Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 04. Mai 2016 - L 2 U 260/15

bei uns veröffentlicht am04.05.2016
nachgehend
Bundessozialgericht, B 2 U 245/16 B, 28.02.2017

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11.05.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 08.02.2010 (statt 12.02.2010) sowie vom 07.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2011 zurückgewiesen wird.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Kläger hat 500,00 EUR an die Staatskasse zu bezahlen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger wegen des anerkannten Arbeitsunfalls vom 20.04.2009 Anspruch auf Verletztengeld über den 12.02.2010 hinaus und ob er Anspruch auf Verletztenrente hat.

Der Kläger ist 1963 in Marokko geboren und aufgewachsen. Seine Kindheit und Jugend hat er selbst gegenüber Ärzten als äußerst belastend geschildert. Im Wesentlichen hat er Folgendes angegeben: Sein Vater und dessen Familie hätten seine Mutter misshandelt. Er sei im Alter von sechs Monaten von seiner Mutter getrennt worden und habe sie lange nicht wiedergesehen. Während seiner Kindheit sei er von seinem Vater geschlagen und misshandelt und auch von anderen Familienmitgliedern sehr schlecht behandelt worden. Er sei mehrfach - auch unter Bedrohung seines Lebens - vergewaltigt worden, sei in der Schule und von der Polizei geschlagen und mehrfach in Marokko überfallen worden. Als Erwachsener sei er im Rahmen des Konflikts zwischen Irak und Kuwait fast angeschossen worden. Seit 1991 lebt der Kläger in Deutschland. Seine erste Ehefrau, mit der er von 1993 bis 1998 verheiratet war, litt unter einer Psychose (vgl. Bericht von Dr. P. vom 20.11.2000). Das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn hat er vom Jugendamt auch nach Heirat seiner zweiten Ehefrau (ca. 2000/2001) nicht wieder erhalten. Mit seiner zweiten Ehefrau, die an Multipler Sklerose leidet (Diagnose ca. 2010), hat er vier Kinder, wobei die jüngste, im Januar 2011 geborene Tochter an Morbus Down leidet.

Seit Oktober 2008 war der Kläger als Isolierhelfer bei der Firma S. Rohrleitung und Isolierungen in A-Stadt beschäftigt. Der Arbeitgeber des Klägers war als Subunternehmer der Firma H + G für die Firma W. tätig. Am 20.04.2009 reinigte der Kläger bei W. Rohre von Isolierschaum mit einem Reinigungsmittel, das Ethylpyrrolidin-2-on und Ethyl-4,4,4-trifluoracetoacetat enthielt. Die dabei verwendeten Handschuhe mit einem Handrücken aus Textil und einer Arbeitsfläche aus Leder waren nicht dicht. Infolge des Kontakts mit dem Reinigungsmittel zog sich der Kläger Verletzungen der Haut beider Hände zu. Trotzdem führte er diese Arbeiten nach eigenen Angaben bis zum 30.04.2009 aus.

Vom 04.05.2009 bis 09.05.2009 wurde der Kläger vom Urologen wegen chronischer Prostatitis krankgeschrieben. Am 04.05.2009 stellte sich der Kläger bei dem Hautarzt Dr. B. vor. Dieser dokumentierte im Befundbericht vom 12.05.2009 ekzemartige Hautveränderungen, eine Rötung, Schuppung, eine rhagade Hyperhidrose sowie eine dermatöse Schwellung und diagnostizierte ein toxisches Kontaktekzem an beiden Händen. Wegen Auftragsmangels kündigte der Arbeitgeber dem Kläger am 11.05.2009 mündlich und am 12.05.2009 schriftlich zum 22.05.2009.

Der Durchgangsarzt (D-Arzt) Dr. H., bei dem sich der Kläger am 11.05.2009 vorstellte, überwies ihn in die weitere Behandlung bei Dr. B. und veranlasste eine internistische Untersuchung durch Dr. M. wegen Reizgasinhalation, der nach Untersuchung am 12.05.2009 einen Lungenschaden ausschloss bei altersentsprechendem Normalbefund der Thoraxorgane. Am 14.05.2009 stellte sich der Kläger bei dem Neurologen, Psychiater und Psychotherapeuten Dr. S. wegen rezidivierender Übelkeit vor. Ein pathologischer neurologischer oder psychischer Befund wurde nicht erhoben. Die Pupillen waren isocor und es bestand keine Hypoglossus-Parese (Zungenlähmung). In keinem dieser Arztbriefe werden Beschwerden oder Befunde im Bereich der Augen oder der Mundhöhle erwähnt. Vom 28.05.2009 bis 02.06.2009 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im Klinikum R., wo am 29.05.2009 eine arthroskopische subacromiale Dekompression mit subacromialer Bursektomie der rechten Schulter erfolgte.

Dr. B. beschrieb im Bericht vom 13.07.2009 eine noch deutliche Hyperhidrose palmar mit dadurch bedingter leichter Schwellung beidseits; Störungen der Beweglichkeit bestanden nicht. Er empfahl ein Zusammenhangsgutachten. Am 15.07.2009 erhob Dr. H. reizlose Haut- und Wundverhältnisse; es bestünden keine Verätzungsstellen mehr. Der Kläger gebe noch ein Taubheitsgefühl und Kribbeln an sämtlichen Langfingern beider Hände an. Einschränkungen der Bewegung oder des Faustschlusses wurden verneint. Arbeitsunfähigkeit bestehe bis heute (15.07.2009). Eine messbare MdE sei nicht zu erwarten.

Im Vergleich vor dem Arbeitsgericht R. vom 25.08.2009 wurde die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 12.09.2009 und Nachzahlung des entsprechenden Nettoentgelts bis 12.09.2009 vereinbart.

Mit Bescheid vom 08.02.2010 stellte die Beklagte die Zahlung von Verletztengeld mit 12.02.2010 ein. Nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen liege keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Dagegen legte die Klägerbevollmächtigte am 15.02.2010 Widerspruch ein, weil das Zusammenhangsgutachten noch nicht vorliege. Ab 01.03.2010 erhielt der Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Beklagte holte ein Gutachten des Dermatologen Dr. W. vom 03.05.2010 und ein neurologisches Zusatzgutachten von Dr. B. vom 31.03.2010 ein.

Dr. B. erhob bei Untersuchung am 02.02.2010 einen neurologisch unauffälligen Befund, abgesehen von einer geschilderten Berührungs- und Schmerzüberempfindlichkeit an den Handinnenflächen. Sensible Defizite an den Händen konnte er nicht feststellen; der psychopathologische Befund war normal. Dr. B. führte aus, dass nur eine Hyperhidrose und die geklagten Dysästhesien an den Händen einer Verletzung des vegetativen Nervensystems zugeordnet werden könnten und ausreichend wahrscheinlich Folge der Verletzung seien. Die MdE betrage derzeit etwa 10 v.H.; eine Kontrolle nach etwa zwei Jahren sei zu empfehlen.

Dr. W. diagnostizierte nach Untersuchungen des Klägers am 07.12., 08.12., 10.12. und 11.12.2009 sowie am 16.04.2010 neben nicht krankheitswertigen Erythemen (Rötungen) der Hände eine mäßig starke Hyperhidrose Grad II mit Ödemneigung. Das durch den Unfall verursachte toxisch-irritative Kontaktekzem mit Rötungen, Ödem und Schuppung beider Hände sei abgeklungen. Nach Berichten des Klägers habe schon vor dem Unfall eine primäre Hyperhidrose beider Hände von geringer Ausprägung bestanden. In der Literatur gebe es keine Hinweise, dass Kontakte mit den benutzten Reinigungsmitteln eine Hyperhidrose auslösen könnten, bzw. Hinweise auf einen direkten Zusammenhang zwischen einer Verätzung, einem toxisch-irritativem Kontaktekzem und einer Hyperhidrose. Auch die Herstellerfirma habe auf Nachfrage erklärt, ihr seien keine solchen Hinweise bekannt. Trotzdem hielt es Dr. W. für möglich, dass die vorbestehende Hyperhidrose beider Hände durch die toxische Hautschädigung und durch den anschließenden emotionalen Stress verschlimmert worden sei. Aus dem Gutachten von Dr. B. übernahm Dr. W. die Dysästhesien als Unfallfolgen. Arbeitsunfähigkeit habe nur für vier Wochen bestanden; die MdE betrage nicht mehr als 10 v.H. Eine Besserung der Hautveränderungen und der neurologischen Störungen sei bei konsequenter Therapie innerhalb eines Jahres zu erwarten. Die starke Schweißneigung der Hände lasse nur wenige berufliche Tätigkeiten nicht zu; auch die letzte Tätigkeit sei mit entsprechenden Schutzmaßnahmen durchführbar.

Dr. B. führte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21.05.2010 aus, dass ein ätiologischer Zusammenhang zwischen der geklagten Hyperhidrose als Affektion des vegetativen Nervensystems und der Hautschädigung durch den Arbeitsunfall „natürlich nicht schlüssig bewiesen werden kann“. Angesichts unstrittiger längerfristiger Einwirkung der toxischen Substanzen und unstrittiger Hautschäden an den Händen könne aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die beschriebene vegetative Störung an den Händen ätiologisch auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sei. Eine Arbeitsunfähigkeit resultiere daraus nicht.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.07.2010 einen Anspruch des Klägers auf Verletztenrente ab, weil die Unfallfolgen nach den Gutachten keine MdE von wenigstens 20 v.H. bedingen würden. Der Kläger habe toxische Verätzungen beider Hände erlitten. Als Folgen wurden anerkannt: Hautrötungen an beiden Händen, eine Störung des vegetativen Nervensystems mit Zunahme der vorbestehenden übermäßigen Schweißabsonderung und Hautgefühlsstörungen an beiden Händen. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe für die Zeit vom 04.05.2009 bis 15.07.2009 bestanden; danach seien die Hautveränderungen abgeheilt. Nicht anerkannt wurden eine vorbestehende vermehrte Schweißabsonderung an beiden Händen sowie Störungen des Urogenitalsystems. Hinweise für einen weiteren zu berücksichtigenden Versicherungsfall mit einer MdE von 10 v.H. lägen nicht vor. Ein Anspruch auf Verletztenrente bestehe daher nicht.

Dagegen legte die Klägerbevollmächtigte am 17.07.2010 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2011 wies die Beklagte die Widersprüche gegen den Bescheid vom 08.02.2010 und vom 07.07.2010 als unbegründet zurück.

Mit seiner am 24.05.2011 beim Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger die Ansprüche auf Weitergewährung von Verletztengeld und Verletztenrente weiterverfolgt. Er hat weitere Unfallfolgen geltend gemacht wie übermäßiges Schwitzen der Hände, psychische Beschwerden wie Depressionen, ein posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS), eine chronische Schmerzerkrankung, eine Leberzirrhose, Hepatitis, Augentrockenheit, Abzesse sowie Geschmacks- und Geruchsstörungen. Der Kläger sei aus einer Reha in der Klinik B. 2011 arbeitsunfähig entlassen worden.

Vorgelegt hat der Kläger im Laufe des Verfahrens u.a. Atteste des Neurologen Dr. P. vom 24.02.2010, vom 15.10.2012 und vom 28.03.2013, einen Rehabericht der psychosomatischen Klinik B. vom 07.04.2011 über den Aufenthalt des Klägers vom 22.02.2011 bis 29.03.2011, ein Gutachten von Dr. Dr. W. vom 15.10.2012, erstellt im Klageverfahren wegen Erwerbsminderungsrente, Arztbriefe des Schmerzzentrums I. vom 28.10.2011, 06.08.2012 und 27.02.2013, Atteste des Allergologen Dr. D. vom 09.01.2014, des Orthopäden Dr. S. vom 03.07.2013 und 05.03.2014, Arztbriefe des Augenarztes Dr. S. vom 15.01.2014 und 13.07.2014, des HNO-Arztes Dr. S. vom 07.01.2014 und der Dermatologie des Klinikums I. vom 17.07.2013. Auf die Unterlagen wird Bezug genommen.

Der Rehabericht der Klinik B. vom 07.04.2011 nennt als Diagnosen eine Reaktion auf schwere Belastung (F 43.9), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F 45.41) und Schmerzen in den Extremitäten. Der Kläger hat zahlreiche Beschwerden geschildert (u.a. starke Schweißausbrüche, Kribbeln und Brennen der Hände, Gefühlsstörungen an Zehen, Schwindel und Kopfschmerzen bei Verspannungen, Potenzprobleme, Schlafstörungen, Schmerzen im Bereich Fußsohle, Genitalien, After, Schulter, Knie, Rücken etc.). Die Haut von Händen und Füßen war schweißig. Die Störungen haben sich laut Bericht auf Basis lang anhaltender und wiederholter Traumatisierungen, Verletzungen, Stressbelastungen (Arbeit, Familie) und dispositionell erhöhter Vulnerabilität entwickelt. Sie würden unterhalten und verstärkt durch dysfunktionale Strategien und Verhaltensweisen aufgrund der Lebens- und Lerngeschichte des Klägers, seiner Persönlichkeitsstruktur und großer familiärer Belastungen.

Das SG hat die Prozessakte S 23 U 198/10 ER, die Akten der Beklagten, die Schwerbehindertenakte des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Niederbayern (ZBFS) und die Akte der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd (DRV) beigezogen sowie Befundberichte von Prof. Dr. K. (Kreisklinik A-Stadt) vom 07.09.2012 und von dem Allgemeinmediziner Dr. K. vom 02.08.2013 eingeholt. Prof. Dr. K. hat über jahrelange Behandlungen des Klägers wegen chronischer Hepatitis-B-Infektion mit hochgradiger Fibrose und beginnendem zirrhotischen Leberumbau berichtet. Auf den Bericht von Dr. K. einschließlich der Auszüge aus seiner Patientenkartei wird verwiesen.

Außerdem hat das SG ein Gutachten des Dermatologen, Allergologen, Berufsdermatologen und Diplomchemiker Dr. M. vom 04.06.2012, ein Gutachten des Neurologen, Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. S. vom 23.02.2013 und - auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - ein Gutachten des Anästhesisten und Schmerztherapeuten Dr. S. K. vom 24.09.2014 eingeholt.

Dr. M. hat im Gutachten vom 04.06.2012 nach Untersuchung am 03.05.2012, die auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers auf die Hände beschränkt worden ist, als Gesundheitsstörungen eine mäßig ausgeprägte vermehrte Schweißneigung im Bereich der Handflächen und Fußsohlen (Hyperhidrose manuum ad pedum), ein palmares Erythem vermutlich als Leberhautzeichen ohne Krankheitswert und eine komplexe Schmerzsymptomatik festgehalten. Diese Erkrankungen seien keine Unfallfolgen. Der durch den Unfall ausgelöste schwere Ekzemschub an beiden Händen sei vollständig innerhalb weniger Wochen abgeheilt. Arbeitsunfähigkeit habe deswegen für sechs Wochen, im äußersten Fall bis 04.06.2009 bestanden. Unfallfolgen und eine MdE seien nicht verblieben. Eine tiefergehende toxische Hautschädigung sei unwahrscheinlich; eine bleibende Schädigung von Hautstrukturen bestehe definitiv nicht. Für die vorbestehende Hyperhidrose, die laut Rehabericht der Klinik B. auch an den Füßen auftrete, sei kein Ursachenzusammenhang mit beruflichen Noxen vorstellbar. Eine verstärkte Schweißneigung sei stets Ausdruck einer nervalen Fehlsteuerung mit erhöhtem Sympathikotonus. In der Literatur gebe es keine Hinweise auf einen entsprechenden Pathomechanismus. Daher sei die MdE von 10 v.H. in den Vorgutachten nicht nachvollziehbar. Die geschilderten Schmerzen in beiden Händen und die diffuse Rötung beider Handflächen könnten nicht auf die damalige Hautreaktion zurückgeführt werden. Im beigefügten Arztbrief des Schmerzzentrums I. vom 28.10.2011 ist u.a. über Zervicobrachialgie, Lumboischialgie, eine chronische Schmerzstörung (Grad III nach Gerbershagen), Anpassungsstörungen und Hepatitis berichtet worden.

Der Kläger hat u.a. seine Lebererkrankung und eine Geschmacksstörung als Unfallfolge geltend gemacht und weitere Unterlagen vorgelegt, u.a. die Schilderung der Handverletzungen durch einen Bekannten.

Der Neurologe und Psychiater Dr. Dr. W. hat im übersandten Gutachten vom 15.10.2012 ausgeführt, dass beim Kläger aus der ungewöhnlich schwierigen Biographie mit multiplen Traumata ein polytopes Schmerzsyndrom, eine erhebliche affektive Instabilität, eine Reduktion von Ausdauer und Durchhaltevermögen sowie massive Defizite der interpersonalen Selbststeuerung resultierten. Aufgrund dieser Defizite reagiere der Kläger bei gegenläufigen Anforderungen mit akzentuierter Schmerzwahrnehmung und somatoformen Ausgestaltungen. Der Kläger hatte u.a. Ganzkörperschmerzen beklagt und Misshandlungen in Kindheit und Jugend sowie vermehrte Ängste seit dem Miterleben von Schüssen im Irak geschildert. Dr. Dr. W. hat eine ausgesprochen starke Schweißneigung am gesamten Integuement festgestellt, aber keine sensiblen Defizite.

Der vom SG von Amts wegen zum Sachverständigen bestellte Neurologe und Psychiater Dr. S. hat im Gutachten vom 23.02.2013 nach Untersuchung des Klägers am 18.02.2013 dargelegt, dass die vermehrte Schweißneigung bereits vor dem Unfall vorübergehend aufgetreten sei, nach Bericht des Klägers im Zusammenhang mit Aufregungen mit seiner ersten Ehefrau. Neben dieser anlagebedingten psycho-traumatischen Vorschädigung des vegetativen Nervensystems habe bereits vor dem Unfallereignis eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bestanden, wie die nervenärztliche Behandlung im Jahr 2000 zeige. Zwar sei denkbar, dass das Unfallereignis zu zeitweiser emotionaler Labilität geführt habe und darum auf dem Boden der vorbestehenden Schädigung des vegetativen Nervensystems eine vermehrte Schweißneigung im Bereich beider Hände aufgetreten sei. Das Fortbestehen dieser vermehrten Schweißneigung sei aber sicher nicht mehr dem Unfallereignis zuzuordnen. Beim Kläger bestehe eine erhöhte affektive Irritierbarkeit, die vor dem Hintergrund psychotraumatischer Erfahrungen zu unterschiedlichsten Symptomen und Gesundheitsstörungen führe. Die beim Kläger beschriebenen Gesundheitsstörungen - u.a. chronisches Schmerzsyndrom, Anpassungsstörungen, chronische Hepatitis B, Leberzirrhose, rezidivierende Depressionen, chronische Hepatitis B, Leberzirrhose und Diabetes Typ II - könnten nicht auf den Arbeitsunfall als Ursache zurückgeführt werden. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet habe nicht vorgelegen. Dr. B. habe bei seiner Beurteilung wesentliche Informationen zur Vorgeschichte des Klägers nicht gehabt, u.a. zur vorbestehenden vermehrten Schweißneigung bei emotionalen Belastungen. Die vom Kläger nun geschilderten Sensibilitätsstörungen seien keinem Versorgungsgebiet eines peripheren Nervens oder einer Wurzelirritation zuzuordnen. Eine Allodynie könne ausgeschlossen werden angesichts des normalen Einsatzes der rechten Hand im Verlauf der Begutachtung, ohne Schmerzäußerung. Zentrale oder periphere neurologische Defizite hat Dr. S. nicht festgestellt.

Die Klägerbevollmächtigte hat sich u.a. auf das Attest von Dr. P. vom 28.03.2013 berufen, wonach wegen ständiger Schmerzen und eingeschränkter Beugung die Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der Hände auf 80% zu schätzen sei. Der Kläger habe Dämpfe eingeatmet.

Die Beklagte hat einem Ursachenzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und Hepatitis B, der Lebererkrankung und Entzündungen im Mund widersprochen.

Auf die beigezogenen Unterlagen der Schwerbehindertenakte (u.a. Gutachten von Dr. P. vom 20.01.2012 und von Dr. M. vom 30.04.2012) und der DRV-Akten (u.a. Gutachten von Dr. S. vom 07.06.2011 und von Dr. B. vom 08.07.2011) wird Bezug genommen.

Der Neurologe, Psychiater und Psychotherapeut Dr. P. hat im Gutachten vom 20.01.2012 beim Kläger Hinweise auf Somatisierungsstörungen und beginnende somatoforme Schmerzstörungen festgestellt, bei teilweise aggravierenden und demonstrativen Verhaltensweisen. Der Kläger führe seine psychischen Beschwerden - Niedergeschlagenheit, Schlafstörungen, fehlender Antrieb - auf erhebliche familiäre Belastungen zurück bei Erkrankung der Ehefrau an Multipler Sklerose und behindertem Kind. Kognitive oder neurologische Defizite (z.B. Sensibilitätsstörungen) bzw. Paresen hat Dr. P. nicht objektivieren können. Gezeigte Schwächen beim Händedruck und im Bereich beider Füße seien außerhalb der Untersuchung nicht zu beobachten gewesen. Der Kläger habe beide Hände seitengleich gut und kräftig eingesetzt. Die Angaben zu Sensibilitätsstörungen hätten derart häufig gewechselt, dass eine organische Ursache nicht anzunehmen sei.

Der Neurologe und Psychiater Dr. S. hat im Gutachten für die DRV vom 07.06.2011 als Diagnosen eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion, eine Angstreaktion nach geschilderten Überfällen in seiner Heimat mit Panikattacken bei bewusstseinsnahen Verdeutlichungstendenzen, einen Verdacht auf cerebrale Durchblutungsstörungen mit Kopfschmerzen, Vertigo und Tinnitus sowie Wurzelreizsyndrome ohne neurologische Defizite genannt. Der Kläger hatte u.a. über seit 1994 bestehende massive depressive Störungen und Angstzustände mit Panikattacken berichtet sowie über die nach mehreren Überfällen in der Heimat bestehende Furcht, überfallen und getötet zu werden. Störungen von Riech- und Sehvermögen sind nicht nachweisbar gewesen. Arbeitsspuren an den Händen mit mäßiger Beschwielung und deutlich abgestoßenen Fingernägeln und die kräftige Muskulatur hätten den geschilderter Funktionseinschränkungen widersprochen. Dr. S. hat weder Hautveränderungen (z.B. Narben) feststellen noch neurologische oder kognitive Defizite (z.B. der Sensibilität) objektivieren können.

Die Orthopädin und Unfallchirurgin Dr. B. hat im Gutachten vom 08.07.2011 freie Hand- und Fingerbeweglichkeit festgestellt, bei leichter Rötung und vermehrtem Schwitzen beider Handinnenflächen. Bei Berühren der Handflächen geäußerte starke Schmerzen hätten in Widerspruch zum problemlosen Tragen einer Tasche und Hantieren mit Unterlagen ohne Schonhaltung gestanden.

Der auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG zum Sachverständigen bestellte Schmerztherapeut (Anästhesiologe) Dr. K. hat im Gutachten vom 24.09.2014 dargelegt, dass das Schmerzsyndrom des Klägers nach der Begutachtungsleitlinie für Schmerzen als Ausdruck einer psychischen Erkrankung mit schwerer somatoformer Störung einzuordnen sei. Neben fachfremden Diagnosen (chronische Handekzeme bei vermehrter Schweißneigung) hat Dr. K. ein chronisches Schmerzsyndrom (Grad 3 nach Gerbershagen) mit ausgeprägter Persönlichkeitsänderung, eine anhaltende schwere somatoforme Schmerzstörung, eine Somatisierungsstörung mit multiplen funktionellen und vegetativen Beschwerden und degenerativ bedingte Knieschmerzen festgestellt. Eine Verdeutlichungstendenz sei unübersehbar gewesen. So habe der Kläger trotz voller Beweglichkeit bei Untersuchung schmerzbedingte Funktionseinschränkungen der Finger- und Handgelenke und eine deutliche Schmerzschonhaltung gezeigt, während Einschränkungen beim Gestikulieren und bei Benutzung der Hände wesentlich geringer gewesen seien. Die kräftige Muskulatur weise auf regelmäßige und gute körperliche Aktivität hin. Das Unfallereignis mit vorübergehenden Hautschädigungen an beiden Händen habe keine der Gesundheitsstörungen auf schmerzmedizinischem Fachgebiet im Sinne der Entstehung oder der Verschlimmerung verursacht. Die chronische Schmerzsymptomatik mit multilokulären Schmerzangaben sei nicht durch körperliche Befunde erklärbar, sondern durch pathologische Schmerzverarbeitung aufgrund anhaltender psychoreaktiver Störungen bei Vorliegen gravierender psychosozialer Belastungsfaktoren. Das Erythem der Hände erkläre in keiner Weise die ausgeprägten Schmerzen am ganzen Körper. Neuropathische Schmerzen seien nicht festzustellen, zumal dafür gut wirksame Medikamente keinerlei Einfluss auf die Schmerzen gehabt hatten. Erfahrungsgemäß würden Menschen mit derart belastender Biographie wie der Kläger sehr häufig im Lauf ihres Lebens mit der Entwicklung ausgeprägter somatoformer Störungen reagieren. Angesichts vorbestehender Veranlagungen und Reaktionsbereitschaft seien solche belastende Ereignisse - wie hier der Unfall - keine Ursachen, sondern lediglich Auslöser einer vorbestehenden Disposition zu somatoformen Störungen. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit oder MdE auf schmerzmedizinischem Fachgebiet hat Dr. K. verneint.

Die Klägerbevollmächtigte hat vorgetragen, dass trotz Vorbelastungen erst nach dem Unfall Schmerzen und Bewegungseinschränkungen der Hände aufgetreten und daher durch den Unfall verursacht worden seien.

Nach Anhörung der Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung mittels Gerichtsbescheides hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.05.2015 abgewiesen. Dr. M. habe überzeugend dargelegt, dass es durch den Arbeitsunfall zu einem einmaligen schweren Ekzemschub an beiden Händen mit vollständiger Abheilung innerhalb weniger Wochen gekommen sei. Die Ausheilung sei durch Befundberichte von Dr. B. vom 12.06.2009 und Dr. H. vom 15.07.2009 nachgewiesen. Überzeugend habe Dr. M. dargelegt, dass eine tiefergehende toxische Schädigung unwahrscheinlich sei und dass die schon vor dem Unfall bestehende Hyperhidrose und das Plamarerythem keine Unfallfolgen seien. Unfallfolgen auf neurologisch-psychiatrischem oder schmerzmedizinischem Fachgebiet bestünden nach überzeugenden Ausführungen von Dr. S. und Dr. K. nicht. Die Schmerzen, die in vielen Bereichen des Körpers aufträten, und die ausgeprägte Somatisierungsstörung seien maßgeblich auf Traumatisierungen in Kindheit und Jugend sowie aktuelle unfallunabhängige Belastungen zurückzuführen. Der Unfall sei nur eine unwesentliche „Gelegenheitsursache“ für ein Schmerzsyndrom des Klägers gewesen. Eine neuropathische Schmerzkomponente sei nach den Gutachten auszuschließen. Der Kläger sei schon im Jahr 2000 wegen Somatisierungsstörungen ärztlich behandelt worden und habe schon Jahre vor dem Unfall unter Schmerzzuständen gelitten. Auch Dr. Dr. W. habe die Biographie des Klägers mit multiplen Traumata als Ursache für das polytope Schmerzsyndrom bewertet. Die Leberzirrhose sei durch die vor dem Arbeitsunfall bestehende Hepatitis-B-Erkrankung verursacht worden. Erkrankungen im Mundraum, ein Verlust des Geruchs- und Geschmacksinns sowie Augenbrennen seien mangels zeitnah dokumentierter Erstschäden nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall als Ursache zurückzuführen. Die Untersuchung zum Ausschluss eines Reizgasinhalationstraumas bei Dr. M. habe keinen pathologischen Befund ergeben.

Zur Begründung der am 09.06.2015 beim SG eingegangenen Berufung hat die Klägerbevollmächtigte geltend gemacht, dass weitere Schädigungen durch berufliche Stoffe aufgetreten seien, nämlich dyshidrosiforme Ekzeme bei Hyperhidrosis an beiden Handflächen, chronische Beschwerden der Hände mit Rötung, Beweglichkeitseinschränkung, Sensibilitätsstörungen sowie Schmerzhaftigkeit bei Berührung, chronische Hepatitis und Leberzirrhose als Folge längerer Chemikalienbelastungen, eine Anpassungsstörung, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Folgen, Depressionen, Geschmacks- und Riechstörungen, starkes Augenbrennen schon bei kurzzeitiger Belastung der Augen, trockene Augen mit Fremdkörpergefühl, Schleiersicht wegen Bindehautschäden bei mehrmaliger Exposition gegenüber Gasen, Müdigkeit und Kopfschmerzen sowie immer wieder auftretende Abszesse am Körper, Eiteransammlungen in der Mundhöhle mit Schleimhautveränderungen und Knochenrückgang an den Zähnen aufgrund längerer bzw. wiederholter Chemikalieneinwirkung. Nach den Gutachten von Dr. W. und Dr. B. seien die Hyperhidrose und Dysästhesien Unfallfolgen. Dr. M. habe in einem Gutachten vom 13.08.2012 eine PTBS des Klägers aufgrund seiner Kindheitserfahrungen und psychiatrische Vorerkrankungen verneint und eine weitere Krankschreibung wegen neuropathischer Schmerzen für möglich gehalten. Ferner sei ein allergisches Kontaktekzem auf Isocyanate möglich, zumal der Kläger bereits durch Einatmen der Substanz sensibilisiert gewesen sei. Auf die an das Bayerische Landessozialgericht (LSG) übersandten Unterlagen, u.a. die Schreiben des Zahnarztes Dr. R. vom 03.06. und 18.06.2013 und den Arztbrief der Praxis Dres. S. und Kollegen vom 08.01.2014, wird verwiesen.

Der Psychiater und Psychotherapeut Dr. M. hat im übersandten Gutachten vom 13.08.2012, erstellt für das SG im Verfahren S 18 KR 1103/11 zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit, ausgeführt, dass aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht über den 12.02.2010 hinaus keine Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestanden habe. Ob aufgrund von Unfallfolgen weitere Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, sei ggf. dermatologisch zu beurteilen. Auf ggf. vorliegende Ermittlungen der Berufsgenossenschaft (BG) hat Dr. M. hingewiesen, dem die Verwaltungsgutachten nicht vorlagen. Dr. M. hat eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F 45.41) diagnostiziert und eine PTBS mangels Intrusionen, Flash backs, Alpträumen, vegetativer Übererregbarkeit etc. verneint. Belastungsfaktoren in der Kindheit hätten mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Vulnerabilität bedingt für die spätere Entwicklung psychischer und psychosomatischer Störungen und die Entwicklung eines adäquaten Stressbewältigungssystems beeinträchtigt. Bereits 1998/1999 sei im Zusammenhang mit Arbeitsplatzkonflikten und Kränkungen eine kurzzeitige nervenärztliche Behandlung erfolgt. Nachdem sich der Kläger schon länger durch den Arbeitgeber gemobbt gefühlt habe, sei der Arbeitsunfall mit aus Sicht des Klägers mangelhafter Anweisung zu Schutzmaßnahmen von ihm als erhebliche Kränkung erlebt worden, mit Auslösung von Aggression und Frustration. Über rein somatische Schmerzen habe sich mit hoher Wahrscheinlichkeit eine durch psychische Faktoren mit aufrechterhaltende chronische Schmerzstörung im Sinne einer Krankheitsfehlverarbeitung entwickelt. Bei geröteten Handinnenflächen habe der Kläger normale Bewegungsabläufe gezeigt und problemlos Gegenstände tragen bzw. Unterlagen durchblättern können, ohne Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der Hände. Außer der Angabe von Berührungsschmerzen an den Oberschenkelinnenseiten hat Dr. M. keine Sensibilitätsstörungen feststellen können. Da im Arztbrief des Schmerzzentrums I. 2012 eine neuropathische Komponente der Schmerzen genannt werde, sei theoretisch denkbar, dass der Kläger für den Zeitraum vom 24.02. bis 12.03.2010 damals von einem Neurologen wegen neurologischer Schmerzsymptomatik hätte krankgeschrieben werden können.

Die Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt und sich auf die Entscheidung des Sozialgerichts gestützt. Nach Meinung aller Gutachter habe unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nur bis 15.07.2009 bestanden und es lägen keine Unfallfolgen mehr vor, die eine rentenberechtigende MdE bedingen. Soweit Beschwerden auf längere Expositionen zurückgeführt würden, sei nicht das Unfallereignis ursächlich. Ob eine Berufskrankheit oder eine Wie-Berufskrankheit vorliege, sei Gegenstand gesonderter Verwaltungsverfahren. Die Beteiligten haben mit weiteren Schreiben an ihren Auffassungen festgehalten.

In der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2016 hat die Vertreterin der Beklagten mitgeteilt, dass nach ihrem Kenntnisstand die geltend gemachte Berufskrankheit (BK) wegen Augentränens inzwischen bestandskräftig abgelehnt worden sei und der Kläger seine Klage wegen der BK Nr. 3101 nach Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) zurückgenommen habe. Das Verwaltungsverfahren zur BK Nr. 5101 laufe derzeit noch bei der Beklagten. Der Vorsitzende hat die Aussichtslosigkeit der Berufung hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Verletztengeld und Verletztenrente angesichts der vorliegenden Gutachten dargelegt, unter Verweis auf die Ausführungen auch im ablehnenden PKH-Beschluss vom 22.04.2016. Er hat weiter darauf hingewiesen, dass bei Fortführung der aussichtslosen Berufung die Verhängung von Verschuldenskosten nach § 192 SGG in Höhe von bis zu 500,- Euro in Betracht kommt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen.

Die Bevollmächtigte des Klägers beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11.05.2015 aufzuheben und die Bescheide vom 08.02.2010 und 07.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2011 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger über den 12.02.2010 hinaus Verletztengeld und im Anschluss eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. wegen des Arbeitsunfalls vom 20.04.2009 zu gewähren.

Die Beklagtenvertreterin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des SG, die Unterlagen aus den Akten von DRV und ZBFS sowie die gewechselten Schrift-sätze und Anlagen im Berufungsverfahren Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Gründe

A) Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung erweist sich als unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf Verletztengeld über den 12.02.2010 hinaus noch Anspruch auf Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H.

Die auf Verletztengeldzahlung (§ 45 SGB VII) über den 12.02.2010 hinaus gerichtete Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) und die auf Gewährung von Verletztenrente (§ 56 SGB VII) gerichtete Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) sind zulässig, aber unbegründet. Der Kläger war weder über den 12.02.2010 hinaus wegen Unfallfolgen arbeitsunfähig noch lag über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus wegen Unfallfolgen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Grade vor.

Unfallfolgen sind die Gesundheitsschäden, die wesentlich durch den Gesundheitserstschaden des Versicherungsfalls verursacht wurden oder die nach besonderen Zurechnungsnormen wie § 11 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) dem Gesundheitserstschaden bzw. dem Versicherungsfall zugerechnet werden (vgl. BSG vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R). Für die erforderliche Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden sowie zwischen Gesundheits(erst) schaden und weiteren Gesundheitsschäden gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. BSG vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - Juris RdNr. 12), die auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie beruht. Danach ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Als rechtserheblich werden aber nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs abgeleitet werden (vgl. BSG vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - Juris RdNr. 12) auf Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten (vgl. BSG vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - Juris RdNr. 17; BSG vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - Juris RdNr.60 f.). Sofern nach neuestem wissenschaftlichen Erkenntnisstand keine herrschende Meinung für einen Wirkzusammenhang festgestellt werden kann, kommt eine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen in Betracht (vgl. BSG vom 23.07.2012 - B 2 U 9/11 R - Juris RdNr. 61).

Gesichtspunkte für die Beurteilung sind neben der versicherten Ursache als solcher, einschließlich Art und Ausmaß der Einwirkung, u.a. die konkurrierende Ursache (nach Art und Ausmaß), der zeitliche Ablauf des Geschehens, das Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, Befunde und Diagnosen des erstbehandelnden Arztes sowie die gesamte Krankengeschichte (vgl. BSG vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - Juris RdNr. 16).Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Ist jedoch eine Ursache - allein oder gemeinsam mit anderen Ursachen - gegenüber anderen Ursachen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) „wesentlich“ und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts (vgl. BSGE 12, 242, 245). Eine Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber nicht als „wesentlich“ anzusehen ist, kann auch als „Gelegenheitsursache“ oder Auslöser bezeichnet werden (vgl. BSG vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - Juris RdNr. 15 m.w.N.).

Hinsichtlich des Beweismaßstabes ist zu beachten, dass das Vorliegen der Gesundheitsstörung (Unfallerst- oder Unfallfolgeschaden) im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen muss, während für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit genügt (vgl. BSG vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R - Juris RdNr. 16).

Der im Bescheid anerkannte Erstschaden der toxischen Verätzungen ist nach dem zu Grunde liegenden Gutachten von Dr. W. in Form eines toxisch-irritativen Kontaktekzems mit Rötungen, Ödem und Schuppung beider Hände aufgetreten. Allerdings ist dieser Ekzemschub nach allen vorliegenden Gutachten innerhalb weniger Wochen abgeheilt, spätestens am 15.07.2009. Denn Dr. H. hat bei Untersuchung am 15.07.2009 reizlose Haut- und Wundverhältnisse ohne Verätzungsstellen festgehalten und auch der Dermatologe Dr. B. hatte im Bericht vom 13.07.2009 nur noch eine deutliche Hyperhidrose palmar und eine teilweise leichte Schwellung festgestellt.

Soweit die Beklagte im Verletztenrentenbescheid als Unfallfolge die Zunahme einer vorbestehenden übermäßigen Schweißabsonderung (Hyperhidrosis) im Bereich der Hände anerkannt hat, handelt es sich um eine vorübergehende Verschlimmerung. Dass bereits vor dem Arbeitsunfall eine Hyperhidrose u.a. an den Händen bestanden hatte, hatte der Kläger erstmals gegenüber Dr. W. selbst geschildert. Dr. W. hat überzeugend dargelegt, dass in der medizinischen Fachliteratur keine Hinweise dafür bekannt sind, dass eine Hyperhidrose durch Kontakte mit den benutzten Reinigungsmitteln oder durch Verätzung bzw. durch ein toxisch-irritatives Hautekzem verursacht wird. Auch der Berufsdermatologe und Diplomchemiker Dr. M. hat in seinem Sachverständigengutachten bestätigt, dass für einen solchen Pathomechanismus - einer verstärkten Schweißneigung aufgrund beruflicher Noxen - in der Literatur jegliche Hinweise fehlen. Eine verstärkte Schweißneigung ist hingegen Ausdruck einer nervalen Fehlsteuerung mit erhöhtem Sympathikotonus. Diese Ausführungen von Dr. M. stimmen mit der Stellungnahme von Dr. B. überein, dass ein ätiologischer Zusammenhang zwischen der geklagten Hyperhidrose, die Ausdruck einer Affektion des vegetativen Nervensystems ist, und der Hautschädigung durch den Arbeitsunfall nicht schlüssig bewiesen werden kann. Soweit sich Dr. B. trotzdem für einen Ursachenzusammenhang wegen des zeitlichen Zusammenhangs zwischen längerfristiger Einwirkung toxischer Substanzen, Hautschädigung und Auftreten der Hyperhidrose ausgesprochen hat, überzeugt die Beurteilung den Senat schon deswegen nicht, weil Dr. B. wesentliche Informationen fehlten bzw. er einen unzutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. So hat Dr. B. nicht berücksichtigt, dass beim Kläger bereits vor dem Unfall schon eine Hyperhidrose bestanden hatte, wie der Kläger erstmals gegenüber Dr. W. und später u.a. bei Dr. S. geschildert hatte, die insbesondere bei psychischen Belastungen verstärkt auftrat. Auch war Dr. B. nicht bekannt, dass sich die Hyperhidrose nicht auf die durch den Unfall verletzten Hände beschränkte, sondern insbesondere auch an den Füßen auftrat. So beschreibt die Klinik für Dermatologie und Allergologie des Städtischen Klinikums München im Bericht für die DRV vom 24.03.2010 neben ausgeprägt feuchten Handtellern mit leicht aufgequollener, minimal geröteter Haut ohne Narben einen ähnlichen, weniger ausgeprägten Befund an den Fußsohlen; der Kläger hatte über verstärktes Schwitzen an Händen und Füßen berichtet. Auch während der Rehabilitation in der Klinik B. vom 22.02. bis 29.03.2011 wurden schweißige Hände und Füße festgestellt. Dr. Dr. W. hat bei Untersuchung am 18.09.2012 für sein Gutachten vom 15.10.2012 eine ausgesprochen starke Schweißneigung sogar am gesamten Integuement, also der gesamten Haut, festgehalten. Der von Dr. B. angenommene enge örtliche und zeitliche Zusammenhang zwischen Verletzung der Hände und einem erstmaligen Auftreten der Hyperhidrose (nur) an den Händen, trifft schon nicht zu. Außerdem fehlt es schon an einem Ursachenzusammenhang im naturwissenschaftlichen Sinn (sog. conditio sine qua non), wenn nach der herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung keine Kenntnisse über Ursachenzusammenhänge zwischen Einwirkungen und Gesundheitsstörungen vorliegen, (vgl. BSG vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - Juris RdNr. 61). Ein bloßer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang reicht dafür nicht aus (vgl. BSG Urteil vom 24.07. 2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 44, RdNr. 60). Keiner der Sachverständigen konnte aber einen rein somatischen Wirkzusammenhang zwischen einwirkenden beruflichen Stoffen, Erstschaden im Bereich der Haut und Hyperhidrosis feststellen.

Allerdings haben Dr. W. und Dr. S. einen Ursachenzusammenhang mit der Begründung für möglich gehalten, dass die Hautschädigung des Arbeitsunfalls und der anschließende unfallbedingten emotionale Stress mit vorübergehender emotionaler Labilität die vorbestehende Hyperhidrose des Klägers verschlimmert haben kann. Für Verschlimmerungen der Hyperhidrosis des Klägers bei Auftreten von psychischem Stress spricht, dass nach Schilderungen des Klägers gegenüber Dr. S. die vermehrte Schweißneigung als vegetative Störung bereits vor dem Unfall zeitweise im Zusammenhang mit Aufregungen wegen Problemen mit seiner ersten Ehefrau aufgetreten waren. Aus den Gutachten, u.a. von Dr. M. und Dr. S., ergibt sich ferner, dass der Kläger das Verhalten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Unfall mit anschließender Kündigung und Vorwürfen, er habe bewusst vorhandene Schutzhandschuhe nicht genutzt, als sehr kränkend empfunden hat.

Die von der Beklagten als Unfallfolge anerkannte Zunahme der Hyperhidrosis hat aber nach allen gutachterlichen Einschätzungen - einschließlich derjenigen von Dr. B. - weder zu einer Arbeitsunfähigkeit über den 12.02.2010 hinaus noch zu einer rentenberechtigenden MdE über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus geführt. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen von Dr. S. an, dass das Fortbestehen der Hyperhidrosis im Bereich der Hände sicher nicht mehr dem Unfallereignis zuzuordnen ist. Ferner hat Dr. W. dargelegt, dass der Kläger selbst seine letzte Tätigkeit mit angemessenen Schutzmaßnahmen - Handschuhen mit Unterziehhandschuhen aus Baumwolle - trotz Hyperhidrosis weiter ausüben könnte. Der Senat weist nochmals darauf hin, dass die Hyperhidrose bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall aufgetreten war und nicht nur die verletzten Hände des Klägers betroffen hat, sondern auch seine Füße, die nicht in Kontakt mit den schädigenden Substanzen gekommen waren und keinerlei Erstschäden aufwiesen. Daher ist die Hyperhidrosis des Klägers als vorbestehende vegetative Erkrankung zu sehen, deren Ausprägung infolge psychischer Belastungen vorübergehend zunehmen kann. Angesichts der Abheilung der Hautläsionen am 15.07.2009 lässt sich über den 12.02.2010 hinaus - dem letzten Tag der Verletztengeldzahlung - aber keine fortbestehende Verschlimmerung der Hyperhidrosis auf den Arbeitsunfall als wesentliche Teilursache zurückführen. Selbst Dr. W. hat eine weiterbestehende Arbeitsunfähigkeit verneint und die MdE insgesamt auf unter 20 v.H. geschätzt.

Die als Unfallfolgen anerkannten Rötungen (Erythem) beider Hände haben nach übereinstimmender Einschätzung von Dr. M. und Dr. W. keinen Krankheitswert und wirken sich nach schlüssiger Einschätzung von Dr. W. nicht auf die Arbeitsfähigkeit oder die Erwerbsfähigkeit des Klägers aus. Insbesondere erklärt das Erythem, wie Dr. K. überzeugend dargelegt hat, in keiner Weise die ausgeprägten Schmerzen des Klägers, die am ganzen Körper bestehen. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass schon erhebliche Zweifel bestehen, dass die von der Beklagten als Unfallfolge anerkannte Rötung beider Handflächen durch das Unfallereignis wesentlich mitverursacht wurde. Denn Dr. M. hat überzeugend dargelegt, dass ein solches Phänomen, wenn es nicht infolge Infekts oder Chemotherapie auftritt, entweder ohne erkennbare Ursachen - also idiopathisch - auftritt oder im Rahmen innerer Erkrankungen wie Leberschädigungen wie sie beim Kläger angesichts der seit 2008 festgestellten Fettleber (Steatosis hepatis) bei seit 1999 bekannter Hepatitis B bekannt ist.

Zwar hat die Beklagte die von Dr. B. genannten Hautgefühlsstörungen an beiden Händen, sogenannte Dysästhesien, als Unfallfolgen anerkannt. Erfasst wird damit die vom Kläger bei Untersuchung durch Dr. B. geschilderte Berührungs- und Schmerzüberempfindlichkeit der Handinnenflächen. Objektiviert worden waren Sensibilitätsstörungen von Dr. B. aber nicht. Sie konnten insbesondere von ihm nicht auf die Schädigung von Nervenenden zurückgeführt werden. Unabhängig davon, dass damit Sensibilitätsstörungen beim Kläger zu keinem Zeitpunkt im Vollbeweis nachgewiesen bzw. durch objektive Befunde erhärtet worden waren, kann der Senat angesichts zahlreicher erhobener Befunde in den vorliegenden Gutachten sicher auszuschließen, dass sich über den 12.02.2010 hinaus Sensibilitätsstörungen im Bereich der Hände auf die Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit des Klägers wesentlich auswirken. Ebenso ist die geltend gemachte Allodynie - also die Schmerzreaktion auf Berührungen, die keine Schmerzen auslösen - in den Gutachten ausgeschlossen worden. Aus den Gutachten von Dr. S. vom 07.06.2011, von Dr. B. vom 08.07.2011, von Dr. P. für das ZBFS vom 20.01.2012, von Dr. M. vom 13.08.2012 und von Dr. S. vom 23.02.2013 ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kläger keinen Einschränkungen der Funktionsfähigkeit von Fingern und Händen unterliegt. Die Sachverständigen haben übereinstimmend dargelegt, dass teilweise bei gezielter Untersuchung von Fingern und Händen gezeigte oder geschilderte Einschränkungen aufgrund von Schmerzen bzw. Schmerzüberempfindlichkeit im Widerspruch standen zu dem außerhalb der körperlichen Untersuchung selbst beobachtbaren uneingeschränkten Einsatz der Hände und Finger.

So erfolgte das An- und Auskleiden bei Untersuchung durch Dr. S. im Juni 2011 rasch, mühelos und mit intakter Feinmotorik. Bei Aufforderung gezeigte Einschränkungen bestanden bei Ablenkung nicht mehr. Außerdem zeigten die Hände Arbeitsspuren mit mäßiger Beschwielung und deutlich abgestoßenen Fingernägeln und die Muskulatur war kräftig ausgebildet, was gegen Schonung oder Gebrauchseinschränkungen im Alltag sprach. Außerdem konnte Dr. S. neurologische Einschränkungen - auch der Sensibilität - nicht feststellen. Die Orthopädin und Unfallchirurgin Dr. B. stellte im Juli 2011 eine freie Hand- und Fingerbeweglichkeit fest. Sie wies darauf hin, dass die beim Berühren der Handflächen geäußerten starken Schmerzen in Widerspruch dazu standen, dass der Kläger problemlos eine Tasche tragen und mit Unterlagen hantieren konnte. Ähnlich seien stärkste Schmerzen an der linken Fußsohle bei Ablenkung nicht vorhanden gewesen. Auch bei Untersuchung durch Dr. P. am 19.01.2012 waren gezeigte Schwächen beim Händedruck und im Bereich beider Füße außerhalb der eigentlichen Untersuchungssituation nicht zu beobachten. Vielmehr konnte der Kläger beide Hände - z.B. beim An- und Auskleiden bzw. beim Anlegen der Kniebandage - seitengleich gut und kräftig einsetzen. Dr. P. hat ferner darauf hingewiesen, dass die Angaben des Klägers zu Sensibilitätsstörungen derart häufig gewechselt haben, dass eine organische Ursache nicht anzunehmen sei. Bei Dr. M. konnte der Kläger im August 2012 seinen Rucksack und eine Mappe mit Unterlagen ohne Schwierigkeiten in der Hand tragen und in den Unterlagen blättern, so dass Dr. M. ausdrücklich eine Gebrauchsfähigkeit der Hände bestätigte. Gegenüber Dr. M. hat der Kläger auch keine Berührungsschmerzen an den Händen, sondern nur an der Oberschenkelinnenseite angegeben. Dr. S. hat im Gutachten vom 23.02.2013 überzeugend dargelegt, dass die vom Kläger geschilderten Sensibilitätsstörungen - wie bei Dr. B. - keinem Versorgungsgebiet eines peripheren Nervens oder einer Wurzelirritation zuzuordnen waren. Eine Allodynie hat er nachvollziehbar ausgeschlossen, weil der Kläger die rechte Hand im Verlauf der Begutachtung normal eingesetzt hat (u.a. bei der Verabschiedung), ohne Schmerzäußerung bei Berührung. Auch er hat keine neurologischen Defizite feststellen können. Dr. K. spricht in seinem Gutachten vom 24.09.2014 von einer unübersehbaren Verdeutlichungstendenz des Klägers angesichts deutlicher Diskrepanzen zwischen geschilderten Funktionseinschränkungen und objektiven Befunde. So hat der Kläger trotz voller Beweglichkeit in der Untersuchung schmerzbedingte Funktionseinschränkungen der Finger- und Handgelenksbeweglichkeit und eine deutliche Schmerzschonhaltung gezeigt. Dagegen sind aber die sichtbaren Einschränkungen beim Gestikulieren und Benutzung der Hände im Laufe der Begutachtung laut Dr. K. wesentlich geringer gewesen und die auffallend kräftige Muskulatur hat auf eine regelmäßige und gute körperliche Aktivität hingewiesen.

Die wiederholt beklagten Bewegungseinschränkungen von Fingern und Händen sind daher weder im Vollbeweis nachgewiesen noch vermag der Senat solche Einschränkungen auf die Erstschäden des Unfalls als wesentliche Teilursache zurückzuführen. Eine Narbenbildung hatte keiner der Sachverständigen festgestellt und die Bewegungen waren in Berichten von Dr. H. vom 16.07.2009 und Dr. B. vom 13.07.2009 als uneingeschränkt bzw. ungestört bezeichnet worden.

Unfallbedingte neuropathische Schmerzen - Schmerzen infolge Verletzungen von Nervenenden - hat Dr. K. in seinem Gutachten überzeugend ausgeschlossen, angesichts der Wirkungslosigkeit dafür gut wirksamer Medikamente wie Lyrica und Tilidin. Damit bleibt für die theoretische Überlegung von Dr. M. kein Raum, ob der Kläger wegen neuropathischer Schmerzen über den 12.02.2010 hinaus bis zum 12.03.2010 hätte krankgeschrieben werden können. Zudem hat Dr. M. diese theoretischen Überlegungen nicht auf zeitnah erhobene Befunde, sondern auf einen Arztbrief des Schmerzzentrums I. aus dem Jahr 2012 gestützt, der selbst neuropathische Schmerzen nicht als gesicherte Diagnose nennt, sondern lediglich aus den Angaben des Klägers in einem Schmerzfragebogen Hinweise auf neuropathische Schmerzanteile ableitet. Außerdem leidet der Kläger unter multiplen Schmerzen im Bereich des gesamten Körpers, also über den Bereich der beim Arbeitsunfall verletzten Hände hinaus. Beispielhaft verweist der Senat auf die Schmerzschilderungen des Klägers im Rehabericht der Klinik B. 2011 und im Gutachten von Dr. Dr. W. vom 15.10.2012 zu Ganzkörperschmerzen, Kopfschmerzen, Schmerzen im Bereich der Fußsohlen, Knie, Wirbelsäule, Schultern, Genitalien und des Afters und auf den Bericht von Dr. P. vom 20.11.2000 in der ZBFS-Akte über Behandlungen seit 1997 wegen Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit sowie rezidivierenden Bein- und Unterleibsschmerzen.

Soweit die Klägerbevollmächtigte geltend macht, beim Kläger bestehe möglicherweise ein allergisches Kontaktekzem wegen des Kontaktes mit Isocyanaten (Diphenylmethandiisocyanaten), fehlt es schon an einer im Vollbeweis nachgewiesenen Allergie. Vielmehr hat Dr. W. in seinem Gutachten mit überzeugender Begründung eine Allergie, insbesondere auf Isocyanate ausdrücklich verneint, nachdem die Laborwerte für Isocyanate - TDI, MDI und HDI - jeweils 0 betrugen. Selbst Dr. M., der davon ausgegangen war, dass eine entsprechende Testung nicht erfolgt sei, hat eine fortbestehende Allergie überzeugend verneint, weil Isocyanate ein hohes Reizungspotential, aber nur ein geringes Sensibilisierungspotential haben und bei Einwirkungen in der Regel akut der Respirationstrakt und die Augen betroffen sind. Der zeitnahe Lungenbefund, geprüft am 12.05.2009 durch Dr. M., war aber unauffällig und Beschwerden der Augen sind zeitnah nicht dokumentiert; insbesondere hatte Dr. S. bei neurologischer Prüfung der Pupillenreaktion am 14.05.2009 keinerlei Befunde zu Augenreizungen erhoben und der Kläger hatte gegenüber keinem der zeitnah behandelnden Ärzte Beschwerden der Augen auch nur erwähnt. Eine Kontaktallergie an der Haut ist nach medizinisch-wissenschaftlicher Erfahrung laut Dr. M. aber sehr selten. Zusätzlich spricht gegen eine fortbestehende Allergie laut Dr. M., dass keine weiteren Ekzemschübe aufgetreten sind. Im Übrigen hat Dr. M. darauf hingewiesen, dass diese Stoffe praktisch nur im Bereich der Schaumstoffherstellung Verwendung finden, in der sonstigen Arbeitswelt und im zivilen Leben aber nicht verbreitet sind und dass in ausgehärteten Endprodukten die Menge des Restmaterials verschwindend gering ist, so dass selbst im Falle einer nachgewiesenen Haut-Kontaktallergie gegen Isocyanate diese Allergie keine wesentlichen Einschränkungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zur Folge hat.

Soweit der Kläger Gesundheitsstörungen wie die Allergie auf längere Einwirkungen von beruflichen Stoffen über die Arbeitsschicht am 20.04.2009 hinaus zurückführt, macht er keinen Schaden durch ein zeitlich begrenztes Ereignis i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII und damit keinen Arbeitsunfall geltend (vgl. zur Grenze der Arbeitsschicht BSG Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R - Juris RdNr. 24 m.w.N.). Vielmehr ist dies ggf. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zur BK Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKV zu prüfen. Die von der Bevollmächtigten zitierten Stellen in Schönberger/Mehrtens/Valentin betreffen ebenfalls diese BK. Da der Kläger am Unfalltag nach eigenem Vortrag erstmals diese Arbeiten ausführte, erscheint dem Senat im Übrigen die geltend gemachte Sensibilisierung durch vorangegangene inhalative Einwirkungen nicht nachvollziehbar. Gesundheitsstörungen im Bereich der Lunge sind von Dr. M. zeitnah ausgeschlossen worden.

Der Senat schließt sich außerdem den überzeugenden Ausführungen des SG in seinem Urteil und den gutachterlichen Einschätzungen von Dr. S. und Dr. K. an, wonach auf neurologisch-psychiatrischem und schmerzmedizinischem Fachgebiet keine Unfallfolgen vorliegen. Dr. K. hat dargelegt, dass die Gesundheitsstörungen des Klägers - ein chronisches Schmerzsyndrom Grad 3 nach Gerbershagen mit ausgeprägter Persönlichkeitsänderung (vgl. F 62.80 nach ICD 10), eine anhaltende schwere somatoforme Schmerzstörung (vgl. F 45.50), eine Somatisierungsstörung mit multiplen funktionellen und vegetativen Beschwerden (vgl. F 45.0 ICD 10) - nicht auf den Unfall bzw. den Erstschaden als wesentliche Teilursache zurückgeführt werden können, weder im Sinne der Entstehung noch im Sinne einer Verschlimmerung. Es handelt sich beim Kläger um einen Schmerz als Ausdruck einer psychischen Erkrankung mit schwerer somatoformer Störung nach der Leitlinie für die ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen (DGN, DGNB, Stand 31.05.2012, Bl. 7 f.). Unfallbedingte neuropathische Schmerzen hat Dr. K. - wie schon dargelegt - ausgeschlossen.

Dr. K. und Dr. S. haben herausgearbeitet, dass der Kläger aufgrund seiner belastenden Biographie mit wiederholten Traumatisierungen in Kindheit und Jugend eine Veranlagung zur pathologischen Schmerzverarbeitung entwickelt hat, auf die die chronische Schmerzsymptomatik mit multilokulären Schmerzangaben zurückzuführen ist. Es entspricht nach ihren Ausführungen der medizinisch-wissenschaftlichen Erfahrung, dass Personen bei solch belastender Biographie mit Traumatisierungen in Kindheit und Jugend sehr häufig im Lauf ihres Lebens mit der Entwicklung ausgeprägter somatoformer Störungen reagieren. Angesichts vorbestehender Veranlagungen und Reaktionsbereitschaft sind - wie Dr. K. darlegt - belastende Ereignisse im Leben wie der streitgegenständliche Arbeitsunfall aber keine wesentlichen (Teil-) Ursachen, sondern lediglich unwesentliche Gelegenheitsursachen bzw. Auslöser für eine Symptomatik bei unfallunabhängiger, vorbestehenden Disposition zur somatoformen Störung.

Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Insbesondere die Breite der geäußerten Beschwerden und Schmerzen, z.B. in den Schilderungen während der Rehabilitation in B. - mit Kopfschmerzen, Schmerzen im Bereich der Fußsohlen, im Bereich der Genitalien, im Bereich des Afters, der rechten Schulter, der Knie und des Rückens etc. - spricht für eine nicht unfallbedingte Schmerz- bzw. Somatisierungsstörung.

Diese gutachterliche Beurteilung deckt sich mit derjeningen im Rehabericht B. aus dem Jahr 2011. Darin wird ausgeführt, dass sich auf Basis lang anhaltender und wiederholter Traumatisierungen, Verletzungen sowie Stressbelastungen durch Arbeit und Familie eine dispositionell erhöhte Vulnerabilität entwickelt hat, die durch dysfunktionale kognitive Strategien und Verhaltensweisen aufgrund der individuellen Lebens- und Lerngeschichte, der Persönlichkeitsstruktur und der großen familiären Belastungen des Klägers unterhalten und verstärkt wird. Auch Dr. Dr. W. hat im Gutachten vom 15.10.2012 ausgeführt, dass der Kläger eine ungewöhnlich schwierige Biographie mit multiplen Traumata durchlaufen hat und daraus ein polytopes Schmerzsyndrom von wechselhafter Ausgestaltung, eine erhebliche affektive Instabilität und eine Reduktion von Ausdauer und Durchhaltefähigkeit resultieren. Der Kläger ist danach aufgrund seiner desolaten Biographie in sehr grundsätzlichen und basalen Fertigkeiten der interpersonalen Selbststeuerung massiv defizitär angelegt und reagiert aufgrund dieser Defizite bei gegenläufigen Anforderungen mit akzentuierter Schmerzwahrnehmung und mit einer Fülle von somatoformen Ausgestaltungen.

Diese Einschätzung deckt sich auch mit den Ausführungen von Dr. M. in seinem Gutachten vom 13.08.2012, wonach die Belastungsfaktoren in der Kindheit mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Vulnerabilität des Klägers für die spätere Entwicklung psychischer und psychosomatischer Störungen und eine Beeinträchtigung der Entwicklung eines adäquaten Stressbewältigungssystems bedingen. Der bei narzisstischen Persönlichkeitsanteilen leicht kränkbare und in seiner Frustrationstoleranz verminderte Kläger stand bereits 1998/ 1999 im Zusammenhang mit Arbeitsplatzkonflikten und Kränkungen in kurzzeitiger nervenärztlicher Behandlung. Ferner hat Dr. M. dargelegt, dass sich der Kläger bereits längere Zeit durch den Arbeitgeber gemobbt gefühlt habe und dass er den Arbeitsunfall als erhebliche Kränkung, mit Auslösung von Aggression und Frustration erlebt hat. Soweit Dr. M. erklärt hat, dass sich neben rein somatischen Schmerzen eine chronische Schmerzstörung im Sinne einer Krankheitsfehlverarbeitung entwickelt hat, die durch psychische Faktoren mit aufrechterhalten wird, steht diese Aussage nicht - wie die Klägerbevollmächtigte meint - in Widerspruch zu der gutachterlichen Einschätzung von Dr. K. Dr. M. hat sich - entsprechend seines Gutachtensauftrags im Krankenversicherungsrecht - nicht dazu geäußert, ob der Unfall im Vergleich zu der vorbestehenden Vulnerabilität und den weiteren Belastungsfaktoren (u.a. berichtete vorangegangene Kränkungen) wesentliche Teilursache oder unwesentliche Gelegenheitsursache war. Aus Sicht des Senats stützen die Ausführungen von Dr. M., insbesondere mit Blick auf die bereits 1998/1999 bei Arbeitsplatzkonflikten notwendige psychiatrische Behandlung, vielmehr die gutachterliche Einschätzung von Dr. K.

Gegen einen wesentlichen Ursachenbeitrag des Unfallereignisses spricht überdies, dass der Kläger bei Begutachtung durch Dr. P. im Gutachten vom 20.01.2012 seine psychischen Beschwerden - Niedergeschlagenheit, Schlafstörungen und fehlenden Antrieb - auf erhebliche familiäre Belastungen zurückgeführt hat, weil er sich den Belastungen infolge der Erkrankung seiner Ehefrau an Multipler Sklerose und durch die Gesundheitsbeeinträchtigung seines Morbus Down erkrankten Kindes nicht mehr gewachsen fühle.

Dem Sachverständigen Dr. S. hat der Kläger im Juni 2011 über bereits seit 1994 bestehende massive depressive Störungen und Angstzustände mit Panikattacken berichtet, mit Furcht, überfallen und getötet zu werden, nachdem er mehreren Überfällen in der Heimat ausgesetzt gewesen sei. Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass entgegen den Ausführungen der Klägerbevollmächtigten vor dem Unfall bereits psychische bzw. somatoforme Störungen im Vollbeweis nachgewiesen sind. Aus den Unterlagen des Allgemeinmediziners Dr. K. vom 02.08.2013 ergibt sich, dass der Kläger schon vor dem Unfallereignis unter Erschöpfung gelitten hat (Sept. und Okt. 2006, Januar und April 2008), an einer schweren depressiven Störung (August 2007), unter somatoformen Störungen (April 2008), Muskelschmerzen (Mai 2007) und Kopfschmerzen (Mai 2008). Das Kreiskrankenhaus A-Stadt hat bereits im Arztbrief vom 18.05.1999 den Verdacht auf psychosomatische Überlagerung genannt und nach stationärer Behandlung vom 31.05. bis 05.06.2007 einen dringenden Verdacht auf larvierte Depression und Somatisierungsstörung mit Kopfschmerzen, Bauchschmerzen, Durchschlafstörungen und Antriebsarmut diagnostiziert. Dr. P. berichtete mit Schreiben vom 20.11.2000 von neurologischer Behandlung des Klägers seit 1997 wegen Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit, rezidivierender Bein- und Unterleibsschmerzen bei zahlreichen Belastungsfaktoren in der Kindheit, problematischer Ehe mit einer psychotischen Ehefrau und schwieriger Stellung als Ausländer in Deutschland. Der Praktische Arzt Dr. B. hat im Befundbericht für die DRV vom 08.02.2008 u.a. vegetative Dysfunktion bei Arbeitslosigkeit mit körperlicher Schwäche, Konzentrationsstörungen und gesteigerte emotionelle Gemütsbewegungen bei vergeblicher Arbeitssuche und diffusen Gelenkbeschwerden genannt.

Die vorliegenden Unterlagen bestätigen für den Senat eindrucksvoll die bereits lange vor dem Arbeitsunfall rezidivierenden psychischen Erkrankungen, Somatisierungsstörungen und somatoformen Schmerzstörungen entsprechend den Ausführungen von Dr. S. und Dr. K. in ihren Gutachten. Der Unfall kann daher allenfalls als Auslöser vorübergehender Symptome bewertet werden, bei erheblichen weiteren im Privatbereich bestehenden Belastungsfaktoren, auf die der Kläger aufgrund seiner vorbestehenden Krankheitsfehlverarbeitungsstörung mit Schmerzen reagiert.

Auch die weiteren geltend gemachten Gesundheitsstörungen sind keine Unfallfolgen. Die 2012 diagnostizierte Leberzirrhose kann nicht auf den Unfall am 20.04.2009 oder den Erstschaden - das Ekzem der Hände - als wesentliche Teilursache zurückgeführt werden, sondern steht in Zusammenhang mit der bereits im Arztbrief des Kreiskrankenhauses A-Stadt vom 18.05.1999 diagnostizierten chronischen Hepatitis B-Erkrankung des Klägers und der seit 2007 diagnostizierten Fettleber (Steatosis hepatis, vgl. Arztbrief des Kreiskrankenhauses A-Stadt über die Behandlung vom 31.05 bis 05.06.2007), wie die Beklagte überzeugend dargelegt hat. Soweit die Klägerbevollmächtigte die seit 1999 bestehende chronische Hepatitis und die Leberzirrhose als Folge längerer Chemikalienbelastungen geltend macht, handelt es sich nicht um Folgen des Arbeitsunfalls vom 20.04.2009 als zeitlich begrenztes Ereignis. Eine Diabetestherapie wurde bei pathologischer Glukosetoleranz bereits 2007 begonnen (vgl. Arztbrief der Klinik A-Stadt 2007) bzw. Dr. B. hat im Befundbericht vom 08.02.2008 schon einen beginnenden Diabetes mellitus diagnostiziert, also vor dem Unfallereignis.

Erkrankungen im Mundraum wie Paradontose mit Eiterabszess (vgl. Schreiben von Dr. R. vom 03. und 18.06.2013), Veränderungen der Mundschleimhaut, ein Verlust des Geruchs- oder Geschmacksinns oder Gesundheitsstörungen im Bereich der Augen in Form von Bindehautschäden oder Trockenheitssyndrom mit Fremdkörpergefühl (vgl. Arztbrief von Dr. S. vom 13.07.2014) können schon deswegen keine Unfallfolgen sein, weil ein entsprechender Erstschaden - Reizung bzw. Schädigung von Mundschleimhaut oder Augen - nicht im Vollbeweis nachgewiesen ist. Solche Gesundheitsstörungen sind in keinem zeitnahen Befund erhoben worden. Das gilt auch für den neurologischen Befund vom Mai 2009, bei dem Dr. S. immerhin die Pupillenreaktion und die Beweglichkeit der Zunge überprüft hatte. Der Neurologe und Psychiater Dr. S. hat im Gutachten vom 07.06.2011 überzeugend dargelegt, dass Geruchsstörungen und Störungen des Sehvermögens nicht nachweisbar gewesen sind. Im Arztbrief der Praxis Dres. S. und Kollegen vom 08.01.2014 wird insoweit auch nur mitgeteilt, dass der Kläger eine komplette Anosmie und Ageusie angegeben hat, aber nicht, dass diese Angaben durch Untersuchungen objektiviert worden sind.

Welche Abszesse auf den Unfall als Ursache zurückgeführt werden sollen, ist nicht ersichtlich. Allerdings sind Hautabszesse und Furunkel bereits im Mai 2008 in den Behandlungsunterlagen von Dr. K. dokumentiert und damit lange vor dem Unfall. Soweit aus den Unterlagen ersichtlich, sind Abszesse nicht im Bereich der Hände aufgetreten, sondern im Bereich des Kiefers (2013) und im Bereich des linken Oberschenkels (08/2012 und 07/2013). Ein Ursachenzusammenhang mit dem Erstschaden an den Händen ist weder schlüssig vorgetragen noch ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund lässt sich - auch unter Zugrundelegung der von der Beklagten anerkannten Unfallfolge - ein Anspruch des Klägers auf Verletztengeld über den 12.02.2010 hinaus ebenso wenig begründen wie ein Anspruch auf Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. Ein Stützrententatbestand liegt bislang nicht vor.

Das SG hat daher die Klage auf weiteres Verletztengeld und auf Verletztenrente zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Lediglich soweit im Tenor versehentlich als Datum des Bescheides über Verletztengeld der 12.02.2010 statt der 08.02.2010 genannt wird, war eine Berichtigung gemäß § 138 SGG angezeigt. Einer vorherigen Anhörung der Beteiligten bedurfte es nicht, da es sich um eine reine Formalie handelt und die Rechte der Beteiligten nicht beeinträchtigt werden können (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, zu § 138 RdNr. 4). Dessen ungeachtet hat der Senat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf diesen Umstand hingewiesen und somit Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

B) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Ferner hat der Senat dem Kläger für die Fortführung des Berufungsverfahrens gemäß § 192 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten in Höhe von 500,- Euro auferlegt. Dass und warum die Berufung keinerlei Erfolgsaussicht hat, ist der Klägerbevollmächtigten sowohl im ablehnenden Beschluss zur Prozesskostenhilfe als auch in der mündlichen Verhandlung vom Vorsitzenden dargelegt worden, zumal keiner der im Verwaltungsverfahren oder im Gerichtsverfahren gehörten Sachverständigen, einschließlich des vom Kläger selbst ausgewählten Sachverständigen nach § 109 SGG, eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit über den 12.02.2010 hinaus oder eine MdE in rentenberechtigender Höhe festgestellt hat. Der Vorsitzende hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf die Missbräuchlichkeit der Fortführung der Berufung vor diesem Hintergrund und auf die Möglichkeit, dass der Senat bei Fortführung der Berufung Kosten nach § 192 Abs. 1 SGG in Höhe von 500,- Euro auferlegt, hingewiesen.

Gemäß § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG muss sich der Kläger das Verhalten seiner Prozessbevollmächtigten auch zurechnen lassen. Dass ein Beteiligter eine gerichtliche Entscheidung trotz negativer Beweislage wünscht, ist allein zwar noch kein Grund, Missbräuchlichkeit anzunehmen. Missbräuchlichkeit kann aber vorliegen bei Weiterverfolgen von Klage bzw. Berufung trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit (vgl. BT-Drucks. 14/6335 S. 33 zu Art. 1 Nr. 65). Gefordert wird in der Literatur ein besonders hohes Maß an Uneinsichtigkeit. Obwohl die Klägerbevollmächtigte verstanden hat, dass keines der vorliegenden Gutachten die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche stützt und der Senat daher nach Sach- und Rechtslage dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zusprechen kann, hat sie an dem Berufungsverfahren festgehalten. Darin zeigt sich ein besonders hohes Maß an Uneinsichtigkeit. Bei Festsetzung der Höhe der Verschuldenskosten sind die Schwere des Verschuldens, die Höhe der entstanden Kosten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage, zu § 192 RdNr. 16). Bei Schätzung der Gerichtskosten für die Fortführung der Berufung in der mündlichen Verhandlung sind neben den bei der Abfassung des Urteils entstehenden Kosten sämtlicher Richter und Mitarbeiter auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten zu berücksichtigen (vgl. Leitherer, a.a.O., § 192 RdNr.14). Diese Kosten liegen in der Regel bei mindestens 1000,- Euro (vgl. hierzu LSG NRW Urteil vom 24.10.2014 - L 4 U 522/13 - Juris RdNr. 42; LSG BaWÜ Beschluss vom 10.10.2011 - L 13 R 2150/10 - Juris RdNr. 22; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.12.2013 - L 29 AL 88/13 Juris RdNr. 69). Allein für das Absetzen des Urteils sind mit Blick auf die drei damit befassten Berufsrichter mindestens sechs Richterarbeitsstunden anzusetzen, wobei der Wert einer Richterstunde bereits 1986/1987 mit 350,- bis 450,- DM - also ca. 180,- bis 230,- Euro - angesetzt wurde (vgl. LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 10.10.2011 - L 13 R 2150/10 - Juris RdNr. 22 m.w.N.), so dass selbst ohne Berücksichtigung der seitdem eingetretenen Preissteigerung allein für die Urteilsabsetzung Kosten in Höhe von über 1.000,- Euro entstanden sind. Die dem Kläger auferlegten Kosten in Höhe von 500,- Euro liegen damit noch deutlich unter den tatsächlich durch die Weiterführung des Rechtsstreits verursachten Kosten, denn der Senat hat zu Gunsten des Klägers die geringen Einkommensverhältnisse und die familiäre Situation berücksichtigt.

C) Gründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG zur Zulassung der Revision sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 04. Mai 2016 - L 2 U 260/15 zitiert 16 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 109


(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 8 Arbeitsunfall


(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem G

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs


(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versich

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 192


(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass 1. durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mün

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 45 Voraussetzungen für das Verletztengeld


(1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte1.infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und2.unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigke

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 138


Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluß. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen verme

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 11 Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls


(1) Folgen eines Versicherungsfalls sind auch Gesundheitsschäden oder der Tod von Versicherten infolge 1. der Durchführung einer Heilbehandlung, von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Maßnahme nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung

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Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.08.2013 wird zurückgewiesen. Den Klägern werden als Gesamtschuldnern Verschuldenskosten gem. § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 500,00 Euro auferlegt. Außergeri

Bundessozialgericht Urteil, 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R

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Bundessozialgericht Urteil, 05. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R

bei uns veröffentlicht am 05.07.2011

Tenor Die Revision wird zurückgewiesen, soweit der Kläger die Feststellung des Zustandes nach Innenmeniskushinterhornresektion als Unfallfolge begehrt.

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(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte

1.
infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und
2.
unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch oder Mutterschaftsgeld hatten.

(2) Verletztengeld wird auch erbracht, wenn

1.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind,
2.
diese Maßnahmen sich aus Gründen, die die Versicherten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschließen,
3.
die Versicherten ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können oder ihnen eine andere zumutbare Tätigkeit nicht vermittelt werden kann oder sie diese aus wichtigem Grund nicht ausüben können und
4.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.
Das Verletztengeld wird bis zum Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zeit bis zum Beginn und während der Durchführung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung.

(3) Werden in einer Einrichtung Maßnahmen der Heilbehandlung und gleichzeitig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Versicherte erbracht, erhalten Versicherte Verletztengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder wegen der Maßnahmen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.

(4) Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes gilt § 45 des Fünften Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass

1.
das Verletztengeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts beträgt und
2.
das Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist.
Erfolgt die Berechnung des Verletztengeldes aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Folgen eines Versicherungsfalls sind auch Gesundheitsschäden oder der Tod von Versicherten infolge

1.
der Durchführung einer Heilbehandlung, von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Maßnahme nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung,
2.
der Wiederherstellung oder Erneuerung eines Hilfsmittels,
3.
der zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordneten Untersuchung
einschließlich der dazu notwendigen Wege.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Versicherten auf Aufforderung des Unfallversicherungsträgers diesen oder eine von ihm bezeichnete Stelle zur Vorbereitung von Maßnahmen der Heilbehandlung, der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder von Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung aufsuchen. Der Aufforderung durch den Unfallversicherungsträger nach Satz 1 steht eine Aufforderung durch eine mit der Durchführung der genannten Maßnahmen beauftragte Stelle gleich.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen, soweit der Kläger die Feststellung des Zustandes nach Innenmeniskushinterhornresektion als Unfallfolge begehrt.

Im Übrigen wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Juni 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (nur noch) darüber, ob weitere Gesundheitsstörungen - ein Zustand nach Innenmeniskushinterhornresektion rechts, sowie ein Zustand nach Thrombose der Vena saphena parva rechts mit operativer Entfernung dieser Vene und eine Venenklappeninsuffizienz der mittleren Cockett'schen Vena perforans rechts - als Unfallfolgen eines von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalls vom 10.9.2003 festzustellen sind.

2

Der Kläger leitete am 10.9.2003 eine Tauchgruppe auf der Insel G. Er betrat mit voller Tauchausrüstung nebst Kamera mit einem Gesamtgewicht von ca 40 bis 60 kg das Wasser. Als dieses mehr als knie-, aber noch nicht hüfttief war, trat er auf einen Stein und knickte um. Eine Rotations-Streckbewegung des rechten Knies erfolgte dabei nicht.

3

Der Durchgangsarzt Dr. K. führte am 13.9.2003 eine durchgangsärztliche Untersuchung durch und diagnostizierte eine Distorsion des rechten Knies (Durchgangsarztbericht vom 16.9.2003). Nach einer weiteren Untersuchung vom 23.9.2003 äußerte Dr. K. den Verdacht auf Innenmeniskusläsion. Es bestehe die Indikation zur Arthroskopie; Aufnahme und Operation wurden für den folgenden Tag vereinbart. Am 24.9.2003 wurde die Arthroskopie durchgeführt, "unter" der Diagnose einer degenerativen Innenmeniskusläsion. Intraoperativ hatte sich keine frische Läsion gefunden. Es lag ein isolierter Lappenriss des Innenmeniskus vor, also ohne Verletzungen der Kniebänder. Es wurde eine Innenmeniskushinterhornresektion durchgeführt. Im Operationsbericht vom 24.9.2003 heißt es, das Hinterhorn selbst habe aufgefaserte Strukturen gezeigt, sodass die klinische Diagnose bestätigt sei.

4

In der Folgezeit trat beim Kläger im rechten Bein eine Teilthrombosierung der Vena saphena parva bei Stammvarikosis mit Insuffizienz der mittleren Cockett'schen Vena perforans auf. Am 15.10.2003 erfolgte deshalb eine Operation. Hierbei wurden gleichzeitig radikuläre Varizen am linken Unterschenkel operativ entfernt. Am 10.11.2003 wurde der Kläger wegen akuter linksthorakaler Schmerzen und Dyspnoe stationär behandelt, dabei wurde ua eine Lungenembolie bei Oberschenkelthrombose links diagnostiziert.

5

Die Beklagte stellte im Bescheid vom 1.12.2004 als Folgen des Versicherungsfalls des Klägers vom 10.9.2003 eine "folgenlos ausgeheilte Kniedistorsion rechts mit Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit für den Zeitraum 13. bis 27.9.2003" fest. Einen Anspruch auf Rente lehnte sie mangels einer MdE von mindestens 20 vH ebenso ab wie die Anerkennung weiterer Unfallfolgen. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 10.3.2005 zurück, in dem sie den Gesundheitserstschaden als banale Distorsion des rechten Knies bezeichnete.

6

Das SG hat die Klagen mit Urteil vom 6.10.2006 abgewiesen, weil keinerlei Unfallfolgen mehr festzustellen seien. Das LSG hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 15.6.2010 zurückgewiesen. Die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen seien keine Folgen des Arbeitsunfalls vom 10.9.2003. Hinsichtlich des Zustands nach Innenmeniskushinterhornresektion fehle es bereits an der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs mit dem Unfallereignis. Das Unfallereignis ohne entsprechende Rotations-Streckbewegung mit Einklemmmechanismus des Meniskus sei nicht geeignet gewesen, einen isolierten Lappenriss des Innenmeniskus zu verursachen. Dieses Ereignis habe nur zu einer folgenlos ausheilenden Distorsion des Kniegelenks führen können. Auch der Zustand nach Unterschenkelvenen-Thrombose rechts im Bereich der Vena saphena parva mit operativer Entfernung des thrombotischen Gefäßes und einer Perforansvenenklappeninsuffizienz sei keine (mittelbare) Folge des Arbeitsunfalls vom 10.9.2003. Dabei hat das LSG offen gelassen, ob diese Gesundheitsstörungen Folgen der arthroskopischen Operation des rechten Kniegelenks sind. Es handele sich nicht um "mittelbare Unfallfolgen" iS von § 8 SGB VII bzw § 11 SGB VII, denn sie seien nicht bei Erkennung oder Behandlung von Folgen des Versicherungsfalls eingetreten. Auf die subjektive Sicht des Klägers, die Arthroskopie am rechten Kniegelenk sei wegen dort bestehender Unfallfolgen erforderlich gewesen, komme es entgegen dem BSG-Urteil vom 24.6.1981 (2 RU 87/80 - BSGE 52, 57, 60 = SozR 2200 § 555 Nr 5) nicht an. Ein Anspruch auf Verletztenrente bestehe mangels einer unfallbedingten MdE von mindestens 20 vH nicht.

7

Der Kläger rügt - nach Beschränkung seines Antrags - mit seiner Revision nur noch, dass das LSG von dem Urteil des BSG vom 24.6.1981 (2 RU 87/80, aaO) abgewichen sei und deshalb das Vorliegen von Unfallfolgen zu Unrecht verneint habe. Bereits die irrtümliche Annahme, die Arthroskopie sei wegen der Unfallfolgen durchgeführt worden, sei dafür ausreichend, eine mittelbare Unfallfolge zu bejahen.

8

           

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Hessischen LSG vom 15. Juni 2010 und das Urteil des SG Gießen vom 6. Oktober 2006 und die Ablehnung von Unfallfolgen im Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, bei ihm einen Zustand nach Innenmeniskushinterhornresektion rechts, einen Zustand nach Thrombose der Vena saphena parva rechts mit operativer Entfernung der Vena saphena parva rechts und eine Venenklappeninsuffizienz der mittleren Cockett'schen Vena perforans rechts als Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. September 2003 festzustellen.

9

           

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers, mit der er ein Recht auf Verletztenrente nicht mehr verfolgt hat, ist unbegründet, soweit er die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Zustands nach Innenmeniskushinterhornresektion als Unfallfolge begehrt. Dieser Zustand ist keine Unfallfolge (im engeren oder im weiteren Sinn) des anerkannten Arbeitsunfalls vom 10.9.2003 (hierzu unter 2.). Soweit er die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Zustands nach Thrombose der Vena saphena parva rechts mit operativer Entfernung der Vena saphena parva rechts und eine Venenklappeninsuffizienz der mittleren Cockett'schen Vena perforans rechts als Folgen des Arbeitsunfalls vom 10.9.2003 begehrt, ist seine Revision im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Zwar sind diese Gesundheitsbeeinträchtigungen keine (sog unmittelbaren) Unfallfolgen im engeren Sinn, da sie nicht spezifisch durch den Gesundheitserstschaden des Arbeitsunfalls, die Kniegelenksdistorsion rechts, verursacht wurden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist es dem Senat jedoch nicht möglich, abschließend darüber zu befinden, ob sie aufgrund der besonderen Zurechnungsnorm des § 11 SGB VII als (sog mittelbare) Unfallfolgen im weiteren Sinn festzustellen sind (im Einzelnen unter 3.).

11

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG war zulässig, ebenso die von ihm erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen.

12

Diese sind gemäß § 54 Abs 1 SGG statthaft. Denn der Verletzte kann seinen Anspruch auf Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist, nicht nur mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage iS des § 54 Abs 1 Satz 1 SGG, § 55 Abs 1 Nr 3 SGG geltend machen. Er kann wählen, ob er stattdessen sein Begehren mit einer Kombination aus einer Anfechtungsklage gegen den das Nichtbestehen des von ihm erhobenen Anspruchs feststellenden Verwaltungsakt und einer Verpflichtungsklage verfolgen will (vgl zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls BSG vom 27.4.2010 - B 2 U 23/09 R - Juris RdNr 9; BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 29/07 R - Juris RdNr 14; aA BSG vom 15.2.2005 - B 2 U 1/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 12 - Juris RdNr 13 zur Auslegung eines Antrags auf Verurteilung zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls als Feststellungsklage; vgl zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage für die Feststellung von Unfallfolgen Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 8 RdNr 15c, 51. Lfg, V/2011; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Aufl 2008, § 54 RdNr 20b).

13

Die Sachentscheidungsvoraussetzungen dieser Klagearten liegen vor. Insbesondere ist der Kläger auch klagebefugt (formell beschwert) iS des § 54 Abs 2 Satz 1 SGG, weil er möglicherweise in seinem Anspruch auf Erlass von Verwaltungsakten, die Unfallfolgen feststellen sollen, verletzt ist.

14

Die Rechtsordnung sieht die vom Kläger als verletzt geltend gemachten Rechte vor, nämlich Rechtsansprüche gegen den Unfallversicherungsträger auf Feststellungen von Unfallfolgen eines Arbeitsunfalls (und ggf einer Berufskrankheit; vgl Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 8 RdNr 15b, 51. Lfg, V/2011). Grundsätzlich kann ein Versicherter vom Träger den Erlass feststellender Verwaltungsakte über das Vorliegen eines Versicherungsfalls und ggf der diesem zuzurechnenden Unfallfolgen beanspruchen. Hierzu ist der Unfallversicherungsträger auch iS von § 31 SGB I hinreichend ermächtigt. Feststellbare Unfallfolgen sind solche Gesundheitsschäden, deren wesentliche (Teil-) Ursache der Gesundheitserstschaden des Arbeitsunfalls war oder die einem (uU nur behaupteten) Versicherungsfall aufgrund besonderer Zurechnungsnormen zuzurechnen sind (dazu im Folgenden).

15

Anspruchsgrundlage für einen solchen Feststellungsanspruch eines Versicherten und Ermächtigungsgrundlage zum Erlass des feststellenden Verwaltungsakts für den Unfallversicherungsträger ist § 102 SGB VII. Nach dieser Vorschrift wird in den Fällen des § 36a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB IV "die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung" schriftlich erlassen. Sie stellt nicht nur das Schriftformerfordernis für die in § 36a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB IV genannten Arten von Entscheidungen auf. Sie enthält zudem ausdrücklich die Erklärung, dass der Unfallversicherungsträger über einen Anspruch auf Leistung selbst "entscheiden" darf. Die Entscheidung eines Unfallversicherungsträgers über das Bestehen/Nichtbestehen oder über Inhalt und Umfang eines Sozialleistungsanspruchs aus dem SGB VII ist aber stets eine hoheitliche (= öffentlich-rechtliche) Maßnahme zur Regelung (dh gemäß § 31 SGB I: auch zur Feststellung eines Rechts) eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (hier: Leistungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung) mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen (hier: gegenüber einem Versicherten).

16

Diese Ermächtigungsnorm ist zugleich Anspruchsgrundlage für den Versicherten. Zwar ist § 38 SGB I nicht anwendbar, der speziell materiell-rechtliche Ansprüche auf Sozialleistungen, nicht Ansprüche auf den Erlass von Verwaltungsakten betrifft. § 102 SGB VII begründet aber einen solchen öffentlich-rechtlichen Anspruch, weil er nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen soll, sondern auch dem Interesse eines aus der Norm abgrenzbaren Kreises Privater; diesen Begünstigten verleiht er zudem die Rechtsmacht, vom Hoheitsträger die Befolgung seiner öffentlich-rechtlichen Pflicht rechtlich verlangen zu können (zu diesen Voraussetzungen eines subjektiv-öffentlichen Rechts BVerfGE 27, 297, 307 unter Bezugnahme auf Ottmar Bühler, Die subjektiven öffentlichen Rechte und ihr Schutz in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung, 1914, 42 ff, 224; BSGE 97, 63, 70 = SozR 4-2500 § 255 Nr 1; BVerwGE 107, 215, 220 mwN). § 102 SGB VII soll als den Verwaltungsträger verpflichtende Befugnis auch den Interessen der durch einen Unfall gesundheitsbeschädigten Versicherten an einer raschen und rechtsverbindlichen Klärung dienen. Der Versicherte kann auch Klärung verlangen, ob ein Versicherungsfall vorliegt, welcher Träger dafür verbandszuständig ist (Aufgabenkreis des Trägers) und welche Gesundheitsschäden dem Versicherungsfall zuzurechnen sind.

17

Ermächtigung und Anspruchsgrundlage erfassen aber nicht nur die abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch, sondern ausnahmsweise auch die einzelner Anspruchselemente. Nach der Systematik des SGB VII sind in den Vorschriften, welche die Voraussetzungen der verschiedenen sozialen Rechte auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung regeln, nur die spezifischen Voraussetzungen der jeweiligen einzelnen Arten von Leistungsrechten ausgestaltet. Demgegenüber sind die allgemeinen Rechtsvoraussetzungen, die für alle Leistungsrechte des SGB VII gleichermaßen gelten, nämlich die Regelungen über den Versicherungsfall und die ihm zuzurechnenden Unfallfolgen (§§ 7 bis 13 iVm §§ 2 bis 6 SGB VII), vorab und einheitlich ausgestaltet. Ermächtigung und Anspruch betreffen daher auch die Entscheidung über jene Elemente des Anspruchs, die Grundlagen für jede aktuelle oder spätere Anspruchsentstehung gegen denselben Unfallversicherungsträger aufgrund eines bestimmten Versicherungsfalls sind.

18

Hierzu gehört zuerst der Versicherungsfall. Durch ihn wird ein Gesundheitserstschaden (eine Gesundheitsbeeinträchtigung) einer bestimmten versicherten Tätigkeit und dadurch zum einen dem Versicherten zugerechnet, der (nur) unfallversichert ist, wenn und solange er eine versicherte Tätigkeit verrichtet. Zum anderen wird der Gesundheitserstschaden einem bestimmten Unfallversicherungsträger zugerechnet, dessen Verbandszuständigkeit für diesen Versicherungsfall und alle gegenwärtig und zukünftig aus ihm entstehenden Rechte dadurch begründet wird. Es entsteht also mit der Erfüllung des Tatbestandes eines Versicherungsfalls ein als Rechtsverhältnis feststellbares Leistungsrechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Träger als Inbegriff aller aus dem Versicherungsfall entstandenen und möglicherweise noch entstehenden Ansprüche (vgl hierzu auch Spellbrink in Schulin , Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 2, Unfallversicherungsrecht, 1996, § 24, S 441 ff).

19

Zweitens gehören zu den abstrakt feststellbaren Anspruchselementen die (sog unmittelbaren) Unfallfolgen im engeren Sinn, also die Gesundheitsschäden, die wesentlich (und deshalb zurechenbar) spezifisch durch den Gesundheitserstschaden des Versicherungsfalls verursacht wurden. Drittens zählen hierzu auch die (sog mittelbaren) Unfallfolgen im weiteren Sinn, also die Gesundheitsschäden, die nicht wesentlich durch den Gesundheitserstschaden des Versicherungsfalls verursacht wurden, aber diesem oder einem (behaupteten) Unfallereignis aufgrund einer besonderen gesetzlichen Zurechnungsnorm zuzurechnen sind.

20

Der Feststellung, ob und welche Gesundheitsstörungen Folgen eines Versicherungsfalls sind, kommt eine über den einzelnen Leistungsanspruch hinausgehende rechtliche Bedeutung für den Träger und den Versicherten zu. Denn trotz unterschiedlicher Tatbestandsvoraussetzungen im Übrigen setzen, wie bereits ausgeführt, alle Leistungsansprüche nach den §§ 26 ff SGB VII als gemeinsame Tatbestandsmerkmale einen Versicherungsfall(iS der §§ 7 bis 13 SGB VII) und durch ihn verursachte Gesundheitsschäden - bis hin zum Tod des Verletzten - voraus und begründen dafür die Verbandszuständigkeit nur eines bestimmten Trägers der Unfallversicherung.

21

Zugleich werden ggf die Grundlagen und Grenzen eines Haftungsausschlusses nach §§ 104 ff SGB VII festgelegt. Ist der Unfallverletzte (wie im Regelfall) in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, bedarf es auch deshalb einer raschen verbindlichen Klärung des Vorliegens eines Versicherungsfalls und seiner Folgen, weil nach § 11 Abs 5 SGB V ein Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen ausgeschlossen ist, wenn der Leistungsbedarf im Wesentlichen durch eine Unfallfolge (oder eine Berufskrankheitsfolge) verursacht wird.

22

Zudem eröffnet § 55 Abs 1 Nr 3 SGG eine Feststellungsklage, wenn die gerichtliche Feststellung begehrt wird, dass eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist. Zwar kann von der prozessrechtlichen Möglichkeit einer solchen Klage auf gerichtliche Feststellung einer Unfallfolge nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass im materiellen Recht eine Anspruchsgrundlage für einen Anspruch des Versicherten gegen seinen Unfallversicherungsträger auf behördliche Feststellung einer Unfallfolge existiert. Diese besondere Rechtsschutzform weist aber (wie § 55 Abs 1 Nr 1 SGG für die Feststellung eines Versicherungsfalls) darauf hin, dass der Bundesgesetzgeber ein schutzwürdiges Interesse der Versicherten an einer solchen Feststellung anerkennt.

23

Der Tatbestand der Ermächtigungs- und Anspruchsgrundlage des § 102 SGB VII, auf die der Kläger sich somit grundsätzlich berufen kann, setzt voraus, dass der Versicherte einen Versicherungsfall und, soweit die Feststellung von Unfallfolgen begehrt wird, weitere Gesundheitsschäden erlitten hat, die im Wesentlichen durch den Gesundheitserstschaden verursacht oder einem (uU nur behaupteten) Versicherungsfall aufgrund besonderer Zurechnungsnormen zuzurechnen sind.

24

In einem solchen in der Rechtsordnung vorgesehenen und ihm möglicherweise zustehenden Recht ist der Kläger durch die seine Feststellungsansprüche ablehnenden Entscheidungen der Beklagten möglicherweise verletzt, weil es nach seinem Vorbringen nicht ohne Sachprüfung ausgeschlossen ist, dass die bei ihm vorliegenden Gesundheitsschäden Unfallfolgen sind.

25

Das Revisionsgericht hat somit, wie schon die Vorinstanzen, die Befugnis, über die mit der Revision weiter verfolgten Feststellungsansprüche gegen die Beklagte in der Sache zu entscheiden.

26

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung des Zustands nach Innenmeniskushinterhornresektion als Unfallfolge. Denn dieser Zustand ist weder eine (sog unmittelbare) Unfallfolge im engeren Sinne (sogleich unter a), noch eine (sog mittelbare) Unfallfolge im weiteren Sinne, hier aufgrund der besonderen Zurechnungsnorm des § 11 SGB VII (hierzu unter b).

27

a) Eine Gesundheitsstörung ist Unfallfolge (im engeren Sinne) eines Versicherungsfalls iS des § 8 SGB VII, wenn sie spezifisch durch den Gesundheitserstschaden des (hier anerkannten) Arbeitsunfalls wesentlich verursacht worden ist. Der Anspruch setzt grundsätzlich das "objektive", dh aus der nachträglichen Sicht eines optimalen Beobachters gegebene Vorliegen einer Gesundheitsstörung voraus, die spezifisch durch den Gesundheitserstschaden des Arbeitsunfalls wesentlich verursacht worden ist. Da der Gesundheitserstschaden (Gesundheitsbeeinträchtigung, Tod oder Krankheit) eine den Versicherungsfall selbst begründende Tatbestandsvoraussetzung und damit keine Folge des Arbeitsunfalls (der Berufskrankheit) ist, muss er grundsätzlich bei der Feststellung des Versicherungsfalls benannt werden. Die Beklagte hat den Erstschaden hier jedenfalls im Widerspruchsbescheid noch hinreichend als banale Distorsion des rechten Kniegelenks bestimmt.

28

Ob ein Gesundheitsschaden (hier: der Zustand nach Innenmeniskushinterhornresektion rechts) dem Gesundheitserstschaden des Arbeitsunfalls (hier: der Kniegelenksdistorsion rechts) als Unfallfolge im engeren Sinn zuzurechnen ist (sog haftungsausfüllende Kausalität), beurteilt sich nach der Zurechnungslehre der Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R - Juris RdNr 12; BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17; BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, RdNr 17). Die Zurechnung erfolgt danach in zwei Schritten.

29

Erstens ist die Verursachung der weiteren Schädigung durch den Gesundheitserstschaden im naturwissenschaftlich-naturphilosophischen Sinne festzustellen. Ob die Ursache-Wirkung-Beziehung besteht, beurteilt sich nach der Bedingungstheorie. Nach ihr ist eine Bedingung dann notwendige Ursache einer Wirkung, wenn sie aus dem konkret vorliegenden Geschehensablauf nach dem jeweiligen Stand der einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse (Erfahrungssätze) nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine-qua-non). Auf dieser ersten Stufe sind alle derartigen notwendigen Bedingungen grundsätzlich rechtlich gleichwertig (äquivalent). Alle festgestellten anderen Bedingungen (und kein Ereignis ist monokausal), die in diesem Sinn nicht notwendig sind, dürfen hingegen bei der nachfolgenden Zurechnungsprüfung nicht berücksichtigt werden.

30

Ist der Gesundheitserstschaden in diesem Sinne eine notwendige Bedingung des weiteren Gesundheitsschadens, wird dieser ihm aber nur dann zugerechnet, wenn er ihn wesentlich (ausreichend: mit-) verursacht hat. "Wesentlich" (zurechnungsbegründend) ist der Gesundheitserstschaden für den weiteren Gesundheitsschaden nach der in der Rechtsprechung des Senats gebräuchlichen Formel, wenn er eine besondere Beziehung zum Eintritt dieses Schadens hatte (vgl nur BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17 RdNr 15 ff mwN). Darauf ist hier nicht weiter einzugehen, da die Kniegelenksdistorsion rechts schon keine notwendige Bedingung des Zustandes nach Innenmeniskushinterhornresektion rechts war.

31

Es fehlt bereits an einem Kausalzusammenhang im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne zwischen dem bindend anerkannten Erstschaden des Klägers, der Distorsion des Kniegelenks rechts, und dem Innenmeniskusschaden. Der Innenmeniskusschaden selbst war nicht als Gesundheitserstschaden oder als Unfallfolge im engeren Sinne anerkannt worden. Das Unfallereignis vom 10.9.2003, ein Umknicken ohne Rotations-Streckbewegung mit Einklemmmechanismus des Meniskus, war keine Ursache für den Meniskusschaden im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne. Denn nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen, bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war das Unfallereignis vom 10.9.2003 keine notwendige Bedingung für den Lappenriss des Innenmeniskushinterhorns des Klägers. Dem zu Grunde lag der vom LSG hinreichend klar festgestellte medizinische Erfahrungssatz, dass ein Umknicken ohne Rotations-Streckbewegung mit Einklemmmechanismus des Meniskus bei einem intakten Meniskus keinen isolierten Lappenriss des Innenmeniskus verursachen kann. Da nicht gerügt und nicht ersichtlich ist, dass das LSG diesen medizinischen Erfahrungssatz nach Verfahren und Inhalt falsch festgestellt hat, besteht kein Rechtsgrund für das Revisionsgericht, das Bestehen und den Inhalt dieses Erfahrungssatzes ohne eine zulässig erhobene Verfahrensrüge selbst von Amts wegen zu prüfen (vgl hierzu auch BSG vom 27.10.2009 - B 2 U 16/08 R - Juris RdNr 14 f).

32

b) Der Zustand nach Innenmeniskushinterhornresektion ist auch nicht aufgrund der besonderen Zurechnungsnorm des § 11 SGB VII dem anerkannten Arbeitsunfall vom 10.9.2003 als (sog mittelbare) Unfallfolge im weiteren Sinn zuzurechnen.

33

Nach § 11 SGB VII sind Folgen eines Versicherungsfalles auch solche Gesundheitsschäden (oder der Tod) eines Versicherten, die ua durch die Durchführung einer Heilbehandlung oder durch eine Untersuchung wesentlich verursacht wurden, welche zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordnet wurde. Durch diese Vorschrift werden Gesundheitsschäden, die durch die Erfüllung der in ihr umschriebenen Tatbestände wesentlich verursacht wurden, dem Versicherungsfall "auch" dann zugerechnet, wenn sie nicht spezifisch durch den Gesundheitserstschaden des Versicherungsfalls wesentlich verursacht wurden (vgl Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 11 RdNr 1, 46. Lfg, III/10; Schwerdtfeger in Lauterbach, UV, § 11 RdNr 3, 33. Lfg, April 2007). Anders als § 555 Abs 1 RVO setzt § 11 Abs 1 SGB VII nicht mehr voraus, dass bei der Heilbehandlungsmaßnahme etc ein "Unfall" vorliegt, sodass auch Gesundheitsstörungen ohne neues Unfallereignis erfasst werden(vgl nur Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII-Kommentar, § 11 RdNr 9; Stand August 2001). § 11 SGB VII stellt eine spezielle Zurechnungsnorm dar, die Gesundheitsschäden auch dann einem anerkannten Versicherungsfall zurechnet, wenn sie etwa durch die Durchführung einer berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung oder durch eine Untersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts wesentlich verursacht wurden. Aber auch diese gesetzliche Zurechnung, die an die Stelle einer fehlenden Zurechnung kraft Wesentlichkeit tritt, setzt voraus, dass die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes des § 11 SGB VII durch das (behauptete oder anerkannte) Unfallereignis notwendig bedingt war.

34

Diese Voraussetzungen sind beim Zustand nach Innenmeniskushinterhornresektion nicht erfüllt. Denn er war - wie ausgeführt - nicht notwendig bedingt durch den Gesundheitserstschaden, der durch das Unfallereignis verursacht worden war. Er ist zudem nicht durch eine Heilbehandlung iS von § 11 Abs 1 Nr 1 SGB VII und nicht durch eine zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnete Untersuchung iS des § 11 Abs 1 Nr 3 SGB VII verursacht worden. Denn dieser Zustand ergab sich nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG aus der Operation eines nicht unfallbedingten, sondern degenerativen Gesundheitsschadens, der schon vor der Operation bestand.

35

3. Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Feststellung des Zustands nach Thrombose der Vena saphena parva rechts mit deren operativer Entfernung und die Perforansvenenklappeninsuffizienz rechts als Unfallfolgen begehrt, ist die Revision im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

36

a) Zwar sind die vom Kläger geltend gemachten weiteren Erkrankungen keine Unfallfolgen im engeren Sinne, da sie nicht durch den Gesundheitserstschaden des anerkannten Arbeitsunfalls, die Kniegelenksdistorsion rechts, verursacht wurden. Denn diese war nach den Feststellungen des LSG schon keine notwendige Bedingung der degenerativen Innenmeniskushinterhornschädigung, durch deren Behandlung sie denkbarerweise vielleicht verursacht wurden. Unfallfolge im engeren Sinne kann aber nur ein Gesundheitsschaden sein, für den der Gesundheitserstschaden notwendige (und auf der zweiten Stufe dann auch wesentliche) Bedingung war.

37

Der Senat kann aber mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht abschließend darüber befinden, ob diese Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgrund der besonderen Zurechnungsnorm des § 11 SGB VII als (sog mittelbare) Unfallfolgen im weiteren Sinn dem anerkannten Arbeitsunfall vom 10.9.2003 zuzurechnen und festzustellen sind. Wären diese Gesundheitsschäden wesentlich durch die Erfüllung eines der Tatbestände des § 11 SGB VII verursacht und wären diese ihrerseits (nur) notwendig durch das Unfallereignis, das Umknicken am 10.9.2003, bedingt, so würden sie kraft Gesetzes dem anerkannten Versicherungsfall zugerechnet.

38

Nach den bisherigen Feststellungen des LSG kommen nur die Zurechnungstatbestände (aa) der Durchführung einer zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordneten Untersuchung (§ 11 Abs 1 Nr 3 SGB VII) oder (bb) die Durchführung einer Heilbehandlung (§ 11 Abs 1 Nr 1 SGB VII) in Betracht. Bei beiden Zurechnungstatbeständen kommt es nicht zwingend darauf an, ob ein Versicherungsfall "objektiv" vorlag oder ein Heilbehandlungsanspruch "wirklich" nach materiellem Recht bestand (hierzu unter cc).

39

aa) Die Untersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls iS des § 11 Abs 1 Nr 3 SGB VII umfasst sinngemäß auch die Aufklärung von Unfallfolgen im engeren Sinn. Dieser Zurechnungstatbestand setzt ausdrücklich nicht voraus, dass überhaupt ein Versicherungsfall objektiv vorliegt. Die Zurechnung erfolgt allein aufgrund der grundsätzlich pflichtigen Teilnahme des Versicherten an einer vom Träger zur Sachverhaltsaufklärung angeordneten (nicht notwendig ärztlichen) Untersuchung. Die durch die Teilnahme wesentlich verursachten Gesundheitsschäden werden letztlich dem Versicherungsträger zugerechnet, der für die Aufklärung des behaupteten Unfallhergangs und zur Entscheidung über das Vorliegen/Nichtvorliegen eines Versicherungsfalls und von Unfallfolgen verbandszuständig ist (vgl hierzu noch im Einzelnen unter 3. b, bb). Es kommt also grundsätzlich nur darauf an, ob eine solche Untersuchung gegenüber dem Versicherten angeordnet wurde und er an ihr teilgenommen sowie wesentlich dadurch Gesundheitsschäden erlitten hat.

40

bb) Die Durchführung einer Heilbehandlung iS des § 11 Abs 1 Nr 1 SGB VII liegt vor, wenn der Träger dem Versicherten einen Anspruch auf eine bestimmte Heilbehandlungsmaßnahme nach den §§ 26 ff SGB VII (nicht notwendig durch Verwaltungsakt in Schriftform) bewilligt oder ihn durch seine Organe oder Leistungserbringer zur Teilnahme an einer solchen (diagnostischen oder therapeutischen) Maßnahme aufgefordert hat und der Versicherte an der Maßnahme des Trägers gemäß den Anordnungen der Ärzte und ihres Hilfspersonals teilnimmt. Auch hier beruht die gesetzliche Zurechnung auf der grundsätzlich pflichtigen Teilnahme des Versicherten an einer vom Unfallversicherungsträger (oder diesem zurechenbar) bewilligten oder angesetzten Maßnahme. Insbesondere kommt es rechtlich nicht darauf an, ob die Bewilligung oder Ansetzung der Heilbehandlungsmaßnahme durch den Träger objektiv rechtmäßig war oder ob objektiv ein Anspruch auf (ermessensfehlerfreie Entscheidung <§ 26 Abs 5 Satz 1 SGB VII> über die Bewilligung eines Anspruchs auf diese) Heilbehandlung bestand.

41

Auch insoweit dient die Vorschrift gerade dazu, im Ergebnis die Gleichbehandlung zwischen den Kranken- und Rentenversicherten, die durch ihre Teilnahme an Behandlungen und medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 15a SGB VII sogar eine unfallversicherte Tätigkeit verrichten, und den Unfallversicherten herzustellen, die auf Veranlassung des Unfallversicherungsträgers an unfallversicherungsrechtlichen Sachverhaltsaufklärungs- oder Heilbehandlungsmaßnahmen teilnehmen. Allerdings bestimmt die Zurechnungsvorschrift nicht, dass die Teilnahme an solchen und anderen in § 11 SGB VII genannten Maßnahmen gleichfalls eine versicherte Tätigkeit ist oder ihr gleichsteht. Schon deshalb handelt es sich bei den Fällen des § 11 SGB VII nicht um sog kleine Versicherungsfälle, obwohl die Struktur dieser Zurechnung ihnen ähnlich ist, da sie nicht notwendig einen "ersten" Versicherungsfall voraussetzt.

42

cc) Bei den besonderen Zurechnungstatbeständen kommt es also, entgegen dem LSG, nicht notwendig darauf an, dass objektiv, dh aus der nachträglichen Sicht eines optimalen Beobachters, die Voraussetzungen eines Versicherungsfalls oder einer Unfallfolge im engeren Sinne wirklich vorlagen. Erforderlich ist nur, dass der Träger die Maßnahmen gegenüber dem Versicherten in der Annahme des Vorliegens oder der Aufklärungsbedürftigkeit des Sachverhalts eines Versicherungsfalls oder einer Unfallfolge im engeren Sinne veranlasst hat. In diesem Sinne muss nur das angenommene, behauptete oder gegebene Unfallereignis (bei einer Berufskrankheit: die Einwirkung) notwendige Bedingung der Durchführung der Untersuchungs- oder der Heilbehandlungsmaßnahme gewesen sein.

43

Für die Frage, ob eine derartige Durchführung einer gegenüber dem Versicherten angeordneten Maßnahme vorliegt, an der er grundsätzlich pflichtig teilnehmen muss, kommt es entscheidend darauf an, ob der Träger (durch seine Organe) oder seine Leistungserbringer dem Versicherten den Eindruck vermittelt haben, es solle eine solche Maßnahme des Unfallversicherungsträgers durchgeführt werden, an der er teilnehmen solle. Zwar reicht die bloß irrige Vorstellung des Versicherten, er nehme an einer solchen Maßnahme teil, nicht aus, einen Zurechnungstatbestand zu erfüllen. Das hat im Übrigen der Senat in seiner vom LSG genannten und von der Revision im Wesentlichen angeführten Entscheidung vom 24.6.1981 (2 RU 87/80 - BSGE 52, 57, 60 = SozR 2200 § 555 Nr 5) auch nicht gesagt. Dort ging es ausdrücklich um eine vom Unfallversicherungsträger angeordnete Heilmaßnahme. Anders liegt es jedoch, wenn der Träger oder seine Leistungserbringer für den Versicherten den Anschein (beim Erlass von Verwaltungsakten oder bei der Abgabe von Willenserklärungen auch den Rechtsschein) gesetzt haben, es solle eine solche unfallversicherungsrechtliche Maßnahme durchgeführt werden. Das ist der Fall, wenn ein an Treu und Glauben orientierter Versicherter an der Stelle des konkret Betroffenen die Erklärungen und Verhaltensweisen der auf Seiten des Trägers tätig gewordenen Personen als Aufforderung zur Teilnahme an einer vom Unfallversicherungsträger gewollten Maßnahme verstehen durfte. Es kommt also nicht nur auf die "Innenseite" des Trägers und seiner Hilfskräfte an, sondern maßgeblich auch darauf, was wie gegenüber dem Versicherten verlautbart wurde. Denn dieser ist kein bloßes Objekt hoheitlicher Maßnahmen des Trägers; vielmehr setzt jede "Durchführung" einer Untersuchungs- oder Heilmaßnahme seine mitwirkende Teilnahme voraus.

44

b) Das LSG wird folglich zu ermitteln haben, ob die von Dr. K. am 23.9.2003 veranlasste und am 24.9.2003 durchgeführte Arthroskopie und/oder die anschließende Resektion des Innenmeniskushinterhorns rechts Maßnahmen iS des § 11 Abs 1 Nr 1 oder Nr 3 SGB VII waren. Dabei hat es zwischen der Arthroskopie (aa) und der anschließenden Resektion (bb) zu unterscheiden. Lag objektiv bei beiden ärztlichen Maßnahmen keine Durchführung einer Heilbehandlung und keine Durchführung einer zur Aufklärung des Sachverhalts (oder des Vorliegens einer Unfallfolge) angeordneten Untersuchung vor, so ist zu prüfen, ob der Kläger - nach den soeben unter 3. a) cc) aufgezeigten Kriterien - aufgrund des Verhaltens des Durchgangsarztes nach Treu und Glauben berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass die Behandlung/Untersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Durchführung einer Heilbehandlung iS des § 11 SGB VII durchgeführt wurde und er zur Mitwirkung daran aufgefordert war (hierzu unter c). Läge einer dieser Zurechnungstatbestände vor, so wäre schließlich ggf noch zu entscheiden, ob die Arthroskopie oder die Resektion die weiteren geltend gemachten Gesundheitsschäden (rechtsseitige Thrombosen etc) rechtlich wesentlich (mit-)verursacht haben (unter d).

45

aa) Die Tatsachenfeststellungen des LSG reichen nicht aus, abschließend zu entscheiden, ob die am 24.9.2003 durchgeführte Arthroskopie (zur Resektion sogleich unter bb) eine zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordnete Untersuchung iS des § 11 Abs 1 Nr 3 SGB VII war. Sie sind insoweit nicht eindeutig und in sich widersprüchlich. Zudem unterscheidet das LSG nicht zwischen der Arthroskopie und der anschließend durchgeführten Resektion.

46

Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils des LSG hatte Dr. K. wegen Verdachts auf Innenmeniskusläsion die Indikation zur Arthroskopie gestellt und Aufnahme und "Operation" des Klägers für den folgenden Tag vereinbart. Mit der diagnostischen Arthroskopie könnte der Durchgangsarzt gemäß § 11 Abs 1 Nr 3 SGB VII (der sinngemäß auch die Aufklärung von Unfallfolgen umfasst) eine Untersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordnet haben. Denn Untersuchungen zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls sind nicht nur, aber insbesondere ärztliche Untersuchungen darüber, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen eines Versicherungsfalls vorliegen oder welche gesundheitlichen Folgen dieser hat (vgl BSGE 52, 16, 17), also insbesondere Untersuchungen zur Feststellung, ob ein Gesundheitserstschaden bzw welche Unfallfolgen vorliegen.

47

Die Anordnung muss nicht durch den Unfallversicherungsträger selbst, sondern kann auch durch einen Durchgangsarzt erfolgen (offengelassen in BSGE 52, 16, 17; so Keller in Hauck/ Noftz, SGB VII, K § 11 RdNr 15, 46. Lfg, III/10; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand März 2011, § 11 Anm 10 iVm 12.1; Rapp in LPK-SGB VII, 3. Aufl 2011, § 11 RdNr 9; Wagner in JurisPK-SGB VII, Stand 01/2009, § 11 RdNr 28).

48

Nach § 27 Abs 1 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger(Vertrag gemäß § 34 Abs 3 SGB VII zwischen dem Hauptverband der gewerblichen BGen, dem Bundesverband der landwirtschaftlichen BGen, dem Bundesverband der Unfallkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung der ärztlichen Leistungen in der ab 1.5.2001 geltenden Fassung, HVBG-Info 2001, 755) beurteilt und entscheidet der Durchgangsarzt, ob eine allgemeine Heilbehandlung nach § 10 dieses Vertrags oder eine besondere Heilbehandlung nach § 11 SGB VII erforderlich ist. Er erstattet dem Unfallversicherungsträger unverzüglich den Durchgangsarztbericht gemäß § 27 Abs 2 des Vertrags.

49

Soweit ein Durchgangsarzt in dieser Funktion zur Feststellung von Art und Ausmaß der Gesundheitsstörungen eines Unfallereignisses eine weitere Untersuchung anordnet, ist dies jedenfalls eine Anordnung zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls iS des § 11 Abs 1 Nr 3 SGB VII. Soweit er selbst zur Behandlung einer von ihm als unfallbedingt eingeschätzten Gesundheitsbeeinträchtigung ohne weiteren Kontakt mit dem Unfallversicherungsträger tätig wird, kann es sich um die Durchführung einer Heilbehandlung handeln (dazu unten).

50

Insofern kann der Senat jedenfalls zum Zwecke der Prüfung der Zurechnungstatbestände des § 11 SGB VII auch offenlassen, wie die Rechtsbeziehung zwischen dem Durchgangsarzt und dem Unfallversicherungsträger im Einzelnen öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist(vgl nur Pross, Zum Rechtsverhältnis zwischen Durchgangsarzt und Berufsgenossenschaft, 1972; hierzu hat insbesondere die zivilrechtliche Rechtsprechung zum Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB iVm Art 34 GG geklärt, wann der Durchgangsarzt in Ausübung eines öffentlichen Amtes handelt; vgl BGH, Urteil vom 28.6.1994, VI ZR 153/93 = VersR 1994, 1195; Urteil vom 9.12.2008, VI ZR 277/07 - BGHZ 179, 115 = VersR 2009, 401; BGH, Urteil vom 9.3.2010, VI ZR 131/09 = VersR 2010, 768). Denn das Handeln des Durchgangsarztes im Rahmen der Voraussetzungen der Zurechnungstatbestände des § 11 SGB VII muss sich der Unfallversicherungsträger grundsätzlich zurechnen lassen.

51

Die hierzu fehlenden Feststellungen sind nicht deshalb unerheblich, weil das LSG in seinem Urteil auch ausgeführt hat, dass die Arthroskopie "unter der Diagnose" einer degenerativen Innenmeniskushinterhornläsion durchgeführt worden sei. Weiterhin ging das LSG davon aus, dass die operativen Eingriffe ausschließlich der operativen Heilbehandlung der degenerativen Innenmeniskushinterhornläsion nach bereits vorbestehender klinischer Diagnostik gedient hätten. Offen blieb hierbei aber, wer zu welchem Zeitpunkt die Diagnose einer degenerativen Innenmeniskushinterhornläsion gestellt hat. Unklar bleibt nach den Feststellungen des LSG auch, ob diese Diagnose bereits vor Beginn der Arthroskopie oder der Resektion erfolgt ist.

52

Ferner ist nicht festgestellt oder ersichtlich, dass eine ggf erfolgte Anordnung einer diagnostischen Arthroskopie dem Kläger gegenüber widerrufen worden wäre. Das LSG wird deshalb Dr. K. zu den Umständen und seinen Anordnungen im Rahmen der am 23.9.2003 erfolgten Untersuchung des Klägers zu befragen haben. Maßgebend für das Vorliegen des besonderen Zurechnungstatbestands des § 11 Abs 1 Nr 3 SGB VII sind dabei die Anordnungen und sonstigen dem Versicherten gegenüber vorgenommenen Verhaltensweisen des konkret die Operation ankündigenden und durchführenden Dr. K., der durch sein dem Unfallversicherungsträger zurechenbares Handeln den Tatbestand des § 11 Abs 1 Nr 3 SGB VII eröffnen kann. Entscheidend ist insoweit die dem Versicherten verdeutlichte ärztliche Handlungstendenz des Durchgangsarztes vor Durchführung der Maßnahme. Die Handlungstendenz muss darauf gerichtet gewesen sein, Unfallfolgen zu erkennen bzw zu behandeln (vgl Schwerdtfeger in Lauterbach, UV, § 11 RdNr 12, 33. Lfg, April 2007). Die "objektive", nachträgliche Einschätzung eines diagnostischen und therapeutischen Zusammenhangs der Operation mit einem bereits bestehenden degenerativen Schaden durch einen unbeteiligten Arzt (wie sie das LSG durch Dr. A. eingeholt hat), ist in diesem rechtlichen Zusammenhang unbeachtlich.

53

Maßgeblich ist mithin auch, ob und ggf welche Erklärungen Dr. K. über seine Handlungstendenz gegenüber dem Kläger abgegeben hat. Dies wird das LSG noch im Einzelnen durch Befragung des Dr. K. und des Klägers zu ermitteln haben. Hierbei wird das LSG auch zu berücksichtigen haben, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem BSG erklärt hat, dass die Arthroskopie vom Durchgangsarzt als BG-Heilbehandlung angeordnet worden ist.

54

bb) Der Senat kann ebenso nicht abschließend darüber entscheiden, ob es sich bei der im Zusammenhang mit der Arthroskopie durchgeführten Hinterhornresektion um eine Heilbehandlung iS des § 11 Abs 1 Nr 1 SGB VII gehandelt hat. Auch hierzu wird das LSG Dr. K. zu befragen haben. Als Durchgangsarzt könnte Dr. K. als Leistungserbringer für den Unfallversicherungsträger gemäß § 26 Abs 5 Satz 1 SGB VII im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung bestimmt und mit der Festlegung der Behandlung den Naturalleistungsanspruch des Klägers konkretisiert haben.

55

Der Durchgangsarzt ist nach § 27 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger(aaO) ermächtigt, mit Wirkung für den Unfallversicherungsträger über die erforderliche Behandlungsmaßnahme zu entscheiden (vgl Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 34 RdNr 7; vgl Benz in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 26 RdNr 50; vgl auch Stähler in JurisPK-SGB VII, § 28 RdNr 14 ff). Dies gilt insbesondere auch für die Einleitung eines sog besonderen Heilverfahrens gemäß §§ 34 Abs 1 Satz 3, 28 Abs 4 SGB VII für Versicherungsfälle, für die wegen ihrer Art oder Schwere besondere unfallmedizinische Behandlung angezeigt ist. Insofern ist hier auch aufzuklären, ob Dr. K. die Resektion dem Kläger (und ggf auch der Beklagten) gegenüber als von der Arthroskopie im Wesentlichen untrennbare Maßnahme der (allgemeinen oder besonderen) berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung dargestellt bzw "bewilligt" hat, ohne den Kläger insofern auf die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zu verweisen. Dabei ist auch zu prüfen, ob Dr. K. gegenüber dem Kläger bereits vor der Operation klargestellt hat, dass diese ausschließlich nicht unfallbedingt durchgeführt werde, da die Diagnose eines unfallunabhängigen degenerativen Meniskusschadens gestellt worden sei.

56

Denkbar ist nach den Mitteilungen des LSG schließlich auch, dass Dr. K. dem Kläger gegenüber (vor oder während der Operation) eine unfallbedingte Arthroskopie klar von der anschließenden nicht unfallbedingten Resektion getrennt hat. Eine derartige Trennung könnte ggf die diagnostische Heilbehandlung auf die Arthroskopie beschränkt haben, sodass die Resektion keine Heilmaßnahme gewesen wäre und ggf ausschließlich aus der Resektion folgende Gesundheitsschäden (zu der ggf notwendigen Differenzierung der durch die Arthroskopie und die Resektion wesentlich verursachten Gesundheitsschäden siehe unter d) nicht zugerechnet würden. Wird vom Durchgangsarzt für den Versicherten klar und eindeutig abgrenzbar ein zusätzlicher Eingriff zur Behebung eines - von vornherein als solches bezeichneten - unfallunabhängigen Leidens vorgenommen, so können die aus diesem Eingriff resultierenden Folgen nicht mehr dem ersten Unfallereignis zugeordnet werden (vgl BSG vom 30.10.1991 - 2 RU 41/90 und BSG vom 5.8.1993 - 2 RU 34/92).

57

c) Das LSG wird auch deshalb eine genaue Ermittlung der Umstände und Anordnungen anlässlich der Untersuchung des Klägers am 23.9.2003 vorzunehmen haben, weil der Kläger - wie bereits ausgeführt - seine Revision im Wesentlichen unter (unzutreffender) Berufung auf ein Urteil des Senats zu § 555 RVO(BSGE 52, 57 = SozR 2200 § 555 Nr 5) darauf stützt, er sei jedenfalls subjektiv der Überzeugung gewesen, die Operation finde im Rahmen einer berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung statt.

58

§ 11 SGB VII setzt zwar - wie aufgezeigt - nicht notwendig voraus, dass ein Versicherungsfall oder auch nur ein Unfallereignis oder ein unfallbedingter Gesundheitsschaden objektiv vorliegen. Andererseits kann aber die bloß subjektive, irrige Vorstellung, eine Untersuchung oder Behandlung werde im Rahmen der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung angeordnet oder durchgeführt, den spezifischen Zurechnungszusammenhang der Tatbestände des § 11 SGB VII nicht auslösen.

59

Ein Zurechnungstatbestand nach § 11 Abs 1 oder Abs 2 SGB VII kann aber auch dann erfüllt sein, wenn der Leistungsträger oder der insofern ihm rechtlich zuzuordnende Durchgangsarzt (hierzu bereits soeben unter 3. b) bei seinem Handeln den objektivierbaren Anschein oder auch den Rechtsschein gesetzt hat, dass die Behandlung oder Untersuchung zur berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung oder zur Untersuchung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls (einschließlich einer Unfallfolge) angeordnet werde. Das ist stets der Fall, wenn ein vernünftiger, "billig und gerecht" denkender Versicherter aufgrund des Verhaltens des Unfallversicherungsträgers (bzw seiner Organe) und der Durchgangsärzte davon ausgehen durfte, er sei aufgefordert oder ihn treffe die Obliegenheit gemäß §§ 62, 63 SGB I, an der Maßnahme mitzuwirken (zum Prüfmaßstab bereits oben 3. a, cc).

60

d) Die Voraussetzungen der Zurechnungstatbestände des § 11 Abs 1 Nr 1 und/oder Nr 3 SGB VII können also gegeben sein, wenn das LSG zu der Feststellung gelangt, dass die Arthroskopie als Untersuchungsmaßnahme gemäß § 11 Abs 1 Nr 3 SGB VII bzw die Resektion als Heilbehandlung gemäß § 11 Abs 1 Nr 1 SGB VII vom Durchgangsarzt der Beklagten zurechenbar angeordnet worden ist. Schließlich können diese Zurechnungstatbestände auch dann vorliegen, wenn die Beklagte (oder der für sie handelnde Durchgangsarzt) dem Kläger als rechtstreuen Versicherten gegenüber den objektivierbaren Anschein oder Rechtsschein gesetzt hat, dass die Untersuchung bzw Operation im Rahmen der unfallversicherungsrechtlichen Zuständigkeit durchgeführt werde.

61

Gelangt das LSG in dem wiedereröffneten Berufungsverfahren zu der Überzeugung, dass einer dieser Tatbestände des § 11 SGB VII vorliegt, so wird es abschließend festzustellen haben, ob die Durchführung der Heilmaßnahme/Untersuchung die wesentliche Ursache der als Unfallfolgen im weiteren Sinne geltend gemachten Gesundheitsschäden ist. Bislang hat es das LSG - von seiner Rechtsansicht her folgerichtig - unterlassen, festzustellen, ob die geltend gemachten Gesundheitsschäden rechtlich wesentlich (überhaupt und ggf auf welche dieser beiden Maßnahmen) auf die Arthroskopie oder die Resektion zurückzuführen sind. Dabei wird zum einen - je nachdem, welcher Zurechnungstatbestand ggf vorliegt - zu ermitteln sein, ob die Gesundheitsschäden, insbesondere die Thrombose der Vena saphena parva rechts, durch die Arthroskopie oder die Innenmeniskushinterhornresektion (oder durch beide) notwendig verursacht wurden. In diesem Zusammenhang sind ggf auch (im Blick zB auf die Stammvarikosis etc) Feststellungen erforderlich, ob und welche weiteren Gesundheitsstörungen beim Kläger vorliegen, die uU ebenfalls notwendige Ursachen waren. Ggf ist die rechtliche Wesentlichkeit der notwendigen Ursachen zu beurteilen (siehe oben).

62

Das LSG wird in der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Dezember 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass sein Bandscheibenvorfall im Bereich C 6/7 seiner Halswirbelsäule (HWS) ein weiterer Gesundheitserstschaden seines von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalls vom 3.7.2005 ist.

2

Der Kläger absolvierte an diesem Tag als Arbeitnehmer eines Automobilherstellers aufgabengemäß eine Testfahrt auf einer Hochgeschwindigkeitsstrecke in Italien. Dabei platzte bei einer Geschwindigkeit von 295 km/h ein Hinterreifen seines Fahrzeugs. Es kam von der Fahrbahn ab, durchbrach die Leitplanke und kam in einem Wäldchen zum Stehen.

3

Bei der Erstuntersuchung des Klägers erbrachten die Röntgenaufnahmen keinen Anhalt für Frakturen. Am 6.7.2005 diagnostizierte ein Facharzt für Chirurgie ua eine Halswirbelsäulen-Distorsion (Verstauchung, Zerrung). In der Kernspintomographie der HWS vom 4.8.2005 wurden erhebliche degenerative Veränderungen bei multisegmentaler Osteochondrose sowie für den Bereich von C 6/7 eine fast normal hohe Bandscheibe mit normal weiten Neuroforamina (Wurzelkanälen) beschrieben. Eine weitere Kernspintomographie der HWS vom 30.8.2005 ergab zwischen den Halswirbelkörpern C 6/7 einen links gelegenen Bandscheibenvorfall mit intraforaminaler Vorfallskomponente. Eine Begleitverletzung wurde nicht benannt.

4

Im Bescheid vom 18.10.2007 anerkannte die Beklagte den Unfall vom 3.7.2005 als Arbeitsunfall. Als "Unfallfolgen" wurden "Druck- und Klopfschmerz über der oberen Brustwirbelsäule nach unter keilförmiger Deformierung knöchern verheilter Deckplattenimpressionsfraktur des 2. Brustwirbelkörpers" anerkannt.

5

Ferner wurde festgestellt, der Bandscheibenvorfall zwischen dem 6. und 7. Halswirbelkörper sei keine "Folge des Arbeitsunfalls", weder im Sinne der Entstehung noch im Sinne der Verschlimmerung. Ein traumatischer Bandscheibenvorfall sei angesichts des MRT-Befundes vom 4.8.2005, in dem eine Traumatisierung des Segments C 6/7 nicht beschrieben sei, zu verneinen. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28.2.2008).

6

Das SG Karlsruhe hat mit Urteil vom 14.7.2010 festgestellt, dass "die Versteifung im Bewegungssegment C 6/7 mit daraus resultierender Schmerzsymptomatik … Folge des Arbeitsunfalls vom 03.07.2005" sei.

7

Die Beklagte hat mit ihrer Berufung geltend gemacht, das Urteil sei in seiner Kausalitätsbeurteilung mit dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft nicht vereinbar. Im Standardwerk der gesetzlichen Unfallversicherung von Schönberger/Mehrtens/Valentin, das den anerkannten neuesten medizinischen Kenntnisstand dokumentiere, werde seit der 7. Auflage ausgeführt, dass die traumatische Verursachung eines isolierten Bandscheibenschadens ohne Begleitverletzung nicht möglich sei. Dazu sei Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

8

Das LSG hat die Berufung durch Beschluss vom 22.12.2010 zurückgewiesen. Es sei vorliegend zumindest wahrscheinlich, dass der Unfall vom 3.7.2005 naturwissenschaftliche Ursache des beim Kläger aufgetretenen Bandscheibenvorfalls im Bewegungssegment C 6/7 gewesen sei. Hierfür sprächen vor allem jene Indizien, die auf eine akute Schädigung im Bereich des Bewegungssegments C 6/7 und damit eine Substanzschädigung der betreffenden Bandscheibe in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis hinwiesen. Vor dem Unfall sei der Kläger trotz bestehender degenerativer Veränderungen gerade auch im Bereich der HWS beschwerdefrei gewesen. Der Unfall habe zu einer Einwirkung auf den oberen Bereich der Wirbelsäule geführt. Umstände, die üblicherweise gegen einen naturwissenschaftlichen Zusammenhang sprächen, hätten im vorliegenden Fall keine durchgreifende Bedeutung.

9

Zu Unrecht berufe sich die Beklagte auf das Werk von Schönberger/Mehrtens/Valentin und meine, es sei dort dokumentierter neuester medizinischer Kenntnisstand, dass ein traumatischer Bandscheibenvorfall immer mit knöchernen oder ligamentären Begleitverletzungen einhergehe. Diesen Ausführungen könne aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Denn dieses Standardwerk der unfallmedizinischen Literatur vermenge die Prüfung der naturwissenschaftlichen Kausalität auf der ersten Stufe mit der wertenden Entscheidung der zweiten Stufe der Kausalitätsprüfung (Wesentlichkeit). Bei der Prüfung der Wesentlichkeit handele es sich um eine wertende Entscheidung, die dem juristischen Betrachter vorbehalten sei.

10

Der Antrag der Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens werde abgelehnt. Selbst wenn die von Schönberger/Mehrtens/Valentin vertretene Auffassung den herrschenden medizinischen Kenntnisstand der Kausalitätsbetrachtung wiedergeben sollte, ändere dies nichts daran, dass dieser Kenntnisstand der Kausalitätsbetrachtung nicht zugrunde gelegt werden dürfe, weil er die maßgebenden rechtlichen Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG vernachlässige.

11

Lägen - wie hier - Hinweise auf eine traumatische Schädigung vor, ohne dass eine andere Schädigung als der Arbeitsunfall "örtlich-zeitlich in Rede" stehe, sei ein naturwissenschaftlicher Zusammenhang regelmäßig als wahrscheinlich anzusehen.

12

Sei der naturwissenschaftliche Zusammenhang zu bejahen, stelle sich die Frage (zweite Stufe der Kausalitätsprüfung), ob das Unfallereignis auch wesentlich gewesen sei. Hierbei sei vor dem Hintergrund der Schwere des Unfalltraumas mit einer plötzlichen unphysiologischen Belastung der HWS den bereits vorliegenden degenerativen Veränderungen im Hinblick auf den aufgetretenen Bandscheibenvorfall keine überragende Bedeutung beizumessen gewesen. Demnach sei das Unfallereignis wesentliche Mitursache des erlittenen Bandscheibenvorfalls und die beim Kläger in der Folge erforderlich gewordene Versteifung im Bewegungssegment einschließlich der fortbestehenden Schmerzsymptomatik als Unfallfolge festzustellen.

13

Mit der vom BSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII und einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung(§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Bandscheibenvorfall liege nicht vor. Das LSG habe nicht den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ermittelt.

14

Die Beklagte beantragt,
den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Dezember 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2010 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

15

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Beschlusses des LSG und der Zurückverweisung der Sache an das LSG (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) begründet.

17

1. Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG kann das BSG nicht abschließend darüber befinden, ob die Verrichtung der versicherten Tätigkeit, die die Verbandszuständigkeit der Beklagten begründet und eine Einwirkung auf die HWS des Klägers wesentlich mitverursacht hat (dazu unter 3.), dadurch auch eine objektive und zudem rechtlich wesentliche Mitursache des Bandscheibenvorfalls auf der Höhe des 6./7. Halswirbelkörpers geworden ist. Nur dann wäre dieser ein Gesundheitserstschaden des anerkannten Arbeitsunfalls.

18

Das LSG hat nicht festgestellt, ob dieser Schaden nach Maßgabe des derzeit anerkannten Standes der medizinischen Wissenschaft durch die verrichtungsbedingte und deshalb versicherte Einwirkung unmittelbar objektiv mitverursacht wurde (dazu unter 4.). Seine Ansicht, dies könne durch "eine wertende Entscheidung …, die … dem juristischen Betrachter vorbehalten" sei, im Rahmen der rechtlichen "Wesentlichkeitsbeurteilung" ersetzt werden, verfehlt den Rechtsbegriff der unfallversicherungsrechtlichen "Wesentlichkeit" einer Ursache für eine bestimmte Wirkung (dazu unter 3. und 5.).

19

2. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision gegen die Zurückweisung ihrer zulässigen Berufung durch das LSG. Mit ihr wandte sie sich erstens gegen die Aufhebung ihres Verwaltungsakts durch das SG, der Kläger habe gegen sie keinen Anspruch auf Feststellung seines Bandscheibenvorfalls C 6/7 als "Folge des Arbeitsunfalls". Zweitens begehrte sie die Aufhebung des Feststellungsurteils des SG, dass die "Versteifung im Bewegungssegment C 6/7 mit daraus resultierender Schmerzsymptomatik … Folge des Arbeitsunfalls vom 03.07.2005" sei. Der Erfolg ihrer Rechtsmittel hängt davon ab, ob die zulässige Kombination der zulässigen Anfechtungs- mit der zulässigen Feststellungsklage des Klägers begründet ist. Das wäre dann der Fall, wenn sie durch ihren negativ feststellenden Verwaltungsakt einen Anspruch des Klägers auf die Feststellung eines Bandscheibenvorfalls C 6/7 als Gesundheitserstschaden zu Unrecht abgelehnt hätte. Dann wäre dieser (insoweit unter klarstellender Änderung des bisherigen Ausspruchs des SG) durch Feststellungsurteil als weiterer Erstschaden des anerkannten Arbeitsunfalls festzustellen. Andernfalls hätte ihre Revision durchgreifenden Erfolg.

20

Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem BSG zwischen den Beteiligten klargestellt werden konnte, richtete sich das Begehren des Klägers von Anfang an nicht auf die Feststellung seines Bandscheibenvorfalls als eine (unmittelbare) Unfallfolge. Ihm kam es vielmehr stets auf die Feststellung dieses Gesundheitsschadens als weiteren Erstschaden des anerkannten Arbeitsunfalls an. Eine unmittelbare Unfallfolge kann sich hingegen nur infolge eines Gesundheitserstschadens einstellen, der selbst als Tatbestandsvoraussetzung des Unfallbegriffs iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII dem Begriff des Arbeitsunfalls unterfällt. Der Bandscheibenvorfall war zudem ersichtlich keine Wirkung eines bereits anerkannten Erstschadens. Bei sachgerechter Auslegung war auch die angefochtene negative Feststellung der Beklagten auf die Ablehnung der Anerkennung eines Erstschadens gerichtet.

21

3. Nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG ist nicht abschließend beurteilbar, aber möglich, dass dem Kläger der erhobene Feststellungsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Jeder Versicherte hat nämlich das Recht, vom zuständigen Unfallversicherungsträger gemäß § 102 SGB VII die Feststellung aller Erstschäden (Gesundheitserstschäden oder Tod) eines Arbeitsunfalls iS von § 8 Abs 1 SGB VII zu verlangen, wenn ein solcher eingetreten ist(vgl BSG vom 31.1.2012 - B 2 U 2/11 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2700 § 8 Nr 43 vorgesehen, Juris RdNr 15 sowie BSG vom 5.7.2011 - B 2 U 17/10 R - SozR 4-2700 § 11 Nr 1 RdNr 15 f).

22

a) Der Anspruch scheitert nicht schon daran, dass die Beklagte eine insoweit unanfechtbar gewordene Feststellung getroffen hat, der Kläger habe infolge seiner versicherten Testfahrt einen Arbeitsunfall mit folgenden Gesundheitserstschäden erlitten: "Druck- und Klopfschmerz über der oberen Brustwirbelsäule nach unter keilförmiger Deformierung knöchern verheilter Deckplattenimpressionsfraktur des 2. Brustwirbelkörpers".

23

Die rechtliche Bindungswirkung dieses Verwaltungsakts erstreckt sich nicht auf die hier umstrittene Frage, ob die infolge der Testfahrt eingetretene Einwirkung auf den Körper des Klägers weitere Gesundheitserstschäden (objektiv und unfallversicherungsrechtlich wesentlich) mitverursacht hat. Werden die Erstschäden anfangs nur unvollständig anerkannt, hat der Versicherte Anspruch auf eine vollständige Feststellung aller objektiv vom Arbeitsunfall umfassten Gesundheitserstschäden. Entscheidet der Versicherungsträgerbei seiner Feststellung eines Arbeitsunfalls, wie hier, dass der Versicherte keinen Anspruch auf Feststellung bestimmter weiterer Erstschäden habe, oder stellt er die Gesundheitserstschäden ausdrücklich abschließend (positiv oder negativ) fest, ist dagegen der Widerspruch gegeben (nach Fristablauf allein §§ 44 f SGB X). Da hier erstmals um einen weiteren, von der Beklagten abgelehnten Gesundheitserstschaden gestritten wird, erfasst die rechtliche Bindungswirkung des den Arbeitsunfall feststellenden Verwaltungsakts den hier rechtshängigen Streitgegenstand nicht.

24

b) Die Feststellungen des LSG lassen erkennen, dass der Kläger möglicherweise einen Anspruch auf Feststellung der umstrittenen Gesundheitserstschäden hat. Denn danach hat er eine versicherte Tätigkeit als Beschäftigter verrichtet und infolge dessen ein Unfallereignis erlitten (dazu sogleich).

25

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 (oder 8 Abs 2) SGB VII begründenden Tätigkeit(versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Abs 1 Satz 2).

26

Daher muss eine Verrichtung des Verletzten vor dem fraglichen Unfallereignis, das "infolge" also ua nach dieser Verrichtung eingetreten sein muss, den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt haben. Nur dies begründet seine Versichertenstellung in und seinen Versicherungsschutz aus der jeweiligen Versicherung.

27

Diese (versicherte) Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis), kurz gesagt: eine Einwirkung, objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität). Diese (versicherte) Einwirkung muss einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).

28

Die den Versicherungsschutz in der jeweiligen Versicherung begründende "Verrichtung", die (möglicherweise dadurch verursachte) "Einwirkung" und der (möglicherweise dadurch verursachte) "Erstschaden" müssen (vom Richter im Überzeugungsgrad des Vollbeweises) festgestellt sein.

29

aa) § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII setzt voraus, dass der Verletzte eine "den Versicherungsschutz" begründende "Tätigkeit (versicherte Tätigkeit)" verrichtet hat und dass der Unfall (iS von Satz 2 aaO) "infolge" dieser versicherten Tätigkeit eingetreten ist.

30

Diese gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen umschreiben den Rechtsgrund, aufgrund dessen der wegen einer Verrichtung einer versicherten Tätigkeit durch den Verletzten verbandszuständige Unfallversicherungsträger überhaupt versicherungsrechtlich für die Schäden, Nachteile und Bedarfe des verunfallten Verletzten einstehen soll. Er soll nur verpflichtet sein, soweit der Versicherungsschutz durch die Verrichtung der versicherten Tätigkeit in der jeweiligen Versicherung begründet ist. Er soll deshalb (grundsätzlich) nur einstehen müssen für Gesundheitsschäden (oder Tod und ggf wirtschaftliche Folgen etc), die "infolge" der versicherten Verrichtung eingetreten sind und ein Risiko realisieren, gegen das die jeweils begründete Versicherung schützen soll. Zurechnungsvoraussetzungen sind somit auf der ersten Stufe die (faktisch-objektive) Wirkursächlichkeit der versicherten Verrichtung des Verletzten für den Schaden und auf der darauf aufbauenden zweiten Stufe dessen rechtliche Erfassung vom jeweiligen Schutzzweck der begründeten Versicherung.

31

bb) Die Zurechnung setzt somit erstens voraus, dass die Verrichtung der versicherten Tätigkeit den Schaden (ggf neben anderen konkret festgestellten unversicherten Wirkursachen) objektiv mitverursacht hat. Denn für Einbußen des Verletzten, für welche die versicherte Verrichtung keine Wirkursache war, ist schlechthin kein Versicherungsschutz begründet, hat also der Versicherungsträger nicht einzustehen. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar (BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 22) und (subjektiv, also jedenfalls in laienhafter Sicht) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist (innere Tatsache). Als (objektives) Handeln des Verletzten kann es erste Ursache einer objektiven Verursachungskette sein. Diese kann über die Einwirkung auf den Körper, über Gesundheitserstschäden oder Tod hinaus bis zu unmittelbaren oder iS von § 11 SGB VII, der für die zweite Stufe andere Zurechnungsgründe als die "Wesentlichkeit" regelt, mittelbaren Unfallfolgen sowie ua zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zu den Bedarfen reichen, derentwegen das SGB VII Leistungsrechte vorsieht.

32

Erst dann, wenn die "Verrichtung", die (möglicherweise dadurch verursachte) "Einwirkung" und der (möglicherweise dadurch verursachte) "Erstschaden" festgestellt sind, kann und darf (auf der ersten Stufe der Zurechnung) über die tatsächliche Kausalitätsbeziehung (objektive Verursachung) zwischen der Verrichtung und der Einwirkung (mit dem richterlichen Überzeugungsgrad mindestens der Wahrscheinlichkeit) entschieden werden. Es geht hierbei ausschließlich um die rein tatsächliche Frage, ob und ggf mit welchem Mitwirkungsanteil die versicherte Verrichtung (ggf neben anderen konkret festgestellten unversicherten Wirkursachen) eine Wirkursache der von außen kommenden, zeitlich begrenzten Einwirkung auf den Körper des Versicherten war.

33

cc) Zweitens muss der (letztlich) durch die versicherte Verrichtung mitbewirkte Schaden rechtlich auch unter Würdigung unversicherter Mitursachen als Realisierung einer in den Schutzbereich der begründeten Versicherung fallenden Gefahr, eines dort versicherten Risikos, zu bewerten sein. Denn der Versicherungsschutz greift nur ein, wenn sich ein Risiko verwirklicht hat, gegen das die jeweils begründete Versicherung Schutz gewähren soll.

34

Wird auf der ersten Stufe die objektive (Mit-)Verursachung bejaht, indiziert dies in keiner Weise die auf der zweiten Stufe der Zurechnung rechtlich zu gebende Antwort auf die Rechtsfrage (so schon BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17), ob die Mitverursachung der Einwirkung durch die versicherte Verrichtung unfallversicherungsrechtlich rechtserheblich, "wesentlich", war. Denn die unfallversicherungsrechtliche Wesentlichkeit der Wirkursächlichkeit der versicherten Verrichtung für die Einwirkung (etc) muss eigenständig rechtlich nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils begründeten Versicherung beurteilt werden.

35

Sie setzt rechtlich voraus, dass der Schutzbereich und der Schutzzweck der jeweiligen durch die versicherte Verrichtung begründeten Versicherung durch juristische Auslegung des Versicherungstatbestandes nach den anerkannten Auslegungsmethoden erkannt werden. Insbesondere ist festzuhalten, ob und wie weit der Versicherungstatbestand gegen Gefahren aus von ihm versicherten Tätigkeiten schützen soll (vgl hierzu BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2700 § 2 Nr 21 vorgesehen - RdNr 21 ff - Lebendnierenspende).

36

Bei der folgenden Subsumtion muss vorab entschieden werden, ob die versicherte Verrichtung durch ihren auf der ersten Stufe festgestellten Verursachungsbeitrag überhaupt ein Risiko verwirklicht hat, das in den Schutzbereich der begründeten Versicherung fällt. Nur wenn dies, wie zumeist, zu bejahen ist, kommt es darauf an, ob ggf konkret festgestellte unversicherte Mitursachen, die selbst die Zurechnung zum Unfallversicherungsträger nie begründen können, gleichwohl die Zurechnung ausschließen. Das ist der Fall, wenn die unversicherten Wirkursachen das gesamte Unfallgeschehen derart geprägt haben, dass die Wirkung insgesamt trotz des Mitwirkungsanteils der versicherten Verrichtung nicht mehr unter den Schutzbereich der jeweiligen Versicherung fällt. Bei dieser Subsumtion sind alle auf der ersten Stufe im Einzelfall konkret festgestellten versicherten und unversicherten Wirkursachen mit ihren ggf festgestellten Mitwirkungsanteilen in einer rechtlichen Gesamtabwägung nach Maßgabe des jeweilig festgestellten Schutzzwecks des Versicherungstatbestandes zu bewerten.

37

Nur wenn beide Zurechnungskriterien bejaht sind, erweist sich die versicherte Verrichtung als "wesentliche Ursache" (vgl schon RVA vom 24.5.1912, AN 1912, 930 = Breithaupt 1912, 212; GS RVA vom 26.2.1914, AN 1914, 411 <2690>; vgl BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 26/10 R -; BSG vom 5.7.2011 - B 2 U 17/10 R - BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr 1; BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 31; BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17; BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, RdNr 17).

38

dd) In gleicher Weise muss zum Vorliegen eines Arbeitsunfalls ggf die versicherte Einwirkung den Erstschaden (ggf den Tod) a) objektiv und b) rechtlich wesentlich verursacht haben. Dabei kommt es schon wegen der Einheit des jeweiligen Versicherungsfalls stets auch darauf an, dass die Zurechnungskette auf ein- und dieselbe versicherte und den Versicherungsschutz bei dem Unfallversicherungsträger begründende Verrichtung zurückzuführen ist.

39

ee) Diese Voraussetzungen müssen für jeden einzelnen Gesundheitserstschaden erfüllt sein. "Gesundheitserstschaden" ist jeder abgrenzbare Gesundheitsschaden, der unmittelbar durch eine versicherte Einwirkung objektiv und rechtlich wesentlich verursacht wurde, die durch ein- und dieselbe versicherte Verrichtung objektiv und rechtlich wesentlich verursacht wurde. Es handelt sich also um die ersten voneinander medizinisch abgrenzbaren Gesundheitsschäden (oder den Tod), die "infolge" ein- und derselben versicherten Verrichtung eintreten.

40

c) Nach den Feststellungen des LSG liegt eine versicherte Verrichtung des Klägers vor, die eine Einwirkung objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat.

41

aa) Der Kläger hat durch seine Testfahrt den Tatbestand der versicherten Tätigkeit als "Beschäftigter" iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII erfüllt(zu den Voraussetzungen dieses Tatbestandes näher BSG Urteil vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2700 § 2 Nr 20 vorgesehen). Denn er hat dadurch zur Erfüllung einer Hauptpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis mit dem Automobilhersteller zumindest angesetzt, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem BSG auch in tatsächlicher Hinsicht abschließend außer Streit gestellt werden konnte. Er war daher in der Beschäftigtenversicherung grundsätzlich gegen alle Gefahren unfallversichert, die sich "infolge" der versicherten Testfahrt verwirklichten.

42

bb) Das LSG hat ferner bindend festgestellt, dass es infolge der Testfahrt zu einer "Einwirkung auf den oberen Bereich der Wirbelsäule" gekommen ist. Unter "Einwirkung" (als Kurzbezeichnung für das von außen kommende, zeitlich begrenzt einwirkende Unfallereignis) ist die durch einen solchen Vorgang ausgelöste Änderung des physiologischen Körperzustandes zu verstehen, die von dem (möglicherweise zeitnah danach eintretenden) Gesundheitserstschaden zu unterscheiden ist. Das LSG hat zur Natur der körperlichen Veränderung festgestellt, dass ein Chirurg am 6.7.2005 beim Kläger eine "HWS-Distorsion" diagnostiziert habe. Nach dem Gesamtzusammenhang des Beschlusses des LSG hat es sich diese Diagnose zu eigen gemacht. Eine solche HWS-Verstauchung genügt jedenfalls dem (weiten) Einwirkungsbegriff.

43

cc) Das LSG hat auch noch festgestellt, dass die versicherte Testfahrt mit äußerst hoher Geschwindigkeit, das Platzen des Autoreifens, das Abkommen von der Testbahn, das Durchbrechen der Leitplanke und das Abstoppen im Wäldchen diese Einwirkung auf die HWS objektiv mitverursacht haben. Auch wenn das LSG keine näheren Feststellungen zur Ursache des Platzens des Reifens (ua Materialfehler, äußere Ursache) und auch nicht dazu getroffen hat, ob es bei der Testfahrt gerade um die Prüfung der Belastbarkeit der Reifen ging, ist seine Feststellung rechtlich nicht zu beanstanden, dass die versicherte Testfahrt als Grundvoraussetzung des Unfallhergangs eine mitwirkende Ursache für die Einwirkung war. Wie zudem vor dem BSG zur Gehörsgewährung eingeführt und von den Beteiligten bestätigt wurde, entspricht es dem heutigen allgemeinkundigen Stand der Erfahrung, dass ein solcher Ablauf einer Autofahrt Ursache eines starken Aufpralls mit der Wirkung ua einer Verstauchung der HWS sein kann und nach den konkreten Umständen des Falles hier auch war. Weitere Mitursachen wurden vom LSG nicht festgestellt und von der Beklagten nicht behauptet.

44

dd) Das LSG hat sinngemäß auch die rechtliche Beurteilung geäußert, dass das versicherte Handeln des Klägers eine mit der Erfüllung dieser Pflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis verbundene Gefahr für seine Gesundheit verwirklicht hat. Das trifft bundesrechtlich zu. Denn die Beschäftigtenversicherung soll grundsätzlich in allen Lebens- und Gesundheitsgefahren schützen, die sich aus dem Handeln zur Erfüllung von Pflichten oder zur Wahrnehmung unternehmensbezogener Rechte aus dem Beschäftigungsverhältnis unter Eingliederung in einen vom Unternehmer bestimmten Gefahrenbereich ergeben. Der Kläger hat infolge der ihm aufgetragenen Testfahrt mit äußerst hoher Geschwindigkeit Gesundheitsgefahren eingehen müssen, die sich in der Einwirkung realisiert haben. Damit fällt die durch die versicherte Verrichtung mitbewirkte Einwirkung auf die HWS unter den Schutzbereich der hier begründeten Beschäftigtenversicherung. Die konkret festgestellten Mitursachen der Einwirkung, das Platzen des Reifens, der Widerstand der durchbrochenen Leitplanke schließen in der gebotenen rechtlichen Gesamtabwägung die Zuordnung der HWS-Verstauchung zum Schutzbereich der Beschäftigtenversicherung nicht aus. Denn in ihnen hat sich gerade die besondere Gefahr verwirklicht, die mit der vom Kläger zu erfüllenden Pflicht verbunden war.

45

ee) Das LSG hat schließlich bindend festgestellt, dass der vom Kläger als Gesundheitserstschaden geltend gemachte Bandscheibenvorfall C 6/7 vorliegt.

46

d) Damit sind die Voraussetzungen für den vom Kläger erhobenen Anspruch auf Feststellung dieses Vorfalls C 6/7 als weiteren Gesundheitserstschaden des anerkannten Arbeitsunfalls mit der Ausnahme erfüllt, dass das BSG noch nicht entscheiden kann, ob die Testfahrt mit der durch sie rechtlich wesentlich mitverursachten Einwirkung auf die HWS des Klägers auch rechtserhebliche (Mit-)Wirkursache dieses Bandscheibenvorfalls war.

47

4. Das LSG hat zwar ausgeführt, die versicherte Einwirkung und letztlich die versicherte Testfahrt hätten auch den Bandscheibenvorfall objektiv und wesentlich verursacht. Dies ist jedoch für das BSG nicht bindend. Es darf dies seiner Entscheidung nicht zugrunde legen.

48

a) Dies folgt für die Rechtsfrage der unfallversicherungsrechtlichen Wesentlichkeit schon daraus, dass es hier allein um Rechtsanwendung, also um die rechtliche Subsumtion der auf der ersten Stufe der Zurechnung festgestellten Tatsachen unter den Schutzbereich der für die konkrete Beschäftigung begründeten Beschäftigtenversicherung geht. Hier muss das Revisionsgericht in vollem Umfang die Beachtung des Bundesrechts überprüfen. Das LSG hat hierbei den Rechtsbegriff der unfallversicherungsrechtlichen "Wesentlichkeit" einer Ursache unzutreffend angewandt (dazu unter 5.).

49

b) Auf der ersten Stufe der Zurechnung hat das LSG keine das BSG bindenden tatsächlichen Feststellungen zur objektiven Verursachung des Bandscheibenvorfalls durch die versicherte Einwirkung/versicherte Verrichtung getroffen.

50

Allerdings hat das LSG ausdrücklich festgestellt, dass die (versicherte) Einwirkung auf die HWS des Klägers "naturwissenschaftliche Ursache des beim Kläger aufgetretenen Bandscheibenvorfalls im Bewegungssegment C 6/7" gewesen ist.

51

aa) Grundsätzlich ist das Revisionsgericht an eine solche Tatsachenfeststellung, zu der auch der konkrete objektive Kausalzusammenhang im Einzelfall gehört, gebunden (§ 163 SGG). Hier tritt diese Bindung jedoch nicht ein, weil das LSG zum einen von einem unzutreffenden Rechtsbegriff der objektiven ("wissenschaftlich-philosophischen") Kausalität ausgegangen ist. Zum anderen hat es, wie die Beklagte zulässig und begründet rügt, die Grenzen der Befugnis zur freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) überschritten. Es hat seinem Beschluss einen nicht existierenden Erfahrungssatz zugrunde gelegt und deshalb davon abgesehen aufzuklären, ob es einen nach dem neuesten Stand der medizinischen Wissenschaft anerkannten Erfahrungssatz gibt, nach dem isolierte Bandscheibenvorfälle durch Unfalleinwirkungen nur verursacht werden können, wenn ein unfallbedingter Begleitschaden vorliegt.

52

bb) Das LSG hat seine Kausalitätsbeurteilung auch auf folgenden nicht existierenden Erfahrungssatz gestützt: Liegen - wie hier - Hinweise auf eine traumatische Schädigung vor, ohne dass eine andere Schädigung als der Arbeitsunfall örtlich-zeitlich in Rede steht, ist ein naturwissenschaftlicher Zusammenhang regelmäßig als wahrscheinlich anzusehen.

53

Daran ist das BSG nicht gebunden. Ein solcher Erfahrungssatz ist nicht allgemeinkundig oder dem BSG gerichtsbekannt. Die Revisionsführerin bestreitet seine Existenz. Das LSG hat nicht mitgeteilt, woher es diese Erkenntnis gewonnen hat. Soweit die Formulierung auch als generelle weitere "Beweiserleichterung" bei der richterlichen Überzeugungsbildung zum Grad der (juristischen) Wahrscheinlichkeit gemeint sein könnte, wäre sie bundesrechtswidrig. Denn der juristische Überzeugungsgrad der Wahrscheinlichkeit knüpft an die Würdigung der Einzelfallumstände nach Maßgabe der im jeweiligen Lebensbereich vorhandenen aktuell anerkannten wissenschaftlichen Erfahrung, hilfsweise der sonstigen einschlägigen Fachkunde, und deren ggf vorhandene Unsicherheiten an. Er erlaubt es aber nicht, an dem vorhandenen Erfahrungswissen durch "juristische Betrachtungen" vorbeizugehen.

54

c) Das LSG hat auch im Übrigen einen unzutreffenden Rechtsbegriff der objektiven Verursachung (der "philosophisch-wissenschaftlichen Kausalität") zugrunde gelegt.

55

Objektive Verursachung bedeutet einen nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand der einschlägigen Erfahrung (insbesondere der Wissenschaft, hilfsweise der sonstigen Fachkunde) geprüften und festgestellten Wirkungszusammenhang zwischen einer bestimmten Wirkursache und ihrer Wirkung. Dabei gibt es keine Ursache ohne Wirkung und keine Wirkung ohne Ursache.

56

Die versicherte Verrichtung muss also eine Wirkursache (ggf neben anderen Wirkursachen) der Einwirkung, die Einwirkung eine Wirkursache (ggf neben anderen Wirkursachen) des Gesundheitserstschadens sein. Ob die Verrichtung Wirkursache der Einwirkung (etc) war, ist eine Frage, die nur auf der Grundlage von Erfahrung über Kausalbeziehungen beantwortet werden kann.

57

Auch der Satz der Bedingungstheorie, ein tatsächlicher Umstand sei "notwendige Bedingung" (nicht: Ursache) eines anderen Umstandes, wenn der erste nicht "hinweggedacht" werden könne, ohne dass der zweite (der "Erfolg") entfiele ("conditio sine qua non"), ist kein logischer Schluss. Er verlangt eine hypothetische, dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich fremde, alternative Zusammenhangserwägung ohne Berücksichtigung eines in Wirklichkeit vorhandenen Umstandes und mit Unterstellung eines in Wirklichkeit nicht erfolgten Geschehensablaufs. Darüber hinaus verweist er auf Erfahrungswissen über den Zusammenhang von Bedingungen.

58

Die Erwägung nach dieser Formel führt zur Unbeachtlichkeit von Bedingungen, die nach Erfahrung die Wirkung nicht mitverursacht haben können. Insoweit kann sie zur ersten negativen Vorklärung, dem Ausscheiden von als Ursachen von vornherein nicht in Betracht kommender Bedingungen, beitragen. Sie erfasst aber alle Bedingungen, die nach Erfahrung möglicherweise die fragliche Wirkung (den "Erfolg") verursacht haben könnten. Aus sich heraus gibt sie aber keinen Maßstab dafür, ob ein solcher als für das Geschehen erforderliche (und nur in diesem Sinne "notwendige") Bedingung erkannter Umstand den "Erfolg" wirklich bewirkt, also die Wirkung mitverursacht hat, worauf schon der große Senat des RVA (aaO) hingewiesen hat. Eine solche Bedingung kann Wirkursache sein, muss es aber nicht. Sie kann auch bloße Randbedingung sein. Die Formel schließt nur "Bedingungen" aus, die nach Erfahrung unmöglich Wirkursachen sein können.

59

Entscheidend ist aber, ob die versicherte Verrichtung die Einwirkung und ob diese den Erstschaden bewirkt hat. Wenn die festgestellte versicherte Verrichtung nach Erfahrung eine "Bedingung eines Erfolgs", also einer Einwirkung und des Gesundheitserstschadens (etc) ist, wären diese (hypothetisch) ohne sie nicht eingetreten. Gleiches gilt für eine kaum abzählbare Menge anderer Bedingungen für den konkreten Unfall. Die Verrichtung war aber nur dann eine Wirkursache der Einwirkung/des Gesundheitserstschadens, wenn sie das Unfallereignis hervorgerufen oder in Gang gehalten und dadurch die Einwirkung herbeigeführt hat, welche den Körper des Verletzten, seinen physiologischen Zustand verändert und dadurch den Gesundheitsschaden mitbewirkt hat. Ob dies der Fall war, ist nach dem neuesten anerkannten Stand des einschlägigen Fachwissens zu beurteilen.

60

aa) Dies gilt auch für die Beantwortung der Frage, ob der festgestellte Bandscheibenvorfall des Klägers Wirkung der festgestellten versicherten Einwirkung/versicherten Testfahrt als Ursache war. Dafür kommt es, weil es sich um eine in den Fachbereich der medizinischen Wissenschaft fallende Frage handelt, allein darauf an, ob ein Wirkungszusammenhang zwischen dieser Testfahrt und dieser Einwirkung auf die HWS des Klägers und diesem Bandscheibenvorfall nach dem aktuellen Stand des anerkannten medizinischen Erfahrungswissens vorliegt. Dafür reicht ein bloßer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang nicht aus.

61

Vielmehr ist der jeweils neueste anerkannte Stand des einschlägigen Erfahrungswissens zugrunde zu legen. Dies wird in der Regel die Auffassung der Mehrheit der im jeweiligen Fragenbereich veröffentlichenden Wissenschaftler/Fachkundigen eines Fachgebiets sein. Lässt sich eine solche "herrschende Meinung" nicht feststellen, so darf der Richter nicht gleichsam als Schiedsrichter im Streit einer Wissenschaft fungieren und selbst eine (von ihm anerkannte) Ansicht zur maßgeblichen des jeweiligen für ihn fachfremden Wissenschaftsgebietes erklären. Vielmehr kommt, falls auch durch staatliche Merkblätter, Empfehlungen der Fachverbände etc kein von den Fachkreisen mehrheitlich anerkannter neuester Erfahrungsstand festgestellt werden kann, eine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen in Betracht (anders offenbar noch BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 18).

62

Dazu muss dieser Erfahrungsstand inhaltlich festgestellt und so rechtzeitig mit seiner Erkenntnisquelle (zB medizinisches Fachbuch) in das Gerichtsverfahren eingeführt werden, dass die Beteiligten sich darüber fachkundig machen und ggf konkrete Beweiserhebungen beantragen können. Das gilt auch dann, wenn das Gericht meint, der Stand des einschlägigen Erfahrungswissens sei gerichtsbekannt, allgemeinkundig oder könne vom Gericht aus eigener, stets rechtzeitig offenzulegender Fachkompetenz beurteilt werden.

63

bb) Soweit ein nicht allgemeinkundiges oder gerichtsbekanntes Erfahrungswissen Gegenstand einer staatlich anerkannten Wissenschaft, hilfsweise einer sonstigen fachkundigen Profession, ist, muss das Gericht, sofern es keine nachweisbare eigene Fachkompetenz oder Gerichtskenntnis auf diesem Gebiet hat, aufgrund der Ermessensreduktion im Rahmen seiner Sachaufklärung nach § 103 SGG sich die erforderliche Kenntnis durch Sachverständige verschaffen. Es ist gerade Aufgabe der Sachverständigen, dem Richter den aktuellen anerkannten Stand des Wissens darüber zu vermitteln, ob es Erfahrungssätze über Ursache-Wirkung-Beziehungen der fraglichen Art gibt und ggf welche Anwendungsbedingungen für die Anwendung dieser Sätze im Einzelfall erfüllt sein müssen. Soweit auch die Anwendung der Erfahrungssätze im Einzelfall, wie häufig, ebenfalls besondere Sachkunde erfordert, kann der Sachverständige auch damit beauftragt werden.

64

Gegenstand solcher Erfahrungssätze und ihrer generellen Anwendungsbedingungen ist, ob Vorgänge der Art des vorderen Kausalgliedes - hier: die Einwirkung auf den HWS-Bereich durch den Aufprall unter Absehung von bloßen Randbedingungen des konkreten Falles - allein oder im Zusammenwirken mit anderen nach dieser Erfahrung ursächlichen Bedingungen Vorgänge der Art des zweiten Kausalgliedes - hier: Bandscheibenvorfall C 6/7 als Gesundheitserstschaden - bewirken. Sofern diese Kausalbeziehung zwischen den beiden Arten der Kausalglieder besteht, ist das vordere eine hinreichende Ursache des folgenden Kausalgliedes. Tritt das zweite Kausalglied (hier: der Gesundheitserstschaden) immer und nur dann auf, wenn das vordere Kausalglied vorliegt, handelt es sich bei diesem um eine notwendige Ursache, bei dem zweiten um eine notwendige Wirkung. Bedingungen im Sinne der Bedingungstheorie, die erfahrungsgemäß keine solchen hinreichenden oder sogar notwendigen Wirkursachen sind, bleiben schon deshalb bei der Zurechnung außer Betracht.

65

cc) Allerdings darf das Gericht die jeweils einschlägige Wissenschaft (oder Fachkunde) auch nicht mit gebietsfremden Anforderungen überfordern, welchen dieser Erfahrungsbereich nicht genügen kann. Das Rechtssystem knüpft in den Grenzen der Rechtslogik an den jeweiligen aktuell anerkannten Stand der einschlägigen empirischen Wissenschaft (oder Fachkunde) an.

66

Es sind - gerade auch im Bereich der Medizin - nicht immer deterministische Erfahrungssätze vorhanden oder anerkannt. Sehr häufig werden nur wissenschaftlich begründete Wahrscheinlichkeitssätze (die nichts mit dem juristischen Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit zu tun haben) festgestellt werden können. Dabei gibt es in den verschiedenen Wissenschaften unterschiedliche Begriffe von empirischer Wahrscheinlichkeit bis hin zu probabilistischen Erfahrungssätzen. Sie werden nach entsprechenden Untersuchungen gelegentlich mathematisch formuliert, häufig aber allein durch tradierte Erfahrung im jeweiligen Fachkreis mit geringer Überprüfungsdichte gelehrt und/oder bloß unausgesprochen in der Praxis vorausgesetzt (begründete Vermutungen). Hier sind Unterschiede ferner zwischen Fachbereichen zu beachten, in denen es wissenschaftliche Fachdisziplinen gibt, und solchen, in denen es überwiegend nur die tradierte Erfahrung des Kreises der professionell im jeweiligen Gebiet Tätigen gibt.

67

dd) Maßstab für die objektive Kausalitätsbeurteilung ist also der neueste anerkannte Stand des Erfahrungswissens (vgl hierzu zuletzt auch BSG Urteil vom 15.9.2011 - B 2 U 25/10 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 4111 Nr 3 RdNr 23 f "in der Regel 100 Feinstaubjahre"). Als Maßstäbe sind jeweils, soweit vorhanden, die aktuell anerkannten Erfahrungssätze festzustellen und anzuwenden. Dies ist eine reine Tatsachenfeststellung bei der der Richter der Hilfe des Sachverständigen bedarf. Hinsichtlich der richterlichen Feststellung des Inhalts der Erfahrungssätze genügt der richterliche Beweisgrad der juristischen Wahrscheinlichkeit. Der Sachverständige muss bei seiner Begutachtung also gerade verdeutlichen, welche Erfahrungssätze er seiner Begutachtung zugrunde legt und dass dieses Erfahrungswissen in der einschlägigen Wissenschaft (oder Fachkunde) aktuell als neuester Stand anerkannt ist.

68

ee) Die Feststellung des jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes ist für eine objektive Urteilsfindung unerlässlich (BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 24 ff). Ausgangsbasis der richterlichen Erkenntnisbildung über wissenschaftliche Erfahrungssätze sind auch bei Fragen der objektiven Verursachung die Fachbücher und Standardwerke insbesondere zur Begutachtung im jeweiligen Bereich. Außerdem sind die jeweiligen Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) zu berücksichtigen. Hinzu kommen andere aktuelle wissenschaftliche Veröffentlichungen. Diese Quellen hat der Richter jeweils kritisch zu würdigen.

69

Eine bloße Literaturauswertung durch auf dem einschlägigen Gebiet nicht fachgerecht ausgebildete Richter genügt zur Feststellung des (nicht allgemeinkundigen oder gerichtsbekannten) aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über Kausalbeziehungen in der Regel nicht. Vielmehr wird dessen Klärung im Rahmen des ohnehin benötigten Gutachtens erfolgen. Dieser Erkenntnisstand ist aber die Basis für die Beurteilung durch den Sachverständigen, die er stets zugrunde legen muss und von der er nur durch zusätzliche Ausführungen, weshalb er ihr nicht folgt, mit wissenschaftlicher Begründung abweichen darf.

70

Bestreitet nach rechtzeitiger Einführung eines solchen Erfahrungssatzes in den Prozess einer der Beteiligten dessen Vorliegen oder Tragweite mit nicht offenkundig fernliegenden Sachargumenten, so wird das Gericht im Regelfall diesem Vorbingen durch (zumindest schriftliche) Befragung eines Sachverständigen nachzugehen haben (vgl BSG Beschluss vom 24.7.2012 - B 2 U 100/12 B - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

71

d) Das LSG hat hinsichtlich der strittigen Verursachung des Bandscheibenvorfalls schon keinen neuesten anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft festgestellt, sondern einen anderen Verursachungsbegriff zugrunde gelegt.

72

aa) Die Beklagte hatte unter Zitierung des Werks von Schönberger/Mehrtens/Valentin dargelegt, dass es dem dort dokumentierten Stand der medizinischen Wissenschaft entspreche, dass ein traumatischer Bandscheibenvorfall nur mit knöchernen oder ligamentären Begleitverletzungen vorkommen könne. Das LSG hätte hierauf selbst die Existenz oder Nichtexistenz dieses oder eines anderen anerkannten Erfahrungssatzes in der medizinischen Wissenschaft feststellen müssen.

73

bb) Dies war nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil das LSG davon ausgegangen ist, dass sich eine Feststellung des einschlägigen medizinischen Erfahrungssatzes erübrige, weil die Autoren Schönberger/Mehrtens/Valentin von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab bei der Kausalitätsbetrachtung ausgegangen seien. Sie hätten Aspekte der rechtlichen Wesentlichkeit im Sinne der Rechtsprechung des BSG mit naturwissenschaftlichen Aussagen verquickt.

74

Es ist hier nicht darauf einzugehen, ob diese Behauptungen zutreffen. Beiläufig ist darauf hinzuweisen, dass nicht jeder Gebrauch des Wortes "wesentlich" zugleich eine Äußerung zur "Theorie der wesentlichen Bedingung" sein muss. Soweit Nichtjuristen sich zu solchen juristischen Problemen äußern, liegen keine Stellungnahmen eines Sachverständigen, möglicherweise aber dennoch bedenkenswerte oder richtige Argumente vor. In keinem Fall durfte das LSG davon absehen, den aktuellen Stand der anerkannten medizinischen Erfahrung über durch Unfälle verursachte Bandscheibenvorfälle festzustellen.

75

e) Es ist nicht tunlich (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG), dass das BSG das Bestehen und den Inhalt des von der Beklagten behaupteten oder eines sonstigen aktuell anerkannten medizinischen Erfahrungssatzes über die Verursachung von Bandscheibenvorfällen durch Unfalleinwirkungen und dessen generelle Anwendungsbedingungen selbst feststellt. Zwar gehören solche generellen Erfahrungssätze dem revisiblen Bundesrecht (§ 162 SGG) an. Jedoch bedürfte es zu einer Entscheidung darüber, ob im Fall des Klägers die Vorgaben eines solchen Erfahrungssatzes erfüllt sind, der Feststellung von Einzelfalltatsachen und deren fachgerechte Zuordnung zum generellen medizinischen Erfahrungssatz. Das BSG müsste daher voraussichtlich nach Klärung des generellen Standes der anerkannten Erfahrung die Sache dennoch an das LSG zurückverweisen, dem die Feststellung von Tatsachen des Einzelfalles grundsätzlich vorbehalten ist.

76

Das LSG wird folglich nach der Zurückverweisung durch Einholung von Sachverständigengutachten und die anderen aufgezeigten Ermittlungsmöglichkeiten festzustellen haben, ob der von der Beklagten behauptete wissenschaftliche Erfahrungssatz oder ein anderer von der Mehrheit der Wissenschaftler des einschlägigen medizinischen Wissenschaftszweiges vertreten wird.

77

Lässt sich dies zur vollen richterlichen Überzeugung bejahen, so ist er nebst seinen in gleicher Weise wissenschaftlich anerkannten generellen Anwendungsbedingungen der (mindestens im richterlichen Beweisgrad der juristischen Wahrscheinlichkeit zu treffenden) Feststellung zwingend zugrunde zu legen, ob im vorliegenden Fall die versicherte Einwirkung faktische Mitursache des Bandscheibenvorfalls C 6/7 war. Stellt das LSG hingegen fest, dass nicht dieser Erfahrungssatz, sondern ein anderer entsprechend anerkannt ist, ist dieser zwingend maßgeblich. In jedem Fall ist dann über die Mitursächlichkeit der Testfahrt und der durch sie verursachten Einwirkung für den Vorfall C 6/7 und dabei auch der Mitverursachungsanteil anderer Wirkursachen zu entscheiden.

78

5. Von diesen Feststellungen darf das LSG nicht wegen der zweiten Zurechnungsstufe, der rechtlichen "Wesentlichkeit" der Wirkursache für den Schaden, absehen. Das LSG hat nämlich in seinem Beschluss den dargelegten bundesrechtlichen Begriff der Wesentlichkeit unzutreffend auf den Bereich der objektiven Verursachung angewandt. Er betrifft aber allein die zweite Stufe der Zurechnung. Auf ihr geht es ausschließlich um die Rechtsfrage, ob die auf der ersten Stufe abschließend festzustellende faktische Mitverursachung des Gesundheitsschadens durch die versicherte Verrichtung/versicherte Einwirkung überhaupt ein versichertes Risiko der Beschäftigtenversicherung verwirklicht hat. Ggf hängt - wie oben gezeigt - diese Rechtserheblichkeit davon ab, ob unversicherte Mitursachen und ihr Mitwirkungsanteil nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweiligen Versicherung in einer Gesamtabwägung dieser Umstände des Einzelfalls die Schadensverursachung derart prägen, dass dieser nicht mehr dem Schutzbereich der Versicherung, sondern dem allgemeinen Lebensrisiko unterfällt.

79

Hierbei geht es ausschließlich um rechtliche Bewertungen (Auslegung und Subsumtion). Die Wirkursachen und ihre Mitwirkungsanteile (Tatsachenfrage) sind bereits auf der ersten Stufe der objektiven Verursachung abschließend festzustellen. Insbesondere kann die ordnungsgemäße Tatsachenfeststellung auf der ersten Stufe nicht durch Wertungen auf der zweiten ersetzt werden.

80

Das LSG wird daher, falls es auf der ersten Stufe die objektive Verursachung des Bandscheibenvorfalls durch die versicherte Verrichtung/Einwirkung nach neuer Prüfung bejahen wird, auf der zweiten Stufe erstmals die vorgenannte Rechtsfrage beantworten müssen.

81

6. Das LSG wird auch abschließend über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden haben.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger die Feststellung eines Arbeitsunfalls wegen des Ereignisses vom 7.4.2003 beanspruchen kann.

2

Der 1953 geborene Kläger war bei der Firma H. als Kraftfahrer beschäftigt. Am 7.4.2003 hatte er den Auftrag, Waren von M. aus zur Firma C. in B. zu transportieren. Er fuhr gegen 1.00 Uhr in M. ab, kam gegen 2.30 Uhr in der Umgebung von B. an. Nachdem sich C morgens bei H nach dem Verbleib der Ware erkundigt hatte, kam der Kläger gegen 9.30 Uhr bei C in B. an. Nach dem Abladevorgang bewegte er sich mit einem Hämatom am Kopf langsam taumelnd. Beim Eintreffen des Rettungssanitäters zeigte er sich desorientiert und bewusstseinsgetrübt. Ferner zeigte er einen schwankenden Gang und konnte keine adäquaten Angaben zum vorangegangenen Geschehen machen. Bei der notärztlichen und der anschließenden stationären Behandlung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L. vom 7. bis 29.4.2003 bestand hinsichtlich des Geschehenen eine vollständige Amnesie. Diagnostiziert wurden ein schweres Schädel-Hirn-Trauma unklarer Genese, eine Kalottenfraktur okzipital, multiple Einblutungen fronto-basal rechts, ein passagerer Verwirrtheitszustand, ein hirnorganisches Psychosyndrom, eine retrograde Amnesie und eine chronische Bronchitis bei Nikotinabusus.

3

Die Beklagte gewährte dem Kläger Heilbehandlung und ab 20.5.2003 Verletztengeld. Der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten führte am 4.6.2003 Telefongespräche mit dem Inhaber der H sowie einem Mitarbeiter E des Betriebs, bei dem der Kläger die Waren entladen sollte. Nach weiteren Ermittlungen verfügte die Beklagte unter dem 6.8.2004 die Einstellung der Zahlung des Verletztengeldes mit Ablauf des 27.9.2004. Mit dem Eintritt der Arbeitsfähigkeit sei nach Ablauf der 78. Woche nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zu rechnen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien derzeit nicht zu erbringen.

4

Der Kläger beantragte am 31.8.2004 Verletztenrente. Die Beklagte zahlte ihm im Oktober 2004 auf die "voraussichtlich zu gewährende Unfallentschädigung" einen Vorschuss in Höhe von 300 €. Dieser stehe unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung, falls sich herausstelle, dass keine oder eine geringere Leistungspflicht bestehe. Auf das klägerische Schreiben vom 16.3.2005 zahlte die Beklagte unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung auf die "voraussichtlich zu gewährende Unfallentschädigung" einen weiteren Vorschuss von 1700 €.

5

Mit Bescheid vom 24.6.2005 lehnte die Beklagte eine Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 7.4.2003 ab. Es lasse sich nicht feststellen, dass sich der Kläger seine Kopfverletzung bei einer versicherten Tätigkeit zugezogen habe. Ein zu entschädigender Arbeitsunfall sei nicht erwiesen. Die Vorschüsse auf Leistungen in Höhe von 2000 € seien zu erstatten. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1.2.2006 zurückwies.

6

Der Kläger hat beim SG Heilbronn Klage erhoben. Er habe seinen Arbeitstag am 7.4.2003 wie immer begonnen, wenn er mit seinem Lkw in Richtung B. gefahren sei. Bei diesen Fahrten sei er gegen 1.00 Uhr zum Betrieb in M. gefahren, habe Lkw und Ladung kontrolliert und habe sich dann auf den Weg in Richtung B. gemacht. Wie üblich habe er die Absicht gehabt, einen vor R. gelegenen Parkplatz anzufahren, auf dem er üblicherweise bei dieser Tour stehe. Von dort zur Abladestation in B. betrage die Fahrtzeit ca 20 Minuten.

7

Mit Urteil vom 3.3.2009 hat das SG "den Bescheid der Beklagten vom 24.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.2.2006" aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, das Ereignis vom 7.4.2003 als Arbeitsunfall festzustellen. Als der Kläger die versicherte Tätigkeit aufgenommen habe, sei er noch gesund gewesen. Bei der Ankunft an der Entladestelle habe er sich Verletzungen zugezogen gehabt, die aus einem Unfall resultieren müssten. Es lasse sich nicht nachweisen, dass der Kläger die versicherte Tätigkeit zwischen 1.00 Uhr und 9.30 Uhr für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen habe.

8

Gegen das Urteil des SG hat die Beklagte beim LSG Berufung eingelegt. Das Urteil überzeuge nicht, da nicht nachgewiesen sei, dass der Kläger zur Zeit der Gesundheitsschädigung eine versicherte Tätigkeit verrichtet habe. Das LSG hat mit Urteil vom 9.12.2010 (L 6 U 2656/09) das Urteil des SG aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Dass sich der Nachweis der Ausübung einer versicherten Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls nicht führen lasse, gehe nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten. Verunglücke ein Versicherter unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet habe, entfalle der Versicherungsschutz zwar nur, wenn bewiesen werde, dass er die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen habe (unter Hinweis auf BSG vom 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R - BSGE 93, 279 = SozR 4-2700 § 8 Nr 9; BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 28/06 R - veröffentlicht in Juris). Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben, denn es lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt die versicherte Tätigkeit verrichtet habe, verunglückt sei. Der Kläger habe am Unfalltag nicht ausschließlich betriebliche, sondern auch eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. So habe er von vornherein beabsichtigt, auf einem Parkplatz eine 4 bis 4,5 Stunden dauernde Pause einzulegen, die er nach den Ermittlungen auch eingelegt habe. Die Einlegung einer nicht versicherten Pause führe "zu einer Beweislastumkehr" dergestalt, dass nicht die Beklagte die Beweislast dafür trage, dass der Kläger die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen habe, sondern der Kläger die Beweislast dafür trage, dass er nicht während einer eigenwirtschaftlichen Unterbrechung verunfallt sei.

9

Gegen das Urteil des LSG hat der Kläger Revision eingelegt. Es verletze §§ 7, 8 SGB VII, indem es zu Unrecht davon ausgehe, dass der vorliegende Fall von den Konstellationen abweiche, die den Entscheidungen des BSG vom 4.9.2007 (B 2 U 28/06 R) und vom 26.10.2004 (B 2 U 24/03 R) zu Grunde lagen. Bei der von ihm eingelegten Pause handle es sich nicht um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Vielmehr sei er zur Einhaltung von Ruhezeiten normativ verpflichtet. Er sei darin frei, sich die Ruhezeiten nach eigener Planung einzuteilen. Die Ungewissheit darüber, unter welchen Umständen er sich die Verletzungen zugezogen habe, gehe zu Lasten der Beklagten.

10

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Dezember 2010 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 3. März 2009 zurückzuweisen.

11

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Der Vollbeweis dafür, dass der Kläger einen Unfall in Ausübung der versicherten Tätigkeit erlitten habe, sei nicht erbracht worden.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision des Klägers, mit der er die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Ereignisses vom 7.4.2003 als Arbeitsunfall begehrt, ist unbegründet.

14

Das LSG hat das Urteil des SG im Ergebnis zu Recht aufgehoben und die Klagen abgewiesen (1.). Vorliegend können nicht die "Beweiserleichterungen" gelten, die der Senat angenommen hat, wenn ein Versicherter am Arbeitsplatz und in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer versicherten Verrichtung einen Gesundheitsschaden oder den Tod erleidet (2.). Es findet keine "Beweislastumkehr" zu Lasten des Klägers statt (3.). Ein Arbeitsunfall ist auch nicht nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins festzustellen (4.).

15

1. Der Versicherte kann vom zuständigen Unfallversicherungsträger nach § 102 SGB VII die Feststellung eines Versicherungsfalles, hier eines Arbeitsunfalles, beanspruchen, wenn ein solcher eingetreten ist(vgl BSG vom 5.7.2011 - B 2 U 17/10 R - SozR 4-2700 § 11 Nr 1 RdNr 15 f). Einen Arbeitsunfall hat der Kläger aber nach den für das BSG bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht erlitten.

16

Nach § 8 Abs 1 S 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Abs 1 S 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen; BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 9/10 R - BSGE 107, 197 = SozR 4-2700 § 2 Nr 17 RdNr 10; BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 30 RdNr 10 mwN).

17

Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bei der Tatsachenfeststellung, dass die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitsschaden" erfüllen sollen im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit (vgl BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 30/07 R - BSGE 103, 45 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 3101 Nr 4 mwN). Das BSG ist an die Feststellung nicht nur dieser Tatsachen, sondern auch an die eines naturphilosophischen Kausalzusammenhangs durch das LSG grundsätzlich gebunden, falls - wie hier - keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen gegen die dabei zu Grunde gelegten Tatsachenfeststellungen erhoben werden und materiellrechtlich nicht ersichtlich ist, dass das LSG die rechtlichen Vorgaben für diesen ersten Schritt der Kausalitätsbeurteilung verkannt hat. Zu einer eigenständigen beweiswürdigenden Tatsachenfeststellung ist das BSG nur in seltenen, hier nicht einschlägigen Ausnahmesituationen befugt. Demgegenüber ist die Entscheidung über die Wesentlichkeit eines naturphilosophischen Kausalzusammenhangs im Einzelfall eine reine Rechts- und Rechtsanwendungsfrage.

18

Eine "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", die unter einen gesetzlichen Versicherungstatbestand zu subsumieren wäre, ist nicht erwiesen. Nach den vom LSG bindend festgestellten Tatsachen ist weder nachgewiesen noch nachweisbar, dass der Kläger die Gesundheitsschäden bei der Ausübung einer Tätigkeit erlitten hat, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand. Danach steht schon nicht fest, ob der Gesundheitsschaden am 7.4.2003 oder vorher entstanden ist. Weiter ist nicht nachgewiesen, ob, wenn die Gesundheitsschädigung am 7.4.2003 zwischen 1.00 Uhr und 9.30 Uhr entstand, diese während der Zeiten der Verrichtung von Kraftfahreraufgaben oder während einer mehrstündigen Erholungspause eintrat. Als abhängig beschäftigter Kraftfahrer hätte er zur Zeit der Schädigung eine nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherte Tätigkeit nur verrichtet, wenn er Haupt- oder Nebenpflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt hätte oder eine nicht geschuldete Handlung mit der objektivierten Handlungstendenz vorgenommen hätte, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Es steht aber nur fest, dass er am Unfalltag um 1.00 Uhr die Ausübung der versicherten Tätigkeit als Kraftfahrer aufgenommen hat und dass bei ihm gegen 9.30 Uhr erhebliche Gesundheitsschäden vorgelegen haben. Allerdings war nicht feststellbar, welche versicherten und nicht versicherten Verrichtungen der Kläger in der Zwischenzeit ausgeführt hat.

19

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Feststellung eines Arbeitsunfalls iS des § 8 Abs 1 SGB VII sind deshalb nicht erfüllt.

20

2. Das LSG hat bei seiner Entscheidung nicht verkannt, dass bei der Beweiswürdigung der rechtliche Beweismaßstab des Vollbeweises bei der Prüfung der versicherten Tätigkeit eines Beschäftigten auch dann erfüllt sein kann, wenn ein Versicherter an dem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt versicherte Tätigkeiten verrichtet hatte, aus ungeklärten Umständen einen Gesundheitsschaden oder den Tod erleidet, falls keine konkret festgestellten Tatsachen Zweifel daran begründen, dass er auch noch zur Unfallzeit versichert gearbeitet hat (teilweise als "Beweiserleichterung" bezeichnet).

21

Der Senat hat in der Entscheidung vom 4.9.2007 (B 2 U 28/06 R - Juris RdNr 22) folgende Maßstäbe aufgestellt: "Die Ungewissheit darüber, aus welchen Beweggründen V (Anm: der Versicherte) … 10 bis 20 Minuten auf der Plattform verblieben ist und was er dort getan hat, geht zu Lasten der Beklagten. Denn sie trägt bei der gegebenen Sachlage die objektive Beweislast dafür, dass der Verunglückte sich während der versicherten Baustelleneinrichtung vorübergehend einer anderen, privaten Zwecken dienenden Verrichtung zugewandt hatte."

22

Ähnlich führte er schon im Urteil vom 26.10.2004 (B 2 U 24/03 R - BSGE 93, 279 = SozR 4-2700 § 8 Nr 9)aus: "Verunglückt ein Versicherter unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz, wo er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hatte, so entfällt der Versicherungsschutz nur dann, wenn bewiesen wird, dass er die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Verrichtung unterbrochen hatte." Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem ein Versicherter mit einem Arbeitskollegen auf einem Dach Arbeiten verrichtete und nach einer 15 bis 30 Minuten dauernden Abwesenheit des Kollegen von dem Dach abgestürzt war.

23

Die Umstände des vorliegenden Falls unterscheiden sich - wie das LSG zutreffend herausgearbeitet hat - von den Konstellationen, die den Entscheidungen des BSG vom 4.9.2007 (B 2 U 28/06 R) und vom 26.10.2004 (B 2 U 24/03 R - BSGE 93, 279 = SozR 4-2700 § 8 Nr 9) zu Grunde lagen. Beiden Entscheidungen lag ein Sachverhalt zu Grunde, in dem jeweils die Aufnahme einer versicherten Tätigkeit nachgewiesen war und die Versicherten aus nicht zu klärenden Umständen in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz zu einem bekannten Zeitpunkt Unfälle erlitten hatten. "Beweiserleichterungen" nach den og Urteilen kommen daher nur in Betracht, wenn der Versicherte den räumlichen Bereich, in dem er zuletzt die versicherte Tätigkeit verrichtet hat, nicht verlassen und er dort kurz zuvor versicherte Tätigkeiten verrichtet hat (so auch Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand Mai 2011, K § 8 RdNr 340; derselbe in jurisPR-SozR 12/2005 Anm 5).

24

Daran fehlt es hier. Es ist völlig offen, wann genau, wo und bei welcher Gelegenheit der Kläger sich seine Verletzungen zugezogen hat. Vergleichbar liegt der Fall des Klägers mit denjenigen, die den oben genannten Urteilen zu Grunde lagen, nur insoweit, als auch der Kläger unter ungeklärten Umständen erhebliche Gesundheitsschäden erlitten hat. Vorliegend erstreckt sich aber der Zeitraum zwischen der Aufnahme der versicherten Tätigkeit (1.00 Uhr), einer Pause von 2.30 Uhr bis 9.00 Uhr bis zur Wahrnehmung bestehender Gesundheitsschäden (gegen 9.30 Uhr) auf mehr als acht Stunden. Für diese Zeitspanne ist unklar, wann die Schädigung stattgefunden hat und welchen konkreten versicherten und nichtversicherten Verrichtungen der Kläger nachgegangen ist. Der Zeitraum, in dem die Einwirkung möglicherweise erfolgte, übersteigt sogar die zeitliche Dauer einer Arbeitsschicht, die als Grenze gilt, bis zu der das Merkmal "zeitlich begrenzt" in § 8 Abs 1 S 2 SGB VII noch erfüllt werden kann(stRspr BSG vom 30.5.1985 - 2 RU 17/84 - SozR 2200 § 548 Nr 71; Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand Mai 2011, K § 8 RdNr 12 f).

25

Auch in örtlicher Hinsicht ist offen, ob der Kläger die Verletzungen am Arbeitsplatz, zB in seinem Fahrzeug, oder an einem Ort erlitten hat, den er bedingt durch die versicherte Tätigkeit aufsuchen musste, oder an einem zu eigenwirtschaftlichen Verrichtungen aufgesuchten Ort, zB einem Rasthof.

26

Das LSG hat die Nichtfeststellbarkeit der Verrichtung der versicherten Beschäftigung auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Möglichkeit geprüft, dass die vom Kläger einzuhaltenden und zwingend vorgeschriebenen Ruhezeiten Teil der versicherten Tätigkeit wären (vgl zu Ruhe- und Lenkzeiten der Kraftfahrer: Art 6 f EGV Nr 561/2006; unbeschadet der EGV gilt für Fahrer in einem Arbeitsverhältnis auch das ArbZG, insbesondere § 21a; vgl auch BAG vom 20.04.2011 - 5 AZR 200/10). Hier kann offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrer bei der Einhaltung von Ruhe-, Lenk- und Standzeiten eine versicherte Tätigkeit verrichtet. Denn das LSG hat bindend festgestellt, dass vorliegend eine betriebliche Notwendigkeit - wie etwa einzuhaltende Lenkzeiten - für die gewählte Pausengestaltung nicht ersichtlich ist. Im Übrigen hat der Senat in dem mehrfach zitierten Urteil vom 26.10.2004 (B 2 U 24/03 R - aaO RdNr 8) bereits darauf verwiesen, dass ein Versicherter, der während einer Arbeitspause oder während eines Bereitschaftsdienstes einer höchst persönlichen oder eigenwirtschaftlichen Verrichtung nachgeht, ebenso wenig versichert ist, wie ein Versicherter, der während der normalen Arbeitszeit eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit einschiebt. In beiden Fällen wird die versicherte Tätigkeit unterbrochen.

27

3. Eine "Umkehr der Beweislast" zu Lasten des Klägers oder eine "Rückausnahme", wie das LSG meint, liegt nicht vor.

28

Das LSG ist unzutreffend davon ausgegangen, dass die hier vorliegenden Umstände, ausgehend von den Entscheidungen des Senats eine "Beweislastumkehr" zu Lasten des Klägers bewirken. Vielmehr bleibt es bei den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast. Danach trägt derjenige, der ein Recht - hier Feststellung eines Arbeitsunfalls - für sich beansprucht, nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Ermittlung die materielle Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dieses Rechts (stRspr; vgl BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196, 198 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17 RdNr 10 mwN; BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 30 RdNr 10 mwN). Bei Tatsachen, die das LSG nur mit dem Überzeugungsgrad des Vollbeweises feststellen darf, schaden rein theoretische Zweifel, die immer vorliegen können, ohnehin nicht (Erforderlich ist "ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit" so Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl 2011, § 286 RdNr 2 mwN). Die in den oben zitierten Entscheidungen sehr unspezifisch als "Beweiserleichterungen" (zu dem Begriff vgl Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl, Vor § 284 RdNr 25 f) bezeichneten Ausnahmesituationen zeichnen sich dadurch aus, dass weder eine Unterbrechung der versicherten Tätigkeit zur Unfallzeit noch konkrete Hilfstatsachen dafür festgestellt sind. Folglich könnten nur aus der Unaufklärbarkeit der Umstände des Einzelfalles Zweifel an der (weiteren) Verrichtung der versicherten Tätigkeit bis zur Unfallzeit entstehen. Solche Zweifel aber, die sich nicht auf festgestellte Tatsachen stützen lassen, können auch nur rein theoretischer Natur sein.

29

4. Das LSG hätte, worauf nur beiläufig hinzuweisen ist, die Verrichtung der versicherten Beschäftigung zur Unfallzeit auch nicht wegen eines Anscheinsbeweises feststellen müssen.

30

Beim Beweis des ersten Anscheins handelt es sich um eine Tatsachenvermutung. Bei typischen Geschehensabläufen erlaubt er den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens aufgrund von Erfahrungssätzen, auch wenn im Einzelfall entsprechende Tatsachen nicht festgestellt werden können (Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl, Vor § 284 RdNr 29). Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann also der Geschehensablauf zu Grunde gelegt werden, als habe er sich in der typischen Weise ereignet. Erforderlich ist ein Hergang, der nach der Lebenserfahrung unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und dem Willen der handelnden Personen in einer bestimmten Weise abzulaufen pflegt und deshalb auch im zu entscheidenden Fall als gegeben unterstellt werden kann (s dazu: Keller aaO; BSG SozR 5670 Anl 1 Nr 2102 Nr 2 S 2). Es kann offenbleiben, ob und in welchen Fällen ein Beweis des ersten Anscheins für den Überzeugungsgrad des Vollbeweises ausreichen kann.

31

Dementsprechend wird auch für einzelne Voraussetzungen des Arbeitsunfalls, wie zB die Unfallkausalität, die Möglichkeit des Anscheinsbeweises bejaht (dazu BSG vom 30.1.2007 - B 2 U 23/05 R - BSGE 98, 79 = SozR 4-2700 § 8 Nr 22, RdNr 15; vgl auch Bolay in Hk-SGG, 3. Aufl 2009, § 128 RdNr 12; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 128 RdNr 9 ff). Vorliegend kann ein Anscheinsbeweis schon mangels eines typischen Geschehensablaufs nicht den Nachweis begründen, dass ein Unfallereignis bei der "Verrichtung einer versicherten Tätigkeit zur Unfallzeit" eingetreten ist. Neben einer feststellbaren Unfallzeit fehlt es auch an einem Erfahrungssatz des Inhalts, dass Beschäftigte im Transportgewerbe (außerhalb von Verkehrsunfällen) bei Ausübung ihrer Tätigkeit Einwirkungen ausgesetzt sind, die zu Verletzungen der vom Kläger erlittenen Art führen.

32

Nach alledem ist die Revision des Klägers gegen das Urteil des LSG zurückzuweisen.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluß. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.08.2013 wird zurückgewiesen. Den Klägern werden als Gesamtschuldnern Verschuldenskosten gem. § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 500,00 Euro auferlegt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.