Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Dez. 2016 - L 8 SO 119/15
Tenor
I. Das Urteil des Sozialgerichts München
II. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die im Zeitraum vom
"Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."
(ergänzt mit Berichtigungsbeschluss vom
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 94%, der Kläger trägt 6% der Kosten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
-
1.Der Beklagte hat dem Kläger die Sozialhilfeaufwendungen für die Zeit vom
26.04.2009 bis 31.12.2013 zu erstatten. -
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1. Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg
2. Der Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
-
1.Die Berufung wird zurückgewiesen.
-
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg
Gründe
A.
B.
I.
II.
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(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Soweit es in der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung im Einzelfall für die Erbringung von Sozialleistungen erforderlich ist, hat der Arbeitgeber auf Verlangen dem Leistungsträger oder der zuständigen Einzugsstelle Auskunft über die Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungsort und das Arbeitsentgelt zu erteilen. Wegen der Entrichtung von Beiträgen hat der Arbeitgeber auf Verlangen über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Erhebung der Beiträge notwendig sind. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die Beschäftigung hervorgehen, während der Betriebszeit nach seiner Wahl den in Satz 1 bezeichneten Stellen entweder in deren oder in seinen eigenen Geschäftsräumen zur Einsicht vorzulegen. Das Wahlrecht nach Satz 3 entfällt, wenn besondere Gründe eine Prüfung in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers gerechtfertigt erscheinen lassen. Satz 4 gilt nicht gegenüber Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes. Die Sätze 2 bis 5 gelten auch für Stellen im Sinne des § 28p Abs. 6 des Vierten Buches.
(1a) Soweit die Träger der Rentenversicherung nach § 28p des Vierten Buches prüfberechtigt sind, bestehen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 3 bis 6 gegenüber den Einzugsstellen wegen der Entrichtung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nicht; die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 besteht gegenüber den Einzugsstellen nur im Einzelfall.
(2) Wird die Auskunft wegen der Erbringung von Sozialleistungen verlangt, gilt § 65 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem Arbeitgeber selbst oder einer ihm nahe stehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden; dem Arbeitgeber stehen die in Absatz 1 Satz 6 genannten Stellen gleich.
(3) Hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 und 3 sowie des Absatzes 2 stehen einem Arbeitgeber die Personen gleich, die wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft Gesetzes versicherte Person zu entrichten haben.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Mitwirkung bestimmen.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Leistungsträger, wenn sie wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft Gesetzes versicherte Person zu entrichten haben.(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
(1) Soweit es in der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung im Einzelfall für die Erbringung von Sozialleistungen erforderlich ist, hat der Arbeitgeber auf Verlangen dem Leistungsträger oder der zuständigen Einzugsstelle Auskunft über die Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungsort und das Arbeitsentgelt zu erteilen. Wegen der Entrichtung von Beiträgen hat der Arbeitgeber auf Verlangen über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Erhebung der Beiträge notwendig sind. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die Beschäftigung hervorgehen, während der Betriebszeit nach seiner Wahl den in Satz 1 bezeichneten Stellen entweder in deren oder in seinen eigenen Geschäftsräumen zur Einsicht vorzulegen. Das Wahlrecht nach Satz 3 entfällt, wenn besondere Gründe eine Prüfung in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers gerechtfertigt erscheinen lassen. Satz 4 gilt nicht gegenüber Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes. Die Sätze 2 bis 5 gelten auch für Stellen im Sinne des § 28p Abs. 6 des Vierten Buches.
(1a) Soweit die Träger der Rentenversicherung nach § 28p des Vierten Buches prüfberechtigt sind, bestehen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 3 bis 6 gegenüber den Einzugsstellen wegen der Entrichtung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nicht; die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 besteht gegenüber den Einzugsstellen nur im Einzelfall.
(2) Wird die Auskunft wegen der Erbringung von Sozialleistungen verlangt, gilt § 65 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem Arbeitgeber selbst oder einer ihm nahe stehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden; dem Arbeitgeber stehen die in Absatz 1 Satz 6 genannten Stellen gleich.
(3) Hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 und 3 sowie des Absatzes 2 stehen einem Arbeitgeber die Personen gleich, die wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft Gesetzes versicherte Person zu entrichten haben.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Mitwirkung bestimmen.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Leistungsträger, wenn sie wie ein Arbeitgeber Beiträge für eine kraft Gesetzes versicherte Person zu entrichten haben.(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 136.025,64 EUR festgesetzt.
Tatbestand
– Die notwendige Hilfe muss regelmäßig erbracht werden und die Betreuung muss dem Zweck dienen, durch Unterstützung die eigenverantwortliche Lebensführung zu verbessern und die Fähigkeit zu einem eigenständigen Leben im eigenen Haushalt zu sichern,
– es muss sich um eine aufsuchende Betreuung und Begleitung handeln,
– Ziel der Hilfe muss der Erhalt der Selbstständigkeit und Eigenständigkeit sein und somit ein Leben im eigenen Haushalt ermöglichen,
– die Hilfe solle mindestens einen Betreuungsumfang von zwei Wochenstunden umfassen und von Fach- und Hilfskräften erbracht werden.
Gründe
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(2) Als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt auch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird.
(3) Verlässt in den Fällen des § 98 Abs. 2 die leistungsberechtigte Person die Einrichtung und erhält sie im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach Leistungen der Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Leistungen nicht zu erbringen waren, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(2) Als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt auch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird.
(3) Verlässt in den Fällen des § 98 Abs. 2 die leistungsberechtigte Person die Einrichtung und erhält sie im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach Leistungen der Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Leistungen nicht zu erbringen waren, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
(1) Der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(2) Als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt auch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird.
(3) Verlässt in den Fällen des § 98 Abs. 2 die leistungsberechtigte Person die Einrichtung und erhält sie im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach Leistungen der Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Leistungen nicht zu erbringen waren, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.
Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.
(1) Der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(2) Als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt auch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird.
(3) Verlässt in den Fällen des § 98 Abs. 2 die leistungsberechtigte Person die Einrichtung und erhält sie im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach Leistungen der Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Leistungen nicht zu erbringen waren, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
(1) Der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(2) Als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt auch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird.
(3) Verlässt in den Fällen des § 98 Abs. 2 die leistungsberechtigte Person die Einrichtung und erhält sie im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach Leistungen der Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Leistungen nicht zu erbringen waren, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Leistung diesem Buch entspricht. Dabei gelten die am Aufenthaltsort der Leistungsberechtigten zur Zeit der Leistungserbringung bestehenden Grundsätze für die Leistung von Sozialhilfe.
(2) Kosten unter 2 560 Euro, bezogen auf einen Zeitraum der Leistungserbringung von bis zu zwölf Monaten, sind außer in den Fällen einer vorläufigen Leistungserbringung nach § 98 Abs. 2 Satz 3 nicht zu erstatten. Die Begrenzung auf 2 560 Euro gilt, wenn die Kosten für die Mitglieder eines Haushalts im Sinne von § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu erstatten sind, abweichend von Satz 1 für die Mitglieder des Haushalts zusammen.
(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
- 1.
(weggefallen) - 2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, - 3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69, - 4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.
(5) (weggefallen)
Die Sozialhilfe umfasst:
- 1.
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40), - 2.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b), - 3.
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52), - 4.
Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a), - 5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69), - 6.
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2014 und des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. März 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 29 660,61 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Im Streit ist (noch) die Erstattung von Kosten in Höhe von 24 660,61 Euro, die der Kläger für die Hilfeempfängerin (H) im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.4.2009 bis 31.10.2010 erbracht hat.
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Die 1940 geborene H lebte von 1973 bis 27.2.2005 im Stadtgebiet der Beklagten und wurde dort bereits seit 1999 ambulant bzw stationär gepflegt, ohne Sozialhilfeleistungen erhalten zu haben. Sie leidet an der Alzheimer-Krankheit und ist schwerbehindert (Grad der Behinderung von 100); sie erhielt und erhält Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung (Pflegestufe III). Am 27.2.2005 zog sie in eine Wohngemeinschaft für (insgesamt sechs) demenzerkrankte Menschen nach Neuruppin (Kreisgebiet des Klägers) und schloss mit der V. einen Pflegevertrag, auf dessen Grundlage sie in der Folgezeit gepflegt wurde.
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Nachdem der Kläger, der H bereits vor dem streitbefangenen Zeitraum Hilfe zur Pflege bewilligt und gezahlt hatte, erfolglos die Beklagte zur Kostenerstattung aufgefordert hatte, gewährte er vom 1.4.2009 bis 31.10.2010 entsprechende Leistungen (in Höhe von insgesamt 24 660,61 Euro) nur noch vorläufig bis zur Klärung der endgültigen Zuständigkeit (Bescheide aus dem Jahre 2009).
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Die im Dezember 2010 erhobene Klage - ursprünglich nebst zweier Feststellungsanträge noch gerichtet auf Erstattung von 56 623,09 Euro - hatte Erfolg (Urteil des Sozialgerichts
Neuruppin vom 27.3.2013) . Nachdem der Kläger im Berufungsverfahren seine Erstattungsforderung auf 24 660,61 Euro beschränkt und einen der Feststellungsanträge zurückgenommen hatte, hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg das Urteil des SG auf die Berufung der Beklagten geändert und die Beklagte (nur noch) verurteilt, an den Kläger 24 660,61 Euro zu zahlen; gleichzeitig hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, "den Leistungsfall der H in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen" (Urteil vom 11.12.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger habe einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte aus § 43 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) iVm § 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Er habe im streitbefangenen Zeitraum nur vorläufig geleistet, weil die Zuständigkeit zwischen den Beteiligten streitig gewesen sei. Die Beklagte sei aber als zuletzt vor Beginn der ambulanten Betreuung Zuständige auch der zuständige Leistungsträger nach § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII. Es liege nämlich eine Leistungsgewährung in einer "ambulant betreuten Wohnform" vor. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei hierfür ausreichend, dass H in einer Wohnform gelebt habe, in deren institutionellem Rahmen Leistungen nach § 55 Abs 2 Nr 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) angeboten würden. Dies sei der Fall; denn nach der Konzeption des Maßnahmeträgers handele es sich um eine Wohngemeinschaft, die solche Leistungen institutionell anbiete. Auf die Frage, ob vorliegend Hilfe zur Pflege oder Eingliederungsleistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben im Vordergrund gestanden hätten, komme es deshalb nicht an.
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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII. H habe keine Leistungen "in Form ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten" erhalten. Der Art nach sei H ganz überwiegend entsprechend der Leistungsbewilligung pflegerisch betreut worden; in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihr und dem Leistungserbringer sei auf die weitergehende Konzeption des ambulanten Dienstes als solchem auch nicht Bezug genommen worden.
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Der Kläger beantragt, nachdem er den vom LSG noch beschiedenen Feststellungsantrag zurückgenommen hat,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, die vom SG durchgeführte Beweisaufnahme habe zudem bestätigt, dass bei Hs Betreuung der Aspekt der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben überwogen habe, sodass auch deshalb ein "Ambulant-betreutes-Wohnen" zu bejahen sei.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtgesetz
) . Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten (24 660,61 Euro), weil er selbst der für die erbrachte Leistung zuständige Leistungsträger und die Beklagte damit nicht passivlegitimiert war.
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Verfahrensrechtlich bedurfte es keiner Nachholung der Beiladung von H (§ 75 Abs 2 SGG); auch unter Berücksichtigung des § 107 SGB X wird die Position der H weder verfahrens- noch materiellrechtlich beeinträchtigt(vgl dazu allgemein BSG, Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - RdNr 10 mwN).
- 11
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Ohne Bedeutung ist, dass das LSG zu Recht § 102 SGB X iVm § 43 SGB I, nicht § 104 SGB X iVm § 14 SGB IX seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, weil der Kläger jedenfalls keine Eingliederungshilfeleistungen, sondern Pflegehilfeleistungen bewilligt hat. Selbst wenn man § 104 SGB X iVm § 14 SGB IX anwenden wollte, weil der Kläger zu Unrecht (nur) Pflegehilfe statt (evtl ergänzender) Eingliederungshilfe bewilligt und gezahlt haben sollte, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Der Kläger selbst war nach § 97 SGB XII iVm § 2 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum SGB XII als örtlicher Sozialhilfeträger sachlich und nach § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII iVm § 97 Abs 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) auch örtlich für die Erbringung all dieser Leistungen zuständig. Insoweit kann dahinstehen, ob eine Heranziehung von Ämtern oder amtsfreien Gemeinden nach § 3 des Ausführungsgesetzes vorgenommen worden ist; an der Zuständigkeit selbst würde sich hierdurch nichts ändern, weil eine Heranziehung nur zur Wahrnehmungszuständigkeit der anderen Behörde führt (BSG SozR 4-3500 § 106 Nr 1 RdNr 16).
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Nach § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII(hier in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - erhalten hat) ist für Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Der Begriff der betreuten Wohnmöglichkeiten wird zwar im Gesetz nicht näher definiert; nach der Gesetzesbegründung zur ursprünglichen Normfassung orientiert er sich jedoch an § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX(BT-Drucks 15/1514, S 67 zu § 93). Soweit der Senat im Hinblick hierauf ausgeführt hat, der Art nach dürfe es sich bei der erforderlichen Betreuung ua nicht um eine solche pflegerischer Art handeln, sondern Hauptzielrichtung der Leistung (für die Annahme einer Eingliederungsleistung) müsse die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein (BSGE 109, 56 ff RdNr 15 mwN = SozR 4-3500 § 98 Nr 1), modifiziert er diese Aussage, die in der zitierten Entscheidung für die Anwendung des § 98 Abs 5 SGB XII ohnedies nicht tragend war, sondern nur der Unterscheidung der Leistungsarten diente.
- 13
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Mit der zum 7.12.2006 vorgenommenen Änderung im Wortlaut der Vorschrift (zuvor nur: "Leistungen an Personen, die Leistungen in Form ambulant betreuter Wohnmöglichkeit erhalten haben"), macht das Gesetz deutlich, dass sämtliche Leistungen der ambulanten Betreuung nach dem Sechsten bis Achten Kapitel - aber auch nur solche, also nicht etwa Leistungen der Altenhilfe - mit der Zielrichtung der Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich (zur Zielrichtung bereits BSG, aaO) gleichgestellt sind. Neben den Leistungen zur Teilhabe kann nach dem ausdrücklichen und unzweideutigen Willen des Gesetzgebers auch die Gewährung von ambulanten Leistungen der Hilfe zur Pflege einen Leistungsfall des "Betreuten-Wohnens" im Sinne des § 98 Abs 5 SGB XII darstellen, weil die Sicherung der Selbstbestimmung im eigenen Wohn- und Lebensbereich damit einhergeht. Unter Berücksichtigung dieses Wortlauts ist es systematisch ausgeschlossen, die Norm nur für Eingliederungshilfeleistungen des betreuten Wohnens anzuwenden. Der Gesetzgeber versteht vielmehr im Rahmen einer funktionsdifferenten Auslegung auch Leistungen der Hilfe zur Pflege normativ als ambulante Betreuung iS des § 98 Abs 5 SGB XII, hat dabei also ein weites Begriffsverständnis zugrunde gelegt; auf die für die Leistungsansprüche erforderliche Unterscheidung zwischen Eingliederungshilfe und Pflegehilfe kann es deshalb nicht ankommen, weil ansonsten § 98 Abs 5 SGB XII für Leistungen der Hilfe zur Pflege(7. Kap des SGB XII) bedeutungslos wäre: Ihr Ziel ist immer die pflegerische Unterstützung, nicht die Eingliederung bzw Teilhabe (vgl näher nur Meßling in juris PraxisKommentar
SGB XII, 2. Aufl 2014, § 61 SGB XII RdNr 16 ff mwN zur Rspr) . Ob ausnahmsweise für die Anwendung des § 98 Abs 5 SGB XII etwas anderes gilt, wenn die Hilfe zur Pflege qualitativ eine Intensitätsstufe unterschreitet(etwa sog Pflegestufe Null; s dazu Meßling, aaO, RdNr 82 ff mwN) oder keine kontinuierliche, sondern nur punktuelle pflegerische Betreuung gewährt wird (s zu diesem Gedanken für die Abgrenzung zwischen Hilfe und Pflege und Eingliederungshilfe BSGE 109, 56 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1), bedarf keiner Entscheidung; keine dieser denkbaren Ausnahmen liegt hier vor.
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Die Zuständigkeitsregelung beruht auf dem gesetzgeberischen Ziel, Einrichtungsorte nur in bestimmten Fällen zu schützen (vgl dazu BSGE 109, 56 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1), und ist insoweit einer Prüfung auf Sinnhaftigkeit nicht zugänglich. Diesem normativen Bestreben, die Verbreitung aller ambulanten Betreuungsformen, die der Verwirklichung eines selbstbestimmten Lebens in Würde dienen, zu unterstützen, liefe es jedenfalls zuwider, wollte man entgegen dem Gesetzeswortlaut eine Abgrenzung nur nach der Art der Leistung vornehmen. Gerade die Fälle der Demenzerkrankung, die - wie bei H - meist über Jahre progredient verlaufen, bestätigen den Gesetzgeber. Die pflegerische Versorgung wird nämlich typischerweise im Verlaufe der Erkrankung in den Vordergrund rücken, hat aber wie die Eingliederungshilfe eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zum Ziel (vgl § 2 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung -
) ; die Stärkung der häuslichen Pflege vor der stationären ist auch hier wesentlicher Gesichtspunkt (vgl § 3 Satz 1 SGB XI). Allerdings ist - entgegen der Auffassung des LSG - die Entscheidung, ob ein "Ambulant-betreutes-Wohnen" vorliegt, anhand dieses normativ bestimmten Ziels zu treffen. § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII erfasst gerade nicht eine durch allgemeine Gegebenheiten definierte "Wohnform", sondern eine Form der Betreuungsleistung. Es kommt - wie der Senat bereits ausgeführt hat - damit nicht auf die institutionelle Verknüpfung von Betreuung und Wohnen an (BSG, aaO, RdNr 15), sodass auch eine allgemeine Konzeption des Angebots durch den ambulanten Leistungserbringer nicht entscheidend sein kann.
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Gleichwohl findet vorliegend § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII im Hinblick auf die Übergangsregelung des Satzes 2 keine Anwendung, weil die Hilfeempfängerin H durchgehend seit 1999 ambulant bzw stationär gepflegt worden ist und damit ein sog Altfall iS der Rechtsprechung des Senats(BSGE 109, 56 ff RdNr 18 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1; BSG, Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - RdNr 16) vorliegt, der zur Anwendung des § 97 BSHG zwingt(BSG, aaO). Dies hat die Zuständigkeit des Klägers zur Folge, weil es vor Inkrafttreten des SGB XII eine § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII entsprechende Zuständigkeitsregelung nicht gab. Vielmehr wurde nach § 97 Abs 1 BSHG für nichtstationäre (gemeint ist: stationär = vollstationär) Leistungen, damit auch für Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens, die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers begründet, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhielt. Durch Hs Umzug nach Neuruppin ist der Kläger auf diese Weise selbst zuständig geworden und blieb es danach mangels Wechsels eines tatsächlichen Aufenthalts.
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Der Annahme eines Altfalls steht nicht entgegen, dass sich die Hilfeempfängerin in der Zeit vor dem 1.1.2005 offenbar in stationärer Pflege befand, die von der Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs 5 SGB XII gerade nicht erfasst wird. Wenn der Gesetzgeber ambulante Pflegehilfe iS des § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII als Form des Betreuten-Wohnens verstanden wissen will, dann muss diese Wertung für die Anwendung des § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII denknotwendig bei der Beurteilung des Bedarfsfalls des Betreuten-Wohnens als solchem übernommen werden. Mit anderen Worten: Bei der Entscheidung darüber, ob ein Alt- oder Neufall vorliegt, muss die ambulante (betreute) Pflege und stationäre (betreute) Pflege als einheitlicher Bedarfsfall der Betreuung angesehen werden. Für die Anwendung der Übergangsvorschrift ist ohne Bedeutung, ob entsprechende Sozialhilfeleistungen bewilligt und gezahlt worden sind (BSGE 109, 56 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm §§ 154 Abs 1, 155 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 197a Abs 3 und Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei waren der Streitwert der Leistungs- und Feststellungsklage zusammenzurechnen (§ 39 Abs 1 GKG). Der Streitwert der Leistungsklage entspricht dem vom LSG zugesprochenen Betrag und dem zu Beginn des Revisionsverfahrens (§ 40 GKG) noch streitbefangenen Feststellungsantrag (§§ 47 Abs 1 und 2, 52Abs 2 und 3 GKG). Für die Feststellungsklage war mangels hinreichender Anhaltspunkte für deren Wert der Auffangstreitwert von 5000 Euro anzusetzen.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
- 1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, - 2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, - 3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder - 4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.
(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.
(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Mai 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit die Entscheidung den Anspruch des Klägers gegen den Beklagten betrifft.
Tatbestand
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Im Streit ist (nur noch) die Erstattung von Kosten in Höhe von insgesamt 391 676,91 Euro für Leistungen der Hilfe zur Pflege (386 745,54 Euro) und der Eingliederungshilfe (4931,37 Euro) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), die der klagende Landkreis H in der Zeit vom 1.5.2007 bis 30.9.2009 an T S (S) erbracht hat.
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Der 1967 geborene erwerbsunfähige S leidet an einer neuromuskulären Muskeldystrophie vom Typ Duchenne. Bei ihm sind ein Grad der Behinderung von 100 durch das zuständige Versorgungsamt und die Pflegestufe III mit besonderem Härtefall durch die Pflegekasse festgestellt worden; seit Februar 1999 bezieht er vom Rentenversicherungsträger eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Bis Anfang 1987 wohnte er in der Stadt M und verzog im März 1987 in die Stadt H, danach zum 1.9.1994 nach W (im Landkreis H). Von April 1987 bis einschließlich August 2003 erhielt er von der Stadt M (der früheren Beklagten zu 2) im Rahmen der Hilfe zur häuslichen Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) Pflegegeld; außerdem wurden die Kosten des Zimmers für eine Betreuungsperson (Assistenzzimmer) und für eine besondere Pflegekraft (Arbeiterwohlfahrt H) übernommen sowie Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Kfz-Hilfe) bis maximal 100 Euro monatlich (zuletzt Bescheid vom 17.6.2003) gewährt. Ab 1.9.2003 wurden die Leistungen durch den Kläger erbracht, der ab 1.1.2003 auch Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Grundsicherungsgesetz zahlte.
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Wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zog S am 1.5.2007 (wieder) nach M Einen (an ihn weitergeleiteten) Antrag auf Fortzahlung der bisher erbrachten Leistungen lehnte die Stadt M unter Hinweis auf die Regelung des § 98 Abs 5 SGB XII ab, wonach bei ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten der Träger der Sozialhilfe (für alle Leistungen) örtlich zuständig sei (und bleibe), der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig gewesen sei oder gewesen wäre. Nachdem sich auch der Kläger und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe nicht für zuständig hielten, gewährte schließlich der Kläger die beantragten Leistungen, weil er im Rahmen eines Eilverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) H verpflichtet worden war, vorläufig Leistungen im bisherigen Umfang über den 30.4.2007 hinaus bis zur Klärung der Zuständigkeit, längstens bis 31.8.2007, zu gewähren. Im Hinblick auf die weiterhin umstrittene Zuständigkeit erbrachte er Leistungen auch in der Zeit danach bis 30.9.2009. Am 24.5.2007 und erneut im Oktober 2007 machte er jedoch gegenüber der Stadt M einen Erstattungsanspruch geltend, den diese nach Bezifferung der Sozialhilfeaufwendungen für die Monate Mai bis August 2007 (47 446,31 Euro) ablehnte.
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Die am 14.2.2008 gegen den (jetzt noch allein) beklagten Kreis M erhobene und am 15.9.2008 auf die Stadt M (frühere Beklagte zu 2) erweiterte Klage ist erfolgreich gewesen. Das SG hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger die Kosten der Hilfe zur Pflege in Höhe von insgesamt 386 775,54 Euro sowie die Kosten der Eingliederungshilfe in Höhe von insgesamt 4931,37 Euro für die Zeit vom 1.5.2007 bis 30.9.2009 jeweils zuzüglich Zinsen zu erstatten; die Stadt M ist verurteilt worden, dem Kläger die Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von insgesamt 9188,44 Euro für die Zeit vom 1.5.2007 bis 30.9.2009 zuzüglich Zinsen zu erstatten (Urteil des SG vom 5.11.2009). Die sachliche Zuständigkeit richte sich nach Landesrecht. Danach seien der Beklagte für Leistungen der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe und die Stadt M als "Delegationsbehörde" für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sachlich zuständig. Die hiergegen eingelegten Berufungen des Beklagten sowie der Stadt M waren nur hinsichtlich der Verurteilungen zur Zahlung von Zinsen erfolgreich; im Übrigen hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg die Berufungen zurückgewiesen (Urteil des LSG vom 4.5.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG - auf die Gründe des Urteils des SG verweisend - ausgeführt, die Erstattungsansprüche ergäben sich aus § 2 Abs 3 iVm § 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), weil der Kläger nach einem Wechsel der Zuständigkeit vorläufig die Leistungen habe erbringen müssen. Nach dem Umzug des S ergebe sich die örtliche Zuständigkeit aus der allgemeinen Regelung des § 98 Abs 1 SGB XII, die auf den tatsächlichen Aufenthalt - hier M bzw bei Grundsicherungsleistungen auf den gewöhnlichen Aufenthalt abstelle. § 98 Abs 5 SGB XII finde keine Anwendung, weil betreutes Wohnen im Sinne dieser Vorschrift eine konzeptionelle Verknüpfung von Wohnung und ambulanter Betreuung voraussetze.
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Mit seiner Revision - die Stadt M hat die zunächst ebenfalls eingelegte Revision zurückgenommen - rügt der Beklagte eine Verletzung des § 97 Abs 2 SGB XII iVm § 2 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen - NRW - (AG-SGB XII) vom 16.12.2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt
816) iVm § 2 Abs 1 Nr 2 Ausführungsverordnung zum SGB XII für das Land NRW (AV-SGB XII) vom 16.12.2004 (GVBl 817) sowie des § 98 Abs 5 SGB XII und macht Verfahrensfehler geltend. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handele es sich bei den Leistungen, die S erhalten habe, um Leistungen in Form ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten, für die der Kläger nach § 98 Abs 5 SGB XII zuständig sei; eine konzeptionelle Verknüpfung von Wohnung und ambulanter Betreuung sei nicht erforderlich. Selbst wenn die Ansicht des LSG zur örtlichen Zuständigkeit zuträfe, richte sich ein etwaiger Erstattungsanspruch gleichwohl gegen den Landschaftsverband Westfalen-Lippe, weil dieser nach § 2 Abs 1 Nr 2 AV-SGB XII zuständig sei. Der von den Vorinstanzen angenommene Gleichlauf örtlicher und sachlicher Zuständigkeit bestehe schon deshalb nicht, weil § 2 Abs 1 Nr 2 AV-SGB XII andere Begrifflichkeiten verwende. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe sei deshalb auch notwendig beizuladen gewesen; dabei wäre offenbar geworden, dass sich der "Kläger" ursprünglich zunächst an den Landschaftsverband gewandt und diesem gegenüber den "vermeintlichen Erstattungsanspruch" geltend gemacht habe. Diese Forderung habe der Landschaftsverband allein mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen und den Antrag an den nach seiner Auffassung gemäß § 1 baden-württembergisches Gesetz zur Ausführung des SGB XII zuständigen überörtlichen Träger, den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, weitergeleitet, der als "zweitangegangener" Träger nach § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) zuständig geworden sei.
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Der Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG und des SG abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) , weil das Verfahren an einem von dem Beklagten gerügten Verfahrensmangel (fehlende Beiladung des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe) leidet und tatsächliche Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) für eine abschließende Entscheidung fehlen.
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Das LSG hätte den Landschaftsverband Westfalen-Lippe als möglichen anderen Leistungsverpflichteten gemäß § 75 Abs 2 Satz 1 2. Alt SGG (unechte notwendige Beiladung) beiladen müssen. Nach dieser Vorschrift sind Dritte beizuladen, wenn sich im Verfahren ergibt, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass es für das LSG als erkennendes Gericht bereits feststeht, dass der Beklagte nicht leistungspflichtig ist; vielmehr genügt die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Leistungsverpflichteten (BSGE 97, 242 ff, RdNr 11 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSG SozR 1500 § 75 Nr 74 S 92; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 75 RdNr 12). Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Norm ("in Betracht kommt") als auch aus dem Sinn der Regelung. Die Frage der Notwendigkeit der Beiladung eines anderen Leistungsträgers kann nicht von der umfassenden Prüfung der Begründetheit der Klage abhängig gemacht und auf diese Weise durch das entscheidende Gericht für das Rechtsmittelgericht präjudiziert werden. Die Beiladung verfolgt nämlich (auch) das Ziel, rechtzeitig eine umfassende Klärung überhaupt erst herbeizuführen (Leitherer, aaO, RdNr 12a).
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Vorliegend besteht nach den vom LSG selbst verwerteten Sachverhalt unter Berücksichtigung des maßgebenden Landesrechts die ernsthafte Möglichkeit, dass der Landschaftsverband Westfalen-Lippe an Stelle des Beklagten erstattungspflichtig ist. Die Ausführungen des LSG sind insoweit teilweise nicht nachvollziehbar, teilweise widersprüchlich. So wird schon nicht deutlich, weshalb die Stadt M einen beim Kläger gestellten Antrag auf Fortgewährung der bisher erbrachten Leistungen für die Zeit ab 1.5.2007 abgelehnt haben soll (Bescheid vom 26.3.2007), gegen den nicht der um Hilfe nachsuchende S, sondern der Kläger selbst am 16.4.2007 Widerspruch eingelegt haben soll. Dem Urteil des LSG ist jedenfalls zu entnehmen, dass nicht nur der Beklagte und die Stadt M angegangen worden sind, sondern auch der Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Demgemäß hat das LSG festgestellt, dass der Kläger "in einem an den Landschaftsverband gerichteten Schreiben" auf § 98 Abs 1 SGB XII verwiesen habe, weil es sich bei dem Hilfefall um Hilfe zur Pflege handele. Das LSG hat andererseits aber trotz Ablehnung der Voraussetzungen des § 98 Abs 5 SGB XII den Landschaftsverband nicht in seine Überlegungen, geschweige denn ins Verfahren, einbezogen. Dies hätte umso näher gelegen, als neben Grundsicherungsleistungen sowohl Pflegeleistungen als auch Eingliederungshilfeleistungen betroffen waren, für die - legt man die Rechtsauffassung des LSG zugrunde, dass § 98 Abs 5 SGB XII keine Anwendung findet - nach dem Landesrecht in NRW (AV-SGB XII) unterschiedliche Leistungsträger - auch der Landschaftsverband - als sachlich zuständige Sozialhilfeträger - von der Heranziehung anderer Behörden einmal abgesehen - in Betracht kommen können, ohne dass das LSG dies geprüft hat.
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Ohnehin sind die Ausführungen zum Landesrecht nicht nachvollziehbar und beziehen sich nur auf die Zuständigkeit für Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens. Das LSG hat das Landesrecht außerdem keiner erkennbaren (eigenen) Prüfung unterzogen, sondern sich den Gründen des Urteils des SG angeschlossen. Dieses ging zwar von der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers unter Hinweis auf § 2 Abs 1 Nr 2 AV-SGB XII aus für alle Leistungen der Eingliederungshilfen nach § 54 SGB XII für behinderte Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, außerhalb einer teilstationären oder stationären Einrichtung, die mit dem Ziel geleistet werden sollen, selbstständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu sichern. Es hat dann aber - ohne schlüssige Begründung - den Tatbestand des § 2 Abs 1 Nr 2 AV-SGB XII offensichtlich mit einem - vom SG verneinten - Ambulant-betreuten-Wohnen gleichgesetzt.
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Schließlich könnte eine Zuständigkeit des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe zumindest für die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form einer Kfz-Hilfe nach § 2 Abs 2 Nr 4 AV-SGB XII gegeben sein; diese Zuständigkeitsregelung haben weder SG noch LSG geprüft oder ausgelegt. Angesichts dieser gesamten Umstände, der Widersprüche und der unvollständigen bzw unterlassenen Auslegung des Landesrechts durfte das LSG eine mögliche Verpflichtung des Landschaftsverbands zur Leistung nicht von vornherein ausschließen und hätte ihn nach § 75 Abs 2 2. Alt SGG beiladen müssen, um eine abschließende Klärung herbeizuführen.
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Auf welche Anspruchsgrundlage ein eventueller Erstattungsanspruch gestützt werden kann, bedarf weiterer, unterschiedlicher Feststellungen - insbesondere zum genauen Verfahrensablauf bei Geltendmachung der Ansprüche durch S im Hinblick auf § 14 SGB IX -, sodass eine genauere Auseinandersetzung mit den einzelnen, denkbaren Anspruchsnormen untunlich ist. Insoweit hat der Senat auch davon abgesehen, die endgültigen Ermittlungen zur Antragstellung und zur Zuständigkeit und die notwendige Beiladung des Landschaftsverbands selbst vorzunehmen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG), weil sie die Auslegung von Landesrecht erfordert hätte, um den (örtlich) und sachlich zuständigen Leistungsträger zu bestimmen. Deshalb kann offen bleiben, ob der Senat an die Auslegung des nicht revisiblen Landesrechts (§ 162 SGG) durch das LSG überhaupt gebunden ist (vgl § 202 SGG iVm § 560 Zivilprozessordnung; dazu allgemein Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 162 RdNr 7 ff mwN), wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts den gerügten Verfahrensfehler einer unterlassenen notwendigen echten Beiladung betreffen.
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Zwar ist eine Beiladung im Revisionsverfahren mit Zustimmung des Beizuladenden möglich (§ 168 Satz 2 SGG). Die Beiladung selbst kann jedoch dem LSG überlassen werden, wenn auch ohne den verfahrensrechtlichen Mangel der unterbliebenen Beiladung der Rechtsstreit - wie hier - aus anderen Gründen ohnedies zurückverwiesen werden müsste (vgl: BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSGE 103, 39 ff RdNr 14 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1). Den Feststellungen des LSG kann ua nicht die korrekte (rechtmäßige) Höhe des Erstattungsanspruchs entnommen werden (vgl dazu BSGE 109, 56 ff RdNr 10 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1). Vor einer Beiladung ist der Senat indes gehindert, über die von der Revision aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen für das LSG bindend (§ 170 Abs 5 SGG) zu entscheiden, weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 Grundgesetz, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) des Beizuladenden verletzt würde (vgl: BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSGE 103, 39 ff RdNr 14 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1).
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Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass ein Erstattungsanspruch jedenfalls nicht daran scheitert, dass der Kläger nach § 98 Abs 5 SGB XII für die erbrachten Leistungen ohnehin zuständig wäre. Nach § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII bleibt für Leistungen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt örtlich zuständig war. Hierzu hat der Senat hat bereits entschieden, dass Leistungen ambulant betreuter Wohnformen entgegen der Auffassung des LSG keine konzeptionelle Verknüpfung von Wohnungsgewährung und (ambulanter) Betreuung voraussetzen (BSGE 109, 56 ff = SozR 4-3500 § 98 Nr 1). Die Eingrenzung der von dieser Leistungsform umfassten Hilfen hat in erster Linie anhand des Zwecks der Hilfen zu erfolgen. Sinn der Betreuungsleistungen beim Betreuten-Wohnen ist nicht die gegenständliche Zurverfügungstellung der Wohnung, sondern (nur) die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form einer kontinuierlichen Betreuung (BSG, aaO, RdNr 15). Ob bei S diese Voraussetzungen vorliegen, wofür vieles spricht, mag das LSG entscheiden.
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§ 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII findet jedoch nach seinem Satz 2 selbst dann keine Anwendung, wenn - wie der Beklagte meint - S Leistungen in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten vor und nach seinem Umzug nach M erhalten hat; danach bleiben vor Inkrafttreten des SGB XII begründete Zuständigkeiten unberührt. Die Vorschrift ist so zu verstehen, dass in Fällen eines vor dem 1.1.2005 eingetretenen und fortbestehenden Leistungsfalls des Betreuten-Wohnens die vor dem 1.1.2005 geltenden Regelungen des BSHG über die örtliche Zuständigkeit weitergelten (BSG, aaO, RdNr 18). Dies bedeutet für "Altfälle", dass beim Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers § 97 Abs 1 BSHG zur Anwendung kommt. So dürfte der Fall hier liegen, weil eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung wohl bereits lange vor dem 1.1.2005 erforderlich war und sich auch in der Folgezeit an der Leistungsart an sich (nach dem Umzug nach M) nichts geändert hat. Der Einwand des Beklagten, der Gesundheitszustand des S habe sich nach dem 1.1.2005 verschlechtert, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Bereits im Jahr 2000 hat die Pflegekasse die Pflegestufe 3 mit besonderem Härtefall festgestellt. Dementsprechend hat der Kläger zuletzt durch Bescheid vom 17.6.2003 die Kosten für besondere Pflegekräfte (Arbeiterwohlfahrt) und sogar die Kosten für ein Assistenzzimmer übernommen. Diese Leistungen entsprechen den ab 1.1.2005 und im streitbefangenen Zeitraum übernommenen Leistungen. Selbst wenn sich der Pflegeaufwand im Laufe der Zeit erhöht haben sollte, änderte dies nichts daran, dass derselbe Bedarfsfall wohl bereits lange vor dem 1.1.2005 eingetreten war. Eine Anwendung des § 2 Abs 3 SGB X - wie vom LSG angenommen - dürfte jedoch ausscheiden, weil die Regelung des § 97 Abs 1 BSHG bzw § 98 Abs 1 SGB XII über die Zuständigkeit bei Weitererbringung der Leistung außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs spezieller sind.
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Ob darüber hinaus der vom Beklagten gerügte Aufklärungsmangel vorliegt, kann dahinstehen, weil das Verfahren ohnedies zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen wird. Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden und dabei wegen der erforderlichen Einheitlichkeit der Kostenentscheidung die Revisionsrücknahme des früheren Beklagten zu 2 zu berücksichtigen haben.
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.11.2012 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Kosten für Leistungen, die die Beigeladene zu 1) gegenüber dem Kläger im Zeitraum vom 09.08.2010 bis zum 08.08.2012 erbracht hat.
31. Die Beigeladene zu 1) ist eine gemeinnützige GmbH und bietet unter der Firma "T - Betreutes Wohnen" Betreuungsleistungen an. Sie beschäftigt insoweit mehrere Mitarbeiter, vornehmlich Sozialpädagogen.
4Sie schloss am 26.01.2009 bzw. 02.02.2009 mit Wirkung zum 01.01.2009 mit dem Beklagten eine "Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für den Leistungsbereich Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung" (im Folgenden: Leistungs- und Prüfungsvereinbarung) ab. Diese Vereinbarung sollte ausdrücklich die Bestimmungen des ambulanten Rahmenvertrages NRW nach § 79 SGB XII insbesondere im Hinblick auf den Leistungstyp (LT) I "Betreutes Wohnen" konkretisieren. Nach § 1 Abs. 1 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung leistet die Beigeladene ambulante Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen (Ambulant Betreutes Wohnen) für dauerhaft wesentlich behinderte Menschen im Rahmen der §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX. Es handele sich um ein gemeindeintegriertes Hilfeangebot, das der betreuten Person ein selbst bestimmtes Leben in einer Wohnung in der Gemeinde ermögliche. Das Ambulant Betreute Wohnen sei zu verstehen als ein am Bedarf der betreuten Person orientiertes und verbindlich vereinbartes Betreuungsangebot, das sich auf ein breites Spektrum an Hilfestellungen im Bereich Wohnen beziehe und der sozialen Integration diene. In den folgenden Absätzen des § 1 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung werden Ziele und Inhalte der Leistungen näher beschrieben. Nach § 2 Abs. 2 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung richtet sich das Angebot des Leistungserbringers an den speziellen/eingegrenzten Personenkreis u.a. der Menschen mit psychischer Behinderung im Einzugsgebiet der Stadt L. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Leistungs- und Prüfungsvereinbarung Bezug genommen.
5Darüber hinaus schloss die Beigeladene zu 1) zeitgleich mit der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung eine Vergütungsvereinbarung mit dem Beklagten ab. Nach der bis zum 30.06.2012 geltenden Fassung der Vergütungsvereinbarung sollte die Vergütung durch einen Stundensatz in Höhe von 50,40 Euro pro Fachleistungsstunde erfolgen (§ 1 Satz 1 der Vergütungsvereinbarung). Nach der vom 01.07.2012 bis zum 28.02.2014 gültigen Fassung der Vergütungsvereinbarung sollte die Vergütung durch einen Stundensatz von 51,50 Euro, ab dem 01.04.2013 in Höhe von 52,30 Euro pro Fachleistungsstunde erfolgen. Die Fachleistungsstunde setzt sich nach § 1 Satz 2 der Vergütungsvereinbarungen aus 50 Minuten direkter Betreuungsleistung und 10 Minuten mittelbarer, klientenbezogener Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 4 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung zusammen. Bei den zuletzt genannten mittelbaren, klientenbezogenen Tätigkeiten handelt es sich um Tätigkeiten ohne direkten Kontakt zur betreuten Person. Mit dem Stundensatz sollten alle direkten, mittelbaren und indirekten Leistungen abgegolten sein (§ 1 Satz 3 der Vergütungsvereinbarung). Nach § 2 Abs. 5 der Vergütungsvereinbarung erfolgt die Vergütung der Leistung aufgrund gegenüber den Klienten erlassener Bewilligungsbescheide durch monatliche Abschlagszahlungen auf Basis der Anzahl der bewilligten Fachleistungsstunden. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes erfolgt eine Verrechnung der Abschlagszahlungen mit den quittierten Fachleistungsstunden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Vergütungsvereinbarung Bezug genommen.
6Entsprechende Verträge ebenfalls für den Bereich des Betreuten Wohnens schloss die Beigeladene zu 1) mit der Stadt L als Trägerin der Jugendhilfe. Für andere Tätigkeitsbereiche und mit anderen Sozialhilfeträgern schloss die Beigeladene zu 1) keine Verträge.
72. Der im Mai 1970 geborene Kläger ist britischer Staatsangehöriger. Er absolvierte eine Ausbildung zum Koch, arbeitete jedoch vornehmlich in verschiedenen Tätigkeiten (Animation, Catering) in der Tourismusbranche in unterschiedlichen Ländern sowie als Aushilfe im Gastronomiebereich. Er ist Vater einer im Februar 2006 geborenen Tochter aus einer nach der Geburt der Tochter gescheiterten Beziehung zu einer Deutschen. Wegen der Tochter zog der Kläger im Januar 2009 nach Deutschland und ging hier zunächst einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei einer Zeitarbeitsfirma nach. Er bewohnt seit Februar 2010 eine 40 m² große Zwei-Zimmer-Wohnung in L.
8Am 09.11.2009 begann der Kläger eine ambulante Verhaltenstherapie bei der Diplom-Psychologin und Ärztin I, die er im Dezember 2012 beendete. Seit dem 04.06.2010 war er arbeitsunfähig und bezog nach Auslaufen der Lohnfortzahlung Krankengeld und seit dem 01.09.2010 auch Wohngeld. Vom 08.06.2010 bis zum 06.08.2010 befand er sich in stationärer psychiatrischer Behandlung in der Klinik des Beklagten in L. Dort wurde eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ und ein Abhängigkeitssyndrom Cannabinoide diagnostiziert. Vom 08.02.2011 bis zum 13.05.2011 befand sich der Kläger in teilstationärer psychiatrischer Behandlung in der Tagesklinik der Klinik des Beklagten in L, wo u.a. eine Dialektisch-Behaviorale Therapie durchgeführt wurde.
9Der Kläger bezog nach Erschöpfung seines Anspruchs auf Krankengeld jedenfalls bis Anfang 2013 Leistungen nach dem SGB II. Seit Mitte April 2013 geht er einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Kölner Uni-Mensa nach, die er zunächst in Vollzeit ausübte und später dann zeitlich beschränkte. Er erhält aus dieser Tätigkeit ein Nettogehalt in Höhe von 1.030,- Euro.
103. Am 09.08.2010 suchte der Kläger erstmals die Beigeladene zu 1) auf. Am 16.08.2010 unterschrieb er einen von der Beigeladenen zu 1) vorformulierten, unbefristeten "Betreuungsvertrag über ambulante Hilfen zum selbständigen Wohnen", der ab dem 09.08.2010 gelten sollte. Nach § 1 Nr. 2 des Betreuungsvertrages sollten u.a. die Leistungs- und Vergütungsvereinbarung der Beigeladenen zu 1) mit dem Beklagten Grundlage des Vertrages sein. Als Entgelt war gemäß § 4 Nr. 1 des Betreuungsvertrages eine Vergütung aufgrund der Vergütungsvereinbarung zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten in Höhe von 49,90 Euro pro Fachleistungsstunde vereinbart, die mit dem Abrechnungsfaktor 1,2 zu multiplizieren sein sollte. Zur Fälligkeit und Zahlung des Entgelts enthielt § 4 Nr. 3 des Betreuungsvertrages folgende Regelung:
11"Die Vergütung ist monatlich nach Rechnungstellung fällig. Sofern die Vergütung von einem zuständigen Kostenträger übernommen wird, rechnet der Leistungserbringer direkt mit dem Kostenträger ab. Die Zahlungsverpflichtung des Klienten entfällt im Umfang der Leistung durch den zuständigen Kostenträger."
12Aufgrund des Betreuungsvertrages erbrachte die Beigeladene zu 1) überwiegend durch Einsatz ihrer Mitarbeiter, vor allem ihres Geschäftsführers, Betreuungsleistungen, u.a. durch Hausbesuche, individuelle Gespräche mit dem Kläger, dessen Begleitung zu Ämtern und selbstständige Kontaktaufnahme zu Ämtern und Behörden, und zwar im Zeitraum vom 09.08.2010 bis zum 08.08.2011 im Umfang von 63,67 Stunden und im Zeitraum 09.08.2011 bis zum 08.08.2012 im Umfang von 36,00 Stunden. Allerdings stellte die Beigeladene zu 1) dem Kläger die Kosten für diese Betreuungsleistungen zunächst nicht in Rechnung. Eine Rechnung an den Kläger erging erstmals im Juni 2012 über bis zum 22.06.2012 erbrachte 96,50 Fachleistungsstunden zum Stundensatz von 50,40 Euro, multipliziert mit 1,2, d.h. über einen Gesamtbetrag von 5.836,32 Euro. Weitere Rechnungen erhielt der Kläger nicht.
13In inhaltlicher Hinsicht befassten sich die Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1) zum einen mit Behördenangelegenheiten des Klägers. Es ging dabei um die Gewährung von Krankengeld, die Befreiung von der Zuzahlungspflicht bei der Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, die Gewährung von Wohngeld und von Leistungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters L zur beruflichen Rehabilitation des Klägers. Zum anderen unterstützten die Mitarbeiter der Beigeladenen den Kläger in Sorgerechtsangelegenheiten in Bezug auf seine Tochter. Hierzu versuchten sie in Gesprächen mit dem Kläger und der Kindsmutter zu vermitteln und eine einvernehmliche Regelung herbei zu führen. Weiterhin stellten sie den Kontakt zum Jugendamt und zu einem Rechtsanwalt her und begleiteten den Kläger dorthin. Darüber hinaus ging es auch um die berufliche Zukunft des Klägers. Die Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1) erörterten mit dem Kläger die Möglichkeiten einer beruflichen Rehabilitation und stellten den Kontakt zu zwei Rehabilitationsträgern (Diakonie N und Berufliches Trainings Zentrum (BTZ) L) her. Eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nahm der Kläger aber letztlich nicht auf. Der letzte persönliche Kontakt des Klägers mit dem Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) fand am 06.07.2012 statt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Tätigkeitsdokumentationen der Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1) Bezug genommen.
144. Bereits am Tag der erstmaligen Kontaktaufnahme mit der Beigeladenen, am 09.08.2010, beantragte diese für den Kläger beim Beklagten die Übernahme der Kosten für die durch sie erfolgende Betreuung im "Ambulant Betreuten Wohnen" und fügte die fachärztliche Stellungnahme der Klinik des Beklagten vom 14.07.2010 bei. Darin wurde dem Kläger eine seelische Behinderung aufgrund einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ und ein Abhängigkeitssyndrom Cannabinoide bescheinigt. Mit Datum vom 23.11.2010 legte die Beigeladene einen individuellen Hilfeplan für den Kläger vor. Als Ziele, die durch sie verwirklicht werden sollten, gab die Beigeladene dabei an, der Kläger solle einen Deutschkurs belegen (Ziel 1), einen Arbeits- bzw. Maßnahmeplatz dauerhaft besetzen (Ziel 2) und es solle die Besuchsregelung zu seiner Tochter aufrecht erhalten (Ziel 3) sowie ein weiterer Klinikaufenthalt vermieden werden (Ziel 5). Für Maßnahmen, die zur Erreichung dieser Ziele dienen sollten, veranschlagte die Beigeladen zu 1) wöchentlich 10 Minuten für Ziel 1, jeweils 20 Minuten für die Ziele 2 und 5 und 30 Minuten für Ziel 3. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 39 ff. ff. der Verwaltungsakte Bezug genommen.
15Mit Bescheid vom 29.12.2010 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, das Störungsbild des Klägers erfordere eine medizinische Behandlung. Bei unzureichendem Erfolg der angestrebten Dialektisch-Behavioralen Therapie wäre zunächst eine Intensivierung der psychiatrisch-therapeutischen Krankenbehandlung nach § 27 SGB V beispielsweise in einer (Rehabilitations-) Klinik erforderlich. Das beschriebene Störungsbild des Klägers entspreche insgesamt nicht dem einer wesentlichen seelischen Behinderung im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII.
16Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und machte geltend, er nehme sehr wohl umfangreiche und adäquate Leistungen der Krankenbehandlung in Anspruch, diese seien jedoch nicht ausreichend, um die in dem eingereichten Hilfeplan genannten Ziele zu erreichen.
17Der Beklagte wies den Widerspruch nach beratender Beteiligung sozial erfahrener Dritter mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2011 zurück. Der Kläger gehöre nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe, weil er nicht wesentlich behindert sei. Eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit sei nicht erkennbar. Die im Hilfeplan dargestellten Bedarfe seien auch keine Bedarfe, welche Leistungen des ambulant Betreuten Wohnens bedingten. Der Kläger sei ausweislich des eingereichten Hilfeplans offensichtlich in der Lage, seinen Haushalt selbst zu führen und auch Termine bei seiner Therapeutin pünktlich und regelmäßig wahrzunehmen. Bezüglich der im Hilfeplan dargelegten Überforderung mit der Erledigung von Schriftverkehr, Behörden- und formellen Kontakten sei hier vorrangig die Hilfe einer freiwilligen gesetzlich bestellten Betreuung angezeigt. Die Steigerung des Selbstbewusstseins stelle keinen Bedarf dar, welchem mit Leistungen des ambulant Betreuten Wohnens zu begegnen sei. Bei dem angemeldeten Bedarf, einen Deutschkurs zu besuchen, handele es sich nicht um behinderungsbedingte Einschränkungen. Der Bedarf zur Unterstützung im Bereich der Arbeit mit dem Ziel der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt gehöre zu den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Auch bei der Wahrnehmung von Rechten und Pflichten gegenüber der Tochter handele es sich nicht um Leistungen im Rahmen einer behinderungsbedingten Einschränkung. Im Bereich der Freizeitgestaltung sei eine wesentliche Einschränkung der Teilhabe nicht gegeben. Hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Abstinenz könne der Unterstützungsbedarf u.a. durch den (mit Adresse angegebenen) Sozialpsychiatrischen Dienst abgedeckt werden.
185. Der Kläger hat am 17.01.2011 Klage beim Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Er hat vorgetragen, das Ambulant Betreute Wohnen sei von der Klinik des Beklagten während seines stationären Aufenthaltes im Jahre 2010 angeregt worden. Im Übrigen hat er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.
19Das SG hat als Antrag des Klägers aufgenommen,
20den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2011 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung bis zum 08.08.2012 Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zum betreuten Wohnen in einem Umfang von höchstens 1 1/3 Fachleistungsstunden wöchentlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
21Der Beklagte hat beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Er hat auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen.
24Das SG hat den Entlassungsbericht der Klinik des Beklagten über die teilstationäre Behandlung des Klägers dort vom 23.05.2011 beigezogen. Sodann hat es den Kläger am 08.12.2011 von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H untersuchen lassen. In seinem schriftlichen Gutachten vom gleichen Tage hat der Sachverständige bei dem Kläger eine schwere Persönlichkeitsstörung auf Borderline-Niveau (ICD-10 F 60.3) festgestellt und eine posttraumatische Belastungsstörung ausgeschlossen. Der Kläger sei in seinem gesamten Sozialleben erheblich eingeschränkt und nicht in der Lage, seiner Tätigkeit als Koch nachzugehen. Die Einschränkungen bezögen sich aber nicht auf die Bereiche der Selbstversorgung, das häusliche Leben, staatsbürgerliche Leben, sondern mehr auf die Lebensbereiche der Kommunikation und der interpersonellen Interaktionen sowie der Aufnahme einer adäquaten Berufstätigkeit. Eine Indikation für ein Betreutes Wohnen sei aus nervenärztlicher Sich nicht gegeben. Der Kläger unterhalte einen intakten Kontakt zu ehemaligen Mitpatienten. Darüber hinaus sollte dringend eine Eingliederung in das BTZ erfolgen. Zudem befinde er sich in einer regelmäßigen Psychotherapie. Durch dieses Gesamtsetting sei eine psychosoziale Betreuung in umfassender Weise gegeben. Darüber hinaus gehende Betreuungen würden den Kläger aller Wahrscheinlichkeit nach überfordern. Die sozialen bürokratischen Belange, mit denen der Kläger völlig überfordert sei, des Weiteren der Umgang mit Ämtern und Behörden, die juristische Auseinandersetzungen mit der Mutter seines Kindes, allgemeine soziale Fragen könnten über die eingerichtete Betreuung, die gutachterlicherseits als angemessen betrachtet werde, bewältigt werden.
25Im Anschluss an die Begutachtung hat der Kläger ein Attest von Frau I zu den Akten gereicht. Darin hat die behandelnde Psychotherapeutin ausgeführt, der Sachverständige habe ihr in einem persönlichen Gespräch bestätigt, dass der bisherige Betreuungsrahmen aufrechterhalten werden sollte, jedoch die Aufnahme in ein Heim oder eine Wohngemeinschaft für psychisch Kranken nicht erforderlich sei. Auch aus ihrer Sicht sei die weitere Betreuung im Rahmen des Bewo dringend erforderlich.
26In einer daraufhin vom SG eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 23.01.2012 hat der Sachverständige ausgeführt, er sei nicht davon ausgegangen, dass hier ein gesetzlicher Betreuer zu Seite gestellt worden sei. Er sei ebenso wie Frau I der Auffassung, dass der Kläger unbedingt weiterhin der Betreuung bei allen Problemen, die mit Ämtern, Behörden und sozialen Diensten zu tun hätten, bedürfe. Diese Betreuung könne natürlich auch über das Betreute Wohnen vermittelt werden und sollte auch dieser Institution übertragen werden, da dort eine sehr vertrauensvolle Anbindung bestehe.
27Wegen der weiteren Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf Bl. 55 ff., 76 und 84 der Gerichtsakte Bezug genommen.
28Der Kläger hat am 15.07.2011 einen weiteren Antrag auf Bewilligung von Leistungen des Ambulant Betreuten Wohnens für die Zeit vom 09.08.2011 bis zum 08.08.2012 gestellt und einen zweiten Hilfeplan für diesen Zeitraum eingereicht. Über diesen Antrag hat der Beklagte im Hinblick auf das anhängige Verfahren nicht entschieden.
29Der Beklagte hat den Abschlussbericht der Beigeladenen zu 1) vom 18.12.2012 für die Zeit vom 09.08.2011 bis zum 08.08.2012 zu den Akten gereicht. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 108 ff. GA Bezug genommen.
30Mit Urteil vom 09.11.2012 hat das SG der Klage stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2011 verurteilt, "dem Kläger ab Antragstellung bis zum 08.08.2012 Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zum betreuten Wohnen in einem Umfang von höchstens 1 1/3 Fachleistungsstunden wöchentlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren." Zur Begründung hat es ausgeführt, streitgegenständlich sei ungeachtet des im Juli 2011 gestellten Folgeantrags der gesamte Zeitraum ab Antragstellung bis zum 08.08.2012. Die Voraussetzung von § 53 Abs. 1 und 3 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX lägen vor. Der Kläger benötige nach den Feststellungen von Dr. H Betreuung bei allen Problemen, die mit Ämtern, Behörden und sozialen Diensten zu tun hätten. Die erforderlichen Hilfen seien nach Auffassung der Kammer dem Bereich des selbstständigen Wohnens zuzuordnen, da hierzu auch die Bewältigung rechtlicher und sozialer Beziehungen gehöre. Ferner müsse sich der Kläger nicht auf eine rechtliche Betreuung verweisen lassen. Anders als bei einer Betreuung nehme der Betreute im Rahmen des Betreuten Wohnens seine Angelegenheiten weiterhin selbst wahr. Er werde durch das betreute Wohnen lediglich bei der Regelung seiner Angelegenheiten unterstützt. Die tatsächlich geleistete Unterstützung entspreche auch nicht einer rechtlichen Betreuung, sondern dem Betreuten Wohnen. Nach dem Abschlussbericht des Anbieters hätten die Ziele des Ambulant Betreuten Wohnens auch weitgehend erreicht werden können.
316. Gegen das ihm am 18.12.2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14.01.2013 Berufung eingelegt. Er meint im Falle des Klägers liege kein erforderlicher Betreuungsbedarf vor, der dem Bereich des Betreuten Wohnens gemäß § 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zugeordnet werden könne. Nach den Ausführungen seiner behandelnden Psychotherapeutin liege der Schwerpunkt der Problematik des Klägers auf dem anstehenden Berufswechsel, der durch eine berufsbildende Maßnahme herbeigeführt werden müsse. Ein regelmäßiger quantitativer erheblicher Betreuungsbedarf in diesem Bereich lasse sich nicht feststellen. Das gleiche gelte für die Zielsetzung, einen Deutschkurs zu belegen. Die Stärkung des Selbstbewusstseins sei bereits Gegenstand der therapeutischen Versorgung. Lebenspraktische Bereiche, die nach der Hilfeplanung gestärkt werden sollten, würden nicht einzeln benannt. Der Kläger habe seine Wohnung, seine leibliche Versorgung und auch dem Umgang mit seiner Tochter im Griff. Die Betreuungsbedürftigkeit des Klägers im Bereich des Sorgerechts für seine Tochter seien vorrangig dem Bereich einer gesetzlichen Betreuung zuzuordnen. Auch ein gesetzlicher Betreuer sei verpflichtet, den Wünschen des Betreuten soweit wie möglich Rechnung zu tragen. Allenfalls bestünde hier ein sporadischer, situativer Bedarf. Soweit der Hilfeplan schließlich als Ziele des Betreuten Wohnens auch die Erhaltung der Abstinenz und die Vermeidung neuer Klinikaufenthalte aufzähle, handele es sich um allgemein unspezifische Formeln ohne konkreten Gehalt. Auch die tatsächlichen Leistungen der Beigeladenen zu 1) wiesen keinen nachvollziehbaren Bezug zum selbstständigen Wohnen in der eigenen Wohnung auf. Vielmehr habe es sich ganz überwiegend um Unterstützungsleistungen gehandelt, die dem Bereich der gesetzlichen Betreuung zuzuordnen seien.
32Der Beklagte beantragt,
33das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.11.2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.
34Der Kläger beantragt,
35die Berufung zurückzuweisen.
36Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
37Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
38Sie ist der Auffassung, die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung sei im Falle des Klägers kontraindiziert gewesen. Soweit, wie im Falle des Klägers, eine Verselbständigung des Betreuten und die Entwicklung von Handlungskompetenzen möglich sei, seien hierzu dienende pädagogische Maßnahmen einer gesetzlichen Betreuung, die allein auf die Vertretung des Betreuten ausgerichtet sei, vorzuziehen. Sie habe dem Kläger z.B. aufgezeigt, wie er mit Hilfe seiner Anwältin seine Rechte als Vater adäquat einfordern könne. Sie habe ihm geholfen, die Anforderungen, die an ihn gestellt worden seien, zu verstehen und zu bewältigen. Das gleiche habe bei Behördenangelegenheiten, bei der Berufsfindung und auch bei der formellen Lebensführung allgemein gegolten. Hier hätten motivierende und reflektierende Gespräche stattgefunden. Solche Leistungen wären bei einer gesetzlichen Betreuung nicht erfolgt und auch nicht möglich gewesen. Die Zwecksetzung von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sei auch nicht mit der Zwecksetzung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung identisch. Lediglich Teilbereiche, wie die Psychoedukation hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Abstinenzmotivation, seien nicht gänzlich abzugrenzen. Bei den erbrachten Leistungen handele es sich auch um typische Bewo-Leistungen, was sich auch aus der Leistungsvereinbarung mit dem Beklagten ergebe. Allerdings blieben die Aufgaben des Betreuten Wohnens naturgemäß unübersichtlich und für Außenstehende oftmals diffus. Sie sei jedoch stets auch dann erreichbar, wenn die Therapeutin oder Ärztin nicht erreichbar sei, insbesondere wenn sich krisenauslösende Begebenheiten manifestierten. Die dann erbrachten krisenintervenierenden Maßnahmen und Entlastungsgespräche hätten keinen therapeutischen Ansatz, sondern seien von einem "Pack-An"-Ansatz geprägt. Dass ihre Leistungen sinnvoll und notwendig gewesen seien, werde auch dadurch belegt, dass der Kläger nunmehr selbstständig lebe und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehe.
39Der Senat hat den Kläger am 23.05.2014 durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H1 untersuchen lassen. In seinem schriftlichen Gutachten vom gleichen Tage hat der Sachverständige zunächst folgende Diagnosen gestellt:
40- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F 60.31G) - Rezidivierende depressive Störung derzeit mittelgradige Episode (ICD-10: F 31.1G) - Zustand nach schädlichem Konsum von Cannabinoide, derzeit weitgehende Abstinenz (ICD-10: F 12.20G)
41Eine posttraumatische Belastungsstörung hat der Sachverständige demgegenüber ausgeschlossen.
42Vor allem durch die bestehende emotional-instabile Persönlichkeitsstörung bestehe eine deutliche Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten und der seelischen Gesundheit, welche von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweiche und mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate bestehe. Hierdurch sei der Kläger seit August 2010 im Verhältnis zu einem gleichaltrigen nicht behinderten Menschen eingeschränkt gewesen. Zu allererst seien hierbei die erheblichen sozialen Kontaktschwierigkeiten des Klägers zu benennen. Zudem bestünden wegen des als einengend empfundenen Aufenthalts in Deutschland weiterhin erhebliche Spannungszustände. Es komme immer wieder zu krisenhaften Zuspitzungen bis hin zu suizidalen Impulsen. Hinsichtlich der selbstbestimmten Lebensführung und Mobilität hätten sich hingegen keine wesentlichen Einschränkungen ergeben. Im Hinblick auf die hochgradigen Einschränkungen seiner Beziehungsfähigkeit habe im Zeitraum vom 08.08.2010 bis zum 08.08.2012 eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit des Klägers vorgelegen. Er zähle zum Kreis der seelisch wesentlich behinderten Menschen mit Neurosen respektive Persönlichkeitsstörungen. Er habe in dem genannten Zeitraum Unterstützung bei der Erlernung einer verbesserten Impulskontrolle, der Affektkontrolle, seiner langfristigen Lebensziele, seiner sozialen Fähigkeiten und hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Abstinenzmotivation benötigt. Auch habe er der Unterstützung bei Behördenangelegenheiten und insbesondere auch hinsichtlich der Rechtsstreitigkeiten mit der Mutter seiner Tochter bedurft. Bei der Körperpflege, beim Anziehen, beim Zubereiten von Nahrung, beim Essen und Trinken, beim Aufräumen und Reinigen der Wohnung und der Wäsche sowie beim Einkaufen habe er hingegen keiner Hilfe benötigt. Dies gelte auch hinsichtlich der Planung eines strukturierten Tagesablaufs und bei der Planung und Durchführung von Freizeitaktivitäten.
43Die durchgeführten Leistungen der Beigeladenen seien geeignet gewesen, den Hilfebedarf des Klägers teilweise abzudecken, als hierdurch die Folgen der seelischen Behinderung hätten gemildert werden und somit eine verbesserte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft hätten ermöglicht werden können. Ohne entsprechende Unterstützung wäre es dem Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gelungen zu erreichen, dass er alle zwei Wochen ein Wochenende gemeinsam mit seiner Tochter verbringen könne. Weiterhin zu nennen sei die Anknüpfung an die berufliche Tätigkeit als Küchenhilfe, welche er ohne fremde Hilfe mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht hätte leisten können.
44Die Leistungen der Beigeladenen seien allerdings insofern nicht erforderlich gewesen, als andere Behandlungsmaßnahmen zur Verfügung gestanden hätten. Hinsichtlich der Unterstützung bei Behördenangelegenheiten, der Berufsfindung sowie des Rechtsstreits mit der Mutter seiner Tochter wäre eine Unterstützung durch einen gesetzlichen Betreuer möglich und geeignet gewesen. Hinsichtlich der Einschränkung der sozialen Teilhabefähigkeit wäre eine Intensivierung der ambulanten Psychotherapie sinnvoll und geeignet gewesen. Eine Notwendigkeit zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form einer kontinuierlichen Betreuung habe im Zeitraum vom 08.08.2010 bis zum 08.08.2012 nicht bestanden.
45Im Anschluss an die Begutachtung hat der Senat einen Befundbericht der Diplom-Psychologin und Ärztin I vom 19.09.2014 beigezogen. Diese hat u.a. ausgeführt, eine höherfrequente wöchentliche Stundenplanung sei kontraindiziert gewesen, die ambulante Therapie sei bei der Schwere der Symptomatik nicht ausreichend gewesen. Die in Anspruch genommenen Leistungen des Betreuten Wohnens seien im Sinne eines komplexen, multimodalen und soziotherapeutischen Ansatzes dringend notwendig gewesen. Die Therapie habe im Wesentlichen zur Strukturierung seines Lebens beigetragen. Das Betreute Wohnen sei besonders hilfreich gewesen, um ihn aus seiner sozialen Isolation herauszuführen und die Vermeidung alltäglicher Notwendigkeiten (Ämtergänge, Bezahlung von Rechnungen etc.) abzubauen.
46Der Senat hat sodann noch eine ergänzende Stellungnahme von Dr. H1 vom 26.09.2014 eingeholt. Darin hat der Sachverständige u.a. ausgeführt, die Geltendmachung juristischer Ansprüche stelle eine typische Indikation für eine gesetzliche Betreuung dar, die auch zeitlich befristet eingerichtet werden könne. Das selbstständige Wohnen des Klägers habe nie in Frage gestanden. Im Hinblick auf die Störungen im sozialen Bereich hätten Defizite im Sinne eine affektiven und Impulskontrollstörung bestanden, wie sie psychiatrisch und psychotherapeutisch zu behandeln seien. Hier habe auch die Möglichkeit einer ambulanten psychiatrischen Pflege bestanden. Es falle nicht in den Kompetenzbereich von Sozialpädagogen oder anderer therapeutischer Mitarbeiter eines Anbieters von Betreutem Wohnen, die bei dem Kläger bestehenden strukturellen Defizite therapeutisch zu bearbeiten. Einschränkungen der selbstbestimmten Lebensführung und der Tagesstruktur hätten sich nicht explorieren lassen. Die Behauptung, dass es dem Kläger nur so gut gehe, weil der die Leistungen der Beigeladenen zu 1) erhalten habe, sei aus fachärztlicher Sicht nicht haltbar. Gerade bei emotional instabilen Persönlichkeitsstörungen bestehe ein sehr schwankender Verlauf. Entgegen der Einschätzung von Frau I sei selbstverständlich bei unzureichendem Ansprechen und einer schwerwiegenden strukturellen Störung eine Intensivierung der Frequenz der Psychotherapie indiziert, ggf. dann in einem anderen, also tiefenpsychologisch fundierten Setting.
47Wegen der weiteren Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf Bl. 257 ff., 319 f. und 322 ff. der GA Bezug genommen.
48Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
49Entscheidungsgründe:
50Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das SG hat der zulässigen Klage zu Unrecht stattgegeben, denn die Klage ist unbegründet.
51I. 1. Das Urteil des SG leidet zunächst unter Verfahrensfehlern, weil es das Begehren des Klägers im Sinne von § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zutreffend erfasst und zudem unzulässigerweise ein Grundurteil erlassen hat.
52Das Begehren des Klägers im Sinne von § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist nach dem wohlverstanden Interesse inhaltlich auf die Gewährung einer Sachleistung in Gestalt der Sachleistungsverschaffung gerichtet. Der Beklagte hätte die begehrte Leistung nicht durch Zahlung von Geld, sondern dadurch zu erbringen, dass er durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung der Schuld beitritt, die der Kläger durch Beauftragung der Beigeladenen zu 1), die ihrerseits Leistungen gegen Entgelt bereitstellt und mit dem Beklagten als Sozialhilfeträger Verträge nach § 76 SGB XII geschlossen hat, begründet hat (vgl. insoweit z.B. BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R -, juris Rn. 10; sog. sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis; hierzu ebenso für Leistungen des Ambulanten Betreuten Wohnens LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 45). Dementsprechend scheidet auch eine Verurteilung des Beklagten dem Grunde nach gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG aus, da keine Geldleistung im Streit steht (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 12). Die Beiladung des Leistungserbringers ist nach § 75 Abs. 2 1. Alt. SGG notwendig (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 10).
53Richtigerweise hätte das SG deshalb genau ausurteilen müssen, welche Verbindlichkeiten des Klägers wem gegenüber in welcher Höhe der Beklagte durch Schulbeitritt zu übernehmen hat. Ausgehend von den Rechnungen, die die Beigeladene zu 1) dem Beklagten erteilt hat, geht es um die Übernahme von Kosten in Höhe von insgesamt 3.850,76 Euro für den Zeitraum vom 09.08.2010 bis zum 08.08.2011 (63,67 Fachleistungsstunden multipliziert mit 1,2 = 76,40 Fachleistungsstunden zu je 50,40 Euro) und in Höhe von insgesamt 2.179,26 Euro für den Zeitraum vom 09.08.2011 bis zum 08.08.2012 (36,00 Fachleistungsstunden multipliziert mit 1,2 = 43,20 Fachleistungsstunden, davon 41,40 Fachleistungsstunden bis zum 30.06.2012 zu je 50,40 Euro und 1,80 Fachleistungsstunden ab dem 01.07.2012 zu je 51,50 Euro), also insgesamt 6030,02 Euro.
542. Zutreffend ist das SG demgegenüber davon ausgegangen, dass in zeitlicher Hinsicht die gesamten Leistungen der Beigeladenen zu 1), die diese dem Kläger gegenüber im Zeitraum vom 09.08.2010 bis zum 08.08.2012 erbracht hat, zulässiger Gegenstand der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, 56 SGG sind. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Kläger für die Zeit ab dem 09.08.2011 einen weiteren Anträge auf Übernahme der Kosten für die durch die Beigeladene zu 1) erbrachten Leistungen bei dem Beklagten gestellt und insoweit einen weiteren individuellen Hilfeplan eingereicht hat. Ebenso wenig ist entscheidend, ob die verwaltungsinternen Verfahrensbestimmungen des Beigeladenen eine Individuelle Hilfeplanung (IHP) nur für einen jeweils zeitlich begrenzten Zeitraum (ein Jahr oder sechs Monate) vorsehen. Maßgeblich ist vielmehr, dass der angefochtene Bescheid vom 29.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.04.2011, die gemäß § 95 SGG den Gegenstand der Klage bilden, keine Anhaltspunkte für eine zeitliche Beschränkung der ablehnenden Verwaltungsentscheidung erkennen lassen. Bei zeitlich unbeschränkter Ablehnung ist der gesamte Zeitraum bis letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren streitgegenständlich (vgl. BSG Urt. v. 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R -, juris Rn. 8 m.w.N; Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R -, juris Rn. 9). Eine zeitliche Beschränkung ergibt sich hier lediglich in tatsächlicher Hinsicht daraus, dass die Beigeladene zu 1) nach dem 08.08.2012 keine Leistungen mehr für den Kläger erbracht hat.
55II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, denn die Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die von der Beigeladenen zu 1) geltend gemachten Kosten wegen der von ihr dem Kläger gegenüber im Zeitraum vom 09.08.2010 bis zum 08.08.2012 erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 6.030,02 Euro durch Schuldbeitritt übernimmt.
561. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX.
57a) Für Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten) wäre der Beklagte nach § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Buchstabe a) AG-SGB XII NRW und § 2 Abs. 1 Nr. 2 1. Halbsatz AV-SGB XII NRW (Leistungen der Eingliederungshilfe für volljährige behinderte Menschen außerhalb einer teilstationären oder stationären Einrichtung, die mit dem Ziel geleistet werden sollen, selbstständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu sichern) sachlich und gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 SGB XII wegen des unveränderten Aufenthalts des Klägers in L auch örtlich zuständig. Auf § 14 SGB IX käme es insoweit nicht an.
58b) Ein Anspruch aus § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX scheitert nicht von vornherein an einem fehlenden Bedarf des Klägers in Gestalt einer bestehenden, beitrittsfähigen zivilrechtlichen Schuld im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) (zu diesem Erfordernis in dem hier streitgegenständlichen sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis vgl. BSG, Urt. v. 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R -, juris Rn. 13 ff.).
59aa) In dem Betreuungsvertrag vom 16.08.2010, den der Kläger mit der Beigeladenen zu 1) geschlossen hat, war in § 4 Nr. 1 eindeutig geregelt, dass der Kläger - unabhängig von etwaigen Leistungen eines Sozialleistungsträgers - für die Leistungen der Beigeladenen ein Entgelt zu zahlen hatte. Gerade auch die Regelung des § 4 Nr. 3 zeigt, dass diese Zahlungspflicht nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang ein Sozialleistungsträger die Kosten übernahm. Vielmehr sollte die Zahlungspflicht des Klägers gemäß § 4 Nr. 3 Satz 3 des Betreuungsvertrages lediglich im Umfang der Leistung durch den Träger der Sozialhilfe entfallen. Diese Regelung setzt mithin eine grundsätzlich bestehende Zahlungspflicht des Klienten, d.h. hier des Klägers, voraus.
60bb) An der Wirksamkeit der vereinbarten Zahlungspflicht des Klägers gegenüber der Beigeladenen zu 1) bestehen im Hinblick auf die hier zunächst erörterten Leistungen im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX keine Zweifel. Zwar ist ein Sozialhilfeträger zur Übernahme der Vergütung eines Erbringers ambulanter Dienstleistungen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 SGB XII nur verpflichtet, wenn er mit dem Leistungserbringer oder seinem Verband eine Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung), die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung) und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung) geschlossen hat. Solche Vereinbarungen hat die Beigeladene aber mit dem Beklagten für den Leistungsbereich Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung geschlossen.
61Die Beigeladene zu 1) wäre, soweit sie Leistungen des Ambulant betreuten Wohnens erbracht hätte (siehe dazu unten e)), auch innerhalb der zwischen ihr und dem Beklagten geschlossenen Leistungs- und Prüfungsvereinbarung geblieben. Der Kläger gehörte zu dem Personenkreis der Menschen mit psychischer Behinderung, für die die Beigeladene zu 1) nach § 2 Abs. 2 der Leistungsvereinbarung Leistungen erbringen darf.
62cc) Die Forderungen der Beigeladenen zu 1) gegen den Kläger sind allerdings teilweise nicht fällig. Nach § 4 Nr. 3 Satz 1 des Betreuungsvertrages, wonach die Vergütung gemäß § 4 Nr. 1 des Vertrages monatlich durch Rechnungstellung fällig ist, bedurfte es für die Fälligkeit der Vergütung - abweichend vom Regelfall (vgl. hierzu Kerwer, in: jurisPK-BGB, § 271 Rn. 19 mit zahlreichen w.N.) - einer Rechnung. Eine solche ist dem Kläger im Juni 2012 nur für die bis zum 22.06.2012 angefallene Vergütung (96,50 Fachleistungsstunden zum Stundensatz von 50,40 Euro, multipliziert mit 1,2, d.h. über einen Gesamtbetrag von 5.836,32 Euro) erteilt worden. Für den weiteren streitgegenständlichen Betrag (bis zum 30.06.2012 1,8 Fachleistungsstunden multipliziert mit 1,2 = 2,16 Fachleistungsstunden zu je 50,40 Euro = 108,86 Euro + ab dem 01.07.2012 1,5 Fachleistungsstunden multipliziert mit 1,2 = 1,8 Fachleistungsstunden zu je 51,50 Euro = 92,70 Euro; also insgesamt 201,56 Euro) fehlt es bislang an einer an den Kläger adressierten Rechnung.
63Die damit insoweit fehlende Fälligkeit führt aber nicht dazu, dass es insoweit an einem sozialhilferechtlichen Bedarf fehlt. Vielmehr kann die Beigeladene zu 1) dem Kläger jederzeit eine Rechnung erteilen und dadurch die Fälligkeit herbeiführen. Es besteht also bereits gegenwärtig eine hinreichend bestimmte und sicher zu erwartende zukünftige Verbindlichkeit. Insoweit kommt der Beitritt des Beklagten zu einer künftigen Schuld in Betracht (vgl. zu dieser Möglichkeit BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R -, juris Rn. 16).
64c) Ebenso wenig fehlt es an den Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 SGB XII. Im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Fälligkeit der Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber der Beigeladenen zu 1) (vgl. BSG, Urt. v. 20.09.2012 - B 8 SO 20/11 R -, juris Rn. 17 m.N.), d.h. mit Zugang der Rechnung aus Juni 2012 und den zukünftig zu erwartenden Rechnungen im Hinblick auf den weiteren streitigen Betrag von 201,56 Euro, verfügte bzw. verfügt der alleinstehende Kläger nicht über Vermögen, das den Freibetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b), Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (DV § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) in Höhe von 2.600,- Euro überstieg bzw. übersteigt. Im Juni 2012 floss dem Kläger lediglich Wohngeld und Krankengeld in Höhe von 725,10 Euro zu, dass die Einkommensgrenze des § 85 Abs. 1 SGB XII offensichtlich nicht überstieg. Mit dem aus seiner Teilzeitbeschäftigung aktuell erzielten Gehalt von 1.030,- Euro netto überschreitet der Kläger diese Grenze ebenfalls nicht. Das nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB XII berücksichtigungsfähige Nettoeinkommen ist geringer als der Grundbetrag nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII (aktuell 798,- Euro) zuzüglich der tatsächlichen und auch angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung von 336,40 Euro monatlich. Ein Einkommenseinsatz unterhalb der Einkommensgrenze kommt nach § 88 SGB XII ebenfalls offensichtlich nicht in Betracht.
65d) Der Kläger gehört auch zum Kreis der wesentlichen behinderten Menschen, die gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe als Pflichtleistung haben. Nach § 3 Nr. 4 der Verordnung nach § 60 SGB XII - Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) gehören Neurosen und Persönlichkeitsstörungen, wozu auch die beim Kläger vorliegende emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ gehört, zu den seelischen Störungen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zur Folge haben können. Ob die seelische Behinderung wesentlich ist, ergibt sich aus einer wertenden Betrachtung des Einzelfalles, ausgerichtet an den Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabemöglichkeiten (so zur geistigen Behinderung BSG, Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris Rn. 14 m.w.N., und zur seelischen Behinderung LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 59). Danach ist die seelische Behinderung des Klägers wesentlich. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. H1 litt der Kläger im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung an erheblichen sozialen Kontaktschwierigkeiten und Spannungszuständen. Er benötigte Unterstützung bei der Erlernung einer verbesserten Impulskontrolle, der Affektkontrolle, seiner langfristigen Lebensziele, seiner sozialen Fähigkeiten und hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Abstinenzmotivation sowie bei Behördenangelegenheiten und insbesondere auch hinsichtlich der Rechtsstreitigkeiten mit der Mutter seiner Tochter. Dies stellen erhebliche Einschränkungen der Teilhabemöglichkeiten dar.
66e) Allerdings liegen die Voraussetzungen für Leistungen nach 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX nicht vor. Die von der Beigeladenen gegenüber dem Kläger erbrachten Leistungen stellen keine Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX dar. Leistungen im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX waren auch für den Kläger nicht notwendig im Sinne von § 4 Abs. 1 (hier Nr. 4) SGB IX, denn sie waren bei Anwendung eines individueller Prüfungsmaßstabs bei vorausschauender Betrachtung zum Erreichen der Ziele der Eingliederungshilfe im Sinne von § 53 Abs. 3 SGB XII nicht unentbehrlich (vgl. zur generellen Voraussetzung der Notwendigkeit von Eingliederungshilfeleistungen und zum Prüfungsmaßstab siehe BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 23; Urt. v. 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R -, juris Rn. 14).
67aa) Was unter "Hilfen zu selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten" im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht definiert und ergibt sich auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. insoweit auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 61). Aus diesen geht lediglich hervor, dass sich der in § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII verwandte Begriff der "Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten" an § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX orientieren soll (vgl. BT-Drucks 15/1514, S. 67 zu § 93 (Örtliche Zuständigkeit)). Die Rechtsprechung hat hieraus abgeleitet, dass die sowohl in § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX als auch in § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII verwandten Begriffe "betreute Wohnmöglichkeiten" inhaltlich identisch sind (vgl. BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris Rn. 15; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
68Das BSG hat insoweit konstatiert, dass die von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erfassten Leistungen ihrer Art nach äußerst vielfältig sind und unterschiedlichste Betreuungsleistungen sowohl in der eigenen Wohnung, in Wohngruppen oder Wohngemeinschaften erfassen (BSG, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.). Ebenso wie bereits zuvor der Senat (vgl. Urt. v. 17.06.2010 - L 9 SO 15/09 -, juris Rn. 31) hat das BSG klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, ob die betreffende Wohnung/Wohnmöglichkeit nur gekoppelt mit der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt wird. Vielmehr können Hilfen in "betreuten Wohnmöglichkeiten" auch in der selbst angemieteten Wohnung erbracht werden. Das BSG hat weiterhin entschieden, dass die Eingrenzung der von dieser Leistungsform umfassten Hilfen in erster Linie anhand des Zwecks der Hilfen zu erfolgen hat. Sinn der Betreuungsleistungen beim Betreuten Wohnen ist nicht die gegenständliche Zurverfügungstellung der Wohnung, sondern (nur) die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form einer kontinuierlichen Betreuung. Der Art nach darf es sich bei der Betreuung nicht um eine vorwiegend medizinische oder pflegerische Betreuung handeln, sondern Hauptzielrichtung der Leistungen muss die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein (BSG, a.a.O., Rn. 15).
69Entsprechende, teilweise aber auch weitergehende Konkretisierungsansätze hat auch der Senat entwickelt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Selbstbestimmungspostulat wesentlicher Bestandteil des gesetzlichen Selbstverständnisses in §§ 1 und 4 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX und bedingt eine angemessene Berücksichtigung der Wohn- und Lebensvorstellungen des behinderten Menschen nebst der hierauf bezogenen berechtigten Wünsche im Sinne des § 9 SGB IX bei der Konkretisierung der Leistungen und ihrer Voraussetzungen. Der Sache nach soll der behinderte Mensch durch Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX so weit wie möglich befähigt werden, alle wichtigen Alltagsverrichtungen in seinem Wohnbereich selbstständig vornehmen zu können, sich im Wohnumfeld zu orientieren oder zumindest dies alles mit sporadischer Unterstützung Dritter zu erreichen. Hierzu kann auch die Motivierung des Betroffenen gehören, die für ihn gegebenenfalls neue Lebenssituation anzunehmen und konstruktiv zu bewältigen. Eine betreute Wohnmöglichkeit liegt nur dann vor, wenn fachlich geschulte Personen Betreuungsleistungen erbringen, die darauf gerichtet sind, dem Leistungsberechtigten Fähigkeiten und Kenntnisse zum selbstbestimmten Leben zu vermitteln. Dabei darf es sich nicht um sporadische, situativ bedingte Betreuungsleistungen handeln, sondern diese müssen in einer regelmäßigen Form erbracht werden und in eine Gesamtkonzeption eingebunden sein, die auf die Verwirklichung einer möglichst selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung ausgerichtet sein muss. Die möglichen Hilfeleistungen, die das erforderliche Merkmal der Betreuung erfüllen, umfassen insbesondere die Vermittlung von Fähigkeiten, sich selbstständig in der Wohnung zurechtzufinden, die Wohnung eigenverantwortlich sauber zu halten, den sozialen Umgang mit den Mitbewohnern und anderen Mietern im Haus zu erlernen, eigene Interessen zu artikulieren und adäquat zu vertreten. Auch die Begleitung in die nähere Umgebung zu Einkäufen, notwendigen Arztbesuchen oder in der Nähe wohnenden Familienangehörigen kann beispielsweise der Hilfe nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zugeordnet werden, wenn sie das Ziel verfolgt, die leistungsberechtigte Person so an ihre Umgebung zu gewöhnen, dass sie sich nach einer Orientierungs- und Trainingsphase möglichst selbstständig inner- und außerhalb der Wohnung bewegen kann (Urt. v. 17.06.2010 - L 9 SO 15/09 -, juris Rn. 32 f.).
70Diese Ansätze aufgreifend hat der 20. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf den Wortlaut des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII die Auffassung vertreten, die Leistungen des Betreuten Wohnens müssten wohnungsbezogen sein und final auf die Selbstständigkeit "beim Wohnen" und im Wohnumfeld ausgerichtet sein (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 61, 65). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Die Verknüpfung der Betreuung mit dem Wohnen in § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX macht deutlich, dass nicht jede Form von sozialer oder psychischer Unterstützung unter diese Vorschrift subsumiert werden kann. Sonst würde auch die besondere Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XI, die, wie bereits ausgeführt, ebenso wie § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX auszulegen ist, übermäßig erweitert. Vielmehr müssen Hilfen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX eine konzeptionelle Ausrichtung auf das Wohnen und das Wohnumfeld und auf die Förderung der Selbstbestimmung des Wohnens in der gewählten Wohnform (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) im Rahmen der individuellen Möglichkeiten des behinderten Menschen aufweisen. Ohne eine solche konzeptionelle Ausrichtung wäre auch der Schutzzweck des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII nicht einschlägig (so das Urt. des Senats v. 17.06.2010 - L 9 SO 15/09 -, juris Rn. 34; die Notwendigkeit eines Gesamtkonzeptes demgegenüber offen lassend LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 65). Die erforderliche finale Ausrichtung auf die Selbstbestimmtheit des Wohnens kommt auch in der landesrechtlichen Zuständigkeitsvorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XIII NRW deutlich zum Ausdruck.
71Daran anknüpfend können Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX nur dann im Sinne von § 4 Abs. 1 SGB IX notwendig sein, wenn bei dem Leistungsempfänger ein spezifischer individueller Bedarf für Hilfeleistungen in Bezug auf die Aufrechterhaltung der von ihm gewählten, selbstbestimmten Wohnform besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die vom Leistungsempfänger gewählte, dem ihm möglichen Niveau an Selbstständigkeit entsprechende Wohnform gefährdet ist und der Leistungsempfänger ohne Unterstützung Dritter in eine weniger selbstbestimmte Wohnform, insbesondere in eine stationäre Einrichtung, wechseln müsste. Demgegenüber sind Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX nicht erforderlich im Sinne von unerlässlich, wenn der behinderte Mensch zwar in diverser Hinsicht bei seiner Lebensführung der Hilfe bedarf, dieser Hilfebedarf jedoch nicht mit der von ihm gewählten Wohnform im Zusammenhang steht oder sich nicht auf die Aufrechterhaltung einer selbstbestimmten Wohnform bezieht. Gleiches gilt, wenn die Aufrechterhaltung des selbstbestimmten Wohnens durch Angehörige, insbesondere solche, deren Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 3 SGB XII zu berücksichtigen ist, sicher gestellt wird. Dann stehen nämlich andere gleich geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zur Verfügung (vgl. insoweit zu den Voraussetzungen der Erforderlichkeit auch BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 17 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 74).
72bb) Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX nicht vor.
73(1) Zum einen hat die Beigeladene zu 1) gegenüber dem Kläger jedenfalls im Schwerpunkt keine Hilfe zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnformen im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX geleistet. Sie hat zwar diverse Betreuungsleistungen gegenüber dem Kläger erbracht. Unabhängig davon, ob es sich bei diesen Betreuungsleistungen überhaupt im Schwerpunkt um erforderliche Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben gehandelt hat, fehlt diesen Betreuungsleistungen jedoch in jedem Fall der erforderliche finale Bezug und die konzeptionelle Ausrichtung auf das Wohnen und dessen Selbstbestimmtheit. Ein auf die Aufrechterhaltung der vom Kläger gewählten Wohnform und den von ihm erstrebten Grad der Selbstständigkeit des Wohnens gerichtetes Konzept ist und war nicht erkennbar. Haushaltsführung, Lebensgestaltung in der Wohnung und das Zurechtfinden in der Umgebung war zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Bemühungen der Beigeladenen zu 1). Dies sollte auch bei ex-ante-Betrachtung nach den beim Beklagten eingereichten Hilfeplänen nicht der Fall sein. Die Beigeladene zu 1) hat dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch eingeräumt.
74Ein Schwerpunkt der Bemühungen der Beigeladenen zu 1) bestand ausweislich der zu den Akten gereichten Dokumentationen der Mitarbeit der Beigeladenen zu 1) darin, den schriftlichen und persönlichen Verkehr zu Behörden, namentlich der Krankenkasse, dem Wohnungsamt, der Unterhaltsvorschusskasse, dem Jobcenter bzw. der Agentur für Arbeit, dem Jugendamt und dem Amtsgericht abzuwickeln und zu begleiten. Es ging dabei vor allem um die Gewährung von Sozialleistungen (Wohngeld, Krankengeld, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) sowie um Sorgerechtsangelegenheiten. So telefonierten die Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1) mit den genannten Behörden, verfassten Schriftstücke an diese bzw. unterstützten den Kläger hierbei und begleiteten ihn zu Vorsprachen und Terminen bei den genannten Institutionen. Hiermit befassten sich die Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1) jedenfalls im Schwerpunkt bei den Kontakten bzw. Tätigkeiten am 16.08.2010, 24.08.2010, 31.08.2010, 16.09.2010, 29.09.2010, 14.10.2010, 08.11.2010, 15.11.2010, 09.12.2010, 15.02.2011, 02.05.2011, 16.05.2011, 26.05.2011, 27.05.2011, 17.06.2011, 30.06.2011, 06.09.2011, 13.09.2011, 25.11.2011, 12.12.2011, 30.12.2011, 27.02.2011, 19.03.2011, 20.04.2012, 08.05.2012, 29.05.2012, 22.06.2012, 27.06.2012, 29.06.2012 und 06.07.2012, d.h. für die Dauer von insgesamt 43,80 Stunden. Hinzu kommen insoweit auch die Termine am 09.05.2011, 04.07.2011, 15.07.2011, 28.07.2011, 05.08.2011, 13.10.2011, 10.01.2012, 14.02.2012 (insgesamt weitere 10,33 Stunden), bei denen in den Tätigkeitsdokumentationen lediglich "formelle Lebensführung" eingetragen wurden. Nach den Angaben der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat meint "formelle Lebensführung" den Kontakt zu Behörden und Ämtern.
75Bei diesen Kontakten etc. ging es nicht um das selbstständige Wohnen des Klägers, sondern im Wesentlichen um die Wahrung seiner Rechte, insbesondere im Verhältnis zu den Sozialbehörden. Die Beigeladene hat insoweit allgemeine Lebenshilfe geleistet. Diese Hilfe war jedoch nicht spezifisch und konzeptionell auf die Selbstbestimmtheit des Wohnens ausgerichtet. Ob Leistungen im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX bei einer entsprechenden gesamtkonzeptionellen Ausrichtung auf das selbstbestimmte Wohnen auch im weiteren Sinne verwaltungsmäßige Handlungen, wie die Begleitung zu Ämtern und Behörden und insbesondere die Beantragung von Leistungen, die, wie insbesondere das Wohngeld, zur Sicherung der Unterkunft bestimmt sind, umfassen können (so LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 88), kann dahinstehen. Für sich genommen, d.h., wenn, wie hier, keine schwerpunktmäßige Ausrichtung auf die Förderung des selbstbestimmten Wohnens erkennbar ist, stellen diese Handlungen jedoch keine Hilfe zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnformen im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX dar, weil es an der spezifischen Zielsetzung dieser Leistungen fehlt.
76Einen weiteren Schwerpunkt der Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) bildete die Problematik des Sorgerechts und des Umgangs des Klägers mit seiner Tochter. Zusätzlich zu den bereits im vorstehenden Absatz behandelten, insoweit notwendigen behördlichen Kontakte fanden hierzu Gespräche und Kontakte mit dem Kläger allein, aber auch zusammen mit der Mutter der Tochter und der Rechtsanwältin, die den Kläger im familienrechtlichen Verfahren vertreten hat, statt, und zwar am 02.09.2010, 06.10.2010, 17.12.2010, 12.01.2011, 14.01.2011, 15.01.2011, 28.02.2011, 10.03.2011, 14.03.2011, 15.04.2011, 14.09.2011 und 29.06.2012. Insoweit ist ein Zeitaufwand von 8,67 Stunden entstanden. Ein Bezug zum selbstständigen Wohnen des Klägers ist bei diesen Leistungen nicht erkennbar. Die Beigeladene zu 1) hat insoweit vielmehr Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Bereich familienrechtlicher Angelegenheiten, nicht aber Hilfen zum selbstbestimmten Leben des Klägers in seiner Wohnung geleistet.
77Darüber hinaus befassten sich die Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1) mit der beruflichen Zukunft des Klägers. Insoweit führten sie Gespräche mit dem Kläger, (potentiellen) Arbeitgebern (I) und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation (Diakonie N und BTZ), verkehrten mit den zuletzt genannten Einrichtungen auch schriftlich und begleiteten den Kläger dorthin. Dies war Schwerpunkt der am 05.11.2010, 11.11.2010, 28.12.2010, 06.01.2011, 11.01.2011, 19.01.2011, 31.05.2011, 07.06.2011, 30.01.2011, 02.03.2012, 27.03.2012, 11.04.2012 und 13.06.2012 erbrachten Leistungen (insgesamt 16,33 Stunden). Auch insoweit ist eine finale Ausrichtung der Leistungen auf das selbstständige Wohnen des Klägers nicht erkennbar. Zwar können Anleitungen zur Tagesstrukturierungen wesentlichen Bestandteil der Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX sein, wenn sie in das Gesamtkonzept eingebunden sind. An einem solchen, auf die Förderung des selbstbestimmten Wohnens ausgerichteten Gesamtkonzept fehlt es hier jedoch. Zudem und vor allem ging es bei den auf die berufliche Zukunft gerichteten Leistungen der Beigeladenen zu 1) nicht um eine sinnvolle Tagesstrukturierung, sondern allein darum, wie der Kläger künftig seinen Lebensunterhalt verdienen und eine dauerhafte berufliche Perspektive entwickeln kann. Insoweit fehlt jeglicher Bezug zum Wohnen.
78Gleiches gilt für die Befassung mit der Gesundheit des Klägers (02.11.2010, 17.01.2011, 08.12.2011, 30.12.2011 und 12.06.2012 = 0,8 Stunden) und die Führung sog. Entlastungsgespräche (02.02.2011, 26.07.2011, 11.08.2011 und 05.09.2011 = 2 Stunden). Letztere wurden zudem offensichtlich im Hinblick auf die Probleme des Klägers hinsichtlich des Sorgerechts für seine Tochter und seine berufliche Zukunft geführt (vgl. insoweit vor allem die Dokumentationen zu den Terminen am 26.06.2012 und 15.04.2011, in denen ausdrücklich Entlastungsgespräche im Zusammenhang mit der Sorgerechtsangelegenheit erwähnt werden), und stellen deshalb auch nach den vorstehenden Ausführungen keinen Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX dar.
79Ein Wohnungsbezug ist allenfalls denkbar, soweit sich die Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1) am 13.12.2010, 17.12.2010, 25.01.2011, 19.04.2011 und 07.06.2011 für die Dauer von insgesamt 3,33 Stunden mit dem Mietvertrag und die Stromversorgung der Wohnung des Klägers befasst haben. Abgesehen davon, dass diese Themen offensichtlich nicht den Schwerpunkt der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bildeten, handelt es sich hierbei um rein verwaltungsmäßige Tätigkeiten, die mit den eingangs zu diesem Abschnitt behandelten Unterstützungshandlungen im Kontakt mit Behörden vergleichbar und nicht in ein spezifisch auf die Sicherung der Selbstbestimmtheit des Wohnens ausgerichtetes Gesamtkonzept eingebettet sind.
80Die übrigen dokumentierten Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) betrafen organisatorische Fragen im Hinblick auf den hier streitigen Sozialhilfeanspruch und können als Annexleistungen nur dann unter § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX subsumiert werden, wenn die Hauptleistungen selbst als Leistungen zum selbstbestimmten Wohnen in betreuten Wohnmöglichkeiten einzuordnen wären. Dies ist jedoch nach vorstehenden Ausführungen nicht der Fall.
81Ausgehend von den bei dem Beklagten eingereichten Hilfeplänen ergibt sich keine andere Bewertung.
82Wenn, wie hier, bereits Leistungen erbracht worden sind, kommt es für einen Anspruch auf Leistungen nach §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX auf die tatsächlich erbrachten Leistungen und nicht auf die Angaben im Hilfeplan an. Bei der hier vorliegenden kombinierten Anfechtungs-, Leistungs- und Verpflichtungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich, so dass etwaige Änderungen bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen sind. Wenn tatsächlich keine Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erbracht worden sind, kann ein Anspruch auf eben diese Leistungen nicht dadurch begründet werden, dass diese ursprünglich einmal beabsichtigt waren.
83Unabhängig davon lassen auch die im ersten Hilfeplan angegebenen beabsichtigten Leistungen der Beigeladenen zu 1) keine finale Ausrichtung auf die Sicherung des selbstständigen Wohnens des Klägers in seiner Wohnung erkennen. Die durch Leistungen der Beigeladenen zu 1) nach den Hilfeplänen zu erreichenden Ziele (Deutschkurs belegen, einen Arbeits- bzw. Maßnahmeplatz dauerhaft besetzen, Besuchsregelung zu seiner Tochter aufrecht erhalten sowie einen weiteren Klinikaufenthalt vermeiden) haben mit Aufrechterhaltung des selbstbestimmten Wohnens nichts zu tun. Der Senat folgt insoweit in vollem Umfang der Auffassung des Beklagten und nimmt auf dessen Ausführungen Bezug. Was die Vermeidung eines weiteren stationären Aufenthaltes anbetrifft, ging es offensichtlich nicht darum, die selbstständige Wohnform zu erhalten und einen Wechsel in eine stationäre Wohnform zu verhindern. Eine solche stationäre Wohnform stand für den Kläger auch nach dem Hilfeplan nie zur Debatte. Der Hilfeplan formulierte insoweit lediglich das Ziel, eine nochmalige Verschlimmerung der psychischen Erkrankung und einen dann u.U. notwendigen kurativen und von vornherein zeitlich begrenzten stationären Aufenthalt zur Behandlung dieser Erkrankung zu verhindern. Ein etwaiger krankheitsbedingter stationärer Aufenthalt stellt aber die Aufrechterhaltung einer selbstständigen Wohnform nicht grundsätzlich in Frage. Zudem weist die Vermeidung eines weiteren Krankenhausaufenthaltes primär eine medizinische Zielrichtung auf und dient damit im Schwerpunkt nicht der Teilhabe am Gemeinschaftsleben.
84Der zweite Hilfeplan für die Zeit vom 09.08.2011 bis zum 08.08.2012 enthält zwar ausweislich des auf Bl. 108 ff. der GA befindlichen Abschlussberichtes insoweit einen gewissen Wohnungsbezug, als die Problematik einer nicht schließenden Wohnungstür angegangen werden und im Rahmen der Gewährleistung der formellen Lebensführung auch ein Finanzplan aufgestellt werden sollte. Insoweit handelt es sich aber um vereinzelte Bedarfslagen, die nicht in ein Gesamtkonzept zur Aufrechterhaltung des selbstbestimmten Wohnens eingebettet sind. Die betreffenden Probleme sind auch im zweiten Hilfeplan letztlich Ausprägung der grundsätzlichen Schwierigkeiten des Klägers im Umgang mit Behörden und privaten Dritten. Dass die beabsichtigten Hilfen im Schwerpunkt auf die Aufrechterhaltung der Selbstbestimmtheit des Wohnens ausgerichtet sind, ist auch im zweiten Hilfeplan nicht erkennbar. Bezeichnenderweise werden für das Ziel "Meine Wohnung bleibt mir erhalten und es gelingt mir, entstehenden Probleme selbst zu regeln" lediglich 10 Minuten pro Woche veranschlagt.
85(2) Zum anderen und vor allem bestand bei dem Kläger auch aus ex-ante-Sicht kein spezifischer individueller Bedarf für Hilfeleistungen in Bezug auf die Aufrechterhaltung der von ihm gewählten selbstbestimmte Wohnform, so dass Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX als solche auch nicht im Sinne von § 4 Abs. 1 SGB IX notwendig waren. Die vom Kläger gewünschte Wohnform, das selbstständige Alleinleben in einer angemieteten Wohnung, war zu keinem Zeitpunkt aufgrund der Behinderung des Klägers gefährdet. Der Kläger bedurfte zur Aufrechterhaltung der von ihm gewählten Wohnform keiner Hilfe.
86Der Sachverständige Dr. H1 hat festgestellt, der Kläger habe im Zeitraum vom 08.08.2010 bis zum 08.08.2012 keine Hilfe bei der Körperpflege, beim Anziehen, beim Zubereiten von Nahrung, beim Essen und Trinken, beim Aufräumen und Reinigen der Wohnung und der Wäsche sowie beim Einkaufen benötigt. Dies gelte auch hinsichtlich der Planung eines strukturierten Tagesablaufs und bei der Planung und Durchführung von Freizeitaktivitäten. Eine Notwendigkeit zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form einer kontinuierlichen Betreuung habe im Zeitraum vom 08.08.2010 bis zum 08.08.2012 nicht bestanden. Unterstützung habe der Kläger lediglich bei der Erlernung einer verbesserten Impulskontrolle, der Affektkontrolle, seiner langfristigen Lebensziele, seiner sozialen Fähigkeiten und hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Abstinenzmotivation sowie bei Behördenangelegenheiten und insbesondere auch hinsichtlich der Rechtsstreitigkeiten mit der Mutter seiner Tochter benötigt.
87Der Sachverständige hat damit den spezifischen Bedarf, der durch Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX abgedeckt werden soll, ausdrücklich verneint. Der von ihm bejahte Hilfebedarf weist keinen Bezug zum Wohnen und dessen Selbstbestimmtheit auf. Wie der Sachverständige selbst ausdrücklich festgestellt hat, stand die Aufrechterhaltung der vom Kläger gewählten Wohnform nie zur Debatte.
88Der Senat schließt sich dieser Beurteilung des Sachverständigen an. Der Sachverständige hat den Kläger ausführlich exploriert und insbesondere eine ausführliche Anamnese erhoben. Er hat in seiner ergänzenden Stellungnahme noch einmal schlüssig und im Hinblick auf die im Gutachten wiedergegebenen Äußerungen des Klägers auch zutreffend betont, Einschränkungen der selbstbestimmten Lebensführung und der Tagesstruktur hätten sich nicht explorieren lassen. Solche Einschränkungen wären bei Erkrankung des Klägers auch nicht plausibel. Anders als beispielsweise bei Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis, bei denen erhebliche Schwierigkeiten in der Planung der Tagesstruktur vorlägen, habe der Kläger aus der Längsschnittanamnese diesbezüglich keine höhergradigen Defizite gezeigt. Diese Ausführungen hält der Senat für nachvollziehbar und überzeugend.
89Anhaltpunkte dafür, dass die Einschätzung des Sachverständigen unzutreffend sein könnte, sind nicht erkennbar. Soweit die Diplom-Psychologin und Ärztin I in ihrem Befundbericht vom 19.09.2014 ausgeführt hat, die "Therapie" (gemeint sind wohl die Maßnahmen der Beigeladenen zu 1)) habe im Wesentlichen zur Strukturierung seines Lebens beigetragen, hat sie nicht begründet, dass und warum der Kläger einer solchen Tagesstrukturierung bedurft hätte. Sie hat lediglich pauschal die in Anspruch genommenen "Leistungen des Betreuten Wohnens" für dringend notwendig erachtet. Was sie dabei unter dem Begriff des "betreuten Wohnens" versteht, hat sie nicht offen gelegt. Es liegt nahe, dass sie sämtliche Leistungen, die die Beigeladene zu 1) erbringt und dem Kläger gegenüber erbracht hat, als Leistungen des betreuten Wohnens ansieht, weil die Beigeladene zu 1) eben ein Anbieter solcher Leistungen ist. In jedem Fall geht sie, im Übrigen ebenso wie das SG, von einem anderen Begriffsverständnis aus als der Senat. Dass und warum der Kläger einen Bedarf für Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX im Sinne der hier vertretenen Auffassung gehabt soll, geht aus ihren Ausführungen nicht hervor.
90Die Einschätzung des Sachverständigen Dr. H1 deckt sich im Übrigen auch mit den Feststellungen des erstinstanzlichen Sachverständigen Dr. H. Auch dieser hat Einschränkungen des Klägers bezogen auf die Bereiche der Selbstversorgung und das häusliche Leben und eine Indikation für ein Betreutes Wohnen ausdrücklich verneint. Er hat in seiner ergänzenden Stellungnahme lediglich die Auffassung vertreten, der bestehende Bedarf des Klägers nach Unterstützung bei allen Problemen, die mit Ämtern, Behörden und sozialen Diensten zu tun hätten, könne auch über das Betreute Wohnen vermittelt werden. Damit hat er aber keinen spezifischen Bedarf im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX bejaht, sondern lediglich gemeint, dass auch die Beigeladene zu 1), die eben (auch) Leistungen des Betreuten Wohnens anbiete, den Bedarf des Klägers decken könne. An seiner Auffassung, dass der Kläger zur Aufrechterhaltung eines selbstbestimmten Wohnens keiner Hilfe bedarf, hat Dr. H erkennbar festgehalten.
91Aus den aktenkundigen Entlassungsberichten im Anschluss an den stationären und den teilstationären Aufenthalte in der Klinik des Beklagten ergibt sich ebenfalls keine andere Bewertung. Dass und warum der Kläger einen Hilfebedarf im Hinblick auf die Aufrechterhaltung seiner selbstbestimmten Wohnform haben sollte, wird in den Entlassungsberichten nicht dargelegt. Soweit während des stationären Aufenthaltes des Klägers Mitte 2010 tatsächlich eine Empfehlung für die Inanspruchnahme von Leistungen des Ambulant Betreuten Wohnen ausgesprochen worden sein sollte, was durch den Akteninhalt nicht belegt ist, ist nicht erkennbar, dass und warum eine Indikation für eine Hilfe zum selbstbestimmten Wohnen gesehen wurde. Vermutlich waren die in der Klinik des Beklagten angestellten Sozialarbeiter der Überzeugung, der Kläger benötige bei seiner praktischen Lebensführung, z.B. bei Kontakten nach außen zu Behörden und Dritten, nach Beendigung des stationären Aufenthaltes weiterhin der Unterstützung. Dies entspricht durchaus der Einschätzung des Sachverständigen. Ein solcher allgemeiner Hilfebedarf stellt jedoch keinen spezifischen Bedarf im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX dar.
92Gegen die Einschätzung des Sachverständigen Dr. H1, wonach der Kläger keiner Hilfe zum selbstbestimmten Wohnen bedurfte, haben der Kläger und die Beigeladene zu 1) letztlich auch keine Einwände erhoben. Die Beigeladene zu 1) hat vielmehr selbst in der Sache klargestellt, dass der Kläger im Hinblick auf die Aufrechterhaltung seines häuslichen Umfeldes keinen Bedarf hatte. Sie geht vielmehr auch nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von einem weiteren Begriff des "Betreuten Wohnens" aus als der Sachverständige und rechnet in der Sache sämtliche Leistungen, die unabhängig von einer finalen Ausrichtung auf das Wohnen auf die Teilhabe am Gemeinschaftsleben und eine selbstständige Lebensführung ausgerichtet sind, zu den Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX. Damit legt sie ein Begriffsverständnis zugrunde, dass auch der Senat nicht teilt und dass den durch den Wortlaut des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX und die Systematik von § 54 SGB XII und § 55 SGB IX vorgegeben Rahmen überschreitet. Die Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX stellen lediglich einen speziellen Teil der Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben dar. Nicht alle Leistungen, die der Teilhabe am Gemeinschaftsleben dienen, sind Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX.
93Fehlt es damit bereits an einem spezifischen Bedarf des Klägers für Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen medizinische Maßnahmen, wie z.B. die hier vom Sachverständigen Dr. H1 empfohlene Intensivierung der ambulanten Psychotherapie, der Notwendigkeit von Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX entgegenstehen können (hierzu im Schwerpunkt LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 74 ff.).
942. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus anderen Rechtsgrundlagen.
95a) Dem Anspruch steht insoweit bereits entgegen, dass die Beigeladene zu 1) nach den vorstehenden Ausführungen dem Kläger gegenüber keine Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erbracht hat und solche Leistungen für den Kläger auch nicht erforderlich waren und die Beigeladene zu 1) damit außerhalb der in § 1 Abs. 1 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung zwischen ihr und dem Beklagten festgelegten Leistungsart tätig geworden ist und mit anderen Sozialhilfeträgern für deren Zuständigkeitsbereich und für andere Leistungen als die nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX keine entsprechenden Verträge geschlossen hat.
96aa) Auch wenn die Vorschrift des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX in der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung nicht ausdrücklich genannt ist, ergibt die Auslegung der Vereinbarung, dass nur diese Leistungen erfasst sind. Mit ambulanter "Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen" im Sinne von § 1 Abs. 1 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung können nur Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX gemeint sein, da sich die Vertragsparteien offensichtlich an gesetzlich vorgesehenen Leistungen orientieren wollten. Im Übrigen bringen die Formulierungen der Vereinbarung auch deutlich zum Ausdruck, dass die Hilfen, die die Beigeladenen erbringt, wohnungsbezogen sein müssen, d.h. final auf die Förderung des selbstbestimmten Wohnens ausgerichtet sein müssen. Unabhängig von der fehlenden Nennung des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX geht die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung damit von dem Begriffsverständnis aus, dass nach der hier vertretenen Auslegung auch für § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX maßgeblich ist.
97Hierfür spricht auch entscheidend, dass der Beklagte als der in der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung allein genannte Sozialhilfeträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII NRW als überörtlicher Träger nur für solche Leistungen außerhalb von stationären und teilstationären Einrichtungen sachlich zuständig ist, die mit dem Ziel geleistet werden, ein selbstständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu sichern. Für Leistungen ohne finale Ausrichtung auf das Wohnen und dessen Selbstbestimmtheit hätte der Beklagte gar keine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung schließen dürfen.
98Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1) ergibt sich aus den in § 1 Abs. 2 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung aufgeführten Einzelzielen (u.a. Beseitigung, Milderung oder Verhütung von Verschlimmerung einer vorhanden Behinderung und deren Folgen, möglichst selbstständige Lebensführung und Ausübung einer angemessenen Tätigkeit/eines angemessenen Berufs) kein weitergehender Geltungsbereich der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung. Wie sich bereits aus der Bezeichnung "Einzelziele" ergibt, sind diese im Lichte des Gesamtziels zu betrachten und zudem auf die Maßnahme des Ambulant Betreuten Wohnens bezogen. Sie sind im Rahmen einer auf die Selbstbestimmtheit des Wohnens ausgerichteten Maßnahme anzustreben. Ihre Verfolgung als solche vermag aber eine Maßnahme ohne entsprechende finale Ausrichtung auf das Wohnen nicht zu einer "Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen" zu machen. Die in § 1 Abs. 2 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung genannten Einzelziele beschreiben zudem in der Sache allgemein die Ziele von Leistungen der Eingliederungshilfe (vgl. insoweit auch § 53 Abs. 3 SGB XII) und sind damit fast jeder Maßnahme der Eingliederungshilfe zu Eigen. Sie sind deshalb nicht geeignet, den Geltungsbereich der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung zu bestimmen. Entscheidend bleibt insoweit allein, ob die Maßnahme final auf die Aufrechterhaltung und Gewährleistung eines selbstbestimmten Wohnens gerichtet und hierfür erforderlich ist. Dies ist bei den von Beigeladenen zu 1) erbrachten Leistungen, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall.
99Schließlich ergäbe sich auch dann nichts anderes, wenn der Beklagte in vergleichbaren Fällen die Kosten für Leistungen der Beigeladenen zu 1) oder eines anderen Anbieters von Leistungen des Ambulant Betreuten Wohnens aus den Mitteln der Sozialhilfe übernommen hätte, obwohl den Leistungen eine finale Ausrichtung auf das Wohnen und dessen Selbstbestimmtheit, wie hier, gefehlt hat. Der Beklagte hätte dann seinerseits außerhalb der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung und im Übrigen auch außerhalb seines sachlichen Zuständigkeitsbereichs und damit rechtswidriger Weise Leistungen erbracht. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht. Auf keinen Fall entspricht das von der Beigeladenen zu 1) vertretene weitergehende Verständnis der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung einer ständigen Übung zwischen den Vertragsparteien. Wie dem Senat aus anderen bei ihm anhängig gewesenen Verfahren bekannt ist, vertritt der Beklagte grundsätzlich die - nach Auffassung des Senats zutreffende - Auffassung, dass er für Betreuungsleistungen ohne finale Ausrichtung auf die Selbstbestimmtheit des Wohnens keine Leistungen zu erbringen hat.
100bb) Ist die Beigeladene zu 1) damit außerhalb ihrer mit dem Beklagten vereinbarten vertraglichen "Zulassung" tätig geworden, ist die Übernahme der Vergütung durch den Beklagten nach § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII grundsätzlich ausgeschlossen, weil die Beigeladene über andere Leistungen als solche nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX keine Vereinbarung mit dem Beklagten oder einem anderen Sozialhilfeträger getroffen hat und es damit an Vereinbarungen im Sinne von § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII in Bezug auf die konkret erbrachte Leistung insgesamt fehlt.
101Eine "Einzelfallzulassung" nach § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB XII kommt vorliegend nicht in Betracht.
102§ 75 Abs. 4 SGB XII enthält eine Ausnahmevorschrift und setzt einen vertragslosen Zustand ("Vereinbarungen nicht abgeschlossen") voraus. Im Sinne einer funktionsdifferenten Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals kann ein vertragsloser Zustand i.S.d. § 75 Abs. 4 SGB XII richtigerweise nur dann angenommen werden, wenn feststeht, dass eine Einigung auf vertraglicher Ebene nicht (mehr) möglich oder zulässig ist. Dies ist der Fall, wenn der Abschluss einer Vereinbarung zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer zu keiner Zeit angestrebt wurde, endgültig gescheitert ist, wenn die zu erbringende Leistung von einer bestehenden Vereinbarung nicht erfasst wird und eine Vereinbarungsergänzung endgültig gescheitert ist oder wenn eine Vereinbarung gekündigt wurde. § 75 Abs. 4 SGB XII gilt nicht für eine beabsichtigte Änderung oder Anpassung des Vertrages. Insbesondere bildet § 75 Abs. 4 SGB XII keine Grundlage für die Geltendmachung einer höheren als der vereinbarten Vergütung (so zum Ganzen Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 133 m.w.N.).
103Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen des § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB XII nicht vor. Über sonstige Leistungen als solche nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX haben keine Verhandlungen zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Beklagten stattgefunden. Die Beigeladene hat vielmehr, ohne den Versuch einer Ergänzung der bestehenden Leistungs- und Prüfungsvereinbarung zu unternehmen, (bewusst oder unbewusst) ihren vertraglich festgelegten Tätigkeitsrahmen überschritten und sich damit außerhalb der bestehenden Vereinbarung gestellt. Wäre auch in einer solchen Konstellation eine Einzelfallentscheidung nach § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB XI möglich, würde das gesetzlich vorgesehene Vereinbarungssystem insgesamt ausgehebelt. Die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII könnten ihre Funktion nicht mehr erfüllen, wenn ein Leistungserbringer seinen vertraglich festgelegten Leistungsbereich nach Belieben überschreiten und auf eine Einzelfallzulassung nach § 75 Abs. 4 SGB XII spekulieren könnte. Durch den Abschluss der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für den Bereich des Ambulant Betreuten Wohnens hat die Beigeladene zu 1) implizit erklärt, dass sie (nur) in dem vertraglich vereinbarten Tätigkeitsfeld Leistungen erbringen möchte. Nur für dieses Tätigkeitsfeld hat sie auch eine Vergütungsvereinbarung mit dem Beklagten geschlossen. An diesen Erklärungen muss sie sich festhalten lassen und kann nicht durch tatsächliches Überschreiten des vertraglich fixierten Tätigkeitsrahmens über § 75 Abs. 4 SGB XII eine Ausweitung ihrer vertraglichen Zulassung erzwingen.
104cc) Bei Überschreiten der in der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung geregelten inhaltlichen Grenzen der Tätigkeit des Leistungserbringers scheidet ein Sozialhilfeanspruch im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis insgesamt aus.
105Das BSG hat das Fehlen einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zum Schutze des Leistungsempfängers bislang nur dann für unschädlich gehalten, wenn der Leistungsempfänger die Kosten für die Inanspruchnahme des Leistungserbringers aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter bereits beglichen hat und nunmehr einen Kostenerstattungsanspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX geltend macht (vgl. BSG, Urt. v. 09.12.2008 - B 8/9b SO 10/07 R -, juris Rn. 12). Ist dies, wie hier, nicht der Fall, regelt § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII eindeutig, dass der Sozialhilfeträger zur Übernahme der Vergütung nicht verpflichtet ist.
106Darüber hinaus scheidet auch der Vergütungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber dem Hilfeempfänger in (entsprechender) Anwendung von § 32 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) aus, so dass kein sozialhilferechtlicher Bedarf im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses besteht (vgl. zur Anwendung von § 32 SGB I im Verhältnis zwischen Hilfeempfänger und Leistungserbringer Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 53; BSG, Urt. v. 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R -, juris Rn. 15; zum Charakter der Vereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII als Normverträge, die Vergütungsansprüchen im Verhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Leistungserbringer entgegenstehen können, BSG, Urt. v. 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R -, juris Rn. 20 f.). Die Beigeladene zu 1) hat in dem Betreuungsvertrag mit dem Kläger die Vereinbarungen mit dem Beklagten ausdrücklich zum Gegenstand des Betreuungsvertrags gemacht. Für eine Tätigkeit außerhalb dieser Vereinbarungen hat sie dementsprechend mit dem Kläger keine Vergütung vereinbart. Durch die Anwendung der Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder von §§ 812 ff. BGB darf das durch die Vereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII austarierte Verhältnis von Rechten und Pflichten nicht unterlaufen werden (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R -, juris Rn.20 a.E.).
107b) Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen weiterer in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen nicht erfüllt.
108aa) Ein Anspruch auf Übernahme der durch die Beauftragung der Beigeladenen entstandenen Kosten ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt sonstiger (unbenannter) Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben als Teil der Eingliederungshilfe gemäß § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX bzw. § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX (zum möglichen Charakter von § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX als Auffangvorschrift und zum fehlenden abschließenden Charakter von § 55 Abs. 2 SGB IX vgl. BSG, Urt. v. 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R -, juris Rn. 18), für deren Erbringung die Beigeladene zu 2) als örtlicher Sozialhilfeträger nach § 97 Abs. 1 und 3 SGB XII in Ermangelung einer Zuweisung an den Beklagten durch die AV-SGB XII NRW eigentlich sachlich zuständig wäre, die der Beklagte jedoch mangels Weiterleitung des Antrags an die Beigeladene zu 2) nach § 14 SGB IX als erstangegangener Rehabilitationsträger zu erbringen hätte.
109(1) Jedenfalls teilweise handelt es sich bei den in den Hilfeplänen aufgeführten und den von der Beigeladenen zu 1) tatsächlich erbrachten Leistungen nicht um Leistungen der Eingliederungshilfe in Gestalt von Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben.
110(a) Dies gilt zunächst für alle sog. Entlastungsgespräche und im weitesten Sinne seelische Unterstützungshandlungen anlässlich psychischer Krisen des Klägers sowie für solche Maßnahmen, die darauf ausgerichtet gewesen sind, den Kläger auch weiterhin dazu anzuhalten, auf Cannabis-Produkte zu verzichten. Letztere sind zwar in den vorlegten Tätigkeitsdokumentationen nicht explizit aufgeführt, sollen aber nach den Angaben der Beigeladenen zu 1) stattgefunden haben sollen. Alle genannten Maßnahmen sind dem Bereich der medizinischen (Rehabilitations)Leistungen zuzuordnen.
111Zur Abgrenzung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben hat das BVerwG zuletzt Folgendes ausgeführt (Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 15/11 -, juris Rn. 17 ff.):
112"Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, d.h. zur sozialen Rehabilitation, und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind anhand der Bedürfnisse, die mit der Leistung befriedigt werden sollen, voneinander abzugrenzen (vgl. BSG, Urteile vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 32/07 R - SozR 4-3500 § 54 SGB XII Nr. 5 Rn. 17 und vom 29. September 2009 - B 8 SO 19/08 R - SozR 4-3500 § 54 SGB XII Nr. 6 Rn. 21). Entscheidend ist, welches konkrete Ziel mit der fraglichen Leistung in erster Linie verfolgt wird, d.h. welcher Leistungszweck im Vordergrund steht (BSG, Urteile vom 31. März 1998 - B 1 KR 12/96 - FEVS 49, 184 (188) und vom 3. September 2003 - B 1 KR 34/01 R - SozR 4-2500 § 18 SGB V Nr. 1 Rn. 10). Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Bedürfnisse und Heilungschancen des einzelnen Behandlungsfalles zu bestimmen, wobei die Art der Erkrankung und ihr Bezug zu den eingesetzten Mitteln sowie die damit verbundenen Nah- und Fernziele eine Rolle spielen (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 1998 a.a.O.).
113Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs. 1 SGB IX setzen an den sozialen Folgen einer Krankheit bzw. Behinderung an und dienen deren Überwindung (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 1998 a.a.O.). Sie sollen die Auswirkungen der Krankheit bzw. Behinderung auf die Lebensgestaltung auffangen oder abmildern (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2003 a.a.O. Rn. 11). Ihr Ziel ist es einerseits, den Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung in (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden. Dem behinderten Menschen soll der Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben ermöglicht und hierdurch die Begegnung und der Umgang mit nichtbehinderten Menschen gefördert werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 a.a.O. Rn. 16 f.). Des Weiteren zielen die Leistungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft darauf, den behinderten Menschen soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (vgl. § 55 Abs. 1 SGB IX).
114Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach § 26 SGB IX knüpfen an der Krankheit selbst und ihren Ursachen an. Sie dienen dazu, Behinderungen, einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten (Abs. 1 Nr. 1) oder Einschränkungen der Erwerbstätigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern (Abs. 1 Nr. 2). Für die Einordnung als medizinische Behandlung ist nicht entscheidend, ob die gestellten Ziele objektiv erreichbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2003 a.a.O.)."
115Nach diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, sind sämtliche Gespräche und Maßnahmen der Beigeladenen zu 1), die sich unmittelbar auf den akuten Gesundheitszustand des Klägers und sein Gesundheitsverhalten bezogen, als medizinische Maßnahmen und nicht als Leistungen zur sozialen Rehabilitation zu bewerten. Ziel der Leistungen der Beigeladenen zu 1) konnte insoweit nur sein, die psychischen Krankheiten des Klägers und ihre unmittelbaren psychischen Auswirkungen zu bekämpfen. Die entsprechenden Maßnahmen der Beigeladenen knüpften damit an die Krankheit selbst und ihre Ursachen an (vgl. zur Abstinenzmotivation auch das Urteil des Senats vom 28.05.2015 - L 9 SO 231/12 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Beigeladene zu 1) "therapeutisch" gearbeitet hat oder ihre Maßnahmen von einem "Pack-An-Ansatz" getragen sind, wie sie selbst vorträgt. Entscheidend ist, dass die entsprechenden Gespräche etc. unmittelbar auf die Linderung der unmittelbaren Krankheitsfolgen ausgerichtet sind. Der Kläger soll sich durch die "Entlastungsgespräche" etc. besser fühlen. Auf diese Weise soll eine akute psychische Krise überwunden werden. Es geht damit eindeutig im Schwerpunkt um die Verhütung der Verschlimmerung der Erkrankungen des Klägers.
116Ob entsprechende gesundheitsunterstützende Leistungen dann zu den Leistungen der Teilhabe am Gemeinschaftsleben gerechnet werden können, wenn solche eigentlich dem medizinischen Bereich zuzuordnenden Maßnahmen unselbstständiger Bestandteil einer insgesamt schwerpunktmäßig auf die Teilhabe am Gemeinschaftsleben ausgerichteten Maßnahme, z.B. nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX sind (so LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 87), kann dahinstehen. Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX liegen nicht vor und waren auch nicht erforderlich (siehe dazu oben 1. e) bb)). Soweit die tatsächlichen Unterstützungshandlungen im persönlichen und schriftlichen Verkehr mit Behörden etc. den Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben zuzuordnen wären, waren diese ebenfalls nicht erforderlich (dazu sogleich unten (3)).
117Es kann deshalb auch dahinstehen, ob die sog. Entlastungsgespräche und im weitesten Sinne seelische Unterstützungshandlungen anlässlich psychischer Krisen des Klägers im Sinne von § 4 Abs. 1 SGB IX notwendig waren, oder ob insoweit medizinische Maßnahmen (Intensivierung von Psychotherapie, ambulante psychiatrische Pflege) indiziert und auch verfügbar waren, was der Sachverständige Dr. H1 einerseits und der Kläger, die Beigeladene zu 1) und Frau I unterschiedlich beurteilen.
118(b) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die im Hilfeplan immerhin mit 20 Minuten wöchentlich veranschlagten Maßnahmen zur Vermeidung eines weiteren Klinikaufenthalts. Allerdings gehen aus den eingereichten Tätigkeitsdokumentationen auch keine entsprechenden, über die vorstehend erörterten Entlastungsgespräche etc. hinausgehenden Maßnahmen hervor.
119(c) Bei dem im Hilfeplan mit einem Aufwand von 10 Minuten pro Woche angegebenen Ziel, einen Deutschkurs zu belegen, handelt es sich bereits nicht um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe, denn fehlende Sprachkenntnisse sind keine Behinderung und die Behebung fehlender Sprachkenntnisse ist kein behinderungsspezifischer Bedarf (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 24.03.2015 - B 8 SO 22/13 R -, gegenwärtig nur als Terminmitteilung vorliegend). Allerdings lassen die Tätigkeitsdokumentationen der Beigeladenen zu 1) insoweit keinen tatsächlichen Aufwand erkennen.
120(2) Soweit die Beigeladene zu 1) entsprechend den Angaben im zweiten Hilfeplan für den Zeitraum vom 09.08.2011 bis zum 08.08.2012 Leistungen im Hinblick auf die Planung von Handlungen und Finanzen des Klägers erbracht haben sollte, wären diese ohne Zweifel als Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben zu bewertenden Leistungen nicht im Sinne von § 4 Abs. 1 SGB IX notwendig gewesen. Wie bereits ausgeführt (siehe oben 1. e) bb (2)) folgt der Senat der Einschätzung des Sachverständigen, wonach der Kläger hinsichtlich der selbstbestimmten Lebensführung und der Tagesstruktur nicht der Hilfe Dritter bedurfte. Für eine irgendwie geartete Tages- und Handlungsplanung bestand daher kein Bedürfnis. Für die Finanzplanung gilt nichts anderes. Es ist weder in den Akten dokumentiert, noch wird es von den Beteiligten vorgetragen, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung Schwierigkeiten hatte, "mit seinem Geld auszukommen". Über etwaige Schulden des Klägers ist nichts bekannt. Auch die vom SG und vom Senat beauftragten Sachverständigen haben in Bezug auf die Verwaltung der verfügbaren Finanzmittel keinen Hilfebedarf des Klägers festgestellt. Entsprechend der bei ihm vorliegenden strukturellen Persönlichkeitsstörung lagen die Schwierigkeiten des Klägers vielmehr darin, in Beziehung zu Dritten zu treten, und damit in der Verfolgung seiner rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten nach außen. Einer Finanzplanung bedurfte er deshalb nicht.
121(3) Die übrigen in den Hilfeplänen angegebenen und auch tatsächlich erfolgten lebenspraktischen Leistungen der Beigeladenen zu 1), d.h. die Unterstützungshandlungen im Hinblick auf die Regelung des Sorgerechts des Klägers für seine Tochter, die Bemühungen in Bezug auf die berufliche Zukunft des Klägers und die Hilfen bei der Erledigung des persönlichen und schriftlichen Verkehrs mit Behörden und privaten Vertragspartnern (Stromversorger, Vermieter, sonstige Gläubiger), waren als Leistungen der Eingliederungshilfe in Gestalt von Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben jedenfalls nicht im Sinne von § 4 Abs. 1 SGB IX notwendig.
122Insoweit kann dahinstehen, ob die Bemühungen der Beigeladenen zu 1) im Hinblick auf die Regelung des Sorgerechts des Klägers für seine Tochter bereits deshalb aus dem Kreis der Leistungen nach § 55 SGB IX auszuscheiden sind, weil Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben grundsätzlich darauf ausgerichtet sind, die Kontakte über den Bereich der Familie hinaus zu fördern (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R-, juris Rn. 16 f.). Ebenso kann dahinstehen, ob die Bemühungen der Beigeladenen in Bezug auf die berufliche Zukunft des Klägers nicht den Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben, sondern den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von §§ 33 ff. SGB IX zuzuordnen sind. Schließlich braucht auch nicht entschieden zu werden, ob und in welchem Umfang die Hilfe bei der Erledigung behördlicher Angelegenheiten etc. überhaupt den Leistungen der Eingliederungshilfe zuzuordnen ist, weil der Kläger ausweislich des Hilfeplans zur die Zeit vom 09.08.2011 bis zum 08.08.2012, wie er in dem Abschlussbericht auf Bl. 108 ff. GA wiedergegeben wird, Hilfe insoweit jedenfalls auch aufgrund seiner unzureichenden Sprachkenntnisse begehrt hat und es damit möglicherweise zumindest teilweise gar nicht um Deckung eines behinderungsspezifischen Bedarfs ging.
123In jedem Fall standen dem Kläger zur Erreichung der Ziele dieser Bemühungen der Beigeladenen zu 1) andere gleich geeignete und zumutbare Maßnahmen, die nicht aus den Mitteln der Sozialhilfe zu finanzieren sind und nicht zu den Leistungen der Eingliederungshilfe und der Teilhabe im Übrigen gehören, zur Verfügung (vgl. insoweit zu den Voraussetzungen der Notwendigkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 SGB IX BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 17 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 74).
124Bei dem Kläger bestand zwar insoweit nach Feststellungen des Sachverständigen Dr. H1, denen der Senat folgt und denen die Beteiligten insoweit auch nicht entgegengetreten sind, auch ein behinderungsbedingter Bedarf, weil er in krisenhaften Zuspitzungen seiner Persönlichkeitsstörung mit behördlichen Angelegenheiten überfordert ist und im streitgegenständlichen Zeitraum war und Schwierigkeiten hat und hatte, mit Fremden in Kontakt zu treten. Die genannten Leistungen der Beigeladenen zu 1) haben diesen Bedarf des Klägers, was der Sachverständige ebenfalls nicht in Abrede gestellt hat, auch tatsächlich - mit durchaus erheblichem Kostenaufwand - gedeckt. Dieser Bedarf hätte aber auch durch die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers nach §§ 1896 ff BGB mit dem Aufgabenkreis der Erledigung von Vermögens-, familienrechtlichen und behördlichen Angelegenheiten vollständig abgedeckt werden können, weil es bei den genannten Leistungen der Beigeladenen zu 1) um die Besorgung rechtlicher Angelegenheiten und die Wahrung insbesondere sozialer Rechte des Klägers geht. Das Rechtsinstitut der Betreuung schließt im Falle des Klägers Leistungen der Eingliederungshilfe in Gestalt der Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben aus oder führt jedenfalls dazu, dass diese im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht im Sinne von § 4 Abs. 1 SGB IX notwendig waren.
125(a) Zwar kann auch die Besorgung rechtlicher Angelegenheiten begrifflich unter Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben als Teil der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen subsumiert werden, weil ein behinderter Mensch nur dann gleichberechtigt wie ein nicht behinderter Mensch leben kann, wenn er wie nicht behinderte Menschen die ihm zustehenden Leistungen erhalten bzw. seine Rechte verwirklichen kann und hierdurch nicht durch seine Behinderung abgehalten wird. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Gesetzgeber das Rechtsinstitut der Betreuung gerade für solche Menschen geschaffen hat, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB).
126Die Frage nach einer Abgrenzung der gesetzlichen Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB und der Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben als Teil der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX stellt sich einerseits deshalb, weil sich die Leistungen zumindest in Teilbereichen überlagern können. Grundsätzlich beschränkt § 1901 Abs. 1 BGB den Aufgabenkreis eines Betreuers auf die Tätigkeiten, die zur rechtlichen Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten erforderlich sind. Allerdings ist ein gewisses Maß an vertrauensbildenden bzw. erhaltenden Maßnahmen und persönlicher Zuwendung, soweit sie für die rechtliche Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten geeignet und erforderlich sind, faktisch notwendiger Bestandteil jeder Betreuung (vgl. BT- Drucks 13/7158, S. 33; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 80). Andererseits handelt es sich sowohl bei der Betreuung als auch bei den Leistungen nach §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX um jeweils nachrangige Maßnahmen. Ein Betreuer darf nach § 1896 Abs. 2 BGB nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist u.a. nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Betreuten durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Leistungen der Eingliederungshilfe sind wie alle Sozialhilfeleistungen nach § 2 SGB XII grundsätzlich nachrangig. Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben sind zudem gemäß § 55 Abs. 1 SGB IX gegenüber sonstigen Teilhabeleistungen nachrangig. Vor allem stehen auch sie gemäß § 4 Abs. 1 SGB IX unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit.
127Dieses Spannungsverhältnis ist dahingehend aufzulösen, dass Tätigkeiten Dritter, die sich in der tatsächlichen Hilfeleistung für den Betroffenen erschöpfen, ohne für dessen Rechtsfürsorge erforderlich zu sein, aus den Mitteln der Sozialhilfe als Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben zu finanzieren sind, falls sie wegen der Behinderung erforderlich sind. Die Bestellung eines Betreuers wegen solcher Tätigkeiten ist nicht im Sinne von § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderlich sind, denn der Betreuer hat solche tatsächlichen Hilfen in erster Linie zu organisieren, nicht jedoch selbst zu leisten (so BGH, Urt. v. 02.12.2010 - III ZR 19/10 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Umgekehrt ist der spezifische Anwendungsreich des Betreuungsrechts eröffnet, wenn der Schwerpunkt der notwendigen Hilfe Dritter darin besteht, den Hilfebedürftigen rechtlich zu unterstützen und seine Angelegenheiten rechtlich zu besorgen, was auch die Organisation tatsächlicher Hilfen umfasst (ähnlich wohl auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13 -, juris Rn. 83). Für Leistungen der Eingliederungshilfe bleibt dann insoweit kein Raum.
128Für diese Abgrenzung spricht auch, dass die Wahrung der rechtlichen Interessen von im Sinne von § 19 SGB XII bedürftigen Personen und die Besorgung ihrer rechtlichen Angelegenheiten auch im Übrigen grundsätzlich nicht Gegenstand des im SGB XII geregelten Sozialhilferechts sind. Vielmehr wird dieser Bedarf abschließend außerhalb des Sozialhilferechts nach dem SGB XII in anderen Rechtsvorschriften geregelt. So stellt sich die Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO (ggf. i.V.m. § 73 SGG) als spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege dar (BVerwG, Beschl. v. 06.12.1991 - 5 B 127/90 -, juris Rn. 3 m.N.), wobei es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347 (357)). Prozesskosten können deshalb generell nicht aus den Mitteln der Sozialhilfe übernommen werden (vgl. BVerwG, a.a.O.). Für Kosten eines verwaltungsmäßigen Rechtsschutzverfahrens kann nichts anderes gelten, da bedürftigen Personen insoweit Beratungshilfe zu gewähren ist (vgl. dazu BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats v. 11.05.2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris Rn. 26 ff.). Dem System der Prozesskosten- und der Beratungshilfe entsprechend werden die Kosten für die Tätigkeit eines gesetzlichen Betreuers bei mittellosen Betreuten gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) aus der Staatskasse getragen. Es existiert damit außerhalb des SGB XII ein System, dass die Übernahme von Kosten für die Besorgung rechtlicher Angelegenheiten für Menschen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen und die nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen diese Kosten nicht selbst tragen können, abschließend regelt. Dies schließt Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für den behinderungsbedingten Hilfebedarf, der durch einen gesetzlichen Betreuer gedeckt werden kann, aus.
129(b) Nach diesen Grundsätzen stellen die in den Hilfeplänen und den Dokumentationen der Mitarbeiter aufgeführten praktischen Unterstützungsleistungen (zu den psychischen Hilfestellungen siehe oben (1) (a)) in Bezug auf die Gewährung von Sozialleistungen (Wohngeld, Krankengeld, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben), bei der Sorgerechtsangelegenheit bezüglich der Tochter des Klägers, im Verhältnis zum Stromversorger und zum Vermieter des Klägers sowie bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung bzw. einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Kläger keine nach §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX aus den Mitteln der Sozialhilfe zu deckenden erforderlichen Leistungen der Eingliederungshilfe dar, weil insoweit die Einrichtung eine gesetzlichen Betreuung angezeigt und vorrangig gewesen wäre.
130Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. H1, wonach der Kläger wegen seiner seelischen Behinderung bei Behördenangelegenheiten und insbesondere auch hinsichtlich der Rechtsstreitigkeiten mit der Mutter seiner Tochter der Hilfe Dritter bedurfte, und denen der Senat folgt, lagen die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 Abs. 1 BGB im Zeitraum vom 09.08.2010 bis zum 08.08.2012 vor. Medizinische Gründe gegen die Bestellung eines Betreuers hat der Sachverständige nicht festgestellt.
131Der notwendige Hilfebedarf insoweit konnte auch vollständig durch einen gesetzlichen Betreuer abgedeckt werden. Es ging schwerpunktmäßig eindeutig um die rechtliche Besorgung der Angelegenheiten des Klägers, nämlich um die Verwirklichung seiner sozialrechtlichen Ansprüche auf Wohngeld, Krankengeld und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, um die Wahrung seiner Rechte im Verhältnis zum Vermieter, z.B. hinsichtlich der im zweiten Hilfeplan genannten defekten Wohnungstür, und zum Stromversorger (Anpassung des Tarifs und der Abschläge) und vor allem auch die Verwirklichung seines Sorgerechts für seine Tochter. Die Besorgung dieser Angelegenheiten und die Unterstützung des Klägers insoweit wäre originäre Aufgabe eines gesetzlichen Betreuers mit dem Aufgabenbereich Vermögens-, familienrechtliche und behördliche Angelegenheiten gewesen. Gleiches gilt für die Suche nach einer neuen Beschäftigung und einer geeigneten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. Insoweit geht es um die Organisation der angestrebten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die als Vorbereitung für die Leistungsgewährung ebenfalls in den Verantwortungs- und Aufgabenbereich eines Betreuers gefallen wäre. Die in den eingereichten Tätigkeitsdokumentationen aufgeführten Handlungen und Leistungen der Beigeladenen zu 1) gehen, soweit es um die tatkräftige Unterstützung geht (zu psychischen Unterstützungsleistungen siehe oben (1)), auch nicht über die rechtliche Besorgung der Angelegenheiten des Klägers hinaus. Die Begleitung zu Behörden, Ärzten, Rechtsanwälten und Gerichten ist ebenso wie das Telefonieren mit diesen Personen und sonstigen Dritten und das Verfassen von schriftlichen Eingaben nichts anderes als die rechtliche Besorgung von Angelegenheiten und deshalb auch typische Aufgabe eines gesetzlichen Betreuers.
132Soweit die Beigeladene zu 1) behauptet hat, sie habe auch darauf hingewirkt, dass der Kläger die genannten Angelegenheiten künftig selbstständig und ohne Hilfe erledigen kann, und die Auffassung vertreten hat, bei einer Betreuung werde demgegenüber nur stellvertretend gehandelt, so dass im Falle des Klägers eine Betreuung auch nicht indiziert gewesen wäre, folgt der Senat diesen Einlassungen nicht.
133Die Beigeladene zu 1) verkennt zunächst ebenso wie das SG in rechtlicher Hinsicht, dass die gesetzliche Vertretung des Betreuten gemäß § 1902 BGB nur eine von vielen Aufgaben eines gesetzlichen Betreuers ist. Die Betreuung umfasst nach § 1901 Abs. 1 BGB alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen. Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht, wobei zum Wohl des Betreuten auch die Möglichkeit gehört, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten (§ 1901 Abs. 2 BGB). Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist, und insoweit auch eine wichtige Angelegenheit vor ihrer Erledigung mit dem Betreuten zu besprechen (§ 1901 Abs. 3 Satz 1 und 3 BGB). Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (§ 1901 Abs. 4 Satz 1 BGB), und bei Besserung des Zustands ggf. auch eine Aufhebung der Betreuung anzuregen (vgl. § 1901 Abs. 5 Satz 1 BGB). Die Aktivierung und Förderung der Möglichkeiten des Betreuten, selbstständig ohne Hilfe des Betreuers zu handeln, ist danach originäre gesetzliche Aufgabe eines Betreuers. Dies hat im Übrigen auch der Sachverständige Dr. H1 seinem Gutachten zutreffend zugrunde gelegt.
134Darüber hinaus lassen die Tätigkeitsdokumentationen der Beigeladenen zu 1) nicht ansatzweise erkennen, was ihre Mitarbeiter genau und im Einzelnen unternommen haben, um die selbstständige Erledigung von behördlichen Angelegenheiten durch den Kläger zu fördern. Ausweislich der Tätigkeitsdokumentationen haben die Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1), namentlich der Geschäftsführer, schriftliche Eingaben an Behörden etc. selbst verfasst und entsprechende Telefonate selbst geführt. Eine irgendwie geartete pädagogische Anleitung des Klägers zu selbstständigem Agieren ist nicht erkennbar. Die Beigeladene zu 1) hat auch selbst eingeräumt, dass ihre Tätigkeiten für Außenstehende teilweise diffus erscheinen. Diesen Eindruck kann der Senat nur bestätigen. Diffuse Leistungen können aber keinen Anspruch auf Kostenübernahme aus den Mitteln der Sozialhilfe begründen.
135Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch nicht festzustellen, dass die praktischen Unterstützungshandlungen der Beigeladenen zu 1) geeignet waren, die Selbstständigkeit des Klägers zu fördern. Der Sachverständige Dr. H1 hat dies gerade nicht angenommen. Er hat die Leistungen der Beigeladenen zu 1) ausdrücklich nur insoweit für geeignet gehalten, als sie tatsächlich dazu beigetragen hätten, eine für den Kläger angenehme Umgangsregelung und eine Anknüpfung an die berufliche Tätigkeit als Küchenhilfe herbei zu führen. In dem zuletzt genannten Gesichtspunkt ist allerdings bereits die Einschätzung des Sachverständigen zweifelhaft, weil sich die Bemühung der Beigeladenen zu 1) im Schwerpunkt auf die Aufnahme einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben gerichtet haben, eine solche Maßnahme aber letztlich nicht aufgenommen wurde und sich der Kläger seine im Jahre 2013 aufgenommenen Beschäftigung ohne Hilfe der Beigeladenen zu 1) nach dem Ende ihrer Tätigkeit gesucht hat. In jedem Fall hat der Sachverständige nicht festgestellt, dass die Leistungen der Beigeladenen zu 1) zur Steigerung der Selbstständigkeit des Klägers geführt hätten. Vielmehr hat er ausdrücklich ausgeführt, dass die Bekämpfung der überdauernden Defizite des Klägers im Hinblick auf die Beziehungsfähigkeit sowie die Affekt- und Impulskontrolle, die den Bedarf hinsichtlich Unterstützung bei behördlichen Angelegenheiten etc. auslösen, nicht in den Kompetenzbereich von Sozialpädagogen oder anderer therapeutischer Mitarbeiter eines Anbieters von Betreutem Wohnen fallen würden. Vor allem hat er der Einschätzung der Beigeladenen zu 1), der Umstand, dass der Kläger aktuell keine weitere Hilfe benötige, belege die Geeignetheit und die Erforderlichkeit ihrer Leistungen, ausdrücklich widersprochen und ausgeführt, es handele sich um eine bloße, nicht durch Tatsachen untermauerte Vermutung. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an. Es spricht viel dafür, dass ein etwaiger, aktuell fehlender Bedarf des Klägers im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass der Kläger zur Zeit nichts bzw. wenig mit Behörden und sonstigen rechtlichen Angelegenheiten zu tun hat. Die Sorgerechtsangelegenheit ist geregelt, auf Sozialleistungen zur Deckung des Lebensbedarfs ist der Kläger wegen der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht mehr angewiesen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind nicht beantragt worden.
136bb) Hinsichtlich der nach den Ausführungen zu aa) (1) (a) und (b) dem Bereich medizinischer Leistungen zuzuordnen Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) ergibt sich ein Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Teil der Eingliederungshilfe gemäß § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 26 und 14 SGB IX. Abgesehen davon, dass die Leistungen der Beigeladenen insoweit keine Rehabilitationsmaßnahmen, sondern unmittelbare Behandlungsmaßnahmen gewesen sein dürften (vgl. insoweit das Urteil des Senats vom 28.08.2014 - L 9 SO 286/12 -, juris Rn. 61 ff. m.w.N.), scheitert der Anspruch insoweit an den Schranken von § 52 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 SGB XII. Hilfeempfänger dürfen danach nur solche Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wählen, die von den gesetzlichen Krankenkassen zur Leistungserbringung nach den §§ 107 ff. SGB V zugelassen sind (vgl. zum Ganzen ausführlich Senat, a.a.O., Rn. 68). Die Beigeladene zu 1) gehört nicht dazu. Mit ihr ist auch für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation kein Vertrag nach §§ 75 ff. SGB XII geschlossen worden (zu dieser Möglichkeit siehe Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 25.1).
137cc) Entsprechend den vorstehenden Ausführungen besteht auch kein Anspruch nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung i.V.m. § 14 SGB IX.
138dd) Schließlich begründen die auf die Aufnahme einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gerichteten Vorbereitungshandlungen der Beigeladenen zu 1) auch keinen Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 33 IX oder nach dem Recht eines anderen Trägers solcher Leistungen. Insoweit gelten die Ausführungen zu aa) (3) (b) entsprechend.
139III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
140IV. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.
(2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Das Gutachten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 entsprechen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 bleiben unberührt.
(3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei seiner Entscheidung über die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung ins Benehmen. Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren den leistenden Rehabilitationsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie Sachverständige beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
Tenor
-
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2014 und des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. März 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
-
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
-
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 29 660,61 Euro festgesetzt.
Tatbestand
- 1
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Im Streit ist (noch) die Erstattung von Kosten in Höhe von 24 660,61 Euro, die der Kläger für die Hilfeempfängerin (H) im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.4.2009 bis 31.10.2010 erbracht hat.
- 2
-
Die 1940 geborene H lebte von 1973 bis 27.2.2005 im Stadtgebiet der Beklagten und wurde dort bereits seit 1999 ambulant bzw stationär gepflegt, ohne Sozialhilfeleistungen erhalten zu haben. Sie leidet an der Alzheimer-Krankheit und ist schwerbehindert (Grad der Behinderung von 100); sie erhielt und erhält Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung (Pflegestufe III). Am 27.2.2005 zog sie in eine Wohngemeinschaft für (insgesamt sechs) demenzerkrankte Menschen nach Neuruppin (Kreisgebiet des Klägers) und schloss mit der V. einen Pflegevertrag, auf dessen Grundlage sie in der Folgezeit gepflegt wurde.
- 3
-
Nachdem der Kläger, der H bereits vor dem streitbefangenen Zeitraum Hilfe zur Pflege bewilligt und gezahlt hatte, erfolglos die Beklagte zur Kostenerstattung aufgefordert hatte, gewährte er vom 1.4.2009 bis 31.10.2010 entsprechende Leistungen (in Höhe von insgesamt 24 660,61 Euro) nur noch vorläufig bis zur Klärung der endgültigen Zuständigkeit (Bescheide aus dem Jahre 2009).
- 4
-
Die im Dezember 2010 erhobene Klage - ursprünglich nebst zweier Feststellungsanträge noch gerichtet auf Erstattung von 56 623,09 Euro - hatte Erfolg (Urteil des Sozialgerichts
Neuruppin vom 27.3.2013) . Nachdem der Kläger im Berufungsverfahren seine Erstattungsforderung auf 24 660,61 Euro beschränkt und einen der Feststellungsanträge zurückgenommen hatte, hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg das Urteil des SG auf die Berufung der Beklagten geändert und die Beklagte (nur noch) verurteilt, an den Kläger 24 660,61 Euro zu zahlen; gleichzeitig hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, "den Leistungsfall der H in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen" (Urteil vom 11.12.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger habe einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte aus § 43 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) iVm § 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Er habe im streitbefangenen Zeitraum nur vorläufig geleistet, weil die Zuständigkeit zwischen den Beteiligten streitig gewesen sei. Die Beklagte sei aber als zuletzt vor Beginn der ambulanten Betreuung Zuständige auch der zuständige Leistungsträger nach § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII. Es liege nämlich eine Leistungsgewährung in einer "ambulant betreuten Wohnform" vor. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei hierfür ausreichend, dass H in einer Wohnform gelebt habe, in deren institutionellem Rahmen Leistungen nach § 55 Abs 2 Nr 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) angeboten würden. Dies sei der Fall; denn nach der Konzeption des Maßnahmeträgers handele es sich um eine Wohngemeinschaft, die solche Leistungen institutionell anbiete. Auf die Frage, ob vorliegend Hilfe zur Pflege oder Eingliederungsleistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben im Vordergrund gestanden hätten, komme es deshalb nicht an.
- 5
-
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII. H habe keine Leistungen "in Form ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten" erhalten. Der Art nach sei H ganz überwiegend entsprechend der Leistungsbewilligung pflegerisch betreut worden; in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihr und dem Leistungserbringer sei auf die weitergehende Konzeption des ambulanten Dienstes als solchem auch nicht Bezug genommen worden.
- 7
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Der Kläger beantragt, nachdem er den vom LSG noch beschiedenen Feststellungsantrag zurückgenommen hat,
die Revision zurückzuweisen.
- 8
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Er hält die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, die vom SG durchgeführte Beweisaufnahme habe zudem bestätigt, dass bei Hs Betreuung der Aspekt der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben überwogen habe, sodass auch deshalb ein "Ambulant-betreutes-Wohnen" zu bejahen sei.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtgesetz
) . Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten (24 660,61 Euro), weil er selbst der für die erbrachte Leistung zuständige Leistungsträger und die Beklagte damit nicht passivlegitimiert war.
- 10
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Verfahrensrechtlich bedurfte es keiner Nachholung der Beiladung von H (§ 75 Abs 2 SGG); auch unter Berücksichtigung des § 107 SGB X wird die Position der H weder verfahrens- noch materiellrechtlich beeinträchtigt(vgl dazu allgemein BSG, Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - RdNr 10 mwN).
- 11
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Ohne Bedeutung ist, dass das LSG zu Recht § 102 SGB X iVm § 43 SGB I, nicht § 104 SGB X iVm § 14 SGB IX seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, weil der Kläger jedenfalls keine Eingliederungshilfeleistungen, sondern Pflegehilfeleistungen bewilligt hat. Selbst wenn man § 104 SGB X iVm § 14 SGB IX anwenden wollte, weil der Kläger zu Unrecht (nur) Pflegehilfe statt (evtl ergänzender) Eingliederungshilfe bewilligt und gezahlt haben sollte, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Der Kläger selbst war nach § 97 SGB XII iVm § 2 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum SGB XII als örtlicher Sozialhilfeträger sachlich und nach § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII iVm § 97 Abs 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) auch örtlich für die Erbringung all dieser Leistungen zuständig. Insoweit kann dahinstehen, ob eine Heranziehung von Ämtern oder amtsfreien Gemeinden nach § 3 des Ausführungsgesetzes vorgenommen worden ist; an der Zuständigkeit selbst würde sich hierdurch nichts ändern, weil eine Heranziehung nur zur Wahrnehmungszuständigkeit der anderen Behörde führt (BSG SozR 4-3500 § 106 Nr 1 RdNr 16).
- 12
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Nach § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII(hier in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - erhalten hat) ist für Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Der Begriff der betreuten Wohnmöglichkeiten wird zwar im Gesetz nicht näher definiert; nach der Gesetzesbegründung zur ursprünglichen Normfassung orientiert er sich jedoch an § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX(BT-Drucks 15/1514, S 67 zu § 93). Soweit der Senat im Hinblick hierauf ausgeführt hat, der Art nach dürfe es sich bei der erforderlichen Betreuung ua nicht um eine solche pflegerischer Art handeln, sondern Hauptzielrichtung der Leistung (für die Annahme einer Eingliederungsleistung) müsse die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein (BSGE 109, 56 ff RdNr 15 mwN = SozR 4-3500 § 98 Nr 1), modifiziert er diese Aussage, die in der zitierten Entscheidung für die Anwendung des § 98 Abs 5 SGB XII ohnedies nicht tragend war, sondern nur der Unterscheidung der Leistungsarten diente.
- 13
-
Mit der zum 7.12.2006 vorgenommenen Änderung im Wortlaut der Vorschrift (zuvor nur: "Leistungen an Personen, die Leistungen in Form ambulant betreuter Wohnmöglichkeit erhalten haben"), macht das Gesetz deutlich, dass sämtliche Leistungen der ambulanten Betreuung nach dem Sechsten bis Achten Kapitel - aber auch nur solche, also nicht etwa Leistungen der Altenhilfe - mit der Zielrichtung der Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich (zur Zielrichtung bereits BSG, aaO) gleichgestellt sind. Neben den Leistungen zur Teilhabe kann nach dem ausdrücklichen und unzweideutigen Willen des Gesetzgebers auch die Gewährung von ambulanten Leistungen der Hilfe zur Pflege einen Leistungsfall des "Betreuten-Wohnens" im Sinne des § 98 Abs 5 SGB XII darstellen, weil die Sicherung der Selbstbestimmung im eigenen Wohn- und Lebensbereich damit einhergeht. Unter Berücksichtigung dieses Wortlauts ist es systematisch ausgeschlossen, die Norm nur für Eingliederungshilfeleistungen des betreuten Wohnens anzuwenden. Der Gesetzgeber versteht vielmehr im Rahmen einer funktionsdifferenten Auslegung auch Leistungen der Hilfe zur Pflege normativ als ambulante Betreuung iS des § 98 Abs 5 SGB XII, hat dabei also ein weites Begriffsverständnis zugrunde gelegt; auf die für die Leistungsansprüche erforderliche Unterscheidung zwischen Eingliederungshilfe und Pflegehilfe kann es deshalb nicht ankommen, weil ansonsten § 98 Abs 5 SGB XII für Leistungen der Hilfe zur Pflege(7. Kap des SGB XII) bedeutungslos wäre: Ihr Ziel ist immer die pflegerische Unterstützung, nicht die Eingliederung bzw Teilhabe (vgl näher nur Meßling in juris PraxisKommentar
SGB XII, 2. Aufl 2014, § 61 SGB XII RdNr 16 ff mwN zur Rspr) . Ob ausnahmsweise für die Anwendung des § 98 Abs 5 SGB XII etwas anderes gilt, wenn die Hilfe zur Pflege qualitativ eine Intensitätsstufe unterschreitet(etwa sog Pflegestufe Null; s dazu Meßling, aaO, RdNr 82 ff mwN) oder keine kontinuierliche, sondern nur punktuelle pflegerische Betreuung gewährt wird (s zu diesem Gedanken für die Abgrenzung zwischen Hilfe und Pflege und Eingliederungshilfe BSGE 109, 56 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1), bedarf keiner Entscheidung; keine dieser denkbaren Ausnahmen liegt hier vor.
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Die Zuständigkeitsregelung beruht auf dem gesetzgeberischen Ziel, Einrichtungsorte nur in bestimmten Fällen zu schützen (vgl dazu BSGE 109, 56 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1), und ist insoweit einer Prüfung auf Sinnhaftigkeit nicht zugänglich. Diesem normativen Bestreben, die Verbreitung aller ambulanten Betreuungsformen, die der Verwirklichung eines selbstbestimmten Lebens in Würde dienen, zu unterstützen, liefe es jedenfalls zuwider, wollte man entgegen dem Gesetzeswortlaut eine Abgrenzung nur nach der Art der Leistung vornehmen. Gerade die Fälle der Demenzerkrankung, die - wie bei H - meist über Jahre progredient verlaufen, bestätigen den Gesetzgeber. Die pflegerische Versorgung wird nämlich typischerweise im Verlaufe der Erkrankung in den Vordergrund rücken, hat aber wie die Eingliederungshilfe eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zum Ziel (vgl § 2 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung -
) ; die Stärkung der häuslichen Pflege vor der stationären ist auch hier wesentlicher Gesichtspunkt (vgl § 3 Satz 1 SGB XI). Allerdings ist - entgegen der Auffassung des LSG - die Entscheidung, ob ein "Ambulant-betreutes-Wohnen" vorliegt, anhand dieses normativ bestimmten Ziels zu treffen. § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII erfasst gerade nicht eine durch allgemeine Gegebenheiten definierte "Wohnform", sondern eine Form der Betreuungsleistung. Es kommt - wie der Senat bereits ausgeführt hat - damit nicht auf die institutionelle Verknüpfung von Betreuung und Wohnen an (BSG, aaO, RdNr 15), sodass auch eine allgemeine Konzeption des Angebots durch den ambulanten Leistungserbringer nicht entscheidend sein kann.
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Gleichwohl findet vorliegend § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII im Hinblick auf die Übergangsregelung des Satzes 2 keine Anwendung, weil die Hilfeempfängerin H durchgehend seit 1999 ambulant bzw stationär gepflegt worden ist und damit ein sog Altfall iS der Rechtsprechung des Senats(BSGE 109, 56 ff RdNr 18 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1; BSG, Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - RdNr 16) vorliegt, der zur Anwendung des § 97 BSHG zwingt(BSG, aaO). Dies hat die Zuständigkeit des Klägers zur Folge, weil es vor Inkrafttreten des SGB XII eine § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII entsprechende Zuständigkeitsregelung nicht gab. Vielmehr wurde nach § 97 Abs 1 BSHG für nichtstationäre (gemeint ist: stationär = vollstationär) Leistungen, damit auch für Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens, die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers begründet, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhielt. Durch Hs Umzug nach Neuruppin ist der Kläger auf diese Weise selbst zuständig geworden und blieb es danach mangels Wechsels eines tatsächlichen Aufenthalts.
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Der Annahme eines Altfalls steht nicht entgegen, dass sich die Hilfeempfängerin in der Zeit vor dem 1.1.2005 offenbar in stationärer Pflege befand, die von der Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs 5 SGB XII gerade nicht erfasst wird. Wenn der Gesetzgeber ambulante Pflegehilfe iS des § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII als Form des Betreuten-Wohnens verstanden wissen will, dann muss diese Wertung für die Anwendung des § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII denknotwendig bei der Beurteilung des Bedarfsfalls des Betreuten-Wohnens als solchem übernommen werden. Mit anderen Worten: Bei der Entscheidung darüber, ob ein Alt- oder Neufall vorliegt, muss die ambulante (betreute) Pflege und stationäre (betreute) Pflege als einheitlicher Bedarfsfall der Betreuung angesehen werden. Für die Anwendung der Übergangsvorschrift ist ohne Bedeutung, ob entsprechende Sozialhilfeleistungen bewilligt und gezahlt worden sind (BSGE 109, 56 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm §§ 154 Abs 1, 155 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 197a Abs 3 und Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei waren der Streitwert der Leistungs- und Feststellungsklage zusammenzurechnen (§ 39 Abs 1 GKG). Der Streitwert der Leistungsklage entspricht dem vom LSG zugesprochenen Betrag und dem zu Beginn des Revisionsverfahrens (§ 40 GKG) noch streitbefangenen Feststellungsantrag (§§ 47 Abs 1 und 2, 52Abs 2 und 3 GKG). Für die Feststellungsklage war mangels hinreichender Anhaltspunkte für deren Wert der Auffangstreitwert von 5000 Euro anzusetzen.
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.