Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Jan. 2018 - 3 AZR 448/16

ECLI:ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR448.16.0
23.01.2018

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11. März 2016 - 4 Sa 955/15 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19. August 2015 - 3 Ca 9530/14 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. an den Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2015 rückständige Erwerbsminderungsrente iHv. insgesamt 6.614,32 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 114,04 Euro zum Ersten eines Monats, beginnend mit dem 1. Januar 2011, zu zahlen,

2. an den Kläger für die Zeit ab dem 1. November 2015 eine monatliche Erwerbsminderungsrente iHv. 215,75 Euro brutto zu zahlen, solange der Kläger eine Erwerbsminderungsrente von der Deutschen Rentenversicherung bezieht.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger monatlich zustehenden Betriebsrente.

2

Der im Oktober 1957 geborene Kläger war vom 1. August 1983 bis zum 31. Dezember 2008 bei der Beklagten, einer gesetzlichen Krankenkasse, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Mitglieder der TGAOK (BAT/AOK-Neu) Anwendung. Nach § 42 Satz 1 BAT/AOK-Neu idF vom 7. August 2003 haben die Beschäftigten Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrags. § 55 Abs. 1 Satz 1 BAT/AOK-Neu idF vom 7. August 2003 sieht ua. vor, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem dem Beschäftigten der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über die Feststellung einer Erwerbsminderung zugestellt wird.

3

Der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten der Mitglieder der Tarifgemeinschaft der AOK e. V. (TGAOK) vom 28. November 2002 idF vom 25. Oktober 2006 (im Folgenden TV AOK-Rente) bestimmt ua.:

        

㤠2 Versorgungsleistungen

        

(1) Der Arbeitgeber gewährt bei Vorliegen eines Leistungsfalles folgende Versorgungsleistungen als betriebliche Altersversorgung:

        

a)    

Altersrenten

        

b)    

vorzeitige Altersrenten

        

c)    

Erwerbsminderungsrenten

        

…       

        

(2) Ein Leistungsfall liegt vor, wenn die allgemeinen und die speziellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

        

(3) Leistungsempfänger sind diejenigen, die eine Versorgungsleistung nach diesem Tarifvertrag erhalten.

        

§ 3 Allgemeine Leistungsvoraussetzungen

        

(1) Die Gewährung von Versorgungsleistungen setzt die Erfüllung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nach Abs. 2 und 3 voraus.

        

(2) Versorgungsleistungen sind von Beschäftigten oder deren Hinterbliebenen schriftlich bei dem Arbeitgeber zu beantragen.

        

(3) Die Beschäftigten müssen vor Eintritt des Leistungsfalles die Wartezeit erfüllen. Diese ist erfüllt, wenn sie eine versorgungsfähige Dienstzeit (§ 13) von fünf Jahren zurückgelegt haben.

        

…       

        

§ 4 Spezielle Leistungsvoraussetzungen

        

(1) Voraussetzung für die Zahlung von Altersrente ist das Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren und die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu einem Mitglied der TGAOK.

        

(2) Voraussetzung für die Zahlung von Altersrente vor Erreichen der festen Altersgrenze (vorzeitige Altersrente) ist, dass das Beschäftigungsverhältnis vor Erreichen der festen Altersgrenze endet und eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente … gewährt wird. …

        

(3) Voraussetzungen für die Zahlung von Erwerbsminderungsrente sind die Beendigung oder das Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses vor Erreichen der festen Altersgrenze und das Vorliegen von Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung.

        

Sie ist durch Vorlage eines bestandskräftigen Bescheides eines deutschen Rentenversicherungsträgers … nachzuweisen. ...

        

…       

        

§ 5 Ausscheiden vor einem Leistungsfall

        

(1) Enden Beschäftigungsverhältnisse vor Eintritt eines Leistungsfalls, so richten sich die Ansprüche der Beschäftigten nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), insbesondere zur Unverfallbarkeit, in der jeweils gültigen Fassung. Zur Ermittlung der Unverfallbarkeit wird als Zeiten eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des BetrAVG die versorgungsfähige Dienstzeit gemäß § 13 Abs. 1 zu Grunde gelegt.

        

…       

        

(2) Scheiden Beschäftigte vor Erfüllen der Voraussetzungen für eine unverfallbare Anwartschaft im Sinne des BetrAVG aus, wird die von diesen Beschäftigten geleistete Eigenbeteiligung … zurückerstattet.

        

Wechseln Beschäftigte nach Satz 1 zu einem Mitglied der TGAOK, welches Beteiligter/Mitglied bei der VBL oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes ist, bleiben die bis zum Wechsel erworbenen Versorgungsanwartschaften nach diesem Tarifvertrag in voller Höhe aufrechterhalten, wenn sie jeweils innerhalb von drei Monaten nach dem Wechsel den Antrag stellen, die Versorgungsanwartschaften aufrechtzuerhalten. …

        

…       

        

§ 11 Garantierenten

        

Die Garantierenten im Sinne von § 8 berechnen sich in Verbindung mit § 10 wie folgt:

        

a)    

Die garantierte Altersrente, die garantierte vorzeitige Altersrente sowie die garantierte Erwerbsminderungsrente werden als Summe der zugeteilten Versorgungsbausteine berechnet.

        

b)    

Für die garantierte Erwerbsminderungsrente werden, wenn der Leistungsfall vor der Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt, so viele Versorgungsbausteine zugerechnet, wie bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres noch hätten zugeteilt werden können. Für die Höhe jedes zuzurechnenden Versorgungsbausteines wird der Durchschnitt der letzten 12 zugeteilten Versorgungsbeiträge (§ 6) zugrunde gelegt.

        

c)    

Die garantierte vorzeitige Altersrente und die garantierte Erwerbsminderungsrente werden für jeden Kalendermonat, um den der Leistungsfall vor dem Kalendermonat eintritt, in dem die feste Altersgrenze (§ 4 Abs. 1) erreicht wird, für die gesamte Dauer der Zahlung um 0,3 % vermindert, höchstens jedoch um 10,8 %.

        

…       

        
        

§ 13 Versorgungsfähige Dienstzeit und Beitragszeit

        

(1) Versorgungsfähige Dienstzeit ist die Zeit, die Beschäftigte ununterbrochen bei einem Mitglied der TGAOK bis zum Ablauf des Monats verbracht haben, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Ein Wechsel des Arbeitgebers innerhalb der TGAOK ist hierbei unschädlich.

        

…       

        

§ 18 Zahlungsmodalitäten

        

(1) Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus fällig. …

        

…       

        

(5) Die Erwerbsminderungsrente wird frühestens für den Monat gezahlt, für den eine entsprechende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird ... Sie endet bei Wegfall der Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.“

4

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit mehreren Schreiben vom 18. Juni 2008 außerordentlich fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist zum 31. Dezember 2008. Der hiergegen vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage gab das Landesarbeitsgericht Düsseldorf durch Urteil vom 17. Februar 2010 statt. Gleichzeitig löste es das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Antrag des Klägers gegen Zahlung einer Abfindung iHv. 29.000,00 Euro brutto zum 31. Dezember 2008 auf. Die Parteien verzichteten absprachegemäß auf Tatbestand und Entscheidungsgründe sowie auf Rechtsmittel gegen diese Entscheidung.

5

Der Kläger beantragte am 16. März 2009 bei der Deutschen Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Diese behandelte den Antrag nach § 116 Abs. 2 SGB VI als Rentenantrag und bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 30. Juni 2010 rückwirkend ab dem 1. März 2009 eine befristete volle Erwerbsminderungsrente. In dem Bescheid wurde festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen bereits seit dem 20. Juni 2008 erfüllt sind. Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente des Klägers wurde in der Folgezeit zunächst weiter bis zum 31. Mai 2017 und durch Bescheid vom 14. Februar 2017 als Dauerrente bewilligt.

6

Der Kläger stellte bei der Beklagten Anfang Juli 2010 einen Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte zahlt dem Kläger rückwirkend seit dem 1. März 2009 eine Erwerbsminderungsrente iHv. monatlich 101,71 Euro brutto. Diese ermittelte sie auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK-Rente iVm. § 2 Abs. 5a BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (im Folgenden aF).

7

Der Kläger hat geltend gemacht, seine Erwerbsminderungsrente berechne sich nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK-Rente, sondern nach den Vorgaben des § 11 TV AOK-Rente. Die Beklagte habe ihm daher für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 eine Rente iHv. monatlich 215,75 Euro brutto zu zahlen.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.386,24 Euro nebst fünf Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz von monatlich jeweils 114,04 Euro ab dem 1. Januar 2011 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. November 2015 eine monatliche Betriebsrente iHv. 215,75 Euro zu zahlen, solange wie er Rentenleistungen von der Deutschen Rentenversicherung bezieht, vorbehaltlich einer Anpassung gemäß § 16 BetrAVG,

                 

hilfsweise:

                 

festzustellen, dass bei der Berechnung seiner monatlichen Betriebsrente wegen Erwerbsminderung der Eintritt des Leistungsfalls am 20. Juni 2008, vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu legen und die Betriebsrente des Klägers gemäß § 9 iVm. § 11 TV AOK-Rente zu berechnen ist und vorbehaltlich weiterer Anpassungen 215,75 Euro monatlich beträgt, solange der Kläger Erwerbsminderungsrente von der Deutschen Rentenversicherung bezieht,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 228,08 Euro zuzüglich fünf Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz von jeweils 114,04 Euro ab dem 1. September 2015 und dem 1. Oktober 2015 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK-Rente lägen vor. Der Kläger sei vor Eintritt des Leistungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, da er erst nach seinem Ausscheiden einen Antrag auf Gewährung einer Rente nach § 3 Abs. 2 TV AOK-Rente gestellt habe. Gemäß § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente sei der Antrag Voraussetzung für den Eintritt des Leistungsfalls iSd. § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente.

10

Das Arbeitsgericht hat dem auf die Zukunft gerichteten Zahlungsantrag des Klägers iHv. 101,71 Euro monatlich für die Zeit bis zum 31. Mai 2017 stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein darüber hinausgehendes Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision hat Erfolg. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts sind die zulässigen Hauptanträge des Klägers in vollem Umfang begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger für die Monate Januar 2011 bis Oktober 2015 rückständige Erwerbsminderungsrente iHv. insgesamt 6.614,32 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 114,04 Euro zum Ersten eines Monats, beginnend mit dem 1. Januar 2011, zu zahlen sowie ihm ab dem 1. November 2015 eine monatliche Erwerbsminderungsrente iHv. 215,75 Euro brutto solange zu gewähren, wie der Kläger eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht.

12

I. Die Hauptanträge des Klägers sind zulässig.

13

1. Sie bedürfen jedoch der Auslegung.

14

Der Kläger erstrebt mit seinen Klageanträgen zu 1. und zu 3. die Zahlung von Zinsen auf den sich für die Monate Januar 2011 bis Oktober 2015 jeweils monatlich ergebenden Differenzbetrag iHv. 114,04 Euro. Sein Klagevorbringen lässt erkennen, dass die Beklagte die Zinsen abweichend vom Wortlaut des Klageantrags zu 1. erst jeweils zum Ersten eines Monats, beginnend mit dem 1. Januar 2011, zahlen soll. Soweit der Kläger im Klageantrag zu 2. die Zahlung künftiger Erwerbsminderungsrente von gesetzlichen „Rentenleistungen“ abhängig macht, bezieht sich dies - wie sowohl die hierzu gegebene Begründung als auch der Hilfsantrag zeigen - nur auf die Gewährung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente. Durch die Wendung „vorbehaltlich von Anpassungen“ im Klageantrag zu 2. will der Kläger lediglich zum Ausdruck bringen, dass Anpassungen nach § 15 Abs. 1 TV AOK-Rente nicht streitgegenständlich sind.

15

2. Mit diesem Inhalt sind die Hauptanträge zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

16

Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag zu 2. die Zahlung künftiger Erwerbsminderungsrente von der Beklagten begehrt, handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen nach § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie vorliegend - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden, ohne dass die Besorgnis bestehen muss, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. etwa BAG 21. März 2017 - 3 AZR 464/15 - Rn. 18 mwN). Unschädlich ist, dass die mit dem Klageantrag zu 2. geforderte Zahlung entsprechend den Vorgaben in § 18 Abs. 5 Satz 2 TV AOK-Rente unter der Bedingung der Gewährung einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente steht(vgl. zur Zulässigkeit der Geltendmachung von bedingten Ansprüchen nach § 258 ZPO Musielak/Voit/Foerste ZPO 14. Aufl. § 258 Rn. 2). Dies führt lediglich dazu, dass ggf. im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 726 Abs. 1 ZPO vor Erteilung der Vollstreckungsklausel zu prüfen ist, ob die für die künftigen Zahlungsansprüche maßgebliche Bedingung vorliegt(vgl. auch BAG 22. März 2017 - 10 AZR 448/15 - Rn. 17 mwN).

17

II. Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen, sind die Hauptanträge in vollem Umfang begründet.

18

1. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung rückständiger Erwerbsminderungsrente für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2015 iHv. 6.614,32 Euro brutto verlangen. Ab November 2015 hat die Beklagte dem Kläger eine monatliche Erwerbsminderungsrente iHv. 215,75 Euro brutto solange zu gewähren, wie er eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 Buchst. c iVm. § 11 TV AOK-Rente.

19

a) Nach § 2 Abs. 1 Buchst. c TV AOK-Rente hat der Arbeitgeber bei Vorliegen eines Leistungsfalls eine Erwerbsminderungsrente zu gewähren. Ein Leistungsfall liegt nach § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente vor, wenn die allgemeinen und die speziellen Leistungsvoraussetzungen in §§ 3 und 4 TV AOK-Rente erfüllt sind. Jedenfalls zu Beginn des vorliegend streitbefangenen Zeitraums war dies beim Kläger der Fall.

20

aa) Die speziellen Leistungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 TV AOK-Rente waren mit Ablauf des 31. Dezember 2008 gegeben.

21

Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2010 mit Ablauf des 31. Dezember 2008 und damit vor Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren (vgl. § 4 Abs. 1 TV AOK-Rente) durch den Kläger geendet. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bereits erwerbsgemindert „im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung“. Nach dem Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vom 30. Juni 2010 waren beim Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI schon seit dem 20. Juni 2008 gegeben. Damit steht fest, dass der Kläger bereits seit diesem Zeitpunkt voll erwerbsgemindert iSd. Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Aufgrund des bestandskräftigen Bescheids vom 30. Juni 2010 liegt auch der nach § 4 Abs. 3 Satz 2 TV AOK-Rente erforderliche Nachweis über seine Erwerbsminderung vor. Unerheblich ist, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht aufgrund der Regelung in § 55 Abs. 1 Satz 1 BAT/AOK-Neu idF vom 7. August 2003 geendet hat. § 4 Abs. 3 TV AOK-Rente setzt bereits nach seinem Wortlaut („und“) nicht voraus, dass der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses - zumindest auch - in der Erwerbsminderung des Arbeitnehmers liegt.

22

bb) Die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 TV AOK-Rente sind ebenfalls gegeben.

23

(1) Der Kläger hat die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente bei der Beklagten Anfang Juli 2010 entsprechend § 3 Abs. 2 TV AOK-Rente schriftlich beantragt.

24

(2) Die Wartezeit nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TV AOK-Rente war am 1. August 1988 und damit schon lange vor Beginn der Erwerbsminderung des Klägers erfüllt. Mit Ablauf des 31. Juli 1988 hatte der Kläger eine versorgungsfähige Dienstzeit von fünf Jahren zurückgelegt.

25

b) Entgegen der Ansicht der Beklagten berechnet sich die dem Kläger zu zahlende Erwerbsminderungsrente nach § 11 TV AOK-Rente und nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK-Rente iVm. § 2 Abs. 5a BetrAVG aF. Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers hat nicht vor Eintritt eines Leistungsfalls iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK-Rente geendet. Denn bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2008 lagen die nach § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 TV AOK-Rente erforderlichen Leistungsvoraussetzungen bereits vor. Unerheblich ist, dass der Kläger den Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente bei der Beklagten erst Anfang Juli 2010 und damit nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gestellt hat. Für den „Eintritt eines Leistungsfalls“ iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK-Rente kommt es nicht darauf an, wann die Versorgungsberechtigten bei ihrem Arbeitgeber einen Antrag auf Gewährung von Versorgungsleistungen nach § 3 Abs. 2 TV AOK-Rente stellen. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. etwa BAG 25. April 2017 - 3 AZR 668/15 - Rn. 24 mwN).

26

aa) Die Verwendung des Begriffs „Leistungsfall“ in § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK-Rente lässt zunächst den Schluss darauf zu, dass diesem das in § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente definierte Verständnis zugrunde liegen könnte. Danach gehört auch die Stellung eines Antrags nach § 3 Abs. 2 TV AOK-Rente - als allgemeine Leistungsvoraussetzung - zum Leistungsfall. Allerdings lässt die von den Tarifparteien in § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK-Rente gewählte Formulierung, wonach das Beschäftigungsverhältnis vor Eintritt eines Leistungsfalls enden soll, Zweifel an einem einheitlichen Begriffsverständnis aufkommen. Zum Begriff des Leistungsfalls iSd. § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente gehört beim typischen Versorgungsfall „Alter“ neben dem „Erreichen der festen Altersgrenze“ nach § 4 Abs. 1 TV AOK-Rente oder dem Bezug einer gesetzlichen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente iSd. § 4 Abs. 2 TV AOK-Rente auch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Im Rahmen von § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK-Rente soll dieses Begriffselement des Leistungsfalls indes schonvor dem Eintritt desselben erfüllt sein. Wären die Tarifvertragsvertragsparteien von einem einheitlichen Verständnis des Begriffs „Leistungsfall“ ausgegangen, hätte es nahegelegen, in § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK-Rente vorzusehen, dass die Ansprüche der Beschäftigten sich nach dem Betriebsrentengesetz richten, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet, bevor die weiteren Voraussetzungen des Leistungsfalls eintreten.

27

bb) Der unterschiedliche Sinn und Zweck von § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK-Rente lassen erkennen, dass der Begriff „Leistungsfall“ in beiden Normen nicht identisch ist.

28

In § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente haben die Tarifparteien abstrakt festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber grundsätzlich zur Gewährung einer Versorgungsleistung nach dem TV AOK-Rente verpflichtet ist. Hierauf lässt bereits die Wortwahl „Leistungsvoraussetzungen“ in der Norm und in den Überschriften von §§ 3, 4 TV AOK-Rente schließen. Auch die systematische Stellung von § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente spricht hierfür. Der vorangehende Absatz 1 bestimmt, dass der Arbeitgeber „bei Vorliegen eines Leistungsfalles“ die dort genannten Versorgungsleistungen zu „gewähren“ hat; der nachfolgende Absatz 3 legt fest, dass diejenigen, die eine solche Leistung „erhalten“, denen sie also gewährt wird, „Leistungsempfänger“ sind. Der tarifliche Gesamtzusammenhang unterstreicht diesen Normzweck ebenfalls. Nach § 3 Abs. 1 TV AOK-Rente, auf den sich § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente ausdrücklich bezieht, setzt die „Gewährung von Versorgungsleistungen“ die Erfüllung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen voraus. Gleiches gilt für die in § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente in Bezug genommenen speziellen Leistungsvoraussetzungen nach § 4 TV AOK-Rente. Nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut stellen alle Absätze dieser Norm Voraussetzungen auf, die „für die Zahlung“ einer Versorgungsleistung nach § 2 Abs. 1 TV AOK-Rente erfüllt sein müssen.

29

Demgegenüber regelt § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente - wie der nachfolgende Absatz 2 Satz 1 zeigt - lediglich, wie sich die Versorgungsleistungen derjenigen Arbeitnehmer berechnen, die mit einer gesetzlich oder nach § 5 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 13 Abs. 1 TV AOK-Rente bzw. § 5 Abs. 2 Satz 2 TV AOK-Rente tarifvertraglich unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind und damit nicht bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls betriebszugehörig waren. Anders als § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente bestimmt die Norm hingegen nicht, unter welchen Voraussetzungen und ab wann der Arbeitgeber diesen vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern eine Leistung gewähren muss.

30

cc) Der mit § 3 Abs. 2 TV AOK-Rente verfolgte Normzweck spricht gegen die Annahme, der Eintritt des Leistungsfalls iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK-Rente hänge von einer Antragstellung ab. Mit dem Antragserfordernis wollen die Tarifparteien verhindern, dass der Arbeitgeber mit der Zahlung der Versorgungsleistung in Verzug gerät, weil alle sonstigen Leistungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 3, § 4 TV AOK-Rente vorliegen. Die Initiativlast für die Gewährung der Leistungen soll nach dem Willen der Tarifparteien nicht beim Arbeitgeber, sondern beim Arbeitnehmer bzw. seinen Hinterbliebenen liegen. Die erforderliche Schriftlichkeit des Antrags dient darüber hinaus Dokumentations- und Beweiszwecken. Damit soll vermieden werden, dass Streit darüber entsteht, ob der Arbeitgeber die Versorgungsleistungen rechtzeitig an die Versorgungsberechtigten erbracht hat. Dieser Regelungszweck lässt darauf schließen, dass der Zeitpunkt des Eingangs eines schriftlichen Antrags beim Arbeitgeber zur Gewährung von Versorgungsleistungen nicht für die Abgrenzung des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers von dem bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls „betriebstreuen“ maßgebend sein soll.

31

dd) Systematische Erwägungen stützen dieses Auslegungsergebnis. § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente soll diejenigen Arbeitnehmer erfassen, die nicht bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls betriebszugehörig waren. Hinge die Abgrenzung dieser Arbeitnehmer von den bis zum Eintritt eines Versorgungfalls „betriebstreuen“ davon ab, zu welchem Zeitpunkt ein Antrag auf Gewährung von Versorgungsleistungen gestellt wurde, hätte dies zur Folge, dass Arbeitnehmer, die mit dem Erreichen der festen Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst am Tag nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber auf Zahlung einer Altersrente stellen, von der Regelung des § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente erfasst wären. Damit stünde ihnen lediglich ein sich nach den Vorgaben des § 2 BetrAVG bestimmender Teilanspruch gegen die Beklagte zu, obwohl ihr Arbeitsverhältnis bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres und damit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze bestanden hat. Ob dieser Teilanspruch letztlich in der Höhe einem Vollanspruch nach § 11 TV AOK-Rente entspräche, kann dahinstehen. Denn diese Personengruppe sollte ersichtlich nicht von der Regelung des § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente erfasst werden. Dies ergäbe keinen Sinn.

32

ee) Auch das Erfordernis einer gesetzeskonformen Auslegung von Tarifnormen gebietet das vorliegende Verständnis.

33

(1) Tarifnormen sind grundsätzlich so auszulegen, dass sie nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen. Tarifvertragsparteien wollen im Zweifel Regelungen treffen, die mit diesem in Einklang stehen und damit auch Bestand haben (vgl. BAG 6. Dezember 2017 - 10 AZR 575/16 - Rn. 31 mwN). Lässt eine Tarifnorm eine Auslegung zu, die zu einem mit höherrangigem Recht zu vereinbarenden Ergebnis führt, ist sie daher in diesem Sinn anzuwenden (vgl. etwa BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 18 mwN).

34

(2) Nach § 1b Abs. 1 BetrAVG muss einem vor Einritt eines Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmer sein späterer Anspruch auf Versorgungsleistung in Form einer Anwartschaft erhalten bleiben, wenn er zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die gesetzliche Unverfallbarkeit erfüllt. Der Regelung liegt die Vorstellung zugrunde, dass nur der Arbeitnehmer iSd. §§ 1b, 2 BetrAVG vorzeitig ausgeschieden ist, der nicht bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls betriebszugehörig war. Bei der Abgrenzung des bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls „betriebstreuen“ Arbeitnehmers von dem vorzeitig iSd. § 1b Abs. 1 BetrAVG ausscheidenden, der lediglich eine - bei Vorliegen der im Gesetz festgelegten Voraussetzungen - gesetzlich unverfallbare Anwartschaft erwirbt, sind die nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG aF bzw. § 19 Abs. 1 BetrAVG in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (BetrAVG) auch für die Tarifvertragsparteien zwingenden Wertungen in §§ 1, 1b BetrAVG zu beachten. Eine hiervon zulasten des Arbeitnehmers abweichende Regelung ist rechtlich nicht möglich.

35

Unter welchen Voraussetzungen der „Eintritt des Versorgungsfalls“ iSd. § 1b Abs. 1 BetrAVG anzunehmen ist, legt das Betriebsrentengesetz allerdings nicht ausdrücklich fest. Der systematische Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zeigt jedoch, dass nach den Wertungen des Betriebsrentenrechts hiervon immer dann auszugehen ist, wenn sich ein vom Arbeitgeber mit seiner Zusage übernommenes biologisches Risiko - nämlich Alter, Invalidität oder Tod - realisiert hat. In der jeweiligen Versorgungsordnung kann dabei nicht nur festgelegt werden, welches Risiko die versprochene Versorgung auslösen soll. Das für die Leistungsgewährung maßgebende Ereignis kann insbesondere in Bezug auf den Versorgungsfall Invalidität auch inhaltlich ausgestaltet werden. Der Umstand, dass das Betriebsrentengesetz bei der Abgrenzung der von ihm erfassten Risiken an das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung anknüpft, verlangt keinen vollständigen Gleichlauf (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 25 f., BAGE 133, 289). Entscheidend für die Abgrenzung eines bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls betriebszugehörigen Arbeitnehmers vom vorzeitig ausgeschiedenen ist dann aber, ob der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, zu dem sich das vom Arbeitgeber in der Versorgungsordnung mit der Zusage einer Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG übernommene Risiko verwirklicht hat. Unerheblich ist hingegen, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber einen Antrag auf Gewährung von Versorgungsleistungen gestellt hat.

36

(3) Von diesen gesetzlichen Wertungen wollten auch die Parteien des TV AOK-Rente nicht abweichen. Dies zeigt schon der Verweis auf die jeweils geltenden Vorschriften des Betriebsrentengesetzes in § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK-Rente, insbesondere auf die „Unverfallbarkeit“. Auch die Regelungen in § 5 Abs. 1 Satz 2 TV AOK-Rente und in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV AOK-Rente lassen hierauf schließen. Soweit diese von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Regelungen enthalten, handelt es sich lediglich um solche, die für die Beschäftigten günstiger sind.

37

c) Nach § 11 iVm. § 6 Abs. 2, § 10 TV AOK-Rente steht dem Kläger damit eine garantierte Erwerbsminderungsrente zu, die den von ihm geltend gemachten und zwischen den Parteien nicht im Streit stehenden Betrag iHv. monatlich 215,75 Euro brutto jedenfalls nicht unterschreitet. Für die Monate Januar 2011 bis einschließlich Oktober 2015 ergibt sich hieraus unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlungen iHv. monatlich 101,71 Euro brutto ein Nachzahlungsbetrag von insgesamt 6.614,32 Euro brutto (58 Monate x [215,75 Euro - 101,71 Euro]).

38

d) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dem Kläger die Verfolgung seines Klagebegehrens nicht nach dem aus § 242 BGB folgenden Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) verwehrt. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellen würde, der Kläger habe sich widersprüchlich verhalten, weil er im Kündigungsschutzverfahren einen Antrag auf Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung gestellt hat, rechtfertigte dies keine Klageabweisung. Denn die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Widersprüchliches Verhalten ist erst dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 57 mwN, BAGE 155, 326). Beides ist hier nicht der Fall. Die Beklagte konnte nicht darauf vertrauen, der Kläger werde die Erwerbsminderungsrente nicht in der sich nach dem TV AOK-Rente ergebenden Höhe geltend machen.

39

2. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der begehrten Verzugszinsen folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Nach § 18 Abs. 1 TV AOK-Rente wird die Erwerbsminderungsrente monatlich im Voraus fällig.

40

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Wischnath    

        

    Xaver Aschenbrenner    

                 

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Jan. 2018 - 3 AZR 448/16

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Referenzen - Gesetze

Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Jan. 2018 - 3 AZR 448/16 zitiert 17 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 16 Anpassungsprüfungspflicht


(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wir

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung


(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführ

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft


(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1b Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung


(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und

Zivilprozessordnung - ZPO | § 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen


Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 17 Persönlicher Geltungsbereich


(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 726 Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen


(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werd

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 116 Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe


(1) (weggefallen) (2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und 1. ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabil

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 19 Allgemeine Tariföffnungsklausel


(1) Von den §§ 1a, 2, 2a Absatz 1, 3 und 4, § 3, mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 Satz 3, von den §§ 4, 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. (2) Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbe

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(1) (weggefallen)

(2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und

1.
ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.

(3) Ist Übergangsgeld gezahlt worden und wird nachträglich für denselben Zeitraum der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt. Übersteigt das Übergangsgeld den Betrag der Rente, kann der übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

(1) Von den §§ 1a, 2, 2a Absatz 1, 3 und 4, § 3, mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 Satz 3, von den §§ 4, 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 kann in Tarifverträgen abgewichen werden.

(2) Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbart ist.

(3) Im Übrigen kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.