Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. September 2012 - 5 Sa 275/11 - aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 24. März 2011 - 2 Ca 2608/10 E - wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung zweier Ausgleichszulagen.

2

Der Kläger ist seit dem 1. Juli 1991 bei dem beklagten Land als Lehrer beschäftigt. Ausweislich § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 13. März 1992 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifrechtliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung.

3

Nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 sind die angestellten Lehrkräfte in diejenige Vergütungsgruppe des BAT-O eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Auf diese Tarifvorschrift nehmen die Richtlinien der TdL über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 10. März 2011 (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) ebenso wie ihre Vorgängerfassungen in Abschnitt A Nr. 1 Bezug. Hiervon erfasst sind Lehrkräfte an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind (sog. Erfüller). Eine dementsprechende Verweisung enthielten in Abschnitt IV Unterabschnitt A Nr. 1 auch die Eingruppierungsrichtlinien des beklagten Landes über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 17. Oktober 1995 (Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA), welche bis zum 31. Dezember 2011 galten.

4

Sowohl die Lehrer-Richtlinien-O der TdL als auch die Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA sehen in Abschnitt A bzw. Abschnitt IV Unterabschnitt A Nr. 3 vor, dass Lehrkräften, die durch ausdrückliche Anordnung zum Schulleiter oder zum ständigen Vertreter des Schulleiters bestellt sind, eine Zulage in der Höhe gezahlt werden kann, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften als Schulleitern bzw. ständigen Vertretern von Schulleitern als Amtszulage zusteht. Die Lehrer-Richtlinien-O der TdL vom 22. Juni 1995 nahmen diesbezüglich nur auf die Amtszulage nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes Bezug. Die Neufassung der Lehrer-Richtlinien-O der TdL vom 10. März 2011 verweist ebenso wie die Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA alternativ auf die Amtszulage nach landesrechtlichen Vorschriften.

5

Nach Anlage 1 Besoldungsordnung A zum Besoldungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (LBesG LSA) in der Fassung des Gesetzes zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt (Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz LSA) vom 27. Juli 1995 wurde ein Sekundarschulkonrektor als ständiger Vertreter des Leiters einer Sekundarschule mit mehr als 360 Schülern nach der Besoldungsgruppe A 14 besoldet und erhielt ausweislich der Fußnote 13 eine Amtszulage in bezifferter Höhe. Nach der Fassung des LBesG LSA vom 3. März 2005 sah die Fußnote 13 vor, dass eine Amtszulage in der in Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) zu Besoldungsgruppe A 13, Fußnote 7 ausgewiesenen Höhe gewährt wurde. Seit dem 1. April 2011 sieht die Neufassung des LBesG LSA vom 8. Februar 2011 in der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 14 eine Amtszulage nach Anlage 8 zum LBesG LSA vor.

6

Mit Verfügung vom 9. September 1994 bestellte das beklagte Land den Kläger zum ständigen Vertreter des Schulleiters der Sekundarschule L. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Ein beamteter ständiger Vertreter des Schulleiters wäre nach der Besoldungsgruppe A 14 alimentiert worden. Ab dem 1. Januar 1998 wurde der Kläger nach der Vergütungsgruppe Ib BAT-O zuzüglich einer der landesrechtlichen Amtszulage entsprechenden Zulage vergütet, weil an der Sekundarschule L mittlerweile mehr als 360 Schüler unterrichtet wurden. Nachdem die Schülerzahl im Schuljahr 2002/2003 wieder unter 360 gesunken war, stellte das beklagte Land die Leistung der Zulage ab dem 1. September 2003 ein.

7

Seit dem 1. November 2006 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006. Der Kläger wurde in die Entgeltgruppe 14 TV-L übergeleitet.

8

Zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 sank die Schülerzahl auf unter 180. Damit entfiel die Stelle eines ständigen Vertreters des Schulleiters. Dem Kläger wurde angeboten, diese Funktion an einer anderen Sekundarschule weiter auszuüben oder an seiner bisherigen Schule künftig als reguläre Lehrkraft in der Entgeltgruppe 13 TV-L tätig zu sein. Der Kläger lehnte einen Schulwechsel aus persönlichen Gründen ab. Im Juni 2010 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, wonach der Kläger seit dem 1. Februar 2010 in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert ist.

9

Entsprechend einer vorsorglichen Geltendmachung vom 15. April 2010 beantragte der Kläger daraufhin wegen der Herabgruppierung die Zahlung einer Ausgleichszulage nach „§ 1 Abs. 2 LBesG LSA iVm. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG“. Zudem verlangte er mit Schreiben vom 31. August 2010 eine Ausgleichszulage nach „§ 1 Abs. 2 LBesG LSA iVm. § 13 Abs. 2 BBesG“ für den Wegfall der Zulage, die er vom 1. Januar 1998 bis zum 1. September 2003 erhalten hatte, weil an seiner Sekundarschule damals mehr als 360 Schüler unterrichtet worden waren. Das beklagte Land lehnte die Zahlung der beiden geforderten Ausgleichszulagen ab.

10

§ 1 Abs. 2 LBesG LSA lautete in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung vom 15. Dezember 2009 (im Folgenden: § 1 Abs. 2 LBesG LSA aF) auszugsweise:

        

„(2)   

1Für die Besoldung und Versorgung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gelten die am 31. August 2006 gültigen bundesrechtlichen Gesetze und Verordnungen als Landesrecht fort, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2Die §§ 23, 24, 45 und 46 des Bundesbesoldungsgesetzes finden keine Anwendung. …“

11

§ 13 BBesG in der vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2009 gültigen Fassung vom 6. August 2002 (im Folgenden: § 13 BBesG aF) bestimmte auszugsweise Folgendes:

        

„(1)   

Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten, weil

                 

…       

                 

4.    

sich die Zuordnung zu seiner Besoldungsgruppe nach der Schülerzahl einer Schule richtet und diese Voraussetzung wegen zurückgehender Schülerzahlen nicht mehr erfüllt ist ...

                 

…       

        
                 

erhält er eine Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten; ...

        

(2)     

Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten aus anderen dienstlichen Gründen, erhält er eine Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2 bis 4. …

        

…       

        
        

(4)     

Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen. …“

12

Die Norm wurde in der Fassung vom 19. Juni 2009 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 geändert. Sie regelt nunmehr nur noch die Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG wird der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Besoldungsrechtliche Auswirkungen des Rückgangs von Schülerzahlen werden nicht mehr erwähnt. § 13 Abs. 2 BBesG befasst sich seitdem mit der Konstellation eines Anspruchs auf mehrere Stellenzulagen. Die Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes regelt seit dem 1. Juli 2009 der neugefasste § 19a BBesG.

13

Seit dem 1. April 2011 verweist § 1 Abs. 2 LBesG LSA in der Fassung vom 8. Februar 2011 für die Besoldung der Landesbeamten nicht mehr auf Bundesrecht. Die Leistung einer Ausgleichszulage für die Verminderung von Dienstbezügen aus dienstlichen Gründen regelt ab diesem Zeitpunkt § 41 LBesG LSA. Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen (§ 41 Abs. 3 Satz 1 LBesG LSA).

14

Mit seiner Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass § 2 Nr. 3 des Änderungsvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 ebenso wie die vertraglich in Bezug genommenen Lehrereingruppierungsrichtlinien eine umfassende besoldungsmäßige Gleichstellung von angestellten und beamteten Lehrkräften bezweckten. Daher stehe ihm die gleiche Besitzstandswahrung nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Vorgaben zu. Dem Anspruch auf die Ausgleichszulage wegen des Wegfalls der Zulage, die er vom 1. Januar 1998 bis zum 1. September 2003 wegen der hohen Schülerzahl erhalten hatte, stehe nicht entgegen, dass dem beklagten Land bei der Gewährung dieser Zulage ein Ermessen zugestanden habe. Die Interessenlage sowie das Ziel, die angestellten Lehrkräfte nicht schlechter zu stellen als die beamteten, sprächen für die Gewährung der Ausgleichszulage.

15

Der Kläger hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm seit dem 1. Februar 2010 eine Ausgleichszulage gemäß § 1 Abs. 2 LBesG iVm. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG zwischen den Entgeltgruppen 13 und 14 TV-L zu zahlen und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen 13 und 14 TV-L beginnend mit dem 28. Februar 2010 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen;

        

2.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm seit dem 1. Februar 2010 eine Ausgleichszulage gemäß § 1 Abs. 2 LBesG iVm. § 13 Abs. 2 BBesG für den Wegfall der Amtszulage gemäß Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes zur Besoldungsgruppe A 13, Fußnote 7 zu zahlen und diese beginnend mit dem 28. Februar 2010 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

16

Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag mit dem Fehlen einer Anspruchsgrundlage begründet.

17

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Revision zugelassen. Das beklagte Land begehrt mit seiner Revision die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

18

Seit dem 1. August 2012 ist der Kläger bis zum 31. Juli 2015 unter Wegfall der Vergütung beurlaubt.

Entscheidungsgründe

19

Die Revision ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Ausgleichszulagen. Folglich war das fehlerhafte Urteil des Landesarbeitsgerichts gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückzuweisen.

20

I. Die Klage ist zulässig.

21

1. Die gestellten Anträge bedürfen der Auslegung.

22

a) Der Kläger verlangt mit dem Antrag zu 1. die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes zur Zahlung einer Ausgleichszulage ab dem 1. Februar 2010 in Höhe der Differenz zwischen den Entgeltgruppen 13 und 14 TV-L. Rückständige Beträge sollen offensichtlich ab Fälligkeit iSd. § 24 Abs. 1 TV-L in gesetzlicher Höhe verzinst werden. Die im Antrag angeführten besoldungsrechtlichen Vorschriften (§ 1 Abs. 2 LBesG, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG)sind bei interessengerechter Auslegung des Feststellungsantrags nicht Gegenstand des auf Kompensation von Einkommensverlust ausgerichteten Rechtsstreits. Der Kläger hat die Vorschriften erkennbar nur in die Antragsformulierung aufgenommen, um den beamtenrechtlichen Hintergrund der begehrten Ausgleichszulage deutlich zu machen. Der Antragsbegründung ist aber zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Anspruch auch geltend gemacht werden soll, falls die angeführten besoldungsrechtlichen Normen wegen Gesetzesänderungen nicht mehr einschlägig sein sollten. Im Revisionsverfahren wird dies dadurch deutlich, dass der Kläger nunmehr auch auf § 41 LBesG LSA abstellt.

23

b) Auch der Antrag zu 2. ist so zu verstehen, dass die Anwendbarkeit der angeführten besoldungsrechtlichen Normen (§ 1 Abs. 2 LBesG, § 13 Abs. 2 BBesG) nicht zum Streitgegenstand gehören soll. Die Parteien streiten nach der Antragsformulierung, die auf der Fassung des LBesG LSA vom 3. März 2005 basiert, über einen Anspruch auf eine Ausgleichszulage für den Wegfall der Amtszulage gemäß Anlage IX des BBesG zur Besoldungsgruppe A 13, Fußnote 7. Nur über diesen Streitgegenstand soll entschieden werden.

24

c) Beide Anträge sind schließlich dahingehend auszulegen, dass die begehrten Feststellungen nur für Zeiträume getroffen werden sollen, in denen eine Vergütungspflicht des beklagten Landes besteht. Eine solche setzt der Kläger nach dem gesamten Klagevorbringen bei der Antragstellung offensichtlich voraus. Die Zeit der vergütungsfreien Beurlaubung ab dem 1. August 2012 soll demnach nicht von der festzustellenden Zahlungsverpflichtung umfasst sein.

25

2. Mit diesem Inhalt sind beide Anträge zulässig.

26

a) Die Anträge sind auch ohne die Benennung der besoldungsrechtlichen Normen hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis sind jeweils klar umrissen. Es kann mit Rechtskraftwirkung entschieden werden.

27

b) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist ebenso wie der verlangte Gegenwartsbezug gegeben. Soweit der Kläger die Ausgleichszulagen bis zum Beginn der Beurlaubung am 1. August 2012 verlangt, erstrebt er gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 10). Bezüglich der Zeit der Beurlaubung begehrt der Kläger - wie dargelegt - keine Feststellung. Dennoch besteht auch ein zukunftsbezogenes Feststellungsinteresse. Das Arbeitsverhältnis ist nicht beendet. Bei einer Wiederaufnahme der Tätigkeit würde der Streit über die Ausgleichszulagen voraussichtlich aufleben. Das angestrebte Feststellungsurteil ist deshalb geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden (vgl. BAG 10. November 2011 - 6 AZR 481/09 - Rn. 14; 21. Januar 2010 - 6 AZR 449/09 - Rn. 14 mwN).

28

II. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die streitbefangenen Ausgleichszulagen.

29

1. Die in Verbindung mit § 1 Abs. 2 LBesG LSA aF in Anspruch genommenen Regelungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 13 Abs. 2 BBesG aF können Ansprüche für die Zeit ab dem 1. Februar 2010 schon deshalb nicht begründen, weil sie mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft traten.

30

2. Der Kläger kann auch aus den bis zum 31. März 2011 nach § 1 Abs. 2 LBesG LSA aF für die Beamten des beklagten Landes geltenden Nachfolgeregelungen des § 19a BBesG und § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG keine Ansprüche herleiten. Gleiches gilt für die ab dem 1. April 2011 maßgebliche Vorschrift des § 41 LBesG LSA. Weder § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 noch die Lehrer-Richtlinien-O der TdL oder die Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA sehen die Anwendbarkeit dieser besoldungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen auf das Arbeitsverhältnis des Klägers vor.

31

a) § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 dient der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung der Lehrkräfte, unabhängig davon, ob sie im Beamten- oder Angestelltenverhältnis stehen (BAG 16. Mai 2002 - 6 AZR 198/01 - zu I 3 c der Gründe). Dies bezwecken auch die Lehrer-Richtlinien-O der TdL und die Eingruppierungsrichtlinien des beklagten Landes. Die im Angestelltenverhältnis beschäftigten und nach ihren fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen mit den Beamten gleichwertigen Lehrkräfte sollen ein der Beamtenbesoldung annähernd gleiches Entgelt erhalten. Dies ist sachgerecht, weil angestellte und beamtete Lehrkräfte oft nebeneinander an derselben Schule und zumeist unter weitgehend gleichen äußeren Arbeitsbedingungen tätig sind (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 931/12 - Rn. 32; 16. Mai 2013 - 4 AZR 484/11 - Rn. 26; 11. Juli 2012 - 10 AZR 203/11 - Rn. 16; 20. Juni 2012 - 4 AZR 304/10 - Rn. 23; 12. März 2008 - 4 AZR 93/07 - Rn. 24, BAGE 126, 149). Ein vollständiger Gleichlauf von Beamtenbesoldung und Angestelltenvergütung ist aufgrund des unterschiedlichen Rechtsstatus der beiden Personengruppen rechtlich aber nicht zwingend geboten (BAG 18. Juni 2014 - 10 AZR 625/13 - Rn. 17). Die Anwendbarkeit beamtenrechtlicher Regelungen hängt deshalb von der Reichweite vertraglicher oder tarifvertraglicher Bezugnahmen ab.

32

b) Die Regelung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 betrifft nur die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 451/10 - Rn. 26).

33

aa) Hinsichtlich der übrigen Beschäftigungsbedingungen ist eine Gleichbehandlung mit den Beamten nicht vorgesehen (BAG 5. September 2002 - 8 AZR 620/01 - zu B II 2 a der Gründe; 12. August 1998 - 10 AZR 329/97 - zu II 1 c der Gründe). § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 verweist auf keine besoldungsrechtlichen Besitzstandsregelungen. Die hier interessierenden § 13 Abs. 1, § 19a BBesG und § 41 LBesG LSA sind auch nicht analog anzuwenden. Das Regelungssystem des § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 ist, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, nicht unvollständig, so dass bereits deshalb kein Raum für eine Analogie besteht (vgl. zu dieser Voraussetzung BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 556/11 - Rn. 56, BAGE 145, 163; 24. Mai 2012 - 6 AZR 679/10 - Rn. 16, BAGE 142, 1). Eine annähernd gleiche Vergütung wird von den angestellten Lehrkräften in der Gesamtschau auch ohne die Anwendung dieser besoldungsrechtlichen Vorschriften erzielt, welche die besondere Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Beamtenverhältnis widerspiegeln. Die finanziellen Interessen einzelner Betroffener rechtfertigen nicht die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke.

34

bb) Bezüglich des - vom Kläger reklamierten - Ausgleichsanspruchs nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG aF hat das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden, dass sich diese Vorschrift nicht mit der Eingruppierung der Lehrkraft befasste und deshalb keine Anwendung auf angestellte Lehrkräfte fand(BAG 5. September 2002 - 8 AZR 620/01 - zu B II 2 a der Gründe). Dem steht die Entscheidung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 12. März 2008 (- 4 AZR 93/07 - BAGE 126, 149) nicht entgegen. Dort wird unter Randnummern 19 ff. dargestellt, dass einem Beamten das einmal übertragene Amt nicht wieder entzogen werden könne. Stimme der Beamte einer Verwendung in einem niedrigeren Amt zu, habe er einen Anspruch auf besoldungsmäßige Besitzstandswahrung aus § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG aF. Die sich anschließende Aussage in Randnummer 23 der Entscheidungsgründe, wonach diese Grundsätze „entsprechend“ für angestellte Lehrer gölten, bezieht sich auf die Eingruppierung und nicht auf die Frage des Ausgleichs für eine Herabgruppierung. Hinsichtlich der Herabgruppierung gebietet die Gleichstellung mit den beamteten Lehrkräften eine Änderungsvereinbarung oder eine sozial gerechtfertigte Änderungskündigung. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dem für die beamteten Lehrkräfte maßgeblichen Beamtenrecht eine Tarifautomatik fremd ist (vgl. auch BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 753/12 - Rn. 18; 29. September 2011 - 2 AZR 451/10 - Rn. 21). Die den Beamten in Form einer Ausgleichszulage zustehende Besitzstandswahrung ist hiervon zu unterscheiden.

35

cc) Der Vortrag des Klägers, wonach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG aF - und damit auch dessen Nachfolgeregelungen - zur Vermeidung von Versetzungen einen Anreiz für die Akzeptanz einer Rückernennung habe schaffen wollen, lässt keine planwidrige Regelungslücke in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 erkennen. Bei dieser Tarifnorm handelt es sich um eine reine Vergütungsregelung. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass § 46 BBesG, der die vorübergehende vertretungsweise Übertragung eines höherwertigen Amtes regelt, auf angestellte Lehrkräfte entsprechende Anwendung findet. Hierbei handelt es sich um einen Ersatz für die nicht anwendbaren Eingruppierungsregelungen des § 24 BAT-O bzw. § 14 TV-L(vgl. zu § 24 BAT-O BAG 9. November 2005 - 4 AZR 434/04 - Rn. 22; 22. April 2004 - 8 AZR 652/02 - zu II 3 der Gründe; 16. Mai 2002 - 6 AZR 198/01 - zu I 4 der Gründe; zu § 14 TV-L BAG 11. Juli 2012 - 10 AZR 203/11 - Rn. 12; zusammenfassend BAG 16. Mai 2013 - 4 AZR 484/11 - Rn. 35 ff.). Zudem galt § 46 BBesG nicht im beklagten Land(§ 1 Abs. 2 Satz 2 LBesG LSA aF).

36

c) Auch die Lehrer-Richtlinien-O der TdL und die Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA enthalten keine Verweisung auf § 13 Abs. 1 BBesG, § 19a BBesG oder § 41 LBesG LSA. Im Gegenteil sehen sowohl die Lehrer-Richtlinien-O der TdL als auch die Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA bezüglich der Zulage für die Tätigkeit eines Schulleiters oder dessen ständigen Vertreters im Gegensatz zum Besoldungsrecht eine tatbestandlich gebundene Ermessensentscheidung vor. Sind die in der Richtlinie in Bezug genommenen schulbezogenen besoldungsrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf die Amtszulage nicht erfüllt, kann hiernach auch einer vergleichbaren angestellten Lehrkraft nicht durch eine Ermessensentscheidung eine Zulage gewährt werden.Damit besteht insoweit gerade kein Gleichlauf der Vergütung von angestellten und beamteten Lehrkräften (vgl. BAG 18. Juni 2014 - 10 AZR 625/13 - Rn. 16; 12. März 2008 - 4 AZR 93/07 - Rn. 27, BAGE 126, 149; 14. September 2005 - 4 AZR 102/04 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 116, 1). Dies gilt auch für eine besoldungsrechtlich vorgesehene Ausgleichszulage.

37

III. Der Kläger hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Sieberts     

        

    Steinbrück     

                 

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Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 29. Jan. 2016 - 14 Ca 4636/15

bei uns veröffentlicht am 29.01.2016

Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.Der Streitwert wird auf EUR 36.556,54 festgesetzt. 1T a t b e s t a n d : 2Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütungshöhe der Klägerin.

Referenzen

(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

1.
in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe A 3 oder A 4,
2.
in Laufbahnen
a)
des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6,
b)
des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,
c)
des mittleren nichttechnischen Dienstes bei der Zollverwaltung der Besoldungsgruppe A 7,
3.
in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9,
4.
in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Soweit für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte mit einem solchen Abschluss der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 zuzuweisen. Dies gilt auch für Beamte in technischen Fachverwendungen in Sonderlaufbahnen des gehobenen Dienstes mit einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen oder einem naturwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen.

(1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen

1.
die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und
2.
im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 23 erfordern,
kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Bundesbesoldungsordnungen zu kennzeichnen.

(2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen Dienstes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis eines Richters oder bei einem Wechsel eines Richters in das Dienstverhältnis eines Beamten. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Fall des § 24 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie im Fall der Übertragung eines Amtes in einem Dienstverhältnis auf Zeit.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis eines Richters oder bei einem Wechsel eines Richters in das Dienstverhältnis eines Beamten. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Fall des § 24 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie im Fall der Übertragung eines Amtes in einem Dienstverhältnis auf Zeit.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis eines Richters oder bei einem Wechsel eines Richters in das Dienstverhältnis eines Beamten. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Fall des § 24 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie im Fall der Übertragung eines Amtes in einem Dienstverhältnis auf Zeit.

Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis eines Richters oder bei einem Wechsel eines Richters in das Dienstverhältnis eines Beamten. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Fall des § 24 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie im Fall der Übertragung eines Amtes in einem Dienstverhältnis auf Zeit.

Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)