Abs. 1 BNatSchG) mit der Entscheidung über die Erteilung oder Nichterteilung der Baugenehmigung (VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 34; sog. „Huckepack-Verfahren“, vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 15.11.2010 - 5 K 644/10.NW - juris Rn. 43; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 17 BNatSchG Rn. 4 ff.; Michler/Möller, NuR 2011, 81/88 f.; Scheidler, ZfBR 2011, 228/231 f.; Glaser, JuS 2010, 209/212). Daher stellen sich im vorliegenden Fall in Bezug auf §§ 14 ff. BNatSchG i.V. mit Art. 8 ff. BayNatSchG und den Regelungen der BayKompV grundsätzlich die folgenden, im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgearbeiteten Fragen (zum „Prüfprogramm“ bei §§ 14 ff. BNatSchG vgl. zusammenfassend: VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 58 ff.; OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 50 ff.; VG Lüneburg, U.v. 7.5.2015 - 2 A 210/12 - juris Rn. 94 ff.; Michler/Möller, NuR 2011, 81 ff.; Scheidler, ZfBR 2011, 228/230 f., Glaser, JuS 2010, 209/211 f.):

- Liegt ein Eingriff gemäß § 14 Abs. 1 BauGB durch das Bauvorhaben vor? Worin ist dieser genau zu sehen?

- Ist der Eingriff i. S. von § 15 Abs. 1 BNatSchG vermeidbar, weil zumutbare Alternativen gegeben sind, um den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen (hierzu: BVerwG, B.v. 19.9.2014 - 7 B 6.14 - NVwZ-RR 2015, 15 = juris Rn. 14; OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 52; VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 59; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 15 BNatSchG Rn. 4)?

- Bei Unvermeidbarkeit im vorgenannten Sinne: Kann der Eingriff durch den Verursacher (hier: die Klägerin als Bauherrin) über Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen oder ersetzt werden? Ist die Klägerin - hier mit dem am 19. Oktober 2012 dem Landratsamt vorgelegten Freiflächengestaltungs- und Ausgleichsplan (mit vorgeschlagenen Eingrünungsmaßnahmen rund um das Bauvorhaben auf FlNr. ... und ... der Gemarkung K. sowie einer vorgeschlagenen Ausgleichsfläche auf FlNr. ...: extensives Grünland, Feuchtwiese, inklusive Pflegemaßnahmen, Bl. 141, 142 der Behördenakte A1100623) - ihrer Pflicht zur Kompensation gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG, § 17 Abs. 4 BNatSchG hinreichend nachgekommen (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG i.V. mit § 8 Abs. 7 BayKomV; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 17 BNatSchG Rn. 14)? In diesem Zusammenhang wäre ggf. weiter zu hinterfragen, ob hinsichtlich der Bewertung der Schwere des Eingriffs und der hinreichenden Kompensation durch vom Verursacher angebotene Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen eine ggf. nur beschränkt gerichtlich nachprüfbare naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative der im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde agierenden Genehmigungsbehörde anzunehmen ist (VG Lüneburg, U.v. 7.5.2015 - 2 A 210/12 - juris Rn. 95 ff.; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 15 BNatSchG Rn. 33, 34; Michler/Möller, NuR 2011, 81/83).

- Ist der (nicht vermeidbare) Eingriff unter keinen Umständen gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG zuzulassen, weil er nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen ist und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen? Oder kann in Anwendung von § 15 Abs. 5 BNatSchG trotz Vorliegens eines unvermeidbaren, nicht gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG ausgleichbaren Eingriffs im Wege einer Ermessens- bzw. Abwägungsentscheidung (hierzu Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 15 BNatSchG Rn. 30 ff.) ausnahmsweise der Eingriff (ggf. unter Auferlegung einer Ausgleichszahlung, § 15 Abs. 6 BNatSchG) dennoch zugelassen werden? Bei - wie hier - privilegierten Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB dürfte im Rahmen der naturschutzrechtlichen Abwägung gem. § 15 Abs. 5 BNatSchG zu berücksichtigen sein, dass das BauGB diese Vorhaben planartig dem Außenbereich zugewiesen hat (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, 13. Aufl. 2016, § 35 Rn. 194). Auch in diesem Zusammenhang wäre ein behördlicher Beurteilungsspielraum und damit die Reichweite der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Abwägung zu hinterfragen (vgl. Glaser, JuS 2010, 209/211 mit Fußn. 30, ablehnend bei gebundenen Zulassungsentscheidungen: VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 66; Michler/Möller, NuR 2011, 81/87 m. w. N.; bejahend hinsichtlich der Höhe einer Ausgleichszahlung gem. § 15 Abs. 6 BNatSchG: VG Lüneburg, U.v. 7.5.2015 - 2 A 210/12 - juris Rn. 97 ff.).

- Kommt ggf. eine Befreiung gem. § 67 BNatSchG in Betracht?

Neben §§ 13 ff. BNatSchG kommen im vorliegenden Fall auch biotopbezogene Verbotstatbestände gem. § 30 Abs. 1 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG in Betracht. Insofern stellen sich im vorliegenden Fall folgende (weder im behördlichen noch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren näher thematisierte) Fragen:

- Betrifft das Bauvorhaben ein gesetzlich geschütztes Biotop i. S. von § 30 Abs. 1 Satz 1 (Nr. 1 bis Nr. 6) BNatSchG bzw. ein landesrechtlich geschütztes Biotop i. S. von § 30 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG? Nach der Regelung in § 30 Abs. 2 BNatSchG, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG dürften die hier bezeichneten Biotope bzw. Biotoptypen einen unmittelbaren gesetzlichen Schutz erfahren haben, ohne dass es eines weiteren statusverleihender Rechtsakts bedürfte (Fischer-Hüftle in Engelhardt/Brunner/Fischer-Hüftle/Egner, Naturschutzrecht in Bayern, Stand: April 2015, zu Art. 23 BayNatSchG, Rn. 1, 9; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 30 BNatSchG Rn. 1). Die in § 30 Abs. 7 BNatSchG vorgesehene Registrierungs- und Veröffentlichungsobliegenheit dürfte rein deklaratorischen Zwecken dienen (Fischer-Hüftle a. a. O. Rn. 18; Gellermann a. a. O. Rn. 12, 25; VG Augsburg, U.v. 24.9.2015 - Au 2 K 15.448 - juris Rn. 40).

- Erfüllt das streitgegenständliche Bauvorhaben der Klägerin einen Verbotstatbestand i. S. von § 30 Abs. 2 BNatSchG, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG (zur Geltung im Falle von baulichen Anlagen: SächsOVG, B.v. 30.11.2010 - 1 A 265/09 - juris; Fischer-Hüftle a. a. O. Rn. 21; Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 118), weil seine Umsetzung zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops (im vorgenannten Sinne) führte?

- Sollte von einem biotopbezogenen Verbotstatbestand ausgegangen werden, wäre zu hinterfragen, ob das Vorhaben gem. § 30 Abs. 3 BNatSchG bzw. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG ausnahmefähig ist (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 14 C 12.308 - juris Rn. 21, 22; U.v. 20.11.2012 - 22 A 10.40041 - - juris Rn. 60; VG München, B.v. 30.10.2015 - M 2 SN 15.4544 - juris Rn. 39 ff.), wobei auch insofern hinsichtlich der Beurteilung der Ausnahmefähigkeit eine gerichtlich nur beschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative der Behörde zu diskutieren wäre (BayVGH, U.v. 20.11.2012 a. a. O. - dort zum Fachplanungsrecht).

- Schließlich wäre auch hier zuletzt an eine Befreiungslage zu denken, § 67 BNatSchG, Art. 56 BayNatSchG (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 14 C 12.308 - juris Rn. 10).

Es dürfte eher nicht in Betracht kommen, aus der (vom Beklagten im behördlichen- und gerichtlichen Verfahren mehrfach zitierten) Regelung des § 21 Abs. 5 BNatSchG ein unmittelbares (ggf. allenfalls gem. § 67 BNatSchG befreiungsfähiges) naturschutzrechtliches Handlungsverbot mit dem Inhalt abzuleiten, dass Maßnahmen, die u. a. Auen (als Lebensstätten) und Biotope beeinträchtigen (also dem dort genannten Erhaltungsgebot widersprechen), generell verboten sind. Dagegen dürfte sprechen, dass dann das speziell geregelte Handlungsverbot in § 30 BNatSchG seine eigenständige Bedeutung verlieren würde. Ferner dürfte der Gesetzgeber hierauf nicht abgezielt haben. Mit der Neuregelung des § 21 Abs. 5 BayNatSchG n. F. sollte die frühere Regelung in § 31 BNatSchG 2002 („Die Länder stellen sicher, dass die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten erhalten bleiben und so weiterentwickelt werden, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.“) im Wesentlichen unter Betonung der besonderen Bedeutung des oberirdischen Gewässernetzes einschließlich der Ufer und Auen als Lebensstätten und Biotope wildlebender Arten und seiner großräumige Vernetzungsfunktion übernommen werden (BT-Drs. 16/12274 S. 61; vgl. auch Egner/Fuchs, Naturschutz- und Wasserrecht 2009 - Schnelleinstieg für den Praktiker, zu § 21 BNatSchG Rn. 2 f.). Es spricht daher Vieles dafür, dass sich der Inhalt der Regelung auch heute darauf beschränkt, die Länder und ihre Behörden anzuhalten, sich der Erhaltung und Entwicklung der genannten Örtlichkeiten zu widmen, mithin u. a. die Auen als Lebensstätten und Biotope natürlich vorkommender Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und im Sinne ihrer großräumigen Vernetzungsfunktion weiterzuentwickeln (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 21 BNatSchG Rn. 13), etwa durch Ausweisung von Schutzgebieten (zum Verständnis der Vorgängerregelung in § 31 BNatSchG 2002 in diesem Sinne: Schmidt-Räntsch in Gassner/Bendomir-Kuhlo(Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 31 Rn. 2) oder durch tatsächliche Maßnahmen (vgl. Schmidt-Räntsch a. a. O. Rn. 10). Darüber hinaus könnte - ähnlich wie Art. 20a GG auf Verfassungsebene - die Regelung ein Gebot enthalten, im Rahmen des Gesetzesvollzugs (z. B. bei der Anwendung von § 14 ff. und § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG - s.o.) das Erhaltungs- und Weiterentwicklungsgebot im Auge zu behalten.

An welcher Stelle die genannten naturschutzrechtlichen Zulässigkeitshürden als Prüfmaßstab im baurechtlichen Genehmigungsverfahren bei Außenbereichsvorhaben eine Rolle spielen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. In Betracht kommt,

- die naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Verbotsregelungen als andere öffentlich-rechtliche Anforderungen i. S. von Art. 59 Satz 1 Nr. 3 bzw. Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO anzusehen und diese von der Frage, ob Belange des Naturschutzes i. S. von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt) BauGB entgegenstehen, völlig abzukoppeln oder

- die naturschutzfachliche Prüfung - wie hier gem. §§ 14 ff. BNatSchG und /oder § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG - als einen die nachvollziehende Abwägung vor- oder jedenfalls mitprägenden Bestandteil der bauplanungsrechtlichen Prüfung gem. § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB i.V. mit Art. 59 Satz 1 Nr. 1 bzw. Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO anzusehen.

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2001 (BVerwG, U.v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 - NVwZ 2002, 1112 = juris Rn. 15 ff.) sollen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gegenüber den Regelungen des Naturschutzrechts einen völlig eigenständigen Charakter haben (vgl. auch Nds. OVG, U.v. 28.1.2010 - 12 LB 243/07 - juris Rn. 46; VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 15.11.2010 - 5 K 644/10.NW - juris Rn. 43 ff.; Söfker in Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2015, § 35 Rn. 84). Die planungsrechtliche und die naturschutzrechtliche Prüfung seien mithin voneinander zu trennen und jeweils unabhängig voneinander durchzuführen. Vom Zweck des Naturschutzrechts her, Natur und Landschaft zu schützen, sei es hiernach denkbar, dass ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben zwar die Hürde des § 35 Abs. 1 BauGB nehme, gleichwohl aber an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung scheitere oder zumindest nur mit Auflagen genehmigungsfähig sei. Dies hat nicht nur Konsequenzen für die (vorliegend irrelevante) Frage der Reichweite des Prüfprogramms und der Bindungswirkung in Bezug auf einen Bauvorbescheid, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit feststellt bzw. feststellen soll, sondern auch für die (vorliegend relevante) Frage der inhaltlichen Prüfung im Baugenehmigungsverfahren: Bei einer - im vorliegenden Verfahren auch von der Landesanwaltschaft für den Beklagten vertretenen - strikten „Trennungslösung“ führte die Umsetzung des „Huckepack-Verfahrens“ (s.o.) dazu, dass die naturschutzrechtlichen Vorschriften lediglich zusätzliche Anforderungen enthalten, die (erst) dann Bedeutung erhielten, wenn das Vorhaben bauplanungsrechtlich als zulässig zu bewerten ist (VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 15.11.2010 - 5 K 644/10.NW - juris Rn. 44).

Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in einer neueren Entscheidung, die das Verhältnis der artenschutzrechtlichen Verbotsregelungen in § 44 BNatSchG zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB betraf, überzeugend hervorgehoben, dass es einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass die bauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen generell unabhängig voneinander zu prüfen sind, nicht gibt und ferner klargestellt, dass artenschutzrechtliche Verbote i. S. d. § 44 BNatSchG zugleich Belange des Naturschutzes i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB sind, die einem privilegierten Außenbereichsvorhaben bauplanungsrechtlich nicht entgegenstehen dürfen. Das Naturschutzrecht konkretisiert hiernach die öffentlichen Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Können artenschutzrechtliche Verbote naturschutzrechtlich nicht überwunden werden, stehen sie einem gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als öffentliche Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen. Damit decken sich die bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, soweit sie „naturschutzbezogen“ sind, mit den Anforderungen des Naturschutzrechts. Artenschutzrechtliche Verbote, von denen weder eine Ausnahme noch eine Befreiung erteilt werden kann, stehen damit einem Außenbereichsvorhaben sowohl als verbindliche Vorschriften des Naturschutzrechts als auch als Belange des Naturschutzes i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen. Für eine „nachvollziehende Abwägung“ verbleibt dann kein Raum. Voraussetzung der nachvollziehenden Abwägung ist, dass die Entscheidung Wertungen zugänglich ist, die gewichtet und abgewogen werden können. Das ist bei zwingenden gesetzlichen Verboten nicht der Fall (BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 ff. = juris Rn. 6).

Der Senat neigt nach vorläufiger Auffassung dazu, diese für die artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr - in Abkehr von der früheren Rechtsprechung aus dem Jahr 2001 - allgemein auf die Beurteilung des „Entgegenstehens“ bzw. „Beeinträchtigens“ von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 1 BauGB) zu übertragen, zumal durch das Föderalismusreformgesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I 2006, S. 2034) die frühere bloße Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes im Naturschutzrecht (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GG a. F.) in eine konkurrierende Bundesgesetzgebungskompetenz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG n. F.) überführt worden ist. Es gibt keinen sachlichen Grund, die überzeugenden resp. Rechtsklarheit verschaffenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 27. Juni 2013 zur Harmonisierung von Naturschutzrecht und Bauplanungsrecht nur auf das Artenschutzrecht zu begrenzen und nicht auch auf andere naturschutzrechtliche Hürden und Verbotstatbestände zu erstrecken. Das Naturschutzrecht dürfte den bauplanungsrechtlichen öffentlichen Belang des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1. Alt. des § 35 Abs. 3 Nr. 5 Satz 1 BauGB) in einem generell zu verstehenden Sinne dahin gehend konkretisieren, dass jedenfalls zwingende naturschutzrechtliche Versagungsgründe - sei es nach Maßgabe der Eingriffsregelungen gem. §§ 14 ff. BNatSchG, sei es nach Maßgabe von § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG oder § 44 BNatSchG - automatisch zur bauplanungsrechtlich Unzulässigkeit wegen entgegenstehender Belange i. S. von § 35 Abs. 1 i.V. mit der ersten Alternative des § 35 Abs., 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB führen (ebenso: Decker, UPR 2015, 207/209 ff.; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 552; Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 118, 119). Die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleibenden naturschutzrechtlichen Vorschriften dürften damit die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege weitgehend oder jedenfalls im Wesentlichen erfassen.

Im Falle der Zulässigkeit des Vorhabens gem. §§ 14 ff. BNatSchG und § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG verbleibt zwar nach Maßgabe des Einzelfalls - grundsätzlich - noch Raum für eine nachvollziehende Abwägung wegen ggf. dennoch gegebener (besonderer) Betroffenheit von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (vgl. Decker, UPR 2015, 207/209). Dabei dürften aber die Hürden für ein „Entgegenstehen“ gerade gegenüber privilegierten Vorhaben im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 BauGB eher hoch liegen, wenn das eben jene Belange sondergesetzlich thematisierende Naturschutzrecht keine Schranken aufstellt, etwa weil ein Eingriff gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG als kompensiert anzusehen ist oder das betroffene Areal am Maßstab von § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG nicht als gesetzlich geschütztes Biotop anzusehen bzw. die relevante Maßnahme nicht als Zerstörungs- bzw. erhebliche Beeinträchtigungsmaßnahme zu bewerten ist.

Auch vor diesem Hintergrund erscheint es für die sorgfältige Rechtsanwendung in Bezug auf § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt.) BauGB geboten, sich dabei über die Einschlägigkeit und Reichweite naturschutzrechtlicher Schranken und Verbote eines Vorhabens umfassend klar zu sein. Dies gilt insbesondere wenn - wie hier seitens des Beklagten - ein Außenbereichsvorhaben (jedenfalls auch) wegen Entgegenstehens von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege als bauplanungsrechtlich unzulässig bewertet wird.

Ob für den Fall einer (nach Abwägung) tatbestandlich möglichen Ausnahme gem. § 15 Abs. 5 BNatSchG (bei einem nicht gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG kompensierbaren Eingriff) bzw. gem. § 30 Abs. 3 BNatSchG bzw. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG (im Falle eines biotopbezogenen grundsätzlichen Verbotstatbestandes) oder für den Fall einer tatbestandlich möglichen Befreiung gem. § 67 BNatSchG jeweils mit Blick auf ein verbleibendes behördliches Ermessen der an sich gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO strikte Anspruch auf Erhalt der Baugenehmigung in einen bloßen Anspruch auf (Neu-) Bescheidung mutiert (vgl. VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 66, 85; OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 58) oder ob in diesem Fall nach dem Umständen des Einzelfalls aufgrund nachvollziehender Abwägung von einem entgegenstehenden Belang i. S. von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt.) BauGB auszugehen ist (zu dieser Möglichkeit in dieser Konstellation: Decker, UPR 2015, 207/209), bedarf der konkreten Betrachtung der Umstände des Einzelfalls und kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden.

bb) Im Übrigen dürfte zwischen dem Naturschutzrecht und den sonstigen Belangen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zwar kein Konkurrenzverhältnis bestehen, ob aber sonstige öffentliche Belange, die im behördlichen und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren thematisiert wurden, i. S. von § 35 Abs. 1 BauGB dem (nach bisheriger Aktenlage wohl) privilegierten Vorhaben entgegenstehen, bedarf der Aufklärung im nachfolgenden Berufungsverfahren. Insofern dürften folgende Margen gelten:

Ob - wie der Beklagte im streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid sowie in seiner Stellungnahme im Zulassungsverfahren vorträgt - das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans bzw. dem darin integrierten Landschaftsplan aufgrund der Ausweisung der Vorhabenfläche als Fläche für Landwirtschaft mit besonderer ökologischer Funktion (z. B. extensives Grünland, Biotopverbund entlang von Fließgewässern, keine Bebauung, keine Aufforstung) widerspricht und deswegen von einem entgegenstehenden Belang gem. § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und /oder Nr. 2 BauGB auszugehen wäre, kann nach Aktenlage nicht ohne Weiteres beurteilt werden. Festsetzungen in einem Flächennutzungsplan können einem privilegierten Vorhaben allenfalls dann (mit der Folge der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit) entgegenstehen, wenn diese hinreichend konkrete standortbezogene Aussagen enthalten, mit denen der Standort zugunsten anderer Vorhaben anderweitig verplant ist (BVerwG, U.v. 20.1.1984 - 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311 ff. = juris Rn. 19; U.v.. 18.8.2005 - 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 = juris Rn. 32). Sollte dies im vorliegenden Fall bejaht werden (vgl. für Standortaussagen u. a. für Flächen zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft: Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 65, 80), wäre allerdings in einem weiteren Schritt zu hinterfragen, ob sich dieser Belang - auch unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen genehmigten Nutzungen am Standort - im Wege der nachvollziehenden Interessenabwägung (s.o.) gegenüber der Privilegierung tatsächlich durchsetzt. Darüber hinaus können Darstellungen des Flächennutzungsplans durch tatsächliche Entwicklungen zwischenzeitlich überholt sein. In diesen Fällen kann ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans ohne Bedeutung sein, z. B. wenn die Entwicklung des Baugeschehens den Darstellungen des Flächennutzungsplans in einem qualitativ und quantitativ so erheblichen Maße zuwiderläuft, dass die Verwirklichung der ihnen zugrunde liegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt ist (BVerwG, B.v. 31.10.1997 - 4 B 185.97 - juris; Söfker a. a. O. Rn. 80 m. w. N.). Auch dies müsste mit Blick auf die genehmigten Nutzungen am Standort jedenfalls in Erwägung gezogen werden.

Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Vorhaben, wie im Ablehnungsbescheid vom 31. Januar 2013 ausgeführt wird, weitere Belange i. S. von § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen. Für die Annahme einer Verunstaltung des Orts- bzw. Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 letzte Alt. BauGB) bestehen insbesondere im Fall eines gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhabens recht hohe Hürden. Insbesondere das Landschaftsbild könnte nur dann - nicht nur kleinräumig betrachtet - verunstaltet sein, wenn das Bauvorhaben ihm in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen wäre und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden würde. Ob diese Schwelle überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation und einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Gebiets (hier auch unter Einbeziehung bereits vorhandener baulicher Vorbelastungen in der Umgebung) ab. Gegenüber einem privilegierten Vorhaben könnte sich der Belang nur im Fall eines besonders groben Eingriffs in das Orts- und Landschaftsbild durchsetzen, etwa bei einer ästhetischen Störung einer wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdigen Umgebung (zum Ganzen: BVerwG, U.v. 22.6.1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64 = juris Rn. 25; B.v. 18.3.2003 - 4 B 7.03 - BauR 2004, 295 = juris Rn. 4, 5; VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 86; OVG Rh-Pf, U.v. 4.7.2007 - 8 A 10260/07 - juris Rn. 30; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 554). Hinsichtlich der von der Beklagten im Ablehnungsbescheid thematisierten Erweiterung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) dürfte neben der Bedeutung als privilegiertes Vorhaben in die nachvollziehende Abwägung ebenfalls einzustellen sein, dass durch die bereits bestehenden Betriebsgebäude sowie durch die nicht weit entfernte Sportanlage eine nicht unerhebliche Vorbelastung bestehen dürfte, zumal dieser Belang allenfalls in besonderen Ausnahmesituationen einem privilegierten Vorhaben wegen dessen grundsätzlicher Zuweisung in den Außenbereich entgegengehalten werden können dürfte (BayVGH, U.v. 26.9.2011 - 1 B 11.550 - BayVBl. 2013, 87 = juris Rn. 33). Entsprechendes dürfte hinsichtlich der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts i. S. von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB (vgl. z. B.) gelten (zur Berücksichtigung einer Vorbelastung insofern vgl. OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 42; VG Stuttgart, B.v. 12.12.2013 - 6 K 3259/13 - NuR 2014, 149 = juris Rn. 36).

Der Senat geht davon aus, dass sich die Parteien mit den in aa) - cc) aufgeführten Problemfragen in der Berufungsbegründung (Klägerseite) und in der Berufungserwiderung (Beklagte) substanziiert auseinandersetzen und ihre Sicht der Dinge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht konkret darlegen werden.

3. Mit Blick auf einen anzustrebenden baldigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens geht der Senat davon aus, dass sich die Parteien in ihren anstehenden Schriftsätzen im Berufungsverfahren auch zu den folgenden Aspekten tatsächlich und rechtlich äußern:

a) Da die Klägerin im Bauantrag einen Antrag auf Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO („von Art. 28: keine innere Brandwand obwohl - 10.000 m³ BRI“) gestellt hat, werden die Parteien um Stellungnahme dazu gebeten, ob und ggf. welche Abweichungszulassungen in dieser Hinsicht notwendig sind und ob ggf. die beantragte Abweichung zulassungsfähig ist (vgl. auch den vorgelegten Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes, Bl. 116 ff. der Behördenakte A1100623).

b) Sind die Angaben des AELF Augsburg vom 5. Januar 2012, wonach die Klägerin über 47 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche verfügt (davon 15 ha im Eigentum und ca. 21 ha Grünland; zusätzlich 15,14 ha Wald) nach wie vor aktuell? Kann auf die zugepachteten Flächen langfristig zurückgegriffen werden? Die Parteien werden um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des zuständigen AELF gebeten.

c) Liegt das Bauvorhaben nach wie vor im lediglich faktischen Überschwemmungsgebiet der Paar oder ist zwischenzeitlich eine Festsetzung als Überschwemmungsgebiet erfolgt? (Konsequenzen jeweils?)

d) Ist - auch mit Blick auf eventuelle zwischenzeitliche Geländeveränderungen - die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Donauwörth vom 26. September 2011 hinsichtlich des benötigten Retentionsraums und des erforderlichen Retentionsausgleich weiterhin aktuell? Wird das von der Klägerin angebotene Grundstück FlNr. ... der Gemarkung K. (Ausgleichsflächenplan vom 19. Oktober 2012) für den notwendigen Retentionsraumausgleich als geeignet angesehen? Die Beklagte wird um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des WWA Donauwörth gebeten.

e) Ist die Erschließung als gesichert anzusehen?

f) Es fällt auf, dass die von der Klägerin in den Antragsunterlagen angegebenen Baukosten (Bl. 14 der Behördenakte A1100623) und die vom Landratsamt errechneten Baukosten (Bl. 184 der Behördenakte A1100623) nicht unerheblich voneinander abweichen. Um dem Senat die abschließende Streitwertfestsetzung zu ermöglichen, werden die Parteien um Stellungnahme zu den tatsächlichen Rohbaukosten gebeten (vgl. Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

4. Soweit die Parteien mit Blick auf den derzeit laufenden weiteren Bauantrag keine zeitnahe Terminierung einer mündlichen Verhandlung, sondern stattdessen ein Ruhen des Verfahrens für zielführend halten, werden entsprechende Anträge im Rahmen der Berufungsbegründung/Berufungserwiderung angeregt.

5. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG i.V. mit Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Belehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.