Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 02. Juni 2014 - L 7 AS 392/14 B ER

published on 02/06/2014 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 02. Juni 2014 - L 7 AS 392/14 B ER
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Gründe

I.

Mit Schreiben vom 14.01.2014 beantragte der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.), den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg.) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II für die Zeit ab September 2011 zu bewilligen.

Der Bf. beantragte erstmals am 13.09.2011 Leistungen nach dem SGB II beim Bg. Über diesen Antrag hat der Bg. bislang offensichtlich nicht entschieden, da der Bf. damals ankündigte, er beabsichtige, eine eigene Wohnung zu nehmen und dann wieder zu kommen, was nicht geschah.

Am 18.12.2012 stellte der Bf. erneut einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Er lebe in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 09.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.02.2013 abgelehnt. Der Bf. habe die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt. Mangels Mitwirkung des Bf. würden Leistungen gemäß § 66 SGB I für die Zeit vom 01.12.2012 bis einschließlich 31.05.2013 versagt.

Am Ende des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2013 wies der Bg. darauf hin, dass die Unterlagen auch bezüglich der Zeit vor dem 01.12.2011 nicht vorgelegt worden seien und deshalb die Ablehnung des Antrags beabsichtigt sei. Jedoch wurde über den Antrag bislang noch nicht entschieden.

Eine Belehrung darüber, dass der Bf. für die Zeit ab 01.06.2013 erneut einen Antrag stellen müsse, enthielt der Bescheid nicht. Das folgende Klageverfahren hiergegen vor dem Sozialgericht Augsburg endete durch einen von der Vorsitzenden der 15. Kammer schriftlich vorgeschlagenen Vergleich, den zunächst der Bg und dann mit Schreiben vom 17.07.2013 der damals für den Bf. tätig werdende Betreuer annahm. Der Vergleich lautet:

I.

„Der Beklagte listet die vom Kläger selbst beizubringenden Unterlagen auf und setzt dem Kläger eine angemessene Frist zur Vorlage dieser Unterlagen (§ 60 Abs. 1 SGB I).

II.

Der Beklagte wendet sich bezüglich der die Ehefrau des Klägers betreffenden Unterlagen unmittelbar an die Ehefrau (§ 60 Abs. 4 Nr. 1 SGB II).

III.

Sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen, wird der Beklagte zügig über den Antrag des Klägers entscheiden und die Leistungen bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen rückwirkend zum 01.12.2012 erbringen.

IV.

Damit ist der Rechtsstreit erledigt.“

Nachdem die Betreuung des Bf. mit Beschluss vom 06.08.2013 aufgehoben worden war, erklärte der Bf. mit Schreiben vom 12.09.2013 die Anfechtung des Vergleichs.

Mit Gerichtsbescheid vom 21.11.2013 entschied das Sozialgericht Augsburg, dass das Verfahren S 15 AS 239/13 durch Vergleich beendet worden sei. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm der Bf. zurück.

Den gleichzeitig mit der Berufung im Schreiben vom 14.01. 2014 (berichtigt mit Beschluss vom 01.07.2014) beantragten Eilrechtsschutz im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen ab September 2011 verwies das Landessozialgericht mit Beschluss vom 07.02.2014 an das Sozialgericht Augsburg.

Mit Beschluss vom 08.05.2014 lehnte das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Soweit der Bf. Leistungen für die Zeit vor dem 15.01.2014 begehre, sei der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unzulässig, da es nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes sei, einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Anhängigkeit des Eilverfahrens herbeizuführen. Für die Zeit nach dem 15.01.2014 werde man zwar nicht davon ausgehen können, dass der Eilantrag insoweit unzulässig sei. In jedem Fall sei er aber unbegründet. Mit dem Vergleich aus dem Verfahren S 15 AS 945/13 sei eine abschließende Regelung getroffen worden. Der Bg. habe den Bf. mit Schreiben vom 23.07.2013 zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert. Der Bf. habe bislang noch keine Unterlagen vorgelegt. Im Ergebnis sei weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden.

Hiergegen hat der Bf. Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Leistungen nach dem SGB II würden ihm ständig verweigert, obwohl er hilfebedürftig sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist im Sinne der Tenorierung teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.

Das Sozialgericht hat es bei seiner Entscheidung versäumt, die unterschiedlichen Streitgegenstände zu definieren und im Hinblick auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes herauszuarbeiten, um welche Hauptsache es eigentlich geht. Nur in Abhängigkeit einer Hauptsache kann überhaupt Eilrechtsschutz gewährt werden.

Zudem ist es rechtlich nicht vertretbar, angesichts der unterschiedlichen Streitgegenstände einfach auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezüglich einstweiligen Rechtsschutzes, nämlich den 14.01.2014, abzustellen und dann Eilrechtsschutz für die Zeit vor Antragstellung auf einstweiligen Rechtsschutz für die Zeit vor Antragstellung als „unzulässig“ abzulehnen. Eilrechtsschutz für die Vergangenheit ist grundsätzlich nicht unzulässig, wenn die Hauptsache für den vergangenen Zeitraum noch offen ist.

In Nachholung der vom Sozialgericht nicht vorgenommenen Definition der dem Antrag zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren ist die Entscheidung des Sozialgerichts wie folgt zu korrigieren:

1. Zeitraum vom 13.09.2011 bis einschließlich 30.11.2012

Insoweit hat der Bg. über den offenen Antrag vom 13.09.2011 noch nicht entschieden. Dieser Antrag ist Grundlage, d. h. Hauptsache, für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, der nicht unzulässig ist. Eilrechtsschutz scheitert jedoch daran, dass kein Anordnungsgrund gegeben ist. Der Bewilligungszeitraum ist abgelaufen und eine fortwirkende Notlage ist insoweit nicht erkennbar. Ob Untätigkeitsklage erhoben wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen.

2. Zeitraum vom 01.12.2012 bis einschließlich 31.05.2013

Für diesen Zeitraum ist der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit an die für den Vollzug des Vergleichs der 15. Kammer zuständige Kammer des Sozialgerichts Augsburg zurückzuverweisen.

Die Zurückverweisung beruht auf § 159 Abs. 1 Nr.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn die hier entscheidende 16. Kammer des Sozialgerichts Augsburg hat nicht geklärt, um welchen Antrag es sich handelt und im Ergebnis versäumt zu prüfen, wer nach der Geschäftsverteilung des Sozialgerichts Augsburg für den Vollzug des Vergleichs der 15. Kammer, insbesondere die Zwangsvollstreckung hieraus, nach dem Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Augsburg überhaupt zuständig ist.

Nachdem durch Berufungsrücknahme vor dem Landessozialgericht der Vergleich nicht mehr umstritten war, lag insoweit ein vollstreckbarer Titel für diese Zeit vor (vgl. dazu BayLSG, Beschluss vom 14.05.2012 Az.: L 7 AS 196/12 B). Insoweit lag es nahe, dass es sich - nachdem kein Eilrechtsschutz mehr im Hinblick auf ein offenes Hauptsacheverfahren möglich war - ausschließlich um einen Antrag auf Zwangsvollstreckung gegen die Behörde, also den Bg., durch Verhängung von Zwangsgeld handelt (BayLSG a. a. O.). Die 16. Kammer des Sozialgerichts Augsburg hat den Bf. hierzu nicht befragt und über eine entsprechende Antragstellung aufgeklärt. Ggf. wäre bei entsprechendem Willen des Bf auf einen geeigneten Antrag hinzuwirken gewesen und mittels Übergabe des Rechtsstreits an eine andere Kammer sicherzustellen gewesen, dass der gesetzliche Richter im Sinn von Art. 103 Grundgesetz über diesen Antrag entscheidet (vgl. BayLSG, Beschluss vom 29.04.2014 Az.: L 7 AS 260/14 B ER Rz. 21 und 22).

Der Senat ist unter Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass insoweit eine Zurückverweisung an die aus Zwangsvollsteckung zuständige Kammer beim Sozialgericht Augsburg erfolgt. Dabei hat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass es sich um einen abgeschlossenen Zeitraum handelt, für den keine Eilbedürftigkeit vorliegt, insbesondere weil auch ein neuer Antrag ab dem 01.06.2013 gegeben ist, der Grundlage für eine Eilentscheidung dahingehend sein kann, dass dem Bf. aktuell Leistungen gewährt werden.

Die beim Sozialgericht Augsburg für die Zwangsvollstreckung zuständige Kammer wird bei ihrer Entscheidung nach der Zurückverweisung dabei Folgendes berücksichtigen müssen: Der Überprüfungsvergleich weist erhebliche Defizite im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit auf. Da ein Vergleich ein vollstreckbarer Titel ist, muss dementsprechend bei der Abfassung eines Vergleichs auch darauf geachtet werden, dass für alle Beteiligten klar ist, was der Vergleich bezwecken soll; dies gilt insbesondere für einen Überprüfungsvergleich (vgl. BayLSG, Beschluss vom 14.05.2012, L 7 AS 196/12 B).

Hier hätte die 15. Kammer zunächst einen Zeitraum definieren müssen, für den der Vergleich gelten soll. Es kann nicht sein, dass ein Antrag auf existenzsichernde Leistungen für alle Zukunft dahin verglichen wird, dass ein Antragsteller nie wieder Leistungen erhält, sofern er bestimmte, im Vergleich benannte Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Angesichts der unzureichenden Formulierung des Vergleichs ist der Vergleich zeitlich einschränkend auszulegen, der Senat aus der Formulierung in Ziffer 4 des Vergleichs, wonach der „Rechtsstreit“ durch den Vergleich erledigt werden soll, folgert, dass er nur für den streitgegenständlichen Bescheid, also den Zeitraum vom 01.12. 2012 (berichtigt mit Beschluss vom 01.07.2014) bis einschließlich 31.05.2013, gelten soll.

Dann ist - gerade auch im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit und vorherige Erteilung einer Vollstreckungsklausel durch den zuständigen Urkundsbeamten - der vollstreckungsfähige Inhalt des Vergleichs durch die 15. Kammer näher zu definieren. Kern des Vergleichs dürfte sein, dass der Bg. einen rechtsmittelfähigen Bescheid für die Zeit vom 01.12. 2012 (berichtigt mit Beschluss vom 01.07.2014) bis 31.05.2013 erlassen soll. Dies ist mittels Zwangsgeld gegenüber dem Bg. vollstreckbar. Völlig unklar ist jedoch, was die 15. Kammer mit den übrigen Formulierungen in Ziffern 1 und 2 des Vergleichs beabsichtigte. Möglicherweise handelt es sich insoweit um eine Bedingung im Sinne von § 726 Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. § 727 ZPO, wonach der Bescheid nur erlassen werden soll, wenn der Bf. bestimmte Unterlagen vorlegt. Insoweit müsste die 15. Kammer den Vergleich dadurch besser vollstreckbar machen, dass - ähnlich wie bei einem Auskunftsbegehren (vgl. insoweit die zivilrechtliche Rechtsprechung zur Notwendigkeit der genauen Definition der angestrebten Auskünfte) - die Unterlagen erläuternd konkret aufgeführt werden.

Bei seiner Entscheidung über den Rechtsstreit nach der Zurückverweisung wird die für die Zwangsvollstreckung beim Sozialgericht Augsburg zuständige Kammer auch über die Kosten dieses Verfahrens unter Einbezug des Verfahrens vor dem LSG entscheiden müssen.

3. Zeitraum ab 01.06.2013

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bf., der sich wiederholt wegen Leistungen an den Bg. in dieser Zeit gewendet hat, ausdrücklich einen Antrag auf Leistung nach dem SGB II für die Zeit ab 01.06.2013 gestellt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein Antragsteller dann, wenn über seinen Antrag für einen bestimmten Zeitraum entschieden wird, darauf hinzuweisen, dass für den Folgezeitraum ein erneuter Antrag zu stellen ist (BSG, Urteil vom 18.01.2011 Az.: B 4 AS 29/10 R). Nachdem der Bg. ausdrücklich für die Zeit bis 31.05.2013 entschieden hat, hätte er den Bf. auch darüber aufklären müssen, dass er für die Zeit ab 01.06.2013 einen neuen Antrag stellen muss. Da dies nicht geschehen ist, muss nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Bf. insoweit mittels des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2014 Az.: B 4 AS 29/13 R zur Möglichkeit, eine Antragstellung über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu fingieren) so gestellt werden, als hätte er den Antrag am 01.06.2013 tatsächlich auch gestellt. Dieser fiktive Antrag ist offen und stellt eine Hauptsache dar, die grundsätzlich Eilrechtsschutz ermöglicht.

Für die Zeit vor Antragstellung auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Augsburg am 14.01.2014 wird die Beschwerde insoweit allerdings bereits deshalb zurückgewiesen, weil keine fortdauernde Notlage erkennbar ist. Für eine solche hat der Bf. nichts vorgebracht. Insoweit ist der Antrag zwar, da eine Hauptsache vorliegt, zulässig - jedoch mangels Vorliegen eines Anordnungsgrundes unbegründet.

Für die Zeit ab Antragstellung auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Augsburg, also ab 14.01.2014, ist zu berücksichtigen, dass bislang weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund erkennbar sind. Der Bf. hat die geforderten Mitwirkungshandlungen verweigert, so dass nicht geklärt werden kann, ob er überhaupt hilfebedürftig ist. Darüber hinaus ist ein Anordnungsgrund ebenfalls nicht erkennbar, der Bf. wohnt offensichtlich weiterhin bei seiner Ehefrau, die ihn offensichtlich versorgt. Auch seine Unterkunft bei der Ehefrau ist offensichtlich nicht gefährdet.

Nachdem andererseits der Bg. bislang noch keine Entscheidung über den Antrag vom 01.06.2013 getroffen hat, ist ihm aufzugeben, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zu klären und zumindest die Sachlage soweit zu klären, dass ihm eine Entscheidung möglich ist, auch gegebenenfalls nach § 66 SGB I. Dies wird der Bg. in Kürze nachzuholen haben. Aus Sicht des Senats genügt für eine Entscheidung eine Frist bis Ende Juli 2014. Dann wird klar sein, ob der Bf. weiter jegliche Mitwirkung verweigert, was eine Entscheidung nach § 66 SGB I ermöglicht oder der Bf. durch seine Mitwirkung eine abschließende Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ermöglicht haben wird. Dem Bf. für den Fall, dass der Bg. nicht bis 31.07.2014 über den Antrag vom 01.06.2013 entschieden hat, ab 01.08.2014 vorläufig Leistungen gewährt. Eine solche Bedingung ist möglich (BayLSG, Beschluss vom 20.01.2014, L 7 AS 25/14 B ER). Die bedingte Leistungsgewährung ab August 2014 erfolgt im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Folgenabwägung bei unklaren Verhältnissen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 Az.: 1 BvR 569/05). Es ist letztlich durchaus denkbar, dass der Bf. von seiner Ehefrau getrennt lebt und deshalb Anspruch auf Regelbedarf wie ein Alleinstehender hat. Von diesem Regelbedarf sind - um die Hauptsache nicht vorweg zu nehmen - 30% zum Abzug zu bringen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.

Die Kostenentscheidung für diesen Bestandteil des Beschlusses beruht ebenfalls auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf. bislang nicht mitgewirkt hat und ihm erst für einen zukünftigen Zeitraum möglicherweise Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu bewilligen sind.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 02/04/2014 00:00

Tenor Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. April 2013 werden zurückgewiesen.
published on 18/01/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landess
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Annotations

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.