Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Sept. 2018 - L 9 EG 29/17

bei uns veröffentlicht am11.09.2018
vorgehend
Sozialgericht Augsburg, S 5 EG 30/16, 25.08.2017

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25. August 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft das Begehren der Klägerin, für Betreuung und Erziehung ihres Sohns höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zu erhalten.

Die 1983 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Am ...2016 gebar sie die Zwillinge H. und B. A … Vor der Geburt der Zwillinge ging die Klägerin einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Bis einschließlich September 2014 arbeitete sie bei der Steuerkanzlei S., A-Stadt. Im Elterngeldantrag gab sie zur Erwerbstätigkeit an „Vollzeit (34 Wochenstunden), kurzzeitige Beschäftigung“. Außerdem offenbarte sie das Betreiben eines Gewerbes im Umfang von zehn Wochenstunden („Handel mit Motorradersatzteilen und Zubehör“). In der Gewerbeabmeldung vom 05.01.2015 wurde die Gesellschaft „A. P. GbR“ bezeichnet. Als Datum der Betriebsaufgabe wurde der 31.12.2015 genannt, als Grund dafür „Elternzeit“. Als künftiger Gewerbetreibender war der Ehemann der Klägerin eingetragen.

Der Einkommensteuerbescheid 2014 für die Klägerin und deren Ehemann weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb, und zwar als Einkünfte „aus Beteiligungen“, in Höhe von 5.766 EUR aus.

Einnahmen-Überschuss-Rechnungen der GbR für die Jahre 2013 bis 2015 enthalten folgende Angaben:

* 2013 Betriebseinnahmen 125.545,84 EUR Gewinn 16.799,93 EUR

* 2014 Betriebseinnahmen 64.100,67 EUR Gewinn 11.532,56 EUR

* 2015 Betriebseinnahmen 22.914,20 EUR Gewinn 4.374,23 EUR.

Einer so genannten Rechnungsübersicht Warenein- und Warenausgang 2015 der GbR lassen sich insgesamt 28 Wareneingänge im gesamten Jahr 2015 entnehmen (sechs im Januar, je einer im Februar und März, vier im Mai, drei im Juni, acht im Juli, je einer im August, Oktober und November, zwei im September). Dem stehen 15 Warenausgänge gegenüber: vier im Januar, je einer im Februar, März, je zwei im Mai und Juni, drei im Juli und je einer im August und September.

Zum Wintersemester 2014/15 nahm die Klägerin ein Studium an der Universität A-Stadt auf (Master of Science/Economics and Public Policy). Parallel begann sie am 01.10.2014 ein Arbeitsverhältnis bei der G. GmbH CO. KG, A-Stadt (im Folgenden: KG). Ihr oblagen folgende Tätigkeiten:

* Einkauf von mechanischen Zeichnungs- und Katalogteilen auf internationaler Ebene mittels SAP,

* Erstellung, Terminierung und Überwachung von Bestellungen,

* Fehlteilmanagement,

* Bearbeitung von Lieferbeanstandungen,

* Durchführung von Lieferantengesprächen,

* Vorverhandlungen von Preisen, Bezugs- und Rahmenbedingungen auf internationalen Märkten,

* täglicher Kurierdienst zu einem Kunden in A-Stadt.

Die rechtliche Grundlage für das Arbeitsverhältnis mit der KG war ein „Werkstudentenvertrag“. Danach wurde die Klägerin zunächst vom 01.10.2014 bis 31.03.2015 beschäftigt. Vereinbart war eine Stundenvergütung von 11,25 EUR brutto. Die Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden musste die Klägerin durch eine Stundenaufstellung nachweisen, die vom Vorgesetzten gegenzuzeichnen war. Die regelmäßige Arbeitszeit war mit maximal 20 Wochenstunden während des Semesters und maximal 40 Wochenstunden während der geltenden Semesterferien vereinbart. Die Verteilung der Arbeitsstunden auf die Wochentage hatte in Absprache mit dem Vorgesetzten zu erfolgen. Zu Arbeitsverhinderung und Krankheit enthielt der Werkstudentenvertrag Regelungen zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Das Arbeitsverhältnis wurde am 16.03.2015 bis einschließlich 30.09.2015 verlängert und dann am 17.09.2015 noch bis 31.12.2015.

Folgende Stundenaufzeichnungen liegen vor:

* Januar 2015: Arbeit an sieben Tagen; insgesamt 47:07 Stunden gearbeitet; längste Tagesarbeitszeit 09:30 Stunden, kürzeste 04:34 Stunden.

* Februar 2015: Arbeit an 16 Tagen (sechs davon in der ersten Monatshälfte, zehn in der zweiten); insgesamt 106:10 Stunden gearbeitet; längste Tagesarbeitszeit 09:02 Stunden, kürzeste 03:55 Stunden.

* März 2015: Arbeit an 22 Tagen (durchgängig an allen Werktagen außer Samstag); insgesamt 176:00 Stunden gearbeitet; immer die gleiche Tagesarbeitszeit von exakt 08:00 Stunden.

* April 2015: Arbeit an 15 Tagen (ab Montag, 13.04., für die Klägerin typischer Vorlesungsrhythmus, das heißt Arbeit nur am Montag, Mittwoch und Freitag); insgesamt 108:00 Stunden gearbeitet; längste Tagesarbeitszeit 08:00 Stunden, kürzeste 05:30 Stunden (bis einschließlich Freitag, 10.04., immer genau acht Stunden, danach jeweils 07:30 Stunden montags bis mittwochs und 05:30 Stunden donnerstags und freitags - relativ konstante Tagesarbeitszeiten).

* Mai 2015: Arbeit an zehn Tagen (sieben davon in der ersten Monatshälfte, drei in der zweiten); insgesamt 57:53 Stunden gearbeitet; längste Tagesarbeitszeit 09:06 Stunden, kürzeste 03:15 Stunden.

* Juni 2015 - Monat des Schwangerschaftsbeginns: Arbeit an 13 Tagen (letzter Arbeitstag schon am 23.06.; erste Woche drei Tage mit typischem Vorlesungsrhythmus; zweite und dritte Woche jeweils vier Tage; in der vierten Woche nur noch zwei, und zwar am 22. und 23.); insgesamt 62:45 Stunden gearbeitet; längste Tagesarbeitszeit 06:36 Stunden, kürzeste 02:32 Stunden.

* Juli 2015 - Monat der Feststellung der Schwangerschaft: Arbeit an 15 Tagen (fast durchweg drei Tage pro Woche im Vorlesungsrhythmus, obwohl die Vorlesungszeit nur bis 18.07. dauerte und die Klägerin zudem keine Vorlesungen besuchte); insgesamt 58:23 Stunden gearbeitet; längste Tagesarbeitszeit 06:01 Stunden, kürzeste 02:06 Stunden.

* August 2015: Arbeit an 18 Tagen (in den beiden letzten Augustwochen an jedem Werktag außer Samstag; zweite Woche im Vorlesungsrhythmus; erste Woche vier Tage); insgesamt 73:42 Stunden gearbeitet; längste Tagesarbeitszeit 05:31 Stunden, kürzeste 02:48 Stunden.

* September 2015: Arbeit an 21 Tagen (ausgelassen wurde nur ein Dienstag); insgesamt 78:10 Stunden gearbeitet; längste Tagesarbeitszeit 05:52 Stunden, kürzeste 02:31 Stunden.

* Oktober 2015: Arbeit an 22 Tagen (kein einziger Fehltag); insgesamt 89:10 Stunden gearbeitet; längste Tagesarbeitszeit 07:24 Stunden, kürzeste 01:49 Stunden.

Die Gynäkologin E. erstellte unter dem Datum 27.10.2015 ein Attest zur Vorlage beim Arbeitgeber, worin zunächst der voraussichtliche Entbindungstermin mit 03.06.2016 angegeben wurde. Die Ärztin sprach ein individuelles Beschäftigungsverbot mit Wirkung ab 02.11.2015 aus, da Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sei. Das Beschäftigungsverbot beziehe sich auf jede Tätigkeit.

Mit dem Vater der Zwillinge war die Klägerin im maßgebenden Zeitraum, dem Bezugszeitraum, verheiratet und lebte mit diesem in einem Haushalt zusammen. Neben den Zwillingen gehörten dem Haushalt damals keine weiteren Kinder an. Während der Elterngeldbezugszeit ging die Klägerin keiner Erwerbstätigkeit nach. Wegen der Geburt der Zwillinge nahm die Klägerin keinen Mutterschutz in Anspruch, weil das Arbeitsverhältnis zur KG mit Ablauf des Jahres 2015 geendet hatte und es so nicht in die rechnerische Mutterschutzfrist hineinreichte. Mutterschaftsgeld nach § 13 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) bezog die Klägerin nicht.

Am 04.03.2016 beantragte die Klägerin Elterngeld für Betreuung und Erziehung von H. für dessen ersten zwölf Lebensmonate.

Unter dem Datum 23.03.2016 gab die Klägerin auf einem Formblatt an, eine durch die Schwangerschaft bedingte Erkrankung habe vom 02.11.2015 bis 02.02.2016 vorgelegen. Dem lag ein Attest der Gynäkologin E. vom 22.03.2016 bei; darin wurde bestätigt, während der genannten Phase sei die Klägerin schwangerschaftsbedingt erkrankt gewesen aufgrund „drohender Frühgeburt aufgrund einer Zwillingsschwangerschaft“.

Die Steuerkanzlei S. erstellte unter dem Datum 06.04.2016 eine Verdienstbescheinigung für 2014. Für die Monate Januar bis Mai sowie Juli und August waren jeweils 2.000 EUR als Bruttoeinkommen ausgewiesen, für Juni 3.000 EUR und für September 3.173 EUR. Entgeltabrechnungen wurden für die Monate Januar, Februar, Juni, Juli und September vorgelegt. Folgende Verdienstabrechnungen der KG mit folgenden laufendem Steuer-Brutto reichte die Klägerin ein:

* Januar 2015 - 529,54 EUR

* Februar 2015 - 1.193,63 EUR

* März 2015 - 1.980,00 EUR

* April 2015 -

* Mai 2015 - 674,21 EUR

* Juni 2015 - 702,56 EUR

* Juli 2015 -

* August 2015 - 825,98 EUR

* September 2015 - 878,63 EUR

* Oktober 2015 - 1.002,38 EUR

* November 2015 - 902,33 EUR

* Dezember 2015 - 902,33 EUR.

Mit Schreiben vom 29.04.2016 widersprach die Klägerin der Annahme des Beklagten, der Handel mit Motorradersatzteilen sei ein Saisongeschäft. Im Gegenteil, so die Klägerin, lägen die umsatzstarken Monate gerade im Winter, weil sich ihre Kunden auf der Südhalbkugel befänden. Als Nachweis legte sie Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Oktober 2014 bis Januar 2015 unter Angabe folgender Umsätze bei:

* Oktober 2014 - 3.788 EUR

* November 2014 - 6.338 EUR

* Dezember 2014 - 7.977 EUR

* Januar 2015 - 7.301 EUR.

Weiter brachte die Klägerin vor, auch in den ersten drei Monaten ihrer Schwangerschaft habe sie in ihrer nichtselbständigen Tätigkeit Verluste gehabt. Eigentlich sei in den Semesterferien - wie in den Semesterferien zuvor - geplant gewesen, in den Monaten August und September 2015 einer Vollzeittätigkeit nachzugehen. Aufgrund mehrerer schwangerschaftsbedingter Beschwerden habe sie aber nicht 40 Stunden arbeiten können. Ihre Arbeitgeberin habe ihr zugestanden, sie dürfe so viel arbeiten, wie sie körperlich in der Lage sei. Dem Schreiben der Klägerin lag eine Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber vom 18.04.2016 bei, wonach die Klägerin wegen einer Risikoschwangerschaft für neun Monate einen Schonarbeitsplatz erhalten sollte (deutlich eingeschränkte zeitliche und körperliche Belastung). Schließlich legte sie eine Bestätigung ihres Vorgesetzten C. vom 18.04.2016 vor, wonach für die Zeit der Semesterferien (August bis Mitte Oktober 2015) eine Vollzeitbeschäftigung vorgesehen gewesen sei. Aufgrund starker Schwangerschaftsbeschwerden sei es der Klägerin nicht möglich gewesen, diese Vereinbarung einzuhalten. Die Arbeitszeiten habe sie nach eigenem Ermessen gestaltet.

Mit vorläufigem Bescheid vom 27.04.2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin monatliches Elterngeld antragsgemäß für die ersten zwölf Lebensmonate von H. (02.02.2016 bis 01.02.2017) in Höhe von monatlich 706,30 EUR. Bei der Berechnung des Elterngeldanspruchs ging er von einem Bemessungszeitraum von Januar bis Dezember 2015 aus, da die Klägerin in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes oder im Kalenderjahr vor der Geburt Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb erzielt habe. Die Voraussetzungen für eine Verschiebung dieses Zeitraums, so der Beklagte, lägen nicht vor. Für die Monate bis einschließlich Oktober 2015 sei weder ein Nachweis über ein Beschäftigungsverbot noch über eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung vorgelegt worden. Eine Zwillingsschwangerschaft sei als Risikoschwangerschaft zu klassifizieren, doch sei diese nicht einer schwangerschaftsbedingten Arbeitsunfähigkeit gleichzustellen. Bloße Schwangerschaftsbeschwerden genügten nicht, um den Begriff der Erkrankung zu erfüllen. In nahezu jeder Schwangerschaft träten körperliche Beschwerden auf. Würden Beschwerden bereits genügen, würde der Ausnahmetatbestand der Vorverlagerung zum Regelfall werden. Auch der Zeitraum ab November 2015, in dem tatsächlich ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen worden sei, rechtfertige keine Verschiebung des Bemessungszeitraums. Das individuelle Beschäftigungsverbot sei nicht per se mit einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung gleichzusetzen. Es habe vorrangig präventiven Charakter und bedeute nicht zwingend, dass bereits eine persönliche Beeinträchtigung von Mutter und Kind eingetreten sei. Ein Attest vom 22.03.2016 über eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung über den Zeitraum ab November 2015 sei zwar nachgereicht worden, doch sei weiterhin nur eine präventive Maßnahme und nicht eine Erkrankung belegt. Auch wenn man von einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung ausgehen könnte, so der Beklagte weiter, würde sich dennoch dadurch kein Verschiebe- bzw. Ausklammerungstatbestand ergeben, da der hierfür erforderliche Einkommensverlust im Sinn der Vorschrift nicht gegeben wäre. Für den Bereich der nichtselbständigen Tätigkeit sei kein Einkommensverlust gegeben, da hier entweder tatsächlich Mutterschutzlohn gezahlt worden sei oder bei Geltendmachung eines Beschäftigungsverbots zugestanden hätte. Nach den gesetzlichen Bestimmungen müsste sich der Einkommensverlust im Gewerbebetrieb im Vergleich der Monate November und Dezember 2015 mit den übrigen Monaten des Kalenderjahres 2015 ergeben, in denen keine schwangerschaftsbedingte Erkrankung vorgelegen habe. Im Fall der Klägerin handle es sich nicht um ein Einzelunternehmen, sondern um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, an der sie und ihr Ehemann beteiligt seien. Die Höhe des Gewinns sei daher nicht nur von ihrer Tätigkeit, sondern auch von der ihres Ehemannes abhängig. Bei Gewerbetreibenden seien Erwerbstätigkeit und Einkommensverlust nicht so eng verknüpft. Auch wenn sie ihre Erwerbstätigkeit unterbrächen, flössen für gewöhnlich noch Einnahmen zu. Zudem seien schwankende Einkünfte oder auch fehlender Zufluss in einzelnen Monaten bei Gewerbetreibenden eher die Regel als die Ausnahme. Aus der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung über ihre Einnahmen und Ausgaben gehe hervor, dass beispielsweise auch im April und Oktober 2015 keinerlei Zufluss verzeichnet worden sei.

Sodann erließ der Beklagte unter dem Datum 09.05.2016 einen Rücknahmebescheid nach § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) und setzte das Elterngeld höher fest. Er bewilligte ein monatliches Elterngeld in Höhe von 950,02 EUR. Bei der Berechnung des Elterngeldanspruchs ging der Beklagte nunmehr von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2.187 EUR aus. Außerdem ermittelte er nach Abzug eines Arbeitnehmer-Pauschbetrags in Höhe von 999,96 EUR Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 10.434,72 EUR. Er errechnete ein Elterngeld-Netto in Höhe von 914,22 EUR und unter Einbeziehung des Mehrlingszuschlags ein monatliches Elterngeld von 950,92 EUR.

Am 27.05.2016 legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie brachte vor, das Kalenderjahr 2014 sei maßgebend für die Berechnung des Elterngeldanspruchs. Die Klägerin habe unter schwangerschaftsbedingten Beschwerden gelitten. Dadurch habe in den neun Monaten vor der Geburt eine deutliche Erwerbsunfähigkeit vorgelegen. Sie habe aufgrund der Beschwerden von August bis Mitte Oktober keine Vollzeitstelle antreten können. Sinngemäß argumentierte sie, einen Schonarbeitsplatz habe sie nicht erlangen können, weil kein Arbeitsvertrag geschlossen worden sei. Ihr hätten die Rechte als Arbeitnehmerin nicht zugestanden. Die schwangerschaftsbedingte Erkrankung habe sich auch auf die selbständige Tätigkeit ausgewirkt, wie ein Vergleich der Gewinne 2014 und 2015 zeige. Sie, die Klägerin, führe den Betrieb zusammen mit dem Ehemann und leiste dazu einen wesentlichen Beitrag. Bei ihr hätten keine gewöhnlichen Schwangerschaftsbeschwerden, sondern eine Erkrankung vorgelegen. Zu Beginn November 2015 habe sich ihr Gesundheitszustand verschlimmert; es habe eine Frühgeburt gedroht. Vom 02.11.2015 bis 02.02.2016 habe eine schwangerschaftsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2016 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, Zeiten eines individuellen Beschäftigungsverbots stellten keinen Ausklammerungstatbestand dar und stünden auch nicht einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung gleich. Bei der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung handle es sich nicht um eine Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit. Die nach der Geburt vorgelegten ärztlichen Atteste vom 22.03.2016 und 18.04.2016 seien nicht geeignet, im Nachhinein eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung zu belegen. Da die Klägerin in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt ihres Kindes oder im Kalenderjahr vor der Geburt neben Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkommen aus selbständiger Arbeit gehabt habe, sei als Bemessungszeitraum das Kalenderjahr 2015 zugrunde zu legen.

Am 17.08.2016 hat die Klägerin beim Sozialgericht Augsburg Klage erhoben und diese im Wesentlichen ebenso wie den Widerspruch begründet. Sie hat am 22.11.2016 ein undatiertes Attest der Frauenärztin Dr. A. J. vorgelegt. Darin steht, im Juli 2015 sei eine Zwillingsschwangerschaft diagnostiziert worden. Nach den gültigen Mutterschaftsrichtlinien handle es sich hierbei um eine befundete Hochrisikosituation im Sinn einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung.

Beim Sozialgericht hat am 09.12.2016 ein erster Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Im Rahmen dessen hat sich das Gericht dazu entschlossen, die behandelnden Ärztinnen anzuschreiben und zum Gesundheitszustand der Klägerin zu befragen. Der Kammervorsitzende hat den beiden Ärztinnen die Problemlage geschildert und sie um rückblickende Mitteilung von Zeiten gebeten, in denen die Klägerin für ihre Tätigkeit arbeitsunfähig war. Die Frauenärztin Dr. J. hat unter dem 17.01.2017 geantwortet, die Gynäkologin E. unter dem 01.04.2017. Wegen des Inhalts der beiden Äußerungen wird auf die Akte des Sozialgerichts verwiesen.

Mit Urteil vom 25.08.2017 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, der Klägerin monatliches Elterngeld unter Berücksichtigung des Kalenderjahres 2014 als Bemessungszeitraum zu gewähren. Es hat dies damit begründet, eine Risikoschwangerschaft als solche stelle keine Krankheit im Sinne des § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG dar. Anders verhalte es sich jedoch bei den von Frau E. beschriebenen vorzeitigen Wehen, der Kreislaufdysregulation, den Ödemen der Beine und Blutdruckproblemen. Hierbei handle es sich um Krankheiten nach der ICD10-Klassifikation. Diese Krankheiten stünden auch im ursächlichen Zusammenhang mit der Schwangerschaft. Durch die schwangerschaftsbedingten Erkrankungen habe die Klägerin im Kalenderjahr 2015 ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit gehabt. Das habe der Arbeitgeber in seiner Stellungnahme vom 18.04.2016 bestätigt. Danach wäre die Klägerin in den Semesterferien für eine Beschäftigung in Vollzeit vorgesehen gewesen. Aufgrund von schwangerschaftsbedingten Erkrankungen sei ihr aber keine Vollzeittätigkeit möglich gewesen. Dies werde auch durch die behandelnden Gynäkologen bestätigt. Demzufolge liege der Ausklammerungstatbestand des § 2b Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG vor.

Der Beklagte hat am 14.09.2017 Berufung eingelegt. Er hat das Rechtsmittel damit begründet, eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung sei nicht nachgewiesen. Die von Frau E. genannten Diagnosen hätten nicht zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, sondern zu einem individuellen Beschäftigungsverbot geführt. Die Bescheinigung der KG vom 18.04.2016 sei nicht geeignet, einen krankheitsbedingten Einkommensverlust nachzuweisen. Denn für die fragliche Zeit August bis Oktober 2015 seien überhaupt keine Krankheiten nachgewiesen. Im November und Dezember 2015 habe die Klägerin vollen finanziellen Ausgleich von der KG erhalten.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25.08.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hält das Urteil des Sozialgerichts für richtig. Die schwangerschaftsbedingte Krankheit stehe fest. Auch sei nicht von der Hand zu weisen, dass das Einkommen 2015 geringer gelegen habe als 2014. Sie, die Klägerin, habe in den ersten Monaten unter erheblichen schwangerschaftsbedingten Beschwerden gelitten, was zu einer stark eingeschränkten Arbeitsfähigkeit geführt habe; dabei habe sie sogar an Gewicht verloren, was auf die erheblichen schwangerschaftsbedingten Beschwerden wie u.a. starke Übelkeit zurückzuführen sei. Dass keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt worden sei, spiele keine Rolle. Weitere Ärzte als Dr. J. und Frau E. habe die Klägerin in der fraglichen Zeit nicht aufgesucht. Die Einrichtung eines Schonarbeitsplatzes sei schon deswegen nicht möglich gewesen, weil es sich bereits um eine Tätigkeit mit geringstmöglicher Belastung gehandelt habe. Sie, die Klägerin, habe deswegen keine Entgeltfortzahlung in Anspruch nehmen wollen, weil ihr Arbeitsverhältnis dann nicht verlängert worden wäre; dann wäre sie im Zeitraum Oktober bis Dezember 2015 ohne Einkommen gewesen. Die Arbeitszeit sei ab April 2015 deswegen reduziert worden, weil nach dem 10.04. wieder die Vorlesungszeit angefangen habe. Im Sommersemester 2015 habe sie an keinen Lehrveranstaltungen teilgenommen und keine Prüfungen abgelegt, im Wintersemester 2015/16 lediglich an einer Wiederholungsprüfung teilgenommen. Im Zeitraum Oktober bis Dezember 2015 habe sie keinerlei Umsätze für das selbständige Gewerbe erzielt.

Im Rahmen seiner Ermittlungen hat der Senat Befundberichte von Dr. J. und Frau E. eingeholt. Die Klägerin hat Berichte des Klinikums A-Stadt über ab 29.07.2015 dort durchgeführte Doppler-Untersuchungen vorgelegt. Wegen des Inhalts dieser medizinischen Dokumente wird auf die Akte des Bayerischen Landessozialgerichts verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den ehemaligen Vorgesetzten der Klägerin, C., als Zeugen vernommen; wegen des Inhalts seiner Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Die Akten haben vorgelegen, sind als Streitstoff in das Verfahren eingeführt worden und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht entsprochen. Höhere Leistungen, als sie der Beklagte im Bescheid vom 09.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.07.2016 bewilligte, stehen der Klägerin nicht zu.

Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage richtet sich gegen den Rücknahmebescheid vom 09.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.07.2016. Der Klägerin geht die darin ausgesprochene Änderung des vorläufigen Bescheids vom 27.04.2016 zu ihren Gunsten nicht weit genug; sie begehrt noch höhere Leistungen. Dabei zielt die Klage nicht auf den Erlass eines endgültigen, sondern eines in noch größerem Umfang geänderten vorläufigen Bescheids. Da das Klagebegehren allgemein in der Zuerkennung höherer Elterngeldleistungen liegt, ist der Streitgegenstand nicht auf einzelne Berechnungselemente beschränkt, insbesondere nicht auf das rechtliche Problem des Bemessungszeitraums. Vielmehr prüft der Senat innerhalb der Grenzen des klägerischen Anspruchs unter allen tatsächlichen und rechtlichen Facetten, ob der Klägerin noch höhere Leistungen zustehen. Andererseits berücksichtigt der Senat in diesem Zusammenhang auch solche Aspekte, die das von der Klägerin begehrte Optimum auf anderem Weg wieder reduzieren.

Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt auch nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des Ausgangsbescheids vom 27.04.2016 nur soweit vor, wie der Beklagte durch den Bescheid vom 09.05.2016 von sich aus die ursprüngliche Regelung geändert hat. Eine demgegenüber noch weitergehende Änderung kommt nicht in Betracht.

Der Anwendbarkeit von § 44 SGB X steht nicht entgegen, dass es sich beim Bescheid vom 27.04.2016 lediglich um eine vorläufige Bewilligung gehandelt hatte. Das Rechtsinstitut des vorläufigen Verwaltungsakts ist geschaffen worden, um den ansonsten geltenden Vertrauensschutz des Bürgers in den Bestand eines begünstigenden Verwaltungsakts zu relativieren. Die Anordnung der Vorläufigkeit soll ein schützenswertes Vertrauen einschränken oder gar ausschließen. Da aber § 44 SGB X die Rücknahme belastender Verwaltungsakte betrifft, hat die Norm keine Berührungspunkte zum Vertrauensschutz des Bürgers. Vielmehr liegt die Kernaussage von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X darin, dass die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, einen als rechtswidrig erkannten belastenden Verwaltungsakt trotz dessen Unanfechtbarkeit aufzuheben beziehungsweise zu Gunsten des Betroffenen zu ändern. Solche Konstellationen können auch im Zusammenhang mit vorläufigen Bewilligungsbescheiden auftreten. Die gesetzliche Verpflichtung zur Rücknahme beziehungsweise zur begünstigenden Änderung hat deshalb auch dort ihr Anwendungsfeld. Denn aus der rechtlichen Beschränkung der Vorläufigkeit allein ergibt sich keine entsprechende Verpflichtung zur Anpassung des Ausgangsverwaltungsakts, wie sie § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X statuiert.

Der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 27.04.2016 war nur insoweit rechtswidrig, als der Beklagte für die Monate April und Juli 2015 kein Erwerbseinkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit angesetzt hatte. Zwar konnte er dafür nichts, weil die Klägerin zunächst falsche Verdienstabrechnungen eingereicht hatte, die nur den Schluss auf das Fehlen entsprechender Einkünfte in den Monaten April und Juli 2015 zuließen. Trotzdem führte dies zur anfänglichen Rechtswidrigkeit des vorläufigen Bewilligungsbescheids; denn tatsächlich war der Klägerin für die beiden fraglichen Monate Arbeitsentgelt zeitnah und leistungswirksam zugeflossen. Nachdem die Klägerin im Mai 2016 die zutreffenden Entgeltabrechnungen nachgereicht hatte, korrigierte der Beklagte den Fehler in vollem Umfang durch den Bescheid vom 09.05.2016. Dabei hat er den zustehenden Elterngeldbetrag mit 950,02 EUR monatlich zutreffend berechnet. Darüber hinaus stehen der Klägerin keine Leistungen zu.

Die Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs dem Grunde nach liegen unzweifelhaft vor. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BEEG in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer

  • 1.einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,

  • 2.mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,

  • 3.dieses Kind selbst betreut und erzieht und

  • 4.keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Alle diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin. Sie hatte während des gesamten Bezugszeitraums ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, lebte mit H. in einem Haushalt, betreute und erzog ihn selbst und übte während des Bezugszeitraums keine Erwerbstätigkeit aus. Ein ordnungsgemäßer Antrag lag vor. Der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 8 BEEG ist nicht erfüllt, weil das zu versteuernde Einkommen beider Elternteile zusammen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt deutlich unter 500.000 EUR blieb.

Dagegen ergeben die Bestimmungen des BEEG zur Höhe des Elterngelds keinen höheren Leistungsanspruch als die vom Beklagten zugesprochenen 950,02 EUR monatlich.

Die Basisnorm für die Bemessung des Elterngelds ist § 2 Abs. 1 und 2 BEEG. Soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung, lauten diese Regelungen wie folgt:

(1) 1Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt.

2Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

3Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1. nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie

2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b … hat.

(2) … 2In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

Eine zeitliche Spezifizierung des Normteils „vor der Geburt des Kindes“ erfolgt in § 2b BEEG:

(1) 1Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich.

2Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person

  • 1.im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,

  • 2.während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat,

  • 3.eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder

  • 4.Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte.

(2) 1Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen.

2Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach Absatz 2 zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte.

2Haben im Bemessungszeitraum nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist.

Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Bemessungszeitraum das Kalenderjahr 2015 ist und nicht, wie die Klägerin meint, das Kalenderjahr 2014.

Konkret bewirken diese Regelungen, dass hinsichtlich des Einkommens der Klägerin aus Gewerbebetrieb gemäß § 2b Abs. 2 Satz 1 BEEG nicht die zwölf Kalendermonate vor H.s Geburt, sondern das letzte vor der Geburt liegende Kalenderjahr, also 2015, maßgebend ist. Um ein Auseinanderfallen der Bemessungszeiträume zu vermeiden, zieht § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG abweichend von der allgemeinen Regelung des § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG das Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit quasi nach, wenn wie hier die beiden Einkunftsarten in der in § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG beschriebenen Weise parallel bezogen worden sind. Das Zusammenspiel der Vorschriften führt dazu, dass einheitlich das letzte vor der Geburt liegende Kalenderjahr als Bemessungszeitraum heranzuziehen ist.

Das Kalenderjahr 2015 stellt den steuerlichen Gewinnermittlungszeitraum dar, der dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor H.s Geburt zugrunde liegt. Ein Tatbestand, der den Bemessungszeitraum gemäß § 2b Abs. 2 Satz 2 BEEG beziehungsweise § 2b Abs. 3 Satz 2 BEEG weiter in die Vergangenheit verlagert, liegt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor.

§ 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG nennt Verschiebetatbestände, die auch im Rahmen von § 2b Abs. 2 BEEG (vgl. § 2b Abs. 2 Satz 2 BEEG) und § 2b Abs. 3 BEEG (vgl. § 2b Abs. 3 Satz 2 BEEG) Geltung beanspruchen. Relevant ist hier allein der Verschiebetatbestand des § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG. Allerdings erfüllt die Klägerin dessen Voraussetzungen nicht, so dass es beim Kalenderjahr 2015 als Bemessungszeitraum bleiben muss. Sie hatte nämlich während des Kalenderjahrs 2015 keine Krankheiten, die maßgeblich durch die Schwangerschaft bedingt waren und erwiesenermaßen ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit zur Folge hatten.

Die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG sind:

* Krankheit

* schwangerschaftsbedingt

* Ausfall bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit

* Kausalität zwischen Krankheit und Einkommensausfall.

Die Klägerin würde ihr Ziel, den Bemessungszeitraum in die Vergangenheit zu verschieben, schon dann erreichen, wenn nur ein einziger Kalendermonat mit relevantem Einkommensverlust festgestellt würde. Das gelingt aber nicht. Denn die vier Tatbestandsvoraussetzungen müssten allesamt konkret nachgewiesen sein; eine nur überschlägige oder mit Vermutungen operierende Betrachtung und Beurteilung darf nicht stattfinden. Die objektive Beweislast obliegt hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale der Klägerin; relevante Restzweifel verbunden mit einer Unaufklärbarkeit müssen sich stets zu deren Ungunsten auswirken. Vor diesem Hintergrund scheitert das Unterfangen der Klägerin daran, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen schwangerschaftsbedingter Erkrankung und Einkommensverlust nicht erwiesen ist.

1. Krankheit

Eine Krankheit lag bei der Klägerin während der Schwangerschaft entgegen der Ansicht des Beklagten definitiv vor. Zutreffend hat das Sozialgericht in diesem Zusammenhang den Krankheitsbegriff angewandt, wie er im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung etabliert ist: Krankheit im Rechtssinn erfordert einen regelwidrigen, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichenden Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf oder den Betroffenen arbeitsunfähig macht.

Die Ende Oktober 2015 eingetretene vorzeitige Wehentätigkeit stellte zweifelsohne eine Krankheit in diesem Sinn dar. Die gegenteilige Meinung des Beklagten ist nicht nachvollziehbar und bedauerlicher Weise ohne Beiziehung medizinischen Sachverstands zustande gekommen. Der sinngemäße gedankliche Ansatz des Beklagten, was Anlass für ein individuelles Beschäftigungsverbot sei, könne, sofern nicht eine explizite Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliege, nicht Krankheit sein, erscheint abwegig; das Gesetz liefert hierfür keinerlei Anhaltspunkte.

Bereits vor Beginn der vorzeitigen Wehentätigkeit traten während der Schwangerschaft körperliche Unregelmäßigkeiten mit Krankheitswert auf. Die insoweit von Dr. J. genannten Befunde und Diagnosen, nämlich Schwangerschaftserbrechen, Kreislaufdystonie etc., sind glaubhaft. Es ist aber nicht aufklärbar, wann genau und wie oft derartige Zustände vorlagen und in welcher Ausprägung und Intensität. Weder die behandelnden Ärztinnen haben insoweit aussagekräftige Angaben machen können noch die Klägerin selbst. Die festzustellende Unbestimmtheit der Diagnosen und Befunde führt indes nicht dazu, insoweit bereits eine Krankheit zu negieren. Denn hierfür reicht die Überzeugung des Senats, dass überhaupt - auch ohne weitere Konkretisierbarkeit - derartige regelwidrige Körperzustände während des fraglichen Zeitraums auftraten. Ob die Zwillingsschwangerschaft als solche im medizinischen Sinn als „Krankheit“ zu begreifen ist - das Sozialgericht hat dies (wohl zutreffend) verneint -, bedarf hier keiner Klärung.

2. Schwangerschaftsbedingt

§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG lässt nicht jegliche Krankheit für eine Verschiebung des Bemessungszeitraums genügen, sondern nur eine solche, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war. Insoweit können bezüglich der vorzeitigen Wehentätigkeit keine Zweifel bestehen. Ebenso impliziert die Diagnose Schwangerschaftserbrechen bereits ihre Ursache. Allerdings hat Dr. J. auch unspezifische Befunde erhoben und Diagnosen gestellt (z.B. Erschöpfung, Müdigkeit). Genauso wenig wie es notwendig ist zu klären, ob die Zwillingsschwangerschaft als solche eine Krankheit im rechtlichen Sinn verkörpert, muss geklärt werden, ob die unspezifischen Gesundheitsstörungen ihre wesentliche Ursache in der Schwangerschaft hatten - auch wenn dies sehr plausibel erscheinen mag. Denn letztlich lässt sich für all diese wirklichen oder vermeintlichen schwangerschaftsbedingten Gesundheitsstörungen nicht nachweisen, dass durch sie ein Ausfall von Einkommen aus Erwerbstätigkeit entstanden ist (vgl. dazu ausführlich unten Abschnitt 4).

3. Einkommensausfall

Ein Einkommensausfall sowohl im Bereich der nichtselbständigen als auch der gewerblichen Tätigkeit kann allein aufgrund des Vorbringens der Klägerin unterstellt werden. Diese hätte in der Tat im Rahmen der abhängigen Beschäftigung mehr Arbeitsleistung erbringen und dadurch höheres Einkommen erzielen können. Zugunsten der Klägerin geht der Senat davon aus, dass auch dasjenige Entgehen von Erwerbseinkommen, welches wie hier bedingt ist durch die Nichtinanspruchnahme einer Arbeitsoption, grundsätzlich geeignet ist, einen Einkommensverlust im Sinn von § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG zu erzeugen. Demnach darf nicht zur Voraussetzung erhoben, gerade die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung habe schwangerschaftsbedingt nicht erbracht werden können. Vielmehr genügt der hier von der Klägerin behauptete schwangerschaftsbedingt erzwungene Verzicht auf eine Arbeitsoption. Im Hinblick auf den Gewerbebetrieb hat sich der Senat davon überzeugt, dass der Gewinn im Jahr 2015 niedriger als in den Vorjahren ausfiel.

4. Kausalität zwischen schwangerschaftsbedingter Krankheit und Einkommensausfall

§ 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG verlangt für die Fälle schwangerschaftsbedingter Erkrankungen zusätzlich, dass dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit resultierte. Notwendig ist also ein kausaler Zusammenhang zwischen schwangerschaftsbedingter Krankheit und Einkommensausfall. Daran scheitert das Begehren der Klägerin. Denn für keine der möglichen schwangerschaftsbedingten Erkrankungen lässt sich ein darauf zurückgehender Einkommensverlust feststellen. Gerade für dieses Tatbestandsmerkmal hebt der Senat die Notwendigkeit einer ganz konkreten anstatt einer überschlägigen, „näherungsweisen“ Betrachtung hervor.

Materiell muss die Kausalität anhand der im Sozialrecht gängigen Theorie der wesentlichen Bedingung beurteilt werden. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil vom 16.03.2017 - B 10 EG 9/15 R für Zurechnungsfragen im Rahmen von § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG die Theorie der wesentlichen Bedingung proklamiert, wobei es damals nur um die Kausalität zwischen Schwangerschaft und Krankheit ging. Dieses Zurechnungsmodell muss aber auch als Maßstab für die hier in Frage stehende Kausalität zwischen schwangerschaftsbedingter Krankheit und Einkommensausfall herangezogen werden. Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs beziehungsweise Gesundheitsschadens abgeleitet werden. Eine Ursache, die als rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist, drängt die sonstigen Umstände in den Hintergrund; diese müssen in wertender Betrachtung als rechtlich nicht wesentliche Mitursachen für die Frage der Verursachung unberücksichtigt bleiben (BSG, Urteil vom 16.03.2017 - B 10 EG 9/15 R, Rn. 22, m.w.N.). Nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen, die aber verallgemeinerungsfähig sind, darf ein Verursachungsfaktor bei Vorhandensein mehrerer nur dann als wesentliche Bedingung qualifiziert werden, wenn annähernde Gleichwertigkeit besteht (vgl. statt vieler BSG, Beschluss vom 08.09.1958 - 9 RV 158/55, Rn. 2; Urteil vom 09.12.1969 - 9 RV 418/67, Rn. 16).

Das bedeutet für die Klägerin, dass es ihr noch nichts nützen würde, wäre eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung bloße conditio sine qua non für einen Ausfall von Erwerbseinkommen. Vielmehr müsste die schwangerschaftsbedingte Erkrankung im Verhältnis zu anderen Kausalbeiträgen der dominierende Faktor sein oder wenigstens gleichwertig mit anderen dominieren. Dabei gehen verbleibende Restzweifel zu Lasten der Klägerin; dieser obliegt wie gesagt die objektive Beweislast.

Und tatsächlich vermag der Senat unter keinem Blickwinkel festzustellen, irgendeine schwangerschaftsbedingte Erkrankung könnte wesentliche Bedingung für irgendeinen Ausfall von Erwerbseinkommen gewesen sein. Wer Gegenteiliges vertritt, geht von spekulativen Sachverhalten aus. Das gilt sowohl im Hinblick auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. dazu unten a) als auch im Hinblick auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (vgl. dazu unten b).

a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Für die Zeit des von Frau E. angeordneten individuellen Beschäftigungsverbots steht zur Überzeugung des Senats zwar eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung fest, jedoch kein dadurch bedingter Ausfall von Arbeitsentgelt. Denn ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG aF (aktuell § 16 MuSchG), wie das von Frau E. ausgesprochene, führt dazu, dass die Arbeitnehmerin nach § 11 MuSchG aF (aktuell § 18 MuSchG) für seine Dauer Anspruch auf Mutterschutzlohn hat. Auch die Klägerin hat während ihres Beschäftigungsverbots Mutterschutzlohn erhalten. Dieser hat keine Entgeltlücken offengelassen. § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG aF lautet:

Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen.

Daraus wird deutlich, dass der Mutterschutzlohn sich an einem Referenzlohn orientiert, der vor Beginn der Schwangerschaft verdient worden war. Der Referenzlohn kann demnach nicht durch schwangerschaftsbedingte Umstände reduziert sein. Für die Klägerin wirkte sich diese Berechnungstechnik in hohem Maß günstig aus. Denn die besonders einkommensstarken Monate März und April 2015 gehörten zum Referenzzeitraum. Damit hat die Klägerin kurioser Weise einen höheren Erlös erzielt, als wenn sie in den Monaten November und Dezember 2015 tatsächlich Arbeitsleistung erbracht hätte. Denn diese beiden Monate gehörten zur Vorlesungszeit der Universität A-Stadt, so dass die Klägerin im Höchstfall 20 Stunden pro Monat gearbeitet hätte. Vor diesem Hintergrund wäre es unseriös, hier einen Entgeltausfall zu bejahen.

Aber auch für den übrigen Zeitraum der abhängigen Beschäftigung, der in die Schwangerschaft fiel (Juni bis Oktober 2015), wäre es spekulativ, eine schwangerschaftsbedingte Krankheit als wesentliche Ursache irgendeines Entgeltausfalls zu sehen.

aa) Keine Arbeitsunfähigkeit

Wie unter 1. ausgeführt, geht der Senat davon aus, dass die Klägerin tatsächlich vereinzelt schwangerschaftsbedingt krank war, auch wenn sich diese Erkrankungen zeitlich und qualitativ nicht ansatzweise konkretisieren lassen. Es liegen lediglich allgemein gehaltene Angaben von Dr. J. vor, die eine nähere Zuordnung und Bestimmung nicht zulassen. Auch deren mitgeschickte Unterlagen geben diesbezüglich keine Aufschlüsse.

Belegt ist nicht einmal ein Arbeitsausfall im Zeitraum Juni bis Oktober 2015, der durch die Schwangerschaft bedingt war. Denn für die Zeit vor dem individuellen Beschäftigungsverbot lässt sich keine Arbeitsunfähigkeit nachweisen, geschweige denn, genau terminieren.

Zwar wird die Arbeitsunfähigkeit nicht ausdrücklich als Tatbestandsvoraussetzung in § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG genannt. Trotzdem ist sie unabdingbares logisches Bindeglied, um einen Ausfall von Arbeitsentgelt auf eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung als wesentliche Ursache zurückführen zu können. Im Rahmen der Kausalitätsprüfung macht es einen beträchtlichen Unterschied, ob die schwangerschaftsbedingte Krankheit Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte oder nicht:

* Bei einer Arbeitnehmerin mit einem im Arbeitsvertrag fix geregelten Stundensoll kann davon ausgegangen werden, dass eine Krankheit ohne gleichzeitige Arbeitsunfähigkeit nicht zu einem Entgeltausfall führt. Ist jemand „nur krank“, nicht aber arbeitsunfähig, bleibt diese Person zur Arbeitsleistung verpflichtet und fähig. Verweigert sie diese gleichwohl, hat sie zwar einen Entgeltausfall. Im Rahmen der Theorie der wesentlichen Bedingung ist aber zu beachten, dass der Entgeltausfall in erster Linie darauf beruht, dass die Person nicht gearbeitet hat, obwohl sie es gesundheitlich hätte können und arbeitsvertraglich hätte müssen. Dieser vom Betroffenen autonom gesetzte Kausalfaktor ist derart dominierend, dass er die Krankheit als Auslöser des Ganzen überlagert. Nur wenn auch Arbeitsunfähigkeit gegeben ist, kann die Krankheit maßgebende Ursache im Sinn einer wesentlichen Bedingung für einen Entgeltausfall sein.

* Im Fall der Klägerin ist die Konstellation eine andere. Hier liegt ein optionales Arbeitsquantum vor. Vorgegeben ist lediglich ein Höchstmaß der Arbeitsleistung: während der Semesterferien 40 Wochenstunden, sonst 20. Im Einzelnen musste die konkrete Arbeitsleistung immer wieder neu abgesprochen werden. Weder die Klägerin noch die KG verfügten offenbar über ein einseitiges Bestimmungsrecht - der konkrete Arbeitsumfang musste im Konsens festgelegt werden. Während also eine Arbeitnehmerin mit fest geregeltem Arbeitsquantum kraft Arbeitsvertrags die Pflicht hat, voll zu arbeiten, hatte die Klägerin im vorliegenden Fall nur die Möglichkeit. Dieser Unterschied rechtfertigt aber nicht, bei der Bewertung der kausalen Zusammenhänge die Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit auszublenden. Ein hinreichender kausaler Zusammenhang zu der ausgeschlagenen Option, die volle Arbeitszeit einzubringen, darf nur dann bejaht werden, wenn die Krankheit auch zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Denn würde es im Fall der Klägerin an der Arbeitsunfähigkeit fehlen, hätte sie aus gesundheitlichen Gründen ja auch 40 Stunden arbeiten können. Wenn sie das, aus welchen Gründen auch immer, gleichwohl nicht in die Tat umsetzte, dann war die wesentliche Bedingung nicht die Krankheit, sondern ein davon unabhängiger, autonomer Entschluss der Klägerin, der im Kausalverlauf eine Zäsur bedeutet und der dominiert. Der Kausalverlauf ist gewahrt, wenn ein bestimmtes Pensum krankheitsbedingt nicht geleistet werden kann. Er ist aber unterbrochen, wenn beispielsweise die Erfüllung dieses Pensums nur unbequem erscheint. Es reicht nicht, wenn nur eine prophylaktische Arbeitsreduzierung erfolgt ist. Ebenso wenig ist die schwangerschaftsbedingte Erkrankung wesentliche Bedingung für eine Arbeitsreduzierung aufgrund höherer subjektiver Mühseligkeit (weil die Arbeit schwerer und damit unangenehmer empfunden wird).

Eine somit erforderliche Arbeitsunfähigkeit ist aber für den Zeitraum Juni bis Oktober 2015 nicht belegt. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wurden nicht ausgestellt. Auch ansonsten existieren keine Hinweise für auch nur einzelne Tage der Arbeitsunfähigkeit.

An dieser Stelle gereicht der Klägerin zum Nachteil, dass die von Dr. J. angegebenen Erkrankungen zeitlich und qualitativ in keiner Weise konkretisiert sind. Es kann nicht einmal nachvollzogen werden, wie sich die Klägerin an bestimmten Tagen im Zeitraum Juni bis Oktober 2015 körperlich gefühlt hat, geschweige denn, dass an bestimmten Tagen die gesundheitlichen Beschwerden einer ganztägigen Erwerbstätigkeit entgegengestanden haben. Falsch wäre, allein aufgrund der Zwillingsschwangerschaft den automatischen Schluss zu ziehen, die Klägerin sei nicht mehr imstande gewesen zu arbeiten; es spricht hier auch keine „tatsächliche Vermutung“ zu ihren Gunsten. Die Krankheitszeiten waren unabhängig von einer eventuellen Arbeitsunfähigkeit sicherlich überschaubar. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin im Zeitraum Juni bis Oktober 2015 nur an wenigen einzelnen Tagen schwangerschaftsbedingte Beschwerden hatte; dem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht widersprechen wollen. Von einer durchgehenden oder auch nur länger bestehenden Krankheit kann keine Rede sein.

Das wird dadurch bestätigt, dass die Klägerin im gesamten Zeitraum von Juni 2015 bis Februar 2016 tatsächlich nur zwei Ärzte aufgesucht hat, eben Dr. J. und Frau E … Bei Dr. J. war sie lediglich fünf Mal; für eine werdende Mutter erscheint dies keineswegs häufig. Ernstlich oder nachhaltig krank kann die Klägerin nicht gewesen sein. Die Anhäufung von Arztterminen im Juli ist lediglich darauf zurückzuführen, dass in diesem Monat die Schwangerschaft festgestellt wurde und noch die Zwillingsschwangerschaft abzuklären war. Im August und September suchte die Klägerin Dr. J. jeweils nur ein einziges Mal auf. Frau E. wiederum ist offenbar allein wegen der vorzeitigen Wehentätigkeit konsultiert worden - bezeichnender Weise erst Ende Oktober 2015 -, nicht aber, weil es der Klägerin vorher so schlecht gegangen war. Wenn also gesundheitliche Beschwerden vorgelegen haben sollten, dann sicher nicht in dem Ausmaß, dass für längere Zeit Arbeitsunfähigkeit daraus resultieren konnte. Die Befundberichte zu den Doppler-Untersuchungen am Klinikum A-Stadt geben keinerlei Aufschluss über Beschwerden der Klägerin, sondern betreffen nur die ungeborenen Kinder; die Befindlichkeiten der Klägerin spielten dabei keine Rolle.

Weitere Fakten belegen dies: Dass die Klägerin ihre gesundheitliche Situation in den Monaten vor Oktober 2015 selbst nicht als besonders schlecht einstufte, zeigt ihre zeitnahe Angabe im Elterngeldantrag; in einem eigenen Formblatt hatte die Klägerin am 23.03.2016 als Phase einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung lediglich angegeben „02.11.2015 bis 02.02.2016“. Und noch Mitte September 2015 ging es der Klägerin so gut, dass sie und die KG die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis 31.12.2015 vereinbarten. Offenbar hatte die KG keinerlei Bedenken, die Klägerin würde nicht bis Ende des Jahres gesundheitlich und kräftemäßig durchhalten können.

Dem Attest der Dr. J. vom 18.04.2016 misst der Senat keinen Aussagewert bei. Sage und schreibe zweieinhalb Monate nach der Entbindung bescheinigte die Ärztin, dass die Klägerin wegen der Schwangerschaft einen Schonarbeitsplatz erhalten sollte. Schon die schieren zeitlichen Relationen lassen das Attest fragwürdig erscheinen.

Letztlich scheinen die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin in der Phase Juni bis Oktober 2015 so geartet gewesen zu sein, dass sie die Klägerin nur an einzelnen Tagen betroffen haben. Auch der Zeuge C. hat in der mündlichen Verhandlung lediglich bekundet, „gefühlt“ seien es „einige Tage“ gewesen, an denen die Klägerin sich am Morgen entschuldigt habe. Eine exakte zeitliche Zuordnung ist allerdings unmöglich; auch der Zeuge C. hat sich dazu nicht in der Lage gesehen. In gleicher Weise ist es unmöglich, in diesem Zeitraum auch nur für einen einzigen Tag gesichert Arbeitsunfähigkeit, hervorgerufen gerade durch eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung, anzunehmen. Das unterstreicht die Aussage des Zeugen C., wonach die Klägerin nie angab, aus welchem Grund es ihr schlecht ging, wenn sie sich am Morgen entschuldigte.

Dieses Ergebnis erscheint vor dem Hintergrund sehr plausibel, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin nach deren eigener Aussage (Schriftsatz im Berufungsverfahren vom 08.02.2018) um eine Tätigkeit mit geringstmöglicher Belastung handelte, die - so die Klägerin sinngemäß - qualitativ bereits einem Schonarbeitsplatz entsprach.

Unabhängig von dem Problem, dass rein schon aus medizinischer Perspektive im Zeitraum Juni bis Oktober 2015 keine Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nachweisbar sind, erbringt auch die von der Klägerin tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung keinen Hinweis für Arbeitsausfälle, die durch eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung verursacht wurden. Unter Vorlage einer Bestätigung vom 18.04.2016 des Zeugen C., ihres unmittelbaren Vorgesetzten, hat die Klägerin Arbeitsausfälle in der vorlesungsfreien Zeit von August bis Oktober 2015 behauptet. Gerade die im Berufungsverfahren vorgelegten Stundenaufzeichnungen weisen aber darauf hin, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit andere Gründe wesentliche Bedingungen für einen unterstellten Arbeitsausfall waren.

Betrachtet man die Arbeitszeitaufzeichnung für Oktober 2015, stellt man für die zweite Oktoberhälfte keinerlei Reduktion der Arbeit fest, obwohl - das gilt es zu betonen - ab 12.10.2015 schon wieder die Vorlesungszeit an der Universität A-Stadt begonnen hatte. Man findet im Oktober nicht einen einzigen Werktag (außer Samstag), an dem die Klägerin nicht gearbeitet hatte. Die Zahl der Gesamtstunden war mit 89,10 hoch. Das erstaunt umso mehr, als in diesem Monat die vorzeitige Wehentätigkeit eintrat und die Klägerin sich bereits im fünften Schwangerschaftsmonat befand.

Für die Monate August und September vermitteln die Stundenaufzeichnungen kein wesentlich anderes Bild. Laut diesen Unterlagen gab es im September nur einen einzigen Werktag (außer Samstag), an dem die Klägerin nicht arbeitete (der 08.09.2015); die Gesamtstundenzahl war mit 78,10 relativ hoch. Für den Monat August 2015 gilt mit kleinen Abstrichen das Gleiche. Der Zeuge C. hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, aufgrund der betrieblichen Notwendigkeiten (Abwicklung des Asiengeschäfts) habe die Klägerin ihre Arbeitsleistung vorwiegend vormittags erbracht. Festzuhalten bleibt, dass die Klägerin während des gesamten fraglichen Zeitraums, wenn überhaupt, so nur äußerst selten ganztägig außerstande war, ihrer Arbeit nachzugehen. Allgemein ist bekannt, dass Schwangerschaftserbrechen in erster Linie am Morgen auftritt. Dazu steht im Gegensatz, dass die Klägerin ihrer Arbeitsleistung ganz überwiegend am Vormittag erbrachte. Das Schwangerschaftserbrechen hat die Klägerin also nicht nennenswert von ihrer Arbeit abhalten können. Solche gesundheitlichen Beschwerden, die mit Fortdauer der Schwangerschaft erst entstehen oder zunehmen (z.B. Erschöpfung, Stammvarikosis), können die Klägerin in den Monaten August und September 2015 nicht wirklich beeinträchtigt haben, wenn schon im fünften Schwangerschaftsmonat, nämlich im Oktober 2015, keine darauf zurückzuführenden Ausfälle identifiziert werden können.

Die geradezu kuriose Konstellation, dass die Klägerin im Oktober 2015, wo erwiesenermaßen ernsthafte schwangerschaftsbedingte Gesundheitsbeschwerden auftraten und zudem die Vorlesungszeit begann, mehr und konstanter Arbeitsleistung erbrachte als in den Vormonaten August und September, spricht gegen einen schwangerschaftsbedingten Arbeitsausfall in den Monaten August und September. Alles weist vielmehr darauf hin, dass dafür ein anderer, vom Zeugen C. angeführter Grund maßgebend war. Der Sommer 2015 war außerordentlich heiß. Zu allem Überfluss war der Klägerin ein Arbeitszimmer zugewiesen, welches in hohem Maß wärmeexponiert war; das Zimmer hatte Südlage. Der Zeuge C. hat mitgeteilt, auch andere Mitarbeiter hätten mit dem Raum Probleme; er selbst wollte darin nicht arbeiten. Damit verträgt sich zwanglos, dass die Klägerin zumeist nur einen halben Tag gearbeitet hat. In nach Süden ausgerichteten Räumen sind die klimatischen Verhältnisse zumeist vormittags noch erträglich, während am frühen Nachmittag das Arbeiten schwerfällt. Man muss nicht erst krank sein, um derartigen Arbeitsbedingungen auszuweichen. Sofern also die Klägerin um die Mittagszeit das Büro verlassen hat, liegt es viel näher, dies auf die räumlichen Unannehmlichkeiten als auf eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung zurückzuführen. Zwar mag die Schwangerschaft die unzureichenden Arbeitsverhältnisse noch unerträglicher gemacht haben, wesentliche Bedingung war sie im Vergleich dazu aber nicht.

Für die Monate Juni und Juli 2015 hat die Klägerin selbst nicht geltend gemacht, es sei zu schwangerschaftsbedingten Arbeitsausfällen gekommen. Entsprechendes wird nur für die Semesterferien von August bis Oktober behauptet. Dann muss man aber mit Erstaunen registrieren, dass die Stundenaufzeichnungen für diese beiden Monate keine signifikant anderen Tagesarbeitszeiten ausweisen wie die Monate August bis Oktober 2015. Es fällt auf, dass im Juni und Juli 2015, die innerhalb der Vorlesungszeit lagen, einige Tage überhaupt nicht belegt sind. Aber auch im Juni tauchen tägliche Arbeitszeiten von gerade einmal 2:32, 3:32 oder 3:29 Stunden auf - exakt das war das Niveau von August bis Oktober. Das nährt die Einschätzung, dass die Klägerin ihre täglichen Arbeitszeiten aus anderen Gründen so geringhielt. Man darf also die kurzen Tagesarbeitszeiten im August, September oder Oktober nicht zwangsläufig auf etwaige besondere gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückführen. Die Klägerin vermag nicht mit dem Einwand durchzudringen, im Juni habe sie deswegen so wenig gearbeitet, um die arbeitsvertraglich festgelegte 20-Stunden-Grenze nicht zu überschreiten. Hätte sie das nämlich getan, so mag die Klägerin argumentieren, wäre sie nicht mehr als Werkstudentin krankenversicherungsfrei gewesen. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass dies der Wahrheit entspricht. Denn mit einer Monatsarbeitsleistung im Juni von 62:45 Stunden lag die Klägerin sehr weit unter der zulässigen Grenze. Es hätte somit keinerlei Anlass bestanden, die tägliche Arbeitszeit im Juni derart zu verringern. Als Grund für die niedrige Arbeitsleistung können somit weder das Werkstudentenprivileg noch gesundheitliche Probleme angeführt werden. Festzuhalten bleibt: Die Arbeitsleistung im August, September und Oktober fällt keineswegs aus der Reihe. Im Gegenteil ist von Juli auf August eine Erhöhung der monatlichen Stundenzahl von 58:23 auf 73:42 zu beobachten, im September auf 78:10 Stunden und im Oktober gar auf 89:10 Stunden. Im Oktober fällt auch eine längste Tagesarbeitszeit von 7:24 Stunden auf; gerade in diesem Monat scheint die Klägerin besonders leistungsfähig und -willig gewesen zu sein.

Überhaupt muss jegliches Vorbringen, in den vorlesungsfreien Monaten sei aus dem Grund so wenig gearbeitet worden, um das Werkstudentenprivileg nicht zu gefährden, schon deswegen kritisch hinterfragt werden, weil diese niedrige Arbeitsleistung von vornherein nicht notwendig war, um die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung zu wahren. Denn das gelang der Klägerin ohnehin nicht. Sie hatte im Sommersemester 2015 nämlich keine Veranstaltungen an der Hochschule besucht; allein schon deswegen war sie nicht mehr Werkstudentin. Das Werkstudentenprivileg greift nur, soweit eine abhängige Beschäftigung neben dem Studium ausgeübt wird; hier aber spielte das Studium evident - wenn auch nur vorübergehend - keine Rolle mehr. Der Senat vermag sich nicht vorzustellen, dass dies der Klägerin nicht bewusst gewesen sein könnte.

bb) Entgeltfortzahlung

Unabhängig davon, dass schon ein durch eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung hervorgerufener Arbeitsausfall nicht festgestellt werden kann, würde es auch dann an einer kausalen Beziehung zu einem Entgeltausfall fehlen, wenn man einen solchen Arbeitsausfall unterstellen würde. Denn aufgrund der Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) wäre der Klägerin kein Entgeltausfall entstanden. An dieser Stelle wiederholt der Senat seine Überzeugung, dass Arbeitsunfähigkeit, wenn überhaupt, so nur an sehr wenigen, einzelnen Tagen vorgelegen haben kann. Die Klägerin hätte sich schlicht krankmelden können und hätte dafür selbstverständlich Entgeltfortzahlung erhalten. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Nirgendwo im zwischen der Klägerin und der KG geschlossenen Arbeitsvertrag findet sich eine Andeutung, der Anspruch auf Entgeltfortzahlung könne eingeschränkt worden sein. Dies wäre im Übrigen arbeitsrechtlich auch gar nicht möglich.

Im Rahmen der Entgeltfortzahlung hätte die Klägerin für die vorlesungsfreien Monate sogar beanspruchen können, die Entgeltfortzahlung auf der Basis einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu bemessen. Das folgt aus § 4 Abs. 1 EFZG:

Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

Daraus geht hervor, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt fortzuzahlen ist, und zwar gerade das regelmäßige während des Zeitraums des Arbeitsausfalls. Wie hoch das regelmäßige Arbeitsentgelt in der Vergangenheit war, ist unerheblich. Darauf käme es nur bei schwankendem Arbeitsentgelt an, was aber bei einer festen 40-Stunden-Arbeitszeit nicht gegeben wäre. Dem EFZG liegt das sog. modifizierte Entgeltausfallprinzip zugrunde. Der Arbeitnehmer soll diejenige Vergütung erhalten, die er erhalten hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig krank geworden wäre (vgl. BAG, Urteil vom 24.03.2004 - 5 AZR 346/03; BAG, Urteil vom 16.07.2014 - 10 AZR 242/13; Linck in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 17. Auflage 2017, § 98 Rn. 71).

Auf der Basis einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden hätte die Bemessung der Entgeltfortzahlung deshalb erfolgen müssen, weil für den fraglichen Zeitraum außerhalb der Vorlesungszeiten bereits von Beginn des Arbeitsverhältnisses an eine solche Arbeitszeit vereinbart war. Das hat sich über jeden Zweifel erhaben aus der Aussage des Zeugen C. in der mündlichen Verhandlung ergeben, die insoweit übrigens mit der eigenen Einlassung der Klägerin übereinstimmt. Das schriftliche Formular eines Werkstudentenvertrags hatte man deswegen verwandt, um überhaupt einen Anhalt zu haben, was zu regeln sei. Man war sich bewusst gewesen, hier nur einen Standardvordruck zu verwenden. Details und Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses sollten gesondert regelbar sein. Vor diesem Hintergrund kann die im schriftlichen Standardvertrag enthaltene Schriftformklausel nur als Scheingeschäft im Sinn von § 117 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kategorisiert werden. Die Klägerin und die KG waren sich einvernehmlich bewusst, dass auch die mündliche Absprache Geltung haben sollte, wonach während der vorlesungsfreien Zeit die Arbeitszeit 40 Wochenstunden betragen sollte. Dass die Klägerin letztlich dann doch weniger arbeiten durfte, beruhte nach den aufschlussreichen Ausführungen des Zeugen C. nicht darauf, dass die KG glaubte, keinen Rechtsanspruch auf die volle Arbeitsleistung zu haben, sondern weil die Klägerin gute Arbeit leistete und man angesichts dessen verminderte Arbeitsleistung immer noch für besser erachtete als keine. Man wollte die Klägerin offenkundig nicht demotivieren oder „vergraulen“, zumal die KG im Hinblick auf die Wenigerleistung der Klägerin keinerlei Vergütungsrisiko bei sich sah.

Der Einwand der Klägerin, hätte sie sich krankgemeldet, hätte die KG das Arbeitsverhältnis nicht bis 31.12.2015 verlängert, spiegelt die wahren Verhältnisse nicht ansatzweise wider. Wie der Zeuge C. in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, wäre die Klägerin auf jeden Fall auch dann weiterbeschäftigt worden, wenn sie sich vereinzelt krankgemeldet hätte und so die KG hätte Entgeltfortzahlung hätte leisten müssen. Evident war der Zeuge C., der maßgebenden Einfluss auf die Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses hatte, in höchstem Maß mit der Arbeit der Klägerin zufrieden. Er wollte diese auf jeden Fall als Mitarbeiterin behalten. Nach dem Eindruck, den sich der Senat gemacht hat, wäre die Klägerin auch bei vereinzelten Krankmeldungen weit davon entfernt gewesen, ihren Arbeitsplatz aufs Spiel zu setzen. Nach dem 17.09.2015 - der Tag, an die Verlängerung bis zum Ende des Jahres vereinbart wurde - fehlte ohnehin jegliches Risiko insoweit.

Dass die Klägerin ihrer eigenen Aussage zufolge damals nicht gewusst haben wollte, dass sie Anspruch auf Fortzahlung des vollen Arbeitsentgelts hatte, vermag ihr nicht zu helfen. Durch den bewussten wie durch den versehentlichen Verzicht auf die Entgeltfortzahlung setzte sie eine autonome Ursache für einen Entgeltausfall, die allein wesentliche Bedingung war. Eventuelle schwangerschaftsbedingte Erkrankungen rückten demgegenüber in den Hintergrund.

b) Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Auch in Bezug auf die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb erweist sich kein hinreichender Zurechnungszusammenhang im Sinn der Theorie der wesentlichen Bedingung zwischen schwangerschaftsbedingter Erkrankung und Einkommensausfall. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Tätigkeit in der GbR wie folgt beschrieben: „Unsere Kunden befinden sich im Ausland - für den deutschen Markt sind wir zu klein. Wir verschicken benötigte Ersatzteile an unseren Kunden - unsere Qualität ist, dass wir schneller sind als zum Beispiel BMW. Die Arbeitsteilung sieht dergestalt aus, dass mein Mann das Versenden übernimmt und das Abholen der Ware von Lieferanten, während ich für die Kundenakquise zuständig bin. Des Weiteren bin ich zuständig für Buchführung im weiteren Sinne sowie für die Preiskalkulation. Die Akquisetätigkeit beinhaltet auch, dass ich Messen besuchen muss.“

Dem lässt sich entnehmen, dass die Klägerin keine körperlich anstrengende Arbeit verrichten musste, sondern in zeitlich eingeschränktem Umfang zuhause einer Bürotätigkeit nachging. Allenfalls die Messebesuche mögen eine gewisse Anstrengung abverlangt haben. Von daher besteht kein „Anfangsverdacht“, geschweige denn eine tatsächliche Vermutung, in Bezug auf die gewerbliche Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit der Klägerin signifikant eingeschränkt gewesen. Welche Messebesuche damals konkret anstanden, hat die Klägerin nicht angeben können. Auch hier wirkt sich zu Lasten der Klägerin aus, dass Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht konkret belegt sind, sondern nur diffus und allgemein behauptet werden.

Überdies hätte der Ehemann der Klägerin als Mitgesellschafter auch Aufgaben der Klägerin, zu denen sie aus gesundheitlichen Gründen womöglich nicht mehr in der Lage gewesen sein mag, mitübernehmen können. Die Klägerin hat zwar angegeben, sie habe im Umgang mit Geschäftspartnern ein überzeugenderes Auftreten als ihr Mann, was sie für die Messebesuche prädestiniere. Das aber hätte den Ehemann, der sich damals ebenso wie die Klägerin immerhin in akademischer Ausbildung befand und schon von daher sicherlich nicht komplett sozial inkompetent war, nicht daran gehindert, anstatt seiner schwangeren Frau einzelne Messen zu besuchen. Solches hat die Klägerin auch nicht behauptet. Jegliche Überlegungen in diese Richtung erscheinen auch vor dem Hintergrund unangebracht, dass der Ehemann ab 2016 den Gewerbebetrieb sogar allein führte.

Zwar hat die Klägerin immer wieder darauf hingewiesen, Umsätze seien Ende 2015 ausgeblieben. Jedoch lässt sich in der Umsatz- und Gewinnentwicklung der GbR keine Zäsur feststellen, die in Konnex mit der Schwangerschaft stehen könnte. Nach den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Einnahme-Überschuss-Rechnungen war nämlich bereits im Jahr 2014 - also weit entfernt von einer Schwangerschaft - ein massiver Umsatz- und Gewinneinbruch erfolgt. Das noch schlechtere Ergebnis des Jahres 2015 erscheint angesichts dessen eher als bloße Verstetigung einer schon lange vorher eingetretenen Entwicklung, welche andere Gründe haben muss. Somit besitzt der Hinweis auf die geringen Umsätze nicht die Aussagekraft, wie es sich die Klägerin vorstellt. Nicht zuletzt wird der Kausalitätsnachweis auch dadurch vereitelt, dass, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, Ende 2015 drei der Kunden der GbR insolvent wurden und daher neue Kunden gesucht werden mussten. Ein solches Wegbrechen des Kundenstamms hat mit der Schwangerschaft nichts zu tun. Es mag sein, dass Ende 2015 besondere Anstrengungen erforderlich gewesen wären, um dies zu kompensieren und neue Kunden zu akquirieren. Und es mag auch sein, dass diese besonderen Anstrengungen der Klägerin angesichts der Zwillingsschwangerschaft zu viel waren. Trotzdem ist insoweit nicht die Schwangerschaft wesentliche Bedingung, sondern der unabhängig davon eingetretene Verlust des Kundenstamms.

Nach alldem hat der Beklagte zurecht nicht das Kalenderjahr 2014, sondern das Kalenderjahr 2015 als Bemessungszeitraum herangezogen.

Sonstige Fehler des Beklagten bei der Ermittlung der Leistungshöhe liegen nicht vor. Zutreffend hat dieser einen Mehrlingszuschlag in Höhe von 300 EUR gewährt. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass bei Zwillingsgeburten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BEEG nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht; dies hat die Klägerin aber ohnehin akzeptiert, indem sie nicht auch für B. Elterngeld beantragt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Sept. 2018 - L 9 EG 29/17

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Sept. 2018 - L 9 EG 29/17 zitiert 26 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Einkommensteuergesetz - EStG | § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen


(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermiet

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit


Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 2 Höhe des Elterngeldes


(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkomme

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 1 Berechtigte


(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.Bei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 117 Scheingeschäft


(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdec

Mutterschutzgesetz - MuSchG 2018 | § 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung


(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 2b Bemessungszeitraum


(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Sat

Mutterschutzgesetz - MuSchG 2018 | § 6 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit


(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn 1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,2. eine Ausnahme vom allgemeine

Mutterschutzgesetz - MuSchG 2018 | § 13 Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot


(1) Werden unverantwortbare Gefährdungen im Sinne von § 9, § 11 oder § 12 festgestellt, hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge zu treffen: 1. Der Arbeitgeber hat die Arbeit

Mutterschutzgesetz - MuSchG 2018 | § 11 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen


(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortb

§ 18 Mutterschutzlohn


Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche

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(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. (2) Der Arbeitgeber darf eine Frau, die nach einem ärztlichen

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Sept. 2018 - L 9 EG 29/17 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundessozialgericht Urteil, 16. März 2017 - B 10 EG 9/15 R

bei uns veröffentlicht am 16.03.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Juli 2014 - 10 AZR 242/13

bei uns veröffentlicht am 16.07.2014

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 10. Dezember 2012 - 10 Sa 230/12 - wird zurückgewiesen.

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(1) Werden unverantwortbare Gefährdungen im Sinne von § 9, § 11 oder § 12 festgestellt, hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge zu treffen:

1.
Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen für die schwangere oder stillende Frau durch Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 umzugestalten.
2.
Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau nicht durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach Nummer 1 ausschließen oder ist eine Umgestaltung wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, hat der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen, wenn er einen solchen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann und dieser Arbeitsplatz der schwangeren oder stillenden Frau zumutbar ist.
3.
Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau weder durch Schutzmaßnahmen nach Nummer 1 noch durch einen Arbeitsplatzwechsel nach Nummer 2 ausschließen, darf er die schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigen.

(2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf keine Heimarbeit an schwangere oder stillende Frauen ausgeben, wenn unverantwortbare Gefährdungen nicht durch Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 ausgeschlossen werden können.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person

1.
im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
2.
während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat,
3.
eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder
4.
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat
und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte. Abweichend von Satz 2 sind Kalendermonate im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 bis 4 auf Antrag der berechtigten Person zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 bleiben auf Antrag bei der Ermittlung des Einkommens für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 23. September 2022 auch solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte und dies glaubhaft machen kann. Satz 2 Nummer 1 gilt in den Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag auch Kalendermonate mit Elterngeldbezug für ein älteres Kind nach Vollendung von dessen 14. Lebensmonat unberücksichtigt bleiben, soweit der Elterngeldbezug von der Zeit vor Vollendung des 14. Lebensmonats auf danach verschoben wurde.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt maßgeblich, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Haben im Bemessungszeitraum nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist auf Antrag der berechtigten Person für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit allein der Bemessungszeitraum nach Absatz 1 maßgeblich, wenn die zu berücksichtigende Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes

1.
in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen, durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug und
2.
in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem steuerlichen Veranlagungszeitraum der Geburt des Kindes zugrunde liegen, bis einschließlich zum Kalendermonat vor der Geburt des Kindes durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug.
Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ist für die Berechnung des Elterngeldes im Fall des Satzes 1 allein das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit maßgeblich. Die für die Entscheidung über den Antrag notwendige Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit erfolgt für die Zeiträume nach Satz 1 Nummer 1 entsprechend § 2d Absatz 2; in Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, und für den Zeitraum nach Satz 1 Nummer 2 erfolgt die Ermittlung der Höhe der Einkünfte entsprechend § 2d Absatz 3. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt abschließend auf der Grundlage der Höhe der Einkünfte, wie sie sich aus den gemäß Satz 3 vorgelegten Nachweisen ergibt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

1.
nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer

1.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2.
ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.

(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person

1.
im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
2.
während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat,
3.
eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder
4.
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat
und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte. Abweichend von Satz 2 sind Kalendermonate im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 bis 4 auf Antrag der berechtigten Person zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 bleiben auf Antrag bei der Ermittlung des Einkommens für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 23. September 2022 auch solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte und dies glaubhaft machen kann. Satz 2 Nummer 1 gilt in den Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag auch Kalendermonate mit Elterngeldbezug für ein älteres Kind nach Vollendung von dessen 14. Lebensmonat unberücksichtigt bleiben, soweit der Elterngeldbezug von der Zeit vor Vollendung des 14. Lebensmonats auf danach verschoben wurde.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt maßgeblich, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Haben im Bemessungszeitraum nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist auf Antrag der berechtigten Person für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit allein der Bemessungszeitraum nach Absatz 1 maßgeblich, wenn die zu berücksichtigende Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes

1.
in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen, durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug und
2.
in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem steuerlichen Veranlagungszeitraum der Geburt des Kindes zugrunde liegen, bis einschließlich zum Kalendermonat vor der Geburt des Kindes durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug.
Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ist für die Berechnung des Elterngeldes im Fall des Satzes 1 allein das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit maßgeblich. Die für die Entscheidung über den Antrag notwendige Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit erfolgt für die Zeiträume nach Satz 1 Nummer 1 entsprechend § 2d Absatz 2; in Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, und für den Zeitraum nach Satz 1 Nummer 2 erfolgt die Ermittlung der Höhe der Einkünfte entsprechend § 2d Absatz 3. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt abschließend auf der Grundlage der Höhe der Einkünfte, wie sie sich aus den gemäß Satz 3 vorgelegten Nachweisen ergibt.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.

(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen

1.
bei Frühgeburten,
2.
bei Mehrlingsgeburten und,
3.
wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt.

(3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(4) Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn

1.
die Frau dies ausdrücklich verlangt und
2.
nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn

1.
sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2.
eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,
3.
der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
4.
insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn

1.
sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2.
die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist,
3.
der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
4.
insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person

1.
im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
2.
während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat,
3.
eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder
4.
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat
und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte. Abweichend von Satz 2 sind Kalendermonate im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 bis 4 auf Antrag der berechtigten Person zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 bleiben auf Antrag bei der Ermittlung des Einkommens für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 23. September 2022 auch solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte und dies glaubhaft machen kann. Satz 2 Nummer 1 gilt in den Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag auch Kalendermonate mit Elterngeldbezug für ein älteres Kind nach Vollendung von dessen 14. Lebensmonat unberücksichtigt bleiben, soweit der Elterngeldbezug von der Zeit vor Vollendung des 14. Lebensmonats auf danach verschoben wurde.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt maßgeblich, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Haben im Bemessungszeitraum nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist auf Antrag der berechtigten Person für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit allein der Bemessungszeitraum nach Absatz 1 maßgeblich, wenn die zu berücksichtigende Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes

1.
in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen, durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug und
2.
in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem steuerlichen Veranlagungszeitraum der Geburt des Kindes zugrunde liegen, bis einschließlich zum Kalendermonat vor der Geburt des Kindes durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug.
Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ist für die Berechnung des Elterngeldes im Fall des Satzes 1 allein das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit maßgeblich. Die für die Entscheidung über den Antrag notwendige Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit erfolgt für die Zeiträume nach Satz 1 Nummer 1 entsprechend § 2d Absatz 2; in Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, und für den Zeitraum nach Satz 1 Nummer 2 erfolgt die Ermittlung der Höhe der Einkünfte entsprechend § 2d Absatz 3. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt abschließend auf der Grundlage der Höhe der Einkünfte, wie sie sich aus den gemäß Satz 3 vorgelegten Nachweisen ergibt.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über den Bemessungszeitraum und die Höhe des Elterngeldes für den am 4.4.2013 geborenen zweiten Sohn der Klägerin.

2

Die Klägerin war im Zeitraum vom 1.6.2011 bis 24.3.2013 nichtselbstständig erwerbstätig. Während dieser Zeit war sie im Zeitraum vom 22.2.2012 bis 30.11.2012 wegen einer durch die behandelnde Ärztin attestierten (reaktiven) mittelgradigen depressiven Episode nach einer Fehlgeburt arbeitsunfähig krank. In dieser Zeit bezog die Klägerin vom 22.2.2012 bis 3.9.2012 Krankengeld und anschließend bis zum 30.11.2012 Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung Bund. In der Zeit vom 24.3.2013 bis 28.7.2013 bezog sie Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss.

3

Das beklagte Land bewilligte der Klägerin Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihres Kindes unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses. Als Bemessungszeitraum legte der Beklagte den Zeitraum von April 2012 bis März 2013 zugrunde. Zwar sei der Monat März 2013 an sich wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld aus dem Bemessungszeitraum auszuklammern, jedoch werde hiervon abgesehen, da die Klägerin im entsprechend rückverlagerten Monat kein Einkommen gehabt habe. Eine Vorverlagerung des Bemessungszeitraums könne nicht erfolgen, da für die Erkrankung und damit den Einkommensverlust der Klägerin nicht die aktuelle bzw die vorangegangene Schwangerschaft kausal gewesen sei, sondern die Ende 2011 erlittene Fehlgeburt (Bescheid vom 9.7.2013; Widerspruchsbescheid vom 19.9.2013). Die Klage vor dem SG ist erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid vom 23.6.2014). Das LSG hat den Beklagten dagegen verpflichtet, der Klägerin höheres Elterngeld unter Zugrundelegung eines Bemessungszeitraums von Mai 2011 bis Januar 2012 sowie Dezember 2012 bis Februar 2013 zu gewähren (Urteil vom 22.7.2015).

4

Mit seiner Revision macht der Beklagte ua geltend, die Gesetzesauslegung des LSG stehe weder mit dem Wortlaut, noch mit der Entwicklung und dem Gesetzeszweck des § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) im Einklang. Der Begriff der Schwangerschaft sei eng unter Ausschluss der Geburt bzw Fehlgeburt auszulegen, da es sich bei den Tatbeständen in § 2b Abs 1 S 2 Nr 1 bis 4 BEEG um eng begrenzte Ausnahmefälle handele.

5

Der beklagte Freistaat beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Juli 2015 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 23. Juni 2014 zurückzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).

9

1. Streitgegenständlich ist der Elterngeldbescheid des Beklagten vom 9.7.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.9.2013. Die Klägerin wendet sich dagegen zulässigerweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf Gewährung höheren Elterngeldes (§ 54 Abs 1 und Abs 4, § 56 SGG), die sich auf den Erlass eines Grundurteils iS des § 130 Abs 1 SGG richtet(vgl BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10, RdNr 14 mwN; BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 2/13 R - Juris; BSG Urteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSG SozR 4-7837 § 2b Nr 1, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

10

2. Das LSG hat den Beklagten zu Recht unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Abänderung seiner Bescheide verpflichtet. Die zulässige Klage ist begründet, denn die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 9.7.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.9.2013 beschwert (§ 54 Abs 2 SGG). Sie hat einen Anspruch auf höheres Elterngeld auf der Grundlage eines anderen Bemessungszeitraums als desjenigen, der den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegt.

11

Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld richtet sich nach den am 18.9.2012 in Kraft getretenen Vorschriften des BEEG vom 10.9.2012 (BGBl I 1878) und den Änderungen durch das Gesetz vom 23.10.2012 (BGBl I 2246 zu § 2b Abs 1 S 2 Nr 2 BEEG).

12

a. Die Klägerin kann dem Grunde nach Elterngeld beanspruchen, weil sie im Anspruchszeitraum die Grundvoraussetzungen des Elterngeldanspruchs nach § 1 Abs 1 Nr 1 bis 4 BEEG erfüllte. Nach den für den Senat nach § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG hatte sie im Bezugszeitraum des Elterngeldes (4.4.2013 bis 3.4.2014) ihren Wohnsitz in Deutschland, lebte in einem Haushalt mit ihrem zweitgeborenen Sohn, den sie selbst betreute und erzog, und übte keine volle Erwerbstätigkeit iS von § 1 Abs 6 BEEG aus.

13

b. Die Höhe des Elterngeldes bestimmt sich gemäß § 2 Abs 1 S 1 und S 2 BEEG idF vom 10.9.2012 nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes, wird in Höhe von 67 Prozent dieses Einkommens gewährt und bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Gemäß § 2b Abs 1 S 1 BEEG sind für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit(§ 2c BEEG) vor der Geburt die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Allerdings bleiben in einzelnen Fällen bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums bestimmte Kalendermonate unberücksichtigt (§ 2b Abs 1 S 2 BEEG). Ein solcher Fall liegt hier vor.

14

Entgegen der Ansicht des Beklagten kann die Klägerin verlangen, dass der Beklagte ihr Elterngeld gemäß § 2b Abs 1 S 1, S 2 Nr 3 BEEG nach dem Einkommen bemisst, welches sie in den Monaten Mai 2011 bis Januar 2012 sowie Dezember 2012 bis Februar 2013 aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Der Beklagte hat bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums für den Elterngeldbezug nicht nur versäumt, die Monate Februar bis November 2012 auszuklammern (dazu aa.). Er hat dabei auch zu Unrecht den Monat März 2013 berücksichtigt (dazu bb.).

15

aa. Die Klägerin kann verlangen, dass der Beklagte bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach § 2b Abs 1 S 1, S 2 Nr 3 BEEG die Monate Februar bis November 2012 unberücksichtigt lässt.

16

Der Bemessungszeitraum für das Elterngeld der Klägerin ist nach Maßgabe des § 2b Abs 1 BEEG zu bestimmen. Denn die Klägerin war vor der Geburt ihres Sohnes ausschließlich nichtselbstständig erwerbstätig.

17

Als Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit iS von § 2c BEEG vor der Geburt sind gemäß § 2b Abs 1 S 1 BEEG die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Abweichend davon bleiben nach § 2b Abs 1 S 2 BEEG bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums ua Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach dem SGB V oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war und dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte(§ 2b Abs 1 S 2 Nr 2 2. Alt und Nr 3 BEEG). Der Bemessungszeitraum umfasst auch in diesem Fall zwölf Monate, wird aber um die Anzahl der nicht zu berücksichtigenden Kalendermonate in die Vergangenheit hinein verschoben (Grösslein-Weiß in Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG - Stand Dezember 2016, § 2b BEEG RdNr 27 unter Hinweis ua auf SG Stade Urteil vom 31.8.2009 - S 13 EG 10/08 - openJur 2012, 49371 RdNr 22 mwN).

18

Der nach den gesetzlichen Vorgaben maßgebende Bemessungszeitraum von zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes der Klägerin (4.4.2013) erstreckt sich hier von Mai 2011 bis Januar 2012 sowie Dezember 2012 bis Februar 2013, denn für den Monat März 2013 ist wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld der Ausklammerungstatbestand des § 2b Abs 1 S 2 Nr 2 2. Alt BEEG (dazu unten bb.) und für die Monate Februar 2012 bis November 2012 wegen der depressiven Erkrankung der Klägerin nach ihrer Fehlgeburt im Herbst 2011 der Ausklammerungstatbestand des § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG erfüllt.

19

Voraussetzung für eine Verschiebung des Bemessungszeitraums ist zunächst, dass die elterngeldberechtigte Person im Bemessungszeitraum "eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, und dadurch … ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte" (§ 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. Sie durchlebte im Jahr 2011 eine Schwangerschaft, die mit einer Fehlgeburt endete. Sie hatte auch anschließend eine Krankheit. Denn nach den nicht mit durchgreifenden Revisionsrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) litt die Klägerin an einer (reaktiven) mittelgradigen depressiven Episode, aufgrund derer sie arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Infolgedessen hatte sie vom 22.2.2012 bis 30.11.2012 ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit, nämlich in Gestalt von Krankengeld und Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

20

Unschädlich ist es, dass die Krankheit der Klägerin nicht auf die Schwangerschaft zurückgeht, die mit der Geburt desjenigen Kindes endete, für das ihr Anspruch auf Elterngeld besteht, sondern auf eine vorangegangene Schwangerschaft zurückzuführen ist. Darauf hat das LSG zutreffend hingewiesen. Die Neufassung des § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG vom 10.9.2012, nach der sich der Anspruch der Klägerin richtet, unterscheidet sich insoweit wesentlich vom Wortlaut der Vorgängervorschrift des § 2 Abs 7 S 6 BEEG idF des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit vom 5.12.2006 (BGBl I 2748, aF). Diese hatte noch von einer "maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung …" gesprochen. Diese Einschränkung ist zum 18.9.2012 entfallen (vgl BT-Drucks 17/1221 S 9, BT-Drucks 17/9841 S 20).

21

Auch der Umstand, dass die Krankheit der Klägerin nicht bereits während, sondern erst nach der vorangegangenen Schwangerschaft auftrat, hindert eine Verschiebung des Bemessungszeitraums iS des § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG nicht. Denn auch insoweit unterscheidet sich die Norm wesentlich von ihrer Vorgängervorschrift. § 2 Abs 7 S 6 BEEG aF hatte noch von einem Einkommenswegfall "während der Schwangerschaft" wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung gesprochen. Diese Voraussetzung enthält § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG ebenfalls nicht mehr(vgl SG Bayreuth Urteil vom 22.7.2014 - S 17 EG 3/14 - Juris RdNr 20; Dau, jurisPR-SozR 22/2014 Anm 4).

22

Die von der Klägerin begehrte Verschiebung des Bemessungszeitraums scheitert schließlich auch nicht daran, dass sich der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen der Schwangerschaft und der Krankheit der Klägerin nicht herstellen ließe. Nach § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG muss die festgestellte Krankheit maßgeblich "durch eine Schwangerschaft bedingt" gewesen sein. Nähere Angaben dazu, wie dieser Kausalitätsbegriff auszufüllen ist, enthält das BEEG nicht. Daher sind für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs allgemeine sozialrechtliche Grundsätze heranzuziehen. Dabei ist zunächst zu prüfen, welche Ursachen für die festgestellte psychische Gesundheitsstörung der Klägerin gegeben sind, und sodann festzustellen, ob die Schwangerschaft direkt oder mittelbar für diese Gesundheitsstörungen wesentlich im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung war. Diese kann auch bei der Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob eine Schwangerschaft wesentliche Ursache für die Krankheit einer elterngeldberechtigten Person war, aufgrund derer sie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte. Als kausal und rechtserheblich werden danach nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (grundlegend: Reichsversicherungsamt, Amtliche Nachrichten 1912, 930, 931). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw Gesundheitsschadens abgeleitet werden (stRspr vgl BSGE 1, 72, 76; BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 14; BSG Urteil vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 31 RdNr 12; BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 V 6/13 R - SozR 4-7945 § 3 Nr 1 RdNr 18). Eine Ursache, die als rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist, drängt die sonstigen Umstände in den Hintergrund; diese müssen in wertender Betrachtung als rechtlich nicht wesentliche Mitursachen für die Frage der Verursachung unberücksichtigt bleiben. Das ist der Fall, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens ohne diese Ursache - bei ansonsten gleicher Sachlage - der Erfolg wahrscheinlich nicht eingetreten wäre (vgl BSG Urteil vom 30.6.1960 - 2 RU 86/56 - BSGE 12, 242, 246 = SozR Nr 27 zu § 542 RVO). Auch wenn diese Betrachtung maßgeblich auf den Einzelfall abstellt, bleiben generelle oder allgemeine Erkenntnisse über den Ursachenzusammenhang bei der Theorie der wesentlichen Bedingung nicht unberücksichtigt. So hat die Kausalitätsbeurteilung auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließt eine Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen. Denn es ist ein allgemeiner Grundsatz des Beweisrechts, dass die Beurteilung medizinischer Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge auf dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand aufbauen muss (vgl BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 17 unter Hinweis ua auf BSG SozR 3850 § 51 Nr 9 = BSGE 60, 58; BSG SozR 1500 § 128 Nr 31; BSG SozR 3-3850 § 52 Nr 1).

23

Hiernach hat das LSG über den Bedingungszusammenhang im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne hinaus die Kausalität zutreffend an der Theorie der wesentlichen Bedingung geprüft und frei von Rechtsfehlern bejaht. Die Schwangerschaft der Klägerin, die im Jahr 2011 mit einer Fehlgeburt endete, kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass die depressive Störung der Klägerin entfiele (conditio sine qua non). Die Fehlgeburt steht dabei nicht als alternative Ursache neben dieser Schwangerschaft. Denn anders als der Beklagte annimmt, ist von einer "Schwangerschaft" iS des § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG auch der Vorgang der Geburt einschließlich einer Fehlgeburt erfasst. Der Wortlaut der Vorschrift (dazu aaa.) und die Systematik (dazu bbb.) hindern diese funktionsdifferente Auslegung nicht, die sich vor allem aus Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte ergibt (dazu ccc.).

24

aaa. Der Wortlaut des § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG umfasst nur Krankheiten, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt waren. Die Schwangerschaft endet mit Entbindung, Fehlgeburt oder Schwangerschaftsabbruch (Pepping in Rancke, Mutterschutz/Elterngeld//Betreuungsgeld/Elternzeit, 4. Aufl 2015, § 3 MuSchG RdNr 6). Semantisch kann deshalb ihr Ende auch als notwendiger Bestandteil der Schwangerschaft bezeichnet werden, obwohl aus medizinischer Sicht unter einer Schwangerschaft nur der Zustand einer Frau von der Empfängnis bis zum Eintritt der Geburt verstanden und von dem Vorgang der Geburt unterschieden wird (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl 2014). Für die Bestimmung des Bemessungszeitraums kommt es dann auch nicht darauf an, ob die Schwangerschaft mit einer Lebend- oder Totgeburt abgeschlossen wird oder mit einer Fehlgeburt (vgl § 31 Personenstandsverordnung).

25

bbb. Systematische Erwägungen stehen dieser Auslegung des Begriffs der "Schwangerschaft" in § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG nicht entgegen. Der Begriff der "Schwangerschaft" wird im BEEG nicht an anderer Stelle in einem Zusammenhang verwendet, der darauf schließen ließe, dass für die Bestimmung des Bemessungszeitraums zwischen der Zeit der Schwangerschaft und dem Geburtsvorgang einschließlich einer Fehlgeburt zu unterscheiden ist. Auch die Gesamtsystematik des BEEG legt eine solche Verwendung nicht nahe. Ansonsten unterscheidet zwar etwa das geltende Mutterschutzrecht insbesondere zwischen einer Schwangerschaft bzw Entbindung einerseits und einer Fehlgeburt andererseits, welche keine mutterschutzrechtlichen Folgen auslöst (vgl zu § 9 MuSchG, BAG Urteil vom 15.12.2005 - 2 AZR 462/04; Zimmermann in Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG, 2014, § 6 MuSchG RdNr 6 ff). Auch dort sieht es der Gesetzgeber aber inzwischen als sachgerecht an, den Mutterschutz auf Fehlgeburten zu erstrecken (zum Kündigungsschutz bei Fehlgeburt nach § 16 MuSchG-E BT-Drucks 18/8963 S 87 f; BT-Drucks 18/11782 S 35).

26

ccc. Vor allem folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wie er sich aus seiner Entstehungsgeschichte ergibt, dass der Begriff der "Schwangerschaft" iS des § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG auch den Vorgang der Geburt unter Einschluss einer Fehlgeburt erfasst.

27

Sinn und Zweck der Modifizierung des Bemessungszeitraums nach § 2b Abs 1 S 2 BEEG ist der Ausgleich von Nachteilen bei der Elterngeldberechnung, die darauf beruhen, dass das Einkommen des berechtigten Elternteils im vorgeburtlichen Zwölfmonatszeitraum aufgrund besonderer Sachverhalte ganz oder teilweise weggefallen ist(vgl zum entsprechenden § 2 Abs 1 S 1 BEEG aF, BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10, RdNr 31). Während nach dem ersten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes (BT-Drucks 16/1889) bei einem Einkommenswegfall wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung noch beabsichtigt war, "für den betreffenden Zeitraum das in dem der Erkrankung vorangegangenen Kalendermonat erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit für die Berechnung des Elterngeldes zu Grunde zu legen" (vgl BT-Drucks 16/1889 S 4 f zu § 2 Abs 1 S 3 Halbs 1), ist der ursprüngliche § 2 Abs 7 BEEG aF im Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend(BT-Drucks 16/2785 S 9) vollkommen neu gefasst worden, um eine in der Verwaltungspraxis einfacher zu handhabende Bestimmung mit gleicher Zielrichtung zu schaffen (BT-Drucks 16/2785 S 37 f). Auch durch diese Regelung sollte gewährleistet sein, dass das "besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer" bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes nicht zum Nachteil gereicht (BT-Drucks 16/1889 S 20) bzw ein "Absinken des Elterngeldes" durch das in den betroffenen Monaten geringere oder fehlende Erwerbseinkommen vermieden wird (BT-Drucks 16/2785 S 38). Gleiches gilt für den Bezug von Mutterschaftsgeld unmittelbar vor der Geburt, währenddessen regelmäßig kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt erzielt wird (vgl BT-Drucks 16/1889 S 20), sowie für den Bezug von Elterngeld wegen der im Falle einer schnellen Geburtenfolge drohenden Nachteile bei der Leistungshöhe (BT-Drucks 16/2785 S 32, 34).

28

Diesen Gesetzeszweck, Nachteile bei der Elterngeldberechnung in Fallgruppen des besonderen Erwerbsrisikos durch Schwangerschaft und Geburt auszugleichen, hat der Gesetzgeber bei der Einfügung des früheren § 2 Abs 7 S 7 BEEG zum 24.1.2009 (BGBl I 61) nochmals ausdrücklich hervorgehoben (BT-Drucks 16/9415 S 5). Die Ausklammerungstatbestände sollten demnach eine den berechtigten Elternteil begünstigende Ausnahme von dem Grundsatz der Elterngeldberechnung darstellen, nach dem für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich sind (vgl zu § 2 Abs 1 S 1 BEEG aF, BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10, RdNr 32).

29

Dem neuen § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG, der durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 (BGBl I 1878) zum 18.9.2012 in Kraft trat und für Geburten ab dem 1.1.2013 gilt, liegt eine gegenüber der Vorfassung noch einmal weitergehende Motivation des Gesetzgebers zu Grunde. Durch die Neuregelung soll gewährleistet sein, dass eine Verschiebung des Bemessungszeitraums auch dann eintritt, "wenn die Krankheit durch die vorangegangene Schwangerschaft maßgeblich bedingt war. Dies dient auch der Verwaltungsvereinfachung, da in Fällen kurzer Geburtenfolge bei der Elterngeldberechnung dieselben Monate auszuklammern sind, die bereits bei der Elterngeldberechnung für ein älteres Geschwisterkind ausgeklammert wurden und daher in der Regel dasselbe Bemessungseinkommen zugrunde gelegt werden kann" (BT-Drucks 17/9841 S 20; vgl auch den Gesetzentwurf des BR, BT-Drucks 17/1221 S 9). Die Aufzählung der "bereits nach dem bisherigen § 2 Absatz 7 Satz 5 bis 7 geltenden Ausklammerungstatbestände" erfolge "zur besseren Lesbarkeit". Änderungen gegenüber der bisherigen Vollzugspraxis ergäben sich insoweit nicht (BT-Drucks 17/9841 S 20). Tatsächlich ging bereits die Verwaltungspraxis im Anwendungsbereich des § 2 Abs 7 S 6 BEEG aF ohne Rücksicht auf den Wortlaut des Gesetzes dahin, Kalendermonate bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes heranzuziehenden Kalendermonate zu überspringen, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes für mindestens einen Tag wegen einer Erkrankung oder Verschlimmerung einer Vorerkrankung, die maßgeblich auf "eine" Schwangerschaft zurückzuführen war, ein geringeres Einkommen erzielt hatte, obwohl § 2 Abs 7 S 6 BEEG aF noch eine maßgeblich auf "die" Schwangerschaft zurückzuführende Erkrankung voraussetzte, also auf die zum Elterngeldbezug führende aktuelle Schwangerschaft(vgl die Richtlinien zum BEEG für Geburten vor dem 1.1.2013, Stand April 2012, BMFSFJ/204E, S 82).

30

Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG vornehmlich eine weitere Verwaltungsvereinfachung im Blick hatte, lässt sich nicht schließen, dass nur solche Sachverhalte tatbestandlich erfasst werden, bei denen die Anwendung eines Ausklammerungstatbestandes zu einer Vereinfachung der Elterngeldberechnung führt. Es ist denkbar, dass die Subsumtion eines Lebenssachverhaltes unter den Tatbestand des § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG und infolgedessen die Ausklammerung einzelner Monate bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums - wie im Fall der Klägerin - zu höherem Elterngeld der berechtigten Person führt, ohne dass zeitgleich eine Verwaltungsvereinfachung eintritt. Zwar wird auf diese Weise nur eines der Ziele des § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG erreicht, nämlich ein "Absinken des Elterngeldes" durch das in den betroffenen Monaten geringere oder fehlende Erwerbseinkommen zu vermeiden(vgl BT-Drucks 16/2785 S 38). Dies zwingt aber trotz des Ausnahmecharakters des Ausklammerungstatbestands nicht zu einem Ausschluss dieser Fälle aus dem Anwendungsbereich des § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG. Im Gegenteil liegt darin ein Ausdruck zulässiger Typisierung durch den Gesetzgeber. Denn nicht einmal die Gesetzesbegründung zu § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG gibt einen Hinweis dafür, dass die Vorschrift ausnahmslos in den Fällen zur Anwendung kommen soll, in denen für ein Kind aus einer früheren Schwangerschaft tatsächlich Elterngeld bezogen wurde und insoweit ohne weiteren Verwaltungsaufwand an die frühere Elterngeldberechnung angeknüpft werden kann.

31

Nach diesen Vorgaben hat das LSG zu Recht den Ursachenzusammenhang zwischen der Schwangerschaft der Klägerin im Jahr 2011 und ihrer psychischen Erkrankung bejaht. Es hat das Vorliegen einer Konkurrenzursache nicht festgestellt. An der Kausalität der abgebrochenen Schwangerschaft für die psychische Erkrankung der Klägerin im Sinne einer wesentlichen Bedingung bestehen mangels Vorliegen einer wirksam gewordenen Konkurrenzursache keine Zweifel.

32

bb. Der Beklagte hat bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach § 2b Abs 1 S 1 BEEG zu Unrecht den Monat März 2013 berücksichtigt. Dies hat das LSG mit seiner Entscheidung zu Recht korrigiert.

33

Ab dem 24.3.2013 bezog die Klägerin Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Nach § 2b Abs 1 S 2 Nr 2 2. Alt BEEG bleiben bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach dem SGB V bezogen hat. Diese Regelung hat der Beklagte nicht beachtet, auch wenn er zugunsten der Klägerin davon ausging, dass - anders als im März 2013 - im März 2012 elterngeldrelevantes Einkommen nicht vorhanden war. Der Beklagte durfte jedoch nicht nach eigenem Ermessen zugunsten der Klägerin von der Anwendung des § 2b Abs 1 S 2 Nr 2 2. Alt BEEG absehen. Die Regelung des § 2b Abs 1 S 2 Nr 2 2. Alt BEEG ist zwingend. Von ihrer Anwendung kann auch dann nicht abgesehen werden, wenn die Verlängerung des Bemessungszeitraums in die Vergangenheit letztlich zu einem geringeren Elterngeldanspruch führt (Grösslein-Weiß in Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG - Stand Dezember 2016, § 2b BEEG RdNr 27 unter Hinweis auf SG Hamburg Urteil vom 27.4.2010 - S 31 EG 19/09 - Juris und SG Stade Urteil vom 31.8.2009 - S 13 EG 10/08 - openJur 2012, 49371 RdNr 22 mwN; auch Fuchsloch/Scheiwe, Leitfaden Elterngeld, 2007, RdNr 120; Wersig in juris-PK- Vereinbarkeit von Familie und Beruf, 1. Aufl 2009, § 2 BEEG RdNr 6).

34

Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm, nach dem bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums Kalendermonate unberücksichtigt bleiben, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach dem SGB V oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat (§ 2b Abs 1 S 2 Nr 2 2. Alt BEEG). Es existiert keine gesetzliche Ausnahme von der Regelung, keine Härtefallklausel und kein der Elterngeldstelle eingeräumtes Ermessen. Die Auslegung einer Norm gegen ihren klaren Wortlaut ist nicht zulässig, jedenfalls, wenn wie hier, kein Anhaltspunkt für ein gesetzgeberisches Versehen besteht.

35

§ 2b Abs 1 S 2 Nr 2 BEEG ist deshalb keiner teleologischen Reduktion zugänglich. Zwar war es ein erklärtes Ziel des Normgebers zu vermeiden, dass das besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer diesen bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes zum Nachteil gereicht (vgl BT-Drucks 16/1889 S 20). Dass dieser Wille des Gesetzgebers im Fall der Klägerin nicht zum Zuge kommt, eröffnet die Notwendigkeit einer teleologischen Reduktion der Norm jedoch nicht. Die bereits von dem Gesetz zur Einführung des Elterngeldes (Art 1 Gesetz vom 5.12.2006, BGBl I 2748) als § 2 Abs 7 S 6 1. Alt BEEG aF normierte Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs(Art 1 Gesetz vom 10.9.2012, BGBl I 1878) als § 2b Abs 1 S 2 Nr 2 BEEG zur besseren Lesbarkeit neu gefasst(vgl BT-Drucks 17/9841 S 20), ohne dass eine wesentliche inhaltliche Änderung herbeigeführt wurde. Die Vorschrift zielt ausdrücklich auf eine Regelung des "häufig vorkommenden" Falls ab, dass unmittelbar vor der Geburt kein Arbeitsentgelt, sondern Mutterschaftsgeld und ggf ein Arbeitgeberzuschuss bezogen wurde (so die Gesetzesbegründung BT-Drucks 16/1889 S 20). Der Gesetzgeber verstand diesen typischen Fall als regelungsbedürftige Ausnahme zu dem Regelfall eines Bemessungszeitraums von zwölf Monaten vor der Geburt, der "die durchschnittlichen Verhältnisse im Jahr vor der Geburt am besten abbildet". Diese klare gesetzgeberische Absicht einer vom Regelfall des § 2b Abs 1 S 1 BEEG abweichenden Regelung für Monate des Bezuges von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss, die sich unmissverständlich im Gesetzeswortlaut des § 2b Abs 1 S 2 Nr 2 BEEG niedergeschlagen hat, schließt eine teleologische Reduktion des § 2b Abs 1 S 2 Nr 2 BEEG aus. Der Senat setzt seine anderslautende Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift des § 2 Abs 7 S 6 BEEG aF insoweit nicht fort(vgl BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10). Die geringfügige - von der Klägerin hier nicht einmal beanstandete - Schlechterstellung gegenüber Elterngeldberechtigten, denen die Ausklammerung einzelner Monate nützt, ist im Normzweck der Rationalisierung und Verwaltungsbeschleunigung angelegt und von der Typisierungskompetenz des Gesetzgebers gedeckt. Ihn verfolgt das Gesetz im Interesse aller Elterngeldberechtigten. Sie profitieren als Gruppe davon, wenn das Elterngeld beschleunigt berechnet und ausgezahlt wird (vgl BSG Urteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - SozR 4-7837 § 2b Nr 1, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

36

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person

1.
im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
2.
während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat,
3.
eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder
4.
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat
und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte. Abweichend von Satz 2 sind Kalendermonate im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 bis 4 auf Antrag der berechtigten Person zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 bleiben auf Antrag bei der Ermittlung des Einkommens für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 23. September 2022 auch solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte und dies glaubhaft machen kann. Satz 2 Nummer 1 gilt in den Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag auch Kalendermonate mit Elterngeldbezug für ein älteres Kind nach Vollendung von dessen 14. Lebensmonat unberücksichtigt bleiben, soweit der Elterngeldbezug von der Zeit vor Vollendung des 14. Lebensmonats auf danach verschoben wurde.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt maßgeblich, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Haben im Bemessungszeitraum nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist auf Antrag der berechtigten Person für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit allein der Bemessungszeitraum nach Absatz 1 maßgeblich, wenn die zu berücksichtigende Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes

1.
in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen, durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug und
2.
in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem steuerlichen Veranlagungszeitraum der Geburt des Kindes zugrunde liegen, bis einschließlich zum Kalendermonat vor der Geburt des Kindes durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug.
Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ist für die Berechnung des Elterngeldes im Fall des Satzes 1 allein das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit maßgeblich. Die für die Entscheidung über den Antrag notwendige Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit erfolgt für die Zeiträume nach Satz 1 Nummer 1 entsprechend § 2d Absatz 2; in Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, und für den Zeitraum nach Satz 1 Nummer 2 erfolgt die Ermittlung der Höhe der Einkünfte entsprechend § 2d Absatz 3. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt abschließend auf der Grundlage der Höhe der Einkünfte, wie sie sich aus den gemäß Satz 3 vorgelegten Nachweisen ergibt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über den Bemessungszeitraum und die Höhe des Elterngeldes für den am 4.4.2013 geborenen zweiten Sohn der Klägerin.

2

Die Klägerin war im Zeitraum vom 1.6.2011 bis 24.3.2013 nichtselbstständig erwerbstätig. Während dieser Zeit war sie im Zeitraum vom 22.2.2012 bis 30.11.2012 wegen einer durch die behandelnde Ärztin attestierten (reaktiven) mittelgradigen depressiven Episode nach einer Fehlgeburt arbeitsunfähig krank. In dieser Zeit bezog die Klägerin vom 22.2.2012 bis 3.9.2012 Krankengeld und anschließend bis zum 30.11.2012 Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung Bund. In der Zeit vom 24.3.2013 bis 28.7.2013 bezog sie Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss.

3

Das beklagte Land bewilligte der Klägerin Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihres Kindes unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses. Als Bemessungszeitraum legte der Beklagte den Zeitraum von April 2012 bis März 2013 zugrunde. Zwar sei der Monat März 2013 an sich wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld aus dem Bemessungszeitraum auszuklammern, jedoch werde hiervon abgesehen, da die Klägerin im entsprechend rückverlagerten Monat kein Einkommen gehabt habe. Eine Vorverlagerung des Bemessungszeitraums könne nicht erfolgen, da für die Erkrankung und damit den Einkommensverlust der Klägerin nicht die aktuelle bzw die vorangegangene Schwangerschaft kausal gewesen sei, sondern die Ende 2011 erlittene Fehlgeburt (Bescheid vom 9.7.2013; Widerspruchsbescheid vom 19.9.2013). Die Klage vor dem SG ist erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid vom 23.6.2014). Das LSG hat den Beklagten dagegen verpflichtet, der Klägerin höheres Elterngeld unter Zugrundelegung eines Bemessungszeitraums von Mai 2011 bis Januar 2012 sowie Dezember 2012 bis Februar 2013 zu gewähren (Urteil vom 22.7.2015).

4

Mit seiner Revision macht der Beklagte ua geltend, die Gesetzesauslegung des LSG stehe weder mit dem Wortlaut, noch mit der Entwicklung und dem Gesetzeszweck des § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) im Einklang. Der Begriff der Schwangerschaft sei eng unter Ausschluss der Geburt bzw Fehlgeburt auszulegen, da es sich bei den Tatbeständen in § 2b Abs 1 S 2 Nr 1 bis 4 BEEG um eng begrenzte Ausnahmefälle handele.

5

Der beklagte Freistaat beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Juli 2015 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 23. Juni 2014 zurückzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).

9

1. Streitgegenständlich ist der Elterngeldbescheid des Beklagten vom 9.7.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.9.2013. Die Klägerin wendet sich dagegen zulässigerweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf Gewährung höheren Elterngeldes (§ 54 Abs 1 und Abs 4, § 56 SGG), die sich auf den Erlass eines Grundurteils iS des § 130 Abs 1 SGG richtet(vgl BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10, RdNr 14 mwN; BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 2/13 R - Juris; BSG Urteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSG SozR 4-7837 § 2b Nr 1, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

10

2. Das LSG hat den Beklagten zu Recht unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Abänderung seiner Bescheide verpflichtet. Die zulässige Klage ist begründet, denn die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 9.7.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.9.2013 beschwert (§ 54 Abs 2 SGG). Sie hat einen Anspruch auf höheres Elterngeld auf der Grundlage eines anderen Bemessungszeitraums als desjenigen, der den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegt.

11

Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld richtet sich nach den am 18.9.2012 in Kraft getretenen Vorschriften des BEEG vom 10.9.2012 (BGBl I 1878) und den Änderungen durch das Gesetz vom 23.10.2012 (BGBl I 2246 zu § 2b Abs 1 S 2 Nr 2 BEEG).

12

a. Die Klägerin kann dem Grunde nach Elterngeld beanspruchen, weil sie im Anspruchszeitraum die Grundvoraussetzungen des Elterngeldanspruchs nach § 1 Abs 1 Nr 1 bis 4 BEEG erfüllte. Nach den für den Senat nach § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG hatte sie im Bezugszeitraum des Elterngeldes (4.4.2013 bis 3.4.2014) ihren Wohnsitz in Deutschland, lebte in einem Haushalt mit ihrem zweitgeborenen Sohn, den sie selbst betreute und erzog, und übte keine volle Erwerbstätigkeit iS von § 1 Abs 6 BEEG aus.

13

b. Die Höhe des Elterngeldes bestimmt sich gemäß § 2 Abs 1 S 1 und S 2 BEEG idF vom 10.9.2012 nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes, wird in Höhe von 67 Prozent dieses Einkommens gewährt und bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Gemäß § 2b Abs 1 S 1 BEEG sind für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit(§ 2c BEEG) vor der Geburt die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Allerdings bleiben in einzelnen Fällen bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums bestimmte Kalendermonate unberücksichtigt (§ 2b Abs 1 S 2 BEEG). Ein solcher Fall liegt hier vor.

14

Entgegen der Ansicht des Beklagten kann die Klägerin verlangen, dass der Beklagte ihr Elterngeld gemäß § 2b Abs 1 S 1, S 2 Nr 3 BEEG nach dem Einkommen bemisst, welches sie in den Monaten Mai 2011 bis Januar 2012 sowie Dezember 2012 bis Februar 2013 aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Der Beklagte hat bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums für den Elterngeldbezug nicht nur versäumt, die Monate Februar bis November 2012 auszuklammern (dazu aa.). Er hat dabei auch zu Unrecht den Monat März 2013 berücksichtigt (dazu bb.).

15

aa. Die Klägerin kann verlangen, dass der Beklagte bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach § 2b Abs 1 S 1, S 2 Nr 3 BEEG die Monate Februar bis November 2012 unberücksichtigt lässt.

16

Der Bemessungszeitraum für das Elterngeld der Klägerin ist nach Maßgabe des § 2b Abs 1 BEEG zu bestimmen. Denn die Klägerin war vor der Geburt ihres Sohnes ausschließlich nichtselbstständig erwerbstätig.

17

Als Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit iS von § 2c BEEG vor der Geburt sind gemäß § 2b Abs 1 S 1 BEEG die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Abweichend davon bleiben nach § 2b Abs 1 S 2 BEEG bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums ua Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach dem SGB V oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war und dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte(§ 2b Abs 1 S 2 Nr 2 2. Alt und Nr 3 BEEG). Der Bemessungszeitraum umfasst auch in diesem Fall zwölf Monate, wird aber um die Anzahl der nicht zu berücksichtigenden Kalendermonate in die Vergangenheit hinein verschoben (Grösslein-Weiß in Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG - Stand Dezember 2016, § 2b BEEG RdNr 27 unter Hinweis ua auf SG Stade Urteil vom 31.8.2009 - S 13 EG 10/08 - openJur 2012, 49371 RdNr 22 mwN).

18

Der nach den gesetzlichen Vorgaben maßgebende Bemessungszeitraum von zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes der Klägerin (4.4.2013) erstreckt sich hier von Mai 2011 bis Januar 2012 sowie Dezember 2012 bis Februar 2013, denn für den Monat März 2013 ist wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld der Ausklammerungstatbestand des § 2b Abs 1 S 2 Nr 2 2. Alt BEEG (dazu unten bb.) und für die Monate Februar 2012 bis November 2012 wegen der depressiven Erkrankung der Klägerin nach ihrer Fehlgeburt im Herbst 2011 der Ausklammerungstatbestand des § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG erfüllt.

19

Voraussetzung für eine Verschiebung des Bemessungszeitraums ist zunächst, dass die elterngeldberechtigte Person im Bemessungszeitraum "eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, und dadurch … ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte" (§ 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. Sie durchlebte im Jahr 2011 eine Schwangerschaft, die mit einer Fehlgeburt endete. Sie hatte auch anschließend eine Krankheit. Denn nach den nicht mit durchgreifenden Revisionsrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) litt die Klägerin an einer (reaktiven) mittelgradigen depressiven Episode, aufgrund derer sie arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Infolgedessen hatte sie vom 22.2.2012 bis 30.11.2012 ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit, nämlich in Gestalt von Krankengeld und Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

20

Unschädlich ist es, dass die Krankheit der Klägerin nicht auf die Schwangerschaft zurückgeht, die mit der Geburt desjenigen Kindes endete, für das ihr Anspruch auf Elterngeld besteht, sondern auf eine vorangegangene Schwangerschaft zurückzuführen ist. Darauf hat das LSG zutreffend hingewiesen. Die Neufassung des § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG vom 10.9.2012, nach der sich der Anspruch der Klägerin richtet, unterscheidet sich insoweit wesentlich vom Wortlaut der Vorgängervorschrift des § 2 Abs 7 S 6 BEEG idF des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit vom 5.12.2006 (BGBl I 2748, aF). Diese hatte noch von einer "maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung …" gesprochen. Diese Einschränkung ist zum 18.9.2012 entfallen (vgl BT-Drucks 17/1221 S 9, BT-Drucks 17/9841 S 20).

21

Auch der Umstand, dass die Krankheit der Klägerin nicht bereits während, sondern erst nach der vorangegangenen Schwangerschaft auftrat, hindert eine Verschiebung des Bemessungszeitraums iS des § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG nicht. Denn auch insoweit unterscheidet sich die Norm wesentlich von ihrer Vorgängervorschrift. § 2 Abs 7 S 6 BEEG aF hatte noch von einem Einkommenswegfall "während der Schwangerschaft" wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung gesprochen. Diese Voraussetzung enthält § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG ebenfalls nicht mehr(vgl SG Bayreuth Urteil vom 22.7.2014 - S 17 EG 3/14 - Juris RdNr 20; Dau, jurisPR-SozR 22/2014 Anm 4).

22

Die von der Klägerin begehrte Verschiebung des Bemessungszeitraums scheitert schließlich auch nicht daran, dass sich der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen der Schwangerschaft und der Krankheit der Klägerin nicht herstellen ließe. Nach § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG muss die festgestellte Krankheit maßgeblich "durch eine Schwangerschaft bedingt" gewesen sein. Nähere Angaben dazu, wie dieser Kausalitätsbegriff auszufüllen ist, enthält das BEEG nicht. Daher sind für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs allgemeine sozialrechtliche Grundsätze heranzuziehen. Dabei ist zunächst zu prüfen, welche Ursachen für die festgestellte psychische Gesundheitsstörung der Klägerin gegeben sind, und sodann festzustellen, ob die Schwangerschaft direkt oder mittelbar für diese Gesundheitsstörungen wesentlich im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung war. Diese kann auch bei der Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob eine Schwangerschaft wesentliche Ursache für die Krankheit einer elterngeldberechtigten Person war, aufgrund derer sie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte. Als kausal und rechtserheblich werden danach nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (grundlegend: Reichsversicherungsamt, Amtliche Nachrichten 1912, 930, 931). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw Gesundheitsschadens abgeleitet werden (stRspr vgl BSGE 1, 72, 76; BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 14; BSG Urteil vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 31 RdNr 12; BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 V 6/13 R - SozR 4-7945 § 3 Nr 1 RdNr 18). Eine Ursache, die als rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist, drängt die sonstigen Umstände in den Hintergrund; diese müssen in wertender Betrachtung als rechtlich nicht wesentliche Mitursachen für die Frage der Verursachung unberücksichtigt bleiben. Das ist der Fall, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens ohne diese Ursache - bei ansonsten gleicher Sachlage - der Erfolg wahrscheinlich nicht eingetreten wäre (vgl BSG Urteil vom 30.6.1960 - 2 RU 86/56 - BSGE 12, 242, 246 = SozR Nr 27 zu § 542 RVO). Auch wenn diese Betrachtung maßgeblich auf den Einzelfall abstellt, bleiben generelle oder allgemeine Erkenntnisse über den Ursachenzusammenhang bei der Theorie der wesentlichen Bedingung nicht unberücksichtigt. So hat die Kausalitätsbeurteilung auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließt eine Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen. Denn es ist ein allgemeiner Grundsatz des Beweisrechts, dass die Beurteilung medizinischer Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge auf dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand aufbauen muss (vgl BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 17 unter Hinweis ua auf BSG SozR 3850 § 51 Nr 9 = BSGE 60, 58; BSG SozR 1500 § 128 Nr 31; BSG SozR 3-3850 § 52 Nr 1).

23

Hiernach hat das LSG über den Bedingungszusammenhang im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne hinaus die Kausalität zutreffend an der Theorie der wesentlichen Bedingung geprüft und frei von Rechtsfehlern bejaht. Die Schwangerschaft der Klägerin, die im Jahr 2011 mit einer Fehlgeburt endete, kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass die depressive Störung der Klägerin entfiele (conditio sine qua non). Die Fehlgeburt steht dabei nicht als alternative Ursache neben dieser Schwangerschaft. Denn anders als der Beklagte annimmt, ist von einer "Schwangerschaft" iS des § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG auch der Vorgang der Geburt einschließlich einer Fehlgeburt erfasst. Der Wortlaut der Vorschrift (dazu aaa.) und die Systematik (dazu bbb.) hindern diese funktionsdifferente Auslegung nicht, die sich vor allem aus Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte ergibt (dazu ccc.).

24

aaa. Der Wortlaut des § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG umfasst nur Krankheiten, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt waren. Die Schwangerschaft endet mit Entbindung, Fehlgeburt oder Schwangerschaftsabbruch (Pepping in Rancke, Mutterschutz/Elterngeld//Betreuungsgeld/Elternzeit, 4. Aufl 2015, § 3 MuSchG RdNr 6). Semantisch kann deshalb ihr Ende auch als notwendiger Bestandteil der Schwangerschaft bezeichnet werden, obwohl aus medizinischer Sicht unter einer Schwangerschaft nur der Zustand einer Frau von der Empfängnis bis zum Eintritt der Geburt verstanden und von dem Vorgang der Geburt unterschieden wird (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl 2014). Für die Bestimmung des Bemessungszeitraums kommt es dann auch nicht darauf an, ob die Schwangerschaft mit einer Lebend- oder Totgeburt abgeschlossen wird oder mit einer Fehlgeburt (vgl § 31 Personenstandsverordnung).

25

bbb. Systematische Erwägungen stehen dieser Auslegung des Begriffs der "Schwangerschaft" in § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG nicht entgegen. Der Begriff der "Schwangerschaft" wird im BEEG nicht an anderer Stelle in einem Zusammenhang verwendet, der darauf schließen ließe, dass für die Bestimmung des Bemessungszeitraums zwischen der Zeit der Schwangerschaft und dem Geburtsvorgang einschließlich einer Fehlgeburt zu unterscheiden ist. Auch die Gesamtsystematik des BEEG legt eine solche Verwendung nicht nahe. Ansonsten unterscheidet zwar etwa das geltende Mutterschutzrecht insbesondere zwischen einer Schwangerschaft bzw Entbindung einerseits und einer Fehlgeburt andererseits, welche keine mutterschutzrechtlichen Folgen auslöst (vgl zu § 9 MuSchG, BAG Urteil vom 15.12.2005 - 2 AZR 462/04; Zimmermann in Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG, 2014, § 6 MuSchG RdNr 6 ff). Auch dort sieht es der Gesetzgeber aber inzwischen als sachgerecht an, den Mutterschutz auf Fehlgeburten zu erstrecken (zum Kündigungsschutz bei Fehlgeburt nach § 16 MuSchG-E BT-Drucks 18/8963 S 87 f; BT-Drucks 18/11782 S 35).

26

ccc. Vor allem folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wie er sich aus seiner Entstehungsgeschichte ergibt, dass der Begriff der "Schwangerschaft" iS des § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG auch den Vorgang der Geburt unter Einschluss einer Fehlgeburt erfasst.

27

Sinn und Zweck der Modifizierung des Bemessungszeitraums nach § 2b Abs 1 S 2 BEEG ist der Ausgleich von Nachteilen bei der Elterngeldberechnung, die darauf beruhen, dass das Einkommen des berechtigten Elternteils im vorgeburtlichen Zwölfmonatszeitraum aufgrund besonderer Sachverhalte ganz oder teilweise weggefallen ist(vgl zum entsprechenden § 2 Abs 1 S 1 BEEG aF, BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10, RdNr 31). Während nach dem ersten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes (BT-Drucks 16/1889) bei einem Einkommenswegfall wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung noch beabsichtigt war, "für den betreffenden Zeitraum das in dem der Erkrankung vorangegangenen Kalendermonat erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit für die Berechnung des Elterngeldes zu Grunde zu legen" (vgl BT-Drucks 16/1889 S 4 f zu § 2 Abs 1 S 3 Halbs 1), ist der ursprüngliche § 2 Abs 7 BEEG aF im Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend(BT-Drucks 16/2785 S 9) vollkommen neu gefasst worden, um eine in der Verwaltungspraxis einfacher zu handhabende Bestimmung mit gleicher Zielrichtung zu schaffen (BT-Drucks 16/2785 S 37 f). Auch durch diese Regelung sollte gewährleistet sein, dass das "besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer" bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes nicht zum Nachteil gereicht (BT-Drucks 16/1889 S 20) bzw ein "Absinken des Elterngeldes" durch das in den betroffenen Monaten geringere oder fehlende Erwerbseinkommen vermieden wird (BT-Drucks 16/2785 S 38). Gleiches gilt für den Bezug von Mutterschaftsgeld unmittelbar vor der Geburt, währenddessen regelmäßig kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt erzielt wird (vgl BT-Drucks 16/1889 S 20), sowie für den Bezug von Elterngeld wegen der im Falle einer schnellen Geburtenfolge drohenden Nachteile bei der Leistungshöhe (BT-Drucks 16/2785 S 32, 34).

28

Diesen Gesetzeszweck, Nachteile bei der Elterngeldberechnung in Fallgruppen des besonderen Erwerbsrisikos durch Schwangerschaft und Geburt auszugleichen, hat der Gesetzgeber bei der Einfügung des früheren § 2 Abs 7 S 7 BEEG zum 24.1.2009 (BGBl I 61) nochmals ausdrücklich hervorgehoben (BT-Drucks 16/9415 S 5). Die Ausklammerungstatbestände sollten demnach eine den berechtigten Elternteil begünstigende Ausnahme von dem Grundsatz der Elterngeldberechnung darstellen, nach dem für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich sind (vgl zu § 2 Abs 1 S 1 BEEG aF, BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10, RdNr 32).

29

Dem neuen § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG, der durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 (BGBl I 1878) zum 18.9.2012 in Kraft trat und für Geburten ab dem 1.1.2013 gilt, liegt eine gegenüber der Vorfassung noch einmal weitergehende Motivation des Gesetzgebers zu Grunde. Durch die Neuregelung soll gewährleistet sein, dass eine Verschiebung des Bemessungszeitraums auch dann eintritt, "wenn die Krankheit durch die vorangegangene Schwangerschaft maßgeblich bedingt war. Dies dient auch der Verwaltungsvereinfachung, da in Fällen kurzer Geburtenfolge bei der Elterngeldberechnung dieselben Monate auszuklammern sind, die bereits bei der Elterngeldberechnung für ein älteres Geschwisterkind ausgeklammert wurden und daher in der Regel dasselbe Bemessungseinkommen zugrunde gelegt werden kann" (BT-Drucks 17/9841 S 20; vgl auch den Gesetzentwurf des BR, BT-Drucks 17/1221 S 9). Die Aufzählung der "bereits nach dem bisherigen § 2 Absatz 7 Satz 5 bis 7 geltenden Ausklammerungstatbestände" erfolge "zur besseren Lesbarkeit". Änderungen gegenüber der bisherigen Vollzugspraxis ergäben sich insoweit nicht (BT-Drucks 17/9841 S 20). Tatsächlich ging bereits die Verwaltungspraxis im Anwendungsbereich des § 2 Abs 7 S 6 BEEG aF ohne Rücksicht auf den Wortlaut des Gesetzes dahin, Kalendermonate bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes heranzuziehenden Kalendermonate zu überspringen, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes für mindestens einen Tag wegen einer Erkrankung oder Verschlimmerung einer Vorerkrankung, die maßgeblich auf "eine" Schwangerschaft zurückzuführen war, ein geringeres Einkommen erzielt hatte, obwohl § 2 Abs 7 S 6 BEEG aF noch eine maßgeblich auf "die" Schwangerschaft zurückzuführende Erkrankung voraussetzte, also auf die zum Elterngeldbezug führende aktuelle Schwangerschaft(vgl die Richtlinien zum BEEG für Geburten vor dem 1.1.2013, Stand April 2012, BMFSFJ/204E, S 82).

30

Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG vornehmlich eine weitere Verwaltungsvereinfachung im Blick hatte, lässt sich nicht schließen, dass nur solche Sachverhalte tatbestandlich erfasst werden, bei denen die Anwendung eines Ausklammerungstatbestandes zu einer Vereinfachung der Elterngeldberechnung führt. Es ist denkbar, dass die Subsumtion eines Lebenssachverhaltes unter den Tatbestand des § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG und infolgedessen die Ausklammerung einzelner Monate bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums - wie im Fall der Klägerin - zu höherem Elterngeld der berechtigten Person führt, ohne dass zeitgleich eine Verwaltungsvereinfachung eintritt. Zwar wird auf diese Weise nur eines der Ziele des § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG erreicht, nämlich ein "Absinken des Elterngeldes" durch das in den betroffenen Monaten geringere oder fehlende Erwerbseinkommen zu vermeiden(vgl BT-Drucks 16/2785 S 38). Dies zwingt aber trotz des Ausnahmecharakters des Ausklammerungstatbestands nicht zu einem Ausschluss dieser Fälle aus dem Anwendungsbereich des § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG. Im Gegenteil liegt darin ein Ausdruck zulässiger Typisierung durch den Gesetzgeber. Denn nicht einmal die Gesetzesbegründung zu § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG gibt einen Hinweis dafür, dass die Vorschrift ausnahmslos in den Fällen zur Anwendung kommen soll, in denen für ein Kind aus einer früheren Schwangerschaft tatsächlich Elterngeld bezogen wurde und insoweit ohne weiteren Verwaltungsaufwand an die frühere Elterngeldberechnung angeknüpft werden kann.

31

Nach diesen Vorgaben hat das LSG zu Recht den Ursachenzusammenhang zwischen der Schwangerschaft der Klägerin im Jahr 2011 und ihrer psychischen Erkrankung bejaht. Es hat das Vorliegen einer Konkurrenzursache nicht festgestellt. An der Kausalität der abgebrochenen Schwangerschaft für die psychische Erkrankung der Klägerin im Sinne einer wesentlichen Bedingung bestehen mangels Vorliegen einer wirksam gewordenen Konkurrenzursache keine Zweifel.

32

bb. Der Beklagte hat bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach § 2b Abs 1 S 1 BEEG zu Unrecht den Monat März 2013 berücksichtigt. Dies hat das LSG mit seiner Entscheidung zu Recht korrigiert.

33

Ab dem 24.3.2013 bezog die Klägerin Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Nach § 2b Abs 1 S 2 Nr 2 2. Alt BEEG bleiben bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach dem SGB V bezogen hat. Diese Regelung hat der Beklagte nicht beachtet, auch wenn er zugunsten der Klägerin davon ausging, dass - anders als im März 2013 - im März 2012 elterngeldrelevantes Einkommen nicht vorhanden war. Der Beklagte durfte jedoch nicht nach eigenem Ermessen zugunsten der Klägerin von der Anwendung des § 2b Abs 1 S 2 Nr 2 2. Alt BEEG absehen. Die Regelung des § 2b Abs 1 S 2 Nr 2 2. Alt BEEG ist zwingend. Von ihrer Anwendung kann auch dann nicht abgesehen werden, wenn die Verlängerung des Bemessungszeitraums in die Vergangenheit letztlich zu einem geringeren Elterngeldanspruch führt (Grösslein-Weiß in Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG - Stand Dezember 2016, § 2b BEEG RdNr 27 unter Hinweis auf SG Hamburg Urteil vom 27.4.2010 - S 31 EG 19/09 - Juris und SG Stade Urteil vom 31.8.2009 - S 13 EG 10/08 - openJur 2012, 49371 RdNr 22 mwN; auch Fuchsloch/Scheiwe, Leitfaden Elterngeld, 2007, RdNr 120; Wersig in juris-PK- Vereinbarkeit von Familie und Beruf, 1. Aufl 2009, § 2 BEEG RdNr 6).

34

Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm, nach dem bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums Kalendermonate unberücksichtigt bleiben, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach dem SGB V oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat (§ 2b Abs 1 S 2 Nr 2 2. Alt BEEG). Es existiert keine gesetzliche Ausnahme von der Regelung, keine Härtefallklausel und kein der Elterngeldstelle eingeräumtes Ermessen. Die Auslegung einer Norm gegen ihren klaren Wortlaut ist nicht zulässig, jedenfalls, wenn wie hier, kein Anhaltspunkt für ein gesetzgeberisches Versehen besteht.

35

§ 2b Abs 1 S 2 Nr 2 BEEG ist deshalb keiner teleologischen Reduktion zugänglich. Zwar war es ein erklärtes Ziel des Normgebers zu vermeiden, dass das besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer diesen bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes zum Nachteil gereicht (vgl BT-Drucks 16/1889 S 20). Dass dieser Wille des Gesetzgebers im Fall der Klägerin nicht zum Zuge kommt, eröffnet die Notwendigkeit einer teleologischen Reduktion der Norm jedoch nicht. Die bereits von dem Gesetz zur Einführung des Elterngeldes (Art 1 Gesetz vom 5.12.2006, BGBl I 2748) als § 2 Abs 7 S 6 1. Alt BEEG aF normierte Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs(Art 1 Gesetz vom 10.9.2012, BGBl I 1878) als § 2b Abs 1 S 2 Nr 2 BEEG zur besseren Lesbarkeit neu gefasst(vgl BT-Drucks 17/9841 S 20), ohne dass eine wesentliche inhaltliche Änderung herbeigeführt wurde. Die Vorschrift zielt ausdrücklich auf eine Regelung des "häufig vorkommenden" Falls ab, dass unmittelbar vor der Geburt kein Arbeitsentgelt, sondern Mutterschaftsgeld und ggf ein Arbeitgeberzuschuss bezogen wurde (so die Gesetzesbegründung BT-Drucks 16/1889 S 20). Der Gesetzgeber verstand diesen typischen Fall als regelungsbedürftige Ausnahme zu dem Regelfall eines Bemessungszeitraums von zwölf Monaten vor der Geburt, der "die durchschnittlichen Verhältnisse im Jahr vor der Geburt am besten abbildet". Diese klare gesetzgeberische Absicht einer vom Regelfall des § 2b Abs 1 S 1 BEEG abweichenden Regelung für Monate des Bezuges von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss, die sich unmissverständlich im Gesetzeswortlaut des § 2b Abs 1 S 2 Nr 2 BEEG niedergeschlagen hat, schließt eine teleologische Reduktion des § 2b Abs 1 S 2 Nr 2 BEEG aus. Der Senat setzt seine anderslautende Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift des § 2 Abs 7 S 6 BEEG aF insoweit nicht fort(vgl BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10). Die geringfügige - von der Klägerin hier nicht einmal beanstandete - Schlechterstellung gegenüber Elterngeldberechtigten, denen die Ausklammerung einzelner Monate nützt, ist im Normzweck der Rationalisierung und Verwaltungsbeschleunigung angelegt und von der Typisierungskompetenz des Gesetzgebers gedeckt. Ihn verfolgt das Gesetz im Interesse aller Elterngeldberechtigten. Sie profitieren als Gruppe davon, wenn das Elterngeld beschleunigt berechnet und ausgezahlt wird (vgl BSG Urteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - SozR 4-7837 § 2b Nr 1, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

36

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.

(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen

1.
bei Frühgeburten,
2.
bei Mehrlingsgeburten und,
3.
wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt.

(3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(4) Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn

1.
die Frau dies ausdrücklich verlangt und
2.
nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau, die nach einem ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arbeiten beschäftigen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie folgenden Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann:

1.
Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) zu bewerten sind
a)
als reproduktionstoxisch nach der Kategorie 1A, 1B oder 2 oder nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation,
b)
als keimzellmutagen nach der Kategorie 1A oder 1B,
c)
als karzinogen nach der Kategorie 1A oder 1B,
d)
als spezifisch zielorgantoxisch nach einmaliger Exposition nach der Kategorie 1 oder
e)
als akut toxisch nach der Kategorie 1, 2 oder 3,
2.
Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden, oder
3.
Gefahrstoffen, die als Stoffe ausgewiesen sind, die auch bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben möglicherweise zu einer Fruchtschädigung führen können.
Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen,
1.
wenn
a)
für den jeweiligen Gefahrstoff die arbeitsplatzbezogenen Vorgaben eingehalten werden und es sich um einen Gefahrstoff handelt, der als Stoff ausgewiesen ist, der bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben hinsichtlich einer Fruchtschädigung als sicher bewertet wird, oder
b)
der Gefahrstoff nicht in der Lage ist, die Plazentaschranke zu überwinden, oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, dass eine Fruchtschädigung eintritt, und
2.
wenn der Gefahrstoff nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewerten ist.
Die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten wissenschaftlichen Erkenntnisse sind zu beachten.

(2) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit folgenden Biostoffen in Kontakt kommt oder kommen kann:

1.
mit Biostoffen, die in die Risikogruppe 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung einzustufen sind, oder
2.
mit Rötelnvirus oder mit Toxoplasma.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Kontakt mit Biostoffen im Sinne von Satz 1 oder 2 therapeutische Maßnahmen erforderlich macht oder machen kann, die selbst eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn die schwangere Frau über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.

(3) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Als physikalische Einwirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen,
2.
Erschütterungen, Vibrationen und Lärm sowie
3.
Hitze, Kälte und Nässe.

(4) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie einer belastenden Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen

1.
in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2 der Druckluftverordnung,
2.
in Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre oder
3.
im Bergbau unter Tage.

(5) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen

1.
sie ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig Lasten von mehr als 5 Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 Kilogramm Gewicht von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss,
2.
sie mit mechanischen Hilfsmitteln Lasten von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss und dabei ihre körperliche Beanspruchung der von Arbeiten nach Nummer 1 entspricht,
3.
sie nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft überwiegend bewegungsarm ständig stehen muss und wenn diese Tätigkeit täglich vier Stunden überschreitet,
4.
sie sich häufig erheblich strecken, beugen, dauernd hocken, sich gebückt halten oder sonstige Zwangshaltungen einnehmen muss,
5.
sie auf Beförderungsmitteln eingesetzt wird, wenn dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt,
6.
Unfälle, insbesondere durch Ausgleiten, Fallen oder Stürzen, oder Tätlichkeiten zu befürchten sind, die für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen,
7.
sie eine Schutzausrüstung tragen muss und das Tragen eine Belastung darstellt oder
8.
eine Erhöhung des Drucks im Bauchraum zu befürchten ist, insbesondere bei Tätigkeiten mit besonderer Fußbeanspruchung.

(6) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau folgende Arbeiten nicht ausüben lassen:

1.
Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
2.
Fließarbeit oder
3.
getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die schwangere Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.

Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Dies gilt auch, wenn wegen dieses Verbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie folgenden Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann:

1.
Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) zu bewerten sind
a)
als reproduktionstoxisch nach der Kategorie 1A, 1B oder 2 oder nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation,
b)
als keimzellmutagen nach der Kategorie 1A oder 1B,
c)
als karzinogen nach der Kategorie 1A oder 1B,
d)
als spezifisch zielorgantoxisch nach einmaliger Exposition nach der Kategorie 1 oder
e)
als akut toxisch nach der Kategorie 1, 2 oder 3,
2.
Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden, oder
3.
Gefahrstoffen, die als Stoffe ausgewiesen sind, die auch bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben möglicherweise zu einer Fruchtschädigung führen können.
Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen,
1.
wenn
a)
für den jeweiligen Gefahrstoff die arbeitsplatzbezogenen Vorgaben eingehalten werden und es sich um einen Gefahrstoff handelt, der als Stoff ausgewiesen ist, der bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben hinsichtlich einer Fruchtschädigung als sicher bewertet wird, oder
b)
der Gefahrstoff nicht in der Lage ist, die Plazentaschranke zu überwinden, oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, dass eine Fruchtschädigung eintritt, und
2.
wenn der Gefahrstoff nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewerten ist.
Die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten wissenschaftlichen Erkenntnisse sind zu beachten.

(2) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit folgenden Biostoffen in Kontakt kommt oder kommen kann:

1.
mit Biostoffen, die in die Risikogruppe 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung einzustufen sind, oder
2.
mit Rötelnvirus oder mit Toxoplasma.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Kontakt mit Biostoffen im Sinne von Satz 1 oder 2 therapeutische Maßnahmen erforderlich macht oder machen kann, die selbst eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn die schwangere Frau über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.

(3) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Als physikalische Einwirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen,
2.
Erschütterungen, Vibrationen und Lärm sowie
3.
Hitze, Kälte und Nässe.

(4) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie einer belastenden Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen

1.
in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2 der Druckluftverordnung,
2.
in Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre oder
3.
im Bergbau unter Tage.

(5) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen

1.
sie ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig Lasten von mehr als 5 Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 Kilogramm Gewicht von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss,
2.
sie mit mechanischen Hilfsmitteln Lasten von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss und dabei ihre körperliche Beanspruchung der von Arbeiten nach Nummer 1 entspricht,
3.
sie nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft überwiegend bewegungsarm ständig stehen muss und wenn diese Tätigkeit täglich vier Stunden überschreitet,
4.
sie sich häufig erheblich strecken, beugen, dauernd hocken, sich gebückt halten oder sonstige Zwangshaltungen einnehmen muss,
5.
sie auf Beförderungsmitteln eingesetzt wird, wenn dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt,
6.
Unfälle, insbesondere durch Ausgleiten, Fallen oder Stürzen, oder Tätlichkeiten zu befürchten sind, die für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen,
7.
sie eine Schutzausrüstung tragen muss und das Tragen eine Belastung darstellt oder
8.
eine Erhöhung des Drucks im Bauchraum zu befürchten ist, insbesondere bei Tätigkeiten mit besonderer Fußbeanspruchung.

(6) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau folgende Arbeiten nicht ausüben lassen:

1.
Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
2.
Fließarbeit oder
3.
getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die schwangere Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.

(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person

1.
im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
2.
während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat,
3.
eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder
4.
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat
und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte. Abweichend von Satz 2 sind Kalendermonate im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 bis 4 auf Antrag der berechtigten Person zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 bleiben auf Antrag bei der Ermittlung des Einkommens für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 23. September 2022 auch solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte und dies glaubhaft machen kann. Satz 2 Nummer 1 gilt in den Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag auch Kalendermonate mit Elterngeldbezug für ein älteres Kind nach Vollendung von dessen 14. Lebensmonat unberücksichtigt bleiben, soweit der Elterngeldbezug von der Zeit vor Vollendung des 14. Lebensmonats auf danach verschoben wurde.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt maßgeblich, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Haben im Bemessungszeitraum nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist auf Antrag der berechtigten Person für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit allein der Bemessungszeitraum nach Absatz 1 maßgeblich, wenn die zu berücksichtigende Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes

1.
in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen, durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug und
2.
in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem steuerlichen Veranlagungszeitraum der Geburt des Kindes zugrunde liegen, bis einschließlich zum Kalendermonat vor der Geburt des Kindes durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug.
Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ist für die Berechnung des Elterngeldes im Fall des Satzes 1 allein das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit maßgeblich. Die für die Entscheidung über den Antrag notwendige Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit erfolgt für die Zeiträume nach Satz 1 Nummer 1 entsprechend § 2d Absatz 2; in Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, und für den Zeitraum nach Satz 1 Nummer 2 erfolgt die Ermittlung der Höhe der Einkünfte entsprechend § 2d Absatz 3. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt abschließend auf der Grundlage der Höhe der Einkünfte, wie sie sich aus den gemäß Satz 3 vorgelegten Nachweisen ergibt.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 10. Dezember 2012 - 10 Sa 230/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers für Zeiten seiner Arbeitsunfähigkeit.

2

Der Kläger ist als Mechaniker bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesmanteltarifvertrag für die Süßwarenindustrie vom 14. Mai 2007 (BMTV) kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Dieser bestimmt ua.:

        

§ 3   

        

Arbeitszeit

        

1.    

Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 38 Stunden an in der Regel 5 Werktagen in der Woche.

        

2.    

Zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber werden in Betriebsvereinbarungen die regelmäßigen wöchentlichen betrieblichen Arbeitszeiten festgelegt. Dabei kann eine betriebliche Arbeitszeit von bis zu 48 Stunden in der Woche ohne Mehrarbeitszuschläge vereinbart werden. Näheres dazu regeln die Ziff. 3 bis 11.

        

3.    

a)    

Wird von der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden abgewichen, so ist die sich daraus ergebende Zeitdifferenz einem für jeden Arbeitnehmer zu führenden Arbeitszeitkonto zu belasten bzw. mehrarbeitszuschlagsfrei, aber zuzüglich des Belastungsausgleiches gemäß § 3 Ziff. 4 gutzuschreiben.

                 

b)    

Minusstunden/Arbeitszeitdefizite sind auf 114 Stunden begrenzt.

                 

c)    

Beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb verfallen Arbeitszeitdefizite zu Lasten des Arbeitgebers, soweit die Entstehung dieser Zeitdefizite nicht durch den Arbeitnehmer verursacht wurde und ein nicht erfolgter Zeitausgleich nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten ist.

        

4.    

…       

[Belastungsausgleich]

        

5.    

Arbeitszeitguthaben, die sich aus der Differenz zwischen der tariflichen und der betrieblich vereinbarten Arbeitszeit ergeben, entstehen an Tagen mit tatsächlicher Arbeitsleistung, d. h. nicht bei Urlaub, Krankheit und sonstigen arbeitsfreien Tagen mit oder ohne Entgeltfortzahlung.

        

…       

        
        

10.     

Unabhängig von der jeweiligen betrieblichen Wochenarbeitszeit wird in jedem Monat das tarifliche bzw. einzelvertraglich vereinbarte Monatsentgelt gleichbleibend gezahlt.“

3

§ 10 Ziff. 1 BMTV regelt darüber hinaus, dass bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes gelten.

4

Im Betrieb findet eine Betriebsvereinbarung über die Variable Arbeitszeit Anwendung. Auf dieser Grundlage war der Kläger in der Zeit vom 23. Mai bis zum 28. Mai 2011 dienstplanmäßig für 45,6 Stunden zur Arbeit eingeteilt. Vom 26. Mai bis zum 29. Mai 2011 war er arbeitsunfähig erkrankt. Für den 28. Mai 2011, einem Samstag, an dem der Kläger 7,6 Stunden hätte arbeiten sollen, schrieb die Beklagte seinem Arbeitszeitkonto keine Arbeitszeit gut.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe Anspruch auf eine Gutschrift auch derjenigen geplanten Arbeitszeit, die die tarifliche Arbeitszeit übersteigt. Nach dem Entgeltausfallprinzip seien die Arbeitnehmer im Krankheitsfall so zu stellen, als hätten sie gearbeitet. § 3 Ziff. 5 BMTV überschreite den Regelungsrahmen des § 4 Abs. 4 EFZG, da ganze Zeiträume und nicht nur die Berechnungsgrundlage der Entgeltfortzahlung abweichend vom Gesetz geregelt würden. Die Norm verstoße auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer, die zu einer von der tariflichen Regelarbeitszeit abweichenden Arbeitszeit eingeteilt wurden, würden gegenüber solchen, die diese Arbeitszeit tatsächlich erbrachten, ohne sachlichen Grund ungleichbehandelt.

6

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihm für den 28. Mai 2011 7,6 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Tarifnorm sei wirksam.

8

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

10

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Antrag nach der gebotenen Auslegung hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwischen den Parteien besteht keine Unklarheit, wie die Gutschrift erfolgen soll (vgl. zu dieser Anforderung: BAG 21. März 2012 - 5 AZR 676/11 - Rn. 16 mwN, BAGE 141, 88).

11

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Gutschrift von 7,6 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto für den 28. Mai 2011.

12

1. Aus § 3 Ziff. 3 Buchst. a BMTV ergibt sich ein solcher Anspruch nicht.

13

a) Zwar galt im streitgegenständlichen Zeitraum betrieblich eine längere als die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden. Einer Gutschrift der begehrten 7,6 Stunden steht jedoch § 3 Ziff. 5 BMTV entgegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm und der Systematik der tariflichen Regelung kann ein Zeitguthaben aus der Differenz zwischen der tariflichen und einer höheren betrieblichen Arbeitszeit nur an Tagen mit tatsächlicher Arbeitsleistung entstehen, nicht hingegen bei Krankheit oder anderen arbeitsfreien Tagen. An dem Tag, für den der Kläger die Zeitgutschrift begehrt, war er arbeitsunfähig erkrankt.

14

b) Für die vom Kläger in den Vorinstanzen vertretene Auffassung, § 3 Ziff. 5 BMTV erfasse nur Fälle, in denen eine Überschreitung der täglichen Arbeitszeit vorliege, gibt es im Tarifvertrag keine Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung der Revision folgt auch aus § 10 BMTV, nach dessen Ziff. 1 bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes gelten, kein anderes Ergebnis, da nach § 4 Abs. 4 EFZG durch Tarifvertrag eine von den Absätzen 1, 1a und 3 des § 4 EFZG abweichende Bemessungsgrundlage festgelegt werden kann. Von dieser Möglichkeit haben die Tarifvertragsparteien in § 3 Ziff. 5 BMTV Gebrauch gemacht.

15

2. § 3 Ziff. 5 BMTV hält sich im Rahmen der gesetzlichen Öffnungsklausel des § 4 Abs. 4 EFZG.

16

a) Gemäß § 4 Abs. 1 EFZG ist dem Arbeitnehmer für den in § 3 Abs. 1 EFZG bezeichneten Zeitraum das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Der Entgeltfortzahlung liegt damit ein modifiziertes Lohnausfallprinzip zugrunde. Für die Entgeltfortzahlung ist maßgeblich, welche Arbeitszeit aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ausgefallen ist (BAG 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 110, 90). Da Gutschriften auf einem Arbeitszeitkonto nur eine andere Form von Entgelt sind, das lediglich nicht (sofort) ausgezahlt, sondern verrechnet wird, sind im Krankheitsfall grundsätzlich auch Zeitgutschriften zu gewähren, unabhängig davon, ob das Arbeitsentgelt verstetigt ausgezahlt wird (BAG 28. Januar 2004 - 5 AZR 58/03 - zu II 3 der Gründe; 13. Februar 2002 - 5 AZR 470/00 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 256).

17

b) Durch Tarifvertrag kann allerdings nach § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG eine von den Absätzen 1, 1a und 3 des § 4 EFZG abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. „Bemessungsgrundlage“ im Sinne dieser Vorschrift ist die Grundlage für die Bestimmung der Höhe der Entgeltfortzahlung. Hierzu gehören sowohl die Berechnungsmethode (Ausfall- oder Referenzprinzip) als auch die Berechnungsgrundlage. Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus Geld- und Zeitfaktor zusammen. Sie betrifft Umfang und Bestandteile des der Entgeltfortzahlung zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts sowie die Arbeitszeit des Arbeitnehmers (BAG 18. November 2009 - 5 AZR 975/08 - Rn. 16; 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 3 der Gründe mwN, BAGE 110, 90; vgl. auch BT-Drs. 12/5798 S. 26). Arbeitszeit iSd. § 4 Abs. 4 EFZG meint dabei diejenige Arbeitszeit, für die der Arbeitnehmer in dem Zeitraum nach § 3 Abs. 1 EFZG Arbeitsentgelt bekommen hätte, wenn er nicht an der Arbeitsleistung verhindert gewesen wäre, sondern gearbeitet hätte(BAG 26. September 2001 - 5 AZR 539/00 - zu I 3 a bb der Gründe, BAGE 99, 112).

18

c) In diesem Rahmen sind Abweichungen auch zulasten des Arbeitnehmers zulässig. Bei der Gestaltung der Bemessungsgrundlage müssen die Tarifvertragsparteien aber darauf achten, dass sie weder unmittelbar noch mittelbar gegen die anderen, nach § 12 EFZG zwingenden und nicht tarifdispositiven Bestimmungen des EFZG verstoßen. Die Gestaltungsmacht der Tarifvertragsparteien findet dort ihre Grenze, wo der Anspruch auf Entgeltfortzahlung in seiner Substanz angetastet wird (BAG 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 110, 90). Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien an den Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung (100 %) im Krankheitsfall gebunden (BAG 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - aaO).

19

d) Hinsichtlich des Zeitfaktors erlaubt es § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG danach zwar nicht, die zu berücksichtigende Arbeitszeit lediglich anteilig in die Bemessung der Entgeltfortzahlung einfließen zu lassen. Für die Ermittlung der ausgefallenen Arbeitszeit muss aber nicht die individuelle Arbeitszeit maßgeblich sein, es kann vielmehr auch auf die betriebsübliche oder die regelmäßig tarifliche Arbeitszeit abgestellt werden (BAG 19. Januar 2010 - 9 AZR 426/09 - Rn. 57; 18. November 2009 - 5 AZR 975/08 - Rn. 16; 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 3 a bb der Gründe, BAGE 110, 90).

20

e) Dies ist durch § 3 Ziff. 5 BMTV erfolgt. Diese Bestimmung bewirkt im konkreten Fall - verglichen mit der Lage nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz selbst - eine Reduzierung des Entgeltfortzahlungsanspruchs um 7,6 Stunden, da sich der tarifliche Zeitfaktor für die Berechnung der Höhe des fortzuzahlenden Entgelts nach der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bemisst und nicht nach der individuellen Arbeitszeit des Klägers oder der in diesem Zeitraum vereinbarten betrieblichen Arbeitszeit. Diese Orientierung des Zeitfaktors an der tariflichen Arbeitszeit ist jedoch nach den obigen Grundsätzen zulässig; ein Eingriff in die Substanz des Entgeltfortzahlungsanspruchs liegt nicht vor.

21

3. § 3 Nr. 5 BMTV verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Bezugnahme auf die tarifliche Arbeitszeit ist sachlich begründet (BAG 18. November 2009 - 5 AZR 975/08 - Rn. 18; 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 4 der Gründe, BAGE 110, 90).

22

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linck    

        

    Brune    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    Thiel    

        

    R. Bicknase    

                 

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

1.
nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer

1.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2.
ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.

(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.