vorgehend
Sozialgericht München, S 56 SF 241/16 E, 02.03.2017

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 02.03.2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist die Erhebung von Gerichtskosten.

Der Erinnerungsführer und Beschwerdegegner (nachfolgend Bg.) ist Liquidator der A. GmbH i.L.. Die A. GmbH i.L., vertreten durch den Bg. (nachfolgend: Klägerin), erhob am 14.03.2014 zum Sozialgericht München (SG) Untätigkeitsklage gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund mit dem Ziel, diese zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.10.2013, mit dem 59.088,98 € an Beiträgen nachgefordert worden sind, zu verpflichten. Mit der Eingangsverfügung vom 18.03.2014 wurde durch den Vorsitzenden ein vorläufiger Streitwert von 10.000 € angegeben. Mit der Gerichtskostenfeststellung vom 14.05.2014 wurden gegenüber der A. GmbH i.L. sofort fällige Gerichtskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG, KV-Nr. 7110 in Höhe von 723,00 € erhoben.

Der Widerspruchsbescheid erging am 23.04.20104. Der Bevollmächtigte der A. GmbH i.L. erklärte mit Schriftsatz vom 30.06.2014 die unter dem Aktenzeichen S 30 R 473/14 geführte Untätigkeitsklage für erledigt.

Mit Schriftsatz vom 04.08.2014 wandte sich der Bevollmächtigte der Klägerin an die Staatsoberkasse Bayern, nachdem diese wegen der nicht eingezahlten Gerichtskosten die Vollstreckung angedroht hatte. Die Mandantschaft sei vermögenslos und befinde sich in Liquidation. Eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit sei bisher nicht erfolgt.

Das SG teilte dem Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 04.09.2014 mit, dass das angedrohte Zwangsvollstreckungsverfahren eingestellt sei, die Forderung jedoch bestehen bleibe. Es werde um Erläuterung der Vermögenssituation und der Möglichkeit einer Ratenzahlung gebeten. Daraufhin wurde mitgeteilt, dass eine ratenweise Begleichung der Gerichtskosten nicht möglich sei. Vorgelegt wurden der Beschluss des Amtsgerichts C-Stadt - Insolvenzgericht - vom 19.12.2012 über die Verwerfung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, die Mitteilung vom 14.01.2013 über die Eintragung im Handelsregister B C-Stadt, dass die A. GmbH durch rechtskräftige Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse aufgelöst sei (§ 65 GmbHG).

Am 09.10.2014 wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, dass vom Geschäftsführer und Liquidator die Kosten zu tragen seien. Es werde um Auskunft zur Vermögenssituation gebeten.

Mit Schreiben vom 16.04.2015 erkundigte sich der Bevollmächtigte, woraus sich die Kostentragungspflicht der Klägerin ergebe. Die Kosten des Verfahrens seien der Beklagten aufzuerlegen. Auch werde angefragt, woraus sich die Kostentragungspflicht des Bg. persönlich ergebe.

Das SG hat mit Beschluss vom 11.11.2015 festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin keine Kosten zu erstatten habe und die Klägerin die Gerichtskosten trage.

Mit Gerichtskostenfeststellung vom 05.01.2016 wurde gegenüber dem Bg. Gerichtskosten nach KV-Nr. 7110 in Höhe von 723,00 € aus einem Streitwert von 10.000 € festgesetzt.

Gegen diese Gerichtskostenfeststellung legte der Bevollmächtigte des Bg. am 03.06.2016 Erinnerung ein. Der Bg. sei nicht Partei des Verfahrens S 30 R 473/14 gewesen. Er sei auch nicht aus einem anderen Grund als Kostenschuldner in diesem Gerichtsverfahren anzusehen. Der Beschluss vom 11.11.2015 habe der Klägerin, der A. GmbH i.L., die Kosten auferlegt. Über die Frage einer Haftungsverteilung zwischen der Klägerin und dem Bg. sei im Beschluss nicht entschieden worden.

Der Erinnerungsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Bf.) nahm mit Schriftsatz vom 27.06.2016 Stellung und wies darauf hin, dass im Kostenbeschluss vom 11.11.2015 die Begriffe klagende GmbH und Liquidator synonym verwendet worden seien. Der Kostenschuldner sei also im Kostenansatz vom 05.01.2016 korrekt bezeichnet.

Dagegen hat der Bg. eingewandt, dass die Argumentation des Bf. rechtlich nicht haltbar sei. Die Kostengrundentscheidung laute auf die klagende GmbH bzw. die GmbH i.L.. Der davon zu unterscheidende Bg. sei zu keiner Zeit Partei des Verfahrens gewesen und könne daher auch nicht auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung in Anspruch genommen werden.

Das SG hat mit Beschluss vom 02.03.2017 die Gerichtskostenfeststellung vom 05.01.2016 aufgehoben. Die von den Beteiligten diskutierte Frage, ob der Bg. als Liquidator der Klägerin persönlich für die Gerichtskosten hafte, könne dahinstehen. Die Verletzung des Kostenrechts folge bereits aus dem Umstand, dass es an einer endgültigen Streitwertfestsetzung fehle. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) sei Voraussetzung für die endgültige Gerichtskostenfeststellung, dass ein Beschluss gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG über den endgültigen Streitwert vorliege. Auf eine nur vorläufige Feststellung des Streitwertes könne keine endgültige Gerichtskostenfestsetzung ergehen.

Gegen diesen Beschluss legte der Bf. am 14.03.2017 Beschwerde ein und beantragte, den Beschluss vom 02.03.2017 aufzuheben und die Sache an die 56. Kammer des SG zurückzuverweisen, damit diese veranlasse, dass das zuständige Festsetzungsorgan die fehlende endgültige Streitwertfestsetzung nachhole. Zur Begründung verwiesen wird auf einen Beschluss des OLG München vom 15.07.2016, Az. 34 Wx 247/16.

Das SG half der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem BayLSG vor.

Der Bevollmächtigte des Bg. führte aus, dass auch eine endgültige Streitwertfestsetzung nicht dazu führen werde, dass dem Bg. Kosten auferlegt werden könnten. Zur Begründung werde auf den Erinnerungsschriftsatz Bezug genommen.

Der Bf. führte im Schriftsatz vom 12.06.2017 aus, dass die endgültige Streitwertfestsetzung eine nachholende Entscheidung sei, bis zu der gemäß dem genannten Beschluss des OLG München die Kostenstreitsache in „entsprechender Anwendung“ des § 148 ZPO auszusetzen sei. Auch der BGH habe § 148 ZPO im Beschluss vom 20.03.2014, Az. IX ZB 288/11, Nr. 10 nur entsprechend angewandt. Es handele sich um einen verallgemeinerungsfähigen Grundsatz (siehe auch NJW-Spezial Heft 5, 2014). Mangels einer Verweisung von § 197a SGG auf § 92 Abs. 3 VwGO und der gewissermaßen entlegen „nur“ in § 63 Abs. 2 GKG geregelten endgültigen Streitwertfestsetzung mit Beschluss von Amts wegen nach Erledigung der Streitsache wäre es für den Vertreter der Staatskasse zur Realisierung von Gerichtskosten von größter Bedeutung, die entsprechende Anwendbarkeit der Entscheidung des OLG München zumindest im Prinzip zu bejahen.

Dem Senat lagen die Akten des SG zu den Verfahren S 30 R 473/14 und S 56 SF 241/16 E vor.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig, sie ist aber nicht begründet. Das SG hat der Erinnerung zu Recht stattgegeben und die Gerichtskostenfeststellung vom 05.01.2016 aufgehoben.

1. Zutreffend hat das SG eine Verletzung des Kostenrechts insoweit festgestellt, als eine Gerichtskostenfeststellung nach Abschluss des Verfahrens nicht vor der Festsetzung des endgültigen Streitwertes durch gerichtlichen Beschluss nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG ergehen darf (BayLSG, Beschluss vom 21.12.2016, Az. L 15 SF 130/16).

2. Eine weitere Verletzung des Kostenrechts liegt in der Inanspruchnahme des Bg. mit der Gerichtskostenfeststellung vom 05.01.2016. Eine Haftung des Bg. für die Gerichtskosten ergibt sich nicht aus dem GKG.

a) Der Bg. ist nicht Antragsschuldner nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG.

Nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG schuldet in Verfahren nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszuges beantragt hat.

Die am 14.03.2014 zum SG eingereichte Klageschrift bezeichnet als Klägerin die A. GmbH i.L., vertreten durch den Bg. als Liquidator. Schon nach der Bezeichnung in der Klageschrift ist Partei des Rechtsstreits die A. GmbH, nicht aber der Bg. selbst.

Die Klägerin ist mit der Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts C-Stadt - Insolvenzgericht - vom 19.12.2012 über die Ablehnung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gemäß § 60 Nr. 5 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) aufgelöst. Diese Auflösung wurde am 28.01.2013 von Amts wegen gemäß § 65 GmbHG im Handelsregister des Amtsgerichts München, HRB 3680, eingetragen.

Mit der Auflösung der Klägerin nach § 60 Nr. 5 GmbHG verlor diese jedoch nicht ihre Rechts- und Parteifähigkeit (vgl. nur Karsten Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018, § 69 Rn. 2). Die Gesellschaft ist nach § 66 Abs. 1 GmbHG durch die Geschäftsführer, hier den Bg., zu liquidieren. Der Bg. als Liquidator hat nach § 70 S. 1 GmbHG die Aufgabe, die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen sowie die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Er darf nach § 70 S. 2 GmbHG zur Beendigung schwebender Geschäfte auch neue Geschäfte eingehen.

Auch aus dem Status der Klägerin als Liquidationsgesellschaft ergibt sich eine eigene Parteistellung des Bg. damit nicht. Der Bg. hat innerhalb der ihm nach § 70 GmbHG zustehenden Vertretungsmacht als gesetzliche Vertreter der Klägerin Klage zum SG erhoben.

b) Der Bg. ist auch nicht Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG.

Nach § 29 Nr. 1 GKG schuldet die Kosten, wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind.

Der Kostenbeschluss des SG vom 11.11.2015 legt der Klägerin die Gerichtskosten des Verfahrens auf. Im Rubrum des Beschlusses vom 11.11.2015 ist als Klägerin die A. GmbH i.L., vertreten durch den Bg., benannt.

Entgegen der Auffassung des Bf. kann der Beschluss des SG vom 11.11.2015 nicht dahingehend interpretiert werden, dass neben der Klägerin auch der Bg. die Gerichtskosten des Verfahrens trägt. Dem steht bereits der eindeutige Tenor in Verbindung mit den Angaben im Rubrum entgegen. Auch die Ausführungen des SG unter II., 2. Absatz des Beschlusses vom 11.11.2015 geben keinerlei Anlass, eine gemeinsame Haftung der Klägerin und des Bg. für die Gerichtskosten anzunehmen. Die Ausführung unter II, 2. Absatz des Beschlusses vom 11.11.2015 dienen erkennbar der Begründung, weshalb der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, obwohl die Beklagte nicht innerhalb der Frist des § 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über den Widerspruch entschieden hatte. Der Bg. wird erwähnt, weil er Vertreter der Klägerin ist und sein Wissen um die streitige Rechtsproblematik der Klägerin zugerechnet wird. Den Ausführungen im Beschluss vom 11.11.2015 ist jedoch nicht zu entnehmen, dass hinsichtlich der Kostenhaftung ein Durchgriff auf den Bg. erfolgen soll.

Auch die Verweisung auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO am Ende des Beschlusses spricht dagegen, dass mit dem Beschluss vom 11.11.2015 dem Bg. die Kosten des Verfahrens auferlegt worden wären. Denn nach § 154 Abs. 1VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Unterliegender Teil war aber nicht der Bg., sondern die Klägerin als Adressat des angefochtenen Bescheides.

c) Eine Haftung des Bg. ergibt sich auch nicht aus § 29 Nr. 3 GKG.

Nach § 29 Nr. 3 GKG schuldet die Gerichtskosten, wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Eine Haftung des Bg. für die Kostenschuld der Klägerin ergibt sich jedoch weder aus seiner Stellung als Gesellschafter noch aus seiner Stellung als Liquidator.

Gemäß § 69 GmbHG kommen bis zum Ende der Liquidation die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts zur Anwendung. Nach § 13 Abs. 2 GmbHG (aus dem Zweiten Abschnitt) haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen. Damit haften auch in der Liquidation die Gesellschafter einer GmbH nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Der Bg. als Liquidator vertritt die Klägerin gerichtlich und außergerichtlich innerhalb des Aufgabenbereichs nach § 70 GmbHG. Anhaltspunkte dafür, dass der Bg. mit der Erhebung der Klage seine durch § 70 GmbHG definierte Vertretungsbefugnis überschritten hätte, sind nicht ersichtlich. Denn die Erhebung der Klage diente dem Ziel, den noch schwebenden Rechtsstreit, der unmittelbar Einfluss auf die Vermögenssituation der Klägerin hatte, zum Ende zu bringen und damit rechtsverbindlich festzustellen, in welcher Höhe Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der Beklagten bestehen. Für eine Haftung des Liquidators für die aus der Erfüllung der Aufgaben nach § 70 GmbHG entstehenden Verbindlichkeiten gibt es keine gesetzliche Grundlage.

Auch für eine deliktische oder vertragliche Haftung des Bg. als ehemaligem Geschäftsführer der Klägerin für etwaige Pflichtverletzungen gegenüber der Klägerin gibt es in den vorliegenden Verfahrensakten keinerlei Grundlage.

3. Für die vom Bf. begehrte Aussetzung des Kostenstreitverfahrens bis zum Erlass des Beschlusses über den endgültigen Streitwert nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG besteht ungeachtet der Zulässigkeit einer Aussetzung kein Bedürfnis. Denn die Gerichtskostenfeststellung war bereits wegen der fehlenden Kostenhaftung des Bg. aufzuheben.

4. Unabhängig von dieser Entscheidung besteht die Kostenhaftung der Klägerin nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG auf der Grundlage der Gerichtskostenfeststellung vom 14.05.2014 über die Erhebung sofort fälliger Gerichtskosten in Höhe von 723,00 € fort.

Der Kostensenat des BayLSG entscheidet über die Beschwerde nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 66 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 GKG), aber ohne ehrenamtliche Richter (§ 66 Abs. 6 S. 3 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Er ergeht gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 66 Abs. 8 GKG).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2014 - IX ZB 288/11

bei uns veröffentlicht am 20.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 288/11 vom 20. März 2014 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 104; RVG § 11 Abs. 4 Wird im Kostenfestsetzungsverfahren die Bestimmung des maßgeblichen.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Dez. 2016 - L 15 SF 130/16

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 24. März 2016 wird zurückgewiesen. Gründe I. Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten in einem Verfahren nach § 197

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(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) entfällt die Eintragung der Auflösung.

(2) Die Auflösung ist von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 288/11
vom
20. März 2014
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird im Kostenfestsetzungsverfahren die Bestimmung des maßgeblichen Gebührenstreitwerts
erforderlich, ist das Verfahren bis zur Entscheidung des hierfür zuständigen
Ausgangsgerichts auszusetzen.
BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - IX ZB 288/11 - LG Berlin
AG Charlottenburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 20. März 2014

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 28. September 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.926,78 € festgesetzt.

Gründe:


I.

1
Ein Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wurde durch das Insolvenzgericht zurückgewiesen , weil die dem Antrag zugrunde gelegte Forderung nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin blieb erfolglos. Die Schuldnerin ließ sich sowohl im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als auch im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten.
2
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragte die Schuldnerin die Festsetzung einer 1,0 Verfahrensgebühr für das Eröffnungsverfahren (Nr. 3313 VV RVG) und einer 0,5 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die sofortige Beschwerde (Nr. 3500 VV RVG), berechnet jeweils nach der dem Eröffnungsantrag zugrunde gelegten Forderung in Höhe von 1.239.164,19 €.
3
Das Amtsgericht hat die der Schuldnerin von der Gläubigerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Gläubigerin gegen die Annahme des Landgerichts, der Gegenstandswert bemesse sich nach der dem Eröffnungsantrag zugrunde gelegten Forderung.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 104 Abs. 3 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 4 InsO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO, § 4 InsO). Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 4 InsO).
5
1. Mit Recht hat das Beschwerdegericht erkannt, dass sich der Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Streitfall nicht nach der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren richtet, sondern § 28 RVG einschlägig ist. Diese besondere Wertvorschrift steht der Anwendung von § 32 Abs. 1 RVG entgegen (KG, ZInsO 2013, 1541 Rn. 1; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 21. Aufl., § 32 Rn. 2; Mayer/Kroiß/Kießling, RVG, 6. Aufl., § 32 Rn. 4; BeckOK-RVG/Sommerfeldt/Sommerfeldt, Stand 15. August 2012, § 32 Rn. 6; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2003 - IX ZB 227/02, ZInsO 2003, 217 zu § 77 BRAGO).
6
2. Zu Unrecht hat allerdings das Beschwerdegericht die Frage des Werts für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren zum Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens nach den §§ 104 ff ZPO gemacht.
7
a) Im Kostenfestsetzungsverfahren wird lediglich geprüft, ob die geltend gemachten Kosten das diesem zugrundeliegende Verfahren betreffen, entstanden sind und notwendig waren (MünchKomm-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 104 Rn. 24; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 104 Rn. 5; Prütting/Gehrlein/ Schmidt, ZPO, 5. Aufl., § 104 Rn. 10; BeckOK-ZPO/Jaspersen, Stand 1. Januar 2014, § 104 Rn. 15). Die Wertfestsetzung, die für das Verfahren nach den §§ 104 ff ZPO Bindungswirkung entfaltet (OLG Düsseldorf, AGS 2010, 568, 569; MünchKomm-ZPO/Schulz, aaO Rn. 33; Prütting/Gehrlein/Schmidt, aaO Rn. 14; BeckOK-ZPO/Jaspersen, aaO Rn. 26), erfolgt in einem gesonderten Verfahren (§ 63 Abs. 2 GKG, § 33 RVG). Umfasst der Anspruch auf Kostenerstattung nicht nur Rechtsanwaltsgebühren, sondern auch verauslagte Gerichtskosten , und berechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert, ist sowohl eine Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG als auch eine solche nach § 33 RVG erforderlich.
8
b) Ist über die für die Kostenerstattung maßgebliche Wertfestsetzung noch nicht rechtskräftig entschieden, fehlt es regelmäßig an einer Grundlage für die Durchführung des Verfahrens nach den §§ 104 ff ZPO (vgl. OLG Düsseldorf , aaO). Der mit der Bearbeitung des Kostenfestsetzungsantrags befasste Rechtspfleger muss das Verfahren daher entsprechend § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 11 Abs. 4 RVG aussetzen, bis die fehlende Entscheidung ergangen ist. Auch das im Kostenfestsetzungsverfahren tätige Beschwerdegericht kann die ausstehende Wertfestsetzung nicht an sich ziehen, zumal dadurch ein vom Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossener Rechtszug begründet würde. In den Verfahren für die Festsetzung des Gegenstandswerts findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
9
Von einer Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens kann nur abgesehen werden, wenn ein zur Wertfestsetzung führendes Verfahren noch nicht schwebt, sich die Durchführung eines solchen in bloßer Förmelei erschöpfen würde und es deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis hierfür fehlt (vgl. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 63 Rn. 7 mwN).
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3. Nach diesen Grundsätzen hätte das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 11 Abs. 4 RVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren in dem dafür vorgesehene Verfahren ausgesetzt werden müssen. Weder war eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG erfolgt noch war der festzusetzende Wert offenkundig und zwischen den Parteien unstreitig.
11
a) Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss fest. Jedenfalls an einem entsprechenden ausdrücklichen Antrag fehlt es. Die Schuldnerin hat lediglich die Kostenfestsetzung beantragt. In dem Antrag wird der Gegenstandswert allerdings beziffert. Es liegt nahe, dass hiermit schlüssig zugleich die Festsetzung des Gegenstandswerts in der genannten Höhe beantragt wird. Weder der funktionell zuständige Richter des Insolvenzgerichts (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, aaO § 33 Rn. 6; Schneider/Wolf/Thiel, RVG, 7. Aufl., § 33 Rn. 48) noch die mit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Eröffnungsantrags befasste Kammer des Landgerichts haben bislang eine Festsetzung des Gegenstandswerts für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren vorgenommen. Festgesetzt wurde jeweils nur der Wert für die Gerichtsgebühren. Dass der für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Wert nicht offenkundig ist, zeigen bereits die hierzu getroffenen Erwägungen des Beschwerdegerichts. Zudem ist er zwischen den Parteien streitig.
12
b) Vor der erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wird das Beschwerdegericht deshalb das Verfahren nunmehr entsprechend § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 11 Abs. 4 RVG auszusetzen haben, damit die zwischen den Parteien nur noch streitigeFrage der Gegenstandswerts für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren für den jeweiligen Rechtszug geklärt werden kann.
Kayser Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 01.02.2011 - 36e IN 4268/09 -
LG Berlin, Entscheidung vom 28.09.2011 - 82 T 237/11 -

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 24. März 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Das unter dem Aktenzeichen S 25 R 2474/15 beim Sozialgericht (SG) München geführte Klageverfahren des Erinnerungsführers und jetzigen Beschwerdegegners (im Folgenden: Beschwerdegegner) gegen den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wurde durch Klageerhebung am 09.12.2015 eingeleitet. Am 18.01.2016 verfügte die Richterin des Klageverfahrens (im Folgenden: Hauptsacheverfahren), dass es sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren im Sinn von § 197 a SGG handle und der Streitwert 5.000,- EUR betrage. Mit Schreiben vom 18.01.2016, bei Gericht eingegangen am 19.01.2016, nahm der Beschwerdegegner die Klage wieder zurück.

Mit Gerichtskostenfeststellung vom 19.01.2016 setzte der Kostenbeamte des SG, ausgehend von vorgenanntem Streitwert und in Unkenntnis der am selben Tag eingegangen Klagerücknahme, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Gerichtskostengesetz (GKG) sofort fällige Gerichtkosten in Höhe von 438,- EUR fest und legte dabei eine Gebühr nach Nr. 7110 Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG (KV GKG) zugrunde. Nachdem er noch am selben Tag von der Rücknahme der Klage Kenntnis erlangt hatte, teilte er dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 19.01.2016 mit, dass die Gerichtskostenrechnung vom 19.01.2016 nicht beglichen werden müsse. Es werde - so der Kostenbeamte - in den nächsten Tagen eine neue Gerichtskostenfeststellung übermittelt, bei der die Erledigung des Verfahrens berücksichtigt sei.

Mit streitgegenständlicher Gerichtskostenfeststellung vom 25.01.2016 setzte der Kostenbeamte des SG, wiederum ausgehend von dem von der Hauptsacherichterin am 18.01.2016 verfügten Streitwert von 5.000,- EUR, Gerichtskosten in Höhe von 146,- EUR fest und legte dabei den Ermäßigungstatbestand nach Nr. 7111 KV GKG zugrunde.

Dagegen hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt und beantragt, die Kosten auf 0,- EUR festzusetzen. Die Erinnerung ist damit begründet worden, dass die Klage wegen Fristablaufs und zur Vermeidung weiterer Maßnahmen rein vorsorglich erhoben worden sei. Der Schriftverkehr zwischen der Beklagten und dem SG habe sich zeitlich überschnitten. Die Klage habe er zwischenzeitlich zurückgenommen.

Mit Beschluss vom 24.03.2016 hat die Kostenrichterin des SG die Gerichtskostenfeststellung vom 25.01.2016 aufgehoben. Bei der Gerichtskostenfeststellung vom 25.01.2016 handle es sich - so die die Kostenrichterin - um den Ansatz endgültiger Gerichtskosten. Diese seien aber noch nicht fällig, da sie gemäß § 6 Abs. 2 GKG (erst) mit dem zugrunde liegenden Beschluss in der Hauptsache - hier mit einem Streitwertbeschluss nach § 63 Abs. 2 GKG - fällig würden. § 6 Abs. 1 GKG, wonach in Prozessverfahren (auch) vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klageschrift fällig werde, regle nur die Fälligkeit der vorläufigen Gerichtsgebühren und sei daher nicht mehr einschlägig. Die Beschwerde ist zugelassen worden.

Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 30.03.2016 Beschwerde eingelegt. Er hat die Befürchtung geäußert, dass wegen § 19 Abs. 5 GKG „nach der hier streitigen gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz (der endgültigen Gerichtskosten) vom 25.01.16 mit Beschluss vom 24.03.16 ... ein weiterer Kostenansatz ... nicht mehr zulässig ist“ und die Frage aufgeworfen, ob „ein nach dem 24.03.16 erstmals mit (schriftlichem) Beschluss festgesetzter Streitwert eine Entscheidung nach § 19 Abs. 5 S. 2 GKG [wäre], die den Streitwert anders festgesetzt.“ Daraus, dass das Schreiben des Kostenbeamten vom 19.01.2016 „auf richterliche Anordnung“ ergangen sei, sei zu schließen, dass der Hauptsacherichter, der für die mit Beschluss zu treffende Kostengrundentscheidung und endgültige Streitwertfestsetzung zuständig sei, eine gebührenrechtliche Berücksichtigung der mittlerweile erfolgten Erledigung des Verfahrens durch Rücknahme für erforderlich erachtet habe. Es könne doch generell nicht zu den Prüfpflichten eines Kostenbeamten gehören, beim Hauptsacherichter nachzufragen, ob es nicht noch eines schriftlichen Beschlusses über die Kostengrundentscheidung und die endgültige Streitwertfestsetzung bedürfe, bevor er die endgültigen Gerichtskosten ansetze. Es gebe zudem mehrere Entscheidungen, die belegen würden, dass beim Ansatz der vorläufigen bzw. sofort fälligen Gerichtskosten nach dem Kostenansatz, aber vor der Entscheidung über die Erinnerung nach § 66 GKG beim Hauptsacherichter nachgefragt worden sein müsse, ob tatsächlich ein Fall nach § 197 a SGG vorliege. Es sei nicht nachvollziehbar, warum solche Nachfragen nicht auch bei den endgültigen Gerichtskosten möglich sein sollten, um das Fehlen einer Kostengrundentscheidung bzw. endgültigen Streitwertfestsetzung zu heilen. Weiter hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.06.2016 darauf hingewiesen, dass seiner Ansicht nach ein Kostenansatz nur wegen fehlender Kostengrundentscheidung nicht aufgehoben werden könne. Das gleiche müsse auch für die fehlende Festsetzung des endgültigen Streitwerts gelten. Die Ansicht des SG, in § 6 Abs. 2 GKG sei eine endgültige Streitwertfestsetzung als Voraussetzung für die Erhebung endgültiger Gerichtskosten statuiert worden, sei nicht nachvollziehbar.

Ein Streitwertbeschluss durch die Hauptsacherichterin ist bis heute nicht ergangen.

Der Senat hat die Akten des Hauptsacheverfahrens beigezogen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie wegen der Zulassung durch das SG gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG statthaft. Sie ist aber nicht begründet.

Das SG hat den Kostenansatz vom 25.01.2016 zu Recht aufgehoben; er hätte nicht ergehen dürfen.

Die Frage, ob der Kostenansatz vom 25.01.2016 eine Anforderung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG sofort fälliger Gerichtskosten (oft auch als vorläufige Gerichtskostenfeststellung bezeichnet) oder einen endgültigen Kostenansatz (oft auch als endgültige Gerichtskostenfeststellung oder Schlusskostenrechnung bezeichnet) darstellt, kann offen bleiben. Denn in beiden Fällen ist der Kostenansatz vom 25.01.2016 aufzuheben.

1. Kostenansatz vom 25.01.2016 als vorläufige Gerichtskostenfeststellung

Für den Fall dass der angegriffenen Kostenansatz als vorläufige Gerichtskostenfeststellung betrachtet wird, kann er keinen Bestand haben, da eine vorläufige Gerichtskostenfeststellung zu einem Zeitpunkt, in dem bereits die Klagerücknahme beim SG eingegangen war, nicht mehr erfolgen hätte dürfen.

Die mit Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 05.05.2004 (BGBl I S. 718) mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG auch für das sozialgerichtliche Verfahren eingeführte und zuvor bereits mit Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994) vom 24.06.1994 (BGBl I S. 1325) in § 61 GKG a. F. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten geregelte frühzeitige Fälligkeit dient zusammen mit dem mit KostRÄndG 1994 eingeführten Pauschalsystem der Gerichtskosten der Verringerung des hohen Verwaltungsaufwands bei der Erhebung von Gerichtskosten, da in aller Regel eine Nacherhebung von Kosten am Ende des Verfahrens überflüssig wird, weil die Verfahrensgebühr bereits als Vorauszahlung erhoben worden ist; eine Pflicht zur Rückzahlung wird regelmäßig auf die Fälle einer Ermäßigung beschränkt sein, eine Nachforderung nur bei einer Festsetzung eines höheren Streitwerts am Ende des Verfahrens erfolgen müssen. Mit dieser Neureglung ist eine Vereinfachung der Kostenerhebung und eine Reduzierung des Ausfallrisikos der Staatskasse am Ende des Verfahrens bezweckt worden (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen [Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994] - Bundestags-Drucksache 12/6962, S. 52).

Ist - wie hier, da die Rücknahme beim SG schon am 19.01.2016 und damit vor Erlass der streitgegenständlichen Gerichtskostenfeststellung vom 25.01.2016 eingegangenen ist - zu dem Zeitpunkt, in dem der Kostenansatz erfolgen soll, das gerichtliche Verfahren bereits durch Rücknahme beendet, ist die durch eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands begründete Legitimation für eine vorläufige Gerichtskostenfeststellung entfallen. Der Kläger als Verfahrensbeteiligter hat zu diesem Zeitpunkt bereits alle in seinem Verantwortungsbereich liegenden Voraussetzungen für einen endgültigen Kostenansatz erfüllt. Eine Erhebung von vorläufigen Gerichtskosten zu diesem Zeitpunkt würde daher nur eine Erhöhung des Verwaltungsaufwands darstellen, da alsbald die endgültige Gerichtskostenfeststellung zusammen mit dem Ermäßigungstatbestand mit der voraussichtlichen Folge einer Rückzahlung zu erfolgen hätte.

Sofern der Kostenbeamte - diese Vermutung ist für den Senat nicht fernliegend - unter Vorgriff auf die mit dem Ermäßigungstatbestand der Nr. 7111 KV GKG zu ergehende endgültige Gerichtskostenfeststellung beabsichtigt haben sollte, bereits bei der vorläufigen Gerichtskostenfeststellung diesen Ermäßigungstatbestand zugrunde zu legen, um den Beschwerdegegner nicht mit absehbar zu hohen Kosten zu belasten (und eine im Raum stehende spätere Rückforderung zu vermeiden, wenn es bei dem Streitwert von 5.000,- EUR verbleiben oder ein nicht weit höherer endgültiger Streitwert festgesetzt werden sollte), gleichwohl aber bereits umgehend einen Kostenansatz treffen wollte, um der Staatskasse die zu erwartenden, vom Beschwerdeführer zu tragenden Gerichtskosten unabhängig davon zu sichern, wie lange der vom Hauptsacherichter zu ergehende Beschluss zum endgültigen Streitwert gemäß § 63 Abs. 2 GKG auf sich warten lassen würde, kann diese Überlegung eine vorläufige Gerichtskostenfeststellung nicht rechtfertigen. Der Senat kann die gut gemeinte Absicht des Kostenbeamten zwar mit Blick darauf durchaus nachvollziehen, dass, wie die Erfahrung zeigt, nicht selten der Streitwertbeschluss erst mit erheblicher Verzögerung nach Abschluss des Verfahrens oder unter Umständen gar nicht erlassen wird und daher ein endgültiger Gerichtskostenansatz nur mit erheblicher Verzögerung oder nicht mehr möglich sein wird. Eine rechtliche Begründung für das erfolgte Vorgehen gibt es aber nicht. Die vereinzelt zu beobachtende Praxis von erheblich verzögerten oder nicht erfolgten Streitwertbeschlüssen gemäß § 63 Abs. 2 GKG steht im Widerspruch zu der Vorstellung des Gesetzgebers in § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, wonach der Streitwertbeschluss zu erfolgen hat, „sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt.“ Dass der durch den Hauptsacherichter zu erlassende Streitwertbeschluss umgehend erfolgen soll, wird auch durch das in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zum Ausdruck kommende Gebot deutlich, dass ein gerichtliches Verfahren nach seinem Abschluss in der Hauptsache auch umgehend seinen kostenrechtlichen Abschluss finden soll, eine Zielsetzung, die sich durch das gesamte Kostenrecht zieht (vgl. z. B. auch die einheitliche kurze Antragsfrist des § 2 Abs. 1 JVEG [vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 178 f. - zu § 2 JVEG]).

Eine vorläufige Gerichtskostenfeststellung unter Berücksichtigung des Umstands, dass infolge der Rücknahme der Klage der Ermäßigungstatbestand nach Nr. 7111 KV GKG bei der endgültigen Gerichtskostenfeststellung zum Zug kommen würde, ist daher nicht möglich.

Der Kostenansatz vom 25.01.2016 ist deshalb, sofern er als vorläufige Gerichtskostenfeststellung zu betrachten ist, aufzuheben.

2. Kostenansatz vom 25.01.2016 als endgültige Gerichtskostenfeststellung

Für den Fall, dass der angegriffene Kostenansatz als endgültige Gerichtskostenfeststellung zu betrachten ist, kann er keinen Bestand haben, da es an einem Beschluss über den endgültigen Streitwert gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG als Voraussetzung für die endgültige Gerichtskostenfeststellung fehlt; die bloße Verfügung der Hauptsacherichterin vom 18.01.2016, wonach der Streitwert 5.000,- EUR betrage, ersetzt einen solchen Beschluss nicht.

Ohne einer mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 68 GKG überprüfbaren Feststellung des endgültigen Streitwerts durch Beschluss gemäß § 63 Abs. 2 GKG kann eine endgültige Gerichtskostenfeststellung nicht erfolgen. Ist der Streitwert lediglich vorläufig (durch Verfügung des Hauptsacherichters oder auch mit einem - im sozialgerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht einem Rechtsmittel zugänglichen - Beschluss) festgestellt, kann darauf gestützt keine endgültige Gerichtskostenfeststellung ergehen. Denn mit der endgültigen Gerichtskostenfeststellung soll das Hauptsacheverfahren auch kostenrechtlich zu einem Abschluss gebracht werden. Dass ein solcher Abschluss nicht möglich ist, wenn es noch an einer endgültigen Feststellung des Streitwerts, die gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG nur durch gerichtlichen Beschluss des Hauptsachegerichts möglich ist, fehlt, liegt auf der Hand.

Eine endgültige Gerichtskostenfeststellung ohne endgültigen Streitwertbeschluss würde auch zu einer nicht vertretbaren Einschränkung des Rechtsschutzes des Kostenschuldners führen, worauf auch das SG zutreffend hingewiesen hat. Würde ein vorläufiger Streitwert als ausreichend für eine endgültige Gerichtskostenfeststellung erachtet, könnte es zu der Konstellation kommen, dass der Kostenschuldner mit einer Gerichtskostenforderung konfrontiert wäre, die auf einem unrichtigen und zu hohen (vorläufigen) Streitwert basiert, ihm aber keine Möglichkeit offen stünde, sich gegen den zu hohen Streitwert zu wehren. Denn eine Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl. 2016, § 66, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (ständige Rspr., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 18.12.2014, Az.: L 15 SF 322/14 E - m. w. N.). Gleiches gilt grundsätzlich auch für die dort getroffenen Verfügungen, insbesondere auch zum vorläufigen Streitwert (vgl. Beschlüsse des Senats vom 13.08.2014, Az.: L 15 SF 67/14 E, vom 07.10.2014, Az.: L 15 SF 61/14 E, vom 05.12.2014, Az.: L 15 SF 202/14 E, und vom 15.12.2016, Az.: L 15 SF 331/16 E). Sofern vereinzelt von der Beachtlichkeit von Einwendungen „ggf. auch gegen den zugrunde liegenden Streitwert“ im Rahmen einer Erinnerung ausgegangen wird (vgl. BFH, Beschluss vom 27.10.2005, Az.: VII E 10/05, mit Hinweis auf seinen Beschluss vom 21.05.1992, Az.: V E 1/90), kann der Senat dem nicht folgen. Eine solche Prüfung wäre systemwidrig, da das statthafte Rechtsmittel gegen einen Streitwertbeschluss gemäß § 63 GKG die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG ist, nicht die gegen den Kostenansatz gemäß § 19 GKG gerichtete Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG. Würde diese Differenzierung nicht beachtet, könnte dies zudem zu der Situation führen, dass einerseits das Kostengericht im Rahmen der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG eine - nach Ansicht des Senats unzulässige - Festlegung zum Streitwert trifft und andererseits durch das Hauptsachegericht im Rahmen des von ihm zu erlassenden Streitwertbeschlusses gemäß § 63 GKG eine damit nicht übereinstimmende Festsetzung erfolgt. Um dies zu vermeiden, ist streng zu differenzieren zwischen der Zuständigkeit des Hauptsachegerichts für die Entscheidung über den Streitwert gemäß § 63 GKG (vgl. auch Meyer, § 63, Rdnr. 16) und der durch die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG eröffneten Zuständigkeit des Kostengerichts für die Überprüfung der kostenrechtlich richtigen Umsetzung der Entscheidung des Hauptsachegerichts, auch zum Streitwert.

Lediglich der Vollständigkeit halber merkt der Senat an, dass der Kostenbeamte vor der Anfertigung einer endgültigen Gerichtskostenfeststellung die Hauptsacherichterin durchaus darauf hinweisen hätte können, dass er für den Kostenansatz auf den vom Hauptsachegericht nach Abschluss des Klageverfahrens in der Hauptsache zu erlasssenden Beschluss angewiesen ist. Eine Verpflichtung für den Kostenbeamten, einen Hauptsacherichter auf dessen eigene Verpflichtungen hinzuweisen, besteht aber nicht. Ob ein vom Hauptsachegericht nachgeschobener Beschluss zum endgültigen Streitwert eine Heilung des zunächst fehlerhaften endgültigen Kostenansatzes bewirkt hätte, kann mangels Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben.

3. Abschließender Hinweis

Das SG hat in seinem Beschluss vom 24.03.2016 den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Erhebung endgültiger Gerichtskosten nach wie vor im Raum stehe, sobald ein Streitwertbeschluss des Hauptsachegerichts erfolgt sei.

Sollte im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren noch ein Beschluss zum endgültigen Streitwert ergehen und der Beschwerdegegner einen dann ergehenden Kostenansatz mit der Erinnerung angreifen, wird die Frage zu klären sein, ob von einer „Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird,“ auch dann auszugehen ist, wenn es vorher - wie hier - noch überhaupt keinen Beschluss zum endgültigen Streitwert gegeben hat. Sollte das SG dies verneinen, müsste auch die - im jetzigen Beschluss offen gebliebene - Frage geklärt werden, ob der hier streitgegenständliche Kostenansatz vom 25.01.2016 eine endgültige oder nur eine vorläufige Gerichtskostenfeststellung gewesen ist.

Auch wird die Frage zu beantworten sein, wie lange nach Abschluss eines Verfahrens in der Hauptsache überhaupt noch ein Beschluss zum endgültigen Streitwert möglich ist.

Für die Praxis und zur Vermeidung von Fällen wie dem streitgegenständlichen kann der Senat dem Kostenbeamten nur empfehlen, sich an den Hauptsacherichter zu wenden und an den Erlass eines Beschlusses zum endgültigen Streitwert zu erinnern, wenn das Verfahren in der Hauptsache abgeschlossen ist und der genannte Beschluss noch nicht erfolgt ist. Es ist nicht Sache des Kostenbeamten, eine - zugegebenermaßen - unerwünschte Situation dadurch zu korrigieren, dass er im Sinn materieller Gerechtigkeit zwingende verfahrensrechtliche Vorgaben bei der Gerichtskostenfeststellung außer Acht lässt.

Der Kostensenat des Bayer. LSG entscheidet über die Beschwerde nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 66 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Er ergeht gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 66 Abs. 8 GKG).

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.

(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) entfällt die Eintragung der Auflösung.

(2) Die Auflösung ist von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

(1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.

(2) Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründen die Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen.

(3) Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter derselben Voraussetzung wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, welche nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch Beschluß der Gesellschafter vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.

(4) Für die Auswahl der Liquidatoren findet § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(5) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.

Die Kosten schuldet ferner,

1.
wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Kosten schuldet ferner,

1.
wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

(1) Bis zur Beendigung der Liquidation kommen ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft in bezug auf die Rechtsverhältnisse derselben und der Gesellschafter die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein anderes ergibt.

(2) Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Verteilung des Vermögens bestehen.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.