Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Mai 2017 - L 10 AL 73/17 NZB

bei uns veröffentlicht am08.05.2017
vorgehend
Sozialgericht Würzburg, S 7 AL 104/14, 07.12.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.12.2016 - S 7 AL 104/14 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Verzinsung nachgezahlter Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).

Nach zunächst erfolgter Ablehnung bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 10.04.2001 BAB für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2001 in Höhe von 73,63 EUR monatlich (insgesamt 883,56 EUR für 2001) und mit Bescheiden vom 04.02.2003 in Höhe von 90,50 EUR monatlich für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2001(somit 1086,00 EUR für 2001) sowie in Höhe von 17,00 EUR monatlich für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.07.2003. Zudem hob sie die vorangegangen Bescheide auf. Anstatt für 2001 nur den Differenzbetrag zwischen der bereits bewilligten Leistung und der nunmehr bewilligten (90,50 EUR abzgl. 73,63 EUR = 16,87 EUR x 12 Monate = 202,44 EUR) und den Nachzahlungsbetrag für die Zeit von 01.01.2002 bis 31.01.2003 (17 EUR x 12 Monate = 221,00 EUR), insgesamt also 423,44 EUR (nicht: 423,49 EUR) auszuzahlen, zahlte die Beklagte für 2001 nochmal den vollen Betrag in Höhe von 1.086,00 EUR (90,50 EUR monatlich x 12) zzgl. 221,00 EUR, also 1307,00 EUR, aus. Mit Bescheid vom 28.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2003 forderte die Beklagte die Erstattung der doppelt gezahlten Leistungen iHv 883,56 EUR. Die Klägerin zahlte diese Erstattungssumme im Jahre 2003 an die Beklagte zurück. Im Rahmen der anschließenden gerichtlichen Verfahren - die Klägerin hatte dabei, ohne dies allerdings ausdrücklich zu beantragen, mit mehreren Schriftsätzen ab 21.03.2003 die fehlende Verzinsung der Nachzahlung aufgrund der Bescheide vom 04.02.2003 angesprochen - ist das Begehren der Klägerin auf höhere Leistungen für die Zeit ab 01.01.2002 erfolglos geblieben (Klageabweisung durch Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg - SG - vom 04.06.2008 - S 7 AL 711/03 - samt Berufungs- bzw. Klagerücknahme im Verfahren L 10 AL 185/08). Hinsichtlich des Zeitraums vom 01.01.2001 bis 31.12.2001 haben die Beteiligten am 27.07.2011 vor dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass die Beklagte die von der Klägerin im Jahre 2003 wieder zurückgezahlten 883,56 EUR wieder an die Klägerin auszuzahlen und die Klägerin für die Zeit vom 01.09.2001 bis 31.12.2001 einen weiteren Anspruch auf BAB iHv insgesamt 83,16 EUR habe (L 10 AL 184/08). Mit an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 11.10.2011 zahlte die Beklagte beide Beträge samt 34,92 an Zinsen an die Klägerin aus. Sie führte darin aus, zu verzinsen sei lediglich der Betrag in Höhe von 83,16 EUR. Dieses Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung:. Widerspruch dagegen legte die Klägerin laut Akten der Beklagten nicht ein.

Am 06.02.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie begehre die gesetzlichen Zinsen für die Nachzahlung der BAB in Höhe von 423,49 EUR (richtig: 423,44 EUR) sowie Verzugszinsen auf die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 6 v. H. Nach Verweisung an das zuständige SG hat die Beklagte dem SG mitgeteilt, in Ausführung des Vergleiches vom 27.07.2011 sei BAB in Höhe von 883,56 EUR und 83,16 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 34,92 EUR überwiesen worden. Das SG hat die Klage nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 07.12.2016 abgewiesen. Es bestehe kein Nachzahlungsanspruch auf Zinsen für BAB in Höhe von 423,49 EUR, es bestehe überhaupt kein Zinsanspruch gemäß § 44 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) mehr. Im Vergleich vor dem LSG sei geregelt worden, dass kein Zinszahlungsanspruch bestehe, obwohl es dazu nur eines Satzes bedurft hätte. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum LSG erhoben. Es finde sich kein Urteil, das eine Verzinsung des Nachzahlungsanspruches verneine. Sachverhalte bedürften keiner Protokollierung, wenn diese - wie die Verzinsung - gesetzlich geregelt seien. Daher habe der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung. Es liege auch ein Verfahrensfehler vor, denn das SG habe die Beklagte nicht aufgefordert, sich zur streitgegenständlichen Verzinsung zu äußern.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Höhe des Wertes des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR wird nicht erreicht, denn die Klägerin begehrt lediglich Zinsen sowie Zinseszinsen für eine Nachzahlung in Höhe von 423,49 EUR. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 11.Aufl, § 144 RdNr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4). Nicht klärungsfähig ist die Rechtsfrage, wenn das Gericht aus prozessualen Gründen gehindert ist, über die Rechtsfrage zu entscheiden (Leitherer a.a.O. § 160 RdNr. 9d).

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist vorliegend nicht gegeben. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist nämlich vorliegend nicht klärungsbedürftig und auch nicht klärungsfähig. Mit dem vor dem LSG geschlossenen Vergleich haben sich die Beteiligten über das Vorliegen einer umstrittenen und ungewissen tatsächlichen Voraussetzung eines gesetzlichen Anspruchs in der Vergangenheit geeinigt (§ 101 Abs. 1 SGG, § 54 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X-), der Träger hat also mit Abschluss des Vergleichs die frühere Entstehung des Leistungsanspruches anerkannt und sich verpflichtet, danach zu leisten; dies begründet zugleich einen auf den Zeitpunkt der gesetzlichen Entstehung des Anspruchs zurückbezogenen Zinsanspruch (Rolfs in Hauck/Noftz, SGB I, Stand 07/14 § 44 RdNr.19 mwNw.). Ein materiell-rechtlicher Verzicht auf alle nicht genannten Forderungen ist dem Vergleich nicht zu entnehmen, wobei im Rahmen des dem Vergleich vorausgehenden erstinstanzlichen Verfahren (S7 AL 710/03) Zinszahlungen im Antrag nicht erwähnt, aber in mehreren Schriftsätzen der Klägerin ab 21.03.2003 deren Fehlen bzw. deren fehlende Nachvollziehbarkeit angesprochen wurde. Es entspricht auch der sozialgerichtlichen Praxis, bei Verurteilungen und Vergleichen den Zinsanspruch als unselbständige Nebenforderung weder zu erwähnen noch stillschweigend zum Gegenstand des Vergleiches zu machen (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 29.01.1986 -9b RU 18/84-; BSG, Urteil vom 25.01.2011 -B 5 R 14/10 R-; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2013 -L 19 AS 1168/12-; im Ergebnis ebenso: BayLSG, Urteil vom 17.08.2016 -L 11 AS 681/15- alle veröffentlicht in juris). Diese von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist daher bereits eindeutig geklärt. Dass das SG seiner Entscheidung eine andere, in keiner Weise begründete Rechtsauffassung lediglich zugrunde legt, ändert an der mangelnden Klärungsbedürftigkeit nichts, das SG hat lediglich unzutreffend entschieden. Klärungsbedürftig ist auch nicht die Frage, ob weitere Verzugszinsen oder Zinseszinsen zu zahlen sind. Auch diese Rechtsfrage ist bereits in dem Sinne geklärt, dass kein solcher weiterer Verzinsungsanspruch besteht (vgl. Rolfs a.a.O. RdNr. 15, Mrozynski, SGB I, 5.Aufl. § 44 RdNr. 2; BayLSG a.a.O.).

Die Rechtsfrage ist vorliegend aber auch nicht klärungsfähig, denn hierüber ist im Rahmen der erhobenen Klage nicht zu entscheiden gewesen. Die Klägerin hat die Verzinsung der mit Bescheiden vom 04.02.2003 für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.01.2003 zuerkannten und damals umgehend ausgezahlten Leistungen begehrt. Über eine Verzinsung dieser Nachzahlung hat die Beklagte in den Bescheiden vom 04.02.2003 keine Regelung getroffen. Über die zu zahlenden Zinsen betreffend einer Nachzahlung hat aber die Beklagten von Amts wegen ggfs. durch gesonderten Verwaltungsakt zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.2011 a.a.O; BSG, Urteil vom 16.12.1997 -4 RA 56/96- veröff. in juris; BayLSG a.a.O.). Die Beklagte hat bislang lediglich mit dem als Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X auszulegendem Schreiben vom 11.10.2011 im Anschluss an den Vergleich über die Verzinsung der nachzuzahlenden Beträge iHv 883,56 EUR negativ und iHv 83,16 EUR positiv entschieden. Diesen mangels erteilter Rechtsbehelfsbelehrung:in einer Frist von einem Jahr (§ 66 Abs. 2 SGG) anfechtbaren Verwaltungsakt hat die Klägerin nicht angefochten, so dass die Entscheidung hierüber bestandskräftig ist. Dieser Verwaltungsakt enthält aber keine Aussage zur Verzinsung des aufgrund der Bescheide vom 04.02.2003 nachgezahlten Betrages, wobei der damals tatsächlich nachgezahlte Betrag iHv 1307,00 EUR, der auch den nunmehr zur Verzinsung begehrten Betrag iHv 423,44 EUR enthält, nicht Gegenstand des Vergleiches war. Somit hätte die von der Klägerin zum SG erhobene allgemeine Leistungsklage nicht mangels Anspruches auf Zinsen, sondern bereits wegen Unzulässigkeit mangels voraus gehender Entscheidung der Beklagten durch Verwaltungsakt abgewiesen werden müssen. Erst nach Erlass der entsprechenden Verwaltungsakte samt Widerspruchsverfahrens hätte die Klägerin Anfechtungs- und Leistungsklage (unechte Leistungsklage) erheben können.

Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen der Abweichung des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung in Betracht, denn das Urteil beruht nicht auf dieser. Zwar hat das SG -ohne weitere Begründungden Rechtssatz aufgestellt, die Verzinsung sei im Rahmen eines Vergleichsschlusses zu regeln, und dieser Rechtssatz weicht von der Rechtsprechung des BayLSG wie auch des BSG ab (vgl. dazu die og. Rechtsprechung). Allerdings beruht die Entscheidung des SG letztendlich nicht auf dieser unzutreffenden Rechtsansicht des SG. Dazu ist es erforderlich, dass die angefochtene Entscheidung bei Zugrundelegung des Rechtssatzes, von dem abgewichen ist, anders hätte ausfallen müssen (Leitherer a.a.O. § 160 RdNr. 15). Ein Beruhen auf einer Abweichung ist zu verneinen, wenn einer günstigeren Entscheidung ein Prozesshindernis entgegensteht. Auch wenn dem angefochtenen Urteil eine andere Begründung nicht zu entnehmen ist, es aber mit einer solchen unabhängig von einer geltend gemachten Abweichung bestätigt werden kann, beruht das Urteil nicht auf der Abweichung (vgl. Leitherer a.a.O. § 160 RdNr. 15a). Dies ist vorliegend der Fall, denn die erhobene Klage hätte mangels vorangegangener Entscheidung der Beklagten als unzulässig abgewiesen werden müssen (vgl. oben).

Eine Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des SG beruhen kann, liegt auch nicht vor. Die Klägerin macht zwar geltend, das SG hätte die Beklagte zur Stellungnahme auffordern müssen. Die Beklagte hat jedoch zum Vorbringen der Klägerin mit Schreiben vom 24.04.2014 Stellung genommen. Nach alledem war die Beschwerde trotz der äußerst knappen und zum Teil unzutreffenden Ausführung des SG im Urteil vom 07.12.2016 mit der Folge zurückzuweisen, dass dieses Urteil rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG). Die Beklagte wird allerdings im Anschluss an dieses Verfahren noch über die Verzinsung der mit den Bescheiden vom 04.02.2003 bewilligten und im damals ausgezahlten Betrag iHv 1307,00 EUR enthaltenen Betrag iHv 423,44 EUR entscheiden müssen, wobei die Klägerin nicht aus den Augenverlieren sollte, dass sie tatsächlich zu viel erhalten hat und auch behalten kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Mai 2017 - L 10 AL 73/17 NZB zitiert 13 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 31 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemei

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 145


(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Ur

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 66


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhalten

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 44 Verzinsung


(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. (2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sech

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 101


(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegensta

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 54 Vergleichsvertrag


(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Aug. 2016 - L 11 AS 681/15

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Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.05.2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tat

Bundessozialgericht Urteil, 25. Jan. 2011 - B 5 R 14/10 R

bei uns veröffentlicht am 25.01.2011

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

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(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.

(2) § 53 Abs. 2 gilt im Fall des Absatzes 1 nicht.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Kostengrundentscheidung für ein (isoliertes) Widerspruchsverfahren ablehnen durfte.

2

Mit Bescheid vom 9.7.2008 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers neu fest. Gleichzeitig errechnete sie einen Nachzahlungsbetrag von 3820,37 Euro, den sie vorläufig einbehielt, um etwaige Erstattungsansprüche zu erfüllen. Nachdem der Kläger versichert hatte, im Nachzahlungszeitraum keine Leistungen Dritter erhalten zu haben, teilte ihm die Beklagte unter dem 21.8.2008 mit, den Nachzahlungsbetrag in voller Höhe zu überweisen. Im Betreff dieser "Mitteilung", die keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, heißt es: "Nachzahlung aufgrund der mit Bescheid vom 09.07.2008 gewährten Rente … ." Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und beantragte, die Nachzahlung zu verzinsen. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 24.9.2008 Zinsen in Höhe von 297,96 Euro. Daraufhin erklärte der Kläger, dass seinem "Widerspruch durch den Bescheid vom 24.9.2008 vollständig abgeholfen" worden sei; er sehe der "Kostenentscheidung gem. § 63 SGB X entgegen".

3

Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung mit Bescheid vom 9.12.2008 ab. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15.1.2009, Urteile des SG Aachen vom 26.6.2009 und des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.1.2010). Das LSG hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Kostenerstattungsanspruch, weil sein Widerspruch weder gegen einen Verwaltungsakt gerichtet noch erfolgreich gewesen sei. Das Schreiben vom 21.8.2008 befasse sich nur mit der Auszahlung des Nachzahlungsbetrags und schweige zur Verzinsung. Ein beredtes Schweigen iS einer Ablehnung des Zinsanspruchs sei nur bei besonderen Umständen anzunehmen, die hier nicht vorlägen. Kein verständiger Erklärungsempfänger folgere aus der Pflicht des Versicherungsträgers, den Zinsanspruch festzustellen und zu erfüllen, dass er mit einer pflichtwidrig unterbliebenen Zinsentscheidung eine Verzinsung konkludent ablehne. Zwar habe das BSG mit Urteil vom 11.9.1980 (5 RJ 108/79 - USK 80179) aufgrund des Wortlauts von § 44 SGB I und der Abhängigkeit des Zinsanspruchs vom Hauptanspruch (Akzessorietät) gegenteilig entschieden. Dieser Rechtsprechung sei jedoch nicht zu folgen. Haupt- und Zinsentscheidung seien zwei selbstständige (materielle) Verwaltungsakte, die trotz der Akzessorietät nicht zeitgleich ergehen müssten. Folglich lehne der Versicherungsträger den Nebenanspruch nicht schon ab, wenn er nur über den Hauptanspruch entscheide. Im Übrigen habe der Zinsbescheid vom 24.9.2008 dem Widerspruch weder stattgegeben noch abgeholfen und enthalte keine sonstigen Hinweise darauf, dass die Verzinsung aufgrund des Widerspruchs erfolgt sei. Dass der Zinsbescheid zeitnah nach Erhebung des Widerspruchs ergangen sei, reiche für die Annahme einer kausalen Verknüpfung zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung nicht aus. Denn es sei zumindest ebenso gut möglich, dass die Beklagte mit der Verzinsung - unabhängig vom Widerspruch - ihre Pflicht aus § 44 SGB I erfüllt habe. Es fehle jeder Hinweis dafür, dass die Verzinsung ohne den Widerspruch unterblieben wäre und die Beklagte den Vorgang mit Versendung des Schreibens vom 21.8.2008 endgültig abgeschlossen habe. Indem die Beklagte keine Zinsentscheidung angekündigt habe, habe sie die Erhebung des Widerspruchs nicht kostenpflichtig veranlasst. Schließlich lasse sich das Kostenerstattungsbegehren auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen.

4

Mit der Revision, die das LSG zugelassen hat, rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 63 SGB X) und führt zur Begründung aus: Die Beklagte sei im Schreiben vom 21.8.2008, das als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei, weder durch Berechnung noch durch "Vertröstung" auf die Verzinsung als akzessorische Nebenleistung eingegangen. Damit habe sie - aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers - über den Zinsanspruch entschieden; ihr Schweigen zur Zinsfrage beinhalte die Ablehnung der Verzinsung. Denn die Abrechnung der Nachzahlung sei idealer, arbeitsablaufgerechter, logischer - und finaler - Zeitpunkt für die Zinsentscheidung. Nach Bescheiderteilung sei der Widerspruch der gebotene Rechtsbehelf, der auch erfolgreich gewesen sei. Denn der Kläger habe seine Zinsen erhalten. Die Beklagte habe nie dargelegt, dass sie die Verzinsung auch ohne den Widerspruch vorgenommen hätte. Das LSG sei grundlos von bewährter höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.

5

           

Der Kläger, der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2010 und des Sozialgerichts Aachen vom 26. Juni 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 21. August 2008 zu erstatten.

6

           

Die Beklagte, die der Berufungsentscheidung beipflichtet, beantragt,

        

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Der Senat konnte über den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil seine Bevollmächtigten in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.

8

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

9

Zu Recht haben es die Vorinstanzen abgelehnt, den Bescheid vom 9.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.1.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren gegen die Mitteilung vom 21.8.2008 notwendig waren. Denn ihm steht kein Anspruch auf Kostenerstattung für das isolierte Widerspruchsverfahren zu.

10

Richtigerweise hat das LSG die Berufung als zulässig angesehen. Dabei konnte es offen lassen, ob sie zulassungsfrei (§ 143 SGG) oder zulassungsbedürftig (§ 144 Abs 1 Satz 1 SGG) gewesen ist. Denn das SG hat die Berufung in seinem Urteil vom 26.6.2009 ausdrücklich zugelassen. Hieran war das LSG gemäß § 144 Abs 3 SGG in jedem Fall gebunden. Diese Bindungswirkung gilt ausnahmslos und ist auch vom Revisionsgericht zu beachten (BSG SozR 4-1500 § 144 Nr 1 RdNr 6; Bernsdorff in Hennig, SGG, § 144 RdNr 74 f; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap IX RdNr 16; Kummer, NZS 1993, 285, 292; ders, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 63; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 144 RdNr 43a; Littmann in Lüdtke, 3. Aufl, HK-SGG, § 144 RdNr 24; aA für den - hier nicht vorliegenden Fall - der willkürlichen Berufungszulassung: Bley in: SGB Sozialversicherung, GesKomm, Band 9 SGG, § 144 Anm 17b und Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 144 RdNr 281). Der Berufungsausschluss für die "Kosten des Verfahrens" gemäß § 144 Abs 4 iVm § 165 Satz 1 SGG greift nicht ein, weil er keine Rechtsstreitigkeiten erfasst, in denen - wie hier - in der Hauptsache über die Kosten "isolierter" Vorverfahren gestritten wird(BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 12 RdNr 11; SozR 3-1500 § 144 Nr 13 S 30 jeweils mwN).

11

Anspruchsgrundlage für die erstrebte Kostenerstattung ist § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn die Beklagte hat schon keinen "Verwaltungsakt erlassen", als sie dem Kläger ihr Mitteilungsschreiben vom 21.8.2008 bekannt gab (dazu 1.), so dass ein dagegen gerichteter Widerspruch ins Leere ging und nicht "erfolgreich" sein konnte (dazu 2.).

12

1. Das Mitteilungsschreiben vom 21.8.2008, das die Beklagte verfasst und versandt hat, ist weder materiell (a) noch formell (b) als Verwaltungsakt zu qualifizieren (ausführlich zum formellen und materiellen Verwaltungsaktbegriff, Schenke, NVwZ 1990, 1009).

13

a) Das Mitteilungsschreiben ist kein Verwaltungsakt kraft materiellen Gehalts, weil die Voraussetzungen des § 31 Satz 1 SGB X nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift ist Verwaltungsakt "jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist". Das Mitteilungsschreiben vom 21.8.2008 trifft keine "Regelung" zur Verzinsung des Nachzahlungsbetrags. Eine Regelung ist darauf gerichtet, mit unmittelbarer Rechtswirkung subjektive Rechte (oder Pflichten) des Adressaten verbindlich zu begründen, festzustellen, zu ändern, aufzuheben oder abzulehnen (vgl dazu § 31 SGB I). Eine derartige Festlegung oder Ablehnung von Zinsansprüchen enthält das Mitteilungsschreiben weder ausdrücklich (aa) noch sinngemäß (bb).

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aa) Das Mitteilungsschreiben befasst sich nach der Betreffzeile und dem weiteren Inhalt ausschließlich mit der Auszahlung des Nachzahlungsbetrags und an keiner Stelle expressis verbis mit der Verzinsung. In Übereinstimmung mit dem Neufeststellungsbescheid vom 9.7.2008 bekräftigt es lediglich, dass 3820,37 Euro einbehalten worden seien und teilt mit, dass dritte Stellen keinen Erstattungsanspruch geltend gemacht hätten. Ferner kündigt es an, dass der Nachzahlungsbetrag in voller Höhe auf das Konto des Klägers überwiesen werde. Schließlich enthält es den Hinweis, dass etwaige Erstattungsansprüche dritter Stellen aus der Nachzahlung sofort zu befriedigen seien. Das Mitteilungsschreiben informiert also lediglich über den (ermittelten) Sachverhalt, ohne damit gleichzeitig Zinsansprüche zuzusprechen oder zu versagen. Dieses Schweigen zur Zinsfrage hat grundsätzlich keinen Erklärungswert.

15

bb) Ein verständiger Beteiligter, der die Einzelfallumstände und Zusammenhänge kennt, die die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 f; BSGE 100, 1 = SozR 4-3250 § 33 Nr 1 RdNr 11 jeweils mwN), musste die unterbliebene Zinsentscheidung im Mitteilungsschreiben auch nicht als sinngemäße Ablehnung des Zinsanspruchs durch Verwaltungsakt interpretieren. Dagegen spricht bereits, dass eine Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 117 SGB VI der Schriftform bedarf, eine Zinsentscheidung im Mitteilungsschreiben vom 21.8.2008 aber noch nicht einmal angedeutet wird. Ungeachtet dessen muss kein verständiger Beteiligter in der positiv-begünstigenden und ausdrücklich verbalisierten Mitteilung über das Ende der Einbehaltung und die ungekürzte Überweisung des Nachzahlungsbetrags gleichzeitig eine negativ-belastende, nonverbale (Neben-)Entscheidung über seinen Zinsanspruch sehen. Denn es wäre mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) und dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens unvereinbar, wenn die Behörde in einer begünstigenden Mitteilung zur ungekürzten Auszahlung des Nachzahlungsbetrags zugleich eine belastende (und eindeutig rechtswidrige) Regelung zum Zinsanspruch verstecken würde.

16

Es liegt auch keine stillschweigende Ablehnung vor. Denn besondere Einzelfallumstände, die dem Schweigen zum Zinsanspruch klar und unmissverständlich einen ablehnenden Inhalt geben könnten, existieren nicht. Ein solcher besonderer Umstand ist nicht schon darin zu sehen, dass der Zinsanspruch vom Hauptanspruch (Rentennachzahlung) abhängig (Akzessorietät) ist. Dies hat nämlich keinesfalls zur Folge, dass mit der Entscheidung über den Hauptanspruch zugleich immer auch über den Nebenanspruch entschieden wird. Denn Haupt- und Zinsentscheidung sind in zwei selbstständigen (materiellen) Verwaltungsakten zu verlautbaren, die zeitgleich im selben Bescheid, aber auch zeitversetzt in verschiedenen Bescheiden erlassen werden können (missverständlich Mrozynski, SGB I, 4. Aufl 2010, § 44 RdNr 3: "Über den Zinsanspruch ist von Amts wegen mit der Hauptforderung zu entscheiden"). So ist die zeitversetzte Entscheidung über Haupt- und Nebenforderung geboten, wenn aus der Hauptforderung noch Erstattungsansprüche anderer Sozialleistungsträger zu befriedigen sind. Denn wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X mindern Erstattungsansprüche den zu verzinsenden Hauptanspruch. Andererseits kann die Prüfung etwaiger Erstattungsansprüche den Zinszeitraum verlängern, weil nach § 44 Abs 1 SGB I Ansprüche auf Geldleistungen "bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen" sind.

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Soweit sich der Kläger schließlich auf das Senatsurteil vom 11.9.1980 (5 RJ 108/79 - USK 80179) beruft, ist schon der Anwendungsbereich dieser Entscheidung nicht eröffnet. Nach dieser Rechtsprechung ist die konkludente Ablehnung eines Zinsanspruchs allenfalls dann anzunehmen, wenn gleichzeitig ein Verwaltungsakt über die Ansprüche auf Geldleistungen ergangen ist, deren Verzinsung nunmehr begehrt wird. Einen solchen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) enthält aber allein der Neufeststellungsbescheid vom 9.7.2008, der neben der Neubestimmung der Rentenhöhe ua auch die sich hieraus ergebenden monatlichen Einzelansprüche für die Zeit vom 1.1.2003 bis 31.8.2008 anerkannt hat. Demgegenüber handelt es sich bei der Benennung des sich damit ergebenden "Nachzahlbetrags" von 3820,37 Euro in diesem Bescheid wie in der Mitteilung vom 21.8.2008 jeweils nur um die Angabe des Auszahlbetrags, dem als bloßem Hinweis auf ein rechnerisches Ergebnis ein Regelungswert nicht zukommt (vgl BSG Urteil vom 5.9.2006 - B 4 R 71/06 R - BSGE 97, 63 ff = SozR 4-2500 § 255 Nr 1 RdNr 14; vgl in diesem Sinne auch bereits BSG Urteile vom 15.7.1969 - 1 RA 255/68 - SozR Nr 64 zu § 77, vom 21.6.1983 - 4 RJ 29/82 - Juris RdNr 15 sowie vom 25.1.2001 - B 4 RA 48/99 R - BSGE 87, 239, 242 = SozR 3-1200 § 66 Nr 5 S 20 f). Die streitige Mitteilung vom 21.8.2008 verkörpert insofern lediglich die Mitteilung, dass der "Nachzahlbetrag", der im Bescheid vom 9.7.2008 als Summe der Zahlbeträge für die Kalendermonate in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.8.2008 ermittelt worden war, nunmehr ungekürzt zur Auszahlung kommen sollte.

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Selbst wenn man daher mit dem Kläger davon ausginge, dass jeder Neufeststellungsbescheid, der einen Nachzahlungsbetrag festsetzt, gleichzeitig einen Zinsanspruch konkludent versagt, würde dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn unter dieser Prämisse hätte die Beklagte den Zinsanspruch des Klägers denkbar allein im Neufeststellungsbescheid vom 9.7.2008 konkludent ablehnen können. Da hiergegen indessen kein Widerspruch eingelegt wurde, wäre eine derartige Regelung mittlerweile bestandskräftig.

19

Der tatsächlich eingelegte Widerspruch gegen die Mitteilung vom 21.8.2008 kann sich auch nicht darauf berufen, dass es "aus anwaltlicher Vorsorge" geboten gewesen sei, jedenfalls hierin ein geeignetes Angriffsziel zu sehen. Ein verständiger Beteiligter musste nämlich auch unter Zugrundelegung einer konkludenten Ablehnungsentscheidung keinen unmittelbaren Zinsverlust durch Untätigkeit innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 84 Abs 1 Satz 1 SGG) befürchten. Die Auszahlungsmitteilung enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung, so dass nach § 66 Abs 2 Satz 1 SGG die Jahresfrist lief. Der Kläger hätte damit genügend Zeit gehabt, bei der Beklagten ggf zunächst formlos nachzufragen, ob und ggf wann über den Zinsanspruch entschieden worden ist bzw noch entschieden wird.

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b) Das Mitteilungsschreiben vom 21.8.2008 ist schließlich auch kein Formalverwaltungsakt (sog bloß formeller Verwaltungsakt). Denn die Beklagte benutzt nirgendwo Leitwörter wie "Bescheid", "Verfügung" oder "Verwaltungsakt", sondern bezeichnet das Schreiben selbst als bloße "Mitteilung" und vermittelt damit nirgendwo den Eindruck, es könne auf die Regelung, dh auf die Begründung, Aufhebung, inhaltliche Änderung oder Feststellung (§ 31 SGB I), eines Rechts gerichtet sein. Auch die verwaltungsakttypische Unterteilung in Verfügungssatz und Begründung fehlt ebenso wie die obligatorische Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG).

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2. Hatte die Beklagte somit im Mitteilungsschreiben vom 21.8.2008 den Zinsanspruch nicht (konkludent) durch Verwaltungsakt abgelehnt, war der dagegen dennoch erhobene Widerspruch unstatthaft und damit unzulässig. Im Übrigen ist der Widerspruch nur dann erfolgreich iS des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X, wenn zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht(BSG SozR 3-1300 § 63 Nr 3 S 13; SozR 3-1500 § 144 Nr 13 S 34; SozR 4-1300 § 63 Nr 1 RdNr 9 und Nr 5 RdNr 15). Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) fehlt ein solcher Ursachenzusammenhang. Denn das Berufungsgericht konnte "nicht feststellen, dass der Widerspruch des Klägers gegen das Schreiben vom 21.08.2008 ursächlich für die Bewilligung der Zinsen war".

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.05.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Verzinsung von Nachzahlungen aus einem Anerkenntnis bzw. Vergleich sowie die Zahlung von Schadensersatz wegen verspätet gezahlter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Kläger bezog vom Beklagten Alg II. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens vor dem Bayer. Landessozialgericht (L 11 AS 221/07) hatte der Beklagte im Rahmen eines Anerkenntnisses einen Rücknahmebescheid vom 14.07.2005 in der Fassung des Bescheids vom 06.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2005 aufgehoben und sich zur Nachzahlung von Leistungen aus dem Bewilligungsbescheid vom 07.06.2005 im Hinblick auf das mit Fortzahlungsantrag vom 25.05.2005 beantragte Alg II für die Zeit vom 01.06.2005 bis 30.11.2005 in Höhe von monatlich 636,05 EUR, soweit noch nicht geschehen, bereit erklärt. Nachdem zunächst eine Zahlung durch den Beklagten nicht erfolgt war, hat der Kläger am 31.12.2010 Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben (S 10 AS 2032/10). Am 04.07.2011 zahlte sodann der Beklagte das Alg II für die Zeit vom 01.06.2005 bis 30.11.2005 in der vollen ursprünglich bewilligten Höhe und für den gesamten Zeitraum nach, obgleich aufgrund eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (S 8 AS 66/07 ER) bereits die Regelleistung für die Monate September bis November 2005 am 05.03.2007 ausgezahlt worden waren. Der nachgezahlte Betrag wurde mit Bescheid vom 29.06.2011 darüber hinaus für die Zeit vom 01.09.2005 bis 31.07.2008 mit insgesamt 507,70 EUR verzinst. In den Akten des Beklagten ist der genannte Bescheid nicht adressiert und auch die Verfügung „Bescheid erstellen“ nicht abgezeichnet. Mit einem Änderungsbescheid vom 06.05.2014 führte der Beklagte aus, der Bescheid ergehe in Abänderung des Bescheides vom 29.06.2011 und regle die Verzinsung der Nachzahlung für die Zeit von Mai 2005 bis Juli 2008, wobei der errechnete Zinsbetrag in Höhe von 507,70 EUR bereits überwiesen worden sei.

Nach einem Vergleich im Berufungsverfahren L 11 AS 225/07 vom 31.07.2008 hatte sich der Beklagte verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 18.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2007 - mit diesem war der Fortzahlungsantrag vom 30.11.2005 abgelehnt worden - dem Kläger die Regelleistung für die Zeit vom 01.12.2005 bis 12.11.2007 nachzuzahlen sowie Kosten der Unterkunft iHv 278,66 EUR auf Nachweis des Klägers in Höhe der tatsächlich gezahlten Unterkunftskosten zu erstatten. Nachdem zunächst eine Auszahlung durch den Beklagten nicht erfolgt war, hat der Kläger am 31.12.2010 Klage beim SG erhoben (S 10 AS 2033/10). Der Beklagte brachte sodann am 22.09.2011 die Regelleistung für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis 12.11.2007 in Höhe von 8.081,80 EUR (Bescheide vom 20.09.2011) zur Auszahlung. Nach Vorlage der Nachweise zu den Kosten der Unterkunft erfolgte am 13.12.2011 die Auszahlung der Unterkunftskosten für den genannten Zeitraum in Höhe von 6.520,65 EUR (Bescheide vom 13.12.2011).

Mit Beschluss vom 16.11.2011 hat das SG die beiden Klageverfahren S 10 AS 2032/10 und S 10 AS 2033/10 verbunden. Neben der Verzinsung mit einem Zinssatz von 5% über dem Basiszinssatz hat der Kläger die Auszahlung der nachzuzahlenden Beträge und auch den Ausgleich von Nachteilen begehrt, die sich daraus ergeben hätten, dass er Vergünstigungen für Hartz-IV-Empfänger seinerzeit nicht habe in Anspruch nehmen können. Für den entgangenen billigeren Tarif beim öffentlichen Nahverkehr, für die entgangene Inanspruchnahme von Tafeln, verbilligtem Essen und Einkaufsmöglichkeiten im Sozialkaufhaus etc. seien monatlich 150 EUR anzusetzen, mithin insgesamt 5.350 EUR. Den Bescheid vom 29.06.2011 habe er nicht erhalten und die Zinsberechnungen seien nicht nachvollziehbar. Die Heizkosten seien ebenfalls Gegenstand des Anerkenntnisurteils gewesen und neben den Kosten der Unterkunft zu zahlen. So habe der Vergleich keine Abgeltungsklausel oder ähnliches enthalten.

Am 13.05.2014 hat der Beklagte das Original und eine Zweitschrift des Bescheides vom 06.05.2014 (Verzinsung der Nachzahlung Mai 2005 bis Juli 2008) an das SG übersandt und darauf verwiesen, dass dieser nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sein dürfte. Nach den Akten des SG wurde eine Übersendung an den Kläger nicht verfügt oder veranlasst.

Mit Urteil vom 22.05.2015 hat das SG den Beklagten verpflichtet, die aufgrund des geschlossenen Vergleichs im Verfahren L 11 AS 225/07 am 22.09.2011 für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis 12.11.2007 ausgezahlten Regelleistungen in Höhe von 8.081,80 EUR und die am 13.12.2011 für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis 12.11.2007 ausgezahlten Kosten der Unterkunft in Höhe von 6.520,65 EUR mit vier vom Hundert zu verzinsen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Bezüglich der Auszahlung sei der Rechtsstreit vorliegend erledigt. Der Zinsanspruch bestehe als unselbstständige Nebenforderung, auch wenn er im Vergleichstext nicht explizit erwähnt worden sei. Weder habe der Kläger darauf verzichtet, noch sei er stillschweigend ausgeschlossen worden. Hieraus folge die Pflicht zur Verzinsung der nachgezahlten Leistungen gestaffelt nach den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten mit einem Zinssatz von vier vom Hundert. Die Verzinsung beginne frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages. Im Übrigen habe sich mit der Gewährung und Verzinsung der Leistungen für die Zeit von 01.06.2005 bis 30.11.2005 während des gerichtlichen Verfahrens der Rechtsstreit diesbezüglich erledigt. Für eine Erstattung von Verzugszinsen gebe es keine Anspruchsgrundlage. Weder das SGB II noch das Erste Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) sehe den Ersatz eines Schadens vor, der bei einer verzögerten Ausführung einer Leistungsbewilligung entstehe. Die Vorschriften der §§ 288, 280, 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) seien nicht einschlägig, weil sich diese auf zivilrechtliche Rechtsverhältnisse beziehen würden. Ebenso wenig sei eine analoge Anwendung auf das Verhältnis zwischen Leistungsträger und Leistungsempfänger angezeigt, weil der Gesetzgeber die Verzinsung abschließend im SGB I geregelt habe. Dies obliege seinem alleinigen Gestaltungsspielraum. Allenfalls komme im Hinblick auf den geltend gemachten Schaden ein Amtshaftungsanspruch in Betracht, der aber vor den Zivilgerichten zu verfolgen sei.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sämtliche bisher gestellten Anträge würden aufrechterhalten werden, soweit sie vom SG abgelehnt worden seien. Hilfsweise würden die Leistungsanträge als Feststellungsanträge gestellt und zusätzlich allgemein der Antrag gestellt, die Nachteile und Schäden festzustellen, die ihm durch die Behandlung seiner Anträge durch den Beklagten und die Nichteinhaltung der Vorentscheidung des Senats bzw. des Vergleichs entstanden seien. Darüber hinaus seien diesbezüglich aber auch im öffentlichen Recht Spezialnormen anzuwenden. So würden die Grundsätze der früheren „c.i.c.“ bzw. „pVV“ auch im Sozialrecht gelten. Über die Zinsen sei ohne Antrag und von Amts wegen zu entscheiden. Daran fehle es. Zwischen Verzugszinsen und Prozesszinsen sei zu differenzieren. Nach dem Prozessvergleich von 2008 sei die Beklagte untätig geblieben. Auch seine Klage im Jahr 2010 habe nicht zu einer Änderung geführt, so dass schließlich ein Rechtsanwalt beauftragt worden sei. Auf den diesbezüglichen Kosten dürfe er nicht sitzenbleiben. Einschlägig dürfte der sozialrechtliche Herstellungsanspruch sein, der die Durchführung eines Schadensersatzprozesses wegen Amtshaftung vor den Zivilgerichten entbehrlich machen solle. Hier komme die Rechtsfolge der „Naturalrestitution“ in Betracht bzw. ein „allgemeiner Kostenerstattungsanspruch“. Der Beklagte habe ihn einfach abgemeldet und dennoch weiter mit ihm zum Schein korrespondiert. Ein jahrelang missbräuchliches Vorgehen des Beklagten rechtfertige den gestellten Feststellungsantrag im Hinblick auf das pflichtwidrige Vorgehen, zumal eine diesbezügliche „Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses“ anerkannt sei. Der Beklagte habe - bereits vor einem Gerichtstermin - eine Gesamtabrechnung vorzulegen. Es widerspreche dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, wenn diese nicht nachvollziehbar sei und er sich erst „durchwurschteln“ müsse, um geschickt versteckte Fehler aufzuspüren. Eigene Unterlagen seien ihm (derzeit) nicht zugänglich. Ohne eine entsprechende Abrechnung sei ein Amtshaftungsprozess für ihn gar nicht zu bewältigen und er komme in neue Schwierigkeiten. Zinsen aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag seien anders zu verzinsen. Ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis sei verletzt worden. Für die für die Zeit vom 01.12.2005 bis 12.11.2007 habe der Beklagte zudem noch immer lediglich Kosten der Unterkunft i. H. v. 278,66 EUR gezahlt, nicht aber darüber hinausgehende Heizkosten.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.05.2015 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, weitere Zinsen im Hinblick auf die nachgezahlten Leistungen bezüglich des Anerkenntnisses im Verfahren L 11 AS 221/07 und des Vergleichs im Verfahren L 11 AS 225/07 und Heizkosten für die Zeit vom 01.12.2005 bis 12.11.2007 zu zahlen sowie Schadenersatz im Hinblick auf die verspätete Auszahlung von Leistungen zu gewähren, hilfsweise den ihm durch die verspätete Zahlung der Leistungen entstandenen Schaden festzustellen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zuletzt unter dem 01.07.2016 eine Neuberechnung der Verzinsung vorgenommen. Bezüglich der Verzinsung der Nachzahlung des Alg II für die Zeit vom 01.06.2005 bis 30.11.2005 hat er dem Kläger - unter Berücksichtigung eines Verzinsungsbeginns jeweils sechs Monate nach Fälligkeit; Auszahlung der Regelleistung für die Monate September bis November 2005 am 05.03.2007; Zinssatz mit 4%; Verzinsungsende 04.07.2011 bzw. 05.03.2007 - weitere 151,22 EUR bewilligt. Für die nachgezahlte Regelleistung für die Zeit vom 01.12.2005 bis 12.11.2007 wurden Zinsen i. H. v. 1.530,88 EUR und für die Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01.12.2005 bis 12.11.2007 Zinsen i. H. v. 1.295,15 EUR bewilligt. Auch hier erfolgte eine Berechnung unter Berücksichtigung eines Verzinsungsbeginns jeweils sechs Monate nach Fälligkeit, eines Zinssatzes von 4% und einem Verzinsungsende am 22.09.2011 bzw. 13.12.2011.

Der Klageänderung in Bezug auf die begehrte Feststellung der durch die verspätete Zahlung der Leistungen entstandenen Schäden hat der Beklagte nicht zugestimmt.

Mit Beschluss vom 01.12.2015 hat der Senat das Begehren des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz aus Amtshaftung abgetrennt und unter dem Aktenzeichen L 11 SF 350/15 KL fortgeführt. Einen sinngemäßen Antrag des Klägers auf Vertagung des Rechtsstreits bis eine nachvollziehbare Zinsberechnung durch den Beklagten vorliege, hat der Senat mit Beschluss vom 17.08.2016 abgelehnt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf eine weitergehende Zinszahlung für die aus dem Vergleich bzw. Anerkenntnis vom 31.07.2008 nachgezahlten Leistungen, noch im Hinblick auf einen Schadensersatz wegen verspätet ausgezahlter Leistungen bzw. einer entsprechenden Feststellung.

Streitgegenstand ist vorliegend zunächst die Zahlung von Zinsen für die erst am 04.07.2011 ausgezahlten Leistungen für die Zeit vom 01.06.2005 bis 30.11.2005 bzw. für die am 22.09.2011 gezahlte Regelleistung für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis 12.11.2007 sowie für die am 13.12.2011 gezahlten Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01.12.2005 bis 12.11.2007. Weiter geht es um die Zahlung von Schadenersatz durch den Beklagten für Schäden, die dem Kläger wegen der verspätet ausgezahlten Leistungen entstanden sein sollen bzw. hilfsweise nun die Feststellung, welche Schäden durch die verspätete Zahlung eingetreten sind. Letztlich begehrt der Kläger noch Heizkosten für die Zeit vom 01.12.2005 bis 12.11.2007, die bislang nicht berücksichtigt worden seien. Nicht Streitgegenstand ist ein Schadensersatz im Hinblick auf Amtshaftungsansprüche, da das Begehr des Klägers insoweit vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und unter dem Az. L 11 SF 350/15 KL fortgeführt worden ist.

Dem Kläger steht - nach der Zinsfestsetzung durch den Beklagten im Schreiben vom 01.07.2016 - kein Anspruch gegen den Beklagten auf eine weitere Verzinsung der aus dem Anerkenntnis bzw. dem Vergleich vom 31.07.2008 nachgezahlten Beträge zu. Es kann vorliegend dahinstehen, ob eine diesbezügliche Klage überhaupt zulässig ist, da der Kläger bereits am 31.12.2010 Klage beim SG erhoben hat, obwohl die Bescheide über die Verzinsung vom 29.06.2011, 06.05.2014 bzw. 15.10.2015 und 26.01.2016 noch gar nicht erlassen waren. Damit lagen seinerzeit noch keine anfechtbaren Verwaltungsakte (zum Erfordernis, einen Zinsanspruch nach § 44 SGB I erst durch Bescheid festzustellen: BSG, Urteil vom 16.12.1997 - 4 RA 56/96) vor. Auch eine Überprüfung der Zinsbescheide im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens ist nicht erfolgt. Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen, da eine entsprechende Klage jedenfalls unbegründet ist. Dem Kläger steht kein höherer Anspruch auf Zinszahlung, als ihn der Beklagte festgestellt hat, zu.

Nach § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt dabei frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung (§ 44 Abs. 2 SGB I). Bei den Ansprüchen auf Alg II für die Zeit vom 01.06.2005 bis 30.11.2005, zu deren Zahlung sich der Beklagte im Anerkenntnis vom 31.07.2008 (Az. L 11 AS 221/07) verpflichtet hatte, stellen ebenso solche Ansprüche auf Geldleistungen dar, wie die Zahlungen aufgrund des Vergleichs vom 31.07.2008 im Verfahren L 11 AS 225/07 in Bezug auf das Alg II für die Zeit vom 01.12.2005 bis 12.11.2007.

Für die am 04.07.2011 ausgezahlten Leistungen für die Zeit vom 01.06.2005 bis 30.11.2005 ergibt sich demnach, dass - ausgehend vom vollständigen Leistungsantrag im Mai 2005 - der Verzinsungsbeginn der für Juni 2005 bis November 2005 gezahlten Leistungen in Höhe von monatlich 612,35 EUR auf den 01.12.2005 fällt. Dies folgt aus § 44 Abs. 2 1. Alt SGB I, wonach die Verzinsung sechs Monate nach Vorliegen des vollständigen Leistungsantrages beginnt. Da die Leistungen im Juli 2011 zur Auszahlung gebracht worden sind, endet die Verzinsung mit Ablauf des Juni 2011 (§ 44 Abs. 1 SGB I). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nur vollständige Euro-Beträge verzinst werden (§ 44 Abs. 3 SGB I), sind die Leistungen für Juni 2005 bis August 2005 jeweils für 2010 Tage (Dezember 2005 bis Juni 2011; Monat wird mit 30 Tagen gerechnet, § 44 Abs. 3 SGB I), womit sich unter Berücksichtigung des Zinssatzes in Höhe von vier vom Hundert (§ 44 Abs. 1 SGB I) ein Zinsbetrag in Höhe von jeweils 136,68 EUR ergibt. Für die Monate September bis November 2005 war die Regelleistung von 345 EUR jeweils nur für die Zeit von Dezember 2005 bis Februar 2007 zu verzinsen, da eine Auszahlung diesbezüglich aufgrund eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (S 8 AS 66/07 ER) am 05.03.2007 erfolgt ist. Mithin ergibt sich bei einem Verzinsungszeitraum von 450 Tagen und 4% Zinsen eine Verzinsung in Höhe von jeweils 17,25 EUR. Für die Unterkunftskosten war wiederum der Zeitraum von Dezember 2005 bis Juni 2011 zu verzinsen, so dass sich für den jeweiligen monatlichen Zahlungsbetrag von 291,05 EUR je eine Verzinsung von 65 EUR ergibt.

Dementsprechend folgt ein Zinsanspruch für die aufgrund des Anerkenntnisses im Verfahren L 11 AS 221/07 nachgezahlten Leistungen i. H. v. 656,79 EUR (3x136,68 EUR + 3x17,25 EUR + 3x65 EUR). Der Beklagte hat insofern hierfür einen Betrag von 658,92 EUR anerkannt, so dass sich aus § 44 SGB I hierfür kein weitergehender Anspruch ergeben kann. Die Berechnung der Zinsen hat der Beklagte - unter Berücksichtigung seines Ansatzes - schlüssig und nachvollziehbar in seinem Schreiben vom 01.07.2016 dargestellt.

Soweit es um eine Verzinsung der Nachzahlungen aus dem Vergleich vom 31.07.2008 (L 11 AS 225/07) geht, wurde der Beklagte bereits vom SG mit Urteil vom 22.05.2015 zur Verzinsung nach § 44 SGB I verurteilt. Er hat das Urteil nicht angefochten, so dass es im Berufungsverfahren alleine um eine darüber hinausgehende Verzinsung gehen kann. Sofern der Beklagte der Verpflichtung aus dem Urteil vom 22.05.2015 nicht nachkommt, wäre es eine Frage der Vollstreckung aus der Entscheidung des SG nach § 201 SGG, für die das SG selbst auf Antrag des Klägers zuständig wäre. Im Übrigen wurde die Verzinsung der diesbezüglich nachgezahlten Leistungen nach den oben genannten Berechnungsmaßstäben vorgenommen und darüber hinaus sogar noch die Cent-Beträge verzinst und die Verzinsung nicht nur bis zum Ende des Monats vor der Auszahlung vorgenommen, sondern bis zum tatsächlichen Tag der Auszahlung. Der Beklagte hat damit Zinsen iHv 1.530,88 EUR bzw. 1.295,15 EUR anerkannt. Ein weitergehender Zinsanspruch nach § 44 SGB I ist insofern nicht ersichtlich. Auch hier ergibt sich die Berechnung des Beklagten nachvollziehbar und verständlich aus dem Schreiben vom 01.07.2016.

Ein Anspruch auf eine Verzinsung der nachgezahlten Beträge mit einem höheren Zinssatz aufgrund anderer Rechtsgrundlagen besteht nicht. § 44 SGB I trifft eine Sonderregelung über die Verzinsung von Geldleistungen im Sozialrecht, so dass auch keine Rechtsgrundlage und ein allgemeiner Rückgriff auf die §§ 288 ff BGB möglich ist (vgl. dazu Mrozynski, SGB I, 5. Auflage 2014, Rn. 1 und 1a). Mit dem Anspruch auf Zinsen nach § 44 SGB I hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass soziale Geldleistungen in der Regel die Lebensgrundlage des Leistungsberechtigten bilden und bei verspäteter Zahlung nicht selten Kreditaufnahmen, die Auflösung von Ersparnissen oder die Einschränkung der Lebensführung notwendig wird (vgl. dazu BSG, Urteil vom 27.08.2011 - B 4 AS 1/10 R). Damit kommt ein Bedürfnis für eine darüber hinausgehende Anwendung der §§ 288 ff BGB nicht in Betracht, insbesondere kommt der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch von 5% über dem Basiszinssatz nicht zur Anwendung. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beklagte sich im Rahmen des Vergleichs vom 31.07.2008 zu einer Zahlung von Leistungen verpflichtet hat. Zwar kommt einem gerichtlichen Vergleich im Hinblick auf seine Doppelnatur auch der Charakter eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Hinblick auf die materiell-rechtliche Regelung zu (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 101 Rn. 3). Jedoch ändert dies nichts daran, dass es sich im Hinblick auf die Verpflichtung zur Leistung um eine solche in Bezug auf Sozialleistungen im Sinne von § 44 SGB I handelt, mithin diese Vorschrift den zivilrechtlichen Regelungen der §§ 288 ff BGB vorgeht.

Ein Anspruch auf Ersatz des vom Kläger geltend gemachten Schadens im Hinblick auf die Folgen der verspäteten Zahlungen durch den Beklagten ist nicht gegeben. Soweit vorliegend diesbezüglich ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB in Betracht kommen könnte (vgl. dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.10.2014 - L 19 AS 1287/14 B; Rolfs in Hauck/Noftz, SGB I, Stand Juli 2014, § 44 Rn. 20), hat der Senat dieses Begehren abgetrennt (Fortführung unter dem Az. L 11 SF 350/15 KL) und eine Verweisung an das dafür zuständige Zivilgericht angekündigt. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage, die vom Senat im Rahmen des Sozialrechtswegs zu prüfen wäre, ist dem Sozialrecht nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger sich diesbezüglich auf die zivilrechtlichen Rechtsinstitute der culpa in contrahendo (c.i.c.) oder der positiven Vertragsverletzung (pVV) stützen möchte, fehlt es schon an einer vertraglichen oder vertragsähnlichen Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten. Vielmehr besteht zwischen ihnen allein ein Sozialrechtsverhältnis. Auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch vermag keinen Schadensersatzanspruch zu begründen. Die Verletzung von Pflichten, die dem Sozialleistungsträger gegenüber den Leistungsberechtigten aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegen, können zwar für Leistungsberechtigte grundsätzlich einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 RA 64/93). Allerdings folgt für einen Betroffenen selbst bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs lediglich das Recht, vom Leistungsträger zu verlangen, zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte auf der Primärebene so behandelt zu werden, als stehe ihm das infolge der Pflichtverletzung beeinträchtigte Recht in vollem Umfang zu (BSG a. a. O.). Dies bedeutet alleine, dass in Folge ein sozialrechtlicher Anspruch dem Betroffenen zugestanden wird, obwohl - infolge einer Pflichtverletzung durch den Leistungsträger - nicht alle Voraussetzungen hierfür vorliegen. Der Ersatz eines anderweitigen Schadens ist hiervon jedoch nicht umfasst und muss im Rahmen der Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 Grundgesetz (GG) vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

Es war auch nicht die vom Kläger hilfsweise begehrte Feststellung vorzunehmen, welche Schäden der Beklagte durch die verspätete Leistungszahlung verursacht habe. Ein solches Begehren war beim SG nicht geltend gemacht worden, vielmehr hat der Kläger dort alleine auf Schadenersatzleistungen geklagt. Insofern hat sich auch die Rechts- und Sachlage nicht geändert. Sofern der Kläger nunmehr eine Feststellungsklage im Hinblick auf mögliche Pflichtverletzungen des Beklagten wegen verspäteter Leistungsauszahlung bzw. dadurch verursachter Schäden erhebt, handelt es sich um eine Klageänderung im Sinne von § 99 SGG. Eine solche ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (§ 99 Abs. 1 SGG). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte hat sich vorliegend auf den Feststellungsantrag nicht eingelassen und hierzu auch nichts Weiteres ausgeführt. Eine Sachdienlichkeit ist ebenfalls nicht anzunehmen, da der Zinsanspruch, über den vorliegend zu entscheiden war, und der sich im Rahmen der sozialgerichtlichen Zuständigkeit alleine aus § 44 SGB I ergibt, verschuldensunabhängig ist, so dass diesbezüglich alleine wegen des Feststellungsantrages ein Verschulden des Beklagten zu prüfen wäre. Dies ist aus prozessökonomischen Gründen nicht angezeigt, vielmehr kann dies im Rahmen des vom Kläger angekündigten Amtshaftungsprozesses geklärt werden.

Schließlich ist der Beklagte nicht zur Zahlung von weiteren Kosten für Heizung den Zeitraum vom 01.11.2005 bis 12.11.2007 zu verurteilen. Unabhängig von der Zulässigkeit einer solchen Klage ergibt sich ein entsprechender Anspruch aus dem Vergleich vom 31.07.2008 (L 11 AS 225/07) nicht. Danach schuldete der Beklagte für den genannten Zeitraum lediglich die Zahlung der Regelleistung und - soweit der Kläger entsprechende Nachweise erbringt - der Unterkunftskosten i. H. v. maximal 278,66 EUR. Dem Vergleichstext ist eindeutig zu entnehmen, dass Alg II für diese Zeit auf die Obergrenze von Regelleistung zuzüglich nachgewiesener Unterkunftskosten von 278,66 EUR beschränkt ist. Eine Aufspaltung des Verfahrensgegenstandes in Kosten der Unterkunft einerseits und Kosten der Heizung andererseits wäre auch nicht möglich gewesen, da es sich dabei nur um Berechnungselemente des Anspruchs auf Alg II handelt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 1; Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 78). Darüberhinausgehende Ansprüche für diesen Zeitraum bestehen demnach nicht.

Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.