Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 10. Dez. 2018 - L 15 VG 29/17

bei uns veröffentlicht am10.12.2018
nachgehend
Bundessozialgericht, B 9 V 1/19 B, 18.02.2019

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 3. August 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Beschädigtenrente durch den Beklagten nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Verbindung mit dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) streitig.

Die 1963 geborene Klägerin, für die ein Grad der Behinderung von 90 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G und B und die Pflegestufe I festgestellt wurden, stellte am 14.02.2011 beim Beklagten unter Verweis auf eine Reihe von psychischen und neurologischen Störungen Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG, da sie ca. 1976 Opfer eines Sexualdelikts geworden sei und da sie psychisch durch die Erziehung und durch Gewalterfahrungen geschädigt worden sei.

Hinsichtlich des Sexualdelikts gab die Klägerin im Antrag an, dass der „Sexualtäter“ sie im Hausflur ihres Wohnhauses überwältigt und ihr ein Pornoheft ins Gesicht gedrückt sowie seine Hose geöffnet und gesagt habe: „Weißt du, was das ist?“. Dabei habe er seinen Körper an sie gedrückt. Als er eine Türe gehört habe, habe er von der Klägerin abgelassen. Hinsichtlich der weiteren Schädigungstatbestände gab die Klägerin an, in ihrer Wohngegend habe sie viel Gewalt mitansehen müssen. Sie habe auch nicht mehr alleine aus dem Haus gehen dürfen und habe den Haushalt führen müssen; teilweise sei sie nicht zur Schule gegangen. Von ihrer - namentlich genannten - Klassenlehrerin sei sie teilweise grundlos geohrfeigt oder mit einem Bambusstock geschlagen worden etc. Auf dem Nachhauseweg sei sie des Öfteren von mehreren Jungen zusammengeschlagen worden. 1979 habe ihr ein Sozialkundelehrer eine feste Ohrfeige gegeben. Als weitere Gewalttaten schilderte die Klägerin schließlich einen Schlag des Lebensgefährten der Mutter, so dass die Klägerin zu Boden gefallen sei, worauf sie mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen sei (ca. 1975). Ca. 1978 seien zwei fremde Männer, Bekannte der Mutter, nach Hause gekommen und hätten die Klägerin zu küssen und sie an die Brust zu fassen versucht. Ähnliches schilderte die Klägerin von weiteren fremden Männern in den Jahren 1977 oder 1978. Ca. 1979 hätten ihre Mutter und ihr Stiefvater fünf fremde Männer mit nach Hause gebracht, bei denen es sich um Personen des sog. Zuhältermilieus gehandelt habe. Die Männer hätten versucht, der Klägerin Drogen und Alkohol zu geben, sie zu küssen und „zu betatschen“. Schließlich hätten sie versucht, die Klägerin zur Prostituierten zu machen.

Im Verwaltungsverfahren erstattete die Dipl.-Psych. L. am 11.01.2012 im Auftrag des Beklagten eine aussagepsychologische Stellungnahme und kam darin zu dem Ergebnis, dass die aktuelle sowie tatbestandsbezogene Aussagetüchtigkeit der Klägerin als gegeben anzusehen sei. Nach Analyse der Rahmenkriterien der Aussage (Aussageentstehung und Aussageentwicklung sowie Motivlage) sei allenfalls mäßiges Suggestionspotenzial anzunehmen. Die Qualität der Aussage sei nicht mit einer bewussten Falschaussage zu vereinbaren, so dass mit ausreichender diagnostischer Sicherheit von einem Erlebnisbezug der hier zu beurteilenden Angaben der Klägerin auszugehen sei.

Mit Teilbescheid vom 19.01.2012 stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin im Zeitraum von etwa 1969 bis 1979 Opfer von Gewalttaten geworden sei; anerkannt würden insbesondere der sexuelle Missbrauch im Hausflur sowie die Schläge durch die Lehrer bzw. die Gruppe von Schülern. Über die rechtliche Einordnung der Erziehungsmethoden durch die Mutter der Klägerin ergehe wie auch bezüglich der Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Folgen der Gewalttaten noch eine gesonderte Entscheidung.

In der Folge führte der Beklagte medizinische Ermittlungen durch. In dem von der Psychiaterin PD Dr. K. am 04.07.2012 eingeholten Gutachten wurde ein Gesamt-GdS von 50 festgestellt. Die Klägerin leide seit dem Kindes- und Jugendalter an einer komplexen chronischen Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer undifferenzierten Somatisierungsstörung, an rezidivierenden depressiven Episoden mit Panikattacken (seit etwa 1999) und einer dissoziativen Bewegungsstörung. Die depressiven Phasen mit Panikattacken hätten, so die Gutachterin, bereits zum Zeitpunkt des Schädigungsereignisses vorgelegen. Die Schläge durch die Lehrer und sexueller Missbrauch seien mit Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Somatisierungsstörung, der PTBS und der dissoziativen Bewegungsstörung eine kausale Ursache. Das Milieu, in dem die Klägerin aufgewachsen sei, habe jedoch als prognostisch ungünstiger Faktor für das Auftreten dieser Störungen mitgewirkt. Für die Verschlechterung der vorliegenden Depression und Panikattacken seien die schädigenden Ereignisse eine Mitursache gewesen.

Eine Schadensanlage im klassischen Sinn sei nicht nachweisbar. Bei der Klägerin seien jedoch äußerst ungünstige psychosoziale Umstände vor den schädigenden Ereignissen zu eruieren, die mit Sicherheit einen ungünstigen Faktor für die Entstehung der Somatisierungsstörung darstellen würden. Als Nachschaden würden 1999 mehrere familiäre Todesfälle angegeben, durch die die Klägerin mit den Ereignissen erneut konfrontiert gewesen sei. Dadurch sei es zu einer Retraumatisierung und Verschlechterung insbesondere der PTBS als auch der Somatisierungsstörung gekommen. In der Folge sei neu eine dissoziative Bewegungsstörung aufgetreten.

Als Einzel-GdS wurden von PD Dr. K. festgestellt:

- rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig schwere depressive Episode mit Panikattacken im Sinne der Verschlimmerung: GdS 30

- komplexe PTBS im Sinne der Entstehung: GdS 40

- Somatisierungsstörung im Sinne der Entstehung: GdS 30

- dissoziative Bewegungsstörung im Sinne der Entstehung: GdS 30.

Schließlich kam PD Dr. K. zu dem Ergebnis, dass eine Aufteilung des GdS für die Taten vor dem 15.05.1976 und danach nicht möglich sei, da sich ein Teil der Einwirkungen bereits davor ereignet habe.

In der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 02.11.2012 nahm die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie B. zu dem Gutachten und zu den weiteren vorliegenden medizinischen Unterlagen Stellung. So ergebe sich aus den Unterlagen der Krankenkasse eine Arbeitsunfähigkeit von Dezember 2000 bis August 2001 wegen einer paranoiden Schizophrenie. Hierzu stellte die Ärztin des Beklagten fest, dass die geltend gemachten Gewalttaten als Auslöser für eine Psychose nicht in Frage kommen würden, da es sich jeweils um kurze, umschriebene Einwirkungen gehandelt habe, von denen tiefgreifende Einflüsse auf das Persönlichkeitsgefüge der Klägerin nicht angenommen werden könnten. Weiter verwies die Ärztin B. auf das nervenärztliche Gutachten von Dr. K. vom 22.04.2005, in dem ein vollschichtiges Leistungsbild festgestellt worden sei, und die Befundberichte des behandelnden Psychiaters Dr. K., der als Diagnose eine dysthyme Störung mit Somatisierungstendenzen genannt habe.

Zu dem Gutachten von PD Dr. K. stellte die Ärztin B. fest, dass Ersterer nicht gefolgt werden könne, wenn diese eine PTBS, Somatisierungsstörung und dissoziative Bewegungsstörung annehme, die ohne die schädigenden Ereignisse, nämlich Schläge in der Schule und die „einmalige versuchte Vergewaltigung“ im Hausflur im Jahr 1975/76, nicht eingetreten wären. Insbesondere im Hinblick auf die Somatisierungsstörung, so die Ärztin B., seien die zeitlich früheren Deprivationserlebnisse von größerer Bedeutung. Im Hinblick auf die dissoziative Bewegungsstörung habe die Gutachterin PD Dr. K. selbst die massiven Verlustereignisse als wesentliche Mitursache angesehen, allerdings sei sie davon ausgegangen, dass diese ohne die schädigenden Ereignisse nicht aufgetreten wären. Insofern sei ein Widerspruch innerhalb des Gutachtens von PD Dr. K. zu sehen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die „versuchte Vergewaltigung mit zwölf Jahren“ (1975/76) als Folge psychische Schäden im Ausmaß für einen rentenberechtigenden GdS erzeugt habe. Ein GdS von 30 für die Folgen der umschriebenen Gewalttaten könne nicht angenommen werden. Hinsichtlich des angegebenen Vorfalls im Hausflur sei festzustellen, dass dieser möglicherweise vor Inkrafttreten des OEG stattgefunden habe, was auch für die Prügel durch die Klassenkameraden in der ersten und zweiten Klasse gelte. Als schädigungsunabhängiger Nachschaden sei die dissoziative Bewegungsstörung ab dem Jahr 1999/2000 zu sehen, die die Klägerin selbst auf die Vielzahl an Todesfällen in ihrem Umfeld zurückführe.

Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 28.11.2012 als Folge einer Schädigung ab 01.02.2011 Teilsymptome einer PTBS und eine Persönlichkeitsstörung im Sinne der Verschlimmerung mit einem GdS von 20 fest. Versorgungsrente stehe deshalb nicht zu. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass durch die Gewalttaten nur Teilsymptome einer PTBS aufgetreten seien. Wegen der kurzen Einwirkung der Gewalttaten seien diese nicht geeignet, eine Psychose auszulösen; allenfalls sei es zu einer leichten Verschlimmerung der bereits bestehenden Persönlichkeitsstörung gekommen. Zwischen den weiter geltend gemachten Gesundheitsstörungen, die unter einer Somatisierungsstörung und einer dissoziativen Bewegungsstörung zusammengefasst werden könnten, so der Beklagte, und den Auswirkungen der Gewalttaten bestehe kein ursächlicher und zeitlicher Zusammenhang.

Hiergegen erhob die Klägerin am 04.12.2012 Widerspruch. Zur Begründung trug sie insbesondere vor, dass sie nicht nur an einem Teilsyndrom einer PTBS und einer Persönlichkeitsstörung leide, sondern dass anerkannt werden müsse, dass sie eine Krankheit mit mehreren Symptomen und Nervenleiden habe. Vor allem sei es bei dem Sexualdelikt zu Bewegungsstörungen und Sprachstörungen, einem Lähmungszustand und einem Schock gekommen, wodurch sie nun Angstzustände, Zittern, Schwächeanfälle, körperliche Zusammenbrüche und Ohnmachtsanfälle ab dem ca. 13. Lebensjahr habe. Hinzugekommen seien Psychosen und Depressionen, weshalb sie versucht habe, sich mit Tabletten das Leben zu nehmen. Vorher sei es zu Hause normal gewesen, nach dem Sexualdelikt sei das soziale Familienumfeld aber gestört gewesen. Zudem verwies die Klägerin darauf, dass es zum Freiheitsentzug sowie zu verschiedener „Kinderarbeit“ gekommen sei. Vor der Gewalttat hätten bei ihr keine Krankheitszeichen bestanden.

Mit Teilabhilfebescheid vom 14.01.2013 erkannte der Beklagte weitere Taten als Angriffe im Sinne von § 1 OEG an, nämlich die Körperverletzung durch den damaligen Lebensgefährten der Mutter 1975, den Griff an die Brust durch einen Besucher 1977, das „Betatschen“ durch einen Besucher 1977 oder 1978 und die „unsittlichen Berührungen“ durch Besucher 1979. Von der medizinischen Beurteilung im Bescheid vom 28.11.2012 werde aber, so der Beklagte im Bescheid, nicht abgewichen. Der GdS betrage (nach wie vor) 20 (Teilsymptome einer PTBS und Persönlichkeitsstörung ab 01.02.2011).

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2014 wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Es habe im Leben der Klägerin weitere Ereignisse gegeben, die keine Gewalttaten darstellen würden, sicherlich aber auch und wesentlich zu den gesundheitlichen Schwierigkeiten beigetragen hätten. Soweit die Klägerin angegeben habe, in einem lieblosen und nahezu asozialen häuslichen Umfeld aufgewachsen zu sein, stelle dies für sich genommen keine Gewalttat dar, habe aber wesentlich zu den bei der Klägerin vorhandenen psychischen Störungen beigetragen. Die von der Klägerin vorgetragenen Migräne, Hauterkrankungen und auch orthopädische Störungen würden, so der Beklagte, sicherlich vorliegen, seien jedoch aus medizinischer Sicht nicht auf die anerkannten Gewalttaten zurückzuführen.

Diese seien nicht geeignet gewesen, eine Psychose auszulösen, was auch dadurch belegt werde, dass gesundheitliche Störungen aus der Zeit unmittelbar nach dem Ende der Gewalttätigkeiten nicht belegt seien. Nach der Aktenlage sei ein neuropsychiatrisches Gutachten aus dem Oktober 2001 die früheste Befundung. Aus dem dazwischen liegenden Zeitraum seien keine ärztlichen Unterlagen vorhanden. Weitere durchgeführte Ermittlungen wie z.B. Nachfragen in der Schule oder beim Jugendamt hätten zu keinen weiterführenden Erkenntnissen geführt. Unter Berücksichtigung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG; Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinverordnung) sowie der früheren Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) betrage der durch die anerkannten Schädigungsfolgen verursachte GdS 20.

Hiergegen erhob die Klägerin am 14.04.2014 Klage zum Sozialgericht (SG) München mit dem Antrag, eine PTBS und Persönlichkeitsstörung mit einem GdS von mindestens 50 im Sinne der Entstehung festzustellen und die gesetzlichen Leistungen hierfür zu erbringen. Zur Begründung hat die Klägerin unter anderem hervorgehoben, dass verschiedene Schädigungen im Teilabhilfebescheid nicht berücksichtigt worden seien. Auch berücksichtige das Gutachten von PD Dr. K., die einen GdS von 50 festgestellt habe, nicht, dass die Klägerin nach der Schule auf dem Nachhauseweg oftmals zusammengeschlagen und dass sie in die Besenkammer eingesperrt worden sei. Weiter ist vorgetragen worden, dass die im Gutachten vom 04.07.2012 angenommenen Vor- und Nachschäden nicht haltbar seien. Insoweit seien entsprechende Ermittlungen überhaupt nicht durchgeführt worden. Auch wenn die Klägerin in ungünstigen psychosozialen Umständen aufgewachsen sei, bedeute es nicht, dass die anzuerkennenden Schädigungsfolgen lediglich im Sinne der Verschlimmerung zu berücksichtigen seien. Vor allem sei auch die Annahme einer Psychose bereits vor den Gewalttaten falsch.

Mit Beschluss vom 10.07.2014 hat das SG PKH bewilligt und die Bevollmächtigte beigeordnet.

Zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hat das SG Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt, nämlich den Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. K. vom 08.05.2014 und den der Hausärztin Dr. B. vom 15.05.2014.

Im Folgenden hat das SG die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Im Gutachten vom 21.05.2015 hat die Sachverständige bei der Klägerin eine gemischte dissoziative Störung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung und gemischte Angststörung bei Verdacht auf Teilsymptome einer komplexen PTBS sowie ein HWS-LWS-Syndrom, Psoriasis, Asthma und Migräne festgestellt. Diese Diagnosen lägen seit Februar 2011 vor. Aus der Vorgeschichte und der aktuellen Symptomatik ergebe sich auf nervenärztlichem Gebiet ein erheblich krankheitswertiger Symptomkomplex.

Für die gesamte Belastung durch die schwierigen Verhältnisse in Kindheit und Jugend wünsche die Klägerin nun eine Entschädigung. Aus psychiatrischer Sicht würden sich die Verhältnisse jedoch als relativ kompliziert darstellen. Die Umstände, unter denen die Klägerin aufgewachsen sei (emotionale Defizite, instabile Verhältnisse, wechselnde Partner der Mutter, Erfahrungen von Gewalt in der Umgebung, Frühüberforderung durch Verantwortung für die Geschwister) seien von sich aus geeignet, ganz ohne zusätzliche spezifische Gewalterfahrungen, massive psychische und psychosomatische Erkrankungen zu bewirken. Für alle drei derzeit vorherrschenden Krankheitsbilder biete, so Dr. P., die gesamte Kindheitsgeschichte ohne spezifisch schwerbedrohliche Ereignisse schon eine ausreichende Erklärung. Entsprechend der Feststellung im Gutachten zur Aussagetüchtigkeit der Klägerin (siehe oben) habe auch die aktuelle Exploration keinen Anlass ergeben, die Schilderungen vor allem über den Übergriff im Hausflur wie auch der Schläge in den Schulen in Zweifel zu ziehen; anzumerken sei allerdings, dass die Klägerin dieses gänzlich ohne emotionale Beteiligung und affektive Erregung vorgetragen habe.

Vor allem die Übergriffe im Hausflur und Schläge der Lehrer seien als Risikofaktoren in einem komplexen Bedingungsgefüge zu verstehen, die die Intensität mancher Symptome der Klägerin erhöhen könnten, jedoch in keinem Fall allein ursächlich für eines der genannten Störungsbilder anzusehen seien.

Alle vorliegenden psychiatrischen Krankheitsbilder wären, so die Sachverständige, mit Wahrscheinlichkeit auch ohne spezifische zusätzliche Ereignisse allein durch die denkbar ungünstigen Kombinationen aus anlagebedingter psychischer Minderbelastbarkeit, möglichen kognitiven Beeinträchtigungen durch hirnorganische Schädigungen und vor allem durch die sehr ungünstigen Sozialisationsbedingungen entstanden. Es sei allenfalls davon auszugehen, dass die oben genannten beiden Gewalttaten zu einer Verstärkung vorliegender psychischer Auffälligkeiten geführt hätten. Dies gelte insbesondere für die dissoziative Symptomatik. Eine genauere Zuordnung lasse sich leider bei völligem Fehlen objektivierter Berichte über die Schädigungen und etwaiger unmittelbarer Reaktionen nicht treffen.

Damit sei die allenfalls anzuerkennende Schädigungsfolge als Verschlimmerung insbesondere einer gemischten dissoziativen Störung zu bezeichnen.

Ungeachtet des glaubhaften Leidensdrucks durch den fluktuierenden Gesamtzustand lasse sich der schädigungsbedingte Anteil am Störungsbild allenfalls auf einen GdS von 10 bis maximal 20, eher unterhalb davon, festlegen. Wie bereits erwähnt, lägen keinerlei typische Symptome einer PTBS vor. Wenn man davon ausgehe, dass ein Teil der Symptomatik als Teilsymptome einer komplexen PTBS einzuordnen sei, dann liege hier ebenfalls ein GdS von maximal 20 vor.

Mit Schriftsatz vom 10.07.2015 hat die Klägerin eine außerordentlich umfangreiche Stellungnahme zu dem Gutachten übersandt. Darin finden sich sehr viele einzelne Beanstandungen, u.a. hinsichtlich der aus ihrer Sicht unzutreffenden Wiedergabe von Abläufen der Ereignisse und der Wiederholung von klägerischen Angaben bei der Begutachtung. Zudem seien im Gutachten teilweise unzutreffenden Behauptungen aufgestellt worden.

Die mündliche Verhandlung des SG vom 10.09.2015 ist nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage zur Einholung einer weiteren gutachterlichen Meinung vertagt worden.

Sodann hat im Auftrag des SG die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie E. am 23.04.2016 ein weiteres Sachverständigengutachten erstellt. Darin hat sie zusammenfassend darauf hingewiesen, dass schon aufgrund der fehlenden ausreichenden emotionalen Fürsorge im Elternhaus, der Frühübernahme von Verantwortung, der erzwungenen Mitarbeit, dem belastenden, asozialen Umfeld, der zunehmenden Isolation und dem Kontaktverlust zu Gleichaltrigen und dem häufigen Fehlen in der Schule ausgeprägte psychische Belastungen bestehen würden, die aus ihrer, der Fachärztin E., Sicht sicher ausgereicht hätten, um die Disposition für eine psychische Störung oder auch eine Entwicklung vom Krankheitswert auszulösen. Daneben bestünden im gleichen Zeitraum die nach dem OEG anerkannten psychischen Belastungen wie Versuche von sexuellen Übergriffen, Gewalterfahrungen durch Fremdtäter bzw. Täter im sozialen Umfeld der Klägerin. Insbesondere die Übergriffe durch den Lebensgefährten der Mutter und der Überfall im Hauseingang/Hausflur 1976 würden die Eingangskriterien für die Entwicklung einer möglichen Traumafolgestörung erfüllen.

Die Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass die nicht schädigungsbedingten Ursachen neben den schädigungsbedingten im zeitlichen Kontext mehr oder weniger gleichzeitig bestanden und so auch gleichzeitig auf die Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin eingewirkt hätten; sie hätten sich zu sequenziellen Belastungen und Traumatisierungen über einen Zeitraum ca. vom Schuleintritt bis zum 14. Lebensjahr der Klägerin summiert. Zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt in ihrer Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen gewesen sei und sich auch körperlich nicht ausreichend wehren habe können, den Tätern in der Regel unterlegen gewesen sei, auch wenn es ihr gelungen sei, „einige Situationen erfolgreich abzuwehren.“ Es sei kaum möglich, so die Fachärztin E., die jeweiligen schädigenden Einwirkungen und deren Folgen eindeutig voneinander zu trennen. Durch die „gute“ Eheschließung sei die Klägerin dann in einem stabileren Umfeld und über einen längeren Zeitraum dann auch arbeitsfähig gewesen. Eine ausgeprägte Dekompensation werde von der Klägerin und auch in den Aktenunterlagen seit ca. 1998/99 benannt.

Aufgrund der vielfältigen Ursachen sei es kaum möglich, hier jeweils einzelne Ursachen der Entstehung der Symptomatik zuzuordnen. Sowohl die als nicht schädigungsbedingt gewerteten Ursachen als auch die nach dem OEG berücksichtigten Ursachen würden gleichermaßen zur Entwicklung des heute vorliegenden Störungsbilds beitragen. Die Sachverständige hat betont, dass aus ihrer Sicht die nicht schädigungsbedingten Ursachen (wie z.B. das elterliche häusliche Milieu) ausgereicht hätten, um das heutige Störungsbild zu verursachen. Anders als vom Beklagten behauptet handle es sich im Übrigen bei den Übergriffen durch die Fremdtäter im Umfeld nicht jeweils um nur kurz einwirkende Ursachen.

Die Diagnose einer schizophrenen Psychose oder einer Schizophrenie könne von ihr, der Fachärztin E., nicht nachvollzogen werden. Die Bewegungsstörungen müssten deshalb als dissoziative Bewegungsstörung bewertet werden, würden aus ihrer gutachterlicher Sicht aber kein eigenständiges Krankheitsbild darstellen, sondern seien im Rahmen der komplexen PTBS mitzubewerten; diese seien hier häufig und typisch auftretende Symptome.

Schließlich hat die Sachverständige auch zum Gutachten von PD Dr. K. (s.o.) Stellung genommen.

Insgesamt handle es sich bei der komplexen PTBS der Klägerin im vorliegenden Fall um eine sehr schwere Störung mit starken sozialen Anpassungsschwierigkeiten; es liege aufgrund des damit verbundenen ausgeprägten regressiven Verhaltens sowie der Bewegungs- und Sehstörungen eine die Alltagsfähigkeiten und die sozialen Aktivitäten stark beeinträchtigende Symptomatik vor. Die Klägerin sei daher auf Hilfe ihres Ehemanns angewiesen. Einer Tätigkeit könne sie nicht nachgehen.

Zusammenfassend hat die Gutachterin darauf hingewiesen, dass seit Februar 2011 auf psychiatrischem Fachgebiet das Vollbild einer komplexen PTBS vorliege. In diesem Störungsbild seien die benannten depressiven, somatoformen, Angstsymptome, dissoziativen Bewegungseinschränkungen enthalten. Zusätzlich bestehe eine Migräne, derzeit bis viermal jährlich. Es sei von einem nicht schädigungsbedingten Vorschaden auszugehen und von einer Verschlimmerung durch die anerkannten schädigenden Ursachen. Die anzuerkennende Schädigungsfolge sei: Verschlimmerungsanteil der komplexen PTBS. Ab Februar 2011 sei der schädigungsbedingte Anteil mit einem GdS von 30, der nicht schädigungsbedingte Anteil mit einem GdB von 60, das gesamte Störungsbild mit einem GdB von 60 zu bezeichnen. Hierin seien die zusätzlich bestehenden körperlichen Gesundheitsschäden nicht enthalten. Der GdS habe sich im Zeitablauf nicht wesentlich geändert.

In der Stellungnahme des Beklagten vom 06.07.2016 ist darauf hingewiesen worden, dass selbst dann, wenn man dem Gutachten der Sachverständigen E. folgen und zu einem an sich rentenberechtigenden GdS von 30 kommen würde, dies nur für Taten gelte, die nach dem Inkrafttreten des OEG stattgefunden hätten, womit z.B. die geltend gemachten Misshandlungen an der Grundschule entfallen würden, da diese sicherlich nicht nach Mai 1976 erfolgt seien. Nach § 10a OEG und dem Urteil des BSG vom 18.11.2015 (B 9 V 1/14 R) müsse die Schädigung, die sich vor dem Stichtag des Inkrafttretens des OEG ereignet habe, für sich alleine betrachtet zu einer Schwerbeschädigung geführt haben. In der Gesamtschau werde im Übrigen deutlich, dass die bisherige Anerkennung und insbesondere der GdS von 20 ohnehin „grenzwertig großzügig“ seien.

In der zugrunde liegenden versorgungsärztlichen Stellungnahme des Neurologen Dr. K. vom 23.06.2016 ist im Wesentlichen darauf hingewiesen worden, dass es definitionsgemäß nicht möglich sei, wie von der Fachärztin E. postuliert, eine komplexe PTBS im Vollbild zu diagnostizieren, während gleichzeitig eine einfache PTBS verneint werde. Davon unabhängig müsse gesehen werden, dass die derzeit gültigen Klassifikationssysteme den Begriff einer komplexen PTBS nicht verwende. Übereinstimmung könne von seiner Seite mit der Sachverständigen dahingehend herrschen, dass im Hinblick auf das Vorliegen der Symptome einer einfachen PTBS allenfalls nur ganz wenige Teilsymptome vorliegen würden. Entsprechend sei auch von der Vorgutachterin Dr. P. ein GdS von maximal 20 gesehen worden. Die differenzialdiagnostische Zuordnung des Gesamtbilds bei der Klägerin sei auch bei ursachenunabhängiger Betrachtung schwierig. Die bislang vom Beklagten nach dem OEG anerkannten Schädigungsfolgen der Teilsymptomatik einer PTBS und einer Persönlichkeitsstörung seien jedoch als Folgen der zu betrachtenden traumatisierenden Ereignisse mit relativ hoher Sicherheit zutreffend. Da der GdS weiterhin nicht höher als 20 gesehen werde, seien Aussagen über eine eventuelle besondere berufliche Betroffenheit im Sinne von § 30 Abs. 2 BVG entbehrlich.

Im Hinblick auf die Anwendung des § 10a OEG sei es im vorliegenden Fall sehr schwierig bis kaum möglich, einzelne Taten im Hinblick auf das Stichdatum genau zuzuordnen. Ob die Tat vor oder nach dem 16.05.1976 passiert sei, könne trotz der Angaben der Klägerin nicht sicher gesagt werden.

Im Auftrag des SG hat sodann am 24.03.2017 die Sachverständige E. zu ihrem Gutachten vom 23.04.2016 ergänzend Stellung genommen. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie die Diagnose einer komplexen PTBS gestellt habe, da bis heute nach den gängigen Klassifikationssystemen nach den VG entschieden werde und hier das neue DSM-V noch nicht zugrunde gelegt werde. Die Bezeichnung der Diagnose sei für die Beurteilung des GdS letztlich jedoch nicht ausschlaggebend, sondern die Funktionseinschränkungen. Wie in ihrer Begutachtung werde auch in den Vorgutachten, wie dem von PD Dr. K., im Sinne der Verschlimmerung ein Teil der heute vorliegenden psychischen Gesundheitsstörungen auf die schädigungsbedingten Ursachen bezogen. Sie, die Fachärztin E., habe in ihrer Begutachtung wie vom Beklagten angegeben alle Taten zugrunde gelegt, die nach dem OEG anerkannt worden seien. Diese Taten auszuwählen sei nicht Aufgabe der Gutachterin, sondern sei eine rechtliche Frage.

Die Sachverständige ist bei der Diagnose einer komplexen PTBS, die ursächlich auf alle benannten Lebensbelastungen und traumatischen Ereignisse im Leben der Klägerin zurückgeführt werde, verblieben. Ebenso hat sie bestätigt, dass ein Anteil dieses Störungsbilds aufgrund der zugrunde gelegten traumatischen Ereignisse entstanden sei. Ohne Aufteilung der Taten nach der Zeit vor und nach dem Stichtag halte sie, die Sachverständige, auch an einem GdS von 30 fest. Sofern aber nur noch die Taten nach dem Stichtag 15.05.1976 zugrunde gelegt würden, ergäbe sich aus ihrer Sicht ein GdS von 20.

Am 29.06.2017 hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Gewährung von Berufsschadensausgleich (BSA) und Ausgleichsrente nicht Streitgegenstand seien.

Mit Urteil vom 03.08.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Unter Verweis auf die Sachverständigengutachten von Dr. P. und der Fachärztin E. hat das SG darauf hingewiesen, dass für die Schädigung vor 16.05.1976 ein GdS von mindestens 50 nicht nachgewiesen sei. Die Klägerin habe, so das SG, bisher ein durchaus erfolgreiches Arbeitsleben absolviert, führe eine stabile Ehe und habe im Rahmen ihrer Möglichkeiten drei Kindern gute Voraussetzungen für ihre Entwicklung bieten können. Mit Blick auf die ungünstigen Bedingungen für die Klägerin in ihrer Herkunftsfamilie sei auffällig, dass der Klägerin schon frühzeitig ein durchaus stabiles Selbstbewusstsein mitgegeben worden sei, mit dem sie sämtliche sexuelle Bedrängungen durch Partner und Gäste der Mutter habe abwehren können. Zu einem vollendeten sexuellen Missbrauch sei es dank der Standhaftigkeit der Klägerin nie gekommen. Entsprechend der genannten Gutachten komme allenfalls ein GdS-Wert zwischen 20 und 30 in Betracht.

Für die Schädigungen nach dem 15.05.1976 werde ein GdS von 30 nicht erreicht. Dafür sei erforderlich, dass der Übergriff im Hausflur mit Sicherheit nach dem genannten Zeitpunkt zu datieren wäre und dass hieraus allein ein GdS von 30 resultieren würde. Beide Kriterien seien aber nicht erfüllt. Im Hinblick auf die Angaben der Klägerin käme eine Tatzeit, so das SG, zwischen Oktober 1975 und April 1976 in Betracht. Zudem sei allein aus diesem Übergriff keine medizinisch definierbare Folge ableitbar, die mit einem GdS von 30 zu bewerten sei. Die Klägerin habe durch entschlossene und erfolgreiche Gegenwehr die Situation in großer Schnelligkeit bereinigen können. Von daher sei der Vorfall keinesfalls mit einem Ereignis des vollendeten sexuellen Missbrauchs gleichzusetzen.

Am 20.11.2017 hat die Klägerin gegen das Urteil Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen hervorgehoben, dass der Überfall im Hausflur ca. im Juni/Juli 1976 stattgefunden habe und dass insoweit auf das bereits erstellte Glaubhaftigkeitsgutachten hinzuweisen sei. Dem SG könne nicht darin zugestimmt werden, dass der „Übergriff durch den Exhibitionisten“ nicht mit Sicherheit nach dem 15.05.1976 zu datieren sei. Die Annahme, dieser Übergriff sei mit einem GdS von weniger als 30 zu bewerten, sei unzutreffend. Die - nicht mögliche - Aufteilung hinsichtlich des GdS für Taten vor und nach dem 15.05.1976 dürfe nicht der Klägerin angelastet werden.

Mit Beschluss vom 15.01.2018 hat der Senat der Klägerin PKH bewilligt und die Bevollmächtigte beigeordnet.

Mit Schriftsatz vom 29.01.2018 hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass kaum feststellbar sei, welche Taten welche primären gesundheitlichen Schädigungen ausgelöst hätten. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass die Taten, die sich vor dem Stichtag ereignet hätten, im Hinblick auf die Regelung von § 10a OEG nicht berücksichtigt werden könnten, da jedenfalls nicht feststehe, dass alleine durch diese Taten ein GdS von 50 ausgelöst worden sei. Die Klägerin verkenne die rechtlichen Vorgaben der Härtefallregelung des § 10a OEG. Wenn nun von Klägerseite moniert werde, dass keine Beweise vorliegen würden, da 1976 kein Gutachten erstellt worden sei, so treffe dies den Problemkern durchaus. Letztlich sei der Klägerin das Problem jedoch selbst anzulasten, da sie zumindest nicht nach der letzten Gewalttat zeitnah (d.h. nach der Lösung vom Elternhaus oder nach Eintritt der Volljährigkeit - also spätestens Anfang der 1980er-Jahre -) ein Verfahren auf OEG-Leistungen eingeleitet habe. Mit einiger Wahrscheinlichkeit wären die Ermittlungsmöglichkeiten bezüglich des Gesundheitszustands der Klägerin damals erheblich besser gewesen.

Im weiteren Schriftsatz vom 30.05.2018 ist darauf hingewiesen worden, dass nicht automatisch allen Tatbeständen, die sich ab dem 16.05.1976 ereignet hätten, und den daraus resultierenden Schädigungsfolgen ein rentenberechtigender GdS von 30 beigemessen werden könne. Denn unzweifelhaft sei es ja so, dass hier mit Blick auf die Taten, die sich vor dem Inkrafttreten des OEG ereignet hätten, ein erheblicher Vorschaden zu diagnostizieren sei, wenn diese Taten auch bei der GdS-Bemessung nicht zu berücksichtigen seien. In Gemengelagen wie vorliegend gehe die letztlich vorhandene Unaufklärbarkeit dahingehend, welchen Taten bestimmte Schädigungsfolge zuzuordnen seien, zu Lasten der insoweit beweisbelasteten Klägerin.

Am 16.10.2018 hat ein Erörterungstermin des Senats stattgefunden. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage haben die Beteiligten einer Entscheidung des Senats im schriftlichen Verfahren gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugestimmt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 03.08.2017 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 28.11.2012 in der Fassung des Bescheids vom 14.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.04.2014 zu verurteilen, als Schädigungsfolge im Sinne des OEG eine komplexe Posttraumatische Belastungsstörung festzustellen und ab Februar 2011 Beschädigtenrente zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten des Beklagten und des SG beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und der Berufungsakte, die allesamt Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.

Gründe

Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Klägerin hat, wie das SG zu Recht entschieden hat, keinen Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenrente wegen den o.g. erlittenen Übergriffen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG. Der Bescheid vom 28.11.2012 in der Fassung des Bescheids vom 14.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.04.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Gewährung einer Beschädigtenrente und damit die Höhe des GdS einschließlich der Frage einer besonderen beruflichen Betroffenheit gemäß § 30 Abs. 2 BVG, da diese keinen isolierten Streitgegenstand darstellt; bei ihr handelt es sich lediglich um einen Teilfaktor zur Bemessung des GdS, der wiederum nur Tatbestandsmerkmal für Leistungsansprüche ist (vgl. die Urteile des Senats vom 19.07.2011 - L 15 VG 20/10 - und 31.07.2018 - L 15 VU 3/13). Entsprechend der Annahme der Klägerin im Schriftsatz vom 26.04.2017 sind insbesondere eine Ausgleichsrente gemäß § 32 BVG oder ein Berufsschadensausgleich gemäß § 30 Abs. 3 BVG (der Anspruch auf Anerkennung eines besonderen beruflichen Betroffenseins nach § 30 Abs. 2 BVG ist gegenüber dem BSA nach § 30 Abs. 3 BVG selbständig, eine gegenseitige Abhängigkeit besteht nicht, vgl. die Urteile des Senats vom 23.05.2017 - L 15 VU 1/11 - und vom 31.07.2018, a.a.O.) nicht Gegenstand. Der Beklagte hat hierüber bisher nicht entschieden.

Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 OEG wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Nach § 31 Abs. 1 BVG erhalten Beschädigte eine monatliche Grundrente ab einem GdS von 30.

Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 geschädigt worden sind, erhalten gem. § 10a Abs. 1 Satz 1 OEG auf Antrag Versorgung, solange sie

1. allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt sind und

2. bedürftig sind und

3. im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch setzt zunächst voraus, dass ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff zu einer gesundheitlichen Schädigung geführt hat, die wiederum die geltend gemachten Schädigungsfolgen bedingen. Der vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriff, die gesundheitliche Schädigung sowie die Schädigungsfolgen müssen dabei im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein. Für den zwischen diesen drei „Gliedern der Kausalkette“ erforderliche ursächliche Zusammenhang genügt es, wenn dieser mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.03.2004, Az.: B 9 VS 1/02 R).

I.

Bei der Beurteilung einer Handlung als vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG (und der Eingrenzung des schädigenden Vorgangs als erstem Glied der versorgungsrechtlichen Ursachenkette) geht der Senat von folgenden rechtlichen Maßgaben aus (vgl. z.B. Urteile v. 05.02.2013 - L 15 VG 22/09, vom 20.10.2015 - L 15 VG 23/11 - und 16.11.2015 - L 15 VG 28/13; zum Ganzen vgl. auch BSG, Urteile v. 17.04.2013 - B 9 V 1/12 R sowie B 9 V 3 /12 R, v. 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R, sowie vom 18.11.2015 - L 15 VG 1/14 R):

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zu berücksichtigen, dass die Verletzungshandlung im OEG entsprechend dem Willen des Gesetzgebers eigenständig und ohne direkte Bezugnahme auf das StGB geregelt ist (vgl. BSG, Urteil v. 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R, m.w.N.). Gleichwohl orientiert sich die Auslegung an der im Strafrecht gewonnenen Bedeutung des auch dort verwendeten rechtstechnischen Begriffs des „tätlichen Angriffs“ (vgl. insbesondere BSG, Urteil v. 28.03.1984 - B 9a RVg 1/83). Die Auslegung hat sich mit Rücksicht auf den das OEG prägenden Gedanken des lückenlosen Opferschutzes aber weitestgehend von subjektiven Merkmalen (z.B. einer kämpferischen, feindseligen Absicht des Täters) gelöst (st. Rspr. seit 1995; vgl. BSG, Urteil v. 07.04.2011, a.a.O., m.w.N.). Das Vorliegen eines tätlichen Angriffs hat das BSG vornehmlich aus der Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten beurteilt und insbesondere sozial angemessenes Verhalten ausgeschieden (vgl. z.B. Urteil v. 29.04.2010 - B 9 VG 1/09 R).

Der Rechtsbegriff des tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ist also grundsätzlich unter Bezugnahme auf seine im Strafrecht gewonnene Bedeutung (§§ 113, 121 StGB) auszulegen. Danach liegt ein tätlicher Angriff bei einer in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielenden gewaltsamen Einwirkung vor (vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.).

Soweit eine gewaltsame Einwirkung vorausgesetzt wird, hat das BSG entschieden, dass der Gesetzgeber durch den Begriff des „tätlichen Angriffs“ den schädigenden Vorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise begrenzt und den im Strafrecht uneinheitlich verwendeten Gewaltbegriff eingeschränkt hat (vgl. BSG, Urteil v. 07.04.2011, a.a.O., m.w.N.). Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff im Sinne des § 240 StGB (vgl. hierzu z.B. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 240, Rdnr. 8 ff, m.w.N.) zeichnet sich der tätliche Angriff gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG grundsätzlich durch eine körperliche Gewaltanwendung gegen eine Person aus, d.h. er wirkt physisch auf einen anderen ein (vgl. das strafrechtliche Begriffsverständnis der Gewalt im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB).

Ein tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG liegt im Regelfall bei einem gewaltsamen, handgreiflichen Vorgehen gegen eine Person vor (vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), setzt jedoch nach seiner äußeren Gestalt nicht unbedingt ein aggressives Verhalten des Täters voraus; das BSG ist einem an Aggression orientierten Begriffsverständnis des tätlichen Angriffs letztlich nicht gefolgt (st. Rspr. seit 1995; vgl. BSG, Urteile vom 18.10.1995 - B 9 RVg 4/93 und B 9 RVg 7/93 bzgl. sexuellen Missbrauchs an Kindern). Dahinter steht der Gedanke, dass auch nicht zum (körperlichen) Widerstand fähige Opfer von Straftaten den Schutz des OEG genießen sollen (vgl. BSG v. 07.04.2011, a.a.O.); in Fällen sexuellen Missbrauchs an Kindern ist für die „unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Kindes“ entscheidend, dass die Begehensweise, nämlich die sexuelle Handlung, eine Straftat war, unabhängig davon, ob bei der Tatbegehung das gewaltsam handgreifliche (oder das spielerische) Moment im Vordergrund steht (vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.).

Die von der Klägerin geltend gemachten Handlungen des sexuellen Missbrauchs und die weiteren vorgetragenen Gewalttaten durch die Beschuldigten müssen - ebenso wie die anderen beiden Glieder der Kausalkette (s.o.: primäre Schädigung und die geltend gemachten Schädigungsfolgen) - nachgewiesen sein. Wie der Senat wiederholt (vgl. z.B. die Urteile vom 05.05.2015 - L 15 VG 31/12, 18.05.2015 - L 15 VG 17/09 ZVW, 20.10.2015 - L 15 VG 23/11 und 26.01.2016 - L 15 VG 30/09) unterstrichen hat, sind nach den Grundsätzen im sozialgerichtlichen Verfahren die einen Anspruch begründenden Tatsachen grundsätzlich im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachzuweisen (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1999 - B 9 VS 2/98 R). Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die erforderlichen Tatsachen mit absoluter Gewissheit feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist indessen ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000 - B 9 VG 3/99 R), d.h. dass die Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993 - 9/9a RV 1/92; Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 128, Rdnr. 3b).

II.

Entsprechend den vorgenannten Bestimmungen muss der Angriff gem. § 1 Abs. 1 S. 1 OEG im Sinne der erwähnten dreigliedrigen Kausalkette (vgl. BSG, Urteil vom 25.03.2004, Az.: B 9 VS 1/02 R) also zu einer primären Schädigung (2. Glied) geführt haben, die wiederum die geltend gemachten Schädigungsfolgen (3. Glied) bedingt.

Die Beurteilung des Zusammenhangs folgt, wie ansonsten im Versorgungsrecht auch, der Theorie der wesentlichen Bedingung (ständige Rspr. des BSG, vgl. z.B. Urteile vom 23.11.1977, Az.: 9 RV 12/77, vom 08.05.1981, Az.: 9 RV 24/80, vom 20.07.2005, Az.: B 9a V 1/05 R, und vom 18.05.2006, Az.: B 9a V 6/05 R). Diese beruht auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie: Danach ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Als rechtserheblich werden allerdings nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.

Eine potentielle Ursache begründet dann einen wahrscheinlichen Zusammenhang, wenn ihr nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.1977, Az.: 10 RV 15/77). Oft wird diese Wahrscheinlichkeit auch als hinreichende Wahrscheinlichkeit bezeichnet, wobei das Wort „hinreichend“ nur der Verdeutlichung dient (vgl. Keller, a.a.O., § 128, Rdnr. 3c). Nicht ausreichend ist dagegen eine bloße - abstrakte oder konkrete - Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs (vgl. BSG, Urteil vom 26.11.1968, Az.: 9 RV 610/66). Haben mehrere Ursachen zu einem Schaden beigetragen, ist eine vom Schutzbereich des BVG umfasste Ursache dann rechtlich wesentlich, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges - verglichen mit den mehreren übrigen Umständen - annähernd gleichwertig ist. Das ist dann der Fall, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges allein mindestens so viel Gewicht hat wie die übrigen Umstände zusammen (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2014, Az.: B 9 V 6/13 R). Im Einzelnen bedarf es dazu der wertenden Abwägung der in Betracht kommenden Bedingungen. Im Einzelfall muss die Entscheidung darüber, welche Bedingungen im Rechtssinne als Ursache oder Mitursache zu gelten haben und welche nicht, aus der Auffassung des praktischen Lebens abgeleitet werden (vgl. BSG, a.a.O.).

1. Unter Beachtung dieser Maßgaben ist wie die Beteiligten und das SG auch der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin in dem genannten Gesamtzeitraum Opfer zahlreicher vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriffe durch verschiedene Personen geworden ist. Dies ergibt sich insbesondere aus den glaubhaften Angaben der Klägerin und dem Gutachten der Dipl.-Psych. L. vom 11.01.2012.

Zudem besteht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens kein Zweifel daran, dass die Klägerin unter Bedingungen aufgewachsen ist, wie die zum Beispiel von der Sachverständigen E. beschriebenen fehlenden ausreichenden emotionalen Fürsorge im Elternhaus, der frühen Übernahme von Verantwortung, der erzwungenen Mitarbeit, dem belastenden (asozialen) Umfeld, der zunehmenden Isolation und dem Kontaktverlust zu Gleichaltrigen, dem häufigen Fehlen in der Schule. Hinzukommt, wie die Sachverständige Dr. P. plausibel dargelegt hat, die anlagebedingte psychische Minderbelastbarkeit und die mögliche kognitive Beeinträchtigung durch hirnorganische Schädigungen, wobei sich entsprechend dem Hinweis der Sachverständigen auch die Kombination der genannten Faktoren ungünstig auf die Klägerin ausgewirkt hat. Diese ungünstigen Bedingungen und Faktoren stellen keine Angriffe im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG dar.

2. Gegenstand des Verfahrens sind somit die von der Klägerin im Verfahren geltend gemachten und vom Beklagten verbindlich anerkannten Angriffe im obigen Sinn, die auch von den Sachverständigen zugrunde gelegt wurden, wie sich aus den beiden Gutachten vom 21.05.2015 und 23.04.2016 ergibt.

Nicht zu berücksichtigen sind die (eben) im Einzelnen genannten „ungünstigen Bedingungen“, die aber auch zum Teil von der Klägerin (wie etwa am 05.11.2014 der „Bildungsentzug“) vorgetragen worden sind. Diese stellen offensichtlich keine rechtswidrigen tätlichen Angriffe im Sinne von § 1 OEG dar, da es hier bereits an der Tätlichkeit in diesem Sinne fehlt, soweit überhaupt von Handlungen anderer Personen auszugehen wäre.

3. Aufgrund der schädigenden Ereignisse, d.h. der genannten Angriffe, ist der Verschlimmerungsanteil der komplexen PTBS der Klägerin als Schädigungsfolge anzuerkennen. In diesem Störungsbild sind die depressiven, somatoformen und Angstsymptome sowie dissoziativen Bewegungseinschränkungen enthalten.

Dies folgt aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere aus dem plausiblen und fundierten Gutachten der Sachverständigen E.. Der Senat macht sich nach eigener Prüfung diese sachverständige Feststellung zu eigen.

Eine psychotische Erkrankung besteht bei der Klägerin dagegen nicht. Wie die Fachärztin E. nachvollziehbar dargelegt hat, können die berichteten psychotischen Symptome auch bei anderen Krankheitsbildern auftreten und sind im Rahmen der komplexen PTBS zu werten. Eindeutige Ich-Störungen haben zu keiner Zeit vorgelegen. Hinweise für organische Ursachen finden sich nicht.

Im Übrigen sieht der Senat keine Veranlassung dafür, die exakte Diagnosestellung im Einzelnen zu erörtern bzw. in Hinblick auf die o.g. versorgungsärztliche Äußerung von Dr. K. in Frage zu stellen. Wie die Sachverständige E. zu Recht betont hat, ist die Bezeichnung der Diagnose für die Beurteilung des GdS letztlich nicht ausschlaggebend. Maßgebend sind vielmehr die Funktionseinschränkungen der Klägerin. Es kommt aus Sicht des Senats also nicht darauf an, ob die Diagnose der komplexen PTBS unangreifbar ist. An der von der Sachverständigen festgestellten und in die Bewertung einbezogenen Funktionseinschränkungen (s.o.) hat der Senat keine Zweifel.

4. Die o.g. Voraussetzungen für die Gewährung einer Beschädigtenrente sind jedoch nicht erfüllt. Insgesamt ist für die Schädigungsfolgen nur ein GdS von 20 anzusetzen.

Auch dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere aus den plausiblen Gutachten der Sachverständigen Dr. P. und E.

a. Dabei sind für die im Zeitraum bis 15.05.1976 begangenen Übergriffe gegen die Klägerin die Voraussetzungen von § 10a OEG zu beachten. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18.11.2015 - B 9 V 1/14 R) ist das Tatbestandsmerkmal von § 10a Abs. 1 Satz 1 OEG „allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt“ erfüllt, wenn sich die zu einer Schwerbeschädigung führende Schädigung bis zu dem genannten Stichtag ereignet hat und diese schädigenden Ereignisse für sich betrachtet einen GdS von mindestens 50 und damit die Schwerbeschädigteneigenschaft erreichen. Die Schädigung muss nicht ausschließliche Ursache für die vorliegenden Gesundheitsschäden sein. Es kommt nicht darauf an, ob diese Schädigungen im Nachhinein durch weitere Schädigungen nach dem Stichtag überlagert und beeinflusst werden. Eine derart restriktive Auslegung, dass also an sich der Härtefallregelung unterfallende Schädigungen im Nachhinein wieder ausgeschlossen wären, ist mit Sinn und Zweck der Härtefallregelung des § 10a OEG nicht vereinbar (a.a.O.).

b. Dementsprechend sind, wovon der Beklagte zutreffend ausgeht, die vor dem Stichtag erfolgten Taten bzgl. der Angriffe ab 16.05.1976 nur dann als Mitverursachungsbeiträge - und nicht als Vorschäden - zu berücksichtigen, wenn alleine durch sie ein GdS von 50 ausgelöst worden ist, da nur dann die Voraussetzungen von § 10a Abs. 1 Satz 1 OEG erfüllt sind.

Eine Lösung dieser von der Literatur (Rademacker, in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, § 10a OEG, Rdnr. 4) aufgezeigten und vom Beklagten vorliegend (s. den Schriftsatz vom 30.05.2018) als Ausfluss einer undifferenzierten und unreflektierten Gesetzgebung bezeichneten Problematik durch die (von Rademacker, a.a.O.) präferierte Annahme einer fortgesetzten Handlung muss hier aufgrund der bestehenden Sachlage bereits von vornherein ausscheiden. So wurde vorgeschlagen (a.a.O.), dass ein fortgesetzter sexueller Missbrauch durch ein und dieselbe Person unter bestimmten Voraussetzungen als einheitliche Gewalttat anzusehen sei und nur dann unter die Beschränkungen des § 10a OEG falle, wenn diese Gewalttat am 15.05.1976 bereits abgeschlossen gewesen sei; hierfür „spreche nach Sinn von § 10a OEG Einiges“. Diese Voraussetzungen sind beim streitgegenständlichen Geschehen jedoch klar nicht gegeben, da es - anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 18.02.2014 (L 15 VG 2/09) zugrundeliegenden Sachverhalt (s. das o.g. Urteil des BSG vom 18.11.2015 hierzu) - vorliegend um völlig unterschiedliche Angriffe im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG durch (zahlreiche) verschiedene Täter geht.

c. Daraus ergibt sich hier Folgendes:

(1) Wie die Sachverständigen Dr. P. und E. in ihren Gutachten plausibel dargelegt haben, liegt hinsichtlich der bis zum genannten Stichtag erfolgten Übergriffe ein GdS von mindestens 50 gerade nicht vor. Anzunehmen ist allenfalls ein GdS von 30, wie sich auch aus der ergänzenden Stellungnahme der Fachärztin E. nachvollziehbar ergibt.

Der Senat macht sich auch diese sachverständigen Feststellungen der beiden Gutachterinnen nach eigener Prüfung zu eigen.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Vorfall im Hausflur bereits vor dem genannten Stichtag erfolgt wäre, ergäbe sich, wie insbesondere auch aus dem plausiblen Gutachten von Dr. P., aber auch aus der ergänzenden Stellungnahme der Fachärztin E. vom 24.03.2017 folgt, kein GdS von 50.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Sachverständigengutachten von PD Dr. K., das der Beklagte in Auftrag gegeben hat. Dabei kann in vollem Umfang auf die überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen E. verwiesen werden, die sich detailliert mit dem Gutachten auseinandergesetzt und plausibel dargelegt hat, dass die von der Gutachterin PD Dr. K. erfolgte Einteilung, dass die schädigenden Ereignisse mit Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Somatisierungsstörung, der PTBS und der dissoziativen Bewegungsstörungen kausale Ursachen seien, nicht nachvollziehbar ist. Wie die Sachverständige E. in ihrem Gutachten herausgearbeitet hat, liegt eine „normale“ PTBS mit Sicherheit nicht vor, da hierfür die Symptome nicht ausreichend vorhanden sind und im Übrigen auch in der Begutachtung durch PD Dr. K. nicht ausreichend beschrieben worden sind. Entsprechend den nachvollziehbaren Darlegungen der Gutachterin E. hat Dr. K. auch nicht erklären können, wie die von ihr vorgenommene eindeutige Trennung zwischen der rezidivierenden depressiven Episode und einer komplexen PTBS, Somatisierung und dissoziativen Bewegungsstörungen im Sinne einer Entstehung zustande gekommen ist. Der Senat teilt die Einschätzung der Sachverständigen, dass die Einteilung von PD Dr. K. willkürlich ist, und folgt Ersterer, dass die komplexe PTBS sowohl durch die schädigungsbedingten als auch durch die nichtschädigungsbedingten Ursachen entstanden ist und dass eine daneben bestehende Somatisierungsstörung, eine dissoziative Bewegungsstörung sowie auch die depressive Symptomatik in dieses Störungsbild mit eingeht und deshalb keiner eigenen Diagnose bedarf. Mit der Sachverständigen E. geht der Senat ebenfalls davon aus, dass die Bestimmung des GdS durch PD Dr. K. sehr willkürlich erfolgt ist. Für die einzelnen Symptomkomplexe sind keine eigenen Störungsbilder zu benennen, da wie dargelegt die benannten Symptome in die komplexe PTBS mit eingehen. Entsprechend der plausiblen Einschätzung der Fachärztin E. ist auch der Ansatz mit einem GdB von 20 für den nicht schädigungsbedingten Vorschaden nicht nachvollziehbar.

(2) Unter Berücksichtigung der ab 16.05.1976 erfolgten Angriffe im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ist kein GdS von mindestens 30 festzustellen. Dies folgt ebenfalls aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme.

Wie sich nach Auswertung aller vorliegenden Unterlagen, Angaben und vor allem der Sachverständigengutachten - besonders deutlich - ergibt, sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin multifaktoriell bedingt. Wie insbesondere die Sachverständige E. ausdrücklich dargelegt hat, ist es aufgrund der vielfältigen Ursachen „kaum möglich“, einzelne Ursachen der Entstehung den (einzelnen) psychiatrischen Gesundheitsstörungen zuzuordnen. Sowohl die als nicht schädigungsbedingt gewerteten Ursachen als auch die nach dem OEG zu berücksichtigenden tragen zur Entwicklung des heute vorliegenden Störungsbilds bei. Schließlich ist eine Aufteilung der Verursachungsbeiträge bzgl. des Zeitpunkts 15.05.1976 zumindest zusätzlich schwierig.

Der Senat schließt sich trotz deshalb bestehender Bedenken jedoch der - sicherlich nicht restriktiven - Auffassung der Sachverständigen E. an, dass unter Beachtung der o.g. Kausalitätskriterien zur Mitursächlichkeit ein gewisser Anteil der (komplexen) PTBS kausal (im Sinne der Verschlimmerung) auf die schädigenden Ereignisse zurückgeführt werden kann. Er sieht jedoch keinen Ansatzpunkt dafür, über die von der Sachverständigen angenommene GdS-Höhe von 20 noch hinauszugehen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Zusammenschau mit dem Gutachten von Dr. P. und unter Berücksichtigung der bereits im Einzelnen dargelegten Einwände gegen das Gutachten von PD Dr. K..

Etwas anderes folgt auch nicht unter der Annahme, dass sich der Vorfall im Hausflur erst nach dem 16.05.1976 zugetragen haben könnte. Denn selbst unter Einbeziehung dieses Vorfalls, die die Sachverständige vorgenommen hat, ist kein höherer GdS (als 20) nachgewiesen. Zudem hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin durch entschlossene und erfolgreiche Gegenwehr die Situation in größer Schnelligkeit bereinigen konnte. Schließlich ist dessen ungeachtet vor allem aber auch bereits wegen der Vielzahl der schädigenden Ereignisse die Kausalität (s. im Einzelnen oben) fraglich; die Beurteilung der Sachverständigen Dr. P., dass das Ereignis im Hausflur - gemeinsam mit den Schlägen der Lehrerin als einzige Vorfälle - vorübergehende starke Gefühle der Hilflosigkeit und Bedrohung auszulösen vermocht habe, erscheint aus Sicht des Senats im Hinblick auf die (auch nach den Angaben der Klägerin festzustellende) Kürze des Vorfalls nicht unangreifbar und stellt für sich allein noch keinen Beleg für einen wesentlichen Mitverursachungsbeitrag dar. Allein wegen dieses einen Ereignisses ist eine GdS-Erhöhung von 20 auf 30 nicht angezeigt.

Vor allem aber ist nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass sich der Vorfall tatsächlich vor dem genannten Stichtag ereignet hat. Wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat (s. die versorgungsärztliche Stellungnahme vom 23.06.2016), hat die Klägerin zwar (im Rahmen der aussagepsychologischen Untersuchung durch die Dipl.-Psych. L. vom 30.11.2011) eindeutig berichtet, dass das Ereignis im Hausflur im Sommer stattgefunden habe, wobei sie damals zwölf oder zwölfeinhalb Jahre alt gewesen sei. Daher kommt als Tatzeitpunkt Sommer 1976 in Betracht. Ob die Tat jedoch vor oder nach dem 16.05.1976 geschehen ist, kann der Angabe der Klägerin unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin ihre Aussage mehr als 30 Jahre nach dem Ereignis getätigt hat, nicht sicher entnommen werden. Eine monatsgenaue Zuordnung dürfte retrospektiv, wovon auch der Beklagte ausgegangen ist, kaum möglich sein. Nachdem auch die Witterungsverhältnisse im Jahr 1976 als besonders heiß („Katastrophensommer“) zu kennzeichnen sind, ist es aus Sicht des Senats gut möglich, dass die von der Klägerin wohl erinnerten sommerlichen Temperaturverhältnisse bereits vor dem genannten Stichtag vorgelegen haben können, vgl. z.B. die sommerlichen Tage 08./09.05.1976 (Recherche z.B. bei www.kachelmann-wetter.com/de/messwerte/ bayern/tageshoechsttemperatur/19760510-0000z.htmlm, Messwerte und Klimadaten).

d) Im Übrigen ist der GdS auch nicht wegen besonderer beruflicher Betroffenheit der Klägerin zu erhöhen, § 30 Abs. 2 BVG.

Zwar wurde im Verfahren dargelegt, dass die Klägerin nicht mehr arbeiten könne. Auch ist eine Erhöhung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit im Rahmen des OEG grundsätzlich möglich (siehe Urteil des BSG vom 18.11.2015, a.a.O., m.w.N.). Die Schädigungsfolgen müssen auch nicht alleiniger Grund für die besondere berufliche Betroffenheit sein (vgl. z.B. Dau, in: Knickrehm, a.a.O. § 30 BVG, Rdnr. 16, m.w.N.). Der GdS ist auch höher zu bewerten, wenn der Betroffene in seinem Beruf erst durch das Zusammenwirken von Schädigungsfolgen mit anderen schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörungen besonders betroffen ist und hierfür die Schädigungsfolgen wesentlich und damit Ursache im Sinne der im Versorgungsrecht geltenden Kausalitätsnorm sind, weil sie neben anderen Ursachen annähernd gleichwertig zur besonderen beruflichen Betroffenheit beigetragen haben (vgl. die Urteile des BSG vom 18.05.2006 - B 9 a V 6/05 R - und vom 29.11.1973 - 10 RV 617/72).

Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht im oben genannten Sinne wahrscheinlich, dass die Klägerin wegen der nach dem Stichtag erfolgten Angriffe beruflich besonders betroffen wäre. Im Einzelnen kann hierzu auf die Erwägungen hinsichtlich der Kausalität und der multifaktoriellen Verursachung der schwierigen (gesundheitlichen) Situation der Klägerin verwiesen werden.

Der Senat folgt auch hinsichtlich der Beurteilung der Kausalität bzgl. der besonderen beruflichen Betroffenheit der plausiblen Darlegung der Sachverständigen E., dass sowohl die als nicht schädigungsbedingt gewerteten Ursachen als auch die nach dem OEG berücksichtigten Ursachen gleichermaßen zur Entwicklung des heute vorliegenden Störungsbilds beitragen. Da aber für die vor dem Stichtag erfolgten Angriffe § 10a Abs. 1 Satz 1 OEG auch hinsichtlich von § 30 Abs. 2 BVG gilt, kommt den daraufhin nur noch ab 16.05.1976 berücksichtigungsfähigen Angriffen keine wesentliche Mitursächlichkeit im o.g. Sinn zu, weil sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges allein eben nicht mindestens so viel Gewicht haben wie die übrigen Umstände zusammen (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 9 V 6/13 R).

Zu weiteren Ermittlungen besteht kein Anlass und erst recht keine verfahrensrechtliche Pflicht. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass mit weiteren Methoden, die nicht bereits von den anerkannten Sachverständigen Dr. P. und E. angewandt worden wären, einzelne Verursachungsbeiträge hinsichtlich der psychiatrischen Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin „herausgerechnet“, d.h. ermittelt werden könnten.

Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 10. Dez. 2018 - L 15 VG 29/17 zitiert 17 §§.

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Strafgesetzbuch - StGB | § 121 Gefangenenmeuterei


(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften 1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,2. gewaltsam aus

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 32


(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfa

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob das Sozialgericht (SG) das damals zuständige (jetzt beigeladene) Land zu Recht verurteilt hat, eine bei der Klägerin vo

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(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 geschädigt worden sind, erhalten auf Antrag Versorgung, solange sie

1.
allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt sind und
2.
bedürftig sind und
3.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Versorgung nach Maßgabe des Satzes 1 erhalten auch Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zum Zeitpunkt der Schädigung hatten, wenn die Schädigung in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist. § 31 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gilt.

(2) Bedürftig ist ein Anspruchsteller, wenn sein Einkommen im Sinne des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes den Betrag, von dem an die nach der Anrechnungsverordnung (§ 33 Abs. 6 Bundesversorgungsgesetz) zu berechnenden Leistungen nicht mehr zustehen, zuzüglich des Betrages der jeweiligen Grundrente, der Schwerstbeschädigtenzulage sowie der Pflegezulage nicht übersteigt.

(3) Übersteigt das Einkommen den Betrag, von dem an die vom Einkommen beeinflußten Versorgungsleistungen nicht mehr zustehen, so sind die Versorgungsbezüge in der Reihenfolge Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage und Pflegezulage um den übersteigenden Betrag zu mindern. Bei der Berechnung des übersteigenden Betrages sind die Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit vor den übrigen Einkünften zu berücksichtigen. § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 2 und § 33b Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes gelten nicht.

(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes, solange sie bedürftig sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beschädigten sind für die Witwenbeihilfe die Anspruchsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1, 5 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung maßgebend.

(5) Die Versorgung umfaßt alle nach dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistungen mit Ausnahme von Berufsschadens- und Schadensausgleich.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über eine Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) iVm dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG).

2

Die 1956 geborene Klägerin wuchs im heutigen Land Brandenburg auf. Im Alter von 20 Jahren wurde sie von ihrem Vater schwanger. Das Kind starb vier Wochen nach der Geburt. 1989 verzog die Klägerin in die "alten Bundesländer". Im Oktober 1994 wurde sie in G. von einem Unbekannten vergewaltigt. Am 29.12.2000 beantragte sie beim Amt für Versorgung und Familienförderung (AVF) München II eine Versorgung nach dem OEG, zunächst allein wegen der im Jahre 1994 erlittenen Vergewaltigung, im Laufe des Verfahrens auch wegen des sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater in der Zeit von 1960 bis 1979 in Brandenburg. Das AVF München II leitete den Antrag auch dem Amt für Soziales und Versorgung Cottbus zu und anerkannte nach Einholung eines versorgungsärztlichen Gutachtens mit Vorbehaltsbescheid vom 9.1.2002 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 unter Gewährung einer entsprechenden Versorgungsrente ab dem 1.12.2000. Als Schädigungsfolge stellte es "Posttraumatische Belastungsstörung, seelische Störung" im Sinne einer Verschlimmerung fest.

3

Das Amt für Soziales und Versorgung Cottbus lehnte dagegen den Antrag der Klägerin ab. Zwar sei nach den glaubhaften Angaben der Klägerin davon auszugehen, dass sie im Zeitraum von 1960 bis 1979 Opfer vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriffe geworden ist. Die bei der Klägerin zur Anwendung kommende Härtefallregelung des § 10a OEG setze jedoch Gesundheitsstörung mit einer Schädigungsfolge voraus, die mit einer MdE von wenigstens 50 zu bewerten sei; hieran fehle es (Bescheid vom 10.1.2002). Das hiergegen geführte Widerspruchsverfahren blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.9.2002). Das SG hat die Klage ebenfalls mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen des § 10a OEG nicht erfüllt seien(Urteil vom 27.9.2005).

4

Im Berufungsverfahrens hat das Bayerische LSG ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt. Danach hat es keine Anhaltspunkte für ein halluzinatorisches Erleben des sexuellen Missbrauchs in der Zeit von 1960 bis 1979 gegeben; die MdE habe seit Ende 1994 80 betragen (zusammengesetzt aus einem Teil-MdE von 70 für die Basis-Traumatisierung in Brandenburg und von 30 für die Retraumatisierung ). Auch sei eine besondere berufliche Betroffenheit festzustellen. In der mündlichen Verhandlung hat das beklagte Land Brandenburg erstmals Zweifel geäußert, ob die Klägerin in Brandenburg einen sexuellen Missbrauch erlitten habe.

5

Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und den Beklagten unter Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide verurteilt, der Klägerin Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 80 zu gewähren. Der Klägerin stehe ein Anspruch gegen den Beklagten entsprechend dem brandenburgischen Anteil am Gesamtschadensbild zu (Urteil vom 18.2.2014).

6

Mit seiner Revision rügt das beklagte Land Brandenburg die Verletzung materiellen Rechts. Der Beklagte sei bereits nicht passivlegitimiert. Weder sei er Schuldner des Versorgungsanspruchs noch zuständiger Versorgungsträger. Aufgrund des Wortlauts sei zu fordern, dass die Schädigung ausschließliche Alleinursache für die vorliegenden Gesundheitsschäden sei. Ferner müsse die Anwendung des § 30 Abs 2 BVG auf das Recht der Kriegsopferversorgung beschränkt bleiben.

7

Daneben rügt das beklagte Land Brandenburg die Verletzung der §§ 128 Abs 1 und 103 SGG. Die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung seien überschritten. Allein anhand der Beweismittel der gutachterlichen Stellungnahmen sei kein Vollbeweis dahingehend zu führen, dass die Klägerin zwischen 1960 und 1979 sexuell missbraucht worden sei. Entsprechend den Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung hätte das LSG die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin aufgrund der Variabilität ihrer Aussagen und gutachterlich festgestellter, lang andauernder Amnesie in der Vergangenheit überprüfen müssen.

8

Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18.2.2014 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.9.2005 zurückzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Der beigeladene Freistaat Bayern hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).

12

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Aufhebung des Ausgangs- und Widerspruchsbescheids sowie die Anerkennung von Schädigungsfolgen und die Gewährung einer Beschädigtenversorgung. Da sich die Klage nicht nur auf eine isolierte Feststellung (Anerkennung) von Schädigungsfolgen richtet, scheidet eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage iS des § 54 Abs 1 S 1 SGG als statthafte Klageart aus(zur Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Rahmen der Opferentschädigung siehe BSG Urteil vom 29.4.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr 17). Bei einer Klage auf Erlass eines zuvor abgelehnten und sich nicht auf den Erlass als solchen erschöpfenden Verwaltungsakts ist statthafte Klage eine der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage subsidiäre kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage iS des § 54 Abs 1 S 1, Abs 4 SGG(zur Anfechtungs- und Leistungsklage im Rahmen der Opferentschädigung siehe BSG Urteil vom 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R - BSGE 113, 205 = SozR 4-3800 § 1 Nr 20).

13

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat nach der Härtefallregelung des § 10a iVm § 1 OEG Anspruch auf Opferentschädigung(dazu 2.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür liegen vor; die Angriffe des beklagten Landes gegen die insoweit vom LSG getroffenen Feststellungen greifen nicht durch (dazu 3.). Die durch den sexuellen Missbrauch in Brandenburg zu Zeiten der ehemaligen DDR verursachte MdE (bzw GdS) der Klägerin beläuft sich auf 70 und ist aufgrund einer besonderen beruflichen Betroffenheit um 10 zu erhöhen. Die Versorgung beginnt mit der Antragstellung (dazu 4.). Der Anspruch richtet sich in dem Umfang gegen das beklagte Land Brandenburg, als das Gesamtschadensbild seine Ursache in den in Brandenburg erfolgten Schädigungen hat (dazu 5.).

14

2. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch aus einer auf dem Gebiet der ehemaligen DDR vor dem 3.10.1990 begangenen rechtswidrigen Tat ist § 1 iVm § 10a OEG.

15

a) Nach § 1 OEG erhält Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, wer im Geltungsbereich des OEG infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Dem OEG liegt die Erwägung zugrunde, dass den Staat eine besondere Verantwortung für Personen trifft, die durch einen solchen Angriff geschädigt werden (BT-Drucks 7/2506 S 7). Denn Aufgabe des Staates ist es, seine Bürger vor Gewalttätern zu schützen. Kann er diese Pflicht nicht erfüllen, muss er sich für die Entschädigung des Opfers verantwortlich fühlen. Die Geschädigten müssen von der Allgemeinheit in einem solchen Umfang schadlos gehalten werden, dass ein soziales Absinken der Betroffenen selbst, ihrer Familien und ihrer Hinterbliebenen vermieden wird (vgl BT-Drucks 7/2506 S 7).

16

Das OEG trat am 16.5.1976 in Kraft. Es galt zeitlich zunächst nur für Gewalttaten, die sich ab Inkrafttreten des Gesetzes ereigneten, also für Taten ab 16.5.1976 (zur Verfassungskonformität der Stichtagsregelung siehe BVerfG Beschluss vom 3.10.1984 - 1 BvR 270/84 - SozR 3800 § 10 Nr 2). Räumlich galt es dort, wo der deutsche Staat Staatsgewalt ausüben und daher für die Verhinderung von Gewalttaten verantwortlich gemacht werden konnte, dh im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin.

17

b) 1984 wurde das OEG geändert und zeitlich auch auf Gewalttaten erstreckt, die sich seit Inkrafttreten des GG am 23.5.1949 ereignet hatten (Gesetz vom 20.12.1984, BGBl I 1723); allerdings wurde bei dieser rückwirkenden Erstreckung Entschädigung lediglich nach Maßgabe der Härtefallregelung des § 10a OEG geleistet. Diese sieht Opferentschädigung nur vor, wenn drei Voraussetzungen vorliegen: 1. Die verletzte Person muss "allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt" sein; sie muss 2. bedürftig sein und muss 3. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des OEG haben.

18

c) Seit dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland gilt das OEG auch in den neuen Bundesländern und kommt Versorgung bei Gewalttaten, die im Gebiet der ehemaligen DDR vor dem 3.10.1990 begangen worden sind, ebenfalls nach der Härtefallregelung des § 10a OEG in Betracht. Mit dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) trat das OEG auch in den neuen Bundesländern ua mit der Maßgabe in Kraft, dass § 10a OEG in diesen Gebieten für eine Schädigung in der Zeit vom 7.10.1949 (Gründung der DDR) bis 31.12.1990 gilt (Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 18 Buchst c und d). Mit dem Gesetz zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften vom 20.6.2011 (BGBl I 1114) wurde diese Übergangsregelung sodann in das OEG übernommen (vgl § 10 S 5 OEG). Dies bedeutet: Entschädigung wird für im Gebiet der ehemaligen DDR vor dem 3.10.1990 erlittene Schädigungen aufgrund rechtswidriger tätlicher Angriffe nur dann gewährt, wenn die verletzte Person "allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt" und bedürftig ist sowie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des OEG hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

19

3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 1, 10a OEG sind erfüllt. Die Feststellungen des LSG halten einer revisionsrichterlichen Überprüfung Stand. Die vom beklagten Land Brandenburg gerügte Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung sind - soweit revisionsrichterlich überprüfbar - nicht zu beanstanden.

20

a) Nach § 1 Abs 1 S 1 OEG erhält eine natürliche Person, die im Geltungsbereich des OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Die Klägerin ist im Zeitraum von 1960 bis 1979 in Brandenburg Opfer von vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffen geworden. Das LSG ist vom Vorliegen der insoweit erforderlichen Tatsachen überzeugt, sodass dahingestellt bleiben kann, ob die Voraussetzungen von § 6 Abs 3 OEG iVm § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (Herabsetzung des Beweismaßes auf Glaubhaftmachung) vorliegen, und eine Glaubhaftmachung insoweit ausreichend gewesen wäre.

21

Das LSG hat seiner Überzeugungsbildung ein zutreffendes Begriffsverständnis vom Angriff in Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern zugrunde gelegt (vgl hierzu zuletzt BSG Urteil vom 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R - BSGE 113, 205 = SozR 4-3800 § 1 Nr 20; BSG Urteil vom 17.4.2013 - B 9 V 3/12 R - abrufbar unter Juris, jeweils mwN). Der Annahme einer Schädigung iS des § 1 OEG steht angesichts der missbrauchsbedingten Schwangerschaft hier nicht entgegen, dass die einzelnen Missbrauchshandlungen, die der Vater der Klägerin an dieser vorgenommen hat, im Übrigen zeitlich nicht mehr genau fixierbar waren und der Tathergang nicht mehr bis ins Detail rekonstruiert werden konnte.

22

Einschränkungen auf der Rechtsfolgenseite ergeben sich durch diese Ausnahme nicht. An die Feststellung eines detaillierten Geschehensablaufs sind versorgungsrechtlich keine Rechtsfolgen geknüpft. Der GdS bemisst sich nicht anhand des tätlichen Angriffs und dessen konkreter Ausgestaltung, sondern anhand der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung.

23

Das beklagte Land Brandenburg hat gegen die Feststellung des LSG, dass die Klägerin von ihrem Vater missbraucht worden ist, keine durchgreifenden Revisionsrügen vorgebracht. Das Tatsachengericht entscheidet gemäß § 128 Abs 1 S 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; es ist in seiner Beweiswürdigung frei und lediglich an die Regeln der Logik und der Erfahrung gebunden. Das dem Gericht insofern eingeräumte Ermessen kann das Revisionsgericht nur begrenzt überprüfen. Die Grenzen der freien Beweiswürdigung sind erst überschritten, wenn das Tatsachengericht gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt, aber auch, wenn es das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend und umfassend berücksichtigt (stRspr vgl zuletzt BSG Urteil vom 11.8.2015 - B 9 SB 1/14 R - mwN). Solche Mängel liegen hier nicht vor.

24

Das beklagte Land stützt seine Rüge einer Überschreitung der Grenzen freier Beweiswürdigung ausschließlich darauf, anhand der gutachterlichen Stellungnahmen sei kein Vollbeweis dahingehend zu führen, dass die Klägerin zwischen 1960 und 1979 sexuell missbraucht worden sei, insbesondere mit Blick darauf, dass diese Hypothese weder gemäß Gutachtensauftrag hinterfragt werden sollte, noch ernstlich durch die Gutachter hinterfragt und verifiziert worden sei. Damit zeigt das beklagte Land Brandenburg nicht auf, zu welchem Ergebnis die Beweiswürdigung des LSG hätte führen müssen. Auch hat es weder eine Verletzung von allgemeinen Erfahrungssätzen oder Denkgesetzen dargelegt noch ausgeführt, aus welchen Gründen das LSG das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend und umfassend berücksichtigt haben soll. Das LSG hat sich eingehend mit dem Sachverhalt, den Ergebnissen der eingeholten Sachverständigengutachten und den Aussagen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung auseinandergesetzt. Es hat sich frei von Denkfehlern davon überzeugt, dass die Klägerin Opfer vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriffe iS des § 1 OEG geworden ist. Dabei hat es den angewandten Beweismaßstab des Vollbeweises unter Zugrundelegung der von ihm dargelegten Definition rechtlich zutreffend erkannt.

25

Die weiterhin erhobene Rüge des beklagten Landes Brandenburg, das LSG habe seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 103 SGG) verletzt, ist zulässig, aber unbegründet. Zwar bezeichnet das beklagte Land Brandenburg Tatsachen, die den Mangel einer unterlassenen Aufklärung ergeben können; es benennt konkrete Beweismittel und legt zumindest ansatzweise dar, zu welchem Ergebnis nach seiner Auffassung die für erforderlich gehaltenen Ermittlungen geführt hätten (§ 164 Abs 2 S 3 SGG). Eine Verletzung des § 103 SGG liegt jedoch nur vor, wenn das Tatsachengericht Ermittlungen unterlässt, obwohl es sich ausgehend von seiner Rechtsauffassung zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen(stRspr vgl BSG Urteil vom 10.6.1975 - 9 RV 124/74 - BSGE 40, 49 = SozR 3100 § 30 Nr 7; BSG Beschluss vom 14.11.2013 - B 9 V 33/13 B - abrufbar unter Juris mwN). Daran fehlt es hier. Seit der Antragstellung im Dezember 2000 ist die Klägerin von insgesamt vier Sachverständigen begutachtet worden. Keiner der Gutachter hegte Zweifel an den von der Klägerin vorgetragenen Ereignissen in Brandenburg und Bayern. Hinsichtlich dieser Tatsachen stimmen alle Gutachter überein. Allein schon aus diesem Grunde und wegen der Tatsache, dass die Klägerin von ihrem Vater ein Kind bekommen hat, musste sich das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen.

26

Das beklagte Land hat überdies seine Zweifel an den streitbefangenen Vergewaltigungen und den daran anknüpfenden Beweisantrag auch nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorgebracht. Die Beteiligten haben ihre Prozessführung entsprechend der Prozesslage an der Förderung des Verfahrens auszurichten. Diesem Gedanken trägt § 411 Abs 4 S 1 ZPO(iVm § 202 SGG) Rechnung, indem er den Beteiligten auch im sozialgerichtlichen Verfahren vorgibt, Einwendungen, Anträge und Fragen an Sachverständige rechtzeitig anzubringen (BT-Drucks 11/3621 S 41). Dies gilt unabhängig davon, ob das Gericht hierfür eine Frist gesetzt hat (§ 411 Abs 4 S 2 ZPO). Dementsprechend sind auch bei fehlender Fristsetzung rechtsmissbräuchlich gestellte Anträge auf Befragung bereits beauftragter Sachverständiger unerheblich (BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 2). Nicht anders verhält es sich in Bezug auf weitere Sachverständigengutachten. Das beklagte Land kam seiner Verpflichtung, Beweisanträge innerhalb angemessener Zeit zu stellen, nicht nach; erst nach mehr als zwölfjähriger Verfahrensdauer und mehrmaliger Erörterung und Verhandlung hegte es erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung am 18.2.2014 Zweifel am gesamten Geschehensablauf. Es setzte sich durch dieses späte Vorbringen auch in Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten. Denn sowohl im Ablehnungsbescheid als auch im Widerspruchsbescheid hat das beklagte Land selbst zum Ausdruck gebracht, es sei glaubhaft, dass die Klägerin im Zeitraum von 1960 bis 1979 Opfer vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriffe iS des § 1 OEG geworden ist. Diese Tatsachen sind "unstreitig" gestellt worden. Zwar gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. Die Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen besteht jedoch nicht unbegrenzt. Tragen die Beteiligten übereinstimmend Tatsachen vor, die plausibel sind, müssen diese nicht zwingend vom Gericht angezweifelt und überprüft werden, wenn hierfür keine Anhaltspunkte bestehen. Ohne diese Beschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes wäre eine rationelle Erledigung des Verfahrens nicht möglich (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 103 RdNr 7a). Demnach kann das Vorbringen der Beteiligten sogar allein Entscheidungsgrundlage sein, etwa dann, wenn eine von einem Beteiligten mehrfach vorgetragene Tatsache vom anderen während des Verfahrens nicht bestritten wird (vgl BSG Urteil vom 3.6.2004 - B 11 AL 71/03 R -; Leitherer, aaO, § 103 RdNr 7a; siehe hierzu ebenfalls BSG Beschluss vom 15.8.1960 - 4 RJ 291/59 - SozR Nr 56 zu § 128 SGG).

27

Vor diesem Hintergrund hält auch die Vorgehensweise des LSG, kein psychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen, einer revisionsrichterlichen Überprüfung Stand. Hinsichtlich der vom LSG festgestellten und in der Sitzungsniederschrift vom 18.2.2014 im Einzelnen aufgeführten Schädigungen und Schädigungsfolgen (das LSG spricht auch von Gesundheitsstörungen) sind zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht erhoben worden. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen den schädigenden Ereignissen in Brandenburg und den gesundheitlichen Schädigungen (haftungsbegründende Kausalität) und den daraus resultierenden Schädigungsfolgen bzw Gesundheitsstörungen (haftungsausfüllende Kausalität) liegt nach den Feststellungen des LSG ebenfalls vor. Das LSG hat die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität über den Bedingungszusammenhang im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne hinaus zutreffend an der Theorie der wesentlichen Bedingung (siehe hierzu BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 V 6/13 R - SozR 4-7945 § 3 Nr 1) orientiert. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge des beklagten Landes Brandenburg, das LSG habe seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 103 SGG) dadurch verletzt, dass es Alternativursachen für die psychischen Leiden der Klägerin nicht in Erwägung gezogen und entsprechend geprüft habe, greift nicht durch. Denn auch diesbezüglich musste sich das LSG nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen.

28

b) Ebenso liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Härtefallregelung des § 10a Abs 1 OEG vor. Danach erhalten Personen, die in der Zeit vom 7.10.1949 bis 2.10.1990 in den neuen Bundesländern geschädigt worden sind, auf Antrag Versorgung, solange sie (1.) allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt, (2.) bedürftig sind und (3.) im Geltungsbereich des OEG ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies ist hier der Fall.

29

Die Klägerin ist, wie das LSG bindend festgestellt hat, bedürftig iS des § 10a Abs 1 S 1 Nr 2 OEG. Sie hatte ihren Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt iS des § 10a Abs 1 S 1 Nr 3 OEG im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Auch ist sie allein aufgrund des im Gebiet der ehemaligen DDR ihr gegenüber verübten Angriffs schwerbeschädigt.

30

Das Tatbestandsmerkmal "allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt" ist erfüllt, wenn sich die zu einer Schwerbeschädigung führende Schädigung im zeitlichen und räumlichen Erstreckungsbereich des OEG auf dem Gebiet der ehemaligen DDR in der Zeit vom 7.10.1949 bis zum 2.10.1990 ereignet hat und diese schädigenden Ereignisse für sich betrachtet einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 und damit die "Schwerbeschädigteneigenschaft" (§ 1 Abs 1 S 1 OEG iVm § 31 Abs 2 BVG) erreichen.

31

Der Rechtsansicht des beklagten Landes Brandenburg, wonach die Schädigung ausschließliche Ursache für die vorliegenden Gesundheitsschäden sein müsse, ist nicht zu folgen. Denn Folge dieses engen Begriffsverständnisses wäre, dass an sich der Härtefallregelung unterfallende Schädigungen in Nachhinein wieder ausgeschlossen wären, die durch weitere Schädigungen nach dem Stichtag überlagert und beeinflusst werden (hier die in Bayern erlittene Vergewaltigung). Eine derart restriktive Auslegung ist mit dem Sinn und Zweck der Härtefallregelung des § 10a OEG nicht vereinbar. Ausweislich der Gesetzesbegründung liegt der Härtefallregelung des § 10a OEG die Erwägung zugrunde, dass bei Schwerbeschädigten in Anbetracht der Schwere ihrer Gesundheitsstörungen der Ausschluss von der Versorgung, wie es eine strikte Anwendung der Stichtagsregelung des § 10 S 1 OEG zur Folge hätte, unbillig erscheint(BT-Drucks 10/2103 S 5). Diesem Gesetzeszweck liefe es zuwider, wenn Schwerbeschädigte, deren Schädigungen durch weitere Schädigungen nach dem Stichtag überlagert und beeinflusst werden, allein aus diesem Grunde wieder aus der Härtefallregelung des § 10a OEG und damit aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herauszunehmen wären. Ist schon nach dem Willen des Gesetzgebers die mit der Stichtagsregelung des § 10 S 1 OEG verbundene Herausnahme von Schwerbeschädigten aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes an sich unbillig, so gilt dies erst recht, wenn zu den bereits vorhandenen Schädigungen des Schwerbeschädigten noch weitere Schädigungen hinzutreten, gleichgültig ob diese nun zu einer Überlagerung der bereits vorhandenen Schädigungen führen oder nicht. Die Rechtsansicht des beklagten Landes Brandenburg würde demgegenüber zu einer nicht zu rechtfertigenden Schlechterstellung dieses Personenkreises führen.

32

4. Die Klägerin hat Anspruch auf Versorgung nach einem GdS von 80. Nach der Feststellung des LSG beläuft sich der durch den sexuellen Missbrauch in Brandenburg verursachte GdS der Klägerin unmittelbar vor der Vergewaltigung in Bayern bereits auf 70. Damit ist die Klägerin schwerbeschädigt iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG iVm § 31 Abs 2 BVG. Diese Feststellung ist für den Senat bindend (§ 163 SGG). Zulässige und begründete Verfahrensrügen sind gegen sie nicht erhoben worden.

33

Dass das LSG im Rahmen dieser Feststellung aus Vereinfachungsgründen ausschließlich den Begriff GdS verwendet, ist unerheblich. Durch das Gesetz zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 führte der Gesetzgeber ua in dem hier maßgeblichen § 30 Abs 1 BVG den Begriff GdS ein und ersetzte damit die traditionelle Beschreibung MdE zum 21.12.2007 (BGBl I 2904). Hätte das LSG demnach in zutreffender Weise bis zum 20.12.2007 den Begriff MdE verwendet, wäre das Urteil inhaltlich nicht anders ausgefallen.

34

Darüber hinaus liegt bei der Klägerin eine besondere berufliche Betroffenheit iS des § 30 Abs 2 BVG vor, dessen Ausmaß mit einem GdS von 10 zu bewerten ist. Diese Norm ist im Opferentschädigungsrecht entsprechend anwendbar.

35

Auf der Rechtsfolgenseite bestimmt § 1 Abs 1 S 1 OEG, dass wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG zu leisten ist. Dieser Verweis umfasst auch eine Erhöhung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit nach § 30 Abs 2 BVG; eine Ausklammerung der Norm aus diesem Verweis bringt das Gesetz an keiner Stelle zum Ausdruck (dies als gegeben vorausgesetzt BSG Urteil vom 24.7.2002 - B 9 VG 5/01 R - abrufbar unter Juris; BSG Urteil vom 12.6.2003 - B 9 VG 1/02 R - BSGE 91, 107 = SozR 4-3800 § 1 Nr 3; noch Bedenken hegend BSG Urteil vom 18.10.1995 - 9 RV 18/94 - SozR 3-3100 § 30 Nr 14; sich ebenso für eine Anwendbarkeit der Norm aussprechend Gelhausen/Weiner, OEG, 6. Aufl 2015, § 10a RdNr 2; Rademacker in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl 2012, § 10a OEG RdNr 5; Heinz, OEG, 2007, § 10a RdNr 9). Soweit nach Ansicht des beklagten Landes Brandenburg die Vorschrift des § 30 Abs 2 BVG bereits an sich auf das Recht der Kriegsopferversorgung beschränkt bleiben müsse, findet diese einschränkende Auslegung im geltenden Recht keine Stütze. Eine Erhöhung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit nach § 30 Abs 2 BVG ist auch im Rahmen des OEG möglich.

36

Eine andere Ansicht lässt sich - entgegen der Auffassung des beklagten Landes - auch nicht aus der Gesetzesbegründung zur Härtefallregelung des § 10a OEG ableiten. Das Gegenteil ist der Fall. Denn ausweislich der Gesetzesbegründung ist die Härtefallregelung des § 10a OEG "auf Schwerbeschädigte (§ 30 Abs. 1 und 2 BVG) und Hinterbliebene beschränkt"(BT-Drucks 10/2103 S 5). Für die Bestimmung eines Schwerbeschädigten im Rahmen des § 10a OEG, einer Regelung aus dem OEG, nimmt der Gesetzgeber im Klammertext selbst auf § 30 Abs 2 BVG Bezug. Konsequenterweise ist die besondere berufliche Betroffenheit iS des § 30 Abs 2 BVG dann auch nicht in den Ausnahmetatbestand des § 10a Abs 5 OEG mit aufgenommen worden, obgleich der Gesetzgeber inzwischen mehrfach die Gelegenheit hierzu hatte.

37

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Versorgung ab dem 1.12.2000. Dies folgt aus § 60 Abs 1 S 1 BVG, der entsprechend über § 1 Abs 1 S 1 OEG anwendbar ist. Demnach beginnt die Beschädigtenversorgung mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind (also am Ersten dieses Monats), frühestens mit dem Antragsmonat.

38

Aus der Antragstellung beim beigeladenen Freistaat Bayern am 29.12.2000 folgt ein Versorgungsbeginn ab dem 1.12.2000. Da die Klägerin keine rückwirkende Leistungsgewährung begehrt, kann eine weitere Prüfung des § 60 Abs 1 S 2 und S 3 OEG dahinstehen. Soweit im Tenor des angefochtenen Urteils eine Beschädigtenversorgung bereits ab Oktober 2000 ausgesprochen ist, ist diese Rechtsfolge materiell-rechtlich zwar nicht von § 60 Abs 1 S 1 BVG gedeckt; aufgrund einer von der Klägerin abgegebenen Verzichtserklärung für die Monate Oktober und November 2000 ist sie jedoch obsolet.

39

5. Das beklagte Land Brandenburg ist gemäß § 4 Abs 1 S 1 OEG Schuldner des Versorgungsanspruchs und damit als materiell-rechtlich Verpflichteter passivlegitimiert. Dabei ist das beklagte Land Brandenburg für die Anerkennung und Feststellung der Schädigungsfolgen aus den Ereignissen in Brandenburg im Außenverhältnis zuständig und im Innenverhältnis Kostenträger (dazu a). Der erkennende Senat weist ergänzend darauf hin, dass der beigeladene Freistaat Bayern im Anschluss an diesen Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Ereignisse in Bayern eine einheitliche Rente festzusetzen und dabei den für den Erstschaden in Brandenburg festgestellten GdS ohne erneute Prüfung seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat (dazu b).

40

a) Nach § 4 Abs 1 S 1 OEG ist zur Gewährung der Versorgung das Land verpflichtet, in dem die Schädigung eingetreten ist. Der Regelungsinhalt des § 4 OEG ist ein Doppelter. Zum einen enthält die Norm entsprechend ihrer gesetzlichen Überschrift "Kostenträger" eine Regelung hinsichtlich der Kostenträgerschaft im Innenverhältnis als Aufteilung von finanziellen Lasten. Zum anderen enthält sie eine Regelung hinsichtlich der Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen (BT-Drucks 7/2506 S 16), also eine das Außenverhältnis betreffende Regelung der Verbandszuständigkeit. Das beklagte Land, in dem die Schädigung eingetreten ist, soll den Anspruch dem Grunde wie der Höhe nach verwaltungsmäßig feststellen und den Berechtigten in den Genuss der festgestellten Leistungen bringen, und zwar zu eigenen Lasten (BSG Urteil vom 12.2.2003 - B 9 VG 2/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 1). Damit ist das beklagte Land Brandenburg zur Gewährung der vorliegend im Streit stehenden Versorgung verpflichtet.

41

b) Für die Anerkennung und Feststellung der aus der ersten Schädigung resultierenden Schädigungsfolgen ist das Land im Außenverhältnis zuständig und im Innenverhältnis Kostenträger, in dem die Erstschädigung eingetreten ist, hier das beklagte Land Brandenburg. Zuständig für die Festsetzung einer einheitlichen Rente ist das Land, das über die letzte Schädigung entscheidet, hier also der beigeladene Freistaat Bayern. Dieses Land hat den für den Erstschaden festgestellten GdS ohne erneute Prüfung seiner Beurteilung zugrunde zu legen. Dies folgt aus einer analogen Anwendung von § 4 Abs 4 OEG iVm § 3 Abs 1, § 4 Abs 1 S 1 OEG.

42

Für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen nach dem OEG aus verschiedenen Ländern kann eine Zuständigkeit nicht schon aus der unmittelbaren, wohl aber aus einer analogen Anwendung des § 4 Abs 4 OEG iVm § 3 Abs 1, § 4 Abs 1 S 1 OEG abgeleitet werden.

43

Nach § 4 Abs 4 OEG sind in den Fällen des § 3 Abs 1 OEG die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist. Dessen Zuständigkeit folgt aus den vorhergehenden Absätzen, also grundsätzlich aus § 4 Abs 1 S 1 OEG, womit das Land verpflichtet ist, in dem die Schädigung eingetreten ist. Diese Zuständigkeitsregelung muss dann in Zusammenschau mit § 3 Abs 1 OEG gelesen werden. Damit hat das für die weitere Schädigung zuständige Land im Ergebnis eine einheitliche Rente festzusetzen, die Kosten hierfür aber wegen § 4 Abs 4 OEG nur anteilig zu tragen.

44

Die in der Literatur vertretene abweichende Ansicht, aus § 4 Abs 4 OEG ergebe sich, dass das Land, in dem die weitere Schädigung eingetreten ist, nur über die Anerkennung und Feststellung der Schädigungsfolgen der weiteren Schädigung entscheide, dagegen für die Festsetzung der einheitlichen Rente das bisher zuständige Land zuständig bleibe(Sailer in Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl 1992, § 4 OEG RdNr 3), ist abzulehnen. Dagegen spricht schon der Wortlaut des § 4 Abs 4 OEG, wonach die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen sind, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig "ist". Zudem widerspricht diese Aufteilung der Zuständigkeiten dem Sinn und Zweck des § 3 Abs 1 OEG. Danach dient die Bildung einer einheitlichen Rente dem Ziel, eine sachgemäße, auf den Einzelfall zugeschnittene Ausgestaltung der Versorgungsleistungen zu erreichen. Diese individuelle Ausgestaltung lässt sich am besten erreichen, wenn das Land, in dem die weitere Schädigung eingetreten ist, auch für die Festsetzung der einheitlichen Rente zuständig ist. Hierfür spricht zum einen dessen Sachnähe und zum anderen die Tatsache, dass hinsichtlich der ersten Schädigung regelmäßig bereits eine Beschädigtenversorgung durch das zuständige Land rechtskräftig festgestellt wurde. Damit ist nur eine (Gesamt-)Entscheidung zu treffen, die die Anerkennung und Feststellung der Schädigungsfolgen der weiteren Schädigung beinhaltet. Soweit - wie im vorliegenden Fall - hinsichtlich der Erstschädigung ausnahmsweise noch keine Beschädigtenversorgung festgestellt wurde, rechtfertigt dies keine Durchbrechung der Zuständigkeiten im Einzelfall.

45

Für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen nach dem OEG kann § 4 Abs 4 OEG allerdings nicht direkt angewendet werden. Die Norm bezieht sich nur auf den in § 3 Abs 1 OEG unmittelbar geregelten Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen aus unterschiedlichen Gesetzen. Entsprechend seines eindeutigen und einer anderweitigen Auslegung nicht zugänglichen Wortlauts regelt § 3 Abs 1 OEG unmittelbar nur das Zusammentreffen von Ansprüchen aus unterschiedlichen Gesetzen. Für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen nach dem OEG aufgrund von mehreren Schädigungen in verschiedenen Bundesländern ist § 3 Abs 1 OEG jedoch analog anzuwenden. Es besteht eine planwidrige Gesetzeslücke und vergleichbare Interessenlage mit dem Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen aus unterschiedlichen Gesetzen. Die im Rahmen des § 3 Abs 1 OEG insoweit bestehende planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts führt zu einer solchen im Rahmen des sich hieran anknüpfenden § 4 Abs 4 OEG. Damit zieht die analoge Anwendung des § 3 Abs 1 OEG konsequenterweise eine analoge Anwendung des § 4 Abs 4 OEG nach sich(vgl hierzu insgesamt Rademacker, aaO, § 3 OEG RdNr 4; offenbar auch Schoreit/Düsseldorf, OEG, 1977, § 3 RdNr 2).

46

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

(1) Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 geschädigt worden sind, erhalten auf Antrag Versorgung, solange sie

1.
allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt sind und
2.
bedürftig sind und
3.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Versorgung nach Maßgabe des Satzes 1 erhalten auch Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zum Zeitpunkt der Schädigung hatten, wenn die Schädigung in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist. § 31 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gilt.

(2) Bedürftig ist ein Anspruchsteller, wenn sein Einkommen im Sinne des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes den Betrag, von dem an die nach der Anrechnungsverordnung (§ 33 Abs. 6 Bundesversorgungsgesetz) zu berechnenden Leistungen nicht mehr zustehen, zuzüglich des Betrages der jeweiligen Grundrente, der Schwerstbeschädigtenzulage sowie der Pflegezulage nicht übersteigt.

(3) Übersteigt das Einkommen den Betrag, von dem an die vom Einkommen beeinflußten Versorgungsleistungen nicht mehr zustehen, so sind die Versorgungsbezüge in der Reihenfolge Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage und Pflegezulage um den übersteigenden Betrag zu mindern. Bei der Berechnung des übersteigenden Betrages sind die Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit vor den übrigen Einkünften zu berücksichtigen. § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 2 und § 33b Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes gelten nicht.

(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes, solange sie bedürftig sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beschädigten sind für die Witwenbeihilfe die Anspruchsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1, 5 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung maßgebend.

(5) Die Versorgung umfaßt alle nach dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistungen mit Ausnahme von Berufsschadens- und Schadensausgleich.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können.

(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 oder 60549 Euro,
von 70 oder 80663 Euro,
von 90797 Euro,
von 100891 Euro.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten wegen Versorgung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Die Klägerin ist 1950 in E-Stadt (T., ehem. DDR) geboren, wo sie 1969 das Abitur absolvierte. Danach durchlief sie eine Ausbildung zur Zahntechnikerin. In den Unterlagen aus der DDR ist von dem Beruf des Industriekaufmanns, zuletzt zahntechnische Hilfskraft in der Poliklinik E-Stadt die Rede. Wie der Beklagte in seinem Vermerk vom 12.07.2008 festhielt, war die Klägerin eine gute Schülerin mit gutem Abitur (Gesamtnote 2,0)

Mit ihrem Freund und späterem Ehemann W.D. A. hielt sie sich im Juli 1970 in Rumänien auf, um von dort aus in die Türkei und später nach Westdeutschland zu flüchten. Mitorganisiert wurde die Flucht vom Schwiegervater der Klägerin, der in K-Stadt ein Malergeschäft betrieb. Mit Urteil eines Gerichts in C. wurde die Klägerin wegen versuchten illegalen Grenzübertritts zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Klägerin verbüßte die Freiheitsstrafe in Rumänien vom 21.07.1970 bis 02.02.1971. Anschließend wurde sie an die DDR ausgeliefert. Am 25.03.1971 gebar die Klägerin einen Sohn. Der Haftbefehl (wegen des dringenden Tatverdachts des illegalen Verlassens des Gebiets der DDR) wurde am 03.02.1971 laut Beschluss des Kreisgerichts E-Stadt aufgehoben. Bis 16.01.1972 wurde die Haft ausgesetzt, die Klägerin erhielt jedoch Hausarrest unter ständiger Überwachung. Vom 17.01.1972 bis 21.06.1972 verbüßte die Klägerin Strafhaft in der JVA G-Stadt. Im Juni 1972 wurde die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland entlassen. Mit Beschluss des Landgerichts G-Stadt vom 21.06.2000 wurden die entsprechenden Urteile des Kreisgerichts E-Stadt und des Bezirksgerichts G-Stadt für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben (Rehabilitierungsentscheidung). In dem Beschluss wurde festgestellt, dass die Klägerin rehabilitiert und vom 17.01.1972 bis 21.06.1972 zu Unrecht in Haft gewesen sei. Den Antrag auf Rehabilitierung bezüglich der rumänischen Verurteilung und der dortigen Haftzeit hatte die Klägerin zuvor zurückgenommen. Am 20.02.1973 wurde von der Regierung von Schwaben eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes ausgestellt.

Am 10.08.2007 begründete die Klägerin über ihren früheren Bevollmächtigten eine gegen den Beklagten in einem schwerbehindertenrechtlichen Verfahren (S 8 SB 284/07) zum Sozialgericht (SG) Augsburg erhobene Klage, die vom Beklagten als Antrag im gegenständlichen Versorgungsverfahren nach dem StrRehaG gewertet wurde. Im Verwaltungsverfahren wertete der Beklagte die zahlreichen vorgelegten Unterlagen aus. Unter anderem holte der Beklagte einen Befundbericht des BKH A-Stadt, Psychiater K., vom 13.05.2008 ein. In dem Bericht stellte der Facharzt fest, dass die Klägerin die Belastungen nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik „lange Zeit gut kompensieren“ habe können. Sie befinde sich seit 22.05.2007 in der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit verzögertem Beginn in Verbindung mit rezidivierenden depressiven Einbrüchen. Weiter schilderte der Facharzt die ursprünglich traumatisierenden Erlebnisse wie die Inhaftierung etc. Im Gegensatz zu früher könne die Klägerin die Probleme nicht mehr so gut kompensieren, da sie mit der Sorge um ihre eigene Gesundheit und die Gesundheit ihres Ehemanns erheblich belastet und wiederholt überfordert sei. Im Auftrag des Beklagten erstellte der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C. am 25.07.2008 ein Gutachten. Bei Dr. C. machte die Klägerin zahlreiche wichtige Angaben zu ihrem Leben und den Fluchtereignissen etc. Unter anderem gab sie an, dass sie 1970 mit ihrem damaligen Verlobten die Flucht nach Westdeutschland geplant habe. Der Schwiegervater habe in A-Stadt ein Malergeschäft betrieben, welches ihr Verlobter übernehmen sollte. Unter anderem habe die Klägerin gesagt, so Dr. C., dass rückblickend „eigentlich“ die Haft in Rumänien „nicht so schlimm“ gewesen sei. Unter anderem habe man ihr in der DDR gedroht, wenn sie mit der Staatssicherheit nicht mitarbeite, könne auch eine Zwangsadoption des Kindes erfolgen. Belastend sei gewesen, dass sie sich täglich bei der Polizei habe melden müssen und dass die Staatssicherheit einen Schlüssel zur Wohnung besessen und sie ständig willkürlich kontrolliert habe. Diese Zeit habe sie schlimmer empfunden als die Haft in Rumänien. In die Bundesrepublik sei sie ohne ihr Kind gekommen und zunächst zwei Tage im Auffanglager in G-Stadt gewesen. Dann sei sie nach A-Stadt zu den Schwiegereltern gelangt, wo mittlerweile auch ihr Verlobter eingetroffen sei. Sie sei anschließend in A-Stadt von August bis November 1972 als Zahntechnikerin tätig gewesen; dann habe auch ihr Sohn ausreisen dürfen und sie habe sich dann ab November 1972 ihrem Sohn gewidmet. Ab 1975 sei sie dann wieder als Zahntechnikerin problemlos bis zu ihrem Wegeunfall 2006 vollschichtig tätig gewesen. Sie habe sich, so die Klägerin beim Gutachter Dr. C., der Arbeit voll gewachsen gefühlt, es habe keine Probleme gegeben und sie sei auch nicht längere Zeit krankgeschrieben gewesen. 2002 habe sie ihre Stasiakte angefordert und ihr entnommen, dass ihre damaligen guten Freundinnen und Freunde allesamt Stasispitzel gewesen seien, die sie mutmaßlich auch bei ihrem Fluchtversuch verraten hätten. Zudem schilderte die Klägerin Auseinandersetzungen mit der Berufsgenossenschaft (wegen des Wegeunfalls vom Februar 2006) und mit dem Arbeitsamt (Einstellung des Verletztengeldes durch die BG - laut Klägerin „wie Verhöre in der DDR“). Erst seit dieser Zeit, also seit 2006, seien immer wieder Ängste aufgetreten etc. Bei Dr. C. sagte die Klägerin auch aus, dass sie während ihrer mehr als dreißigjährigen beruflichen Tätigkeit keinerlei Behandlung benötigt habe, keine nervenärztliche Behandlung, keine Psychotherapie und keine Medikamente. Erst nach der Ellenbogenverletzung leide sie unter Alpträumen, sie träume oft davon, weglaufen zu müssen, und auch manchmal davon, dass man ihr den Sohn wegnehme. Sie habe sich auch erst im Mai 2007 in psychiatrische Behandlung begeben. In seiner Zusammenfassung hat der Sachverständige festgehalten, dass die Klägerin mehr als dreißig Jahre lang erfolgreich als Zahntechnikerin vollschichtig tätig sein hat können. Eine Latenz von 34 Jahren könne auch nicht durch Annahme einer spätmanifestierten oder „late-onset“-PTBS erklärt werden. Es sei, so Dr. C., „einfach nicht nachvollziehbar, dass 34 Jahre nach den belastenden Erlebnissen jetzt plötzlich entsprechende Symptome auftreten sollten“. Dazu komme, dass auch die weiteren Diagnosekriterien der PTBS nicht erfüllt seien. Von Schädigungsfolgen nach dem StrRehaG sei somit nicht auszugehen.

Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18.09.2008 den Antrag auf Beschädigtenversorgung ab, da keine Gesundheitsstörungen vorlägen, die mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die besonderen Umstände während der Haft zurückgeführt und damit als Schädigungsfolgen nach dem StrRehaG anerkannt werden könnten.

Hiergegen erhob die Klägerin über ihren Bevollmächtigten am 02.10.2008 Widerspruch. Zur Begründung wurde ein Attest des Facharztes K. des BKH A-Stadt vorgelegt. Darin ist festgehalten, dass die Klägerin auf Grund ihrer intakten Grundpersönlichkeit die Folgen der Haft und des Hausarrests zunächst relativ gut kompensieren habe können, so dass posttraumatische Symptome nur in abgeschwächter Form aufgetreten seien. Eine versorgungsärztliche gutachterliche Stellungnahme von Dr. S. (Facharzt für Psychiatrie) vom 04.12.2008 wies darauf hin, dass die Klägerin bei Dr. C. ausdrücklich eine besondere Belastung vom Haftaufenthalt verneint habe. Das Schreiben des BKH weise in seiner Einseitigkeit und quasi apodiktischen Festlegungen, so Dr. S., eben mit Wahrscheinlichkeit nicht das Vorliegen einer PTBS nach. Am ehesten sei von einer neurotischen Fehlhaltung mit starkem Entschädigungsbegehren aus frustranen Auseinandersetzungen mit der BG seit dem Unfall im Februar 2006 auszugehen.

Mit Teilabhilfebescheid vom 14.07.2009 half der Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als er ab 01.08.2007 als Schädigungsfolgen im Sinne der Entstehung nach § 21 StrRehaG Teilsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung anerkannte. Der daraus resultierende Grad der Schädigungsfolgen (GdS) betrage 20. Dabei seien die gesamte Haftzeit und der Hausarrest berücksichtigt worden. Da der Widerspruch im Übrigen aufrechterhalten blieb, erließ der Beklagte am 21.07.2009 einen Widerspruchsbescheid, in dem er den Widerspruch im Übrigen zurückwies. Zunächst sei anzumerken, dass an den Ausführungen im Bescheid vom 18.09.2008, die Haft in Rumänien könne nicht berücksichtigt werden, nicht mehr festgehalten werde. Die festgestellte depressiven Verstimmungen seien schadensunabhängig. Sie könnten bei der Bewertung des GdS nicht berücksichtigt werden. Ein GdS von 30 bestehe nicht.

Hiergegen erhob die Klägerin über ihren früheren Bevollmächtigten zum SG Augsburg Klage (S 5 VH 1/09) mit dem Ziel, den Beklagten zur Anerkennung eines GdS von mindestens 40 zu verurteilen. In dem Klageverfahren schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem sich der Beklagte bereit erklärte, eine PTBS als Schädigungsfolge nach dem StrRehaG anzuerkennen und einen GdS in Höhe von 30 ab 01.08.2007 festzusetzen.

Mit Bescheid vom 10.11.2009 führte der Beklagte den Vergleich aus und erkannte die vereinbarte Schädigungsfolge und den GdS von 30 an. Ob eine besondere berufliche Betroffenheit oder die Voraussetzungen für die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs (BSA) vorlägen, könne erst nach weiterer Sachaufklärung zu einem späteren Zeitpunkt, so der Beklagte im Bescheid, entschieden werden. Mit Bescheid vom 12.11.2009 wurden die Versorgungsbezüge festgestellt. Dabei nahm dieser Bescheid irrtümlich auf das HHG Bezug.

Mit Schreiben vom 28.10.2009, eingegangen beim Beklagten am 23.12.2009, beantragte die Klägerin die Gewährung eines BSA bzw. machte die für die oben genannten Feststellungen erforderlichen Angaben. Dabei gab sie an, dass sie kein Studium aufnehmen habe können, da sie unter den traumatischen Erlebnissen in der Haft gelitten habe und unter PTBS immer noch leide und noch heute behandlungsbedürftig sei. Im Folgenden wurden Unterlagen zum beruflichen Werdegang der Klägerin ausgewertet. Unter anderem findet sich der Zulassungsbescheid der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) vom 10.09.1973. Nach dem Ergebnis des Vergabeverfahrens werde der Klägerin im Studiengang Zahnmedizin an der Freien Universität B-Stadt ein Studienplatz zugeteilt (die Einschreibungsfrist sei vom 13.09. bis 01.10.1973). Im Gutachten für die Rentenversicherung von Dr. K. findet sich die Angabe der Klägerin, diese habe wegen der Ellenbogenverletzung und den Rhizarthrosen im Beruf der Zahntechnikerin in A-Stadt aufgehört zu arbeiten. Weiter hat Dr. K. jedoch darauf hingewiesen, dass es sich offensichtlich um eine verzögerte protrahierte Reaktion auf belastende Ereignisse handle, soweit eine Einschränkung der psychischen Leistungsfähigkeit auf Grund der bestehenden PTBS vorliege. Diese seien ja bereits 1970 geschehen, die Klägerin habe von 1975 bis 2005 jedoch gearbeitet. Der Beklagte übernahm unter anderem die Angaben der Klägerin gegenüber der Staatssicherheit der DDR. Dort hatte sie angegeben, dass ihr Schwiegervater offenbar Mitte der 1960er Jahre einen schweren Verkehrsunfall erlitten habe, bei dem er sich schwere Verletzungen zugezogen und seine beiden (anderen) Kinder verloren habe. Diese Unfallfolgen hätten ihm so zu schaffen gemacht, dass er beschlossen habe, das Malereigeschäft in A-Stadt an seinen Sohn zu übergeben. Daraufhin seien die Pläne zur Flucht (über Rumänien und die Türkei) entwickelt worden. Die Klägerin habe eigentlich die DDR nicht verlassen wollen; es habe ein intaktes Familienleben bestanden. Aus Zuneigung und Liebe zu ihrem Verlobten, der seinem schwer kranken Vater helfen und dessen Malergeschäft in A-Stadt übernehmen wollte, habe sie sich dennoch zur Flucht entschlossen. Weiter wertete der Beklagte auch die Aussage der Klägerin vor der Staatssicherheit aus, dass sie sich mit ihrem Schwiegervater über die Möglichkeiten einer Tätigkeit als Zahntechnikerin in A-Stadt unterhalten habe. In einem Aktenvermerk führte der Beklagte u.a. aus:

„Frau A. hat nach eigenen Angaben … die Risiken einer Flucht … auf sich genommen, um seinen schwer verunfallten Vater in dessen Tätigkeit als selbständiger Maler zu unterstützen bzw. dessen Betrieb in A-Stadt zu übernehmen. Zudem war der 1971 geborene Sohn B. damals erst zweieinhalb Jahre alt. Diese Faktoren haben bei der Entscheidung, nicht nach B-Stadt zu gehen, um dort ein Zahnmedizinstudium zu absolvieren, sicher auch eine Rolle gespielt. Frau A. hat sich auch bis 1975 der Betreuung und Erziehung des Sohnes gewidmet und erst dann wieder angefangen, als Zahntechnikerin zu arbeiten.“

Der Beklagte hat zudem darauf hingewiesen, dass auch die Gewährung der Erwerbsminderungsrente durch die DRV Bund nach dem Auftreten der PTBS keinen Anspruch auf BSA begründe. Er hat die Tatsache hervorgehoben, dass die Klägerin allein auf Grund der Folgen des Arbeitsunfalls den Beruf als Zahntechnikerin nicht mehr ausüben habe können und bereits schädigungsfremd aus dem Berufsleben ausgeschieden sei.

Mit Bescheid vom 26.07.2010 lehnte der Beklagte daraufhin den Antrag auf Höherbewertung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit und auf BSA ab. Zur Begründung führte er aus, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der anerkannten Schädigungsfolge im Sinne des StrRehaG und dem Absehen vom Studium bestehe. Sowohl der Streit mit der BG als auch der verzögerte Heilungsverlauf der Ellenbogenverletzung sowie die zwischenzeitlich gescheiterte berufliche Wiedereingliederung seien Auslöser für das Auftreten der PTBS gewesen, die erstmals durch Bescheid vom 10.11.2009 als Schädigungsfolge im Sinne des StrRehaG anerkannt worden sei (GdS 30). Unterlagen über ärztliche Behandlungen wegen einer psychischen Erkrankung oder einer PTBS lägen dem Beklagten bis zum Jahr 2007 nicht vor. Nach ihren eigenen Angaben bei der versorgungsärztlichen Untersuchung sei die Klägerin psychisch stabil gewesen, habe keinerlei Medikamente gebraucht und ihren Beruf als Zahntechnikerin über einen Zeitraum von über 20 Jahren ohne Beeinträchtigungen ausüben können. Die Aufgabe des Berufs als Zahntechnikerin sei schädigungsfremd erfolgt. Die nun hinzugetretene PTBS habe keinen Einfluss auf die Aufgabe dieses Berufs gehabt.

Am 16.08.2010 erhob die Klägerin Widerspruch, der sich, so der Bevollmächtigte, dagegen richte, dass der Antrag auf Höherbewertung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit und auf BSA abgelehnt werde. In der Begründung des Widerspruchs hob der Bevollmächtigte hervor, dass der Berufswunsch Zahnmedizin bereits nach dem Abitur in der DDR existiert habe. Da aber die Eltern der Klägerin Betriebsinhaber eines halbstaatlichen Betriebs gewesen seien und die Klägerin somit kein Kind aus der „Arbeiterklasse“, habe sie in der DDR keinen Studienplatz erhalten. Außerdem sei ihre religiöse Einstellung ein weiteres Hindernis gewesen. Die Klägerin habe in der DDR eine Lehre als Zahntechnikerin begonnen, um später für das Studium vorbereitet zu sein. Nach der Haftentlassung habe die Klägerin in der Bundesrepublik ihr berufliches Ziel weiterverfolgt. Sie habe gehofft, durch das Studium ihre psychischen Probleme in den Griff zu bekommen. Zwar habe sie einen Studienplatz für Zahnmedizin in B-Stadt bekommen, jedoch feststellen müssen, dass sie den psychischen Anforderungen der Immatrikulation nicht gewachsen gewesen sei. Die Klägerin habe dann auch später noch einmal an der PH in P. versucht, sich zu bewerben und habe mit Erschrecken festgestellt, dass dies ebenfalls nicht möglich gewesen sei. „Die vielen Menschen, die immense Geräuschkulisse, die Gerüche der Menschen vor, hinter und neben ihr, die Enge beim Anstehen vor den Infotafeln verursachten bei ihr Übelkeit, Schwindel, Ekel und Kreislaufstörungen bis zum Erbrechen und kurzen Ohnmachtsanfällen.“ Die Klägerin habe in dieser Zeit aber noch keine ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen, da sie gedacht habe, durch das Verdrängen und den Zeitablauf würde sie psychisch wieder stabiler werden, was aber nicht eingetroffen sei. Die Klägerin habe immer wieder Angstzustände und Panikattacken bekommen, wenn sie auf viele Menschen getroffen sei. Auch heute noch würden die Klägerin derartige Situationen belasten. Im späteren Beruf der Klägerin als Zahntechnikerin sei es ihr immer wieder passiert, dass sie das Zahnlabor verlassen habe müssen, wenn sich zu viele Leute in dem relativ kleinen Raum aufgehalten hätten. Nachdem die einschlägigen Situationen immer mehr zugenommen und sich verschlimmert hätten, so dass es zu Depressionen gekommen sei, habe sich die Klägerin in psychologische Behandlung begeben. Verstärkt worden seien die psychischen Belastungen durch den Wegeunfall und die daraus folgenden Auseinandersetzungen mit der BG. Der Klägerin sei es nur auf Grund der Kulanz ihres früheren Chefs Dr. F. möglich gewesen, ihren Beruf so lange auszuüben. Weiter legte die Klägerseite eine erneute Bescheinigung des Facharztes K. des BKH A-Stadt vom 03.11.2010 vor. Darin kam er zu dem Schluss, dass die Kriterien a) bis d) der PTBS zumindest in subsyndromaler Ausprägung bereits in den Siebzigerjahren erfüllt gewesen seien und sich auf Alltagsleben und die Entwicklung der Lebensperspektiven ausgewirkt hätten. So habe die Klägerin auf Grund ihrer Symptomatik die Einschreibung zum Studium nicht bewerkstelligen können. Dies sei auch in Begleitung ihres Ehemanns nicht anders gewesen. Nach Abbruch des Immatrikulationsvorgangs habe sie jedes Mal Wut und deutliche Reizbarkeit verspürt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2010 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Klägerin auf Grund der Hafterlebnisse das Studium der Zahnmedizin in B-Stadt nicht aufnehmen habe können. Ärztliche Unterlagen aus dieser Zeit, die bereits damals bestehende haftbedingte psychische Beeinträchtigungen bestätigen würden, gebe es nicht. Nach den vorliegenden Unterlagen sei die Flucht aus der DDR erfolgt, damit die Klägerin bei ihrem Ehemann sein könne, der auf Grund des schweren Unfalls seines Vaters den Familienbetrieb in A-Stadt übernehmen sollte. Dieser Umstand und die Tatsache, dass der Sohn der Klägerin 1973 erst zweieinhalb Jahre alt gewesen sei, hätten nach dem Dafürhalten des Beklagten bei der Entscheidung, A-Stadt nicht für ein Studium in B-Stadt zu verlassen, eine wesentliche Rolle gespielt. Nach Aktenlage und auch nach ihren eigenen Angaben habe die Klägerin bis zu ihrem Wegeunfall (15.02.2006) problemlos ihren beruflichen und privaten Alltag bewältigen können, ohne dass irgendwann die Notwendigkeit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bestanden hätte. Die Klägerin habe sich erstmalig im Mai 2007 in eine solche Behandlung auf Grund der Streitigkeit mit der Berufsgenossenschaft (BG), die die haftbedingte PTBS aktiviert hätte, begeben.

Hiergegen hat die Klägerin am 15.12.2010 Klage zum SG Augsburg erhoben und sich entsprechend der Widerspruchsbegründung geäußert.

Zur medizinischen Sachverhaltsermittlung hat das SG Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt, nämlich vom Facharzt K. und Hausarzt Dr. B … Weiter hat es die Rentenunterlagen der DRV Bund ausgewertet. Weitere Ermittlungen des SG haben nicht stattgefunden. Mit gerichtlichem Schreiben vom 03.05.2011 sind die Beteiligten auf eine beabsichtigte Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid hingewiesen worden. Daraufhin haben sie ihr Einverständnis hiermit erklärt.

Mit Gerichtsbescheid vom 16.06.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Anspruch auf eine Höherbewertung des GdS auf Grund einer besonderen beruflichen Betroffenheit und auf BSA bestünden nicht. Die Tätigkeit als Zahntechnikerin habe die Klägerin wegen schädigungsfremden Gesundheitsstörungen aufgegeben im Hinblick auf die aufgehobene Leistungsfähigkeit mit ständiger feinmotorischer Belastung der Hände und Krafteinsatz bei Arbeiten mit Zangen. Dies ergebe sich aus einem für die Deutsche Rentenversicherung erstellten Gutachten von Dr. J. (vom 05.04.2007). Weiter sei auch ein besonderes berufliches Betroffensein auszuschließen, da von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch nicht erkennbar sei, dass diese durch die Schädigung im Sinne des StrRehaG am weiteren Aufstieg im Beruf gehindert gewesen sei. Im Hinblick auf das Zahnmedizinstudium liege eine besondere berufliche Betroffenheit ebenfalls nicht vor. Denn für das SG sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Schädigungsfolgen dazu geführt hätten, dass die Klägerin diesen vermeintlich angestrebten Beruf nicht aufnehmen hätte können. Der Zulassungsbescheid der ZVS genüge dem SG nicht. Vielmehr gehe es wie der Beklagte davon aus, dass die Klägerin aus schädigungsfremden Motiven von einem entsprechenden Studium Abstand genommen und den erlernten Beruf als Zahntechnikerin ausgeübt habe. So habe die Klägerin im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 03.02.1970 angegeben, dass sie die Tätigkeit als zahntechnische Hilfskraft mit der Erwachsenenqualifikation in der Poliklinik E-Stadt aufgenommen habe, um danach als Zahntechnikfachkraft arbeiten zu können. Während des Aufenthalts 1970 in Rumänien habe sie sich mit ihrem Schwiegervater über die Möglichkeiten einer Tätigkeit als Zahntechnikerin (in A-Stadt) unterhalten. Dieser habe sich dann auch über die Ausbildungsmöglichkeiten zur Zahntechnikerin erkundigt. Dies spreche aus Sicht des Gerichts dafür, dass die Klägerin beabsichtigt habe, als Zahntechnikerin beschäftigt zu werden. Mit Blick auf die klägerischen Angaben bei Dr. C. schließe es das SG aus, dass die Klägerin ernsthaft in Erwägung gezogen habe, ein Studium in B-Stadt aufzunehmen, während sich der Ehemann in A-Stadt befunden hätte; dies umso mehr, als die Klägerin ihr kleines Kind zu versorgen gehabt habe. Unabhängig davon sei für das SG entgegen den zahlreichen klägerfreundlichen Stellungnahmen und Attesten des BKH A-Stadt überhaupt nicht nachgewiesen, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt unter nennenswerten psychischen Störungen gelitten habe. Denn solche seien erst ab dem Jahr 2007 dokumentiert. Selbst die behandelnden Ärzte des BKH müssten, so das SG, einräumen, dass die Klägerin die traumatisierenden Erlebnisse lange Zeit gut kompensieren habe können und keine klinisch relevanten Beeinträchtigungen zu beklagen gehabt habe.

Gegen den Gerichtsbescheid hat die Klägerin über ihren Bevollmächtigten am 08.07.2011 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) erhoben, die sie im Wesentlichen wie den o.g. Widerspruch begründet hat. Unter anderem hat sie (erneut) darauf hingewiesen, dass sie die Lehre als Zehntechnikerin als Vorbereitung für das Studium absolviert habe. Im Einzelnen hat sie hervorgehoben, dass es „kein großes Problem“ gewesen wäre, wenn die Familie nach B-Stadt gezogen wäre und sie dort das Studium absolviert hätte. Weiter ist darauf hingewiesen worden, dass die Klägerin in dieser Zeit noch keine ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen habe wollen. Die im Gerichtsbescheid zitierten Aussagen der Klägerin seien von der Staatssicherheit aufgenommen worden, ohne dass die Klägerin Kenntnis davon gehabt habe. Die Aussagen seien „unter psychischer Folter erzwungen“ worden, so dass sie nicht Grundlagen eines Urteils sein könnten. Im weiteren Verlauf hat die Klägerseite noch mitgeteilt, dass der Ehemann der Klägerin die Firma seines Vaters in A-Stadt nicht übernommen habe. Er habe sich jedoch selbständig als Kirchenmaler gemacht. Diese Tätigkeit hätte er, so der Bevollmächtigte, auch in B-Stadt ausführen können. Unverständlich sei auch, wenn darauf hingewiesen werde, dass eine Frau mit einem Kleinkind nicht studieren könne.

Der Beklagte hat hervorgehoben, dass die Ausführungen des Bevollmächtigten nicht davon überzeugen könnten, dass der Klägerin auf Grund ihrer Schädigungsfolgen das angestrebte Zahnmedizinstudium mit der geforderten Wahrscheinlichkeit verwehrt gewesen sei. Vielmehr seien für den Beklagten nach wie vor die familiäre Situation mit kleinem Kind und beruflich örtlich festgelegtem Ehemann die Hauptgründe, nicht nach B-Stadt umzuziehen. Die Argumentation vom schnellen Finden einer geeigneten Tagesmutter für das Kind und eines passenden Arbeitsplatzes für den Ehemann in B-Stadt erscheine aus Sicht des Beklagten sehr idealisierend. Der Beklagte gehe weiterhin davon aus, dass die Klägerin bei der Ausübung ihres Berufs der Zahntechnikerin nicht durch die anerkannten Schädigungsfolgen wesentlich beeinträchtigt gewesen sei. Sodann hat die Klägerin Schilderungen hinsichtlich ihrer Studiensituation vorgelegt. Unter anderem geht daraus hervor, dass sie mit ihrem Mann vereinbart habe, die ersten zwei Semester in B-Stadt zu studieren wegen der Kinderbetreuung, und dass die Familie so genug Zeit gehabt hätte, auch in D-Stadt oder A-Stadt die Betreuung des Sohnes zu organisieren. Bei der Immatrikulation in B-Stadt habe sie entsetzt festgestellt, dass sie durch die Menschenmengen an der Uni „so getriggert“ worden sei, dass sie massive gesundheitliche Probleme bekommen habe. Sie, die Klägerin, könne nur immer wieder betonen, dass es ihr sehnlichster Wunsch gewesen sei, Zahnärztin zu werden. Da dies in der DDR nicht möglich gewesen sei, habe sie gehofft, durch die Flucht aus der DDR ihren Traum erfüllen zu können, deshalb habe sie sich auch als zahntechnische Hilfskraft anstellen lassen.

Am 21.03.2014 hat ein Beweisaufnahme- und Erörterungstermin des Senats stattgefunden. Hier hat die Klägerin auf Nachfrage des Gerichts folgende Angaben gemacht: „Nach meiner Ausreise aus der DDR und dem Aufenthalt in G-Stadt bin ich dann zu meinem Mann, der vor mir freigelassen worden ist, nach A-Stadt gekommen. Mein Mann hatte dort lediglich aushilfsweise im Malergeschäft seines Vaters gearbeitet (nicht in der H-Str.). Er hat dann dort nach meiner Ankunft weiterhin nur aushilfsweise gearbeitet. Ich selbst habe zunächst nicht gearbeitet, sondern habe mich erst zurechtfinden müssen. Ich hatte dann auch eine Stelle als Zahntechnikerin in A-Stadt, wollte aber schließlich studieren, was ja mein eigentliches Berufsziel gewesen ist.“

Auf Nachfrage des Berichterstatters hat die Klägerin erklärt, dass gegen den Studienort B-Stadt auch nicht die unmittelbare Nähe der DDR und die Möglichkeit des völlig unkontrollierten Zugangs von DDR-Behörden nach B-Stadt gesprochen habe. Weiter hat sie angegeben:

„Ich war auch in B-Stadt, konnte mich jedoch dann dort nicht einschreiben. Später habe ich nochmals versucht, mich in D-Stadt einzuschreiben.“

Auf Nachfrage hat sie zudem berichtet, dass ihr Schwiegervater verstorben sei und die Stiefbrüder ihres Mannes von den damaligen Vorgängen keine Kenntnis hätten. Auch gebe es keine Freunde von damals, die Kenntnis hätten, da die Klägerin und ihr Mann damals ja neu nach A-Stadt gekommen seien.

Schließlich ist - auch mit Einverständnis der Beteiligten - eine Beweisaufnahme durch Einvernahme des Ehemanns der Klägerin W.D. A. erfolgt. Der Zeuge hat Folgendes ausgesagt: "Während der Zeit in der DDR bestanden unsere Pläne bezüglich eines Lebens in der Bundesrepublik vor allem darin, dass meine Frau dort Zahnmedizin studieren wollte, was ihr in der DDR verwehrt worden ist. Ich selbst wollte als gelernter Kirchenmaler in diesem Beruf tätig sein. Meine Frau wollte die ersten Semester an der FU B-Stadt studieren, da es dort als einziger Universität im Westen eine Kinderbetreuung gab, soweit wir dies erfahren haben. Ich habe mir in B-Stadt eine Arbeitsstelle gesucht und hatte bereits mehrere Angebote, Nachweise hierüber liegen mir selbstverständlich nicht mehr vor. Wir hätten auch eine Wohnung bekommen, Mietvertrag hatten wir noch keinen abgeschlossen. Ich habe in A-Stadt weiter als Dekorationsmaler gearbeitet, später in einem eigenen Betrieb (nach der Meisterschule). Ich habe zwar bei meinem Vater gearbeitet sowie bei der Firma F., den Betreib meines Vaters habe ich jedoch nie übernommen.

Auf Vorhalt des Berichterstatters, dass er am 26.04.2000 bei Dr. C. angegeben habe, sich in A-Stadt sehr intensiv um das Geschäft des Vaters gekümmert zu haben („kümmern müssen“), hat der Zeuge ausgeführt: „Es kann schon sein, dass ich so etwas geäußert habe. Das ist jedenfalls falsch. Ich habe noch zwei Stiefbrüder, die sich um das Geschäft gekümmert und den Betrieb geführt haben und dieses auch noch führen. 1975/76 habe ich in D-Stadt die Meisterschule besucht. Als Kirchenmaler hätte ich auch woanders als in A-Stadt genug Aufträge erhalten, auch in B-Stadt. Meine Frau konnte nicht Zahnmedizin studieren, weil sie keine Menschenansammlungen ertragen hat und andere Trigger vermeiden musste.“ Die Entscheidung hinsichtlich der Rückkehr nach A-Stadt haben wir einvernehmlich getroffen und haben für sie ungefähr eine Woche gebraucht, genau weiß ich es aber nicht mehr. Meine Frau hat später ja auch nochmals versucht zu studieren, was wiederum nicht gelungen ist. Wir haben beide gemerkt, dass unsere Gesundheit schlecht ist.„Meine Frau hat B-Stadt auch beim Antrag auf einen Studienplatz angegeben, da dort die Kinderbetreuung sichergestellt gewesen wäre.“

Im Nachgang zum Erörterungstermin hat der Senat zur Klarstellung alle Stellungnahmen und Befundberichte des BKH A-Stadt über die Klägerin aus dem Zeitraum 1972 bis 2000 angefordert. Daraufhin hat der Facharzt K. des BKH am 02.05.2014 keine älteren Befundberichte etc. als von 2007, jedoch - ungefragt - eine fachärztliche Stellungnahme vom 02.05.2014 vorgelegt. Es lasse sich noch feststellen, so der Facharzt K., dass eindeutige Symptome einer PTBS bereits in den Siebzigerjahren bestanden hätten, sofern man davon ausgehe, dass die Angaben der Klägerin glaubwürdig seien. Eine rückwirkende Diagnosestellung wie vorliegend basiere immer auf der Anamnese und der damit im Zusammenhang stehenden Plausibilität im Hinblick auf die gegebenen Diagnosekriterien. Bei der Klägerin ergebe sich hieraus aus fachärztlicher Sicht eindeutig die Schlussfolgerung, dass die Diagnose zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen habe.

Sodann ist am 08.08.2014 der Neurologe und Psychiater Dr. D. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach Aktenlage beauftragt worden. In seinem Gutachten vom 10.02.2015 hat der Sachverständige hervorgehoben, dass es bereits äußerst fragwürdig sei, ob eine Inhaftierung auch unter den erschwerten Bedingungen einer Schwangerschaft ein Trauma darstelle, welches der Traumadefinition entspreche; dies gelte im speziellen Fall der Klägerin erst recht, wenn man ihre hierzu gegenüber Dr. C. gemachten Angaben berücksichtige, dass die Haft in Rumänien im Rückblick „nicht so schlimm“ gewesen sei. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin gegebenen Information werde man die Haftsituation in Rumänien - trotz unbefriedigender hygienischer Verhältnisse und der problematischen Unterbringungssituation mit 45 Häftlingen in einer Zelle - nicht wirklich vergleichen können mit Folter, Kriegshandlung, Vergewaltigung o.ä … Auch der Hausarrest und die Überwachung durch die Staatssicherheit sowie die Bedrohung mit der Freigabe des Kindes der Klägerin für eine Adoption und natürlich auch die Aussicht auf eine längere Haftstrafe hätten, so Dr. D., ebenfalls eine erhebliche Belastung für die Klägerin dargestellt. Auch diese Situation erfülle jedoch nicht das Eingangskriterium für eine PTBS. Aus hiesiger Sicht lasse sich nicht beantworten, so der Sachverständige, inwieweit die weiteren Kriterien der PTBS gegeben gewesen seien. Schon der Versuch der Klärung wäre nicht mehr als eine Spekulation, da man sich hier ausschließlich auf die Angaben der Klägerin verlassen müsse und überdies die Symptomatik einer PTBS überall nachzulesen sei, so dass man - selbst wenn die Klägerin die Symptomatik einer PTBS korrekt beschreiben würde - nicht sicher sagen könne, ob es sich um eine Beschreibung eigener Erlebnisse und Beschwerden handeln würde.

Zusammenfassend hat Dr. D. festgestellt, dass nicht evident sei, ob bei der Klägerin in den 1970er Jahren einzelne Symptome einer PTBS bestanden hätten; dies sei zwar durchaus möglich, aber spekulativ und stünde somit, so Dr. D., keineswegs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest. Man werde nicht einmal davon ausgehen können, dass es wahrscheinlich sei, dass die Klägerin Symptome einer PTBS entwickelt habe, da außer ihren eigenen Angaben darüber keine Informationen zur Verfügung stünden. Weiter hat Dr. D. hervorgehoben, dass unklar sei, was die Klägerin dazu geführt habe, sich ab 22.05.2007 in ambulante psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung zu begeben, nachdem sie vorher niemals einen Nervenarzt aufgesucht und wohl niemals über psychische Beschwerden geklagt habe. Auch hier seien nur Spekulationen möglich.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 10.03.2015 ist die Rücknahme der Berufung angeregt worden. Der Bevollmächtigte hat daraufhin ein Gutachten gemäß § 109 SGG der Fachärztin F. nach persönlicher Untersuchung der Klägerin beantragt und Einwände gegen das Gutachten von Dr. D. vorgetragen. Das Gutachten ist von der Ärztin (erst) am 20.07.2016 erstellt worden. Darin hat sie auszugsweise auch schriftliche Angaben vom Ehemann der Klägerin W.D. A. (28.03.2016) und vom früheren Arbeitgeber Dr. F. (24.03.2016) geschildert, die sich gegenüber der Sachverständigen schriftlich geäußert hatten. Die Sachverständige hat ausführlich die Eigenanamnese und sonstige Schilderungen der Klägerin wiedergegeben, u.a. dass deren Traum immer gewesen sei, Zahnmedizin zu studieren. Ihr Mann habe übergangsweise beim Vater in der Malerfirma in A-Stadt gearbeitet und sie, die Klägerin, und ihr Ehemann seien damals sicher gewesen, dass der Ehemann in B-Stadt eine Arbeit finden könne. Wegen Angstzuständen und erheblichen Panikattacken sei die Immatrikulation „aber dann schiefgegangen“. Ein halbes Jahr später habe sie noch einmal versucht, sich in D-Stadt für ein Studium zum Lehramt einzuschreiben; auf Grund der gleichen Symptomatik habe auch dies nicht funktioniert. Letztlich habe sie akzeptieren müssen, dass sie auf Grund der psychischen Probleme nicht in der Lage sei, zu studieren, habe aber damals den Zusammenhang mit der Haftzeit „nicht ganz begriffen“. Zusammenfassend hat die Fachärztin F. hervorgehoben, dass aus ihrer Sicht die von der Klägerin beschriebene phobische Symptomatik mit Panikattacken und dem Vermeidungsverhalten inhaltlich auf die Haftbedingungen zurückzuführen sei. Die Klägerin habe bei ihr diese Problematik „nachvollziehbar und glaubhaft“ berichtet. Das Vorliegen schon in den 1970er Jahren werde durch den damaligen Chef Dr. F. bestätigt. Inwieweit die Klägerin hier auf Grund der Symptomatik und der Nichteinschreibung auf das Studium verzichtet habe oder inwieweit andere Gründe - wie die Arbeit des Ehemanns im Betrieb seines Vaters - eine Rolle bei diesem Verzicht gespielt hätten, könne von ihr, der Fachärztin, nicht beurteilt werden und sei auch nicht durch eine psychiatrische Begutachtung zu klären. Ebenfalls könne nicht geklärt werden, wie nachhaltig der Wunsch des Zahnmedizinstudiums gewesen sei und ob dieser Wunsch auf Grund der psychischen Probleme aufgegeben worden sei. Die Gutachterin sei aber ausreichend davon überzeugt, dass auf Grund der mit der PTBS verknüpften phobischen Symptome und des damit verbundenen Vermeidungsverhaltens die Klägerin auch Anfang der 1970er Jahre nicht in der Lage gewesen wäre, ein Studium durchzuführen, zumindest nicht in den Fächern mit hohen Studentenzahlen. Es spreche mehr für als gegen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs des Entstehens der PTBS, in die eine phobische Symptomatik miteingegangen sei, mit der politischen Verfolgungszeit. Die Klägerin habe die damalige Symptomatik glaubhaft und für die Gutachterin gut inhaltlich einfühlbar geschildert; die Schilderung könne mit den Einschränkungen im Alltags- und Berufsleben nachvollziehbar verknüpft werden. Inhaltlich zeige sich auch ein deutlicher Zusammenhang zu den unterschiedlichen traumatischen einzelnen Belastungen der Verfolgungszeit. Eine lange Latenzzeit spreche nicht gegen die Entwicklung einer PTBS und der geschilderte Verlauf entspreche durchaus den wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Störungsbild und den heute bekannten Studien. Auch die Vermeidung einer Behandlung oder Angst vor Stigmatisierung werde von vielen Haftopfern berichtet und sei deshalb nachvollziehbar. Weiter hat sie hervorgehoben, dass erfahrungsgemäß viele Klienten mit PTBS, insbesondere wenn es sich um weit zurückliegende Traumata handle, bzw. Klienten mit phobischen Störungen und Angsterkrankungen häufig erst sehr spät eine Behandlung aufnehmen würden und über lange Zeit immer bemüht seien, die Symptomatik durch Vermeidung selbst zu kompensieren, was in vielen Fällen über einen Zeitraum gelinge, insbesondere wenn eine Partnerschaft bestehe.

Auf das Gutachten hat der Beklagte wie folgt Stellung genommen: Die Sachverständige habe ausgeführt, dass nicht beurteilt werden könne, welche Rolle die bei der Klägerin damals bestehende Symptomatik und welche Rolle andere Gründe, wie die Arbeit des jetzigen Ehemanns im väterlichen Betrieb, für die Nichtaufnahme des Studiums gespielt hätten. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin bereits in den 1970er Jahren unter dem Vollbild einer PTBS gelitten habe. Dennoch habe nach Auffassung der Ärztin F. eine berufliche Betroffenheit bestanden, u.a. deshalb, da die Klägerin auch ihren Beruf als Zahntechnikerin 31 Jahre lang (1975 bis 2006) nur unter Aufbringung all ihrer Kräfte habe durchführen können. Dieser Schlussfolgerung könne der Beklagte beim besten Willen nicht folgen. Der Beklagte hat u.a. auf das Gutachten von Dr. D. verwiesen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 13.01.2017 ist anheimgestellt worden, Nachweise o.ä. vorzulegen, dass Zahnärztin tatsächlich bereits der in DDR angestrebte Beruf gewesen sei. Am 10.02.2017 hat der Bevollmächtigte mitgeteilt, dass Nachweise nicht vorlägen. Er hat jedoch zwei schriftliche Erklärungen von ehemaligen Mitschülern der Klägerin vorgelegt. Darin ist der Berufswunsch der Klägerin bestätigt worden.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 16.06.2011 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 26.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 22.11.2010 zu verurteilen, der Klägerin eine Grundrente nach einem höheren GdS als 30 wegen besonderer beruflicher Betroffenheit sowie Berufsschadensausgleich zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten des Beklagten und des SG beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und ist statthaft (§ 151 Abs. 1, §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Sie erweist sich jedoch als in der Sache nicht begründet.

Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 16.06.2011 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid vom 26.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.11.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Wie das SG zutreffend entschieden hat, hat die Klägerin weder einen Anspruch auf Anerkennung eines besonderen beruflichen Betroffenseins noch einen solchen auf einen BSA.

Der Anspruch auf Anerkennung eines besonderen beruflichen Betroffenseins nach § 30 Abs. 2 BVG ist gegenüber dem BSA nach § 30 Abs. 3 BVG selbständig. Eine gegenseitige Abhängigkeit besteht nicht. Der Anspruch auf BSA setzt nicht das Vorliegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins voraus (BSG, Urteil vom 28. April 2005 - B 9a/9 VJ 1/04 R, m.w.N.).

Der Beklagte hat zu Recht die Anerkennung eines besonderen beruflichen Betroffenseins und eines BSA abgelehnt. Die Klägerin hat vor dem Hintergrund, dass sie nicht Zahnärztin geworden ist, weder einen Anspruch auf eine Erhöhung ihres GdS wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins noch einen Anspruch auf Gewährung eines BSA.

Gegenstand des Verfahrens ist nur die Tatsache, dass die Klägerin das Studium der Zahnmedizin nicht absolviert und den Beruf der Zahnärztin nicht ausgeübt hat. Um mögliche Einschränkungen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Zahntechnikerin geht es vorliegend nicht. Dies ergibt sich aus dem gesamten Vortrag im Verfahren und schließlich aus der eindeutigen Einschränkung, die die Klägerin über ihren Bevollmächtigten im Erörterungstermin des Senats am 21.03.2014 gemacht hat. Darüber hinaus sind auch keinerlei Ansatzpunkte ersichtlich, dass hinsichtlich des Berufs der Zahntechnikerin, den die Klägerin - mehr als 30 Jahre lang und vollschichtig - ausgeübt hat, entsprechende Ansprüche gegeben sein könnten. Unter anderem hat die Klägerin bei der Gutachterin Dr. K. ausdrücklich angegeben, sie habe wegen ihrer Ellenbogenverletzung und den Rhizarthrosen in A-Stadt im Beruf der Zahntechnikerin aufgehört zu arbeiten; diese Gesundheitsstörungen rühren aber ohne jeden Zweifel nicht von den Hafterlebnissen her.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist gemäß § 30 Abs. 2 BVG höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädigung ausgeübten, dem begonnenen oder nachweisbar angestrebten Beruf besonders betroffen ist. Nach § 30 Abs. 3 BVG erhalten rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, nach Anwendung des Abs. 2 BSA. Einkommensverlust ist nach § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen.

Der Senat ist ebenso wie das SG zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, die Klägerin wäre ohne die Haft Zahnärztin geworden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 17.12.1997 - 9 RV 23/96) genügt für die Annahme des Erreichens des Vergleichsberufs die Wahrscheinlichkeit aus. Dies gilt auch für die Frage, ob es gerade die Schädigungsfolgen waren, die den Geschädigten gehindert haben, den fraglichen Beruf zu erreichen. Wahrscheinlichkeit ist - auch i.S. des § 30 Abs. 5 Satz 1 BVG - zu bejahen, wenn mehr Gesichtspunkte für als gegen einen bestimmten Umstand - hier die behauptete berufliche Entwicklung - sprechen, so dass sich darauf die Überzeugung der Verwaltung oder des entscheidenden Gerichts gründen kann (BSG, a.a.O.). Die Wahrscheinlichkeit erstreckt sich allerdings nicht auf die Beurteilung der zugrunde zu legenden Tatsachen. Diese müssen erwiesen sein (BSG, a.a.O.). Der hypothetische Berufsweg wird danach aufgrund festgestellter Tatsachen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen als hypothetischer Berufsweg für den Fall, dass die Schädigung nicht stattgefunden hätte, prognostiziert (vgl. BSG, Urteil vom 08.08.1984 - 9a RV 43/83). Dafür muss der Berufsweg bereits zum Zeitpunkt der Schädigung nachgezeichnet werden können (vgl. BSG, Urteil vom 15.09.1988 - 9/9a RV 50/87).

Im Einzelnen ist im Fall der Klägerin Folgendes festzustellen:

1. Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass bereits zum Zeitpunkt der Haft, also bereits im ersten Halbjahr 1972, für die Klägerin der Berufsweg einer Zahnärztin nachgezeichnet hat werden können. Insbesondere unterstellt der Senat, dass bei der Klägerin bereits damals der entsprechende Berufswunsch bestanden hat. Zwar soll die Klägerin gegenüber der Staatssicherheit angegeben haben, dass sie sich eine berufliche Zukunft als Zahntechnikerin gut vorstellen könne. Aus Sicht des Senats sind diese Angaben jedoch nicht verwertbar, da Aussagen gegenüber der Staatssicherheit als Beweismittel offensichtlich nicht herangezogen werden können. Dies folgt bereits daraus, dass bekanntlich solche Aussagen oftmals in den Unterlagen verfälscht wiedergegeben worden sind oder aufgrund der Besonderheiten der Vernehmungssituation (und gegebenenfalls den Haftumständen) nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen haben. Aufgrund der Angaben der Klägerin im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren spricht jedoch viel dafür, dass die Klägerin bereits 1972 Zahnärztin werden wollte, auch wenn freilich objektive schriftliche Nachweise (auch) insoweit nicht vorliegen. Hinzu kommt aber, dass nun auch zwei ehemalige Mitschüler der Klägerin bestätigt haben, dass Zahnmedizin für die Klägerin bereits in der DDR der angestrebte Beruf gewesen ist.

2. Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin scheitert jedoch bereits daran, dass die behauptete Schädigungsfolge Teilsymptome einer PTBS - oder gar eine Vollsymptomatik - oder weitere Gesundheitsstörungen vor dem 01.08.2007 nicht nachgewiesen sind, aufgrund derer die Klägerin daran gehindert gewesen wäre, Zahnmedizin zu studieren.

Für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge und damit die Berücksichtigung im Rahmen eines Versorgungsanspruchs nach § 1 Abs. 1 BVG ist gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 StrRehaG ein wahrscheinlicher Zusammenhang der Freiheitsentziehung als schädigender Vorgang und der geltend gemachten Gesundheitsstörung erforderlich.

Entsprechend den vorgenannten Bestimmungen setzt die Anerkennung von Schädigungsfolgen eine dreigliedrige Kausalkette voraus (vgl. BSG, Urteil vom 25.03.2004 - B 9 VS 1/02 R): Eine Freiheitsentziehung (1. Glied) muss zu einer primären Schädigung (2. Glied) geführt haben, die wiederum die geltend gemachten Schädigungsfolgen (3. Glied) bedingt.

Die drei Glieder der Kausalkette müssen im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1999, Az.: B 9 VS 2/98 R). Demgegenüber reicht es für den zweifachen ursächlichen Zusammenhang der drei Glieder aus, wenn dieser jeweils mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Die Beweisanforderung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit gilt sowohl für den Bereich der haftungsbegründenden Kausalität (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1999 - B 9 VS 2/98 R - in Aufgabe der früheren Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom 24.09.1992 - 9a RV 31/90, die für den Bereich der haftungsbegründenden Kausalität noch den Vollbeweis vorausgesetzt hat -; vgl. auch jüngst BSG, Urteil vom 17.04.2013 - z.B. B 9 V 1/12 R) als auch den der haftungsausfüllenden Kausalität. Dies entspricht den Beweisanforderungen auch in anderen Bereichen der sozialen Entschädigung oder Sozialversicherung, insbesondere der wesensverwandten gesetzlichen Unfallversicherung.

Für den hinsichtlich der drei Glieder der Kausalkette maßgeblichen Vollbeweis ist es nach der Rechtsprechung zwar nicht notwendig, dass die erforderlichen Tatsachen mit absoluter Gewissheit feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist indessen ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000 - B 9 VG 3/99 R und vom 17.04.2013 - B 9 V 1/12 R; vgl. z.B. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 24.01.2017 - L 15 BL 7/15), d.h. dass die Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993 - 9/9a RV 1/92).

Wie sich aus der obigen Darstellung des Sachverhalts bereits ergibt, kann nicht die Rede davon sein, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des vorliegenden Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der geltend gemachten Schädigungsfolgen bereits in der Zeit nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik zweifeln würde. Vielmehr hat der vom Senat beauftragte Sachverständige Dr. D. eindeutig festgestellt, dass es keineswegs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, die Klägerin habe bereits in den 1970er Jahren an einzelnen Symptomen einer PTBS gelitten, auch wenn dies durchaus möglich ist. Der Sachverständige hat in seinem plausiblen und durchaus fundierten Gutachten nach Aktenlage nachvollziehbar festgehalten, dass es nicht einmal wahrscheinlich ist, die Klägerin habe nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik entsprechende Symptome entwickelt. Der Senat macht sich diese sachverständigen Feststellungen zu eigen. Ferner hat auch der vom Beklagten beauftragte Sachverständige Dr. C. plausibel die Annahme von Schädigungsfolgen abgelehnt und hervorgehoben, dass die Klägerin mehr als 30 Jahre lang ihren gesamten beruflichen und privaten Alltag bewältigen hat können und dass sie in dieser Zeit auch keinerlei Anlass für eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung gesehen hat.

Wie Dr. D. zutreffend hervorgehoben hat, sind die Angaben der Klägerin die einzigen zur Verfügung stehenden Informationen (zu den Angaben des Ehemanns und des früheren Arbeitgebers der Klägerin siehe unten). Selbst wenn man aber die Angaben der Klägerin glauben würde, wäre nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen die Diagnose einer PTBS höchst fragwürdig, nachdem aufgrund des Ablaufs der Ereignisse am Vorliegen des A-Kriteriums einer PTBS massive Zweifel bestehen. Mit Dr. D. geht der Senat davon aus, dass in einer derartigen Situation, die die Klägerin erleben hat müssen, allenfalls von einer Persönlichkeitsveränderung aufgrund schwerer Belastung ausgegangen werden muss. Wie der Sachverständige allerdings darauf hingewiesen hat, müsste auch hierfür zeitnah eine Diagnostik durchgeführt werden, was vorliegend nicht geschehen ist. In diesem Zusammenhang ist aus Sicht des Senats auch aussagekräftig, dass eine solche Diagnostik wohl deshalb unterblieben ist, weil die Klägerin hierzu keine Veranlassung gesehen hat. Schließlich könnten sich bei der Klägerin in der Zeit nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik auch Anpassungsstörungen (mit depressiver oder ängstlich depressiver Symptomatik) eingestellt haben. Die von der Klägerin beschriebene Symptomatik, die sie an der Immatrikulation gehindert haben soll (Provokation von Angst bzw. Paniksymptomatik bei Konfrontation mit größeren Menschenansammlungen), entspricht, wie Dr. D. nachvollziehbar dargestellt hat, einer agoraphoben Störung. Diese Störung ist jedoch relativ unspezifisch und tritt keinesfalls nur bei Menschen auf, die im Gefängnis gewesen sind, einmal schlechte Erfahrungen mit größeren Menschenansammlungen gemacht haben oder die Situationen wie die einer „verschärften“ Haft erlebt haben. Mit Dr. D. geht der Senat davon aus, dass diese Symptomatik auch sporadisch und ohne nachvollziehbare Ursache auftreten kann. Falls die Klägerin also eine derartige Symptomatik in den Jahren nach der Übersiedlung tatsächlich gezeigt haben sollte, ließe sich somit nicht sicher sagen, was zu ihrer Provokation geführt hätte.

Der Senat bestreitet in keiner Weise, dass die Inhaftierungen der Klägerin für diese eine ganz erhebliche psychische Belastung dargestellt haben. Es ist jedoch nicht der Rückschluss möglich, dass diese nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik auch fortgewirkt haben. Wie Dr. D. überzeugend festgestellt hat, ist keinesfalls auszuschließen, dass die Klägerin mit Beendigung ihrer DDR-Haft oder spätestens nach Geburt ihres Kindes gar keine psychische Störung mehr gehabt hat.

Der Senat stellt an dieser Stelle auch noch einmal klar, dass er sich außerstande sieht, den Aussagen der Klägerin selbst über ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen Beleg für das Vorliegen relevanter Teilsymptome einer PTBS nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik zu entnehmen. Denn er folgt der plausiblen Einschätzung des Sachverständigen Dr. D., dass die Angaben der Klägerin, die diese erst ab Aufnahme ihrer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gemacht hat, von äußerst eingeschränkter Aussagekraft sind, nachdem sich die Klägerin erst im Rahmen des anhängigen Verfahrens mehr als 30 Jahre nach dem erlittenen Geschehen dazu durchgerungen hat, eine solche Behandlung in Anspruch zu nehmen. Zudem ist, wenn auch in untergeordnetem Umfang (vgl. das Urteil des Senats vom 05.02.2013 - L 15 VG 22/09), das unmittelbare Interesse der Klägerin am Verfahrensausgang zu berücksichtigen.

Ein anderes Ergebnis des Verfahrens folgt auch nicht aus dem gemäß § 109 SGG eingeholten Sachverständigengutachten der Fachärztin F., auch wenn diese ausgeführt hat, dass aus ihrer Sicht zur Zeit nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik bereits (zumindest) eine Teilsymptomatik im Sinne einer anderen Reaktion auf eine schwere Belastung nach dem ICD 10 bestanden habe, mit einzelnen Symptomen der PTBS wie Schlafstörungen und Alpträumen, erhöhter Reizbarkeit, insbesondere Panikreaktionen bei Phobie mit traumaassoziierten Triggerreizen. Die Sachverständige hat eine bereits damals bestehende Einschränkung der Klägerin gesehen. Aus ihrer Sicht seien die Teilsymptomatik der PTBS und die phobische Symptomatik nach der Haftentlassung objektiviert durch die Angaben des früheren Chefs der Klägerin ab 1975, nach Angaben des Ehemanns bereits nach der Haftentlassung. Die Klägerin habe die Symptomatiken glaubhaft geschildert. Aus Sicht des Senats ergibt sich aus diesem Gutachten jedoch kein Nachweis für das Bestehen der (Teil-) Symptome einer PTBS o.ä. Die Sachverständige F. hat sich lediglich auf die klägerischen Angaben sowie die Zeugenangaben gestützt und diese als plausibel bezeichnet. Davon abgesehen, dass der Senat diese Einschätzung der Sachverständigen nicht teilt, werden die von Dr. D. in seinem (der gutachterlichen Äußerung der Ärztin F. bereits vorangegangenen) Gutachten im Einzelnen dargestellten Zweifel in dem gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachten nicht ausreichend behandelt bzw. nicht ausgeräumt. Im Übrigen hat der Senat vorliegend auch Zweifel, ob vorliegend die erforderliche „Distanz wie die einer Gerichtsperson“ auf Seiten der Sachverständigen vorgelegen hat (vgl. Kater, Das ärztliche Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren, 2. Aufl., S. 23). Denn das Gutachten zeigt an mehreren Stellen für die Klägerin günstige Ausführungen, ohne dass vom Gericht zu den jeweiligen Aspekten Beweisfragen gestellt worden wären und ohne dass die betreffenden Hinweise der Ärztin für die Beantwortung der relevanten Fragen (im Zusammenhang) unabdingbar gewesen wären. So hat sich die Gutachterin bemüßigt gefühlt, ungefragt klarzustellen, dass eine berufliche Betroffenheit vorliege. Weiter hat sie auf die eingeschränkte Verwertbarkeit von Unterlagen der Staatssicherheit hingewiesen. Dies ist jedoch nicht die Aufgabe der medizinischen Sachverständigen gewesen, da es sich hier ganz offensichtlich nicht um medizinische Erkenntnisse handelt.

Auch die Sachverständige Dr. K. ist im Übrigen in ihrem Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung den Nachweis, dass bereits damals Teilsymptome einer PTBS vorgelegen hätten, schuldig geblieben. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus den Attesten und Bescheinigungen des behandelnden Arztes K. des BKH A-Stadt. So hat der Facharzt zwar, beispielsweise im Attest vom 03.11.2010, die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin und die streitgegenständlichen Hindernisse bei der Einschreibung zum Studium im Einzelnen beschrieben, letztlich jedoch eingestanden, dass für die Feststellung eindeutiger Symptome einer PTBS bereits in den siebziger Jahren die Annahme erforderlich sei, „dass die Angaben der Klägerin glaubwürdig sind“. Von ärztlicher Seite hätten er und seine Kollegen hieran keinen Zweifel. Letztlich verlässt sich also auch der Facharzt ausschließlich auf die Angaben der Klägerin bzw. ihres Ehemanns und des früheren Arbeitgebers Dr. F … Im Übrigen kann sich auch der Senat des Eindrucks, den der für den Beklagten im Verfahren tätige Facharzt für Psychiatrie Dr. S. am 04.12.2008 geschildert hat, nicht verwehren, dass der Klägerin seitens des BKH unter „Zurückstellung einer kritischen Betrachtungsweise“ in ihrem Bestreben geholfen werden sollte. Jedenfalls teilt der Senat die Einschätzung, dass die Bestätigungen, die seitens des BKH vorgelegt worden sind, quasi apodiktische Festlegungen enthalten und eine kritische Würdigung bzw. eine Diskussion der im Einzelnen im streitgegenständlichen Zeitraum ggf. vorliegenden Gesundheitsstörungen im Wesentlichen vermissen lassen.

Ein anderes Ergebnis der hier erörterten streitgegenständlichen Frage folgt auch nicht aus den Aussagen, die dem Senat schriftlich vorliegen, des früheren Arbeitgebers der Klägerin, weiter auch nicht aus den Zeugenaussagen des Ehemanns, die dieser im Erörterungs- und Beweisaufnahmetermin des Senats gemacht hat.

– In einem Schreiben an die Sachverständige F. hat Dr. F. am 24.03.2016 bestätigt, dass die Klägerin von 1975 bis 2007 dort tätig gewesen sei. Unter anderem hat er angegeben, dass die Klägerin nur bei geöffneter Labortüre habe arbeiten können und sehr oft gestresst, gereizt gewesen sei und sich nur schlecht konzentrieren haben könne. Sie habe große Probleme gehabt, wenn sich mehrere Personen im Raum befunden hätten. Die Klägerin habe ihrem Arbeitgeber von Flashbacks und Kreislaufproblemen sowie Panikattacken bei Menschenansammlungen berichtet. Sie könne angeblich nicht einmal die Gerüche ertragen. Um sie nicht zu verlieren, habe er angeboten, ein kleines Labor bei ihr zu Hause einzurichten, damit sie dort einen Großteil der Arbeiten in Ruhe habe ausführen können. Bei ihm, Dr. F., bestehe kein Zweifel an einem erheblichen Trauma aufgrund der schlimmen Erlebnisse in der DDR. Aufgrund der Erzählungen und seines persönlichen Eindrucks von den Auffälligkeiten müsse man von psychischen Störungen der Klägerin infolge des erlittenen Traumas ausgehen.

Auch diese Angaben können aber nicht einen Nachweis von Teilsymptomen der geltend gemachten Schädigungsfolgen für den Zeitraum nach der Übersiedelung ergeben; hieraus folgt lediglich die bloße Möglichkeit, dass die Teilsymptome bereits damals gegeben waren. Insbesondere ist dem Senat bewusst, dass Dr. F. hier nicht als Facharzt eine Äußerung und Beurteilung abgegeben, sondern nur seine allgemeinen Einschätzungen - als der Klägerin wohlwollend gegenüber stehender früherer Arbeitgeber - deutlich gemacht hat. Auch der Senat geht davon aus, dass es durchaus Besonderheiten bzw. Auffälligkeiten im Verhalten der Klägerin am Arbeitsplatz gegeben hat und dass sich Dr. F. veranlasst gesehen hat, für die Klägerin besondere Arbeitsbedingungen zu schaffen. Durch seine Angaben ist jedoch nicht nachgewiesen, dass diese Auffälligkeiten der Klägerin den Schweregrad erreicht hätten, um von relevanten Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebieten sprechen zu können. Dass Dr. F., wie dargelegt, die Veranlassung gesehen hat, der Klägerin das Arbeiten zu Hause zu ermöglichen, muss nicht zwangsläufig auf eine schwere Ausprägung einer psychischen Krankheit hindeuten, sondern kann auch vom Bestreben des Arztes geprägt gewesen sein, die Klägerin als Mitarbeiterin zu halten.

Im Übrigen sieht der Senat den Nachweis für das Vorliegen von Teilsymptomen einer PTBS auch durch die Zeugenaussage des Ehemanns der Klägerin nicht erbracht (siehe oben). Hier hat der Senat bereits aufgrund des eigenen Interesses des Ehemanns deutliche Objektivitätsbedenken. Zudem hat der Zeuge bei seiner Aussage nicht plausibel machen können, weshalb er gegenüber dem Gutachter Dr. C. angegeben hat, sich in A-Stadt sehr intensiv um das Geschäft seines Vaters gekümmert zu haben bzw. verpflichtet gewesen zu sein, sich darum zu kümmern, obwohl dies nach seinen eigenen Angaben unzutreffend gewesen sein soll.

Zusammenfassend ist aus Sicht des Senats festzuhalten, dass abgesehen von den Aussagen der Klägerin selbst und ihr nahestehender bzw. wohlwollend gegenüberstehender Personen keine objektiven Nachweise und sonstige Belege für das Vorliegen der geltend gemachten Schädigungsfolgen bereits im Zeitraum nach der Übersiedelung in die Bundesrepublik gegeben sind, was die Klägerin im Erörterungstermin des Senats am 21.03.2014 ausdrücklich bestätigt hat. Vielmehr bleibt letztlich die unumstößliche Tatsache, dass die Klägerin - wenn auch womöglich gefördert durch die wohlwollende Behandlung ihres Chefs Dr. F. - 31 Jahre lang in einem anerkannten Beruf vollschichtig tätig sein hat können und jegliche Behandlung nicht für erforderlich gehalten hat.

Abschließend weist der Senat noch darauf hin, dass er die von der Klägerseite gegen den Gutachter Dr. D. vorgebrachten Vorbehalte nicht nachvollziehen kann. Die Feststellung des früheren Bevollmächtigten, es sei müßig, sich mit dem Gutachten des Sachverständigen auseinanderzusetzen, weil dieser sich mit den vorliegenden Erkrankungen „wohl nicht so auskenne“, vermag der Senat nur als unqualifizierte Äußerung einzuordnen, ebenso wie die Anregung, Dr. D. solle sich einmal „mit der Problematik der Tätigkeit der Stasi beschäftigen, wie diese die Leute schikaniert“ habe. Vielmehr erfüllt Dr. D., der im Übrigen ein gerichtsbekannter und erfahrener Sachverständiger ist, in seinem vorgelegten Gutachten nach Aktenlage alle Anforderungen, die an ein qualifiziertes wissenschaftliches Gutachten zu stellen sind. Von der Klägerseite wurden denn auch keine konkreten Punkte genannt, die inhaltlich unter Verstoß gegen wissenschaftliche Erkenntnisse als fehlerhaft o.ä. zu kennzeichnen wären. Wenn die Klägerseite mitteilt, dass der Landesbeauftragte für die Aufarbeitung der SED-Diktatur in T. gegenüber der Klägerin erklärt habe, immer Probleme zu haben, „wenn andere Gutachten einholen und nicht Frau Dr. F., die sich spezialisiert hat auf manische Erkrankungen aufgrund von Diktaturen und Inhaftierungen“, ist dem nur entgegenzuhalten, dass die Ermittlungen konkreter Unrechtsmaßnahmen des DDR-Systems nicht Aufgabe eines psychiatrischen Sachverständigen ist und dass die auf medizinisch-wissenschaftlicher Ebene zu untersuchenden Folgen von Inhaftierungen nicht ärztlichen Spezialgebieten vorbehalten ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass die konkreten Bedingungen, also das schädigende Ereignis, für den medizinischen Sachverständigen im Einzelnen klar erkennbar sind, was vorliegend der Fall war. Der Senat sieht die erfolgte Hervorhebung der Sachverständigen F. als problematisch an, weil sie diese - etwa im Sinne einer falsch verstandenen Klägerfreundlichkeit - in ein falsches Licht rücken könnte. Der Senat weiß jedoch, dass ein solcher genereller Vorwurf unberechtigt wäre, weil die Sachverständige in früheren vor dem Senat anhängigen Verfahren durchaus zu differenzierten Ergebnissen gekommen ist.

3. Selbst wenn man das Bestehen der Schädigungsfolgen (Teilsymptome einer PTBS mit entsprechenden Panikattacken etc.) unterstellen würde, was der Senat nicht für vertretbar hält (s. 2.), würde der Anspruch der Klägerin jedoch daran scheitern, dass es nicht wahrscheinlich ist, dass es gerade die Schädigungsfolgen gewesen wären, die die Klägerin am Zahnmedizinstudium gehindert hätten.

Dies folgt aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens. Zwar liegen der entsprechende Zulassungsbescheid der ZVS sowie die entsprechenden Angaben der Klägerin und ihres Ehemanns vor. Wie oben jedoch bereits für die Frage des Vorliegens der Schädigungsfolgen (Teilsymptome einer PTBS) ausgeführt, sieht sich der Senat nicht in der Lage, allein diesen Angaben einen Nachweis zu entnehmen. Entsprechendes gilt bezüglich der Frage, ob es gerade die Schädigungsfolgen waren, die den Geschädigten gehindert haben, den fraglichen Beruf zu erreichen.

Wie dargelegt ist die hier maßgebliche Wahrscheinlichkeit (nur dann) zu bejahen, wenn mehr Gesichtspunkte für als gegen einen bestimmten Umstand sprechen, so dass sich darauf die Überzeugung der Verwaltung oder des entscheidenden Gerichts gründen kann (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2013 - B 9 V 1/12 R). In diesem Sinne ist es nicht wahrscheinlich, dass die Klägerin aufgrund einer (nicht bewiesenen, s. 2.) Teilsymptomatik einer PTBS außerstande gewesen wäre, sich zum Studium der Zahnmedizin einzuschreiben und das Studium zu absolvieren. Denn für diese Annahme sprechen nicht mehr Gesichtspunkte als dagegen. Dass es gerade die Schädigungsfolgen gewesen sind, die die Klägerin am Zahnmedizinstudium gehindert haben, ist allenfalls möglich.

Dass die Klägerin vergeblich versucht hat, sich zu immatrikulieren, ergibt sich nur aus den Angaben der Klägerin selbst und ihres Ehemanns; der Senat hat oben aber bereits dargelegt, dass er gewichtige Bedenken hat, diesen Angaben zu folgen; dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin in B-Stadt war oder nicht. Auch aus dem Vorliegen des ZVS-Zulassungsbescheides folgt nichts anderes, denn es ist keinesfalls unwahrscheinlich, dass sich die Klägerin diesen nur vorsorglich hat ausstellen lassen, um sich hinsichtlich ihres (späteren) Berufswegs alle Optionen offen zu halten. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens sind jedoch vor allem auch die für den Senat durchaus plausiblen alternativen Gründe für die Nichtaufnahme des Studiums, die in dem Verfahren herausgestellt worden sind, nämlich die Tatsachen der Kindererziehung und die der Ortsgebundenheit in A-Stadt, gewichtig. Zwar ist von der Klägerin und ihrem Ehemann behauptet worden, dass die Erziehung ihres Sohnes B. einem Studium der Klägerin nicht entgegengestanden hätte, da es in B-Stadt bei der Freien Universität als einziger Universität im Westen die Möglichkeit einer Kinderbetreuung gegeben habe und dass die Klägerin und ihr Ehemann nicht an A-Stadt gebunden gewesen seien. Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, dass sich die Klägerin trotz bestehender Kinderbetreuungsmöglichkeit auch im Hinblick auf die neue Lebenssituation in der Bundesrepublik veranlasst gesehen haben könnte, (zumindest zunächst) von einem Studium Abstand zu nehmen. Hinsichtlich der Ortsgebundenheit ist oben bereits hervorgehoben worden, dass es hier widersprüchliche Äußerungen des Ehemanns der Klägerin gegeben hat. Nicht nachvollziehen kann der Senat im Übrigen auch, weshalb sich die Klägerin nicht einer Behandlung unterzogen hat, falls tatsächlich eine relevante Gesundheitsstörung vorgelegen haben sollte. Mit dem Sachverständigen Dr. D. geht er nämlich davon aus, dass es für die Klägerin nahe gelegen hätte, angesichts einer durch eine Angstsymptomatik blockierten Berufswahl einen Psychiater oder Psychotherapeuten aufzusuchen, um das Problem zu lösen, wenn es tatsächlich der innige Wunsch der Klägerin gewesen wäre, Zahnmedizin zu studieren und wenn sie tatsächlich aufgrund einer Angstsymptomatik bereits bei der Immatrikulation daran gehindert gewesen wäre. Wie Dr. D. bestätigt hat, hätte es auch bereits damals genügend Therapiemöglichkeiten hierfür gegeben, um eine wie die beschriebene phobische Störung erfolgreich zu behandeln. Die hierzu von der Klägerin gegebene Erklärung, sie habe sich nicht getraut, in Behandlung zu gehen, da sie immer befürchtet habe, das Sorgerecht für den Sohn zu verlieren, kann der Senat nicht nachvollziehen. Schließlich sind die Angaben der Klägerin hinsichtlich der Problematik mit größeren Menschenmengen widersprüchlich. Zwar hat sie behauptet, wegen der Menschenansammlungen sich nicht immatrikuliert und nicht studiert zu haben, aus ihren Angaben gegenüber der Sachverständigen F. geht jedoch hervor, dass sie durchaus mit Bussen oder der Straßenbahn gefahren ist und dass voll besetzte Züge lediglich „auch problematisch“ gewesen sind.

Zu weiteren Ermittlungen sieht sich der Senat im Übrigen nicht veranlasst. Insbesondere ist aufgrund der bereits vorliegenden detaillierten Angaben des früheren Arbeitgebers der Klägerin Dr. F. dieser nicht als Zeuge einzuvernehmen. Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass dieser die bereits schriftlich gemachten Angaben - vor allem hinsichtlich der Problematik der Arbeit im Labor und der Schilderungen der Klägerin bzgl. ihrer Gesundheitsstörungen (Flashbacks und Kreislaufprobleme, siehe oben) - bestätigt. Der Ehemann der Klägerin ist bereits gerichtlich befragt worden und hat sich ausführlich und unmissverständlich geäußert.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1.
von 30in Höhe von 171 Euro,
2.
von 40in Höhe von 233 Euro,
3.
von 50in Höhe von 311 Euro,
4.
von 60in Höhe von 396 Euro,
5.
von 70in Höhe von 549 Euro,
6.
von 80in Höhe von 663 Euro,
7.
von 90in Höhe von 797 Euro,
8.
von 100in Höhe von 891 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

(1) Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 geschädigt worden sind, erhalten auf Antrag Versorgung, solange sie

1.
allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt sind und
2.
bedürftig sind und
3.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Versorgung nach Maßgabe des Satzes 1 erhalten auch Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zum Zeitpunkt der Schädigung hatten, wenn die Schädigung in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist. § 31 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gilt.

(2) Bedürftig ist ein Anspruchsteller, wenn sein Einkommen im Sinne des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes den Betrag, von dem an die nach der Anrechnungsverordnung (§ 33 Abs. 6 Bundesversorgungsgesetz) zu berechnenden Leistungen nicht mehr zustehen, zuzüglich des Betrages der jeweiligen Grundrente, der Schwerstbeschädigtenzulage sowie der Pflegezulage nicht übersteigt.

(3) Übersteigt das Einkommen den Betrag, von dem an die vom Einkommen beeinflußten Versorgungsleistungen nicht mehr zustehen, so sind die Versorgungsbezüge in der Reihenfolge Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage und Pflegezulage um den übersteigenden Betrag zu mindern. Bei der Berechnung des übersteigenden Betrages sind die Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit vor den übrigen Einkünften zu berücksichtigen. § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 2 und § 33b Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes gelten nicht.

(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes, solange sie bedürftig sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beschädigten sind für die Witwenbeihilfe die Anspruchsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1, 5 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung maßgebend.

(5) Die Versorgung umfaßt alle nach dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistungen mit Ausnahme von Berufsschadens- und Schadensausgleich.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2011 aufgehoben, soweit es einen Anspruch der Klägerin auf Beschädigtenrente wegen Folgen sexuellen Missbrauchs und körperlicher Misshandlungen im Kindes- und Jugendalter betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Beschädigtenrente nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

2

Die 1962 geborene Klägerin beantragte am 16.9.1999 beim damals zuständigen Versorgungsamt B. Beschädigtenversorgung nach dem OEG. Sie gab an, ihre Gesundheitsstörungen seien Folge von Gewalttaten und sexuellem Missbrauch im Elternhaus sowie von sexuellem Missbrauch durch einen Fremden. Die Taten hätten sich zwischen ihrem Geburtsjahr 1962 mit abnehmender Tendenz bis 1980 zugetragen.

3

Nachdem das Versorgungsamt die Klägerin angehört, eine Vielzahl von Arztberichten, insbesondere über psychiatrische Behandlungen der Klägerin, sowie eine schriftliche Aussage ihrer Tante eingeholt hatte, stellte die Ärztin für Neurologie und Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin Dr. W. mit Gutachten vom 26.9.2001 für das Versorgungsamt zusammenfassend fest, die Untersuchung der Klägerin habe nur in Ansätzen detaillierte Angaben zu den geltend gemachten Misshandlungen und dem sexuellen Missbrauch erbracht. Diagnostisch sei von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen. Aufgrund der Symptomatik sei nicht zu entscheiden, ob die psychische Störung der Klägerin ein Milieuschaden im weitesten Sinne sei oder mindestens gleichwertig auf Gewalttaten im Sinne des OEG zurückzuführen sei. Das Versorgungsamt lehnte daraufhin den Antrag der Klägerin auf Beschädigtenversorgung mit der Begründung ab: Die psychische Störung könne nicht als Folge tätlicher Gewalt anerkannt werden. Zwar seien einzelne körperliche Misshandlungen, Schläge und sexueller Missbrauch geschildert worden, insbesondere aber insgesamt zerrüttete Familienverhältnisse. Vor allem diese frühere, allgemeine familiäre Situation sei für die psychischen Probleme verantwortlich (Bescheid vom 15.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.5.2002).

4

Das Sozialgericht (SG) Detmold hat die - zunächst gegen das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) und ab 1.1.2008 gegen den jetzt beklagten Landschaftsverband gerichtete - Klage nach Anhörung der Klägerin, Vernehmung mehrerer Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Sozialmedizin Dr. S. vom 23.6.2005 sowie eines Zusatzgutachtens der Diplom-Psychologin H. vom 5.4.2005 auf aussagepsychologischem Gebiet durch Urteil vom 29.8.2008 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) NRW hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 16.12.2011), nachdem es ua zur Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin ein auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG erstattetes Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie Sp. vom 25.9.2009 sowie eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen Dr. S. vom 20.4.2011 beigezogen hatte. Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

5

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Versorgung nach § 1 OEG iVm § 31 BVG, weil sich vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriffe auf die Klägerin, die zur Verursachung der bei ihr bestehenden Gesundheitsschäden geeignet wären, nicht hätten feststellen lassen. Unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens sei es nicht in einem die volle richterliche Überzeugung begründenden Maß wahrscheinlich, dass die Klägerin in ihrer Kindheit und Jugend Opfer der von ihr behaupteten körperlichen und sexuellen Misshandlungen und damit von Angriffen iS von § 1 Abs 1 S 1 OEG geworden sei. Keiner der durch das SG vernommenen Zeugen habe die von der Klägerin behaupteten anhaltenden und wiederholten Gewalttätigkeiten durch ihren Vater und ihre Mutter und erst recht nicht den von ihrem Vater angeblich verübten sexuellen Missbrauch bestätigt. Das LSG folge der Beweiswürdigung des SG, das keine generellen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen dargelegt habe. Es habe daher das ihm eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, die Zeugen nicht erneut zu vernehmen. Angesichts des langen Zeitablaufs seit der Zeugenvernehmung durch das SG und mangels neuer Erkenntnisse zu den angeschuldigten Ereignissen, die noch wesentlich länger zurücklägen, gehe das LSG davon aus, dass eine erneute Zeugenvernehmung nicht ergiebig gewesen wäre und lediglich die Aussagen aus der ersten Instanz bestätigt hätte. Zudem hätten die Mutter der Klägerin sowie einer ihrer Brüder gegenüber dem LSG schriftlich angekündigt, im Fall einer Vernehmung erneut das Zeugnis aus persönlichen Gründen zu verweigern. Das LSG habe deswegen auf ihre erneute Ladung zur Vernehmung verzichtet.

6

Ebenso wenig habe sich das LSG allein auf der Grundlage der Angaben der Klägerin die volle richterliche Überzeugung vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs 1 S 1 OEG bilden können, da es ihre Angaben in wesentlichen Teilen nicht als glaubhaft betrachte. Denn sie widersprächen im Kern den Aussagen ihres Vaters und ihres anderen Bruders. Die dadurch begründeten ernstlichen Zweifel am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen habe die aussagepsychologische Begutachtung der Klägerin durch die vom SG beauftragte Sachverständige H. nicht ausgeräumt, sondern sogar bestärkt. Die vom Sachverständigen Sp. geäußerte Kritik an der aussagepsychologischen Begutachtung überzeuge das LSG nicht. Denn theoretischer Ansatz und methodische Vorgehensweise des vom SG eingeholten aussagepsychologischen Gutachtens entsprächen dem aktuellen Stand der psychologischen Wissenschaft. Das Gutachten stütze sich insoweit zu Recht ausdrücklich auf die in der Leitentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Strafsachen (Urteil vom 30.7.1999 - 1 StR 618/98 - BGHSt 45, 164) dargestellten Grundsätze der aussagepsychologischen Begutachtung für Glaubhaftigkeitsgutachten, wie sie die Strafgerichte seitdem in ständiger Rechtsprechung anwendeten. Diese aussagepsychologischen Grundsätze seien auf den Sozialgerichtsprozess übertragbar. Dabei könne dahinstehen, ob im Strafprozess grundsätzlich andere Beweismaßstäbe gälten als im Sozialgerichtsprozess. Denn die genannten wissenschaftlichen Prinzipien der Glaubhaftigkeitsbegutachtung beanspruchten Allgemeingültigkeit und entsprächen dem aktuellen Stand der psychologischen Wissenschaft. Ihre Anwendung sei der anschließenden Beweiswürdigung, die etwaigen Besonderheiten des jeweiligen Prozessrechts Rechnung tragen könne, vorgelagert und lasse sich davon trennen.

7

Die nach diesen aussagepsychologischen Grundsätzen von der Sachverständigen H. gebildete Alternativhypothese, dass es sich bei den Schilderungen der Klägerin um irrtümliche, dh auf Gedächtnisfehlern beruhende Falschangaben handele, lasse sich nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen nicht widerlegen, sondern gut mit den vorliegenden Daten vereinbaren. Hierfür sprächen die großen Erinnerungslücken der Klägerin hinsichtlich ihrer frühen Kindheit, wobei in der aussagepsychologischen Forschung ohnehin umstritten sei, ob es überhaupt aktuell nicht abrufbare, aber trotzdem zuverlässig gespeicherte Erinnerungen an lange zurückliegende Ereignisse gebe. Es könne dahingestellt bleiben, ob sich das Gericht bei der Beurteilung "wiedergefundener" Erinnerungen sachverständiger Hilfe nicht nur bedienen könne, sondern sogar bedienen müsse, obwohl die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen sowie Beteiligten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen grundsätzlich richterliche Aufgabe sei. Die Entscheidung des SG für eine aussagepsychologische Begutachtung sei angesichts der Besonderheiten der Aussageentstehung bei der Klägerin jedenfalls ermessensgerecht. Auf der Grundlage des wissenschaftlichen Kenntnisstands habe die Sachverständige H. darauf hingewiesen, dass die ursprüngliche Wahrnehmung durch die jahrelange psychotherapeutisch unterstützte mentale Auseinandersetzung der Klägerin mit den fraglichen Gewalterlebnissen durch nachträgliche Bewertungen überlagert und damit unzugänglich geworden sein könne. Daher hätten die Angaben der Klägerin, um als erlebnisbegründet angesehen zu werden, wegen der Gefahr einer möglichen Verwechslung von Gedächtnisquellen besonders handlungs- und wahrnehmungsnahe, raum-zeitlich vernetzte Situationsschilderungen enthalten müssen, die konsistent in die berichtete Gesamtdynamik eingebettet und konstant wiedergegeben würden. Diese Qualitätsanforderungen erfüllten die Schilderungen der Klägerin nicht, da sie nicht das erforderliche Maß an Detailreichtum, Konkretheit und Konstanz aufwiesen und nicht ausreichend situativ eingebettet seien.

8

Das Gutachten des Sachverständigen Sp. habe das Ergebnis der aussagepsychologischen Begutachtung nicht entkräften können. Da er weder eine hypothesengeleitete Analyse der Angaben der Klägerin nach den genannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen noch ein Wortprotokoll seiner Exploration habe zur Verfügung stellen können, sei die objektive Überprüfbarkeit seiner Untersuchungsergebnisse stark eingeschränkt. Er habe eingeräumt, als Psychiater die aussagepsychologische Begutachtung nicht überprüfen und bewerten zu können und seinerseits durch seinen klinisch-psychiatrischen Zugang nicht zur Wahrheitsfindung in der Lage zu sein. Schließlich sei der von ihm vorgenommene Rückschluss von psychiatrischen Krankheitsanzeichen der Klägerin, konkret dem Vorliegen einer von ihm festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung, auf konkrete schädigende Ereignisse iS des § 1 OEG in der Kindheit der Klägerin wegen der Vielzahl möglicher Ursachen einer Traumatisierung methodisch nicht haltbar.

9

Der abgesenkte Beweismaßstab des § 6 Abs 3 OEG iVm § 15 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) komme der Klägerin nicht zugute. Zwar sei diese Regelung analog anzuwenden, wenn andere Beweismittel, wie zB Zeugen, nicht vorhanden seien. Lägen dagegen - wie hier - Beweismittel vor und stützten diese das Begehren des Anspruchstellers nicht, könne die Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG nicht angewendet werden, weil diese Norm gerade das Fehlen von Beweismitteln voraussetze. Selbst bei Anwendung des Beweismaßstabs der Glaubhaftigkeit bliebe allerdings die Berufung der Klägerin ohne Erfolg. Denn aufgrund des methodisch einwandfreien und inhaltlich überzeugenden aussagepsychologischen Gutachtens der Sachverständigen H. stehe für das LSG fest, dass die Angaben der Klägerin nicht als ausreichend glaubhaft angesehen werden könnten, weil zu viele Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Erinnerungen verblieben.

10

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 15 S 1 KOVVfG, des § 128 Abs 1 S 1 SGG sowie des § 1 Abs 1 OEG. Hierzu führt sie im Wesentlichen aus: Das LSG habe seiner Entscheidung nicht die Regelung des § 15 S 1 KOVVfG zugrunde gelegt und damit den anzulegenden Beweismaßstab verkannt. Richtigerweise hätte es hinsichtlich des von ihr behaupteten sexuellen Missbrauchs der Erbringung des Vollbeweises nicht bedurft; vielmehr wäre insoweit eine Glaubhaftmachung allein aufgrund ihrer Angaben ausreichend gewesen. Denn bezüglich dieses Vorbringens seien - bis auf ihren Vater als möglichen Täter - keine Zeugen vorhanden. Die Möglichkeit, dass sich die von ihr beschriebenen Vorgänge tatsächlich so zugetragen hätten, sei nicht auszuschließen; das Verbleiben gewisser Zweifel schließe die Glaubhaftmachung nicht aus. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sie sich erst durch Therapien im Laufe des Verwaltungsverfahrens an die Geschehnisse habe erinnern können.

11

Das LSG habe ferner gegen § 128 Abs 1 S 1 SGG verstoßen, da es ein aussagepsychologisches Gutachten berücksichtigt habe. Ein solches Gutachten habe nicht eingeholt und berücksichtigt werden dürfen, da aussagepsychologische Gutachten in sozialgerichtlichen Entschädigungsprozessen keine geeigneten Mittel der Sachverhaltsfeststellung darstellten. Die Arbeitsweise bei aussagepsychologischen Gutachten lasse sich entgegen der Auffassung des LSG nicht ohne Weiteres auf sozialrechtliche Entschädigungsprozesse übertragen, da diese nicht mit Strafverfahren vergleichbar seien. Denn in Strafverfahren sei die richterliche Überzeugung vom Vorliegen bestimmter Tatsachen in der Weise gefordert, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit bestehe, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht laut werden dürften. Das OEG hingegen sehe gemäß § 6 Abs 3 OEG iVm § 15 S 1 KOVVfG einen herabgesetzten Beweismaßstab vor. Ein weiterer Grund, weshalb aussagepsychologische Gutachten in sozialgerichtlichen Entschädigungsprozessen nicht eingeholt werden dürften, sei die darin erfolgende Zugrundelegung der sog Nullhypothese. Diese entspreche im Strafverfahren dem Grundsatz "in dubio pro reo", sodass als Arbeitshypothese von der Unschuld des Angeklagten auszugehen sei; mit sozialgerichtlichen Verfahren sei dies jedoch nicht in Einklang zu bringen. Zudem unterscheide sich die Art der Gutachtenerstattung in den beiden Verfahrensordnungen; in sozialgerichtlichen Verfahren erstatte der Sachverständige das Gutachten aufgrund der Aktenlage und einer Untersuchung der Person, wohingegen der Sachverständige im Strafprozess während der gesamten mündlichen Verhandlung anwesend sei und dadurch weitere Eindrücke von dem Angeklagten gewinne. Schließlich könne eine aussagepsychologische Untersuchung der Aussage eines erwachsenen Zeugen zu kindlichen Traumatisierungen auf keinerlei empirisch gesicherte Datenbasis hinsichtlich der Unterscheidung zwischen auto- oder fremdsuggerierten und erlebnisbasierten Erinnerungen zurückgreifen und sei daher wissenschaftlich nicht sinnvoll.

12

Ein weiterer Verstoß gegen § 128 Abs 1 S 1 SGG liege in einer widersprüchlichen, mitunter nicht nachvollziehbaren und teilweise einseitigen Beweiswürdigung des LSG begründet, womit es die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung überschritten habe. Das LSG habe den Aussagen ihres Bruders sowie ihres Vaters ein höheres Gewicht als ihren eigenen Angaben beigemessen und sich nicht kritisch mit den Zeugenaussagen auseinandergesetzt. Es sei einerseits von einer unberechenbaren Aggressivität des Vaters, einer aggressiven Atmosphäre und emotionalen Vernachlässigung in der Familie sowie einigen nachgewiesenen körperlichen Misshandlungen ausgegangen, halte andererseits jedoch ihre Angaben zu den Misshandlungen nicht für glaubhaft. Kaum berücksichtigt habe es zudem die Aussage ihrer Tante. Das LSG habe ferner ihre teilweise fehlenden, ungenauen oder verspäteten Erinnerungen nur einseitig zu ihrem Nachteil gewürdigt und dabei nicht in Erwägung gezogen, dass diese Erinnerungsfehler Folgen ihres Alters zum Zeitpunkt der Vorfälle, der großen Zeitspanne zwischen den Taten und dem durchgeführten Verfahren sowie ihrer Krankheit sein könnten. Im Rahmen des OEG könnten auch bruchstückhafte, lückenhafte oder voneinander abweichende Erinnerungen als Grundlage für eine Überzeugungsbildung ausreichen. Nicht umfassend gewürdigt habe das LSG schließlich das aussagepsychologische Gutachten, das selbst Anlass zur Kritik biete. Auch dieses habe nicht berücksichtigt, dass die Erinnerungslücken und Abweichungen in den Angaben eine Erscheinungsform ihrer Krankheit sein könnten. Dieses Gutachten entspreche daher nicht den erforderlichen wissenschaftlichen Standards und könne auch aus diesem Grunde nicht berücksichtigt werden. Zudem hätte das Gutachten von einem auf Traumatisierung spezialisierten Psychologen erstattet werden müssen.

13

Das LSG habe darüber hinaus verkannt, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 OEG bereits durch ihre grobe Vernachlässigung als Schutzbefohlenen erfüllt seien. Das Verhalten ihrer Eltern sei nicht durch ein Züchtigungsrecht gedeckt gewesen. Die familiäre Atmosphäre sei - wie von den Vorinstanzen festgestellt - von elterlicher Aggression, gestörten Beziehungen und emotionaler Vernachlässigung geprägt gewesen. Zudem habe das LSG einige Schläge als erwiesen erachtet. Auch die fachärztlichen Gutachten hätten ergeben, dass ihre psychische Störung jedenfalls durch die aggressive Familienatmosphäre verursacht worden sei.

14

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2011 sowie des Sozialgerichts Detmold vom 29. August 2008 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2002 zu verurteilen, ihr wegen der Folgen von sexuellem Missbrauch sowie körperlichen und seelischen Misshandlungen im Kindes- und Jugendalter Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren.

15

Der Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

16

Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend.

17

Der Senat hat die Bundesrepublik Deutschland auf deren Antrag hin beigeladen (Beschluss vom 29.1.2013). Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision der Klägerin ist zulässig.

19

Sie ist vom LSG zugelassen worden und damit statthaft (§ 160 Abs 1 SGG). Die Klägerin hat bei der Einlegung und Begründung der Revision Formen und Fristen eingehalten (§ 164 Abs 1 und 2 SGG). Die Revisionsbegründung genügt den Voraussetzungen des § 164 Abs 2 S 3 SGG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch nach dem OEG auf eine Vielzahl von schädigenden Vorgängen stützt. Demnach ist der Streitgegenstand derart teilbar, dass die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision für jeden durch einen abgrenzbaren Sachverhalt bestimmten Teil gesondert zu prüfen ist (vgl BSG Urteil vom 18.5.2006 - B 9a V 2/05 R - SozR 4-3100 § 1 Nr 3). Dabei bietet es sich hier an, die verschiedenen Vorgänge in drei Gruppen zusammenzufassen: seelische Misshandlungen (Vernachlässigung, beeinträchtigende Familienatmosphäre), körperliche Misshandlungen und sexueller Missbrauch.

20

Soweit die Klägerin Entschädigung wegen der Folgen seelischer Misshandlungen durch ihre Eltern geltend macht, hat sie einen Verstoß gegen materielles Recht hinreichend dargetan. Sie ist der Ansicht, die betreffenden Vorgänge würden von § 1 OEG erfasst. Soweit das LSG umfangreichere körperliche Misshandlungen der Klägerin im Elternhaus sowie sexuellen Missbrauch durch ihren Vater bzw einen Fremden verneint hat, rügt die Klägerin zunächst substantiiert eine Verletzung von § 15 S 1 KOVVfG, also eine unzutreffende Verneinung der Anwendbarkeit einer besonderen Beweiserleichterung(vgl dazu BSG Urteil vom 31.5.1989 - 9 RVg 3/89 - BSGE 65, 123, 124 f = SozR 1500 § 128 Nr 39 S 46). Das LSG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass insbesondere dafür, ob sie Opfer sexuellen Missbrauchs geworden sei, Beweismittel vorhanden seien. Im Hinblick darauf, dass die Vorinstanz hilfsweise auf § 15 S 1 KOVVfG abgestellt hat, bedarf es auch dazu einer ausreichenden Revisionsbegründung. Diese sieht der Senat vornehmlich in der Rüge der Klägerin, das LSG habe, indem es in diesem Zusammenhang auf das aussagepsychologische Gutachten der Sachverständigen H. vom 5.4.2005 Bezug genommen habe, ein ungeeignetes Beweismittel verwertet (vgl allgemein dazu zB BGH Beschluss vom 24.6.2003 - VI ZR 327/02 - NJW 2003, 2527; BGH Beschluss vom 15.3.2007 - 4 StR 66/07 - NStZ 2007, 476) und damit seiner Entscheidung zugleich einen falschen Beweismaßstab zugrunde gelegt. Dazu trägt die Klägerin ua vor, dass die Sachverständige H. ihr Glaubhaftigkeitsgutachen nach anderen Kriterien erstellt habe, als im Rahmen einer Glaubhaftmachung nach § 15 S 1 KOVVfG maßgebend seien.

21

Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG), soweit das Berufungsurteil einen Anspruch der Klägerin auf Beschädigtenrente wegen Folgen sexuellen Missbrauchs und körperlicher Misshandlungen im Kindes- und Jugendalter betrifft. Im Übrigen - also hinsichtlich Folgen seelischer Misshandlungen - ist die Revision unbegründet.

22

1. Einer Sachentscheidung entgegenstehende, von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernisse bestehen nicht.

23

Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass bereits während des Klageverfahrens ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes stattgefunden hat und seit dem 1.1.2008 der beklagte Landschaftsverband passiv legitimiert ist (vgl hierzu BSG Urteil vom 29.4.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr 17, RdNr 20 mwN). Denn § 4 Abs 1 Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung(= Art 1 Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in NRW vom 30.10.2007, GVBl NRW 482) hat die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben des sozialen Entschädigungsrechts einschließlich der Kriegsopferversorgung mit Wirkung zum 1.1.2008 auf die Landschaftsverbände übertragen. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die Verlagerung der Zuständigkeit für die Aufgaben der Kriegsopferversorgung, der Soldatenversorgung sowie der Opferentschädigung auf die kommunalen Landschaftsverbände in NRW nicht gegen höherrangiges Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Vorschriften des GG verstößt (vgl hierzu Urteile vom 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R - BSGE 102, 149 = SozR 4-1100 Art 85 Nr 1, RdNr 21, und - B 9 V 3/07 R - Juris RdNr 22; vom 23.4.2009 - B 9 VG 1/08 R - Juris RdNr 24; vom 30.9.2009 - B 9 VG 3/08 R - BSGE 104, 245 = SozR 4-3100 § 60 Nr 6, RdNr 26). Diese Übertragung hat zur Folge, dass allein der im Laufe des Verfahrens zuständig gewordene Rechtsträger die von der Klägerin beanspruchte Leistung gewähren kann, sodass sich die von der Klägerin erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 und Abs 4 SGG)ab 1.1.2008 gemäß § 6 Abs 1 OEG gegen den für die Klägerin örtlich zuständigen Landschaftsverband Westfalen-Lippe zu richten hat. Darüber hinaus hat die Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung klargestellt, dass sie im vorliegenden Verfahren ausschließlich einen Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenrente verfolgt (vgl dazu BSG Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - Juris RdNr 12).

24

2. Für einen Anspruch der Klägerin auf eine Beschädigtenrente nach dem OEG iVm dem BVG sind folgende rechtliche Grundsätze maßgebend:

25

a) Ein Entschädigungsanspruch nach dem OEG setzt zunächst voraus, dass die allgemeinen Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs 1 S 1 OEG gegeben sind(vgl hierzu BSG Urteil vom 23.4.2009 - B 9 VG 1/08 R - Juris RdNr 27 mwN). Danach erhält eine natürliche Person ("wer"), die im Geltungsbereich des OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Somit besteht der Tatbestand des § 1 Abs 1 S 1 OEG aus drei Gliedern (tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden sind.

26

In Altfällen - also bei Schädigungen zwischen dem Inkrafttreten des GG (23.5.1949) und dem Inkrafttreten des OEG (16.5.1976) - müssen daneben noch die besonderen Voraussetzungen gemäß § 10 S 2 OEG iVm § 10a Abs 1 S 1 OEG erfüllt sein. Nach dieser Härteregelung erhalten Personen, die in der Zeit vom 23.5.1949 bis 15.5.1976 geschädigt worden sind, auf Antrag Versorgung, solange sie (1.) allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt und (2.) bedürftig sind und (3.) im Geltungsbereich des OEG ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

27

b) Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Auslegung des Rechtsbegriffs "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG entscheidend auf die Rechtsfeindlichkeit, vor allem verstanden als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, abzustellen; von subjektiven Merkmalen (wie etwa einer kämpferischen, feindseligen Absicht des Täters) hat sich die Auslegung insoweit weitestgehend gelöst (stRspr seit 1995; vgl hierzu BSG Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr 18, RdNr 32 mwN). Dabei hat der erkennende Senat je nach Fallkonstellation unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt und verschiedene Gesichtspunkte hervorgehoben. Leitlinie des erkennenden Senats ist insoweit der sich aus dem Sinn und Zweck des OEG ergebende Gedanke des Opferschutzes. Das Vorliegen eines tätlichen Angriffs hat der Senat daher aus der Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten beurteilt und insbesondere sozial angemessenes Verhalten ausgeschieden. Allgemein ist er in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass als tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger bzw rechtsfeindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen ist, wobei die Angriffshandlung in aller Regel den Tatbestand einer - jedenfalls versuchten - vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt (stRspr; vgl nur BSG Urteil vom 29.4.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr 17, RdNr 25 mwN). Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff iS des § 240 StGB zeichnet sich der tätliche Angriff iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG durch eine körperliche Gewaltanwendung (Tätlichkeit) gegen eine Person aus, wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein(vgl BSG Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr 18, RdNr 36 mwN).

28

In Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern iS von § 176 StGB hat der Senat den Begriff des tätlichen Angriffs noch weiter verstanden. Danach kommt es nicht darauf an, welche innere Einstellung der Täter zu dem Opfer hatte und wie das Opfer die Tat empfunden hat. Für den Senat ist allein entscheidend, dass die Begehensweise, also sexuelle Handlungen, eine Straftat war (vgl BSG Urteil vom 29.4.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr 17, RdNr 28 mwN). Auch der "gewaltlose" sexuelle Missbrauch eines Kindes kann demnach ein tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG sein(BSG Urteile vom 18.10.1995 - 9 RVg 4/93 - BSGE 77, 7, 8 f = SozR 3-3800 § 1 Nr 6 S 23 f, und - 9 RVg 7/93 - BSGE 77, 11, 13 = SozR 3-3800 § 1 Nr 7 S 28 f). Diese erweiternde Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs ist speziell in Fällen eines sexuellen Missbrauchs von Kindern aus Gründen des sozialen und psychischen Schutzes der Opfer unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des OEG geboten. Eine Erstreckung dieses Begriffsverständnisses auf andere Fallgruppen hat das Bundessozialgericht (BSG) bislang abgelehnt (vgl BSG Urteil vom 12.2.2003 - B 9 VG 2/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 1 RdNr 12).

29

Soweit Kinder Opfer körperlicher Gewalt ihrer Eltern werden, die die Erheblichkeitsschwelle überschreitet, liegt regelmäßig eine Körperverletzung iS des § 223 StGB und damit auch ein tätlicher Angriff nach § 1 Abs 1 S 1 OEG vor. Nach § 1631 Abs 2 BGB haben Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede Vernachlässigung von Kindern und jede missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, die das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet, als Gewalttat angesehen werden kann (Rademacker in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 1 OEG RdNr 51). Auch insofern ist zu beachten, dass die erweiternde Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs auf die Fälle sexuellen Missbrauchs von minderjährigen Kindern beschränkt ist. Anders als bei rein seelischen Misshandlungen liegen bei sexuellem Missbrauch Tätlichkeiten vor, die gegen den Körper des Kindes gerichtet sind.

30

Zum "Mobbing" als einem sich über längere Zeit hinziehenden Konflikt zwischen dem Opfer und Personen seines gesellschaftlichen Umfeldes hat der erkennende Senat entschieden, dass bei einzelnen "Mobbing"-Aktivitäten die Schwelle zur strafbaren Handlung und somit zum kriminellen Unrecht überschritten sein kann; tätliche Angriffe liegen allerdings nur vor, wenn auf den Körper des Opfers gezielt eingewirkt wird, wie zB durch einen Fußtritt (BSG Urteil vom 14.2.2001 - B 9 VG 4/00 R - BSGE 87, 276, 278 = SozR 3-3800 § 1 Nr 18 S 72).

31

Auch in Fällen der Bedrohung oder Drohung mit Gewalt, in denen es unter Umständen an einer besonderen Kraftentfaltung gegen den Körper einer anderen Person bzw an einem beabsichtigten Verletzungserfolg gänzlich fehlt, ist maßgeblich auf das Kriterium der objektiven Gefahr für Leib und Leben des Opfers abzustellen. Die Grenze der Wortlautinterpretation hinsichtlich des Begriffs des tätlichen Angriffs sieht der Senat jedenfalls dann erreicht, wenn sich die auf das Opfer gerichtete Einwirkung - ohne Einsatz körperlicher Mittel - allein als intellektuell oder psychisch vermittelte Beeinträchtigung darstellt und nicht unmittelbar auf die körperliche Integrität abzielt (vgl BSG Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr 18, RdNr 44 mwN). So ist beim "Stalking" die Grenze zum tätlichen Angriff iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG - ungeachtet ggf einschlägiger Straftatbestände nach dem StGB - erst überschritten, wenn die Tat durch Mittel körperlicher Gewalt gegen das Opfer begangen und/oder der rechtswidrig herbeigeführte Zustand mittels Tätlichkeiten aufrechterhalten wird(vgl BSG Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr 18, RdNr 69 mwN).

32

c) Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennt das soziale Entschädigungsrecht, also auch das OEG, drei Beweismaßstäbe. Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises. Für die Kausalität selbst genügt gemäß § 1 Abs 3 BVG die Wahrscheinlichkeit. Nach Maßgabe des § 15 S 1 KOVVfG, der gemäß § 6 Abs 3 OEG anzuwenden ist, sind bei der Entscheidung die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung (also insbesondere auch mit dem tätlichen Angriff) im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrundezulegen, wenn sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.

33

Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Denn ein darüber hinausgehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 128 RdNr 3b mwN). Daraus folgt, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können, verbleibende Restzweifel mit anderen Worten bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (BSG Urteil vom 24.11.2010 - B 11 AL 35/09 R - Juris RdNr 21). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 128 RdNr 3b mwN).

34

Der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 1 Abs 3 S 1 BVG ist dann gegeben, wenn nach der geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht(vgl BSG Beschluss vom 8.8.2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr 4 S 14 mwN). Diese Definition ist der Fragestellung nach dem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang angepasst, die nur entweder mit ja oder mit nein beantwortet werden kann. Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden. Für die Wahrscheinlichkeit ist ein "deutliches" Übergewicht für eine der Möglichkeiten erforderlich. Sie entfällt, wenn eine andere Möglichkeit ebenfalls ernstlich in Betracht kommt.

35

Bei dem "Glaubhafterscheinen" iS des § 15 S 1 KOVVfG handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 128 RdNr 3d mwN), dh der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (vgl BSG Beschluss vom 8.8.2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr 4 S 14 f mwN). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, dh es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 128 RdNr 3d mwN), weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss einer den übrigen gegenüber ein gewisses (kein deutliches) Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Das Gericht ist allerdings im Einzelfall grundsätzlich darin frei, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung, § 128 Abs 1 S 1 SGG; vgl BSG Beschluss vom 8.8.2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr 4 S 15).

36

3. Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenrente wegen der Folgen seelischer Misshandlungen durch ihre Eltern.

37

Entgegen der Ansicht der Klägerin stellen die von den Vorinstanzen angenommenen allgemeinen Verhältnisse in der Familie der Klägerin keinen tätlichen Angriff iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG dar. Das SG hat hierzu festgestellt, die bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen seien mehr auf ein Zusammenwirken atmosphärisch ungünstiger Entwicklungsbedingungen (ablehnende Haltung der Mutter gegenüber der Klägerin, unberechenbare Aggressivität sowie grenzüberschreitende weinerliche Anhänglichkeit des Vaters) zurückzuführen (S 23 des Urteils). Darauf hat das LSG Bezug genommen. Die Verhaltensweise der Eltern hat danach zwar seelische Misshandlungen der Klägerin umfasst, es fehlt insoweit jedoch an dem Merkmal der Gewaltanwendung im Sinne einer gegen den Körper der Klägerin gerichteten Tätlichkeit.

38

4. Soweit die Klägerin Beschädigtenrente nach dem OEG wegen der Folgen körperlicher Misshandlungen und sexuellen Missbrauchs im Kindes- und Jugendalter beansprucht, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung unmöglich. Derartige schädigende Vorgänge werden zwar von § 1 Abs 1 S 1 OEG erfasst, soweit sie nicht von dem seinerzeit noch anerkannten elterlichen Züchtigungsrecht(vgl BGH Beschluss vom 25.11.1986 - 4 StR 605/86 - JZ 1988, 617) gedeckt waren. Es fehlen jedoch hinreichende verwertbare Tatsachenfeststellungen.

39

a) Das LSG hat unterstellt, dass als vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriffe einzelne Schläge durch die Eltern (ein heftiger Schlag durch den Vater sowie zwei "Ohrfeigen" durch die Mutter) nachgewiesen seien. Diese hätten jedoch nicht genügt, um die gravierenden seelischen Erkrankungen der Klägerin zu verursachen. Das LSG verweist hierbei auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. S. sowie auf die Ausführungen des SG, wonach diese Taten keine posttraumatische Belastungsstörung hätten auslösen können. Die hierauf gründende tatrichterliche Wertung des LSG ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Weder lässt sich feststellen, dass die Vorinstanz insoweit von unrichtigen Rechtsbegriffen ausgegangen ist, noch hat die Klägerin die betreffenden Tatsachenfeststellungen mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen.

40

b) Den überwiegenden Teil der von der Klägerin angegebenen körperlichen Misshandlungen durch deren Eltern sowie den behaupteten sexuellen Missbrauch durch deren Vater und einen Fremden hat das LSG nicht als nachgewiesen erachtet. Diese Beurteilung vermag der Senat nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht zu bestätigen. Denn sie beruht auf einer Auslegung des § 15 S 1 KOVVfG, die der Senat nicht teilt.

41

Nach § 15 S 1 KOVVfG sind die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, der Entscheidung zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, soweit die Angaben nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Beweiserleichterung des § 15 S 1 KOVVfG ist auch dann anwendbar, wenn für den schädigenden Vorgang keine Zeugen vorhanden sind(vgl grundlegend BSG Urteil vom 31.5.1989 - 9 RVg 3/89 - BSGE 65, 123, 125 = SozR 1500 § 128 Nr 39 S 46). Nach dem Sinn und Zweck des § 15 S 1 KOVVfG sind damit nur Tatzeugen gemeint, die zu den zu beweisenden Tatsachen aus eigener Wahrnehmung Angaben machen können. Personen, die von ihrem gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht (vgl §§ 383 ff ZPO) Gebrauch gemacht haben, sind dabei nicht als Zeugen anzusehen. Entsprechendes gilt für eine als Täter in Betracht kommende Person, die eine schädigende Handlung bestreitet. Denn die Beweisnot des Opfers, auf die sich § 15 S 1 KOVVfG bezieht, ist in diesem Fall nicht geringer, als wenn der Täter unerkannt geblieben oder flüchtig ist. Die Beweiserleichterung des § 15 S 1 KOVVfG gelangt damit auch zur Anwendung, wenn sich die Aussagen des Opfers und des vermeintlichen Täters gegenüberstehen und Tatzeugen nicht vorhanden sind(vgl BSG Beschluss vom 28.7.1999 - B 9 VG 6/99 B - Juris RdNr 6).

42

Diesen Kriterien hat das LSG nicht hinreichend Rechnung getragen, indem es eine Anwendbarkeit des § 15 S 1 KOVVfG mit der pauschalen Begründung verneint hat, es lägen Beweismittel vor. Zwar hat sich das LSG hinsichtlich der Verneinung umfangreicher körperlicher Misshandlungen der Klägerin durch ihre Eltern, insbesondere durch den Vater, auch auf die Zeugenaussage des Bruders T. der Klägerin gestützt. Es hätte insoweit jedoch näher prüfen müssen, inwiefern die Klägerin Misshandlungen behauptet hat, die dieser Zeuge (insbesondere wegen Abwesenheit) nicht wahrgenommen haben kann. Soweit es den angegebenen sexuellen Missbrauch betrifft, ist nicht ersichtlich, dass diesen eine als Zeuge in Betracht kommende Person wahrgenommen haben kann.

43

c) Soweit das LSG den § 15 S 1 KOVVfG hilfsweise herangezogen hat, lassen seine Ausführungen nicht hinreichend deutlich erkennen, dass es dabei den von dieser Vorschrift eröffneten Beweismaßstab der Glaubhaftmachung zugrunde gelegt hat. Aus der einschränkungslosen Bezugnahme auf das aussagepsychologische Gutachten der Sachverständigen H. vom 5.4.2005 lässt sich eher der Schluss ziehen, dass das LSG insoweit einen unzutreffenden, nämlich zu strengen Beweismaßstab angewendet hat. Diese Sachlage gibt dem Senat Veranlassung, grundsätzlich auf die Verwendung von sog Glaubhaftigkeitsgutachten in Verfahren betreffend Ansprüche nach dem OEG einzugehen.

44

aa) Die Einholung und Berücksichtigung psychologischer Glaubhaftigkeitsgutachten ist im sozialen Entschädigungsrecht nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze für die Einholung von Sachverständigengutachten zulässig.

45

Grundsätzlich steht das Ausmaß von Ermittlungen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Einen Sachverständigen bestellt das Gericht, wenn es selbst nicht über ausreichende Sachkunde verfügt (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 118 RdNr 11b). Dies gilt auch für die Einholung eines sogenannten Glaubhaftigkeitsgutachtens. Dabei handelt es sich um eine aussagepsychologische Begutachtung, deren Gegenstand die Beurteilung ist, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen, dh einem tatsächlichen Erleben der untersuchten Person entsprechen (vgl grundlegend BGH Urteil vom 30.7.1999 - 1 StR 618/98 - BGHSt 45, 164, 167). Da eine solche Beurteilung an sich zu den Aufgaben eines Tatrichters gehört, kommt die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens nur ausnahmsweise in Betracht (vgl BGH aaO, 182; BGH Urteil vom 16.5.2002 - 1 StR 40/02 - Juris RdNr 22). Ob eine derartige Beweiserhebung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Hinzuziehung eines aussagepsychologischen Sachverständigen kann insbesondere dann geboten sein, wenn die betreffenden Angaben das einzige das fragliche Geschehen belegende Beweismittel sind und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie durch eine psychische Erkrankung der Auskunftsperson (Zeuge, Beteiligter) und deren Behandlung beeinflusst sein können (vgl dazu BSG Beschluss vom 7.4.2011 - B 9 VG 15/10 B - Juris RdNr 6; Beschluss vom 24.5.2012 - B 9 V 4/12 B - SozR 4-1500 § 103 Nr 9 = Juris RdNr 22). Die Entscheidung, ob eine solche Fallgestaltung vorliegt und ob daher ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen ist, beurteilt und trifft das Tatsachengericht im Rahmen der Amtsermittlung nach § 103 SGG. Fußt seine Entscheidung auf einem hinreichenden Grund, so ist deren Überprüfung dem Revisionsgericht entzogen (vgl BSG Beschluss vom 24.5.2012 - B 9 V 4/12 B - SozR 4-1500 § 103 Nr 9 = Juris RdNr 20, 23).

46

Von Seiten des Gerichts muss im Zusammenhang mit der Einholung, vor allem aber mit der anschließenden Würdigung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens stets beachtet werden, dass sich die psychologische Begutachtung von Aussagen nicht darauf beziehen kann, Angaben über die Faktizität eines Sachverhalts zu machen. Möglich ist lediglich herauszufinden, ob sich Aussagen auf Erlebtes beziehen, dh einen Erlebnishintergrund haben. Darüber hinaus besteht die Kompetenz und damit auch die Aufgabe des Sachverständigen darin abzuklären, ob sich dieser Erlebnishintergrund in der sog Wachwirklichkeit befindet, anstatt auf Träumen, Halluzinationen oder Vorstellungen zu beruhen. Ausschließlich auf diesen Aspekt des Wirklichkeitsbezuges einer Aussage kann sich die Glaubhaftigkeitsbegutachtung beziehen (Greuel/Offe/Fabian/Wetzels/Fabian/Offe/Stadler, Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, S 27, 49). In einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung trifft der Sachverständige erfahrungswissenschaftlich gestützte Feststellungen zu Erlebnishaltigkeit und Zuverlässigkeit von Sachverhaltskonstruktionen, die ein Zeuge oder ein Beteiligter vorträgt. Durch das Gutachten vermittelt er dem Gericht daher auf den Einzelfall bezogene wissenschaftliche Erkenntnisse und stellt diesem aufgrund von Befundtatsachen wissenschaftlich gestützte Schlussfolgerungen zur Verfügung (Greuel/Offe/Fabian/Wetzels/Fabian/Offe/Stadler, Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, S 280 f). Die umfassende rechtliche Würdigung dieser Feststellungen, Erkenntnisse und Schlussfolgerungen obliegt sodann dem Gericht.

47

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergeben sich aus den Ausführungen in dem Urteil des LSG NRW vom 28.11.2007 - L 10 VG 13/06 - (Juris RdNr 25) keine Hinweise auf die Unzulässigkeit der Einholung und Berücksichtigung von Glaubhaftigkeitsgutachten in sozialrechtlichen Verfahren. Vielmehr hat das LSG NRW hierbei lediglich die Amtsermittlung des erstinstanzlichen Gerichts gerügt, das anstelle der Vernehmung der durch die dortige Klägerin benannten Zeugen ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte (ua mit der Beweisfrage "Steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - dh es darf kein begründbarer Zweifel bestehen - fest, dass die Klägerin Opfer sexuellen Missbrauchs - in welchem Zeitraum, in welcher Weise - geworden ist?"; Juris RdNr 9). Vor diesem Hintergrund ist es vollkommen nachvollziehbar, wenn das LSG NRW zum einen die Vernehmung der Zeugen gefordert und zum anderen festgestellt hat, dass die an die Sachverständigen gestellte Frage keinem Beweis durch ein medizinisches oder aussagepsychologisches Sachverständigengutachten zugänglich sei, sondern dass das Gericht diese Tatsache selbst aufzuklären habe. Ausdrücklich zu aussagepsychologischen Gutachten hat das LSG NRW ferner zutreffend festgestellt, auch bei diesen dürfe dem Sachverständigen nicht die Entscheidung überlassen werden, ob eine behauptete Tat stattgefunden habe oder nicht. Vielmehr dürfe dieser nur beurteilen, ob aussagepsychologische Kriterien für oder gegen den Wahrheitsgehalt der Angaben Betroffener sprächen und/oder ob die Aussagen und Erklärungen möglicherweise trotz subjektiv wahrheitsgemäßer Angaben nicht auf eigenen tatsächlichen Erinnerungen der Betroffenen beruhten (LSG NRW, aaO, Juris RdNr 25). Aus diesen Ausführungen lässt sich nicht der Schluss ziehen, das LSG NRW gehe grundsätzlich davon aus, dass in sozialrechtlichen Verfahren keine Glaubhaftigkeitsgutachten eingeholt und berücksichtigt werden könnten.

48

bb) Für die Erstattung von Glaubhaftigkeitsgutachten gelten auch im Bereich des sozialen Entschädigungsrechts zunächst die Grundsätze, die der BGH in der Entscheidung vom 30.7.1999 (1 StR 618/98 - BGHSt 45, 164) dargestellt hat. Mit dieser Entscheidung hat der BGH die wissenschaftlichen Standards und Methoden für die psychologische Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Aussagen zusammengefasst. Nicht das jeweilige Prozessrecht schafft diese Anforderungen (zum Straf- und Strafprozessrecht vgl Fabian/Greuel/Stadler, StV 1996, 347 f), vielmehr handelt es sich hierbei um wissenschaftliche Erkenntnisse der Aussagepsychologie (vgl Vogl, NJ 1999, 603), die Glaubhaftigkeitsgutachten allgemein zu beachten haben, damit diese überhaupt belastbar sind und verwertet werden können (so auch BGH Beschluss vom 30.5.2000 - 1 StR 582/99 - NStZ 2001, 45 f; vgl grundlegend hierzu Greuel/Offe/Fabian/Wetzels/Fabian/Offe/Stadler, Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, S 48 ff; Volbert, Beurteilung von Aussagen über Traumata, 2004, S 16 ff). Die grundsätzlichen wissenschaftlichen Anforderungen an Glaubhaftigkeitsgutachten stellen sich wie folgt dar (vgl zum Folgenden BGH Urteil vom 30.7.1999 - 1 StR 618/98 - BGHSt 45, 164, 167 ff mwN; basierend ua auf dem Gutachten von Steller/Volbert, wiedergegeben in Praxis der Rechtspsychologie, 1999, 46 ff):

Bei der psychologischen Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Aussagen besteht das methodische Grundprinzip darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt (hier: Glaubhaftigkeit einer bestimmten Aussage) so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Der wissenschaftlich ausgebildete psychologische Sachverständige arbeitet (gedanklich) also zunächst mit der Unwahrannahme als sog Nullhypothese (Steller/Volbert, Praxis der Rechtspsychologie, 1999, 46, 61; den Begriff der Nullhypothese sowie das Ausgehen von dieser kritisierend Stanislawski/Blumer, Streit 2000, 65, 67 f). Der Sachverständige bildet dazu neben der "Wirklichkeitshypothese" (die Aussage ist mit hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisfundiert) die Gegenhypothese, die Aussage sei unwahr. Bestehen mehrere Möglichkeiten, aus welchen Gründen eine Aussage keinen Erlebnishintergrund haben könnte, hat der Sachverständige bezogen auf den konkreten Einzelfall passende Null- bzw Alternativhypothesen zu bilden (vgl beispielhaft hierzu Greuel/Offe/Fabian/Wetzels/Fabian/Offe/Stadler, Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, S 52 f; ebenso, zudem mit den jeweiligen diagnostischen Bezügen Greuel, MschrKrim 2000, S 59, 61 ff). Die Bildung relevanter, also auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmter Hypothesen ist von ausschlaggebender Bedeutung für Inhalt und (methodischen) Ablauf einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung. Sie stellt nach wissenschaftlichen Prinzipien einen wesentlichen, unerlässlichen Teil des Begutachtungsprozesses dar. Im weiteren Verlauf hat der Sachverständige jede einzelne Alternativhypothese darauf zu untersuchen, ob diese mit den erhobenen Fakten in Übereinstimmung stehen kann; wird dies für sämtliche Null- bzw Alternativhypothesen verneint, gilt die Wirklichkeitshypothese, wonach es sich um eine wahre Aussage handelt.

49

Die zentralen psychologischen Konstrukte, die den Begriff der Glaubhaftigkeit - aus psychologischer Sicht - ausfüllen und somit die Grundstruktur der psychodiagnostischen Informationsaufnahme und -verarbeitung vorgeben, sind Aussagetüchtigkeit (verfügt die Person über die notwendigen kognitiven Grundvoraussetzungen zur Erstattung einer verwertbaren Aussage?), Aussagequalität (weist die Aussage Merkmale auf, die in erlebnisfundierten Schilderungen zu erwarten sind?) sowie Aussagevalidität (liegen potentielle Störfaktoren vor, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussage begründen können?). Erst wenn die Aussagetüchtigkeit bejaht wird, kann der mögliche Erlebnisbezug der Aussage unter Berücksichtigung ihrer Qualität und Validität untersucht werden (Greuel/Offe/Fabian/Wetzels/Fabian/Offe/Stadler, Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, S 49; zur eventuell erforderlichen Hinzuziehung eines Psychiaters zur Bewertung der Aussagetüchtigkeit Schumacher, StV 2003, 641 ff). Das abschließende gutachterliche Urteil über die Glaubhaftigkeit einer Aussage kann niemals allein auf einer einzigen Konstruktebene (zB der Ebene der Aussagequalität) erfolgen, sondern erfordert immer eine integrative Betrachtung der Befunde in Bezug auf sämtliche Ebenen (Greuel, MschrKrim 2000, S 59, 62).

50

Die wesentlichen methodischen Mittel, die der Sachverständige zur Überprüfung der gebildeten Hypothesen anzuwenden hat, sind die - die Aussagequalität überprüfende - Aussageanalyse (Inhalts- und Konstanzanalyse) und die - die Aussagevalidität betreffende - Fehlerquellen-, Motivations- sowie Kompetenzanalyse. Welche dieser Analyseschritte mit welcher Gewichtung durchzuführen sind, ergibt sich aus den zuvor gebildeten Null- bzw Alternativhypothesen; bei der Abgrenzung einer wahren Darstellung von einer absichtlichen Falschaussage sind andere Analysen erforderlich als bei deren Abgrenzung von einer subjektiv wahren, aber objektiv nicht zutreffenden, auf Scheinerinnerungen basierenden Darstellung (vgl hierzu Volbert, Beurteilung von Aussagen über Traumata, 2004, S 17 ff).

51

Diese Prüfungsschritte müssen nicht in einer bestimmten Prüfungsstrategie angewendet werden und verlangen keinen vom Einzelfall losgelösten, schematischen Gutachtenaufbau. Die einzelnen Elemente der Begutachtung müssen auch nicht nach einer bestimmten Reihenfolge geprüft werden (vgl BGH Beschluss vom 30.5.2000 - 1 StR 582/99 - NStZ 2001, 45 f). Es ist vielmehr ausreichend, wenn sich aus einer Gesamtbetrachtung des Gutachtens ergibt, dass der Sachverständige das dargestellte methodische Grundprinzip angewandt hat. Vor allem muss überprüfbar sein, auf welchem Weg er zu seinen Ergebnissen gelangt ist.

52

cc) Die aufgrund der dargestellten methodischen Vorgehensweise, insbesondere aufgrund des Ausgehens von der sog Nullhypothese, vorgebrachten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Einholung und Berücksichtigung von Glaubhaftigkeitsgutachten in sozialgerichtlichen Verfahren (vgl hierzu SG Fulda Urteil vom 30.6.2008 - S 6 VG 16/06 - Juris RdNr 33 aE; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 8.7.2010 - L 13 VG 25/07 - Juris RdNr 36; LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 27.6.2012 - L 4 VG 13/09 - Juris RdNr 44 ff; offenlassend, aber Zweifel an der Anwendbarkeit der Nullhypothese äußernd LSG Baden-Württemberg Urteil vom 15.12.2011 - L 6 VG 584/11 - ZFSH/SGB 2012, 203, 206) überzeugen nicht.

53

Nach derzeitigen Erkenntnissen gibt es für einen psychologischen Sachverständigen keine Alternative zu dem beschriebenen Vorgehen. Der Erlebnisbezug einer Aussage ist nicht anders als durch systematischen Ausschluss von Alternativhypothesen zur Wahrannahme zu belegen (Volbert, Beurteilung von Aussagen über Traumata, 2004, S 20, 22). Nach dem gegenwärtigen psychologischen Kenntnisstand kann die Wirklichkeitshypothese selbst nicht überprüft werden, da eine erlebnisbasierte Aussage eine hohe, aber auch eine niedrige Aussagequalität haben kann. Die Prüfung hat daher an der Unwahrhypothese bzw ihren möglichen Alternativen anzusetzen. Erst wenn sämtliche Unwahrhypothesen ausgeschlossen werden können, ist die Wahrannahme belegt (vgl Volbert, Beurteilung von Aussagen über Traumata, 2004, S 22). Zudem hat diese Vorgehensweise zur Folge, dass sämtliche Unwahrhypothesen geprüft werden, womit ein ausgewogenes Analyseergebnis erzielt werden kann (Schoreit, StV 2004, 284, 286).

54

Es ist zutreffend, dass dieses methodische Vorgehen ein recht strenges Verfahren der Aussageprüfung darstellt (so auch Greuel/Offe/Fabian/Wetzels/Fabian/Offe/Stadler, Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, S 205), denn die Tatsache, dass eine bestimmte Unwahrhypothese nicht ausgeschlossen werden kann, bedeutet nicht zwingend, dass diese Hypothese tatsächlich zutrifft. Gleichwohl würde das Gutachten in einem solchen Fall zu dem Ergebnis gelangen, dass eine wahre Aussage nicht belegt werden kann. Insoweit korrespondieren das methodische Grundprinzip der Aussagepsychologie und die rechtlichen Anforderungen in Strafverfahren besonders gut miteinander (vgl dazu Volbert, aaO S 20). Denn auch die Unschuldsvermutung hat zugunsten des Angeklagten bis zum Beweis des Gegenteils zu gelten. Durch beide Prinzipien soll auf jeden Fall vermieden werden, dass eine tatsächlich nicht zutreffende Aussage als glaubhaft klassifiziert wird. Zwar soll möglichst auch der andere Fehler unterbleiben, dass also eine wahre Aussage als nicht zutreffend bewertet wird. In Zweifelsfällen gilt aber eine klare Entscheidungspriorität (vgl Volbert, aaO): Bestehen noch Zweifel hinsichtlich einer Unwahrhypothese, kann diese also nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, so gilt der Erlebnisbezug der Aussage als nicht bewiesen und die Aussage als nicht glaubhaft.

55

Diese Konsequenz führt nicht dazu, dass Glaubhaftigkeitsgutachten im sozialrechtlichen Entschädigungsverfahren nach dem OEG als Beweismittel schlichtweg ungeeignet sind. Soweit der Vollbeweis gilt, ist damit die Anwendung dieser methodischen Prinzipien der Aussagepsychologie ohne Weiteres zu vereinbaren. Denn dabei gilt eine Tatsache erst dann als bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. Bestehen in einem solchen Verfahren noch Zweifel daran, dass eine Aussage erlebnisfundiert ist, weil eine bestimmte Unwahrhypothese nicht ausgeschlossen werden kann, geht dies zu Lasten des Klägers bzw der Klägerin (von der Zulässigkeit von Glaubhaftigkeitsgutachten ausgehend LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 9.9.2008 - L 11 VG 33/08 - Juris RdNr 24 ff; LSG NRW Urteil vom 29.9.2010 - L 6 (7) VG 16/05 - Juris RdNr 24; ebenso, jedoch bei Anwendung der Beweiserleichterung des § 15 S 1 KOVVfG Bayerisches LSG Urteil vom 30.6.2005 - L 15 VG 13/02 - Juris RdNr 40; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 5.6.2008 - L 13 VG 1/05 - Juris RdNr 34 sowie Urteil vom 16.9.2011 - L 10 VG 26/07 - Juris RdNr 38 ff).

56

Die grundsätzliche Bejahung der Beweiseignung von Glaubhaftigkeitsgutachten im sozialen Entschädigungsrecht wird auch dadurch gestützt, dass nach der dargestellten hypothesengeleiteten Methodik - unter Einschluss der sog Nullhypothese - erstattete Gutachten nicht nur in Strafverfahren Anwendung finden, sondern auch in Zivilverfahren (vgl BGH Beschluss vom 24.6.2003 - VI ZR 327/02 - NJW 2003, 2527, 2528 f; Saarländisches OLG Urteil vom 13.7.2011 - 1 U 32/08 - Juris RdNr 50 ff) und in arbeitsrechtlichen Verfahren (vgl LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.7.2011 - 26 Sa 1269/10 - Juris RdNr 64 ff). In diesen Verfahren ist der Vollbeweis der anspruchsbegründenden Tatsachen bzw der Voraussetzungen für einen Kündigungsgrund (zumeist eine erhebliche Pflichtverletzung) ebenfalls erforderlich.

57

dd) Soweit allerdings nach Maßgabe des § 15 S 1 KOVVfG eine Glaubhaftmachung ausreicht, ist ein nach der dargestellten Methodik erstelltes Glaubhaftigkeitsgutachten nicht ohne Weiteres geeignet, zur Entscheidungsfindung des Gerichts beizutragen. Das folgt schon daraus, dass es im Rahmen des § 15 S 1 KOVVfG ausreicht, wenn die Möglichkeit, dass die Angaben des Antragstellers zutreffen, als die wahrscheinlichste angesehen werden kann, während ein aussagepsychologischer Sachverständiger diese Angaben erst dann als glaubhaft ansieht, wenn er alle Alternativhypothesen ausschließen kann. Da ein sachgerecht erstelltes Glaubhaftigkeitsgutachten den Vollbeweis ermöglichen soll, muss ein für die Auskunftsperson ungünstiges Ergebnis eines solchen Gutachtens nicht bedeuten, dass die betreffenden Angaben nicht iS des § 15 S 1 KOVVfG als glaubhaft erscheinen können.

58

Will sich ein Gericht auch bei Anwendung des § 15 S 1 KOVVfG eines aussagepsychologischen Gutachtens bedienen, so hat es den Sachverständigen mithin auf den insoweit geltenden Beweismaßstab hinzuweisen und mit ihm zu klären, ob er sein Gutachten nach den insoweit maßgebenden Kriterien erstatten kann. Dabei sind auch die Beweisfragen entsprechend zu fassen. Im Falle von Glaubhaftigkeitsbegutachtungen lautet die übergeordnete psychologische Untersuchungsfragestellung: "Können die Angaben aus aussagepsychologischer Sicht als mit (sehr) hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisfundiert klassifiziert werden?" (Greuel/Offe/Fabian/Wetzels/Fabian/Offe/Stadler, Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, S 49). Demgegenüber sollte dann, wenn eine Glaubhaftmachung ausreicht, darauf abgestellt werden, ob die Angaben mit relativer Wahrscheinlichkeit als erlebnisfundiert angesehen werden können.

59

Damit das Gericht den rechtlichen Begriff der Glaubhaftmachung in eigener Beweiswürdigung ausfüllen kann und nicht durch die Feststellung einer Glaubhaftigkeit seitens des Sachverständigen festgelegt ist, könnte es insoweit hilfreich sein, dem Sachverständigen aufzugeben, solange systematisch und unvoreingenommen nach Fakten zu den verschiedenen Hypothesen zu suchen, bis sich ein möglichst klarer Unterschied in ihrer Geltungswahrscheinlichkeit bzw praktischen Gewissheit ergibt (für eine solche Vorgehensweise im Asylverfahren vgl Lösel/Bender, Schriftenreihe des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Bd 7, 2001, S 175, 184). Denn dem Tatsachengericht ist am ehesten gedient, wenn der psychologische Sachverständige im Rahmen des Möglichen die Wahrscheinlichkeiten bzw Wahrscheinlichkeitsgrade für die unterschiedlichen Hypothesen darstellt.

60

Diesen Maßgaben wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Das LSG hat sich bei seiner Verneinung einer Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin nach § 15 S 1 KOVVfG ohne Weiteres auf das aussagepsychologische Gutachten der Sachverständigen H. vom 5.4.2005 gestützt. Dieses Glaubhaftigkeitsgutachten ist vom SG zu den Fragen eingeholt worden:

        

Sind die Angaben der Klägerin zu den Misshandlungen durch die Eltern und zum sexuellen Missbrauch durch den Vater (…) unter Berücksichtigung des aktuellen wissenschaftlich-aussagepsychologischen Kenntnisstandes insgesamt oder in Teilen glaubhaft? Sind die Angaben insbesondere inhaltlich konsistent und konstant und sind aussagerelevante Besonderheiten der Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin zu berücksichtigen? Welche Gründe sprechen insgesamt für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben?

61

Ein Hinweis auf den im Rahmen des § 15 S 1 KOVVfG geltenden Beweismaßstab der Glaubhaftmachung ist dabei nach Aktenlage nicht erfolgt. Dementsprechend lässt das Gutachten der Sachverständigen H. nicht erkennen, dass sich diese der daraus folgenden Besonderheiten bewusst gewesen ist. Vielmehr hat die Sachverständige in der Einleitung zu ihrem Gutachten ("Formaler Rahmen der Begutachtung") erklärt, dass sich das Vorgehen bei der Begutachtung und die Darstellung der Ergebnisse nach den Standards wissenschaftlich fundierter Glaubhaftigkeitsbegutachtung richte, wie sie im Grundsatzurteil des BGH vom 30.7.1999 (BGHSt 45, 164 = NJW 1999, 2746) dargelegt seien (S 1 des Gutachtens).

62

Da das Berufungsurteil mithin - soweit es die Anwendung des § 15 S 1 KOVVfG betrifft - offenbar auf einer Tatsachenwürdigung beruht, der ein unzutreffender Beweismaßstab zugrunde liegt, vermag der erkennende Senat die Beurteilung des LSG auch zu diesem Punkt nicht zu bestätigen.

63

5. Der erkennende Senat sieht sich zu einer Aufhebung des Berufungsurteils und einer Zurückverweisung der Sache an das LSG veranlasst (§ 170 Abs 2 S 2 SGG), weil die jetzt nach zutreffenden Beweismaßstäben vorzunehmenden Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigungen im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden können (§ 163 SGG).

64

6. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2012 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 23. April 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander in allen drei Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin bei einem Banküberfall Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs iS des § 1 Abs 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) geworden ist.

2

Die 1985 geborene Klägerin ist als Bankkauffrau bei einer Bank beschäftigt. Am 13.2.2009 wurde sie während ihrer Tätigkeit bei einem Banküberfall von dem Täter (S.) mit einer ungeladenen, jedoch wie eine echte Schusswaffe aussehenden Schreckschusspistole bedroht. S. richtete dabei die Waffe aus naher Entfernung deutlich sichtbar zunächst auf den Kollegen K. der Klägerin und forderte diesen auf, Bargeld in die mitgebrachte Stofftasche zu packen und ihm zu übergeben. K. und die Klägerin, die an einem Schreibtisch hinter dem Kundenschalter saß, gingen von der Echtheit der ihnen vorgehaltenen vermeintlichen Schusswaffe aus und fürchteten um ihr Leben. Nach der Tat war die Klägerin zwei Wochen arbeitsunfähig krank und wurde psychologisch behandelt. Aufgrund dieses Vorganges wurde S. vom Landgericht H. wegen schwerer räuberischer Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs 1 Nr 1b Strafgesetzbuch (StGB) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

3

Der Antrag der Klägerin auf Entschädigung nach dem OEG blieb erfolglos (Bescheid des Beklagten vom 11.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.2.2010). Klage und Berufung sind für die Klägerin hingegen erfolgreich gewesen (Gerichtsbescheid des SG Heilbronn vom 23.4.2012 - S 2 VG 976/10 - und Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 13.12.2012 - L 6 VG 2210/12).

4

Das LSG hat die beigezogenen Überwachungsvideos vom Banküberfall in Augenschein genommen und die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen, nachdem die Beteiligten zuvor den Streitgegenstand übereinstimmend auf die Feststellung beschränkt hatten, ob die Klägerin Opfer eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs iS des § 1 OEG geworden ist. Das SG habe der Klage zu Recht stattgegeben, weil die Klägerin am 13.2.2009 Opfer eines Banküberfalles geworden sei. Hierbei handele es sich um einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff (auch) gegenüber der Klägerin. Der Annahme eines tätlichen Angriffs stehe nicht entgegen, dass S. hierbei "nur" eine Schreckschusspistole bei sich geführt und damit beide Bankangestellten bedroht habe, weil es sich hierbei um eine täuschend echt aussehende Attrappe gehandelt habe. S. sei wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden, dh wegen eines erschwerten Falles einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leben oder Leib iS des § 255 StGB. S. habe, wenn auch nicht durch unmittelbaren Körperkontakt, körperlich auf die Klägerin eingewirkt, da er sie durch die gezielte Bedrohung zur Aufgabe ihrer Bewegungsfreiheit gezwungen habe. Hierzu habe er ein physisches Mittel eingesetzt, das aus der objektiven Sicht eines vernünftigen Dritten als einsatzfähige Schusswaffe angesehen worden wäre. Mit dieser Waffe habe S. ua auf die Klägerin gezielt; aus der objektiven Sicht eines vernünftigen Dritten habe kein Zweifel daran bestehen können, dass S. bereit gewesen sei, mit der Waffe auf die Klägerin zu schießen. Für die Klägerin habe nicht nur aus deren Sicht, sondern auch aus der maßgeblichen objektiven Sicht eines vernünftigen Dritten akute Leibes- und Lebensgefahr bestanden, die sich jederzeit hätte realisieren können. Es liege andererseits eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vor, würde der mit einer geladenen und entsicherten Schusswaffe Bedrohte dem Schutz des OEG unterstellt, derjenige aber, der auch aus Sicht eines vernünftigen Dritten derselben Gefahrenlage ausgesetzt ist und deshalb zB beim Fluchtversuch oder einer Notwehrhandlung zu Schaden komme, vom Anwendungsbereich des OEG ausgenommen (Urteil vom 13.12.2012).

5

Mit seiner Revision rügt das beklagte Land eine Verletzung von § 1 Abs 1 S 1 OEG. Bei der Drohung mit einer ungeladenen Schreckschusspistole und somit einer lediglich vorgetäuschten, vermeintlichen Gefährdungssituation könne ein tätlicher Angriff nicht angenommen werden. Die vom Täter benutzte Waffe sei objektiv nicht geeignet gewesen, das Leben oder die körperliche Integrität der Klägerin zu gefährden. Eine intellektuell oder psychisch vermittelte Beeinträchtigung reiche insoweit nicht aus.

6

Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13.12.2012 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 23.4.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die Entscheidungen der Vorinstanzen für rechtmäßig; die Revision schränke den Anwendungsbereich des § 1 OEG in unzulässiger Weise ein.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Das in der Berufungsinstanz reduzierte isolierte Feststellungsbegehren der Klägerin, ob sie Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs iS von § 1 Abs 1 S 1 OEG geworden ist, ist bereits unzulässig(dazu unter 1.). Aber auch die vor dem SG noch zulässig erhobene Klage ist unbegründet, weil die Klägerin am 13.2.2009 nicht Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs iS von § 1 Abs 1 S 1 OEG geworden ist(dazu unter 2.). Die bloße Bedrohung mit einer ungeladenen Schreckschusspistole erfüllt die Voraussetzungen eines tätlichen Angriffs nicht. Eine erweiternde Auslegung von § 1 Abs 1 S 1 OEG kommt nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht in Betracht. Der angefochtene Bescheid vom 11.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.2.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Entsprechend waren der Gerichtsbescheid des SG vom 23.4.2012 sowie das Urteil des LSG vom 13.12.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

1. Die Klägerin konnte ihr Begehren in der Berufungsinstanz nicht zulässig auf die isolierte Feststellung und Antwort auf die Rechtsfrage beschränken, ob sie Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs iS von § 1 Abs 1 S 1 OEG geworden sei.

11

a) Das SG hatte im Tenor seines Gerichtsbescheids noch festgestellt, dass das bei der Klägerin vorliegende posttraumatische Belastungssyndrom Folge eines tätlichen Angriffs sei. Im Berufungsverfahren stellte das LSG fest, dass es insoweit an ausreichenden Tatsachenfeststellungen fehlte. Das LSG wies die Beteiligten hierauf hin und veranlasste sie, sich darüber zu einigen, dass streitgegenständlich lediglich die Feststellung des schädigenden Ereignisses sein solle. Auf entsprechende Frage des Gerichts verzichtete die anwaltlich vertretene Klägerin sodann insoweit auf die Rechte aus dem Gerichtsbescheid, als darin ein posttraumatisches Belastungssyndrom festgestellt war.

12

Das LSG hätte in dieser prozessualen Situation in der Sache nicht mehr entscheiden dürfen. Die Klägerin konnte ihre vor dem SG ursprünglich zulässige kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 S 1, § 55 Abs 1 Nr 3 SGG; vgl Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 55 RdNr 3b und 13) im Berufungsverfahren nicht in zulässiger Weise auf die isolierte Feststellung beschränken, sie sei am 13.2.2009 Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG geworden. Ihr Feststellungsbegehren kann weder auf § 55 Abs 1 Nr 3 SGG(dazu unter b) noch auf § 55 Abs 1 Nr 1 SGG(dazu unter c) gestützt werden, weil nur eine isolierte Feststellung (Anerkennung) von Schädigungsfolgen im Sinne des OEG zulässig ist, nicht aber die Klärung einzelner Elemente als Vorfrage des Anspruchs nach § 1 Abs 1 S 1 OEG.

13

b) Nach § 55 Abs 1 Nr 3 SGG kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Vorschrift ist ein Sonderfall der grundsätzlich unzulässigen Elementenfeststellungsklage (vgl hierzu allgemein: Keller, aaO, RdNr 9 f und 13 mwN). Sie dient der Klärung der haftungsbegründenden Kausalität, dh ob zwischen einer Schädigung im Sinne des BVG bzw des sozialen Entschädigungsrechts und dem Eintritt eines Primär- oder Erstschadens ein hinreichender Kausal- bzw Zurechnungszusammenhang besteht (vgl BSG Urteile vom 9.12.1998 - B 9 V 46/97 R - BSGE 83, 171 = SozR 3-3100 § 7 Nr 5, RdNr 11 nach Juris und - B 9 V 45/97 R - SozR 3-1500 § 141 Nr 6, RdNr 11 nach Juris). Der Senat hat zuletzt mit Urteil vom 29.4.2010 (B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr 17, RdNr 23 mwN) klargestellt, dass dies insbesondere dann von Bedeutung sein kann, wenn die eingetretene Gesundheitsstörung aktuell keinen Leistungsanspruch auslöst. Denn die Feststellung von Schädigungsfolgen kann als eigenständiger begünstigender Verwaltungsakt Grundlage für weitere Ansprüche oder Rechtsfolgen (zB Heilbehandlung) sein (vgl auch Keller, aaO, RdNr 13, 13a mwN). Vor diesem Hintergrund hätte für die Klägerin rechtlich keine Veranlassung bestanden, ihr Klagebegehren zu reduzieren.

14

Eine isolierte Feststellungsklage kommt auf der Grundlage des § 55 Abs 1 Nr 3 SGG aber dann nicht in Betracht, wenn mit ihr nur die selbstständige Feststellung des Vorliegens anderer als in der Vorschrift genannter Tatbestandselemente des geltend gemachten Anspruchs begehrt wird(vgl BSG Urteil vom 15.12.1999 - B 9 VS 2/98 R - SozR 3-3200 § 81 Nr 16 S 72 f mwN). Die Feststellung, ob ein bestimmtes Ereignis (hier: der Tathergang des Banküberfalls) ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff iS von § 1 Abs 1 S 1 OEG ist, kommt nur im Zusammenhang mit der Feststellung bestimmter Schädigungsfolgen in Betracht. Liegen solche erkennbar nicht vor oder werden sie - wie vorliegend nicht (mehr) geltend gemacht - könnte die isolierte Feststellungsklage nur der Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage dienen. Selbst wenn diese im Sinne der Klägerin zu beantworten wäre, könnte dies als bloßes Teilelement der Voraussetzungen des § 1 Abs 1 S 1 OEG ohne Schädigungsfolgen keinerlei Ansprüche auslösen. Denn ein Vorgang, der keinen Körperschaden ausgelöst hat, führt nicht zur "Haftung" des Staates (vgl BSG, aaO).

15

c) Ebenso scheidet eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs 1 und § 55 Abs 1 Nr 1 SGG aus(aA LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 12.12.2007 - L 5 VG 15/05 - RdNr 25 Juris; vgl allgemein Keller, aaO, RdNr 13b). Nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden(vgl Keller, aaO, RdNr 4). Ein derartiges öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis entsteht aber nicht bereits durch die bloße Feststellung der Vorfrage zu § 1 Abs 1 S 1 OEG, ob ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff in diesem Sinne vorgelegen hat. Zwar hat das BSG eine "isolierte" Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG für zulässig erachtet, wenn es um die Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls in Fällen geht, in denen vom Versicherungsträger bereits das Vorliegen eines Arbeitsunfalls(§ 8 SGB VII) oder einer Berufskrankheit (§ 9 SGB VII) bestritten wird (vgl beispielhaft BSG Urteil vom 15.2.2005 - B 2 U 1/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 12 RdNr 12 f mwN; s auch Darstellung der Rechtsprechung bei Keller, aaO, RdNr 13b). Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf die hier vorliegende rechtliche Konstellation im sozialen Entschädigungsrecht scheidet aus den oben genannten Gründen aus; die bloße Feststellung des schädigenden Vorgangs iS von § 1 Abs 1 S 1 OEG begründet noch kein Leistungs- oder sonstiges Rechtsverhältnis nach dem BVG bzw sozialem Entschädigungsrecht.

16

Ob das LSG auf die Berufung des beklagten Landes den Gerichtsbescheid des SG aufheben und die Klage aus den genannten Gründen hätte abweisen können, nachdem es das Begehren der Klägerin selbst auf eine - im vorliegenden Fall unzulässige - isolierte Feststellungsklage beschränken ließ, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hätte das LSG den Gerichtsbescheid aufgrund der festgestellten Tatsachen auch in der Sache aufheben und die Klage abweisen müssen. Denn die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 S 1 OEG und damit auch für einen Anspruch auf Versorgung liegen nicht vor(dazu unter 2.).

17

2. Die vom SG noch zu Recht für zulässig erachtete Klage war in der Sache materiell-rechtlich unbegründet, weil kein tätlicher Angriff vorgelegen hat.

18

Nach § 1 Abs 1 S 1 OEG(in der Fassung vom 11.5.1976, BGBl I 1181) erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Zwar sind nicht nur physische Beeinträchtigungen, sondern auch psychische Gesundheitsschäden geeignet, einen Opferentschädigungsanspruch auszulösen. Sowohl physische als auch psychische Gesundheitsschäden müssen jedoch auf einen "tätlichen Angriff" zurückzuführen sein. Insoweit ist entscheidend, ob der Primärschaden und eventuelle Folgeschäden gerade die zurechenbare Folge einer körperlichen Gewaltanwendung gegen eine Person sind. Die bloße Drohung mit einer, wenn auch erheblichen Gewaltanwendung oder Schädigung reicht für einen tätlichen Angriff dagegen nicht aus, auch wenn diese Drohung beim Opfer erhebliche gesundheitliche Folgen haben sollte.

19

a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung als einen "tätlichen Angriff" grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung angesehen (vgl zB Urteil vom 29.4.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr 17, RdNr 25 mwN; Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - Juris RdNr 14 mwN) und die Entwicklung der Auslegung dieses Rechtsbegriffs zuletzt im Rahmen der Beurteilung von strafbaren ärztlichen Eingriffen (vgl Urteil vom 29.4.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr 17, RdNr 26 ff) und hinsichtlich des gesellschaftlichen Phänomens des "Stalking" umfassend dargelegt (vgl Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr 18, RdNr 33 ff). Dabei ist der Senat immer davon ausgegangen, dass die Verletzungshandlung im OEG nach dem Willen des Gesetzgebers eigenständig und ohne direkte Bezugnahme auf das StGB geregelt ist (vgl BT-Drucks 7/2506 S 10), obwohl sich die Auslegung des Begriffs des "tätlichen Angriffs" auch an der im Strafrecht zu den §§ 113, 121 StGB gewonnenen Bedeutung orientiert(vgl BSG, aaO, RdNr 32 mwN). Der Senat ist dabei soweit gegangen, eine erhebliche Drohung gegenüber dem Opfer für einen tätlichen Angriff genügen zu lassen, als sie zumindest mit einer unmittelbaren Gewaltanwendung gegen eine Sache einherging, die als einziges Hindernis dem unmittelbaren körperlichen Zugriff auf das Opfer durch die Täter noch im Wege stand, sodass der Angriff nicht lediglich auf einer Drohung, sondern auch auf Anwendung tätlicher Gewalt basierte (BSG Urteil vom 10.9.1997 - 9 RVg 1/96 - BSGE 81, 42, 44 = SozR 3-3800 § 1 Nr 11).

20

Soweit - wie im vorliegenden Fall - eine "gewaltsame" Einwirkung in Frage steht, ist nach der Senatsrechtsprechung schon immer zu berücksichtigen gewesen, "dass der Gesetzgeber durch den Begriff des 'tätlichen Angriffs' den schädigenden Vorgang iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise begrenzt und den im Strafrecht uneinheitlich verwendeten Gewaltbegriff eingeschränkt hat"(BSG Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr 18, RdNr 36; vgl auch: BSG Urteil vom 14.2.2001 - B 9 VG 4/00 R - BSGE 87, 276, 279 = SozR 3-3800 § 1 Nr 18 S 73; BSG Urteil vom 28.3.1984 - 9a RVg 1/83 - BSGE 56, 234, 236 = SozR 3800 § 1 Nr 4 S 9; s auch Darstellung bei Heinz, Zu neueren Entwicklungen im Bereich der Gewaltopferentschädigung anlässlich neuerer Rechtsprechung zur Anspruchsberechtigung nach dem OEG bei erlittenem "Mobbing" und "Stalking", br 2011, 125, 131 f). Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff iS des § 240 StGB(vgl hierzu Fischer, StGB, 61. Aufl 2014, § 240 RdNr 8 ff mwN) wird der tätliche Angriff iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG durch eine körperliche Gewaltanwendung gegen eine Person geprägt(vgl insbesondere Begründung des Regierungsentwurfs zum OEG, BT-Drucks 7/2506 S 10, 13 f) und wirkt damit körperlich (physisch) auf einen anderen ein. Dieses Verständnis der Norm entspricht am ehesten dem strafrechtlichen Begriff der Gewalt iS des § 113 Abs 1 StGB als einer durch tätiges Handeln bewirkten Kraftäußerung, also einem tätigen Einsatz materieller Zwangsmittel wie körperlicher Kraft(vgl Fischer, StGB, 61. Aufl 2014, § 113 RdNr 23; BSG Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - aaO, RdNr 36 mwN).

21

Der "tätliche Angriff" iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG setzt trotz seiner inhaltlichen Nähe zur Gewalttätigkeit nach § 125 StGB auch nicht unbedingt ein aggressives Verhalten des Täters voraus, sodass auch ein nicht zum (körperlichen) Widerstand fähiges Opfer von Straftaten unter dem Schutz des OEG steht(vgl BSG Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - aaO, RdNr 37 mwN).

22

Andererseits reicht die bloße Verwirklichung eines Straftatbestandes, zB eines Vermögensdelikts, allein für die Annahme eines "tätlichen Angriffs" iS von § 1 Abs 1 S 1 OEG nicht aus(vgl BSG Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97, 114 = SozR, aaO, RdNr 41 und 62 f), auch wenn das Opfer über den eingetretenen Schaden "verzweifelt" und zB seelische Gesundheitsschäden davonträgt. Demgemäß hat der Senat eine Wertung als tätlicher Angriff auch für Telefonate, SMS, Briefe, Karten und dergleichen abgelehnt, weil es insoweit bereits an einer unmittelbar drohenden Gewaltanwendung fehlte (vgl BSG, aaO, RdNr 71). Der Senat sah schon immer in Fällen der Bedrohung oder Drohung mit Gewalt die Grenze der Wortlautinterpretation als erreicht an, wenn sich die auf das Opfer gerichteten Einwirkungen - ohne Einsatz körperlicher Mittel - allein als intellektuell oder psychisch vermittelte Beeinträchtigung darstellen und nicht unmittelbar auf die körperliche Integrität abzielen (vgl zuletzt: Beschlüsse vom 25.2.2014 - B 9 V 65/13 B - und vom 17. bzw 22.9.2014 - B 9 V 27 bis 29/14 B -, jeweils zu RdNr 6, wo den Opfern einer Erpressung ua damit gedroht wurde, Familienangehörige umzubringen und das Haus anzuzünden). Der Senat präzisiert dies dahingehend, dass ein tätlicher Angriff dann nicht vorliegt, wenn es an einer unmittelbaren Gewaltanwendung fehlt (dazu unter b).

23

b) Soweit der Senat darüber hinaus einen "tätlichen Angriff" iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG auch noch in einem Fall angenommen hat, in dem der Täter das Opfer vorsätzlich mit einer scharf geladenen und entsicherten Schusswaffe bedroht hat, weil eine derartige Bedrohung das Leben und die Unversehrtheit des Opfers objektiv hoch gefährde(vgl BSG Urteil vom 24.7.2002 - B 9 VG 4/01 R - BSGE 90, 6, 9 f = SozR 3-3800 § 1 Nr 22 S 103 f), hält er hieran nicht mehr fest. Dies gilt auch für die Senatsrechtsprechung, die im Umkehrschluss die bloße Drohung zu schießen, mangels einer objektiv erhöhten Gefährdung des Bedrohten nicht hat ausreichen lassen, wenn der Täter keine Schusswaffe bei sich führt (vgl Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - Juris RdNr 20).

24

Nach dieser Rechtsprechung läge im vorliegenden Fall ein tätlicher Angriff schon deshalb nicht vor, weil der Täter der Klägerin lediglich eine objektiv ungefährliche Schreckschusspistole vorhielt. Der Senat sieht sich vor dem Hintergrund der aktuell vorliegenden Konstellation im Verhältnis zu den Entscheidungen vom 24.7.2002 (B 9 VG 4/01 R - BSGE 90, 6 = SozR 3-3800 § 1 Nr 22 - "Drohung mit einer scharfgeladenen und entsicherten Schusswaffe") und vom 2.10.2008 (B 9 VG 2/07 R - "bloße Drohung zu schießen, ohne Besitz einer Schusswaffe") veranlasst, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern: Der Senat lässt eine objektive Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit einer anderen Person auch ohne physische Einwirkung (Schläge, Schüsse, Stiche, Berührung etc) nicht mehr bereits aufgrund der objektiven Gefährlichkeit der Situation (zB Drohung mit geladener Schusswaffe) für die Annahme eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs iS von § 1 Abs 1 S 1 OEG ausreichen. Für das Vorliegen eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs kommt es nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Situation im Nachhinein als tatsächlich objektiv (lebens-)gefährlich erweist, weil die Waffe scharf geladen und entsichert war, oder als ungefährlich, weil es sich um eine bloße - echt aussehende - Schreckschusswaffe handelte. In diesen Fällen steht die Drohwirkung der vorgehaltenen Waffe auf das Opfer und dessen psychische Belastung in der konkreten Situation im Vordergrund; diese unterscheidet sich insoweit in Fällen wie dem vorliegenden regelmäßig nicht.

25

Die psychische Wirkung (hier: Drohwirkung) einer Straftat und eine hieraus resultierende zB sogenannte posttraumatische Belastungsstörung ist im Opferentschädigungsrecht keineswegs unbeachtlich. Sie ist vielmehr insoweit von Bedeutung, als für die Frage des Vorliegens eines Gesundheitsschadens nicht nur physische, sondern auch psychische Schäden beachtlich sind. Allerdings kann die psychische Wirkung einer Straftat das Erfordernis des "tätlichen Angriffs" iS von § 1 Abs 1 S 1 OEG nicht ersetzen. Der eingetretene Schaden muss gerade auf einem solchen "tätlichen Angriff" und nicht - wie vorliegend - auf einer (bloßen) Drohung mit Gewalt beruhen. Bereits in seinem Urteil vom 7.4.2011 (B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr 18, RdNr 47) hat der Senat klargestellt, dass entgegen einer im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung nicht darauf abzustellen ist, ob die Angriffshandlung "körperlich wirkt" bzw zu körperlichen Auswirkungen im Sinne eines pathologisch, somatisch, objektivierbaren Zustands führt (so beispielhaft wohl Geschwinder, Der tätliche Angriff nach dem OEG, SGb 1985, 95, 96 zu Fußnote 17 und 18 mwN) oder welches Individualgut (insbesondere körperliche Unversehrtheit und Leben) von der verletzten Strafrechtsnorm geschützt wird (vgl insgesamt: BSG, aaO, RdNr 47 mwN zur Literatur). Fehlt es allerdings an einem tätlichen - körperlichen - Angriff, ergeben sich aus § 1 Abs 1 S 1 OEG für die Opfer allein psychischer Gewalt keine Entschädigungsansprüche(vgl hierzu allgemein: BSG, aaO, RdNr 49; Doering-Striening, Altes und Neues - zur Reform des Opferentschädigungsrechts, ASR 2014, 231, 233, 235).

26

c) Entscheidend für einen Anspruch nach § 1 Abs 1 S 1 OEG ist, ob die Folgen eines bestimmten Ereignisses (Primärschaden oder eventuelle Folgeschäden) gerade die zurechenbare Folge eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs sind. Wie der Senat mit Beschlüssen vom 25.2.2014 (B 9 V 65/13 B) und vom 17.9.2014 bzw 22.9.2014 (B 9 V 27 bis 29/14 B, jeweils zu RdNr 6) zu schriftlichen Erpressungsversuchen bereits angedeutet hat, reicht die bloße Drohung mit einer, wenn auch erheblichen Gewaltanwendung oder Schädigung für einen tätlichen Angriff nicht aus. Denn dieser Umstand allein stellt über die psychische Wirkung hinaus noch keinen tatsächlichen physischen "Angriff" dar. Aus der Sicht eines objektiven Dritten wie auch des unwissenden Opfers kann es keinen Unterschied machen, ob eine Schusswaffe geladen, nicht geladen oder eine echt wirkende Attrappe ist. Der tätliche Angriff in Gestalt der körperlichen Einwirkung auf den Körper eines anderen beginnt in diesen Fallkonstellationen erst mit dem Abfeuern des Schusses oder dem Aufsetzen der Waffe auf den Körper des Opfers. Maßgeblich iS von § 1 Abs 1 S 1 OEG ist, ob ein tätlicher - körperlicher - Angriff tatsächlich begonnen hat.

27

Daran fehlt es hier. Die auf die Klägerin als Opfer gerichtete Einwirkung beruhte ohne den Einsatz körperlicher Mittel allein auf einer intellektuell bzw psychisch vermittelten Beeinträchtigung. Die Klägerin sollte mit einer (hier: vorgetäuschten) Bedrohung für Leib oder Leben zu bestimmten Handlungen bzw Unterlassungen genötigt werden. Eine derartige Bedrohung stellt keinen tätlichen Angriff iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG dar(vgl BSG Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - aaO, RdNr 44 mwN; Dau, jurisPR-SozR 10/2013 Anm 2 zu C).

28

d) Vor allem die Entwicklung der gesetzlichen Regelung des § 1 Abs 1 S 1 OEG lässt nach dem Verständnis des Senats eine Erstreckung der Opferentschädigung auf die bloße Drohung mit Gewalt ohne Vorliegen eines tätlichen Angriffs nicht zu. Bereits nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10.5.1974 war der bestimmende Grundgedanke für die Schaffung des OEG der Umstand, dass Gewaltopfern ein Aufopferungsanspruch gegenüber der Gesellschaft und damit dem Staat zustehen sollte, weil es dieser nicht vermocht hat, die unschuldigen Opfer vor Gewalttaten zu schützen (vgl BT-Drucks 7/2506 S 10, 13). Damit sollte der Staat für die Unvollkommenheit staatlicher Verbrechensbekämpfung aus Solidarität für den von einer Gewalttat betroffenen Bürger eintreten (BT-Drucks 7/2506 S 10; s auch BSG Urteil vom 7.11.1979 - 9 RVg 1/78 - BSGE 49, 98, 101 = SozR 3800 § 1 Nr 1; BSG Urteil vom 7.11.1979 - 9 RVg 2/78 - BSGE 49, 104, 105 = SozR 3800 § 2 Nr 1 mwN zur Gesetzesentwicklung; BSG Urteil vom 23.10.1985 - 9a RVg 4/83 - BSGE 59, 40, 44 = SozR 3800 § 1 Nr 5; Weiner in Kunz/Zellner/Gelhausen/Weiner, OEG, 5. Aufl 2010, § 1 RdNr 1). Diese - auf Gewalt abzielende - inhaltliche Ausrichtung hat das Gesetz trotz einiger Erweiterungen seines Anwendungsbereiches (vgl dazu Rademacker in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012 § 1 OEG RdNr 2 bis 6) bis heute beibehalten und wird "von dem Grundsatz der allgemeinen staatlichen Fürsorgepflicht getragen" (Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des OEG vom 17.3.2009, BT-Drucks 16/12273 S 6).

29

Für das zentrale Tatbestandsmerkmal des "tätlichen Angriffs" war von Anfang an darauf verzichtet worden, auf das Strafrecht zurückzugreifen mit seinen vielfältigen und uneinheitlich weit gefassten Gewaltbegriffen (vgl zB Heinz, Zu neueren Entwicklungen im Bereich der Gewaltopferentschädigungen anlässlich neuerer Rechtsprechung zur Anspruchsberechtigung nach dem OEG bei erlittenem "Mobbing" und "Stalking", br 2011, 125, 132). Es sollten ausschließlich die Fälle der sogenannten "Gewaltkriminalität" in die Entschädigung einbezogen werden, die mit einem willentlichen Bruch der Rechtsordnung durch körperliche Gewaltanwendung gegen eine Person einhergehen (BT-Drucks 7/2506 S 10). In Anlehnung an § 113 StGB hat der Gesetzgeber den "rechtswidrigen tätlichen Angriff gegen eine Person" als eine unmittelbare auf den Körper eines Menschen zielende feindselige Einwirkung verstanden und beim (vorsätzlichen) Tathergang als erforderlich angesehen, dass der Täter im Rahmen des bereits begonnenen tätlichen Angriffs auf einen Menschen zumindest Leib oder Leben eines anderen Menschen wenigstens fahrlässig gefährdet hat(BT-Drucks 7/2506 S 13, 14; zu aberratio ictus vgl Rademacker, aaO, § 1 OEG RdNr 11).

30

Der Gesetzgeber hat es zudem ausdrücklich vermieden, strafrechtliche Tatbestände listenmäßig, wie zB die §§ 250, 253 und 255 StGB, zu benennen, um Abgrenzungsschwierigkeiten zu der nach § 1 Abs 1 S 1 OEG allein zu berücksichtigenden körperlichen Gewaltanwendung gegen eine Person zu vermeiden(BT-Drucks 7/2506 S 10; vgl auch BSG Urteil vom 18.10.1995 - 9 RVg 4/93 - BSGE 77, 7, 10 = SozR 3-3800 § 1 Nr 6 S 25). Zwar kann auch Drohung mit Gewalt psychische Gesundheitsstörungen beim Betroffenen hervorrufen. Dieser ist aber nicht zu staatlicher Entschädigung berechtigtes Opfer krimineller Gewalt iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG geworden, weil das Tatmittel nicht körperliche Gewalt ("tätlicher Angriff") gegen den Körper, sondern eine List oder Täuschung gewesen ist(zum Erfordernis "körperlicher Gewalt" vgl Rademacker, aaO, § 1 OEG RdNr 8, 32; Dau, jurisPR-SozR 10/2013 Anm 2 zu C).

31

e) Auch das Europäische Übereinkommen vom 24.11.1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Zustimmungsgesetz vom 17.7.1996, BGBl II 1120; Bekanntmachung vom 24.2.1997 über das Inkrafttreten des Übereinkommens in Deutschland am 1.3.1997, BGBl II 740) gebietet keine erweiternde Auslegung des § 1 Abs 1 S 1 OEG. Gemäß Art 1 des Übereinkommens verpflichten sich die Vertragsparteien, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die in dessen Teil I enthaltenen Grundsätze zu verwirklichen. Art 2 Abs 1 Buchst a des Übereinkommens bestimmt: "Soweit eine Entschädigung nicht in vollem Umfang aus anderen Quellen erhältlich ist, trägt der Staat zur Entschädigung für Personen bei, die eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, die unmittelbar auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist." Hierzu hat der Senat bereits mit Urteil vom 7.4.2011 (B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr 18, RdNr 48 f) ausgeführt, dass das Übereinkommen eine Definition des Begriffs "vorsätzliche Gewalttat" nicht enthält (vgl auch Denkschrift zum Übereinkommen, BR-Drucks 508/95 S 14 = BT-Drucks 13/2477 S 14), sodass der bundesdeutsche Gesetzgeber durch das Tatbestandsmerkmal "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" in § 1 Abs 1 S 1 OEG in zulässiger Weise von seinem durch das Übereinkommen belassenen Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht hat. Ein weitergehender Anspruch lässt sich aus dem Übereinkommen nicht ableiten. Zudem hat der Senat auch ausgeführt, dass es dem Gesetzgeber entsprechend den Zielen des Übereinkommens unbenommen sei, über die von dem Begriff des tätlichen Angriffs erfasste Fallgestaltung hinaus auch Opfer psychischer Gewalt in den Schutzbereich des OEG mit einzubeziehen (vgl BSG, aaO, RdNr 49 mwN).

32

f) Es ist dem Gesetzgeber vorbehalten, den Begriff des tätlichen Angriffs über den mit Bedacht gewählten und bis heute beibehaltenen engen Wortsinn des OEG auf Straftaten zu erstrecken, bei denen es an einem solchen tätlichen Angriff fehlt, weil das strafbare Verhalten zB in einer Drohung mit Gewalt, Erpressung oder einer Täuschung besteht. Soweit im Schrifttum vereinzelt vertreten wird, dass die Regelungen im OEG im Hinblick auf die Opfer von Straftaten nicht mehr zeitgemäß seien und unter Einbeziehung von Opfern psychischer Gewalt aktualisiert werden müssten (vgl hierzu insbesondere die umfassenden Ausführungen von Brettel/Bartsch, Staatliche Opferentschädigung nur bei Gewalttaten? Zum Anwendungsbereich des Opferentschädigungsgesetzes, MedSach 2014, 263 ff, 267 mwN), handelt es sich um rechtspolitische Forderungen an den Gesetzgeber. Entsprechend ersten Vorschlägen im Werkstattgespräch im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 24.6.2014 zur Reform des sozialen Entschädigungsrechts gibt es im BMAS offenbar Überlegungen, dass zukünftig psychische Schäden in größerem Umfang vom Gesetzgeber erfasst werden könnten (vgl Doering-Striening, Altes und Neues - zur Reform des Opferentschädigungsrechts, ASR 2014, 231, 235 ff mwN). Sollte der Gesetzgeber den Tatbestand des § 1 OEG im Hinblick auf solche Kritik(vgl hierzu insgesamt die Darstellung bei Doering-Striening, aaO, ASR 2014, 231; Brettel/Bartsch, aaO, MedSach 2014, 263) erweitern wollen, empfehlen sich aus der Sicht der Rechtsprechung zugleich Überlegungen, wie einer uferlosen Ausweitung von Opferentschädigungsansprüchen bei Erstreckung des OEG auf bloße Drohung mit Gewalt und psychische Einwirkungen auf das Opfer durch jedwede Straftat anderweitig als durch das Kriterium des tätlichen Angriffs entgegengewirkt werden kann.

33

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. März 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Feststellungen von Schädigungsfolgen und die Gewährung von Beschädigtenrente nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen der gesundheitlichen Folgen von Nachstellungen (sog "Stalking").

2

Die 1950 geborene Klägerin hat zwei erwachsene Kinder, ist von Beruf Sozialpädagogin und war als Nachtwache in einer Wohnstätte für behinderte Menschen in B. beschäftigt. Seit Mai 2001 lebte sie in einer Beziehung mit dem 1960 geborenen H. (im Folgenden: H.). Die Beziehung mit H. entwickelte sich konfliktreich, so dass die Klägerin sie bereits ab Oktober 2001 wieder zu beenden versuchte.

3

H. akzeptierte das nicht. Er belegte die Klägerin in der Folgezeit mit zahlreichen Telefonanrufen und elektronischen Kurznachrichten (SMS). Zudem alarmierte er wiederholt die Polizei, die Feuerwehr und den Notarzt zu vorgeblichen Streitigkeiten, Schlägereien bzw Bränden in der Wohnung der Klägerin, ohne dass bei Eintreffen der Einsatzkräfte entsprechende Gefährdungs- oder Schadenslagen festgestellt werden konnten. H. bestellte ua auch - ohne entsprechenden Bedarf - mehrfach Taxen zur Wohnanschrift der Klägerin. Ferner ließ er am Arbeitsplatz der Klägerin ausrichten, demnächst werde ein Gerichtsvollzieher "vor ihrer Tür stehen".

4

Die Klägerin erwirkte daraufhin erstmals am 7.1.2002 eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts (AG) B., nach der H. unter Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, untersagt wurde, die Klägerin zu bedrohen oder zu belästigen sowie in ihrem Namen "die Polizei und Feuerwehr, andere Rettungsdienste, Bestattungsunternehmen, Taxiunternehmen und so weiter zu alarmieren". Dies veranlasste H. indes nicht, sein Verhalten gegenüber der Klägerin zu ändern. Unter anderem ereigneten sich im Weiteren die folgenden Vorfälle:

5

So drohte (vermutlich) H. telefonisch beim Arbeitsplatz der Klägerin mit Bombenexplosionen, insbesondere für den Fall, dass die Klägerin "noch mal in das Haus kommt". Weiter kündigte H. der - seinerzeit 81-jährigen - Mutter der Klägerin telefonisch den bevorstehenden Tod der Klägerin an und teilte ihr einige Minuten später telefonisch mit, dass die Klägerin nunmehr tot sei. Einem daraufhin alarmierten Polizeibeamten, der den Anruf in der Wohnung der Klägerin entgegennahm, teilte (vermutlich) H. wörtlich mit: "Jetzt muss sie fürchterliche Angst haben!" und legte auf. Am Abend desselben Tages meldeten sich mehrere "Pizza-Services" bei der Klägerin, die ihr eine vermeintlich von ihr bestellte Pizza bringen wollten.

6

Derartige Telefonanrufe wiederholten sich auch in der Folgezeit mehrfach sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber ihrer Mutter und ihren Arbeitskollegen. Einen daraufhin von der Klägerin gestellten Antrag, entsprechend der einstweiligen Verfügung vom 7.1.2002 ein Ordnungsgeld gegen H. festzusetzen, nahm die Klägerin am 22.5.2002 zurück, nachdem sich H. am 18.4.2002 ihr gegenüber verpflichtet hatte, entsprechende Anrufe zu unterlassen, in seinem Besitz befindliche persönliche Daten der Klägerin zu löschen, an ihrer Wohnung nicht mehr aufzutauchen oder zu klingeln, sie nicht mehr anzusprechen, "jegliche Kontaktaufnahme bei zufälligem Zusammentreffen" zu unterlassen und nichts mehr zu tun oder zu veranlassen, "was (der Klägerin) persönlich oder ihrer Familie schadet oder schaden könnte". Die Klägerin erklärte sich im Gegenzug bereit "zu dulden", dass H. ihr "ab und zu einen Brief" schreibt, "der per Post zugestellt wird".

7

Ende März 2003 bedrohte der H. die Klägerin erneut in deren Haus. Er schrie sie an, sie werde ihn nun "von einer anderen Seite" kennen lernen; sie wisse nicht, wozu er fähig sei. Er fange zuerst mit der Tochter (der Klägerin) an; er habe "Beziehungen" in ganz O. (dem damaligen Wohnort der Tochter). Dann komme der Sohn (der Klägerin) "dran"; er solle auf sein Auto aufpassen. Der H. fügte hinzu: "Wenn du überfallen, vergewaltigt oder belästigt wirst, habe ich nichts damit zu tun. Ich wasche meine Hände in Unschuld. Du hast Zeit bis morgen, um mit mir zu reden. Dann geht der Tanz los. Du hast selber schuld, du hast mich fallen lassen!". Abschließend sagte er: "In vier Wochen sind F. und J. (die Kinder der Klägerin) tot."

8

H. richtete an die Klägerin zudem eine Vielzahl von Briefen und Postkarten, teils beleidigenden, teils versöhnlichen Inhalts, lauerte ihr am Arbeitsplatz und vor ihrer Haustür auf, verfolgte sie, sprach sie an, belästigte und bedrohte sie und ihre Kinder, bestellte auf den Namen der Klägerin ungefragt Versandhausartikel und beauftragte ua ein Bestattungsunternehmen sowie einen Schlüsseldienst zur Wohnanschrift der Klägerin. Er rief auch wiederholt die Notrufnummer der Polizei an unter Vorgabe vermeintlicher Gewalttaten zu Lasten der Klägerin bzw seines eigenen (angeblich) bevorstehenden Freitodes, um entsprechende Einsätze zu bewirken.

9

Am 18.7.2003 erwartete er die Klägerin vor dem Hauseingang ihrer Wohnung in B. und folgte ihr von dort bis zur Bushaltestelle, während er ununterbrochen auf sie einredete. Er bestieg sodann denselben Bus wie die Klägerin und folgte ihr nach dem Aussteigen unter weiterem Einreden weiter. Vor dem Eingang eines Copy-Geschäfts hielt er die Klägerin am Arm fest und riss sie zu sich herum, ließ sie dann jedoch wieder los, worauf die Klägerin in dem Copy-Geschäft um Verständigung der Polizei bat.

10

Am 26.7.2003 fand die Klägerin in ihrem Briefkasten einen von H. handschriftlich verfassten Brief vor, in dem es ua hieß: "Melde Dich doch wegen dem Geld. Du bekommst ab dem 2.8. Deine Ruhe, aber anders als Du denkst. Ich habe sehr viel angeleiert. H. "

11

Mit Verfügung vom 28.7.2003 erließ die Ortspolizeibehörde B. daraufhin eine Wohnungsverweisungsverfügung mit Rückkehrverbot gegen H., ihm wurde verboten, sich ab dem 28.7.2003, 12.00 Uhr, bis zum 7.8.2003, 24.00 Uhr, in der Wohnung der Klägerin sowie einem Radius von 100 Metern darum aufzuhalten (Maßnahme nach § 14a Abs 1 Bremisches Polizeigesetz).

12

Mit Beschluss des AG B. vom 19.8.2003 wurde H. im Wege einer weiteren einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsgeld bzw Ordnungshaft aufgegeben, es zu unterlassen, die Klägerin zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln, ihr nachzustellen, in irgendeiner Form Kontakt zu ihr aufzunehmen, die Wohnung der Klägerin zu betreten oder sich auf der Straße vor ihrem Haus bzw gegenüber dem Grundstück aufzuhalten, sich der Klägerin außerhalb der Wohnung auf eine Entfernung von weniger als 100 Metern zu nähern, sie anzusprechen, ihr zu folgen oder hinterherzulaufen und den Arbeitsplatz der Klägerin zu betreten oder sich ihm auf eine Entfernung von weniger als 100 Metern zu nähern.

13

Diesen Anforderungen kam H. erneut nicht nach: Er warf ua immer wieder lose Zettel, Postkarten und Briefe in den Briefkasten der Klägerin und klingelte nahezu täglich an ihrer Haustür oder meldete sich telefonisch. Am 20.9.2003 belästigte und bedrohte er sie in einem öffentlichen Bus. Am 2. und 3.10.2003 wartete er vor dem Haus der Klägerin und ging auf sie zu, als sie das Haus auf dem Weg zur Arbeit verließ. Die Klägerin sah sich dadurch veranlasst, zunächst in das Haus zurückzukehren und sich zur Arbeit abholen zu lassen, was auch geschah. Darüber hinaus begegnete H. der Klägerin mehrfach offenbar absichtsvoll in verschiedenen Straßen B. und verfolgte sie, auch nachdem sie zur Vermeidung einer unmittelbaren Begegnung die Straßenseite gewechselt hatte.

14

Das AG B. setzte daraufhin mit Ergänzungsbeschluss vom 13.11.2003 ein Ordnungsgeld in Höhe von 1000 Euro, ersatzweise für je 100 Euro einen Tag Ordnungshaft, gegen H. fest. Die dagegen erhobene Beschwerde nahm H. nach Reduzierung des Ordnungsgeldes auf 150 Euro zurück; zu einer Änderung seines Verhaltens kam es nicht.

15

Schließlich wurde H. auf Strafanzeigen der Klägerin nach Verbindung mehrerer Verfahren vom AG B. mit Urteil vom 23.11.2004 (- 21 Gs 962 Js 31324/04 -) wegen Bedrohung (§ 241 Strafgesetzbuch - StGB) und Verstoßes gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach weiteren wiederholten Nachstellungen wurde die Strafaussetzung zur Bewährung mit Beschluss des AG B. vom 7.3.2005 widerrufen. H. verbüßte daraufhin vom 13.9.2005 bis 23.5.2006 die ihm auferlegte Freiheitsstrafe, bevor der Strafrest nach zwei Dritteln erneut zur Bewährung (Bewährungszeit: 2 Jahre) und mit der Auflage, sich umgehend einer ambulanten Alkoholentziehungstherapie zu unterziehen, ausgesetzt wurde (§ 57 Abs 1 StGB). Eine mit weiterem Urteil des AG B. vom 4.10.2005 (- 21 Ds 990 Js 16758/05 -) ergänzend ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wurde auf Berufung des H. mit Urteil des Landgerichts B. vom 31.5.2006 (- 26 Ns 990 Js 16758/05 -) ebenfalls (mit weiteren Auflagen) zur Bewährung (Bewährungszeit: 3 Jahre) ausgesetzt.

16

Die Klägerin wechselte im Verlaufe der Nachstellungen zweimal die Wohnanschrift, kam zeitweilig bei Bekannten unter und veranlasste eine Auskunftssperre bei der Meldebehörde. Zudem ließ sie sich vorübergehend eine Telefonnummer mit Auskunftssperre einrichten. Gleichwohl ermittelte H. jeweils nach kurzer Zeit erneut ihre Anschrift bzw Telefonnummer und setzte seine Annäherungshandlungen fort.

17

Infolge der Nachstellungen leidet die Klägerin unter psychischen Beschwerden im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Erschöpfungs- und Angstzuständen, Nervosität, Konzentrations- und Schlafstörungen, die ua eine psychopharmakologische Medikation und einen stationären Aufenthalt in der Fachklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik Dr. He., B., vom 2.3. bis 11.5.2004 erforderlich machten. Bei der Klägerin wurde wegen eines "psychischen Leidens" ein Grad der Behinderung von 50 ab dem 7.3.2005 festgestellt.

18

Den Antrag der Klägerin vom 7.2.2005 auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG lehnte die beklagte Freie Hansestadt durch Bescheid vom 23.5.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2005 mit der Begründung ab, dass die von der Klägerin geltend gemachten "Stalking"-Aktivitäten, wie etwa Morddrohung, Verfolgung, nicht erwünschte Brief- und Telefonkontakte, Warenbestellungen auf ihren Namen etc, als "gewaltlose" Handlungen nicht unter den Begriff des tätlichen Angriffs iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG fallen würden. Dieses Tatbestandsmerkmal setze eine unmittelbar auf den Körper des anderen abzielende Einwirkung, zB einen Schlag, voraus, die im Fall der Klägerin nicht vorliege. Nach dem OEG würden nicht ausnahmslos alle Opfer von Straftaten entschädigt, sondern nur Betroffene einer Straftat mit Gewaltanwendung.

19

Nach erfolgloser Klage (Urteil des Sozialgerichts B. am 20.10.2006) hat die Klägerin beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen Berufung eingelegt. Mit Urteil vom 18.3.2010 hat das LSG die ablehnenden Entscheidungen des SG und der Beklagten aufgehoben sowie Letztere verurteilt, bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung als Schädigungsfolge nach dem OEG festzustellen und eine Beschädigtenrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 50 ab dem 1.2.2005 zu gewähren. Es hat sein Urteil auf folgende Erwägungen gestützt:

20

Für die Annahme eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG reiche es aus, dass H. durch seine Übergriffe den seit 31.3.2007 geltenden Straftatbestand der Nachstellung (§ 238 StGB) verwirkliche, die Schädigung der Gesundheit der Klägerin zumindest billigend in Kauf genommen und seine Handlungen gerade auch mittels physischer Präsenz "unterstrichen" habe. Auch mit Rücksicht auf das strafrechtliche absolute Rückwirkungsverbot nach Art 103 Abs 2 GG könnten insoweit zwischenzeitliche Rechtsentwicklungen (§ 238 StGB) opferentschädigungsrechtlich nicht unberücksichtigt bleiben. Die einzelnen Handlungen des H. seien bei der opferentschädigungsrechtlichen Bewertung des Gesamtgeschehens nicht jeweils für sich als isolierte Beschimpfungen, Beleidigungen, Bedrohungen etc, sondern deliktstypisch in ihrer Gesamtheit als beharrliche, systematische Belästigungen und Nachstellungen und (insgesamt) als tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG anzusehen. Das Handeln des H. weise keinen qualitativen Unterschied gegenüber einem Angriff auf, bei dem der Angreifer seinen Drohungen durch begleitende oder vorbereitende Sachbeschädigungen "körperlichen" Nachdruck verleihe oder das Opfer durch Versperren des Weges zu einem Flucht- oder Ausweichverhalten veranlasse, das zu einer Gesundheitsschädigung führe. Die Einordnung der Nachstellungen als tätlicher Angriff entspreche auch dem Schutzzweck des OEG, da der staatliche Schutz der Klägerin vor Gesundheitsschäden mit den (seinerzeit verfügbaren) Mitteln des GewSchG, des StGB, aber auch des allgemeinen Polizeirechts, unzureichend geblieben sei.

21

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten. Mit Beschluss vom 8.3.2011 hat der Senat die Bundesrepublik Deutschland auf ihren Antrag zum Revisionsverfahren beigeladen. Zur Begründung ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts (§ 1 Abs 1 Satz 1 OEG):

22

Das LSG habe in rechtlich fehlerhafter Weise das Verhalten des H. als vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG bewertet. Dieser Begriff erfordere grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines Anderen zielende gewaltsame und in der Regel auch handgreifliche Einwirkung. Ausnahmen von der Körperlichkeit des Angriffs seien vom Bundessozialgericht (BSG) nur vereinzelt und unter exakt definierten Kriterien entwickelt worden; weder die Rechtsprechung zum sexuellen Missbrauch von Kindern noch die Grundsätze zur opferentschädigungsrechtlichen Bewertung von sog Schockschadensopfern seien auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen. Bei einer Bedrohung oder der Drohung mit Gewalt sei maßgeblich auf eine objektiv hohe Gefährdungslage des Opfers abzustellen.

23

Im vorliegenden Fall liege - von dem einmaligen Festhalten der Klägerin am Arm abgesehen - weder eine gewaltsame bzw handgreifliche Einwirkung auf den Körper der Klägerin noch eine objektive Gefahr für Leib oder Leben vor. Entgegen der Auffassung des LSG reiche die reine "physische Präsenz" des H. nicht aus, um bei "gewaltlosen" Nachstellungen einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG zu bejahen. Auch könne zur Beurteilung der Strafbarkeit der Handlungen des H. nicht auf den erst seit 31.3.2007 geltenden Straftatbestand der Nachstellung (§ 238 StGB)zurückgegriffen werden; zum einen wegen des absoluten Rückwirkungsverbots des Art 103 Abs 2 GG und zum anderen wegen der möglichen Regressforderung des Staates gemäß § 5 OEG iVm § 81a BVG.

24

Schließlich habe das LSG rechtsfehlerhaft die Handlungen des H. in ihrer Gesamtheit als einheitlichen tätlichen Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG bewertet. Die Systematik des Entschädigungstatbestands gebiete, zur Beurteilung eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs an die Einzelhandlungen anzuknüpfen; die Rechtsfrage wiederum, wie eine Kette tätlicher Angriffe, die nicht jeder für sich genommen, wohl aber in ihrer Gesamtwirkung allgemein geeignet sind, eine psychische Krankheit hervorzurufen, sei opferentschädigungsrechtlich zu bewerten und noch nicht höchstrichterlich entschieden.

25

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. März 2010 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 20. Oktober 2006 zurückzuweisen.

26

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

27

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Ergänzend macht sie geltend: Es entspreche dem Sinn und Zweck des OEG sowie dem Europäischen Übereinkommen vom 24.11.1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (BGBl II 1996, 1120), ihr eine Entschädigung für Gesundheitsschäden - auch im Hinblick auf das Versagen des staatlichen Gewaltmonopols beim Schutz vor Gewaltkriminalität - zuzubilligen. Nach der Rechtsprechung des BSG müsse ein tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG nicht "körperlich" oder gar "handgreiflich" bzw "kämpferisch" sein, sondern könne sich insbesondere bei einem sexuellen Missbrauch von Kindern auch auf "seelische" Einwirkungen beziehen; die Hilflosigkeit und Schutzbedürftigkeit von Stalking-Opfern und das Versagen staatlichen Schutzes rechtfertige es, diese Grundsätze auch auf Stalking-Handlungen zu übertragen, auch wenn diese nicht unbedingt handgreiflich seien. Ohnehin hätten die Handlungen des H. unmittelbar auf ihren Körper eingewirkt, jedenfalls optisch und akustisch. Entscheidend sei im vorliegenden Fall, dass sich die objektive Gefahr für ihre körperliche Unversehrtheit durch die psychische Erkrankung realisiert habe und die Handlungen des H. hierfür ursächlich gewesen seien. Insoweit komme es auch nicht darauf an, ob ein Schaden unmittelbar durch eine Handlung oder durch die Summe der Einzelakte verursacht worden sei.

28

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie teilt die Rechtsauffassung der Beklagten und trägt ua vor: Es sei der gesetzgeberische Wille zu beachten, den tätlichen Angriff über eine "Körperlichkeit" zu definieren. Ein Verweis auf den Gesetzeszweck könne nicht dazu führen, diese Anspruchsvoraussetzung auszuhebeln. Ebenso wenig könne von einer Schädigungsfolge auf das Vorliegen eines tätlichen Angriffs geschlossen werden. Auch das vom Strafgesetzgeber anerkannte Schutzbedürfnis von Stalking-Opfern reiche nicht aus, um über das Tatbestandsmerkmal des tätlichen Angriffs hinwegzusehen. Etwaige Änderungen des OEG blieben dem Gesetzgeber vorbehalten.

Entscheidungsgründe

29

Die Revision der Beklagten ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

30

Nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen, an die das BSG gemäß § 163 SGG gebunden ist, kann der Senat nicht abschließend darüber entscheiden, ob das LSG die Beklagte zu Recht oder zu Unrecht verurteilt hat, bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung als Schädigungsfolge nach dem OEG festzustellen und eine Beschädigtenrente nach einem GdS von 50 ab dem 1.2.2005 zu gewähren. Es fehlen hinreichende Tatsachenfeststellungen des LSG zur Beurteilung, ob die Klägerin durch die von ihr geltend gemachten Übergriffe des H. - vor allem in dem Zeitraum von Oktober 2001 bis Ende 2003 - Opfer von vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffen iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG gewesen ist und ob die von dem LSG angenommene Schädigungsfolge auf diese Angriffe zurückzuführen ist.

31

Rechtsgrundlage für den von der Klägerin in zulässiger Weise mit einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG)geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs 1 Satz 1 OEG iVm § 31 Abs 1 BVG. Danach erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, ua auch Beschädigtenrente nach § 31 Abs 1 BVG, wer im Geltungsbereich des OEG oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.

32

Die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Auslegung des Rechtsbegriffs "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG hat im Laufe der Jahre anhand einzelner Fallgestaltungen eine Entwicklung erfahren, die der Senat jüngst zur opferentschädigungsrechtlichen Beurteilung von strafbaren ärztlichen Eingriffen dargelegt hat(vgl Urteil vom 29.4.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr 17, RdNr 26 ff). Diese Rechtsprechung berücksichtigt seit jeher, dass die Verletzungshandlung im OEG nach dem Willen des Gesetzgebers eigenständig und ohne direkte Bezugnahme auf das StGB geregelt ist (BT-Drucks 7/2506 S 10; vgl etwa BSG Urteil vom 24.4.1991 - 9a/9 RVg 1/89 - SozR 3-3800 § 1 Nr 1 S 2; BSG Urteil vom 18.10.1995 - 9 RVg 7/93 - BSGE 77, 11, 13 = SozR 3-3800 § 1 Nr 7 S 29; vgl auch Geschwinder, SGb 1985, 95, 96); gleichwohl orientiert sich die Auslegung an der im Strafrecht gewonnenen Bedeutung des auch dort verwendeten rechtstechnischen Begriffs des "tätlichen Angriffs" (vgl insbesondere BSG Urteil vom 28.3.1984 - 9a RVg 1/83 - BSGE 56, 234, 235 f = SozR 3800 § 1 Nr 4 S 8 f; vgl auch die Anmerkung zu dieser Entscheidung von Schlamelcher, SGb 1984, 593 ff). Mit Rücksicht auf den das OEG prägenden Gedanken des lückenlosen Opferschutzes hat sie sich aber weitestgehend von subjektiven Merkmalen (wie etwa einer kämpferischen, feindseligen Absicht des Täters) gelöst (stRspr seit 1995; vgl BSG Urteil vom 18.10.1995 - 9 RVg 7/93 - BSGE 77, 11 = SozR 3-3800 § 1 Nr 7; BSG Urteil vom 4.2.1998 - B 9 VG 5/96 R - BSGE 81, 288, 292 = SozR 3-3800 § 1 Nr 12 S 46; jüngst BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a VG 3/06 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 11 RdNr 14, 17). Das Vorliegen eines tätlichen Angriffs hat der Senat vornehmlich aus der Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten beurteilt und insbesondere sozial angemessenes Verhalten ausgeschieden (vgl Urteil vom 29.4.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr 17, RdNr 25).

33

Mit Blick auf die hier zu entscheidende Frage der Entschädigungspflicht des Staates nach § 1 Abs 1 Satz 1 OEG bei dem Phänomen des sog "Stalking", das seit dem 31.3.2007 als Straftatbestand in das StGB aufgenommen ist (Nachstellen iS des § 238 StGB), hat der Senat erneut Veranlassung, seine Rechtsprechung zu präzisieren und dem unbestimmten Rechtsbegriff des vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG weitere Konturen zu verleihen.

34

1. Der Senat geht bei der Beurteilung einer Handlung als vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG (a) und der Eingrenzung des schädigenden Vorgangs als erstem Glied der versorgungsrechtlichen Ursachenkette (b) von folgenden Erwägungen aus:

35

a) Grundsätzlich ist der Rechtsbegriff des tätlichen Angriffs iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG unter Bezugnahme auf seine im Strafrecht gewonnene Bedeutung(§§ 113, 121 StGB) auszulegen. Danach liegt ein tätlicher Angriff bei einer in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielenden gewaltsamen Einwirkung vor (BSG Urteil vom 29.4.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr 17, RdNr 25 mwN).

36

aa) Soweit eine "gewaltsame" Einwirkung vorausgesetzt wird, hat der Senat bereits entschieden, dass der Gesetzgeber durch den Begriff des "tätlichen Angriffs" den schädigenden Vorgang iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise begrenzt und den im Strafrecht uneinheitlich verwendeten Gewaltbegriff eingeschränkt hat(vgl BSG Urteil vom 28.3.1984 - 9a RVg 1/83 - BSGE 56, 234, 236 = SozR 3800 § 1 Nr 4 S 9; BSG Urteil vom 14.2.2001 - B 9 VG 4/00 R - BSGE 87, 276, 279 = SozR 3-3800 § 1 Nr 18 S 73). Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff iS des § 240 StGB(vgl hierzu Fischer, StGB, 57. Aufl 2010, § 240 RdNr 8 ff mwN) zeichnet sich der tätliche Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG grundsätzlich durch eine körperliche Gewaltanwendung gegen eine Person aus(vgl insbesondere BT-Drucks 7/2506 S 10), wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein; dies entspricht in etwa dem strafrechtlichen Begriffsverständnis der Gewalt iS des § 113 Abs 1 StGB als einer durch tätiges Handeln bewirkten Kraftäußerung, dh als tätiger Einsatz materieller Zwangsmittel, insbesondere körperlicher Kraft(vgl Rosenau in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl 2009, § 113 RdNr 23 mwN; Eser in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl 2010, § 113 RdNr 42).

37

Ein tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG liegt im Regelfall bei einem gewaltsamen, handgreiflichen Vorgehen gegen eine Person vor(vgl BSG Urteil vom 7.11.1979 - 9 RVg 1/78 - BSGE 49, 98, 100 = SozR 3800 § 1 Nr 1; BSG Urteil vom 28.3.1984 - 9a RVg 1/83 - BSGE 56, 234, 236 = SozR 3800 § 1 Nr 4; BSG Urteil vom 23.10.1985 - 9a RVg 5/84 - BSGE 59, 46, 47 = SozR 3800 § 1 Nr 6; sowie Begründung des Regierungsentwurfs zum OEG, BT-Drucks 7/2506 S 10, 13 f), setzt jedoch nach seiner äußeren Gestalt nicht unbedingt ein aggressives Verhalten des Täters voraus; der Senat ist einem an Aggression orientiertem Begriffsverständnis des tätlichen Angriffs trotz dessen inhaltlicher Nähe zur Gewalttätigkeit iS des § 125 StGB(vgl Eser in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl 2010, § 113 RdNr 46; zu § 125 StGB vgl BGH Urteil vom 8.8.1969 - 2 StR 171/69 - BGHSt 23, 46, 52 f) letztlich nicht gefolgt (stRspr seit 1995; vgl BSG Urteile vom 18.10.1995 - 9 RVg 4/93 und 9 RVg 7/93 - BSGE 77, 7 = SozR 3-3800 § 1 Nr 6 bzw BSGE 77, 11 = SozR 3-3800 § 1 Nr 7; Urteil vom 18.10.1995 - 9 RVg 5/95 - BSGE 77, 18 = SozR 3-3800 § 2 Nr 3; so schon Bayerisches LSG Urteil vom 16.3.1990 - L 10 Vg 1/89 - Breith 1991, 414, 415 f; offen gelassen noch von BSG Urteil vom 28.3.1984 - 9a RVg 1/83 - BSGE 56, 234, 236 = SozR 3800 § 1 Nr 4; vgl auch BSG Urteil vom 23.10.1985 - 9a RVg 5/84 - BSGE 59, 46 = SozR 3800 § 1 Nr 6; vgl zum extensiven Versorgungsschutz auch Geschwinder, SGb 1985, 95, 96; Schlamelcher, SGb 1984, 593, 595; aA Schoreit/Düsseldorf, OEG, 1. Aufl 1977, § 1 RdNr 41; Wachholz, br 1991, 84, 87). Dahinter steht der Gedanke, dass auch nicht zum (körperlichen) Widerstand fähige Opfer von Straftaten den Schutz des OEG genießen sollen.

38

Für die Annahme eines tätlichen Angriffs ist nicht maßgeblich, ob der vom Täter ggf beabsichtigte Verletzungserfolg eingetreten ist (vgl BSG Urteil vom 28.3.1984 - 9a RVg 1/83 - BSGE 56, 234, 236 = SozR 3800 § 1 Nr 4 S 9 mwN; zur strafrechtlichen Auslegung des tätlichen Angriffs bereits Reichsgericht Urteil vom 18.6.1925 - III 213/25 - RGSt 59, 264, 265). Auch über das Versuchsstadium einer Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des Opfers hinaus, kann eine Handlung des Täters als tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG angesehen werden(vgl zu § 113 Abs 1 StGB etwa Bundesgerichtshof Urteil vom 6.5.1982 - 4 StR 127/82 - NJW 1982, 2081). Eine gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines anderen kann auch schon bei einem physisch vermittelten Zwang vorliegen, ohne dass es zu einer körperlichen Berührung zwischen Täter und Opfer kommen muss (vgl etwa BSG Urteil vom 24.9.1992 - 9a RVg 5/91 - USK 9237 ; BSG Urteil vom 12.12.1995 - 9 RVg 1/94 - SozR 3-3800 § 10a Nr 1 S 2). Ungeachtet eines verwirklichten Verletzungserfolgs besteht in diesen Fällen wegen der Angriffshandlung bereits eine objektive Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der anderen Person; damit geht regelmäßig die reale Gefahr eines Körperschadens einher (vgl etwa BSG Urteil vom 28.5.1997 - 9 RVg 1/95 - USK 9714; BSG Urteil vom 3.2.1999 - B 9 VG 7/97 R - SozR 3-3800 § 1 Nr 14 S 59; vgl auch zum Angriff iS des § 31 Abs 4 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz, Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 29.10.2009 - 2 C 134/07 - BVerwGE 135, 176 RdNr 17 f). Ob in diesen Fällen die Grenze zum tätlichen Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG überschritten ist, beurteilt der Senat aus der objektiven Sicht eines vernünftigen Dritten und orientiert sich dabei an folgenden Grundsätzen:

39

aaa) Je gewalttätiger die Angriffshandlung gegen eine Person nach ihrem äußeren Erscheinungsbild bzw je größer der Einsatz körperlicher Gewalt oder physischer Mittel ist, desto geringere Anforderungen sind zur Bejahung eines tätlichen Angriffs in objektiver Hinsicht zu stellen. Je geringer sich die Kraftanwendung durch den Täter bei der Begehung des Angriffs darstellt, desto genauer muss geprüft werden, inwiefern durch die Handlung - unter Berücksichtigung eines möglichen Geschehensablaufs - eine Gefahr für Leib oder Leben des Opfers bestand. Die Grenze zwischen einem sozialadäquaten Verhalten und einem tätlichen Angriff ist grundsätzlich so zu bestimmen, dass auch das bereits objektiv hochgefährdete Opfer bei Abwehr-, Ausweich- oder Fluchtreaktionen den Schutz des OEG genießt; sie ist jedenfalls dann überschritten, wenn die Abwehr eines solchen Angriffs unter dem Gesichtspunkt der Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt wäre(BSG Urteil vom 24.7.2002 - B 9 VG 4/01 R - BSGE 90, 6 = SozR 3-3800 § 1 Nr 22 S 103 f zur Drohung mit Gewalt). Die Angriffshandlung (bzw der Einsatz körperlicher Mittel) muss für sich genommen nicht gravierend sein, um - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - eine hinreichende Gefährdung von Leib oder Leben des Opfers und damit einen tätlichen Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG anzunehmen.

40

Der Senat hat insoweit in einem Fall der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) allein das Wegversperren und das Zurückstoßen und -drängen des Opfers zur Durchsetzung des Verbots, die Wohnung zu verlassen, ausreichen lassen, um das Vorliegen eines tätlichen Angriffs zu bejahen. Aus einem solchen Verhalten des Täters kann der Schluss auf eine drohende verstärkte Gewaltanwendung bei einem ggf beabsichtigten Widerstand des Opfers gezogen werden (vgl BSG Urteil vom 30.11.2006 - B 9a VG 4/05 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 10 RdNr 14) und damit auf eine objektiv hohe Gefährdungslage für das Opfer. Entsprechendes gilt für das absichtliche Versperren eines Fahrradweges, das im Falle der Kollision mit einer erheblichen Verletzungsgefahr für das Opfer verbunden ist (vgl BSG Urteil vom 12.12.1995 - 9 RVg 1/94 - SozR 3-3800 § 10a Nr 1 S 2), sowie für das Zünden von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe einer anderen Person (vgl hierzu BSG Urteil vom 3.2.1999 - B 9 VG 7/97 R - SozR 3-3800 § 1 Nr 14 S 57; BSG Urteil vom 28.5.1997 - 9 RVg 1/95 - USK 9714; vgl auch BSG Urteil vom 24.4.1991 - 9a/9 RVg 1/89 - SozR 3-3800 § 1 Nr 1 S 3 f).

41

bbb) Für die - insbesondere bei dem Phänomen des "Stalkings" relevanten - Fälle der Bedrohung oder Drohung mit Gewalt, bei denen es unter Umständen an einer besonderen Kraftentfaltung gegen den Körper einer anderen Person bzw an einem beabsichtigten Verletzungserfolg gänzlich fehlt, hat das BSG noch nicht abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen solche Handlungen für sich allein bereits als tätlicher Angriff zu werten sind (vgl BSG Urteil vom 28.3.1984 - 9a RVg 1/83 - BSGE 56, 234, 237 = SozR 3800 § 1 Nr 4 S 9). Auch dabei ist jedenfalls auf das Kriterium der objektiven Gefahr für Leib oder Leben des Opfers abzustellen.

42

Das BSG hat es insoweit genügen lassen, dass eine erhebliche Drohung gegenüber dem Opfer mit einer unmittelbaren Gewaltanwendung gegen eine Sache einherging, die als einziges Hindernis dem unmittelbaren körperlichen Zugriff auf das Opfer durch die Täter im Wege stand, sodass der Sachverhalt nicht allein auf Drohungen beschränkt war (BSG Urteil vom 10.9.1997 - 9 RVg 1/96 - BSGE 81, 42, 44 = SozR 3-3800 § 1 Nr 11). Es hat auch die Würdigung eines Sachverhalts, bei dem ein einschlägig vorbestrafter Täter mit dem Ausruf "Jetzt hab´ ich Euch, Ihr Schweine" auf offener Straße auf das Opfer zugestürzt ist, als tätlichen Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG nicht beanstandet (BSG Beschluss vom 29.9.1993 - 9 BVg 3/93 - juris RdNr 1, 5). Als tätlichen Angriff hat es das BSG zudem angesehen, wenn der Täter das Opfer vorsätzlich mit einer scharf geladenen und entsicherten Schusswaffe bedroht hat, auch wenn ein Tötungs- oder Verletzungsvorsatz noch gefehlt hat (BSG Urteil vom 24.7.2002 - B 9 VG 4/01 R - BSGE 90, 6 = SozR 3-3800 § 1 Nr 22 S 103 f), nicht aber die bloß verbale Drohung zu schießen, wenn der Täter keine Schusswaffe bei sich führt (vgl BSG Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - juris RdNr 20). Im Zusammenhang mit einer Aussetzung (§ 221 Abs 1 StGB) durch aktives Tun hat das BSG die bloße Aufforderung gegenüber einem 83 Jahre alten Gehbehinderten, den Wagen zu verlassen, als Ausübung von körperlichem Zwang und damit als tätlichen Angriff angesehen, weil diese erzwungene Ortsveränderung das letzte Glied in einer Kette von Gewalttaten des fortgesetzt aggressiv handelnden Täters war (BSG Urteil vom 24.9.1992 - 9a RVg 5/91 - USK 9237).

43

Bei der Würdigung des Tatgeschehens sind insoweit alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, die auf eine objektiv hohe Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Integrität des Opfers schließen lassen. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte wird eine feste Grenzziehung zwischen bloßer Drohung mit Gewalt und ihrer Anwendung kaum möglich sein. Ein tätlicher Angriff wird indes umso eher zu bejahen sein, je größer die objektive Gefahr für Leib oder Leben des Bedrohten war (BSG Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - juris RdNr 16), je mehr also eine schädigende Gewaltanwendung unmittelbar bevorsteht.

44

ccc) Mit Rücksicht auf die grundlegende gesetzgeberische Entscheidung, dass durch die Verwendung des Begriffs des tätlichen Angriffs iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG der allgemeine Gewaltbegriff im strafrechtlichen Sinn begrenzt und grundsätzlich eine Kraftentfaltung gegen eine Person erforderlich sein soll(vgl BT-Drucks 7/2506 S 10), sieht der Senat die Grenze der Wortlautinterpretation jedenfalls dann erreicht, wenn sich die auf das Opfer gerichtete Einwirkung - ohne Einsatz körperlicher Mittel - allein als intellektuell oder psychisch vermittelte Beeinträchtigung darstellt und nicht unmittelbar auf die körperliche Integrität abzielt (in diese Richtung bereits BSG Urteil vom 14.2.2001 - B 9 VG 4/00 R - BSGE 87, 276, 279 = SozR 3-3800 § 1 Nr 18 S 73). So hat der Senat für den Fall einer mit List durchgeführten, strafbaren Kindesentziehung die erheblichen Gefahren, die damit wegen der völligen Ungewissheit über das Schicksal des Kindes für die psychische Gesundheit des betroffenen Elternteils verbunden sind, für sich allein nicht ausreichen lassen, um einen tätlichen Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG anzuerkennen, sondern darüber hinaus zumindest ein Fortwirken einer körperlichen Gewaltanwendung gegenüber dem Elternteil gefordert(BSG Urteil vom 12.2.2003 - B 9 VG 2/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 1 S 3).

45

Von den Kriterien eines tätlichen Angriffs iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG wird auch bei den Fällen des sog "Schockschadens"(vgl hierzu BSG Urteil vom 7.11.1979 - 9 RVg 1/78 - BSGE 49, 98 = SozR 3800 § 1 Nr 1) keine Ausnahme gemacht. Insoweit ist zwischen dem schädigenden Vorgang - der "unmittelbaren Einwirkung" auf den Körper des Primäropfers - und der geschädigten Person - der "unmittelbaren Schädigung" des Sekundäropfers - zu unterscheiden (vgl hierzu Trenk-Hinterberger in Festschrift 50 Jahre BSG, 2004, S 745, 751 ff).

46

Selbst in Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern iS von § 176 StGB hat der Senat nicht vollständig auf das Erfordernis körperlicher Handlungen verzichtet. Die besondere Schutzbedürftigkeit des Kindes, die Möglichkeit seiner "sekundären Viktimisierung" im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie die Gefahr schwerwiegender seelischer Krankheiten hat ihn allerdings - beschränkt auf diese Fallgestaltungen - zu einem erweiterten Verständnis des Begriffs des tätlichen Angriffs veranlasst. Danach ist für die "unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Kindes" entscheidend, dass die erfolgten sexuellen Handlungen strafbar sind, unabhängig davon, ob bei der Tatbegehung das gewaltsam handgreifliche oder das spielerische Moment im Vordergrund steht (BSG Urteile vom 18.10.1995 - 9 RVg 4/93 und 9 RVg 7/93 - BSGE 77, 7 = SozR 3-3800 § 1 Nr 6 bzw BSGE 77, 11 = SozR 3-3800 § 1 Nr 7).

47

Demnach ist nicht - wie im Schrifttum teilweise vertreten wird - darauf abzustellen, ob die Angriffshandlung "körperlich wirkt" bzw zu körperlichen Auswirkungen im Sinne eines pathologisch, somatisch, objektivierbaren Zustands führt (so Weiner in Kunz/Zellner/Gelhausen/Weiner, OEG, 5. Aufl 2010, § 1 RdNr 22 aE; Heinz, VersorgVerw 2007, 36, 37 f; ders, ZfS 2005, 266, 268; ders, ZfS 2000, 65, 69; Eppenstein in Opferentschädigungsgesetz - Intention und Praxis opfergerecht?, Mainzer Schriften zur Situation von Kriminalitätsopfern, 1995, S 92, 95) oder welches Individualrechtsgut (insbesondere körperliche Unversehrtheit, Leben) von der verletzten Strafrechtsnorm geschützt wird (vgl etwa Weiner, aaO, § 1 RdNr 16; Heinz, ZfS 2005, 266, 267 f).

48

           

Schließlich führt auch der Hinweis der Klägerin auf das Europäische Übereinkommen vom 24.11.1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Zustimmungsgesetz vom 17.7.1996, BGBl II 1120; Bekanntmachung vom 24.2.1997 über das Inkrafttreten des Übereinkommens in Deutschland am 1.3.1997, BGBl II 740) zu keiner anderen Beurteilung. Nach seinem Art 1 verpflichten sich die Vertragsparteien des Übereinkommens, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die in dessen Teil I enthaltenen Grundsätze zu verwirklichen. Art 2 Abs 1 Buchst a des Übereinkommens bestimmt:

Soweit eine Entschädigung nicht in vollem Umfang aus anderen Quellen erhältlich ist, trägt der Staat zur Entschädigung für Personen bei, die eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, die unmittelbar auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist.

49

Eine Definition des Begriffs "vorsätzliche Gewalttat" enthält das Übereinkommen nicht (vgl Denkschrift zum Übereinkommen, BR-Drucks 508/95 S 14 = BT-Drucks 13/2477 S 14). Dementsprechend hat der bundesdeutsche Gesetzgeber durch das Tatbestandsmerkmal "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" in § 1 Abs 1 Satz 1 OEG in zulässiger Weise von einem durch das Übereinkommen belassenen Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht. Richtig ist allerdings, dass der Gesetzgeber den Zielen des Übereinkommens durchaus entsprechen würde, wenn er - über die von dem Begriff des tätlichen Angriffs erfassten Fallgestaltungen hinaus - Opfer psychischer Gewalt in den Schutzbereich des OEG einbeziehen würde. Immerhin heißt es in dem Erläuternden Bericht des Europarats zum Übereinkommen (European Convention on the Compensation of Victims of Violent Crimes, Explanatory Report, http://conventions.coe.int/treaty/EN/Reports/Html/116.htm ): Die Gewalt sei nicht notwendig, physische Gewalt; Entschädigung könne auch geschuldet werden in Fällen psychischer Gewalt, zB bei schwerwiegenden Drohungen (vgl dazu auch Denkschrift, BR-Drucks 508/95 S 14 = BT-Drucks 13/2477 S 14).

50

bb) Der tätliche Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG zeichnet sich zudem dadurch aus, dass die Einwirkung "unmittelbar" auf den Körper der anderen Person zielen muss. Dieses Tatbestandsmerkmal ist von dem Erfordernis der Unmittelbarkeit der Gesundheitsschädigung - dem zweiten Glied der versorgungsrechtlichen Ursachenkette - zu unterscheiden und begrenzt die Entschädigungspflicht des Staates auf konkrete Gefährdungen des Opfers durch zielgerichtete Angriffshandlungen. Da die Zielrichtung einer Handlung allein auf dem Willen des Täters beruht, sind Feststellungen zu diesem Merkmal in erster Linie von der inneren Tatseite, dem Vorsatz des Täters, abhängig; bleibt der Täter unbekannt, müssen wenigstens die äußeren Tatumstände überzeugende Hinweise auf den erforderlichen subjektiven Tatbestand geben (vgl BSG Urteil vom 28.3.1984 - 9a RVg 1/83 - BSGE 56, 234, 237 = SozR 3800 § 1 Nr 4 S 10; BSG Urteil vom 4.2.1998 - B 9 VG 5/96 R - BSGE 81, 288, 289 f = SozR 3-3800 § 1 Nr 12).

51

Insoweit dient das Merkmal auch der Abgrenzung von abstrakten bzw allgemeinen Gefährdungslagen, wie sie unter bestimmten Voraussetzungen von § 1 Abs 2 Nr 2 OEG erfasst sind(sog "mittelbarer Angriff", vgl hierzu Loytved, NZS 2004, 516, 517; ders MedSach 2005, 148, 149); so hat der Senat bereits entschieden, dass das Entfernen des Deckels eines Abflusslochs (Gully) allein - ohne unmittelbare Ausrichtung auf andere Menschen - kein tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG darstellt(BSG Urteil vom 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 5). Demgegenüber hat der Senat bei der Bewertung einer Blockade des Fahrwegs einer Fahrradfahrerin maßgeblich auf den Vorsatz der Täter, den Weg durch aktives Verhalten zu versperren, und auf die damit einhergehende ernsthafte Verletzungsgefahr im Falle einer Kollision abgestellt (BSG Urteil vom 12.12.1995 - 9 RVg 1/94 - SozR 3-3800 § 10a Nr 1 S 2 f; mangels entsprechender Feststellungen offen gelassen durch BSG Urteil vom 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 5 S 20 f).

52

cc) Der tätliche Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG setzt über den natürlichen Vorsatz des Täters bezogen auf die Angriffshandlung(vgl hierzu etwa BSG Urteil vom 3.2.1999 - B 9 VG 7/97 - SozR 3-3800 § 1 Nr 14 S 56 f) hinaus an sich eine "feindselige Willensrichtung" voraus. Dieses - einem Angriff im Wortsinn immanente - Merkmal dient im Opferentschädigungsrecht vor allem zur Abgrenzung sozial adäquaten bzw gesellschaftlich noch tolerierten Verhaltens von einem auf Rechtsbruch gerichteten Handeln des Täters (so bereits BSG Urteil vom 23.10.1985 - 9a RVg 5/84 - BSGE 59, 46 = SozR 3800 § 1 Nr 6; ähnlich auch schon Bayerisches LSG Urteil vom 16.3.1990 - L 10 Vg 1/89 - Breith 1991, 414, 415). Lässt sich eine feindselige Willensrichtung im engeren Sinne nicht feststellen, kann alternativ darauf abgestellt werden, ob der Täter eine mit Gewaltanwendung (iS einer gewaltsamen Einwirkung auf eine andere Person durch Einsatz körperlicher Mittel) verbundene strafbare Vorsatztat (zumindest einen strafbaren Versuch) begangen hat (stRspr seit 1995, vgl BSG Urteile vom 18.10.1995 - 9 RVg 4/93 und 9 RVg 7/93 - BSGE 77, 7 = SozR 3-3800 § 1 Nr 6 bzw BSGE 77, 11 = SozR 3-3800 § 1 Nr 7; Urteil vom 18.10.1995 - 9 RVg 5/95 - BSGE 77, 18 = SozR 3-3800 § 2 Nr 3; Urteil vom 3.2.1999 - B 9 VG 7/97 R - SozR 3-3800 § 1 Nr 14 - juris RdNr 11, 13; jüngst BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a VG 3/06 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 11 RdNr 14, 17). Anstelle einer feindseligen Absicht ist dann die Rechtsfeindlichkeit des Täters entscheidend, dokumentiert durch einen willentlichen Bruch der Rechtsordnung. Die einem Angriff innewohnende Feindseligkeit manifestiert sich insoweit durch die vorsätzliche Verwirklichung der Straftat (vgl Bischofs, SGb 2010, 693, 694).

53

So verwirklicht ein Täter, der subjektiv dem Opfer helfen will oder aus Liebe handelt, dann einen rechtswidrigen tätlichen Angriff, wenn er in strafbarer Weise dessen körperliche Integrität verletzt (BSG Urteil vom 18.10.1995 - 9 RVg 7/93 - BSGE 77, 11 = SozR 3-3800 § 1 Nr 7). Dies gilt regelmäßig auch für Fälle, in denen sich der Angreifer möglicherweise nur einen groben oder gewalttätigen, aber die Grenze des sozial Üblichen überschreitenden Scherz erlauben wollte und gegenüber dem Opfer keine feindselige Einstellung gehabt hat (zum Zünden eines Feuerwerkskörpers vgl etwa BSG Urteil vom 3.2.1999 - B 9 VG 7/97 R - SozR 3-3800 § 1 Nr 14 S 57; BSG Urteil vom 28.5.1997 - 9 RVg 1/95 - USK 9714; vgl auch BSG Urteil vom 24.4.1991 - 9a/9 RVg 1/89 - SozR 3-3800 § 1 Nr 1 S 3 f). Diese Rechtsprechung hat jüngst eine Einschränkung für die besondere Fallkonstellation des ärztlichen Eingriffs erfahren. Selbst wenn ein solcher Eingriff strafrechtlich als vorsätzliche Körperverletzung anzusehen ist, müssen bestimmte weitere Voraussetzungen hinzutreten, um die Grenze zu einem vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG zu überschreiten(vgl hierzu BSG Urteil vom 29.4.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr 17, RdNr 42-44).

54

b) Der schädigende Vorgang iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG - das erste Glied der entschädigungsrechtlichen Ursachenkette - ist zeitlich nicht auf die Dauer des tätlichen Angriffs selbst oder die Vollendung der mit der Gewaltanwendung verbundenen Straftat begrenzt, vielmehr dauert er so lange an, wie das daraus folgende Geschehen noch wesentlich durch die Gewaltanwendung geprägt ist, also bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Opfer in Sicherheit ist bzw die Hilfe Dritter erhält(vgl BSG Urteil vom 12.6.2003 - B 9 VG 8/01 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 2; BSG Urteil vom 24.9.1992 - 9a RVg 5/91 - USK 9237 ). Die strafrechtliche Einordnung als Erfolgs- oder Dauerdelikt ist für die Bewertung des entschädigungsrechtlichen Kerns des Geschehens ohne Belang (vgl BSG Urteil vom 24.9.1992 - 9a RVg 5/91 - USK 9237 ; BSG Urteil vom 12.2.2003 - B 9 VG 2/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 1 S 3; BSG Urteil vom 12.6.2003 - B 9 VG 8/01 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 2; BSG Urteil vom 30.11.2006 - B 9a VG 4/05 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 10 RdNr 15).

55

Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG kann als wesentliche Ursache für Gesundheitsschäden, die während des Tatgeschehens eintreten, auch dann angesehen werden, wenn das Opfer eine eigene Ursache für den weiteren Geschehensablauf (zB Flucht, Ausweichen, Notwehr) setzt. In diesen Fällen ist - anders als im Strafverfahren - nicht darauf abzustellen, ob die Tatumstände "objektiv geeignet" waren, das Verhalten des Opfers zu erklären, sondern auf dessen subjektive Sicht (vgl BSG Urteil vom 30.11.2006 - B 9a VG 4/05 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 10 RdNr 16-17; ähnlich auch zur Mitverursachung der Schädigung iS des § 2 Abs 1 Satz 1 OEG BSG Urteil vom 18.6.1996 - 9 RVg 7/94 - BSGE 78, 270 = SozR 3-3800 § 2 Nr 4). Insoweit rechnen zu den Folgen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs grundsätzlich auch die Verletzungsfolgen, die während einer Flucht entstanden sind (vgl auch BSG Urteil vom 10.9.1997 - 9 RVg 1/96 - BSGE 81, 42 = SozR 3-3800 § 1 Nr 11; BSG Urteil vom 30.11.2006 - B 9a VG 4/05 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 10, RdNr 15; vgl auch Loytved, NZS 2004, 516, 517; ders, MedSach 2005, 148, 149).

56

2. Nach diesen Grundsätzen ergibt sich für die opferentschädigungsrechtliche Bewertung von Stalking-Handlungen als vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des § 238 StGB am 31.3.2007 und damit auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum (im Wesentlichen von Oktober 2001 bis Dezember 2003) Folgendes:

57

a) Das Phänomen Stalking hat in jüngster Zeit zunehmend an gesellschaftlicher Bedeutung gewonnen und zu besonderen Entwicklungen im Zivil- und Strafrecht geführt. Die unter dem englischen Begriff "Stalking" diskutierten Verhaltensweisen zeichnen sich dadurch aus, dass einer anderen Person fortwährend nachgestellt, aufgelauert oder auf andere Weise mit hoher Intensität Kontakt zu ihr gesucht bzw in ihren individuellen Lebensbereich eingegriffen wird (so der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8.2.2006, BT-Drucks 16/575 S 1). Eine einheitliche Begriffsbestimmung ist wegen der äußerst facettenreichen Fallgestaltungen schwierig (vgl etwa Bieszk/Sadtler, NJW 2007, 3382, 3384). Allgemein handelt es sich um ein Verhalten der fortgesetzten Verfolgung, Belästigung und Bedrohung einer anderen Person gegen deren Willen (so die Gesetzentwürfe des Bundesrates vom 27.4.2005 und 23.3.2006, BT-Drucks 15/5410 S 1 und BT-Drucks 16/1030 S 1). Dabei sind die einzelnen Handlungen des Täters sehr vielgestaltig. Sie reichen von häufigen, vielfach wiederholten Telefonanrufen zu jeder Tages- und Nachtzeit, dem Übersenden von E-Mails, SMS oder Briefen, der Übermittlung von Geschenken, dem Auflauern vor der Wohnung oder am Arbeitsplatz und Drohungen bis hin zu Zudringlichkeiten und tätlichen Angriffen. Durch ihre Häufigkeit und Kontinuität führen auch Einzelhandlungen, die jeweils für sich genommen als sozialadäquat angesehen werden könnten, zu unzumutbaren Beeinträchtigungen und einer erzwungenen Veränderung der Lebensumstände des Opfers (so der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8.2.2006, BT-Drucks 16/575 S 1).

58

           

In der mit Wirkung vom 31.3.2007 Gesetz gewordenen Fassung des § 238 Abs 1 StGB lautet der Tatbestand der Nachstellung:

Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich

1.    

seine räumliche Nähe aufsucht,

2.    

unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,

3.    

unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,

4.    

ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder

5.    

eine andere vergleichbare Handlung vornimmt

und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

59

Durch § 238 StGB sollen nach dem Willen des Gesetzgebers beharrliche Nachstellungen, die einschneidend in das Leben des Opfers eingreifen, über die bereits bestehenden und in Betracht kommenden Straftatbestände - wie etwa der Nötigung(§ 240 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB) oder des Zuwiderhandelns gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (§ 4 GewSchG) - hinaus mittels eines weiteren Straftatbestandes verfolgt werden können, um auf diese Weise einen besseren Opferschutz zu erreichen und Strafbarkeitslücken zu schließen (BT-Drucks 16/575 S 1). Der neue Straftatbestand dient damit dem Schutz der eigenen Lebensführung vor gezielten, hartnäckigen und schwerwiegenden Belästigungen der Lebensgestaltung (vgl BGH Beschluss vom 19.11.2009 - 3 StR 244/09 - BGHSt 54, 189 - juris RdNr 14 mwN).

60

Nach der Rechtsprechung des BGH (aaO) ist Tathandlung des § 238 Abs 1 StGB das unbefugte Nachstellen durch beharrliche unmittelbare und mittelbare Annäherungshandlungen an das Opfer und näher bestimmte Drohungen iS des § 238 Abs 1 Nr 1 bis 5 StGB. Das Merkmal der "Beharrlichkeit" soll ua die Deliktstypik des "Stalkings" zum Ausdruck bringen und einzelne, für sich genommen vom Gesetzgeber als sozialadäquat angesehene Handlungen (BT-Drucks 16/575 S 7) von unerwünschtem "Stalking" abgrenzen; ihm wohnen sowohl objektive Momente der Zeit sowie subjektive und normative Elemente der Uneinsichtigkeit und Rechtsfeindlichkeit inne, die in der Tatbegehung durch besondere Hartnäckigkeit und eine gesteigerte Gleichgültigkeit des Täters gegenüber dem gesetzlichen Verbot zum Ausdruck kommt. Die Beharrlichkeit ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der verschiedenen Handlungen, bei der insbesondere auch der zeitliche Abstand zwischen den Angriffen und deren innerer Zusammenhang von Bedeutung sind (BGH, aaO, mwN).

61

b) Solange der Gesetzgeber den Tatbestand des § 238 StGB nicht gesondert in den Schutzbereich des § 1 OEG einbezogen hat, sind die erfolgten Stalking-Handlungen daraufhin zu prüfen, ob jeweils nach den insoweit maßgeblichen Kriterien ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG vorliegt. Ein sich - wie hier - über Jahre erstreckendes Stalking, das aus einer Vielzahl einzelner, für sich abgeschlossener Sachverhalte besteht, kann entgegen der Auffassung des LSG nicht als ein einheitlicher schädigender Vorgang gewertet werden. Denn ein solcher umfasst nur den konkreten tätlichen Angriff und das diesem unmittelbar folgende gewaltgeprägte Geschehen.

62

Soweit sich eine feindselige Willensrichtung des Täters nicht feststellen lässt, kommt es auch beim Stalking auf das Vorliegen einer mit Gewaltanwendung verbundenen vorsätzlichen Straftat an. Der Senat hat bereits zum Phänomen des sog Mobbings entschieden, dass sich diese Vorgänge des Arbeitslebens, die den Rahmen des zwar gesellschaftlich Missbilligten, aber nicht Strafbaren nicht verlassen und die Schwelle zum kriminellen Unrecht nicht überschreiten, nicht als tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG angesehen werden können(BSG Urteil vom 14.2.2001 - B 9 VG 4/00 R - BSGE 87, 276 = SozR 3-3800 § 1 Nr 18). Denn bei der Anwendung des OEG ist von dessen Grundgedanken auszugehen, dass nur Opfer von Gewalttaten entschädigt werden sollen (vgl BT-Drucks 7/2506 S 7). Das OEG deckt mithin nicht alle - sonstigen - aus dem Gesellschaftsleben folgenden Verletzungsrisiken ab, die einem anderen als dem Geschädigten zuzurechnen sind (BSG Urteil vom 14.2.2001 - B 9 VG 4/00 R - BSGE 87, 276 = SozR 3-3800 § 1 Nr 18). Ebenso wenig reicht das Verwirklichen eines Straftatbestandes aus, wenn es (wie zB bei Vermögensdelikten) ohne körperliche Einwirkungen auf das Opfer geschieht. Dies gilt grundsätzlich auch für Stalking-Handlungen, die jedoch nach heute geltendem Recht wegen des Tatbestands der Nachstellung gemäß § 238 StGB eine besondere strafrechtliche Relevanz aufweisen können. Allerdings kann für den Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Norm zum 31.3.2007 zur opferentschädigungsrechtlichen Beurteilung, ob ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG in Gestalt einer strafbaren Vorsatztat vorliegt, nicht auf diesen Straftatbestand zurückgegriffen werden(aa). Maßgeblich ist das zum Tatzeitpunkt geltende Recht (bb).

63

aa) Entgegen der Auffassung des LSG kann hier das Vorliegen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG - abgesehen von dem zusätzlichen Erfordernis einer Tätlichkeit - nicht mit der Begründung bejaht werden, es sei der ab dem 31.3.2007 geltende Tatbestand der Nachstellung iS des § 238 StGB erfüllt.

64

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats dient das Merkmal der Rechtsfeindlichkeit, wie sie sich durch das Begehen einer vorsätzlichen Straftat zeigt, einer normativen Grenzziehung gegenüber Verhaltensweisen, die den Rahmen des gesellschaftlichen Lebens nicht überschreiten. Diese Abgrenzung erfordert nach Auffassung des Senats ein Abstellen auf die zum Zeitpunkt der Tat jeweils geltende Rechtslage. Ungeachtet des im Strafrecht geltenden absoluten Rückwirkungsverbots nach Art 103 Abs 2 GG drohen im Opferentschädigungsrecht anderenfalls Billigkeitserwägungen. Es müsste nämlich der Unrechtsgehalt einer erst im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung strafbaren Handlung auf Zeiträume erstreckt werden, in denen das entsprechende Täterverhalten nicht strafbar gewesen ist. Die für die Bewertung des Täterverhaltens maßgebende normative Grenze würde dadurch klare Konturen verlieren.

65

Zum einen ist die Frage, auf welche Handlungen der Staat seinen Strafanspruch erstrecken will, dem Wandel gesellschaftlicher Phänomene und Anschauungen unterworfen (vgl hierzu auch Pollähne, NK 2002, 56, 58). Dies zeigt sich gerade auch in der Aufnahme des Tatbestands der Nachstellung in das StGB, die auf die zunehmende Bedeutung des Phänomens des Stalking und den als unzureichend angesehenen Schutz der betroffenen Personen zurückzuführen ist (vgl BT-Drucks 16/575 S 1; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks 16/3641 S 1). Ein anderes Beispiel ist der erst seit 1.4.1998 strafbare Versuch einer Körperverletzung nach § 223 Abs 2 StGB(Gesetz vom 26.1.1998, BGBl I 164). Zum anderen kann von einer Feindlichkeit des Täters gegen das Strafgesetz nur bei einem - willentlichen - Bruch der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Rechtsordnung gesprochen werden. Auf den von der Beklagten angesprochenen Gesichtspunkt eines Schutzes des Täters vor Regressforderungen des Staates nach § 5 OEG iVm § 81a BVG kommt es insofern nicht entscheidend an.

66

bb) Ist danach stets auf die zum Tatzeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen, kommen im vorliegenden Fall, der insbesondere Stalkinghandlungen in der Zeit von Oktober 2001 bis Dezember 2003 (jedenfalls vor Inkrafttreten des § 238 StGB) betrifft, opferentschädigungsrechtlich als Straftatbestände insbesondere die Körperverletzung(§§ 223, 229 StGB), die Nötigung (§ 240 StGB), die sexuelle Nötigung (§ 177 StGB), die Bedrohung (§ 241 StGB) und die Beleidigung (§ 185 StGB) in Betracht (vgl BT-Drucks 16/575 S 6).

67

Zudem ist nach Auffassung des Senats für den Zeitraum ab 1.1.2002 eine Strafbarkeit des maßgeblichen Verhaltens nach § 4 GewSchG ausreichend, um - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - einen Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs 1 Satz 1 OEG begründen zu können. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ist nach § 4 GewSchG ein Verstoß gegen eine vollstreckbare Anordnung nach § 1 GewSchG strafbar, die tatbestandlich eine vorangegangene vorsätzliche und rechtswidrige Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einer anderen Person voraussetzt(§ 1 Abs 1 Satz 1 GewSchG). Zum Schutz der betroffenen Person kann das Gericht gemäß § 1 Abs 1 Satz 3 GewSchG insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt, die Wohnung der verletzten Person zu betreten(Nr 1), sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten (Nr 2), zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält (Nr 3), Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen (Nr 4), Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen (Nr 5), soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Entsprechende Anordnungen können bei einer widerrechtlichen Drohung mit einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einer anderen Person (§ 1 Abs 2 Satz 1 Nr 1 GewSchG)und bei einem widerrechtlichen Eindringen in die Wohnung einer anderen Person (§ 1 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a GewSchG) ergehen, sowie gegenüber demjenigen, der eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass er ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt (§ 1 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a GewSchG).

68

Der Gesetzgeber hat insoweit den Schwerpunkt der rechtlichen Maßnahmen gegen häusliche Gewalt und "unzumutbare Belästigungen" (also "Stalking") zunächst nur auf zivilrechtlicher Ebene gesetzt und die Strafbarkeit des Verhaltens durch eine Kriminalisierung des Ungehorsams gegenüber vollstreckbaren gerichtlichen Anordnungen eröffnet (Pollähne, NK 2002, 56, 58). Wenngleich hierbei vorrangiges Ziel des Gesetzgebers war, die verfahrensrechtliche Geltendmachung von zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen zu erleichtern, die Effizienz der Vollstreckung zivilgerichtlicher Entscheidungen zu verbessern und bei dem Verstoß gegen eine gerichtliche Schutzanordnung ein Eingreifen der Polizei zu ermöglichen (so der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5.3.2001, BT-Drucks 14/5429 S 1, 10; Grziwotz, NJW 2002, 872, 873 f; vgl auch Rupp, Rechtstatsächliche Untersuchung zum Gewaltschutzgesetz, Berlin 2005, S 89 ff), ist die Einbeziehung solcher strafbaren Vorsatztaten in die opferentschädigungsrechtliche Bewertung nach § 1 Abs 1 Satz 1 OEG nicht nur wegen der sachlichen Nähe zur sog Gewaltkriminalität gerechtfertigt, sondern auch wegen der mit einem Zuwiderhandeln gegen eine entsprechende Schutzanordnung des Gerichts eindeutig hervortretenden Rechtsfeindlichkeit des Täters, des willentlichen Bruchs der Rechtsordnung.

69

Soweit der Täter durch sein Verhalten gegen eine vollstreckbare Anordnung nach § 1 GewSchG verstößt und sich dadurch nach § 4 GewSchG strafbar macht, ist die Grenze zum tätlichen Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG - ungeachtet ggf einschlägiger Straftatbestände nach dem StGB - überschritten, wenn die Tat durch Mittel körperlicher Gewalt gegen die durch die Anordnung geschützte Person begangen wird und/oder der rechtswidrig herbeigeführte Zustand mittels Tätlichkeiten aufrechterhalten wird. Insoweit gelten ähnliche Grundsätze wie bei der opferentschädigungsrechtlichen Bewertung der Freiheitsberaubung nach § 239 StGB(vgl BSG Urteil vom 30.11.2006 - B 9a VG 4/05 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 10 RdNr 13; BSG Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - juris RdNr 15). Auch mit einem nach § 4 GewSchG strafbaren Verhalten muss eine körperliche Gewaltanwendung einhergehen, um einen tätlichen Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG bejahen zu können(offen gelassen für die Freiheitsberaubung, vgl BSG Urteil vom 30.11.2006 - B 9a VG 4/05 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 10 RdNr 13; BSG Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - juris RdNr 15). Aus einem Verstoß gegen eine Schutzanordnung nach § 1 GewSchG kann nämlich nicht ohne Weiteres auf eine objektive Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit oder des Lebens des Opfers durch eine Tätlichkeit geschlossen werden.

70

3. Gemessen an diesen Kriterien ist es dem erkennenden Senat anhand der bisherigen Tatsachenfeststellungen des LSG nicht möglich, abschließend zu beurteilen, inwiefern die einzelnen Stalkinghandlungen des H. vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriffe gegen die Klägerin iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG darstellen.

71

a) Eine Wertung als tätlicher Angriff scheidet allerdings von vornherein für alle Telefonate, SMS, Briefe, Karten, Geschenke und dergleichen sowie für das bloße Klingeln an der Haustür der Klägerin aus, wodurch H. die Klägerin allerdings in erheblicher Weise belästigt hat. Denn insoweit fehlt es an einer unmittelbar drohenden Gewaltanwendung auch soweit einzelne Mitteilungen ernste Drohungen enthielten. Entsprechend verhält es sich mit den von H. missbräuchlich veranlassten Notfalleinsätzen, Dienstleistungen oder Lieferungen zur Wohnung der Klägerin, zumal die beauftragten Personen - soweit ersichtlich - in keiner Weise gegenüber der Klägerin gewalttätig geworden sind.

72

b) Nach den festgestellten Gegebenheiten kann es nur bei persönlichen Begegnungen des H. mit der Klägerin zu einem tätlichen Angriff gekommen sein. Dabei ist es nach den Feststellungen des LSG wiederholt zu Drohungen und Belästigungen gekommen. Inwieweit eine Gewaltanwendung durch H. unmittelbar bevorstand, lässt sich den berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen weitestgehend nicht entnehmen, zumal es nach der Rechtsauffassung des LSG nicht darauf ankam.

73

Eine gewisse Sonderstellung nimmt das Geschehen am 18.7.2003 ein. Unter ständigem Einreden auf die Klägerin ist H. ihr an diesem Tag vom Hauseingang ihrer Wohnung gefolgt und mit ihr in demselben Bus gefahren, bis er sie vor dem Eingang eines Copy-Geschäfts am Arm festgehalten und zu sich umgerissen hat. Hierin könnte ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG zu sehen sein. Jedenfalls liegt es nahe, eine strafbare, unmittelbar auf den Körper der Klägerin zielende gewaltsame Einwirkung anzunehmen.

74

Die Handlung des H. ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 4 GewSchG strafbar, da sie zeitlich vor der Schutzanordnung des AG B. vom 19.8.2003 liegt. Vielmehr kommt eine Strafbarkeit als Nötigung gemäß § 240 Abs 1 StGB in Betracht, da H. die Klägerin gegen ihren klar erkennbaren Willen durch körperliche Gewalt am Fortgehen gehindert hat. Diese - an sich nicht gravierende - Gewaltanwendung dürfte unter normalen Umständen zwischenmenschlicher Auseinandersetzungen in aller Regel nicht verwerflich iS des § 240 Abs 2 StGB sein(vgl zur umstrittenen Anwendung und Auslegung der Verwerflichkeitsklausel jüngst BVerfG Kammerbeschluss vom 7.3.2011 - 1 BvR 388/05 - juris RdNr 38 ff). Dies gilt angesichts der vorangegangenen Drohungen und Belästigungen durch H. seit Oktober 2001 im vorliegenden Fall hingegen nicht. Fraglich könnte allerdings sein, ob unter Berücksichtigung der Umstände des Tatgeschehens aus der Sicht eines objektiven vernünftigen Dritten eine hinreichende Gefahr für Leib oder Leben der Klägerin anzunehmen ist. Diese Feststellung obliegt der tatrichterlichen Würdigung, die der Senat im Revisionsverfahren nicht vornehmen kann (vgl § 163 SGG).

75

Etwas anders verhält es sich mit den Vorgängen am 2. und 3.10.2003. An diesen Tagen hat H. auf die Klägerin vor ihrer Wohnungstür gewartet und ist ihr beim Verlassen des Hauses entgegengegangen, mit der Folge, dass die Klägerin in ihr Haus zurückgekehrt ist und sich zur Arbeit hat abholen lassen. Mit dieser Handlung hat H. in strafbarer Weise gegen die Schutzanordnung des AG B. vom 19.8.2003 verstoßen. Nach den bisher getroffenen Feststellungen des LSG ist darin jedoch noch keine körperliche Gewaltanwendung gegenüber der Klägerin und damit kein tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG zu sehen. Allein die Annäherung des H. kann - ohne Hinzutreten weiterer Umstände (zB Drohungen, aggressives Verhalten etc) - nicht als eine unmittelbar auf den Körper zielende Einwirkung gewertet werden.

76

4. Da der erkennende Senat die danach noch fehlenden Tatsachenfeststellungen im Revisionsverfahren nicht nachholen kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen (vgl § 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

77

Soweit das LSG nach weiteren Ermittlungen hinsichtlich einzelner Begegnungen der Klägerin mit H. zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Klägerin Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG oder sogar von mehreren derartigen Angriffen geworden ist, wird es nach der entschädigungsrechtlichen Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung die Frage eines wahrscheinlichen Ursachenzusammenhangs zwischen den betreffenden schädigenden Vorgängen und der bei der Klägerin bestehenden psychischen Krankheit zu prüfen haben. Hierbei ist in aller Regel die Hinzuziehung medizinischen Sachverstands erforderlich.

78

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Sozialgericht (SG) das damals zuständige (jetzt beigeladene) Land zu Recht verurteilt hat, eine bei der Klägerin vorliegende Gesundheitsstörung als Folge eines schädigenden Ereignisses iS des § 1 Abs 1 Satz 1 Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz) festzustellen.

2

Die am 2.10.1954 geborene Klägerin ließ sich im Jahr 2000 zwei Mal von einem Arzt für Gynäkologie operieren. Zunächst saugte dieser am 13.1.2000 im Rahmen eines kosmetischen Eingriffs Fett ab. Danach traten Komplikationen auf. Am 20.6.2000 versuchte der Arzt, eine bestehende Fettschürze zu korrigieren und saugte weiteres Fett ab. Nach diesem Eingriff kam es zu erheblichen Gesundheitsstörungen, die im Krankenhaus behandelt werden mussten.

3

Zur Zeit der Operationen litt die Klägerin neben dem erheblichen Übergewicht an einer Koronarinsuffizienz, Bluthochdruck, Lungeninsuffizienz, insulinpflichtigem Diabetes mellitus sowie einer Darmerkrankung. Darauf machte sie den Arzt vor den operativen Maßnahmen aufmerksam. Dieser wies sie sodann bewusst nicht darauf hin, dass angesichts der Vorerkrankungen bei den Operationen mit einem erheblichen Gesundheitsrisiko, ggf sogar mit Todesfolge, zu rechnen sei. Die notwendige Aufklärung unterließ der Gynäkologe aus finanziellen Motiven, weil ihm bewusst war, dass die Klägerin sonst von den Operationen abgesehen hätte. Er dokumentierte weder ein Aufklärungsgespräch noch eine Einwilligung. Darüber hinaus täuschte er die Klägerin über seine Befähigung, die Eingriffe fachgerecht vornehmen zu können.

4

Das Landgericht Aachen verurteilte den Gynäkologen wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs 1 Nr 5 Strafgesetzbuch (StGB) aufgrund des operativen Eingriffs vom 13.1.2000 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie aufgrund des weiteren Eingriffs vom 20.6.2000 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Unter Einbeziehung zahlreicher weiterer Taten zum Nachteil anderer Patienten wurde der Gynäkologe zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt (rechtskräftiges Urteil vom 17.7.2002 - 61 KLs/42 Js 1109/00).

5

Am 22.11.2003 beantragte die Klägerin beim seinerzeit zuständigen Versorgungsamt Aachen Leistungen der Beschädigtenversorgung nach dem OEG iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Diesen Antrag lehnte das Versorgungsamt nach Beiziehung des Strafurteils durch Bescheid vom 9.1.2004 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG lägen nicht vor. Das OEG bezwecke ausschließlich die Entschädigung von Kriminalitätsopfern, die vom Staat trotz des von diesem in Anspruch genommenen Gewaltmonopols im Einzelfall nicht ausreichend hätten geschützt werden können. Die hier der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden ärztlichen Kunstfehler seien von diesem Schutzzweck naturgemäß nicht erfasst. Es fehle an einer feindseligen Tendenz im Sinne des OEG. Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung Münster mit Bescheid vom 22.6.2004 zurück.

6

Das von der Klägerin angerufene SG Aachen hat nach Einholung mehrerer medizinischer Gutachten mit Urteil vom 21.12.2006 das (jetzt beigeladene) Land Nordrhein-Westfalen (NRW) unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, die bei der Klägerin vorliegende Gesundheitsstörung "Zustand nach Abdominalplastik mit zwei großen quer verlaufenden Narben im Ober- und Unterbauch mit korrigiertem Nabel mit Sensibilitätsstörungen im Narbenbereich" als durch ein schädigendes Ereignis iS von § 1 Abs 1 Satz 1 OEG hervorgerufene Gesundheitsstörung festzustellen. Die darüber hinausgehende Klage auf Gewährung von Versorgung hat das SG - mittlerweile (nach Rücknahme der Berufung der Klägerin) rechtskräftig - abgewiesen, weil die festgestellte Gesundheitsstörung lediglich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 10 vH bedinge.

7

Gegen seine Verurteilung hat das Land NRW Berufung eingelegt. Dieses Rechtsmittel ist nach Inkrafttreten des § 4 Abs 1 Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen(= Art 1 Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007, GVBl NRW 482, ) ab 1.1.2008 vom Landschaftsverband Rheinland weiter geführt und sodann vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) mit Urteil vom 21.5.2008 zurückgewiesen worden. Diese Entscheidung ist auf folgende Erwägungen gestützt:

8

Zum 1.1.2008 sei ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes eingetreten. Berufungsführer sei seitdem der Landschaftsverband Rheinland. Ob sich dieser als neuer Beklagter gegen die Anerkennung von Schädigungsfolgen wende oder dies dem notwendig beigeladenen Land als weiterhin materiell Verpflichtetem obliege, ändere am Tenor der Berufungsentscheidung nichts, denn weder das Land noch der Landschaftsverband hätten einen Anspruch auf Aufhebung des Urteils des SG.

9

Zu Recht habe dieses die streitbefangenen ärztlichen Maßnahmen als tätliche Angriffe iS von § 1 Abs 1 Satz 1 OEG bewertet. Nach den Feststellungen des Landgerichts, die der Senat sich zu eigen mache, habe der Gynäkologe die vor den Eingriffen notwendige Aufklärung aus finanziellen Motiven unterlassen. Er habe die Klägerin bewusst nicht darauf hingewiesen, dass angesichts der Vorerkrankungen mit einem erheblichen Gesundheitsrisiko, ggf sogar mit Todesfolge, während und nach den Operationen zu rechnen gewesen sei. Auch sei ihm klar gewesen, dass sich die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung gegen die Operationen entschieden hätte. Dies habe der Gynäkologe zumindest billigend in Kauf genommen. Damit stellten die operativen Eingriffe tatbestandlich vorsätzliche Körperverletzungen iS des § 223 StGB dar, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) mangels wirksamer Einwilligung auch rechtswidrig gewesen seien. Eine wirksame Einwilligung liege danach nur vor, wenn der Patient in der gebotenen Weise über den Eingriff, seinen Verlauf, seine Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt worden sei.

10

Der Arzt habe durch die Operationen unmittelbar in die körperliche Integrität der Klägerin eingegriffen. Zwar habe er keinen Widerstand der Klägerin überwinden müssen. Diese Situation habe er sich jedoch nur verschaffen können, weil er die Klägerin zuvor über die Risiken der Operation und seine Befähigung, die Eingriffe fachgerecht vornehmen zu können, getäuscht habe. Ob zwischen dem Arzt und der Klägerin ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden habe, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Die von dem Gynäkologen vorgenommenen Eingriffe stellten auch keine Heilbehandlung dar, denn es sei keine objektive Heiltendenz feststellbar. Zudem handle es sich bei der von § 1 Abs 1 OEG geforderten Feindseligkeit der Tathandlung nicht um eine innere Tatsache. Was feindselig sei, bestimme das Strafgesetz. Feindselig in diesem Sinne seien alle § 223 StGB zuzuordnenden, strafbewehrten Tathandlungen. Unschädlich sei, dass die im Rahmen der Operationen begangenen Kunst- und Behandlungsfehler nur fahrlässiger Natur gewesen seien.

11

Die Klägerin habe durch die beiden durchgeführten Operationen eine gesundheitliche Schädigung erlitten, an deren Folgen sie fortdauernd leide. Art und Umfang der insoweit verbliebenen Gesundheitsstörung seien von den Beteiligten unstreitig gestellt worden.

12

Der Beklagte macht mit seiner nach Zulassung durch den erkennenden Senat eingelegten Revision eine Verletzung von § 1 Abs 1 OEG geltend. Zur Begründung führt er ua aus:

13

Durch die Regelungen des OEG wolle der Staat für den Schutz der Bürgerinnen und Bürger insbesondere vor gesundheitlichen Schädigungen durch kriminelle Handlungen wie vor allem Gewalttaten einstehen. Im Lichte dieses Gesetzeszwecks seien auch die einzelnen Tatbestandsmerkmale auszulegen. Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 OEG setze daher eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame, in der Regel auch handgreifliche Einwirkung voraus.

14

An einer feindseligen Willensrichtung fehle es hier. Zwar hätten Eingriffe in die körperliche Integrität eines anderen grundsätzlich die Tendenz, diesen zum bloßen Objekt herabzuwürdigen; sie seien deshalb als feindselig zu werten. Wenn aber im Rahmen eines Arzt-Patienten-Verhältnisses die Einwilligung zur Operation vorliege, verliere der Eingriff in die körperliche Integrität seine feindselige Qualität. Im vorliegenden Fall bestehe die Besonderheit, dass die Klägerin zwar ihre Einwilligung in beide Operationen gegeben habe, diese aber vom Täter erschlichen worden seien. Das LSG schließe ohne eigene Sachaufklärung aus den vom Landgericht in seinem Strafurteil benannten Motiven für das Erschleichen der Einwilligung und aus der Tatsache der strafrechtlichen Verurteilung, dass der Gynäkologe keine Heilbehandlung vorgenommen habe, weil die Eingriffe nicht zur Heilung geeignet gewesen seien. Letzteres lasse sich aber den einschlägigen Passagen des Landgerichtsurteils nicht entnehmen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Operateur der Klägerin insofern rechtsfeindlich gesonnen gewesen sei, als er sie dauerhaft habe schädigen wollen. Eine rechtsfeindliche Willensrichtung lasse sich zwar für die fehlerhafte Aufklärung über die Operationsrisiken bejahen. Hieraus resultiere aber nicht gleichzeitig eine rechtsfeindliche Willensrichtung hinsichtlich der anschließenden Operationen. Das Vertrags- und Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gestatte nur dann die Annahme einer feindseligen Willensrichtung hinsichtlich des operativen Eingriffs, wenn dies bestimmte äußere Umstände nahelegten, etwa wenn sich der Operierende fälschlich als Arzt ausgebe.

15

Der Beklagte beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21.5.2008 und des Sozialgerichts Aachen vom 21.12.2006 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

16

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

17

Sie hält die Ausführungen des LSG für zutreffend.

18

Die beigeladene Bundesrepublik Deutschland hat wie folgt Stellung genommen: Generell liege bei ärztlichen Kunstfehlern keine Gewalttat iS des § 1 Abs 1 OEG vor. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Körperverletzung führe zwar in der Regel auch zur Bejahung eines tätlichen Angriffs. Jedoch sei dies nicht zwangsläufig so. Zusätzlich sei nämlich auch ein tätlicher Angriff in feindseliger Willensrichtung erforderlich. Daran fehle es im konkreten Fall. Das LSG habe den feindseligen Akt wohl im Erschleichen der Einwilligung durch bewusst unzureichende Aufklärung gesehen. Es leuchte jedoch nicht ein, warum ein tätlicher Angriff im Sinne des OEG davon abhängen solle, dass der Arzt die Patientin mit Eventualvorsatz unzureichend aufgeklärt habe. Mit einer solchen Argumentation könne praktisch jeder ärztliche Heileingriff, bei dem eine wirksame Einwilligung fehle, als OEG-Fall anerkannt werden, und zwar selbst dann, wenn der ärztliche Eingriff richtig und erfolgreich ausgeführt worden sei und ein Kunstfehler daher überhaupt nicht vorliege. Eine entsprechende Ausweitung des vom OEG erfassten Personenkreises sei vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen. Die Rechtsentwicklung zum Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern lasse sich auf den Bereich ärztlicher Kunstfehler nicht anwenden. Die tatbestandliche Ausgangslage sei eine gänzlich andere.

Entscheidungsgründe

19

1. Die Revision des Beklagten ist zulässig. Richtiger Beklagter und Revisionskläger ist nunmehr der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland.

20

a) Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass es mit Inkrafttreten von § 4 Abs 1 Eingliederungsgesetz zum 1.1.2008 im Verlauf des Berufungsverfahrens zu einem Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes auf der Beklagtenseite gekommen ist (vgl hierzu BSG, Urteil vom 5.7.2007 - B 9/9a SB 2/07 R - BSGE 99, 9 = SozR 4-3250 § 69 Nr 6, jeweils RdNr 13 f; BSG, Urteil vom 28.7.2008 - B 1 KR 5/08 R - BSGE 101, 177 = SozR 4-2500 § 109 Nr 6, jeweils RdNr 13; BSG, Urteil vom 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R - BSGE 102, 149 = SozR 4-1100 Art 85 Nr 1, jeweils RdNr 20; BSG, Urteil vom 11.12.2008 - B 9 V 3/07 R - juris RdNr 21; BSG, Urteil vom 23.4.2009 - B 9 VG 1/08 R -, juris RdNr 22; BSG, Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 8/08 R - BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr 2, jeweils RdNr 19; BSG, Urteil vom 30.9.2009 - B 9 VG 3/08 R - BSGE 104, 245, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 26). Durch § 4 Abs 1 Eingliederungsgesetz wurden die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts einschließlich der Kriegsopferversorgung mit Wirkung vom 1.1.2008 rechtswirksam auf die Landschaftsverbände übertragen. Ab diesem Zeitpunkt ist der für die Klägerin örtlich zuständige Landschaftsverband Rheinland gemäß § 6 Abs 1 OEG für die Versorgung nach diesem Gesetz zuständig.

21

b) Das LSG hat den Landschaftsverband Rheinland selbst als Beklagten behandelt. Die Klägerin hat ihre Klage im Verlauf des Revisionsverfahrens umgestellt und nunmehr gegen die nach § 70 Nr 3 SGG beteiligtenfähige Behörde - den Direktor des Landschaftsverbandes - gerichtet. Mit dieser Umstellung trägt sie der Rechtsprechung des 8. Senats des BSG Rechnung, wonach die Klage zwingend gegen die nach § 70 Nr 3 SGG für beteiligtenfähig erklärte Behörde zu richten ist, wenn ein Land - wie hier Nordrhein-Westfalen durch § 3 Gesetz zur Ausführung des SGG - das Behördenprinzip eingeführt hat (vgl BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R - RdNr 14). Demgegenüber hat der erkennende Senat die Auffassung vertreten (vgl Urteil vom 23.4.2009 - B 9 SB 3/08 R - juris RdNr 21), dass die nach § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähige juristische Person (hier der Landschaftsverband Rheinland) diese Fähigkeit nicht dadurch verliert, dass die für sie handelnde Behörde (hier der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland) durch Landesrecht iS des § 70 Nr 3 SGG für beteiligtenfähig erklärt worden ist. Zur Vermeidung einer Divergenz hat der erkennende Senat deshalb eine Umstellung der Klage angeregt; dem steht § 168 Satz 1 SGG nicht entgegen, weil sich der Klagegrund, also der dem Klageantrag zugrunde liegende Lebenssachverhalt, nicht geändert hat(vgl § 99 Abs 3 SGG).

22

2. Die Revision des Beklagten ist unbegründet, denn das LSG hat im Ergebnis zu Recht dessen Berufung gegen das Urteil des SG zurückgewiesen, mit dem dieses die entgegenstehende ablehnende Verwaltungsentscheidung aufgehoben und das seinerzeit beklagte Land zur Feststellung einer Gesundheitsstörung als Folge eines schädigenden Ereignisses iS von § 1 Abs 1 Satz 1 OEG verurteilt hat. Eine Rechtskraft dieser Entscheidung erstreckt sich gemäß § 141 Abs 1 Nr 1 SGG auf den jetzigen Beklagten.

23

Rechtsgrundlage für den von der Klägerin in zulässiger Weise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG)geltend gemachten Anspruch auf Feststellung einer bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörung als Folge eines schädigenden Ereignisses ist § 1 Abs 1 Satz 1 OEG(idF vom 11.5.1976, BGBl I 1181). Danach erhält ua derjenige, der im Geltungsbereich des OEG infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Reicht - wie hier - der Grad der Schädigungsfolgen für einen Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenrente nicht aus (vgl § 31 Abs 1 BVG), hat der Beschädigte nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG einen Anspruch auf isolierte Feststellung (Anerkennung) von Schädigungsfolgen. Denn die Feststellung von Schädigungsfolgen kann als eigenständiger begünstigender Verwaltungsakt Grundlage für weitere Ansprüche oder Rechtsfolgen sein, zB Ansprüche auf Heilbehandlung wegen der anerkannten Folgen einer Schädigung (vgl zum BVG bereits BSGE 9, 80, 83 f = SozR Nr 17 zu § 55 SGG; BSGE 12, 25, 26; BSGE 27, 22, 23 = SozR Nr 59 zu § 77 SGG; BSG, Urteil vom 2.6.1970 - 10 RV 69/68 - KOV 1971, 170; zum Soldatenversorgungsgesetz etwa BSGE 57, 171, 172 = SozR 1500 § 55 Nr 24 S 17; BSGE 68, 128, 129 f = SozR 3-3200 § 81 Nr 1 S 3; BSG SozR 3-1500 § 55 Nr 18 S 39; BSG SozR 3-3200 § 81 Nr 16 S 73; zum OEG etwa BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9/9a RVg 4/92 - BSGE 77, 1, 6 = SozR 3-3800 § 1 Nr 4 S 15).

24

Wie SG und LSG im Ergebnis zutreffend erkannt haben, steht der Klägerin gemäß § 1 Abs 1 Satz 1 OEG nach den Umständen des vorliegenden Falles ein Anspruch auf Feststellung der Gesundheitsstörungen zu, die Folgen der im Jahre 2000 von dem Gynäkologen durchgeführten Schönheitsoperationen sind. Denn diese ärztlichen Eingriffe sind als vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriffe iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG zu werten. Der erkennende Senat legt dabei zunächst seine bisherige Rechtsprechung zum Rechtsbegriff "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" zugrunde (dazu unter a). Darüber hinaus ist die Rechtsprechung des BGH zur Strafbarkeit eines ärztlichen Eingriffs als vorsätzliche Körperverletzung von Bedeutung (dazu unter b). Für diesen Bereich entwickelt der Senat seine bisherige Rechtsprechung dahin weiter, dass ein ärztlicher Eingriff unter bestimmten Voraussetzungen als tätlicher Angriff anzusehen ist (dazu unter c). Diese Voraussetzungen liegen nach den für den Senat verbindlichen Tatsachenfeststellungen hier vor (dazu unter d).

25

a) Die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Auslegung des Rechtsbegriffs "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG hat sich im Laufe der Jahre anhand einzelner Fallgestaltungen entwickelt. Sie hat sich weitgehend von subjektiven Merkmalen (wie etwa einer kämpferischen, feindseligen Absicht des Täters) gelöst und entscheidend auf die Rechtsfeindlichkeit, vor allem verstanden als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, abgestellt. Dabei hat der erkennende Senat je nach Fallkonstellation unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt und verschiedene Betrachtungsweisen zugrunde gelegt. Leitlinie des erkennenden Senats war insoweit der sich aus dem Sinn und Zweck des OEG ergebende Gedanke des Opferschutzes. Das Vorliegen eines tätlichen Angriffs hat der Senat daher aus der Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten beurteilt und insbesondere sozial angemessenes Verhalten ausgeschieden. Allgemein ist er in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass als tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen ist, wobei in aller Regel die Angriffshandlung den Tatbestand einer - jedenfalls versuchten - vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt (vgl BSG, Urteil vom 10.9.1997 - 9 RVg 1/96 - BSGE 81, 42, 43 = SozR 3-3800 § 1 Nr 11 S 38; BSG, Urteil vom 4.2.1998 - B 9 VG 5/96 R - BSGE 81, 288, 289 = SozR 3-3800 § 1 Nr 12 S 42 f; BSG, Urteil vom 24.7.2002 - B 9 VG 4/01 R - BSGE 90, 6, 8 f = SozR 3-3800 § 1 Nr 22 S 103 f; BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 5 RdNr 6 f und zuletzt BSG, Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - juris RdNr 14 ff).

26

Im Einzelnen hat der erkennende Senat bislang zu folgenden Fallkonstellationen entschieden:

27

Zunächst hat er unter Bezugnahme auf die Begründung zum Regierungsentwurf eines OEG (BT-Drucks 7/2506 S 13) für die Annahme einer Angriffshandlung eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung verlangt und deshalb einen tätlichen Angriff bei der Flucht vor einem Einbrecher verneint (BSG, Urteil vom 7.11.1979 - 9 RVg 1/78 - BSGE 49, 98, 99 f = SozR 3800 § 1 Nr 1 S 2; BSG, Urteil vom 28.3.1984 - 9a RVg 1/83 - BSGE 56, 234, 236 = SozR 3800 § 1 Nr 4 S 9). Diese Rechtsprechung hat er später dahingehend präzisiert, dass unter einem tätlichen Angriff ein gewaltsames, handgreifliches Vorgehen gegen eine Person in kämpferischer, feindseliger Absicht zu verstehen ist, nicht jedoch sozial angemessenes Verhalten, wie das Hochheben einer jungen Frau auf einem Straßenfest (BSG, Urteil vom 23.10.1985 - 9a RVg 5/84 - BSGE 59, 46, 47 ff = SozR 3800 § 1 Nr 6 S 18 ff).

28

In Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern iS von § 176 StGB hat der Senat dann den Begriff des tätlichen Angriffs umfassender im Sinne von Rechtsfeindlichkeit verstanden. Danach kommt es nicht darauf an, welche innere Einstellung der Täter zu dem Opfer hatte und wie das Opfer die Tat empfunden hat. Für den Senat war allein entscheidend, dass die Begehensweise, nämlich sexuelle Handlungen, eine Straftat war, deretwegen die Täter in diesen Fällen auch bestraft worden sind (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RVg 4/93 - BSGE 77, 7, 8 f = SozR 3-3800 § 1 Nr 6 S 23 f; BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RVg 7/93 - BSGE 77, 11, 13 = SozR 3-3800 § 1 Nr 7 S 28 f; ähnlich auch bei einer Aids-Infektion durch ungeschützten Geschlechtsverkehr: BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9 RVg 5/95 - BSGE 77, 18, 19 = SozR 3-3800 § 2 Nr 3 S 7).

29

Auch eine absichtliche Blockade mit einem Kraftfahrzeug ist als tätlicher Angriff angesehen worden, wenn das Opfer dem gegen ihn gerichteten körperlichen Angriff durch Ausweichen oder Flucht entgehen will und dadurch zu Schaden kommt. Der Senat hat es für genügend erachtet, dass das Handeln des Angreifers vorsätzlich und auf Rechtsbruch gerichtet war. In der Regel reicht danach der vorsätzliche rechtswidrige Angriff gegen die körperliche Integrität oder die körperliche Bewegungsfreiheit aus, um den Tatbestand (des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG) zu erfüllen (BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RVg 1/94 - SozR 3-3800 § 10a Nr 1 S 2 f).

30

Ebenso hat es der erkennende Senat beim Zünden eines Feuerwerkskörpers durch einen unbekannt gebliebenen Täter ausreichen lassen, dass das Verhalten des Täters auf Rechtsbruch gerichtet war und dadurch seine Rechtsfeindlichkeit erkennen ließ. Rechtsfeindlich handele, wer vorsätzlich und rechtswidrig einen Angriff gegen die körperliche Integrität eines anderen richte (BSG, Urteil vom 28.5.1997 - 9 RVg 1/95 - USK 9714).

31

Diese Rechtsprechung hat der Senat in seiner Entscheidung zur Gewalt gegen Sachen verbunden mit Drohungen gegenüber dem Opfer fortgeführt: Er ist dort zwar davon ausgegangen, dass ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende, gewaltsame und in der Regel auch handgreifliche Einwirkung erfordert. Zugleich hat er jedoch klargestellt, dass nicht ein aggressives Verhalten, sondern die Rechtsfeindlichkeit des Täterhandelns für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung des "tätlichen Angriffs" maßgeblich ist. Bei Drohungen gegenüber dem Opfer verbunden mit einer unmittelbaren Gewaltanwendung gegen eine Sache hat er es deshalb als entscheidend angesehen, ob aus der Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten ein unmittelbares Ansetzen zu einer gezielten Gewaltanwendung gegen eine Person gegeben ist (BSG, Urteil vom 10.9.1997 - 9 RVg 1/96 - BSGE 81, 42, 43 f = SozR 3-3800 § 1 Nr 11 S 38 f, ähnlich BSG, Urteil vom 3.2.1999 - B 9 VG 7/97 R - SozR 3-3800 § 1 Nr 14 S 56 zur Verletzungshandlung eines strafrechtlich schuldunfähigen, aber handlungsfähigen Kindes).

32

In seiner Entscheidung zur Verletzung durch Signalmunition in einer Silvesternacht hat der Senat ein zielgerichtetes, vorsätzliches, aggressives Verhalten gegen eine bestimmte Person nicht für erforderlich gehalten, sondern es für die Annahme eines "tätlichen Angriffs" ausreichen lassen, dass sich der Angriff gegen andere Personen als das Opfer gerichtet hat (BSG, Urteil vom 4.2.1998 - B 9 VG 5/96 R - BSGE 81, 288, 289 f = SozR 3-3800 § 1 Nr 12 S 42 ff). Weiter ist in dieser Entscheidung ausgeführt worden, dass die "Feindseligkeit", die den "tätlichen Angriff" iS des § 1 Abs 1 OEG kennzeichnet, schon dann zu bejahen ist, wenn mit der Einwirkung auf den Körper des Opfers - zumindest versuchsweise - vorsätzlich ein Straftatbestand verwirklicht wird. "Feindselig" handelt der Täter auch dann, wenn er unter Verstoß gegen ein Strafgesetz vorsätzlich auf den Körper eines anderen einwirkt (BSGE 81, 288, 292 = SozR 3-3800 § 1 Nr 12 S 46).

33

Zum "Mobbing" als einem sich über längere Zeit hinziehenden Konflikt zwischen dem Opfer und Personen seines gesellschaftlichen Umfeldes hat der erkennende Senat entschieden, dass nur bei einzelnen "Mobbing"-Aktivitäten die Schwelle zur strafbaren Handlung und somit zum kriminellen Unrecht überschritten werden könne; tätliche Angriffe lägen allerdings nur vor, wenn auf den Körper des Opfers gezielt eingewirkt werde, wie zB durch einen Fußtritt (BSG, Urteil vom 14.2.2001 - B 9 VG 4/00 R - BSGE 87, 276, 278 = SozR 3-3800 § 1 Nr 18 S 72).

34

In dem Fall einer Bedrohung mit einer scharf geladenen, entsicherten Schusswaffe hat der erkennende Senat, anknüpfend an sein Urteil vom 10.9.1997 (BSGE 81, 42 = SozR 3-3800 § 1 Nr 11), als tätlichen Angriff grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung angesehen. Er hat darauf hingewiesen, dass in aller Regel die Angriffshandlung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG den Tatbestand einer vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllen wird. Daneben seien aber auch Begehungsweisen denkbar, bei denen kein strafrechtlich relevanter Erfolg angestrebt werde. Es sei nicht einmal die körperliche Berührung oder auch nur ein darauf zielender Vorsatz erforderlich. Bereits die absichtliche, rechtswidrige Bedrohung eines anderen mit einer scharf geladenen entsicherten Schusswaffe stellt danach einen tätlichen Angriff dar (BSG, Urteil vom 24.7.2002 - B 9 VG 4/01 R - BSGE 90, 6, 8 f = SozR 3-3800 § 1 Nr 22 S 103 f). Diese Rechtsprechung hat der Senat in seiner Entscheidung zum Entfernen eines Gullydeckels fortgeführt und darin unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 4.2.1998 (BSGE 81, 288, 289 f = SozR 3-3800 § 1 Nr 12) weiter festgestellt, dass eine Handlung dann nicht als tätlicher Angriff gegen eine Person angesehen werden kann, wenn ihr die erforderliche unmittelbare (feindliche) Ausrichtung auf andere Menschen fehlt (BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 5 RdNr 6 f). An diese Rechtsprechung hat der Senat auch in seiner Entscheidung zur körperlichen Durchsuchung einer Person durch falsche Polizeibeamte angeknüpft (BSG, Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - juris RdNr 14 ff).

35

In Bezug auf eine Kindesentziehung durch List hat der erkennende Senat darauf hingewiesen, dass der Rechtsbegriff des tätlichen Angriffs aus Gründen des sozialen und psychischen Schutzes der Opfer unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des OEG speziell in Fällen eines sexuellen Missbrauchs von Kindern in der Weise ausgelegt worden ist, dass er auch ohne Gewaltanwendung die Ausübung des Geschlechtsverkehrs eines erwachsenen Mannes mit einem Kind unter 14 Jahren erfasst. Bei einer Kindesentziehung hat der Senat jedoch ein entsprechendes Begriffsverständnis abgelehnt, weil dies zu einer Ausweitung der vom OEG erfassten Tatbestände führen würde, die mit der auf eine körperliche Gewaltanwendung abstellenden gesetzgeberischen Konzeption unvereinbar wäre. Eine erweiternde Auslegung ist auch nicht zum Schutz des betroffenen Kindes geboten (vgl BSG, Urteil vom 12.2.2003 - B 9 VG 2/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 1 RdNr 12).

36

In seiner Entscheidung zur Freiheitsberaubung hat der erkennende Senat ebenfalls maßgeblich darauf abgestellt, dass die Grenze zur Gewalttat iS des § 1 Abs 1 OEG jedenfalls dann überschritten ist, wenn eine Person durch Mittel körperlicher Gewalt ihrer Freiheit beraubt und/oder dieser Zustand durch Tätlichkeiten aufrecht erhalten wird(BSG, Urteil vom 30.11.2006 - B 9a VG 4/05 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 10 RdNr 13).

37

Schließlich hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung zu einem möglichen tätlichen Angriff eines 4 ½ jährigen Kindes gegen ein anderes Kind unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 4.2.1998 (BSGE 81, 288 = SozR 3-3800 § 1 Nr 12)erneut hervorgehoben, dass der als "feindselige" Einwirkung auf den Körper eines anderen definierte tätliche Angriff lediglich erfordert, dass (objektiv) gegen ein Strafgesetz verstoßen wird, das die körperliche Unversehrtheit eines anderen schützt. Dies kann bei einem Stoßen ins Wasser unter Umständen der Fall sein (vgl BSG, Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a VG 3/06 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 11 RdNr 14, 17).

38

b) Grundvoraussetzung für die Bewertung eines ärztlichen Eingriffs als "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG ist danach, dass dieser als vorsätzliche Körperverletzung strafbar ist. Deshalb ist die einschlägige Rechtsprechung der Strafgerichte, insbesondere des BGH, zu beachten. Danach erfüllt jeder ärztliche Eingriff den Tatbestand einer (vorsätzlichen) Körperverletzung iS des § 223 Abs 1 StGB. Er bedarf grundsätzlich der Einwilligung, um rechtmäßig zu sein. Diese Einwilligung kann nur wirksam erteilt werden, wenn der Patient in der gebotenen Weise über den Eingriff, seinen Verlauf, seine Erfolgsaussichten, seine Risiken und mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt worden ist. Aufklärungsmängel können eine Strafbarkeit des Arztes wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung jedoch nur begründen, wenn der Patient bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung nicht in den Eingriff eingewilligt hätte. Das Fehlen einer "hypothetischen Einwilligung" ist dem Arzt nachzuweisen. Eine Beschränkung der Strafbarkeit kann sich zudem unter dem Gesichtspunkt des Schutzzweckgedankens ergeben, wenn sich ein Risiko realisiert, das nicht in den Schutzbereich der verletzten Aufklärungspflicht fällt. Dies wird etwa dann in Betracht zu ziehen sein, wenn sich der Aufklärungsmangel lediglich aus dem unterlassenen Hinweis auf Behandlungsalternativen ergibt, der Patient jedoch eine Grundaufklärung über die Art sowie den Schweregrad des Eingriffs erhalten hat und auch über die schwerstmögliche Beeinträchtigung informiert ist (vgl aus der neueren Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 29.6.1995 - 4 StR 760/94 - BGHR StGB § 223 Abs 1 Heileingriff 4 = MedR 1996, 22, 24 ; BGH, Urteil vom 19.11.1997 - 3 StR 271/97 - BGHSt 43, 306, 308 f = NJW 1998, 1802, 1803 ; BGH, Beschluss vom 15.10.2003 - 1 StR 300/03 - JR 2004, 251, 252 ; BGH, Urteil vom 20.1.2004 - 1 StR 319/03 - JR 2004, 469, 470 ; BGH, Urteil vom 5.7.2007 - 4 StR 549/06 - BGHR StGB § 223 Abs 1 Heileingriff 8 = MedR 2008, 158, 159; BGH, Urteil vom 23.10.2007 - 1 StR 238/07 - MedR 2008, 435, 436 <"Turboentzug">; dazu auch Fischer, StGB, 57. Aufl 2010, § 223 RdNr 9, 15 ff, § 228 RdNr 12 ff).

39

c) Der erkennende Senat entwickelt seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung des Rechtsbegriffs "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG für die besondere Fallkonstellation des als vorsätzliche Körperverletzung strafbaren ärztlichen Eingriffs weiter.

40

In aller Regel wird zwar eine Handlung, die den Tatbestand einer - jedenfalls versuchten - vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt, eine Angriffshandlung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG sein. Die Verletzungshandlung im OEG hat jedoch durch das Tatbestandsmerkmal "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" - allerdings in Anknüpfung an die Vorschriften des StGB - eine eigenständige gesetzliche Ausprägung gefunden (vgl hierzu BSG, Urteil vom 28.3.1984 - 9a RVg 1/83 - BSGE 56, 234, 235 f = SozR 3800 § 1 Nr 4 S 8 f; BSG, Urteil vom 24.4.1991 - 9a/9 RVg 1/89 - SozR 3-3800 § 1 Nr 1 S 2; BSG, Urteil vom 10.9.1997 - 9 RVg 1/96 - BSGE 81, 42, 43 = SozR 3-3800 § 1 Nr 11 S 38; BSG, Urteil vom 3.2.1999 - B 9 VG 7/97 R - SozR 3-3800 § 1 Nr 14 S 56). Das bedeutet, dass nicht jeder als vorsätzliche Körperverletzung strafbare ärztliche Eingriff zugleich ein "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" iS einer in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielenden gewaltsamen Einwirkung sein muss.

41

Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass ärztliche Eingriffe - wie die gesamte Tätigkeit des Arztes - von einem Heilauftrag iS des § 1 Abs 1 Bundesärzteordnung(danach dient der Arzt der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes; vgl dazu auch § 1 Abs 1 Musterberufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte) bestimmt werden (vgl hierzu Laufs in Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 6. Aufl 2009, S 17 f; Quaas/Zuck, Medizinrecht, 2. Aufl 2008, S 233 f). Ärztliche Eingriffe werden demnach grundsätzlich in der Absicht durchgeführt, zu heilen und nicht in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf die körperliche Unversehrtheit des Patienten einzuwirken. Zum anderen ergibt sich die Strafbarkeit eines ärztlichen Eingriffs als vorsätzliche Körperverletzung gerade aus der Verknüpfung von vorsätzlichem Aufklärungsmangel, Fehlen einer wirksamen Einwilligung und damit rechtswidrigem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Eine strafbare vorsätzliche Körperverletzung kann bei einem ärztlichen Eingriff bereits dann vorliegen, wenn der Arzt nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat und der Patient die Einwilligung zum ärztlichen Eingriff bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht erteilt hätte. Es sind deshalb durchaus Fälle denkbar, bei denen der vorsätzliche Aufklärungsmangel zwar zu einer strafbaren vorsätzlichen Körperverletzung führt, es wegen einer vorhandenen Heilungsabsicht jedoch nicht gerechtfertigt ist, den ärztlichen Eingriff als eine gezielte gewaltsame Einwirkung auf die körperliche Unversehrtheit des Patienten, mithin als eine feindselige Angriffshandlung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG, zu bewerten(vgl etwa den der Entscheidung des BGH vom 20.1.2004 - 1 StR 319/03 - JR 2004, 469 zugrunde liegenden Fall der Durchführung einer zweiten Operation zur Bergung einer bei der ersten Operation abgebrochenen Bohrerspitze bei unterlassener Aufklärung über Grund und Anlass der Maßnahme).

42

Für die besondere Fallkonstellation des ärztlichen Eingriffs müssen deshalb - neben der Strafbarkeit als Vorsatztat - bestimmte weitere Voraussetzungen hinzukommen, bei deren Vorliegen die Grenze zur Gewalttat, also zum "vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff", überschritten ist. Nach Auffassung des erkennenden Senats wird ein Patient unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des OEG dann zum Gewaltopfer, wenn ein als vorsätzliche Körperverletzung strafbarer ärztlicher Eingriff objektiv - also aus der Sicht eines verständigen Dritten - in keiner Weise dem Wohl des Patienten dient. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich der Arzt bei seiner Vorgehensweise im Wesentlichen von eigenen finanziellen Interessen leiten lässt und die gesundheitlichen Belange des Patienten hintangestellt hat. Mit dem Abstellen auf das Wohl des Patienten werden neben den Fällen der Heilung einer behandlungsbedürftigen Erkrankung auch die Fälle reiner Schönheitsoperationen erfasst, also Fälle, in denen ohne jede medizinische Indikation allein den Schönheitsvorstellungen des Patienten dienende Eingriffe (s § 52 Abs 2 SGB V)vorgenommen werden.

43

Soweit der Beklagte mit der Revision einwendet, das besondere Vertrags- und Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gestatte die Annahme einer feindseligen Willensrichtung bei einem operativen Eingriff nur dann, wenn dies bestimmte äußere Umstände nahelegten, etwa wenn sich der Operierende fälschlich als Arzt ausgebe, vermag ihm der Senat nicht in vollem Umfang zu folgen. Allein der Umstand, dass ein in keiner Weise zum Wohle des Patienten handelnder Operateur Arzt ist, kann die Annahme einer feindseligen Haltung nicht ausschließen. Auch ein Vertrags- und Vertrauensverhältnis, das der Arzt in rücksichtsloser, krimineller Weise verletzt, hindert es nicht, eine feindselige Willensrichtung bei der Operation anzunehmen, wenn die vom Senat als maßgebend angesehenen Umstände vorliegen. Ebenso wenig greift der Einwand durch, dass der Eingriff in die körperliche Integrität dann seine feindselige Qualität verliere, wenn im Rahmen eines Arzt-Patienten-Verhältnisses die Einwilligung zur Operation vorliege. Eine durch Täuschung erschlichene Einwilligung ist unwirksam. Sie steht daher weder einer Strafbarkeit noch der Bejahung einer Gewalttat entgegen.

44

Mit der beigeladenen Bundesrepublik Deutschland stimmt der Senat dahin überein, dass ärztliche Kunstfehler für sich genommen keine Gewalttaten iS des § 1 OEG sind. Denn Kunstfehler sind sorgfaltswidrige Verstöße gegen die Regeln der ärztlichen Kunst, die lediglich eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB oder fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB begründen (vgl dazu Fischer, StGB, 57. Aufl 2010, § 223 RdNr 13c). Stellt der ärztliche Eingriff allerdings einen tätlichen Angriff dar, so ist es unerheblich, ob dabei Kunstfehler unterlaufen. Denn der Vorsatz des Täters muss sich nicht auf die eingetretene Schädigung beziehen (vgl BSG, Urteil vom 24.4.1991 - 9a/9 RVg 1/89 - SozR 3-3800 § 1 Nr 1 S 4; BSG, Urteil vom 12.12.1995 - 9 RVg 1/94 - SozR 3-3800 § 10a Nr 1 S 2; BSG, Urteil vom 3.2.1999 - B 9 VG 7/97 R - SozR 3-3800 § 1 Nr 14 S 57).

45

d) Gemessen an diesen Kriterien sind die von dem Gynäkologen im Jahr 2000 durchgeführten kosmetischen ärztlichen Eingriffe - im Ergebnis übereinstimmend mit dem SG und dem LSG - nicht nur als strafbare vorsätzliche gefährliche Körperverletzungen iS der §§ 223, 224 Abs 1 Nr 5 StGB, sondern auch als vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit der Klägerin iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG anzusehen. Denn sie dienten aus der Sicht eines verständigen Dritten in keiner Weise dem Wohl der Klägerin.

46

Das LSG hat dazu Folgendes festgestellt: Die Klägerin litt zum Zeitpunkt der Operationen neben dem erheblichen Übergewicht an Koronarinsuffizienz, Bluthochdruck, Lungeninsuffizienz, insulinpflichtigem Diabetes mellitus sowie einer Darmerkrankung. Obwohl sie den Gynäkologen auf ihre Vorerkrankungen aufmerksam gemacht hatte, wies sie dieser vor den Eingriffen bewusst nicht darauf hin, dass bei ihr mit einem erheblichen Gesundheitsrisiko, ggf sogar mit Todesfolge, zu rechnen war. Die notwendige Aufklärung unterließ der Gynäkologe aus finanziellen Motiven, weil ihm klar war, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung von den Operationen abgesehen hätte. Darüber hinaus täuschte er die Klägerin über seine Befähigung, die Eingriffe fachgerecht vornehmen zu können. Die an der Klägerin vorgenommenen Eingriffe waren insgesamt gesehen weder von einer objektiven noch einer subjektiven Heilungstendenz getragen. Das Landgericht hat beide kosmetischen ärztliche Eingriffe als strafbare vorsätzliche gefährliche Körperverletzungen gemäß §§ 223, 224 Abs 1 Nr 5 StGB bewertet und den Gynäkologen deswegen zu Freiheitsstrafen verurteilt.

47

Diese Tatsachenfeststellungen des LSG sind für den Senat bindend (§ 163 SGG), denn der Beklagte hat dagegen in der Revisionsbegründung keine zulässigen und begründeten Verfahrensmängel vorgebracht. Soweit er darin die Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG)des LSG angreift, hat er schon nicht dargelegt, dass die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten wurden, also gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen worden ist (stRspr; vgl etwa schon BSG SozR Nr 34 und Nr 56 zu § 128 SGG; hierzu auch BSG, Urteil vom 8.11.2005 - B 1 KR 18/04 R - SozR 4-2500 § 44 Nr 7 RdNr 16; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9. Aufl 2008, § 128 RdNr 10 ff). Der Senat hat deshalb bei der Beurteilung der Rechtslage von den Tatsachenfeststellungen des LSG auszugehen. Danach hat sich der Arzt bei seiner Vorgehensweise im Wesentlichen von eigenen Interessen leiten lassen und die gesundheitlichen Belange der Klägerin - gerade auch im Hinblick auf die erheblichen Vorerkrankungen - in sträflicher Weise hintangestellt.

48

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften

1.
einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,
2.
gewaltsam ausbrechen oder
3.
gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,
werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter

1.
eine Schußwaffe bei sich führt,
2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder
3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. November 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung von Schädigungsfolgen und die Gewährung einer Beschädigtenversorgung.

2

Der 1941 geborene Kläger war von November 1963 bis April 1968 als Zugschaffner und Zugfertigsteller bei der Deutschen Reichsbahn am Bahnhof G. beschäftigt. In den Jahren 1966 bis 1968 wurde er nach den Feststellungen des LSG durch Mitarbeiter der Staatssicherheit bedroht und unter Druck gesetzt und als inoffizieller Mitarbeiter geworben. Im April 1968 löste der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit dem Bahnhof G. Danach war er als Reinigungsmüller bei den M., anschließend als Koch und Küchenleiter zunächst im R.-Heim und nach dortigen Verwerfungen ab 1976 im N. Krankenhaus in G. tätig.

3

Seit 1976 befand sich der Kläger nach seinen Angaben in nervenärztlicher Behandlung. In den Sozialversicherungsausweisen sind seit dieser Zeit Psychosen, Neurosen und paranoide Zustände dokumentiert. Seit 1980 bezog der Kläger eine Invalidenrente, seit 1992 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Ab dem 1.1.1991 erkannte das Land Brandenburg - Landesversorgungsamt - bei dem Kläger einen Grad der Behinderung von 80 wegen psychovegetativer Störungen an und stellte das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" und "B" fest (Bescheide vom 11.7.1995 und 7.9.1995). Das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg hat nach dem Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG) später festgestellt, dass der Kläger durch Mitarbeiter der Staatssicherheit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war, die mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar waren; diese Maßnahmen wurden nach § 1 Abs 1 und 5 VwRehaG für rechtsstaatswidrig erklärt. Des Weiteren wurde festgestellt, dass der Kläger Verfolgter iS des § 1 Abs 1 Nr 3 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) ist. Als berufliche Verfolgungszeit wurde der Zeitraum von 1968 bis 1990 angegeben (Bescheid vom 23.11.1999). Den Antrag des Klägers auf "Entschädigung aufgrund staatlicher Willkür aus der DDR-Zeit" nach dem VwRehaG lehnte das beklagte Land hingegen ua nach Einholung eines nervenärztlichen Kausalitätsgutachtens bei dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie und Sozialmediziner Dr. T. vom 29.5.2000 ab, nachdem dieser aufgrund einer ambulanten Untersuchung zu dem Ergebnis gekommen war, dass die bei dem Kläger vorliegende schwere Zwangsneurose nicht ursächlich auf Verfolgungsmaßnahmen in den Jahren 1966 bis 1968 zurückgeführt werden könne (Bescheid vom 22.6.2000). Das Widerspruchsverfahren wurde auf Wunsch des Klägers vorläufig eingestellt (Schreiben vom 25.8.2000). Im Februar 2005 beantragte der Kläger erfolglos die Überprüfung seiner Versorgungsleistungen nach dem VwRehaG (Bescheid vom 1.7.2005; Widerspruchsbescheid vom 28.9.2005).

4

Das SG hat im anschließenden Klageverfahren auf Antrag des Klägers ein Gutachten bei dem Diplom-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten Tr. eingeholt. Dieser hat nach ambulanten Untersuchungen des Klägers eine gemischte Angst-Zwangsstörung diagnostiziert, die chronifiziert und mit Wahrscheinlichkeit durch Verfolgungsmaßnahmen der Mitarbeiter der Staatssicherheit in der - vom Sachverständigen angenommenen - Verfolgungszeit von 1968 bis 1990 hervorgerufen worden sei. Der Grad der schädigungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage 70 vH. Das SG hat weiter Beweis erhoben ua durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. G. Dieser ist nach ambulanter Untersuchung zur Einschätzung gelangt, bei dem Kläger liege ua eine chronifizierte schwere Zwangsstörung mit Begleitphänomenen vor. Die Zwangsstörung weise entstehungsmäßig neben neurologisch relevanten Belastungsfaktoren insbesondere psychosoziale Belastungsfaktoren auf, nämlich Belastungen in Kindheit und Jugend (ua Vergewaltigung der Mutter im Krieg, Verachtung durch den Vater, Schläge durch den Bruder), die von April 1966 bis Juni 1968 erlittenen Verfolgungsmaßnahmen (ua mit der Drohung von Verfehlungen am Arbeitsplatz und Unterstellung von Straftaten) und die Vorkommnisse bei seinem späteren Arbeitgeber im R. Heim (ua Vorwurf der Gefährdung einer ordnungsgemäßen Essensversorgung der Heimbewohner). Diese psychosozial relevanten Belastungsfaktoren, die wesentlich für die Entstehung und Aufrechterhaltung der schweren Zwangsstörung des Klägers seien, seien von ihrer Bedeutung her etwa gleichwertig. Eine etwaig genauere und prozentuale Aussage sei nicht möglich. Wollte man die Kausalität bejahen, läge bei dem Kläger seit Oktober 1998 ein schädigungsbedingter Grad einer MdE von 70 vH vor. Das SG hat die Klage hierauf abgewiesen. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens stehe nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass die von dem Kläger geltend gemachte Angst- und Zwangsstörung Folge der rechtsstaatswidrigen Verfolgungsmaßnahmen der Mitarbeiter der Staatssicherheit der ehemaligen DDR sei (Urteil vom 13.1.2009).

5

Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf Feststellung einer Schädigungsfolge und Versorgungsleistungen, auch wenn ein schädigendes Ereignis iS von § 1 VwRehaG für die Zeit von März 1966 bis Juni 1968 vorliege. Die im Kern von allen Gutachtern gestellte Diagnose einer chronifizierten schweren Zwangsstörung sei nicht wesentlich ursächlich auf das schädigende Ereignis zurückzuführen. Das in Bezug auf den richtigen Verfolgungszeitraum allein nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen Dr. G.
komme zu dem Ergebnis, dass die Zwangsstörung des Klägers im Wesentlichen auf drei gleichwertigen Ursachen beruhe. Nach der Rechtsprechung des 9. Senats des BSG bedeute dies, dass die streitigen Verfolgungsmaßnahmen innerhalb des Ursachenkomplexes mit ca einem Drittel eine untergeordnete Rolle einnehmen. Die Rechtsprechung des 2. Senats des BSG, nach der auch eine rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache rechtlich wesentlich sein könne, komme im Versorgungsrecht nicht zum Tragen (Urteil vom 22.11.2012).

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung der Kausalitätsnorm der (Theorie der) wesentlichen Bedingung und der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Das Berufungsgericht habe gegen Denkgesetze verstoßen, indem es aus drei nebeneinander bestehenden Einzelursachen geschlossen habe, dass keine dieser Ursachen wesentlich sein könne. Das LSG habe zudem Beweisanträge übergangen und das Fragerecht aus § 116 S 2 SGG verletzt.

7

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. November 2012 und das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. Januar 2009 sowie die Bescheide des Beklagten vom 22. Juni 2000 sowie vom 1. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, bei dem Kläger nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz eine Angst- und Zwangsstörung als Schädigungsfolge anzuerkennen und dem Kläger ab dem 1. Oktober 1998 eine Beschädigtenversorgung nach einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit/einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 vH zu gewähren,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. November 2012 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

8

Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Die Klage ist zwar zulässig (dazu 1.) Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Anerkennung der geltend gemachten Schädigungsfolgen und Gewährung von Beschädigtenversorgung (dazu 2.). Insbesondere ist das LSG bei der Prüfung des Anspruchs von einem zutreffenden rechtlichen Prüfmaßstab der Kausalität ausgegangen (dazu 3.).

10

1. Statthafte Klage ist die zutreffend vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (§ 16 Abs 2 VwRehaG) erhobene kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 5 SGG; vgl BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr 18, RdNr 31). Gegenstand des Rechtsstreits ist die Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide vom 22.6.2000, 1.7.2005 und 28.9.2005, die Anerkennung von Schädigungsfolgen sowie die Gewährung einer Beschädigtenversorgung. Zu Recht ist das LSG deshalb auch nicht von einem auf Rücknahme des Bescheides vom 22.6.2000 gerichteten Überprüfungsbegehren iS des § 44 SGB X ausgegangen, auch wenn der Bescheid vom 1.7.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.9.2005 diese Rechtsgrundlage benennt. Wenn Unanfechtbarkeit noch nicht eingetreten ist, wird das Verfahren nach § 44 SGB X im Regelfall nicht benötigt(BSG SozR 4-4300 § 330 Nr 2 Juris RdNr 17; BVerwGE 115, 302; hierzu Merten in Hauck/Noftz, SGB X, Stand Juni 2014, K § 44 RdNr 51). So verhält es sich hier. Denn in der Sache war der Widerspruchsbescheid vom 28.9.2005 auf den noch ausstehenden Abschluss des Verfahrens über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.6.2000 gerichtet (vgl § 78 SGG).

11

2. Die Voraussetzungen der für den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung einer Schädigungsfolge sowie auf Gewährung einer Versorgung allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 3 VwRehaG liegen nicht vollständig vor. Nach § 3 Abs 1 S 1 VwRehaG erhält ein Betroffener, der infolge einer Maßnahme nach § 1 VwRehaG eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereignisses bereits Versorgung auf Grund des BVG oder auf Grund von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, erhält (§ 3 Abs 1 S 2 VwRehaG). Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges (§ 3 Abs 5 S 1 RehaG).

12

a) Der Anspruch nach § 3 Abs 1 S 1 VwRehaG ist eine von mehreren Folgemaßnahmen im Rahmen der SED-Unrechtsbereinigung. Das VwRehaG ist zum 1.7.1994 zusammen mit dem BerRehaG als Art 1 und 2 des Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes vom 23.6.1994 (BGBl I 1311) mit dem Ziel eingeführt worden, neben der strafrechtlichen Rehabilitierung durch das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), welches bereits Gegenstand des Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes vom 29.10.1992 (BGBl I 1814) war, eine Rehabilitierung durch Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen zu ermöglichen. Dementsprechend ist eine hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8.5.1945 bis zum 2.10.1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheitlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt hat, auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken (§ 1 Abs 1 S 1 VwRehaG). Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der Aufhebung der Maßnahme tritt die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit (§ 1 Abs 5 S 1 und 2 VwRehaG). Die Aufhebung oder die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme nach § 1 begründet Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes(§ 2 Abs 1 VwRehaG). Die Rehabilitierungsentscheidung ist danach von der Entscheidung über die - hier streitgegenständlichen - Folgeansprüche zu unterscheiden. Die Entscheidung über die Rehabilitierung obliegt der Rehabilitierungsbehörde (§ 12 VwRehaG), diejenige über den Ausgleich fortwirkender Folgen (vgl § 2 Abs 1 VwRehaG) je nach der Art des Primärschadens - wie hier bei Gesundheitsschädigung - der Versorgungsverwaltung (§ 12 Abs 4 VwRehaG), der nach dem Vermögensgesetz zuständigen Behörde bei Eingriffen in Vermögenswerte (§ 7 VwRehaG iVm dem Vermögensgesetz) und verschiedenen Sozialleistungsträgern bei beruflicher Benachteiligung (§ 8 VwRehaG iVm § 1 Abs 1 Nr 3 BerRehaG).

13

b) Der Anspruch nach § 3 Abs 1 S 1 VwRehaG ist nicht wegen konkurrierender Sozialleistungen ausgeschlossen. Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)kann davon ausgegangen werden, dass anderweitige Versorgungsleistungen, die den Anspruch nach § 3 Abs 1 S 2 VwRehaG ausschließen, nicht bezogen werden.

14

c) Der Kläger ist Betroffener iS von § 3 Abs 1 S 1 VwRehaG. Er gehört zu dem nach § 1 VwRehaG berechtigten Personenkreis. Der Kläger war durch Mitarbeiter der Staatssicherheit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt, die mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar waren. Diese Maßnahmen wurden nach § 1 Abs 1 und 5 VwRehaG für rechtsstaatswidrig erklärt. Die entsprechenden Feststellungen der Rehabilitierungsbehörde im Bescheid vom 23.11.1999 sind für die nachgeschalteten Fachbehörden bindend (§ 12 Abs 1 S 3 VwRehaG; zur fehlenden Verbindlichkeit von Tatsachenfeststellungen der Behörden der ehemaligen DDR vgl BVerfG Beschluss vom 24.9.2014 - 2 BvR 2782/10). Dies betrifft zum einen die genaue Bezeichnung der hoheitlichen Maßnahme, die den Anknüpfungspunkt für mögliche Folgeansprüche bildet. Und es betrifft zum anderen die Qualifizierung dieser Maßnahme als rechtsstaatswidrig. Jedenfalls bei Eingriffen in das Rechtsgut Gesundheit hat die Rehabilitierungsbehörde sich jedoch im Übrigen auf eine bloße Schlüssigkeitsprüfung zu beschränken. Die gilt insoweit - anders als beim Rechtsgut Beruf - auch für die Bestimmung der Verfolgungszeit (BVerwGE 119, 102 Juris RdNr 10 ff). Nach dem beschriebenen zweistufigen Prüfsystem entfaltet der Rehabilitierungsbescheid deshalb lediglich eine auf die Verfügungssätze beschränkte Tatbestandswirkung (hierzu allgemein Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, vor § 39 RdNr 4 ff). Hiervon hat sich das LSG in der Sache leiten lassen und die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale im Übrigen einer eigenständigen Prüfung unterzogen. Nach den bindenden - mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen - Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) steht danach fest, dass sich die Dauer der Verfolgungszeit im Hinblick auf das Rechtsgut Gesundheit entgegen den berufsbezogenen Ausführungen im Rehabilitierungsbescheid auf die Zeit von März 1966 bis Juni 1968 beschränkte.

15

d) Der Kläger leidet auch an einer gesundheitlichen Störung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Tatsacheninstanzen besteht kein Zweifel, dass der Kläger an einer chronifizierten schweren Zwangsstörung leidet, auch wenn das LSG insoweit von einer exakten Klassifizierung nach ICD 10 abgesehen hat (ggf F42; zur Notwendigkeit einer solchen Feststellung im Unfallversicherungsrecht vgl BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17). Das LSG hat auch keine klare Differenzierung nach Primär- und Folgeschaden getroffen, sondern insoweit einheitlich auf den Beginn der nervenärztlichen Behandlung des Klägers im Jahr 1976 abgestellt. Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht entscheidend an, da es jedenfalls am nötigen Zurechnungszusammenhang fehlt (dazu sogleich unter 3.).

16

3. Der Anspruch des Klägers scheitert daran, dass sich der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis der Verfolgung und der gesundheitlichen Erstschädigung (haftungsbegründende Kausalität) bzw den daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen (haftungsausfüllende Kausalität; § 3 Abs 5 S 1 VwRehaG) nicht herstellen lässt. Das LSG hat die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität über den Bedingungszusammenhang im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne hinaus zutreffend an der Theorie der wesentlichen Bedingung orientiert und frei von Rechtsfehlern verneint. Wie sonst im sozialen Entschädigungsrecht (vgl zB parallel § 1 Abs 1 StrRehaG, § 4 Abs 1 S 1 HHG, § 1 Abs 1 S 1 OEG) gilt trotz des Verweises auf das BVG nur wegen der Folgen der Schädigung (§ 3 Abs 1 S 1 VwRehaG) gleichwohl die Kausalnorm der wesentlichen Bedingung (BT-Drucks 12/4994 S 32 zu § 3; vgl Rademacker in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, VwRehaG, §§ 1 bis 18 RdNr 9; allgemein BSG Urteil vom 12.6.2001 - B 9 V 5/00 R - BSGE 88, 153 = SozR 3-3100 § 5 Nr 9).

17

a) Bei der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs hat das LSG der versorgungsrechtlich relevanten Teilursache der Verfolgungsmaßnahmen mit etwa einem Drittel rechtsfehlerfrei eine untergeordnete und für den Ursachenzusammenhang unwesentliche Bedeutung beigemessen, in dem es die Kausalitätsnorm der wesentlichen Bedingung in der spezifisch versorgungsrechtlichen Ausprägung zugrunde gelegt hat wie sie im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes (RVA - AN 1912, 930) in ständiger Rechtsprechung seit BSGE 1, 72 und BSGE 1, 150 durch den 9. Senat vertreten wird (zuletzt BSG Urteil vom 12.6.2001 - B 9 V 5/00 R - BSGE 88, 153 = SozR 3-3100 § 5 Nr 9). Diese Grundsätze haben ihren Niederschlag auch in den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" in ihrer am 1.10.1998 geltenden Fassung der Ausgabe 1996 (AHP 1996) und nachfolgend - seit Juli 2004 - den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" in ihrer jeweils geltenden Fassung (AHP 2005 und 2008) gefunden, welche zum 1.1.2009 durch die Anlage zu § 2 VersMedV vom 10.12.2008 inhaltgleich ersetzt worden ist (Teil C Nr 1 b der Anl zu § 2 VersMedV; vgl BR-Drucks 767/1/08 S 3, 4).

18

Danach gilt als Ursache im Rechtssinn nicht jede Bedingung, gleichgültig mit welcher Intensität sie zum Erfolg beigetragen hat und in welchem Zusammenhang sie dazu steht. Als Ursachen sind vielmehr nur diejenigen Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Das ist der Fall, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges als annähernd gleichwertig anzusehen sind. Kommt einem der Umstände gegenüber anderen indessen eine überragende Bedeutung zu, so ist dieser Umstand allein Ursache im Rechtssinne. Bei mehr als zwei Teilursachen ist die annähernd gleichwertige Bedeutung des schädigenden Vorgangs für den Eintritt des Erfolgs entscheidend. Haben also neben einer Verfolgungsmaßnahme mehrere weitere Umstände zum Eintritt einer Schädigungsfolge beigetragen, ist die Verfolgungsmaßnahme versorgungsrechtlich nur dann im Rechtssinne wesentlich und die Schädigungsfolge der Verfolgungsmaßnahme zuzurechnen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges - verglichen mit den mehreren übrigen Umständen - annähernd gleichwertig ist. Das ist dann der Fall, wenn die Verfolgungsmaßnahme in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges allein mindestens so viel Gewicht hat wie die übrigen Umstände zusammen (vgl zB BSG SozR Nr 23 zu § 30 BVG Juris RdNr 10; BSG Urteil vom 20.7.2005 - B 9a V 1/05 R RdNr 38). Im Einzelnen bedarf es dazu der wertenden Abwägung der in Betracht kommenden Bedingungen (vgl in diesem Zusammenhang insbesondere BSGE 16, 216, 218 = SozR Nr 58 zu § 1 BVG). Im Einzelfall muss die Entscheidung darüber, welche Bedingungen im Rechtssinne als Ursache oder Mitursache zu gelten haben und welche nicht, aus der Auffassung des praktischen Lebens abgeleitet werden (BSGE 1, 72 = SozR BVG § 1 Nr 1; BSG Urteil vom 12.6.2001 - B 9 V 5/00 R - BSGE 88, 153 = SozR 3-3100 § 5 Nr 9 Juris RdNr 32).

19

b) Das LSG hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Anschluss an das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. G. unangegriffen und verbindlich festgestellt, dass - ohne abgrenzbare Vorschäden oder Verschlimmerungsanteile - für die Entstehung wie Aufrechterhaltung der Zwangsstörung des Klägers im Wesentlichen drei Ursachen gleichermaßen in Betracht kommen: Belastungen in Kindheit und Jugend, die streitgegenständlichen Verfolgungsmaßnahmen zwischen 1966 und 1968 und die Vorkommnisse im R.-Heim. Durchgreifende Verfahrensrügen hat der Kläger hiergegen nicht erhoben. Die Rüge der unterlassenen Aufklärung (§ 103 SGG) geht fehl. Der beantragten weiteren Beweiserhebung durch Befragung des Sachverständigen Dr. G. zu den Kausalfaktoren aus der Zeit vor der Verfolgung musste das LSG nicht nachkommen, nachdem der Sachverständige die Frage nach dem Ursachenanteil von Kindheit und Jugend bereits eindeutig beantwortet hat. Insbesondere besagen die Ursachen nichts über den Zeitpunkt der Entstehung der streitbefangenen Erkrankung und steht deshalb die Aussage des Gutachters Dr. T. zur Fixierung von Neurosen an unbewusste Konfliktsituationen der Kindheit in keinem noch aufzulösenden Widerspruch zur Aussage des Gutachters Dr. G., dass die Zwangsstörung des Klägers mangels entsprechender Symptomatik vor der Verfolgungszeit nicht bestanden habe (Revisionsbegründung S 18). Objektiv sachdienliche Fragen, deren Beantwortung das LSG entgegen § 116 S 2 SGG unterbunden haben könnte, macht die Revision nicht geltend(vgl BSG Beschluss vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7 ff im Anschluss an BVerfG NJW 1998, 2273). Hiervon ausgehend hat das LSG frei von Rechtsfehlern im Wege wertender Betrachtung nach der Formel der "annähernden Gleichwertigkeit" eine untergeordnete Bedeutung des schädigenden Ereignisses für die geltend gemachten Schädigungsfolgen angenommen. Die schädigungsunabhängigen Faktoren einer belasteten Kindheit und Jugend sowie die Arbeitssituation im R.-Heim haben danach auch in rechtlicher Hinsicht den überwiegenden Anteil am Eintritt und der Aufrechterhaltung der jetzt festgestellten Angststörung oder anders formuliert letztlich rechtlich überragende Bedeutung. Ein von der Revision behaupteter logisch ungültiger Schluss liegt nicht vor (vgl im Übrigen AHP Nr 70, wonach Erkrankungen mit neurotischen Anteilen - wie hier sachverständigerseits angenommen und vom LSG unangegriffen festgestellt - nur dann mit schädigenden Ereignissen in ursächlichem Zusammenhang stehen, wenn diese in früher Kindheit über längere Zeit und in erheblichem Umfang wirksam waren; zur fortdauernden Gültigkeit der AHP als antizipierte Sachverständigengutachten, auch wenn die Kausalitätsbeurteilungen zu einzelnen Krankheitsbildern in der VersMedV nicht mehr enthalten sind, BR-Drucks 767/1/08 S 4; Rundschreiben des BMAS vom 15.12.2008 - IVc 3-48021 - 6).

20

c) Die Revision verweist allerdings mit Recht darauf, dass der im Unfallversicherungsrecht zuständige 2. Senat des BSG für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache "wesentlich" nicht gleichsetzt mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann danach für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben) (BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 15). Diese Rechtsprechung, die ihren Ausgangspunkt ebenfalls in der Rechtsprechung des RVA (AN 1912, 930) und den frühen Entscheidungen des BSG in BSGE 1, 72 und BSGE 1, 150 nimmt, schließt die Wesentlichkeit einer von drei ungefähr gleichwertigen Teilursachen nicht bereits deshalb aus, weil die allein maßgebliche Teilursache nur zu einem Drittel Berücksichtigung finden kann (vgl BSG SozR Nr 6 zu § 589 RVO im Anschluss an BSGE 13, 175 = SozR Nr 32 zu § 542 RVO). In die Bewertung einfließen muss vielmehr auch, ob den verbleibenden sozialrechtlich nicht maßgeblichen Teilursachen überragende Bedeutung zukommt. Erst wenn angenommen werden kann, dass diesen eine überragende Bedeutung beizumessen ist, folgt daraus, dass die nicht annähernd gleichwertige sozialrechtlich relevante Teilursache unwesentlich ist. Es werden insoweit wohl etwas niedrigere Anforderungen an die Stärke der Mitwirkung angelegt (vgl Krasney in Becker/ Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, Bd 1, Stand Oktober 2013, § 8 RdNr 314; vgl auch Knickrehm, SGb 2010, 381, 384). Der erkennende Senat lässt offen, ob diese etwas andere Ausrichtung im Ansatz bei der nötigen Abwägung im Einzelfall die von der Revision gewünschten Ergebnisse ergäbe. Selbst wenn die behaupteten Unterschiede bestünden, sähe sich der Senat weder veranlasst, mit Blick auf eine etwaig besondere Ausrichtung der Theorie der wesentlichen Bedingung im Unfallversicherungsrecht seine langjährige Rechtsprechung zur "annähernden Gleichwertigkeit" im sozialen Entschädigungsrecht aufzugeben (dazu d) noch bestünde Anlass zu einer Anfrage bei dem mit Unfallversicherungsrecht befassten 2. Senat des BSG (dazu e).

21

d) Der 9. Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Theorie der wesentlichen Bedingung unter Beibehaltung des Merkmals der "annähernden Gleichwertigkeit" fest. Die Rechtsprechung des 2. Senats mag Besonderheiten der gesetzlichen Unfallversicherung Rechnung tragen, die im sozialen Entschädigungsrecht grundsätzlich nicht von Bedeutung sind. In Betracht kommt insoweit insbesondere der Gesichtspunkt, dass im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung seit jeher eine Ersetzung der zivilrechtlichen Haftung durch die Ansprüche der Unfallversicherung stattfindet (vgl §§ 104 f SGB VII; ferner die Vorläufervorschrift in § 636 Abs 1 RVO; vgl auch schon § 95 des UVG vom 6.7.1884, RGBl 69; §§ 898 f RVO vom 19.7.1911, RGBl 509; grundlegend Gitter, Schadensausgleich im Arbeitsunfallrecht, 1969, S 51 ff). Diese Regelung gehört zum Kernbestand der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 17/06 R - BSGE 98, 285 = SozR 4-2700 § 105 Nr 2, RdNr 16)und legt damit auch wesentliche Umfangmerkmale des Schadensausgleichs fest (BSGE 73, 1 = SozR 3-2200 § 571 Nr 2 Juris RdNr 17). Strukturen dieser Art kennzeichnen das soziale Entschädigungsrecht nicht. Im sozialen Entschädigungsrecht, wo in der Regel die Folgen einer einmaligen schädigenden Einwirkung zu beurteilen sind, hat sich die Bestimmung der Wesentlichkeit nach der "annähernden Gleichwertigkeit" bewährt. Dies gilt unabhängig davon, dass in Einzelfällen auch im sozialen Entschädigungsrecht auf Wertungen etwa der gesetzlichen Unfallversicherung zurückgegriffen wird (vgl im Bereich des SVG bei der Bestimmung unfallunabhängiger Krankheiten BSG Beschluss vom 11.10.1994 - 9 BV 55/94 - HVBG-INFO 1995, 970; hierzu Keller, SGb 2007, 248, 249).

22

e) Eine Abweichung iS des § 41 Abs 2 SGG als Voraussetzung einer Anfrage beim 2. Senat bzw Vorlage an den Großen Senat kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um die unterschiedliche Beantwortung derselben Rechtsfrage handelt, auf der die frühere Entscheidung eines anderen Senats beruht, wenn also eine Identität der Rechtsfrage in der zu entscheidenden Sache und der früheren Entscheidung des anderen Senats besteht (vgl BSGE 94, 133 = SozR 4-3200 § 81 Nr 2 Juris RdNr 29, 30 mwN). Insoweit entfiele die Vorlage auch nicht für den Fall der vorangehenden Missachtung der Vorlagepflicht durch einen anderen Senat (Roos in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 41 RdNr 14 mwN). Die genannte Entscheidung des 2. Senats (BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 15)ist auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 8 Abs 1 SGB VII) ergangen, während hier die Auslegung des § 3 Abs 1 S 1 VwRehaG Gegenstand der Entscheidung ist. Soweit der erkennende Senat in der Entscheidung vom 11.10.1994 (BSGE 75, 180, 182 mwN = SozR 3-3200 § 81 Nr 12) ausgeführt hat, die Grundentscheidungen des sozialen Unfallversicherungsrechts seien auch im Entschädigungsrecht zu beachten, würde damit die Rechtsfrage gleichwohl nicht zu einer solchen auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern beträfe weiterhin die Auslegung von Normen des sozialen Entschädigungsrechts, für die lediglich bestimmte Grundentscheidungen des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung herangezogen werden (vgl BSGE 94, 133 = SozR 4-3200 § 81 Nr 2 Juris RdNr 29, 30 mwN). Der Senat nimmt die Abgrenzung nach Wertungen vor, die sich von den Wertungen des SGB VII unterscheiden. Diese Unterscheidung ist durch das Gesetz und seine unterschiedliche Aufgabenstellung angelegt. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn sich der erkennende wie auch Senate anderer Rechtsgebiete für die Ursachenbewertung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung im Ansatz maßgeblich auf die Rechtsprechung des 2. Senats beziehen (vgl BSG SozR 4-3200 § 81 Nr 5 RdNr 21 mwN; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 RdNr 25; BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 17 RdNr 21, 22).

23

f) Das LSG brauchte deshalb den weiteren Beweisanträgen des Klägers zur bisher noch offengelassenen Brückensymptomatik (Revisionsbegründung S 19, 20; vgl zu Fällen einer möglichen Entbehrlichkeit der Brückensymptomatik BSG Beschluss vom 16.2.2012 - B 9 V 17/11 B - Juris RdNr 10) nicht nachgehen, da es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht mehr ankam (BSG Beschluss vom 31.1.2008 - B 13 R 53/07 B). Auch im Falle der Existenz der behaupteten Brückensymptome würde sich an der Zurechnung nach Maßgabe der aufgezeigten Theorie der wesentlichen Bedingung nichts ändern. Einen hinreichend klaren Beweisantrag zu einem Primärschaden vor 1976 hat der Kläger im Übrigen nicht gestellt.

24

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 geschädigt worden sind, erhalten auf Antrag Versorgung, solange sie

1.
allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt sind und
2.
bedürftig sind und
3.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Versorgung nach Maßgabe des Satzes 1 erhalten auch Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zum Zeitpunkt der Schädigung hatten, wenn die Schädigung in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist. § 31 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gilt.

(2) Bedürftig ist ein Anspruchsteller, wenn sein Einkommen im Sinne des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes den Betrag, von dem an die nach der Anrechnungsverordnung (§ 33 Abs. 6 Bundesversorgungsgesetz) zu berechnenden Leistungen nicht mehr zustehen, zuzüglich des Betrages der jeweiligen Grundrente, der Schwerstbeschädigtenzulage sowie der Pflegezulage nicht übersteigt.

(3) Übersteigt das Einkommen den Betrag, von dem an die vom Einkommen beeinflußten Versorgungsleistungen nicht mehr zustehen, so sind die Versorgungsbezüge in der Reihenfolge Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage und Pflegezulage um den übersteigenden Betrag zu mindern. Bei der Berechnung des übersteigenden Betrages sind die Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit vor den übrigen Einkünften zu berücksichtigen. § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 2 und § 33b Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes gelten nicht.

(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes, solange sie bedürftig sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beschädigten sind für die Witwenbeihilfe die Anspruchsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1, 5 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung maßgebend.

(5) Die Versorgung umfaßt alle nach dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistungen mit Ausnahme von Berufsschadens- und Schadensausgleich.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über eine Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) iVm dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG).

2

Die 1956 geborene Klägerin wuchs im heutigen Land Brandenburg auf. Im Alter von 20 Jahren wurde sie von ihrem Vater schwanger. Das Kind starb vier Wochen nach der Geburt. 1989 verzog die Klägerin in die "alten Bundesländer". Im Oktober 1994 wurde sie in G. von einem Unbekannten vergewaltigt. Am 29.12.2000 beantragte sie beim Amt für Versorgung und Familienförderung (AVF) München II eine Versorgung nach dem OEG, zunächst allein wegen der im Jahre 1994 erlittenen Vergewaltigung, im Laufe des Verfahrens auch wegen des sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater in der Zeit von 1960 bis 1979 in Brandenburg. Das AVF München II leitete den Antrag auch dem Amt für Soziales und Versorgung Cottbus zu und anerkannte nach Einholung eines versorgungsärztlichen Gutachtens mit Vorbehaltsbescheid vom 9.1.2002 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 unter Gewährung einer entsprechenden Versorgungsrente ab dem 1.12.2000. Als Schädigungsfolge stellte es "Posttraumatische Belastungsstörung, seelische Störung" im Sinne einer Verschlimmerung fest.

3

Das Amt für Soziales und Versorgung Cottbus lehnte dagegen den Antrag der Klägerin ab. Zwar sei nach den glaubhaften Angaben der Klägerin davon auszugehen, dass sie im Zeitraum von 1960 bis 1979 Opfer vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriffe geworden ist. Die bei der Klägerin zur Anwendung kommende Härtefallregelung des § 10a OEG setze jedoch Gesundheitsstörung mit einer Schädigungsfolge voraus, die mit einer MdE von wenigstens 50 zu bewerten sei; hieran fehle es (Bescheid vom 10.1.2002). Das hiergegen geführte Widerspruchsverfahren blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.9.2002). Das SG hat die Klage ebenfalls mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen des § 10a OEG nicht erfüllt seien(Urteil vom 27.9.2005).

4

Im Berufungsverfahrens hat das Bayerische LSG ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt. Danach hat es keine Anhaltspunkte für ein halluzinatorisches Erleben des sexuellen Missbrauchs in der Zeit von 1960 bis 1979 gegeben; die MdE habe seit Ende 1994 80 betragen (zusammengesetzt aus einem Teil-MdE von 70 für die Basis-Traumatisierung in Brandenburg und von 30 für die Retraumatisierung ). Auch sei eine besondere berufliche Betroffenheit festzustellen. In der mündlichen Verhandlung hat das beklagte Land Brandenburg erstmals Zweifel geäußert, ob die Klägerin in Brandenburg einen sexuellen Missbrauch erlitten habe.

5

Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und den Beklagten unter Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide verurteilt, der Klägerin Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 80 zu gewähren. Der Klägerin stehe ein Anspruch gegen den Beklagten entsprechend dem brandenburgischen Anteil am Gesamtschadensbild zu (Urteil vom 18.2.2014).

6

Mit seiner Revision rügt das beklagte Land Brandenburg die Verletzung materiellen Rechts. Der Beklagte sei bereits nicht passivlegitimiert. Weder sei er Schuldner des Versorgungsanspruchs noch zuständiger Versorgungsträger. Aufgrund des Wortlauts sei zu fordern, dass die Schädigung ausschließliche Alleinursache für die vorliegenden Gesundheitsschäden sei. Ferner müsse die Anwendung des § 30 Abs 2 BVG auf das Recht der Kriegsopferversorgung beschränkt bleiben.

7

Daneben rügt das beklagte Land Brandenburg die Verletzung der §§ 128 Abs 1 und 103 SGG. Die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung seien überschritten. Allein anhand der Beweismittel der gutachterlichen Stellungnahmen sei kein Vollbeweis dahingehend zu führen, dass die Klägerin zwischen 1960 und 1979 sexuell missbraucht worden sei. Entsprechend den Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung hätte das LSG die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin aufgrund der Variabilität ihrer Aussagen und gutachterlich festgestellter, lang andauernder Amnesie in der Vergangenheit überprüfen müssen.

8

Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18.2.2014 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.9.2005 zurückzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Der beigeladene Freistaat Bayern hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).

12

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Aufhebung des Ausgangs- und Widerspruchsbescheids sowie die Anerkennung von Schädigungsfolgen und die Gewährung einer Beschädigtenversorgung. Da sich die Klage nicht nur auf eine isolierte Feststellung (Anerkennung) von Schädigungsfolgen richtet, scheidet eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage iS des § 54 Abs 1 S 1 SGG als statthafte Klageart aus(zur Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Rahmen der Opferentschädigung siehe BSG Urteil vom 29.4.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr 17). Bei einer Klage auf Erlass eines zuvor abgelehnten und sich nicht auf den Erlass als solchen erschöpfenden Verwaltungsakts ist statthafte Klage eine der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage subsidiäre kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage iS des § 54 Abs 1 S 1, Abs 4 SGG(zur Anfechtungs- und Leistungsklage im Rahmen der Opferentschädigung siehe BSG Urteil vom 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R - BSGE 113, 205 = SozR 4-3800 § 1 Nr 20).

13

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat nach der Härtefallregelung des § 10a iVm § 1 OEG Anspruch auf Opferentschädigung(dazu 2.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür liegen vor; die Angriffe des beklagten Landes gegen die insoweit vom LSG getroffenen Feststellungen greifen nicht durch (dazu 3.). Die durch den sexuellen Missbrauch in Brandenburg zu Zeiten der ehemaligen DDR verursachte MdE (bzw GdS) der Klägerin beläuft sich auf 70 und ist aufgrund einer besonderen beruflichen Betroffenheit um 10 zu erhöhen. Die Versorgung beginnt mit der Antragstellung (dazu 4.). Der Anspruch richtet sich in dem Umfang gegen das beklagte Land Brandenburg, als das Gesamtschadensbild seine Ursache in den in Brandenburg erfolgten Schädigungen hat (dazu 5.).

14

2. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch aus einer auf dem Gebiet der ehemaligen DDR vor dem 3.10.1990 begangenen rechtswidrigen Tat ist § 1 iVm § 10a OEG.

15

a) Nach § 1 OEG erhält Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, wer im Geltungsbereich des OEG infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Dem OEG liegt die Erwägung zugrunde, dass den Staat eine besondere Verantwortung für Personen trifft, die durch einen solchen Angriff geschädigt werden (BT-Drucks 7/2506 S 7). Denn Aufgabe des Staates ist es, seine Bürger vor Gewalttätern zu schützen. Kann er diese Pflicht nicht erfüllen, muss er sich für die Entschädigung des Opfers verantwortlich fühlen. Die Geschädigten müssen von der Allgemeinheit in einem solchen Umfang schadlos gehalten werden, dass ein soziales Absinken der Betroffenen selbst, ihrer Familien und ihrer Hinterbliebenen vermieden wird (vgl BT-Drucks 7/2506 S 7).

16

Das OEG trat am 16.5.1976 in Kraft. Es galt zeitlich zunächst nur für Gewalttaten, die sich ab Inkrafttreten des Gesetzes ereigneten, also für Taten ab 16.5.1976 (zur Verfassungskonformität der Stichtagsregelung siehe BVerfG Beschluss vom 3.10.1984 - 1 BvR 270/84 - SozR 3800 § 10 Nr 2). Räumlich galt es dort, wo der deutsche Staat Staatsgewalt ausüben und daher für die Verhinderung von Gewalttaten verantwortlich gemacht werden konnte, dh im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin.

17

b) 1984 wurde das OEG geändert und zeitlich auch auf Gewalttaten erstreckt, die sich seit Inkrafttreten des GG am 23.5.1949 ereignet hatten (Gesetz vom 20.12.1984, BGBl I 1723); allerdings wurde bei dieser rückwirkenden Erstreckung Entschädigung lediglich nach Maßgabe der Härtefallregelung des § 10a OEG geleistet. Diese sieht Opferentschädigung nur vor, wenn drei Voraussetzungen vorliegen: 1. Die verletzte Person muss "allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt" sein; sie muss 2. bedürftig sein und muss 3. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des OEG haben.

18

c) Seit dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland gilt das OEG auch in den neuen Bundesländern und kommt Versorgung bei Gewalttaten, die im Gebiet der ehemaligen DDR vor dem 3.10.1990 begangen worden sind, ebenfalls nach der Härtefallregelung des § 10a OEG in Betracht. Mit dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) trat das OEG auch in den neuen Bundesländern ua mit der Maßgabe in Kraft, dass § 10a OEG in diesen Gebieten für eine Schädigung in der Zeit vom 7.10.1949 (Gründung der DDR) bis 31.12.1990 gilt (Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 18 Buchst c und d). Mit dem Gesetz zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften vom 20.6.2011 (BGBl I 1114) wurde diese Übergangsregelung sodann in das OEG übernommen (vgl § 10 S 5 OEG). Dies bedeutet: Entschädigung wird für im Gebiet der ehemaligen DDR vor dem 3.10.1990 erlittene Schädigungen aufgrund rechtswidriger tätlicher Angriffe nur dann gewährt, wenn die verletzte Person "allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt" und bedürftig ist sowie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des OEG hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

19

3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 1, 10a OEG sind erfüllt. Die Feststellungen des LSG halten einer revisionsrichterlichen Überprüfung Stand. Die vom beklagten Land Brandenburg gerügte Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung sind - soweit revisionsrichterlich überprüfbar - nicht zu beanstanden.

20

a) Nach § 1 Abs 1 S 1 OEG erhält eine natürliche Person, die im Geltungsbereich des OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Die Klägerin ist im Zeitraum von 1960 bis 1979 in Brandenburg Opfer von vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffen geworden. Das LSG ist vom Vorliegen der insoweit erforderlichen Tatsachen überzeugt, sodass dahingestellt bleiben kann, ob die Voraussetzungen von § 6 Abs 3 OEG iVm § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (Herabsetzung des Beweismaßes auf Glaubhaftmachung) vorliegen, und eine Glaubhaftmachung insoweit ausreichend gewesen wäre.

21

Das LSG hat seiner Überzeugungsbildung ein zutreffendes Begriffsverständnis vom Angriff in Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern zugrunde gelegt (vgl hierzu zuletzt BSG Urteil vom 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R - BSGE 113, 205 = SozR 4-3800 § 1 Nr 20; BSG Urteil vom 17.4.2013 - B 9 V 3/12 R - abrufbar unter Juris, jeweils mwN). Der Annahme einer Schädigung iS des § 1 OEG steht angesichts der missbrauchsbedingten Schwangerschaft hier nicht entgegen, dass die einzelnen Missbrauchshandlungen, die der Vater der Klägerin an dieser vorgenommen hat, im Übrigen zeitlich nicht mehr genau fixierbar waren und der Tathergang nicht mehr bis ins Detail rekonstruiert werden konnte.

22

Einschränkungen auf der Rechtsfolgenseite ergeben sich durch diese Ausnahme nicht. An die Feststellung eines detaillierten Geschehensablaufs sind versorgungsrechtlich keine Rechtsfolgen geknüpft. Der GdS bemisst sich nicht anhand des tätlichen Angriffs und dessen konkreter Ausgestaltung, sondern anhand der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung.

23

Das beklagte Land Brandenburg hat gegen die Feststellung des LSG, dass die Klägerin von ihrem Vater missbraucht worden ist, keine durchgreifenden Revisionsrügen vorgebracht. Das Tatsachengericht entscheidet gemäß § 128 Abs 1 S 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; es ist in seiner Beweiswürdigung frei und lediglich an die Regeln der Logik und der Erfahrung gebunden. Das dem Gericht insofern eingeräumte Ermessen kann das Revisionsgericht nur begrenzt überprüfen. Die Grenzen der freien Beweiswürdigung sind erst überschritten, wenn das Tatsachengericht gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt, aber auch, wenn es das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend und umfassend berücksichtigt (stRspr vgl zuletzt BSG Urteil vom 11.8.2015 - B 9 SB 1/14 R - mwN). Solche Mängel liegen hier nicht vor.

24

Das beklagte Land stützt seine Rüge einer Überschreitung der Grenzen freier Beweiswürdigung ausschließlich darauf, anhand der gutachterlichen Stellungnahmen sei kein Vollbeweis dahingehend zu führen, dass die Klägerin zwischen 1960 und 1979 sexuell missbraucht worden sei, insbesondere mit Blick darauf, dass diese Hypothese weder gemäß Gutachtensauftrag hinterfragt werden sollte, noch ernstlich durch die Gutachter hinterfragt und verifiziert worden sei. Damit zeigt das beklagte Land Brandenburg nicht auf, zu welchem Ergebnis die Beweiswürdigung des LSG hätte führen müssen. Auch hat es weder eine Verletzung von allgemeinen Erfahrungssätzen oder Denkgesetzen dargelegt noch ausgeführt, aus welchen Gründen das LSG das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend und umfassend berücksichtigt haben soll. Das LSG hat sich eingehend mit dem Sachverhalt, den Ergebnissen der eingeholten Sachverständigengutachten und den Aussagen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung auseinandergesetzt. Es hat sich frei von Denkfehlern davon überzeugt, dass die Klägerin Opfer vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriffe iS des § 1 OEG geworden ist. Dabei hat es den angewandten Beweismaßstab des Vollbeweises unter Zugrundelegung der von ihm dargelegten Definition rechtlich zutreffend erkannt.

25

Die weiterhin erhobene Rüge des beklagten Landes Brandenburg, das LSG habe seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 103 SGG) verletzt, ist zulässig, aber unbegründet. Zwar bezeichnet das beklagte Land Brandenburg Tatsachen, die den Mangel einer unterlassenen Aufklärung ergeben können; es benennt konkrete Beweismittel und legt zumindest ansatzweise dar, zu welchem Ergebnis nach seiner Auffassung die für erforderlich gehaltenen Ermittlungen geführt hätten (§ 164 Abs 2 S 3 SGG). Eine Verletzung des § 103 SGG liegt jedoch nur vor, wenn das Tatsachengericht Ermittlungen unterlässt, obwohl es sich ausgehend von seiner Rechtsauffassung zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen(stRspr vgl BSG Urteil vom 10.6.1975 - 9 RV 124/74 - BSGE 40, 49 = SozR 3100 § 30 Nr 7; BSG Beschluss vom 14.11.2013 - B 9 V 33/13 B - abrufbar unter Juris mwN). Daran fehlt es hier. Seit der Antragstellung im Dezember 2000 ist die Klägerin von insgesamt vier Sachverständigen begutachtet worden. Keiner der Gutachter hegte Zweifel an den von der Klägerin vorgetragenen Ereignissen in Brandenburg und Bayern. Hinsichtlich dieser Tatsachen stimmen alle Gutachter überein. Allein schon aus diesem Grunde und wegen der Tatsache, dass die Klägerin von ihrem Vater ein Kind bekommen hat, musste sich das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen.

26

Das beklagte Land hat überdies seine Zweifel an den streitbefangenen Vergewaltigungen und den daran anknüpfenden Beweisantrag auch nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorgebracht. Die Beteiligten haben ihre Prozessführung entsprechend der Prozesslage an der Förderung des Verfahrens auszurichten. Diesem Gedanken trägt § 411 Abs 4 S 1 ZPO(iVm § 202 SGG) Rechnung, indem er den Beteiligten auch im sozialgerichtlichen Verfahren vorgibt, Einwendungen, Anträge und Fragen an Sachverständige rechtzeitig anzubringen (BT-Drucks 11/3621 S 41). Dies gilt unabhängig davon, ob das Gericht hierfür eine Frist gesetzt hat (§ 411 Abs 4 S 2 ZPO). Dementsprechend sind auch bei fehlender Fristsetzung rechtsmissbräuchlich gestellte Anträge auf Befragung bereits beauftragter Sachverständiger unerheblich (BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 2). Nicht anders verhält es sich in Bezug auf weitere Sachverständigengutachten. Das beklagte Land kam seiner Verpflichtung, Beweisanträge innerhalb angemessener Zeit zu stellen, nicht nach; erst nach mehr als zwölfjähriger Verfahrensdauer und mehrmaliger Erörterung und Verhandlung hegte es erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung am 18.2.2014 Zweifel am gesamten Geschehensablauf. Es setzte sich durch dieses späte Vorbringen auch in Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten. Denn sowohl im Ablehnungsbescheid als auch im Widerspruchsbescheid hat das beklagte Land selbst zum Ausdruck gebracht, es sei glaubhaft, dass die Klägerin im Zeitraum von 1960 bis 1979 Opfer vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriffe iS des § 1 OEG geworden ist. Diese Tatsachen sind "unstreitig" gestellt worden. Zwar gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. Die Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen besteht jedoch nicht unbegrenzt. Tragen die Beteiligten übereinstimmend Tatsachen vor, die plausibel sind, müssen diese nicht zwingend vom Gericht angezweifelt und überprüft werden, wenn hierfür keine Anhaltspunkte bestehen. Ohne diese Beschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes wäre eine rationelle Erledigung des Verfahrens nicht möglich (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 103 RdNr 7a). Demnach kann das Vorbringen der Beteiligten sogar allein Entscheidungsgrundlage sein, etwa dann, wenn eine von einem Beteiligten mehrfach vorgetragene Tatsache vom anderen während des Verfahrens nicht bestritten wird (vgl BSG Urteil vom 3.6.2004 - B 11 AL 71/03 R -; Leitherer, aaO, § 103 RdNr 7a; siehe hierzu ebenfalls BSG Beschluss vom 15.8.1960 - 4 RJ 291/59 - SozR Nr 56 zu § 128 SGG).

27

Vor diesem Hintergrund hält auch die Vorgehensweise des LSG, kein psychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen, einer revisionsrichterlichen Überprüfung Stand. Hinsichtlich der vom LSG festgestellten und in der Sitzungsniederschrift vom 18.2.2014 im Einzelnen aufgeführten Schädigungen und Schädigungsfolgen (das LSG spricht auch von Gesundheitsstörungen) sind zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht erhoben worden. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen den schädigenden Ereignissen in Brandenburg und den gesundheitlichen Schädigungen (haftungsbegründende Kausalität) und den daraus resultierenden Schädigungsfolgen bzw Gesundheitsstörungen (haftungsausfüllende Kausalität) liegt nach den Feststellungen des LSG ebenfalls vor. Das LSG hat die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität über den Bedingungszusammenhang im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne hinaus zutreffend an der Theorie der wesentlichen Bedingung (siehe hierzu BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 V 6/13 R - SozR 4-7945 § 3 Nr 1) orientiert. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge des beklagten Landes Brandenburg, das LSG habe seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 103 SGG) dadurch verletzt, dass es Alternativursachen für die psychischen Leiden der Klägerin nicht in Erwägung gezogen und entsprechend geprüft habe, greift nicht durch. Denn auch diesbezüglich musste sich das LSG nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen.

28

b) Ebenso liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Härtefallregelung des § 10a Abs 1 OEG vor. Danach erhalten Personen, die in der Zeit vom 7.10.1949 bis 2.10.1990 in den neuen Bundesländern geschädigt worden sind, auf Antrag Versorgung, solange sie (1.) allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt, (2.) bedürftig sind und (3.) im Geltungsbereich des OEG ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies ist hier der Fall.

29

Die Klägerin ist, wie das LSG bindend festgestellt hat, bedürftig iS des § 10a Abs 1 S 1 Nr 2 OEG. Sie hatte ihren Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt iS des § 10a Abs 1 S 1 Nr 3 OEG im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Auch ist sie allein aufgrund des im Gebiet der ehemaligen DDR ihr gegenüber verübten Angriffs schwerbeschädigt.

30

Das Tatbestandsmerkmal "allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt" ist erfüllt, wenn sich die zu einer Schwerbeschädigung führende Schädigung im zeitlichen und räumlichen Erstreckungsbereich des OEG auf dem Gebiet der ehemaligen DDR in der Zeit vom 7.10.1949 bis zum 2.10.1990 ereignet hat und diese schädigenden Ereignisse für sich betrachtet einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 und damit die "Schwerbeschädigteneigenschaft" (§ 1 Abs 1 S 1 OEG iVm § 31 Abs 2 BVG) erreichen.

31

Der Rechtsansicht des beklagten Landes Brandenburg, wonach die Schädigung ausschließliche Ursache für die vorliegenden Gesundheitsschäden sein müsse, ist nicht zu folgen. Denn Folge dieses engen Begriffsverständnisses wäre, dass an sich der Härtefallregelung unterfallende Schädigungen in Nachhinein wieder ausgeschlossen wären, die durch weitere Schädigungen nach dem Stichtag überlagert und beeinflusst werden (hier die in Bayern erlittene Vergewaltigung). Eine derart restriktive Auslegung ist mit dem Sinn und Zweck der Härtefallregelung des § 10a OEG nicht vereinbar. Ausweislich der Gesetzesbegründung liegt der Härtefallregelung des § 10a OEG die Erwägung zugrunde, dass bei Schwerbeschädigten in Anbetracht der Schwere ihrer Gesundheitsstörungen der Ausschluss von der Versorgung, wie es eine strikte Anwendung der Stichtagsregelung des § 10 S 1 OEG zur Folge hätte, unbillig erscheint(BT-Drucks 10/2103 S 5). Diesem Gesetzeszweck liefe es zuwider, wenn Schwerbeschädigte, deren Schädigungen durch weitere Schädigungen nach dem Stichtag überlagert und beeinflusst werden, allein aus diesem Grunde wieder aus der Härtefallregelung des § 10a OEG und damit aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herauszunehmen wären. Ist schon nach dem Willen des Gesetzgebers die mit der Stichtagsregelung des § 10 S 1 OEG verbundene Herausnahme von Schwerbeschädigten aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes an sich unbillig, so gilt dies erst recht, wenn zu den bereits vorhandenen Schädigungen des Schwerbeschädigten noch weitere Schädigungen hinzutreten, gleichgültig ob diese nun zu einer Überlagerung der bereits vorhandenen Schädigungen führen oder nicht. Die Rechtsansicht des beklagten Landes Brandenburg würde demgegenüber zu einer nicht zu rechtfertigenden Schlechterstellung dieses Personenkreises führen.

32

4. Die Klägerin hat Anspruch auf Versorgung nach einem GdS von 80. Nach der Feststellung des LSG beläuft sich der durch den sexuellen Missbrauch in Brandenburg verursachte GdS der Klägerin unmittelbar vor der Vergewaltigung in Bayern bereits auf 70. Damit ist die Klägerin schwerbeschädigt iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG iVm § 31 Abs 2 BVG. Diese Feststellung ist für den Senat bindend (§ 163 SGG). Zulässige und begründete Verfahrensrügen sind gegen sie nicht erhoben worden.

33

Dass das LSG im Rahmen dieser Feststellung aus Vereinfachungsgründen ausschließlich den Begriff GdS verwendet, ist unerheblich. Durch das Gesetz zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 führte der Gesetzgeber ua in dem hier maßgeblichen § 30 Abs 1 BVG den Begriff GdS ein und ersetzte damit die traditionelle Beschreibung MdE zum 21.12.2007 (BGBl I 2904). Hätte das LSG demnach in zutreffender Weise bis zum 20.12.2007 den Begriff MdE verwendet, wäre das Urteil inhaltlich nicht anders ausgefallen.

34

Darüber hinaus liegt bei der Klägerin eine besondere berufliche Betroffenheit iS des § 30 Abs 2 BVG vor, dessen Ausmaß mit einem GdS von 10 zu bewerten ist. Diese Norm ist im Opferentschädigungsrecht entsprechend anwendbar.

35

Auf der Rechtsfolgenseite bestimmt § 1 Abs 1 S 1 OEG, dass wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG zu leisten ist. Dieser Verweis umfasst auch eine Erhöhung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit nach § 30 Abs 2 BVG; eine Ausklammerung der Norm aus diesem Verweis bringt das Gesetz an keiner Stelle zum Ausdruck (dies als gegeben vorausgesetzt BSG Urteil vom 24.7.2002 - B 9 VG 5/01 R - abrufbar unter Juris; BSG Urteil vom 12.6.2003 - B 9 VG 1/02 R - BSGE 91, 107 = SozR 4-3800 § 1 Nr 3; noch Bedenken hegend BSG Urteil vom 18.10.1995 - 9 RV 18/94 - SozR 3-3100 § 30 Nr 14; sich ebenso für eine Anwendbarkeit der Norm aussprechend Gelhausen/Weiner, OEG, 6. Aufl 2015, § 10a RdNr 2; Rademacker in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl 2012, § 10a OEG RdNr 5; Heinz, OEG, 2007, § 10a RdNr 9). Soweit nach Ansicht des beklagten Landes Brandenburg die Vorschrift des § 30 Abs 2 BVG bereits an sich auf das Recht der Kriegsopferversorgung beschränkt bleiben müsse, findet diese einschränkende Auslegung im geltenden Recht keine Stütze. Eine Erhöhung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit nach § 30 Abs 2 BVG ist auch im Rahmen des OEG möglich.

36

Eine andere Ansicht lässt sich - entgegen der Auffassung des beklagten Landes - auch nicht aus der Gesetzesbegründung zur Härtefallregelung des § 10a OEG ableiten. Das Gegenteil ist der Fall. Denn ausweislich der Gesetzesbegründung ist die Härtefallregelung des § 10a OEG "auf Schwerbeschädigte (§ 30 Abs. 1 und 2 BVG) und Hinterbliebene beschränkt"(BT-Drucks 10/2103 S 5). Für die Bestimmung eines Schwerbeschädigten im Rahmen des § 10a OEG, einer Regelung aus dem OEG, nimmt der Gesetzgeber im Klammertext selbst auf § 30 Abs 2 BVG Bezug. Konsequenterweise ist die besondere berufliche Betroffenheit iS des § 30 Abs 2 BVG dann auch nicht in den Ausnahmetatbestand des § 10a Abs 5 OEG mit aufgenommen worden, obgleich der Gesetzgeber inzwischen mehrfach die Gelegenheit hierzu hatte.

37

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Versorgung ab dem 1.12.2000. Dies folgt aus § 60 Abs 1 S 1 BVG, der entsprechend über § 1 Abs 1 S 1 OEG anwendbar ist. Demnach beginnt die Beschädigtenversorgung mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind (also am Ersten dieses Monats), frühestens mit dem Antragsmonat.

38

Aus der Antragstellung beim beigeladenen Freistaat Bayern am 29.12.2000 folgt ein Versorgungsbeginn ab dem 1.12.2000. Da die Klägerin keine rückwirkende Leistungsgewährung begehrt, kann eine weitere Prüfung des § 60 Abs 1 S 2 und S 3 OEG dahinstehen. Soweit im Tenor des angefochtenen Urteils eine Beschädigtenversorgung bereits ab Oktober 2000 ausgesprochen ist, ist diese Rechtsfolge materiell-rechtlich zwar nicht von § 60 Abs 1 S 1 BVG gedeckt; aufgrund einer von der Klägerin abgegebenen Verzichtserklärung für die Monate Oktober und November 2000 ist sie jedoch obsolet.

39

5. Das beklagte Land Brandenburg ist gemäß § 4 Abs 1 S 1 OEG Schuldner des Versorgungsanspruchs und damit als materiell-rechtlich Verpflichteter passivlegitimiert. Dabei ist das beklagte Land Brandenburg für die Anerkennung und Feststellung der Schädigungsfolgen aus den Ereignissen in Brandenburg im Außenverhältnis zuständig und im Innenverhältnis Kostenträger (dazu a). Der erkennende Senat weist ergänzend darauf hin, dass der beigeladene Freistaat Bayern im Anschluss an diesen Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Ereignisse in Bayern eine einheitliche Rente festzusetzen und dabei den für den Erstschaden in Brandenburg festgestellten GdS ohne erneute Prüfung seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat (dazu b).

40

a) Nach § 4 Abs 1 S 1 OEG ist zur Gewährung der Versorgung das Land verpflichtet, in dem die Schädigung eingetreten ist. Der Regelungsinhalt des § 4 OEG ist ein Doppelter. Zum einen enthält die Norm entsprechend ihrer gesetzlichen Überschrift "Kostenträger" eine Regelung hinsichtlich der Kostenträgerschaft im Innenverhältnis als Aufteilung von finanziellen Lasten. Zum anderen enthält sie eine Regelung hinsichtlich der Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen (BT-Drucks 7/2506 S 16), also eine das Außenverhältnis betreffende Regelung der Verbandszuständigkeit. Das beklagte Land, in dem die Schädigung eingetreten ist, soll den Anspruch dem Grunde wie der Höhe nach verwaltungsmäßig feststellen und den Berechtigten in den Genuss der festgestellten Leistungen bringen, und zwar zu eigenen Lasten (BSG Urteil vom 12.2.2003 - B 9 VG 2/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 1). Damit ist das beklagte Land Brandenburg zur Gewährung der vorliegend im Streit stehenden Versorgung verpflichtet.

41

b) Für die Anerkennung und Feststellung der aus der ersten Schädigung resultierenden Schädigungsfolgen ist das Land im Außenverhältnis zuständig und im Innenverhältnis Kostenträger, in dem die Erstschädigung eingetreten ist, hier das beklagte Land Brandenburg. Zuständig für die Festsetzung einer einheitlichen Rente ist das Land, das über die letzte Schädigung entscheidet, hier also der beigeladene Freistaat Bayern. Dieses Land hat den für den Erstschaden festgestellten GdS ohne erneute Prüfung seiner Beurteilung zugrunde zu legen. Dies folgt aus einer analogen Anwendung von § 4 Abs 4 OEG iVm § 3 Abs 1, § 4 Abs 1 S 1 OEG.

42

Für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen nach dem OEG aus verschiedenen Ländern kann eine Zuständigkeit nicht schon aus der unmittelbaren, wohl aber aus einer analogen Anwendung des § 4 Abs 4 OEG iVm § 3 Abs 1, § 4 Abs 1 S 1 OEG abgeleitet werden.

43

Nach § 4 Abs 4 OEG sind in den Fällen des § 3 Abs 1 OEG die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist. Dessen Zuständigkeit folgt aus den vorhergehenden Absätzen, also grundsätzlich aus § 4 Abs 1 S 1 OEG, womit das Land verpflichtet ist, in dem die Schädigung eingetreten ist. Diese Zuständigkeitsregelung muss dann in Zusammenschau mit § 3 Abs 1 OEG gelesen werden. Damit hat das für die weitere Schädigung zuständige Land im Ergebnis eine einheitliche Rente festzusetzen, die Kosten hierfür aber wegen § 4 Abs 4 OEG nur anteilig zu tragen.

44

Die in der Literatur vertretene abweichende Ansicht, aus § 4 Abs 4 OEG ergebe sich, dass das Land, in dem die weitere Schädigung eingetreten ist, nur über die Anerkennung und Feststellung der Schädigungsfolgen der weiteren Schädigung entscheide, dagegen für die Festsetzung der einheitlichen Rente das bisher zuständige Land zuständig bleibe(Sailer in Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl 1992, § 4 OEG RdNr 3), ist abzulehnen. Dagegen spricht schon der Wortlaut des § 4 Abs 4 OEG, wonach die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen sind, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig "ist". Zudem widerspricht diese Aufteilung der Zuständigkeiten dem Sinn und Zweck des § 3 Abs 1 OEG. Danach dient die Bildung einer einheitlichen Rente dem Ziel, eine sachgemäße, auf den Einzelfall zugeschnittene Ausgestaltung der Versorgungsleistungen zu erreichen. Diese individuelle Ausgestaltung lässt sich am besten erreichen, wenn das Land, in dem die weitere Schädigung eingetreten ist, auch für die Festsetzung der einheitlichen Rente zuständig ist. Hierfür spricht zum einen dessen Sachnähe und zum anderen die Tatsache, dass hinsichtlich der ersten Schädigung regelmäßig bereits eine Beschädigtenversorgung durch das zuständige Land rechtskräftig festgestellt wurde. Damit ist nur eine (Gesamt-)Entscheidung zu treffen, die die Anerkennung und Feststellung der Schädigungsfolgen der weiteren Schädigung beinhaltet. Soweit - wie im vorliegenden Fall - hinsichtlich der Erstschädigung ausnahmsweise noch keine Beschädigtenversorgung festgestellt wurde, rechtfertigt dies keine Durchbrechung der Zuständigkeiten im Einzelfall.

45

Für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen nach dem OEG kann § 4 Abs 4 OEG allerdings nicht direkt angewendet werden. Die Norm bezieht sich nur auf den in § 3 Abs 1 OEG unmittelbar geregelten Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen aus unterschiedlichen Gesetzen. Entsprechend seines eindeutigen und einer anderweitigen Auslegung nicht zugänglichen Wortlauts regelt § 3 Abs 1 OEG unmittelbar nur das Zusammentreffen von Ansprüchen aus unterschiedlichen Gesetzen. Für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen nach dem OEG aufgrund von mehreren Schädigungen in verschiedenen Bundesländern ist § 3 Abs 1 OEG jedoch analog anzuwenden. Es besteht eine planwidrige Gesetzeslücke und vergleichbare Interessenlage mit dem Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen aus unterschiedlichen Gesetzen. Die im Rahmen des § 3 Abs 1 OEG insoweit bestehende planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts führt zu einer solchen im Rahmen des sich hieran anknüpfenden § 4 Abs 4 OEG. Damit zieht die analoge Anwendung des § 3 Abs 1 OEG konsequenterweise eine analoge Anwendung des § 4 Abs 4 OEG nach sich(vgl hierzu insgesamt Rademacker, aaO, § 3 OEG RdNr 4; offenbar auch Schoreit/Düsseldorf, OEG, 1977, § 3 RdNr 2).

46

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 geschädigt worden sind, erhalten auf Antrag Versorgung, solange sie

1.
allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt sind und
2.
bedürftig sind und
3.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Versorgung nach Maßgabe des Satzes 1 erhalten auch Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zum Zeitpunkt der Schädigung hatten, wenn die Schädigung in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist. § 31 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gilt.

(2) Bedürftig ist ein Anspruchsteller, wenn sein Einkommen im Sinne des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes den Betrag, von dem an die nach der Anrechnungsverordnung (§ 33 Abs. 6 Bundesversorgungsgesetz) zu berechnenden Leistungen nicht mehr zustehen, zuzüglich des Betrages der jeweiligen Grundrente, der Schwerstbeschädigtenzulage sowie der Pflegezulage nicht übersteigt.

(3) Übersteigt das Einkommen den Betrag, von dem an die vom Einkommen beeinflußten Versorgungsleistungen nicht mehr zustehen, so sind die Versorgungsbezüge in der Reihenfolge Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage und Pflegezulage um den übersteigenden Betrag zu mindern. Bei der Berechnung des übersteigenden Betrages sind die Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit vor den übrigen Einkünften zu berücksichtigen. § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 2 und § 33b Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes gelten nicht.

(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes, solange sie bedürftig sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beschädigten sind für die Witwenbeihilfe die Anspruchsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1, 5 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung maßgebend.

(5) Die Versorgung umfaßt alle nach dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistungen mit Ausnahme von Berufsschadens- und Schadensausgleich.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

(1) Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 geschädigt worden sind, erhalten auf Antrag Versorgung, solange sie

1.
allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt sind und
2.
bedürftig sind und
3.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Versorgung nach Maßgabe des Satzes 1 erhalten auch Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zum Zeitpunkt der Schädigung hatten, wenn die Schädigung in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist. § 31 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gilt.

(2) Bedürftig ist ein Anspruchsteller, wenn sein Einkommen im Sinne des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes den Betrag, von dem an die nach der Anrechnungsverordnung (§ 33 Abs. 6 Bundesversorgungsgesetz) zu berechnenden Leistungen nicht mehr zustehen, zuzüglich des Betrages der jeweiligen Grundrente, der Schwerstbeschädigtenzulage sowie der Pflegezulage nicht übersteigt.

(3) Übersteigt das Einkommen den Betrag, von dem an die vom Einkommen beeinflußten Versorgungsleistungen nicht mehr zustehen, so sind die Versorgungsbezüge in der Reihenfolge Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage und Pflegezulage um den übersteigenden Betrag zu mindern. Bei der Berechnung des übersteigenden Betrages sind die Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit vor den übrigen Einkünften zu berücksichtigen. § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 2 und § 33b Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes gelten nicht.

(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes, solange sie bedürftig sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beschädigten sind für die Witwenbeihilfe die Anspruchsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1, 5 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung maßgebend.

(5) Die Versorgung umfaßt alle nach dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistungen mit Ausnahme von Berufsschadens- und Schadensausgleich.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. November 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung von Schädigungsfolgen und die Gewährung einer Beschädigtenversorgung.

2

Der 1941 geborene Kläger war von November 1963 bis April 1968 als Zugschaffner und Zugfertigsteller bei der Deutschen Reichsbahn am Bahnhof G. beschäftigt. In den Jahren 1966 bis 1968 wurde er nach den Feststellungen des LSG durch Mitarbeiter der Staatssicherheit bedroht und unter Druck gesetzt und als inoffizieller Mitarbeiter geworben. Im April 1968 löste der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit dem Bahnhof G. Danach war er als Reinigungsmüller bei den M., anschließend als Koch und Küchenleiter zunächst im R.-Heim und nach dortigen Verwerfungen ab 1976 im N. Krankenhaus in G. tätig.

3

Seit 1976 befand sich der Kläger nach seinen Angaben in nervenärztlicher Behandlung. In den Sozialversicherungsausweisen sind seit dieser Zeit Psychosen, Neurosen und paranoide Zustände dokumentiert. Seit 1980 bezog der Kläger eine Invalidenrente, seit 1992 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Ab dem 1.1.1991 erkannte das Land Brandenburg - Landesversorgungsamt - bei dem Kläger einen Grad der Behinderung von 80 wegen psychovegetativer Störungen an und stellte das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" und "B" fest (Bescheide vom 11.7.1995 und 7.9.1995). Das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg hat nach dem Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG) später festgestellt, dass der Kläger durch Mitarbeiter der Staatssicherheit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war, die mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar waren; diese Maßnahmen wurden nach § 1 Abs 1 und 5 VwRehaG für rechtsstaatswidrig erklärt. Des Weiteren wurde festgestellt, dass der Kläger Verfolgter iS des § 1 Abs 1 Nr 3 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) ist. Als berufliche Verfolgungszeit wurde der Zeitraum von 1968 bis 1990 angegeben (Bescheid vom 23.11.1999). Den Antrag des Klägers auf "Entschädigung aufgrund staatlicher Willkür aus der DDR-Zeit" nach dem VwRehaG lehnte das beklagte Land hingegen ua nach Einholung eines nervenärztlichen Kausalitätsgutachtens bei dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie und Sozialmediziner Dr. T. vom 29.5.2000 ab, nachdem dieser aufgrund einer ambulanten Untersuchung zu dem Ergebnis gekommen war, dass die bei dem Kläger vorliegende schwere Zwangsneurose nicht ursächlich auf Verfolgungsmaßnahmen in den Jahren 1966 bis 1968 zurückgeführt werden könne (Bescheid vom 22.6.2000). Das Widerspruchsverfahren wurde auf Wunsch des Klägers vorläufig eingestellt (Schreiben vom 25.8.2000). Im Februar 2005 beantragte der Kläger erfolglos die Überprüfung seiner Versorgungsleistungen nach dem VwRehaG (Bescheid vom 1.7.2005; Widerspruchsbescheid vom 28.9.2005).

4

Das SG hat im anschließenden Klageverfahren auf Antrag des Klägers ein Gutachten bei dem Diplom-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten Tr. eingeholt. Dieser hat nach ambulanten Untersuchungen des Klägers eine gemischte Angst-Zwangsstörung diagnostiziert, die chronifiziert und mit Wahrscheinlichkeit durch Verfolgungsmaßnahmen der Mitarbeiter der Staatssicherheit in der - vom Sachverständigen angenommenen - Verfolgungszeit von 1968 bis 1990 hervorgerufen worden sei. Der Grad der schädigungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage 70 vH. Das SG hat weiter Beweis erhoben ua durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. G. Dieser ist nach ambulanter Untersuchung zur Einschätzung gelangt, bei dem Kläger liege ua eine chronifizierte schwere Zwangsstörung mit Begleitphänomenen vor. Die Zwangsstörung weise entstehungsmäßig neben neurologisch relevanten Belastungsfaktoren insbesondere psychosoziale Belastungsfaktoren auf, nämlich Belastungen in Kindheit und Jugend (ua Vergewaltigung der Mutter im Krieg, Verachtung durch den Vater, Schläge durch den Bruder), die von April 1966 bis Juni 1968 erlittenen Verfolgungsmaßnahmen (ua mit der Drohung von Verfehlungen am Arbeitsplatz und Unterstellung von Straftaten) und die Vorkommnisse bei seinem späteren Arbeitgeber im R. Heim (ua Vorwurf der Gefährdung einer ordnungsgemäßen Essensversorgung der Heimbewohner). Diese psychosozial relevanten Belastungsfaktoren, die wesentlich für die Entstehung und Aufrechterhaltung der schweren Zwangsstörung des Klägers seien, seien von ihrer Bedeutung her etwa gleichwertig. Eine etwaig genauere und prozentuale Aussage sei nicht möglich. Wollte man die Kausalität bejahen, läge bei dem Kläger seit Oktober 1998 ein schädigungsbedingter Grad einer MdE von 70 vH vor. Das SG hat die Klage hierauf abgewiesen. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens stehe nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass die von dem Kläger geltend gemachte Angst- und Zwangsstörung Folge der rechtsstaatswidrigen Verfolgungsmaßnahmen der Mitarbeiter der Staatssicherheit der ehemaligen DDR sei (Urteil vom 13.1.2009).

5

Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf Feststellung einer Schädigungsfolge und Versorgungsleistungen, auch wenn ein schädigendes Ereignis iS von § 1 VwRehaG für die Zeit von März 1966 bis Juni 1968 vorliege. Die im Kern von allen Gutachtern gestellte Diagnose einer chronifizierten schweren Zwangsstörung sei nicht wesentlich ursächlich auf das schädigende Ereignis zurückzuführen. Das in Bezug auf den richtigen Verfolgungszeitraum allein nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen Dr. G.
komme zu dem Ergebnis, dass die Zwangsstörung des Klägers im Wesentlichen auf drei gleichwertigen Ursachen beruhe. Nach der Rechtsprechung des 9. Senats des BSG bedeute dies, dass die streitigen Verfolgungsmaßnahmen innerhalb des Ursachenkomplexes mit ca einem Drittel eine untergeordnete Rolle einnehmen. Die Rechtsprechung des 2. Senats des BSG, nach der auch eine rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache rechtlich wesentlich sein könne, komme im Versorgungsrecht nicht zum Tragen (Urteil vom 22.11.2012).

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung der Kausalitätsnorm der (Theorie der) wesentlichen Bedingung und der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Das Berufungsgericht habe gegen Denkgesetze verstoßen, indem es aus drei nebeneinander bestehenden Einzelursachen geschlossen habe, dass keine dieser Ursachen wesentlich sein könne. Das LSG habe zudem Beweisanträge übergangen und das Fragerecht aus § 116 S 2 SGG verletzt.

7

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. November 2012 und das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. Januar 2009 sowie die Bescheide des Beklagten vom 22. Juni 2000 sowie vom 1. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, bei dem Kläger nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz eine Angst- und Zwangsstörung als Schädigungsfolge anzuerkennen und dem Kläger ab dem 1. Oktober 1998 eine Beschädigtenversorgung nach einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit/einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 vH zu gewähren,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. November 2012 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

8

Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Die Klage ist zwar zulässig (dazu 1.) Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Anerkennung der geltend gemachten Schädigungsfolgen und Gewährung von Beschädigtenversorgung (dazu 2.). Insbesondere ist das LSG bei der Prüfung des Anspruchs von einem zutreffenden rechtlichen Prüfmaßstab der Kausalität ausgegangen (dazu 3.).

10

1. Statthafte Klage ist die zutreffend vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (§ 16 Abs 2 VwRehaG) erhobene kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 5 SGG; vgl BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr 18, RdNr 31). Gegenstand des Rechtsstreits ist die Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide vom 22.6.2000, 1.7.2005 und 28.9.2005, die Anerkennung von Schädigungsfolgen sowie die Gewährung einer Beschädigtenversorgung. Zu Recht ist das LSG deshalb auch nicht von einem auf Rücknahme des Bescheides vom 22.6.2000 gerichteten Überprüfungsbegehren iS des § 44 SGB X ausgegangen, auch wenn der Bescheid vom 1.7.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.9.2005 diese Rechtsgrundlage benennt. Wenn Unanfechtbarkeit noch nicht eingetreten ist, wird das Verfahren nach § 44 SGB X im Regelfall nicht benötigt(BSG SozR 4-4300 § 330 Nr 2 Juris RdNr 17; BVerwGE 115, 302; hierzu Merten in Hauck/Noftz, SGB X, Stand Juni 2014, K § 44 RdNr 51). So verhält es sich hier. Denn in der Sache war der Widerspruchsbescheid vom 28.9.2005 auf den noch ausstehenden Abschluss des Verfahrens über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.6.2000 gerichtet (vgl § 78 SGG).

11

2. Die Voraussetzungen der für den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung einer Schädigungsfolge sowie auf Gewährung einer Versorgung allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 3 VwRehaG liegen nicht vollständig vor. Nach § 3 Abs 1 S 1 VwRehaG erhält ein Betroffener, der infolge einer Maßnahme nach § 1 VwRehaG eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereignisses bereits Versorgung auf Grund des BVG oder auf Grund von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, erhält (§ 3 Abs 1 S 2 VwRehaG). Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges (§ 3 Abs 5 S 1 RehaG).

12

a) Der Anspruch nach § 3 Abs 1 S 1 VwRehaG ist eine von mehreren Folgemaßnahmen im Rahmen der SED-Unrechtsbereinigung. Das VwRehaG ist zum 1.7.1994 zusammen mit dem BerRehaG als Art 1 und 2 des Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes vom 23.6.1994 (BGBl I 1311) mit dem Ziel eingeführt worden, neben der strafrechtlichen Rehabilitierung durch das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), welches bereits Gegenstand des Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes vom 29.10.1992 (BGBl I 1814) war, eine Rehabilitierung durch Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen zu ermöglichen. Dementsprechend ist eine hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8.5.1945 bis zum 2.10.1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheitlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt hat, auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken (§ 1 Abs 1 S 1 VwRehaG). Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der Aufhebung der Maßnahme tritt die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit (§ 1 Abs 5 S 1 und 2 VwRehaG). Die Aufhebung oder die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme nach § 1 begründet Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes(§ 2 Abs 1 VwRehaG). Die Rehabilitierungsentscheidung ist danach von der Entscheidung über die - hier streitgegenständlichen - Folgeansprüche zu unterscheiden. Die Entscheidung über die Rehabilitierung obliegt der Rehabilitierungsbehörde (§ 12 VwRehaG), diejenige über den Ausgleich fortwirkender Folgen (vgl § 2 Abs 1 VwRehaG) je nach der Art des Primärschadens - wie hier bei Gesundheitsschädigung - der Versorgungsverwaltung (§ 12 Abs 4 VwRehaG), der nach dem Vermögensgesetz zuständigen Behörde bei Eingriffen in Vermögenswerte (§ 7 VwRehaG iVm dem Vermögensgesetz) und verschiedenen Sozialleistungsträgern bei beruflicher Benachteiligung (§ 8 VwRehaG iVm § 1 Abs 1 Nr 3 BerRehaG).

13

b) Der Anspruch nach § 3 Abs 1 S 1 VwRehaG ist nicht wegen konkurrierender Sozialleistungen ausgeschlossen. Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)kann davon ausgegangen werden, dass anderweitige Versorgungsleistungen, die den Anspruch nach § 3 Abs 1 S 2 VwRehaG ausschließen, nicht bezogen werden.

14

c) Der Kläger ist Betroffener iS von § 3 Abs 1 S 1 VwRehaG. Er gehört zu dem nach § 1 VwRehaG berechtigten Personenkreis. Der Kläger war durch Mitarbeiter der Staatssicherheit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt, die mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar waren. Diese Maßnahmen wurden nach § 1 Abs 1 und 5 VwRehaG für rechtsstaatswidrig erklärt. Die entsprechenden Feststellungen der Rehabilitierungsbehörde im Bescheid vom 23.11.1999 sind für die nachgeschalteten Fachbehörden bindend (§ 12 Abs 1 S 3 VwRehaG; zur fehlenden Verbindlichkeit von Tatsachenfeststellungen der Behörden der ehemaligen DDR vgl BVerfG Beschluss vom 24.9.2014 - 2 BvR 2782/10). Dies betrifft zum einen die genaue Bezeichnung der hoheitlichen Maßnahme, die den Anknüpfungspunkt für mögliche Folgeansprüche bildet. Und es betrifft zum anderen die Qualifizierung dieser Maßnahme als rechtsstaatswidrig. Jedenfalls bei Eingriffen in das Rechtsgut Gesundheit hat die Rehabilitierungsbehörde sich jedoch im Übrigen auf eine bloße Schlüssigkeitsprüfung zu beschränken. Die gilt insoweit - anders als beim Rechtsgut Beruf - auch für die Bestimmung der Verfolgungszeit (BVerwGE 119, 102 Juris RdNr 10 ff). Nach dem beschriebenen zweistufigen Prüfsystem entfaltet der Rehabilitierungsbescheid deshalb lediglich eine auf die Verfügungssätze beschränkte Tatbestandswirkung (hierzu allgemein Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, vor § 39 RdNr 4 ff). Hiervon hat sich das LSG in der Sache leiten lassen und die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale im Übrigen einer eigenständigen Prüfung unterzogen. Nach den bindenden - mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen - Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) steht danach fest, dass sich die Dauer der Verfolgungszeit im Hinblick auf das Rechtsgut Gesundheit entgegen den berufsbezogenen Ausführungen im Rehabilitierungsbescheid auf die Zeit von März 1966 bis Juni 1968 beschränkte.

15

d) Der Kläger leidet auch an einer gesundheitlichen Störung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Tatsacheninstanzen besteht kein Zweifel, dass der Kläger an einer chronifizierten schweren Zwangsstörung leidet, auch wenn das LSG insoweit von einer exakten Klassifizierung nach ICD 10 abgesehen hat (ggf F42; zur Notwendigkeit einer solchen Feststellung im Unfallversicherungsrecht vgl BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17). Das LSG hat auch keine klare Differenzierung nach Primär- und Folgeschaden getroffen, sondern insoweit einheitlich auf den Beginn der nervenärztlichen Behandlung des Klägers im Jahr 1976 abgestellt. Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht entscheidend an, da es jedenfalls am nötigen Zurechnungszusammenhang fehlt (dazu sogleich unter 3.).

16

3. Der Anspruch des Klägers scheitert daran, dass sich der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis der Verfolgung und der gesundheitlichen Erstschädigung (haftungsbegründende Kausalität) bzw den daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen (haftungsausfüllende Kausalität; § 3 Abs 5 S 1 VwRehaG) nicht herstellen lässt. Das LSG hat die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität über den Bedingungszusammenhang im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne hinaus zutreffend an der Theorie der wesentlichen Bedingung orientiert und frei von Rechtsfehlern verneint. Wie sonst im sozialen Entschädigungsrecht (vgl zB parallel § 1 Abs 1 StrRehaG, § 4 Abs 1 S 1 HHG, § 1 Abs 1 S 1 OEG) gilt trotz des Verweises auf das BVG nur wegen der Folgen der Schädigung (§ 3 Abs 1 S 1 VwRehaG) gleichwohl die Kausalnorm der wesentlichen Bedingung (BT-Drucks 12/4994 S 32 zu § 3; vgl Rademacker in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, VwRehaG, §§ 1 bis 18 RdNr 9; allgemein BSG Urteil vom 12.6.2001 - B 9 V 5/00 R - BSGE 88, 153 = SozR 3-3100 § 5 Nr 9).

17

a) Bei der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs hat das LSG der versorgungsrechtlich relevanten Teilursache der Verfolgungsmaßnahmen mit etwa einem Drittel rechtsfehlerfrei eine untergeordnete und für den Ursachenzusammenhang unwesentliche Bedeutung beigemessen, in dem es die Kausalitätsnorm der wesentlichen Bedingung in der spezifisch versorgungsrechtlichen Ausprägung zugrunde gelegt hat wie sie im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes (RVA - AN 1912, 930) in ständiger Rechtsprechung seit BSGE 1, 72 und BSGE 1, 150 durch den 9. Senat vertreten wird (zuletzt BSG Urteil vom 12.6.2001 - B 9 V 5/00 R - BSGE 88, 153 = SozR 3-3100 § 5 Nr 9). Diese Grundsätze haben ihren Niederschlag auch in den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" in ihrer am 1.10.1998 geltenden Fassung der Ausgabe 1996 (AHP 1996) und nachfolgend - seit Juli 2004 - den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" in ihrer jeweils geltenden Fassung (AHP 2005 und 2008) gefunden, welche zum 1.1.2009 durch die Anlage zu § 2 VersMedV vom 10.12.2008 inhaltgleich ersetzt worden ist (Teil C Nr 1 b der Anl zu § 2 VersMedV; vgl BR-Drucks 767/1/08 S 3, 4).

18

Danach gilt als Ursache im Rechtssinn nicht jede Bedingung, gleichgültig mit welcher Intensität sie zum Erfolg beigetragen hat und in welchem Zusammenhang sie dazu steht. Als Ursachen sind vielmehr nur diejenigen Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Das ist der Fall, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges als annähernd gleichwertig anzusehen sind. Kommt einem der Umstände gegenüber anderen indessen eine überragende Bedeutung zu, so ist dieser Umstand allein Ursache im Rechtssinne. Bei mehr als zwei Teilursachen ist die annähernd gleichwertige Bedeutung des schädigenden Vorgangs für den Eintritt des Erfolgs entscheidend. Haben also neben einer Verfolgungsmaßnahme mehrere weitere Umstände zum Eintritt einer Schädigungsfolge beigetragen, ist die Verfolgungsmaßnahme versorgungsrechtlich nur dann im Rechtssinne wesentlich und die Schädigungsfolge der Verfolgungsmaßnahme zuzurechnen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges - verglichen mit den mehreren übrigen Umständen - annähernd gleichwertig ist. Das ist dann der Fall, wenn die Verfolgungsmaßnahme in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges allein mindestens so viel Gewicht hat wie die übrigen Umstände zusammen (vgl zB BSG SozR Nr 23 zu § 30 BVG Juris RdNr 10; BSG Urteil vom 20.7.2005 - B 9a V 1/05 R RdNr 38). Im Einzelnen bedarf es dazu der wertenden Abwägung der in Betracht kommenden Bedingungen (vgl in diesem Zusammenhang insbesondere BSGE 16, 216, 218 = SozR Nr 58 zu § 1 BVG). Im Einzelfall muss die Entscheidung darüber, welche Bedingungen im Rechtssinne als Ursache oder Mitursache zu gelten haben und welche nicht, aus der Auffassung des praktischen Lebens abgeleitet werden (BSGE 1, 72 = SozR BVG § 1 Nr 1; BSG Urteil vom 12.6.2001 - B 9 V 5/00 R - BSGE 88, 153 = SozR 3-3100 § 5 Nr 9 Juris RdNr 32).

19

b) Das LSG hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Anschluss an das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. G. unangegriffen und verbindlich festgestellt, dass - ohne abgrenzbare Vorschäden oder Verschlimmerungsanteile - für die Entstehung wie Aufrechterhaltung der Zwangsstörung des Klägers im Wesentlichen drei Ursachen gleichermaßen in Betracht kommen: Belastungen in Kindheit und Jugend, die streitgegenständlichen Verfolgungsmaßnahmen zwischen 1966 und 1968 und die Vorkommnisse im R.-Heim. Durchgreifende Verfahrensrügen hat der Kläger hiergegen nicht erhoben. Die Rüge der unterlassenen Aufklärung (§ 103 SGG) geht fehl. Der beantragten weiteren Beweiserhebung durch Befragung des Sachverständigen Dr. G. zu den Kausalfaktoren aus der Zeit vor der Verfolgung musste das LSG nicht nachkommen, nachdem der Sachverständige die Frage nach dem Ursachenanteil von Kindheit und Jugend bereits eindeutig beantwortet hat. Insbesondere besagen die Ursachen nichts über den Zeitpunkt der Entstehung der streitbefangenen Erkrankung und steht deshalb die Aussage des Gutachters Dr. T. zur Fixierung von Neurosen an unbewusste Konfliktsituationen der Kindheit in keinem noch aufzulösenden Widerspruch zur Aussage des Gutachters Dr. G., dass die Zwangsstörung des Klägers mangels entsprechender Symptomatik vor der Verfolgungszeit nicht bestanden habe (Revisionsbegründung S 18). Objektiv sachdienliche Fragen, deren Beantwortung das LSG entgegen § 116 S 2 SGG unterbunden haben könnte, macht die Revision nicht geltend(vgl BSG Beschluss vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7 ff im Anschluss an BVerfG NJW 1998, 2273). Hiervon ausgehend hat das LSG frei von Rechtsfehlern im Wege wertender Betrachtung nach der Formel der "annähernden Gleichwertigkeit" eine untergeordnete Bedeutung des schädigenden Ereignisses für die geltend gemachten Schädigungsfolgen angenommen. Die schädigungsunabhängigen Faktoren einer belasteten Kindheit und Jugend sowie die Arbeitssituation im R.-Heim haben danach auch in rechtlicher Hinsicht den überwiegenden Anteil am Eintritt und der Aufrechterhaltung der jetzt festgestellten Angststörung oder anders formuliert letztlich rechtlich überragende Bedeutung. Ein von der Revision behaupteter logisch ungültiger Schluss liegt nicht vor (vgl im Übrigen AHP Nr 70, wonach Erkrankungen mit neurotischen Anteilen - wie hier sachverständigerseits angenommen und vom LSG unangegriffen festgestellt - nur dann mit schädigenden Ereignissen in ursächlichem Zusammenhang stehen, wenn diese in früher Kindheit über längere Zeit und in erheblichem Umfang wirksam waren; zur fortdauernden Gültigkeit der AHP als antizipierte Sachverständigengutachten, auch wenn die Kausalitätsbeurteilungen zu einzelnen Krankheitsbildern in der VersMedV nicht mehr enthalten sind, BR-Drucks 767/1/08 S 4; Rundschreiben des BMAS vom 15.12.2008 - IVc 3-48021 - 6).

20

c) Die Revision verweist allerdings mit Recht darauf, dass der im Unfallversicherungsrecht zuständige 2. Senat des BSG für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache "wesentlich" nicht gleichsetzt mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann danach für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben) (BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 15). Diese Rechtsprechung, die ihren Ausgangspunkt ebenfalls in der Rechtsprechung des RVA (AN 1912, 930) und den frühen Entscheidungen des BSG in BSGE 1, 72 und BSGE 1, 150 nimmt, schließt die Wesentlichkeit einer von drei ungefähr gleichwertigen Teilursachen nicht bereits deshalb aus, weil die allein maßgebliche Teilursache nur zu einem Drittel Berücksichtigung finden kann (vgl BSG SozR Nr 6 zu § 589 RVO im Anschluss an BSGE 13, 175 = SozR Nr 32 zu § 542 RVO). In die Bewertung einfließen muss vielmehr auch, ob den verbleibenden sozialrechtlich nicht maßgeblichen Teilursachen überragende Bedeutung zukommt. Erst wenn angenommen werden kann, dass diesen eine überragende Bedeutung beizumessen ist, folgt daraus, dass die nicht annähernd gleichwertige sozialrechtlich relevante Teilursache unwesentlich ist. Es werden insoweit wohl etwas niedrigere Anforderungen an die Stärke der Mitwirkung angelegt (vgl Krasney in Becker/ Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, Bd 1, Stand Oktober 2013, § 8 RdNr 314; vgl auch Knickrehm, SGb 2010, 381, 384). Der erkennende Senat lässt offen, ob diese etwas andere Ausrichtung im Ansatz bei der nötigen Abwägung im Einzelfall die von der Revision gewünschten Ergebnisse ergäbe. Selbst wenn die behaupteten Unterschiede bestünden, sähe sich der Senat weder veranlasst, mit Blick auf eine etwaig besondere Ausrichtung der Theorie der wesentlichen Bedingung im Unfallversicherungsrecht seine langjährige Rechtsprechung zur "annähernden Gleichwertigkeit" im sozialen Entschädigungsrecht aufzugeben (dazu d) noch bestünde Anlass zu einer Anfrage bei dem mit Unfallversicherungsrecht befassten 2. Senat des BSG (dazu e).

21

d) Der 9. Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Theorie der wesentlichen Bedingung unter Beibehaltung des Merkmals der "annähernden Gleichwertigkeit" fest. Die Rechtsprechung des 2. Senats mag Besonderheiten der gesetzlichen Unfallversicherung Rechnung tragen, die im sozialen Entschädigungsrecht grundsätzlich nicht von Bedeutung sind. In Betracht kommt insoweit insbesondere der Gesichtspunkt, dass im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung seit jeher eine Ersetzung der zivilrechtlichen Haftung durch die Ansprüche der Unfallversicherung stattfindet (vgl §§ 104 f SGB VII; ferner die Vorläufervorschrift in § 636 Abs 1 RVO; vgl auch schon § 95 des UVG vom 6.7.1884, RGBl 69; §§ 898 f RVO vom 19.7.1911, RGBl 509; grundlegend Gitter, Schadensausgleich im Arbeitsunfallrecht, 1969, S 51 ff). Diese Regelung gehört zum Kernbestand der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 17/06 R - BSGE 98, 285 = SozR 4-2700 § 105 Nr 2, RdNr 16)und legt damit auch wesentliche Umfangmerkmale des Schadensausgleichs fest (BSGE 73, 1 = SozR 3-2200 § 571 Nr 2 Juris RdNr 17). Strukturen dieser Art kennzeichnen das soziale Entschädigungsrecht nicht. Im sozialen Entschädigungsrecht, wo in der Regel die Folgen einer einmaligen schädigenden Einwirkung zu beurteilen sind, hat sich die Bestimmung der Wesentlichkeit nach der "annähernden Gleichwertigkeit" bewährt. Dies gilt unabhängig davon, dass in Einzelfällen auch im sozialen Entschädigungsrecht auf Wertungen etwa der gesetzlichen Unfallversicherung zurückgegriffen wird (vgl im Bereich des SVG bei der Bestimmung unfallunabhängiger Krankheiten BSG Beschluss vom 11.10.1994 - 9 BV 55/94 - HVBG-INFO 1995, 970; hierzu Keller, SGb 2007, 248, 249).

22

e) Eine Abweichung iS des § 41 Abs 2 SGG als Voraussetzung einer Anfrage beim 2. Senat bzw Vorlage an den Großen Senat kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um die unterschiedliche Beantwortung derselben Rechtsfrage handelt, auf der die frühere Entscheidung eines anderen Senats beruht, wenn also eine Identität der Rechtsfrage in der zu entscheidenden Sache und der früheren Entscheidung des anderen Senats besteht (vgl BSGE 94, 133 = SozR 4-3200 § 81 Nr 2 Juris RdNr 29, 30 mwN). Insoweit entfiele die Vorlage auch nicht für den Fall der vorangehenden Missachtung der Vorlagepflicht durch einen anderen Senat (Roos in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 41 RdNr 14 mwN). Die genannte Entscheidung des 2. Senats (BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 15)ist auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 8 Abs 1 SGB VII) ergangen, während hier die Auslegung des § 3 Abs 1 S 1 VwRehaG Gegenstand der Entscheidung ist. Soweit der erkennende Senat in der Entscheidung vom 11.10.1994 (BSGE 75, 180, 182 mwN = SozR 3-3200 § 81 Nr 12) ausgeführt hat, die Grundentscheidungen des sozialen Unfallversicherungsrechts seien auch im Entschädigungsrecht zu beachten, würde damit die Rechtsfrage gleichwohl nicht zu einer solchen auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern beträfe weiterhin die Auslegung von Normen des sozialen Entschädigungsrechts, für die lediglich bestimmte Grundentscheidungen des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung herangezogen werden (vgl BSGE 94, 133 = SozR 4-3200 § 81 Nr 2 Juris RdNr 29, 30 mwN). Der Senat nimmt die Abgrenzung nach Wertungen vor, die sich von den Wertungen des SGB VII unterscheiden. Diese Unterscheidung ist durch das Gesetz und seine unterschiedliche Aufgabenstellung angelegt. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn sich der erkennende wie auch Senate anderer Rechtsgebiete für die Ursachenbewertung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung im Ansatz maßgeblich auf die Rechtsprechung des 2. Senats beziehen (vgl BSG SozR 4-3200 § 81 Nr 5 RdNr 21 mwN; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 RdNr 25; BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 17 RdNr 21, 22).

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f) Das LSG brauchte deshalb den weiteren Beweisanträgen des Klägers zur bisher noch offengelassenen Brückensymptomatik (Revisionsbegründung S 19, 20; vgl zu Fällen einer möglichen Entbehrlichkeit der Brückensymptomatik BSG Beschluss vom 16.2.2012 - B 9 V 17/11 B - Juris RdNr 10) nicht nachgehen, da es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht mehr ankam (BSG Beschluss vom 31.1.2008 - B 13 R 53/07 B). Auch im Falle der Existenz der behaupteten Brückensymptome würde sich an der Zurechnung nach Maßgabe der aufgezeigten Theorie der wesentlichen Bedingung nichts ändern. Einen hinreichend klaren Beweisantrag zu einem Primärschaden vor 1976 hat der Kläger im Übrigen nicht gestellt.

24

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.