Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. März 2015 - L 11 AS 238/13

published on 25/03/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. März 2015 - L 11 AS 238/13
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Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 29.01.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Übernahme verschiedener medizinischer bzw. schulischer Kosten als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Klägerin zu 1 sowie ihre mit ihr in Bedarfsgemeinschaft (BG) lebende Kinder, die Kläger zu 2 (J. - K.; geb. 28.07.1992), zu 3 (C.; geb. 06.04.1994) und zu 4 (C. - M.; geb.06.03.2001) bezogen seit dem 29.04.2005 Alg II (zuletzt mit Bescheid vom 27.10.2005 i. d. F. der Bescheide vom 24.11.2005 und 19.01.2006 für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis 30.04.2006). Zur BG gehörte eine weitere Tochter (S. ; geb.: 06.04.1994 - S.) der Klägerin zu 1, die im Verfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (SG) noch als Klägerin aufgetreten war, dort jedoch bereits vor der mündlichen Verhandlung ihre Klagen am 18.12.2012 zurückgenommen hatte.

Am 09.01.2006 beantragte die Klägerin zu 1 mit drei Schreiben die Übernahme von Fahrtenkosten zu einem Arzt, Mietwagenkosten, Unterkunftskosten, die im Zusammenhang mit der Erkrankung der S. stünden, Auslagen für Stiftungsbriefe und die Erstattung von Fahrtkosten zur Schule sowie des Schulgeldes für ihre drei schulpflichtigen Kinder. Diese Anträge lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 05.05.2006 gegenüber der Klägerin zu 1 mit der Begründung ab, dass das SGB II keine Leistungen hierfür vorsehe. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machten die Kläger geltend, dass sich aus dem Informationsheft zum SGB II der Hinweis ergebe, es stehe ihnen „Hilfe aus einer Hand“ zu. Diesen Widerspruch wies der Beklagte gegenüber der Klägerin zu 1 mit Widerspruchsbescheid (W 282/09) vom 02.12.2009 zurück. Die geltend gemachten Aufwendungen seien durch die Regelleistung abgegolten bzw. es bestehe keine Rechtsgrundlage nach dem SGB II für die Erstattung dieser Kosten. Dagegen haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben (S 10 AS 1036/09).

Mit zwei weiteren Schreiben vom 07.08.2007 beantragte die Klägerin zu 1 die Kostenerstattung für einen Orthesenschuhe der S. (45,01 €) und die Übernahme eines Klassenkontobeitrages (130.- €) für die Klägerin zu 4. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13.08.2007 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid (W 292/09) vom 03.12.2009 gegenüber der Klägerin zu 1 zurück. Sowohl die Kosten für Orthesenschuhe als auch der Klassenkontobeitrag seien durch die Regelleistung abgegolten. Eine abweichende Festsetzung der Bedarfe sei nach der geltenden Rechtslage nicht vorgesehen. Hiergegen haben die Kläger ebenfalls Klage zum SG erhoben (S 10 AS 1038/09). In Bezug auf den Klassenkontobeitrag für die Klägerin zu 4 hat das SG das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 10 AS 1031/09 gesondert geführt.

Mit zwei weiteren Schreiben vom 16.09.2007 beantragte die Klägerin zu 1 die Kostenerstattung für eine kieferorthopädische Behandlung der S. (33,91 €) und die Übernahme von Kosten eines Schulbuches (28,90 €) für die Klägerin zu 2. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19.09.2007 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid (W 271/07) vom 03.12.2009 gegenüber der Klägerin zu 1 zurück. Sowohl die Kosten für die kieferorthopädische Behandlung als auch die Aufwendungen für das Schulbuch seien durch die Regelleistung abgegolten. Eine abweichende Festsetzung der Bedarfe sei nach der geltenden Rechtslage nicht vorgesehen. Auch dagegen haben die Kläger Klage zum SG erhoben (S 10 AS 1037/09). In Bezug auf die Kosten des Schulbuches für die Klägerin zu 2 hat das SG das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 10 AS 1034/09 gesondert geführt.

Die Verfahren S 10 AS 1036/09, S 10 AS 1037/09 und S 10 AS 1038/09 hat das SG mit den Beschlüssen vom 14.09.2010 und 13.12.2012 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Den Gegenstand des mit Beschluss vom 14.09.2010 ebenfalls hinzuverbundenen Verfahrens S 10 AS 1039/09 hatten die Kläger bereits anlässlich eines Erörterungstermins am 21.10.2010 für erledigt erklärt.

Zu der mit Bescheid vom 05.05.2006 geltend gemachten Erstattung von Unterkunftskosten haben die Kläger erklärt, dass sich die Frage der Unterkunftskosten in Bezug auf S. erledigt habe. Diese Kosten seien von einer Stiftung übernommen worden. Die Fahrtkosten zu einem Arzt nach A. seien tatsächlich zum Teil angefallen.

Das SG hat die verbundenen Klagen mit Urteil vom 29.01.2013 abgewiesen. Der Bescheid vom 05.05.2006 in Bezug auf die Übernahme der medizin- bzw. schulbezogener Kosten sei rechtmäßig. Die geltend gemachten Fahrtkosten zur Schule bzw. das Schulgeld sei ein Bedarf, für den es vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.2010 bzw. der Einfügung des § 21 Abs. 6 SGB II keine Rechtsgrundlage nach dem SGB II gegeben habe. Insoweit habe auch keine Verpflichtung eines Sozialhilfeträgers nach § 73 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bestanden. Der Streitgegenstand sei insoweit durch den Antrag vom 09.01.2006 begrenzt und beziehe sich (im Wesentlichen iSe Antrages nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X) auf die bis dahin abgelaufenen Leistungszeiträume. Eine Dauerwirkung bis in die Gegenwart komme diesem Antrag nicht zu. Die geltend gemachten Fahrtenkosten zu einem Arzt seien ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig. Eine Rechtsgrundlage nach dem SGB II sei nicht ersichtlich. Die Kosten einer Krankenbehandlung seien bei gesetzlich krankenversicherten Grundsicherungsberechtigten entweder durch das System des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder (ergänzend) durch die Regelleistung abgedeckt. Der Anlass für die Entstehung der Mietwagenkosten sei trotz gerichtlicher Aufforderung nicht dargelegt worden. Soweit dieser Bedarf in einem Zusammenhang mit den geltend gemachten Kosten der Krankenbehandlung stehe, bestehe ebenfalls kein Anspruch. Der Bedarf den die Klägerin zu 1 im Zusammenhang mit der Erstellung von Anträgen an Stiftungen geltend mache, beziehe sich im Wesentlichen auf Kosten für Schreibwaren, Kopierkosten und Porto, die durch die Regelleistung abgegolten seien. Die Bescheide vom 13.08.2007 und 19.09.2007 seien ebenfalls rechtmäßig, soweit dort die Übernahme weiterer medizinischer Kosten für S. abgelehnt worden sei. Die geltend gemachten Kosten für die gesetzlich vorgesehenen Eigenanteile bei der Durchführung der kieferorthopädischen Behandlung bzw. der Anschaffung der Orthesenschuhe seien vom Beklagten nicht zu übernehmen. Die Grundsätze die im Zusammenhang mit der Übernahme von Fahrtkosten zu einem Arzt gelten, seien auch bezüglich dieser Bedarfe zu berücksichtigen.

Gegen das Urteil haben die Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Es sei zu bezweifeln, dass S. die sie betreffende Klage zurücknehmen konnte, obwohl es um Leistungen für Zeiträume gehe, in denen S. noch keine 18 Jahre alt gewesen sei. Insoweit gehe es auch um die Unterkunftskosten und der Behinderungskosten der S.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgericht Würzburg vom 29.01.2013 aufzuheben und den Bescheid vom 05.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2009 sowie die Bescheide vom 13.08.2007 und 19.09.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 03.12.2009 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die geltend gemachten medizinischen bzw. schulischen Kosten zu übernehmen, hilfsweise die Revision zuzulassen, um die Rechtsfrage einer Klagerücknahme durch ihre Tochter S. und durch das Jugendamt zu klären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das SG habe die Klagen zu Recht abgewiesen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerechte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), in der Sache aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 05.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2009 und die Bescheide vom 13.08.2007 und 19.09.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 03.12.2009 sind zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von Rechten der Kläger liegt nicht vor.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind - ungeachtet der in den Widerspruchsbescheiden vom 02.12.2009 und 03.12.2009 getroffenen Regelungen - nur noch die Übernahme von Fahrtenkosten zu einem Arzt bzw. Mietwagenkosten, die im Zusammenhang mit der Erkrankung der S. stünden, Auslagen für Stiftungsbriefe, die die Klägerin zu 1 verfasste hatte, die Erstattung von Fahrtkosten zur Schule sowie des Schulgeldes für die drei im Jahr 2006 schulpflichtigen Kinder der Klägerin zu 1 - d. h. die Kläger zu 2. und zu 3. sowie der S. - und die Kostenerstattung für einen Orthesenschuh sowie eine kieferorthopädische Behandlung der S.. Soweit die Kläger mit den Klageerhebungen in Bezug auf die Widerspruchsbescheide vom 02.12.2009 und 03.12.2009 vor dem SG auch die Übernahme von Kosten eines Schulbuches für die Klägerin zu 2 (S 10 AS 1034/09), eines Klassenkontobeitrages für die Klägerin zu 4 (S 10 AS 1031/09) sowie die Erstattung von Unterkunftskosten, die im Zusammenhang mit der Erkrankung der S. stünden, begehrten, waren diese Begehren bereits erstinstanzlich nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens (S 10 AS 1036/09) bzw. die Kläger haben ihr im vorliegenden Verfahren ursprünglich streitiges Anliegen auf Erstattung von Unterkunftskosten bereits vor dem SG für erledigt erklärt. Im Berufungsverfahren sind hierbei aber allein noch die Ansprüche der Kläger streitig, nachdem S. bereits vor dem SG ihre auf diese Streitgegenstände bezogenen Klagen zurückgenommen hatte. Eine durch die Kläger zu 1 bis 4 in statthafter Weise anfechtbare Entscheidung des SG liegt insoweit nicht vor. Die von der Klägerin zu 1 aufgeworfene Rechtsfrage, ob ihre volljährige Tochter eine in ihrem Namen geführte Klage, die ausschließlich ihre Individualansprüche betrifft, zurücknehmen kann, ergibt sich bereits aus der geltenden Rechtslage (§§ 70, 71 Abs. 1 SGG i. V. m. § 2, §§ 104ff BGB). Darüber hinaus ist nach Lage der Akten eine Klagerücknahme durch das Jugendamt nicht zu belegen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Erklärung für die Beendigung des Klageverfahrens der S. vor dem SG relevant gewesen wäre, denn entgegen der Darstellung der Klägerin zu 1 wurde erst auf der Grundlage der prozessualen Erklärung der S. vom 18.12.2012 deren Klageverfahren vor dem SG beendet.

Hinsichtlich der durch die Klägerin zu 1 geltend gemachten Auslagen für das Erstellen und Versenden von Briefen an verschiedene Stiftungen, um von diesen Einrichtungen Leistungen zu erhalten, hat der Beklagte mit Bescheid vom 05.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2009 zu Recht darauf abgestellt, dass diese Aufwendungen durch die Regelleistung abgegolten sind. Die Rechte der Kläger werden durch diese Entscheidung nicht verletzt, wobei dahinstehen kann, ob der geltend gemachte Anspruch allein als individueller Anspruch der Klägerin zu 1, die lediglich in Wahrnehmung ihrer Verantwortung für ihre Kinder im eigenen Namen versucht hat, Förderleistungen zu erhalten, anzusehen ist oder ob die Klägerin zu 1 auch im Namen ihrer Kinder um Leistungen nachgesucht hat, so dass der geltend gemachte Bedarf in der Person aller Kläger entstanden ist. Dieser Bedarf, der sich im Wesentlichen auf die Beschaffung von Schreibmaterial und Briefpapier sowie die Inanspruchnahme von Postdienstleistungen bezieht, wird durch die Regelleistung gedeckt. Mit der Regelleistung werden auch frei bestimmbare Bedarfe pauschaliert abgegolten, die neben dem notwendigen Bedarf ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ermöglichen sollen (vgl. BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175ff). Der Leistungsberechtigte soll seine private Lebensführung gestalten und soziale Kontakte aufnehmen können, so dass auch die Kosten einer Kommunikation mit Dritten, die Anschaffung von Schreibmaterial oder Brief- und Postgebühren von der Regelleistung umfasst sind (vgl. Saitzek in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 20 Rn.51). Eine Rechtsgrundlage nach dem SGB II, die die Kläger für sich insoweit in Anspruch nehmen könnten, ist nicht ersichtlich, denn die nach dem SGB II vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer BG lebenden Personen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II). Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II)

Soweit die Kläger mit Schreiben vom 09.01.2006 die Übernahme von Schulgeld für die drei schulpflichtigen Kinder der Klägerin zu 1, d. h. die Kläger zu 2 und zu 3 sowie der S. beantragt haben, ist in der Sache allein ein laufender Mehrbedarf der Kläger zu 2 und zu 3 geltend gemacht und vorliegend noch streitig.

Nach dem SGB II gibt es keinen Anspruch einer BG als solcher, die keine juristische Person darstellt, sondern Anspruchsinhaber ist jeweils das einzelne Mitglied der BG, selbst wenn dies in den Bescheiden des Beklagten nicht deutlich zum Ausdruck kommt (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 m. w. N.; Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R - SozR 4-4300 § 428 Nr. 3; Urteil vom 05.09.2007 - B 11b AS 15/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 5; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 01/2012, § 7 Rn. 48). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II („Leistungen erhalten Personen“) und des Abs. 2 Satz 1 („Leistungen erhalten auch Personen“) sowie aus dem Umstand, dass es andernfalls systematisch der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II über die Fiktion der Hilfebedürftigkeit aller Personen in einer BG (§ 7 Abs. 2 S 1 SGB II) nicht bedurft hätte (BSG, Urteil vom 07.11.2006, a. a. O.). Das einzelne Mitglied der BG kann also schon deshalb nicht mit einer eigenen Klage die Ansprüche aller Mitglieder der BG verfolgen. Auch besteht kein Anspruch auf höhere Leistungen für ein Mitglied der BG, die sich aus den Besonderheiten eines Anspruchs eines anderen Mitglieds ergeben.

Dies zugrunde gelegt, ist allenfalls ein (bis 31.12.2010 im SGB II nicht geregelter) laufender Mehrbedarf für Bildung in der Person der Kläger zu 2 und zu 3 durch den Schulbesuch einer schuldgeldpflichtigen Bildungseinrichtung entstanden, denn ein Bildungsbedarf und damit auch die daraus folgende Leistungsberechtigung entsteht unabhängig von der Frage der Kostenträgerschaft allein durch die Notwendigkeit der Bedarfsdeckung. Eine derartige Notwendigkeit ist in der Person der Klägerin zu 1 jedoch nicht gegebenen, denn sie hat die Bildungseinrichtung nicht selbst besucht, sondern war allenfalls zur Tragung der Kosten verpflichtet. Insofern konnten lediglich die Kläger zu 2 und zu 3 die laufenden Mehrbedarfe für Bildung als Leistungsberechtigte geltend machen, die Klägerin zu 1 jedoch weder für Kläger die zu 2 und zu 3 im eigenen Namen, noch für die am 06.04.2012 volljährig gewordene S., die ihre Klage bereits vor dem SG zurückgenommen hat und dies auch durfte (§§ 70, 71 Abs. 1 SGG i. V. m. § 2, §§ 104ff Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).

Nachdem die Gewährung eines laufenden Mehrbedarfs nicht in zulässigerweise zum isolierten Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens bestimmt werden (BSG, Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 13), sondern im Rahmen der (übrigen) laufenden Leistungsbewilligung zu prüfen ist, war das Anliegen der Kläger und die nachfolgende Entscheidung des Beklagten vom 05.05.2006 allein dahingehend auszulegen, dass eine Entscheidung über die Gewährung des geltend gemachten Mehrbedarfes für die Zeit bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnittes, in dem dieser Bedarf geltend gemacht worden ist, begrenzt wird. Vorliegend hat der Beklagte mit Bescheid vom 05.05.2006 den Antrag vom 09.01.2006 abgelehnt, der innerhalb des Bewilligungszeitraumes vom 01.11.2005 bis 30.04.2006 gestellt worden war. Hierin ist zugunsten der Kläger nicht nur eine Ablehnung zu sehen, den Bedarf für den laufenden Bewilligungsabschnitt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung am 09.01.2006 abzulehnen - worüber ohnehin in dem auf diesen Bewilligungsabschnitt bezogenen Verfahren zu entscheiden war-, sondern im Wesentlichen auch eine Ablehnung der Überprüfung der bereits bestandskräftigen Bewilligungsentscheidungen vom 24.11.2005 und vorhergehend nach § 44 SGB X für den Zeitraum bis 09.01.2006. Damit ist das streitgegenständliche Begehren jedoch auf den Zeitraum seit dem Beginn des Leistungsbezuges der Kläger (am 29.05.2005) bis zum Ende des Bewilligungsabschnittes am 30.04.2006 beschränkt; dass der Beklagte mit Bescheid vom 05.05.2006 die Überprüfung der (bis 09.01.2006) bestandskräftigen Bewilligungen mit Blick auf deren Rechtmäßigkeit und darüber hinaus auch das Änderungsbegehren für die Zeit ab dem 09.01.2006, über das ohnehin im Rahmen des auf den Bewilligungsabschnitt laufenden Widerspruchsverfahrens zu entscheiden war, abgelehnt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Für diesen Zeitraum fehlte es bereits an einer im SGB II verankerten Regelung zur Gewährung von Bedarfen für Bildung, wobei dies im Ergebnis aber dahinstehen kann, denn die Kläger zu 2 und zu 3 haben bereits dem Grunde nach keinen grundsicherungsrechtlich relevanten ungedeckten Bildungsbedarf darlegen können.

Der Bedarf an Schulbildung wird durch öffentliche Regelschulen ausreichend gedeckt. Mit der Einrichtung der öffentlichen Regelschulen kommt der Staat seinem Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nach, der u. a. darin besteht, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet und den verschiedenen Begabungsrichtungen Raum zur Entfaltung lässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 - BVerfGE 34, 165ff [182, 184]). In Bayern ist der Unterricht an den öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 23 Halbsatz 1 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz i. d. F. des Gesetzes vom 24.05.2005 - BaySchFG). Die Schulgeldfreiheit für öffentliche Schulen ist ebenso wie die Einrichtung der öffentlichen Regelschulen auch eine Konkretisierung des Sozialstaatsgebots des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG). Sie stellt in Verbindung mit der Schulpflicht eine Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge dar, die jedermann ohne Rücksicht auf Herkunft und wirtschaftliche Lage zugute kommen soll und den Personenkreis einschließt, dem nach dem SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren ist. Für einen Rechtsanspruch gegen den Träger der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer privaten Schule ist daher grundsätzlich kein Raum mehr. Die gesetzgeberische Gewährleistung der Schulgeldfreiheit an öffentlichen Regelschulen wirkt im Verhältnis zu den Vorschriften über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Sonderregelung, die in aller Regel einen anzuerkennenden Bedarf für die Übernahme von Schulgeld im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts nicht entstehen lässt (vgl. zum BSHG mit weitergehenden Ausführungen, dass hierdurch auch verfassungsmäßige Elternrechte nicht verletzt werden; BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 - 5 C 70/88 - juris). Ein Bedarf der Kläger zu 2 und zu 3 erschiene allenfalls denkbar, soweit die Beschulung in einer öffentlichen Regelschule nicht möglich gewesen wäre. Hierzu ist jedoch nichts vorgetragen und auch dem Senat liegen keine Erkenntnisse vor, die eine andere Beurteilung des Bildungsbedarfes zuließe.

Die gleichen rechtlichen Überlegungen in Bezug auf die Anspruchsberechtigung, den streitigen Zeitraum und die fehlende Darlegung eines bestehenden grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarfes gelten für die Erstattung von Fahrtkosten zur Schule, die die Kläger ebenfalls mit Schreiben vom 09.01.2006 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht haben. Der Bescheid des Beklagten vom 05.05.2006 ist auch insoweit nicht zu beanstanden. Der geltend gemachte Fahrkostenbedarf ist allein in der Person der Kläger zu 2 und zu 3 entstanden. Die Klägerin zu 1 bedurfte keiner Beförderung zu einer Bildungseinrichtung, und allein eine Verpflichtung Kosten zu tragen, löst bei der Klägerin zu 1 keinen laufenden (Bildungs-) Mehrbedarf aus, denn allein als solcher sind die geltend gemachten Fahrtkosten zu qualifizieren. Insoweit konnte die Klägerin zu 1 die Ansprüche ihrer Kinder, d. h. insbesondere auch nicht den Anspruch der S., im eigenen Namen geltend machen und gerichtlich weiter verfolgen. Über die Fahrtkosten als laufenden (Bildungs-)Mehrbedarf konnte auch nicht gesondert entschieden werden, so dass durch den Antrag am 09.01.2006 der streitige Zeitraum auch hier auf die Zeit bis 30.04.2006 beschränkt ist (siehe bereits oben).

Aber auch in Bezug auf die Geltendmachung von Fahrtkosten ist kein grundsicherungsrechtlich relevanter Bedarf im Zeitraum bis 30.04.2006 darlegt, denn es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bildungsbedarf der Kläger zu 2 und zu 3, der durch die öffentlichen Regelschulen ausreichend gedeckt ist (siehe oben), einen Fahrtkostenbedarf auslöst, der nicht im Rahmen des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (idF des Gesetzes vom 31.05.2000 - BaySchKfrG) durch andere Leistungsträger gedeckt würde. Gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BaySchKfrG ist die notwendige Beförderung (iSd Art 2 Abs. 1 Satz 1 BaySchKfrG) der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg bei öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen Aufgabe der kreisfreien Gemeinde oder des Landkreises des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerin oder des Schülers (Aufgabenträger). Die Kosten der notwendigen Beförderung trägt der Aufgabenträger (Art 3 Abs. 1 Halbsatz 1 BaySchKfrG), so dass für die Kläger die notwendige Beförderung zum Besuch einer Schule unentgeltlich war. Lediglich ab der Jahrgangsstufe 11 der genannten Bildungseinrichtungen, die die Kläger bis 30.04.2006 im Alter von 14 Jahren (Klägerin zu 2) bzw. 12 Jahren (Kläger zu 3) ersichtlich noch nicht erreicht hatten, entfällt grundsätzlich die Kostenfreiheit des Schulweges, wobei die Kläger aufgrund des Leistungsbezuges nach dem SGB II aber einen Anspruch auf Erstattung der Kosten gegenüber dem Aufgabenträger gehabt hätten (Art 3 Abs. 1 Satz 6 und 7 BaySchKfrG).

Soweit die Kläger mit der Berufung auch die Kostenerstattung für einen Orthesenschuh (Bescheid vom 13.08.2007) und eine kieferorthopädische Behandlung (Bescheid vom 19.09.2007) der S. sowie die Übernahme von Fahrtenkosten zu einem Arzt bzw. Mietwagenkosten, die im Zusammenhang mit der Erkrankung der S. stünden (Bescheid vom 05.05.2006), geltend machen, ist in der Sache nicht zu entscheiden. Es handelt sich ausschließlich um individuelle Bedarfe, die ausschließlich in der Person der S. im Zusammenhang mit der Behandlung ihrer Krankheiten entstanden sind (siehe auch oben), so dass die daraus folgenden Ansprüche allein von S. im eigenen Namen geltend gemacht werden können. Nachdem S. ihre auch auf diese Streitgegenstände bezogenen Klagen bereits vor dem SG zurückgenommen hatte, wären die (zutreffenden) Ausführungen des SG zur fehlenden sachlichen Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche nicht erforderlich gewesen, denn die nach der Klagerücknahme noch offenen Klagen der Kläger zu 1 bis 4 waren bezogen auf die Individualansprüche der S. bereits (mangels Prozessführungsbefugnis) unzulässig, soweit diese Ansprüche von den Klägern im eigenen Namen geltend gemacht worden sind, jedenfalls aber - mangels Aktivlegitimation - unbegründet, soweit die Kläger behauptet haben, ein eigenes Recht geltend zu machen.

Nachdem das SG die Klagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen der Kläger.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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published on 26/05/2011 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
published on 14/04/2010 00:00

Tenor Der Gegenstandswert für die Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 wird auf 8.000 Euro festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).
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Annotations

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,
4.
gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.

(1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann.

(2) Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von § 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende.

(5) In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wird das Land durch das Landesversorgungsamt oder nach Maßgabe des Landesrechts durch die Stelle vertreten, der dessen Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig ist.

(6) Die §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind zu berücksichtigen

1.
die Eignung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die individuelle Lebenssituation der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, insbesondere ihre familiäre Situation,
3.
die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und
4.
die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Vorrangig sollen Leistungen erbracht werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ermöglichen, es sei denn, eine andere Leistung ist für die dauerhafte Eingliederung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn leistungsberechtigte Personen ohne Berufsabschluss Leistungen zur Unterstützung der Aufnahme einer Ausbildung nach diesem Buch, dem Dritten Buch oder auf anderer rechtlicher Grundlage erhalten oder an einer nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches zu fördernden beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. Die Verpflichtung zur vorrangigen Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b.

(2) Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden.

(3) Bei der Erbringung von Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(4) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige teilnahmeberechtigte Leistungsberechtigte, die

1.
nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, vorrangig an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder
2.
darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, vorrangig an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 ist die Teilnahme am Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes in der Regel für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Für die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gelten die §§ 44, 44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler und der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung.

(5) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,
4.
gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.

(1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann.

(2) Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von § 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende.

(5) In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wird das Land durch das Landesversorgungsamt oder nach Maßgabe des Landesrechts durch die Stelle vertreten, der dessen Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig ist.

(6) Die §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.