Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 23 Eingangsämter für Beamte

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Bundesbesoldungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

1.
in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe A 3 oder A 4,
2.
in Laufbahnen
a)
des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6,
b)
des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,
c)
des mittleren nichttechnischen Dienstes bei der Zollverwaltung der Besoldungsgruppe A 7,
3.
in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9,
4.
in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Soweit für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte mit einem solchen Abschluss der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 zuzuweisen. Dies gilt auch für Beamte in technischen Fachverwendungen in Sonderlaufbahnen des gehobenen Dienstes mit einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen oder einem naturwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen.

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(1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen 1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrie
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
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