Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 24 Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen

(1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen

1.
die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und
2.
im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 23 erfordern,
kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Bundesbesoldungsordnungen zu kennzeichnen.

(2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen Dienstes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 17a Obergrenzen für Beförderungsämter


(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes folgende Obergrenzen nicht überschreiten: 1. im einfachen Dienst in der Besoldungsgruppe A 650 Prozent;2. im mittleren Polizeivol
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 23 Eingangsämter für Beamte


(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen: 1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe A 3 oder A 4,2. in Laufbahnen a) des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6,b) des mittle

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Nov. 2014 - 6 AZR 1055/12

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor 1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. September 2012 - 5 Sa 275/11 - aufgehoben.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. März 2013 - 2 B 135/11

bei uns veröffentlicht am 20.03.2013

Gründe 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

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(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen: 1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe A 3 oder A 4,2. in Laufbahnen a) des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6,b) des mittleren...