Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Jan. 2015 - 4 AZR 802/13

ECLI:ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR802.13.0
21.01.2015

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 6. August 2013 - 7 Sa 667/12 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 25. September 2012 - 4 Ca 535/12 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 837,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Januar 2012 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine tarifliche Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr 2011.

2

Der Kläger, seit dem 1. August 1996 Mitglied der Gewerkschaft Öffentliche Dienste Transport und Verkehr (ötv) und später der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Abfall- und Entsorgungswirtschaft, vorwiegend in deren Niederlassung in C seit 1992 als Müllwerker beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist ein Arbeitsvertrag vom 12. August 1992, der danach mehrfach geändert wurde. Im Folgenden erhielt der Kläger ua. ab Januar 1997 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe (VergGr.) 5, Stufe 1 des Bundesentgeltrahmentarifvertrags für die private Entsorgungswirtschaft (BERT).

3

Die Beklagte war bereits seit dem 1. Mai 1991 Vollmitglied im Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. (BDE), einem „Wirtschafts- und Arbeitgeberverband“. Der BDE hatte durch Satzungsänderungen im Jahre 1995 und 1999 in § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verbandssatzung die Möglichkeit geschaffen, auf besonderen Antrag „nur die Mitgliedschaft im Wirtschaftsverband“ zu erwerben.

4

Mit Schreiben vom 22. April 2002 teilte die Beklagte dem BDE Folgendes mit:

        

„Kündigung Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband

        

...     

        

hiermit kündige ich mit sofortiger Wirkung die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband.

        

Die aktuelle Situation in der Entsorgungsbranche und auch die Entwicklung im BDE haben mich zu dieser Entscheidung geführt.

        

Von dieser Kündigung ist selbstverständlich die Mitgliedschaft im BDE nicht betroffen.“

5

Nach mehreren Telefonaten mit der Geschäftsführerin der Beklagten und verbandsinterner Beratung bestätigte der BDE dieser in einem Schreiben vom 10. Juni 2002:

        

„… Nach wiederholter Diskussion im Präsidium und nach Rücksprache mit Ihnen hat das Präsidium letztlich auf seiner Sitzung am 5. Juni 2002 die Austritte aus dem Arbeitgeberverband bei Fortführung der Mitgliedschaft im Wirtschaftsverband formell wie beantragt bestätigt.“

6

Am 21. Juni 2002 übersandte der BDE unter Bezugnahme auf den entsprechenden Präsidiumsbeschluss und verbunden mit einem Hinweis auf § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 5 TVG einen neuen Mitgliedsausweis mit dem Vermerk „Mitglied nur im Wirtschaftsverband ab 1.5.2002“. Nachdem der BDE dies auch der Gewerkschaft ver.di mitgeteilt hatte, bestätigte diese mit Schreiben vom 12. Juli 2002 gegenüber der Beklagten diese Mitteilung und forderte sie zu Verhandlungen über einen Haustarifvertrag auf.

7

In der Folgezeit wurde das Bruttomonatsgehalt des Klägers nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mehrfach aufgrund von Vereinbarungen zwischen den Parteien erhöht. Zuletzt erhielt er ab August 2008 ein monatliches Entgelt von 1.970,00 Euro brutto. Ab dem Jahr 2007 zahlte die Beklagte dem Kläger eine stets mit dem Novembergehalt geleistete Jahressonderzahlung in unterschiedlicher Höhe, zuletzt für die Jahre 2009 und 2010 jeweils iHv. 1.477,50 Euro brutto. Im Jahr 2011 erhielt der Kläger mit dem Entgelt für den Monat November 2011 eine Jahressonderzahlung iHv. 640,00 Euro brutto.

8

Mit der Beklagten am 23. Dezember 2011 zugegangenem Schreiben, das mit „Geltendmachung der tariflichen Jahressonderzahlung 2011“ überschrieben ist, machte der Kläger unter Fristsetzung bis zum 5. Januar 2012 erfolglos

        

„… für sich im eigenen Namen gemäß des noch nachwirkenden § 13 Bundesmanteltarifvertrag zwischen BDE und ver.di die Jahressonderzahlung für das Jahr 2011 geltend, da diese mit dem zu zahlenden Novemberlohn nicht in voller Höhe (75 %) ausgezahlt wurde.“

9

Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren gerichtlich weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihm weitere 837,00 Euro brutto aus den für das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden manteltariflichen Regelungen. Der von der Beklagten im Jahre 2002 vorgenommene Wechsel in die Mitgliedschaft im „Wirtschaftsverband“ des BDE sei tarifrechtlich ohne Bedeutung. Die Vereinssatzung des BDE stelle nicht sicher, dass Mitglieder des „Wirtschaftsverbands“ keinen Einfluss und keine Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Tarifpolitik hätten.

10

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 837,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Januar 2012 zu zahlen.

11

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, sie sei als ausschließliches Mitglied des „Wirtschaftsverbandes“ im BDE an den Manteltarifvertrag nicht gebunden. Zumindest sei sie einvernehmlich zum 30. April 2002 aus dem „Arbeitgeberverband“ im BDE ausgetreten. Durch den Austritt falle sie zudem nicht mehr unter den fachlichen Geltungsbereich der vom BDE später geschlossenen Tarifverträge. Weiterhin habe der Kläger im maßgebenden Zeitraum kein „aufgrund der tariflichen Regelungen gezahltes Entgelt“ erhalten. Dies aber setze der Manteltarifvertrag für einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung voraus.

12

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision des Klägers ist begründet. Die Beklagte ist nach dem für das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden Bundes-Manteltarifvertrag, gültig ab 1. Januar 2009 (BMTV 2009), verpflichtet, an den Kläger auf der Grundlage von § 13 BMTV 2009 weitere 837,00 Euro brutto zu zahlen. Die auf eine Beendigung der Mitgliedschaft im „Arbeitgeberverband“ des BDE gerichteten Erklärungen der Beklagten führten nicht zu einem Wegfall der Tarifgebundenheit.

14

I. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galt im Jahr 2011 der BMTV 2009 kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG). Der Kläger war seit 1996 Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. Die Beklagte war im Jahr 2011 tarifgebundenes Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes BDE.

15

1. Die Beklagte war jedenfalls bis zum April 2002 tarifgebundenes Mitglied des BDE; hierüber streiten die Parteien nicht. Daran hat sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts durch die von der Beklagten am 22. April 2002 ausgesprochene „Kündigung“ der Mitgliedschaft im „Arbeitgeberverband“ des BDE bei gleichzeitig weiterbestehender Mitgliedschaft im BDE nichts geändert. Die Beklagte ist dadurch nicht in einen Mitgliedsstatus gewechselt, der einen Wegfall der Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1 TVG)zur Folge gehabt hätte.

16

a) Grundsätzlich begründet die Mitgliedschaft in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband die Gebundenheit an die von dem Verband abgeschlossenen Tarifverträge (§ 3 Abs. 1 TVG). Ein Arbeitgeberverband kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch in seiner Satzung einen gesondert geregelten Status der Mitgliedschaft vorsehen, der eine Gebundenheit an die vom Verband abgeschlossenen Tarifverträge ausschließt (sog. OT-Mitgliedschaft). Das setzt jedoch voraus, dass die Satzung jeden Einfluss von OT-Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen des Verbandes ausschließt.

17

aa) Nicht jedes vereinsrechtliche Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist notwendig tarifgebunden iSv. § 3 Abs. 1 TVG. Arbeitgeberverbände sind aufgrund der ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG verliehenen Satzungsautonomie(BVerfG 1. März 1979 - 1 BvR 532/77, 1 BvR 533/77, 1 BvR 419/78, 1 BvL 21/78 - zu C IV 1 der Gründe, BVerfGE 50, 290) grundsätzlich befugt, in ihren Satzungen eine Mitgliedschaft ohne Tarifgebundenheit vorzusehen (BAG 19. Juni 2012 - 1 AZR 775/10 - Rn. 16, BAGE 142, 98; 22. April 2009 - 4 AZR 111/08 - Rn. 27, BAGE 130, 264; 4. Juni 2008 - 4 AZR 419/07 - Rn. 25 ff., BAGE 127, 27; 18. Juli 2006 - 1 ABR 36/05 - BAGE 119, 103). Eine solche Regelung widerspricht regelmäßig weder einfachem Recht noch Verfassungsrecht (dazu ausf. BAG 4. Juni 2008 - 4 AZR 419/07 - Rn. 26 ff., 33 ff., aaO). Die Begründung einer OT-Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband setzt voraus, dass es für diese Mitgliedschaftsform zu dem Zeitpunkt, in dem ein bisheriges „Vollmitglied“ eine reine OT-Mitgliedschaft begründen will, eine wirksame satzungsmäßige Grundlage gibt (BAG 26. August 2009 - 4 AZR 294/08 - Rn. 32).

18

bb) Die Satzung des Verbandes kann selbst definieren, auf welche Weise eine Mitgliedschaft iSv. § 3 Abs. 1 TVG begründet und beendet werden kann(BAG 15. Dezember 2010 - 4 AZR 256/09 - Rn. 25). Dabei kann jedoch nicht lediglich die Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 TVG abbedungen werden. Wegen des im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie erforderlichen Gleichlaufs von Verantwortlichkeit und Betroffenheit hinsichtlich tarifpolitischer Entscheidungen muss die Satzung eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und solchen ohne Tarifgebundenheit vorsehen (vgl. nur BAG 22. April 2009 - 4 AZR 111/08 - Rn. 27 f., BAGE 130, 264; bestätigt durch BVerfG 1. Dezember 2010 - 1 BvR 2593/09 -).

19

(1) Eine nach der Satzung auch nur mögliche unmittelbare Einflussnahme von OT-Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen des Verbandes ist nicht zulässig. So dürfen OT-Mitglieder nicht in Tarifkommissionen entsandt werden und den Verband im Außenverhältnis tarifpolitisch vertreten. Sie sind von der Verfügungsgewalt über einen Streik- oder Aussperrungsfonds auszuschließen. Ein Stimmrecht bei Abstimmungen über die Festlegung von tarifpolitischen Zielen oder die Annahme oder Ablehnung von Tarifverhandlungsergebnissen ist auszuschließen. Die Mitwirkung von OT-Mitgliedern bei tarifpolitischen Fragen mit nur beratender Stimme ist hingegen unbedenklich (vgl. BAG 21. November 2012 - 4 AZR 27/11 - Rn. 14 mwN; BAG 19. Juni 2012 - 1 AZR 775/10 - Rn. 17, BAGE 142, 98).

20

(2) Für die Satzungsregeln über die Besetzung der tarifpolitischen Gremien reicht es danach nicht aus, festzulegen, dass in diesen Gremien nur tarifgebundene Mitgliedsunternehmen vertreten sind. Wird die konkrete Besetzung tarifpolitischer Gremien (zB Tarifkommissionen) durch ein anderes Vereinsorgan (zB Mitgliederversammlung oder Vorstand) vorgenommen, dürfen die nicht tarifgebundenen Verbandsmitglieder auf die Auswahlentscheidung keinen Einfluss haben. Nicht nur die Wählbarkeit (passives Wahlrecht), sondern auch das aktive Wahlrecht ist insoweit allein den tarifgebundenen Mitgliedern des Verbandes vorbehalten, weil nur sie von den zu verhandelnden und abzuschließenden Tarifverträgen betroffen sind. Deshalb müssen sie die Tarifverträge allein verantworten.

21

cc) Dabei kann es - je nach Regelungsdichte der Satzung - ausreichen, einen allgemein formulierten Grundsatz des generellen Ausschlusses von OT-Mitgliedern von jeglichen tarifpolitischen Entscheidungen des Verbandes zu formulieren (vgl. zB BAG 12. Februar 2014 - 4 AZR 450/12 - Rn. 15; 21. November 2012 - 4 AZR 27/11 - Rn. 18; 15. Dezember 2010 - 4 AZR 256/09 - Rn. 31), so dass es nicht zwingend erforderlich ist, die Einschränkung der Mitwirkungsbefugnisse in den jeweiligen, den Einzelfall besonderer tarifpolitischer Tätigkeiten des Verbandes regelnden Satzungsvorschriften erneut festzuschreiben. Aber gerade dann müssen derartige allgemeine Bestimmungen hinreichend klar und zweifelsfrei jede Mitwirkungsmöglichkeit von OT-Mitgliedern an tarifpolitischen Entscheidungen des Verbandes ausschließen.

22

b) Diesen Anforderungen wird die Satzung des BDE (in Kraft ab 18. Januar 2000 - Satzung 2000) nicht gerecht.

23

aa) Die Satzung 2000 enthält ua. folgende für die Entscheidung erhebliche Regelungen:

        

§ 1   

        

Name, Sitz, Geschäftsjahr

        

(1)     

Die Betriebe der Kreislauf- und Entsorgungswirtschaft sowie der Wasser- und Abwasserwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland bilden einen Bundesverband. Er hat die Aufgaben eines Wirtschafts- und Arbeitgeberverbandes.

        

...     

        
        

§ 2     

        

Verbandszweck

        

(1)     

Der Zweck des Bundesverbandes ist

                 

1.    

Förderung der Kreislauf- und Entsorgungswirtschaft sowie der Wasser- und Abwasserwirtschaft,

                 

2.    

Betreuung der Mitglieder im Rahmen gemeinsam interessierender, einschließlich arbeitsrechtlicher, Fragen,

                 

3.    

Wahrung und Vertretung gemeinsamer Interessen der Mitglieder gegenüber politischen, staatlichen und sonstigen Organisationen,

                 

...     

        
                 

6.    

Abschluss von Tarifverträgen.

        

(2)     

Der Bundesverband ist im Rahmen des Verbandszwecks berechtigt, nationalen und internationalen Organisationen oder juristischen Personen beizutreten oder solche zu gründen.

        

...     

        
        

§ 3     

        

Mitgliedschaften

        

(1)     

Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

        

(2)     

Die Mitgliedschaft unterscheidet zwischen ordentlichen, korporativen, fördernden sowie ausländischen Mitgliedern:

                 

a)    

Ordentliches Mitglied

                 

können alle Unternehmen und Betriebe der Kreislauf- und Entsorgungswirtschaft sowie der Wasser- und Abwasserwirtschaft … werden …; ist ihr Sitz im Freistaat Bayern gelegen, gehören diese Mitglieder in der Regel dem korporativen Mitglied des Bundesverbandes, nämlich dem ‚VBS - Verband Bayerischer Entsorgungsunternehmen e. V. - Kreislaufwirtschaft und Städtereinigung -‚ an.

                 

b)    

Korporatives Mitglied

                 

können Verbände und Vereinigungen werden, die für ihre eigenen Mitglieder entweder einen vergleichbaren Verbandszweck verfolgen wie der Bundesverband oder die ein Interesse an der Förderung des Zweckes des Bundesverbandes haben.

                 

c)    

Förderndes Mitglied

                 

können alle juristischen oder natürlichen Personen werden, die die Voraussetzungen nach Ziffer a) nicht erfüllen, die jedoch ein Interesse an der Förderung des Zweckes des Bundesverbandes im Sinne des § 2 der Satzung haben.

                 

d)    

Ausländische Mitglieder

                 

...     

        
        

(3)     

Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, für sämtliche mit ihnen verbundenen Unternehmen und Betriebe im Sinne von Ziffer 2 a) die Mitgliedschaft zu erwerben.

        

§ 4     

        

Rechte und Pflichten

        

(1)     

...     

        

(2)     

Nur ordentliche Mitglieder haben ein aktives und passives Wahlrecht. In die Organe (§ 9 Abs. 1) können nur gesetzliche Vertreter der ordentlichen Mitglieder gewählt werden; fallweise kann der Präsident aus dem Bereich der übrigen Mitglieder Gäste ohne Stimmrecht in die Organe des Bundesverbandes berufen.

        

...     

        
        

§ 5     

        

Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft

        

(1)     

...     

        

(2)     

Ordentliche und diesen gleichgestellte Mitglieder erwerben in der Regel mit der Mitgliedschaft im Bundesverband sowohl die Mitgliedschaft im Wirtschaftsverband als auch im Arbeitgeberverband (§ 1 Abs. 1). Auf besonderen Antrag, der dem Präsidium zur gesonderten Entscheidung vorgelegt werden muß, kann auch nur die Mitgliedschaft im Wirtschaftsverband erworben werden, insbesondere, wenn eine tarifliche Bindung aufgrund eines anderen Tarifvertrages nachgewiesen wird.

        

(3)     

Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen. Sie kann nur mit sechsmonatiger Frist zum Schluss eines Geschäftsjahres (Eingang in der Bundesgeschäftsstelle) erfolgen.

        

(4)     

Die Mitgliedschaft endet außer durch Kündigung (Abs. 3) durch Ausschluss, durch Streichung aus der Mitgliederliste oder aus wichtigem Grunde.

        

(5)     

...     

        

(6)     

Die Aufnahme, der Ausschluss sowie die Regelung der Fälle des Absatzes 2 erfolgen entsprechend der dieser Satzung beigefügten ‚Verfahrensordnung über Aufnahme, Ausschluss und Kündigung von Mitgliedern‘.

        

...     

        
        

§ 7     

        

Wahlzeiten und Amtsdauer

        

...     

        
        

(5)     

Alle durch Wahl übertragenen Ämter sind höchstpersönlich wahrzunehmen; eine Stellvertretung ist nur möglich, wenn dies durch die Satzung ausdrücklich für zulässig erklärt wird. …

        

§ 9     

        

Organe und Einrichtungen

        

(1)     

Organe des Bundesverbandes sind:

                 

1.    

die Mitgliederversammlung (§ 10)

                 

2.    

der Präsident und seine Stellvertreter (Präsidium § 11)

                 

3.    

der Vorstand (§ 12)

                 

4.    

der Hauptgeschäftsführer (§ 13)

        

…       

                 
        

§ 10   

        

Mitgliederversammlung

        

(1)     

Die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes ist ihr oberstes Organ. Sie hat alle Angelegenheiten zu regeln, die nicht ausdrücklich von ihr oder in der Satzung anderen Verbandsorganen zugewiesen sind. Insbesondere:

                 

1.    

Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter,

                 

2.    

Wahl der (gekorenen) Vorstandsmitglieder,

                 

...     

        
        

§ 11   

        

Der Präsident und seine Stellvertreter (Präsidium)

        

(1)     

Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und zwei Stellvertretern. Er ist mit dem Hauptgeschäftsführer gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB. …

        

(2)     

Der Präsident und seine Stellvertreter leiten den Bundesverband nach den gemeinsam mit dem Vorstand festgelegten Richtlinien für die Verbandsarbeit und die -politik. …

        

(3)     

Der Präsident vertritt den Verband in allen Angelegenheiten allein. In seiner Verhinderung wird er durch einen Stellvertreter gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer vertreten. …

        

...     

                 
        

§ 12   

        

Vorstand

        

(1)     

Der Vorstand besteht aus

                 

a)    

dem gesetzlichen Vorstand (§ 11 Abs. 1 Satz 2), den kooptierten Mitgliedern des Präsidiums sowie aus dem jeweiligen Vorgänger im Amt des Präsidenten (Altpräsident) (geborene Mitglieder)

                          

und     

                 

(b)     

aus mindestens zwölf weiteren, von der Mitgliederversammlung durch Blockwahl (Vorstandsliste) zu wählenden Personen (gekorene Mitglieder); sie sollen die Fachbereiche und möglichst die Größenstruktur des Verbandes sowie die regionale Bedeutung berücksichtigen.

                 

…       

        
        

…       

                 
        

(3)     

Der Vorstand hat die Aufgaben,

                 

1.    

...     

                 

2.    

auf Vorschlag des Präsidiums Fachbereiche und Tarifkommissionen einzusetzen; die Vorsitzenden sollen in der Regel aus der Mitte des Vorstandes berufen werden,

                 

...     

        
        

…       

                 
        

§ 17   

        

Große und Kleine Tarifkommission

        

(1)     

Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitgeberverbandes bildet der Bundesverband eine Kleine und eine Große Tarifkommission, deren Mitglieder sich ausschließlich aus den Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes zusammensetzen.

                 

Der Vorstand legt in einer Geschäftsordnung für Große und Kleine Tarifkommission die Aufgabenbereiche sowie die Größe und Zusammensetzung der Kommission fest.

        

(2)     

Die Kleine Tarifkommission wird von einem Vorsitzenden geführt, der vom Vorstand berufen wird.

        

(3)     

Die Große Tarifkommission wird vom Präsidenten geführt.“

24

bb) Diese Satzungsregelungen genügen nicht den vorstehend genannten Anforderungen an die erforderliche Klarheit und Eindeutigkeit der Trennung zwischen den beiden Mitgliederbereichen. Dabei kann der Senat zugunsten der Beklagten unterstellen, dass der BDE mit den Regelungen in § 5 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 Satzung 2000 die Möglichkeit einer gesonderten Form der Mitgliedschaft im Verband ohne Tarifgebundenheit eröffnen wollte. Die Satzungsbestimmungen zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder des „Wirtschaftsverbandes“ schließen jedoch eine Einflussnahme auf tarifpolitische Entscheidungen des Verbandes auch dann nicht hinreichend aus.

25

(1) Die Satzung 2000 regelt in § 3 die unterschiedlichen Formen der Mitgliedschaften. Dabei ist eine differenzierende Bestimmung zwischen OT- und Vollmitgliedern gerade nicht vorgesehen. Beide unterfallen dem dort verwandten Begriff der „ordentlichen Mitglieder“.

26

(2) § 5 Abs. 2 Satz 2 Satzung 2000 lässt, anders als die in § 3 Abs. 2 Satzung 2000 aufgeführten unterschiedlichen Formen einer Mitgliedschaft, die Möglichkeit einer OT-Mitgliedschaft erkennen. Zwar ist für den nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Satzung 2000 vorgesehenen begrenzten Erwerb einer „Mitgliedschaft im Wirtschaftsverband“ (wobei zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden kann, dass diese Form der Mitgliedschaft nicht nur beim erstmaligen „Erwerb“ erfolgen kann, sondern auch ein späterer Wechsel aus einer Vollmitgliedschaft zulässig ist) keine ausdrückliche Regelung enthalten, dass für diese Mitglieder keine Tarifgebundenheit besteht. Diese gewollte Rechtsfolge ergibt sich aber mittelbar aus § 17 Abs. 1 Satzung 2000. Die Mitgliedschaft in den Tarifkommissionen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben des „Arbeitgeberverbandes“ gebildet werden, ist ausschließlich „Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes“ vorbehalten. Zudem soll bei der Entscheidung über einen entsprechenden beschränkten Aufnahmeantrag in den „Wirtschaftsverband“ eine „tarifliche Bindung aufgrund eines anderen Tarifvertrags“ berücksichtigt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Satzung 2000).

27

(3) Diese Satzungsregelungen sehen eine hinreichende Trennung der beiden Bereiche „Wirtschaftsverband“ und „Arbeitgeberverband“ nicht vor.

28

(a) Eine allgemeine, alle Einzelkonstellationen abdeckende Formulierung des Ausschlusses der Mitglieder des „Wirtschaftsverbandes“ von tarifpolitischen Entscheidungen des BDE (vgl. dazu oben I 1 a cc) enthält die Satzung 2000 nicht.

29

(b) Eine gleichwertig geregelte Trennung ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus § 17 Abs. 1 Satzung 2000. Dies wäre nur dann der Fall, wenn einerseits die tarifpolitischen Entscheidungen des BDE ausschließlich und vollständig den beiden dort genannten Kommissionen übertragen worden wären und andererseits bei der Zusammensetzung und den Entscheidungen dieser Kommissionen nur solche Mitglieder des BDE mitwirken können, die nicht nur dem „Wirtschaftsverband“ angehören. Zumindest die letztgenannten Voraussetzungen erfüllt die Satzung 2000 nicht.

30

(aa) Dabei kann zu Gunsten der Beklagten weiterhin unterstellt werden, dass sich nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Satzung 2000 jedenfalls die Bildung einer Kleinen und einer Großen Tarifkommission als solche dem Bundesvorstand des BDE nicht freigestellt ist, sondern die Erfüllung einer satzungsmäßig festgelegten Pflicht darstellt. Dasselbe gilt für die grundsätzliche Übertragung der Aufgaben eines „Arbeitgeberverbandes“ durch den Vorstand, unter der hier die Vorbereitung und Durchführung tarifpolitischer Entscheidungen zu verstehen sein mögen, auch wenn die Zuweisung der entsprechenden „Aufgabenbereiche“ durch den Vorstand ohne weitere Vorgaben durch die Satzung 2000 erfolgt.

31

(bb) Die Auswahl der Mitglieder der Tarifkommissionen aus den Vertretern tarifgebundener Unternehmen erfolgt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Satzung 2000 durch den Vorstand(zu dessen Zusammensetzung vgl. § 12 Abs. 1 Satzung 2000) und damit durch ein Gremium, für das seinerseits die Beschränkung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Satzung 2000 gerade nicht gilt. Dessen Mitglieder müssen nicht zwingend tarifgebundenen Unternehmen angehören. Ebenso wenig ist eine Beschränkung der Mitgliedsrechte dieser Vorstandsmitglieder bei dem Erlass einer Geschäftsordnung für die Tarifkommissionen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 der Satzung 2000 ersichtlich.

32

(c) Der Bestimmung in § 17 Abs. 3 Satzung 2000, wonach die Große Tarifkommission vom Präsidenten des BDE geführt wird, fehlt es an einer Ausnahmeregelung für den Fall, dass dieser ein Unternehmen repräsentiert, das nur Mitglied im „Wirtschaftsverband“ ist. Eine solche folgt nicht aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Satzung 2000. Dort ist ausschließlich von den Mitgliedern der Kommissionen, nicht aber vom Vorsitzenden die Rede. Zudem stellt § 17 Abs. 3 Satzung 2000 eine Spezialregelung dar, die § 17 Abs. 1 Satz 1 Satzung 2000 vorgeht. Darüber hinaus sieht § 7 Abs. 5 Satzung 2000 vor, dass alle Wahlämter und damit auch das des Präsidenten(§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satzung 2000) höchstpersönlich wahrzunehmen sind, sofern nicht in der Satzung ausdrücklich eine Ausnahme für zulässig erklärt wird. Eine solche ausdrückliche Vertretungsregelung besteht für die „Führung“ der Großen Tarifkommission nicht.

33

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf mindestens zwei Fälle hingewiesen hat, in denen in der Vergangenheit der jeweilige Präsident des BDE aus einem „tariffreien Mitgliedsunternehmen“ kam und deshalb „nicht Vorsitzender der Großen Tarifkommission (war), sondern ein einem tarifgebundenen Unternehmen angehöriges Mitglied des BDE“, im andern Fall „ein Vizepräsident“ des BDE, ist dies unerheblich. Es kommt regelmäßig nicht auf die praktizierte Übung, sondern auf die Rechtslage nach der Satzung an (BAG 22. April 2009 - 4 AZR 111/08 - Rn. 45, BAGE 130, 264). Zudem wird der Präsident beim Vorliegen eines - satzungsmäßig geregelten - Vertretungsfalles, der hier nicht vorgesehen ist, bei „seiner Verhinderung … durch einen Stellvertreter gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer vertreten“ (§ 11 Abs. 3 Satz 2 Satzung 2000). Gerade dies ist hier aber weder vorgesehen noch in den von der Beklagten geschilderten Fällen - die überdies ausweisen, dass es sich keineswegs um ein rechtlich zu vernachlässigendes, rein theoretisches Problem handelt - tatsächlich geschehen.

34

(4) Ein anderes Ergebnis folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus dem Umstand, dass die Gewerkschaft ver.di selbst von einer fehlenden Tarifgebundenheit der Beklagten ausgegangen sei. Die Wirksamkeit eines Wechsels in eine Mitgliedsform ohne Tarifgebundenheit ist allein von der satzungsrechtlichen Ausgestaltung und nicht von der Rechtsmeinung eines Dritten abhängig. Das gilt auch für die - dem Statuswechsel zustimmende oder ablehnende - Auffassung einer tarifzuständigen Gewerkschaft.

35

cc) Die Beklagte kann sich für ihre Annahme einer ausreichenden Trennung der beiden Mitgliederbereiche nicht auf Regelungen in der Geschäftsordnung für die Große und Kleine Tarifkommission des BDE berufen.

36

(1) Die Absicherung der erforderlichen Trennung der unterschiedlichen Mitgliederbereiche muss in der Verbandssatzung selbst erfolgen. „Unterrangiges Vereinsrecht“ - zB eine Geschäftsordnung - reicht dafür nicht aus.

37

(a) Nach ständiger Rechtsprechung sind die das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen als „Verfassung“ des Vereins in die Satzung aufzunehmen (arg. § 33 Abs. 1 BGB; vgl. BGH 24. Oktober 1988 - II ZR 311/87 - zu I 2 a der Gründe mwN, BGHZ 105, 306). Nur die Satzung selbst ist - jeweils - vom demokratisch legitimierten Organ des Vereins, der Mitgliederversammlung, beschlossen. Das betrifft im Falle eines Arbeitgeberverbandes iSv. § 2 Abs. 1 TVG nicht nur die Kontrolle der Mitglieder über solch grundlegende Fragen wie die wirksame Begründung der Möglichkeit einer Verbandsmitgliedschaft ohne Tarifgebundenheit(vgl. dazu Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 2 Rn. 95), sondern auch die Bestandsfestigkeit und Kontinuität und damit das Ausmaß der Verbindlichkeit einer solchen Ordnung. Deshalb können in „Geschäftsordnungen“ einzelner Gremien grundsätzlich nicht das Vereinsleben bestimmende Grundentscheidungen geregelt werden, die als „Verfassung“ des Vereins kraft zwingender Vorschrift in die Satzung aufgenommen werden müssen (so schon BGH 6. März 1967 - II ZR 231/64 - zu II 3 c der Gründe, BGHZ 47, 172; Sauter/Schweyer/Waldner Der eingetragene Verein 19. Aufl. Rn. 151). Geschäftsordnungen werden regelmäßig von den Gremien selbst aufgestellt und können von ihnen verändert werden, ohne dass Verbandsmitglieder außerhalb des Gremiums hierauf unmittelbaren Einfluss haben.

38

(b) Ferner ist nur die Satzung selbst im Vereinsregister veröffentlicht und jedermann zugänglich. Auf diese vom Gesetz verlangte Publikation kann nicht nach den Umständen des Einzelfalls verzichtet werden (BGH 24. Oktober 1988 - II ZR 311/87 - zu I 2 a der Gründe mwN, BGHZ 105, 306). Die erforderliche Transparenz ist insbesondere für die Mitglieder selbst, für aufnahmeinteressierte Unternehmen, aber auch für die gegnerische Koalition von Bedeutung. Sie ist bei dem „unterrangigen“ Verbandsrecht in der Regel nicht gegeben. Geschäftsordnungen einzelner Vereinsgremien sind nicht ohne weiteres öffentlich einsehbar. Dass die Satzung selbst allein in der öffentlich zugänglichen Form der im Vereinsregister eingetragenen Fassung Grundlage für die rechtliche Überprüfung sein kann, hat der Senat bereits entschieden; erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung einer zuvor vereinsrechtlich beschlossenen Satzungsänderung gilt sie als maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob die Mitgliederbereiche hinreichend getrennt sind (BAG 26. August 2009 - 4 AZR 295/08 - Rn. 32 ff.).

39

(2) Schon deshalb kann sich die Beklagte nicht auf die „Geschäftsordnung für die Große und Kleine Tarifkommission“ stützen. Diese ist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Satzung 2000 allein vom Vorstand zu beschließen. Die Befugnis des Vorstands erstreckt sich neben der Festlegung von Größe und Zusammensetzung ausdrücklich auf die „Aufgabenbereiche“ der beiden Kommissionen. Damit sind nach der Satzungslage wesentliche Regelungen, die für die rechtliche Überprüfung der Abgrenzung der dem „Wirtschaftsverband“ und dem „Arbeitgeberverband“ zustehenden Kompetenzen zentrale Bedeutung haben, dem Vorstand überlassen, der damit unabhängig von der Mitgliederversammlung und ohne Veröffentlichungszwang über den Status und den Einfluss der Mitgliederbereiche auf die tarifpolitischen Entscheidungen des Verbandes entscheiden kann.

40

(3) Selbst bei Berücksichtigung dieser Bestimmungen kann nicht von einer hinreichenden Trennung der beiden Mitgliederbereiche ausgegangen werden.

41

(a) Dies betrifft insbesondere die nach § 17 Abs. 1 der Satzung 2000 erlassene „Geschäftsordnung für die Große und Kleine Tarifkommission“, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

        

1.0 Größe und Zusammensetzung der Großen Tarifkommission (GTK)

        

1.1     

dem Vorstand (§ 12),

        

1.2     

den Vorständen der Regionalverbände (§ 14 Abs. 5),

        

1.3     

den Vorsitzenden der Fachbereiche (§ 15 Abs. 4), - soweit sie Mitglieder repräsentieren, die dem Arbeitgeberverband angehören -

        

1.4     

dem Hauptgeschäftsführer (§ 13),

        

1.5     

einen vom Verband bestellten fachkundigen Berater, der auch Mitarbeiter der Bundesgeschäftsstelle (§ 20) sein kann.

        

2.0 Vorsitz, Abstimmung

        

Den Vorsitz führt der Präsident, im Verhinderungsfall der jeweils älteste Vizepräsident. Abstimmungen erfolgen gemäß § 8 der Verbandssatzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

        

...     

        

3.0 Richtlinien für die Kleine Tarifkommission (KTK)

        

Die Große Tarifkommission beschließt die Richtlinien für die Kleine Tarifkommission und entscheidet endgültig über die Annahme oder Ablehnung von Verhandlungsergebnissen, die die KTK vorlegt.

        

...     

        

6.0 Größe und Zusammensetzung der Kleinen Tarifkommission (KTK)

        

Die KTK besteht aus

        

6.1     

einem vom Präsidenten des Bundesverbandes zu berufenden Vorsitzenden.

        

6.2     

mindestens vier vom Verband zu benennenden Mitglieder des Verbandes, von denen einer vom korporativ angeschlossenen Mitgliedsverband VBS zu delegieren ist,

        

6.3     

dem Hauptgeschäftsführer

        

6.4     

einem vom Verband bestellten fachkundigen Berater.

        

7.0 Vorsitz, Abstimmungen

        

7.1 Ist der Vorsitzende der KTK verhindert, wählt die KTK einen Vorsitzenden aus ihren Mitgliedern.

        

7.2 Bei Abstimmungen ist das nach 6.4 zu bestellende Mitglied nicht stimmberechtigt. …

        

Die KTK führt die Tarifverhandlungen mit der zuständigen Gewerkschaft im Rahmen der von der Großen Tarifkommission beschlossenen Richtlinien. Ist ein Verhandlungsergebnis erzielt, so ist dieses unverzüglich der GTK zur Beschlussfassung über Annahme oder Ablehnung vorzulegen. …“

42

(b) In dieser „Geschäftsordnung“ ist der Ausschluss der Mitgliedsunternehmen, die lediglich Mitglied im „Wirtschaftsverband“ des BDE sind, nicht gewährleistet.

43

(aa) Für die Große Tarifkommission, der mit den ihr nach der „Geschäftsordnung“ zugewiesenen Aufgaben der Kern der tarifpolitischen Entscheidungen des BDE übertragen ist, ist ein Ausschluss der Mitglieder des „Wirtschaftsverbandes“ lediglich für die Vorsitzenden der Fachkommissionen ausdrücklich geregelt worden. Für die übrigen Kommissionsmitglieder, darunter den gesamten Vorstand (§ 12 Abs. 1 Satzung 2000), ist eine derartige Beschränkung gerade nicht geregelt. Dann gilt § 8 Abs. 5 der Satzung 2000. Danach sind bevollmächtigte Repräsentanten eines Mitgliedsunternehmens ohne Beschränkung auf Mitglieder des „Arbeitgeberverbandes“ stimmberechtigt.

44

(bb) Für die Kleine Tarifkommission fehlt es ebenfalls an der erforderlichen Trennung der Mitgliedsbereiche. Sie hat nach der „Geschäftsordnung“ die Aufgabe, Tarifverhandlungen mit der zuständigen Gewerkschaft „im Rahmen der von der Großen Tarifkommission beschlossenen Richtlinien“ zu führen und sie ggf. der Großen Tarifkommission zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Durch § 17 Abs. 1 Satzung 2000 soll zwar sichergestellt werden, dass die „mindestens“ vier Mitglieder der Kleinen Tarifkommission Unternehmen repräsentieren, die dem „Arbeitgeberverband“ im BDE angehören. Die „Geschäftsordnung“ enthält jedoch insoweit keine Regelungen über das in die Kommission vom Verband Bayerischer Entsorgungsunternehmen e. V. (§ 3 Abs. 2 Satzung 2000) zu delegierende Kommissionsmitglied. In jedem Fall ist die Auswahl nicht allein den Mitgliedern des „Arbeitgeberverbandes“ im BDE vorbehalten, sondern „dem Verband“ als solchem. Auch die Zuordnung des Hauptgeschäftsführers, der gleichfalls der Kleinen Tarifkommission angehört, zu einem Unternehmen des „Arbeitgeberverbandes“ im BDE ist weder in der „Geschäftsordnung“ noch in der Satzung (§ 13 Satzung 2000) zwingend geregelt.

45

dd) Die von der Beklagten angeführten Satzungsänderungen in den Jahren 2006/2007 und 2012/2013 sind für ihre Tarifgebundenheit ohne Bedeutung.

46

(1) Die Satzungsänderungen vom 26. Oktober 2006/6. Februar 2007 (Satzung 2006/2007) haben die vorstehend angeführten Bestimmungen über eine Einflussmöglichkeit der Mitglieder des „Wirtschaftsverbandes“ auf tarifpolitische Entscheidungen des BDE nicht geändert. Soweit die Beklagte sich auf einen „neuen Satzungstext“ in § 3 Abs. 4 Satzung 2006/2007 stützt, führt dies zu keiner anderen Entscheidung.

47

(a) § 3 Abs. 4 Satzung 2006/2007 lautet nun:

        

„Ordentliche und ihnen gleichgestellte Mitglieder können die Mitgliedschaft in folgenden Formen erwerben:

        

•       

Mitgliedschaft mit Verbandstarifbindung (Mitglied T),

        

•       

Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung (Mitglied OT).

        

Für die Mitglieder mit Verbandstarifbindung ist der Verband berechtigt, Verbandstarifverträge abzuschließen. Die Mitglieder ohne Verbandstarifbindung werden von den Verbandstarifen nicht erfasst.“

48

(b) Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte als ordentliches Mitglied (§ 3 Abs. 2 Buchst. a Satzung 2000) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die durch Satzung neu geschaffene Mitgliedschaftsform „Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung (Mitglied OT)“ nach deren Inkrafttreten (dazu oben I 1 a aa) zu begründen. Es ist anhand der Satzung auch nicht ersichtlich, dass Mitglieder des BDE, die zu diesem Zeitpunkt „nur die Mitgliedschaft im Wirtschaftsverband erworben“ hatten (§ 5 Abs. 2 Satzung 2000) -wie es die Beklagte meint - „automatisch“ in den „neuen“ Mitgliedschaftsstatus eines „Mitglied OT“ überführt worden sind. Vielmehr sieht § 5 Abs. 2 Satz 2 Satzung 2006/2007 für einen Wechsel der Mitgliedschaftsform eine Kündigung vor.

49

(c) Zudem führt auch § 3 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 Satzung 2006/2007 zu keinem anderen Ergebnis. Der BDE schließt als eingetragener Verein und damit - entgegen der Beklagten - als „einheitlicher Verband“ im Außenverhältnis mit Gewerkschaften Tarifverträge ab. Vertragspartner der geschlossenen Tarifverträge ist der BDE. Die sich daran anschließende Frage der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG aufgrund bestehender Mitgliedschaft(§ 3 Abs. 1 TVG)bestimmt sich allein danach, ob die Satzung des BDE ausreichende Vorkehrungen enthält, die vereinsrechtlich eine Einflussnahme von Mitgliedern ohne Tarifgebundenheit auf tarifpolitische Entscheidungen ausschließt. Dies ist bezogen auf die Satzung 2006/2007 nach wie vor nicht der Fall.

50

(d) Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich in § 3 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 Satzung 2006/2007 nicht um eine Regelung der Tarifzuständigkeit des BDE. Eine Arbeitgeber- oder Arbeitnehmervereinigung kann ihre Tarifzuständigkeit nicht wirksam auf ihre jeweiligen (T-)Mitglieder beschränken. Eine Satzungsbestimmung, welche den Umfang der Tarifzuständigkeit einer Vereinigung vom Ein- und Austritt einzelner Mitglieder abhängig macht, ist mit den Erfordernissen eines funktionierenden Tarifvertragssystems und der darauf bezogenen Ausgestaltung der Tarifautonomie durch die gesetzlichen Regelungen unvereinbar(ausf. BAG 18. Juli 2006 - 1 ABR 36/05 - Rn. 43 ff. mwN, BAGE 119, 103) .

51

(2) Die Satzungsänderung vom 9. Mai 2012, die am 23. Januar 2013 in Kraft getreten ist, ist für den Anspruch des Klägers auf eine Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr 2011 ohne Einfluss.

52

2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann das Schreiben der Beklagten vom 22. April 2002 nicht dahingehend ausgelegt werden, in ihm sei für den Fall, dass der Wechsel in den „Wirtschaftsverband“ nicht zu einem Wegfall der Tarifgebundenheit führe, zumindest hilfsweise ein vollständiger Austritt aus dem Verband erklärt worden. Diese Auslegung ist auch nach Maßgabe einer nur eingeschränkten Überprüfung in der Revisionsinstanz (zum Überprüfungsmaßstab individueller atypischer Willenserklärungen vgl. etwa BAG 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 23 mwN; 27. Februar 2013 - 4 AZR 78/11 - Rn. 16) rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat Auslegungsregeln verletzt und dadurch eine gebotene Auslegung unterlassen.

53

a) Für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung sind der Zeitpunkt des Zugangs und die Verständnismöglichkeit des Erklärungsempfängers maßgebend (st. Rspr., vgl. nur BAG 21. September 2011 - 7 AZR 150/10 - Rn. 23 mwN). Später eingetretene Umstände können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Lediglich soweit sich aus der folgenden Praxis der Beteiligten Rückschlüsse auf ihren tatsächlichen Willen und ihr tatsächliches Verständnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Willenserklärung ergeben, können sie von Bedeutung sein (vgl. nur BGH 7. Dezember 2006 - VII ZR 166/05 - zu II 1 der Gründe mwN).

54

b) Die Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 22. April 2002 ist gestaltend auf die Beendigung eines bestimmten und auf die Begründung eines anderen Mitgliedsstatus innerhalb des BDE gerichtet. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Erklärung. Insbesondere sollte der Bestand der Mitgliedschaft im BDE - als Mitglied des „Wirtschaftsverbandes“ - ausdrücklich nicht betroffen sein. Das ist vom Erklärungsempfänger, dem BDE, auch so verstanden worden. Dementsprechend hat er in seinem die Beklagte betreffenden Beschluss vom 5. Juni 2002 deren Statuswechsel bestätigt. Dieser neu begründete Mitgliedsstatus wurde in den folgenden Jahren zudem tatsächlich umgesetzt, wie sich zB an der Aushändigung des neuen Mitgliedsausweises des BDE mit dem Zusatz „Mitglied nur im Wirtschaftsverband“ zeigt.

55

Selbst wenn die Beklagte in nachfolgend geführten Telefongesprächen mit Vertretern des BDE deutlich gemacht haben sollte, dass es ihr auf den mit dem beabsichtigten Statuswechsel angestrebten Rechtserfolg - den Wegfall der Tarifgebundenheit - ankomme, hat dessen fehlender Eintritt auf die gewollte und tatsächlich bewirkte Statusänderung keine Auswirkung. Der in seiner Begründung und Beendigung geregelte Status eines „ordentlichen Mitglieds“ des BDE iSv. § 3 Abs. 1 Buchst. a Satzung 2000 ist damit nicht durch eine - nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Satzung 2000 weiterhin an die Schriftform gebundene - Kündigungserklärung der Beklagten beendet worden.

56

3. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist es dem Kläger nicht verwehrt, sich auf die weiterhin bestehende Tarifgebundenheit der Beklagten zu berufen.

57

a) Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auch deshalb als unbegründet angesehen, weil ein Arbeitnehmer sich nach dem Ablauf von drei Jahren nicht mehr auf die Unwirksamkeit eines Austritts aus dem Arbeitgeberverband berufen könne. Ein satzungsrechtlich nicht wirksamer Wechsel in eine Mitgliedschaft ohne Tarifgebundenheit berühre keine Interessen von Dritten, sondern lediglich diejenigen des einzelnen Mitglieds und des Verbandes. Ein solcher Zeitraum erscheine „angemessen und notwendig“, um einerseits mögliches Vertrauen bezüglich der Tarifgebundenheit zu schützen und andererseits Missbrauch zu verhindern. Damit sei ausdrücklich keine Verwirkung gemeint, die für tarifliche Ansprüche nach § 4 Abs. 4 Satz 2 TVG ohnehin ausgeschlossen sei. Das Vertrauen der Arbeitsvertragsparteien darauf, dass es bei einer vor mehr als drei Jahren erklärten Beendigung einer Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband bleibe, erscheine „auch im Hinblick auf denkbare Arbeitskampfmaßnahmen“ schützenswert.

58

b) Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Sie entbehrt jeder rechtlichen Grundlage.

59

aa) Der Statuswechsel der Beklagten ist gerade nicht „satzungsrechtlich nicht wirksam“, sondern die Satzung selbst ist im Hinblick auf eine damit möglicherweise beabsichtigte OT-Mitgliedschaft „tarifrechtlich nicht wirksam“. Sie genügt nicht den Anforderungen, um durch eine Begründung der Mitgliedschaft allein im „Wirtschaftsverband“ des BDE die Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG zu beenden. Es geht daher bei der rechtlichen Beanstandung der Satzung nicht um eine bloße innerverbandliche Regelung, die lediglich die Interessen der Mitglieder mit den Verbandsinteressen zum Ausgleich bringt, wie das Landesarbeitsgericht meint. Es kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf eine Wertung des Senats im Urteil vom 4. Juni 2008 (- 4 AZR 419/07 - Rn. 56, BAGE 127, 27) stützen. Im damaligen Entscheidungsfall ging es um eine Satzungsbestimmung, die einen Übertritt in die OT-Mitgliedschaft davon abhängig machte, dass die Aufrechterhaltung der Tarifgebundenheit für das Mitgliedsunternehmen „unzumutbar“ ist; demgegenüber hatte der Kläger seinerzeit geltend gemacht, eine solche Unzumutbarkeit sei in Wirklichkeit nicht gegeben gewesen. Das ist eine gänzlich andere Konstellation, weil sie das Vorliegen einer nach der Satzung selbst bestimmten rechtlichen Voraussetzung für einen solchen Statuswechsel zum Gegenstand hatte, nicht aber - wie hier - dessen rechtliche Folgen.

60

bb) Zudem setzt ein schützenswertes Vertrauen der Beklagten, von dem das Landesarbeitsgericht ohne Angabe einer Rechtsgrundlage ausgeht, die Kenntnis des Klägers über eine den Wegfall der Tarifgebundenheit auslösende Erklärung der Beklagten voraus. Da eine solche Erklärung objektiv nicht vorliegt, hätte zumindest der Wechsel der Beklagten in den „Wirtschaftsverband“ des BDE und die von der Beklagten diesem Übertritt subjektiv - fälschlicherweise - beigemessene rechtliche Folge vom Kläger zur Kenntnis genommen werden müssen. Hierzu und über deren Zeitpunkt fehlt es an jedweder tatsächlichen Feststellung des Landesarbeitsgerichts. Nähere Ausführungen über den vom Landesarbeitsgericht angenommenen Zusammenhang zwischen dem „Vertrauen der Arbeitsvertragsparteien“ mit eventuellen Arbeitskampfmaßnahmen enthält das Berufungsurteil nicht.

61

4. Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien von der Geltungsbereichsbestimmung des BMTV 2009 erfasst. Soweit die Beklagte eingewandt hat, das Arbeitsverhältnis falle nicht unter den fachlich-persönlichen Geltungsbereich des BMTV 2009, da dieser sich nur auf „alle Unternehmen, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft sind“, erstrecke und sie selbst lediglich dem „Wirtschaftsverband“ angehöre, ist dies unzutreffend. Der BMTV 2009 gilt für alle tarifgebundenen Mitglieder des BDE, und damit auch für die Mitglieder des „Wirtschaftsverbandes“ des BDE.

62

a) Bei der Auslegung von Geltungsbereichsbestimmungen eines Tarifvertrags ist nur beim Vorliegen besonderer Anhaltspunkte von einer mitgliederbezogenen Regelung auszugehen.

63

aa) Grundsätzlich ist die Beschränkung des (persönlichen) Geltungsbereichs eines Tarifvertrags auf einen bestimmten Teil der Mitglieder einer Tarifvertragspartei möglich. Den Koalitionen steht im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich verbürgten Tarifautonomie bei der Festlegung des Geltungsbereichs eines Tarifvertrags ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der auch die Festlegung der vom Tarifvertrag erfassten Unternehmen beinhaltet (BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 57 mwN, BAGE 122, 134).

64

bb) Ob sich der Geltungsbereich eines mitgliedschaftsbezogenen Tarifvertrags tatsächlich auf aktuelle Mitglieder - oder gar nur einen Teil derselben - beschränken soll oder ob mit einer dem Wortlaut nach mitgliederbezogenen Geltungsbereichsbestimmung lediglich ein Hinweis auf die ohnehin gesetzlich in § 3 Abs. 1 TVG geregelte Tarifgebundenheit der Verbands- und Gewerkschaftsmitglieder als Voraussetzung für eine Tarifgeltung und damit die bestehende Rechtslage erfolgen soll, ist durch Auslegung des Tarifvertrags zu ermitteln. Wenn von ihm nur ein bestimmter Teil der Mitglieder des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes erfasst sein soll, muss sich das aus dem Tarifvertrag selbst ergeben (Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 235). Eine lediglich verbandsinterne Zuordnung kann dafür nicht ausreichen (Buchner NZA 1994, 2, 3).

65

cc) Bei der Auslegung einer solchen Geltungsbereichsbestimmung ist zunächst zu beachten, dass die Tarifvertragsparteien mit einer mitgliederbezogenen Bereichsbestimmung regelmäßig Abgrenzungsprobleme und Streitigkeiten vermeiden, die sich aus einer branchenbezogenen Festlegung insbesondere für Mischbetriebe und beim Herauswachsen eines Betriebs aus dem bisherigen Wirtschaftszweig ergeben (BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (3) (c) der Gründe mwN, BAGE 114, 162). Einzubeziehen sind jedoch weiterhin die weitreichenden Folgen, die bei einer konstitutiven Beschränkung des persönlichen Geltungsbereichs eintreten. Der Geltungsanspruch des Tarifvertrags hat Auswirkungen auf die Folgen eines Austritts aus dem Verband, weil damit der Geltungsbereich des Tarifvertrags verlassen wird und die ansonsten gesetzlich vorgesehene Nachbindung gem. § 3 Abs. 3 TVG nicht eintritt. Eine solche Auslegung hinderte ferner eine Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags nach § 5 TVG, weil diese sich nur auf die nicht tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse innerhalb seines Geltungsbereichs beziehen kann; gleiches gilt für eine mögliche Erstreckung auf die Arbeitsverhältnisse eines ausländischen Arbeitgebers nach § 3, § 4(zB Nr. 7: Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst), § 7 AEntG. Weiterhin wäre sein Geltungsanspruch gegenüber einem branchenbezogenen Tarifvertrag erheblich reduziert, weil die Sperrwirkung von § 77 Abs. 3 BetrVG insoweit auf die unmittelbaren aktuellen Mitglieder des Verbandes beschränkt würde. Würde ein solcher Tarifvertrag von anderen Branchenunternehmen oder nichttarifgebundenen Verbandsmitgliedern arbeitsvertraglich in Bezug genommen, unterlägen die tariflichen Bestimmungen in diesen Arbeitsverhältnissen unmittelbar der Angemessenheitskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, weil sie außerhalb ihres Geltungsbereichs angewandt würden und deshalb nicht einschlägig wären. Er wäre weiterhin nicht geeignet, die gesetzlich ermöglichte Unterschreitung von Mindestschutzbestimmungen (zB in § 622 Abs. 4 BGB, § 5 Abs. 3 ArbZG, § 4 Abs. 4 EFZG, § 13 Abs. 1 BUrlG)durch Inbezugnahme „einschlägiger“ Tarifverträge zu bewirken. Selbst die in § 613a Abs. 1 Satz 4 BGB vorgesehene Möglichkeit einer Abkürzung der einjährigen Sperrfrist für die Abänderung transformierter Tarifregelungen nach einem Betriebsübergang setzt die Verweisung auf einen Tarifvertrag voraus, von dessen Geltungsbereich der - tarifungebundene - Erwerber erfasst ist. Diese Gestaltungsmöglichkeiten entfallen bei einer konstitutiven mitgliedschaftsbezogenen Geltungsbereichsbestimmung.

66

dd) Aufgrund dieser Einschränkungen kann ohne deutliche Anhaltspunkte im Tarifvertrag nicht angenommen werden, dass dessen Geltungsbereich auf die - jeweils aktuellen - Mitglieder des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes beschränkt werden soll. Fehlt es daran, geht die übereinstimmende Interessenlage der Tarifvertragsparteien typischerweise dahin, den Geltungsbereich des Tarifvertrags auf diejenigen branchenangehörigen Unternehmen zu erstrecken, die durch den Beitritt zum tarifschließenden Arbeitgeberverband eine Tarifgebundenheit herbeiführen können (BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (3) (c) der Gründe, BAGE 114, 162). Im vorliegenden Entscheidungsfall kommt hinzu, dass die Geltungsbereichsbestimmung nicht nur die aktuellen tarifgebundenen Mitglieder des Verbandes, sondern nur einen nach innerverbandlichen Regelungen umgrenzten Teil von ihnen erfasst.

67

b) Danach nimmt die Geltungsbereichsbestimmung des BMTV 2009 nicht diejenigen Mitgliedsunternehmen des tarifschließenden Verbandes BDE aus, die nur dem „Wirtschaftsverband“ angehören.

68

aa) Die nach dem Wortlaut des BMTV 2009 erfolgte Beschränkung des Geltungsbereichs auf die Verbandsmitglieder hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Sie weist - wie es in Tarifverträgen häufig geschieht - auf die tarifexternen Geltungsvoraussetzungen der Tarifgebundenheit gemäß § 3 Abs. 1 TVG hin. Ebenfalls wird bei der Bezeichnung des „persönlichen“ Geltungsbereichs auf die „tarifgebundenen Arbeitnehmer“ Bezug genommen, was lediglich auf die an anderer Stelle, nämlich in § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG geregelte Tarifgebundenheit verweist. Für die hiervon abweichende Annahme einer konstitutiven Regelung fehlt es an einem, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erforderlichen „deutlichen Anhaltspunkt“. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die tarifschließende Partei auf Arbeitgeberseite im „Rubrum“ des Tarifvertrags ohne die Bezeichnung Arbeitgeberverband genannt ist, ist dies ohne Bedeutung; die den Tarifvertrag schließenden juristischen Personen werden dort konkret bezeichnet. Ebenso wird die dort genannte Gewerkschaft ver.di in der Geltungsbereichsbestimmung nicht erneut ausdrücklich benannt.

69

bb) Darüber hinaus ist eine Auslegung, die nicht nur eine Beschränkung auf die tarifgebundenen Mitglieder des Verbandes BDE vorsieht, zu denen im Streitzeitraum die Beklagte als Teil des „Wirtschaftsverbandes“ gehörte (vgl. oben I 1), sondern darüber hinaus aus dem Tarifvertrag selbst den Ausschluss der - grundsätzlich tarifgebundenen - Mitglieder des „Wirtschaftsverbandes“ aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrags schlussfolgerte, nicht möglich. Bereits der Wortlaut der Bestimmung lässt einen solchen Schluss nicht zu. Die Bezeichnung der an den BMTV 2009 gebundenen Arbeitgeber als „alle Unternehmen, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft sind“, begründet aus sich heraus keine Zweifel an der Erstreckung auf alle tarifgebundenen BDE-Mitgliedsunternehmen. Der tarifschließende Verband BDE ist ein Arbeitgeberverband. Dass hier mit der entsprechenden Bezeichnung gerade nicht der Arbeitgeberverband BDE als solcher, sondern ein institutionell abgegrenzter Teil des Arbeitgeberverbandes BDE, der (ebenfalls) „Arbeitgeberverband“ heißt, aber nur einen Teil des Arbeitgeberverbandes BDE umfasst, gemeint sein könnte, erschließt sich aus dem Wortlaut nicht.

70

Insoweit beruft sich die Beklagte zu Unrecht auf die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 1999 (- 4 AZR 62/98 -). Dort war lediglich bestätigt worden, dass eine ausdrückliche Beschränkung des Geltungsbereichs auf die „ordentlichen Mitglieder“ des Arbeitgeberverbandes möglich und wirksam ist. Gerade eine solche ausdrückliche Beschränkung ist vorliegend aber, wie dargelegt, nicht gegeben.

71

5. Die Beklagte kann sich schließlich nicht darauf stützen, der BMTV 2009 sei wegen fehlender Tarifzuständigkeit unwirksam, wenn er sich auf die Mitglieder des „Wirtschaftsverbandes“ im BDE erstrecke.

72

a) Die Tarifzuständigkeit eines Verbandes richtet sich nach dem in der Verbandssatzung festgelegten Organisationsbereich (BAG 27. September 2005 - 1 ABR 41/04 - zu B II 2 b aa der Gründe mwN, BAGE 116, 45). Eine satzungsmäßige Beschränkung der Tarifzuständigkeit auf die jeweiligen Mitglieder ist unwirksam, weil sich dadurch die Tarifzuständigkeit nicht, wie es den Erfordernissen eines funktionierenden Tarifvertragssystems entspricht, aus der Satzung zuverlässig entnehmen lässt, sondern vom jeweils aktuellen Mitgliederbestand abhängig ist und sich deshalb mit jedem Aus- und Eintritt ändert. Die bloße Bereitstellung der Möglichkeit einer OT-Mitgliedschaft oder ein solcher Versuch stellt keine eigenständige Regelung der Tarifzuständigkeit, sondern allein der Tarifgebundenheit dar (grdl. BAG 18. Juli 2006 - 1 ABR 36/05 - zu B II 2 a ee und b der Gründe, BAGE 119, 103).

73

b) Danach ist der BDE grundsätzlich für Unternehmen und Betriebe der Kreislauf- und Entsorgungswirtschaft sowie der Wasser- und Abwasserwirtschaft einschließlich der mit diesen verbundenen Servicebetriebe tarifzuständig. Das folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 2 Buchst. a Satzung 2000. Ordentliche Mitglieder des BDE sind auch die des „Wirtschaftsverbandes“.

74

II. Die Klage ist auch der Höhe nach begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine weitere Jahressonderzahlung für das Jahr 2011 in Höhe von 837,00 Euro brutto.

75

1. Die Höhe des tariflichen Sonderzahlungsanspruchs beträgt nach § 13 BMTV 2009 75 vH des „sich aus dem Durchschnitt des aufgrund der tariflichen Regelungen gezahlten Entgelts der letzten vorausgegangenen 13 Wochen“, wobei die Fälligkeit betrieblich geregelt werden soll.

76

2. Daraus ergibt sich der Anspruch des Klägers in der geltend gemachten Höhe.

77

a) Maßgebend für die Bemessung der Jahressonderzahlung ist das „aufgrund der tariflichen Regelung gezahlte Entgelt“. Entgegen der Auffassung der Beklagten bezieht sich die Kausalität zwischen der tariflichen Regelung und dem gezahlten Entgelt nicht auf die subjektive Willensrichtung des Arbeitgebers, sondern lediglich auf den objektiven Zusammenhang zwischen für das Arbeitsverhältnis geltenden tariflichen Entgeltregelung und einer Entgeltzahlung. Ein tarifgebundener Arbeitgeber kann einer entsprechenden Berechnung der Jahressonderzahlung - und somit dem Anspruch selbst - nicht dadurch ausweichen, dass er den Arbeitnehmer nicht nach der tariflichen Entgelttabelle vergütet, sondern untertariflich oder ohne jeden Bezug zum Tarifvertrag. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer sich für die Berechnung lediglich auf die Heranziehung des ihm tatsächlich gezahlten Entgelts beruft und dies nicht höher ist als das ihm tariflich zustehende, kann der Arbeitgeber sich nicht erfolgreich darauf berufen, der Arbeitnehmer werde nicht nach den tariflichen Regelungen vergütet.

78

b) Danach kann der Kläger jedenfalls auf Grundlage des ihm monatlich gezahlten Entgelts iHv. 1.970,00 Euro brutto, welches geringer ist als die ihm tariflich zustehende Vergütung, einen weiteren Betrag iHv. 837,00 Euro brutto verlangen.

79

aa) Der Kläger hat von der Beklagten im Jahr 2011 monatlich 1.970,- Euro brutto erhalten. Diese Vergütung hat er für seine Berechnung der ihm nach § 13 BMTV 2009 zustehenden Jahressonderzahlung als Grundlage herangezogen.

80

bb) Das vom Kläger in Rechnung gestellte Monatsentgelt von 1.970,00 Euro brutto ist niedriger als das ihm tariflich zustehende Entgelt.

81

(1) Der Kläger ist nach der VergGr. 5 BERT (idF vom 1. Mai 2008) zu vergüten. Er erfüllt das im BERT zu dieser VergGr. ausdrücklich genannte Richtbeispiel („Lader/Müllwerker“). Er ist für die Beklagte als Müllwerker tätig. Das ergibt sich aus seinem Arbeitsvertrag, der diese Tätigkeitsbezeichnung ausdrücklich aufweist. Es entspricht ferner dem zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrag vom 21. Januar 1997. In den Tatsacheninstanzen hat der Kläger unwidersprochen dargelegt, er sei als Müllwerker tätig, weshalb das Arbeitsgericht diese Tatsache im unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ausgeführt hat. Die Beklagte hat dies ausdrücklich bestätigt und selbst mehrfach vorgetragen, der Kläger sei als Müllwerker eingesetzt. Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer Auffassung, der Kläger habe die Erfüllung der tariflichen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. 5 BERT nicht schlüssig dargelegt, erstmals in der Revision abweichenden Sachvortrag zur konkreten Tätigkeit des Klägers erbracht hat, handelt es sich um unzulässiges neues Vorbringen, das nicht zu berücksichtigen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO).

82

(2) In dem ab dem 1. Januar 2011 gültigen Bundes-Entgelttarifvertrag (BETV) derselben Tarifvertragsparteien ist in § 2 die Monatsvergütung für die VergGr. 5 (100,0 %) in der für den Klager für eine Betriebszugehörigkeit ab dem 7. Jahr zutreffenden Stufe 5 auf 2.198,63 Euro festgelegt.

83

cc) Danach kann der Kläger jedenfalls 75 vH des ihm geleisteten Monatsentgelts von 1.970,00 Euro brutto, mithin 1.477,50 Euro brutto verlangen. Da die Beklagte ihm für das Jahr 2011 - anders als in den Vorjahren - nicht 1.477,50 Euro, sondern lediglich 640,00 Euro geleistet hat, verbleibt ein restlicher Anspruch auf die eingeklagten 837,00 Euro brutto.

84

3. Der Kläger hat die für die Geltendmachung in § 19 BMTV 2009 tariflich geregelten Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit eingehalten.

85

a) Für die Fälligkeit des Anspruchs auf die Jahressonderzahlung sieht der BMTV 2009 eine betriebliche Regelung vor. In Ermangelung einer solchen ist - mit den Parteien - davon auszugehen, dass die Jahressonderzahlung bei der Beklagten jeweils mit dem November-Entgelt gezahlt werden soll. Die tarifliche Verfallfrist ist daher mit Zugang des klägerischen Geltendmachungsschreibens am 23. Dezember 2011 eingehalten.

86

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Forderung des Klägers hinreichend präzise bezeichnet worden.

87

aa) Der Zweck tariflicher Ausschlussfristen besteht darin, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen. Dabei soll dem Schuldner der gegen ihn gerichtete Anspruch deutlich gemacht werden. Diese Funktion kann eine Geltendmachung nur erfüllen, wenn der Anspruch seinem Grunde nach - auch bezüglich des Streitzeitraums - hinreichend deutlich bezeichnet und dessen Höhe wenigstens ungefähr ersichtlich gemacht wird. Deshalb müssen die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein. Der Schuldner soll anhand der Geltendmachung erkennen können, welche Forderung gegen ihn erhoben wird, damit er in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob er der Forderung entsprechen will oder welche Einwände ihm dagegen zur Verfügung stehen (BAG 17. Mai 2001 - 8 AZR 366/00 - zu II 3 b der Gründe; 20. April 2011 - 4 AZR 467/09 - Rn. 33 mwN, BAGE 138, 1).

88

bb) Diesen Anforderungen wird das Schreiben des Klägers gerecht. Er macht darin geltend, die ihm mit dem November-Lohn 2011 gezahlte Jahressonderzahlung sei zu gering ausgefallen, weil ihm ein Anspruch in Höhe von 75 vH eines Monatsentgelts zustehe. Soweit er sich - zutreffend - auf § 13 BMTV 2009 stützt, diesen jedoch - fehlerhafterweise - als „noch nachwirkend“ bezeichnet, macht dies die Forderung für die Beklagte nicht „unidentifizierbar“. Für sie war hinreichend erkennbar, dass es um die manteltarifliche Regelung der Jahressonderzahlung für das Jahr 2011 ging, hinsichtlich derer sie eine Teilzahlung bereits geleistet und die sie in den Vorjahren in dem vollen Umfang des klägerischen Begehrens gezahlt hatte.

89

Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht auf die Senatsentscheidung vom 20. April 2011 (- 4 AZR 467/09 -) stützen. Der dort entschiedene Fall der Geltendmachung einer Forderung aus dem Tarifvertrag über den Mindestlohn im Abbruch- und Abwrackgewerbe, die der Kläger als Geltendmachung einer Forderung aus dem Tarifvertrag über den Mindestlohn einer anderen Branche, nämlich des Baugewerbes gelten lassen wollte, ist mit der vorliegenden Konstellation, in der sich der Kläger möglicherweise auf einen unmittelbaren Vorgängertarifvertrag des aktuellen Tarifvertrags zwischen denselben Tarifvertragsparteien und nahezu identischem Wortlaut der Anspruchsnorm bezieht, nicht zu vergleichen.

90

4. Aus demselben Grund geht der Einwand der Beklagten fehl, der Kläger habe die ihm nach § 13 BMTV 2009 zustehende Forderung nicht zum Streitgegenstand der Klage gemacht. Die genaue Bezeichnung der Anspruchsgrundlage gehört - jedenfalls im hier maßgebenden Bereich einer manteltariflich geregelten Jahressonderzahlung - weder zur Kennzeichnung der Forderung in einem Geltendmachungsschreiben noch zur Abgrenzung des Streitgegenstandes.

91

5. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich angesichts der im Geltendmachungsschreiben gesetzten Zahlungsfrist bis zum 5. Januar 2012 aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB.

92

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie in ihm unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO).

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

    Rinck    

        

        

        

    Steding    

        

    Fritz    

                 

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(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist. (2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, der

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(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die A

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 26 Vorstand und Vertretung


(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt

Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 5 Ruhezeit


(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. (2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege u

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Jan. 2015 - 4 AZR 802/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundessozialgericht Urteil, 12. Okt. 2016 - B 11 AL 6/15 R

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 23. September 2015 wird zurückgewiesen.

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(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.

(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.

(2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben.

(3) Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluß von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 haften sowohl die Spitzenorganisationen wie die ihnen angeschlossenen Verbände für die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn

1.
der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder
2.
die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt.

(1a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt:

1.
den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld,
2.
eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
3.
die Vergütung der Auszubildenden oder die Ausbildung in überbetrieblichen Bildungsstätten,
4.
eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Vermögensbildung der Arbeitnehmer,
5.
Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeitszeitverkürzung oder Arbeitszeitverlängerung.
Der Tarifvertrag kann alle mit dem Beitragseinzug und der Leistungsgewährung in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten einschließlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Ansprüche der Arbeitnehmer und Pflichten der Arbeitgeber regeln. § 7 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben. In begründeten Fällen kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Teilnahme an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen.

(3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.

(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein nach Absatz 1a für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags mit dessen Ablauf.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen.

(7) Die Allgemeinverbindlicherklärung und die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. Die Bekanntmachung umfasst auch die von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Rechtsnormen des Tarifvertrages.

(1) Auf gemeinsamen Antrag der Parteien eines Tarifvertrages im Sinne von § 4 Absatz 1 sowie §§ 5 und 6 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung finden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen. Satz 1 gilt nicht für tarifvertragliche Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1a.

(2) Kommen in einer Branche mehrere Tarifverträge mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich zur Anwendung, hat der Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 im Rahmen einer Gesamtabwägung ergänzend zu den in § 1 genannten Gesetzeszielen die Repräsentativität der jeweiligen Tarifverträge zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Repräsentativität ist vorrangig abzustellen auf

1.
die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2.
die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Mitglieder der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag geschlossen hat.

(3) Liegen für mehrere Tarifverträge Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung vor, hat der Verordnungsgeber mit besonderer Sorgfalt die von einer Auswahlentscheidung betroffenen Güter von Verfassungsrang abzuwägen und die widerstreitenden Grundrechtsinteressen zu einem schonenden Ausgleich zu bringen.

(4) Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrages sowie in den Fällen des Absatzes 2 den Parteien anderer Tarifverträge und paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich der Rechtsverordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung.

(5) Wird in einer Branche nach § 4 Absatz 1 erstmals ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, wird nach Ablauf der Frist nach Absatz 4 der Ausschuss nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes (Tarifausschuss) befasst. Stimmen mindestens vier Ausschussmitglieder für den Antrag oder gibt der Tarifausschuss innerhalb von zwei Monaten keine Stellungnahme ab, kann eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen werden. Stimmen zwei oder drei Ausschussmitglieder für den Antrag, kann eine Rechtsverordnung nur von der Bundesregierung erlassen werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Tarifverträge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 8.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

(4) (weggefallen)

(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.