Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 23. Juli 2014 - L 16 AS 457/14 B ER

23.07.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts vom 15. Mai 2014 abgeändert.

II.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin darlehensweise Leistungen in Höhe von monatlich 287 € für die Zeit vom 06.05.2014 bis zum 31.08.2014 (für Mai anteilig) zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III.

Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig sind im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen für Auszubildende nach § 27 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Die 1989 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin ist Halbwaise; ihre Mutter lebt im Ausland. Sie ist schwerbehindert. Bei einem Einzel-GdB von 40 wegen einer seelischen Störung und einem Einzel-GdB von 30 wegen einer Hirnschädigung ist ein GdB von 50 anerkannt (Bescheid des Versorgungsamts vom 05.04.2013).

Die Antragstellerin verfügt bislang nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Bis 2010 besuchte sie die Schule (Gymnasium). Bis August 2013 bezog sie vom Antrags- und Beschwerdegegner Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Höhe von monatlich 767 € (für den Regelbedarf 382 €, für Bedarfe der Unterkunft und Heizung 385 €, Bescheid vom 12.03.2013).

Seit 26.08.2013 bis voraussichtlich 01.07.2015 absolviert sie eine Ausbildung zur Mediengestalterin beim BFZ Berufsförderungszentrum P. GmbH in W., wo sie auch untergebracht ist und verpflegt wird. An zwei Wochenenden im Monat erhält sie kostenlose Verpflegung, an den übrigen Wochenenden hat sie für die Verpflegung im Fall der Inanspruchnahme 6,80 € pro Tag zu zahlen. Während der Ferienzeiten (acht Wochen pro Kalenderjahr) bleiben Kantine und Bistro entweder geschlossen (Ostern 2014) oder es erfolgt Verpflegung gegen Bezahlung (Pfingsten 2014). Die Antragstellerin ist weiterhin in A-Stadt gemeldet und wohnt an den freien Wochenenden und in den Ferien bei ihrer Großmutter, mit der sie die Vereinbarung traf, einen Anteil der Miete in Höhe von 85,23 € monatlich zu übernehmen.

Von der Agentur für Arbeit A-Stadt, dem für diese Ausbildung zuständigen Leistungsträger, erhält sie neben den Reisekosten für Familienheimfahrten (pro Fahrt 24,20 €) monatlich 104 € Ausbildungsgeld (Bescheid vom 20.08.2013).

Auf den Antrag vom 04.07.2013 bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 01.08.2013 vorläufig Leistungen für die Zeit vom 01.09.2013 bis 28.02.2014 in Höhe von monatlich 467,23 € (382 € für den Regelbedarf, 85,23 € für Unterkunft und Heizung). Nachdem er die Gewährung von Leistungen mit Bescheid vom 30.09.2013 abgelehnt hatte, half er dem Widerspruch der Antragstellerin mit Bescheid vom 03.12.2014 aus verfahrensrechtlichen Gründen ab und setzte die Leistungen für den Zeitabschnitt September bis Februar 2014 in Höhe von monatlich 363,23 € endgültig fest (278 € für den Regelbedarf, 85,23 € für Unterkunft und Heizung, Bescheid vom 10.12.2013).

Dem Weiterbewilligungsantrag vom Dezember 2013 fügte die Antragstellerin u. a. ihre Kontoauszüge bei, aus denen Geldeingänge aus Umbuchungen ersichtlich sind (z. B. im Februar 2014 60 €, 50 € und 100 €).

Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 28.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.05.2014 Leistungen nach dem SGB II ab und bewilligte Leistungen für Auszubildende gemäß § 27 Abs. 3 SGB II in Höhe von monatlich 85,23 € als Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Dagegen erhob die Antragstellerin am 03.06.2014 Klage zum Sozialgericht München.

Am 06.05.2014 hat die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz beantragt und geltend gemacht, dass sie von der Ausbildungshilfe in Höhe von 104 € monatlich nicht leben könne. Ihre Mutter könne sie nicht unterstützen, da sie im Ausland lebe und mittellos sei; dazu legte sie eine Bestätigung ihrer Mutter vom 19.11.2013 bei. Ihr Vater sei verstorben, Halbwaisenrente sei abgelehnt worden (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 19.10.2009).

Der Antragsgegner hat vorgebracht, dass der Antragstellerin weder Leistungen nach dem SGB II noch ein Zuschuss gemäß § 27 SGB II zustehen würden. Soweit der Antragstellerin bis 31.08.2013 fehlerhaft ein Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft gewährt worden sei, habe es damit sein Bewenden.

Das Sozialgericht München hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 15.05.2014 abgelehnt, weil die Antragstellerin in der Hauptsache keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe. Auf das Vorliegen eines Anordnungsgrunds komme es daher nicht mehr an. Sie sei während ihrer Ausbildung nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen. Sie befinde sich in einer Ausbildung, die dem Grunde nach im Rahmen des § 57 SGB III förderungsfähig sei. Die Anwendung des § 7 Abs. 5 SGB II sei nicht deswegen ausgeschlossen, weil sie statt Berufsausbildungsbeihilfe Ausbildungsgeld erhalte, eine Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen gemäß §§ 112 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Denn allein die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach, d. h. die abstrakte Förderfähigkeit, sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Voraussetzung für den Ausschluss gemäß § 7 Abs. 5 SGB II. Auch die Ausbildung behinderter Menschen bleibe dann, wenn sie auf den Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf abziele, eine im Sinn des § 7 Abs. 5 SGB II grundsätzlich mit Berufsausbildungsbeihilfe förderbare Ausbildung. Die Voraussetzungen für eine Rückausnahme gemäß § 7 Abs. 6 SGB II lägen nicht vor. Die Antragstellerin könne einen Leistungsanspruch auch nicht aus § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II herleiten. Ein besonderer Härtefall läge nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass der Bedarf der Antragstellerin durch das Ausbildungsgeld weitgehend gedeckt sei. Im Übrigen stehe die Ausbildung der Antragstellerin nicht kurz vor dem Abschluss, sondern habe gerade erst begonnen.

Gegen den ihr am 17.05.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 03.06.2014 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und die Niederschrift über die Erhebung einer Klage zum Sozialgericht München gegen den Widerspruchsbescheid vom 20.05.2014 beigelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass es nicht sein könne, dass sie als Auszubildende von 104 € Ausbildungsgeld im Monat ihren Lebensunterhalt bestreiten müsse und somit schlechter gestellt sei als ein arbeitsloser Bürger, der keiner Beschäftigung nachgehe. Ihre Oma sei weder unterhaltspflichtig noch in der Lage, sie an den Wochenenden und in den Ferien über das Ausbildungsgeld hinaus zu unterhalten. Sie habe wie jeder andere in Deutschland lebende Bürger einen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Die Bescheide seien mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Es könne weder im Interesse des Jobcenters noch des Gerichts noch des deutschen Staates sein, wenn sie ihre Ausbildung im Alter von 24 Jahren wieder aufgebe und in die Arbeitslosigkeit zurückkehre. Zu Unrecht seien der Antragsgegner und das Gericht davon ausgegangen, dass ihr Verpflegungsbedarf gedeckt sei. Die momentane Situation belaste sie nicht nur finanziell - sie stehe kurz vor den Schulden -, sondern auch gesundheitlich. Sie nehme ihr den Lebensmut, ihre schweren Depressionen hätten sich verschlimmert. Sie müsse die Ausbildung abbrechen, wenn die Beschwerde abgewiesen werde, da sie ohne staatliche Unterstützung nicht überstehen könne. Selbst wenn die Gesetzeslage gegen ihren Antrag spreche, bitte sie um eine Ausnahme- bzw. Härtefallregelung für die noch ausstehende Ausbildungszeit. Seit März habe sie noch von ihren Ersparnissen gelebt, die allerdings schon aufgebraucht seien, weil sie nicht so hoch gewesen seien. Sie haben sich von allen möglichen Leuten Geld geliehen. Mit ihren Bemühungen, eine geringfügige Beschäftigung zu finden, habe sie in dem kleinen W. bislang keinen Erfolg gehabt. Ihr würden im August drei Wochen Ferien bevorstehen, in denen sie sich wie in den vergangenen Ferien selbst bzw. kostenpflichtig verpflegen müsse. Sie habe keinerlei Schuld daran, dass sie wegen ihrer Eltern in diese Situation geraten sei. Sie benötige dringend die Hilfe durch das Jobcenter.

Der Beschwerdebegründung beigefügt ist ein Attest der Nervenärztin Dr. W. vom 10.06.2014, in dem dargestellt wird, dass die Antragstellerin äußerst engagiert sei und die Ausbildung erfolgreich abschließen werde, die ungeklärte finanzielle Situation die weitere Ausbildung aber extrem gefährde. Es sei zu einer deutlichen Verschlechterung des Krankheitsbildes mit ausgeprägten Zukunfts- und Existenzängsten sowie Überforderungserleben gekommen. Eine die Ausbildung begleitende Arbeit zum Gelderwerb sei aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. In diesem Sinn hat sich auch die die Antragstellerin seit Juni 2012 behandelnde Psychotherapeutin Dipl.-Psych. D. geäußert (Bescheinigung vom 13.06.2014).

Der Antragsgegner hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, und zur Begründung auf die den Beschluss des Sozialgerichts München tragenden Gründe verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die dem Senat vorliegende Verwaltungsakte (Band II) Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhoben worden und auch statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt die Beschwerdesumme von 750 € (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i. V. m. § 144 Abs. 1 SGG).

Die Beschwerde ist teilweise begründet, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig und zum Teil begründet ist. Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 15.05.2014 wird dementsprechend abgeändert. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin Leistungen im tenorierten Umfang in Form eines Darlehens zu gewähren.

Der Antrag vom 06.05.2014 ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGB II statthaft, da die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes weitere Leistungen nach dem SGB II und damit eine Erweiterung ihrer Rechtsposition begehrt. Nachdem sie im Eilverfahren einen bezifferten Antrag nicht gestellt hat, sich aber ausdrücklich gegen den Bescheid vom 28.02.2014 gewendet hat, auf dessen Grundlage der Antragsgegner nur Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.03.2014 bis zum 31.08.2014 gewährt hatte, legt der Senat ihren Antrag dahingehend aus, dass sie die Auszahlung der Regelleistung für den Bewilligungsabschnitt März bis August 2014 begehrt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO). Glaubhaftmachen bedeutet, dass für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds ein geringerer Grad von Wahrscheinlichkeit ausreicht als die volle richterliche Überzeugung. Welcher Grad von Wahrscheinlichkeit insoweit genügt, ist bei unklaren Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach einer umfassenden Abwägung der Interessen aller Beteiligten und der öffentlichen Interessen zu bestimmen. Gegeneinander abzuwägen sind die Folgen, die entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellen würde, dass der Anspruch besteht, gegen die Folgen, die entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellen würde, dass der Anspruch nicht besteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 29a). Geht es um Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, ist die Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund fehlender Erfolgsaussichten der Hauptsache nur dann zulässig, wenn das Gericht die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend geprüft hat. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist die Eilentscheidung anhand einer Folgenabwägung zu treffen, wobei die Gerichte eine Verletzung der Grundrechte des Einzelnen, insbesondere der Menschenwürde zu verhindern haben (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Juris Rn. 25; vgl. auch Beschluss vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06, Juris Rn. 18).

Leistungen für die Zeit vor dem 06.05.2014, dem Zeitpunkt der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes, kommen nicht in Betracht, weil im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen grundsätzlich erst ab Eingang des Antrags bei Gericht zugesprochen werden. Durch den einstweiligen Rechtsschutz soll nämlich eine aktuelle, akute Notlage vorläufig behoben und kein Ausgleich für die Vergangenheit herbeigeführt werden. Letzteres ist Aufgabe des Hauptsacheverfahrens (vgl. hierzu etwa Bayer. Landessozialgericht, Beschluss vom 12.04.2010, L 7 AS 144/10 B ER; Keller, a. a. O., § 86b Rn. 35a).

Für die Zeit ab Antragstellung am 06.05.2014 ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz insoweit begründet, als der Antragsgegner für die Zeit vom 06.05.2014 bis zum 31.08.2014 Leistungen in Höhe von monatlich 287 € (für Mai anteilig) nicht als Zuschuss, sondern als Darlehen an die Antragstellerin auszuzahlen hat.

Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund (Dringlichkeit) sind glaubhaft gemacht. Der Senat stützt den Anordnungsanspruch auf § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II, weil er es für überwiegend wahrscheinlich hält, dass eine besondere Härte im Sinn dieser Vorschrift vorliegt. Bei Berücksichtigung der von der Antragstellerin geschilderten und glaubhaft gemachten Umstände ihrer Unterbringung und Verpflegung ist ihr Bedarf durch Gewährung des Ausbildungsgelds in Höhe von 104 € monatlich nicht gedeckt. Sie ist auf weitere Leistungen dringend angewiesen. Ihre Ersparnisse sind offenbar weitgehend aufgebraucht.

Der Antragstellerin steht zwar nach Ausbildungsbeginn am 26.08.2013 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II gemäß § 19 Abs. 1Satz 1 SGB II nicht mehr zu, weil der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 SGB II greift, ohne dass die Voraussetzungen für eine Rückausnahme gemäß § 7 Abs. 6 SGB II vorliegen. Die Antragstellerin befindet sich in einer Ausbildung, die dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift unterfällt. Der Ausbildungsberuf Mediengestalter/Mediengestalterin ist staatlich anerkannt (§ 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter/zur Mediengestalterin Digital und Print vom 02.05.2007), so dass es sich um eine im Sinn des § 57 SGB III förderungsfähige Ausbildung handelt. Rechtlich unerheblich ist, dass die Klägerin von der Bundesagentur für Arbeit Ausbildungsgeld gemäß § 122 SGB III und nicht Berufsausbildungshilfe gemäß § 56 SGB III bezieht (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.01.2014, L 13 AS 140/11, Juris Rn. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2013, L 2 AS 1962/12, Juris Rn. 42 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen). Denn maßgeblich ist, dass die Ausbildung dem Grunde nach gefördert werden kann, auch wenn der Betroffene konkret nicht gefördert wird (vgl. BSG, Urteile vom 06.07.2009, B 14/7b AS 36/06 R und B 14/7b AS 28/06 R). Mit dem Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 SGB II bezweckt der Gesetzgeber eine Abgrenzung der Fördersysteme. Das SGB II soll von Leistungen zur Ausbildungsförderung freigehalten werden, soweit der Hilfebedarf bezüglich des Lebensunterhalts durch die Ausbildung entsteht.

Der Antragsgegner hat aber der Antragstellerin gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II Leistungen zur Deckung ihres Regelbedarfs als Darlehen auszureichen. Nach dieser Regelung können Leistungen als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet.

Der Senat geht bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen Entscheidung nach Aktenlage davon aus, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II für die Antragstellerin eine besondere Härte bedeutet, so dass sie gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II verlangen kann, dass der Antragsgegner ihr Leistungen für Auszubildende darlehensweise zur Verfügung stellt. Dem steht nicht entgegen, dass diese Leistungen im Ermessen des Antragsgegners stehen. Liegt ein Fall der besonderen Härte vor, ist für die Frage des „Ob“ der Leistungsgewährung im Regelfall von einer Ermessenreduktion auf Null auszugehen (BSG, Urteil vom 06.09.2007, B 14/7b AS 36/06 R, Juris Rn. 21). Im Ermessen der Verwaltung stehen allerdings Art und Umfang der Leistungsgewährung. Nachdem der Antragsgegner von der Möglichkeit, eine Ermessensentscheidung gemäß § 27 Abs. 4 SGB II zu treffen, keinen Gebrauch gemacht hat und weil die Antragstellerin auch wegen der bevorstehenden Ferienwochen im August dringend auf finanzielle Mittel angewiesen ist, kommt der Senat nicht umhin, durch einstweilige Anordnung die Höhe der existenzsichernden Leistungen im streitigen Zeitraum selbst zu bestimmen.

Der Begriff der besonderen Härte gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), auf die auch das Bundessozialgericht in den letzten Jahren zurückgegriffen hat, lag ein besonderer Härtefall vor, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d. h. als unzumutbar oder in hohem Maß unbillig, erscheinen lassen. In der Regel sind Hilfebedürftige, die dem Leistungsausschluss unterfallen, gehalten, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen (so BVerwG, Urteil vom 14.10.1993, 5 C 16/91, Juris Rn. 10).

Auch wenn eine der vom Bundessozialgericht im Anwendungsbereich des § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II diskutierten Fallgruppen jedenfalls nicht eindeutig vorliegt (vgl. die Urteile vom 06.07.2009, B 14/7b AS 36/06 R und B 14/7b AS 28/06 R), ist nach Auffassung des Senats wegen einer Kumulation besonderer Umstände davon auszugehen, dass eine besondere Härte im Sinn des § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II glaubhaft gemacht ist, d. h. die Versagung der Hilfe zum Lebensunterhalt im konkreten Fall übermäßig hart ist:

- Die Antragstellerin bezieht kein Kindergeld und erfährt nicht wie andere junge, sich in Ausbildung befindliche Menschen Unterstützung durch ihre Eltern. Dass der Gesetzgeber derartige Unterhaltsleistungen an Auszubildende für normal hält, zeigt der Freibetrag beim Ausbildungsgeld gemäß § 126 Abs. 2 Nr. 1 SGB III für Unterhaltsleistungen und Waisenrenten (bis zu 242 € monatlich). Der Vater der Antragstellerin ist vor Jahren gestorben, ohne dass sie Halbwaisenrente erhält, die Mutter lebt im Ausland und ist offenbar mittellos. Auch ihre Großmutter, bei der sie sich an den Wochenenden und in den Ferien aufhält, ist offenbar nicht ausreichend leistungsfähig. Ob diese als Verwandte gerader Linie statt der Eltern überhaupt unterhaltpflichtig ist, kann im Eilverfahren nicht geklärt werden.

- Die Antragstellerin ist aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, neben ihrer Ausbildung einer Beschäftigung zur Verbesserung ihrer finanziellen Situation nachzugehen. Das ist durch das nervenärztliche Attest der Nervenärztin Dr. W. vom 10.06.2014 und die Bescheinigung der Psychotherapeutin D. vom 13.06.2014 für das Eilverfahren ausreichend belegt. Dass die Antragstellerin nach ihren Angaben dennoch versucht, eine geringfügige Beschäftigung zu finden, steht dazu nicht in Widerspruch, sondern zeigt vielmehr, wie groß der auf ihr lastende finanzielle Druck ist.

- Für die psychisch angeschlagene und schwerbehinderte Antragstellerin ist es nach dem aus den Akten gewonnenen Eindruck offensichtlich von großer Bedeutung, die begonnene Ausbildung zu Ende zu führen, um eine stabile Basis für ihr Leben zu gewinnen. Nach den Bekundungen der behandelnden Ärztin Dr. W. betreibt sie die Ausbildung besonders engagiert, was darauf schließen lässt, dass mit einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zu rechnen ist.

- Ins Gewicht fällt auch, dass die Antragstellerin die Ausbildung schon zur Hälfte absolviert hat.

Dauer und Höhe der zuzusprechenden Leistungen liegen gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts. Der Antragsgegner hat für die Zeit vom 06.05.2014 bis zum 31.08.2014 darlehensweise 287 € monatlich (für Mai anteilig) zu gewähren. Der Senat zieht im Rahmen seiner Ermessensausübung von der Regelleistung in Höhe von derzeit 391 € das von der Bundesagentur für Arbeit gewährte Ausbildungsgeld von 104 € in voller Höhe ab. In diesem Eilverfahren werden in Anlehnung an § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II Leistungen bis zum Ende des laufenden Bewilligungsabschnitts, also bis Ende August zugesprochen. Dies dürfte auch dem Antrag entsprechen (siehe oben zur Auslegung des Antrags).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und trägt dem Teilerfolg des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz Rechnung.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass

1.
durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,
2.
die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,
3.
Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe entstehen können, überwunden werden,
4.
die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,
5.
Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.

(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur

1.
Beratung,
2.
Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und
3.
Sicherung des Lebensunterhalts.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während

1.
einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
2.
einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und
3.
einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.

(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn

1.
die Berufsausbildung förderungsfähig ist,
2.
sie zum förderungsberechtigten Personenkreis gehören und
3.
ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

(2) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 51. Teilnehmende an einer Vorphase nach § 74 Absatz 1 Satz 2 haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe wie Auszubildende in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind in den Fällen der Sätze 1 und 2 nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt.

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. März 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob die Klägerin Ziff. 2 (Isabelle) im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 während ihrer Berufsausbildung als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sowie die Klägerin Ziff. 1 deshalb höheres Alg II beanspruchen können.
Die am 31.01.1965 geborene erwerbsfähige, hilfebedürftige und arbeitsuchende Klägerin Ziff. 1 ist die alleinerziehende Mutter der am 06.02.1991 geborenen I. K., der Klägerin Ziff. 2 (im SG-Verfahren Klägerin Ziff. 3) und der am 21.10.1993 geborenen S. K. (vormals Klägerin Ziff. 2), die im streitigen Zeitraum bei ihrer Mutter lebte. Für beide Kinder wurde der Klägerin Ziff.1 Kindergeld in Höhe von zusammen 368,00 EUR monatlich gewährt, das nicht weitergeleitet wurde (Bl. 856 VA).
Die Klägerinnen und S. standen seit längerem im Leistungsbezug bei der Agentur für Arbeit Heilbronn (Rechtsnachfolger Jobcenter Stadt Heilbronn, im Folgenden nur Bekl.). Die Kosten der Unterkunft waren in getrennter Trägerschaft vom Amt für Familie, Jugend und Senioren der Stadt Heilbronn zu tragen.
Die Klägerin Ziff. 2 leidet an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit; sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Sie besuchte bis 30.07.2010 eine berufsvorbereitende Maßnahme und absolviert seit 30.08.2010 bis voraussichtlich 29.08.2013 eine Berufsausbildung zur Buchbinderin - Buchfertigung (Serie) - im Berufsbildungswerk München (BBW). Hierzu ist der auf der Grundlage der §§ 10, 11 Berufsbildungsgesetz (BBiG) Berufsausbildungsvertrag am 28.06.2010 geschlossen worden, der in das Ausbildungsverzeichnis eingetragen ist. Die Klägerin Ziff. 2 ist dort im Internat, einer Einrichtung i.S. von § 35 des Sozialgesetzbuchs, Neuntes Buch - SGB IX, untergebracht. Dort erhält sie - mit Ausnahme der Tage, an denen das Internat geschlossen ist (Ferien und während der Heimfahrtwochenenden im Turnus von zwei Wochen) volle Verpflegung. Dafür gewährt ihr die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Heilbronn - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 97 ff Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) i.V.m. § 33 und §§ 44 ff SGB IX (Änderungsbescheid vom 07.12.2010; Bl. 878 VA). Das bewilligte Ausbildungsgeld betrug im streitigen Zeitraum 104,00 EUR monatlich, Reisekosten wurden in Höhe von 236,00 EUR monatlich übernommen und als Einmalzahlung An- und Rückreisekosten für die Gesamtmaßnahme in Höhe von 118,00 EUR bewilligt. An den Heimfahrwochenenden, in den Ferien und während der Zeiten von Arbeitsunfähigkeit hielt sie sich im Haushalt ihrer Mutter und Schwester in Heilbronn auf.
Am 23.11.2010 beantragte die Klägerin Ziff. 1 die Fortzahlung des Alg II für sich und ihre Töchter. Die Beklagte bewilligte vorläufig Alg II für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2011 nur für die Klägerin Ziff. 1 und S. - ohne Kosten der Unterkunft - (Bescheid vom 29.11.2010, Bl. 862 VA, 14 SG). Die Bewilligung erfolgte vorläufig, weil bereits im vorhergehenden Zeitraum streitig war, ob die Klägerin Ziff. 2 noch zur Bedarfsgemeinschaft zählt und Klagen hierzu beim Sozialgericht Heilbronn anhängig waren. Bei der Berechnung wurden als Bedarf der Klägerin Ziff. 1 berücksichtigt: 359 EUR Regelleistung, 43 EUR Mehrbedarf als allein Erziehende und als Einkommen das für die Klägerin Ziff. 2 bewilligte Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR abzüglich der Versicherungspauschale von 30,00 EUR. Für S. wurde Sozialgeld in Höhe von 287,00 EUR und als deren Einkommen das für diese bewilligte Kindergeld in Höhe von 184 EUR berücksichtigt. Nach Verteilung des Gesamteinkommens ergaben sich monatliche Zahlbeträge für die Klägerin Ziff. 1 in Höhe von 297,86 EUR und für S. in Höhe von 53,14 EUR.
Mit Änderungsbescheid vom 26.03.2011 wurde Alg II aufgrund der erhöhten Regelleistung rückwirkend ab 01.01.2011 für die Klägerin Ziff. 1 in Höhe von 303,51 EUR und für S. in Höhe von 53,49 EUR monatlich gewährt. Durch die weiteren - von den Klägerinnen nicht beanstandeten - Änderungsbescheide vom 30.03.2011 und 25.05.2011 wurden den streitigen Zeitraum betreffend Einkünfte der S. aus einer geringfügigen Beschäftigung bei der Firma R. Schuhzentrum GmbH in Höhe von 140,00 EUR ab 01.04.2011 unter Abzug eines Freibetrages von 108,00 EUR berücksichtigt und deshalb - unter teilweiser Aufhebung des zuvor ergangenen Bescheids (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25.05.2011, geändert durch Änderungsbescheid vom 27.07.2011) - Alg II ab 01.04. bis 30.06.2011 für die Klägerin Ziff. 1 vorläufig in Höhe von 299,45 EUR und für S. in Höhe von 25,55 EUR monatlich bewilligt (vgl. Bl. 1024, 1004, 1092, 1099, 1158 VA).
Bereits gegen den Ausgangsbescheid vom 29.11.2010 erhoben die Klägerinnen Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie S. mit Schreiben vom 29.12.2010 Widerspruch. Sie beanstandeten, dass die Klägerin Ziff. 2 (vormals Ziff. 3) als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft keine Leistungen erhalte; für die Klägerin Ziff. 1 und S. seien dann höhere Leistungen zu erbringen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2011 zurückgewiesen. Für die Klägerin Ziff. 2 seien während ihrer Ausbildung die Lehrgangskosten übernommen und ihr Reisekosten sowie Ausbildungsgeld nach den § 104, 105 SGB III bewilligt worden. Danach bestehe für die Klägerin Ziff. 2 nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II kein Anspruch auf Alg II. Eine Tatbestandsausnahme nach § 7 Abs. 6 SGB II liege nicht vor. Das Kindergeld für die volljährige Klägerin Ziff. 2 sei grundsätzlich als Einkommen der kindergeldberechtigten Klägerin Ziff. 1 zuzuordnen. Zwar gehöre die Klägerin Ziff. 2 nicht dem Haushalt und der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin Ziff. 1 an, es sei aber nicht nachgewiesen, dass das für die Klägerin Ziff. 2 bewilligte Kindergeld an diese weitergeleitet werde. Deshalb werde das Kindergeld bei der Klägerin Ziff. 1 unter Abzug der Pauschale von 30,00 EUR als Einkommen angerechnet.
Dagegen haben die Klägerinnen Ziff. 1 und Ziff. 2 (vormals Ziff. 3) sowie S. (vormals Klägerin Ziff. 2) Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und ihr Ziel, Alg II für die Klägerin Ziff. 2 (291 EUR Regelleistung zuzüglich behinderungsbedingter Mehrbedarf in Höhe von 127 EUR monatlich) als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sowie höhere Leistungen für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu erhalten, weiterverfolgt. Die Fahrtkosten seien nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen, weil es sich insoweit um zweckbestimmte Einnahmen handele, was auch für das der Klägerin Ziff. 2 gewährte Ausbildungsgeld gelte. Einkommensmindernd sei allerdings das Kindergeld abzusetzen.
10 
Die damaligen Klägerinnen haben in der nichtöffentlichen Sitzung vom 27.01.2012 vor dem SG erklärt, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25.05.2011, der die Leistungen für S. im Hinblick auf das von ihr erzielte Einkommen für April 2011 regelt, mit der Klage nicht angefochten sei und der Änderungsbescheid vom 30.03.2011 mit der darin geregelten Anrechnung des Einkommens von S. nicht beanstandet werde.
11 
In der weiteren nichtöffentlichen Sitzung vom 26.03.2012 hat sich der Beklagte bereit erklärt, einen Anspruch der Klägerin Ziff. 2 unter dem Blickwinkel eines besonderen Härtefalles für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2011 zu überprüfen und darüber zu entscheiden, ob ihr deshalb anteilige Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Wohnung im Kapellenweg 2/1, 74078 Heilbronn sowie anteilige Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während ihrer in der Bedarfsgemeinschaft aus der Klägerin Ziff. 1 und S. verbrachten Ferien, Wochenend- und Krankheitsaufenthalte (je Kalendertag ein Dreißigstel des Monatssatzes) jeweils darlehensweise zu gewähren sind. Die Klägerin Ziff. 2 hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und sich mit der Aufrechnung des Darlehens gegen Leistungen nach dem SGB II einverstanden erklärt, soweit sie im Klageverfahren S 1 AS 3254/11 obsiegt und ihr deshalb Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2011 zu bewilligen sind. Diese Prüfung wurde noch nicht durchgeführt.
12 
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28.03.2012 abgewiesen. Die Voraussetzungen für als Zuschuss zu gewährende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes - als Darlehen zu gewährende Leistungen seien nicht Streitgegenstand, nachdem ein entsprechendes Teilanerkenntnis zur Prüfung abgegeben worden sei - lägen für die Klägerin Ziff. 3 (hier Ziff. 2) im streitigen Zeitraum nicht vor, folglich könnten die Klägerin Ziff. 1 und S. keine höheren Leistungen für sich beanspruchen. Auch die Einkommensanrechnung (S. betreffend) und die dies umsetzenden Änderungsbescheide vom 30.03.2011 und 25.05.2011 seien nicht zu beanstanden. Die Klägerin Ziff. 3 (hier Ziff. 2) sei nach § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen. Die Ausbildung zur Buchbinderin - anerkannter Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und abgeschlossener Ausbildungsvertrag - sei die erste berufliche Ausbildung, die auch grundsätzlich nach § 60 SGB III förderfähig sei. Daraus resultiere dem Grund nach ein Anspruch auf eine Berufsausbildungsbeihilfe nach § 59 SGB III. Da die Klägerin Ziff. 3 (hier Ziff. 2) schwerbehindert sei, würden ihr nach § 97 SGB III Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, gemäß § 102 Absatz 1 SGB II anstelle der allgemeinen Leistungen die besonderen Leistungen zur Förderung ihrer Ausbildung im BBW. Als besondere Leistung erhalte sie während ihrer Ausbildung Ausbildungsgeld nach § 103 Satz 1 Nr. 2‚ 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, das sich nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 SGB III sowie § 108 SGB III bezüglich des Bedarfs und der Einkommensanrechnung bestimme. Im vorliegenden Fall liege eine Berufsausbildung nach § 59, 60 SGB III vor, deren Förderung allerdings nach dem siebten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III erfolge.
13 
§ 7 Absatz 5 Satz 1 SGB II stelle nicht darauf ab, wie die Ausbildung gefördert werde, insbesondere ob der Auszubildende Berufsausbildungsbeihilfe oder - wie hier als Leistung zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld erhalte oder beanspruchen könne. Die Art der Förderung ("wie") orientiere sich an den persönlichen Voraussetzungen des Auszubildenden, nämlich daran, ob dieser zu den behinderten Menschen zähle oder nicht. Der Gesetzgeber habe durch die Bezugnahme auf die §§ 60 bis 62 SGB III in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II einen Ausschlusstatbestand auch für solche behinderten Menschen geschaffen, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig sei, auch wenn sie besondere Leistungen nach den § 102 ff SGB III erhielten. Weil die Klägerin Ziff. 2 eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolviere (und Ausbildungsgeld erhalte), habe sie keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, was sich aus der Systematik der gesetzlichen Regelungen ergebe - entgegen der in der Rechtsprechung wiederholt geäußerten Auffassung (Hinweis auf Rechtsprechung). Entscheidend sei die Förderfähigkeit der Ausbildung selbst („ob“), die allein die Folge des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II nach sich ziehe (Hinweis auf BSG, Urteil vom 30.08.2010, B 4 AS 97/09 R).
14 
Dieses Verständnis des Norminhalts von § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II werde durch § 22 Abs. 7 SGB II in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung sowie § 27 Abs. 3 SGB II in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung gestützt. Dort fänden sich Sonderregelungen für Auszubildende, die - auch - an im Siebten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III beschriebene Tatbestände anknüpften. Ausdrücklich würden Auszubildende als Normbegünstigte beschrieben, die u.a. Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch erhalten und deren Bedarf sich nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 SGB III richte, also nach Normen, die den beim Ausbildungsgeld für behinderte Menschen zu berücksichtigenden Bedarf regeln. Der Gesetzgeber habe damit konsequent an den Grundsatz angeknüpft, dass eine dem Grunde nach förderungsfähige Berufsausbildung Leistungen nach dem SGB II ausschließe. Vor diesem Hintergrund habe es der Sonderregelungen für behinderte Menschen, die während ihrer Berufsausbildung und des Bezugs von Ausbildungsgeld im elterlichen Haushalt oder außerhalb eines Wohnheims oder Internats ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung anderweitig untergebracht seien, bedurft, denen Darlehensleistungen nach dem SGB II eröffnet worden seien. Dieser Sonderregelungen hätte es nicht bedurft, wenn der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von vornherein keine Fälle erfasse, in denen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Bezug von Ausbildungsgeld nach den § 104 ff SGB III gegeben seien. Demnach belegten die Sonderregelungen, dass der Gesetzgeber behinderte Menschen während einer dem Grunde nach förderungsfähigen Berufsausbildung - abgesehen von den gesondert beschriebenen Ausnahmen - aus dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausschließen wollte. Die Klägerin Ziff. 3 (hier Ziff. 2) sei allein auf das Leistungssystem des SGB III verwiesen.
15 
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 23.03.2010 (B 8 SO 17/09 R). Nach dieser zum Ausbildungsgeld im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen ergangenen Entscheidung könnten keine Rückschlüsse auf den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5 SGB II gezogen werden.
16 
Das so gewonnene Ergebnis begegne auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zum Einen gehöre die Förderung der beruflichen Ausbildung nicht zu den Zielen des SGB II (Hinweis auf BSG, Urteile vom 03.12.2009 - B 11 AL 38/08 R und vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R). Zum Anderen trügen die Regelungen des SGB III zur Förderung der Berufsausbildung behinderter Menschen den Belangen der Auszubildenden, die dieser Personengruppe zugehörten, ausreichend Rechnung. Diese Förderung umfasse nicht nur das Ausbildungsgeld, Fahrkosten (§ 67 SGB III) und sonstige Aufwendungen (§ 68 SGB III), sondern insbesondere auch die Übernahme der Teilnahmekosten (§ 103 Satz 1 Nr. 3 SGB III) sowie die Leistungen an Träger nach dem Sechsten Kapitel, erster Abschnitt des SGB III101 Abs. 2 SGB III). Schließlich könnten der Klägerin Ziff. 3 (hier Ziff. 2) im Rahmen der Härtefallregelungen (§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB.1 a.F. bzw. des § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II n.F.) Leistungen darlehensweise erbracht werden, worüber der Beklagte entsprechend seiner Erklärung im Termin vom 26.03.2012 noch entscheiden werde.
17 
Auch ein Mehrbedarf stehe ihr nicht zu, weil der ausbildungsgeprägte Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte vom grundsätzlichen Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II erfasst werde. Dies ergebe sich auch aus § 27 Absatz 2 SGB II n.F., in dem erstmalig der Anspruch Auszubildender auf Mehrbedarfe zum Lebensunterhalt nach § 21 Abs. 2, 3, 5 und 6 geregelt, indessen der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II gerade nicht erfasst werde. Bei bestehendem Anspruch auf Teilhabeleistungen nach § 33 SGB IX, wie dies bei der Klägerin Ziff. 3 (hier Ziff. 2) der Fall sei, würden die ausbildungsbedingten Mehrbedarfe durch andere, besondere Teilhabeleistungen gedeckt (vgl. BT-Drucksache 17/3404, S. 103).
18 
Nachdem die Klägerin Ziff. 3 (hier Ziff. 2) keine Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss beanspruchen könne, seien auch die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche der übrigen Klägerinnen nicht begründet, deren Berechnung nicht zu beanstanden sei.
19 
Gegen das der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen gegen Empfangsbekenntnis am 10.04.2012 zugestellte Urteil hat sie am 10.05.2012 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 25.02.2013 in Bezug auf die frühere Klägerin Ziff. 2 (S.) zurückgenommen hat (Bl. 78 LSG). Sie hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass die Klägerin Ziff. 2 (Isabelle) ebenfalls Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sei und nicht nach § 7 Abs. 5 SGB II von den Leistungen ausgeschlossen sei. Die Vorschrift sei dahingehend auszulegen, dass das konkrete Ausbildungsverhältnis, so wie es sich nach dem Ausbildungsvertrag darstelle („deren Ausbildung“), dem Grunde nach förderungsfähig sein müsse, um den Leistungsausschluss zu bewirken. Dies sei im Falle der Klägerin Ziff. 2 nicht der Fall, da es an dem nach § 57 Abs. 1 SGB III60 Abs. 1 SGB III aF) vorgeschriebenen Berufsausbildungsvertrag fehle. Der von der Klägerin unterzeichnete Ausbildungsvertrag genüge nicht den Anforderungen des § 17 Abs. 1 BBiG, wonach dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen sei, die vorliegend ausgeschlossen sei und die Klägerin Ziff. 2 nur Ausbildungsgeld von der Arbeitsverwaltung erhalte. Der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 04.07.2012 - L 15 AS 168/12 B ER), wonach der Eintragung in das nach § 34 BBiG zu führende Register Tatbestandswirkung zukomme, könne nicht gefolgt werden. Bei der Prüfung der Förderfähigkeit sei auch inzident der Ausbildungsvertrag gemessen an den Vorschriften des BBiG zu prüfen.
20 
Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Berufsausbildungsbeihilfe monetär betrachtet deutlich höher sei als das der Klägerin Ziff. 2 gewährte Ausbildungsgeld in Höhe von 102 EUR (richtig: 104 EUR) monatlich, was vom Gesetzgeber für behinderte Menschen nicht gewollt sein könne und auch nicht das zur Existenzsicherung Erforderliche decke.
21 
Weiter verbiete sich der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II, weil in der Norm nur Bezug genommen werde auf §§ 60 bis 62 SGB III, die Klägerin Ziff. 2 aber Berufsausbildungsbeihilfe nach § 104 Abs. 2 SGB II erhalte.
22 
Auch stelle das BSG im Urteil vom 22.03.2012 (B 4 AS 102/11 R) ganz konkret auf die tatsächlichen Verhältnisse ab und nicht auf abstrakte Kriterien. Dies sei zu berücksichtigen, weil das konkrete Ausbildungsverhältnis definiert durch den Ausbildungsvertrag nicht förderfähig nach § 57 SGB III a.F. wäre. Die Anrechnung des Ausbildungsgeldes verbiete sich nach § 11a Abs. 3 SGB II, da das Ausbildungsgeld einem über die Sicherung des Lebensunterhalts hinausgehenden Zweck diene. Desweiteren habe die Klägerin Ziff. 2 Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II. Letztlich verbiete sich die Anrechnung der zweckbestimmten Reisekosten.
23 
Die Klägerinnen beantragen,
24 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. März 2012 aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten vom 29. November 2010 in der Form der Änderungsbescheide vom 26. März 2011, 30. März 2011 und vom 25. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni 2011 der Klägerin Ziff. 2 (Isabelle) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin Ziff. 1 und S. K. und ohne Anrechnung des ihr gewährten Ausbildungsgeldes und der Reise- bzw. Fahrtkosten sowie der Klägerin Ziff. 1 deshalb höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren,
25 
hilfsweise die Revision zuzulassen.
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist auf eine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Silvia Schmidt an die Bundesregierung nebst Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Gerd Hoofe vom 16.11.2012 zu diesem Problem. Danach vertrete auch die Bundesregierung die Auffassung, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II fallen (BT-Drs 17/11490, S. 32/33 Nr. 47, 48 vom 16.11.2012; Bl. 81 LSG).
29 
Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin am 17.01.2013 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Band IV bis VII) sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31 
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
32 
Die Berufung der Klägerinnen hat keinen Erfolg.
33 
Auf Beklagtenseite ist nach dem Ende der getrennten Aufgabenwahrnehmung das Jobcenter Heilbronn (gemeinsame Einrichtung gemäß §44b SGB II in der seit 01.01.2011 gültigen Fassung) als Rechtsnachfolger der beklagten Bundesagentur für Arbeit in das Verfahren eingetreten (§76 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB II). Das SG hat das Rubrum zu Recht entsprechend von Amts wegen berichtigt (vgl. BSG v. 18.1.2011 – B 4 AS 99/10 R = NJW 2011, 2538).
34 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
35 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Klägerin Ziff. 2 hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Zuschuss., weil sie nach § 7 Abs. 5 SGB II als Bezieherin von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - hier Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III in der bis zum 31.03.2012 gültigen Fassung (jetzt § 122 SGB III in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 - BGBl. I S. 2854) - für ihre Ausbildung zur Buchbinderin beim BBW München mit Internatsunterbringung von den Leistungen ausgeschlossen ist. Darauf fußend kann auch die Klägerin Ziff. 1 - die Tochter S. ist nach der Rücknahme der Berufung nicht mehr am Verfahren beteiligt - keine höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für sich beanspruchen. Darlehensweise zu gewährende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in besonderen Härtefällen nach § 7 Absatz 5 Satz 2 SGB II (in der bis 31.03.2011 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24.03.2011, BGB1. I, 453) bzw. nach § 27 Absatz 4 SGB II (in der seit 01.04.2011 geltenden Neufassung durch die Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGB1. I, 850) sind nicht Streitgegenstand. Der Beklagte hat sich insoweit bereit erklärt, über einen Anspruch der Klägerin Ziffer 2 auf Darlehensleistungen getrennt zu entscheiden und ein Teilanerkenntnis abgegeben, dass die Klägerinnen angenommen haben. Ebenso sind Leistungen für Unterkunft und Heizung etwa als Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II a.F. nicht Streitgegenstand, nachdem der Beklagte darüber im streitigen Zeitraum nicht zu entscheiden hatte.
36 
Das SG hat so unter Darlegung der zutreffenden Rechtsnormen sowie unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung verbunden mit einer rechtsfehlerfreien Auslegung zutreffend entschieden und dies ausführlich begründet. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an, sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
37 
Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Beklagte für die begehrte Leistungsgewährung örtlich zuständig ist. Die Beiladung des Jobcenters München als dem am Ausbildungsort zuständigen Leistungsträger war daher nicht erforderlich (vgl. hierzu Hessisches LSG, Urteil vom 24.11.2010 - L 6 AS 168/08 einerseits und LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.12.2012 - L 5 AS 645/12 B ER andererseits, beide über juris). Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB II (a.F. und n.F.) richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Auch wenn sich die Klägerin die Woche über am Ausbildungsort aufhält, pendelt sie zumindest jedes zweite Wochenende, in den Ferien und bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wieder zu ihrer Familie in Heilbronn. Die familiären und sozialen Bindungen sowie der Umstand, dass die Klägerin die dortige Wohnung und den Wohnsitz beibehalten hat und nicht in einer andere Wohnung nach München oder Umgebung umgezogen ist, spricht für eine Beibehaltung des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts und nur einen vorübergehenden – für die Dauer der Ausbildung – Aufenthaltswechsel an den Ort der Ausbildungsstätte sowie gegen eine dauerhafte Verlegung des Lebensmittelpunkts.
38 
Im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren wird Folgendes ausgeführt:
39 
Das SG hat bereits in seinem Urteil zutreffend die für den vorliegenden Fall einschlägigen Fassungen des § 7 Abs. 5 SGB II herangezogen. In beiden Fassungen wird jeweils - soweit hier einschlägig - noch auf §§ 60 bis 62 SGB III für den Leistungsausschluss Bezug genommen, die gem. § 422 Abs. 1 Nr. 2 SGB III trotz der Gesetzesänderung zum 01.04.2012 weiterhin anwendbar sind, weil die Leistung vorher zuerkannt war. Die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen herangezogenen §§ 51, 57 und 58 SGB III, die seit der Gesetzesänderung durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt ab 01.04.2012 gelten, allerdings weitgehend inhaltsgleich sind, sind nicht einschlägig.
40 
Zu Recht hat das SG die Ausbildung der Klägerin Ziff. 2 als nach § 60 SGB III - dem Grunde nach - förderfähig eingestuft. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere hat die Klägerin Ziff. 2 „den dafür vorgeschriebenen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen“. Der gegenteiligen Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen, die sich auf die nach § 17 Abs. 1 BBiG zwar vorgeschriebene, im Falle der Klägerin aber ausgeschlossene Ausbildungsvergütung stützt und deshalb das Tatbestandsmerkmal in § 60 Abs. 1 SGB III, nämlich den Abschluss des dafür vorgeschriebenen Berufsausbildungsvertrages, als nicht vorliegend betrachtet, kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin Ziff. 2 hat den für die Ausbildung zur Buchbinderin erforderlichen Berufsausbildungsvertrag am 28.06.2010 abgeschlossen. Dieser Vertrag ist ausweislich des Stempels in das Ausbildungsverzeichnis der IHK als der für die Überwachung der Ausbildung zuständigen Stelle eingetragen worden. Damit hat eine Prüfung stattgefunden, ob der Berufsausbildungsvertrag den gesetzlichen Vorschriften und der Ausbildungsordnung entspricht. Die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse haben für die Bundesagentur für Arbeit, die Beteiligten und die Gerichte Tatbestandswirkung; ein eigenständiges Prüfrecht besteht nicht (vgl. Brecht-Heitzmann in Gagel, SGB II / SGB III, Stand 2013, Rn 21 mit Hinweis auf BSG 21.06.1994 – 11 RAr 81/93 – SozR 3–4100 § 40 Nr. 8; BSG v 18. 08. 2005 – B 7 a/7 AL 100/04 R – juris; so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.07.2012 - L 15 AS 168/12 B ER, juris Rn 18). Dem Hinweis der Prozessbevollmächtigten auf § 58 SGB III (wohl nF) kommt vorliegend keine Relevanz zu, weil es sich um die Förderung im Ausland handelt. Von daher kann das Fehlen der Ausbildungsvergütung nicht zum Förderungsausschluss führen und steht der Anwendbarkeit von § 7 Abs. 5 SGB II nicht entgegen.
41 
Auch der Wortauslegung des § 7 Abs. 5 SGB II durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen vermag der Senat nicht zu folgen. Zunächst kann die Verwendung des Wortes „deren“ im Zusammenhang mit der Ausbildung nicht losgelöst von der Formulierung „dem Grunde nach förderungsfähig“ gesehen werden. Im Zusammenhang bedeutet dies, dass die konkrete Ausbildung der Klägerin - „deren“, hier zur Buchbinderin - danach zu betrachten ist, ob eine solche dem Grunde nach, nämlich für sich betrachtet förderungsfähig wäre. Dass die Beurteilung der Förderfähigkeit der Ausbildung allein auf Grund abstrakter Kriterien, losgelöst von der Person des Auszubildenden zu erfolgen hat, hat bereits das BSG mehrfach entschieden (nach dem BAföG, BSG, Urteil v. 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R, juris Rn 14 mit Hinweis auf Urteil v. 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R, juris Rn. 14). Soweit die Prozessbevollmächtigte diese BSG-Rechtsprechung nicht für einschlägig hält bzw. ihre gegenteilige Auffassung dadurch belegt sieht, wird verkannt, dass dort unter Rn. 14 zunächst der abstrakte Prüfungsschritt beschrieben wird, der auch für den vorliegenden Fall gilt. In der weiteren Entscheidung des BSG - auf die sich die Prozessbevollmächtigte bezieht - wird erst in einem nächsten Schritt anschließend an die abstrakte Prüfung - die dortige Ausbildung (Studium) wurde grundsätzlich als förderungsfähig eingestuft - auf die konkrete dortige Situation eingegangen. Danach war es vom Status der dortigen Klägerin und dem tatsächlichen Betreiben des Studiums abhängig, ob sie vom Leistungsausschluss erfasst ist oder nicht. Mit der vorliegenden Problematik, in der die Klägerin Ziff. 2 unbestreitbar eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert, ist dies nicht vergleichbar und deshalb für den vorliegenden Rechtsstreit daraus nichts herleitbar.
42 
Unerheblich für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II (aF) ist weiter, dass in der Vorschrift zwar auf die Förderfähigkeit nach dem BaföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III Bezug genommen wird, nicht jedoch auf das nach § 104 SGB III aF gezahlte Ausbildungsgeld, was dazu führen soll, dass das Ausbildungsgeld nicht vom Leistungsausschluss umfasst ist. Hierzu hat das LSG Niedersachsen-Bremen (aaO, Rn 19) ausgeführt:
43 
„Ist die Ausbildung des Antragstellers danach vom Wortlaut des § 60 Abs. 1 SGB III a. F. erfasst, besteht nach Auffassung des Senats kein Anlass, sie gleichwohl von dem in § 7 Abs. 5 SGB II vorgesehenen Leistungsausschluss auszunehmen. Soweit diese Vorschrift in der Rechtsprechung nicht auf Bezieher von Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III a. F. angewendet wird, wird diese Ansicht im Kern damit begründet, dass es sich bei dem Ausbildungsgeld nach § 104 SGB II a. F. um ein aliud zur Berufsausbildungsbeihilfe nach § 59 SGB III a. F. handele, so dass der für nach §§ 60 - 62 SGB III a. F. förderungsfähige Ausbildungen geltende Ausschluss gemäß § 7 Abs. 5 SGB II a. F. nicht ohne weiteres dahingehend ausgelegt werden könne, dass er auch für nach §§ 97 ff. SGB III a. F. förderungsfähige Ausbildungen gelten solle. Hätte der Gesetzgeber auch insoweit einen Ausschlusstatbestand schaffen wollen, so hätte er die entsprechenden Vorschriften in Bezug nehmen können und müssen (vgl. z. B. Hessisches LSG, Urteil vom 24. November 2010 - L 6 AS 168/08 - Rdnr. 33; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 14. Juni 2011 - L 3 AS 61/11 B ER, L 3 AS L 3 AS 86/11 B PKH - Rdnr. 26; LSG Niedersachsen-Bremen, 7. Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - L 7 AS 1235/11 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2012 - L 26 AS 2360/11 B ER - Rdnr. 12; jeweils mit weiteren Nachweisen). Bei dieser Argumentation wird allerdings nach Auffassung des Senats übersehen, dass § 7 Abs. 5 SGB II a. F. keinen Leistungsausschluss für Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe normiert mit der Folge, dass Leistungsbezieher von Ausbildungsgeld hiervon nicht erfasst wären, sondern für die Bestimmung des ausgeschlossenen Personenkreises darauf abstellt, ob es sich um Auszubildende handelt, deren Ausbildung im Rahmen der §§ 60 - 62 SGB III a. F. dem Grunde nach förderungsfähig ist. Die Ausschlussregelung nimmt demgemäß auch nicht etwa auf § 59 SGB III a. F. Bezug, der die Anspruchsvoraussetzungen der Berufsausbildungsbeihilfe regelt, sondern auf §§ 60 - 62 SGB III a. F., die die Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit von beruflichen Ausbildungen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen betreffen. Diese Vorschriften definieren die Förderungsfähigkeit dem Grunde nach auch für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 97 ff. SGB III a. F. Dies ergibt sich aus § 99 SGB III a. F., wonach die allgemeinen und besonderen Leistungen sich nach den Vorschriften des ersten und vierten bis sechsten Abschnitts richten, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, sowie aus § 101 Abs. 2 S. 1 SGB III a. F. und § 102 Abs. 1 S. 2 SGB III a. F. Diese Vorschriften erweitern den Kreis der förderungsfähigen beruflichen Ausbildungen im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und knüpfen damit ersichtlich an die allgemeinen Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit nach den §§ 60 - 62 SGB III an. Sind die dort genannten Voraussetzungen erfüllt, kommt es nach Auffassung des Senats nicht darauf an, ob im konkreten Fall für die berufliche Ausbildung Berufsausbildungsbeihilfe nach § 57 SGB III a. F. gewährt wird oder Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III a. F., weil in der Person des Auszubildenden die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 97 ff. SGB III a. F. erfüllt sind (so im Ergebnis auch: LSG Niedersachsen-Bremen, 6. Senat, Urteil vom 31. Oktober 2011 – L 6 AS 316/10; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2010 – L 6 AS 587/10 B ER). Denn nach der Rechtsprechung des BSG ist allein aufgrund abstrakter Kriterien, losgelöst von der Person des Auszubildenden, über die Förderfähigkeit der Ausbildung zu befinden (st. Rspr., vgl. zuletzt Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 102/11 R - Rdnr. 14 m. w. N.).“
44 
Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an (ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2013 - L 34 AS 2968/12 B ER; wohl auch - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung - LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.12.2012 - L 5 AS 645/12 B ER; gegen den Leistungsausschluss: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2012 - L 7 AS 898/12 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.12.2011 - L 7 AS 1235/11 B; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.12.2011 - L 2 AS 438/11 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2011 - L 20 AS 1663/10; SG Dresden, Urteil vom 04.10.2011 - S 38 AS 4463/10; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.09.2011 - L 5 AS 429/10 B ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 06.07.2011 - L 5 AS 191/11 B ER; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.06.2011 - L 3 AS 61/11 B ER; Hessisches LSG, Urteil vom 24.11.2010 - L 6 AS 168/08).
45 
Im Übrigen hat auch die Bundesregierung in der schriftlichen Antwort vom 16.11.2012 (BT-Drucksache 17/11490, S. 32/33 Nr. 47, 48) mitgeteilt, dass Leistungen zum Lebensunterhalt während der Ausbildung (Ausbildungsgeld) auch für hilfebedürftige Auszubildende nicht nach dem SGB II, sondern nach dem SGB III von den Arbeitsagenturen erbracht wird, weil sie auch in den besonderen Ausbildungsformen für behinderte Menschen und behindertenspezifische Einrichtungen Leistungen der Ausbildungsförderung sind, mit deren Kosten die Grundsicherung nicht belastet werden soll. Eine weitergehende Zahlung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende an behinderte Menschen, die in einer mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geförderten Ausbildung stehen, sei zudem nicht erforderlich. Das Ausbildungsgeld diene dem Lebensunterhalt während der Ausbildung. Die auf Grund der jeweiligen Behinderung erforderlichen sonstigen Leistungen würden zielgerichtet durch die Regelungen des SGB IX sichergestellt.
46 
Nicht nachvollziehbar ist, worin die Prozessbevollmächtigte einen monetären Unterschied zwischen der Berufsausbildungsbeihilfe und dem der Klägerin Ziff. 2 gewährten Ausbildungsgeld mit Nachteilen für behinderte Menschen herleiten will. Wenn diese Differenz in der Ausbildungsvergütung liegen sollte, so ist hierzu anzumerken, dass die Berufsausbildungsbeihilfe gem. § 59 SGB III a.F. (§ 56 SGB III n.F.) grundsätzlich nur bedürftigkeitsabhängig gewährt wird und das Einkommen des Auszubildenden angerechnet wird (§ 71 Abs. 1 SGB III a.F.; § 67 Abs. 1 SGB III n.F.), somit die Ausbildungsvergütung nicht zusätzlich dem Leistungsempfänger zur Verfügung steht (vgl. Schmidt in BeckOK SGB III, Stand 01.03.2013 § 56 Rn. 3).
47 
Nachdem der Leistungsausschluss der Klägerin Ziff. 2 rechtens ist, verbleibt es bei der Anrechnung des für die Klägerin Ziff. 2 gezahlten Kindergeldes als Einkommen der kindergeldberechtigten Klägerin Ziff. 1, da dieses ungeachtet der Frage, ob die Klägerin Ziff. 2 nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebt, jedenfalls nicht an sie weitergeleitet wurde und der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. Nr. 8 ALG II-VO nicht erfüllt ist.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
49 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

Gründe

31 
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
32 
Die Berufung der Klägerinnen hat keinen Erfolg.
33 
Auf Beklagtenseite ist nach dem Ende der getrennten Aufgabenwahrnehmung das Jobcenter Heilbronn (gemeinsame Einrichtung gemäß §44b SGB II in der seit 01.01.2011 gültigen Fassung) als Rechtsnachfolger der beklagten Bundesagentur für Arbeit in das Verfahren eingetreten (§76 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB II). Das SG hat das Rubrum zu Recht entsprechend von Amts wegen berichtigt (vgl. BSG v. 18.1.2011 – B 4 AS 99/10 R = NJW 2011, 2538).
34 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
35 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Klägerin Ziff. 2 hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Zuschuss., weil sie nach § 7 Abs. 5 SGB II als Bezieherin von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - hier Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III in der bis zum 31.03.2012 gültigen Fassung (jetzt § 122 SGB III in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 - BGBl. I S. 2854) - für ihre Ausbildung zur Buchbinderin beim BBW München mit Internatsunterbringung von den Leistungen ausgeschlossen ist. Darauf fußend kann auch die Klägerin Ziff. 1 - die Tochter S. ist nach der Rücknahme der Berufung nicht mehr am Verfahren beteiligt - keine höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für sich beanspruchen. Darlehensweise zu gewährende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in besonderen Härtefällen nach § 7 Absatz 5 Satz 2 SGB II (in der bis 31.03.2011 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24.03.2011, BGB1. I, 453) bzw. nach § 27 Absatz 4 SGB II (in der seit 01.04.2011 geltenden Neufassung durch die Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGB1. I, 850) sind nicht Streitgegenstand. Der Beklagte hat sich insoweit bereit erklärt, über einen Anspruch der Klägerin Ziffer 2 auf Darlehensleistungen getrennt zu entscheiden und ein Teilanerkenntnis abgegeben, dass die Klägerinnen angenommen haben. Ebenso sind Leistungen für Unterkunft und Heizung etwa als Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II a.F. nicht Streitgegenstand, nachdem der Beklagte darüber im streitigen Zeitraum nicht zu entscheiden hatte.
36 
Das SG hat so unter Darlegung der zutreffenden Rechtsnormen sowie unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung verbunden mit einer rechtsfehlerfreien Auslegung zutreffend entschieden und dies ausführlich begründet. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an, sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
37 
Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Beklagte für die begehrte Leistungsgewährung örtlich zuständig ist. Die Beiladung des Jobcenters München als dem am Ausbildungsort zuständigen Leistungsträger war daher nicht erforderlich (vgl. hierzu Hessisches LSG, Urteil vom 24.11.2010 - L 6 AS 168/08 einerseits und LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.12.2012 - L 5 AS 645/12 B ER andererseits, beide über juris). Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB II (a.F. und n.F.) richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Auch wenn sich die Klägerin die Woche über am Ausbildungsort aufhält, pendelt sie zumindest jedes zweite Wochenende, in den Ferien und bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wieder zu ihrer Familie in Heilbronn. Die familiären und sozialen Bindungen sowie der Umstand, dass die Klägerin die dortige Wohnung und den Wohnsitz beibehalten hat und nicht in einer andere Wohnung nach München oder Umgebung umgezogen ist, spricht für eine Beibehaltung des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts und nur einen vorübergehenden – für die Dauer der Ausbildung – Aufenthaltswechsel an den Ort der Ausbildungsstätte sowie gegen eine dauerhafte Verlegung des Lebensmittelpunkts.
38 
Im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren wird Folgendes ausgeführt:
39 
Das SG hat bereits in seinem Urteil zutreffend die für den vorliegenden Fall einschlägigen Fassungen des § 7 Abs. 5 SGB II herangezogen. In beiden Fassungen wird jeweils - soweit hier einschlägig - noch auf §§ 60 bis 62 SGB III für den Leistungsausschluss Bezug genommen, die gem. § 422 Abs. 1 Nr. 2 SGB III trotz der Gesetzesänderung zum 01.04.2012 weiterhin anwendbar sind, weil die Leistung vorher zuerkannt war. Die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen herangezogenen §§ 51, 57 und 58 SGB III, die seit der Gesetzesänderung durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt ab 01.04.2012 gelten, allerdings weitgehend inhaltsgleich sind, sind nicht einschlägig.
40 
Zu Recht hat das SG die Ausbildung der Klägerin Ziff. 2 als nach § 60 SGB III - dem Grunde nach - förderfähig eingestuft. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere hat die Klägerin Ziff. 2 „den dafür vorgeschriebenen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen“. Der gegenteiligen Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen, die sich auf die nach § 17 Abs. 1 BBiG zwar vorgeschriebene, im Falle der Klägerin aber ausgeschlossene Ausbildungsvergütung stützt und deshalb das Tatbestandsmerkmal in § 60 Abs. 1 SGB III, nämlich den Abschluss des dafür vorgeschriebenen Berufsausbildungsvertrages, als nicht vorliegend betrachtet, kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin Ziff. 2 hat den für die Ausbildung zur Buchbinderin erforderlichen Berufsausbildungsvertrag am 28.06.2010 abgeschlossen. Dieser Vertrag ist ausweislich des Stempels in das Ausbildungsverzeichnis der IHK als der für die Überwachung der Ausbildung zuständigen Stelle eingetragen worden. Damit hat eine Prüfung stattgefunden, ob der Berufsausbildungsvertrag den gesetzlichen Vorschriften und der Ausbildungsordnung entspricht. Die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse haben für die Bundesagentur für Arbeit, die Beteiligten und die Gerichte Tatbestandswirkung; ein eigenständiges Prüfrecht besteht nicht (vgl. Brecht-Heitzmann in Gagel, SGB II / SGB III, Stand 2013, Rn 21 mit Hinweis auf BSG 21.06.1994 – 11 RAr 81/93 – SozR 3–4100 § 40 Nr. 8; BSG v 18. 08. 2005 – B 7 a/7 AL 100/04 R – juris; so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.07.2012 - L 15 AS 168/12 B ER, juris Rn 18). Dem Hinweis der Prozessbevollmächtigten auf § 58 SGB III (wohl nF) kommt vorliegend keine Relevanz zu, weil es sich um die Förderung im Ausland handelt. Von daher kann das Fehlen der Ausbildungsvergütung nicht zum Förderungsausschluss führen und steht der Anwendbarkeit von § 7 Abs. 5 SGB II nicht entgegen.
41 
Auch der Wortauslegung des § 7 Abs. 5 SGB II durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen vermag der Senat nicht zu folgen. Zunächst kann die Verwendung des Wortes „deren“ im Zusammenhang mit der Ausbildung nicht losgelöst von der Formulierung „dem Grunde nach förderungsfähig“ gesehen werden. Im Zusammenhang bedeutet dies, dass die konkrete Ausbildung der Klägerin - „deren“, hier zur Buchbinderin - danach zu betrachten ist, ob eine solche dem Grunde nach, nämlich für sich betrachtet förderungsfähig wäre. Dass die Beurteilung der Förderfähigkeit der Ausbildung allein auf Grund abstrakter Kriterien, losgelöst von der Person des Auszubildenden zu erfolgen hat, hat bereits das BSG mehrfach entschieden (nach dem BAföG, BSG, Urteil v. 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R, juris Rn 14 mit Hinweis auf Urteil v. 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R, juris Rn. 14). Soweit die Prozessbevollmächtigte diese BSG-Rechtsprechung nicht für einschlägig hält bzw. ihre gegenteilige Auffassung dadurch belegt sieht, wird verkannt, dass dort unter Rn. 14 zunächst der abstrakte Prüfungsschritt beschrieben wird, der auch für den vorliegenden Fall gilt. In der weiteren Entscheidung des BSG - auf die sich die Prozessbevollmächtigte bezieht - wird erst in einem nächsten Schritt anschließend an die abstrakte Prüfung - die dortige Ausbildung (Studium) wurde grundsätzlich als förderungsfähig eingestuft - auf die konkrete dortige Situation eingegangen. Danach war es vom Status der dortigen Klägerin und dem tatsächlichen Betreiben des Studiums abhängig, ob sie vom Leistungsausschluss erfasst ist oder nicht. Mit der vorliegenden Problematik, in der die Klägerin Ziff. 2 unbestreitbar eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert, ist dies nicht vergleichbar und deshalb für den vorliegenden Rechtsstreit daraus nichts herleitbar.
42 
Unerheblich für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II (aF) ist weiter, dass in der Vorschrift zwar auf die Förderfähigkeit nach dem BaföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III Bezug genommen wird, nicht jedoch auf das nach § 104 SGB III aF gezahlte Ausbildungsgeld, was dazu führen soll, dass das Ausbildungsgeld nicht vom Leistungsausschluss umfasst ist. Hierzu hat das LSG Niedersachsen-Bremen (aaO, Rn 19) ausgeführt:
43 
„Ist die Ausbildung des Antragstellers danach vom Wortlaut des § 60 Abs. 1 SGB III a. F. erfasst, besteht nach Auffassung des Senats kein Anlass, sie gleichwohl von dem in § 7 Abs. 5 SGB II vorgesehenen Leistungsausschluss auszunehmen. Soweit diese Vorschrift in der Rechtsprechung nicht auf Bezieher von Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III a. F. angewendet wird, wird diese Ansicht im Kern damit begründet, dass es sich bei dem Ausbildungsgeld nach § 104 SGB II a. F. um ein aliud zur Berufsausbildungsbeihilfe nach § 59 SGB III a. F. handele, so dass der für nach §§ 60 - 62 SGB III a. F. förderungsfähige Ausbildungen geltende Ausschluss gemäß § 7 Abs. 5 SGB II a. F. nicht ohne weiteres dahingehend ausgelegt werden könne, dass er auch für nach §§ 97 ff. SGB III a. F. förderungsfähige Ausbildungen gelten solle. Hätte der Gesetzgeber auch insoweit einen Ausschlusstatbestand schaffen wollen, so hätte er die entsprechenden Vorschriften in Bezug nehmen können und müssen (vgl. z. B. Hessisches LSG, Urteil vom 24. November 2010 - L 6 AS 168/08 - Rdnr. 33; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 14. Juni 2011 - L 3 AS 61/11 B ER, L 3 AS L 3 AS 86/11 B PKH - Rdnr. 26; LSG Niedersachsen-Bremen, 7. Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - L 7 AS 1235/11 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2012 - L 26 AS 2360/11 B ER - Rdnr. 12; jeweils mit weiteren Nachweisen). Bei dieser Argumentation wird allerdings nach Auffassung des Senats übersehen, dass § 7 Abs. 5 SGB II a. F. keinen Leistungsausschluss für Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe normiert mit der Folge, dass Leistungsbezieher von Ausbildungsgeld hiervon nicht erfasst wären, sondern für die Bestimmung des ausgeschlossenen Personenkreises darauf abstellt, ob es sich um Auszubildende handelt, deren Ausbildung im Rahmen der §§ 60 - 62 SGB III a. F. dem Grunde nach förderungsfähig ist. Die Ausschlussregelung nimmt demgemäß auch nicht etwa auf § 59 SGB III a. F. Bezug, der die Anspruchsvoraussetzungen der Berufsausbildungsbeihilfe regelt, sondern auf §§ 60 - 62 SGB III a. F., die die Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit von beruflichen Ausbildungen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen betreffen. Diese Vorschriften definieren die Förderungsfähigkeit dem Grunde nach auch für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 97 ff. SGB III a. F. Dies ergibt sich aus § 99 SGB III a. F., wonach die allgemeinen und besonderen Leistungen sich nach den Vorschriften des ersten und vierten bis sechsten Abschnitts richten, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, sowie aus § 101 Abs. 2 S. 1 SGB III a. F. und § 102 Abs. 1 S. 2 SGB III a. F. Diese Vorschriften erweitern den Kreis der förderungsfähigen beruflichen Ausbildungen im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und knüpfen damit ersichtlich an die allgemeinen Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit nach den §§ 60 - 62 SGB III an. Sind die dort genannten Voraussetzungen erfüllt, kommt es nach Auffassung des Senats nicht darauf an, ob im konkreten Fall für die berufliche Ausbildung Berufsausbildungsbeihilfe nach § 57 SGB III a. F. gewährt wird oder Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III a. F., weil in der Person des Auszubildenden die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 97 ff. SGB III a. F. erfüllt sind (so im Ergebnis auch: LSG Niedersachsen-Bremen, 6. Senat, Urteil vom 31. Oktober 2011 – L 6 AS 316/10; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2010 – L 6 AS 587/10 B ER). Denn nach der Rechtsprechung des BSG ist allein aufgrund abstrakter Kriterien, losgelöst von der Person des Auszubildenden, über die Förderfähigkeit der Ausbildung zu befinden (st. Rspr., vgl. zuletzt Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 102/11 R - Rdnr. 14 m. w. N.).“
44 
Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an (ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2013 - L 34 AS 2968/12 B ER; wohl auch - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung - LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.12.2012 - L 5 AS 645/12 B ER; gegen den Leistungsausschluss: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2012 - L 7 AS 898/12 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.12.2011 - L 7 AS 1235/11 B; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.12.2011 - L 2 AS 438/11 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2011 - L 20 AS 1663/10; SG Dresden, Urteil vom 04.10.2011 - S 38 AS 4463/10; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.09.2011 - L 5 AS 429/10 B ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 06.07.2011 - L 5 AS 191/11 B ER; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.06.2011 - L 3 AS 61/11 B ER; Hessisches LSG, Urteil vom 24.11.2010 - L 6 AS 168/08).
45 
Im Übrigen hat auch die Bundesregierung in der schriftlichen Antwort vom 16.11.2012 (BT-Drucksache 17/11490, S. 32/33 Nr. 47, 48) mitgeteilt, dass Leistungen zum Lebensunterhalt während der Ausbildung (Ausbildungsgeld) auch für hilfebedürftige Auszubildende nicht nach dem SGB II, sondern nach dem SGB III von den Arbeitsagenturen erbracht wird, weil sie auch in den besonderen Ausbildungsformen für behinderte Menschen und behindertenspezifische Einrichtungen Leistungen der Ausbildungsförderung sind, mit deren Kosten die Grundsicherung nicht belastet werden soll. Eine weitergehende Zahlung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende an behinderte Menschen, die in einer mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geförderten Ausbildung stehen, sei zudem nicht erforderlich. Das Ausbildungsgeld diene dem Lebensunterhalt während der Ausbildung. Die auf Grund der jeweiligen Behinderung erforderlichen sonstigen Leistungen würden zielgerichtet durch die Regelungen des SGB IX sichergestellt.
46 
Nicht nachvollziehbar ist, worin die Prozessbevollmächtigte einen monetären Unterschied zwischen der Berufsausbildungsbeihilfe und dem der Klägerin Ziff. 2 gewährten Ausbildungsgeld mit Nachteilen für behinderte Menschen herleiten will. Wenn diese Differenz in der Ausbildungsvergütung liegen sollte, so ist hierzu anzumerken, dass die Berufsausbildungsbeihilfe gem. § 59 SGB III a.F. (§ 56 SGB III n.F.) grundsätzlich nur bedürftigkeitsabhängig gewährt wird und das Einkommen des Auszubildenden angerechnet wird (§ 71 Abs. 1 SGB III a.F.; § 67 Abs. 1 SGB III n.F.), somit die Ausbildungsvergütung nicht zusätzlich dem Leistungsempfänger zur Verfügung steht (vgl. Schmidt in BeckOK SGB III, Stand 01.03.2013 § 56 Rn. 3).
47 
Nachdem der Leistungsausschluss der Klägerin Ziff. 2 rechtens ist, verbleibt es bei der Anrechnung des für die Klägerin Ziff. 2 gezahlten Kindergeldes als Einkommen der kindergeldberechtigten Klägerin Ziff. 1, da dieses ungeachtet der Frage, ob die Klägerin Ziff. 2 nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebt, jedenfalls nicht an sie weitergeleitet wurde und der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. Nr. 8 ALG II-VO nicht erfüllt ist.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
49 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Das Einkommen, das ein Mensch mit Behinderungen während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches erzielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet.

(2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensanrechnung bleibt im Übrigen das Einkommen

1.
des Menschen mit Behinderungen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis zu 334 Euro monatlich,
2.
der Eltern bis zu 4 392 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder, bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der Mensch mit Behinderungen lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis zu 2 736 Euro monatlich und
3.
der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners bis zu 2 736 Euro monatlich.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.