Arbeitsgericht Bochum Urteil, 08. Juni 2016 - 3 Ca 38/16
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.273,06 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 979,14 € seit dem 14.01.2016 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 293,92 € seit dem 07.06.2016 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Der Streitwert wird auf 1.273,06 € festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Höhe einer örtlichen monatlichen Theaterbetriebszulage.
3Der 1966 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Bühnenhandwerker beschäftigt. Das aktuelle Bruttomonatsentgelt des Klägers richtet sich nach Entgeltgruppe 7, Stufe 6 der Entgelttabelle zum TVöD.
4Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 22.08.1986 sieht unter anderem folgende Regelung vor:
5„§ 2
6Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge – insbesondere der Anlage 10 zum BMT-G und des Bezirkszusatztarifvertrages (BZT-G/NRW) – in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen Tarifverträge Anwendung. Keine Anwendung finden die §§ 12 und 26 a BMT-G.“
7Die Beklagte zahlt an Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.08.2013 begründet wurde, eine örtliche Theaterbetriebszulage als Ausgleich von Arbeit zu unüblichen Zeiten. Die erst nach diesem Datum eingestellten Arbeitnehmer erhalten Zulagen für Überstunden etc. über eine „Spitzabrechnung“ nach den tariflichen Bestimmungen des TVöD. Hintergrund für die Zahlung der örtlichen Theaterbetriebszulage sind eine Dienstordnung aus dem Jahr 1942 sowie eine Richtlinienzusammenfassung aus dem Jahr 1963.
8Die „Örtliche Dienstordnung zur ADO., TO. A und TO. B für die Bühne der Stadt C vom 19.09.1942“ enthält unter anderem folgende Regelung:
9„II. Besondere Bestimmungen zur TO. A.
10§ 6 Theaterbetriebszulage
11Außer der in §§ 4 und 9 der TO. A aufgeführten Vergütung erhalten die Angestellten im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse des Theaterbetriebes eine Theaterbetriebszulage. Sie beträgt bei den Vergütungsgruppen
12X |
bis |
IX |
jährlich bis zu 240,-- RM, |
VIII |
bis |
VII |
jährlich bis zu 300,-- RM, |
VI |
bis |
IV |
jährlich bis zu 540,-- RM, |
III |
bis |
I |
jährlich bis zu 780,-- RM. |
Durch die Theaterbetriebszulage sind insbesondere die allgemeinen mit dem Theaterbetrieb verbundenen Aufwendungen sowie die Mehr-, Abend- und Sonn- und Feiertagsarbeit abgegolten, soweit nicht § 7 etwas anderes bestimmt.
14Die Theaterbetriebszulage unterliegt nicht den Kürzungen nach den Gehaltskürzungsverordnungen.
15(…)
16III. Besondere Bestimmungen zur TO. B.
17§ 8 Lohnzuschläge (Theaterbetriebszulage)
18Im Hinblick auf die Eigenart der Verhältnisse des Theaterbetriebes und zur Abgeltung der Mehrarbeit für die 49. bis 54. Arbeitsstunde in der Woche sowie für den Sonn- und Feiertagszuschlag (§ 4 TO.B und § 10 dieser Dienstordnung) wird den Gefolgschaftsmitgliedern ein Lohnzuschlag (Theaterbetriebszulage) von 21 v. H. gewährt. Diese 21 %ige Theaterbetriebszulage errechnet sich bei
19a) den Gefolgschaftsmitgliedern der Lohngruppe C aus dem Stundenlohn im ersten Dienstjahr,
20b) den Gefolgschaftsmitgliedern der Lohngruppe B aus dem Stundenlohn der Lohngruppe C im ersten Dienstjahr zuzüglich des Zuschlages für die Lohngruppe B (§ 13 Abs. 3 TO. B),
21c) den Gefolgschaftsmitgliedern der Lohngruppe A aus dem Stundenlohn der Lohngruppe C im ersten Dienstjahr zuzüglich des Zuschlages für die Lohngruppe A (§ 13 Abs. 3 TO. B).“
22Wegen des weiteren Inhalts der örtlichen Dienstordnung wird auf Bl. 17 – 20 d. A. Bezug genommen.
23Die „Zusammenfassung der bisher neben dem BMT-G ergangenen Richtlinien für die Arbeiter des Schauspielhauses“ vom 13.02.1963 sieht unter anderem folgende Regelungen vor:
24„I. Die Arbeiter des Schauspielhauses (außer Garderoben- und Reinigungsdienst) erhalten auf Grund der Dienstordnung der Stadt C vom 19.9.1942 zur Zeit eine Theaterbetriebszulage in Höhe von 20 % des Tabellenlohnes und fast ausschließlich 6 Tage Zusatzurlaub für an Sonn- und Feiertagen zu leistende Arbeit.
25(…)
26Da von einer bezirklichen Neuregelung der Rechtsverhältnisse für die Angestellten des Schauspielhauses abgesehen wurde, besteht keine Veranlassung, sie nur für die Arbeiter zu vereinbaren.
27Es ist jedoch dringend erforderlich, die zur Zeit geltenden Bestimmungen zusammenzufassen, um für jedermann erkennbar zu machen, nach welchem Schema den besonderen Verhältnissen beim Cer Schauspielhaus Rechnung getragen wird.
28II. Im Einvernehmen mit dem Personalrat und der Ortsverwaltung der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr sind deshalb folgende Richtlinien herauszugeben.
29(…)
302. Theaterbetriebszulage
312.1 Im Hinblick auf die Eigenart des Theaterbetriebes erhalten die Arbeiter wie bisher eine Theaterbetriebszulage.
322.2 Durch die Theaterbetriebszulage werden abgegolten:
332.21 |
die mit dem Dienst am Schauspielhaus verbundenen Aufwendungen und besonderen Erschwernisse, die die üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeit mit sich bringt, |
2.22 |
die bis zu 6 Stunden in der Kalenderwoche – täglich 1 Stunde – überschreitende Arbeitszeit, |
2.23 |
die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. |
(…)
355. Geltungsdauer
36Die Bestimmungen gelten bis auf weiteres, wenn nicht durch einen Tarifvertrag eine andere Regelung vereinbart wird.“
37Wegen des weiteren Inhalts der Zusammenfassung der Richtlinien vom 13.02.1963 wird auf Bl. 21 – 23 d. A. Bezug genommen.
38Ferner wurden die örtlichen Regelungen zur Theaterbetriebszulage im Bericht über die Prüfung der Berechnung der Löhne für die Arbeiter des Schauspielhauses vom 28.04.1995 durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt C wie folgt zusammengefasst:
39„TBZ nach der örtlichen Regelung
40a) Höhe der TBZ
41Sie wird an alle Arbeiter gezahlt. Sie beträgt 20 % der Stufe 1 des Monatstabellenlohnes der jeweiligen Lohngruppe und schwankt zwischen 500,-- DM und 650,-- DM.
42b) Dadurch abgegolten:
43- 44
täglich eine Stunde über die normale Arbeitszeit hinaus (bis zu 6 Stunden je Kalenderwoche) = sogen. „Kann-Stunde“ – weil Mehrarbeit anfallen kann –
- 45
Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit während der dienstplanmäßigen Arbeitszeit
c) Nicht abgegolten:
47Über die „Kann-Stunde“ hinausgehende Überstunden und die entsprechenden Zeitzuschläge.“
48Wegen des Auszugs aus dem Bericht des Rechnungsprüfungsamts wird auf Bl. 37 d. A. Bezug genommen.
49Die Beklagte zahlte an den Kläger eine monatliche örtliche Theaterbetriebszulage in Höhe von 20 % der Stufe 1 des Monatstabellenentgelts seiner Lohngruppe des BMT-G. Mit dem 01.10.2005 erfolgte bei der Beklagten die Einführung des TVöD. Die Beklagte zahlte weiterhin an den Kläger eine örtliche Theaterbetriebszulage in Höhe von 403,45 € brutto, was einem Betrag in Höhe von 20 % der Stufe 1 des Monatstabellenentgelts der zuletzt innegehabten Lohngruppe des Klägers nach dem BMT-G entspricht. Aufgrund dessen, dass die Monatstabellenentgelte des BMT-G nicht mehr angepasst wurden, wurde die örtliche Theaterbetriebszulage an den Kläger ab dem 01.10.2005 in unveränderter Höhe gezahlt.
50Bereits im BMT-G waren Regelungen einer tariflichen Theaterbetriebszulage vorgesehen, die jedoch auf den Betrieb der Beklagten nicht anwendbar waren. Im Überleitungstarifvertrag wurde die tarifliche Theaterbetriebszulage neu geregelt. Eine Regelung über die örtliche Theaterbetriebszulage der Beklagten, die nicht tariflich geregelt ist, erfolgte nicht. Diese war auch nie Gegenstand der Verhandlungen oder Tarifeinigungen im Rahmen der Überleitung.
51Mit Rundschreiben der Beklagten vom 09.07.2013, das sich an alle Abteilungen richtet, wurde mitgeteilt, dass der Verwaltungsrat des Schauspielhauses beschlossen habe, die örtliche Theaterbetriebszulage werde für alle nach TVöD beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 01.08.2013 am Hause beschäftigt waren, in unveränderter Höhe weiterhin gezahlt. Wegen des konkreten Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 40 d. A. Bezug genommen.
52Mit Schreiben vom 13.10.2014 machte der Kläger sein Begehren gegenüber der Beklagten geltend, die an ihn gezahlte örtliche Theaterbetriebszulage nach Stufe 1 der Entgeltgruppe 7 des TVöD zu bemessen.
53Der Kläger ist der Ansicht, seit der Einführung des TVöD am 01.10.2005 sei die örtliche Theaterbetriebszulage in Höhe von 20 % der Stufe 1 des Monatstabellenentgeltes der Entgeltgruppe des TVöD zu zahlen gewesen. Bei einer Auslegung der Vergütungsabrede der örtlichen Theaterbetriebszulage aus dem Jahr 1963 würde sich ergeben, dass die dynamische Bezugnahme zu einer statischen geworden sei, weil der BMT-G nicht weiter entwickelt würde. So sei eine nachträgliche Regelungslücke entstanden, die durch ergänzende Tarifauslegung zu schließen sei. Dabei sei anzunehmen, dass die Verhandlungspartner eine dynamische Anpassung auch für ein zu ersetzendes Nachfolgewerk vereinbart hätten. Dies würde dem Willen der Vertragspartner entsprechen. Der Kläger verweist insoweit auf die Entscheidung des BAG vom 18.05.2011 - 5 AZR 213/09.
54Zudem ist der Kläger der Ansicht, es würde eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer, die bereits vor dem 01.08.2013 bei der Beklagten beschäftigt waren, im Gegensatz zu den Arbeitnehmern, die erst ab diesem Zeitpunkt bei der Beklagten beschäftigt sind, bestehen. Die Arbeitnehmer, die nach dem 01.08.2013 bei der Beklagten beschäftigt sind, würden eine automatische Dynamisierung erhalten, da sich die Abrechnung der tariflichen Zulagen nach der persönlichen Entgeltgruppe richte, wobei Tariferhöhungen berücksichtigt würden. Die Arbeitnehmer, die die örtliche Theaterbetriebszulage erhalten, wären jedoch seit dem 01.10.2005 von einer Dynamisierung ausgeschlossen. Insoweit sei kein sachlicher Grund erkennbar, die Gruppen bezüglich der Dynamisierung der Zulagen unterschiedlich zu behandeln. Die „Spitzabrechnung“ nach den tariflichen Zulagen würde die örtliche Theaterbetriebszulage je nach Einsatz über- oder unterschreiten.
55Nachdem der Kläger zunächst die Zahlung von 979,14 € brutto begehrt hat, beantragt er zuletzt,
56die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.273,06 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
57Die Beklagte beantragt,
58die Klage abzuweisen.
59Sie ist der Ansicht, auch nach Einführung des TVöD sei die örtliche Theaterbetriebszulage nach dem Tabellenlohnbetrag des BMT-G zu bemessen. Seitdem der Tabellenlohn nach BMT-G in Folge des Inkrafttretens des TVöD nicht mehr erhöht worden sei, sei damit auch die örtliche Theaterbetriebszulage nicht mehr erhöht worden und auf dem damaligen Stand des BMT-G „eingefroren“. Ein sachlich- inhaltlicher Bezug der örtlichen Theaterbetriebszulage zu den Entgeltregelungen des TVöD bestehe nicht. Der Verzicht auf die Aufnahme von Anpassungs- bzw. Überleitungsregelungen hinsichtlich der örtlichen Theaterbetriebszulage stelle eine bewusste Regelung der Tarifvertragsparteien dar. Damit sei auch das daraus resultierende statische Festschreiben der Höhe der örtlichen Theaterbetriebszulage auf dem Stand von 2005 eine tarifvertragliche Regelung, hinsichtlich derer es einzelnen Arbeitnehmern nicht zustehe, diese auf dem Klageweg zu ändern. Der Versuch, auf dem Weg von Individualklagen eine Änderung durchzusetzen, sei ein Versuch, die Tarifautonomie auszuhebeln und eine Tarifanpassung durch einzelne Arbeitnehmer einzuklagen. Die Gewerkschaft verdi hätte Verhandlungen zur Änderung der Vereinbarung der örtlichen Theaterbetriebszulage aufnehmen müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Die durch den Kläger zitierte Entscheidung des BAG sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, da es im hier zu beurteilenden Fall um eine übertarifliche Zulage eines tarifgebundenen Arbeitgebers gehe. Im Fall des BAG habe es sich jedoch um einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber gehandelt. Angesichts dessen, dass keine Anpassungs- oder Überleitungsregelungen getroffen worden sind, handele es sich, wenn überhaupt, um eine bewusste Regelungslücke. Insbesondere die Betriebsparteien hätten eine andere Bemessungsgrundlage vereinbaren können. Im Übrigen sei der BMT-G nie aufgehoben worden und stelle damit weiterhin eine taugliche Bezugsgrundlage dar.
60Ferner liege die örtliche Theaterbetriebszulage weit über dem Durchschnitt der „Spitzabrechnung“ der Zuschläge nach den tariflichen Regelungen. Die durch den Kläger in Bezug genommene Vergleichsgruppe werde daher nicht besser gestellt. Auch die tarifliche Theaterbetriebszulage nach § 3 Abs. 4 TVöD sei zum 01.10.2015 auf einen Festbetrag festgelegt worden, seit diesem Zeitpunkt sei keine Tariferhöhung mehr erfolgt. Im Übrigen würde die Zusammenfassung der Richtlinien für die Arbeiter des Schauspielhauses aus dem Jahr 1963 ausdrücklich vorsehen, dass die Bestimmungen bis auf weiteres gelten, wenn nicht durch einen Tarifvertrag eine andere Regelung vereinbart werde. Eine solche Vereinbarung sei nicht erfolgt.
61Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2016 sowie auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
62Entscheidungsgründe:
63- I.
Die zulässige Klage ist begründet.
651.
66Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der örtlichen Theaterbetriebszulage unter Zugrundelegung einer Bemessungshöhe von 20 % des Entgeltes der Stufe 1 der Entgeltgruppe 7 des TVöD-VKA.
67Die Parteien haben aufgrund der Gesamtzusage einer örtlichen Theaterbetriebszulage der Beklagten eine arbeitsvertragliche Vereinbarung getroffen, die auch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst umfasst. Das ergibt die – ergänzende – Auslegung der Gesamtzusage der Beklagten, wonach eine Theaterbetriebszulage in Höhe von 20 % des Tabellenlohns gezahlt wird.
68a)
69Eine Gesamtzusage ist die an Arbeitnehmer oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahmeerklärung des in der Gesamtzusage enthaltenen Angebots wird nicht erwartet; ihrer bedarf es auch nicht. Das in der Gesamtzusage liegende Angebot wird gem. § 151 BGB ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrages. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf die konkrete Kenntnis eines einzelnen Arbeitnehmers kommt es dabei nicht an (BAG, Urteil vom 28.06.2006 – 10 AZR 385/05, NZA 2006, 1174, 1176 Rn. 31 m. w. N.).
70b)
71Auszugehen ist dabei von der „Zusammenfassung der bisherigen neben dem BMT-G ergangenen Richtlinien für die Arbeiter des Schauspielhauses“ vom 13.02.1963. Bereits diese öffentliche Mitteilung als Richtlinie, die bezüglich der Theaterbetriebszulage auf die örtliche Dienstordnung für die Bühne der Stadt C vom 19.09.1942 Bezug nimmt, enthielt eine hinreichend konkrete, annahmefähige Gesamtzusage. Diese stellte auch eine öffentliche Erklärung nach außen dar und war damit auch für die einzelnen Arbeitnehmer wahrnehmbar. So enthält das Dokument vom 13.02.1963 den Passus „um für jedermann erkennbar zu machen, nach welchem Schema den besonderen Verhältnissen beim Cer Schauspielhaus Rechnung getragen wird“ (Bl. 21 d. A.). Der Inhalt der Zusage wurde auch in der nachfolgenden Zeit wiederholt dargestellt, so beispielsweise in dem Bericht über die Prüfung der Berechnung der Löhne für die Arbeiter des Schauspielhauses vom 28.04.1995, erstellt durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt C. Die Gesamtzusage ist nach den o. g. Grundsätzen gem. §§ 145, 151 BGB Inhalt der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Beklagten mit dem Kläger geworden.
72Die örtliche Theaterbetriebszulage ist insbesondere nicht auf eine tarifvertragliche Regelung oder eine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung zurückzuführen. Zwar stellt die Zusammenfassung der Richtlinien für die Arbeiter des Schauspielhauses vom 13.02.1963 unter Ziffer II. klar, dass die Richtlinien, insbesondere auch hinsichtlich der Theaterbetriebszulage, im Einvernehmen mit dem Personalrat und der Ortsverwaltung der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr herausgegeben werden. Allerdings liegt weder ein die örtliche Theaterbetriebszulage regelnder Tarifvertrag noch eine diesbezügliche Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung vor. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die örtliche Theaterbetriebszulage als außertarifliche Zulage gezahlt wird und die tarifliche Theaterbetriebszulage gerade keine Anwendung im Betrieb der Beklagten findet. Zudem existiert auch keine die örtliche Theaterbetriebszulage regelnde Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung. Insbesondere stellt die Zusammenfassung der bisher neben dem BMT-G ergangenen Richtlinien für die Arbeiter des Schauspielhauses vom 13.02.1963 ein einseitiges Dokument der Beklagten dar. In der Zusammenfassung unter Ziffer I. Abs. 5 und 6 wird klargestellt, dass keine Veranlassung für eine bezirkliche Neuregelung der Rechtsverhältnisse für die Arbeiter des Schauspielhauses gesehen wird, es jedoch als erforderlich erachtet wird, die zur Zeit geltenden Bestimmungen zusammenzufassen, um für jedermann erkennbar zu machen, nach welchem Schema den besonderen Verhältnissen beim Cer Schauspielhaus Rechnung getragen wird. Gerade diese Bestimmung zeigt, dass der örtlichen Theaterbetriebszulage keine kollektivrechtliche Regelung zugrunde liegt, die Richtlinien jedoch öffentlich verlautbart werden sollen.
73Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten galt die Gesamtzusage auch unverändert fort.
74c)
75Die Auslegung der Gesamtzusage richtet sich nicht nach den Grundsätzen zur Auslegung von gesetzlichen Vorschriften oder Tarifverträgen, sondern nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 22.01.2003 – 10 AZR 395/02, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 247 unter II. 1.). Nach der Gesamtzusage der Beklagten erhalten die Arbeiter des Schauspielhauses eine Theaterbetriebszulage in Höhe von 20 % des Tabellenlohnes. Durch die Überschrift „Zusammenfassung der bisher neben dem BMT-G ergangenen Richtlinien für die Arbeiter des Schauspielhauses“ wird deutlich, dass sich der Begriff „Tabellenlohn“ auf die Löhne des BMT-G beziehen soll. Eine Anknüpfung an den TVöD oder die dem BMT-G ersetzenden Tarifverträge ist nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Gesamtzusage ist daher zeit-, jedoch nicht inhaltsdynamisch ausgestaltet.
76Eine ergänzende Auslegung ergibt jedoch, dass sich die örtliche Theaterbetriebszulage nach den Nachfolgetarifverträgen des BMT-G richtet. Die Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Es ist zu fragen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bekannt gewesen wäre (BAG, Urteil vom 18.05.2011 – 5 AZR 213/09, NJOZ 2011, 1587, 1588 Rn. 18 m. w. N.).
77Nach der Rechtsprechung des BAG ist, wenn eine arbeitsvertragliche Vergütungsregelung auf die Vergütung des BAT Bezug nimmt, infolge dessen Nichtfortentwicklung eine Regelungslücke entstanden, die durch ergänzende Vertragsauslegung und Anwendung der dem BAT nachfolgenden Tarifwerke zu schließen ist (BAG, Urteil vom 18.05.2011 – 5 AZR 213/09, a. a. O.). Gleiches gilt für den Fall der Ersetzung des BMT-G durch den TVöD (BAG, Urteil vom 25.02.2015 – 5 AZR 486/13, BeckRS 2015, 68750 Rn. 20 ff.). Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk ergibt sich zum einen der Wille der Parteien, die Vergütung nicht in einer bestimmten Höhe bis zu einer Vertragsänderung festzuschreiben, sondern sie – dynamisch – an der jeweiligen Höhe der Vergütung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst auszurichten. Deshalb hätten die Parteien redlicher Weise für den Fall einer Tarifsukzession das der Vergütungsabrede zugrunde liegende nachfolgende tarifliche Regelungswerk als Bezugsobjekt der Vergütung vereinbart, weil ein „Einfrieren“ der Vergütung auf den Zeitpunkt der Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach. Zum anderen haben sich die Parteien mit der dynamischen Ausgestaltung der Vergütung für die Zukunft insoweit der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf die Vergütungsabrede ein als eine (tiefgreifende) inhaltliche Änderung des in der Vergütungsabrede benannten oder ihr zugrundeliegenden Tarifvertrags. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den BMT-G reformiert und ihm ein neuen Inhalt gegeben hätten (BAG, Urteil vom 25.02.2015 – 5 AZR 486/13, a. a. O.; BAG, Urteil vom 18.05.2011 – 5 AZR 213/09, a. a. O., Rn. 17 ff.).
78Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Wie auch bei den durch das BAG entschiedenen Konstellationen handelt es sich vorliegend um eine arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung, die auf den ersetzten BMT-G Bezug nimmt. Zwar handelt es sich nur um einen Teil der Vergütung, nämlich die örtliche Theaterbetriebszulage, und nicht um die monatliche Grundvergütung. Die Interessenlage ist jedoch bei beiden Vergütungsaspekten vergleichbar. Soweit die Beklagte einwendet, der Verzicht auf die Aufnahme von Anpassungs- und Überleitungsregelungen bei Einführung des TVöD in Bezug auf die örtliche Theaterbetriebszulage stelle eine bewusste Regelung der Tarifvertragsparteien dar, verfängt dieses Argument nicht. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der örtlichen Theaterbetriebszulage gerade nicht um eine tarifliche, sondern um eine arbeitsvertragliche Leistung. Ob eine bewusste oder unbewusste Regelungslücke vorliegt, hat sich daher nach den Vorstellungen der Arbeitsvertragsparteien zu bemessen, nicht nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien oder der Betriebsparteien.
79Für eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass sich die örtliche Theaterbetriebszulage nach Einführung des TVöD an dem Entgelt der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe zu bemessen hat, spricht auch, dass die „Zusammenfassung der bisher neben dem BMT-G ergangenen Richtlinien für die Arbeiter des Schauspielhauses“ vom 13.02.1963 ausdrücklich auf den Ursprung der örtlichen Theaterbetriebszulage Bezug nimmt, nämlich die Dienstverordnung der Stadt C vom 19.09.1942. Zu dieser Zeit galt der BMT-G noch nicht und die örtliche Theaterbetriebszulage knüpfte an die zu dieser Zeit bestehenden Lohngruppen der TO. A und TO. B an. Mit Einführung des BMT-G wurde offenbar die örtliche Theaterbetriebszulage dann an die Tabellenlöhne des BMT-G angepasst. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgänger bereits in der Vergangenheit eine Anpassung der örtlichen Theaterbetriebszulage an andere Tarifverträge vorgenommen hat. Im Übrigen spricht auch der durch die Beklagte unter anderem im Bericht über die Prüfung der Berechnung der Löhne für die Arbeiter des Schauspielhauses vom 28.04.1995 niedergelegte Hintergrund der örtlichen Theaterbetriebszulage, dass diese im Hinblick auf die Eigenart der Verhältnisse des Theaterbetriebes und zur Abgeltung der Mehrarbeit gezahlt wird, für eine ergänzende Vertragsauslegung. Durch die örtliche Theaterbetriebszulage sind bis zu sechs Stunden über die normale Arbeitszeit hinausgehende „Kann-Stunden“ je Kalenderwoche abgegolten, weil Mehrarbeit anfallen kann, sowie die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit während der dienstplanmäßigen Arbeitszeit (vgl. Bl. 37 d. A.). Die durch die örtliche Theaterbetriebszulage abgegoltenen Zuschläge und Mehrarbeitsstunden würden sich nach der Einführung des TVöD ebenfalls nach den Entgeltgruppen des TVöD bemessen.
80Auch die schriftlichen arbeitsvertraglichen Regelungen der Parteien sprechen nicht gegen eine ergänzende Vertragsauslegung. Vielmehr ist in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 22.08.1986 nicht nur eine zeit-, sondern auch eine inhaltsdynamische Regelung getroffen. Dort ist ausdrücklich aufgenommen, dass sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des BMT-G und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung richten soll und das gleiche auch für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge gilt. Eine inhaltsdynamische ergänzende Auslegung hinsichtlich der örtlichen Theaterbetriebszulage widerspricht damit nicht dem schriftlich erklärten Parteiwillen. Gegen eine ergänzende Vertragsauslegung spricht auch nicht, dass die tarifvertragliche Theaterbetriebszulage in § 3 Abs. 4 TVöD-NRW als statischer Betrag festgelegt ist. Denn anders als die örtliche Theaterbetriebszulage wird die tarifliche Theaterbetriebszulage neben den jeweiligen Zeitzuschlägen gewährt. Zudem liegt vorliegend kein Eingriff in die Tarifautonomie vor, da hier gerade individualvertragliche Ansprüche des Klägers auf die außertarifliche örtliche Theaterbetriebszulage und damit keine tariflichen Ansprüche betroffen sind.
81Insbesondere steht auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.02.2015 – 10 AZR 50/14 einer ergänzenden Vertragsauslegung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Das BAG hat insoweit entschieden, dass der Theaterbetriebszuschlag, der aufgrund eines bezirklichen Zusatztarifvertrages gezahlt wird, auch nach Inkrafttreten des TVöD-VKA weiterhin auf der Grundlage der Stufe 1 des nach dem BMT-G II vom 30.09.2005 maßgeblichen Monatstabellenlohns zu berechnen ist. Weder sei als Bemessungsgrundlage nunmehr das Tabellenentgelt nach dem TVöD heranzuziehen, noch sei der Theaterbetriebszuschlag an die seit dem 01.10.2005 erfolgten Erhöhungen des Tabellenentgelts anzupassen. Auch wenn der bezirkliche Zusatztarifvertrag durch die mit dem Inkrafttreten des TVöD erfolgte Ersetzung des Monatstabellenlohns durch das Tabellenentgelt lückenhaft geworden sein sollte, komme eine Lückenschließung durch die Gerichte für Arbeitssachen nicht in Betracht. Diese sei wegen der verschiedenen Regelungsmöglichkeiten vielmehr den landesbezirklichen Tarifvertragsparteien vorbehalten (BAG, Urteil vom 12.02.2015 – 10 AZR 50/14, NZA-RR 2015, 386). Das BAG stellt klar, dass seine Rechtsprechung zur in Folge der Ablösung des BAT durch den TVöD/TV-L ggf. erforderlich werdenden ergänzenden Vertragsauslegung nicht einschlägig sei. Die Begründung ist, dass die Auslegung von arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge und die dazu entwickelten Grundsätze für die Auslegung tarifvertraglicher Verweisungsklauseln auf andere Tarifverträge nicht herangezogen werden können. Wie bereits herausgestellt, handelt es sich im vorliegend zu beurteilenden Fall jedoch gerade nicht um die Auslegung einer tarifvertraglichen Verweisungsklausel, sondern um die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung.
82d)
83Der Inhalt der Gesamtzusage konnte auch nicht einseitig durch die Beklagte mit Rundschreiben vom 09.07.2013 abgeändert werden. Aufgrund des Wortlauts des Schreibens, die örtliche Theaterbetriebszulage werde für die vor dem 01.08.2013 beschäftigten Mitarbeiter „in unveränderter Höhe weiterhin gezahlt“, ist fraglich, ob damit lediglich geäußert werden sollte, dass die „alten“ Regelungen fortgelten sollen, oder die örtliche Theaterbetriebszulage nur auf Basis des BMT-G-Entgelts gezahlt wird. Sofern damit eine Festschreibung auf den letzten Betrag der örtlichen Theaterbetriebszulage vor Einführung des TVöD erfolgen sollte, ist diese Änderung der Gesamtzusage gegenüber dem Kläger nicht wirksam. Eine Änderung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, zu deren Inhalt eine Gesamtzusage wird, ist grundsätzlich nur einvernehmlich oder durch gerichtlich überprüfbare Änderungskündigung möglich (vgl. BAG, Urteil vom 23.02.2016 – 3 AZR 960/13, NZA 2016, 642, 645).
84e)
85Der Anspruch des Klägers ist auch der Höhe nach begründet. Der Kläger macht die Differenzansprüche für die Monate April 2014 bis Mai 2016 geltend. Das Entgelt der Entgeltgruppe 7 Stufe 1 betrug vom 01.03.2014 bis 28.02.2015 2.224,95 €, ab dem 01.03.2015 bis 29.02.2016 2.278,35 € sowie ab dem 01.03.2016 2.333,03 €. Für die Monate April 2014 bis Februar 2015 liegt der 20 %ige Betrag der Theaterbetriebszulage bei 444,99 €, wodurch eine monatliche Differenz in Höhe von 41,54 € entstanden ist. Für die Monate März 2015 bis Februar 2016 liegt der 20 %ige Betrag bei 455,67 €, wodurch eine monatliche Differenz in Höhe von 52,22 € entstanden ist. Für die Monate März 2016 bis Mai 2016 liegt der 20 %ige Betrag bei 466,61 €, wodurch eine monatliche Differenz in Höhe von 63,16 € entstanden ist. Die Addition dieser monatlichen Differenzbeträge ergibt die Klagesumme.
86f)
87Die Ansprüche sind mit der außergerichtlichen Anpassungsaufforderung vom 13.10.2014 auch rechtzeitig geltend gemacht worden.
882.
89Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 291 BGB.
90- II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
92- III.
Der Streitwert wurde gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt und bemisst sich nach der Höhe der Klageforderung.
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Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.