Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Feb. 2016 - 3 AZR 960/13

ECLI:ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR960.13.0
bei uns veröffentlicht am23.02.2016

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. Juli 2013 - 6 Sa 1321/12 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Betriebsrente des Klägers berechnet.

2

Der 1941 geborene Kläger war vom 1. Juli 1976 bis zum 31. März 2003 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt.

3

Mit Schreiben vom Oktober 1977 hatte eine Rechtsvorgängerin der Beklagten ihm ua. erklärt:

        

„...   

        

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, daß wir Sie in unser Versorgungswerk aufgenommen haben. Über die Leistungen dieser Einrichtung informiert Sie die beigefügte Versorgungsordnung.

        

Die anrechenbaren Dienstjahre im Sinne des Artikels 3 der Versorgungsordnung zählen ab

        

1. Juli 1976.

        

...“   

4

Die „Versorgungsordnung ‚V-AG in Z, Direktion für Deutschland, Fassung 1976“ (im Folgenden VO 1976) enthält ua. folgende Regelungen:

        

Wesen der betrieblichen Versorgung

        

Artikel 1

        

Die V-Aktiengesellschaft in Z, Direktion für Deutschland, nachstehend Gesellschaft genannt, gewährt ihren Mitarbeitern zusätzlich zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung eine betriebliche Versorgung.

        

Die Versorgung umfaßt eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung, deren Umfang sich nach der Anzahl der anrechenbaren Dienstjahre und der Höhe der anrechenbaren Besoldung des Mitarbeiters richtet. Für die Versorgung sind die nachstehenden Bestimmungen maßgebend.

        

…       

        

Anrechenbare Dienstjahre

        

Artikel 3

        

Als anrechenbare Dienstjahre gelten alle Jahre und Teile von Jahren, die der Mitarbeiter nach Vollendung des 20. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versorgungsfalles, längstens jedoch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ununterbrochen in den Diensten einer Gesellschaft der deutschen Z Versicherungs-Gruppe zurückgelegt hat. Jeder volle Kalendermonat der anrechenbaren Dienstzeit wird als 1/12 eines anrechenbaren Dienstjahres gerechnet.

        

Anrechenbare Besoldung

        

Artikel 4

        

Als anrechenbare Besoldung gilt das im Gehaltstarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe festgelegte Monatsgehalt in der Endstufe derjenigen Gehaltsgruppe bzw. Gehaltszwischengruppe, die gemäß Dienstvertrag des Mitarbeiters für seine Besoldung im Monat Januar des Jahres maßgebend ist, in dem der Versorgungsfall eintritt bzw. eingetreten ist. Ferner wird gegebenenfalls die tarifliche Verantwortungszulage angerechnet.

        

…       

        

Höhe der Versorgungsleistungen

        

Artikel 6

        

Die Höhe der Renten hängt von der Anzahl der anrechenbaren Dienstjahre sowie von der anrechenbaren Besoldung ab. Dabei werden Teile der anrechenbaren Besoldung unterschiedlich berücksichtigt, wenn sie einerseits das im Gehaltstarifvertrag festgelegte Monatsgehalt in der Endstufe der Gehaltsgruppe VII, nachstehend Tarifgrenze VII genannt, oder andererseits die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten, nachstehend Beitragsbemessungsgrenze genannt, übersteigen. Als Grenzen gelten jeweils die Beträge, die im Monat Januar des Jahres maßgebend sind, in dem der Versorgungsfall eintritt bzw. eingetreten ist.

        

a)    

Altersrente

                 

Die Höhe der monatlichen Altersrente beträgt für jedes anrechenbare Dienstjahr

                 

-       

0,7 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 25 % des Teils der anrechenbaren Besoldung, der weder die Tarifgrenze VII noch die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, plus

                 

-       

0,5 % des Teils der anrechenbaren Besoldung, der die Tarifgrenze VII, jedoch nicht die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, plus

                 

-       

1,5 % des Teils der anrechenbaren Besoldung, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.

                 

Bei vorgezogener Altersrente wird die Anwartschaft auf Altersrente um 0,4 % für jeden Monat gekürzt, um den der Rentenbeginn vorgezogen wird.

                 

...     

        

Sowohl die Alters- wie die Invalidenrente eines Jahres dürfen bei Eintritt des Versorgungsfalles zusammen mit den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der Bruttobezüge des Kalenderjahres vor Eintritt des Versorgungsfalles - beim Werbeaußendienst der Bruttobezüge abzüglich Wettbewerbsprovisionen und Provisionen aus der eigenen Agentur bzw. die garantierten Bezüge des letzten Kalenderjahres - nicht übersteigen. ...

        

Änderungen der Versorgung

        

Artikel 12

        

Die Gesellschaft hofft und erwartet, die Versorgungszusagen ohne Einschränkung aufrechterhalten zu können. Sie behält sich jedoch vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn

        

-       

die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, daß ihr eine Aufrechterhaltung der zugesagten Versorgungsleistungen nicht mehr zugemutet werden kann oder

        

-       

der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderen Versorgungseinrichtungen mit Rechtsanspruch sich wesentlich ändern oder

        

-       

die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistungen und zur Unterstützung der eigenverantwortlichen Vorsorge der Mitarbeiter von der Gesellschaft gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändert, daß der Gesellschaft die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann.

        

In einem solchen Fall dürfen weder die zur Erfüllung der Leistungen aus den Versorgungszusagen aufgewendeten Mittel ihrem Zweck entfremdet noch bereits zugesprochene Versorgungsleistungen berührt werden.

        

...“   

        
5

Im Jahr 1977 unterzeichneten der „Gesamtbetriebsrat“ und die „Geschäftsleitung“ eine undatierte „Gemeinsame Erklärung zur Änderung der betrieblichen Versorgung der Gesellschaften der deutschen Z Versicherungs-Gruppe“ (im Folgenden Gemeinsame Erklärung). Zu dieser Unternehmensgruppe gehörte auch die damalige Arbeitgeberin des Klägers. Die Gemeinsame Erklärung regelt Einzelheiten für bestimmte Arbeitnehmergruppen und hat ua. folgenden Inhalt:

        

„1.     

Der Änderung der betrieblichen Versorgung liegen zugrunde:

                 

-       

die neue Versorgungsordnung in der Fassung von 1976

                 

-       

das Merkblatt zur Direktversicherung

                 

-       

das Merkblatt über die Leistungen bei Unfällen

                 

-       

diese gemeinsame Erklärung.

                                   
                                   
        

2.    

Jeder neu eintretende Mitarbeiter erhält vor oder bei Diensteintritt die Versorgungsordnung mit dem Merkblatt zur Direktversicherung, nach Ablauf der Probezeit das Merkblatt über die Leistungen bei Unfällen ausgehändigt. Der Mitarbeiter erhält eine Versorgungszusage, sobald er die Voraussetzungen gemäß Artikel 2 der Versorgungsordnung erfüllt und seine Zustimmung erteilt hat.

        

...“   

        
6

Nach den vom Kläger mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde die VO 1976 zeitgleich mit der Gemeinsamen Erklärung verlautbart.

7

Bei den verschiedenen Gesellschaften der Z Versicherungsgruppe bestanden in der Bundesrepublik einzelne Betriebsräte. Diese in verschiedenen Betrieben unterschiedlicher Unternehmen gewählten Betriebsräte bildeten ein gesondertes Verhandlungsgremium, das im allgemeinen Sprachgebrauch „Gesamtbetriebsrat“ genannt wurde. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 1 BetrVG, da dieses Gremium für verschiedene Unternehmen gebildet worden war. Eine tarifliche Regelung nach § 3 BetrVG aF bestand nicht.

8

Im Jahr 1990 wurde in der Unternehmensgruppe, dem die damalige Arbeitgeberin des Klägers angehörte, eine Kostenkommission gebildet, die die Aufgabe hatte, Einsparpotentiale zu ermitteln und Maßnahmen zu ihrer Realisierung vorzuschlagen. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1990 teilte die Z Versicherungen allen angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Innen- und Außendienst der Z Versicherungen Deutschland, so auch dem Kläger, Folgendes mit:

        

„...   

        

wie Sie wissen, haben wir in unsere Überlegungen, die Kostensituation zu verbessern, auch die Aufwendungen für unsere überdurchschnittlich ausgestattete Versorgungszusage - einschließlich Direktversicherung - einbezogen.

        

Wir freuen uns, Ihnen bestätigen zu können, daß für alle angestellten Mitarbeiter des Außen- und Innendienstes, die vor dem 01.01.1991 in die Dienste der Z Versicherungen Deutschland getreten sind und eine Versorgungszusage nach der Versorgungsordnung 1976 erhalten haben, die gegebene Versorgungszusage auch weiterhin bestehenbleibt, insofern also der Besitzstand gewahrt ist.

        

Wir konnten damit zwar den Wunsch des Gesamtbetriebsrates, die Versorgungszusage auch künftig für neue Mitarbeiter aufrechtzuerhalten, nicht erfüllen, werden uns aber bemühen, die Versorgungsbedürfnisse der neuen Mitarbeiter bei der Neuregelung unserer betrieblichen Versorgung weitgehend zu bedenken.

        

Wir schließen die Versorgungsregelung von 1976 mit Wirkung ab 01.01.1991 für neu eintretende Mitarbeiter mit dem Ziel, sie den im Markt üblichen Verhältnissen anzupassen. Darüber werden wir mit dem Gesamtbetriebsrat verhandeln.“

9

Mit Schreiben vom 28. Mai 1991 wies die Personalabteilung der Z Versicherungen alle Mitarbeiter, die eine Versorgungszusage nach der VO 1976 erhalten hatten, auf Folgendes hin:

        

„...   

        

die für die Höhe der Versorgungsleistungen maßgebliche Tarifgrenze gemäß Artikel 6 der Versorgungsordnung 1976 bemißt sich nunmehr seit der ab 01.01.1991 gültigen Neuordnung der Tarifgruppen an der Tarifgruppe VIII.

        

Dementsprechend heißt es mit Wirkung ab 01.01.1991 in Artikel 6 der Versorgungsordnung 1976 bei im übrigen unverändertem Inhalt

        

anstelle von ‚Gehaltsgruppe VII’

‚Gehaltsgruppe VIII’

        

und     

        
        

anstelle von ‚Tarifgrenze VII’

‚Tarifgrenze VIII’.

10

Am 30. Juni 1993 schlossen die „Gesellschaften der Z Versicherungen Deutschland“ und der „Gesamtbetriebsrat der Z Versicherungen Deutschland“ die „Betriebsvereinbarung zur Abänderung der Versorgungsordnung 1976“ (im Folgenden Vereinbarung 1993) ab. In dieser heißt es ua.:

        

„1.     

Anrechenbare Besoldung Artikel 4 erhält folgende Fassung:

                 

Grundlage für die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Art. 5 ist die im Januar 1993 bei Vollzeitbeschäftigung maßgebliche anrechenbare Besoldung. ...

                 

Die anrechenbare Besoldung wird bei Tarifsteigerungen jeweils zum 1.1. des Folgejahres um die Hälfte des Steigerungsprozentsatzes angepaßt.

                 

Bei Höhergruppierung innerhalb des Tarifbereiches gilt die angepaßte anrechenbare Besoldung für die erreichte Tarifgruppe bzw. Zwischengruppe.

                 

…       

                 

Für die Berechnung der Versorgungsleistungen gilt bei allen Mitarbeitern die angepaßte anrechenbare Besoldung vom Monat Januar des Jahres, in dem der Versorgungsfall eintritt.

                 

...     

        

3.    

Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft und kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 1998, von beiden Seiten gekündigt werden.

                 

...“   

11

Der Kläger nimmt seit dem 1. April 2003 seine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorgezogen in Anspruch. Im Januar 2003 lag die Vergütung nach der Endstufe der Tarifgruppe VIII bei 3.693,00 Euro, die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung war auf 5.100,00 Euro festgesetzt. Das Grundgehalt des Klägers belief sich auf 4.641,00 Euro. Die anrechenbare Besoldung nach Nr. 1 Vereinbarung 1993 betrug 4.136,00 Euro.

12

Die Beklagte zahlt - ebenfalls seit dem 1. April 2003 - an den Kläger eine monatliche Betriebsrente, die sie auf der Grundlage einer anrechenbaren Besoldung iHv. 4.136,00 Euro entsprechend der Vereinbarung 1993 und unter Beachtung der Gemeinsamen Erklärung errechnet hat. Die Betriebsrente des Klägers belief sich zunächst auf monatlich 614,20 Euro brutto. Zum 1. Juli 2006 passte die Beklagte diese Rente um 6,1361 vH (= 37,69 Euro) an und zahlte ab dem 1. Juli 2006 an den Kläger monatlich einen Betrag iHv. 651,89 Euro brutto.

13

Mit seiner am 3. September 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer höheren Betriebsrente in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe eine monatliche Betriebsrente iHv. 710,33 Euro brutto zu. Seine Betriebsrente berechne sich ausschließlich auf der Grundlage der VO 1976. Deshalb sei von einer anrechenbaren Besoldung iHv. 4.641,00 Euro auszugehen. Die Vereinbarung 1993 habe die VO 1976 nicht wirksam abgelöst. Die VO 1976 sei eine Gesamtzusage. Sie sei nicht betriebsvereinbarungsoffen, da sie nicht mit dem Betriebsrat abgestimmt sei. Der VO 1976 liege auch keine kollektiv-rechtliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat zugrunde. Etwas anderes folge nicht aus der Gemeinsamen Erklärung. Diese sei den Mitarbeitern nicht bekannt gemacht worden. Im Übrigen sei die Gemeinsame Erklärung keine Betriebsvereinbarung, sie enthalte lediglich eine interne Regelung der Anwendungsfälle der VO 1976. Die Beklagte habe zudem keine sachlich-proportionalen Gründe für einen Eingriff in seine aufgrund der VO 1976 erworbenen Anwartschaften vorgetragen. Darüber hinaus habe die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 11. Dezember 1990 eine weitere Anwendung der VO 1976 garantiert.

14

Der Kläger hat zuletzt - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit von Januar 2005 bis August 2008 iHv. 2.512,64 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.693,81 Euro seit dem 21. Juni 2007 und aus je 58,49 Euro seit dem jeweiligen Monatszweiten vom 2. Juli 2007 bis zum 2. September 2008 zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. September 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 710,33 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit des jeweiligen Rentenbetrages zuzüglich der turnusmäßigen Erhöhung zu zahlen.

15

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die VO 1976 sei durch die Vereinbarung 1993 wirksam abgelöst worden. Dem stehe ihr Schreiben vom 11. Dezember 1990 nicht entgegen. In diesem Schreiben habe sie lediglich eine Besitzstandswahrung zugesagt und keinen Verzicht auf Änderungsmöglichkeiten erklärt. Die VO 1976 sei eine Betriebsvereinbarung. Etwa ab 1973 hätten der Betriebsrat F und der Gesamtbetriebsrat die Beklagte im Hinblick auf die bereits bestehende Versorgungsordnung bei den Z Gesellschaften darauf hingewiesen, dass diese der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliege. Es sei daraufhin zu Verhandlungen mit dem Betriebsrat F gekommen, die sich über etwa drei Jahre hingezogen und schließlich zum Abschluss der Gemeinsamen Erklärung geführt hätten. Damit sei eine Betriebsvereinbarung über die VO 1976 zustande gekommen. Die VO 1976 sei Bestandteil der Gemeinsamen Erklärung. Zumindest sei die VO 1976 betriebsvereinbarungsoffen. Sie sei entsprechend der Gemeinsamen Erklärung bekannt gemacht worden. Für die Arbeitnehmer sei damit hinreichend erkennbar gewesen, dass die Versorgungsleistungen in Abstimmung mit dem Gesamtbetriebsrat versprochen wurden und dass diese Leistungen auch in der Zukunft Abänderungen durch den Gesamtbetriebsrat zugänglich sein würden. Die Neuregelung durch die Vereinbarung 1993 wahre auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Die Vereinbarung 1993 führe nicht zu einem Eingriff in den erdienten Teilbetrag oder die erdiente Dynamik. Für einen Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe lägen sachlich-proportionale Gründe vor.

16

Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 17. April 2012 (- 3 AZR 401/10 -) das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat im neuerlichen Berufungsverfahren die Klage abgewiesen. Es hat nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme angenommen, es stehe fest, dass die VO 1976 nicht vor der Gemeinsamen Erklärung aus dem Jahr 1977 verlautbart worden sei und damit die Versorgungsansprüche des Klägers auf einer unwirksamen - weil mit einem betriebsverfassungsrechtlich nicht existenten Gremium abgeschlossenen - Betriebsvereinbarung beruhten. Diese unwirksame Betriebsvereinbarung könne nicht in eine Gesamtzusage umgedeutet werden und stelle damit keine Rechtsgrundlage für das Klagebegehren des Klägers dar. Jedenfalls habe die Beklagte die VO 1976 in derselben Weise ändern können, in der sie ursprünglich erlassen wurde, mithin durch eine Vereinbarung mit dem nicht existenten „Gesamtbetriebsrat“. Es sei durch die Vereinbarung 1993 auch nicht in erdiente Anwartschaften eingegriffen worden. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

17

Die Revision ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Für das Begehren des Klägers besteht eine Anspruchsgrundlage. Ob die Klage begründet ist, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend beurteilen. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur neuerlichen Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.

18

I. Das angefochtene Urteil ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Landesarbeitsgericht bei seiner neuerlichen Entscheidung gegen die Bindungswirkung nach § 563 Abs. 2 ZPO verstoßen hat.

19

1. Das Landesarbeitsgericht ist nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 563 Abs. 2 ZPO an die rechtliche Beurteilung des ersten Revisionsurteils vom 17. April 2012 (- 3 AZR 401/10 -) gebunden, die der Aufhebung zugrunde gelegen hat. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 563 Abs. 2 ZPO hat das Landesarbeitsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des früheren Berufungsurteils durch das Bundesarbeitsgericht zugrunde gelegen hat, seiner neuen Entscheidung zugrunde zu legen. Damit soll vermieden werden, dass die endgültige Entscheidung der Sache verzögert oder gar verhindert wird, weil keines der beiden Gerichte seine Rechtsauffassung ändert und der Rechtsstreit deshalb ständig zwischen dem Berufungsgericht und dem Revisionsgericht hin- und hergeschoben wird (vgl. BGH 21. November 2006 - XI ZR 347/05 - Rn. 20; GmS-OGB 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72 - BGHZ 60, 392). Die verfahrensrechtlichen Bindungen dienen dem höherrangigen Zweck, einen alsbaldigen Rechtsfrieden zwischen den Prozessparteien herbeizuführen. Sie sind tendenziell einer Rechtskraft vergleichbar. Dementsprechend ist das Berufungsgericht an die der Aufhebung zugrunde liegende Rechtsauffassung selbst dann gebunden, wenn nach seiner Ansicht ein Rechtssatz übersehen oder ein solcher irrtümlich falsch ausgelegt worden ist (BGH 21. November 2006 - XI ZR 347/05 - Rn. 20). Die Bindung an das zurückweisende Urteil besteht selbst bei verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungsgerichts (vgl. BVerfG 4. Oktober 1983 - 2 BvL 8/83 - zu B 2 und 3 der Gründe, BVerfGE 65, 132).

20

Die Bindungswirkung bei Zurückverweisungen ist auf die ratio decidendi - die tragende Begründung - des Revisionsurteils beschränkt. Das können nur Ausführungen sein, mit denen das Revisionsgericht die Rechtsauffassung der Vorinstanz verwirft. Bestätigende Ausführungen des Revisionsgerichts in der aufhebenden Entscheidung sind dagegen obiter dicta, also nicht tragende Entscheidungsgründe, da auf ihnen die zur Zurückverweisung führende Entscheidung nicht beruhen kann. Deshalb kann die Vorinstanz ihre ursprüngliche Rechtsauffassung aufgeben, soweit sie vom Revisionsgericht gebilligt wurde (vgl. Zöller/Heßler ZPO 31. Aufl. § 563 Rn. 3a).

21

2. Der Senat hat das den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverweisende Urteil vom 17. April 2012 (- 3 AZR 401/10 -) damit begründet, die Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei unzutreffend, es habe sich bei der VO 1976 um eine Gesamtzusage gehandelt, die durch die Gemeinsame Erklärung aus dem Jahr 1977 nicht zum Gegenstand einer Betriebsvereinbarung geworden sei, sie habe daher durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden können. Der Senat hat demgegenüber unter Rn. 19 seiner Entscheidung (BAG 17. April 2012 - 3 AZR 401/10 -) ausgeführt, die VO 1976 sei Gegenstand der Gemeinsamen Erklärung aus dem Jahr 1977. Die Gemeinsame Erklärung sei - vorausgesetzt auf Betriebsratsseite sei sie von einem im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Gremium abgeschlossen worden - eine Betriebsvereinbarung. Sie könne daher durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes abgelöst werden. Weiter hat der Senat unter Rn. 27 ff. ausgeführt, die Ansprüche des Klägers aus der VO 1976 beruhten unter dieser Voraussetzung unabhängig davon, ob die VO 1976 den betroffenen Arbeitnehmern erst nach Abschluss der Gemeinsamen Erklärung oder zuvor bekannt gegeben wurde, was das Landesarbeitsgericht bislang nicht festgestellt habe, auf einer Betriebsvereinbarung. Falls die VO 1976 den Arbeitnehmern erst nach dem Zustandekommen der Gemeinsamen Erklärung bekannt gemacht worden sein sollte, hat der Senat angenommen, die VO 1976 sei von vornherein Bestandteil der Gemeinsamen Erklärung und damit selbst Betriebsvereinbarung. Anschließend hat sich der Senat mit der Frage befasst, welche Folgen es hat, sollte die Gemeinsame Erklärung erst nach Bekanntgabe der VO 1976 geschaffen worden sein. In diesem Zusammenhang führt der Senat aus, dass eine Gesamtzusage vorläge, auf der die Rechte des Klägers ursprünglich beruht hätten, diese jedoch in einer Betriebsvereinbarung aufgegangen wäre, die ohne Weiteres durch die spätere Betriebsvereinbarung abgelöst werden könne.

22

3. Der Senat hat damit für die Aufhebungsentscheidung tragend allein darauf abgestellt, dass die Begründung des Landesarbeitsgerichts unter der von ihm zugrunde gelegten Voraussetzung, der „Gesamtbetriebsrat“ sei ordnungsgemäß gebildet, nicht zutreffe. Die Zurückverweisung hat daher dem Landesarbeitsgericht in erster Linie die Möglichkeit eröffnet, diese Voraussetzung zu prüfen. Der Senat hat jedoch nicht tragend darauf abgestellt, dass die VO 1976 in jedem Fall den Rechtscharakter einer Gesamtzusage hatte. Das Landesarbeitsgericht konnte daher - jedenfalls ohne Verstoß gegen die Bindungswirkung nach § 563 Abs. 2 ZPO - darauf erkennen, dass die VO 1976 erst nach Schaffung der Gemeinsamen Erklärung bekannt gegeben wurde und damit ggf. deren rechtliches Schicksal teilt.

23

II. Das angefochtene Urteil ist jedoch rechtsfehlerhaft, soweit das Landesarbeitsgericht - ohne nähere Begründung - angenommen hat, die als Betriebsvereinbarung unwirksame Gemeinsame Erklärung, könne nicht in eine Gesamtzusage umgedeutet werden, weshalb es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für das Klagebegehren fehle. Es ist nicht ausgeschlossen, eine unwirksame Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage umzudeuten. Die VO 1976 iVm. der Gemeinsamen Erklärung kann in eine Gesamtzusage umgedeutet werden. Damit besteht eine Anspruchsgrundlage unabhängig davon, ob die VO 1976, wie vom Landesarbeitsgericht angenommen, - wogegen der Kläger jedoch Verfahrensrügen erhoben hat - erst mit der gemeinsamen Erklärung oder - wie vom Kläger behauptet - bereits zuvor verlautbart worden war.

24

1. Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Gemeinsame Erklärung als Betriebsvereinbarung unwirksam ist, weil auf Betriebsratsseite mit dem „Gesamtbetriebsrat“ ein Gremium gehandelt hat, das vom Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehen ist (vgl. BAG 17. April 2012 - 3 AZR 401/10 - Rn. 39; 17. März 2010 - 7 AZR 706/08 - Rn. 21; 13. Februar 2007 - 1 AZR 184/06 - Rn. 16, BAGE 121, 168).

25

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es nicht ausgeschlossen, eine unwirksame Betriebsvereinbarung entsprechend § 140 BGB in eine vertragliche Einheitsregelung (Gesamtzusage oder gebündelte Vertragsangebote) umzudeuten. Eine solche Umdeutung kommt allerdings nur in Betracht, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich unabhängig von der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall verpflichten wollen, seinen Arbeitnehmern die in dieser vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Arbeitgeber von einer Betriebsvereinbarung durch Kündigung jederzeit lösen kann, während eine Änderung der Arbeitsverträge, zu deren Inhalt eine Gesamtzusage wird, grundsätzlich nur einvernehmlich oder durch gerichtlich überprüfbare Änderungskündigung möglich ist. Ein hypothetischer Wille des Arbeitgebers, sich unabhängig von der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung auf Dauer einzelvertraglich zu binden, kann daher nur in Ausnahmefällen angenommen werden (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 1 AZR 137/11 - Rn. 21; 17. März 2010 - 7 AZR 706/08 - Rn. 26; 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 - Rn. 34, BAGE 118, 211).

26

3. Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben. Die als Betriebsvereinbarung unwirksame VO 1976 iVm. der Gemeinsamen Erklärung stellt eine wirksame Gesamtzusage dar, auch wenn die VO 1976 erst mit der Gemeinsamen Erklärung - wovon das Landesarbeitsgericht ausgegangen ist - verlautbart worden sein sollte.

27

a) Der Senat ist - entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Rechtsauffassung der Beklagten - nicht nach § 563 Abs. 2 ZPO gehindert, eine solche Umdeutung zu prüfen. Zwar ist auch der Senat im nachfolgenden Revisionsverfahren - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - an die rechtliche Beurteilung in der zurückverweisenden Entscheidung im vorangegangenen Revisionsverfahren gebunden (vgl. BAG 10. November 2015 - 3 AZR 390/14 - Rn. 13 mwN). Der Senat hat aber im vorausgegangenen Revisionsurteil (BAG 17. April 2012 - 3 AZR 401/10 -) weder geprüft, ob eine Umdeutung der VO 1976 iVm. der Gemeinsamen Erklärung in Betracht kommt, wenn sie als Betriebsvereinbarung unwirksam ist, noch die Aufhebung des damals angefochtenen Berufungsurteils tragend damit begründet. Diese Frage war daher nicht Gegenstand seiner rechtlichen Beurteilung. Auf das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterte Problem, ob diese Frage Gegenstand der Beurteilung hätte sein müssen, kommt es nicht an.

28

b) Es kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass sich der Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall verpflichten wollte, die in der VO 1976 zugesagten Leistungen zu erbringen. Er hatte bereits vor Erlass der VO 1976 in den 1960er-Jahren eine Versorgungsordnung erlassen und seinen Arbeitnehmern auf deren Grundlage Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Im Hinblick auf das durch das Betriebsverfassungsgesetz 1972 geschaffene Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats haben der Arbeitgeber und der „Gesamtbetriebsrat“ über Jahre verhandelt und sich dann auf die VO 1976 iVm. der Gemeinsamen Erklärung verständigt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Arbeitgeber künftig keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung mehr zusagen wollte.

29

c) Des Weiteren ist zu beachten, dass sich die Möglichkeiten des Arbeitgebers, sich von einer Gesamtzusage über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einerseits und einer Betriebsvereinbarung über solche Leistungen andererseits zu lösen, nicht wesentlich unterscheiden. Der Arbeitgeber kann sich auch von seinen auf Betriebsvereinbarungen beruhenden Verpflichtungen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Kündigung der Betriebsvereinbarung nur unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes lösen. Diese Grundsätze gelten auch bei Gesamtzusagen, mit denen der Arbeitgeber - wie regelmäßig - Leistungen nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregelungen zusagt.

30

aa) Zwar räumt § 77 Abs. 5 BetrVG das Kündigungsrecht für Betriebsvereinbarungen uneingeschränkt ein. Die Ausübung dieses Rechts auch durch den Arbeitgeber bedarf keiner Rechtfertigung und unterliegt keiner inhaltlichen Kontrolle (st. Rspr., vgl. etwa BAG 10. März 1992 - 3 ABR 54/91 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 70, 41; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu II 1 der Gründe, BAGE 91, 310; 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B I 4 a der Gründe, BAGE 92, 203; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 99, 75). Allerdings kann, soweit es um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geht, der Arbeitnehmer grundsätzlich erwarten, dass er für die von ihm erbrachten Vorleistungen durch Betriebszugehörigkeit, die er nur einmal erbringen kann, auch die ihm in Aussicht gestellte Gegenleistung erhält, soweit dem nicht Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegenstehen, die seine schützenswerten Interessen überwiegen lassen (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 a der Gründe, aaO). Vor diesem Hintergrund ist die sich aus § 77 Abs. 5 BetrVG für die Anwartschaften ergebende einschneidende Wirkung der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung mithilfe der aus dem Rechtsstaatsprinzip(Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu begrenzen (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 der Gründe, aaO). Deshalb gehen die Möglichkeiten eines Arbeitgebers, durch Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung auf die Versorgungsanwartschaften der begünstigten Arbeitnehmer einzuwirken, nicht weiter als die Möglichkeiten der Betriebspartner im Rahmen von Aufhebungs- oder Änderungsvereinbarungen (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 a der Gründe, aaO). Die aufgrund einer Betriebsvereinbarung erdienten Besitzstände der bisher Begünstigten werden gegenüber einer Kündigung ebenso geschützt wie gegenüber einer ablösenden Betriebsvereinbarung (BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 64; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 a der Gründe, aaO). Bei einer ablösenden Betriebsvereinbarung sind Eingriffe in Anwartschaften nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer müssen entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenübergestellt werden (BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 65).

31

bb) Nichts anderes gilt regelmäßig für auf Gesamtzusagen beruhende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Auch diese können vom Arbeitgeber grundsätzlich unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geändert werden.

32

(1) Der Arbeitgeber, der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage verspricht, will diese nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Da die Geltung der Regelungen auf einen längeren, unbestimmten Zeitraum angelegt ist, sind diese von vornherein auch für die Begünstigten erkennbar einem möglichen künftigen Änderungsbedarf ausgesetzt. Ein solches System darf somit nicht erstarren. Der Arbeitgeber sagt daher mit einer Gesamtzusage im Regelfall nur eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers, für die die Versorgungsordnung gelten soll, sichergestellt (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 32). Ihm steht daher auch ohne Änderungskündigung eine Neuregelung offen.

33

(2) Eine gegebene Änderungsmöglichkeit berechtigt aber den Arbeitgeber ebenso wenig wie die Betriebsparteien zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer. Sowohl das Gebrauchmachen von einem Änderungsvorbehalt als auch spätere Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die Ansprüche aus einer früheren Betriebs- oder Dienstvereinbarung einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden (vgl. BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 34, BAGE 143, 90). Da davon auszugehen ist, dass sich der Arbeitgeber mit einer Gesamtzusage, die Änderungsmöglichkeiten eröffnet, nur die Änderungen vorbehalten will, die den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entsprechen, ist - sofern keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Auslegung bestehen - anzunehmen, dass sich der Arbeitgeber lediglich die in diesem Rahmen zulässigen Änderungen vorbehält; denn nur dann entspricht der Änderungsvorbehalt auch den Vorgaben von § 308 Nr. 4 BGB(vgl. BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - aaO).

34

4. Auf die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen, mit denen er sich gegen die Feststellung des Landesarbeitsgerichts wendet, die VO 1976 sei erst nach dem Zustandekommen der Gemeinsamen Erklärung verlautbart worden, kommt es nicht an. Auch wenn die VO 1976 bereits vor der Gemeinsamen Erklärung verlautbart worden sein sollte, ändert sich im Ergebnis nichts. Dann bildete sie als Gesamtzusage die Grundlage für die denkbaren Ansprüche des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Durch die spätere Gemeinsame Erklärung würde sich - wegen der Unwirksamkeit der Gemeinsamen Erklärung als Betriebsvereinbarung - nichts am Rechtscharakter der VO 1976 geändert haben.

35

III. Das angefochtene Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Zwar hat das Landesarbeitsgericht im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, der Arbeitgeber sei berechtigt gewesen, die VO 1976 unter Beteiligung des „Gesamtbetriebsrats“ und damit in derselben Weise zu ändern, wie diese ursprünglich erlassen wurde. Allerdings sind solche Änderungen nur unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zulässig. Dies hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft verkannt.

36

1. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass es der Beklagten grundsätzlich möglich war, in die Versorgungsregelungen nach der VO 1976 durch die Vereinbarung 1993 einzugreifen und dadurch die Versorgungsanwartschaften ihrer Arbeitnehmer zu schmälern.

37

Die Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung des Klägers beruhten ursprünglich auf der VO 1976, die - wie oben ausgeführt - unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Verlautbarung eine wirksame Gesamtzusage darstellt. Diese Gesamtzusage verweist nach den dargestellten Grundsätzen dynamisch auf die beim Arbeitgeber jeweils geltenden Versorgungsbestimmungen. Der Arbeitgeber war daher berechtigt, die Zusage im Rahmen des rechtlich Zulässigen auch einseitig zu ändern. Dass er sich dabei mit einem Gremium abgesprochen hat, das betriebsverfassungsrechtlich nicht existiert, ist unschädlich, zumal dieses auch bei der Schaffung der Regelung mitgewirkt hatte.

38

2. Allerdings müssen dabei die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Diese hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft nicht angewandt.

39

a) Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht für Versorgungsanwartschaften durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 169/10 - Rn. 51 mwN, BAGE 144, 160). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 21 mwN, BAGE 150, 147).

40

b) Ob die Änderungen durch die Vereinbarung 1993 wirksam sind und sich die Ansprüche des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der VO 1976 in der Fassung der Vereinbarung 1993 richten, steht noch nicht fest. Das Landesarbeitsgericht hat das hierfür vom Senat entwickelte dreistufige Prüfungsschema nicht angewendet.

41

aa) Auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht beurteilt werden, ob die Neuregelungen in den erdienten und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag eingreifen oder ob ein Eingriff in die erdiente Dynamik vorliegt. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Vereinbarung 1993 habe nicht in erdiente Anwartschaften eingegriffen, kann anhand der bisherigen Feststellungen nicht nachvollzogen werden. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft die tatsächlichen Grundlagen für eine derartige Annahme nicht geprüft. Zumindest ein Eingriff in die erdiente Dynamik ist nicht gänzlich fernliegend.

42

(1) Bei der erdienten Dynamik folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 64 mwN). Die erdiente Dynamik baut dabei auf dem erdienten Teilbetrag auf. Der erdiente Teilbetrag errechnet sich zeitratierlich entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG, wobei bezogen auf den Ablösezeitpunkt auch der Festschreibeeffekt und die Veränderungssperre entsprechend § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG zu berücksichtigen sind. Auch die vom Arbeitnehmer erdiente Dynamik berechnet sich entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG unter Berücksichtigung der Veränderungssperre nach § 2 Abs. 5 BetrAVG zeitanteilig; allerdings greift im Hinblick auf den variablen Berechnungsfaktor der Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG nicht ein(vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 42; 30. September 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 32).

43

(2) Danach ist ein Eingriff in die erdiente Dynamik nicht gänzlich fernliegend.

44

(a) Nach Art. 6 VO 1976 ist die Höhe der Betriebsrente sowohl von den anrechenbaren Dienstjahren gem. Art. 3 VO 1976 als auch von der anrechenbaren Besoldung nach Art. 4 VO 1976 abhängig. Nach Art. 4 Satz 1 VO 1976 gilt als anrechenbare Besoldung das im Gehaltstarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe festgelegte Monatsgehalt in der Endstufe derjenigen Gehaltsgruppe bzw. Gehaltszwischengruppe, die gemäß Dienstvertrag des Mitarbeiters für seine Besoldung im Monat Januar des Jahres maßgebend ist, in dem der Versorgungsfall eintritt bzw. eingetreten ist. Diese Bestimmung ist durch Nr. 1 Vereinbarung 1993 dahin neu gefasst worden, dass Grundlage für die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Art. 5 VO 1976 die im Januar 1993 bei Vollzeitbeschäftigung maßgebliche anrechenbare Besoldung ist und dass diese bei Tarifsteigerungen jeweils zum 1. Januar des Folgejahres, dh. erstmals ab dem 1. Januar 1994, um die Hälfte des Steigerungsprozentsatzes angepasst wird. Zudem gilt bei Höhergruppierung innerhalb des Tarifbereiches die angepasste anrechenbare Besoldung für die erreichte Tarifgruppe bzw. Zwischengruppe.

45

(b) Das deutet darauf hin, dass sich künftige Entgeltsteigerungen nicht mehr so günstig auf die Bewertung von Beschäftigungszeiten vor dem Ablösezeitpunkt auswirken wie dies nach der VO 1976 der Fall ist. Nr. 1 Vereinbarung 1993 verändert die gehaltsabhängige Dynamik insoweit, als zum Ablösezeitpunkt in den Berechnungsfaktor „anrechenbare Besoldung“ verschlechternd eingegriffen wird. Art. 6 iVm. Art. 4 VO 1976 sieht mit dem Berechnungsfaktor „anrechenbare Besoldung“ eine dienstzeitunabhängige Steigerungsmöglichkeit (Dynamik) vor. Der Wertzuwachs der Anwartschaft richtet sich - ohne Bindung an die Dienstzeit - mit der Anknüpfung an die anrechenbare Besoldung nach der künftigen Entwicklung eines variablen Bemessungsfaktors.

46

bb) Die Vereinbarung 1993 greift jedenfalls in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse ein, denn ab dem 1. Juli 1993 wird die anrechenbare Besoldung bei Tarifsteigerungen jeweils zum 1. Januar des Folgejahres nur noch um die Hälfte des Steigerungsprozentsatzes angepasst. Diese Wirkungsweise von Nr. 1 Vereinbarung 1993 führt dazu, dass die im Versorgungsfall „Alter“ erreichbare Betriebsrente nach der Neuregelung geringer ausfällt als nach der VO 1976. Ob die dafür erforderlichen sachlich-proportionalen Gründe vorgelegen haben, hat das Landesarbeitsgericht ebenfalls nicht geprüft.

47

IV. Bei der neuerlichen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht nunmehr zu prüfen haben, auf welcher Stufe der Eingriff erfolgt ist und ob die dafür erforderlichen Gründe vorgelegen haben. Sollte lediglich ein Eingriff in künftige dienstzeitabhängige Zuwächse vorliegen und die Beklagte sich auf wirtschaftliche Gründe berufen, wird das Landesarbeitsgericht die vom Senat mit Urteilen vom 9. Dezember 2014 (- 3 AZR 323/13 - Rn. 36 ff., BAGE 150, 147; ua.) sowie mit Urteilen vom 16. Juni 2015 (- 3 AZR 390/13 - Rn. 36 ff.; ua.) präzisierten Voraussetzungen für das Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe zu beachten haben. Sollte sich die Beklagte auf eine Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung berufen, wird das Landesarbeitsgericht die vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (BAG 10. November 2015 - 3 AZR 390/14 - Rn. 39) beachten müssen. Dabei wird es ggf. zu berücksichtigen haben, dass die VO 1976 ausweislich des Schreibens der Z Versicherungen Deutschland für Neueintritte ab dem 1. Januar 1991 geschlossen wurde und es sich bei der Versorgungszusage nach der VO 1976 wegen der Regelung in Art. 6 VO 1976 um eine Gesamtversorgung handelt.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt     

        

        

        

    Wischnath     

        

    Brunke    

                 

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen


(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseit

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft


(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit


In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam1.(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 140 Umdeutung


Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

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(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden: 1. für Unternehmen mit mehreren Betrieben a) die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oderb) die Zusammenfassung von Betrieben, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder ei

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 47 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht *)


(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten. (2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei M

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(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.

(2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.

(3) Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.

(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden.

(5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebsrat mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abzuschließen, in der bestimmt wird, dass Betriebsräte mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden.

(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.

(7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.

(8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, wahlberechtigte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind; sind mehrere Mitglieder entsandt worden, gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend.

(9) Für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von den Absätzen 7 und 8 abweichende Regelungen getroffen werden.
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+)
Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 47 Abs. 2 (Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe a des BetrVerf-Reformgesetzes) für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.

(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:

1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.

(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 30. August 2013 - 10 Sa 1224/11 - teilweise aufgehoben soweit es die Hilfsanträge der Klägerin auf Feststellung, dass ihr gegen den Beklagten ein Anspruch auf Gewährung einer monatlichen Altersrente nach der VO 1976 seit dem 1. März 2010 zusteht, sowie auf Zahlung iHv. monatlich 405,39 Euro brutto seit dem 1. März 2013 abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung verpflichtet ist, der Klägerin eine Altersrente nach der Versorgungsordnung der K AG in der Fassung vom 1. Januar 1976 (im Folgenden VO 1976) zu gewähren.

2

Die am 7. Januar 1949 geborene Klägerin war in der Zeit vom 12. Oktober 1978 bis zum 7. Januar 2006 als Gardinennäherin bei der K AG bzw. der K Warenhaus AG beschäftigt. Nach dem Anstellungsvertrag der Klägerin vom 12. Oktober 1978 betrug ihre Vergütung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses 1.349,00 DM monatlich.

3

Die K AG hatte ihren Arbeitnehmern im Wege einer Gesamtzusage Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der VO 1976 zugesagt. Die VO 1976 lautet auszugsweise:

        

㤠1

        

Arten der betrieblichen Versorgungsleistungen

        

1.    

Firmenrenten

                 

a)    

Altersrente

                 

…       

        
        

…       

        
        

§ 2

        

Wartezeit

        

1.    

Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Versorgungsleistungen ist, daß der Betriebsangehörige eine anrechnungsfähige Firmenzugehörigkeit (§ 9) von mindestens 18 Jahren erreicht hat (Wartezeit).

        

…       

        
        

§ 3

        

Altersrente

        

1.    

Altersrente erhält ein Betriebsangehöriger, der nach Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren aus dem Arbeitsverhältnis zur Firma ausscheidet.

        

…       

        
        

§ 7

        

Höhe der Versorgungsleistungen

        

1.    

Die Firmenrente beträgt

                 

18 %   

des rentenfähigen Einkommens (§ 8) zuzüglich

                 

1 %     

des rentenfähigen Einkommens für jedes nach Erfüllung der Wartezeit (§ 2) geleistete volle Jahr der anrechnungsfähigen Firmenzugehörigkeit (§ 9)

                          

bis zum Höchstbetrag von

                 

30 %   

des rentenfähigen Einkommens.

        

…       

                 
                                   
        

§ 8

        

Rentenfähiges Einkommen

        

1.    

Als rentenfähiges Einkommen gilt das von dem Betriebsangehörigen im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Ausscheiden aus der Firma bezogene monatliche Bruttoentgelt.

                 

...     

        

2.    

Als rentenfähiges Einkommen kommt höchstens ein Betrag von DM 4.000,00 brutto monatlich in Betracht.

                                   
        

§ 9

        

Anrechnungsfähige Firmenzugehörigkeit

        

1.    

Die anrechnungsfähige Firmenzughörigkeit umfaßt den Zeitraum, in dem der Betriebsangehörige ohne Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses in den Diensten der Firma gestanden hat. …“

4

Die K AG schloss mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat am 7. Juni 1982 eine Betriebsvereinbarung zur Ablösung der VO 1976 (im Folgenden BV 1982). Sie enthält ua. folgende Regelungen:

        

I. Neue Versorgungsordnung

        

Die K Aktiengesellschaft und der Gesamtbetriebsrat der K Aktiengesellschaft vereinbaren hiermit, die Versorgungsordnung vom 1. Januar 1976 durch eine den wirtschaftlichen Gegebenheiten angepaßte Versorgungsordnung mit Wirkung vom 1. April 1982 zu ersetzen.

        

Die neue Versorgungsordnung ist das Ergebnis verantwortungsbewußter Zusammenarbeit der Verhandlungspartner. Sie berücksichtigt das in den letzten Jahren durch Gesetz und Rechtsprechung weiterentwickelte Recht der betrieblichen Altersversorgung und tritt mit Wirkung vom 1. April 1982 in der als Anlage beigefügten Fassung in Kraft. Sie ist Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung.

        

...     

        

III. Übergangsregelung

        

Für die bei Inkrafttreten der neuen Versorgungsordnung (VO neu) bestehenden Versorgungsanwartschaften nach der Versorgungsordnung vom 1. Januar 1976 (VO alt) gilt folgende Besitzstandsregelung:

        

...     

        
        

2.    

Für Mitarbeiter, die bis zum 7. Juni 1982 die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit ihrer Versorgungsanwartschaft gemäß § 1 Absatz 1 BetrAVG erfüllen, wird der Besitzstand wie folgt geregelt:

                 

…       

        

3.    

Für Mitarbeiter, die bis zum 7. Juni 1982 die Voraussetzungen des § 1 BetrAVG noch nicht erfüllt haben, gilt folgende Übergangsregelung:

                          
                 

a)    

Für Firmenzugehörigkeitszeiten bis zum 31. März 1982 werden die Bestimmungen der VO alt zugrunde gelegt mit der Maßgabe, daß für jedes volle Jahr der anrechnungsfähigen Firmenzugehörigkeit (§ 9 VO alt) 1 % des rentenfähigen Einkommens zugrunde gelegt wird.

                          

Das rentenfähige Einkommen wird entsprechend § 8 VO alt ermittelt auf der Basis des im Durchschnitt der letzten 24 Monatevor dem Änderungsstichtag 1. April 1982 vom Mitarbeiter bezogenen Bruttoentgelts, bei kürzerer Firmenzugehörigkeit nach dem Durchschnitt seit Eintritt in die Firma.*)

                 

b)    

Die VO neu wird für anrechnungsfähige Firmenzugehörigkeitszeiten zugrunde gelegt, soweit sie nicht bereits gemäß Buchstabe a berücksichtigt sind.

                 

c)    

Ergibt sich bei Anwendung der VO neu für die gesamte Zeit der anrechnungsfähigen Firmenzugehörigkeit ein höherer Anspruch als nach den Buchstaben a und b, so wird der Anspruch nach VO neu gewährt.

        

4.    

§ 9 Ziffer 6 VO neu sowie Anlage 2 zur VO neu gelten nicht für diejenigen Mitarbeiter, denen bereits nach der VO alt eine Versorgung zugesagt war, d. h., die absolute Obergrenze von 70 % des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts der letzten 12 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles gilt nicht.“

5

Die als Anhang der BV 1982 beigefügte Versorgungsordnung in der Fassung vom 1. April 1982 (im Folgenden VO 1982) hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

        

㤠1

        

Arten der betrieblichen Versorgungsleistungen

        

1.    

Firmenrenten

                 

a)    

Altersrente

                 

…       

        
        

…       

                 
        

§ 3

        

Wartezeit

        

1.    

Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Versorgungsleistungen ist, daß der Mitarbeiter eine anrechnungsfähige Firmenzugehörigkeit (§ 11) von mindestens 18 Jahren erreicht hat (Wartezeit).

        

...     

        
        

§ 4

        

Altersrente

        

1.    

Altersrente erhält ein Mitarbeiter, der nach Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren aus dem Arbeitsverhältnis zur Firma ausscheidet.

        

2.    

Altersrente erhält ein Mitarbeiter auch dann, wenn er vor Erreichen dieser Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis zur Firma ausscheidet und daran anschließend ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. …

        

…       

        
        

§ 9

        

Höhe der Versorgungsleistungen

        

1.    

Die Höhe der Firmenrente richtet sich nach der Zahl der anrechnungsfähigen Jahre der Firmenzugehörigkeit (§ 11) und der Versorgungsgruppe, der der Mitarbeiter bei Einritt des Versorgungsfalles angehört. Die Anzahlt der Jahre multipliziert mit dem entsprechenden Versorgungsbetrag ergibt die monatliche Versorgungsleistung.

        

2.    

Maßgebend für die Einstufung des Mitarbeiters in eine Versorgungsgruppe ist das Verhältnis des rentenfähigen Einkommens (§ 10) des versorgungsberechtigten Mitarbeiters zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten bei Eintritt des Versorgungsfalles. Die Eingruppierung erfolgt nach dem Versorgungsplan, der als Anlage 1 dieser Versorgungsordnung beigefügt ist.

        

…       

        
        

6.    

Die Gesamtversorgung aus Firmenrente und Sozialversicherungsrente … darf die absolute Obergrenze von 70 % des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts (§ 10) der letzten 12 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles nicht überschreiten.

        

…       

        
        

10.     

Die Versorgungsleistungen werden auf volle Deutsche Mark gerundet.

        

§ 10

        

Rentenfähiges Einkommen

        

1.    

Als rentenfähiges Einkommen gilt das von dem Mitarbeiter im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem Ausscheiden aus der Firma bezogene monatliche Bruttoentgelt einschließlich Warenprämien und Provisionen.

        

…       

        
        

§ 11

        

Anrechnungsfähige Firmenzugehörigkeit

        

1.    

Die anrechnungsfähige Firmenzughörigkeit umfaßt den Zeitraum, in dem der Mitarbeiter bis einschließlich des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses in den Diensten der Firma gestanden hat, höchstens jedoch 40 Jahre.

        

…       

        
        

§ 18

        

Schlußbestimmungen

        

1.    

Diese Versorgungsordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft. Sie ersetzt die Versorgungsordnung vom 1. Januar 1976.“

6

Am 18. Dezember 2002 schloss die K Warenhaus AG mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat die Gesamtbetriebsvereinbarung Altersversorgung (im Folgenden GBV 2002). Durch die GBV 2002 wurden die Versorgungsanwartschaften auf laufende Rentenleistungen in Kapitalabfindungen umgewandelt. Die GBV 2002 enthält ua. folgende Regelungen:

        

Präambel

        

Die Unternehmen der K-Gruppe sehen in Anbetracht der aus den demographischen Entwicklungen resultierenden Pensionsverpflichtungen und der gegenwärtig schlechten wirtschaftlichen Lage die langfristige Finanzierbarkeit der betrieblichen Versorgungswerke gefährdet. … Zur Verbesserung der Kalkulierbarkeit der Versorgungsverpflichtungen sollen die Leistungen der Unternehmen künftig als Kapitalleistungen … an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter … zur Auszahlung gelangen.

        

…       

        

Den Mitarbeitern, die bereits unter betriebliche Versorgungsregelungen fallen, sollen die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Neuordnung (01.01.2003) erworbenen Besitzstände nach dem bisher geltenden Versorgungswerk garantiert werden. …

        

Für die Dienstzeit nach dem 31.12.2002 sollen Versorgungszuwächse auf Basis des für den Mitarbeiter bisher jeweils geltenden Versorgungswerkes und der sich für ihn daraus ergebenden Leistungen durch Prämienzahlungen bei der V Pensionskasse AG gemäß dem … Leistungsplan finanziert werden. …

        

Zusätzliche Versorgungsansprüche der Mitarbeiter werden sich nach dem neuen Versorgungsplan 2002 ergeben; diese Versorgungsleistungen werden als Rentenleistungen über die V Pensionskasse AG finanziert.

        

…       

        

1.    

Inkrafttreten

                 

Diese Gesamtbetriebsvereinbarung, die Regelung für die Leistungen aus der Beitragszahlung für die Dienstzeit nach dem 31.12.2002 an die V Pensionskasse AG … und der Versorgungsplan 2002 …, die Bestandteile dieser Gesamtbetriebsvereinbarung sind, treten mit Wirkung vom 01.01.2003 in Kraft. Das bestehende Altersversorgungswerk der K Warenhaus AG tritt mit Ablauf des 31.12.2002 außer Kraft, soweit in den nachfolgenden Regelungen nichts anderes vorgesehen ist. …

        

2.    

Geltungsbereich

        

2.1     

Bereits versorgungsberechtigte Mitarbeiter

                 

Die Versorgungsansprüche von Mitarbeitern, die bereits zum Kreis der Versorgungsberechtigten nach den jeweils bestehenden Versorgungsregelungen zählen, richten sich nach den Ziffern 3 ff., vorbehaltlich Ziffer 2.4.

        

...     

        
        

2.4     

Rentennahe Mitarbeiter

                 

Versorgungsberechtigte Mitarbeiter, bei denen Versorgungsfälle bis zum 31.12.2007 eintreten, erhalten ausschließlich Leistungen dem Grunde und der Höhe nach, wie sie sich bei einer Weitergeltung des für sie anzuwendenden Versorgungswerkes ergeben hätten. …

                 

…       

        

3.    

Übergangsregelungen

                 

…       

        

3.1     

Mitarbeiter der K Warenhaus AG mit Versorgungsansprüchen nach der Versorgungsordnung, die bis zum 07.06.1982 die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit gem. § 1 Absatz 1 BetrAVG erfüllt hatten.

        

3.1.1 

Für die bis zum 31.03.1982 abgeleistete Dienstzeit erhalten die Mitarbeiter einen dynamischen Besitzstand nach der Übergangsregelung III. Ziffer 2. der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 07.06.1982, sofern das rentenfähige Einkommen zum 31.12.2002 die Höchstgrenze von EUR 2.045,17 noch nicht erreicht hat.

                 

Hat das rentenfähige Einkommen zum 31.12.2002 die Höchstgrenze von EUR 2.045,17 bereits erreicht, so erhält der Mitarbeiter einen statischen Besitzstand.

        

…       

        
        

3.2     

Mitarbeiter der K Warenhaus AG mit Versorgungsansprüchen nach der Versorgungsordnung 1982, die vor dem 07.06.1982 eingetreten sind und nicht unter Ziffer 3.1 fallen:

        

3.2.1 

Für die bis zum 31.03.1982 abgeleistete Dienstzeit haben die Mitarbeiter den erworbenen statischen Besitzstand nach der Übergangsregelung III. Ziffer 3. der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 07.06.1982. Der sich hieraus ergebende Pensionsanspruch wird zum 31.12.2002 gemäß dem in Ziffer 6. festgelegten Berechnungsverfahren in einen Kapitalbetrag umgerechnet (Anwartschaftsbarwert).

        

3.2.1.1

Der Besitzstand für die Beschäftigungszeiten zwischen dem 01.04.1982 und dem 31.12.2002 nach dem Gruppenversorgungsplan wird entsprechend Ziffer 3.1.1.3 ermittelt. Dabei wird die Versorgungsgruppe per 31.12.2002 zugrunde gelegt. Die erreichte Betriebszugehörigkeit ist die Zeit vom Eintritt bis zum 31.12.2002 abzüglich der bereits unter Ziffer 3.2.1 berücksichtigten ganzen Dienstjahre. Die erreichbare Betriebszugehörigkeit ist die Zeit vom Eintritt bis zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres abzüglich der bereits unter Ziffer 3.2.1 berücksichtigten vollen Dienstjahre.

                 

…       

                 

Der so ermittelte zeitanteilige Pensionsanspruch wird zum Neuordnungsstichtag 31.12.2002 gemäß dem in Ziffer 6. festgelegten Berechnungsverfahren in einen Kapitalbetrag umgerechnet (Anwartschaftsbarwert).

        

3.2.1.2

Bei Eintritt eines Versorgungsfalles wird die Summe der nach den Ziffern 3.2.1 und 3.2.1.1 ermittelten Kapitalbeträge verglichen mit dem Besitzstand, der sich auf Basis des Gruppenversorgungsplans (Übergangsregelung zur Versorgungsordnung 1982 III. Ziffer 3. c)) unter Berücksichtigung der Dienstzeit ab Eintritt bis zum 31.12.2002 als Kapitalbetrag ergeben hätte.

                 

…       

                 

Der höhere der Kapitalbeträge bestimmt als Beitrag zum 31.12.2002 im Sinn der neuen Kapitalversorgung gemäß Ziffer 7. eine Anwartschaft auf Versorgungskapital. …

        

…       

        
        

3.2.1.4

Basis für die in Ziffer 7 niedergelegten Leistungen ist der Anspruch aus Ziffer 3.2.1.2. Zusätzlich erhält der Mitarbeiter Leistungen von der V Pensionskasse AG aus den für ihn gezahlten Beiträgen …

        

3.3     

Mitarbeiter der K Warenhaus AG mit Versorgungsansprüchen nach der Versorgungsordnung, die nach dem 31.03.1982 eingetreten sind:

        

…       

        
        

7.    

Leistungsplan für die Kapitalversorgung

        

…“    

        
7

Die Klägerin war am 31. Dezember 2002 in die Versorgungsgruppe 4 nach dem Versorgungsplan zur VO 1982 eingestuft. Für diese Versorgungsgruppe ist ein Versorgungsbetrag pro Dienstjahr iHv. 8,25 DM vorgesehen.

8

Über das Vermögen der K Warenhaus AG wurde im September 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet.

9

Die Klägerin bezieht seit dem 1. März 2010 eine Altersrente. Der K Mitarbeitertrust e. V. zahlte in der Folgezeit eine Kapitalversorgung nach der GBV 2002 iHv. 14.178,34 Euro brutto an die Klägerin.

10

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei verpflichtet, ihr eine monatliche Altersrente nach der VO 1976 zu gewähren. Die VO 1976 sei nicht wirksam von der VO 1982 abgelöst worden. Aufgrund ihres Charakters als Gesamtzusage habe keine Möglichkeit bestanden, die VO 1976 durch eine Betriebsvereinbarung abzulösen. Zumindest greife die VO 1982 sowohl in die nach der VO 1976 erdiente Dynamik als auch in die künftigen, dienstzeitabhängigen Zuwächse ein. Gründe hierfür lägen nicht vor. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse verhältnismäßig gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Ablösung sei sowohl die gesamtwirtschaftliche als auch die wirtschaftliche Lage der K AG gut gewesen. Soweit der Beklagte im Verfahren eine gutachtliche Stellungnahme „zur Überprüfung der wirtschaftlichen Lage der K AKTIENGESELLSCHAFT ESSEN vor dem Hintergrund einer zum 1. April 1982 durch Betriebsvereinbarung geänderten Versorgungsordnung“ der B Aktiengesellschaft (im Folgenden B AG) vom 25. Juli 2001 vorgelegt habe, ergebe sich daraus nichts anderes. Die in der gutachtlichen Stellungnahme angegebenen Zahlen hat die Klägerin mit Nichtwissen bestritten.

11

Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass ihr ein Anspruch auf eine laufende Betriebsrentenleistung zusteht und ihr Anspruch auf betriebliche Altersversorgung in Form einer laufenden Betriebsrentenleistung unmittelbar aus der Versorgungsordnung nach dem Stand vom 1. Januar 1976 folgt,

        

2.    

den Beklagten zu verurteilen, an sie monatlich jeweils zum 1. eines Monats 438,70 Euro zu zahlen, beginnend mit dem 10. November 2012.

12

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, die VO 1976 sei durch die VO 1982 wirksam abgelöst worden. Die Betriebsparteien hätten zum Zeitpunkt des Abschlusses der BV 1982 darauf vertrauen dürfen, ohne Weiteres auch Gesamtzusagen durch Betriebsvereinbarung ablösen zu können. Die Wirksamkeit der Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982 richte sich nicht nach dem Drei-Stufen-Modell, da dieses erst in der nachfolgenden Zeit entwickelt worden sei. Zumindest liege weder ein Eingriff in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik vor. Der durch die VO 1982 erfolgte Eingriff in die Zuwächse sei gerechtfertigt. Der Beklagte hat dazu die gutachtliche Stellungnahme der B AG im Verfahren vorgelegt, wonach die K AG in den Jahren 1978 bis 1985 keine angemessene Eigenkapitalrendite erzielt haben soll. Damit lägen sogar triftige Gründe vor; zumindest sei der Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt. Bei einer Fortgeltung der VO 1976 wäre die Versorgungslast der K AG bis 1990 überproportional gestiegen; die erforderlichen Rückstellungen hätten sich in weniger als zehn Jahren verdoppelt. Dies ergebe sich aus einer - vom Beklagten vorgelegten - versicherungsmathematischen Prognose der D Aktiengesellschaft vom 7. September 1981. Durch die VO 1982 seien diese Belastungen abgemildert worden. Jedenfalls habe die Klägerin ihr Recht, die Unwirksamkeit der Ablösung geltend zu machen, verwirkt.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Antrag zu 1. sowie den Antrag zu 2. iHv. monatlich 405,39 Euro brutto für die Zeit ab dem 1. März 2013 nebst Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage - soweit sie in der Revision zur Entscheidung angefallen ist - nicht abgewiesen werden. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Gewährung einer monatlichen Altersrente nach der VO 1976 ab dem 1. März 2010 zusteht und der Beklagte daher verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. März 2013 monatlich 405,39 Euro brutto zu zahlen. Dies führt zur (teilweisen) Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 ZPO).

15

A. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Revision zulässig. Die Revisionsbegründung setzt sich mit den tragenden Gründen des Landesarbeitsgerichts ausreichend auseinander.

16

I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revisionsführer muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält (vgl. etwa BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 146/13 - Rn. 15 mwN). Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Zudem muss die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden (BAG 2. Mai 2014 - 2 AZR 490/13 - Rn. 16 mwN). Hat das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Setzt sich die Begründung nur mit einer der beiden Erwägungen auseinander, ist die Revision insgesamt unzulässig (vgl. BAG 15. November 2006 - 7 ABR 6/06 - Rn. 14 mwN).

17

II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht.

18

1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Klägerin stünde kein Anspruch auf Gewährung einer Altersrente nach der VO 1976 zu, da diese wirksam durch die VO 1982 abgelöst worden sei. Die Betriebsparteien hätten im Zeitpunkt der Ablösung auf die damalige Rechtsprechung vertrauen dürfen, wonach eine Betriebsvereinbarung ein rechtlich geeignetes Mittel zur Ablösung einer Gesamtzusage sei. Die Ablösung sei auch nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit wirksam. Die VO 1982 greife weder in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik ein. Der Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse sei aus sachlich-proportionalen Gründen gerechtfertigt. Ausweislich der gutachtlichen Stellungnahme der B AG habe die K AG in den Jahren 1978 bis 1982 keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt. Die von dem Beklagten eingereichte versicherungsmathematische Prognose der D Aktiengesellschaft belege zudem eine überproportionale Erhöhung der erforderlichen Rückstellungen bis 1990. Überdies seien seit Inkrafttreten der VO 1976 zahlreiche Änderungen in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eingetreten. Auch die sich aus der VO 1982 ergebenden Ansprüche der Klägerin müsse der Beklagte nicht monatlich fortlaufend, sondern nur als einmalige Kapitalleistung gewähren. Die Umstellung der Versorgungsanwartschaften auf eine Kapitalversorgung durch die GBV 2002 sei wirksam.

19

2. Die Revision greift die tragende Begründung des Berufungsurteils an.

20

a) Die Klägerin macht geltend, die Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982 sei unwirksam. Das Landesarbeitsgericht sei zu Unrecht nur von einem Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse ausgegangen. Die VO 1982 greife auch in die erdiente Dynamik ein. Da für diesen Eingriff keine triftigen Gründe vorlägen, hätte die Klage bereits aus diesem Grund nicht vollständig abgewiesen werden dürfen. Zudem habe das Landesarbeitsgericht die Rechtfertigung des Eingriffs in die künftigen Zuwächse zu Unrecht auf die gutachtliche Stellungnahme der B AG gestützt. Das darin enthaltene Zahlenwerk habe sie mit Nichtwissen bestritten. Das Landesarbeitsgericht habe daher gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen und § 286 ZPO verletzt, indem es streitigen Sachvortrag als unstreitig zugrunde gelegt habe.

21

b) Diese Revisionsangriffe sind - im Fall ihrer Berechtigung - geeignet, eine abweichende Entscheidung als möglich erscheinen zu lassen. Entgegen der Ansicht des Beklagten steht dem nicht entgegen, dass sich die Revisionsbegründung nicht mit der Frage der Wirksamkeit der Ablösung der VO 1982 durch die GBV 2002 auseinandersetzt. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung über die auf die Gewährung einer monatlichen Altersrente nach der VO 1976 gerichteten Klageanträge nicht auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende Begründungen gestützt. Die Begründung des Landesarbeitsgerichts, nach der der Klägerin wegen der wirksamen Ablösung durch die GBV 2002 auch keine monatliche Altersrente nach der VO 1982 zustehe, setzt vielmehr die wirksame Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982 voraus.

22

B. Die Revision ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage - soweit sie in der Revision noch zur Entscheidung angefallen ist - nicht abgewiesen werden. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht abschließend entschieden werden, ob der Klägerin gegen den Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Gewährung einer monatlichen Altersrente nach der VO 1976 seit dem 1. März 2010 zusteht und der Beklagte daher nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. März 2013 monatlich 405,39 Euro brutto zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die zulässige Klage als unbegründet abzuweisen ist, wenn die VO 1976 wirksam von der VO 1982 abgelöst wurde. Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann die Wirksamkeit dieser Ablösung allerdings nicht abschließend beurteilt werden.

23

I. Die Klage ist zulässig.

24

1. Der Feststellungsantrag bedarf allerdings der Auslegung. Danach möchte die Klägerin mit dem Antrag erkennbar festgestellt wissen, dass ihr gegen den Beklagten seit Eintritt des Versorgungsfalls iSd. § 6 BetrAVG, mithin seit dem 1. März 2010 dem Grunde nach ein Anspruch auf Gewährung einer monatlichen Altersrente nach der VO 1976 zusteht.

25

2. Mit diesem Inhalt sind die Anträge insgesamt zulässig.

26

a) Die Voraussetzungen des § 256 ZPO für den Feststellungsantrag sind gegeben.

27

aa) Der Antrag ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis sowie - wie vorliegend - auf bestimmte Ansprüche beschränken (vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 676/12 - Rn. 25).

28

bb) Soweit der Antrag zu 1. die Zeit ab dem 1. März 2013 betrifft, bedarf er als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO keines besonderen Feststellungsinteresses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Soweit der Antrag zu 1. den Zeitraum März 2010 bis einschließlich Februar 2013 betrifft, hat die Klägerin ein Interesse an der begehrten Feststellung iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, ihm stehe bei einer Verurteilung zur Gewährung einer Altersrente an die Klägerin ein Rückforderungsanspruch wegen der Zahlung der Kapitalversorgung durch den K Mitarbeitertrust e. V. zu. Da die Klägerin die erhaltene Kapitalversorgung bereits auf - etwaige - Ansprüche auf Zahlung rückständiger Altersrente für die Monate März 2010 bis Februar 2013 angerechnet hat, hat sie im Hinblick auf ein mögliches Rückforderungsbegehren des Beklagten ein Interesse an der Feststellung, dass ihr dem Grunde nach auch für diese Monate ein Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung einer Altersrente nach der VO 1976 zusteht.

29

b) Der Klageantrag zu 2. ist auf die Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird(vgl. BAG 30. September 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 13 mwN).

30

II. Ob die Klage begründet ist, kann der Senat nicht abschließend beurteilen. Hierzu fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage - soweit sie in der Revision noch zur Entscheidung angefallen ist - nicht abgewiesen werden.

31

1. Das Landesarbeitsgericht ist allerdings im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG auf Gewährung einer monatlichen Altersrente nach der VO 1976 nicht bereits deshalb besteht, weil die VO 1976 als Gesamtzusage nicht durch die BV 1982, deren Bestandteil die VO 1982 war, abgelöst werden konnte. Entgegen der Annahme der Klägerin war die VO 1976 betriebsvereinbarungsoffen.

32

a) Der Arbeitgeber, der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage verspricht, will diese nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Da die Geltung der Regelungen auf einen längeren, unbestimmten Zeitraum angelegt ist, sind diese von vornherein auch für die Begünstigten erkennbar einem möglichen künftigen Änderungsbedarf ausgesetzt. Ein solches System darf somit nicht erstarren. Der Arbeitgeber sagt daher mit einer Gesamtzusage im Regelfall nur eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers, für die die Versorgungsordnung gelten soll, sichergestellt. Soll sich die Versorgung dagegen ausschließlich nach den bei Erteilung der Gesamtzusage geltenden Versorgungsbedingungen richten, muss der Arbeitgeber dies in der Gesamtzusage deutlich zum Ausdruck bringen. Soweit sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats zum Vorbehalt eines vertraglichen Widerrufs (vgl. etwa BAG 26. April 1988 - 3 AZR 277/87 - BAGE 58, 167) etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat hieran nicht länger fest.

33

b) Mit der Zusage einer Versorgung nach den jeweils beim Arbeitgeber geltenden Versorgungsregeln wurde auch die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektivvertraglicher Grundlage eröffnet. Die Zusage einer Versorgung nach den jeweils beim Arbeitgeber geltenden Versorgungsregeln erfasst alle Regelungen, mit denen betriebliche Altersversorgung gestaltet werden kann. Der Arbeitgeber kann - wenn ein Betriebsrat gewählt ist - die Ausgestaltung der geltenden Versorgungsregelungen grundsätzlich nicht einseitig ändern. Vielmehr steht dem Betriebsrat hierbei ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu, das typischerweise durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung ausgeübt wird. Sagt der Arbeitgeber einer Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu, so gehören daher dazu nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern erkennbar auch Betriebsvereinbarungen (in diesem Sinne bereits bei der dynamischen Inbezugnahme von Unterstützungskassenrichtlinien BAG 12. November 2013 - 3 AZR 501/12 - Rn. 43 mwN).

34

2. Das Landesarbeitsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982 am Maßstab der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen ist.

35

a) Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht für Versorgungsanwartschaften durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 169/10 - Rn. 51 mwN, BAGE 144, 160). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 30. September 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 24 mwN).

36

b) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das dreistufige Prüfungsschema auch für die Beurteilung der Wirksamkeit der Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982 maßgeblich.

37

Zwar hat der Senat die bei Eingriffen in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit für Betriebsrentenanwartschaften erstmals in seinem Urteil vom 17. April 1985 (- 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57), mithin zeitlich nach der hier zu beurteilenden Ablösung, durch das dreistufige Prüfungsschema präzisiert. Dies steht einer Überprüfung der VO 1982 nach Maßgabe dieses Prüfungsschemas jedoch nicht entgegen. Die Prüfungsmaßstäbe haben sich durch die Rechtsprechung in dem genannten Urteil des Senats nicht verändert, sie wurden nur konkretisiert. Auch für Eingriffe in Versorgungsrechte im Jahr 1982 ist das vom Senat entwickelte dreistufige Prüfungsschema daher anzuwenden (vgl. etwa BAG 30. September 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 26; 15. Januar 2013 - 3 AZR 169/10 - Rn. 54 mwN, BAGE 144, 160).

38

c) Der Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas steht auch nicht entgegen, dass die Anwartschaft der Klägerin im Zeitpunkt der Ablösung der VO 1976 am 1. April 1982 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung noch nicht unverfallbar war.

39

Das dreistufige Prüfungsschema findet unabhängig davon Anwendung, ob die erworbenen Anwartschaften bereits unverfallbar oder noch verfallbar sind. Das Vertrauen des Arbeitnehmers auf den Bestand der Zusage und damit auf die zugesagten Leistungen ist nicht erst dann geschützt, wenn die Anwartschaft unverfallbar geworden ist. Auf die Unverfallbarkeit der Anwartschaft kommt es nur beim vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis an. Sie hat keine Bedeutung für die Zulässigkeit der Ablösung von Versorgungsregelungen durch eine Betriebsvereinbarung im fortbestehenden Arbeitsverhältnis (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 169/10 - Rn. 52, BAGE 144, 160). Dass die Höhe des im Zeitpunkt der Ablösung erdienten Besitzstandes entsprechend § 2 BetrAVG zu berechnen ist, ändert hieran nichts. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Berechnungsmethode.

40

3. Auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die VO 1982 greife nicht in den erdienten Teilbetrag ein (zur Berechnung des erdienten Teilbetrags vgl. etwa BAG 30. September 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 31), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Weder hat die Klägerin einen solchen Eingriff geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Nach III Nr. 3 Buchst. a BV 1982 werden für Mitarbeiter, die - wie die Klägerin - bis zum 7. Juni 1982 die Voraussetzungen des § 1 BetrAVG (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) noch nicht erfüllt hatten, für Firmenzugehörigkeitszeiten bis zum 31. März 1982 die Bestimmungen der VO 1976 mit der Maßgabe zugrunde gelegt, dass für jedes volle Jahr der anrechnungsfähigen Firmenzugehörigkeit (§ 9 VO alt) 1 % des rentenfähigen Einkommens zugrunde gelegt wird. Die VO 1982 wird demgegenüber nach III Nr. 3 Buchst. b BV 1982 nur für Betriebszugehörigkeitszeiten ab dem 1. April 1982 zugrunde gelegt, sofern sich nicht bei Anwendung der VO 1982 für die gesamte anrechnungsfähige Firmenzugehörigkeit ein höherer Betrag als die nach III Nr. 3 Buchst. a und b BV 1982 ermittelten Beträge ergibt (III Nr. 3 Buchst. c BV 1982). III Nr. 3 Buchst. a BV 1982 stellt damit für die Klägerin sicher, dass ihr jedenfalls der nach der VO 1976 erdiente Teilbetrag zusteht.

41

4. Entgegen der Rechtsauffassung der Revision scheidet auch ein Eingriff in die erdiente Dynamik aus. Hiervon ist das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht ausgegangen.

42

a) Die erdiente Dynamik baut auf dem erdienten Teilbetrag auf. Der Wertzuwachs der Anwartschaft folgt bei der erdienten Dynamik allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 64 mwN). Die vom Arbeitnehmer erdiente Dynamik berechnet sich entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG unter Berücksichtigung der Veränderungssperre nach § 2 Abs. 5 BetrAVG zeitanteilig, wobei allerdings im Hinblick auf den variablen Berechnungsfaktor der Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG nicht eingreift(vgl. BAG 30. September 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 32).

43

b) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist ein Eingriff in die erdiente Dynamik allerdings nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin bereits zu Beginn ihrer Beschäftigung bei der K AG ein Entgelt von mehr als 4.000,00 DM und damit schon zu diesem Zeitpunkt das nach § 8 Nr. 2 VO 1976 höchstmögliche rentenfähige Einkommen erzielt hat. Die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts sind wegen Widersprüchlichkeit für den Senat nicht nach § 559 Abs. 2 ZPO bindend.

44

aa) Zwar ist das tatsächliche Vorbringen einer Partei in erster Linie dem Tatbestand des Urteils zu entnehmen (§ 314 ZPO). Vom Geltungsbereich des § 314 ZPO werden allerdings auch die tatsächlichen Feststellungen erfasst, die in den Entscheidungsgründen enthalten sind. Dazu gehört auch die Frage, ob eine bestimmte Behauptung bestritten ist oder nicht (BAG 18. September 2003 - 2 AZR 498/02 - zu B I 1 der Gründe). Die Beweiskraft des Tatbestands und damit seine Bindungswirkung für das Revisionsgericht entfallen aber, wenn die Feststellungen unklar, lückenhaft oder widersprüchlich sind. Solche Mängel sind auch ohne Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen(BAG 13. April 2010 - 9 AZR 113/09 - Rn. 16 mwN).

45

bb) Danach ist die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, wonach es „unstreitig“ sei, dass die Klägerin bereits bei Beginn ihrer Beschäftigung bei der K AG mehr als 4.000,00 DM verdient habe, für den Senat nicht nach § 559 Abs. 2 ZPO bindend. Der Inhalt des vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen Arbeitsvertrags der Klägerin vom 12. Oktober 1978 widerspricht der diesbezüglichen Feststellung des Landesarbeitsgerichts. Danach belief sich das Bruttomonatsgehalt der - als Gardinennäherin eingestellten - Klägerin zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses im Jahr 1978 lediglich auf 1.349,00 DM.

46

cc) Ein Eingriff in die erdiente Dynamik scheidet aber deshalb aus, weil eine der Klägerin nach der VO 1982 zustehende Altersrente nicht geringer sein kann als die zum Ablösungsstichtag nach der VO 1976 erdiente Dynamik.

47

(1) Die nach der VO 1976 erdiente Dynamik könnte - bei Zugrundelegung eines höchstmöglichen rentenfähigen Einkommens der Klägerin nach § 8 Nr. 1 und Nr. 2 VO 1976 zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der K Warenhaus AG von 4.000,00 DM brutto monatlich und einer Berechnung der zum Ablösungsstichtag 31. März 1982 erdienten Dynamik entsprechend den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden aF) - höchstens 61,06 Euro betragen. Die fiktive Vollrente der Klägerin bei Vollendung des 65. Lebensjahres am 7. Januar 2014 beliefe sich in diesem Fall nach § 7 Nr. 1 VO 1976 auf 30 % von 4.000,00 DM, mithin auf 1.200,00 DM (613,55 Euro). Infolge der zeitanteiligen Kürzung entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG aF im Verhältnis der am 31. März 1982 tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit der Klägerin von (aufgerundet) 42 vollen Monaten zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres am 7. Januar 2014 erreichbaren Beschäftigungszeit von 422 vollen Monaten würde sich eine bereits erdiente Dynamik iHv. 61,06 Euro ergeben.

48

(2) Eine der Klägerin ab dem 1. März 2010 nach der VO 1982 zu gewährende Altersrente würde hierin nicht eingreifen. Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob sich die Altersrente für die gesamte Zeit der anrechnungsfähigen Firmenzugehörigkeit der Klägerin zur K AG gemäß III Nr. 3 Buchst. c BV 1982 nach den Bestimmungen der VO 1982 richten würde oder ob eine Berechnung nach III Nr. 3 Buchst. a und b BV 1982 zu erfolgen hätte. Auch wenn zur Berechnung der Altersrente der Klägerin ausschließlich die Bestimmungen der VO 1982 zugrunde gelegt werden würden, schiede ein Eingriff in die erdiente Dynamik aus.

49

(a) Die Berechnung der Altersrente der Klägerin nach der VO 1982 richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts.

50

Die Klägerin ist zum 7. Januar 2006 vorzeitig, dh. vor dem Eintritt eines Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis mit der K Warenhaus AG ausgeschieden und hat die Altersrente ab dem 1. März 2010 und damit vorgezogen nach § 6 BetrAVG in Anspruch genommen. Die VO 1982 enthält keine Regelungen für die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Die Bestimmung in § 4 Nr. 2 VO 1982 erfasst diesen Fall nicht. Sie betrifft - wie die Formulierung „daran anschließend“ zeigt - nur die Berechnung der nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines bis dahin betriebstreuen Arbeitnehmers.

51

(b) Nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts ist zur Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers zunächst in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 BetrAVG die fiktive Vollrente unter Berücksichtigung von Veränderungssperre und Festschreibeeffekt(§ 2 Abs. 5 BetrAVG) zu ermitteln. Die so ermittelte fiktive Vollrente ist sodann zeitratierlich entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze zu kürzen. Der so errechnete Betrag ist die Versorgungsleistung, die dem vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme der Leistung ab der festen Altersgrenze zustünde. Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Versorgungsleistung ist von diesem Betrag ggf. der sog. untechnische versicherungsmathematische Abschlag vorzunehmen. Dabei ist die Zeit zwischen dem Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente ins Verhältnis zu setzen zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsordnung bestimmten festen Altersgrenze oder, wenn die Versorgungsordnung keine feste Altersgrenze vorsieht, bis zur Regelaltersgrenze (vgl. etwa BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 27, BAGE 145, 314; 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 26).

52

(c) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass eine nach der VO 1982 berechnete Altersrente der Klägerin ab dem 1. März 2010 einen Betrag iHv. 61,06 Euro nicht unterschreiten würde.

53

Zwar lässt sich auf Grundlage der bisherigen Feststellungen die der Klägerin ab dem 1. März 2010 nach der VO 1982 zustehende Altersrente nicht berechnen. Das Landesarbeitsgericht hat bislang weder Feststellungen dazu getroffen, wie hoch das rentenfähige Einkommen der Klägerin nach § 10 VO 1982 zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der K Warenhaus AG war, noch dazu, in welche Versorgungsgruppe des Versorgungsplans zur VO 1982 die Klägerin zu diesem Zeitpunkt eingestuft war. Dies kann jedoch dahinstehen. Selbst wenn man unterstellen würde, die Klägerin sei bei ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nur in die - niedrigste - Versorgungsgruppe 1 des Versorgungsplans zur VO 1982 mit einem Versorgungsbetrag pro Dienstjahr von 6,00 DM eingestuft gewesen, ergäbe sich immer noch eine die erdiente Dynamik übersteigende Altersrente ab dem 1. März 2010 iHv. monatlich 75,00 Euro.

54

(aa) Die fiktive Vollrente der Klägerin beliefe sich in diesem Fall bei einer möglichen anrechnungsfähigen Firmenzugehörigkeit nach § 11 Nr. 1 VO 1982 vom 12. Oktober 1978 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am 7. April 2014 von (aufgerundet) 35,5 Jahren und einem Versorgungsbetrag pro Dienstjahr von 6,00 DM auf 213,00 DM, mithin auf 108,91 Euro. Bei der Ermittlung der fiktiven Vollrente nach der VO 1982 ist nach § 2 Abs. 1 BetrAVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung die nach §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ansteigende Altersgrenze zugrunde zu legen. Aus § 4 Nr. 1 und § 11 Nr. 1 VO 1982 ergibt sich nichts anderes. Zwar beziehen sich diese Bestimmungen ausdrücklich auf das 65. Lebensjahr. Bei der Berechnung der fiktiven Vollrente ist allerdings die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz einzubeziehen mit der Folge, dass die in der VO 1982 genannte Altersgrenze 65 schrittweise ansteigt. Die Benennung der Vollendung des 65. Lebensjahres in § 4 Nr. 1, § 11 Nr. 1 VO 1982 stellt - mangels anderweitiger Anhaltspunkte - lediglich eine dynamische Verweisung auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung dar(vgl. ausführlich dazu BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 50, BAGE 141, 259).

55

(bb) Diese fiktive Vollrente ist in einem weiteren Schritt anteilig im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit der Klägerin vom 12. Oktober 1978 bis zum 7. Januar 2006 von (aufgerundet) 328 Monaten zu der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze am 7. April 2014 möglichen Firmenzugehörigkeit von (abgerundet) 425 Monaten zu kürzen. Dies ergäbe einen Betrag iHv. 84,05 Euro. Da die VO 1982 keine versicherungsmathematischen Abschläge wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente ab dem 1. März 2010 vorsieht, diese aber auch nicht ausschließt, wäre ein sog. untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag vorzunehmen. Dementsprechend wäre der Betrag von 84,05 Euro im Verhältnis der Dauer der möglichen Firmenzugehörigkeit der Klägerin bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente am 1. März 2010 - aufgerundet 377 Monate - zu der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung am 7. April 2014 - abgerundet 425 Monate - und damit auf 74,56 Euro zu kürzen. Damit ergäbe sich nach § 9 Nr. 10 VO 1982 eine Altersrente von 75,00 Euro.

56

5. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, soweit es angenommen hat, der in der VO 1982 liegende Eingriff in die noch nicht erdienten, dienstzeitabhängigen Zuwächse sei durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt. Die hiergegen von der Revision erhobene Verfahrensrüge greift durch.

57

a) Art. 103 Abs. 1 GG sichert - iVm. Art. 2 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Rechtsstaatsprinzip - den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht und das mit ihm im Zusammenhang stehende Recht auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes. Dies gebietet ein Ausmaß an rechtlichem Gehör, das sachangemessen ist, um den in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernissen eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden. Zu den für einen fairen Prozess und einen wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten unerlässlichen Verfahrensregeln gehört, dass das Gericht über die Richtigkeit bestrittener Tatsachenbehauptungen nicht ohne hinreichende Prüfung entscheidet. Ohne eine solche Prüfung fehlt es an einer dem Rechtsstaatsprinzip genügenden Entscheidungsgrundlage (vgl. BVerfG 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00 - zu III 1 a der Gründe; BAG 13. November 2007 - 3 AZN 449/07 - Rn. 18).

58

b) Gemessen daran hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt. Es hat seine Annahme, der in der VO 1982 liegende Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse sei durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt, unter anderem darauf gestützt, dass die K AG nach der gutachtlichen Stellungnahme der B AG in den Jahren 1978 bis 1985 keine angemessene Eigenkapitalrendite erzielt habe. Damit hat das Landesarbeitsgericht den Inhalt der gutachtlichen Stellungnahme seiner Entscheidung ohne Weiteres zugrunde gelegt, obwohl die Klägerin das in ihr angegebene Zahlenwerk zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten hatte, und damit im Ergebnis streitiges Vorbringen als unstreitig behandelt. Dies rügt die Revision zu Recht.

59

aa) Bei der gutachtlichen Stellungnahme der B AG handelt es sich um ein Privatgutachten, welches als Parteivortrag zu werten ist und dem in Bezug auf die Richtigkeit der darin enthaltenen inhaltlichen Angaben nicht unmittelbar die Kraft eines Beweismittels iSd. §§ 355 ff. ZPO zukommt (vgl. auch BAG 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c bb (2) (a) der Gründe, BAGE 99, 75; BGH 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07 - Rn. 22). Die gutachtliche Stellungnahme begründet - für sich genommen - nach § 416 ZPO lediglich Beweis dafür, dass die beauftragten Wirtschaftsprüfer die im Gutachten enthaltenen Erklärungen auch abgegeben haben, nicht aber, dass die zugrunde gelegten Zahlen auch zutreffend sind.

60

bb) Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Klägerin auch befugt, das in der gutachtlichen Stellungnahme enthaltene Zahlenwerk - soweit es sich auf die K AG bezieht - mit Nichtwissen zu bestreiten. Hierbei handelt es sich um Tatsachen, die nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Klägerin gewesen sind. Sie ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, diese Tatsachen zu überprüfen, um sich näher zu ihnen äußern zu können. Dass auch der Beklagte an der Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982 nicht beteiligt war, rechtfertigt keine andere Bewertung. Als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen ausreichender Eingriffsgründe. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG und entspricht dem Zweck der Insolvenzsicherung. Der Versorgungsempfänger soll dadurch, dass er seinen früheren Arbeitgeber nicht mehr in Anspruch nehmen kann, sondern sich an den Beklagten halten muss, keine Nachteile erleiden. Dem Beklagten kann die ihm obliegende Beweislast nicht dadurch genommen werden, dass - entgegen der gesetzlichen Konzeption - dem Versorgungsberechtigten die Möglichkeit eines Bestreitens mit Nichtwissen versagt wird. Soweit es für den Beklagten - trotz der Verpflichtung des insolventen Arbeitgebers zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Unterlagen - schwierig sein sollte, den Sachverhalt aufzuklären und geeigneten Beweis anzubieten, hat die damit verbundenen Risiken nach der gesetzlichen Konzeption die Solidargemeinschaft der Arbeitgeber zu tragen (ausführlich dazu BAG 21. November 2000 - 3 AZR 91/00 - zu II 4 e der Gründe).

61

cc) Bei dem in der gutachtlichen Stellungnahme angegebenen Zahlenwerk betreffend die K AG handelt es sich auch nicht um offenkundige Tatsachen iSd. § 291 ZPO. Zwar findet auf testierte und im Bundesanzeiger veröffentlichte Jahresabschlüsse die Bestimmung des § 291 ZPO Anwendung. Die der gutachtlichen Stellungnahme der B AG zugrunde gelegten Jahresabschlüsse der K AG aus den Jahren 1978 bis 1982 sind indes nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Die Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen im Bundesanzeiger besteht erst seit dem 1. Januar 1986 (vgl. § 325 HGB in der bis zum 29. Juli 1994 geltenden Fassung).

62

III. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit diese mit der Revision angegriffen wurde (§ 562 Abs. 1 ZPO). Das Urteil des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar, § 561 ZPO.

63

1. Sachlich-proportionale Gründe für die Ablösung der VO 1976 liegen - entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts - nicht schon allein deshalb vor, weil „seit Inkraftsetzung der VO 1976 zahlreiche Änderungen durch die Rechtsprechung eingetreten waren“. Weder hat das Landesarbeitsgericht Feststellungen dazu getroffen, in welchem Umfang diese „Änderungen“ Auswirkungen auf das Versorgungswerk der VO 1976 hatten, noch hat der Beklagte dazu Vortrag gehalten.

64

2. Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Altersrente nach der VO 1976 scheidet - unterstellt die Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982 wäre unwirksam - auch nicht deshalb aus, weil die VO 1976 zumindest durch die GBV 2002 wirksam abgelöst worden wäre. Die GBV 2002 hat die VO 1976 - bei einer Weitergeltung für die Klägerin - nicht abgelöst.

65

a) Die GBV 2002 regelt die Umwandlung von bis zum 31. Dezember 2002 nach der VO 1976 erworbenen Anwartschaften nicht. Sie setzt nach ihrer Nr. 1 nur „das bestehende Versorgungswerk“ außer Kraft und damit nach den erkennbaren Vorstellungen der Betriebsparteien lediglich die VO 1982. Dies zeigen auch die in Nr. 3 GBV 2002 enthaltenen Übergangsregelungen. Arbeitnehmer, deren Versorgungsansprüche sich bis zum 31. Dezember 2002 ausschließlich nach der VO 1976 bestimmen, werden hiervon nicht erfasst. Die Regelungen in Nr. 3.1 und Nr. 3.2 GBV 2002 betreffen nur diejenigen Mitarbeiter, die unter die Übergangsbestimmungen in III Nr. 2 und Nr. 3 BV 1982 fallen und deren Versorgungsansprüche sich damit zumindest für die Zeit ab dem 1. April 1982 nach der VO 1982 richten.

66

b) Eine ergänzende Auslegung der GBV 2002 scheidet aus. Selbst wenn man annehmen würde, dass die GBV 2002 bei einer Weitergeltung der VO 1976 für nach dem 31. März 1982 erworbene Anwartschaften eine planwidrige Regelungslücke aufweisen würde, käme eine ergänzende Auslegung der GBV 2002 nicht in Betracht. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben.

67

aa) Betriebsvereinbarungen sind einer ergänzenden Auslegung nur dann zugänglich, wenn entweder nach zwingendem höherrangigem Recht nur eine Regelung zur Lückenschließung in Betracht kommt oder wenn bei mehreren Regelungsmöglichkeiten zuverlässig feststellbar ist, welche Regelung die Betriebspartner getroffen hätten, wenn sie die Lücke erkannt hätten (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 952/11 - Rn. 35 mwN).

68

bb) Danach ist eine ergänzende Auslegung der GBV 2002 nicht möglich. Es lässt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen, welche Regelungen die Betriebsparteien für Mitarbeiter getroffen hätten, die bis zum 31. Dezember 2002 Versorgungsanwartschaften ausschließlich nach der VO 1976 erworben haben. Da die Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach der VO 1976 typischerweise höher ist als die nach der VO 1982, kann bereits nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Betriebsparteien auch diese Versorgungsanwartschaften in eine Kapitalversorgung umgewandelt hätten. Auch bei einer etwaigen Umwandlung hätten sie möglicherweise - angesichts der Höhe der Kapitalleistung - für diese Personengruppe besondere Regelungen zur Auszahlung der Kapitalversorgung oder zur Berechnung des für die Zeit nach dem 31. Dezember 2002 von der K Warenhaus AG zu erbringenden Versorgungsaufwands für die Pensionskassenrente getroffen.

69

3. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Klägerin ihr Recht, die Unwirksamkeit der Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982 zum 1. April 1982 geltend zu machen, schließlich nicht nach § 242 BGB verwirkt.

70

a) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Durch die Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz. Deshalb kann allein der Zeitablauf nicht zur Verwirkung eines Rechts führen. Zu dem Zeitmoment müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Dabei muss der Berechtigte unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, sodass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 62 mwN).

71

b) Im Streitfall ist jedenfalls das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment nicht erfüllt. Das Zeitmoment kann frühestens mit der Entstehung bzw. Fälligkeit eines Anspruchs auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausgelöst werden. Nach ständiger Rechtsprechung scheidet eine Verwirkung von vornherein aus, solange das geltend gemachte Recht noch nicht besteht. Das Zeitmoment beginnt daher nicht vor Fälligkeit der sich aus dem Rentenstammrecht ergebenden Leistungen (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 448/09 - Rn. 42). Deshalb war die Klägerin nicht verpflichtet, den Inhalt ihrer Versorgungsansprüche noch vor Eintritt eines Versorgungsfalls gerichtlich klären zu lassen.

72

IV. Da auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden kann, ob die Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982 wirksam war, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dabei wird das Landesarbeitsgericht Folgendes zu beachten haben:

73

1. Soweit es angenommen hat, die VO 1982 greife in die noch nicht erdienten, dienstzeitabhängigen Zuwächse ein, fehlt es bislang an den für eine solche Annahme erforderlichen Feststellungen. Dies wird das Landesarbeitsgericht erforderlichenfalls nachzuholen haben. Zu diesem Zweck ist daher ggf. die Höhe einer von der Klägerin ab dem 1. März 2010 vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente nach der VO 1976 und nach der VO 1982 zu ermitteln. Dabei sind die Übergangsbestimmungen in III Nr. 3 BV 1982 zu beachten.

74

2. Bei der Prüfung, ob die VO 1976 durch die VO 1982 wirksam abgelöst wurde, wird das Landesarbeitsgericht zudem zu berücksichtigen haben, dass ein etwaiger Eingriff in die dritte Besitzstandsstufe auch dann gerechtfertigt wäre, wenn triftige Gründe vorliegen, die sogar einen Eingriff in die erdiente Dynamik rechtfertigten könnten. Ein triftiger Grund ist gegeben, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerks langfristig zu einer Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners führen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerks langfristig nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens erwirtschaftet werden können, sodass eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende Substanzauszehrung droht. Dabei können die zu § 16 BetrAVG vom Senat entwickelten Grundsätze, bei deren Erfüllung eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers verweigert werden kann, als Orientierungsmaßstab dienen(BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 37 mwN). Es geht bei der Prüfung, ob ein triftiger Grund für einen Eingriff vorlag, um die Frage, ob dem Versorgungsschuldner im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung seines Unternehmens eine Entlastung im Bereich der Versorgungsverbindlichkeiten verwehrt werden darf (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - aaO). Liegt eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder langfristige Substanzgefährdung vor, rechtfertigen diese für sich genommen eine Umgestaltung der Versorgungsregelungen, soweit sie - wie vorliegend - weiterhin den Aufbau nicht unerheblicher Anwartschaften ermöglichen.

75

Bei der Prüfung, ob der Beklagte ggf. triftige Gründe für einen Eingriff dargelegt hat, weil die K AG langfristig nur eine unzureichende Eigenkapitalrendite erzielte, wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass die angemessene Eigenkapitalverzinsung grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag von 2 % besteht; der Basiszins entspricht - anders als in der gutachtlichen Stellungnahme der B AG angenommen - nicht der Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere, sondern der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen (vgl. etwa BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 27).

76

Das Landesarbeitsgericht wird bei seiner Würdigung ggf. zu berücksichtigen haben, dass das Vorliegen eines triftigen Grundes - entgegen der Annahme der Klägerin - nicht bereits dadurch ausgeschlossen ist, dass die K AG nach den Angaben des Beklagten in den Jahren vor 1982 keine Verluste erzielt hat. Die Wettbewerbsfähigkeit des Arbeitgebers ist bereits dann beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird. Bei einer langfristig ungenügenden Eigenkapitalverzinsung besteht die Gefahr, dass die Ertragskraft des Unternehmens auf Dauer nicht ausreicht, um die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung finanzieren zu können. Entscheidend ist, ob zum Ablösezeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte für eine dahin gehende Prognose vorgelegen haben. Anders als im Rahmen der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vorgesehen, muss sich diese grundsätzlich auf einen drei Jahre übersteigenden Zeitraum beziehen.

77

3. Sollte das Landesarbeitsgericht zu der Auffassung gelangen, der Vortrag des Beklagten rechtfertige das Vorliegen triftiger Gründe nicht, wird es ggf. erneut zu prüfen haben, ob zumindest sachlich-proportionale Gründe für einen Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe vorliegen. Unter sachlich-proportionalen Gründen sind nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe zu verstehen. Diese müssen nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Gewicht erreicht haben. Eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder langfristige Substanzgefährdung ist nicht erforderlich. Dementsprechend liegen sachliche Gründe nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens konkret gefährdet ist. Zur Rechtfertigung des Eingriffs in die betriebliche Altersversorgung bedarf es auch nicht der Feststellung einer insolvenznahen Lage. Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 36 mwN).

78

Darüber hinaus wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass die Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung „proportional“ sein müssen. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, wirtschaftliche Schwierigkeiten hätten ihn veranlasst, die Kosten zu reduzieren, stehen ihm sachlich-proportionale Gründe zur Seite, wenn die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht unverhältnismäßig waren. Dies ist dann der Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter eingreift, als ein vernünftiger Unternehmer dies zur Kosteneinsparung in der konkreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. Eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans bedarf es nicht. Deshalb ist es nicht erforderlich, dass die einzelnen, zur Kosteneinsparung getroffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept einpasst und die Ausgestaltung dieses Gesamtkonzepts plausibel ist. Anderweitige Maßnahmen zur Kosteneinsparung müssen nicht ausgeschöpft sein, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden. Unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, müssen einleuchtend sein. Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zu. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts haben sie einen Beurteilungsspielraum (BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 37 mwN).

79

4. Sollte das Landesarbeitsgericht unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe zu dem Ergebnis gelangen, der Vortrag des Beklagten rechtfertige die Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982, wird es zu berücksichtigen haben, dass die Klägerin das Zahlenwerk in der gutachtlichen Stellungnahme der B AG mit Nichtwissen bestritten hat. Es wird daher zu beachten haben, dass es über die Richtigkeit bestrittener Tatsachenbehauptungen nicht ohne hinreichende Prüfung und darauf bezogene tatrichterliche Würdigung entscheiden darf.

80

C. Das Landesarbeitsgericht wird im Rahmen der neuen Entscheidung auch über die Kosten der Revision zu befinden haben.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Lohre    

        

    Brunke    

                 

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.