Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 24 Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen
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Bundesbesoldungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen
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die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und - 2.
im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 23 erfordern,
(2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen Dienstes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.
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(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes folgende Obergrenzen nicht überschreiten: 1. im einfachen Dienst in der Besoldungsgruppe A 650 Prozent;2. im mittleren Polizeivol
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(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen: 1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe A 3 oder A 4,2. in Laufbahnen a) des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6,b) des mittle
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published on 13/11/2014 00:00
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. September 2012 - 5 Sa 275/11 - aufgehoben.
published on 20/03/2013 00:00
Gründe
1
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Annotations
(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen: 1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe A 3 oder A 4,2. in Laufbahnen a) des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6,b) des mittleren...