Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Dez. 2011 - 3 AZR 731/09

13.12.2011

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Juli 2009 - 8 Sa 1873/08 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 2008 - 4 Ca 2623/08 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständige Rentenleistungen in Höhe von 1.105,66 Euro nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus jeweils 13,80 Euro seit jedem Monatsersten, beginnend mit dem 1. Februar 2005 und letztmals aus 13,80 Euro seit dem 1. Juli 2006 sowie aus jeweils 14,61 Euro seit jedem Monatsersten, beginnend mit dem 1. August 2006 und letztmals aus 14,61 Euro seit dem 1. Januar 2007 sowie aus jeweils weiteren 38,48 Euro seit jedem Monatsersten, beginnend mit dem 1. Februar 2007 und letztmals aus 38,48 Euro seit dem 1. September 2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Betriebsrente in Höhe von monatlich derzeit 38,48 Euro jeweils fällig zum Monatsersten des Folgemonats beginnend ab dem Monat September 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, der Feststellungsantrag als unzulässig.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 85/100 und die Beklagte zu 15/100 zu tragen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens haben die Parteien je zu 1/2 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Betriebsrente zu zahlen.

2

Die Klägerin ist am 11. Mai 1940 geboren. Sie war in der Zeit vom 17. Januar 1971 bis zum 31. Mai 2000 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Zum 1. Juni 2000 trat sie in den Ruhestand.

3

Das Arbeitsverhältnis war von einer Versorgungszusage unterlegt. Maßgeblich war zunächst die Pensionsordnung vom 31. Dezember 1957. Danach sollte die Klägerin nach Vollendung des 65. Lebensjahres abhängig von ihrer Beschäftigungszeit eine „Hauptpension“ iHv. 20 % des letzten Monatsgehalts erhalten, wobei für jedes an 35 Jahren fehlende volle Jahr ein Abzug von 1,5 % der Höchstpension vorzunehmen war.

4

Mit Wirkung zum 31. Dezember 1978 wurde die ursprüngliche Pensionsordnung durch eine neue Pensionsordnung ersetzt. Hintergrund dieser Änderung war, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 1979 dem BVV a. G., einer Pensionskasse, (im Folgenden: BVV) beigetreten war. Maßgeblich war zuletzt diese Pensionsordnung in der Fassung der Pensionsordnung vom 13. Dezember 1991 (im Folgenden: PO 1991). Ob es sich bei der PO 1991 - wie die Klägerin behauptet - um eine einseitig von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erlassene Regelung oder - wie die Beklagte behauptet - um eine Betriebsvereinbarung handelt, ist streitig geblieben. Die PO 1991 lautet auszugsweise:

        

„Pensionsordnung

        

der R Aktiengesellschaft, K, für die derzeitigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bereits eine Pensionszusage nach der Pensionsordnung vom 31.12.1957 haben und bis zum 30.09.1978 den Dienst bei der Bank aufgenommen haben.

        

...     

        

§ 3

Voraussetzungen für die Versorgungsleistungen

                 

...     

                 

3.    

Die Leistungen der Bank setzen die Zugehörigkeit des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin zum BVV (a. G.) voraus, wenn dies nach der Satzung dieses Vereins möglich ist. Die Bank trägt für die Mitarbeiter/-innen, denen eine Pensionszusage nach diesem Statut erteilt wird, die Beiträge in voller Höhe.

        

...     

                 
        

§ 6

Höhe der Versorgungsleistungen

                 

1.    

Die Höhe der Versorgungsleistungen richtet sich nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit … und den pensionsfähigen Bezügen …

                 

2.    

Die monatliche Leistung beträgt nach 10 anrechnungsfähigen Dienstjahren 5 % der pensionsfähigen Bezüge; in den folgenden 4 Jahren erhöht sich die monatliche Leistung für jedes weitere anrechnungsfähige Dienstjahr um jeweils 0,5 % der pensionsfähigen Bezüge. Nach 15 anrechnungsfähigen Dienstjahren beträgt die monatliche Leistung 14 % der pensionsfähigen Bezüge, für jedes weitere anrechnungsfähige Dienstjahr erhöht sich die monatliche Leistung um 0,3 % der pensionsfähigen Bezüge bis auf höchstens 20 %.

                 

3.    

Sind für den/die Berechtigten/-te Beiträge zum BVV (a. G.) - BVV - entrichtet worden, so wird der nach Punkt 2. ermittelte Rentenanspruch um die Leistungen aus dem BVV, soweit sie auf Beitragszahlungen der Bank beruhen, gekürzt.

        

...     

                 
        

§ 8

Invalidenrenten

                 

…       

        
                 

2.    

Der/die Rentenempfänger/-in ist verpflichtet, der Bank vor jeder Änderung der Feststellung der Invalidität Kenntnis zu geben. Der Anspruch auf betriebliche Invalidenrente erlischt, wenn der/die Rentenempfänger/-in trotz wiedererlangter Arbeitsfähigkeit eine Aufnahme seiner/ihrer früheren oder einer anderen, seiner/ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden Arbeit ablehnt.

        

...     

                 
        

§ 12

Beginn, Ende und Auszahlung der Renten, Unverfallbarkeit

                 

1.    

Der Anspruch auf Zahlung der Renten entsteht mit dem Eintritt des Versorgungsfalles …

                 

…       

        
                 

5.    

Der Rentenanspruch erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzungen weggefallen sind.

                 

6.    

Die Zahlung der Renten erfolgt monatlich im Voraus.

        

…       

                 
        

§ 14

Erhöhung der Renten

                 

Die Bank wird die von ihr gezahlten Renten von Zeit zu Zeit (mindestens alle drei Jahre) überprüfen und über eine Erhöhung nach billigem Ermessen entscheiden.

        

...     

        
        

§ 17

Pflichten des Leistungsempfängers/der Leistungsempfängerin

                 

Alters-, Invaliden-, Witwen-/Witwer- und Waisenrentenempfänger sind verpflichtet, über diejenigen Tatbestände, die für den Umfang der Versorgungsleistung von Bedeutung sind, auf Verlangen der Bank wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die erforderlichen Unterlagen, wie Heirats-, Abkommens-, Einkommens- und Rentennachweise, insbesondere über Leistungen des BVV (a. G.) unaufgefordert vorzulegen. Eintretende Veränderungen im Sinne des § 8 Abs. 2 sind gleichzeitig unaufgefordert und unverzüglich der Bank vorzulegen.

        

…“    

        
5

Entsprechend der PO 1991 zahlten die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin für die Klägerin Beiträge zum BVV.

6

Als die Klägerin in den Ruhestand trat, berechnete die Rechtsvorgängerin der Beklagten die der Klägerin zustehenden Versorgungsleistungen. Dabei überstieg die BVV-Rente die nach § 6 Nr. 2 PO 1991 berechnete Rente. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten teilte der Klägerin mit Schreiben vom 25. Mai 2000 dazu Folgendes mit:

        

„…    

        

Nach Erhalt des BVV-Rentenbescheides vom 10. Mai 2000 haben wir nunmehr Ihre Pensionsberechnung durchgeführt. Als Folge der Anrechnung der BVV-Rente ergibt sich derzeit kein monatlicher Rentenbezug. Zum besseren Verständnis übersenden wir Ihnen die Einzelheiten der Pensionsberechnung in der Anlage.

        

…“    

7

Ohne Berücksichtigung der BVV-Rente hätte die Ausgangsrente der Klägerin 1.606,22 DM, also 821,24 Euro betragen. Die BVV-Rente wurde zum 1. Januar 2005 auf 807,44 Euro und zum 1. Januar 2007 auf 783,57 Euro gekürzt.

8

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten passte die Betriebsrenten ihrer Versorgungsberechtigten einheitlich zum 30. Juni 2003 um 4,1 % und zum 30. Juni 2006 um 5,9 % an.

9

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin zunächst sowohl geltend gemacht, die Beklagte habe die sich aus dem Absinken der BVV-Rente ergebende Differenz zwischen dieser Rente und der nach § 6 Nr. 2 PO 1991 errechneten Rente zu zahlen, als auch verlangt, die zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls nach § 6 Nr. 2 PO 1991 errechnete Rente mindestens alle drei Jahre gemäß § 14 der Pensionsordnung einer Anpassung zu unterziehen. Zur Berechnung des Anpassungsbetrags hat sie die von der Beklagten allgemein für die Anpassung der Betriebsrenten zugrunde gelegten Prozentsätze herangezogen. Die Klägerin hat im Wege der Zahlungsklage den sich daraus ergebenden Differenzbetrag geltend gemacht und die Feststellung beantragt, die Beklagte sei verpflichtet, bei weiteren Reduzierungen der anzurechnenden BVV-Rente den Fehlbetrag zur zugesagten Bankpension durch entsprechende Erhöhungen der Rentenzahlungen auszugleichen.

10

Das Arbeitsgericht hat angenommen, die zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls nach § 6 Nr. 2 PO 1991 errechnete Rente sei in der Höhe auszuzahlen, die sich aus der später eintretenden Differenz zwischen der BVV-Rente und dieser Rente ergebe. Es hat dem Zahlungsantrag der Klägerin in diesem Umfang stattgegeben, ihn jedoch abgewiesen, soweit die Klägerin auch eine Anpassung der sich nach § 6 Nr. 2 PO 1991 errechneten Ausgangsrente verlangt hat. Zudem hat es dem Feststellungsantrag entsprochen. Auf dieser Basis hat die Klägerin in der Berufungsinstanz das arbeitsgerichtliche Urteil verteidigt und die Rechtsansicht vertreten, aus der PO 1991 ergebe sich eine Pflicht der Beklagten, ihr eine Rente zu zahlen, falls die BVV-Rente unter die nach § 6 Nr. 2 PO 1991 errechnete Rente falle. Dafür spreche auch das Schreiben vom 25. Mai 2000, das sie aus Anlass des Eintritts des Versorgungsfalls erhalten habe. Die gegenteilige Handhabung der Beklagten verstoße zudem sowohl gegen § 5 Abs. 1 BetrAVG als auch gegen § 5 Abs. 2 BetrAVG.

11

Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz die sich daraus ergebenden - in der Höhe unstreitigen - Differenzbeträge ab Januar 2005 geltend gemacht und im Übrigen die Feststellung einer Leistungspflicht der Beklagten begehrt.

12

Die Klägerin hat vor dem Berufungsgericht zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin rückständige Rentenleistungen iHv. 1.105,66 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 13,80 Euro seit jedem Monatsersten, beginnend mit dem 1. Februar 2005 und letztmals aus 13,80 Euro seit dem 1. Juli 2006 sowie aus jeweils weiteren 14,61 Euro seit jedem Monatsersten, beginnend mit dem 1. August 2006 und letztmals aus 14,61 Euro seit dem 1. Januar 2007 sowie aus jeweils weiteren 38,48 Euro seit jedem Monatsersten, beginnend mit dem 1. Februar 2007 und letztmals aus 38,48 Euro seit dem 1. September 2008 zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Betriebsrente von monatlich derzeit 38,48 Euro, beginnend ab dem Monat September 2008 zu zahlen;

        

3.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei weiteren Reduzierungen der anzurechnenden BVV-Rente den Fehlbetrag der zugesagten Bankpension auf der Grundlage der Pensionsordnung vom 31. Dezember 1957 in der Fassung vom 13. Dezember 1991 durch entsprechende Erhöhungen der Rentenzahlungen auszugleichen.

13

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, soweit sich im Versorgungsfall aufgrund der Anrechnung der BVV-Rente eine Nullleistung ergäbe, habe es dabei zu verbleiben. Eine gegenteilige Handhabung widerspreche auch dem Auszehrungsverbot nach § 5 Abs. 1 BetrAVG, weil sich dann die Höhe der BVV-Rente auf den aus der Direktzusage folgenden Anspruch auswirken könnte.

14

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage, soweit ihr das Arbeitsgericht stattgegeben hat, auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision ist teilweise begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, bei einem Absinken der BVV-Rente unter die nach § 6 Nr. 2 PO 1991 zu errechnende Rente die Differenz als Betriebsrente an die Klägerin zu zahlen. Zu Unrecht hat deshalb das Landesarbeitsgericht die dahingehenden Leistungsanträge der Klägerin unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen. Demgegenüber ist der Feststellungsantrag - was die Vorinstanzen verkannt haben - bereits unzulässig.

16

I. Der mit dem Klageantrag zu 3. gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. Im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken.

17

1. Der Feststellungsantrag ist deshalb unzulässig, weil er nicht hinreichend bestimmt ist.

18

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Streitgegenstand und Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein (vgl. BAG 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11, AP ZPO § 253 Nr. 50 = EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3). Die eigentliche Streitfrage muss mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden können (§ 322 ZPO). Es darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen (BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 333/09 - Rn. 13). Das gilt auch bei einer Feststellungsklage (BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 53, AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 20).

19

Der Feststellungsantrag entspricht nicht diesen Anforderungen. Er ist nicht geeignet, mit hinreichender Deutlichkeit klarzumachen, was eigentlich rechtskräftig zwischen den Parteien durch die Entscheidung über den Antrag geklärt ist. Aus seiner Formulierung wird nicht klar, was die Klägerin eigentlich geklärt haben möchte. Es wird nicht deutlich, ob - wie von der Klägerin ursprünglich erstinstanzlich geltend gemacht - bei der Berechnung der nach § 6 Nr. 2 PO 1991 festzusetzenden Rente nicht nur auf den Zeitpunkt des Versorgungsfalls abzustellen ist, sondern darüber hinaus auch die danach zu berechnende Rente anzupassen ist, bevor ein Vergleich mit der BVV-Rente nach § 6 Nr. 3 PO 1991 stattzufinden hat oder ob - wie es das Arbeitsgericht angenommen hat und von der Klägerin in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen wurde - insoweit allein auf die Ausgangsrente abzustellen ist.

20

2. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Das gilt auch für den Antrag zu 2.

21

Mit diesem Antrag begehrt die Klägerin wiederkehrende Leistungen iSv. § 258 ZPO. Hängen diese - wie die geltend gemachten Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung ab, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. nur BAG 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62). Die Klägerin hat Zahlung an sich selbst verlangt und damit längstens für die Dauer ihres Lebens. Dies musste sie nicht in den Klageantrag aufnehmen (vgl. BAG 29. April 2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 18, AP BetrAVG § 2 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 30).

22

II. Im Umfang der Zulässigkeit ist die Klage auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Differenz auszugleichen, die dadurch entsteht, dass die BVV-Rente unter die nach § 6 Nr. 2 PO 1991 errechnete Ausgangsrente fällt. Das ergibt die Auslegung der PO 1991.

23

Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, ob es sich bei der PO 1991 um eine Betriebsvereinbarung oder um eine an die von ihr erfassten Arbeitnehmer gerichtete Gesamtzusage handelt. Davon hängt zwar ab, welche Auslegungsgrundsätze anzuwenden sind. Beide Auslegungsmethoden führen jedoch zu demselben Ergebnis.

24

1. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und Gesetze geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 939/08 - Rn. 18, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 11).

25

Eine Gesamtzusage ist als eine an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerichtete Erklärung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Dabei ist auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners abzustellen. In die Auslegung einzubeziehen sind solche Umstände, die auf einen Willen des Verwenders hinsichtlich der allgemeinen Bedeutung der Erklärung gegenüber allen Vertragspartnern schließen lassen. Umstände, die nur eine einzelne Vertragspartei betreffen, sind dagegen nur zu berücksichtigen, wenn es darum geht zu ermitteln, ob im konkreten Einzelfall die Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden haben (vgl. zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen: BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 50 f., BAGE 134, 269).

26

Betriebsvereinbarungen sind ebenso wie typische Willenserklärungen, zu denen auch Gesamtzusagen gehören, auch vom Revisionsgericht auszulegen (vgl. zu Betriebsvereinbarungen: BAG 21. Juli 1998 - 1 AZR 330/98 - zu I der Gründe; vgl. zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen: BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 32, BAGE 134, 269).

27

2. Hier führt die Auslegung nach beiden Grundsätzen zu dem Ergebnis, dass die Beklagte dann, wenn sich die BVV-Rente nach Eintritt des Versorgungsfalls ändert, selbst wenn sie erstmals unter die nach § 6 Nr. 2 PO 1991 errechnete Ausgangsrente fällt, die Betriebsrente neu zu berechnen und die Differenz zwischen der Ausgangsrente und der BVV-Rente auszugleichen hat, solange und soweit sie besteht.

28

a) Dafür sprechen schon Wortlaut und Systematik der PO 1991.

29

aa) In § 6 Nr. 2 PO 1991 wird geregelt, wie hoch die monatliche Leistung ist. In § 6 Nr. 3 PO 1991 wird bestimmt, dass der nach § 6 Nr. 2 PO 1991 ermittelte Rentenanspruch um die Leistungen des BVV, soweit sie auf Leistungen der Bank beruhen, gekürzt wird. Bereits die Formulierungen in § 6 Nr. 2 PO 1991, die auf eine monatliche Leistung abstellen, sprechen dafür, dass es um die Situation in jedem Monat geht, während dessen eine Leistung zu erbringen ist, und nicht nur um den Monat, für den die Ausgangsrente zu berechnen ist. Zudem wird auch in § 6 Nr. 3 PO 1991 der Plural verwendet. Es sollen also mehrere Leistungen angerechnet werden. Zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geht es aber lediglich um eine monatliche Leistung des BVV.

30

bb) Dass die Versorgungsordnung nicht nur die Höhe der Ausgangsrente, sondern auch die Höhe der jeweiligen laufenden Rente regeln will, ergibt sich zudem aus § 12 Nr. 1 PO 1991.

31

Dort ist von dem „Anspruch auf Zahlung der Renten“ die Rede, was sich auf die laufenden monatlichen Rentenleistungen und nicht nur auf die Ausgangsrente bezieht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Begriff hier anders verwendet wird als in § 6 Nr. 3 PO 1991, wo die nach § 6 Nr. 2 PO 1991 ermittelte Rente als der dort „ermittelte Rentenanspruch“ bezeichnet wird. Dafür spricht auch der Sprachgebrauch in § 12 Nr. 5 PO 1991, wo es ebenfalls heißt, dass der „Rentenanspruch“ mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzungen wegfallen, erlischt. Auch hier wird der Begriff „Rentenanspruch“ inhaltsgleich mit der Formulierung „Anspruch auf Zahlung der Renten“ verwendet und bezieht sich auf die laufenden Renten. Das folgt auch aus § 12 Nr. 6 PO 1991, wo - ersichtlich ohne inhaltliche Änderung - wieder von „Zahlung der Renten“ die Rede ist.

32

cc) In die gleiche Richtung deutet auch § 17 PO 1991.

33

Dort werden auch die Empfänger von Altersrenten verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen, wie beispielsweise Nachweise über Leistungen des BVV, unaufgefordert vorzulegen. Dies spricht dafür, dass der Nachweis über Leistungen des BVV nicht nur bei Errechnung der Ausgangsrente, sondern auch später bei Bezug der Rente Bedeutung hat. Das gilt auch, wenn man - was nahe liegt - diese Bestimmung so auslegt, dass sie für Antragsteller gilt, die erstmalig eine Altersrente geltend machen. Der Wortlaut von § 17 PO 1991 ist nämlich nicht darauf beschränkt.

34

Gleiches folgt daraus, dass in § 17 Satz 2 PO 1991 Änderungen im Invaliditätsstatus nach § 8 Nr. 2 PO 1991 durch das Wort „gleichfalls“ den in § 17 Satz 1 PO 1991 genannten Fallgestaltungen gleichgestellt sind. § 8 Nr. 2 PO 1991 betrifft Änderungen nach Eintritt des Versorgungsfalls. Gleiches ist deshalb auch hinsichtlich der in § 17 Satz 1 PO 1991 genannten Fallgestaltungen anzunehmen. Das bedeutet, dass auch der Nachweis über die Leistungen des BVV nach Eintritt des Versorgungsfalls Bedeutung hat. Das setzt voraus, dass bei Änderungen der Leistungen des BVV Neuberechnungen vorzunehmen sind.

35

dd) Aus § 14 PO 1991 folgt nichts anderes. Selbst wenn man diese Bestimmung mit der Beklagten so auslegt, dass nur tatsächlich gezahlte Renten, nicht jedoch die unterbliebene Zahlung von Renten, anhand billigen Ermessens zu überprüfen ist, bleibt für diese Bestimmung ein Anwendungsbereich. Jedenfalls soweit die Beklagte durch ein Sinken der BVV-Rente zu Leistungen verpflichtet ist, folgt aus § 14 PO 1991 auch eine Pflicht zur Anpassung.

36

b) Für dieses Ergebnis spricht auch der Hintergrund der Ablösung der ursprünglichen Versorgungsordnung aus dem Jahre 1957 durch die Regelungen, wie sie nunmehr in der PO 1991 enthalten sind. Während nach der ursprünglichen Versorgungsordnung allein die Arbeitgeberseite verpflichtet war, die Altersversorgung zu leisten, sieht die Neuregelung vor, dass arbeitgeberseitig Beiträge an den BVV entrichtet werden, die für die Höhe der BVV-Rente maßgeblich sind und diese Rente bei der Berechnung der vom Arbeitgeber zu leistenden Rente anzurechnen ist. Vor diesem Hintergrund dient § 6 Nr. 3 PO 1991 nicht der Begrenzung der Höhe der Rente, für die die Beklagte einzustehen hat(§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG), sondern der Vermeidung von Doppelleistungen. Die Beklagte soll nicht einerseits verpflichtet sein, eine eigene Betriebsrente zu erbringen und andererseits über ihre Beiträge die zusätzliche Zahlung der BVV-Rente zu ermöglichen. Vielmehr soll ihr durch die Anrechnung eine zweifache Leistung erspart bleiben. Eine Doppelleistung liegt aber nicht mehr vor, wenn die BVV-Rente hinter der nach § 6 Nr. 2 errechneten Rente zurückbleibt.

37

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten führt dieses Auslegungsergebnis auch nicht zu gesetzeswidrigen Ergebnissen. Es verstößt nicht gegen das Auszehrungsverbot in § 5 Abs. 1 BetrAVG.

38

Nach dieser Bestimmung dürfen die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, dass Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden. Eine Auszehrung in diesem Sinne setzt dabei voraus, dass die Betriebsrenten unter den bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Betrag sinken. Dabei müssen die vom selben Arbeitgeber zugesagten Renten in der Regel als Einheit betrachtet werden. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die von ihm gewährte Altersversorgung - wie hier - auf verschiedene Versorgungsformen verteilt (BAG 5. Oktober 1999 - 3 AZR 230/98 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 92, 310). Denn das Auszehrungsverbot dient dazu, zu verhindern, dass die Dynamisierung sozialer Leistungen entgegen ihrem Sinn und Zweck nicht dem Empfänger zugutekommt, sondern den Arbeitgeber entlastet (BT-Drucks. 7/1281 S. 29). Es hat aber nicht den Zweck, im wirtschaftlichen Ergebnis den Arbeitgeber zu zwingen, erhöhte Leistungen zu erbringen.

39

Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob § 6 Nr. 2 PO 1991 eine Gesamtversorgungsobergrenze iSv. § 5 Abs. 1 Alt. 2 BetrAVG festlegt und ob sich in diesem Fall das Auszehrungsverbot allein auf die Gesamtversorgungsobergrenze bezieht.

40

d) Die vom Landesarbeitsgericht und von der Beklagten angeführte Entscheidung des Senats vom 26. August 2003 (- 3 AZR 434/02 - BAGReport 2004, 269) steht dem ebensowenig entgegen wie das von dieser Entscheidung in Bezug genommene Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 (- 3 AZR 230/98 - BAGE 92, 315).

41

In der Entscheidung vom 26. August 2003 (- 3 AZR 434/02 - BAGReport 2004, 269) hat der Senat festgestellt, dass eine Verrechnung von Leistungssteigerungen anderer Versorgungsträger mit der Betriebsrente in der Rentenbezugsphase einer Rechtsgrundlage in der Versorgungsordnung bedarf. Er hat die dort streitbefangene Versorgungsordnung so ausgelegt, dass eine Verrechnungsmöglichkeit nicht bestand. Dabei hat er für Gesamtversorgungssysteme, die ein Arbeitgeber unter Einschaltung mehrerer externer Versorgungsträger getroffen hat, offengelassen, ob ein derartiger Anrechnungsvorbehalt immer ausdrücklich in der Versorgungsordnung enthalten sein muss oder ob er sich auch ohne ausdrückliche Regelung aus einem solchen System ergibt (BAG 26. August 2003 - 3 AZR 434/02 - zu B II 2 der Gründe und Eingangserwägung, aaO). Diese vom Senat seinerzeit offengelassene Frage stellt sich hier nicht unmittelbar, da die Beklagte mit dem BVV nur einen externen Versorgungsträger bei der Berechnung der Versorgung berücksichtigt. Insbesondere spielt - anders als im seinerzeit entschiedenen Fall - die gesetzliche Rente bei der Berechnung keine Rolle. Jedoch spricht nichts in der Entscheidung dafür, immer dann eine ausdrückliche Regelung zu verlangen, wenn auch in der Rentenphase bei der Änderung von Leistungen externer Versorgungsträger eine Neuberechnung der Rente erfolgen soll. Es kommt vielmehr auf die Auslegung der jeweiligen Versorgungsordnung nach allgemeinen Grundsätzen an.

42

Das Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 (- 3 AZR 230/98 - BAGE 92, 310) betraf einen Fall, in dem die spätere Verrechnung ausdrücklich vorgesehen war. Der Senat hat eine von dieser ausdrücklichen Regelung abweichende einschränkende Auslegung der Versorgungsordnung abgelehnt (BAG 5. Oktober 1999 - 3 AZR 230/98 - zu I der Gründe, aaO). Eine Aussage, eine derartige Verrechnung des laufenden Rentenbezugs müsse in der Versorgungsordnung immer ausdrücklich vorgesehen sein, findet sich in der Entscheidung nicht.

43

e) Nach allem kommt es weder auf die Bedeutung des Schreibens vom 25. Mai 2000 an, mit dem die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin die Berechnung der Ausgangsrente mitgeteilt hat, noch ist die im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltende Unklarheitenregelung (nunmehr § 305c Abs. 2 BGB) für die Entscheidung von Bedeutung.

44

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmidt    

        

    Wischnath    

                 

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 1 Inhalt und Form des Tarifvertrags


(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen könne

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung


(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführ

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft


(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe

Zivilprozessordnung - ZPO | § 322 Materielle Rechtskraft


(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 7 Umfang des Versicherungsschutzes


(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbli

Zivilprozessordnung - ZPO | § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung


Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen


Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 5 Auszehrung und Anrechnung


(1) Die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, daß Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an

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(1) Die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, daß Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden.

(2) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Dies gilt nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,

1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
§ 14 des Versicherungsvertragsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen bei der Anwendung der Sätze 1 bis 3 gleich
1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt,
3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.

(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht

1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers,
2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder
4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.

(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich

1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1,
2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2,
3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
Die Betriebszugehörigkeit wird bis zum Eintritt des Sicherungsfalls berücksichtigt. § 2 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Eintritt des Sicherungsfalls eintreten, sind nicht zu berücksichtigen; § 2a Absatz 2 findet keine Anwendung.

(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.

(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.

(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur

1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder
2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.

(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, daß Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden.

(2) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Dies gilt nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.