Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. März 2017 - L 11 AS 192/17 B ER

bei uns veröffentlicht am17.03.2017

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 07.02.2017 in Ziffer I. und II. des Tenors aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 18.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2017 angeordnet.

II. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.

III. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht bewilligt.

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) ersetzenden Eingliederungsverwaltungsaktes (EG-VA).

Die Antragstellerin (ASt), geboren 1967, bezieht vom Antragsgegner (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 07.12.2016 schlossen die Beteiligten eine EGV, die bis auf weiteres gültig sein sollte. Nach Nr. 2 der EGV sollte die Gültigkeit ohne gesonderte Kündigung bei Beendigung der Hilfebedürftigkeit der ASt entfallen. Soweit eine Anpassung erforderlich sei, ersetze die neue EGV diese EGV. Als Ziel war die Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als Helfer Büro am lokalen Arbeitsmarkt im Tagespendelbereich vereinbart (Nr. 3 der EGV). Unter Nr. 4 der EGV war als Unterstützung durch den Ag ua vorgesehen, dass eine Teilnahme am ESF-Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter nach dem SGB II auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten wurde. Weiter waren Leistungen zur Unterstützung von Bewerbungen und Vermittlungsleistungen vereinbart. Die ASt verpflichtete sich zur Einholung der Zustimmung bei Ortsabwesenheiten und zu mindestens fünf Bewerbungsbemühungen monatlich (Nr. 5 der EGV). Die EGV sollte regelmäßig überprüft und fortgeschrieben werden (Nr. 6 der EGV). Nach Nr. 7 der EGV könne eine Vertragspartei die Anpassung der EGV verlangen, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhaltes maßgebend gewesen seien, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich ändern würden, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der EGV nicht zuzumuten sei. Sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zumutbar sei, könne eine schriftliche Kündigung, die begründet werden solle, erfolgen (§ 59 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X).

Mit einer E-Mail teilte die ASt am 07.01.2017 mit, nicht mehr an dem ESF-Bundesprogramm teilnehmen zu wollen. Sie widerrufe ihre Einwilligung zur freiwilligen Teilnahme. Der Ag teilte der ASt daraufhin mit Schreiben vom 09.01.2017 mit, die Teilnahme am Bundesprogramm sei mit sofortiger Wirkung wunschgemäß beendet worden. Nach einem Vermerk des Ag vom 09.01.2017 sei die „EV alt gekündigt“ worden. Eine neue EGV sei zugesandt worden. Hierauf teilte die ASt am 16.01.2017 mit, sie sei mit einigen Punkten der geänderten EGV nicht einverstanden, weshalb sie diese nicht unterzeichnen könne. Sie bitte um eine gemeinsame Lösung „der genannten Ursache“.

Mit Bescheid vom 18.01.2017 erließ der Ag einen EG-VA mit der Gültigkeit vom 18.01.2017 bis auf weiteres. Hinsichtlich der Gültigkeit habe man eine Nebenbestimmung getroffen. Dabei seien die Interessen der ASt berücksichtigt worden, damit von vornherein geregelt sei, wie lange eine Bindungswirkung für die Beteiligten bestehe (Nr. 2 des EG-VA). Als Ziele wurde die Teilnahme an der Betreuungsmaßnahme „AVIBA“ ab 23.01.2017 für mindestens acht Wochen sowie die Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Bereich Büro oder in den Helferbereichen Küche, Reinigung, Lager oder Verkauf (Nr. 3 des EG-VA) festgelegt. Als Unterstützungsleistung des Ag ist in Nr. 4 des EG-VA die Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen in diesen Bereichen vorgesehen, das Angebot zur Teilnahme an der genannten Maßnahme, wobei dem Maßnahmeträger Zugriff auf die selektiven Bewerberdaten in dem Vermittlungs-/Beratungs- und Informationssystem (VerBIS) eingeräumt werde. Weiter sind Leistungen zur Unterstützung von Bewerbungen und Vermittlungsleistungen geregelt. In Nr. 5 des EG-VA wird die ASt zur Einholung einer Zustimmung bei Ortsabwesenheit vor einer Buchung, dem Kauf eines Tickets oder der Abreise bzw spätestens 14 Tage vor Ortsabwesenheit sowie zu mindestens sieben Bewerbungsbemühungen monatlich verpflichtet. Weiter wird die ASt zur Teilnahme an der Maßnahme AViBA vom 23.01.2017 bis 22.03.2017 verpflichtet. Gegen den EG-VA legte die ASt Widerspruch ein. Ihre Beraterin habe verlangt, die EGV vom 09.01.2017 zu unterschreiben, bei der sie mit einigen Punkten nicht einverstanden sei. Welche Punkte das seien, sei von der Beraterin zu keiner Zeit hinterfragt worden und auch keine Chance zur Gestaltung einer gemeinsamen EGV gegeben worden, obwohl sie dies in ihrem Schreiben vom 15.01.2017 beantragt habe. Der Ag wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2017 zurück. Nach der Mitteilung der ASt, die EGV nicht unterzeichnen zu wollen, sei man berechtigt gewesen, den EG-VA zu erlassen. Hierbei bestehe ein weiter Entscheidungsspielraum. Kernelement der Grundsicherung für Arbeitsuchende sei ein umfassendes und auf die Problemlage im Einzelnen zugeschnittenes Betreuungskonzept. In diesem Rahmen biete die EGV ein wirkungsorientiertes Instrument. Sie solle gemeinsam erarbeitet werden. Mit der EGV werde das Sozialrechtsverhältnis zwischen den Beteiligten konkretisiert. Wegen jeweils unterschiedlicher Voraussetzungen für die Integrationschancen bedürfe es einer individuellen Ausgestaltung. Eine sorgfältige Standortbestimmung sei zwingende Grundlage für eine erfolgreiche Eingliederungsstrategie. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei der EG-VA nicht zu beanstanden. Er halte sich im gesetzlichen Rahmen und enthalte keine Unausgewogenheit der wechselseitigen Verpflichtungen. Dagegen hat die ASt - nach Auskunft des Sozialgerichts Würzburg (SG) - Klage erhoben (S 15 AS 122/17).

Bereits am 23.01.2017 hat die ASt beim SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Mit der EGV, die sie habe unterschreiben sollen, sei sie in einigen Punkten nicht einverstanden gewesen. Sie habe keine Chance erhalten, eine EGV gemeinsam mit dem Ag zu gestalten. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 07.12.2016 (Ziffern I. und II. des Tenors) abgelehnt. An der Rechtmäßigkeit des EG-VA bestünden keine ernstlichen Zweifel. Nachdem eine EGV nicht zustande gekommen sei, weil die ASt diese nicht akzeptiert habe, sei der Ag zum Erlass des EG-VA berechtigt gewesen. Es bestehe ein weiter Entscheidungsspielraum. Der jeweilige Sachbearbeiter könne am besten beurteilen, welcher Weg am ehesten einen raschen Eingliederungserfolg verspreche. Dass der EG-VA keine konkrete Zeitbegrenzung erhalte sei unerheblich. Nach summarischer Prüfung begegne auch der Inhalt des EG-VA keinen Bedenken. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei ebenfalls nicht erkennbar. Die ASt könne Rechtsschutz gegen etwaige Sanktionen suchen.

Dagegen hat die ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben und daneben die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und begründet. Zu Unrecht hat das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (nunmehr der Klage) der ASt gegen den Bescheid des Ag vom 18.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2017 abgelehnt.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet. Der Widerspruch gegen den Bescheid des Ag vom 18.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2017 hat nicht bereits selbst aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG. Eine solche tritt dann nicht ein, wenn sich Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt richten, der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG iVm § 39 Nr. 1 SGB II). Bei dem EG-VA handelt es sich um einen Verwaltungsakt iSv § 31 Satz 1 SGB X, mit dem Regelungen zur Eingliederung in Arbeit getroffen worden sind.

In den Fällen, in denen der Widerspruch oder die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist nur möglich, wenn das besondere Interesse der ASt an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das vom Gesetz vorausgesetzte Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt, wobei bei der Prüfung der Interessen zuerst auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen ist.

Unter Berücksichtigung des § 39 Nr. 1 SGB II ist von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten des Suspensiveffektes auszugehen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zunächst angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist (vgl Beschluss des Senats vom 18.11.2008 - L 11 B 948/08 AS ER). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl, § 86b Rn 12c). Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und ist der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird ausgesetzt, weil dann ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht erkennbar ist. Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens und die Entscheidung des Gesetzgebers in § 39 Nr. 1 SGB II mitberücksichtigt werden (vgl zum Ganzen: Keller aaO Rn 12f; Beschluss des Senats aaO).

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Bescheid vom 18.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2017 ist anzuordnen, da diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Der EG-VA ist offensichtlich rechtswidrig.

Vorliegend steht der Befugnis zum Erlass eines EG-VA der Umstand entgegen, dass die zuvor geschlossene EGV weiterhin Gültigkeit hat. Nach der vom Ag vorgelegten Verwaltungsakte ist nicht ersichtlich, dass die EGV vom 07.12.2016 bislang wirksam gekündigt worden ist oder ausgelaufen wäre. Die zeitliche Geltungsdauer der EGV vom 07.12.2016 wurde mit „bis auf weiteres“ angegeben. Den Verlust ihrer Gültigkeit ohne eine Kündigung sollte sie nur im Falle der Beendigung der Hilfebedürftigkeit der ASt erleiden (Nr. 2 der EGV). Dies ist bislang nicht der Fall. Zwar enthält die EGV in Nr. 6 Regelungen dazu, dass diese fortzuschreiben ist und nach Nr. 7 unter bestimmten Umständen eine Anpassung vom anderen Vertragspartner verlangt werden kann. Dies kann aber im Hinblick auf die bereits vorliegende EGV nur einvernehmlich durch eine Vertragsänderung erfolgen. Weigert sich eine Seite bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Anpassung vorzunehmen, wird eine solche unmöglich. Dem anderen Vertragspartner steht dann das Recht zur Kündigung zu. In Nr. 7 wird dabei geregelt, dass diese schriftlich erfolgen muss und begründet werden soll. Es wird auf § 59 SGB X Bezug genommen. Auch nach § 59 Abs. 2 SGB X ist für die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages die Schriftform vorgesehen, wenn - wie vorliegend - nichts anderes bestimmt ist. Die ASt hat vorliegend die EGV nicht gekündigt. In ihrer E-Mail teilt sie vielmehr lediglich mit, sie widerrufe ihre freiwillige Einwilligung zur Teilnahme an der ESF-Maßnahme. Dass sie damit die gesamte EGV kündigen wollte, kann dem nicht entnommen werden. Dies geht auch nicht aus dem darauf folgenden Schreiben des Ag hervor. Im Übrigen hätte die E-Mail der ASt auch nicht das Schriftformerfordernis in Nr. 7 der EGV gewahrt. Die Nutzung „moderner Kommunikationsformen“ reicht nur aus, wenn sie dem Schriftformerfordernis gerecht werden, sodass ein Telefax mit Originalunterschrift oder eine Email mit elektronischer Signatur, nicht aber eine schlichte E-Mail ausreichend ist (Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand September 2014, § 59 Rn 119). Die weiterhin gültige EGV steht demnach dem Erlass des EG-VA entgegen, zumal hier in wesentlichen Bereichen unterschiedliche Regelungen vereinbart bzw getroffen worden sind. Es wird nicht nur eine neue Maßnahme angeboten bzw die ASt zur Teilnahme daran verpflichtet, sondern es werden sowohl die Ziele im Hinblick auf die in Betracht zu ziehenden Berufsfelder als auch die Eigenbemühungen geändert. Statt fünf Bewerbungsnachweise hat die ASt nunmehr sieben zu erbringen. Die Vermittlung und Eingliederung soll nicht mehr nur in Bürotätigkeiten erfolgen, sondern auch in die Helferbereiche Küche, Reinigung, Lager oder Verkauf. Sofern in einem Vermerk des Ag festgehalten ist, die EGV sei gekündigt worden, lässt sich dies nach den vorliegenden Akten nicht nachvollziehen. Allenfalls hat der Ag ggf die E-Mail der ASt offenbar fehlerhaft als (wirksame) Kündigung angesehen.

Im Übrigen hätte der Ag sich nach Nr. 7 der EGV auch zunächst um eine Anpassung der bestehenden EGV bemühen müssen. Insofern haben sich erkennbar die Verhältnisse alleine dahingehend geändert, dass die ASt nicht mehr bereit gewesen ist, an der ESF-Maßnahme teilzunehmen. Wie aber in Nr. 7 festgehalten, berechtigt nicht jede Änderung eine Anpassung. Vielmehr muss es sich um eine wesentliche Änderung handeln (vgl dazu im Einzelnen: BSG, Urteil vom 06.12.2012 - B 11 AL 15/11 R). Es kann dahinstehen, ob dies vorliegend der Fall gewesen ist, in jedem Fall hat sich der Ag nicht um eine Anpassung bemüht, sondern hat alleine ohne Beteiligung der ASt eine neue EGV mit erheblich abweichendem Inhalt, wie eben ausgeführt, entworfen. Die Vermittlung und Eingliederung soll nicht mehr nur in Bürotätigkeiten erfolgen sondern auch in die Helferbereiche Küche, Reinigung, Lager oder Verkauf. Es erfolgte damit nicht nur eine Anpassung der angebotenen Maßnahme sondern eine Änderung der EGV in wesentlichen anderen Teilen und insbesondere auch in den Berufsfeldern, auf die sich die Vermittlung und Bewerbungsbemühungen beziehen sollten.

Die Rechtswidrigkeit des EG-VA dürfte sich auch aus einem zuvor fehlenden Verhandeln über den Inhalt einer EGV ergeben. Der Ag hat der ASt lediglich einen Entwurf einer neuen EGV übersandt. Hierauf hat diese mitgeteilt, sie sei mit einigen Punkten nicht einverstanden und bitte um eine gemeinsame Lösung. Damit hat die ASt zum Ausdruck gebracht, dass sie keinesfalls generell die Unterzeichnung einer EGV ablehne. Dagegen würde auch sprechen, dass sie zuvor mit dem Ag gerade eine EGV abgeschlossen hatte. Hierauf ist der Ag nicht eingegangen, sondern hat vielmehr postwendend einen EG-VA erlassen. Es ist nicht einmal ersichtlich, ob die ASt hierzu zuvor angehört worden ist (§ 24 SGB X). Eine Verhandlung über den Inhalt einer zu schließenden EGV hat nicht stattgefunden. Zwar hat der 4. Senat des BSG (Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R) dies nicht als notwendige Voraussetzung für den Erlass eines EG-VA angesehen, der 14. Senat des BSG ist dem aber entgegen getreten. Seiner Auffassung nach würden Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck des § 15 SGB II eher dafür sprechen, dass ein EG-VA nur in Betracht komme, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen würden, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen, was im EG-VA im Einzelnen darzulegen wäre (BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R). Im Rahmen des Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ‒ Rechtsvereinfachung - vom 06.04.2016 (BT-Drs 18/8041 S. 37) hat der Gesetzgeber ausgeführt, es sei angemessen, die Inhalte der Vereinbarung hoheitlich festzusetzen, wenn im Integrationsprozess eine einverständliche Regelung über Leistungen und Pflichten nicht gelinge, aber eine verbindliche Festlegung erforderlich sei. Damit ist der Gesetzgeber bei der Änderung des § 15 SGB II zum 01.08.2016 erkennbar davon ausgegangen, dass auch er vor Erlass eines EG-VA den Versuch, eine einverständliche Vereinbarung zu erzielen, voraussetzt. Dies kann aber nicht der Fall sein, wenn alleine ein einseitiger Entwurf einer EGV an den Leistungsberechtigten übersandt wird und unmittelbar nach dessen Rückmeldung, er sehe noch Änderungsbedarf, ein EG-VA erlassen wird. Der Ag hat zudem weder im EG-VA vom 18.01.2017 noch im Widerspruchsbescheid vom 20.02.2017 dargelegt, was konkret dem Versuch entgegengestanden haben soll, mit der ASt eine einvernehmliche Vereinbarung zu erarbeiten und abzuschließen.

Auf eine weitergehende Inhaltskontrolle des EG-VA und die Frage der zeitlichen Geltungsdauer kommt es damit nicht mehr an. Dabei erscheint es aber durchaus fraglich, ob dem Ag eine Rechtsgrundlage dafür zusteht, dem Maßnahmeträger Zugriff auf die selektiven Bewerberdaten in dem Vermittlungs-/Beratungs- und Informationssystem (VerBIS) ohne ein Einverständnis der ASt einzuräumen. Auch die Regelungen zur Genehmigung einer Ortsabwesenheit, erscheinen fragwürdig. Hier dürfte sich keine Rechtsgrundlage dafür finden, dass eine solche zwingend vor dem Kauf eines Tickets oder einer Buchung zu beantragen ist. Bucht der Leistungsberechtigte eine Reise oder besorgt er sich ein Ticket, ist es seine Sache, wenn er später keine Genehmigung vom Ag zur Ortsabwesenheit erhält und entweder die Ausgaben umsonst getätigt hat oder wegen der fehlenden Genehmigung dann bei einer dennoch folgenden Ortsabwesenheit seinen Leistungsanspruch verliert.

Da damit vorliegend davon auszugehen ist, dass die Klage in der Hauptsache wegen der Rechtswidrigkeit des EG-VA vom 18.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2017 offensichtlich eine Erfolgsaussicht hat, war der Beschluss des SG aufzuheben in Ziffern I. und II. des Tenors aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der gegen den EG-VA gerichteten Klage anzuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Aus den oben dargelegten Gründen ist die für die Bewilligung von PKH erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Beschwerde gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben. Die notwendigen persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen liegen bei der ASt nach der von ihr vorgelegten Erklärung ebenfalls vor, so dass ihr für das Beschwerdeverfahren PKH zu bewilligen war.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,1.der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsans

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(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. Mai 2011 aufgehoben und die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 6. Mai 2009 zurückgewiesen.

Der Beigeladene hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger gegen die beklagte Bundesagentur für Arbeit (BA) oder den beigeladenen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen Anspruch auf Restförderung einer am 24.4.2006 begonnenen Weiterbildungsmaßnahme für die Zeit vom 1.10. bis 21.12.2006 hat.

2

Der im Mai 1986 geborene Kläger absolvierte von September 2002 bis Januar 2006 eine Ausbildung zum Werkzeugmacher (Fachrichtung Formbau) und erhielt anschließend Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 18.1.2006 bis zum 16.1.2007 nach einem Leistungssatz in Höhe von 4,70 Euro täglich auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 9,91 Euro. Daneben bewilligte der Landkreis K. als zuständiger Träger der Grundsicherung dem - damals im Haushalt seiner Eltern lebenden - Kläger als Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft (aufstockende) Alg II-Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 24.1. bis 31.7.2006 (Bescheid vom 2.2.2006; Änderungsbescheid vom 21.3.2007).

3

Am 16.5.2006 schlossen der Landkreis und der Kläger eine Eingliederungsvereinbarung (EinglVb), in der sich der Kläger ua zur Teilnahme an der Bildungsmaßnahme "CNC-Fachkraft" vom 24.4. bis 21.12.2006 verpflichtete und der Landkreis die Übernahme der Lehrgangskosten sowie die Gewährung von Fahrkosten zusagte.

4

Infolge einer Änderung des § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II zum 1.7.2006 durch Gesetz vom 24.3.2006 (BGBl I 558) entfiel die Hilfebedürftigkeit des Klägers, weil nunmehr aus ihm und seinen Eltern eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden war, für die insgesamt keine Hilfebedürftigkeit bestand. Daher lehnte der Landkreis den Antrag des Klägers auf Weiterbewilligung von Alg II ab 1.8.2006 bindend ab (Bescheid vom 11.8.2006) und verwies ihn wegen der Restförderung der Weiterbildungsmaßnahme an die Beklagte. Zugleich bot er den Abschluss eines Darlehensvertrags auf Grundlage des § 16 Abs 4 SGB II an. Dies lehnte der Kläger zunächst ab; in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Dresden verfolgte er sein Begehren weiter, Leistungen aufgrund der EinglVb als Zuschuss zu erhalten. Mit Schreiben vom 19.9.2006 kündigte der Landkreis K. die EinglVb mit Wirkung zum 30.9.2006. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren endete am 9.11.2006 mit Vergleich durch den Abschluss des erneut angebotenen Darlehensvertrags, in dem sich ua der Landkreis K. zwecks Weiterfinanzierung der begonnenen Qualifizierungsmaßnahme zur Gewährung eines zinslosen Darlehens in Höhe von 2408,64 Euro verpflichtete. Der Kläger schloss die Maßnahme erfolgreich ab und zahlte vereinbarungsgemäß das Darlehen (ratenweise) zurück.

5

Auf Hinweis des Landkreises hatte der Kläger zuvor bereits bei der Beklagten die Förderung der Weiterbildung für die Zeit vom 1.8. bis 21.12.2006 beantragt, die jedoch weiterhin den Landkreis für zuständig ansah und deshalb den Antrag ablehnte (Bescheid vom 28.9.2006; Widerspruchsbescheid vom 2.2.2007).

6

Gegen den Landkreis K. hat der Kläger am 17.10.2006 Klage auf weitere Förderung erhoben; dieses Verfahren hat das SG ausgesetzt. In dem Klageverfahren gegen die Beklagte hat das SG nach Beiladung des Landkreises Bautzen als Rechtsnachfolger des Landkreises K. mit Urteil vom 6.5.2009 festgestellt, dass der Beigeladene ungeachtet der Kündigung vom 19.9.2006 weiterhin verpflichtet sei, auch für den Zeitraum vom 1.10. bis 21.12.2006 aus der am 10.5.2006 abgeschlossenen EinglVb die Weiterbildungskosten für die Bildungsmaßnahme CNC-Fachkraft als Zuschuss zu übernehmen.

7

Auf die Berufung des Beigeladenen hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28.9.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.2.2007 verurteilt, "an den Kläger für die Kosten seiner Weiterbildung zum CNC-Fräser vom 1. Oktober 2006 bis 21. Dezember 2006 einen Betrag in Höhe von 2408,64 EUR zu zahlen" (Urteil vom 26.5.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die ursprünglich mit dem Landkreis getroffene EinglVb sei wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse durch die am 1.7.2006 in Kraft getretene Neufassung des § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II ordnungsgemäß nach § 59 Abs 1 S 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gekündigt worden. Der Kläger habe jedoch seit dem 1.10.2006 einen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Weiterbildungskosten nach § 77 Abs 1 S 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Zwar habe der Kläger vor Beginn der Maßnahme keinen entsprechenden Antrag (§ 323 Abs 1, § 324 Abs 1 S 1 SGB III) bei der Beklagten gestellt. Es liege jedoch ein Fall unbilliger Härte iS des § 324 Abs 1 S 2 SGB III vor, denn infolge der ursprünglich bestehenden Hilfebedürftigkeit sei es ihm nicht möglich gewesen, vor Antritt der Maßnahme mit Aussicht auf Erfolg einen Förderungsantrag bei der Beklagten zu stellen. Eine Beratung des Klägers und eine Prüfung der Maßnahme seien - für die Beklagte bindend - bereits durch den Landkreis durchgeführt worden; von einer Prognoseentscheidung sei die Beklagte entbunden. Das ihr eingeräumte Ermessen sei in der gegebenen Sachverhaltskonstellation auf Null reduziert. Der Umfang der von der Beklagten zu übernehmenden Kosten ergebe sich aus dem Darlehensvertrag.

8

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts (insbesondere § 16g Abs 1 S 1 SGB II§ 16 abs 4 sgb ii in der bis 31.7.2006 gültigen fassung>, § 59 Abs 1 S 1 SGB X). Sie verweist darauf, dass § 16 Abs 4 SGB II in der bis zum 31.7.2006 gültigen Fassung (aF) eine weitere Fördermöglichkeit durch den SGB II-Leistungsträger vorgesehen habe, wenn bereits zwei Drittel der Maßnahme durchgeführt seien und der Erwerbsfähige sie voraussichtlich erfolgreich abschließen werde. Eine (ähnliche) Fördermöglichkeit habe die Vorschrift auch in der Fassung ab 1.8.2006 vorgesehen, wenn die Förderung wirtschaftlich erschien und der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen werde; gefördert werde dann durch die Gewährung eines Darlehens. Gemäß § 16g Abs 1 SGB II(eingefügt mit Wirkung ab 1.1.2009) könne eine begonnene Maßnahme im Wesentlichen unter denselben Voraussetzungen wie bisher zuschussweise gefördert werden (S 1). Es sei von dem Grundsatz auszugehen, dass der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Grundlage des SGB II der Leistungsträger sei, der eine begonnene Maßnahme (weiter-)fördern solle. Ein Grund, die EinglVb zu kündigen, habe mithin nicht bestanden.

9

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. Mai 2011 aufzuheben und die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 6. Mai 2009 zurückzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. Mai 2011 aufzuheben und die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 6. Mai 2009 zurückzuweisen.

11

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend, will mit dem Hilfsantrag aber sicherstellen, dass - wenn es nicht bei der Verurteilung zur Kostentragung bleiben sollte - jedenfalls nicht er, sondern der Beigeladene die (endgültige) Kostenlast der beruflichen Weiterbildung zu tragen habe.

12

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, geht aber davon aus, dass die Revision keinen Erfolg haben werde. Er hat außerdem den im Streit stehenden und darlehnsweise übernommenen Betrag der Maßnahmekosten in Höhe von 2408,64 Euro im Einzelnen erläutert.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 S 1 Sozialgerichtsgesetz). Das Urteil des LSG ist aufzuheben und die Entscheidung des SG wiederherzustellen, weil - wie im Ergebnis erstinstanzlich zu Recht entschieden worden ist - der Beigeladene die Weiterbildungskosten des Klägers auch für den Zeitraum vom 1.10. bis 31.12.2006 als Zuschuss zu übernehmen hat.

14

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Kosten seiner Weiterbildungsmaßnahme zum CNC-Fräser für die Restzeit vom 1.10. bis zum 21.12.2006 (restliche Maßnahmekosten einschließlich der Fahrkosten zur Bildungsstätte). Da der Beigeladene diese Kosten in Höhe von 2408,64 Euro aufgrund des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geschlossenen Vertrags zunächst als - inzwischen vom Kläger zurückgezahltes - Darlehen erbracht hat, ist das SG bei seiner Entscheidung zutreffend von dem - als Hauptantrag geltend gemachten - Feststellungsbegehren des Klägers ausgegangen, dass der Beigeladene diese Kosten in Form eines Zuschusses - endgültig - zu tragen habe. Dieses Feststellungsurteil ist wiederherzustellen; der Beigeladene ist aufgrund der mit dem Kläger geschlossenen EinglVb verpflichtet, die begonnene Maßnahme bis zu deren Abschluss zu fördern, weil die unter dem 19.9.2006 ausgesprochene Kündigung der Vereinbarung unwirksam war. Nur in diesem Sinn ist auch die Tenorierung im erstinstanzlichen Urteil zu verstehen, wonach der Förderungsanspruch des Klägers "ungeachtet der Kündigung vom 19.9.2006" den Zeitraum vom 1.10. bis 21.12.2006 umfasste. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu dem damit gegenstandslos gewordenen Darlehensvertrag vom 9.11.2006 (dazu unter 4).

15

2. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensfehler stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Zwischen dem Kläger, der Beklagten und dem Beigeladenen bestand Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses; denn es war zu klären, welcher Träger die Weiterbildungskosten für die Bildungsmaßnahme CNC-Fachkraft zu übernehmen hat. Damit war - neben der (hilfsweise) gegen die Beklagte erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) - die Feststellungsklage gegen den Beigeladenen (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG) die richtige Klageart (vgl Lorenz, DVBl 1997, 865, 872; Fröhlich, Vertragsstrukturen in der Arbeitsverwaltung, Dissertation 2007, 166). Im Rahmen dieser Feststellungsklage konnte die Verurteilung des Beigeladenen als Leistungsträger nach § 75 Abs 5 SGG erfolgen. Denn der Kostenübernahmeanspruch gegen die Beklagte und gegen den Beigeladenen schließen sich gegenseitig aus und die Klage gegen die Beklagte kann keinen Erfolg haben, weil - wie im Folgenden dargelegt wird - bereits ein vertraglicher Anspruch gegen den Beigeladenen besteht. Kein Hindernis bildete hier auch die anderweitige Rechtshängigkeit der vor dem SG erhobenen Klage (vgl BSG, Urteil vom 19.5.1982 - 11 RA 37/81 - SozR 2200 § 1239 Nr 2; Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 75 RdNr 16).

16

Der Beigeladene ist für die Übernahme der Restförderung der Maßnahme auch sachlich und örtlich zuständig. Denn die EinglVb vom 16.5.2006 ist zwar zwischen dem Landkreis K. und dem Kläger geschlossen worden und auch die Kündigung vom 19.9.2006 hat der Landkreis K. ausgesprochen. Indes ist - wie bereits das LSG zutreffend ausgeführt hat - der Landkreis B. aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung des Gebiets der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebiets-Neugliederungsgesetz ) vom 29.1.2008 (SächsGVBl S 102) Rechts- und Funktionsnachfolger ua des Landkreises K. geworden (vgl § 4 Abs 1 und 2 SächsKrGebNG). Der Beigeladene gehört zu den nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Trägern.

17

3. Der Beigeladene hat die Kosten der Weiterbildungsmaßnahme auch für die Zeit vom 1.10. bis 21.12.2006 zu tragen; denn die am 19.9.2006 ausgesprochene Kündigung der EinglVb vom 16.5.2006 (dazu näher unter a und b) war unwirksam (dazu unter c).

18

a) Rechtsgrundlage dieses Anspruchs ist die zwischen dem Kläger und dem Landkreis geschlossene EinglVb.

19

Nach § 15 Abs 1 S 1 SGB II soll der Grundsicherungsträger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (EinglVb). Nach der Grundregel des § 15 Abs 1 S 3 SGB II "soll" die Vereinbarung für sechs Monate abgeschlossen werden. Nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs 6 SGB II in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung gilt § 15 Abs 1 S 2 SGB II(richtig: § 15 Abs 1 S 3 SGB II) für die Zeit bis zum 31.12.2006 mit der Maßgabe, dass die EinglVb für bis zu zwölf Monate geschlossen werden kann (vgl ua Radüge in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB II, 2. Aufl 2007, § 65 RdNr 29).

20

Demgemäß verpflichtete sich der Rechtsvorgänger des Beigeladenen in dieser Vereinbarung - ohne weitere zeitliche Beschränkung - zur Übernahme der für den gesamten Zeitraum der Qualifizierungsmaßnahme vom 24.4. bis 21.12.2006 entstehenden Kosten (Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren in Höhe von 4825,60 Euro sowie Fahrkosten bis maximal 260 Euro monatlich) gemäß § 16 Abs 1 S 2 SGB II iVm §§ 77 ff SGB III. Nebenabreden wurden nicht getroffen. Diese Kostenzusage bindet den Beigeladenen und gibt dem Kläger einen Vertragserfüllungsanspruch (vgl ua Müller in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Dezember 2010, K § 15 RdNr 42), wobei die Rechtsqualität der EinglVb hier dahinstehen kann.

21

Ausgehend von der Wortbedeutung "Vereinbarung" liegt es nahe, von einer vertraglichen Abrede auszugehen. Entsprechend qualifiziert die herrschende Meinung der Literatur die EinglVb als öffentlich-rechtlichen Vertrag iS der §§ 53 ff SGB X(Berlit in Münder, SGB II, 3. Aufl 2009, § 15 RdNr 8, mwN; Fuchsloch in Gagel, SGB II/SGB III, Stand Juni 2012, § 15 RdNr 21 f; Lahne in Hohm, Gemeinschaftskommentar zum SGB II, Stand März 2011, § 15 RdNr 11; Löhns in Löhns/Herold/Tews, SGB II, 2. Aufl 2009, § 15 RdNr 5 mwN; Müller in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Dezember 2010, § 15 RdNr 11; Sauer, SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2011, § 15 RdNr 6; Sonnhoff in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB II, 2. Aufl 2007, § 15 RdNr 22; Zahn in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe - Teil 1 - Sozialgesetzbuch II, Stand Januar 2011, § 15 RdNr 2), teilweise auch als unechten oder hinkenden Austauschvertrag (vgl Weinreich, SGb 2012, 513 ff, 519; kritisch: Colussi, Problem der EinglVb nach § 15 SGB II, 2010, der einen Vertrag in Frage stellt: Der Hilfebedürftige werde zum Abschluss einerEinglVb gezwungen, weil er bei Nichtabschluss mit einer Leistungskürzung <§ 31 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b SGB II> rechnen müsse). Aber selbst dann, wenn man die EinglVb als öffentlich-rechtlichen Teilvertrag oder öffentlich-rechtliche Zusatzvereinbarung (so: Stark in Estelmann, SGB II, Stand März 2011, § 15 RdNr 30) oder als normersetzende öffentlich-rechtliche Handlungsform sui generis (so Spellbrink zB in: Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte - Bilanz und Perspektiven 2010, 45 ff) qualifizieren wollte, konnte sich der Rechtsvorgänger des Beigeladenen verpflichtend in dieser rechtlichen Form binden, weil er damit weder gegen ein rechtliches Verbot verstieß noch die ihm eingeräumte Entscheidungskompetenz überstieg oder gar die Verpflichtung zu "rechtlich Unmöglichem" einging (Rechtsgedanke aus § 58 Abs 2 Nr 1 SGB X). Vielmehr hätte der Rechtsvorgänger der Beigeladenen eine gleiche Entscheidung auch durch Verwaltungsakt treffen können, wenn eine EinglVb nicht zustande gekommen wäre (vgl § 15 Abs 1 S 6 SGB II). Dabei kann hier offenbleiben, ob es sich bei dem Abschluss einer EinglVb einerseits und dem Erlass eines eine EinglVb ersetzenden Verwaltungsakts um zwei grundsätzlich gleichwertige Wege handelt oder sich diese beiden Gestaltungsformen in ihren rechtlichen Anforderungen unterscheiden (vgl dazu näher BSGE 104, 185 = SozR 4-4200 § 15 Nr 1 RdNr 15 und 23).

22

Da das SGB II keine Regelungen über das Zustandekommen einer EinglVb enthält, finden gemäß § 40 Abs 1 S 1 SGB II für das Verfahren die Vorschriften des SGB X Anwendung. Mit der überwiegenden Meinung in der Literatur ist der Senat der Ansicht, dass sich Rechtmäßigkeit und Möglichkeit der Auflösung der EinglVb nach den Vorschriften der §§ 53 ff SGB X über den öffentlich-rechtlichen Vertrag richten; geht man von einem öffentlich-rechtlichen Teilvertrag oder einer öffentlich-rechtlichen Handlungsform sui generis aus, bietet sich - mangels anderer Rechtsgrundlagen für solche Handlungsformen - die analoge Anwendung der §§ 53 ff SGB X an.

23

b) Die Wirksamkeit der EinglVb als öffentlich-rechtlicher Vertrag bestimmt sich in ihren Anforderungen nach § 15 Abs 1 S 2 SGB II sowie § 55 SGB X und gemäß § 61 S 2 SGB X ergänzend nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die für einen Vertragsschluss erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragsparteien (§ 61 S 2 SGB X iVm §§ 145 ff BGB) liegen vor; das Schriftformerfordernis des § 56 SGB X wurde eingehalten; es geht um die Erbringung von Ermessensleistungen (§ 53 Abs 2 SGB X: § 16 Abs 1 S 2 SGB II iVm §§ 77 ff SGB III). Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der Vereinbarung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen nicht und sind auch von den Beteiligten nicht geltend gemacht worden (vgl dazu näher Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 58 RdNr 3, 6 und 9).

24

c) Die Rechtswirkungen der EinglVb sind schließlich nicht durch eine wirksame Kündigung beendet worden. Denn die Voraussetzungen für eine solche Kündigung lagen nicht vor.

25

Gemäß § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 59 Abs 1 S 1 SGB X(wortgleich auch § 60 Abs 1 S 1 Verwaltungsverfahrensgesetz) kann eine Partei eines öffentlich-rechtlichen Vertrags diesen kündigen, wenn sich die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesenen Verhältnisse mit Abschluss wesentlich geändert haben (1) und dies zur Folge hat, dass dieser Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist (2), sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist (3). Unabhängig von den formellen Voraussetzungen (ua Schriftform, vgl § 59 Abs 1 S 2 SGB X) sind diese materiellen Voraussetzungen nicht sämtlich erfüllt. Demzufolge ist die Kündigung vom 19.3.2006 unwirksam und hat die EinglVb nicht beendet.

26

aa) Allerdings ist mit der Änderung des § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II durch das Gesetz vom 24.3.2006 (BGBl I 558) mit Wirkung zum 1.7.2006 eine wesentliche Veränderung in den für die "Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesenen" Verhältnissen iS von § 59 Abs 1 S 1 SGB X eingetreten.

27

Diese Norm trägt vor dem Hintergrund des ungeschriebenen Gebots "pacta sunt servanda" dem auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhenden Gedanken Rechnung, dass eine Loslösung vom Vertrag ausnahmsweise möglich sein muss, wenn die Bindung für eine Vertragspartei unzumutbar geworden ist. Darauf gründen sich die vor allem im Zivilrecht entwickelten Grundsätze über die Änderung bzw den Wegfall der Geschäftsgrundlage (heute in § 313 BGB ausdrücklich normiert), an die § 59 Abs 1 S 1 SGB X mit der Bezugnahme auf die bei Vertragsschluss maßgebend gewesenen Verhältnisse und deren Auswirkungen auf bestehende Verträge anknüpft. Dabei kann hier offenbleiben, ob § 59 Abs 1 S 1 SGB X eine eigenständige Regelung des Rechtsinstituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage enthält(so ua Sonnhoff in Schlegel/ Voelzke, juris-PK SGB II, 2. Aufl 2007, § 15 RdNr 13 mwN) oder auf die allgemeinen Grundsätze zur Geschäftsgrundlage zurückgegriffen werden kann (vgl Kopp in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl 2008, § 60 Nr 8; Bonk in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl 2008, § 60 RdNr 1 ff; VGH Baden-Württemberg NVwz-RR 2000, 206; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2003 - 9 A 3137/00).

28

Der Senat teilt die Einschätzung des LSG, dass auch ohne ausdrückliche Regelung in der EinglVb jedenfalls ab 1.8.2006 mit Beginn eines neuen Bewilligungsabschnitts (vgl § 41 Abs 1 S 3 und 4 SGB II) eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (vgl auch Fachliche Hinweise der BA zu § 15 SGB II, Ziff 15.13 zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Entfallen der Hilfebedürftigkeit; ebenso Sonnhoff in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB II, 2. Aufl 2007, § 15 RdNr 133). Denn ab diesem Zeitpunkt war der Kläger in Anwendung des ab 1.7.2006 geänderten § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II nicht mehr hilfebedürftig iS des § 9 Abs 1 und Abs 2 SGB II und demgemäß ist sein Antrag auf Alg II vom 8.8.2006 mit (bindendem) Bescheid des Landkreises K. vom 11.8.2006 abgelehnt worden.

29

Die Wesentlichkeit dieser Änderung der Verhältnisse kann auch bei entsprechender Beurteilung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl 2008, § 60 RdNr 8) nicht etwa deshalb in Zweifel gezogen werden, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse bei dem Kläger nicht nachhaltig geändert haben und der Landkreis bei Abschluss der EinglVb mit den Rechtsänderungen zum 1.7.2006 rechnen konnte. Denn auch Rechtsänderungen sind im Rahmen von § 59 Abs 1 S 1 SGB X zu berücksichtigen(vgl Kopp/Ramsauer, aaO, § 60 RdNr 9a).

30

Zweifelhaft könnte hier allenfalls sein, ob nach § 59 Abs 1 S 1 SGB X ein Kündigungsrecht auch dann besteht, wenn mit dem späteren Eintreten des Kündigungsgrunds bereits bei Vertragsschluss zu rechnen war(vgl Kopp/Ramsauer, aaO, § 60 RdNr 7 mwN). Die Rechtsänderung zum 1.7.2006 war schon vor Abschluss der EinglVb vom 16.5.2006 absehbar: Sie musste dem Landkreis bzw dem zuständigen Sachbearbeiter bei Abschluss der Vereinbarung bekannt sein; denn das Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24.3.2006 wurde am 30.3.2006 im Bundesgesetzblatt (Nr 14/2006) verkündet. Dass mit dieser Rechtsänderung auch die Leistungsberechtigung des Klägers entfiel, hätte der Landkreis bzw der zuständige Sachbearbeiter ebenso schon bei Abschluss der Vereinbarung erkennen können. Denn bei der erstmaligen Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II im Januar 2006 hatte der Kläger ausweislich der vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungsakten des Beigeladenen die Einkommensverhältnisse seiner Eltern offen gelegt.

31

Letztlich bedarf aber die Frage, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorgelegen hat, keiner weiteren Vertiefung, weil es - wie sogleich unter bb) dargelegt wird - dem Landkreis jedenfalls nicht unzumutbar war, am Vertrag festzuhalten.

32

bb) Nach § 59 Abs 1 S 1 SGB X berechtigt nicht jede wesentliche Änderung der Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, zur Kündigung des Vertrags. Voraussetzung ist vielmehr ua, dass es sich um eine derart wesentliche Änderung handelt, dass dem betroffenen Vertragspartner ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist. Die Unzumutbarkeit ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff und gerichtlich voll überprüfbar (vgl ua Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand Oktober 2009, K § 59 RdNr 64).

33

Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist, dass der Grundsatz der Vertragstreue auch im öffentlichen Recht nur ausnahmsweise und allein dann unterbrochen werden darf, wenn dies notwendig ist, um wesentliche, dh untragbare, mit Recht und Gerechtigkeit schlechterdings unvereinbare Ergebnisse im öffentlichen Interesse zu vermeiden (vgl Bonk in Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, § 60 RdNr 17; Kopp/Ramsauer, aaO, § 60 RdNr 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2003 - 9 A 3137/00 - juris). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

34

Nicht zumutbar ist das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung einem Vertragspartner dann, wenn der Rahmen des Risikos überschritten wird, den der Vertragspartner bei Abwägung aller Umstände einschließlich der Interessen des anderen Vertragspartners nach Treu und Glauben hinzunehmen hat. Hiernach scheidet eine Kündigung aus, wenn der Kündigende einerseits das Risiko bestimmter Änderungen bewusst übernommen hat, sein Vertragspartner andererseits aber wesentliche Nachteile für den Fall der Kündigung hinzunehmen hätte. Maßgebend sind die gesamten Umstände des Einzelfalls, wobei eine wichtige Rolle spielt, ob der Kündigende Vorkehrungen gegen die Auswirkungen der Änderungen treffen konnte und welche Bedeutung die Änderung im Verhältnis zum Interesse des Vertragspartners am Inhalt des Vertrags selbst hat (vgl ua Kopp/Ramsauer, aaO, § 60 RdNr 12). Damit genießt (entgegen Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 15 RdNr 33, der sich bei der EinglVb nach § 15 SGB II im Fall einer Änderung der Verhältnisse für eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des § 48 Abs 1 SGB X ausspricht) die Partei, die am Vertrag festhalten will, einen höheren Schutz nach § 59 Abs 1 S 1 SGB X als bei einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze des § 48 Abs 1 S 1 SGB X(so im Ergebnis auch Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand Oktober 2009, K § 59 RdNr 63 mwN).

35

Dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen war das Festhalten am Vertrag nicht unzumutbar. Das Kündigungsschreiben des Landkreises vom 19.9.2006 begründet die Kündigung damit, dass sich mit den gesetzlichen Neuregelungen des SGB II im Fall des Klägers wesentliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ergeben hätten und deshalb dem Landkreis ein Festhalten an der Vereinbarung nicht möglich sei.

36

Dies hält der gerichtlichen Überprüfung jedoch nicht Stand. Denn bei der gebotenen Abwägung der Interessen beider Vertragspartner und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls ist zu berücksichtigen, dass - wie bereits oben ausgeführt - die zum 1.7.2006 bevorstehenden Änderungen des SGB II bereits bei Abschluss der Vereinbarung vom 16.5.2006 bekannt sein mussten. Der Landkreis bzw der zuständige Sachbearbeiter konnte auch bereits damals deren Auswirkungen auf die Leistungsberechtigung des Klägers erkennen. Denn der Kläger lebte im elterlichen Haushalt und ihm waren - solange er als Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft galt - aufstockende SGB II-Leistungen (in Höhe von 36,00 Euro monatlich) bis zum 31.7.2006 bewilligt worden (Bescheid vom 2.2.2006). Damit war bei Vertragsschluss offenkundig, dass infolge der Änderung des § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II zum 1.7.2006 die Hilfebedürftigkeit des Klägers spätestens mit Ablauf des Bewilligungszeitraums ab 1.8.2006 zu verneinen war, weil nunmehr aus ihm und seinen Eltern eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden war und deren Einkommen den maßgebenden Bedarf überstieg. Die Einkommensverhältnisse der Eltern des Klägers waren bereits anlässlich der erstmaligen Antragstellung im Januar 2006 offengelegt worden. Dennoch förderte der Landkreis auch über den Termin der Rechtsänderung zum 1.7.2006 und sogar nach Ablauf der Befristung der monatlichen SGB II-Leistungen bis zum 31.7.2006 die Maßnahme weiter. Erst am 19.9.2006 kündigte er die Vereinbarung zum 30.9.2006, wobei der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits rund zwei Drittel der Weiterbildungsmaßnahme absolviert hatte und dem Landkreis ausweislich der vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungsakten der Beklagten bereits bekannt war, dass die Beklagte die Kosten des Lehrgangs nicht übernehmen würde (VerBis-Ausdruck vom 27.9.2006 über Gespräch vom 15.9.2006 sowie hierauf bezugnehmend Schreiben der BA vom 27.9.2006).

37

Vorkehrungen für den absehbaren Wegfall der Förderungsvoraussetzungen hatte der Landkreis nicht getroffen, insbesondere auch die Beklagte nicht als weitere Leistungsträgerin am Verfahren beteiligt (vgl § 12 Abs 2 S 1 SGB X). Das zeitgleich mit dem Kündigungsschreiben vom 19.9.2006 unterbreitete Angebot, die Maßnahme nunmehr in Form eines Darlehens nach § 16 Abs 4 SGB II aF weiter zu fördern, ändert an der nachteiligen Wirkung der Kündigung nichts. Für den Kläger bedeutete das Darlehensangebot, dass er die weiteren Maßnahmekosten letztlich - wie zwischenzeitlich durch vollständige Rückzahlung des Darlehens auch geschehen - selbst zu tragen hatte, ohne dass er darüber bereits bei Abschluss der EinglVb informiert worden wäre.

38

Damit waren die Folgen des Leistungsendes für den Kläger erheblich. Für den Landkreis hat sich demgegenüber allein das Risiko der Leistungserbringung ohne Fortbestand der Hilfebedürftigkeit des Berechtigten verwirklicht, das er selbst gesetzt hatte, indem er es versäumte, die EinglVb inhaltlich auf den schon bei deren Abschluss absehbaren Wegfall der Förderungsvoraussetzungen zum 31.7.2006 durch eine zeitliche Begrenzung bzw entsprechende Nebenbestimmungen abzustimmen.

39

cc) Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall eine nachträgliche Vertragsanpassung von den Vertragsparteien nicht in Betracht gezogen worden ist (s dazu unter 4), ist ein Kündigungsrecht auch nicht deshalb zu bejahen, weil ein Festhalten des Landkreises an der EinglVb bis zum Ablauf der Maßnahme am 21.12.2006 zu untragbaren, mit Recht und Gesetz schlechterdings unvereinbaren Ergebnissen führen würde. So kann es insbesondere nicht als von vornherein systemfremd angesehen werden, wenn ein SGB II-Träger die angefangene Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme durch einen Zuschuss auch nach dem Wegfall der Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen zu Ende führt. Letzteres folgt insbesondere nicht aus § 16 Abs 4 SGB II in der bis zum 31.7.2006 gültigen Fassung (aF), auf den sich der Beigeladene beruft.

40

Hiernach konnte bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen eine Maßnahme zur Eingliederung durch ein Darlehen des SGB II-Leistungsträgers weitergefördert werden, wenn bereits zwei Drittel der Maßnahme durchgeführt sind und der Erwerbsfähige diese voraussichtlich erfolgreich abschließen wird. Die Fassung des § 16 Abs 4 SGB II durch Gesetz vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) verzichtete mit Wirkung ab 1.8.2006 auf das zeitliche Kriterium und verlangte für eine darlehensweise weitere Förderung lediglich noch, dass "dies wirtschaftlich erscheint und der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird".

41

Es ist, betrachtet man die Umstände des vorliegenden Falls, schon fraglich, ob die Vorschrift des § 16 Abs 4 SGB II aF mit dem Tatbestandsmerkmal des "Entfallens" der Hilfebedürftigkeit auch die Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung nach § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II erfasst oder ob sie nur Fallgestaltungen betrifft, bei denen sich nach Maßnahmebeginn die tatsächlichen Verhältnisse des Leistungsempfängers (beispielsweise durch Vermögenszuwachs) nachhaltig verändern. Dies gilt umso mehr, als im SGB III für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Grundsatz des § 422 Abs 1 SGB III das Recht maßgebend bleibt, das zu dem Zeitpunkt gilt, in dem der Anspruch entstanden oder die Leistung zuerkannt worden ist. Allerdings ist für den hier streitigen Zeitraum davon auszugehen, dass die Verweisungsvorschrift in § 16 Abs 1 S 3 SGB II idF bis 31.7.2006 (danach § 16 Abs 1a SGB II, jetzt § 16 Abs 2 S 1 SGB II) bei Rechtsänderungen im Bereich des SGB II keine entsprechende Anwendung der Übergangsregelung des § 422 SGB III erlaubt(so wohl auch Eicher in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 16 RdNr 56, 57; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Dezember 2012, K § 16 RdNr 422 ff vgl auch LSG Hamburg, Urteil vom 9.2.2012 - L 4 AS 114/11 - zur Anwendbarkeit des § 422 SGB III im Fall der Änderung des SGB III). Dafür spricht auch die mit Wirkung ab 1.1.2009 eingeführte Übergangsregelung in § 66 Abs 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl I 2917). Nach den Gesetzesmaterialien ist es Zweck des § 66 SGB II, der weitgehend mit dem Wortlaut des § 422 SGB III übereinstimmt, "dass unter bestimmten Voraussetzungen für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bei Rechtsänderungen die bisherigen gesetzlichen Regelungen weiterhin anzuwenden sind"(vgl BT-Drucks 16/10810, S 50).

42

Doch selbst wenn man § 16 Abs 4 SGB II aF - wie das LSG und vom LSG zitierte Kommentar-Literatur(ua Eicher, aaO, § 16 RdNr 248 f) dahingehend zu verstehen hätte, dass die darlehensweise Weitergewährung grundsätzlich nur nachrangig (§ 5 Abs 1, § 9 Abs 1 SGB II) gegenüber Leistungen nach dem SGB III erfolgen kann, ergibt sich daraus kein Anhalt für die Unzumutbarkeit einer weiteren Vertragsbindung für den Beigeladenen.

43

Vielmehr können sich - wie der vorliegende Fall zeigt - auch in grundsätzlich unterschiedlichen Leistungssystemen wie dem SGB II und dem SGB III rechtliche Verzahnungen ergeben, die es notwendig machen, in Einzelfällen abweichend vom Regelfall der darlehensweisen Weitergewährung von Eingliederungsleistungen bei Entfallen der Hilfebedürftigkeit, die angefangene, vertraglich zugesicherte Förderung einer Bildungsmaßnahme bis zu deren Ende als Zuschuss zu erbringen, statt den Leistungsempfänger auf das Leistungssystem des SGB III zu verweisen. Dies bestätigt insbesondere auch die weitere Entwicklung der Vorschrift des § 16 Abs 4 SGB II aF. Denn durch das bereits genannte Gesetz vom 21.12.2008 ist mit Wirkung ab 1.1.2009 die bisherige Regelung in § 16 Abs 4 und 5 SGB II in der neuen Regelung des § 16g Abs 1 SGB II zusammengefasst worden. Danach "kann" eine Maßnahme zur Eingliederung (auch dann) weiter gefördert werden, wenn die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen während dieser Maßnahme entfällt, dies wirtschaftlich erscheint und die oder der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird (S 1). Die Förderung "soll" als Darlehen erbracht werden (S 2). Wie bereits der Gesetzesfassung zu entnehmen ist und die Gesetzesmaterialien verdeutlichen (BT-Drucks 16/10810, S 49 zu § 16g), bezweckt die Neuregelung "den SGB-II-Leistungsträgern im Einzelfall (zu ermöglichen), abweichend vom Regelfall der Darlehensgewährung die Eingliederungsleistungen bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit als Zuschuss zu erbringen".

44

Auch wenn § 16g Abs 1 SGB II erst ab 1.1.2009 gilt, so wird durch die Regelung doch deutlich, dass nicht etwa übergeordnete Gesichtspunkte den Landkreis bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit des Klägers infolge der Rechtsänderung zum 1.6.2006 gezwungen haben, die EinglVb im Hinblick auf § 16 Abs 4 SGB II aF zu kündigen. An der Zumutbarkeit einer weiteren Vertragsbindung über den 1.10.2006 hinaus ändert auch nichts, dass der Landkreis trotz der bindenden Ablehnung der Weiterbewilligung von Alg II ab 1.8.2006 (Bescheid vom 11.8.2006) an der Förderung der Weiterbildungsmaßnahme immerhin bis 30.9.2006 festgehalten hat. Denn auch wenn der Kläger aufgrund der Ablehnung seines Antrags vom 8.8.2006 darüber informiert war, dass er nicht mehr zum Kreis der Alg II-Leistungsberechtigten gehörte, konnte dies nichts an seinem berechtigten Vertrauen auf den Fortbestand der am 16.5.2006 abgeschlossenen EinglVb und auf eine zuschussweise Weiterförderung der Maßnahme ändern, zumal der noch verbleibende Zeitraum bis zu deren Ende am 21.12.2006 relativ kurz war.

45

4. Dem Anspruch auf Restförderung der Weiterbildungsmaßnahme bis zum 21.12.2006 mangels wirksamer Kündigung des Rechtsvorgängers des Beigeladenen steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger mit dem Landkreis zur vergleichsweisen Beendigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens am 9.11.2006 einen Darlehensvertrag über die (restliche) Leistungsgewährung vom 1.10. bis 21.12.2006 abgeschlossen hatte. Denn auf das Darlehensangebot des Landkreises ist der Kläger (im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens) nur deshalb eingegangen, um zunächst die Maßnahme zu Ende führen zu können. Die Tatsache, dass der Kläger im Klageverfahren vor dem SG primär die Feststellung der Verpflichtung des Beigeladenen zur Weiterförderung der Maßnahme bis zum 21.12.2006 im Rahmen der abgeschlossenen EinglVb vom 16.5.2006 als Zuschuss beantragt hat, zeigt, dass er das Darlehen nur bis zur Klärung der Verpflichtung des Beigeladenen (oder hilfsweise der Beklagten) zur Kostenübernahme in Anspruch nehmen wollte, er also zumindest konkludent seinerseits einen Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Fall des Erfolgs seiner Feststellungsklage geltend gemacht oder mit der Klage gegen den SGB II-Leistungsträger (zumindest konkludent) die Kündigung des Darlehensvertrags erklärt hat.

46

Die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung und damit die Feststellung, dass der Beigeladene mangels Wirksamkeit der am 19.9.2006 ausgesprochenen Kündigung der EinglVb vom 16.5.2006 die Weiterbildungskosten des Klägers auch für den Zeitraum vom 1.10. bis 21.12.2006 zu tragen hat, hat zur Folge, dass das vom Kläger bereits vollständig zurückgezahlte Darlehen in Höhe von 2408,64 Euro rückabzuwickeln ist und der Beigeladene diesen Betrag an den Kläger zu zahlen hat.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juli 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Juli 2009 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids 26. März 2008 rechtswidrig war.

Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Verfahrens für alle Instanzen zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Verwaltungsakt, mit dem der Beklagte im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt hat (im Folgenden: Eingliederungsverwaltungsakt).

2

Der 1964 geborene Kläger erhält seit Juli 2006 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Unter dem 11.2.2008 legte der Beklagte dem Kläger eine vorformulierte Eingliederungsvereinbarung vor, die bis zum 11.8.2008 gültig sein sollte. Nachdem der Kläger sich geweigert hatte, diese Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, ersetzte der Beklagte sie durch einen Verwaltungsakt vom 19.2.2008. Hierin wurde als Geltungsdauer die Zeit vom 19.2.2008 bis zum 31.12.2008 festgelegt, soweit zwischendurch nichts anderes vereinbart werde. Als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit wurden vom Beklagten ua zugesagt: die Unterstützung bei der Arbeitsuche/-aufnahme durch Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen, durch finanzielle Leistungen wie zB Bewerbungskosten, Leistungen zur Aufnahme einer Arbeit, zB Mobilitätshilfen, sowie öffentlich geförderte Beschäftigung und evtl ein Angebot einer außerbetrieblichen Trainingsmaßnahme.

3

Als Verpflichtung, die der Kläger im Rahmen der Eingliederungsbemühungen zu erfüllen und entsprechend zu dokumentieren habe, wurde die intensive und initiative Bewerbung auch während einer Arbeitsgelegenheit oder einer Trainingsmaßnahme auferlegt; der Kläger sollte seine Bewerbungsbemühungen auf den gesamten Helferbereich ausdehnen. Der Kläger wurde verpflichtet, eine angebotene Arbeitsgelegenheit anzutreten bzw eine außerbetriebliche Trainingsmaßnahme anzunehmen. Er dürfe außerdem während der Arbeitsgelegenheit oder der Trainingsmaßnahme keinerlei Anlässe dafür bieten, dass aufgrund seines Verhaltens oder seiner Arbeitsweise die Maßnahme abgebrochen werden müsse. Der Kläger sollte außerdem angebotene Unterstützungen der Fachdienste (psychologischer Dienst/ärztlicher Dienst) annehmen, ebenso wie weitere individuelle Unterstützung wie Förderung beruflicher Weiterbildung/Schuldnerberatung/Suchtberatung/psychosoziale Betreuung. Er wurde verpflichtet, alle Termine wahrzunehmen und bei Arbeitsunfähigkeit eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Dem Bescheid war eine Rechtsfolgenbelehrung bezüglich Grundpflichten, Meldepflicht und "Gemeinsamen Vorschriften" beigefügt.

4

Gegen diesen Eingliederungsverwaltungsakt legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, der Beklagte habe es versäumt, Ermessenserwägungen darzulegen. Mit Datum vom 18.3.2008 verfasste der Beklagte erneut eine vorformulierte Eingliederungsvereinbarung. Bei einer persönlichen Vorsprache am 20.3.2008 lehnte es der Kläger ab, die Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen; die Unterschrift wurde auch in der Folgezeit nicht nachgeholt. Im Rahmen der Vorsprache bot der Beklagte dem Kläger eine betriebliche Trainingsmaßnahme als Mitarbeiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb an, diese Maßnahme lehnte der Kläger ebenfalls ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.3.2008 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt zurück und machte geltend, Ermessenserwägungen seien nicht darzulegen. Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) erhoben.

5

Mit Bescheid vom 25.4.2008 senkte der Beklagte für die Zeit vom 1.5. bis 31.7.2008 die Leistungen nach dem SGB II um 30 vH der maßgeblichen Regelleistung ab und hob den (Bewilligungs-)Änderungsbescheid vom 4.2.2008 in Höhe von 104 Euro monatlich für den genannten Zeitraum auf, weil der Kläger seine Pflichten aus "der Eingliederungsvereinbarung vom 20.3.2008" verletzt habe, da er an einer angebotenen Trainingsmaßnahme nicht teilgenommen habe. Der gegen den Bescheid vom 25.4.2008 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.5.2008 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage hat das SG abgewiesen; die Nichtzulassungsbeschwerde ist noch beim Landessozialgericht (LSG) anhängig. Mit erneutem Bescheid vom 30.6.2008 hat der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.7. bis 31.12.2008 in Höhe von 588,45 Euro bewilligt.

6

Das SG hat die gegen den Eingliederungsverwaltungsakt gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 30.7.2009). Das LSG hat die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 14.7.2010). Entgegen der Auffassung des SG sei die Klage zwar nicht unzulässig, insbesondere habe sich der Bescheid vom 19.2.2008 nicht durch Abschluss einer nachfolgenden Eingliederungsvereinbarung erledigt. Der Bescheid vom 25.4.2008, mit dem die bewilligten Leistungen abgesenkt worden seien, zeige auch, dass der Verwaltungsakt seine regelnde Wirkung noch nicht verloren habe. Die Klage sei allerdings nicht begründet, denn der angefochtene Bescheid enthalte alle von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Elemente. Soweit der Kläger eine unzureichende Ermessensausübung rüge, sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei § 15 Abs 1 SGB II um eine reine Verfahrensvorschrift handele. Der Grundsicherungsträger treffe insoweit eine nicht justitiable Opportunitätsentscheidung darüber, welchen Verfahrensweg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wähle. Dass der angefochtene Bescheid nicht im Einzelnen darauf eingehe, was den Beklagten zu den vom Kläger beanstandeten Regelungen bewogen habe, sei unschädlich. Die Begründungsanforderungen richteten sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls. Es reiche aus, dass dem Kläger hier der dem angefochtenen Verwaltungsakt faktisch zugrunde liegende Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung vom 11.2.2008 persönlich ausgehändigt worden und dieser mit ihm besprochen worden sei. Dies führe dazu, dass der Kläger seine Rechte sachgemäß wahrnehmen könne. Im Übrigen würden in dem Bescheid Intensität und Quantität der geforderten Eigenbemühungen festgelegt und auch der sachliche Umfang der Bewerbungsbemühungen eingegrenzt ("gesamter Helferbereich"). Da zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses die weitere Entwicklung für den zu regelnden Zeitraum nicht in allen Einzelheiten überblickt werden könne, sei es regelmäßig ausreichend, die Fördermaßnahmen zunächst allgemeiner zu formulieren.

7

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt sei aus verschiedenen Gründen rechtswidrig. Zunächst sei eine umfassende und gründliche Potentialanalyse zu erstellen, was nicht geschehen sei. Der Verwaltungsakt sei auch allein schon deshalb rechtswidrig, weil er für eine Dauer von erheblich mehr als sechs Monate habe gelten sollen, ohne dass hierfür eine Begründung gegeben worden sei. Außerdem sei die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt rechtswidrig, weil aus diesem nicht ersichtlich sei, welche Eingliederungsleistungen des Trägers konkret angeboten würden, die ihm auferlegten Verpflichtungen seien so unbestimmt, dass er nicht erkennen könne, welche Verpflichtungen ihn tatsächlich träfen. Im Übrigen müssten, soweit Ermessensleistungen bewilligt würden, in dem Bescheid auch Ermessenserwägungen enthalten sein.

8

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juli 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Juli 2009 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid vom 19. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 26. März 2008 rechtswidrig war.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Er hält die Klage bereits für unzulässig, da der angefochtene, eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt seine Wirkung durch Zeitablauf verloren habe. Im Übrigen sei die festgesetzte Sanktion ausweislich eines Schreibens vom 19.1.2010 an das SG wieder aufgehoben worden. Er erkläre zudem verbindlich, dass auch keine weiteren Rechtsfolgen, wie etwa eine Rückforderung bereits ausgezahlter Sanktionsbeträge mehr in Betracht komme. Nachdem somit eine Beschwer des Klägers nicht mehr vorliege, sei die Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist begründet. Der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt vom 19.2.2008 war rechtswidrig, weil der Beklagte entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 15 Abs 1 Satz 6 iVm Satz 3 SGB II ohne Ermessenserwägungen eine Geltungsdauer von zehn Monaten angeordnet hat.

12

1. Die Zulässigkeit der Revision begegnet keinen Bedenken. Insbesondere die Umstellung des Klageantrags auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch im Revisionsverfahren zulässig; § 168 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) steht dem nicht entgegen(vgl BSGE 99, 145, 146 = SozR 4-2500 § 116 Nr 4; s auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 131 RdNr 8a und Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 168 RdNr 2b; Lüdtke in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 168 RdNr 4, jeweils mwN).

13

Der Kläger hat sich ursprünglich zutreffend mit der Anfechtungsklage gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 19.2.2008 gewandt. Die mit der Anfechtungsklage angestrebte Aufhebung dieses Verwaltungsaktes war ua erforderlich, um mögliche Sanktionen abzuwehren. Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Bescheid vom 19.2.2008 nicht, wie das SG angenommen hat, nach § 39 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) durch den Abschluss einer nachfolgenden Eingliederungsvereinbarung erledigt hatte. Die vom SG angenommene nachfolgende Eingliederungsvereinbarung vom "20.3." (tatsächlich datierte sie vom 18.3.2008) ist nicht zustande gekommen. Aufgrund der Erklärungen des Beklagten im Revisionsverfahren steht jedoch fest, dass der angefochtene Bescheid keine Regelungswirkung mehr entfaltet und eine Anfechtungsklage daher nicht mehr in Betracht kam.

14

Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Es ist mit Wirkung vom 1.1.2011 als Rechtsnachfolger kraft Gesetzes an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten (vgl dazu im Einzelnen ua Bundessozialgericht Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 5). Dieser Beteiligtenwechsel stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung dar, das Passivrubrum war daher von Amts wegen zu berichtigen.

15

2. Die zulässige Revision des Klägers ist auch begründet. Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt vom 19.2.2008 war rechtswidrig.

16

a) Die vom Kläger im Revisionsverfahren aufrecht erhaltene Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach § 131 Abs 1 Satz 3 SGG hier die richtige Klageart. Nach dieser Vorschrift kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität und der Wiederholungsgefahr bestehen. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 4 RdNr 7 mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 131 RdNr 10 bis 10 f; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IV, RdNr 102). Die Wiederholungsgefahr ist vorliegend zu bejahen, denn der Verlauf des Verfahrens zeigt, dass der Beklagte wiederholt versucht hat, den Kläger in Eingliederungsmaßnahmen einzubeziehen. Es besteht daher eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass auch in der nachfolgenden Zeit weitere Maßnahmen zu erwarten sind.

17

b) Der Beklagte hat über Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gegenüber dem Kläger zu Recht durch Verwaltungsakt entschieden. Zwar legt § 15 Abs 1 Satz 1 SGB II zunächst fest, die Agentur für Arbeit solle im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. § 15 Abs 1 Satz 6 SGB II bestimmt dann jedoch: Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die in Satz 2 aufgeführten Regelungen einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt erfolgen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn der Kläger hat nach den tatrichterlichen Feststellungen den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ohne Begründung abgelehnt. In einem solchen Fall steht dem Grundsicherungsträger nur die Handlungsform Verwaltungsakt zur Verfügung (Müller in Hauck/Noftz, SGB II, Stand VII/12, K § 15 RdNr 24 f).

18

Der Gesetzeswortlaut legt damit für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einen Vorrang der konsensualen Lösung gegenüber dem hoheitlichen Handeln durch Verwaltungsakt nahe (so insbes Huckenbeck in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl 2011, § 15 RdNr 10; Müller, aaO, § 15 RdNr 13; Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 15 RdNr 24). Hierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte des SGB II. Der Gesetzentwurf zum SGB II betont mehrfach den besonderen Stellenwert, den man der aktiven Mitarbeit des Leistungsberechtigten bei der gemeinsamen Ausarbeitung einer Eingliederungsvereinbarung beimisst (BT-Drucks 15/1516, S 44, 46). Der Gesetzgeber versprach sich hiervon offensichtlich eine Steigerung der Motivation des Betroffenen, an der Eingliederung in den Arbeitsmarkt aktiv mitzuwirken. Dieses gesetzgeberische Anliegen ist auch nicht deshalb vernachlässigenswert, weil die Durchsetzung der Ansprüche auf Eingliederungsleistungen nicht davon abhängt, ob diese in einer Eingliederungsvereinbarung oder einem ersetzenden Verwaltungsakt festgelegt worden sind und zudem der jeweilige Sachbearbeiter des Jobcenters womöglich am besten beurteilen kann, welcher Weg am ehesten einen raschen Eingliederungserfolg verspricht (so aber BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 13/09 R - BSGE 104, 185, 188 = SozR 4-4200 § 15 Nr 1, RdNr 17). Zum einen stellt das Anliegen, auf der Basis konsensualer Lösungsversuche langfristig größere Eingliederungserfolge erreichen zu wollen, ein legitimes gesetzgeberisches Ziel dar; zum anderen ist im Schrifttum zutreffend deutlich gemacht worden, dass die Leistungsangebote des Grundsicherungsträgers wie auch die Selbstverpflichtungen des Grundsicherungsempfängers - in den Grenzen des § 58 SGB X - vertraglich deutlich weitergehend ausgestaltet werden können, als dies bei einer Entscheidung durch Verwaltungsakt möglich ist(Siefert, SGb 2010, 612, 616).

19

Eine Gleichrangigkeit der Handlungsformen Vereinbarung und Verwaltungsakt kann schließlich auch nicht daraus abgeleitet werden, dass im Gesetzgebungsverfahren zwar die Notwendigkeit einer Einbeziehung des Arbeitsuchenden sprachlich stärker betont worden sei, dass letztlich jedoch die fehlende Parität zwischen Grundsicherungsträger und Arbeitsuchendem im Ergebnis nicht korrigiert worden sei, die Eingliederungsvereinbarung bilde vor allem eine Grundlage für Sanktionen bei Nichterfüllung von Pflichten durch den Arbeitsuchenden und liege damit eher im Interesse des Grundsicherungsträgers (BSGE 104, 185, 188 = SozR 4-4200 § 15 Nr 1). Zum einen gibt es zahlreiche Lebensbereiche, in denen trotz vergleichbar asymmetrischer Verhandlungspositionen die Akzeptanz vertraglicher Regelungen nicht in Zweifel gezogen wird (Siefert, SGb 2010, 612, 615); zum anderen muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber das konsensuale Vorgehen gerade als Konfliktvermeidungsstrategie gesehen hat (Müller in Hauck/Noftz, SGB II, Stand VII/12, K § 15 RdNr 15). Wortlaut, Entstehungsgeschichte (hierzu speziell: Müller, aaO, RdNr 17) und Sinn und Zweck des § 15 Abs 1 SGB II sprechen nach allem eher dafür, dass ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt nur in Betracht kommt, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen, was im ersetzenden Verwaltungsakt im Einzelnen darzulegen wäre(Huckenbeck, aaO, § 15 RdNr 11).

20

Die Rechtswidrigkeit des ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakts, mit dem der Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt hat, ergibt sich hier aus der Tatsache, dass der Beklagte entgegen der gesetzlichen Vorgabe ohne Ermessenserwägungen eine Geltungsdauer von zehn Monaten angeordnet hat. Zwar verweist Satz 6 des § 15 Abs 1 SGB II wegen des eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts allein auf "die Regelungen nach Satz 2". Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass der Grundsicherungsträger die Geltungsdauer eines ersetzenden Verwaltungsakts ohne Bindung an die Vorgabe des Satzes 3 nach freiem Ermessen festlegen können sollte. Nach § 15 Abs 1 Satz 3 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung für sechs Monate geschlossen werden. Aufgrund des Verhältnisses der Regelungen in Satz 1 und 2 des § 15 Abs 1 SGB II zu Satz 6 dieser Vorschrift gilt dies auch für den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.

21

Bei der Entscheidung über die Geltungsdauer ist das Ermessen des Grundsicherungsträgers danach gebunden. Für den Regelfall sieht der Gesetzgeber sechs Monate als angemessen an. Die sechsmonatige Regellaufzeit entspricht dem Bewilligungszeitraum für Leistungen nach dem SGB II gemäß § 41 Abs 1 Satz 2 SGB II. Bis zum 31.12.2006 galt als Übergangsregelung zur Entlastung der Verwaltung noch eine Laufzeit von bis zu zwölf Monaten (vgl dazu Fuchsloch in Gagel, SGB II, Stand Juni 2006, § 15 RdNr 73). Die nunmehr geltende kürzere Frist von sechs Monaten gibt dem Hilfebedürftigen einerseits einen stabilen, verlässlichen Rahmen, garantiert aber andererseits durch kontinuierliche Beobachtung, dass nicht an Zielen starr festgehalten wird, die sich als erfolglos erwiesen haben (vgl Fuchsloch, aaO; Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl 2011, § 15 RdNr 36 f). Deshalb "soll" nach Satz 4 des § 15 Abs 1 SGB II nach Ablauf von sechs Monaten eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden.

22

c) Eine Anfrage beim 4. Senat des BSG nach § 41 Abs 3 Satz 1 SGG war nicht geboten. Eine Anfrage kommt danach nur in Betracht, wenn der erkennende Senat mit einem in der zu treffenden Entscheidung beabsichtigten Rechtssatz von einem in einem früheren Urteil enthaltenen tragenden Rechtssatz eines anderen Senats abweichen will (BSGE 58, 183, 186 f = SozR 1500 § 42 Nr 10; vgl May, Die Revision, 2. Aufl 1997, Kap V E, RdNr 133, 136). Es ist nicht erkennbar, dass es für das Urteil vom 22.9.2009 (BSGE 104, 185 = SozR 4-4200 § 15 Nr 1), in dem allein über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zu entscheiden war, auf die dort geäußerte Rechtsauffassung ankam, die Handlungsformen Vereinbarung und Verwaltungsakt seien bei der Gewährung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gleichrangig (so auch Siefert, SGb 2010, 612, 615).

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.