Sozialgericht Augsburg Urteil, 18. März 2015 - S 3 SO 150/13

bei uns veröffentlicht am18.03.2015

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 136.025,64 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte dem Kläger zur Kostenerstattung verpflichtet ist.

Die am 1982 geborene A. ist zu 80% schwerbehindert. Es besteht eine erhebliche intellektuelle Minderleistungsfähigkeit. Diese Intelligenzminderung ist analog der ICD10 F70.0 als geistige Behinderung zu betrachten. Sie besuchte Kindergarten und Förderschule im Körperbehindertenzentrum in W … Von 2002 bis 2005 absolvierte sie eine Ausbildung zur Hauswirtschaftshelferin in der Sonderberufsfachschule des K … Vom 28.07.2005 bis 02.01.2006 wohnte sie bei ihren Eltern. Danach war sie bis 04.09.2006 in einem ambulant betreuten Wohnen. Vom 04.09.2006 bis 14.01.2007 wohnte sie in einem Wohnheim der L. in Ü … Anschließend wohnte sie vom 18.06. bis 02.11.2007 erneut zuhause bei ihren Eltern in I … Seit November 2007 wohnte sie in einem Appartement der Außenwohngruppe der Lebenshilfe L … Im Wohnheim verblieb sie bis zum 31.12.2008. Kostenträger dieser Maßnahme war der Beklagte. Ab dem 01.01.2009 erhielt Frau A. vom Beklagten ein persönliches Budget, um sich Leistungen des ambulant betreuten Wohnens (ABW) einzukaufen. Frau A. zog daraufhin in eine von ihr angemietete Wohnung nach L. und kaufte sich durch das persönliche Budget die ihr erforderliche Unterstützungsleistung ein, indem sie im Rahmen des Arbeitgebermodells eine Heilerziehungspflegerin und eine Arzthelferin beschäftigt, die die erforderlichen Betreuungsstunden leisten. Am 26.04.2009 wechselte Frau A. vom Berufsbildungsbereich der L.er Werkstätten in den Arbeitsbereich.

Mit Schreiben vom 30.06.2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass dieser seine Zuständigkeit nochmals überprüft habe. Ab dem 01.01.2009 sei der Kläger für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen zuständig, da die Leistungsempfängerin Frau A. mit dem persönlichen Budget sich die Hilfe bei Privatpersonen eingekauft habe. Die Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 SGB XII beziehe sich nur auf von Leistungsanbietern organisierte ambulante Wohnmöglichkeiten. Wenn die Leistungsempfängerin in einer eigenen Wohnung ohne Betreuung eines Fachdienstes wohne, liege kein Fall des § 98 Abs. 5 SGB XII vor. Somit richte sich die Zuständigkeit nach § 98 Abs. 1 SGB XII. Daraufhin übernahm der Kläger die Kosten des Besuchs der Werkstatt ab dem 26.04.2009 und die Leistungen für das persönliche Budget und die Grundsicherung ab dem 01.08.2009. Gleichzeitig wurde Kostenerstattung gegenüber dem Beklagten für den Zeitraum 02.07.2009 bis 31.07.2009 zugesagt. Im Jahr 2009 beschäftigte sich eine Arbeitsgruppe des Bezirkstages der Bayerischen Bezirke mit der Definition des ambulant betreuten Wohnens. Daraufhin kamen Zweifel an der Zuständigkeit des Klägers auf. Mit Schreiben vom 14.10.2009 wurde die Erstattung der Aufwendungen beim Beklagten angemeldet. Dem Kläger sind in der Zeit vom 26.04.2009 bis 31.12.2013 Aufwendungen in Höhe von 136.025,64 EUR entstanden.

Ihre Mutter und Betreuerin K-A. schloss eine Zielvereinbarung mit dem Beklagten zum persönlichen Budget für Menschen mit Behinderung. Der Leistungsempfängerin werden derzeit sechs Assistenzstunden wöchentlich bezahlt. Diese Assistenzstunden gliedern sich in hauswirtschaftliche Unterstützungsleistungen und pädagogische Unterstützung. Die pädagogische Unterstützung erhält die Leistungsempfängerin durch eine von ihr beschäftigte Heilerziehungspflegerin.

Am 17.12.2013 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Augsburg wegen Kostenerstattung. Zur Begründung führte er aus, dass Klage geboten war, da der Beklagte die Erstattung der entstandenen Aufwendungen sowie die Bearbeitung in eigener Zuständigkeit abgelehnt habe. Bei den Leistungen, die die Leistungsempfängerin im Rahmen des persönlichen Budgets erhalte, handle es sich um Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII in Verbindung mit §§ 55 Ziff. 3, 6 und 7 SGB IX (ABW). Ein ABW liege vor, wenn u.a. folgende Voraussetzungen gegeben seien:

– Die notwendige Hilfe muss regelmäßig erbracht werden und die Betreuung muss dem Zweck dienen, durch Unterstützung die eigenverantwortliche Lebensführung zu verbessern und die Fähigkeit zu einem eigenständigen Leben im eigenen Haushalt zu sichern,

– es muss sich um eine aufsuchende Betreuung und Begleitung handeln,

– Ziel der Hilfe muss der Erhalt der Selbstständigkeit und Eigenständigkeit sein und somit ein Leben im eigenen Haushalt ermöglichen,

– die Hilfe solle mindestens einen Betreuungsumfang von zwei Wochenstunden umfassen und von Fach- und Hilfskräften erbracht werden.

Diese Definition des ambulant betreuten Wohnens werde auch durch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.08.2011 (Aktenzeichen B 8 SO 7/10 R) bestätigt. Dieses führe in seinem Urteil aus, dass, nachdem es keine gesetzliche Definition des ambulant betreuten Wohnens gebe, auf den Zweck der Hilfe abzustellen sei. Somit liege ein ambulant betreutes Wohnen dann vor, wenn die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form von kontinuierlicher Betreuung gegeben sei.

Diese Voraussetzungen seien durch die Gewährung des persönlichen Budgets erfüllt. Davon würden 6 Assistenzstunden wöchentlich bezahlt, die sich in hauswirtschaftliche Unterstützungsleistungen und pädagogische Unterstützung gliederten. Die pädagogische Unterstützung erhalte die Leistungsempfängerin durch eine von ihr beschäftigte Heilerziehungspflegerin. Die erforderliche Fachlichkeit sei also eindeutig gegeben. Dass die Leistungsempfängerin keinen Fachdienst beauftragt habe, sondern die Personen, die die erforderliche Hilfe sicherstellen sollen, selbst beschäftige, sei unerheblich. Das persönliche Budget sei keine eigenständige Leistung, sondern lediglich die Umwandlung einer Sachin eine Geldleistung. Ziel des persönlichen Budgets sei es, dem Budgetnehmer größtmögliche Selbstständigkeit zu gewährleisten und dem Wunsch und Wahlrecht des Budgetnehmers Rechnung zu tragen. Um dies sicherzustellen habe der Budgetnehmer die Wahl, die erforderliche Hilfe als so genanntes Auftragsmodell durch einen Fachdienst oder im Rahmen des Arbeitgebermodells durch geeignete selbstbeschaffte Kräfte sicherzustellen. Dies ändere nichts an der Hilfeform des ambulant betreuten Wohnens. Auch das BSG habe im obigen Urteil ausdrücklich festgestellt, dass es nicht erforderlich sei, dass die Wohnung durch den Erbringer der Betreuungsleistungen zur Verfügung gestellt werde. ABW könne auch in der selbst angemieteten Wohnung erbracht werden. Die Leistungsempfängerin habe am 01.01.2009 nahtlos von einer stationären Wohnform in das ABW gewechselt. § 98 Abs. 5 SGB XII finde somit Anwendung. Da die Leistungsempfängerin vor Aufnahme in das Heim in I. wohnhaft gewesen sei, sei der Beklagte für die Hilfegewährung ab dem 01.01.2009 örtlich zuständig.

Der Beklagte führte aus, dass das persönliche Budget nicht die Voraussetzungen für eine ambulant betreute Wohnform erfülle. Zunächst sei festzuhalten, dass sich die Leistungsempfängerin nicht an einen Träger gebunden habe und auch nicht von einem solchen ihre Leistungen einkaufe. Die von ihr bewohnte Wohnung sei ebenfalls privat angemietet. Unstreitig sei, dass es sich bei den gewährten Leistungen um Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 f. SGB XII handle. Das LSG Baden-Württemberg habe zur Auslegung des Begriffs „betreute Wohnmöglichkeit“ eine Entscheidung getroffen (LSG Baden-Württemberg vom 04.05.2011, Aktenzeichen L 2 SO 5815/09). Auch nach dieser Entscheidung solle eine Auslegung des Begriffs „betreute Wohnmöglichkeit“ in Anlehnung an § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erfolgen. Das LSG Baden-Württemberg habe daneben aber in seiner Entscheidung noch das Erfordernis einer konzeptionellen Einbettung im Sinne einer Verknüpfung von Wohnung und ambulant erbrachten Leistungen durch ein betreuerisches Konzept erhoben. In der Urteilsbegründung werde ausgeführt, dass eine enge Auslegung von § 98 Abs. 5 SGB XII geboten sei, da es sich bei dieser Norm um eine Ausnahmevorschrift handle.

In der mündlichen Verhandlung beantragt die Klägervertreterin, den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für die Betreuung in Höhe von 136.025,64 EUR für die Zeit vom 26.04.2009 bis 31.12.2013 zu erstatten.

Die Beklagtenvertreter beantragen, die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten des Klägers und des Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Im vorliegenden Fall ist die Frage strittig, ob es sich bei der gewährten Leistung im Rahmen des persönlichen Budgets um eine ambulant betreute Wohnform im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII handelt. Bei Bejahung dieser Rechtsfrage ergäbe sich eine weitergehende Zuständigkeit des Beklagten und somit auch ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers.

Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung erfüllt das persönliche Budget, das der Leistungsempfängerin ab dem 01.01.2009 gewährt wurde, nicht die Voraussetzungen für eine ambulant betreute Wohnform im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den gewährten Leistungen um Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 f. SGB XII handelt.

Die Leistungsempfängerin hat eine Privatwohnung angemietet und sich dort ihre Hilfe selbst organisiert. In diesem Fall handelt es sich nicht um ein betreutes Wohnen im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII. § 98 Abs. 5 SGB XII ist von seinem Gesetzeszweck her auszulegen. § 98 Abs. 5 SGB XII stellt die örtliche Zuständigkeit desjenigen Trägers der Sozialhilfe sicher, der vor Eintritt der Person in Formen betreuter ambulanter Wohnmöglichkeiten zuletzt zuständig war. Damit besteht für die Leistungserbringung an in Formen des betreuten Wohnens untergebrachte Leistungsberechtigte die bisherige örtliche Zuständigkeit fort. Dies gilt auch für eine vor Inkrafttreten des SGB XII begründete Zuständigkeit. Der Begriff der betreuten Wohnmöglichkeiten im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII orientiert sich an dem des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX.

§ 98 Abs. 5 SGB XII ist eine Ausnahmevorschrift. Sie dient im Wesentlichen dem Schutz des Sozialhilfeträgers, in dessen Bereich eine ambulant betreute Wohnform erfolgt. Auf die Einrichtung solcher Angebote hat der Sozialhilfeträger keinen Einfluss und soll daher zumindest hinsichtlich der Kostenfolgen geschützt werden. Ein solcher Schutz ist jedoch nicht notwendig, wenn eine stationäre Einrichtung zu Gunsten einer Privatwohnung und gegebenenfalls begleitenden niederschwelligen Leistungen verlassen wird.

Zwar hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 25.04.2013 (Aktenzeichen B 8 SO 6/12 R) entschieden, dass es keiner konzeptionellen Verknüpfung von Wohnungs-gewährung und ambulanter Betreuung bedürfe. Vielmehr habe die Eingrenzung der Leistungsform in erster Linie anhand des Zwecks der Hilfen zu erfolgen. Jedoch bedarf es für die Erfüllung der Begrifflichkeit „ambulant betreute Wohnform“ einer notwendigen Fachlichkeit und in aller Regel einer besonders qualifizierten Art der Leistungserbringung. Auch das BSG fordert „die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensraum in Form einer kontinuierlichen Betreuung“ (BSG Urteil vom 25.04.2013, Aktenzeichen B 8 SO 16/11 R).

Die Leistungsempfängerin wird hier durch privat beschäftigte Personen betreut. Sie wird durch eine Arzthelferin und eine Heilerziehungspflegerin betreut, die sie privat organisiert hat. Eine solche Betreuungsform ist keine Form des ambulant betreuten Wohnens im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII. Dieser soll den Sozialhilfeträger schützen, in dessen Zuständigkeitsbereich besonders qualifizierte Eingliederungshilfe angeboten wird. Die von der Leistungsempfängerin gewählte Wohnform hat jedoch hiermit nichts zu tun. Es handelt sich nicht darum, dass hier Hilfen in Anspruch genommen werden, die in ihrem Wohnort besonders qualifiziert angeboten werden. Vielmehr handelt es sich hierbei um Privatpersonen, die hauswirtschaftliche Unterstützungsleistungen und pädagogische Unterstützung im Rahmen ihrer Möglichkeiten leisten. Zwar ist das persönliche Budget keine eigenständige Leistung, sondern lediglich die Umwandlung einer Sachin eine Geldleistung. Ziel des persönlichen Budgets ist es, dem Budgetnehmer die größtmögliche Selbstständigkeit zu gewährleisten und dem Wunsch und Wahlrecht des Budgetnehmers Rechnung zu tragen. Um dies sicherzustellen hat der Budgetnehmer die Wahl, die erforderliche Hilfe als so genanntes Auftragsmodell durch einen Fachdienst oder im Rahmen des Arbeitgebermodells durch geeignete selbstbeschaffte Kräfte sicherzustellen. Die Leistungsempfängerin hat sich für die zweite Möglichkeit entschieden und sich damit völlig abgekoppelt von dem Angebot von Fachdiensten. Es gibt deshalb keinen Grund, § 98 Abs. 5 SGB XII anzuwenden. Auch das LSG Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 04.05.2011 (Aktenzeichen L 2 SO 5815/09) entschieden, dass der Schutz des § 98 Abs. 5 SGB XII nur auf solche Standorte bzw. Modelle zu erstrecken ist, in welchen Wohnung und ambulante Betreuung konzeptionell verknüpft sind, um einerseits einer uferlosen Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 98 Abs. 5 SGB XII entgegenzuwirken und andererseits den Schutz zielgerichtet auf die Standorte zu erstrecken, an denen ambulante Betreuungskonzepte als besondere, betreute Wohnform entwickelt und/oder gefördert worden sind bzw. noch werden. Zwar wurde das Urteil des LSG Baden-Württemberg durch das BSG in seinem Urteil vom 25.04.2013 dahingehend aufgehoben, dass keine konzeptionelle Verknüpfung von Wohnungsgewährung und ambulanter Betreuung gegeben sein muss.

Nach Ansicht des Gerichts ist jedoch der Begriff des ambulant betreuten Wohnens in § 98 Abs. 5 SGB XII eng auszulegen. Ein rein privates Wohnen mithilfe von selbst beschafften Hilfskräften kann überall stattfinden. Die Schutzvorschrift des § 98 Abs. 5 SGB XII greift insoweit nicht. Somit bleibt es bei der allgemeinen örtlichen Zuständigkeitsvorschrift des § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 197a SGG in Verbindung mit §§ 183, 193 SGG abzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

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Tenor I. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. März 2015 wird aufgehoben. II. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die im Zeitraum vom 26.04.2009 bis 31.12.2013 erbrachten Leistungen der Sozialhilfe in Höhe von 127.86

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(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Januar 2012 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. Januar 2011 zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 64 945,52 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Erstattung von Kosten in Höhe von insgesamt 64 945,52 Euro (Eingliederungshilfe und Leistungen für den Lebensunterhalt, die der Kläger in der Zeit vom 29.6.2007 bis 28.2.2009 für M H erbracht hat).

2

Der Beklagte hatte nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) für den 1981 geborenen M.H., der von 1994 bis 31.7.2006 im St. Vinzenzstift A (Hessen) stationär untergebracht war und danach vom 1.8.2006 bis 28.6.2007, getragen vom St. Vinzenzstift, betreut wohnte, die entsprechenden Sozialhilfeleistungen erbracht, weil dieser vor Aufnahme in die Einrichtung im Jahre 1994, als er bei seiner Mutter in M (Rheinland-Pfalz) lebte, dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Seit dem 29.6.2007 ist M.H. in den Heilerziehungs- und Pflegeheimen Sch (Rheinland-Pfalz) wiederum stationär untergebracht.

3

Den beim Beklagten eingereichten Antrag (vom 9.1.2007) auf Leistungen wegen dieser Unterbringung leitete der Beklagte am 16.1.2007 mit der Begründung an den Kläger weiter, er sei für den Leistungsfall nicht mehr zuständig, nachdem M.H. zwischenzeitlich (ab 1.8.2006 wegen des Betreuten-Wohnens) einen gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen begründet habe, der die Zuständigkeit des Klägers nach sich ziehe. Dieser bewilligte M.H. Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Dritten bzw Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) unter Beteiligung des Hilfeempfängers in Höhe von 12 Euro monatlich an den Kosten (bestandskräftige Bescheide vom 26.6.2007 und 18.7.2007). Gegenüber dem Beklagten machte er erfolglos einen Erstattungsanspruch nach § 14 Abs 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) geltend(Schreiben vom 3.7.2007).

4

Die auf Kostenerstattung in Höhe von 64 945,52 Euro gerichtete Klage blieb beim Sozialgericht (SG) Kassel ohne Erfolg (Urteil vom 26.1.2011), weil der Kläger selbst für die Leistungsgewährung nach § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII zuständig gewesen sei. Während des Ambulant-betreuten-Wohnens habe M.H. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in A gehabt; § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII, wonach bei einem Wechsel von einer Einrichtung in eine andere Einrichtung auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor dem Eintritt in die erste Einrichtung abzustellen sei, sei auf den Übergang von einer ambulant-betreuten Wohnform in eine stationäre Einrichtung nicht entsprechend anwendbar. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG den Beklagten zur Zahlung verurteilt (Urteil vom 25.1.2012), weil dieser für die stationäre Maßnahme und damit auch für die Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 97 Abs 4 SGB XII) zuständig sei. Das Ambulant-betreute-Wohnen habe die vor der Aufnahme in das St. Vinzenzstift im Jahre 1994 in Gang gesetzte "Kette" von stationären Maßnahmen nicht unterbrochen. Vielmehr ergebe sich die Zuständigkeit des Beklagten in entsprechender Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 2 iVm Abs 5 Satz 1 SGB XII (Kette zwischen Einrichtungen und Ambulant-betreutem-Wohnen) aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltes von M.H. vor der ersten stationären Aufnahme in das St. Vinzenzstift im Jahre 1994. Deshalb habe er gemäß § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX als eigentlich zuständiger Leistungs- und Rehabilitationsträger dem Kläger die gesamten Sozialhilfekosten (unter Einschluss der Leistungen für den Lebensunterhalt) zu erstatten. Selbst wenn man bezüglich der Leistungen für den Lebensunterhalt § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX nicht anwenden würde, ergäbe sich insoweit ein Erstattungsanspruch aus § 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X).

5

Mit seiner Revision macht der Beklagte eine Verletzung des § 98 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB XII geltend. Es sei kein Raum für eine entsprechende Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII. Durch die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts während des Ambulant-betreuten-Wohnens unmittelbar vor der stationären Aufnahme am 29.6.2007 in die Sch Heime sei die "Einrichtungskette" zwischen der ersten stationären Aufnahme und der zweiten unterbrochen worden, sodass § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII Anwendung finde und der Kläger wegen des gewöhnlichen Aufenthaltes des M.H. in A vor Beginn der zweiten stationären Maßnahme zuständig geworden sei.

6

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Der Kläger hat keinen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten, weil er selbst der für die M.H. im streitbefangenen Zeitraum erbrachten Leistungen zuständige Leistungsträger ist.

10

Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler liegen nicht vor; eine Beiladung des M.H. gemäß § 75 Abs 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung) war nicht erforderlich. Danach sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Bei dem zuvörderst in Betracht kommenden Erstattungsanspruch nach § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX handelt es sich jedoch nicht um einen von der Rechtsposition des Leistungsempfängers abgeleiteten, sondern um einen eigenständigen Anspruch, der nur die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen Kläger und Beklagtem betrifft; durch die Weiterleitung des Antrags nach § 14 Abs 1 Satz 2 SGB IX wird gegenüber dem Leistungsberechtigten eine eigene gesetzliche Verpflichtung des sog "zweitangegangenen" Leistungs- und Rehabilitationsträgers im Außenverhältnis begründet, und die Leistungsbewilligung bildet für den Leistungsberechtigten den Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Leistung(BSGE 98, 267 ff RdNr 19 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4; BSGE 98, 277 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 40 Nr 4). Die Position des Leistungsberechtigten wird im Rahmen des § 14 SGB IX durch den Erstattungsstreit der Rehabilitationsträger untereinander nicht berührt; insbesondere greift die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X nicht. Bei einem wegen der Leistungen für den Lebensunterhalt ggf nach § 105 SGB X in Betracht kommenden Erstattungsanspruch(dazu später) ist eine Entscheidung des Senats zumindest deshalb ohne Beiladung des M.H. möglich, weil die Klageabweisung diesem zu keinerlei Nachteil gereichen kann (vgl zu dieser Überlegung nur BSG SozR 4-1300 § 104 Nr 5 RdNr 24 mwN). Ob eine Beiladung im Hinblick auf die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X überhaupt erforderlich gewesen wäre(vgl dazu BSG aaO), bedarf deshalb keiner Entscheidung.

11

Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger mittels einer allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) geltend gemachten Erstattungsanspruch gegen den Beklagten kommt zunächst § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX in Betracht. Danach erstattet ein Rehabilitationsträger dem anderen dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, wenn nach der Bewilligung der Leistungen durch einen Rehabilitationsträger nach Maßgabe von Abs 1 Satz 2 bis 4 festgestellt wird, dass der andere Rehabilitationsträger zuständig ist. Zuständig ist in diesem Sinne ein Träger, der ohne die Regelung des § 14 SGB IX zuständig wäre und von dem der Versicherte die gewährte Leistung hätte beanspruchen können(vgl: BSGE 98, 277 RdNr 10 ff mwN = SozR 4-2500 § 40 Nr 4; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr 12 RdNr 9 mwN). Dies gilt aber nicht in der offenbar hier vorliegenden Konstellation der Heranziehung anderer (juristischer) Personen durch den zuständig bleibenden Sozialhilfeträger nach § 99 SGB XII durch Landesrecht(§ 4 Landesgesetz zur Ausführung des SGB XII vom 22.12.2004 - AGSGB XII Rh-Pf - Gesetz- und Verordnungsblatt 571). Hier richtet sich der Erstattungsanspruch gegen die herangezogene juristische Person; die Beteiligtenfähigkeit des Beklagten ergibt sich insoweit wegen des in Rheinland-Pfalz geltenden Behördenprinzips aus § 70 Nr 3 SGG.

12

Ob vorliegend § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX auch für die Leistungen zum Lebensunterhalt an M.H. nach dem Dritten bzw Vierten Kapitel des SGB XII wegen § 97 Abs 4 SGB XII (sachliche Zuständigkeit für alle Leistungen des SGB XII bei Zuständigkeit für stationäre Leistungen) einschlägig ist oder ob insoweit statt § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX § 105 SGB X zur Anwendung kommt, weil es sich bei diesen Leistungen nicht um Teilhabeleistungen handelt, kann dahinstehen. Der Kläger ist nämlich ohnedies nicht erst aufgrund der innerhalb von zwei Wochen (§ 14 Abs 1 Satz 2 SGB IX) nach Antragseingang beim Beklagten erfolgten Weiterleitung des Antrags auf Kostenübernahme für die Unterbringung in den Heimen Sch (als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 19 Abs 3, §§ 53 und 54 Abs 1 SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX) gegenüber dem Leistungsempfänger im Außenverhältnis zuständiger Leistungs- und Rehabilitationsträger(§ 6 Abs 1 Nr 7 SGB IX iVm § 5 Nr 4 SGB IX) geworden, sondern er ist für alle erbrachten Leistungen der originär örtlich und sachlich zuständige Leistungs- bzw Rehabilitationsträger (§ 97 Abs 1 und Abs 2 Satz 1, Abs 3 Nr 1 und Abs 4, § 98 SGB XII iVm § 2 Abs 3, § 3 Hessisches Ausführungsgesetz zum SGB XII vom 20.12.2004 - GVBl 488). Der Beklagte ist deshalb unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erstattungspflichtig (passiv legitimiert); ebenso wenig kommt - unabhängig von einer Heranziehung nach § 99 Abs 2 SGB XII iVm § 4 AGSGB XII Rh-Pf - die Erstattungspflicht des überörtlichen Sozialhilfeträgers(§ 1 Abs 2 AGSGB XII Rh-Pf) als des sachlich zuständigen Leistungsträgers (§ 97 Abs 2 SGB XII iVm § 2 AGSGB XII Rh-Pf) bzw der entsprechenden Behörde in Betracht.

13

Es kann für die Entscheidung offen bleiben, ob M.H. bis zur Aufnahme in die Einrichtungen Sch, also bis einschließlich 28.6.2007, tatsächlich Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens erhalten hat (zu der Voraussetzung des Erhaltens von Leistungen siehe OVG Münster, Urteil vom 19.2.2013 - 12 A 1906/12); der Gebrauch dieses Rechtsbegriffs durch das LSG kann jedenfalls die notwendigen tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG) nicht ersetzen (vgl dazu: BSGE 109, 56 ff RdNr 16 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1). Hat M.H. bis einschließlich 28.6.2007 nicht ambulant-betreut gewohnt, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Klägers - und daraus folgend auch die sachliche - bereits aus § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII, wonach für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe zuständig ist, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt hatten. Nach § 30 Abs 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Gemessen an diesen Kriterien ist nach den vom LSG festgestellten Umständen, die in der Zeit vom 1.8.2006 bis 28.6.2007 jedenfalls einen Aufenthalt des M.H. in einer stationären Einrichtung ausschließen (vgl zur Problematik des gewöhnlichen Aufenthalts bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung § 109 SGB XII), von einem gewöhnlichen Aufenthalt in A, im Zuständigkeitsbereich des Klägers, auszugehen. M.H. hatte sich dort unter Umständen aufgehalten, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilen wollte. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass er nur weniger als ein Jahr in der Wohngruppe gelebt habe und bereits im Jahr 2007 die Wiederaufnahme in eine stationäre Einrichtung, in der ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht begründet werden kann (§ 109 SGB XII), in die Wege geleitet worden sei; denn er hielt sich nach den Feststellungen des LSG im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs außerhalb dieser stationären Einrichtung in A auf, was für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ausreichend ist (vgl nur BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 25/11 - juris RdNr 23 mwN).

14

Aber auch dann, wenn M.H. vom 1.8.2006 bis 28.6.2007 ambulant-betreut gewohnt haben sollte, wäre der Kläger örtlich und sachlich zuständiger Leistungs- bzw Rehabilitationsträger für die in den Heimen Sch gewährten Leistungen. Es könnten dann zwar Gründe dafür sprechen, die M.H. seit 1994 gewährten Leistungen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten - gleichgültig ob stationär, teilstationär oder ambulant - insgesamt als einheitliches Leistungsgeschehen des Betreuten-Wohnens zu werten (vgl zum Wechsel von einer ambulant-betreuten Wohnform zur anderen bereits: BSGE 109, 56 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1), und die örtliche - damit vorliegend auch die sachliche - Zuständigkeit des Klägers bei einem mehrfachen Wechsel zwischen stationärer und ambulanter Betreuung in entsprechender Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII(hier in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - erhalten hat) zu beurteilen. Nur bei einem einheitlichen Leistungsgeschehen in diesem Sinne wäre eine Analogie zu § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII überhaupt denkbar. Wäre dies der Fall, müsste allerdings § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII beachtet werden(dazu später); bei dessen Anwendung würde ebenso wenig eine Zuständigkeit des Beklagten begründet wie über § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII ohne entsprechende Heranziehung des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII.

15

Gemäß § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII ist für die stationäre Leistung, wenn die Leistungsberechtigten beim Einsetzen der Sozialhilfe aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten waren oder nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall eingetreten war, der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Daneben bestimmt § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII, dass für Leistungen an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulant-betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig ist, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Für eine entsprechende Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII auch auf den Wechsel zwischen ambulant- und stationär-betreuten Wohnformen könnte sprechen, dass der sozialhilferechtlich relevante Bedarf des Betreuten-Wohnens, der durch Leistungen der Sozialhilfe zu decken ist, als Hilfe zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten(vgl § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX) im Kern unverändert bleibt und lediglich der äußere Rahmen, in dem die Hilfe geleistet wird (ambulant oder stationär), Veränderungen unterworfen ist. Der Schutz des Sozialhilfeträgers am Ort ambulant-betreuter Wohnmöglichkeiten entfiele dann bei unveränderter Bedarfslage (Betreutes-Wohnen) nicht (so auch: Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 98 RdNr 96a, Stand Juni 2012, Josef/Wenzel, NDV 2007, 85, 90 f, und Hammel, ZFSH/SGB 2008, 67, 74; aA Gerlach, ZfF 2008, 5, 9, Söhngen in juris PraxisKommentar SGB XII, § 98 SGB XII RdNr 53, und Schoch in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 9. Aufl 2012, § 98 SGB XII RdNr 60). § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII könnte indes aus teleologischen Gründen allenfalls bei einem einheitlichen Leistungsgeschehen des Betreuten-Wohnens entsprechend herangezogen werden; denn seine generelle Anwendung bei einem Wechsel zwischen Einrichtungen und Ambulant-betreuten-Wohnformen lässt sich keinesfalls mit Wortlaut und Systematik des § 98 Abs 5 SGB XII vereinbaren, der anders als Abs 4 gerade nicht auf die gesamten Absätze 1 und 2 verweist.

16

Die entsprechende Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII würde unter diesen Voraussetzungen zu einer fortbestehenden Zuständigkeit des Beklagten führen, weil an dem gewöhnlichen Aufenthalt des M.H. vor der erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung im Jahr 1994 (in M, Rheinland-Pfalz) anzuknüpfen wäre. Insoweit hat das LSG jedoch nicht beachtet, dass § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII für das Ambulant-betreute-Wohnen eine Sonderregelung zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit trifft, wonach vor Inkrafttreten des SGB XII zum 1.1.2005 begründete Zuständigkeiten von der Regelung des § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII unberührt bleiben. Dieser normative Befehl ist so zu verstehen, dass bei einem Leistungsfall des Betreuten-Wohnens, der vor dem 1.1.2005 begonnen hat, die zur Zeit des Leistungsbeginns geltenden Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) über die örtliche Zuständigkeit weitergelten (vgl BSGE 109, 56 ff RdNr 18 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1). Geregelt ist zwar unmittelbar nur das Ambulant-betreute-Wohnen; wollte man § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII über seinen Wortlaut hinaus auf Fälle des Ambulant-betreuten-Wohnens nach § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII und auf einen Wechsel zwischen ambulanter und stationärer Betreuung anwenden, wäre zwangsläufig auch die Sonderregelung des § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII für sog Altfälle zu berücksichtigen, die durch die entsprechende Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII nicht unterlaufen werden darf. Da die Analogie zu § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII beim Wechsel zwischen ambulanter und stationärer Betreuung - gleichgültig in welcher Reihenfolge - nur mit dem Argument eines einheitlichen, ununterbrochenen sozialhilferechtlichen Bedarfsfalls des Betreuten-Wohnens überhaupt bejaht werden könnte, würde sich vorliegend die Zuständigkeit weiterhin nach den Vorschriften des BSHG richten; denn nach den Feststellungen des LSG handelte es sich jedenfalls für die Zeit von 1994 bis 28.6.2007 um ein solch einheitliches Leistungsgeschehen. Nach § 97 Abs 2 Satz 1 BSHG wäre dann für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme (hier 29.6.2007) hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt hatte; dies war - wie oben ausgeführt - A (Hessen). Auf die stationäre Unterbringung vor dem Ambulant-betreuten-Wohnen käme es für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit mangels einer Kette zwischen stationären Einrichtungen nach § 97 Abs 2 BSHG nicht an; eine § 98 Abs 5 SGB XII vergleichbare Regelung, über die die im Gesetz vorgesehene Einrichtungskette auf Ambulant-betreute-Wohnformen hätte ausgeweitet werden können, kannte das BSHG nicht.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 und 3 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

18

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 197a Abs 3 und Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 47 Abs 1 und 2, § 52 Abs 1, § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Mai 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit die Entscheidung den Anspruch des Klägers gegen den Beklagten betrifft.

Tatbestand

1

Im Streit ist (nur noch) die Erstattung von Kosten in Höhe von insgesamt 391 676,91 Euro für Leistungen der Hilfe zur Pflege (386 745,54 Euro) und der Eingliederungshilfe (4931,37 Euro) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), die der klagende Landkreis H in der Zeit vom 1.5.2007 bis 30.9.2009 an T S (S) erbracht hat.

2

Der 1967 geborene erwerbsunfähige S leidet an einer neuromuskulären Muskeldystrophie vom Typ Duchenne. Bei ihm sind ein Grad der Behinderung von 100 durch das zuständige Versorgungsamt und die Pflegestufe III mit besonderem Härtefall durch die Pflegekasse festgestellt worden; seit Februar 1999 bezieht er vom Rentenversicherungsträger eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Bis Anfang 1987 wohnte er in der Stadt M und verzog im März 1987 in die Stadt H, danach zum 1.9.1994 nach W (im Landkreis H). Von April 1987 bis einschließlich August 2003 erhielt er von der Stadt M (der früheren Beklagten zu 2) im Rahmen der Hilfe zur häuslichen Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) Pflegegeld; außerdem wurden die Kosten des Zimmers für eine Betreuungsperson (Assistenzzimmer) und für eine besondere Pflegekraft (Arbeiterwohlfahrt H) übernommen sowie Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Kfz-Hilfe) bis maximal 100 Euro monatlich (zuletzt Bescheid vom 17.6.2003) gewährt. Ab 1.9.2003 wurden die Leistungen durch den Kläger erbracht, der ab 1.1.2003 auch Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Grundsicherungsgesetz zahlte.

3

Wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zog S am 1.5.2007 (wieder) nach M Einen (an ihn weitergeleiteten) Antrag auf Fortzahlung der bisher erbrachten Leistungen lehnte die Stadt M unter Hinweis auf die Regelung des § 98 Abs 5 SGB XII ab, wonach bei ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten der Träger der Sozialhilfe (für alle Leistungen) örtlich zuständig sei (und bleibe), der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig gewesen sei oder gewesen wäre. Nachdem sich auch der Kläger und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe nicht für zuständig hielten, gewährte schließlich der Kläger die beantragten Leistungen, weil er im Rahmen eines Eilverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) H verpflichtet worden war, vorläufig Leistungen im bisherigen Umfang über den 30.4.2007 hinaus bis zur Klärung der Zuständigkeit, längstens bis 31.8.2007, zu gewähren. Im Hinblick auf die weiterhin umstrittene Zuständigkeit erbrachte er Leistungen auch in der Zeit danach bis 30.9.2009. Am 24.5.2007 und erneut im Oktober 2007 machte er jedoch gegenüber der Stadt M einen Erstattungsanspruch geltend, den diese nach Bezifferung der Sozialhilfeaufwendungen für die Monate Mai bis August 2007 (47 446,31 Euro) ablehnte.

4

Die am 14.2.2008 gegen den (jetzt noch allein) beklagten Kreis M erhobene und am 15.9.2008 auf die Stadt M (frühere Beklagte zu 2) erweiterte Klage ist erfolgreich gewesen. Das SG hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger die Kosten der Hilfe zur Pflege in Höhe von insgesamt 386 775,54 Euro sowie die Kosten der Eingliederungshilfe in Höhe von insgesamt 4931,37 Euro für die Zeit vom 1.5.2007 bis 30.9.2009 jeweils zuzüglich Zinsen zu erstatten; die Stadt M ist verurteilt worden, dem Kläger die Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von insgesamt 9188,44 Euro für die Zeit vom 1.5.2007 bis 30.9.2009 zuzüglich Zinsen zu erstatten (Urteil des SG vom 5.11.2009). Die sachliche Zuständigkeit richte sich nach Landesrecht. Danach seien der Beklagte für Leistungen der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe und die Stadt M als "Delegationsbehörde" für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sachlich zuständig. Die hiergegen eingelegten Berufungen des Beklagten sowie der Stadt M waren nur hinsichtlich der Verurteilungen zur Zahlung von Zinsen erfolgreich; im Übrigen hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg die Berufungen zurückgewiesen (Urteil des LSG vom 4.5.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG - auf die Gründe des Urteils des SG verweisend - ausgeführt, die Erstattungsansprüche ergäben sich aus § 2 Abs 3 iVm § 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), weil der Kläger nach einem Wechsel der Zuständigkeit vorläufig die Leistungen habe erbringen müssen. Nach dem Umzug des S ergebe sich die örtliche Zuständigkeit aus der allgemeinen Regelung des § 98 Abs 1 SGB XII, die auf den tatsächlichen Aufenthalt - hier M bzw bei Grundsicherungsleistungen auf den gewöhnlichen Aufenthalt abstelle. § 98 Abs 5 SGB XII finde keine Anwendung, weil betreutes Wohnen im Sinne dieser Vorschrift eine konzeptionelle Verknüpfung von Wohnung und ambulanter Betreuung voraussetze.

5

Mit seiner Revision - die Stadt M hat die zunächst ebenfalls eingelegte Revision zurückgenommen - rügt der Beklagte eine Verletzung des § 97 Abs 2 SGB XII iVm § 2 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen - NRW - (AG-SGB XII) vom 16.12.2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt 816) iVm § 2 Abs 1 Nr 2 Ausführungsverordnung zum SGB XII für das Land NRW (AV-SGB XII) vom 16.12.2004 (GVBl 817) sowie des § 98 Abs 5 SGB XII und macht Verfahrensfehler geltend. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handele es sich bei den Leistungen, die S erhalten habe, um Leistungen in Form ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten, für die der Kläger nach § 98 Abs 5 SGB XII zuständig sei; eine konzeptionelle Verknüpfung von Wohnung und ambulanter Betreuung sei nicht erforderlich. Selbst wenn die Ansicht des LSG zur örtlichen Zuständigkeit zuträfe, richte sich ein etwaiger Erstattungsanspruch gleichwohl gegen den Landschaftsverband Westfalen-Lippe, weil dieser nach § 2 Abs 1 Nr 2 AV-SGB XII zuständig sei. Der von den Vorinstanzen angenommene Gleichlauf örtlicher und sachlicher Zuständigkeit bestehe schon deshalb nicht, weil § 2 Abs 1 Nr 2 AV-SGB XII andere Begrifflichkeiten verwende. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe sei deshalb auch notwendig beizuladen gewesen; dabei wäre offenbar geworden, dass sich der "Kläger" ursprünglich zunächst an den Landschaftsverband gewandt und diesem gegenüber den "vermeintlichen Erstattungsanspruch" geltend gemacht habe. Diese Forderung habe der Landschaftsverband allein mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen und den Antrag an den nach seiner Auffassung gemäß § 1 baden-württembergisches Gesetz zur Ausführung des SGB XII zuständigen überörtlichen Träger, den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, weitergeleitet, der als "zweitangegangener" Träger nach § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) zuständig geworden sei.

6

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG und des SG abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz), weil das Verfahren an einem von dem Beklagten gerügten Verfahrensmangel (fehlende Beiladung des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe) leidet und tatsächliche Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) für eine abschließende Entscheidung fehlen.

10

Das LSG hätte den Landschaftsverband Westfalen-Lippe als möglichen anderen Leistungsverpflichteten gemäß § 75 Abs 2 Satz 1 2. Alt SGG (unechte notwendige Beiladung) beiladen müssen. Nach dieser Vorschrift sind Dritte beizuladen, wenn sich im Verfahren ergibt, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass es für das LSG als erkennendes Gericht bereits feststeht, dass der Beklagte nicht leistungspflichtig ist; vielmehr genügt die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Leistungsverpflichteten (BSGE 97, 242 ff, RdNr 11 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSG SozR 1500 § 75 Nr 74 S 92; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 75 RdNr 12). Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Norm ("in Betracht kommt") als auch aus dem Sinn der Regelung. Die Frage der Notwendigkeit der Beiladung eines anderen Leistungsträgers kann nicht von der umfassenden Prüfung der Begründetheit der Klage abhängig gemacht und auf diese Weise durch das entscheidende Gericht für das Rechtsmittelgericht präjudiziert werden. Die Beiladung verfolgt nämlich (auch) das Ziel, rechtzeitig eine umfassende Klärung überhaupt erst herbeizuführen (Leitherer, aaO, RdNr 12a).

11

Vorliegend besteht nach den vom LSG selbst verwerteten Sachverhalt unter Berücksichtigung des maßgebenden Landesrechts die ernsthafte Möglichkeit, dass der Landschaftsverband Westfalen-Lippe an Stelle des Beklagten erstattungspflichtig ist. Die Ausführungen des LSG sind insoweit teilweise nicht nachvollziehbar, teilweise widersprüchlich. So wird schon nicht deutlich, weshalb die Stadt M einen beim Kläger gestellten Antrag auf Fortgewährung der bisher erbrachten Leistungen für die Zeit ab 1.5.2007 abgelehnt haben soll (Bescheid vom 26.3.2007), gegen den nicht der um Hilfe nachsuchende S, sondern der Kläger selbst am 16.4.2007 Widerspruch eingelegt haben soll. Dem Urteil des LSG ist jedenfalls zu entnehmen, dass nicht nur der Beklagte und die Stadt M angegangen worden sind, sondern auch der Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Demgemäß hat das LSG festgestellt, dass der Kläger "in einem an den Landschaftsverband gerichteten Schreiben" auf § 98 Abs 1 SGB XII verwiesen habe, weil es sich bei dem Hilfefall um Hilfe zur Pflege handele. Das LSG hat andererseits aber trotz Ablehnung der Voraussetzungen des § 98 Abs 5 SGB XII den Landschaftsverband nicht in seine Überlegungen, geschweige denn ins Verfahren, einbezogen. Dies hätte umso näher gelegen, als neben Grundsicherungsleistungen sowohl Pflegeleistungen als auch Eingliederungshilfeleistungen betroffen waren, für die - legt man die Rechtsauffassung des LSG zugrunde, dass § 98 Abs 5 SGB XII keine Anwendung findet - nach dem Landesrecht in NRW (AV-SGB XII) unterschiedliche Leistungsträger - auch der Landschaftsverband - als sachlich zuständige Sozialhilfeträger - von der Heranziehung anderer Behörden einmal abgesehen - in Betracht kommen können, ohne dass das LSG dies geprüft hat.

12

Ohnehin sind die Ausführungen zum Landesrecht nicht nachvollziehbar und beziehen sich nur auf die Zuständigkeit für Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens. Das LSG hat das Landesrecht außerdem keiner erkennbaren (eigenen) Prüfung unterzogen, sondern sich den Gründen des Urteils des SG angeschlossen. Dieses ging zwar von der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers unter Hinweis auf § 2 Abs 1 Nr 2 AV-SGB XII aus für alle Leistungen der Eingliederungshilfen nach § 54 SGB XII für behinderte Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, außerhalb einer teilstationären oder stationären Einrichtung, die mit dem Ziel geleistet werden sollen, selbstständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu sichern. Es hat dann aber - ohne schlüssige Begründung - den Tatbestand des § 2 Abs 1 Nr 2 AV-SGB XII offensichtlich mit einem - vom SG verneinten - Ambulant-betreuten-Wohnen gleichgesetzt.

13

Schließlich könnte eine Zuständigkeit des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe zumindest für die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form einer Kfz-Hilfe nach § 2 Abs 2 Nr 4 AV-SGB XII gegeben sein; diese Zuständigkeitsregelung haben weder SG noch LSG geprüft oder ausgelegt. Angesichts dieser gesamten Umstände, der Widersprüche und der unvollständigen bzw unterlassenen Auslegung des Landesrechts durfte das LSG eine mögliche Verpflichtung des Landschaftsverbands zur Leistung nicht von vornherein ausschließen und hätte ihn nach § 75 Abs 2 2. Alt SGG beiladen müssen, um eine abschließende Klärung herbeizuführen.

14

Auf welche Anspruchsgrundlage ein eventueller Erstattungsanspruch gestützt werden kann, bedarf weiterer, unterschiedlicher Feststellungen - insbesondere zum genauen Verfahrensablauf bei Geltendmachung der Ansprüche durch S im Hinblick auf § 14 SGB IX -, sodass eine genauere Auseinandersetzung mit den einzelnen, denkbaren Anspruchsnormen untunlich ist. Insoweit hat der Senat auch davon abgesehen, die endgültigen Ermittlungen zur Antragstellung und zur Zuständigkeit und die notwendige Beiladung des Landschaftsverbands selbst vorzunehmen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG), weil sie die Auslegung von Landesrecht erfordert hätte, um den (örtlich) und sachlich zuständigen Leistungsträger zu bestimmen. Deshalb kann offen bleiben, ob der Senat an die Auslegung des nicht revisiblen Landesrechts (§ 162 SGG) durch das LSG überhaupt gebunden ist (vgl § 202 SGG iVm § 560 Zivilprozessordnung; dazu allgemein Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 162 RdNr 7 ff mwN), wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts den gerügten Verfahrensfehler einer unterlassenen notwendigen echten Beiladung betreffen.

15

Zwar ist eine Beiladung im Revisionsverfahren mit Zustimmung des Beizuladenden möglich (§ 168 Satz 2 SGG). Die Beiladung selbst kann jedoch dem LSG überlassen werden, wenn auch ohne den verfahrensrechtlichen Mangel der unterbliebenen Beiladung der Rechtsstreit - wie hier - aus anderen Gründen ohnedies zurückverwiesen werden müsste (vgl: BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSGE 103, 39 ff RdNr 14 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1). Den Feststellungen des LSG kann ua nicht die korrekte (rechtmäßige) Höhe des Erstattungsanspruchs entnommen werden (vgl dazu BSGE 109, 56 ff RdNr 10 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1). Vor einer Beiladung ist der Senat indes gehindert, über die von der Revision aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen für das LSG bindend (§ 170 Abs 5 SGG) zu entscheiden, weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 Grundgesetz, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) des Beizuladenden verletzt würde (vgl: BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSGE 103, 39 ff RdNr 14 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1).

16

Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass ein Erstattungsanspruch jedenfalls nicht daran scheitert, dass der Kläger nach § 98 Abs 5 SGB XII für die erbrachten Leistungen ohnehin zuständig wäre. Nach § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII bleibt für Leistungen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt örtlich zuständig war. Hierzu hat der Senat hat bereits entschieden, dass Leistungen ambulant betreuter Wohnformen entgegen der Auffassung des LSG keine konzeptionelle Verknüpfung von Wohnungsgewährung und (ambulanter) Betreuung voraussetzen (BSGE 109, 56 ff = SozR 4-3500 § 98 Nr 1). Die Eingrenzung der von dieser Leistungsform umfassten Hilfen hat in erster Linie anhand des Zwecks der Hilfen zu erfolgen. Sinn der Betreuungsleistungen beim Betreuten-Wohnen ist nicht die gegenständliche Zurverfügungstellung der Wohnung, sondern (nur) die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form einer kontinuierlichen Betreuung (BSG, aaO, RdNr 15). Ob bei S diese Voraussetzungen vorliegen, wofür vieles spricht, mag das LSG entscheiden.

17

§ 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII findet jedoch nach seinem Satz 2 selbst dann keine Anwendung, wenn - wie der Beklagte meint - S Leistungen in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten vor und nach seinem Umzug nach M erhalten hat; danach bleiben vor Inkrafttreten des SGB XII begründete Zuständigkeiten unberührt. Die Vorschrift ist so zu verstehen, dass in Fällen eines vor dem 1.1.2005 eingetretenen und fortbestehenden Leistungsfalls des Betreuten-Wohnens die vor dem 1.1.2005 geltenden Regelungen des BSHG über die örtliche Zuständigkeit weitergelten (BSG, aaO, RdNr 18). Dies bedeutet für "Altfälle", dass beim Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers § 97 Abs 1 BSHG zur Anwendung kommt. So dürfte der Fall hier liegen, weil eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung wohl bereits lange vor dem 1.1.2005 erforderlich war und sich auch in der Folgezeit an der Leistungsart an sich (nach dem Umzug nach M) nichts geändert hat. Der Einwand des Beklagten, der Gesundheitszustand des S habe sich nach dem 1.1.2005 verschlechtert, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Bereits im Jahr 2000 hat die Pflegekasse die Pflegestufe 3 mit besonderem Härtefall festgestellt. Dementsprechend hat der Kläger zuletzt durch Bescheid vom 17.6.2003 die Kosten für besondere Pflegekräfte (Arbeiterwohlfahrt) und sogar die Kosten für ein Assistenzzimmer übernommen. Diese Leistungen entsprechen den ab 1.1.2005 und im streitbefangenen Zeitraum übernommenen Leistungen. Selbst wenn sich der Pflegeaufwand im Laufe der Zeit erhöht haben sollte, änderte dies nichts daran, dass derselbe Bedarfsfall wohl bereits lange vor dem 1.1.2005 eingetreten war. Eine Anwendung des § 2 Abs 3 SGB X - wie vom LSG angenommen - dürfte jedoch ausscheiden, weil die Regelung des § 97 Abs 1 BSHG bzw § 98 Abs 1 SGB XII über die Zuständigkeit bei Weitererbringung der Leistung außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs spezieller sind.

18

Ob darüber hinaus der vom Beklagten gerügte Aufklärungsmangel vorliegt, kann dahinstehen, weil das Verfahren ohnedies zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen wird. Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden und dabei wegen der erforderlichen Einheitlichkeit der Kostenentscheidung die Revisionsrücknahme des früheren Beklagten zu 2 zu berücksichtigen haben.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

Tenor

Die Berufungen der Beklagten Ziff. 1) und Ziff. 2) gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. November 2009 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten Ziff. 1) und Ziff. 2) Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit nicht zu leisten haben.

Die Beklagten Ziff. 1) und Ziff. 2) tragen jeweils die Kosten ihres Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für die Berufung des Beklagten Ziff. 1) auf 391.706,91 EUR und die Berufung der Beklagten Ziff. 2) auf 9.188,44 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten steht ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der vom Kläger für den Hilfeempfänger St. erbrachten Aufwendungen im Streit.
Der am … 1967 geborene Hilfeempfänger leidet seit seinem 12. Lebensjahr an einer neuromuskulären Muskeldystrophie vom Typ Duchenne, zwischenzeitlich mit Tetraparese (vgl. ärztliches Attest Dr. W. vom 23.03.2007, Bl. 298/35 der Verwaltungsakten der Klägerin - VA). Er bezieht seit 01.02.1999 Erwerbsunfähigkeitsrente (Bl. 40 VA). Bei dem Hilfeempfänger ist ein Grad der Behinderung von 100 (Bl. 4 VA) und Pflegestufe 3 mit besonderem Härtefall seit 24.02.2000 anerkannt (Bescheid der Pflegekasse vom 23.11.2000, Bl. 18 VA).
Der Hilfeempfänger war von Geburt an bis zum 30.03.1987 in der Stadt M. wohnhaft. Zum 24.03.1987 verzog er zum Zwecke der Aufnahme eines Studiums der medizinischen Informatik, an welches sich eine Tätigkeit bei der Fachhochschule H. anschloss, in die Stadt H. und zum 01.09.1994 nach W. in den Zuständigkeitsbereich des Klägers. Dort war er bis 30.04.2007 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Vom 01.04.1987 bis zum 31.08.2003 erhielt der Hilfeempfänger zunächst von der Beklagten Ziff. 2 (vgl. zuletzt Bescheid vom 23.11.2000, Bl. 17 VA) Hilfe zur Pflege sowie Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Kfz-Hilfe nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Vor April 2003 ging dann die Leistungszuständigkeit auf den Beklagten Ziff. 1) über (vgl. Aktenvermerk vom 17.04.2003, Bl. 21 VA). Mit Bescheid vom 17.06.2003 (Bl. 23-2 VA) stellte die Beklagte Ziff. 2) die dem Hilfeempfänger bis dahin gewährten monatlichen Leistungen zum 31.08.2003 ein. Ab 01.09.2003 leistete der Kläger dem Hilfeempfänger Hilfe in besonderen Lebenslagen nach den §§ 69a, b und c BSHG in Form der Hilfe zur häuslichen Pflege (Pflegegeld, Kostenübernahme der notwendigen ungedeckten Kosten einer Pflegekraft der AWO, Kfz-Hilfe i. H. v. monatlich 100,00 EUR). Ab 01.01.2003 erbrachte der Kläger für den Hilfeempfänger außerdem Grundsicherungsleistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (Bescheid vom 05.11.2003, Bl. 36 VA) und ab 01.01.2005 nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Zum 01.05.2007 verzog der Hilfeempfänger wegen des Eintritts einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (vgl. Aktenvermerk vom 05.02.2007, Bl. 241 VA sowie Schreiben des Paritätischen Sozialdienstes M. vom 01.02.2007, Bl. 264/2 VA) vom Zuständigkeitsbereich des Klägers in die Stadt M. in eine von ihm selbst angemietete Wohnung in dem Wohnhaus, in welchem auch seine Eltern ihre Wohnung haben. Die Wohnung des Hilfeempfängers ist 90 m2 groß und verfügt über drei Zimmer. Dort wird er rund um die Uhr vom PSD im Rahmen einer sogenannten individuellen Schwerstbehindertenbetreuung (ISB) durch Pflegehilfskräfte versorgt (Schreiben des PSD an die Klägerin vom 03.05.2007, Bl. 341 VA). Der Hilfeempfänger ist gemäß telefonischen Auskünften der Pflegedienstleiterin des PSD, G., vom 30.08.2007, 29.01.2008 und vom 01.07.2008 (vgl. Aktenvermerke der Klägerin unter den genannten Daten, Bl. 410, 451 und 479 VA) in der Lage, seinen Tagesablauf, Freizeitaktivitäten sowie seine Pflege selbst zu regeln. Er ist mithin in der Lage seinen Willen kund zu tun, nicht jedoch diesen mechanisch umzusetzen. Für die mechanische Umsetzung seines Willens ist er auf die Hilfe anderer Personen angewiesen, wie er auch selbst in einem von ihm angestrengten Eilverfahren in der Beschwerdeinstanz (Aktenzeichen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg: L 2 SO 2228/07 ER-B) hat vortragen lassen (vgl. Schriftsatz des Bev. des Hilfeempfängers vom 04.07.2007, Bl. 384/4 VA). Der Hilfeempfänger benötigt hiernach in regelmäßigen Abständen eine assistierte Druckbeatmung. Die Pflegehilfskräfte unterstützen ihn bei sämtlichen körperbezogenen Verrichtungen, wie die Druckbeatmung überprüfen, ihn waschen, ihm seine Nahrung geben, mit ihm gymnastische Übungen machen und ihm beim Einkaufen behilflich sein. Gemäß den telefonischen Auskünften des PSD gegenüber dem Kläger erfolgen pflegerische und hauswirtschaftliche Dienste. Die Assistenten werden auch für die Freizeitgestaltung eingesetzt, so begleiten sie den Hilfeempfänger zu allen Aktivitäten und Ausflügen, wie Konzerten und anderen Veranstaltungen. Nach Auskunft des PSD erfolgt weder eine sozialpädagogische noch eine spezifische qualifizierte Wohnbetreuung. Eine schriftliche Konzeption, Hilfeplanung oder Leistungsdokumentation durch den paritätischen Sozialdienst gibt es nicht.
Der Hilfeempfänger beantragte bei dem Kläger für die Zeit ab 01.05.2007 die Fortgewährung der bisher erbrachten Leistungen. Der Antrag wurde von der Beklagten Ziff. 2) mit Bescheid vom 26.03.2007 (Bl. 297/1 VA) abgelehnt, gegen den der Kläger mit Schreiben vom 16.04.2007 (Bl. 310/5 VA) Widerspruch erhob. Auch der Kläger gab zu erkennen, dass er sich nicht für zuständig halte und verwies in einem an den Landschaftsverband L. gerichteten Schreiben, welches er dem Bevollmächtigten des Hilfeempfängers per Fax am 21.03.2007 (Bl. 298/29 VA) zugänglich gemacht hatte, auf § 98 Abs. 1 SGB XII, da es sich bei dem vorliegenden Hilfefall um Hilfe zur Pflege handele. Die Beklagte Ziff. 2) verwies auf § 98 Abs. 5 SGB XII, da die Versorgung des Hilfeempfängers durch den paritätischen Sozialdienst in Form einer 24-Stunden-Betreuung eine Form des ambulant betreuten Wohnens darstelle. Auf einen entsprechenden Antrag des Hilfeempfängers im einstweiligen Rechtschutzverfahren vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) wurde der Kläger durch Beschluss vom 24.04.2007 (Az. S 4 SO 1252/07 ER) verpflichtet, vorläufig Leistungen im bisherigen Umfang über den 30.04.2007 hinaus bis zur Klärung der Zuständigkeit, längstens bis 31.08.2007, zu gewähren. Die dagegen von dem Kläger eingelegte Beschwerde wurde nach Hinweis des erkennenden Senats (Az. L 2 SO 2228/07 ER-B) auf § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) am 30.08.2007 zurückgenommen. Der Kläger leistete auch über den 31.08.2007 hinaus bis zum Ende des streitigen Zeitraumes (30.09.2009) die bisher gewährten Leistungen.
Mit klägerischem Schreiben vom 22.05.2007 (Bl. 354 VA - Zugang 24.05.2007) erfolgte der Beklagten Ziff. 2) gegenüber eine Erstattungsanzeige in Bezug auf Grundsicherungsleistungen, Hilfe zur Pflege und Pflegesachleistungen nach dem SGB XII für den Hilfeempfänger ab 01.05.2007 i. H. v. „derzeit monatlich 528,73 EUR sowie Pflegesachleistungen nach dem 7. Kapitel des SGB XII". Der Kläger führte aus, sollte ein Antrag nicht gestellt worden sein, gelte dieses Schreiben als Antrag auf Feststellung der bezeichneten Sozialleistungen nach § 95 SGB XII. Er gewähre aufgrund des Beschlusses des SG Heilbronn vom 24.04.2007 bis zur Klärung der Zuständigkeit vorläufige Leistungen. Nach seiner Auffassung sei die Beklagte Ziff. 2) der zuständige Leistungsträger nach § 98 Abs. 1 SGB XII. Aus diesem Grund mache er Erstattung gem. § 102 ff. SGB X geltend. Nach abschließender Klärung der örtlichen Zuständigkeit werde ggf. der Erstattungsanspruch der Höhe nach geltend gemacht. Eine Weiterleitung dieser Erstattungsanzeige an den Beklagten Ziff. 1) durch die Beklagte Ziff. 2) erfolgte nicht, allerdings hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 02.10.2009 der Beklagte Ziff. 1) erklärt, er lasse sich den Zugang dieser Erstattungsanzeige am 24.05.2007 bei der Beklagen Ziff. 2) zurechnen.
Mit Schreiben vom 02.10.2007 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Ziff. 2) Kostenerstattungsansprüche nach § 102 SGB X ab 01.05.2007 geltend. Er führte aus, dass für den Hilfeempfänger Eingliederungshilfe zum Betrieb eines Kfz i. H. v. monatlich 100,00 EUR erbracht werde. Dieses Schreiben ist bei der Beklagten Ziff. 2) am 05.10.2007 und bei dem Beklagten Ziff. 1) am 09.10.2007 eingegangen.
Mit Schreiben vom 19.10.2007 (Bl. 415 VA) bezifferte der Kläger gegenüber der Beklagten Ziff. 2) den Aufwand für die Monate Mai 2007 bis August 2007 mit insgesamt 47.446,31 EUR für Grundsicherungsleistungen, Hilfe zur Pflege und Pflegesachleistungen. Er bat um Erstattung des Betrages bis 15.11.2007 und zugleich darum, den Vorgang als örtlich zuständiger Sozialhilfeträger ab 01.12.2007 in eigener Zuständigkeit weiter zu bearbeiten. Falls die Anerkennung der örtlichen Zuständigkeit bis 15.11.2007 nicht erfolge, werde Leistungsklage erhoben werden. Dieses Schreiben ist bei der Beklagten Ziff. 2) am 25.10.2007 eingegangen und von dort an den Beklagten Ziff. 1) weitergeleitet worden (Eingang dort am 07.11.2007).
Mit Schreiben vom 05.11.2007 (Bl. 425 VA) teilte die Beklagte Ziff. 2) unter Verweis auf ihren gegenüber dem Hilfeempfänger erteilten Ablehnungsbescheid vom 26.03.2007 mit, dass sie den Erstattungsanspruch nicht anerkenne, da ihre Zuständigkeit nach § 98 SGB XII nicht gegeben sei. Mit Schreiben vom 07.11.2007 bat der Beklagte Ziff. 1) um stillschweigende Fristverlängerung um zunächst einen Monat. Eine Stellungnahme durch den Beklagten Ziff. 1) erfolgte nicht.
10 
Gemäß den Feststellungen des SG erbrachte der Kläger für den hier streitigen Zeitraum vom 01.05.2007 bis 30.09.2009 (kassenwirksam) dem Hilfeempfänger insgesamt Leistungen in Höhe von 400.895,35 EUR, davon 9.188,44 EUR Leistungen der Grundsicherung, 4.931,37 EUR Eingliederungshilfe, 6.650,01 EUR Hilfe zur Pflege (Restpflegegeld). Den größten Einzelposten stellen die Leistungen der Hilfe zur Pflege (für PSD) in Höhe von 380.125,44 EUR dar. Auf die tabellarische Aufstellung des SG im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
11 
Der Kläger hat am 14.02.2008 beim SG Klage gegen den Beklagten Ziff. 1) erhoben und beantragt, die Beklagte Ziff. 2) beizuladen. Mit Schreiben vom 09.09.2008, beim SG eingegangen am 15.09.2008, hat der Kläger nach einem richterlichen Hinweis die Klage auf die Beklagte Ziff. 2) erstreckt.
12 
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 5 SGB XII auf von freien Trägern organisierte ambulante Wohnmöglichkeiten, jedoch nicht auf eine Wohnung, die sich der Hilfesuchende selbst gesucht habe und von der aus er selbst sich ambulante Hilfe organisiere, beziehe. Ferner sei für die Anerkennung einer ambulant betreuten Wohnform im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII eine spezifische qualifizierte Wohnbetreuung erforderlich, welche von den paritätischen Sozialdiensten nicht erbracht werde. Der Begriff der betreuten Wohnmöglichkeit nach § 98 Abs. 5 SGB XII orientiere sich an dem des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX, der "Hilfen zum selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten" regelt. Eine betreute Wohnform liege vor, wenn dem Leistungsberechtigten Fähigkeiten und Kenntnisse zu selbstbestimmtem Leben vermittelt würden. Über diese Fähigkeiten verfüge der Hilfeempfänger bereits in ausreichendem Umfang, da er in der Lage sei, seinen Tagesablauf, Freizeitaktivitäten und seine Pflege selbstbestimmt zu regeln. Er sei zur eigenständigen Steuerung seines Tagesablaufs bzw. seiner Lebensbezüge in der Lage. Zur Anerkennung einer betreuten Wohnmöglichkeit sei zudem erforderlich, dass durch fachlich geschulte Personen Betreuungsleistungen erbracht werden. Demgegenüber hätten die Pfleger des Hilfeempfängers lediglich Aufgaben im Bereich Pflege und Hauswirtschaft übernommen. Für die Mitwirkung bei der Freizeitgestaltung seien keine Betreuungsleistungen durch fachlich geschultes Personal erforderlich. Auch sei vorliegend keine Vergütungsvereinbarung im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII abgeschlossen worden. Nach der für den Landschaftsverband L. fest verhandelten Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für den Leistungsbereich ambulant betreutes Wohnen richte sich dieses Angebot an geistig behinderte/psychisch behinderte Menschen und Menschen mit schwerwiegenden, andauernden Abhängigkeitserkrankungen. Der Hilfeempfänger erfülle keines der genannten Kriterien. Der Fall sei eindeutig der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, 7. Kapitel zuzuordnen.
13 
Der Beklagte Ziff. 1) hat demgegenüber die Auffassung vertreten, es sei bereits einer Stellungnahme des paritätischen Sozialdienstes vom 20.02.2008 zu entnehmen, dass es sich im Falle des Hilfeempfängers um ambulant betreutes Wohnen handele. Der Begriff des ambulant betreuten Wohnens sei weit auszulegen und orientiere sich an § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX. Insbesondere das Anmieten einer eigenen Wohnung sei der Baustein zur Führung eines eigenständigen und selbstbestimmten Lebens. Sollte der Bereich des ambulant betreuten Wohnens allein auf solche Wohnformen zutreffen, die durch freie Leistungsträger organisiert werden, stelle dies eine nicht zutreffende Einschränkung des Begriffs des ambulant betreuten Wohnens dar. Die Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnformen im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX könnten sowohl in stationärer als auch in ambulanter Form erfolgen. Der Gesetzgeber habe offen gelassen, wie und durch wen die Hilfe im Einzelnen geleistet werde. Es sei anerkannt, dass das betreute Wohnen nicht etwa nur in Wohngemeinschaften oder in Wohnheimen für behinderte Menschen erfolge, sondern auch in ambulanter Form als Einzelwohnen oder als Paarwohnen in einer selbst angemieteten Wohnung. Ob Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten vorlägen, sei weniger von der Wohnform, sondern vielmehr von der Art und Zielsetzung der Betreuungsleistung abhängig. Die Inhalte, Ziele und Qualitätsmerkmale der ISB seien im Leistungstyp G des Landesrahmenvertrages ambulanter Bereich niedergelegt. Dieser habe als Zielgruppe Personen, die gem. §§ 53, 54 SGB XII und zugleich gem. §§ 61, 62 ff. SGB XII anspruchsberechtigt seien, insbesondere den Personenkreis der Menschen mit Behinderungen, die einen besonderes zeitintensiven Versorgungsbedarf hätten. Der Hilfeempfänger sei der Zielgruppe des Leistungstyps G der ISB zuzurechnen. Damit liege den Leistungen des paritätischen Sozialdienstes zugleich eine Gesamtkonzeption zugrunde. Dies lasse sich an dem im Landesrahmenvertrag niedergeschriebenen Art und Umfang des Leistungstyps G festmachen. So bestehe die Hilfe u. a. aus der Begleitung, Assistenz, Unterstützung und Beaufsichtigung in allen Lebensbereichen, vor allem in der Pflege, Hauswirtschaft, Mobilität in Schule, Ausbildung und Beruf, Freizeitgestaltung und anderen Bereichen des täglichen Lebens. Auch eine Einsatzdauer bis zu einer 24-Stunden-Betreuung sei durch die ISB vorgesehen. Die Anwendung des § 98 Abs. 5 SGB VII erstrecke sich auf alle Leistungen nach dem 6., 7. oder 8. Kapitel. Es würden also nicht nur die unmittelbar, das betreute Wohnen, ermöglichenden Sozialleistungen (Kernbereich) erfasst, sondern alle Leistungen nach dem SGB XII, also auch die Hilfe zur häuslichen Pflege als Annexleistung. Das Vorliegen von Kenntnissen und Fähigkeiten im Bereich des selbstbestimmten Lebens schließe es nicht aus, weitergehende Leistung und Hilfen in diesem Bereich anzubieten. So seien die Ziele des Leistungstyps G (ISB) u. a. die Befähigung zu einer selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensweise sowie die Aufrechterhaltung und Förderung bereits vorhandener Fähigkeiten. Ein weiterer Teilaspekt der Zielsetzung der ISB sei die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Da für diesen Teilbereich trotz der vom Kläger dargelegten Selbständigkeit des Hilfeempfängers ein Hilfebedarf bestehe, werde vorausgesetzt, dass sonst eine Leistungserbringung von Maßnahmen zur Freizeitgestaltung nicht erforderlich wäre. Wenn der Kläger geltend mache, dass schriftliche Konzeptionen, Dienstleistungsbeschreibungen, Hilfeplanung und Leistungsdokumentationen sowie eine sozialpädagogische, sozialarbeiterische Leitungskraft fehlen würden, so sei dies nicht erforderlich, da die Merkmale des Leistungstyps G nicht kumulativ erfüllt sein müssten. Vielmehr handele es sich um beispielhafte Kriterien, die bei der Bewertung des Leistungstyps zu berücksichtigen seien.
14 
Das SG hat der Klage mit Urteil vom 05.11.2009 im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte Ziff. 1) verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis zum 30.09.2009 von diesem verauslagte 386.775,54 EUR Hilfe zur Pflege und 4.931,37 EUR Eingliederungshilfe zu erstatten; es hat ferner die Beklagte Ziff. 2) verurteilt, dem Kläger die Kosten der Grundsicherung von 9.188,44 EUR zu erstatten. Darüber hinaus wurden die Beklagten verurteilt, an den Kläger auf die Erstattungsbeträge jeweils Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu leisten. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, § 98 Abs. 5 SGB XII greife im vorliegenden Fall nicht ein. Die vom Kläger erbrachten Leistungen würden nicht „in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten“ im Sinne der Vorschrift erbracht, weshalb sich die Zuständigkeit nach § 98 Abs. 1 SGB XII richte. Zwar müsse die Wohnung, in der ambulante Leistungen erbracht würden, nicht vom Anbieter der ambulanten Dienstleistungen organisiert sein, sondern es reiche aus, dass eine Wohnung bezogen werde, die überhaupt durch einen ambulanten Leistungserbringer erreicht werden könne. Aufgrund des Schutzzwecks der Norm, dem Schutz der Einrichtungsorte, könne keine vom ambulanten Dienstleister bzw. freien Einrichtungsträger organisierte Wohnung verlangt werden, nachdem derartiger Wohnraum beinahe jeder Gemeinde bzw. jedem Landkreis Formen von Dienstleistern oder freien Einrichtungsträgern geschaffen worden sei. Gleichwohl seien die Voraussetzungen des § 98 Abs. 5 SGB XII im vorliegenden Fall deshalb nicht erfüllt, weil der Begriff „betreuen“ verlange, dass neben den ambulant erbrachten Leistungen eine Betreuung zur eigenständigen Steuerung und Sicherung des Tagesablaufs mit regelmäßiger sozialpädagogischer Hilfe und der Beratung in bestimmten Lebenssituationen im Bereich Wohnen stattfinde, welche in ein auf die Einzelperson des Leistungsempfängers zugeschnittenes Konzept einbezogen sei. Dabei müssten u.a. auch die Fähigkeit, sich selbständig in der Wohnung zurecht zu finden, diese eigenverantwortlich sauber zu halten und den sozialen Umgang mit Mitbewohnern und anderen Mietern zu erlernen mit dem Ziel vermittelt werden, sich innerhalb und außerhalb der Wohnung möglichst selbständig zu bewegen. Dies sei nicht erfüllt, da der Hilfebedürftige keine Wohnbetreuungsleistungen erhalte und nicht benötige.
15 
Gegen das Urteil hat der Beklagte Ziff. 1) am 10.12.2009 Berufung eingelegt. Die Beklagte Ziff. 2) hat die von ihr zunächst erhobene Berufung auf richterlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 08.09.2010 (Bl. 38) zurückgenommen und angesichts eines unter 10.000,00 EUR liegenden Streitwertes Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, welcher der Senat mit Beschluss vom 05.11.2009 (Az. L 2 SO 4307/10 NZB) stattgegeben hat. Das hiernach unter dem Az. L 2 SO 4553/10 eingetragene Berufungsverfahren wurde mit Beschluss vom 29.09.2010 zum vorliegenden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hinzuverbunden.
16 
Zur Begründung der Berufungen tragen die Beklagten übereinstimmend vor, das SG habe zu Unrecht angenommen, dass eine Betreuung mit regelmäßiger sozialpädagogischer Hilfe und Beratung in bestimmten Lebenssituationen erforderlich sei, um die Leistungen zu qualifizieren, die in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erbracht würden. Das SG könne seine stark restriktive Auslegung nicht auf den offenkundig völlig „verunglückten“ Wortlaut des § 98 Abs. 5 SGB XII stützen. Die Ungenauigkeit des Gesetzestextes deute vielmehr darauf hin, dass der Gesetzgeber einen möglichst weiten Anwendungsbereich gewünscht habe. Nach Auffassung der Beklagten lägen Leistungen in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten dann vor, wenn Leistungen ambulant erbracht würden, um ein Wohnen in einer stationären Einrichtung zu vermeiden. Dies könnten sowohl Leistungen zur Vermittlung von wohnungsspezifischen Fähigkeiten (etwa Orientierung in der Wohnung) sein, als auch Hilfen zur Pflege. Folge man der Ansicht des SG, blieben Menschen mit ausschließlich körperlicher Behinderung vom Anwendungsbereich des § 98 Abs. 5 SGB XII ausgeschlossen. In tatsächlicher Hinsicht sei zweifelhaft und weiter aufzuklären, ob Wohnbetreuung im vom SG verstandenen Sinne tatsächlich - wie vom SG angenommen - nicht erfolgt sei. Darüber hinaus bestehe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kein Anspruch auf Prozesszinsen (Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 23/07 R).
17 
Der Beklagte Ziff. 1) beantragt,
18 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. November 2009 im Umfang der Verurteilung der Beklagen Ziff.) 1 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
19 
Die Beklagte Ziff. 2) beantragt,
20 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. November 2009 im Umfang der Verurteilung der Beklagen Ziff. 2) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
21 
Der Kläger beantragt,
22 
die Berufungen zurückzuweisen.
23 
Er hält das Urteil des SG für zutreffend.
24 
Der Senat hat vom PSD Auskünfte eingeholt. Mit Schreiben vom 23.09.2010 und vom 25.11.2010 hat der Dipl.-Sozialarbeiter S. mitgeteilt, der Kläger werde weiterhin rund um die Uhr durch pflegerische und hauswirtschaftliche Hilfestellungen sowie Eingliederungshilfen versorgt. Er benötige, da eine komplette Bewegungsunfähigkeit vorliege, weiterhin komplette Unterstützung und Hilfe bei den wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, z.B. Körperpflege einschließlich regelmäßiger Speichelentfernung, An- und Auskleiden, Hilfestellung bei sämtlichen Transfers, Getränke und Nahrung reichen. Auch müssten alle hauswirtschaftlichen Tätigkeiten übernommen werden. Der Hilfebedürftige benötige in regelmäßigen Intervallen Druckbeatmung. Im Rahmen der Eingliederungshilfe fänden begleitete Spaziergänge in der Stadt M. und an der Weser sowie Besuche bei den Eltern statt, darüber hinaus Besuche einer Gastwirtschaft und diverser kultureller Veranstaltungen. Der Kläger werde darüber hinaus auch bei Einkäufen und Verwandtenbesuchen begleitet. Zeitaufwändig sei die Arbeit am Computer; die Behindertenassistenten müssten jede Eingabe und Programmsteuerung nach den Bitten des Hilfeempfängers vornehmen, da er dies selbst nicht könne.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten des SG (Az. S 13 SO 494/08 und S 4 SO 1252/07 ER), auf die vom Kläger beigezogenen Verwaltungsakten (4 Bände) und die Senatsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
26 
Die Berufungen der Beklagten Ziff. 1) und Ziff. 2), über die der Senat aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, haben nur insoweit Erfolg, als das SG die Beklagten zur Entrichtung von Prozesszinsen verurteilt hat. Im Übrigen waren die Berufungen als unbegründet zurückzuweisen.
II.
27 
Die - für den Beklagten Ziff. 1) gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG ohne Weiteres, für die Beklagte Ziff. 2) nach Zulassung gemäß Beschluss vom 21.09.2010 - statthafte Berufungen sind zulässig, jedoch im Wesentlichen - bis auf die zu Unrecht erfolgte Verurteilung zur Entrichtung von Prozesszinsen - unbegründet.
1.
28 
Das Urteil des SG vom 05.11.2009 ist, soweit hinsichtlich des hier streitigen Zeitraumes vom 01.05.2007 bis 30.09.2009 der Beklagte Ziff. 1) zur Erstattung im Wege der Vorleistung verauslagter 386.775,54 EUR Hilfe zur Pflege und 4.931,37 EUR Eingliederungshilfe und die Beklagte Ziff. 2) zur Erstattung im Wege der Vorleistung verauslagter 9.188,44 EUR Kosten der Grundsicherung an den Kläger verurteilt worden ist, im Ergebnis zutreffend.
29 
Der Senat schließt sich den Gründen des Urteils des SG vom 30.09.2010 nach eigener Prüfung an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen von einer erneuten Darstellung ab mit der Maßgabe, dass er § 98 Abs. 5 SGB XII abweichend von der im angegriffenen Urteil dargelegten Auffassung des SG - wie im folgenden näher dargelegt - interpretiert, die Vorschrift aber auch nach dieser Auslegung vorliegend nicht zugunsten der Beklagten eingreift, weshalb es bei der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 1 SGB XII verbleibt, wie zutreffend vom SG erkannt und dargelegt. Es fehlt vorliegend an einer vom Senat als erforderlich angesehenen Verknüpfung der Wohnung und erbrachter ambulanter Leistungen durch ein betreuerisches Konzept.
30 
§ 98 Abs. 5 SGB XII hat folgenden Wortlaut:
31 
Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Form ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
32 
Gemäß dem Wortlaut des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII muss es sich um eine „Wohnform“ handeln. Aus diesem Terminus wie auch der Tatbestandsvoraussetzung ambulanter „betreuter“ Wohnmöglichkeiten leitet der Senat in Abgrenzung zum Normalfall einer bloßen - in unserer älter werdenden Gesellschaft immer häufiger vorkommenden - Nutzung eines ambulanten Pflegedienstes durch behinderte, gebrechliche und/oder ältere Menschen in der eigenen Wohnung das Erfordernis einer konzeptionellen Einbettung im Sinne einer Verknüpfung von Wohnung und ambulant erbrachten Leistungen durch ein betreuerisches Konzept ab; sei es im Hinblick auf die vertraglich mit einer Wohnungsanmietung oder dem Erwerb eingeräumte und in gewissem Umfang auch tatsächlich genutzte Möglichkeit einer Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen - wie etwa bei „betreutem Wohnen“ für sehbehinderte Menschen in einem Gebäude mit zu kaufenden oder zu mietenden Wohnungen, deren Inhaber nach Bedarf individuelle haushälterische Betreuung (Aufräumen, Waschen, Putzen) abrufen können und wo eine nach Bedarf zu buchende Versorgungsmöglichkeit mit warmem Essen besteht, sei es im Hinblick auf eine dem Bewohner einer Wohnung in einem Altenwohnheim (nicht: Altenheim) vertraglich garantierte Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen eines freien Trägers (individuell, je nach jeweiligem Bedarf, zu buchen), sei es im Hinblick auf eine bestehende sozialpädagogische Betreuung zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, etwa innerhalb einer Wohngemeinschaft oder Wohngruppe mit sozialpädagogischer Betreuung. Diesen ganz unterschiedlichen Ausprägungen des „betreuten Wohnens“ ist gemeinsam, dass jeweils mit der Wohnung bzw. dem genutzten Wohnraum ein Betreuungskonzept verknüpft ist, ohne dass der Senat dabei als zwingend erforderlich ansieht, dass dieses Konzept von einem freien Träger von Leistungen stammt oder ein solcher die Wohnung „organisiert“; auch unmittelbar von kommunaler Hand betrieben sind derartige Konzepte denkbar. In welchem Ausmaß und auf welche Weise eine Verknüpfung von Wohnung und ambulant erbrachten Leistungen durch ein betreuerisches Konzept erfolgen kann bzw. muss, damit § 98 Abs. 5 SGB XII eingreift, kann hier letztlich offenbleiben; jedenfalls genügt für die Annahme des Vorliegens ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten als besondere „Wohnform“ nicht die bloße - selbst organisierte - Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes in einer selbst angemieteten Wohnung, wie im vorliegenden Fall, auch wenn es sich um eine 24-Stunden-Intensivpflege handelt.
33 
Auch die Gesetzessystematik spricht für eine derartige Auslegung der Vorschrift. Gesetzessystematisch handelt es sich bei § 98 Abs. 5 SGB XII um eine Ausnahmevorschrift, was für eine eher enge Auslegung spricht. Bei uferlos weiter Definition des Anwendungsbereiches würde letztlich jede Nutzung eines ambulanten Pflegedienstes durch einen Sozialhilfeempfänger (die zum überwiegenden Teil wegen des Vorranges von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - alt und/oder gesundheitlich eingeschränkt sind) zum Eingreifen dieser Ausnahmevorschrift führen, was zu einer sehr häufigen Durchbrechung des in § 98 Abs. 1 SGB XII niedergelegten Grundsatzes der Maßgeblichkeit des Ortes des tatsächlichen (Satz 1) bzw. gewöhnlichen (Satz 2) Aufenthalts führen und diesen damit konterkarieren würde. Dies und die erhebliche Anzahl der aus einer „weiten Auslegung“ der Vorschrift resultierenden Zuständigkeitsstreite hat der Gesetzgeber bei der Schaffung der Ausnahmevorschrift nicht gewollt.
34 
Auch der Zweck der Vorschrift, der Schutz des Einrichtungsortes, lässt sich mit einer engen Auslegung der Vorschrift eher vereinbaren als mit einer ausufernd weiten, welche die Nutzung eines privaten ambulanten Pflegedienstes in der eigenen Wohnung genügen lässt, um die Vorschrift eingreifen zu lassen. Kommunen haben auf die Ansiedlung privater ambulanter Pflegedienste einen eher begrenzten Einfluss, wohingegen sie die Entwicklung besonderer Konzepte „betreuten Wohnens“ - allein bauplanungsrechtlich und finanziell - ganz erheblich (negativ wie positiv) beeinflussen können.
35 
Die Gesetzesbegründung zu § 98 Abs. 5 SGB XII (vgl. BT-Drucksache 15/1514, Seite 67, ferner BT-Drucksache 16/2711, Seite 13) hilft bei der Ergründung des Zweckes der Schaffung der Vorschrift nicht weiter. Hiernach sollte die Zuständigkeit desjenigen Trägers der Sozialhilfe sichergestellt werden, der vor Eintritt der Person in Formen betreuter ambulanter Wohnmöglichkeiten zuletzt zuständig war. Dabei orientiert sich der Begriff „betreute Wohnmöglichkeiten“ nach dem Willen des Gesetzgebers an § 55 Abs. 2 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Letztlich muss § 98 Abs. 5 SGB XII in Zusammenhang mit weiteren Neuregelungen im Zuge der Schaffung des SGB XII gesetzt werden, um die Motive des Gesetzgebers zur Schaffung der Vorschrift zu ergründen. Im Zuge der Schaffung des SGB XII war durch § 13 Abs. 1 Satz 3 der Vorrang ambulanter vor stationären Versorgungsformen im Gesetz verankert worden, um dem Strukturwandel im Bereich sozialer Dienstleistungen (Hinwendung von stationärer „Heimunterbringung“ zu flexibleren und dabei auch kostengünstigeren ambulanten Betreuungsformen) Rechnung zu tragen (vgl. Kirsten Josef und Gerd Wenzel, Zuständigkeitsfragen beim ambulant betreuten Wohnen nach § 98 Abs. 5 SGB XII, NDV 2007, S. 85 ff.). Dies machte die Ausweitung des bereits seit längerem vorbestehenden Schutzes des Ortes stationärer Einrichtungen (vgl. bereits die Regelung in § 97 Bundessozialhilfegesetz - BSHG) auf diese neuen Formen der Betreuung Hilfebedürftiger erforderlich. Zu diesem Zweck wurde § 98 Abs. 5 SGB XII geschaffen. Die Standorte, an denen neue ambulante Betreuungskonzepte geschaffen wurden bzw. noch werden, sollen davor geschützt werden, dass sie zur Finanzierung von durch eine gut entwickelte Versorgungsstruktur angezogenen Menschen, die dann von anderen Orten her kommend zuziehen, herangezogen werden. Dies wäre ein Hemmnis für die Schaffung von ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten als sich immer weiter durchsetzender neuer Form sozialer Dienstleistungen, welche Heimunterbringung teils ergänzt, teils ersetzt (vgl. Kirsten Josef und Gerd Wenzel a.a.O.). Dies spricht gleichzeitig dafür, den Schutz des § 98 Abs. 5 SBB XII nur auf solche Standorte bzw. Modelle zu erstrecken, in welchen Wohnung und ambulante Betreuung konzeptionell miteinander verknüpft sind, um einerseits einer uferlosen Anwendung der Ausnahmevorschrift entgegen zu wirken und andererseits den Schutz zielgerichtet auf die Standorte zu erstrecken, an denen ambulante Betreuungskonzepte als besondere, betreute „Wohnform“ entwickelt und/oder gefördert worden sind bzw. noch werden.
36 
Den Begriff der „Wohnform“ erfüllt mithin jedenfalls die bloße Nutzung eines ambulanten Pflegedienstes in einer selbst angemieteten - und damit in jeder Weise austauschbaren - Wohnung durch den betroffenen behinderten und/oder gebrechlichen Hilfebedürftigen, wie im vorliegenden Fall erfolgt, nicht.
37 
Ob für die Anwendung des § 98 Abs. 5 SGB XII neben bzw. anstelle der oben angeführten Kriterien - wie das SG dies vertreten hat - zu fordern ist, dass die Betreuung des Hilfeempfängers spezifisch auf die eigenständige Steuerung und Sicherung des Tagesablaufs mit regelmäßiger sozialpädagogischer Hilfe und der Beratung in bestimmten Lebenssituationen im Bereich Wohnen gerichtet sein muss und das zu fordernde Konzept insbesondere auf die Erhaltung oder Verbesserung der Fähigkeit, sich selbständig in der Wohnung zurecht zu finden, diese eigenverantwortlich sauber zu halten sowie den sozialen Umgang mit Mitbewohnern und anderen Mietern zu erlernen oder zu trainieren abzielen muss, um dem Hilfebedürftigen zu ermöglichen, sich innerhalb und außerhalb der Wohnung möglichst selbständig zu bewegen (vom SG bezeichnet als „Wohnbetreuungsleistungen“), lässt der Senat trotz insoweit bestehender Zweifel letztlich offen.
38 
Im Übrigen geht der Senat auf dieser Grundlage bei gleichbleibendem Sachverhalt davon aus, dass damit auch für die nicht hier im Streit stehende Zeit ab 01.10.2009 ebenfalls ein Erstattungsanspruch des Klägers besteht.
2.
39 
Zu Unrecht hat das SG in seinem Urteil die Beklagten Ziff. 1) und Ziff. 2) zur Entrichtung von Prozesszinsen verurteilt. Auf die insoweit begründete Berufung der Beklagten war das Urteil teilweise - hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Entrichtung von Prozesszinsen - aufzuheben.
40 
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 03. Dezember 2009 (Az. B 8 SO 10/10 R, Rn. 12 m.w.N.) klargestellt, dass außerhalb vertraglicher Beziehungen - insbesondere bei Erstattungsstreitigkeiten wie vorliegend - es bei der ständigen Rechtsprechung verbleibt, wonach die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über Prozesszinsen auf öffentlich-rechtliche Forderungen aus dem Bereich des Sozialrechts nicht entsprechend anwendbar sind. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
III.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. §§ 154, 155, 159, 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 100 Zivilprozessordnung (ZPO).
42 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
IV.
43 
Der Streitwert war ausgehend von der Höhe der hier streitigen Erstattungsforderungen für die Berufung des Beklagten Ziff. 1) auf 391.706,91 EUR und die Berufung der Beklagten Ziff. 2) auf 9.188,44 EUR festzusetzen.

Gründe

 
I.
26 
Die Berufungen der Beklagten Ziff. 1) und Ziff. 2), über die der Senat aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, haben nur insoweit Erfolg, als das SG die Beklagten zur Entrichtung von Prozesszinsen verurteilt hat. Im Übrigen waren die Berufungen als unbegründet zurückzuweisen.
II.
27 
Die - für den Beklagten Ziff. 1) gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG ohne Weiteres, für die Beklagte Ziff. 2) nach Zulassung gemäß Beschluss vom 21.09.2010 - statthafte Berufungen sind zulässig, jedoch im Wesentlichen - bis auf die zu Unrecht erfolgte Verurteilung zur Entrichtung von Prozesszinsen - unbegründet.
1.
28 
Das Urteil des SG vom 05.11.2009 ist, soweit hinsichtlich des hier streitigen Zeitraumes vom 01.05.2007 bis 30.09.2009 der Beklagte Ziff. 1) zur Erstattung im Wege der Vorleistung verauslagter 386.775,54 EUR Hilfe zur Pflege und 4.931,37 EUR Eingliederungshilfe und die Beklagte Ziff. 2) zur Erstattung im Wege der Vorleistung verauslagter 9.188,44 EUR Kosten der Grundsicherung an den Kläger verurteilt worden ist, im Ergebnis zutreffend.
29 
Der Senat schließt sich den Gründen des Urteils des SG vom 30.09.2010 nach eigener Prüfung an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen von einer erneuten Darstellung ab mit der Maßgabe, dass er § 98 Abs. 5 SGB XII abweichend von der im angegriffenen Urteil dargelegten Auffassung des SG - wie im folgenden näher dargelegt - interpretiert, die Vorschrift aber auch nach dieser Auslegung vorliegend nicht zugunsten der Beklagten eingreift, weshalb es bei der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 1 SGB XII verbleibt, wie zutreffend vom SG erkannt und dargelegt. Es fehlt vorliegend an einer vom Senat als erforderlich angesehenen Verknüpfung der Wohnung und erbrachter ambulanter Leistungen durch ein betreuerisches Konzept.
30 
§ 98 Abs. 5 SGB XII hat folgenden Wortlaut:
31 
Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Form ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
32 
Gemäß dem Wortlaut des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII muss es sich um eine „Wohnform“ handeln. Aus diesem Terminus wie auch der Tatbestandsvoraussetzung ambulanter „betreuter“ Wohnmöglichkeiten leitet der Senat in Abgrenzung zum Normalfall einer bloßen - in unserer älter werdenden Gesellschaft immer häufiger vorkommenden - Nutzung eines ambulanten Pflegedienstes durch behinderte, gebrechliche und/oder ältere Menschen in der eigenen Wohnung das Erfordernis einer konzeptionellen Einbettung im Sinne einer Verknüpfung von Wohnung und ambulant erbrachten Leistungen durch ein betreuerisches Konzept ab; sei es im Hinblick auf die vertraglich mit einer Wohnungsanmietung oder dem Erwerb eingeräumte und in gewissem Umfang auch tatsächlich genutzte Möglichkeit einer Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen - wie etwa bei „betreutem Wohnen“ für sehbehinderte Menschen in einem Gebäude mit zu kaufenden oder zu mietenden Wohnungen, deren Inhaber nach Bedarf individuelle haushälterische Betreuung (Aufräumen, Waschen, Putzen) abrufen können und wo eine nach Bedarf zu buchende Versorgungsmöglichkeit mit warmem Essen besteht, sei es im Hinblick auf eine dem Bewohner einer Wohnung in einem Altenwohnheim (nicht: Altenheim) vertraglich garantierte Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen eines freien Trägers (individuell, je nach jeweiligem Bedarf, zu buchen), sei es im Hinblick auf eine bestehende sozialpädagogische Betreuung zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, etwa innerhalb einer Wohngemeinschaft oder Wohngruppe mit sozialpädagogischer Betreuung. Diesen ganz unterschiedlichen Ausprägungen des „betreuten Wohnens“ ist gemeinsam, dass jeweils mit der Wohnung bzw. dem genutzten Wohnraum ein Betreuungskonzept verknüpft ist, ohne dass der Senat dabei als zwingend erforderlich ansieht, dass dieses Konzept von einem freien Träger von Leistungen stammt oder ein solcher die Wohnung „organisiert“; auch unmittelbar von kommunaler Hand betrieben sind derartige Konzepte denkbar. In welchem Ausmaß und auf welche Weise eine Verknüpfung von Wohnung und ambulant erbrachten Leistungen durch ein betreuerisches Konzept erfolgen kann bzw. muss, damit § 98 Abs. 5 SGB XII eingreift, kann hier letztlich offenbleiben; jedenfalls genügt für die Annahme des Vorliegens ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten als besondere „Wohnform“ nicht die bloße - selbst organisierte - Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes in einer selbst angemieteten Wohnung, wie im vorliegenden Fall, auch wenn es sich um eine 24-Stunden-Intensivpflege handelt.
33 
Auch die Gesetzessystematik spricht für eine derartige Auslegung der Vorschrift. Gesetzessystematisch handelt es sich bei § 98 Abs. 5 SGB XII um eine Ausnahmevorschrift, was für eine eher enge Auslegung spricht. Bei uferlos weiter Definition des Anwendungsbereiches würde letztlich jede Nutzung eines ambulanten Pflegedienstes durch einen Sozialhilfeempfänger (die zum überwiegenden Teil wegen des Vorranges von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - alt und/oder gesundheitlich eingeschränkt sind) zum Eingreifen dieser Ausnahmevorschrift führen, was zu einer sehr häufigen Durchbrechung des in § 98 Abs. 1 SGB XII niedergelegten Grundsatzes der Maßgeblichkeit des Ortes des tatsächlichen (Satz 1) bzw. gewöhnlichen (Satz 2) Aufenthalts führen und diesen damit konterkarieren würde. Dies und die erhebliche Anzahl der aus einer „weiten Auslegung“ der Vorschrift resultierenden Zuständigkeitsstreite hat der Gesetzgeber bei der Schaffung der Ausnahmevorschrift nicht gewollt.
34 
Auch der Zweck der Vorschrift, der Schutz des Einrichtungsortes, lässt sich mit einer engen Auslegung der Vorschrift eher vereinbaren als mit einer ausufernd weiten, welche die Nutzung eines privaten ambulanten Pflegedienstes in der eigenen Wohnung genügen lässt, um die Vorschrift eingreifen zu lassen. Kommunen haben auf die Ansiedlung privater ambulanter Pflegedienste einen eher begrenzten Einfluss, wohingegen sie die Entwicklung besonderer Konzepte „betreuten Wohnens“ - allein bauplanungsrechtlich und finanziell - ganz erheblich (negativ wie positiv) beeinflussen können.
35 
Die Gesetzesbegründung zu § 98 Abs. 5 SGB XII (vgl. BT-Drucksache 15/1514, Seite 67, ferner BT-Drucksache 16/2711, Seite 13) hilft bei der Ergründung des Zweckes der Schaffung der Vorschrift nicht weiter. Hiernach sollte die Zuständigkeit desjenigen Trägers der Sozialhilfe sichergestellt werden, der vor Eintritt der Person in Formen betreuter ambulanter Wohnmöglichkeiten zuletzt zuständig war. Dabei orientiert sich der Begriff „betreute Wohnmöglichkeiten“ nach dem Willen des Gesetzgebers an § 55 Abs. 2 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Letztlich muss § 98 Abs. 5 SGB XII in Zusammenhang mit weiteren Neuregelungen im Zuge der Schaffung des SGB XII gesetzt werden, um die Motive des Gesetzgebers zur Schaffung der Vorschrift zu ergründen. Im Zuge der Schaffung des SGB XII war durch § 13 Abs. 1 Satz 3 der Vorrang ambulanter vor stationären Versorgungsformen im Gesetz verankert worden, um dem Strukturwandel im Bereich sozialer Dienstleistungen (Hinwendung von stationärer „Heimunterbringung“ zu flexibleren und dabei auch kostengünstigeren ambulanten Betreuungsformen) Rechnung zu tragen (vgl. Kirsten Josef und Gerd Wenzel, Zuständigkeitsfragen beim ambulant betreuten Wohnen nach § 98 Abs. 5 SGB XII, NDV 2007, S. 85 ff.). Dies machte die Ausweitung des bereits seit längerem vorbestehenden Schutzes des Ortes stationärer Einrichtungen (vgl. bereits die Regelung in § 97 Bundessozialhilfegesetz - BSHG) auf diese neuen Formen der Betreuung Hilfebedürftiger erforderlich. Zu diesem Zweck wurde § 98 Abs. 5 SGB XII geschaffen. Die Standorte, an denen neue ambulante Betreuungskonzepte geschaffen wurden bzw. noch werden, sollen davor geschützt werden, dass sie zur Finanzierung von durch eine gut entwickelte Versorgungsstruktur angezogenen Menschen, die dann von anderen Orten her kommend zuziehen, herangezogen werden. Dies wäre ein Hemmnis für die Schaffung von ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten als sich immer weiter durchsetzender neuer Form sozialer Dienstleistungen, welche Heimunterbringung teils ergänzt, teils ersetzt (vgl. Kirsten Josef und Gerd Wenzel a.a.O.). Dies spricht gleichzeitig dafür, den Schutz des § 98 Abs. 5 SBB XII nur auf solche Standorte bzw. Modelle zu erstrecken, in welchen Wohnung und ambulante Betreuung konzeptionell miteinander verknüpft sind, um einerseits einer uferlosen Anwendung der Ausnahmevorschrift entgegen zu wirken und andererseits den Schutz zielgerichtet auf die Standorte zu erstrecken, an denen ambulante Betreuungskonzepte als besondere, betreute „Wohnform“ entwickelt und/oder gefördert worden sind bzw. noch werden.
36 
Den Begriff der „Wohnform“ erfüllt mithin jedenfalls die bloße Nutzung eines ambulanten Pflegedienstes in einer selbst angemieteten - und damit in jeder Weise austauschbaren - Wohnung durch den betroffenen behinderten und/oder gebrechlichen Hilfebedürftigen, wie im vorliegenden Fall erfolgt, nicht.
37 
Ob für die Anwendung des § 98 Abs. 5 SGB XII neben bzw. anstelle der oben angeführten Kriterien - wie das SG dies vertreten hat - zu fordern ist, dass die Betreuung des Hilfeempfängers spezifisch auf die eigenständige Steuerung und Sicherung des Tagesablaufs mit regelmäßiger sozialpädagogischer Hilfe und der Beratung in bestimmten Lebenssituationen im Bereich Wohnen gerichtet sein muss und das zu fordernde Konzept insbesondere auf die Erhaltung oder Verbesserung der Fähigkeit, sich selbständig in der Wohnung zurecht zu finden, diese eigenverantwortlich sauber zu halten sowie den sozialen Umgang mit Mitbewohnern und anderen Mietern zu erlernen oder zu trainieren abzielen muss, um dem Hilfebedürftigen zu ermöglichen, sich innerhalb und außerhalb der Wohnung möglichst selbständig zu bewegen (vom SG bezeichnet als „Wohnbetreuungsleistungen“), lässt der Senat trotz insoweit bestehender Zweifel letztlich offen.
38 
Im Übrigen geht der Senat auf dieser Grundlage bei gleichbleibendem Sachverhalt davon aus, dass damit auch für die nicht hier im Streit stehende Zeit ab 01.10.2009 ebenfalls ein Erstattungsanspruch des Klägers besteht.
2.
39 
Zu Unrecht hat das SG in seinem Urteil die Beklagten Ziff. 1) und Ziff. 2) zur Entrichtung von Prozesszinsen verurteilt. Auf die insoweit begründete Berufung der Beklagten war das Urteil teilweise - hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Entrichtung von Prozesszinsen - aufzuheben.
40 
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 03. Dezember 2009 (Az. B 8 SO 10/10 R, Rn. 12 m.w.N.) klargestellt, dass außerhalb vertraglicher Beziehungen - insbesondere bei Erstattungsstreitigkeiten wie vorliegend - es bei der ständigen Rechtsprechung verbleibt, wonach die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über Prozesszinsen auf öffentlich-rechtliche Forderungen aus dem Bereich des Sozialrechts nicht entsprechend anwendbar sind. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
III.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. §§ 154, 155, 159, 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 100 Zivilprozessordnung (ZPO).
42 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
IV.
43 
Der Streitwert war ausgehend von der Höhe der hier streitigen Erstattungsforderungen für die Berufung des Beklagten Ziff. 1) auf 391.706,91 EUR und die Berufung der Beklagten Ziff. 2) auf 9.188,44 EUR festzusetzen.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.