Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. Sept. 2010 - 4 AZR 33/09
Gericht
Tenor
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1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. November 2008 - 6 Sa 408/08 - wird zurückgewiesen.
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2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin nach dem zwischen dem Landesverband Einzelhandel Rheinland-Pfalz e. V. (Landesverband) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Rheinland-Pfalz (Gewerkschaft ver.di) abgeschlossenen Gehaltstarifvertrag vom 29. März 2006 (GTV 2006).
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Die Klägerin, die der Gewerkschaft ver.di angehört, ist als Kassiererin mit einer Arbeitszeit von 60 Prozent einer Vollzeitkraft in einem Baumarkt der Beklagten in K beschäftigt.
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Die Beklagte, die Mitglied des Landesverbandes Einzelhandel Rheinland-Pfalz ist, beschäftigt in diesem Baumarkt 82 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Der Baumarkt ist in verschiedene Warenbereiche aufgeteilt, ua. die Bereiche Garten, Elektro, Baustoffe, Sanitär, Holzzuschnitt, Farben, Werkzeug, Maschinen, Kleinmetallteile sowie Fische und Aquarien. In diesen Warenbereichen, denen Teilbereichs- oder Warenbereichsleiter vorstehen, setzt die Beklagte entsprechend geschultes oder ausgebildetes Fachpersonal (Fachverkäufer und Fachberater) ein. Die Kunden bringen die Waren selbst zu einer Kasse in einem der beiden Kassenbereiche (Baumarktkassenbereich und Gartenmarktkassenbereich) und können dort jeweils alle im Markt angebotenen Produkte bezahlen. Für zusätzliche Aufgaben wie Umtausch, Retouren und sogenannte Abwicklungsscheine ist im Baumarktbereich die sog. Infokasse zuständig; im Gartenmarktbereich werden die genannten Zusatzaufgaben an der dortigen Kasse miterledigt. Die Klägerin wechselt, wie alle anderen Kassiererinnen auch, zwischen den beiden Kassenbereichen und wird in unregelmäßigen Abständen auch an der Infokasse eingesetzt.
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Die Beklagte zahlte der Klägerin eine monatliche Bruttovergütung entsprechend der Gehaltsgruppe II nach § 3 GTV 2006 in Höhe von 1.222,99 Euro nebst einer Zulage in Höhe von 30,68 Euro.
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Mit ihrer Klage beansprucht die Klägerin die zuvor mit Schreiben vom 18. Februar 2008 geltend gemachte Entgeltdifferenz zwischen der tatsächlich gezahlten und der von ihr begehrten Vergütung nach Gehaltsgruppe III GTV 2006 für den Zeitraum August 2007 bis Februar 2008. Ihre Tätigkeit sei ua. deshalb nach der Gehaltsgruppe III GTV 2006 zu bewerten, weil alle eingerichteten Kassen - Baumarktkasse, Gartenmarktkasse und Infokasse - iSd. Fußnote 2 der Gehaltsgruppe III GTV 2006 „für mehrere Abteilungen zuständig“ seien. Die verschiedenen Warenbereiche seien organisatorisch selbständige und räumlich abgegrenzte, von Teilbereichsleitern oder Warenbereichsleitern betreute Teilbereiche und daher als „Abteilungen“ iSd. Tarifvertrages anzusehen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 791,91 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 29. Februar 2008 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin nach der Gehaltsgruppe II GTV 2006 sei zutreffend. Die vorhandenen Kassen seien nicht für mehrere Abteilungen zuständig. Der Begriff der Abteilung sei nach der Organisationslehre auszulegen. Dazu gehöre, dass jeweils einem Abteilungsleiter bestimmte Stellen fest zugeordnet seien, denen gegenüber dieser eine Führungsverantwortung wahrzunehmen habe. Den bei ihr tätigen Teilbereichsleitern fehle es jedoch an der Führungsverantwortung. Überdies seien die Verkäuferstellen nicht fest zugeordnet. Da die Baumärkte der Beklagten nur in Regalzonen untergliedert seien, liege bereits keine eigenständige Organisationseinheit vor. Somit sei die tarifvertragliche Voraussetzung der Zuständigkeit für mehrere Abteilungen nicht erfüllt.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Die Klage ist begründet, der geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht.
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I. Die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe III GTV 2006 sind erfüllt. Die Tätigkeit der Klägerin ist die einer „Kassiererin mit höheren Anforderungen“, da alle Kassen, an denen sie eingesetzt ist, für mehrere Verkaufsabteilungen zuständig sind.
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1. Auf das Arbeitsverhältnis findet der GTV 2006 nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 TVG kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit Anwendung. Daher kommt es auf den von der Revision erhobenen Einwand, der GTV 2006 sei nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden, nicht an.
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2. Folgende tarifvertragliche Bestimmungen sind für den Ausgang des Rechtsstreits von Bedeutung:
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Der zwischen dem Landesverband und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossene Manteltarifvertrag vom 18. Juli 2003 (MTV 2003) enthält folgende Eingruppierungsgrundsätze:
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„§ 9 Eingruppierung, Entgeltberechnung, Entgeltzahlung
...
2.
Die Eingruppierung erfolgt entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.
3.
Werden dauernd mehrere Tätigkeiten zugleich ausgeübt, die unter verschiedene Tarifgruppen fallen, so erfolgt die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit in die höhere, höchst mögliche, Tarifgruppe. Lässt sich eine überwiegende Tätigkeit nicht feststellen, so erfolgt die Eingruppierung in die höhere Tarifgruppe.
...“
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Der GTV 2006 enthält auszugsweise folgende Gehaltsgruppen:
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„ Gehaltsgruppe II
Angestellte mit einfacher kaufmännischer und/oder technischer Tätigkeit, z. B. … einfache Kassiertätigkeit (z. B. Ladenkassierer/in)1 …
Gehaltsgruppe III
Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordert, z. B.
… Kassierer/in mit höheren Anforderungen2, Kassierer/in in Verbrauchermärkten, …
___________________
1 Kassierer/innen, deren Tätigkeit über die Anforderungen dieser Tarifgruppe hinausreicht, ohne die Anforderungen der folgenden Tarifgruppe zu erfüllen, erhalten ab 01.09.2002 eine Tätigkeitszulage von 52,- €.
2 Die für Kassierer/innen geforderten höheren Anforderungen werden in der Regel von Kassierer/innen erfüllt, die überwiegend in Kassenzonen von Lebensmittel-Supermärkten (ab 400qm Verkaufsfläche) sowie an Sammelkassen beschäftigt sind.
Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind und an denen Kassierer/innen ausschließlich beschäftigt werden, sind Sammelkassen gleichzusetzen.“
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3. Die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe III GTV 2006 sind durch die Tätigkeit der Klägerin erfüllt. Sie ist als „Kassiererin mit höheren Anforderungen“ tätig, da sie ausschließlich an Kassen beschäftigt wird, die „für mehrere Abteilungen“ zuständig sind.
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a) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III GTV 2006 eine Tarifnorm.
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aa) Ob sog. Protokollnotizen, Fußnoten oder auch durch „Sternchen“ gekennzeichnete Anmerkungen in Tarifverträgen Regelungscharakter haben, hängt neben der Erfüllung der Formerfordernisse (gemäß § 1 Abs. 2 TVG iVm. §§ 126, 126a BGB) davon ab, ob darin der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. ua. BAG 26. Januar 1983 - 4 AZR 224/80 - BAGE 41, 307, 313 f.; 16. September 1987 - 4 AZR 265/87 - BAGE 56, 120, 123 f.; 24. November 1993 - 4 AZR 402/92 - BAGE 75, 116, 120 f.).
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bb) Diese Voraussetzungen sind bei der Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III GTV 2006 erfüllt. Die Auffassung der Revision, es handele sich nur um eine gemeinsame Erklärung der Tarifvertragsparteien, die lediglich zur Auslegung des Tarifvertrages herangezogen werden könne, ist unzutreffend.
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(1) Dass auch die Fußnoten 1 bis 3 zum Tariftext des GTV 2006 gehören und Regelungscharakter haben, ergibt sich bereits aus deren Wortlaut. Besonders deutlich tritt der Normsetzungswille der Tarifvertragsparteien in Fußnote 1 zur Gehaltsgruppe II GTV 2006 hervor, in der eine Tätigkeitszulage von 52,00 Euro vorgesehen ist, für die es ansonsten keinen Anhaltspunkt im Text des Tätigkeitsmerkmales gibt. Die Fußnote 1 stellt damit für eine Tätigkeitszulage die - alleinige - Anspruchsgrundlage dar. Die vorliegend maßgebende Regelung in Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III GTV 2006 präzisiert ohne abschließenden Charakter den unbestimmten Rechtsbegriff „Kassierer/in mit höheren Anforderungen“ in Bezug auf bestimmte Beispielstätigkeiten, die nach dem Willen der Tarifvertragsparteien der Bewertung dieser Gehaltsgruppe entsprechen.
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(2) Auch die erforderliche Schriftform nach § 1 Abs. 2 TVG ist gewahrt. Die Fußnoten befinden sich räumlich vor den Unterschriften der Tarifvertragsparteien, sind also als Teil des Tarifvertrages auf derselben Urkunde von ihnen unterschrieben worden.
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b) Das Landesarbeitsgericht hat den Begriff der „Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind“ in Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III GTV 2006 zutreffend sortimentsbezogen ausgelegt und rechtsfehlerfrei die auszuübende Tätigkeit der Klägerin unter dieses tarifvertragliche Tätigkeitsbeispiel subsumiert.
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aa) Die Auslegung eines Tarifvertrages (zu den Kriterien vgl. ua. BAG 4. April 2001 - 4 AZR 180/00 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 97, 271), ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (st. Rspr., zB BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 40, BAGE 124, 240).
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bb) Rechtsfehlerfrei ist das Landesarbeitsgericht mit der Vorinstanz davon ausgegangen, dass es sich bei der „ausschließlichen“ Tätigkeit an „Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind“, um ein Tätigkeitsbeispiel iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt. Enthalten tarifliche Vergütungsgruppen neben allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen bestimmte Beispielstätigkeiten, sind die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe grundsätzlich gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 20 f. zu den Tätigkeitsbeispielen „Kassiererin an einer Verbrauchermarktkasse“, „Kassiererin an einer Etagenkasse“ und „Kassiererin an einer Sammelkasse“). Die Tarifvertragsparteien legen durch die Tätigkeitsbeispiele regelmäßig fest, dass diese Tätigkeiten auch den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen entsprechen (BAG 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - zu II 2 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2). Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale muss nur dann zurückgegriffen werden, wenn das Tätigkeitsbeispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können, oder wenn dasselbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Vergütungsgruppen genannt ist und damit als Kriterium für die Anforderungserfüllung einer bestimmten Vergütungsgruppe ausscheidet (BAG 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - aaO; 4. April 1979 - 4 AZR 618/77 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 1; 29. April 1981 - 4 AZR 1007/78 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 11 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 11).
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cc) Der Begriff der Abteilung iSd. Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III GTV 2006 ist entgegen der Revision nicht nach der Organisationslehre auszulegen, sondern mit einer sortimentsbezogenen Betrachtung als eine „Verkaufsabteilung“ zu verstehen, in der Waren einer bestimmten Warenart oder eines bestimmten Warenbereichs angeboten werden. Dabei kommt es weder auf die Bezeichnung als „Abteilung“ an noch auf eine räumliche Abgrenzung. Erstreckt sich die Zuständigkeit einer Kasse auf ein erhebliches Sortiment von Waren mehrerer Warenarten oder mehrerer Warenbereiche, ist diese zuständig für mehrere Abteilungen iSd. Tätigkeitsbeispiels.
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(1) Maßgebend für die Auslegung des tariflichen Begriffs der Abteilung ist ein branchenspezifisches Verständnis.
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(a) Die tariflichen Bestimmungen des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz enthalten keine Definition des in der Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III GTV 2006 verwendeten Begriffs „Abteilung“.
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(b) Die Tarifvertragsparteien haben hier zudem keinen in der Rechtsterminologie feststehenden Begriff in seiner allgemeinen Bedeutung (BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 129) angewandt. Insbesondere ist der vom Gesetzgeber mehrfach verwendete Begriff der „Betriebsabteilung“ (zB in § 15 Abs. 5 KSchG, § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG, § 171 Satz 2 SGB III und § 4 Abs. 3 Satz 3 MuSchG) nicht heranzuziehen, da die Begriffe „Betriebsabteilung“ und „Abteilung“ bereits wortwörtlich nicht identisch sind und inhaltlich nichts dafür spricht, dass an den Kassen im Baumarkt der Beklagten in K auf Betriebsabteilungen bezogen kassiert wird.
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(c) Nach der Rechtsprechung ist damit das branchenspezifische Begriffsverständnis entscheidend. Es ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff so angewendet wissen wollen, wie er im Handelsverkehr und Wirtschaftsleben verstanden wird und damit den Anschauungen der beteiligten Berufskreise und dem Handelsbrauch (§ 346 HGB) entspricht (ausführlich BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 130; 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - zu II 2 c aa und bb der Gründe; 23. September 2009 - 4 AZR 334/08 - Rn. 24 f.).
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(2) Im Verkaufsbereich des Einzelhandels, um den es bei der Kassiertätigkeit der Klägerin geht, wird der Begriff der Abteilung traditionell im Sinne einer „Verkaufsabteilung“ verstanden, in der Waren einer Gattung zusammengefasst angeboten werden (vgl. Britsch/Rosenberger/Hauss Die Berufsausübung im Einzelhandel 1961 S. 42), zB Lebensmittel in der „Lebensmittelabteilung“, Textilien in der „Textilabteilung“, Schreibwaren in der „Schreibwarenabteilung“ und Gartenbedarfsartikel in der „Gartenabteilung“ oder im „Gartenmarktbereich“. Unerheblich ist dabei, ob im Verwaltungsbereich des Einzelhandels wie auch allgemein in der betriebswirtschaftlichen Organisationslehre der Begriff der Abteilung mit einem anderen Begriffsverständnis verwendet wird. Auf die Art der Abgrenzung der Warengruppen in den Abteilungen kommt es nicht an.
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(a) Die branchenspezifische Bedeutung des Begriffs der Abteilung im Verkaufsbereich des Einzelhandels wird auch in der Fachliteratur aufgegriffen. Danach ist ein Kaufhaus eine Betriebsform des Einzelhandels mit einem sehr tief gegliederten Sortiment (außer Lebensmitteln), das in „Fachabteilungen mit Beratung“ und in „Abteilungen mit weit gehender Selbstbedienung“ angeboten wird (Gabler Wirtschaftslexikon 17. Aufl. Stichwort „Kaufhaus“ S. 1687). Ein Kaufhaus wird - in Abgrenzung zum „Warenhaus“ - traditionell danach bestimmt, dass es zwar in mehreren Abteilungen „eine Reihe von Warenkreisen“ verkaufe, jedoch keine „Lebensmittelabteilung“ unterhalte (Britsch/Rosenberger/Hauss S. 43; Ausschuss für Begriffsdefinitionen aus der Handels- und Absatzwirtschaft Institut für Handelsforschung an der Universität zu Köln Katalog E 3. Ausgabe S. 26 und 27; Vahlens Großes Wirtschaftslexikon 1987 Bd. 1 Stichwort „Kaufhaus“ S. 996; Lemmermöhle-Thüsing/Otto Arbeit und Arbeitsverhältnisse im Beschäftigungsbereich „Einzelhandel“ 1990 S. 16). In dem aktuellen vom Ausschuss für Definitionen zu Handel und Distribution erstellten Katalog E wird der Begriff „Abteilung“ mit dem Begriff „Warenbereich“ gleichgesetzt (Institut für Handelsforschung an der Universität zu Köln Katalog E 5. Ausgabe S. 119). Dieser wiederum entspricht einer Stufe im Ordnungssystem eines Warenhandelssortiments, das wie folgt gegliedert ist: Warenart (zB Schuhe, Hausrat), Warenbereich (zB Damenschuhe, Haus- und Küchengeräte), Artikelgruppe (zB Damen-Wildlederschuhe), Artikel, Sorte (Institut für Handelsforschung an der Universität zu Köln Katalog E 5. Ausgabe S. 137, 140).
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(b) Auch unter Heranziehung des allgemeinen Sprachgebrauchs (vgl. dazu BAG 17. März 2005 - 8 ABR 8/04 - zu II 2 c bb der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 90 = EzA TVG § 4 Eingruppierung Nr. 10 zum Begriff „technische Abteilung“ bei der Eingruppierung eines Teamleiters in einem SB-Warenhaus in Rheinland-Pfalz) ergibt sich kein anderes Ergebnis. So führt der Duden als Beispiel einer Abteilung die „Abteilung für Haushaltswaren“ eines Warenhauses auf (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Bd. 1 Stichwort „Abteilung“).
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(c) Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es bei der Auslegung des Begriffs der Abteilung im konkreten Zusammenhang mit der Kassiertätigkeit im Verkaufsbereich des Einzelhandels nicht darauf an, wie dieser Begriff im allgemeineren Zusammenhang der Organisationslehre und insbesondere im Zusammenhang mit Leitungstätigkeit verwendet wird.
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Es mag sein, dass es sich bei Abteilungen iSd. Organisationslehre um typische organisatorische Teilbereiche mit eigener Führungsverantwortung gegenüber fest zugeordneten Mitarbeitern handelt, beispielsweise um die Personalabteilung, die Rechtsabteilung, die Abteilung für Einkauf und Beschaffung oder die Verkaufsabteilung. Einschlägig ist demgegenüber hier nach Sinn und Zweck das speziellere und sachnähere sortimentsbezogene Begriffsverständnis im Verkaufsbereich des Einzelhandels. Damit ist entgegen der Auffassung der Beklagten, die auch in einem von ihr in den Vorinstanzen zur Akte gereichten Gutachten zum Ausdruck kommt, vorliegend unerheblich, ob eine Abteilungsleitung vorhanden ist, der Führungsverantwortung gegenüber Mitarbeitenden obliegt.
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Damit einhergehend trägt es - entgegen der Auffassung der Beklagten - zur Auslegung des Begriffs der Abteilung, den die Tarifvertragsparteien bei der Bewertung der Tätigkeit von Kassiererinnen im Bereich der Gehaltsgruppe III GTV 2006 verwendet haben, nichts bei, dass auch im Rahmen der Bewertung von Tätigkeiten in der Gehaltsgruppe V GTV 2006 der Begriff der Abteilung anzutreffen ist. Dort wurde dieser Begriff sogar mehrfach verwendet (Abteilungsleiter/in, Leiten der Versandabteilung sowie Leiten technischer Abteilungen). Dabei handelt es sich ersichtlich um die Bewertung der Tätigkeiten von Führungskräften von Organisationseinheiten, die wortgleich ebenfalls „Abteilungen“ sind. Auf diese oder ähnliche Organisationseinheiten ist die Kassiertätigkeit im Verkauf jedoch nicht bezogen. Der Wortübereinstimmung entspricht keine inhaltliche Übereinstimmung.
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Gleiches gilt auch für die von der Revision herangezogene Entscheidung des Achten Senats zur Frage der Eingruppierung eines Abteilungsleiters im Einzelhandel in Sachsen in einem Warenbereich Fleisch, der als „Abteilungsleiter Fleisch“ beschäftigt wurde und dem mehr als acht Mitarbeiter unterstellt waren (BAG 18. November 2004 - 8 AZR 540/03 - zu II 2 c bb der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 88). Bei der dortigen „Fleischabteilung“ handelte es sich um die Leitung einer Organisationseinheit, nicht um eine Kassiertätigkeit im Verkauf, bei der der Aspekt der Leitung keine Rolle spielt.
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(d) Hinsichtlich des Begriffs der Abteilung iSd. Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III GTV 2006 kommt es nicht auf die Art der Abgrenzung der „Verkaufsabteilungen“ an. Weder ist die Bezeichnung als „Abteilung“ wesentlich noch eine räumliche Abgrenzung im Sinne einer Barriere, eine bestimmte Stellung von Regalen oder das Vorhandensein von Hinweisschildern. Es genügt, dass ein erhebliches Sortiment von Waren verschiedener Warenarten oder auch nur Warenbereiche an der jeweiligen Kasse zu bearbeiten ist. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass für die tariflich höhere Eingruppierung entscheidend ist, „was auf eine Kasse zuläuft“.
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Dabei ist es tariflich ohne Bedeutung, dass der Vorgang des Kassierens in allen Ladengeschäften als ähnlich angesehen werden kann (Ermittlung des Preises und Zahlung) und durch die Verwendung von Scannerkassen mit Barcodelesegeräten möglicherweise vereinfacht wird. Die Tarifvertragsparteien haben nicht danach unterschieden, ob beispielsweise Barcodelesegeräte eingesetzt werden oder nicht. Vielmehr haben sie nicht nur in diesem Tätigkeitsbeispiel, sondern auch an anderer Stelle der Eingruppierungsregelungen entscheidend auf die Größe des Warenangebots abgestellt. So unterscheiden sie zB beim Lebensmittel-Supermarkt danach, ob dieser sich auf mehr oder weniger als 400 qm Verkaufsfläche erstreckt (Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III GTV 2006).
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(e) Schließlich enthält die tarifvertragliche Bestimmung keinen Anhaltspunkt dafür, dass in den verschiedenen Abteilungen fachkundige Beratung zur Verfügung zu stehen hat. Auch ein Baumarkt ohne Beratungsangebot kann Waren verschiedener Abteilungen führen.
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(3) Auch der Einwand der Revision, die „Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind“, müssten wie die ihnen tariflich gleichgestellten „Sammelkassen“ übergeordnete Zusatzfunktionen erfüllen, ist unberechtigt.
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Der Senat hat zum Tarifvertrag über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialleistungen für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „Sammelkasse“ erkannt, dass diese übergeordnete Aufgaben oder Funktionen wahrnehmen (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 36; 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 -). Selbst wenn diese Auslegung jedoch auf das vorliegende Tarifwerk im Einzelhandel Rheinland-Pfalz übertragbar wäre, führte dies nicht zur Annahme zusätzlicher Anforderungen an „Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind“. Bereits der Wortlaut dieses Tätigkeitsbeispiels spricht dafür, dass die Anforderung abschließend beschrieben worden ist. Zudem würde eine Übertragung der gesonderten tariflichen Anforderungen an „Sammelkassen“ auf „Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind“ zu widersprüchlichen Ergebnissen führen. Denn zum einen wären diese Kassen, wenn sie die Zusatzkriterien regelmäßig zu erfüllen hätten, regelmäßig zugleich Sammelkassen. Die Unterscheidung zwischen beiden im Tarifvertragstext wäre überflüssig. Zum anderen wird tariflich für „Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind“ eine „ausschließliche Beschäftigung“ verlangt (Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III GTV 2006), hingegen für die Tätigkeit an Sammelkassen nach § 9 Ziffer 3 MTV 2003 lediglich eine zeitlich überwiegende Tätigkeit. Die unterschiedlichen Anforderungen an den zeitlichen Umfang der Tätigkeit an den beiden Kassen zeigen, dass die Tarifvertragsparteien nicht von einer Identität der benannten Kassen ausgegangen sind. Dies zeigt sich auch in der tariflichen Formulierung, die Kassen seien „gleichzusetzen“. Hieraus ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien die beiden Kassenarten nicht ohnehin als identisch, sondern als unterschiedlich angesehen haben.
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dd) Die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe III GTV 2006 sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist ausschließlich an Kassen eingesetzt, die für mehrere Abteilungen zuständig sind.
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(1) Das Angebot im Baumarkt der Beklagten in K ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in verschiedene „Warenbereiche“, darunter die Bereiche Gartenprodukte, Elektroprodukte, Baustoffe, Sanitär, Farben und Werkzeug aufgeteilt. Nach dem Katalog E des Ausschusses für Definitionen zu Handel und Distribution handelt es sich dabei vorwiegend nicht nur um „Warenbereiche“, sondern um die höhere Ordnungsstufe der „Warenarten“ (vgl. Institut für Handelsforschung an der Universität zu Köln Katalog E 5. Ausgabe S. 140). Das Landesarbeitsgericht hat diese verschiedenen Warenarten oder Warenbereiche (von ihm als „Warengruppen“ bezeichnet) zutreffend im Ergebnis als Verkaufsabteilungen im Tarifsinne angesehen. Das ist auch unter dem Gesichtspunkt der Erheblichkeit des jeweiligen Sortiments zutreffend, der vorliegend bei der Größe des Baumarktes der Beklagten in K außer Frage steht.
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(2) Die Klägerin ist zudem nicht nur „zeitlich überwiegend“ iSd. § 9 MTV 2003 sondern ausschließlich an „Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind“, tätig. Sämtliche Kassen, an denen die Klägerin beschäftigt wird, unterliegen keinen Zuständigkeitsbegrenzungen hinsichtlich der im gesamten Baumarkt (einschließlich Gartenmarkt) angebotenen Waren. So können nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts alle im Markt angebotenen Produkte in beiden Kassenbereichen, zwischen denen die Klägerin unregelmäßig wechselt, bezahlt werden. Auch die Infokasse, an der die Klägerin weiterhin eingesetzt wird, ist offenkundig mindestens für den gesamten Baumarktbereich, in dem mehrere Warenarten angeboten werden und in dem sie räumlich angesiedelt ist, ohne Produkteinschränkungen zuständig. Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, ob dort zudem noch Produkte aus dem Gartenmarktbereich bezahlt werden können.
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(3) Nach allem ist es unerheblich, ob die Info- und die Gartenmarktkasse außerdem Sammelkassen iSd. Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III GTV 2006 sind, wofür allerdings wegen der dort anfallenden übergeordneten Aufgaben und Funktionen (beide sind nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts für zusätzliche Aufgaben wie Umtausch, Retouren und sogenannte Abwicklungsscheine zuständig) viel spricht, und zu welchen Zeitanteilen die Klägerin an diesen Kassen tätig ist.
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4. Über die Höhe der tatsächlich gezahlten Vergütung und die rechnerische Höhe der monatlichen Differenz von 113,13 Euro besteht kein Streit mehr.
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5. Die Ausschlussfrist gemäß § 16 Ziffer 1 Buchst. c MTV 2003 von sechs Monaten nach Fälligkeit ist durch das Geltendmachungsschreiben vom 18. Februar 2008 gewahrt. Der geltend gemachte Anspruch auf die Vergütungsdifferenz für den Monat August 2007 war am 31. August 2007 fällig, da die Vergütung nach § 9 Ziffer 11 Satz 1 MTV 2008 nachträglich am Ende des Monats ausbezahlt wird, und wäre erst am 1. März 2008 verfallen.
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II. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
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Bepler
Creutzfeldt
Winter
Hannig
Rupprecht
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Annotations
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.
(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.
(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate.
(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; - 2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben; - 3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; - 4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; - 5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
- 1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder - 2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder - 3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
- 1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder - 2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder - 3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder, - 4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist, kann der Anspruch auf Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden. Eine Pfändung des Anspruchs vor diesem Zeitpunkt wird erst mit dem Antrag wirksam.
(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren darf der Arbeitgeber nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Bei mehreren Arbeitgebern sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen.
(2) Der Arbeitgeber muss der schwangeren oder stillenden Frau nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewähren.
Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)