Mutterschutzgesetz - MuSchG 2018 | § 13 Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot

(1) Werden unverantwortbare Gefährdungen im Sinne von § 9, § 11 oder § 12 festgestellt, hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge zu treffen:

1.
Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen für die schwangere oder stillende Frau durch Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 umzugestalten.
2.
Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau nicht durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach Nummer 1 ausschließen oder ist eine Umgestaltung wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, hat der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen, wenn er einen solchen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann und dieser Arbeitsplatz der schwangeren oder stillenden Frau zumutbar ist.
3.
Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau weder durch Schutzmaßnahmen nach Nummer 1 noch durch einen Arbeitsplatzwechsel nach Nummer 2 ausschließen, darf er die schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigen.

(2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf keine Heimarbeit an schwangere oder stillende Frauen ausgeben, wenn unverantwortbare Gefährdungen nicht durch Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 ausgeschlossen werden können.

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Referenzen - Gesetze | § 13 MuSchG 2018

§ 13 MuSchG 2018 zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

§ 13 MuSchG 2018 wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG | § 2 Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung


(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder kü

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Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV | § 2 Anwendung des Mutterschutzgesetzes


(1) Die folgenden Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden: 1. zu Begriffsbestimmungen (§ 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Mutterschutzgesetzes),2. zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§§ 9, 10 Absatz 1
§ 13 MuSchG 2018 wird zitiert von 5 anderen §§ im Mutterschutzgesetz.

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Mutterschutzgesetz - MuSchG 2018 | § 10 Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen


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§ 13 MuSchG 2018 zitiert 3 andere §§ aus dem Mutterschutzgesetz.

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Referenzen - Urteile | § 13 MuSchG 2018

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bei uns veröffentlicht am 22.08.2012

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bei uns veröffentlicht am 22.02.2012

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bei uns veröffentlicht am 18.08.2011

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 25. Jan. 2010 - S 11 EL 2806/08

bei uns veröffentlicht am 25.01.2010

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Mai 2007 - L 11 KR 1574/07

bei uns veröffentlicht am 15.05.2007

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. März 2005 - L 11 KR 63/05

bei uns veröffentlicht am 08.03.2005

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Die

Referenzen

(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes...
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(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung...
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