Landessozialgericht NRW Urteil, 24. Okt. 2014 - L 4 U 522/13
Gericht
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.08.2013 wird zurückgewiesen. Den Klägern werden als Gesamtschuldnern Verschuldenskosten gem. § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 500,00 Euro auferlegt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger verlangen als Rechtsnachfolger ihres am 00.00.2011 verstorbenen Vaters, Herrn L E (im Folgenden V), die Zahlung von Rente anlässlich einer anerkannten Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4301 der Anl. 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) auch für den Zeitraum vom 02.11.1993 bis 31.12.2003.
3Der am 00.00.1936 geborene V war seit 1950 als Müller tätig. Aufgrund bei ihr im Juli und August 1964 eingegangener Anzeigen über eine BK veranlasste die Beklagte eine ärztliche Begutachtung. Der Sachverständige Prof. Dr. X gelangte in einem Gutachten vom 17.12.1964 unter Berücksichtigung weiterer Zusatzgutachten zu der Beurteilung, dass der V an einer Allergie gegen Mehle leide, die Ursache einer Rhinitis und eines Asthma bronchiale sei. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) liege derzeit nicht vor. Die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 41 der (damals geltenden) 6. BKVO (Berufskrankheitenverordnung) seien insofern nicht gegeben, als der V seine berufliche Tätigkeit als Schichtmüller noch nicht aufgegeben habe. Es sei aber zu erwarten, dass sich sein Leiden bei einem weiteren Verbleiben in seinem bisherigen Beruf verschlimmere. Daher werde eine Umschulung vorgeschlagen.
4Nach den Angaben des V und ausweislich des Versicherungsverlaufs der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgte eine Umschulung zum Maschinenbauer von 1965 bis 1967. Zwischen 1967 und 1995 übte der V verschiedene Tätigkeiten ohne Mehlbelastung aus.
5Auf einen Bericht des Pneumologen Dr. V vom 09.04.2008, der am 08.12.2008 bei der Beklagten einging, leitete diese Ermittlungen zum Vorliegen einer BK 4301/4302 ein und zog Berichte von behandelnden Ärzten, u.a. einen Befundbericht des Internisten Dr. B vom 02.11.1993, bei. Anschließend beauftragte sie den Arzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, Dr. L, mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser gelangte zu dem Ergebnis, dass ab 1993 eine gestaffelte MdE vorliege. Vom 02.11.1993 bis zum 15.10.2002 schätze er die MdE auf 30, anschließend bis 30.03.2009 auf 50 und ab dann bis auf weiteres auf 70 v. H. Wolle man auch wissen, ab wann 40 bzw. 60 v.H. vorlägen, werde vorgeschlagen, diese Prozente in die Hälfte der vorgeschlagenen Zeiträume zu legen (Gutachten vom 30.03.2009 und ergänzende Stellungnahme vom 13.05.2009).
6Die Beklagte bewilligte dem V mit Bescheid vom 02.07.2009 eine Rente auf unbestimmte Zeit. Sie nahm dabei das Vorliegen eines Versicherungsfalles ab dem 01.04.1965 an, machte jedoch die Einrede der Verjährung gem. § 45 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) für Ansprüche vor dem 01.01.2004 geltend. Im Rahmen ihres Ermessens habe sie die Zulässigkeit dieser Einrede überprüft. Eine besonders krasse Pflichtverletzung ihrerseits könne nicht festgestellt werden. Für die Zeit ab 01.01.2004 errechnete sie einen Nachzahlbetrag, von dem abzüglich eines Einbehalts durch den Rentenversicherungsträger ein Betrag in Höhe von 65.487,36 Euro an den V ausgezahlt wurde.
7Mit dem am 23.07.2009 eingelegten Widerspruch begehrte der V die Zahlung von Verletztenrente bereits ab 1965. Eine Verjährung der Ansprüche könne nicht eingetreten sein, da eine Entscheidung über die Verletztenrente damals nicht erfolgt sei und das Feststellungsverfahren somit keinen Abschluss gefunden habe. Demnach habe das weiterhin laufende Verfahren die Verjährung gehemmt.
8Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2010 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass das Verfahren 1964 durch Anerkennung der Erkrankung als BK abgeschlossen worden sei. Ein Verfahren zur Feststellung eines Rentenanspruchs sei hingegen nicht eingeleitet worden, da der ärztliche Gutachter das Vorliegen einer MdE ausgeschlossen und deshalb kein Anlass bestanden habe, über die Ablehnung eines Rentenanspruchs zu entscheiden. Erst 2008 habe sie aufgrund eines Schreiben des Dr. V Kenntnis von den Erkrankungsfolgen erhalten und nach Auswertung der Berichte eine rentenberechtigende MdE ab 02.11.1993 angenommen. Die Berufsgenossenschaft habe im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen, ob die Einrede der Verjährung zulässig sei. Dabei müssten die Interessen des Versicherten und der Verwaltung gegeneinander abgewogen werden. Insbesondere sei, wie vom Bundessozialgericht (BSG) gefordert, festzustellen, ob eine besonders krasse Pflichtverletzung der Verwaltung vorliege. Dies sei hier nicht der Fall. Nach der Gesetzesbegründung zur Verjährung nach § 45 SGB I sei davon auszugehen, dass im Interesse des Rechtsfriedens und der Überschaubarkeit der öffentlichen Verwaltung Ansprüche auf Sozialleistungen innerhalb einer angemessenen Frist geltend gemacht werden müssten. Somit überwögen im Fall des V die Interessen der Verwaltung. Insbesondere könne nicht nachvollzogen werden, dass noch ein offenes Verfahren vorliegen solle, da bezüglich der jeweils anhängigen Verfahren entsprechende Entscheidungen getroffen worden seien.
9Der V hat am 05.08.2010 beim Sozialgericht Düsseldorf (SG) Klage erhoben und sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren im Wesentlichen wiederholt. Die Verjährung sei nicht eingetreten, so dass ihm Rente ab 1965, zumindest ab dem 02.11.1993, zu gewähren sei.
10Nach dem Tod des V am 13.09.2011 hat zunächst seine Ehefrau, die Mutter der Kläger (im Folgenden: M), das Verfahren als Sonderrechtsnachfolgerin weitergeführt.
11Das SG hat die Klage der M mit Urteil vom 13.08.2013 abgewiesen. Es hat sich dabei im Wesentlichen dem Inhalt des Widerspruchbescheids der Beklagten angeschlossen. Ergänzend hat es unter Bezugnahme auf Literatur und Rechtsprechung des BSG ausgeführt, dass ein Unfallversicherungsträger nicht in jedem Fall einen ablehnenden Bescheid erteilen oder den Betroffenen in anderer Weise informieren müsse, wenn er einen Leistungsanspruch nicht für gegeben halte. Dies vor allem dann nicht, wenn der Anspruch offensichtlich nicht bestehe oder der Betroffene Leistungen offensichtlich nicht erwarte. Auch könne die möglicherweise im Einzelfall anzunehmende Unterbrechung der Verjährung dadurch beendet werden, dass auch der Antragsteller das Verwaltungsverfahren nicht mehr betreibe. Rückwirkende Leistungen trotz jahrelanger Untätigkeit würden dann grundsätzlich auch nur für vier Jahre rückwirkend gewährt. Auch wenn ein Verwaltungsverfahren rechtswidrig einen abschlägigen Bescheid ergeben hätte, der bindend geworden wäre, könnten aufgrund eines erneuten Antrags nur für vier Jahre rückwirkend Leistungen verlangt werden.
12Gegen das ihr am 04.09.2013 zugestellte Urteil hat die M am 17.09.2013 Berufung eingelegt und das Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Am 30.04.2014 ist die M ebenfalls verstorben. Das Verfahren haben ihre Söhne, die jetzigen Kläger, als Rechtsnachfolger fortgeführt. Auf Anforderung des Senats ist diesbezüglich ein gemeinschaftlicher Erbschein vorgelegt worden.
13Die Kläger beantragen,
14das Urteil des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 13.08.2013 aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 02.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2010 zu verurteilen, ihnen als Rechtsnachfolgern der Sonderrechtsnachfolgerin des verstorbenen Versicherten, Herrn L E, Rente wegen der anerkannten Berufskrankheit Nr. 4301 der Anlage 1 zur BKV für den Zeitraum vom 02.11.1993 bis 31.12.2003 nach einer MdE um 30 v. H. nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
15Die Beklagte beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
18Auf Nachfrage des Senats hat die Beklagte mitgeteilt, dass zu der Anerkennung der BK im Jahr 1965 kein Verwaltungsakt in Papierform vorliege. Sie habe aus dem Kontext der vorliegenden Unterlagen den Rückschluss gezogen, dass sie nach dem Gutachten des Prof. Dr. X eine berufsbedingte Atemwegerkrankung anerkannt habe. Ob eine Umschulung tatsächlich durchgeführt worden sei, ließe sich nicht mehr nachvollziehen. Allerdings befänden sich auf Bl. 117, 127 und 128 der Verwaltungsakten Kopien von Rentenzahlungsverfügungen, die als Konto 491 auswiesen. Dieses sei damals gewählt worden, wenn Übergangsgeld bei Berufshilfemaßnahmen gezahlt worden sei.
19Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
20Entscheidungsgründe:
21Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
22Die Ablehnung der Zahlung von Verletztenrente für den Zeitraum vor dem 01.01.2004 im Bescheid der Beklagten vom 02.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger als Rechtsnachfolger der M (§ 58 Abs. 1 S. 1 SGB I i.V. § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), die ihrerseits Sonderrechtsnachfolgerin des V gem. § 56 SGB I war, nicht in ihren Rechten.
23Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente aus der bei dem V anerkannten BK 4103 für den von ihnen geltend gemachten Zeitraum vom 02.11.1993 bis zum 31.12.2003. Der Anspruch ist verjährt (dazu 1), die Verjährung ist nicht gehemmt (dazu 2) und die Einrede der Verjährung ohne Rechtsfehler erhoben worden (dazu 3).
241) Gem. § 45 Abs. 1 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
25Ansprüche auf Verletztenrente sind gem. §§ 11, 22 Abs. 1 Nr. 3 SGB I Sozialleistungen iSv § 45 SGB I (vgl. auch Wagner in jurisPK-SGB I, § 44 Rn. 13).
26Gem. § 40 Abs. 1 SGB I entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
27Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Verletztenrente liegen gem. § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII vor, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um mindestens 20 v.H. gemindert ist. Die Rente beginnt mit dem Tag nach dem Ende des Anspruchs auf Verletztengeld (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) bzw. mit dem Tag nach dem Eintritt des Versicherungsfalls (§ 72 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII). Da der Versicherungsfall der BK 4301 bei dem V - wie von der Beklagten mit Bescheid vom 02.07.2009 festgestellt - am 01.04.1965 eingetreten und eine MdE in rentenberechtigender Höhe seit dem 02.11.1993 (Befundbericht des Dr. B) nachgewiesen ist, ist ein Zahlungsanspruch damit grundsätzlich ab letzterem Zeitpunkt gegeben.
28Ausgehend von einer Anspruchsprüfung durch die Beklagte im Jahr 2008 sind damit Rentenansprüche verjährt, deren Entstehung in den Jahren bis 2003 datiert.
292) Die Verjährung ist entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht gehemmt, da kein gesetzlicher Tatbestand der Hemmung eingreift.
30Soweit die Kläger der Auffassung sind, eine Hemmung liege gem. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB vor, so ist dieser Tatbestand zwar gem. § 45 Abs. 2 SGB I auch im sozialrechtlichen Verfahren anwendbar. Gleichwohl fehlt es an dessen Tatbestandsvoraussetzungen.
31Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung gehemmt durch die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in § 204 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gütestelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt.
32Vorliegend fehlt es bereits an einem bei einer Behörde gestellten Antrag. Nach den aktenkundigen Unterlagen ist ein Verfahren auf Prüfung einer BK im Jahr 1964 von Amts wegen durch die Beklagte betrieben worden. Ein diesbezüglicher Antrag des V auf Leistungen irgendeiner Art ist der Akte zu keinem Zeitpunkt zu entnehmen.
33Aber auch dann, wenn die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB, wie die Kläger wohl meinen, eine allgemeine Hemmung in Fällen von Amts wegen betriebener Verfahren enthalten würde, hätte diese bereits 1965 geendet. Grund hierfür ist, dass die Hemmung gem. § 204 Abs. 2 S. 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet. Zur Überzeugung des Senats ist das 1964 begonnene BK-Prüfungsverfahren zum 01.04.1965 abgeschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt hat der V nach seinen eigenen Angaben eine Umschulung begonnen. Wenngleich nur noch wenige Unterlagen des damaligen Verfahrens vorliegen, so sieht es der Senat im Hinblick auf die eigenen Angaben des V, die Ausführungen des Prof. Dr. X in seinem damaligen Gutachten, die Feststellungen im Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung und die aktenkundigen Kassenbuchungen als gesichert an, dass die Beklagte das Verfahren durch Finanzierung einer Umschulung des V beendet hat. Soweit ein Bescheid über die Anerkennung einer BK oder Gewährung einer Verletztenrente nicht vorliegt, hindert dies den Abschluss des Verfahrens nicht. Ausweislich des Gutachtens von Prof. Dr. X lagen die Voraussetzungen hierfür seinerzeit nicht vor, sondern stellte sich eine Umschulung als geeignete Maßnahme des Unfallversicherungsträgers dar. Anhaltspunkte dafür, dass die Anerkennung einer BK oder die Gewährung von Verletztenrente im Raum gestanden hätten, ergeben sich aus der Aktenlage nicht und sind auch von den Klägern nicht vorgebracht worden. Entsprechend war eine förmliche Bescheidung hierüber nicht erforderlich (vgl. hierzu auch Seewald in Kasseler Kommentar SGB IV, § 19 Rn. 6 mwN). Ist das BK-Verfahren zum 01.04.1965 abgeschlossen worden, hat eine etwaige Hemmung der Verjährung gem. § 45 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 204 Abs. 2 S. 1 BGB damit zum 30.09.1965 geendet.
34Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Hemmung auch dann im Jahr 1965 geendet hätte, wenn man das ab 1964 von der Beklagten von Amts wegen betriebene Verfahren nicht mit der Umschulung als abgeschlossen ansehen würde. In diesem Fall wäre die Hemmung gem. § 45 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB beendet worden. Hiernach tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle, wenn das Verfahren dadurch in Stillstand gerät, dass die Parteien es nicht betreiben. Spätestens ab dem Zeitpunkt des Beginns der Umschulung ist eine weitere Verfahrensbetreibung nicht mehr erkennbar. Auch ein Verwaltungsverfahren kann durch Nichtbetreiben zum Stillstand kommen und dadurch die Unterbrechung beendigt werden. Nicht betrieben worden ist es, wenn von demjenigen, der sich auf die Unterbrechung beruft, erwartet wird, dass er auf den Verfahrensfortgang eingewirkt hätte (BSG Urt. v. 13.12.1984 - 9a RV 60/83 - juris Rn. 12). Die Verjährung tritt dabei selbst dann ein, wenn eigentlich keine Aktivität nötig ist, aber regelmäßig nach sachlichem Recht von einem Antragsteller erwartet würde. Würde er sich nämlich rühren und abschlägig (falsch) negativ beschieden, griffe bei einer späteren Wiederaufnahme gem. § 44 SGB X auch eine Vierjahresfrist für die Leistungsgewährung (BSG a.a.O. - juris Rn. 15 f.).
35Eine Hemmung der Verjährung durch das Verfahren im Jahr 1964 ist auch nicht gem. § 45 Abs. 3 SGB I eingetreten. Soweit danach die Verjährung durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt wird, fehlt es - wie ausgeführt - an einem entsprechenden Antrag des V.
363) Die Beklagte war auch zur Verweigerung der (Nach-)Zahlung von Verletztenrente für den streitigen Zeitraum berechtigt; sie hat ohne Rechtsfehler die Einrede der Verjährung erhoben.
37§ 45 SGB I verweist auch hinsichtlich der Wirkung der Verjährung auf das BGB. Nach § 214 Abs. 1 BGB ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern; die Verjährung ist mithin - im Sozialrecht ebenso wie im Zivilrecht - per Einrede geltend zu machen. Da es sich um eine "Berechtigung" handelt, steht die Erhebung dieser Einrede nach allgemeiner Meinung im Ermessen des Leistungsträgers (vgl. z.B. Wagner in jurisPK-SGB I, § 45 Rn. 45).
38Die Beklagte hat hier sowohl ihre Pflicht erkannt, eine Ermessensentscheidung über die Erhebung der Verjährungseinrede zu treffen als auch eine solche Ermessensentscheidung tatsächlich getroffen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R - juris Rn. 22; Urt. v. 29.07.2003 - B 12 AL 1/02 R - juris Rn. 22). Fehler bei der Ermessensausübung sind nicht erkennbar. Insbesondere liegen etwaige Behördenfehler, die bei der Zulässigkeit der Verjährungseinrede gegebenenfalls berücksichtigt werden müssten (vgl. zB BSG Urt. v. 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R - juris Rn. 22 mwN), nicht vor. Darüber hinaus wären nach der Rechtsprechung des BSG auch nur besonders krasse Pflichtverletzung relevant (vgl. BSG Urt. v. 22.10.1996 - 13 RJ 17/96 - juris Rn. 31 mwN). Aus dem Verwaltungsvorgang ist keinerlei Fehlverhalten der Beklagten erkennbar und von den Klägern auch nicht geltend gemacht worden. Die Beklagte hat nach Abschluss des BK-Verfahrens 1965 erst durch den übersandten ärztlichen Bericht des Dr. V im Jahr 2008 Kenntnis von der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des V und somit vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen erlangt und dann unmittelbar ein Verfahren von Amts wegen in Gang gesetzt.
39Sonstige, für das Ermessen relevante Gesichtspunkte im Sinne einer unbilligen oder besonderen Härte, die ausnahmsweise dazu hätten Anlass geben können, das Interesse der Versichertengemeinschaft, unvorhergesehene Belastungen zu verhindern, hintanzustellen (vgl. BSG Urt. v. 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R - juris Rn. 23) und von der Verjährungseinrede abzusehen, liegen nicht vor. Hier ist zu beachten, dass die Erhebung der Einrede der Verjährung zugunsten der Versichertengemeinschaft gerade dem Willen des Gesetzgebers entspricht, wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 45 SGB I entnehmen lässt (BT-Drs. 7/868, S. 30). So ist die Verjährungsregelung ausdrücklich in das Sozialrecht übernommen worden, weil der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass Ansprüche auf Sozialleistungen im Interesse des Rechtsfriedens und der Überschaubarkeit der öffentlichen Haushalte innerhalb einer angemessenen Frist geltend gemacht werden müssten. Dies gelte u.a. auch deshalb, weil der sozialpolitische Zweck der Leistung später in der Regel nicht mehr erreicht werde. Letzteres gilt im Fall der Kläger um so mehr, wenn diese darauf verweisen, der V habe stets in finanziell eng begrenzten Verhältnissen gelebt. Hier kommt zur allgemeinen Fragestellung, inwieweit eine Nachzahlung noch ihren Zweck erfüllt, noch hinzu, dass ein weiterer Nachzahlbetrag ohnehin nicht mehr dem V, sondern stattdessen nur noch den Klägern als seinen Erben zugute käme. Im Übrigen hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass der V sogar dann, wenn er einen Antrag auf Verletztenrente gestellt und dieser fehlerhaft abgelehnt worden wäre, in einem Überprüfungsverfahren gem. § 44 Abs. 4 SGB X Leistungen längstens für einen rückwirkenden Zeitraum von vier Jahren hätte erhalten können.
40Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Klägern sogenannte Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen.
41Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist.
42Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2014 auf die Aussichtslosigkeit der Fortführung des Rechtsstreits und die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung sowie auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden. Sie haben den Rechtsstreit dennoch weiter fortgeführt und mit diesem Verhalten objektiv missbräuchlich gehandelt.
43Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung ist anzunehmen, wenn die Weiterführung des Rechtsstreits von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG Beschluss vom 19.12.2002 - 2 BvR 1255/02 - juris Rn. 3; Beschluss vom 03.07.1995 - 2 BvR 1379/95 - juris Rn. 10). Dies ist hier der Fall. Die Berufung der Kläger war - wie im Verhandlungstermin vom Senat ausführlich erläutert - bei rechtmäßig erhobener Einrede der Verjährung, aussichtslos. Die - anwaltlich vertretenen - Kläger haben diese Rechtslage verstanden und dennoch an ihrem Begehren festgehalten.
44Die Höhe der Kostenbeteiligung hat der Senat durch Schätzung des Kostenaufwandes für die Fortführung des Berufungsverfahrens festgesetzt. Dabei hat er berücksichtigt, dass es sich bei § 192 SGG um eine Schadensersatzregelung handelt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 192 Rn. 1a und Rn. 12 mwN), die bei Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens entfallen lässt und dazu führt, dass der Beteiligte die tatsächlichen Kosten für die weitere Bearbeitung des Rechtsstreits zu tragen hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 29.02.2012 - L 29 AS 1144/11 - juris Rn. 66). Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG, somit für Verfahren vor dem Landessozialgericht ein Betrag von mindestens 225,00 Euro. Im Übrigen können die anfallenden Gerichtskosten geschätzt werden. Dabei sind neben den bei der Abfassung des Urteils entstehenden Kosten sämtlicher Richter und Mitarbeiter auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten zu berücksichtigen (vgl. Leitherer, a.a.O., § 192 Rn 14). Diese Kosten liegen in der Regel bei mindestens 1000,00 Euro (vgl. hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 07.11.2011 - L 3 R 254/11 - juris Rn. 36; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 10.10.2011 - L 13 R 2150/10 - juris Rn. 22). Allein für das Absetzen des Urteils durch die Berichterstatterin sind mindestens vier Richterarbeitsstunden anzusetzen. Hinzu kommen die durch die Mitbefassung der Vorsitzenden verursachten mindestens zwei weiteren Richterarbeitsstunden. Der Wert einer Richterstunde wurde bereits 1986/1987 mit 350 bis 450 DM (dies entspricht ca. 180 bis 230 Euro) angesetzt (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 10.10.2011 - L 13 R 2150/10 - juris Rn. 22 mwN). Selbst unter Berücksichtigung dieser für 1986/1987 geltenden Werte, die sich zwischenzeitlich aufgrund der allgemeinen Kostenentwicklung deutlich gesteigert haben dürften, sind somit allein für die zur Urteilsabsetzung erforderlichen Richterarbeitsstunden Kosten in Höhe von über 1000 Euro entstanden. Die den Klägern auferlegten Kosten in Höhe von 500,00 Euro liegen damit noch deutlich unter den Kosten, die sie mit der Weiterführung des Rechtsstreits tatsächlich verursacht haben. Bei der Bestimmung der Kostenhöhe hat der Senat zugunsten der Kläger deren - wie von ihnen angegeben - geringe Einkommensverhältnisse berücksichtigt.
45Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 193 SGG.
46Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
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Annotations
(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
- 1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder - 2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
(4) (weggefallen)
Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.
(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
- 1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, - 2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), - 3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
- 1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, - 2.
Stiefeltern, - 3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
(4) (weggefallen)
Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.
(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden:
- 1.
Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, - 2.
Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, - 3.
Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, - 4.
Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen, - 5.
Rentenabfindungen, - 6.
Haushaltshilfe, - 7.
Betriebshilfe für Landwirte.
(2) Zuständig sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund und Bahn.
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
(4) (weggefallen)
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.
(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
(1) Renten an Versicherte werden von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem
- 1.
der Anspruch auf Verletztengeld endet, - 2.
der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist.
(2) Renten an Hinterbliebene werden vom Todestag an gezahlt. Hinterbliebenenrenten, die auf Antrag geleistet werden, werden vom Beginn des Monats an gezahlt, der der Antragstellung folgt.
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß für Unternehmer, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner und für den Unternehmern im Versicherungsschutz Gleichgestellte Rente für die ersten 13 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird. Die Rente beginnt spätestens am Tag nach Ablauf der 13. Woche, sofern Verletztengeld nicht zu zahlen ist.
(4) (weggefallen)
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
(4) (weggefallen)
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
(4) (weggefallen)
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
(4) (weggefallen)
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
(4) (weggefallen)
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
(4) (weggefallen)
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
- 1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder - 2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.
(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.
(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren
vor den Sozialgerichten auf | 150 Euro, |
vor den Landessozialgerichten auf | 225 Euro, |
vor dem Bundessozialgericht auf | 300 Euro |
festgesetzt.
(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.