Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Mai 2016 - 10 AZR 233/15

ECLI:ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.10AZR233.15.0
18.05.2016

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. März 2015 - 4 Sa 871/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Nettodifferenzlohnansprüche für den Monat November 2013 und dabei über die Frage, ob die Jahressonderzahlung gemäß § 20 TVöD/VKA teilweise unpfändbar iSv. § 850a Nr. 4 ZPO ist.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem Jahr 2000 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für die Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD/VKA) Anwendung. § 20 TVöD/VKA lautet auszugsweise:

        

§ 20 

        

Jahressonderzahlung

        

(1)     

Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

        

(2)     

Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,

                          

in den Entgeltgruppen 1 bis 8

90 v. H., …

                 

des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. …

        

(4)     

Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,

                 

1.    

für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen

                          

a)    

Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,

                          

b)    

Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG,

                          

c)    

Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat;

                 

2.    

in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.

        

(5)     

Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.

        

…       

        
        

§ 21   

        

Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung

        

In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 26, § 27 und § 29 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23 Abs. 2 und 3.“

3

Mit der Vergütung für den Monat November 2013 erhielt der Kläger die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA in Höhe von 3.386,66 Euro brutto. Vom Gesamtnettobetrag in Höhe von 4.154,61 Euro hat die Beklagte aufgrund einer Pfändung 1.212,16 Euro netto an einen Pfändungsgläubiger ausgekehrt und den Rest an den Kläger ausgezahlt. Die Beklagte hat die Jahressonderzahlung dabei nicht als teilweise unpfändbar iSv. § 850a Nr. 4 ZPO angesehen. Andernfalls hätte sich ein um 349,43 Euro netto höherer Auszahlungsbetrag zugunsten des Klägers ergeben.

4

Eine außergerichtliche Geltendmachung des Klägers blieb erfolglos.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA handle es sich um eine Weihnachtsvergütung iSv. § 850a Nr. 4 ZPO. Deshalb sei die Jahressonderzahlung in Höhe eines Betrags von 500,00 Euro unpfändbar.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 349,43 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Jahressonderzahlung sei in vollem Umfang pfändbar. Durch die Abführung an den Pfändungsgläubiger habe sie den klägerischen Anspruch vollständig erfüllt.

8

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch in Höhe des zuletzt geltend gemachten Betrags weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen weiteren Nettovergütungsanspruch für den Monat November 2013. Der Anspruch des Klägers aus § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 20 TVöD/VKA auf die Jahressonderzahlung 2013 ist in Höhe der Klageforderung durch Zahlung der Beklagten an den Pfändungsgläubiger erfüllt worden. Die Jahressonderzahlung ist kein nach § 850a Nr. 4 ZPO (teilweise) unpfändbarer Bezug. Der Senat hat dies bereits für den garantierten Anteil der Sparkassensonderzahlung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 TVöD BT-S entschieden(BAG 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 -). Für die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA gilt entgegen der Auffassung der Revision nichts anderes. Die Tarifregelungen sind - wovon das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeht - hinsichtlich der maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen und damit hinsichtlich ihres fehlenden Charakters als „Weihnachtsvergütung“ iSv. § 850a Nr. 4 ZPO identisch.

10

I. Unpfändbar nach § 850a Nr. 4 ZPO sind „Weihnachtsvergütungen“ bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500,00 Euro. „Weihnachtsvergütung“ in diesem Sinne ist nicht nur die klassische „Weihnachtsgratifikation“, die der Arbeitgeber als Beitrag zu den erhöhten Aufwendungen des Arbeitnehmers leistet, sondern kann auch eine Sondervergütung für erbrachte Arbeit sein, sofern sie aus Anlass des Weihnachtsfestes gezahlt wird (vgl. grundlegend dazu BAG 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 - Rn. 9 ff.). Dies ergibt die Auslegung der Norm.

11

1. Der Wortlaut nimmt auf Weihnachten Bezug; dies spricht dafür, dass die Zuwendung aus diesem Anlass geleistet sein muss (vgl. MüKoZPO/Smid 4. Aufl. § 850a Rn. 16; Stein/Jonas/Brehm ZPO 22. Aufl. § 850a Rn. 26; Boewer Handbuch zur Lohnpfändung und Lohnabtretung 3. Aufl. Rn. 581). Der Wortteil „Vergütung“ lässt darauf schließen, dass auch Zuwendungen mit Vergütungscharakter wie zB Abschluss- oder Jahresprämien oder ein 13. Monatsgehalt dem Pfändungsschutz unterfallen können (vgl. Boewer Rn. 583; Bengelsdorf Pfändung und Abtretung von Lohn 2. Aufl. Rn. 358).

12

2. Die Systematik der Vollstreckungsschutzvorschriften der §§ 850a ff. ZPO verdeutlicht, dass - unabhängig vom Charakter der Zahlung als Gratifikation oder Vergütung - nur eine zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnachten geleistete Zuwendung dem Pfändungsschutz nach § 850a Nr. 4 ZPO unterfällt. Arbeitseinkommen ist im Rahmen der Pfändungsgrenzen der §§ 850c ff. ZPO grundsätzlich in vollem Umfang der Pfändung unterworfen. Hiervon ausgenommen sind nach näheren Maßgaben gemäß § 850a Nr. 1 bis Nr. 8 ZPO bestimmte zweckgebundene Gratifikationen, Beihilfen, Entschädigungen und sonstige Zahlungen. Eine „Weihnachtsvergütung“ iSv. § 850a Nr. 4 ZPO ist hiernach nicht nur eine Sonderzahlung, sondern eine besondere Leistung, die aus Anlass des Weihnachtsfestes erbracht wird. Nur eine solche anlassbezogene Sonderzahlung ist (teilweise) der Pfändung entzogen. Für ein weiter gehendes Verständnis der Norm ist nach dieser Systematik des Pfändungsschutzes kein Raum (vgl. Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 850a Rn. 1).

13

3. Der Normzweck bestätigt, dass nur eine aus Anlass von Weihnachten geleistete Zahlung dem Pfändungsschutz unterfällt. Mit den in § 850a ZPO aufgeführten Zahlungen wird überwiegend ein bestimmter Aufwand des Arbeitnehmers ausgeglichen. Nur eine typischerweise zur Deckung des erhöhten Aufwands zu Weihnachten geleistete Zuwendung kann deshalb nach Maßgabe von § 850a Nr. 4 ZPO der Pfändung entzogen sein.

14

II. Die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA wird nicht als „Weihnachtsvergütung“ iSv. § 850a Nr. 4 ZPO geleistet.

15

1. Der Wortlaut der Tarifnorm, von dem vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., zB BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 14), enthält keinen Hinweis darauf, dass die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA aus Anlass von Weihnachten gezahlt wird. Vielmehr deutet die Bezeichnung eher darauf hin, dass es sich um eine Leistung handelt, die für das gesamte Kalenderjahr erbracht wird. Dafür, dass sie zweckbestimmt zu Weihnachten geleistet werden soll, gibt der Wortlaut jedenfalls keinen Anhaltspunkt.

16

2. Auch aus der Systematik der tariflichen Regelungen und dem tariflichen Gesamtzusammenhang ist ein durchgreifender Hinweis auf eine solche Zweckbestimmung nicht zu entnehmen.

17

a) Die Höhe der Leistung lässt - auch unter Berücksichtigung der Staffelung nach Entgeltgruppen - entgegen der Auffassung der Revision keinen Schluss auf eine Zweckbestimmung iSv. § 850a Nr. 4 ZPO zu. Vielmehr wird aus § 20 Abs. 2 TVöD/VKA lediglich deutlich, dass sich die Tarifvertragsparteien als Bemessungsgrundlage grundsätzlich am monatlichen Entgelt orientieren und die unteren Entgeltgruppen eine relativ höhere Jahressonderzahlung erhalten sollen.

18

b) Die regelmäßige Fälligkeit der Jahressonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat November nach § 20 Abs. 5 Satz 1 TVöD/VKA könnte allerdings für eine anlassbezogene Zuwendung zu Weihnachten sprechen, weil die Zahlung in eine Zeitspanne fällt, in der üblicherweise Weihnachtsaufwendungen getätigt werden(vgl. MüKoZPO/Smid § 850a Rn. 16; Stein/Jonas/Brehm ZPO § 850a Rn. 26; Stöber Forderungspfändung 16. Aufl. Rn. 999a). Gegen eine solche Annahme spricht allerdings, dass nach § 20 Abs. 5 Satz 2 TVöD/VKA ein Teil der Leistung - ohne dass dessen Höhe benannt wäre - zu einem früheren, nicht mehr in der Nähe zu Weihnachten liegenden Zeitpunkt gezahlt werden kann. Unabhängig hiervon kann die Fälligkeit einer Zahlung in zeitlicher Nähe zu Weihnachten ohne ergänzende Anhaltspunkte aber nur bei einer reinen Gratifikation, also einer Leistung die von der Erbringung der Gegenleistung nicht abhängig ist, durchgreifendes Indiz für das Vorliegen einer „Weihnachtsvergütung“ sein (BAG 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 - Rn. 16).

19

c) Bei der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA handelt es sich nicht um eine solche Gratifikation, sondern sie hat Vergütungscharakter und stellt eine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung dar(st. Rspr., zB BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 36; 12. Dezember 2012 - 10 AZR 922/11 - Rn. 20, BAGE 144, 117 [zu § 20 TV-L]; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 28; vgl. auch BVerwG 26. November 2013 - 2 C 17.12 -). Nach § 20 Abs. 4 TVöD/VKA vermindert sich die Jahressonderzahlung um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem kein Anspruch auf Entgelt, Entgelt im Krankheitsfall oder Fortzahlung des Entgelts während des Urlaubs besteht. Ist ein Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Entgelt ganzjährig erkrankt, erhält er, sofern nicht die Ausnahmen des § 20 Abs. 4 Satz 2 TVöD/VKA greifen, keine Jahressonderzahlung. Auch wenn die tarifliche Regelung - worauf die Revision zu Recht hinweist - den Gegenleistungscharakter nicht vollständig „durchhält“, sondern Ausnahmen zulässt, ändert sich am Grundcharakter der Leistung dadurch nichts. Insoweit unterscheidet sich die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA entgegen der Auffassung der Revision auch nicht strukturell vom garantierten Teil der Sparkassensonderzahlung nach § 44 TVöD BT-S; vielmehr ist der Charakter der Leistung identisch. Dass - wie die Revision meint - typische Leistungskomponenten (Entgelt für Mehrarbeit, Leistungszulagen) für die Berechnung der Höhe der Jahressonderzahlung außer Betracht bleiben, ändert nichts daran, dass die so errechnete Leistung selbst Vergütungscharakter hat. Bei einer solchen Zahlung mit Vergütungscharakter ist ohne Vorliegen weiterer Anhaltspunkte regelmäßig davon auszugehen, dass geleistete Arbeit zusätzlich honoriert werden soll; damit ist eine andere als die nach § 850a Nr. 4 ZPO erforderliche Zweckbestimmung maßgeblich(BAG 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 - Rn. 16).

20

d) Dass der Beschäftigte nach § 20 Abs. 1 TVöD/VKA am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres im Arbeitsverhältnis stehen muss, um anspruchsberechtigt zu sein, führt zu keiner anderen Bewertung. Daraus folgt, dass mit der Jahressonderzahlung auch Betriebstreue honoriert wird (BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 36 mwN), nicht aber, dass die Zuwendung zweckbestimmt zu Weihnachten gezahlt wird.

21

3. Schließlich führt die Tarifgeschichte zu keinem anderen Ergebnis. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob angesichts des gefundenen Auslegungsergebnisses überhaupt noch Zweifel bleiben, die einen Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags zulassen (vgl. zu dieser Voraussetzung BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 34). Im Übrigen würde sich aus der Tarifgeschichte nichts anderes ergeben. Auch wenn die Tarifvertragsparteien mit der Jahressonderzahlung tariflich geregelte Zuwendungen mit anderem Inhalt abgelöst haben und diese - wie das Urlaubsgeld nach § 850a Nr. 2 ZPO - der Pfändung nicht unterlagen, folgt daraus nicht, dass deren Zwecke nunmehr für die Jahressonderzahlung maßgebend sind. Die Tarifvertragsparteien sind frei darin, Zuwendungen neu zu gestalten und ihnen einen neuen Leistungszweck und -inhalt zu geben. Dies ist mit der Jahressonderzahlung geschehen (zu II 2 c der Gründe). Anhand der neuen Zweckbestimmung ergibt sich dann, ob eine solche Leistung der Pfändung nach § 850a ZPO ganz oder teilweise entzogen ist.

22

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linck    

        

    Schlünder    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    Uhamou    

        

    Frese    

                 

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Pfändbarkeit der Sonderzahlung nach dem Berliner Sonderzahlungsgesetz.

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Unpfändbar sind

1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.

(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen

1.
bei Frühgeburten,
2.
bei Mehrlingsgeburten und,
3.
wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt.

(3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(4) Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn

1.
die Frau dies ausdrücklich verlangt und
2.
nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn

1.
sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2.
eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,
3.
der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
4.
insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn

1.
sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2.
die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist,
3.
der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
4.
insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Unpfändbar sind

1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Unpfändbar sind

1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. Oktober 2010 - 17 Sa 623/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung (SSZ) nach Maßgabe von § 850a Nr. 4 ZPO unpfändbar ist.

2

Die Klägerin ist für die Beklagte als Teilzeitkraft tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD einschließlich seines Besonderen Teils Sparkassen (TVöD BT-S) Anwendung. Die Klägerin bezog im November 2008 ein Grundentgelt nebst Zulagen iHv. 1.598,00 Euro brutto sowie den garantierten Anteil der SSZ iHv. 1.277,34 Euro brutto. Von dem sich errechnenden Nettobetrag zahlte die Beklagte auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss 447,05 Euro an einen Gläubiger aus.

3

§ 44 TVöD BT-S enthält zur Sparkassensonderzahlung folgende Regelungen:

        

„(1)   

Bankspezifisch Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung (SSZ). Sie besteht aus einem garantierten und einem variablen Anteil. Der garantierte Anteil in Höhe eines Monatstabellenentgelts steht jedem Beschäftigten zu. Der variable Anteil ist individuell-leistungsbezogen und unternehmenserfolgsbezogen. Er bestimmt sich nach den Absätzen 3 und 4. Alle ausgezahlten Anteile sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Voraussetzung für die SSZ ist, dass der Beschäftigte am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres im Arbeitsverhältnis steht. Die SSZ vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt, Entgelt im Krankheitsfall (§ 22) oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 26) haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,

                 

1.    

für die Beschäftigte kein Entgelt erhalten haben wegen

                          

a)    

Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,

                          

b)    

Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,

                          

c)    

Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat,

                 

2.    

in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.

        

...     

                 
        

(5)     

Der garantierte Anteil der SSZ wird mit dem Entgelt des Monats November, der variable Anteil gemäß Absatz 3 wird spätestens mit dem Entgelt für den Monat April des folgenden Kalenderjahres ausgezahlt.

        

...“   

                 
4

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der garantierte Anteil der SSZ sei Weihnachtsvergütung iSv. § 850a Nr. 4 ZPO und deshalb teilweise unpfändbar.

5

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 400,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2008 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der garantierte Teil der SSZ sei der „Leistungssockel“ einer einheitlichen Leistungsvergütung und keine Weihnachtsvergütung.

7

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Anspruch der Klägerin aus § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 44 Abs. 1 Satz 2 TVöD BT-S auf den garantierten Anteil der SSZ ist in Höhe der Klageforderung durch Zahlung der Beklagten an den Pfändungsgläubiger erfüllt worden. Der garantierte Anteil der SSZ ist kein nach § 850a Nr. 4 ZPO (teilweise) unpfändbarer Bezug.

9

I. Unpfändbar nach § 850a Nr. 4 ZPO sind „Weihnachtsvergütungen“ bis zum Betrage der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500,00 Euro. „Weihnachtsvergütung“ in diesem Sinne ist nicht nur die klassische „Weihnachtsgratifikation“, die der Arbeitgeber als Beitrag zu den erhöhten Aufwendungen des Arbeitnehmers leistet, sondern kann auch eine Sondervergütung für erbrachte Arbeit sein, sofern sie aus Anlass des Weihnachtsfests gezahlt wird. Dies ergibt die Auslegung der Norm.

10

1. Der Wortlaut nimmt auf Weihnachten Bezug; dies spricht dafür, dass die Zuwendung aus diesem Anlass geleistet sein muss (vgl. MünchKommZPO/Smid 3. Aufl. § 850a Rn. 16; Stein/Jonas/Brehm ZPO 22. Aufl. § 850a Rn. 26; Boewer Handbuch der Lohnpfändung 1. Aufl. Rn. 507). Der Wortteil „Vergütung“ lässt darauf schließen, dass auch Zuwendungen mit Vergütungscharakter wie zB Abschluss- oder Jahresprämien oder ein 13. Monatsgehalt dem Pfändungsschutz unterfallen können (vgl. Boewer Handbuch der Lohnpfändung Rn. 507; Bengelsdorf Pfändung und Abtretung von Lohn 2. Aufl. Rn. 358).

11

2. Die Systematik der Vollstreckungsschutzvorschriften der §§ 850a ff. ZPO verdeutlicht, dass - unabhängig vom Charakter der Zahlung als Gratifikation oder Vergütung - nur eine zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnachten geleistete Zuwendung dem Pfändungsschutz nach § 850a Nr. 4 ZPO unterfällt. Arbeitseinkommen ist im Rahmen der Pfändungsgrenzen der §§ 850c ff. ZPO grundsätzlich in vollem Umfang der Pfändung unterworfen. Zusätzlich sind der Pfändung ausnahmsweise nach § 850a Nr. 1 bis Nr. 8 ZPO bestimmte zweckgebundene Gratifikationen, Beihilfen, Entschädigungen und sonstige Zahlungen entzogen. Auch eine „Weihnachtsvergütung“ muss deshalb im Rahmen der Zweckbestimmung des § 850a Nr. 4 ZPO aus Anlass von Weihnachten erbracht worden sein, um(teilweise) der Pfändung entzogen zu sein. Für ein weitergehendes Verständnis der Norm ist nach dieser Systematik des Pfändungsschutzes kein Raum (vgl. Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 850a Rn. 1).

12

3. Der Normzweck bestätigt, dass nur eine aus Anlass von Weihnachten geleistete Zahlung dem Pfändungsschutz unterfällt. Mit den in § 850a ZPO aufgeführten Zahlungen wird überwiegend ein bestimmter Aufwand des Arbeitnehmers ausgeglichen. Nur eine typischerweise zur Deckung des erhöhten Aufwands zu Weihnachten geleistete Zuwendung kann deshalb nach Maßgabe von § 850a Nr. 4 ZPO der Pfändung entzogen sein.

13

II. Der nach § 44 Abs. 1 Satz 2 TVöD BT-S garantierte Anteil der SSZ wird nicht als „Weihnachtsvergütung“ iSv. § 850a Nr. 4 ZPO geleistet.

14

1. Der Wortlaut der Tarifnorm, von dem vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 15, AP TVG § 1 Nr. 220), enthält keinen Hinweis darauf, dass der garantierte Anteil der SSZ aus Anlass von Weihnachten gezahlt wird. Die SSZ besteht nach § 44 TVöD BT-S aus einem garantierten und einem variablen, teilweise individuell-leistungs- und teilweise unternehmenserfolgsbezogenen Anteil. Der garantierte Anteil der SSZ ist zwar nicht an das Erreichen bestimmter Ziele geknüpft, hat aber - mit Ausnahme der Fälligkeit nach § 44 Abs. 5 TVöD BT-S - im Übrigen dieselben Anspruchsvoraussetzungen und unterliegt denselben Kürzungsbestimmungen wie der variable Anteil der SSZ. Dies spricht für einen einheitlichen Vergütungscharakter und gegen die Annahme einer zweckbestimmt zu Weihnachten geleisteten Zahlung.

15

2. Auch dem tariflichen Gesamtzusammenhang ist ein durchgreifender Hinweis auf eine solche Zweckbestimmung nicht zu entnehmen.

16

a) Die Fälligkeit des garantierten Anteils der SSZ nach § 44 Abs. 5 TVöD BT-S mit dem Entgelt für den Monat November könnte allerdings für eine anlassbezogene Zuwendung zu Weihnachten sprechen, weil die Zahlung in eine Zeitspanne fällt, in der üblicherweise Weihnachtsaufwendungen getätigt werden(vgl. MünchKommZPO/Smid § 850a Rn. 16; Stein/Jonas/Brehm § 850a Rn. 26; Stöber Forderungspfändung 5. Aufl. Rn. 999a). Ohne ergänzende Anhaltspunkte kann die Fälligkeit einer Zahlung in zeitlicher Nähe zu Weihnachten aber nur bei einer reinen Gratifikation durchgreifendes Indiz für das Vorliegen einer „Weihnachtsvergütung“ sein; bei einer Zahlung mit Vergütungscharakter wie der SSZ ist ohne Vorliegen weiterer Anhaltspunkte regelmäßig hingegen davon auszugehen, dass geleistete Arbeit zusätzlich honoriert werden soll; damit ist eine andere als die nach § 850a Nr. 4 ZPO erforderliche Zweckbestimmung maßgeblich.

17

b) Der Vergütungscharakter auch des garantierten Anteils der SSZ wird dadurch bestätigt, dass nach § 44 Abs. 1 Satz 8 TVöD BT-S beide Teile der SSZ um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat vermindert werden, in dem kein Anspruch auf Entgelt, Entgelt im Krankheitsfall oder Fortzahlung des Entgelts während des Urlaubs besteht. Ist ein Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Entgelt ganzjährig erkrankt, erhält er, sofern nicht die Ausnahmen des § 44 Abs. 1 Satz 8 TVöD BT-S greifen, weder den garantierten noch den variablen Anteil der SSZ. Dies zeigt, dass die SSZ insgesamt nicht zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnachten geleistet wird.

18

c) Dass der Beschäftigte nach § 44 Abs. 1 Satz 7 TVöD BT-S am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres im Arbeitsverhältnis stehen muss, um anspruchsberechtigt zu sein, führt zu keiner anderen Bewertung. Daraus folgt, dass mit der SSZ auch Betriebstreue honoriert wird, nicht aber, dass die Zuwendung zweckbestimmt zu Weihnachten gezahlt wird.

19

3. Schließlich führt die Tarifgeschichte zu keinem anderen Ergebnis. Bleiben nach Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt und dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien, so kann zwar auf die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags zurückgegriffen werden (st. Rspr., BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 29, AP TVG § 1 Nr. 220). Auch wenn die Tarifvertragsparteien mit der SSZ tariflich geregelte Zuwendungen mit anderem Inhalt abgelöst haben, folgt daraus nicht, dass deren Zwecke nunmehr für die SSZ maßgebend sind. Die Tarifvertragsparteien sind frei darin, Zuwendungen neu zu gestalten und ihnen einen neuen Leistungszweck und -inhalt zu geben. Dies ist mit der SSZ geschehen.

20

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Mikosch    

        

    W. Reinfelder    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    W. Guthier    

        

    Petri    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2011 - 17 Sa 1012/11 - aufgehoben.

2. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2011 - 12 Ca 1656/11 - wird zurückgewiesen.

3. Das beklagte Land hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der tariflichen Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr 2009.

2

Die Klägerin war bei dem beklagten Land als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft zunächst befristet vom 31. Oktober 2008 bis zum 16. August 2009 und sodann aufgrund eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags vom 31. August 2009 bis zum 27. August 2010 beschäftigt. Jedenfalls aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. § 20 TV-L lautet auszugsweise:

        

„§ 20 

        

Jahressonderzahlung

        

(1)     

Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

        

(2)     

Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen

                          

Tarifgebiet West

Tarifgebiet Ost

                 

…       

                 
                 

E 9 bis E 11

80 v. H.

…       

                 

…       

                 

der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3. …

        

(3)     

Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, dass den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Beschäftigten deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses; anstelle des Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am 1. September tritt die Entgeltgruppe des Einstellungstages. …

        

(4)     

Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, …“

3

Die Klägerin war in Entgeltgruppe 11 eingruppiert. Das beklagte Land zahlte für das Kalenderjahr 2009 eine Jahressonderzahlung in Höhe von 640,16 Euro brutto auf der Basis einer Beschäftigungszeit vom 31. August 2009 bis zum 31. Dezember 2009.

4

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe eine ungekürzte tarifliche Jahressonderzahlung zu. Bei der Berechnung seien auch die im Jahr 2009 zurückgelegten Beschäftigungszeiten des ersten befristeten Arbeitsvertrags zu berücksichtigen. Für die Annahme, „Anspruch auf Entgelt“ iSd. § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L betreffe ausschließlich das am 1. Dezember bestehende Arbeitsverhältnis, gebe es keine Anhaltspunkte. Legte man § 20 Abs. 4 TV-L in diesem Sinne aus, verstieße die Vorschrift zudem gegen das Verbot der Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer.

5

Die Klägerin hat beantragt,

        

das beklagte Land zu verurteilen, an sie 664,94 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2009 zu zahlen.

6

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der Jahressonderzahlung sei nur das am 1. Dezember bestehende Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen. Nach allgemeinen Grundsätzen wirkten sich die in einem früheren Arbeitsverhältnis erworbenen Rechte nicht automatisch in einem späteren Arbeitsverhältnis aus. Wenn dies ausnahmsweise doch einmal der Fall sein solle, bedürfe es einer ausdrücklichen entsprechenden Regelung, die in § 20 TV-L fehle. Ein früheres Arbeitsverhältnis könnte nur berücksichtigt werden, wenn sich das am 1. Dezember bestehende Arbeitsverhältnis unmittelbar angeschlossen hätte. Dies folge auch aus den Tarifverträgen für Auszubildende der Länder. Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 TVA-L Pflege, § 16 Abs. 4 Satz 1 TVA-L BBiG werde im Falle des Übertritts eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber für die Zeit im Ausbildungsverhältnis nur dann eine Jahressonderzahlung geleistet, wenn der Übertritt in das Arbeitsverhältnis in unmittelbarem Anschluss erfolge. Diese Wertentscheidung der Tarifvertragsparteien sei auch im Rahmen des § 20 Abs. 4 TV-L zu berücksichtigen.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist begründet. Die Klägerin hat gegenüber dem beklagten Land gemäß § 20 TV-L Anspruch auf eine weitere Jahressonderzahlung für das Jahr 2009 iHv. 664,94 Euro brutto.

9

I. Die Klägerin hat gemäß § 20 Abs. 1 TV-L dem Grunde nach einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2009, weil sie am 1. Dezember 2009 in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land stand. Hiervon gehen die Parteien übereinstimmend aus. Die Berechnung des Anspruchs erfolgt nach § 20 Abs. 2 und Abs. 3 TV-L. Eine Verminderung nach § 20 Abs. 4 TV-L darf nur für solche Monate erfolgen, in denen kein Entgeltanspruch oder Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV-L bestand und keine Ausnahme iSd. § 20 Abs. 4 Satz 2 TV-L vorlag. „Entgelt“ iSd. § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L ist dabei auch das Entgelt aus einem früheren Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber(ebenso Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Oktober 2012 Teil II § 20 Rn. 126 ff.; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand November 2012 E § 20 TVöD/TV-L Rn. 54; Schwill in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr TV-L Stand April 2012 Bd. I § 20 Rn. 28d; aA Sponer/Steinherr TV-L Stand November 2012 (Geyer) Ordner 2 § 20 Rn. 78 ff.). Das ergibt die Auslegung der Tarifnorm.

10

1. Bereits der Wortlaut der Tarifbestimmungen, von dem bei der Tarifauslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 26. September 2012 - 10 AZR 330/11 - Rn. 12, ZTR 2012, 713; 16. November 2011 - 10 AZR 549/10 - Rn. 9, AP TVöD § 20 Nr. 2), spricht deutlich für ein solches Verständnis. Der Wortlaut der Tarifnorm setzt für eine Kürzung voraus, dass kein „Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts“ besteht. Dabei lässt sich dem Wortlaut entnehmen, dass sich der Anspruch auf Entgelt gegen denselben Schuldner richten muss, der auch Schuldner der Jahressonderzahlung ist. Der „Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3“, auf den in § 20 Abs. 4 TV-L Bezug genommen wird, richtet sich gegen den Arbeitgeber, mit dem am 1. Dezember ein Arbeitsverhältnis besteht. Die ebenfalls in § 20 Abs. 4 TV-L genannten Ansprüche „auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts“ werden durch die Norm keiner anderen Rechtsbeziehung zugeordnet. Es wäre überraschend, wenn in § 20 Abs. 4 TV-L andere Anspruchsgegner gemeint wären als der Arbeitgeber, der Schuldner der Jahressonderzahlung ist(BAG 11. Juli 2012 - 10 AZR 488/11 - Rn. 16, ZTR 2012, 582).

11

Dem Wortlaut der Tarifnorm lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass nur Ansprüche aus dem am 1. Dezember bestehenden Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber anspruchserhaltend wirken. Vielmehr lässt sich jeder gegen den Arbeitgeber des zum Stichtag bestehenden Arbeitsverhältnisses gerichtete Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts im Kalenderjahr hierunter fassen. Die Norm unterscheidet nicht danach, ob dieser Anspruch aus dem am 1. Dezember bestehenden Arbeitsverhältnis resultiert oder seine Grundlage in einem früheren Arbeitsverhältnis der Parteien im Kalenderjahr findet. Hätten die Tarifvertragsparteien nur Ansprüche aus dem am 1. Dezember bestehenden Arbeitsverhältnis berücksichtigen und Ansprüche aus früheren Arbeitsverhältnissen zu demselben Arbeitgeber ausschließen wollen, hätte es nahegelegen, dies in der Tarifnorm klarzustellen, zB durch den Zusatz „aus dem Arbeitsverhältnis nach Abs. 1“ (vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV E § 20 TVöD/TV-L Rn. 54 ). Der Wortlaut des § 20 Abs. 4 TV-L unterscheidet auch nicht danach, ob zwischen dem früheren und dem am 1. Dezember bestehenden Arbeitsverhältnis eine Unterbrechung lag. Entgeltansprüche aus früheren Arbeitsverhältnissen, an die sich das gegenwärtige Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar angeschlossen hat, werden ebenfalls vom Wortlaut des § 20 Abs. 4 TV-L erfasst.

12

2. Gesamtzusammenhang und Systematik der tariflichen Regelung stehen diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen.

13

a) Soweit Beschäftigungszeiten aus einem früheren Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber im gegenwärtigen Arbeitsverhältnis von Bedeutung sein sollen, wird dies im TV-L jeweils angeordnet (§ 34 Abs. 3 Satz 1, § 30 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3, § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L). Eine solche Anordnung enthält auch § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L, denn nach dem Wortlaut der Tarifnorm sind nicht nur Ansprüche aus dem gegenwärtigen, sondern auch Ansprüche aus früheren Arbeitsverhältnissen zu demselben Arbeitgeber zu berücksichtigen.

14

Eine darüber hinausgehende ausdrückliche Anordnung der Berücksichtigung früherer Arbeitsverhältnisse, wie sie in § 34 Abs. 3 Satz 1, § 30 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3, § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L erfolgt ist, war im Rahmen des § 20 Abs. 4 TV-L nicht geboten. In jenen Vorschriften ist die ausdrückliche Einbeziehung früherer Arbeitsverhältnisse erforderlich, weil sich die maßgeblichen Tarifnormen ansonsten nur auf das gegenwärtige Arbeitsverhältnis beziehen würden. So würde ohne die spezifischen Regelungen in § 34 Abs. 3 TV-L bei der Berechnung der Kündigungsfrist nur das gegenwärtige Arbeitsverhältnis berücksichtigt, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 TV-L auf den „Beginn des Arbeitsverhältnisses“ abstellt. Ebenso würden ohne die ausdrückliche Anordnung in § 30 Abs. 5 Satz 3 TV-L bei der Berechnung der Kündigungsfrist im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse frühere, zeitlich nicht unmittelbar mit dem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis verbundene Arbeitsverhältnisse nicht berücksichtigt, weil § 30 Abs. 5 Satz 2 TV-L auf die Beschäftigungszeit „in einem oder mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber“ abstellt. Ohne die ausdrückliche Anordnung in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L würde(vorbehaltlich der allgemeinen Ermessensvorschrift in § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L) die in einem früheren Arbeitsverhältnis erworbene Berufserfahrung im Rahmen der Stufenzuordnung nicht berücksichtigt, weil § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-L als Grundsatz die Zuordnung zur ersten Stufe anordnet.

15

Eine vergleichbare Situation besteht im Rahmen des § 20 TV-L nicht. Hier werden Entgeltansprüche aus früheren Arbeitsverhältnissen bereits nach dem Wortlaut des Absatzes 4 Satz 1 der Vorschrift erfasst; die Kürzungsregelung greift nur für solche Monate, in denen keinerlei Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber besteht.

16

b) Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Bestimmungen über die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 20 Abs. 3 TV-L.

17

§ 20 Abs. 3 Satz 3 TV-L bestimmt, dass bei Beschäftigten, „deren Arbeitsverhältnis“ nach dem 31. August begonnen hat, an die Stelle des Bemessungszeitraums nach Satz 1 der erste volle Kalendermonat „des Arbeitsverhältnisses“ tritt. Dies scheint darauf hinzudeuten, dass „Entgelt“ iSd. § 20 Abs. 3 Satz 1 TV-L nur das Entgelt aus dem am 1. Dezember bestehenden Arbeitsverhältnis ist; ansonsten hätte es möglicherweise nähergelegen, in § 20 Abs. 3 Satz 3 TV-L nicht auf den Beginn des Arbeitsverhältnisses, sondern darauf abzustellen, ob der Beschäftigte - auf welcher Grundlage auch immer - im Juli und August Entgelt erhalten hat. Gegen diese Annahme spricht allerdings, dass sich dem Wortlaut des § 20 Abs. 3 Satz 1 TV-L eine Beschränkung auf Entgelt aus dem am 1. Dezember bestehenden Arbeitsverhältnis nicht entnehmen lässt. Auch die Protokollerklärung zu § 20 Abs. 3 TV-L enthält keinen Hinweis auf einen solchen Willen der Tarifvertragsparteien. Dort werden für die Berechnung nach Satz 1 vielmehr Umstände wie eine Änderung des Beschäftigungsumfangs und eine nicht durchgehende Gewährung von Entgelt berücksichtigt, die gerade auch bei einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses im Bemessungszeitraum eintreten können. § 20 Abs. 3 Satz 3 TV-L ordnet damit die Heranziehung einer besonderen Bemessungsgrundlage in den Fällen an, in denen das am 1. Dezember bestehende Arbeitsverhältnis erst nach dem 31. August begonnen hat. Dies führt im Übrigen zu einer stärkeren Orientierung der Höhe der Leistung am letzten Arbeitsverhältnis, steht jedoch einer Berücksichtigung von Entgeltansprüchen aus früheren Arbeitsverhältnissen im Rahmen des § 20 Abs. 4 TV-L nicht entgegen.

18

c) § 16 Abs. 4 Satz 1 TVA-L Pflege und § 16 Abs. 4 Satz 1 TVA-L BBiG lässt sich entgegen der Rechtsauffassung des beklagten Landes nicht der Wille der Tarifvertragsparteien entnehmen, dass ein früheres Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber bei der Berechnung der Jahressonderzahlung nur zu berücksichtigen sei, wenn zwischen ihm und dem am 1. Dezember bestehenden Arbeitsverhältnis keine Unterbrechung lag. Diese nur auf Ausbildungsverhältnisse anwendbaren Tarifnormen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 TVA-L Pflege, § 1 Abs. 1 Satz 1 TVA-L BBiG)stellen Sonderregelungen für den Übertritt von einem Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis dar. Für die Auslegung des § 20 Abs. 4 TV-L sind sie nur von geringer Aussagekraft. Selbst wenn man sie aber vergleichend heranzieht, spricht der Umstand, dass § 20 Abs. 4 TV-L gerade keine vergleichbare Einschränkung auf unmittelbar aneinandergereihte Arbeitsverhältnisse enthält, eher gegen die Annahme, dass eine solche Einschränkung beabsichtigt war.

19

3. Das Auslegungsergebnis entspricht dem Sinn und Zweck der Jahressonderzahlung und führt zu einer sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung.

20

a) Die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L stellt eine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung dar und hat Vergütungscharakter(BAG 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 28, ZTR 2011, 150;Sponer/Steinherr § 20 Rn. 138; zu § 44 TVöD BT-S: BAG 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 - Rn. 17, EzA ZPO 2002 § 850a Nr. 2). Dies zeigt die Kürzungsvorschrift des § 20 Abs. 4 TV-L. Hat ein Arbeitnehmer ganzjährig keinen Anspruch auf Entgelt, erhält er, sofern nicht die Ausnahmen des § 20 Abs. 4 Satz 2 TV-L greifen, keine Jahressonderzahlung. Gleichzeitig wird mit der Jahressonderzahlung Betriebstreue honoriert (vgl. zu § 44 TVöD BT-S: BAG 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 - Rn. 18, aaO). Dies belegt die Stichtagsregelung in § 20 Abs. 1 TV-L, die einen Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember verlangt. Darüber hinaus sollen die Mitarbeiter durch die Jahressonderzahlung auch für die Zukunft zu reger und engagierter Mitarbeit motiviert werden (Sponer/Steinherr § 20 Rn. 80; vgl. zu diesem Motivationsgedanken auch: BAG 23. Mai 2007 - 10 AZR 363/06 - Rn. 27, AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 24; 8. März 1995 - 10 AZR 208/94 - zu I 2 b der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 184 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 131; 26. Oktober 1994 - 10 AZR 109/93 - zu II 3 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 167 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 115).

21

b) Dem Vergütungscharakter der Jahressonderzahlung entspricht es, einem Arbeitnehmer eine anteilige Jahressonderzahlung auch für die Kalendermonate zu gewähren, in denen er auf der Grundlage eines früheren Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber gearbeitet hat. Denn auch hier hat er zugunsten des Arbeitgebers im Kalenderjahr Arbeitsleistungen erbracht, die durch die Jahressonderzahlung entlohnt werden können (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 28, EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 31; 7. Juni 2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 37, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 55 = EzA BetrVG 2001 § 88 Nr. 3; 12. April 2011 - 1 AZR 412/09 - Rn. 21, BAGE 137, 300).

22

Die Berücksichtigung vorangegangener Arbeitsverhältnisse führt nicht dazu, dass die Beschäftigten stets eine ungekürzte Jahressonderzahlung verlangen könnten. Vielmehr wird der Anspruch für jeden Kalendermonat, in dem kein Arbeitsverhältnis bestand und der Arbeitnehmer deshalb keinen Anspruch auf Entgelt hatte, gemäß § 20 Abs. 4 TV-L um ein Zwölftel gekürzt. Auch bei Berücksichtigung früherer Arbeitsverhältnisse erhält der Arbeitnehmer also nur für die Kalendermonate eine anteilige Jahressonderzahlung, in denen ein Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber bestand.

23

Die Berücksichtigung früherer Arbeitsverhältnisse steht auch mit den weiteren mit der Jahressonderzahlung verfolgten Zwecken im Einklang. Besteht am 1. Dezember wieder ein Arbeitsverhältnis, hat der Arbeitnehmer die von § 20 Abs. 1 TV-L geforderte Betriebstreue gezeigt. Im Gegensatz zur Vorgängerregelung (§ 1 Abs. 1 des Tarifvertrags über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973, zuletzt geändert durch den Tarifvertrag zur Änderung der Zuwendungstarifverträge vom 31. Januar 2003, im Folgenden: TV Zuwendung), nach der der Arbeitnehmer entweder seit dem 1. Oktober ununterbrochen im öffentlichen Dienst oder im laufenden Kalenderjahr mindestens sechs Monate im Arbeitsverhältnis gestanden haben musste, ist der Bestand des Arbeitsverhältnisses während eines bestimmten Zeitraums nach § 20 TV-L keine Voraussetzung für die Gewährung der Jahressonderzahlung. Schließlich kann die Jahressonderzahlung auch Arbeitnehmer, deren Beschäftigung während des Kalenderjahres unterbrochen war, für die Zukunft zu reger und engagierter Mitarbeit motivieren, da sie sich zum Stichtag in einem Arbeitsverhältnis befinden.

24

4. Die Tarifgeschichte steht nicht entgegen. Im Unterschied zu § 20 Abs. 4 TV-L knüpfte § 2 Abs. 2 Satz 1 TV Zuwendung die Zwölftelung zwar noch daran, dass der Arbeitnehmer nicht während des ganzen Kalenderjahres „Bezüge von demselben Arbeitgeber“ erhalten hatte. Daher waren auch Zeiten zu berücksichtigen, die der Beschäftigte während des Kalenderjahres bei demselben Arbeitgeber in einem früheren Arbeitsverhältnis zurückgelegt hatte (BAG 26. Mai 1982 - 5 AZR 58/80 - BAGE 39, 98). Der Umstand, dass § 20 Abs. 4 TV-L keinen vergleichbaren Zusatz enthält, spricht jedoch nicht gegen die Annahme, auch im Rahmen der Neuregelung seien frühere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber zu berücksichtigen. In der Vorgängerregelung war der Zusatz im Kontext der Einbeziehung sämtlicher in § 1 Abs. 1 Nr. 2 TV Zuwendung aufgezählten Rechtsverhältnisse „im öffentlichen Dienst“ erforderlich, um Rechtsverhältnisse zu anderen Arbeitgebern auszuschließen. Da § 20 Abs. 4 TV-L von vornherein nur Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber erfasst(vgl. BAG 11. Juli 2012 - 10 AZR 488/11 - ZTR 2012, 582), bedurfte es eines solchen Zusatzes in der Neuregelung nicht mehr ( Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV E § 20 TVöD/TV-L Rn. 54 ).

25

II. Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das beklagte Land den Anspruch der Klägerin auf die tarifliche Jahressonderzahlung für das Jahr 2009 nicht vollständig erfüllt. Der Klägerin steht noch ein Differenzanspruch in unstreitiger Höhe von 664,94 Euro brutto zu.

26

1. Eine Kürzung nach § 20 Abs. 4 TV-L durfte nicht erfolgen, da die Klägerin im Jahr 2009 in jedem Kalendermonat einen Anspruch auf Entgelt gegen das beklagte Land hatte. Die Entgeltansprüche der Klägerin aus dem früheren, bis zum 16. August 2009 befristeten Arbeitsvertrag sind zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin nicht für den gesamten Monat August 2009 einen Entgeltanspruch hatte. § 20 Abs. 4 TV-L stellt nicht auf volle Kalendermonate ab. Die Jahressonderzahlung wird für jeden Monat gezahlt, in dem mindestens für einen Tag ein Entgeltanspruch besteht (allgM: Schwill in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr § 20 Rn. 28a; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Oktober 2012 Ordner 2 § 20 Rn. 36; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese § 20 Rn. 115; Sponer/Steinherr § 20 Rn. 75). Das war auch im August 2009 der Fall.

27

2. Die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L ist gewahrt.

28

3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB iVm. § 20 Abs. 5 Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L.

29

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Mikosch    

        

    W. Reinfelder    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    Schürmann    

        

    Fieback    

                 

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 30. Juli 2009 - 11 Sa 87/08 - aufgehoben, soweit es über den Antrag zu 2. entschieden hat.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 21. Oktober 2008 - 3 Ca 291/08 - teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich des Antrags zu 2. abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

3. Der Beklagte hat von den erst- und zweitinstanzlichen Kosten 80 % und von den Kosten des Revisionsverfahrens 86 % zu tragen. Die übrigen Kosten hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.

2

Der Kläger ist beim beklagten Verein als Hausmeister auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 14. August 1980 tätig. Unter der Überschrift „Vergütung“ regelten die Parteien in Ziffer 5 des Arbeitsvertrags:

        

„Herr L erhält für ihre/seine Tätigkeit eine Vergütung in Anlehnung an den BAT (Bund/Länder) nach Vergütungsgruppe VII.

        

...“   

3

Bis 2003 zahlte der Beklagte die Vergütung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (im Folgenden: BAT) und den jeweiligen Vergütungstarifverträgen. Der Kläger wurde in die VergGr. VIb BAT höhergruppiert. Nach dem Jahr 2003 erfolgten die Leistungen nicht mehr in vollem Umfang. Im April 2004 verzichtete der Kläger auf die tarifliche Erhöhung des Gehalts um ein Prozent ab dem 1. Januar 2004 gemäß dem 35. Vergütungstarifvertrag für den Bereich des Bundes und der Länder.

4

Am 1. November 2006 traten der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) in Kraft. Der Beklagte bot daraufhin allen Mitarbeitern einen neuen Arbeitsvertrag an. Der Kläger nahm das Angebot nicht an.

5

Mit der Zahlungsklage hat er unter anderem tarifliche Einmalzahlungen für 2007,  Ansprüche auf Differenzvergütung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. August 2008 und (restliche) Jahressonderzahlungen für 2006 und 2007 geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag enthalte hinsichtlich der Vergütung eine dynamische Inbezugnahme der jeweils gültigen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Länder.

6

Der Kläger hat, soweit für die Revision von Interesse, folgende Anträge gestellt,

        

1.    

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.778,05 Euro brutto nebst Verzugszinsen zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass er Anspruch auf laufende monatliche Vergütung entsprechend dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts und dem Vergütungstarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder in jeweils aktueller Fassung hat.

7

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, es sei weiterhin der BAT anzuwenden.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren im Wesentlichen weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist nur zum Teil erfolgreich.

10

A. Die Revision ist unbegründet, soweit die Vorinstanzen dem Zahlungsantrag des Klägers stattgegeben haben.

11

I. Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf die geltend gemachten Einmalzahlungen für das Jahr 2007. Das ergibt eine ergänzende Auslegung von Ziffer 5 des Arbeitsvertrags.

12

1. Gemäß Ziffer 5 des Arbeitsvertrags erfolgt die Vergütung „in Anlehnung an den BAT (Bund/Länder) nach Vergütungsgruppe VII“. Diese Vereinbarung enthält nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts eine kleine dynamische Bezugnahme.

13

2. In Ziffer 5 knüpfen die Parteien die Vergütung pauschal und ohne Nennung fester Beträge an die für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Länder im Angestelltenbereich tariflich vereinbarten Regelungen an und gestalten sie dynamisch. Das ergibt sich deutlich aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Damit haben die Parteien einen einzelvertraglichen Entgeltanspruch nach dieser Vergütungsgruppe begründet. Die Formulierung „in Anlehnung an“ stellt keine Einschränkung dar, sondern ist als Hinweis des Beklagten auf ein von ihm praktiziertes Vergütungssystem zu verstehen. Danach hat der Angestellte Anspruch auf Vergütung nach der vertraglich vereinbarten Vergütungsgruppe, und zwar dynamisch. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweite normative Regelungen in der Regel dynamisch zu verstehen sind (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 9. November 2005 - 5 AZR 128/05 - BAGE 116, 185; 13. November 2002 - 4 AZR 351/01 - zu III 1 b bb der Gründe, BAGE 103, 338).

14

Die Parteien haben den Begriff der Vergütung in Ziffer 5 des Arbeitsvertrags im Übrigen nicht selbst definiert oder näher konkretisiert. Zutreffend hat ihn das Berufungsgericht dahingehend auslegt, dass er alle finanziellen Leistungen des Arbeitgebers erfasst, die das in Bezug genommene tarifliche Regelungswerk als Gegenleistung für die vom Angestellten erbrachte Arbeitsleistung vorsieht (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 41, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44).

15

3. Allerdings trägt der Wortlaut der Bezugnahmeklausel eine Erstreckung auf den TV-L und den Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 (TV EZ-L) vom 8. Juni 2006 nicht. Beide Tarifverträge werden nicht von der vertraglichen Verweisung auf den BAT erfasst, denn Ziffer 5 des Arbeitsvertrags ist zeit- und nicht inhaltsdynamisch ausgestaltet. Der Zusatz, dass auch die den „BAT ersetzenden Tarifverträge“ Anwendung finden sollen, wurde entgegen der im öffentlichen Dienst üblichen Formulierung, die in dem seit 1981 vom Arbeitgeberkreis der BAT-Kommission gebilligten Musterarbeitsvertrag enthalten war, nicht in den Arbeitsvertrag der Parteien aufgenommen (vgl. dazu BAG 10. Juni 2009 - 4 AZR 194/08 - Rn. 38, AP BGB § 157 Nr. 38).

16

4. Dass sich die Vergütung des Klägers nach den Nachfolgetarifverträgen des BAT richtet, ergibt eine ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrags.

17

a) Es ist nachträglich eine Regelungslücke entstanden. Der BAT in der für den Bund und die Länder geltenden Fassung wurde für den Bereich des Bundes zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) ersetzt (§ 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 [TVÜ-Bund]), für den Bereich der Länder zum 1. November 2006 durch den TV-L (§ 2 TVÜ-Länder). Bei der im öffentlichen Dienst erfolgten Ablösung des BAT durch den TVöD und den TV-L handelt es sich um eine Tarifsukzession: Gewerkschaft und Arbeitgeberseite ersetzten übereinstimmend ein Tarifwerk durch ein anderes Tarifwerk. Dadurch ist die zeitdynamisch ausgestaltete Bezugnahme auf den BAT im Arbeitsvertrag zur statischen geworden, weil das Objekt der Bezugnahme von den Tarifvertragsparteien nicht mehr weiterentwickelt wird (BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 122/09 -; 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44).

18

b) Die mit der Tarifsukzession entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.

19

aa) Die Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Es ist zu fragen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bekannt gewesen wäre (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - mwN, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44).

20

bb) Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk ergibt sich zum einen der Wille der Parteien, die Vergütung nicht in einer bestimmten Höhe bis zu einer Vertragsänderung festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der jeweiligen Höhe der Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst auszurichten. Deshalb hätten die Parteien redlicherweise für den Fall einer Tarifsukzession das dem im Arbeitsvertrag benannten tariflichen Regelungswerk nachfolgende tarifliche Regelungswerk vereinbart, weil ein „Einfrieren“ der Vergütung auf den Zeitpunkt der Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach (vgl. BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 122/09 -; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - NZA 2010, 1183; 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44).

21

cc) Zum anderen haben sich die Parteien mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf den Arbeitsvertrag ein als eine (tiefgreifende) inhaltliche Änderung des im Arbeitsvertrag benannten Tarifvertrags. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den BAT reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten.

22

dd) Der von dem Beklagten erhobene Einwand der Verletzung seiner negativen Koalitionsfreiheit geht fehl. Die Auslegung und die Wirksamkeit einer individualrechtlichen Inbezugnahme von Tarifverträgen in ihrer jeweiligen Fassung als Ausdruck privatautonomer Gestaltungsmacht berührt die negative Koalitionsfreiheit dessen, der das Arbeitsverhältnis vertraglich der einschlägigen tarifvertraglichen Ordnung unterstellen wollte und dies auch durch die Zustimmung des Arbeitnehmers erreicht hat, nicht. Ein Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit kommt nur dann in Betracht, wenn es um die von arbeitsvertraglichen Vereinbarungen unabhängige kollektiv-rechtliche Wirkungsweise von tariflichen Normen geht. Denn nur in diesem Bereich lässt sich die Verbindlichkeit von Rechten und Pflichten mit der Wahrnehmung von negativer oder positiver Koalitionsfreiheit begründen. Bei der (ergänzenden) Vertragsauslegung spielt weder die Mitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft in einer tarifschließenden Koalition noch die Position als Tarifvertragspartei eine Rolle (vgl. auch BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 47, 48, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 47).

23

c) Die Annahme des Berufungsgerichts, gerade der TV-L und nicht der TVöD sei an die Stelle des BAT getreten, ist in der Revision nicht angegriffen worden.

24

5. Der Anspruch auf die geltend gemachten Einmalzahlungen ergibt sich aus Ziffer 5 des Arbeitsvertrags iVm. § 2 Abs. 1 Buchst. a TV EZ-L.

25

a) Die Einmalzahlungen sind Vergütung iSd. Ziffer 5 des Arbeitsvertrags. Die zeitdynamische Verweisung umfasst auch tarifliche „Einmalzahlungen“, die an die Stelle einer (prozentualen) Erhöhung der im Arbeitsvertrag genannten Vergütungsbestandteile treten. Bei den Einmalzahlungen handelt es sich um pauschalierte Vergütungserhöhungen, die die in den Jahren 2006 und 2007 ausgebliebene Erhöhung der Vergütungs- bzw. Entgelttabellen kompensieren sollten und die - wie § 2 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TV EZ-L zeigt - keine von einem unmittelbaren Gegenleistungsbezug unabhängige Sonderzahlung sind(BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 32, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44).

26

b) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erfüllt der Kläger die tariflichen Voraussetzungen für die Einmalzahlung. Die VergGr. VIb BAT, nach der der Kläger vergütet wurde, entspricht der Entgeltgruppe 6 des TV-L (vgl. TVÜ-Länder Anlage 2). Nach dem TV EZ-L bestand am 31. Januar 2007 für Vollzeitbeschäftigte der Entgeltgruppe 6 ein Anspruch auf Zahlung von 310,00 Euro und am 30. September 2007 ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 450,00 Euro. Hiervon sind die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen.

27

II. Der Kläger hat gemäß Ziffer 5 des Arbeitsvertrags iVm. § 6 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVÜ-Länder Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Entgelterhöhung für die Monate Januar bis August 2008 um 2,9 Prozent nach dem TVÜ-Länder für 2007. Insoweit gelten die Ausführungen zu A I 5 der Entscheidungsgründe entsprechend.

28

III. Der Kläger hat gemäß Ziffer 5 des Arbeitsvertrags iVm. § 20 Abs. 1 und Abs. 3 TV-L für die Jahre 2006 und 2007 Anspruch auf Leistung einer Jahressonderzahlung in der von den Vorinstanzen errechneten Höhe. Bei der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L handelt es sich um eine finanzielle Leistung des Arbeitgebers, die als Gegenleistung für die vom Angestellten erbrachte Arbeitsleistung vorgesehen ist und mangels anderweitiger vertraglicher Regelung von der Bezugnahmeklausel in Ziffer 5 des Arbeitsvertrags erfasst wird. Sie tritt an die Stelle der von dem Beklagten vor der Tarifsukzession in Vollzug der vertraglichen Regelung gezahlten Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973.

29

B. Die Revision des Beklagten ist begründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, er habe Anspruch auf laufende monatliche Vergütung entsprechend dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts und dem Vergütungstarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder in jeweils aktueller Fassung. Die Vergütung des Klägers richtet sich zwar nicht mehr nach dem BAT. Sie lässt sich jedoch auch nicht aus den Tabellenwerten der jeweiligen Vergütungstarifverträge zum TV-L ablesen. Der Kläger hat 2004 auf die Erhöhung des Gehalts entsprechend dem 35. Vergütungstarifvertrag für den Bereich des Bundes und der Länder vom 31. Januar 2003 um ein Prozent ab dem 1. Januar 2004 verzichtet. Die Parteien haben damit eine individuelle Vergütungsvereinbarung getroffen, die für eine weitere Dynamisierung der Vergütung als Basis zugrunde gelegt werden muss. Hiervon sind die Vorinstanzen bei der Ermittlung des individuellen Vergleichsentgelts gemäß § 6 Abs. 1 TVÜ-Länder im Rahmen der Zahlungsklage auch zutreffend ausgegangen.

30

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    W. Hinrichs    

        

    Heyn    

        

        

Unpfändbar sind

1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 28. Juni 2011 - 6 Sa 252/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine tarifliche Jahressonderzahlung für das Jahr 2009.

2

Der am 22. Oktober 1944 geborene Kläger war bei der beklagten Stadt seit 1968 als Angestellter im technischen Dienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand zuletzt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für kommunale Arbeitgeber geltenden Fassung (VKA) kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Zum 31. Oktober 2009 schied der Kläger gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD wegen Erreichens der gesetzlichen Regelaltersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis aus.

3

§ 20 TVöD lautet auszugsweise:

        

„§ 20 

        

Jahressonderzahlung

        

(1)     

Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

        

(2)     

Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, …“

4

Für das Jahr 2009 gewährte die Beklagte dem Kläger wegen dessen Ausscheidens keine Jahressonderzahlung.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Stichtagsregelung in § 20 Abs. 1 TVöD benachteilige ihn aufgrund seines Alters. Es liege bereits eine unmittelbare Benachteiligung vor, weil Arbeitnehmer, die wegen Erreichens der Altersgrenze vor dem 1. Dezember eines Jahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 TVöD nicht erfüllen könnten. Jedenfalls führe die Regelung zu einer mittelbaren Benachteiligung älterer Arbeitnehmer. Diese könnten die Jahressonderzahlung im letzten Beschäftigungsjahr in deutlich weniger Fällen beanspruchen als jüngere Arbeitnehmer. Anders als jüngere Arbeitnehmer, die eine Eigenkündigung aussprechen oder einen Aufhebungsvertrag abschließen, könnten ältere Arbeitnehmer den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens der Regelaltersgrenze nicht selbst steuern. Auch würden Stellen im öffentlichen Dienst ganz überwiegend nicht nachbesetzt. Darüber hinaus benachteilige § 20 Abs. 1 TVöD ältere Arbeitnehmer, die vor dem 1. Dezember eines Jahres altersbedingt ausscheiden, gegenüber anderen älteren Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis erst nach dem 1. Dezember altersbedingt endet. Zudem folge der Anspruch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Durch die Stichtagsregelung würden Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage unterschiedlich behandelt.

6

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.310,38 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Stichtagsregelung in § 20 Abs. 1 TVöD sei wirksam. Die Norm benachteilige ältere Arbeitnehmer nicht unmittelbar, weil sie nicht auf das Alter, sondern auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses als differenzierendes Kriterium abstelle. Sie führe auch nicht zu einer mittelbaren Benachteiligung älterer Arbeitnehmer. Jedenfalls sei eine etwaige Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Da mit der Jahressonderzahlung Betriebstreue belohnt werden solle, dürfe zwischen beendeten und bestehenden Arbeitsverhältnissen differenziert werden.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine tarifliche Jahressonderzahlung aus § 20 Abs. 1 TVöD für das Jahr 2009. Die Tarifnorm ist wirksam. Ebenso wenig besteht ein Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe oder ein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

10

I. Ein Anspruch des Klägers folgt nicht aus § 20 Abs. 1 TVöD. Die in § 20 Abs. 1 TVöD enthaltene Stichtagsregelung ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. Sie ist auch mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

11

1. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 TVöD waren im Jahr 2009 nicht erfüllt, weil der Kläger am 1. Dezember 2009 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stand. Dieses endete gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD am 31. Oktober 2009, nachdem der Kläger am 22. Oktober 2009 das 65. Lebensjahr vollendet und somit die Regelaltersgrenze (§ 235 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) erreicht hatte. Die Befristung des Arbeitsvertrags aufgrund der tariflichen Altersgrenze gilt schon deshalb nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, weil der Kläger keine Befristungskontrollklage erhoben hat (vgl. zur Anwendbarkeit von § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG im Falle tariflicher Altersgrenzen: BAG 18. Januar 2012 - 7 AZR 211/09 - Rn. 13 ff., AP TzBfG § 14 Nr. 92 = EzA TzBfG § 17 Nr. 16). Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 2009 wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt.

12

2. Die in § 20 Abs. 1 TVöD enthaltene Stichtagsregelung ist nicht gemäß § 7 AGG unwirksam.

13

a) Gemäß § 7 Abs. 1 Halbs. 1 iVm. § 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen des Alters benachteiligt werden. Nach § 7 Abs. 2 AGG sind Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, unwirksam. § 7 Abs. 2 AGG gilt auch für Tarifverträge(BAG 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - Rn. 33, BAGE 131, 298). Wenn gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen eine mit einer Richtlinie unvereinbare Diskriminierung vorsehen, sind die nationalen Gerichte gehalten, die Diskriminierung auf jede denkbare Weise und insbesondere dadurch auszuschließen, dass sie die Regelung für die nicht benachteiligte Gruppe auch auf die benachteiligte Gruppe anwenden, ohne die Beseitigung der Diskriminierung durch den Gesetzgeber, die Tarifvertragsparteien oder in anderer Weise abzuwarten (vgl. BAG 20. März 2012 -  9 AZR 529/10 - Rn. 28 mwN, EzA AGG § 10 Nr. 5; zur Frage der Beseitigung der Diskriminierung für die Zukunft: vgl. auch BAG 10. November 2011 - 6 AZR 148/09 - Rn. 28, AP BAT § 27 Nr. 12 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 25). Ein Verstoß der Stichtagsregelung gegen das Benachteiligungsverbot hätte danach zur Folge, dass die in § 20 Abs. 1 TVöD enthaltene Stichtagsregelung ersatzlos entfiele und der Kläger einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung hätte, deren Höhe sich nach den in § 20 Abs. 4 TVöD niedergelegten Grundsätzen richten würde.

14

b) § 20 Abs. 1 TVöD ist am Maßstab des AGG zu messen.

15

aa) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG gelten die Diskriminierungsverbote der §§ 1, 7 AGG auch für Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts. Zum Arbeitsentgelt in diesem Sinne zählen Gratifikationen und Sondervergütungen (Schleusener in Schleusener/Suckow/Voigt AGG 3. Aufl. § 2 Rn. 9).

16

bb) § 20 TVöD trat gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD zum 1. Januar 2007 und damit nach Inkrafttreten des AGG am 18. August 2006 in Kraft. Im Übrigen ist die hier geltend gemachte Benachteiligung erst im Jahr 2009 eingetreten. Für die Anwendbarkeit des AGG ist nicht der Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrags, sondern der Zeitpunkt der Benachteiligungshandlung maßgeblich (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 12, EzA AGG § 10 Nr. 5; 16. Dezember 2008 - 9 AZR 985/07 - Rn. 33, BAGE 129, 72 ).

17

c) Eine unmittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 1 AGG liegt nicht vor.

18

aa) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Der für eine unmittelbare Benachteiligung erforderliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn die Benachteiligung an einen oder mehrere in § 1 AGG genannte Gründe anknüpft oder dadurch motiviert ist(BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 14 mwN, EzA AGG § 10 Nr. 5). Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters liegt vor, wenn die Beschäftigungsbedingungen unter Bezug auf ein bestimmtes Lebensalter oder ein Kriterium, das untrennbar mit dem Lebensalter verbunden ist, unterschiedlich ausgestaltet werden (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 14 f. aaO; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 25, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57; vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C-499/08 - [Andersen] Rn. 23, Slg. 2010, I-9343).

19

bb) Nach diesen Grundsätzen führt die Differenzierung in § 20 Abs. 1 TVöD nicht zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters. Die Vorschrift knüpft nicht an ein bestimmtes Lebensalter an; sie stützt sich auch nicht auf ein Kriterium, das untrennbar mit dem Lebensalter verbunden ist. Anknüpfungstatbestand ist vielmehr der Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag. § 20 Abs. 1 TVöD unterscheidet zwischen Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis am 1. Dezember eines Jahres besteht, und solchen Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis nach diesem Zeitpunkt beginnt oder vor diesem Zeitpunkt geendet hat. Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dabei nicht maßgeblich. Beendigungen gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD wegen Erreichens der Regelaltersgrenze führen ebenso zum Verlust des Anspruchs auf die Jahressonderzahlung wie die Beendigung aus anderen Gründen, beispielsweise aufgrund Eigenkündigung des Arbeitnehmers, Kündigung des Arbeitgebers oder Erreichens des Befristungsendes gemäß § 15 Abs. 1 TzBfG.

20

d) Die Stichtagsregelung in § 20 Abs. 1 TVöD führt auch nicht zu einer mittelbaren Benachteiligung älterer Arbeitnehmer gemäß § 3 Abs. 2 AGG.

21

aa) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften ihrem Wesen nach geeignet sind, Personen oder Personengruppen aus den in § 1 AGG genannten Gründen in besonderer Weise zu benachteiligen. Dies kann der Fall sein, wenn Vorschriften im Wesentlichen oder ganz überwiegend Personen, die eines der verpönten Merkmale erfüllen, betreffen, wenn sie an Voraussetzungen knüpfen, die von Personen, die von § 1 AGG nicht erfasst sind, leichter erfüllt werden oder wenn sich die Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm besonders zum Nachteil von Personen, für die ein Merkmal des § 1 AGG gilt, auswirken(BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 27, BAGE 137, 80; 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 21, BAGE 134, 160). Für die Annahme einer mittelbaren Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 AGG ist nicht zwingend ein statistischer Nachweis erforderlich, dass Träger eines der Merkmale des § 1 AGG zahlenmäßig wesentlich stärker von einer Vorschrift benachteiligt werden als Personen, bei denen dieses Merkmal nicht vorliegt. Mittelbare Diskriminierungen können statistisch nachgewiesen werden, können sich aber auch aus anderen Umständen ergeben (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - aaO; 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 20, aaO).

22

Zur Feststellung, ob eine mittelbare Benachteiligung vorliegt, sind Vergleichsgruppen zu bilden, die dem persönlichen Geltungsbereich der Differenzierungsregel entsprechend zusammengesetzt sind. Bei Tarifverträgen ist deshalb auf den gesamten Kreis der von der fraglichen Bestimmung erfassten Normunterworfenen abzustellen. Der Gesamtheit der Personen, die von der Regelung erfasst werden, ist die Gesamtheit der Personen gegenüberzustellen, die durch die Regelung benachteiligt werden. Im Vergleich dieser Gruppen ist zu prüfen, ob die Träger eines Merkmals des § 1 AGG im oben genannten Sinn besonders benachteiligt sind(BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 28 mwN, BAGE 137, 80).

23

bb) Die Kausalität zwischen Benachteiligung und verpöntem Merkmal hat der Beschäftigte als Anspruchsteller darzulegen (vgl. allg. Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. Vor § 284 Rn. 17a; Voigt in Schleusener/Suckow/Voigt § 22 Rn. 21). Er genügt seiner Darlegungslast gemäß § 22 AGG, wenn er Tatsachen vorträgt, die eine Benachteiligung wegen eines verpönten Merkmals vermuten lassen. Dies ist der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen aus objektiver Sicht nach allgemeiner Lebenserfahrung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass die Benachteiligung wegen eines verpönten Merkmals erfolgte (vgl. BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 32, AP AGG § 15 Nr. 4 = EzA SGB IX § 81 Nr. 21; 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - Rn. 65, AP AGG § 22 Nr. 2 = EzA AGG § 22 Nr. 2). Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Würdigung, ob die klagende Partei ihrer Darlegungslast nach § 22 AGG genügt hat, ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob sie möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt(BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 34, aaO; 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - Rn. 64, aaO).

24

cc) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe eine mittelbare Benachteiligung nicht hinreichend dargelegt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

25

(1) Zu vergleichen ist vorliegend die Gruppe aller Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse dem TVöD unterliegen, mit der Gruppe derjenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse vor dem 1. Dezember eines Jahres enden und die daher gemäß § 20 Abs. 1 TVöD keinen Anspruch auf die Jahressonderzahlung haben.

26

(2) Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, dass im Vergleich dieser Gruppen ältere Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze enden, von der Stichtagsregelung des § 20 Abs. 1 TVöD in besonderer Weise betroffen sind. Eine besonders nachteilige Betroffenheit dieser Arbeitnehmer ist auch nicht offenkundig. § 20 Abs. 1 TVöD unterscheidet nicht nach dem Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse aus anderen Gründen als dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor dem 1. Dezember eines Jahres enden, haben ebenfalls keinen Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Es ist nicht erkennbar, dass die dem TVöD unterfallenden Arbeitsverhältnisse ganz überwiegend gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD enden. Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst werden regelmäßig auch auf anderem Wege beendet. Dies belegt der TVöD selbst, der neben der Regelung des § 33 Abs. 1 Buchst. a Bestimmungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag (§ 33 Abs. 1 Buchst. b TVöD), Kündigung (§ 34 TVöD) und Befristung (§ 30 TVöD) sowie bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente (§ 33 Abs. 2 TVöD) enthält. Angesichts der Vielzahl möglicher Beendigungsgründe kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD endet, die Jahressonderzahlung typischerweise häufiger verlieren als (jüngere) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse aus anderen Gründen enden.

27

(3) Der Kläger hat auch keine ausreichenden Indizien für diese Behauptung vorgetragen. Sein Vorbringen, Stellen im öffentlichen Dienst würden überwiegend nicht neu besetzt, ist nicht zielführend, weil es keinen Schluss darauf zulässt, auf welche Weise die betreffenden Arbeitsverhältnisse beendet wurden. Der Hinweis, im Gegensatz zu Arbeitnehmern, die nach § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, könnten jüngere Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag enden, den Beendigungszeitpunkt steuern, indiziert keine Benachteiligung älterer Arbeitnehmer. Zum einen handelt es sich bei der Beendigung durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag nur um einen Teil der möglichen Beendigungsgründe; bei anderen Beendigungstatbeständen wie zB einer arbeitgeberseitigen Kündigung oder einer Befristung können auch jüngere Arbeitnehmer den Zeitpunkt ihres Ausscheidens nicht steuern. Darüber hinaus ist nicht offenkundig, und der Kläger hat dies selbst nicht behauptet, dass jüngere Arbeitnehmer bei Eigenkündigungen und Aufhebungsverträgen in der Praxis tatsächlich von der Möglichkeit Gebrauch machen, das Ende des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf die Stichtagsregelung in § 20 Abs. 1 TVöD zu steuern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Arbeitnehmer den Ausspruch einer Kündigung und den Abschluss eines Aufhebungsvertrags in der Regel nur in besonderen Situationen, wie zB bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber, in Betracht ziehen wird. Hier fehlt dem Arbeitnehmer aber typischerweise die Flexibilität, das Ende des Arbeitsverhältnisses mit Blick auf die in § 20 Abs. 1 TVöD statuierte Voraussetzung für den Erhalt der Jahressonderzahlung festzulegen.

28

(4) Die vom Kläger geltend gemachte Benachteiligung der Arbeitnehmer, die vor dem 1. Dezember eines Jahres altersbedingt ausscheiden, gegenüber Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis erst nach dem 1. Dezember altersbedingt endet, kann eine mittelbar diskriminierende Wirkung des § 20 Abs. 1 TVöD ebenfalls nicht begründen. Nach den oben dargelegten Grundsätzen müssen die Vergleichsgruppen dem persönlichen Geltungsbereich der Differenzierungsregel entsprechend zusammengesetzt sein. Bei Tarifverträgen ist deshalb auf den gesamten Kreis der von der fraglichen Bestimmung erfassten Normunterworfenen abzustellen. Diesen Anforderungen genügt die vom Kläger vorgenommene Gruppenbildung nicht, weil sie die ebenfalls von § 20 Abs. 1 TVöD erfasste Beendigung von Arbeitsverhältnissen aus anderen Gründen als dem Erreichen der Regelaltersgrenze des § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD außer Betracht lässt.

29

dd) Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen zulässig sind, da sie in der Sache ohne Erfolg bleiben. Auch der Vortrag in der Revisionsbegründung ist aus den oben genannten Gründen nicht geeignet, Anhaltspunkte für eine mittelbare Diskriminierung zu begründen, sodass es auf die behauptete Verletzung der Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das Landesarbeitsgericht nicht ankommt. Gleiches gilt im Hinblick auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht gestellten Beweisantrag. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es auf die Behauptung, frei werdende Stellen im öffentlichen Dienst würden überwiegend nicht nachbesetzt, nicht ankommt, weil sie keinen Schluss darauf zulässt, dass ältere Arbeitnehmer durch die Stichtagsregelung besonders nachteilig betroffen sind.

30

3. Die in § 20 Abs. 1 TVöD enthaltene Stichtagsregelung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.

31

a) Es kann dahinstehen, ob die Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung unmittelbar grundrechtsgebunden sind. Jedenfalls verpflichtet die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte dazu, den einzelnen Grundrechtsträger vor einer unverhältnismäßigen Beschränkung seiner Freiheitsrechte und einer gleichheitswidrigen Regelbildung auch durch privatautonom legitimierte Normsetzung zu bewahren. Die Tarifvertragsparteien haben daher bei der tariflichen Normsetzung sowohl den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG als auch die Freiheitsgrundrechte wie Art. 12 GG zu beachten(BAG 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 21, AP TVG § 1 Tarifverträge: Verkehrsgewerbe Nr. 19; 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 29, BAGE 136, 270; 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu II 2 der Gründe, BAGE 111, 8).

32

aa) Allerdings steht den Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu, über den Arbeitsvertrags- und Betriebsparteien nicht in gleichem Maße verfügen. Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 21, AP TVG § 1 Tarifverträge: Verkehrsgewerbe Nr. 19; 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 29, BAGE 136, 270). Darüber hinaus verfügen sie über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung (BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - aaO; 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - Rn. 23, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46 = EzA GG Art. 3 Nr. 110). Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - aaO).

33

bb) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist vor diesem Hintergrund erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 21, AP TVG § 1 Tarifverträge: Verkehrsgewerbe Nr. 19; 21. September 2010 - 9 AZR 442/09 - Rn. 27, AP GG Art. 3 Nr. 323). Die Tarifvertragsparteien dürfen bei der Gruppenbildung generalisieren und typisieren. Die Differenzierungsmerkmale müssen allerdings im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 22 mwN, aaO).

34

cc) Auch bei der Prüfung, ob eine Tarifnorm gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt, ist der weite Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen. Dieser ist erst überschritten, wenn die Regelung auch unter Berücksichtigung der grundgesetzlich gewährleisteten Tarifautonomie ( Art. 9 Abs. 3 GG ) und der daraus resultierenden Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien die berufliche Freiheit der Arbeitnehmer unverhältnismäßig einschränkt (vgl. BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 356/06 - Rn. 35, 37, AP TzBfG § 8 Nr. 20 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 56).

35

b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die in § 20 Abs. 1 TVöD enthaltene Bindung des Anspruchs auf eine Jahressonderzahlung an einen Stichtag im Bezugszeitraum mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

36

aa) Die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD stellt eine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung dar und hat Vergütungscharakter(zum insoweit gleichlautenden § 20 TV-L: BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 922/11 -; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 28, ZTR 2011, 150; Sponer/Steinherr TVöD Stand Oktober 2012 (Geyer) Ordner 3 § 20 Rn. 138; zu § 44 BT-S: BAG 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 - Rn. 17, EzA ZPO 2002 § 850a Nr. 2). Dies zeigt die Kürzungsvorschrift des § 20 Abs. 4 TVöD. Hat ein Arbeitnehmer ganzjährig keinen Anspruch auf Entgelt, erhält er, sofern nicht die Ausnahmen des § 20 Abs. 4 Satz 2 TVöD greifen, keine Jahressonderzahlung. Gleichzeitig wird mit der Jahressonderzahlung Betriebstreue honoriert (vgl. zu § 44 BT-S: BAG 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 - Rn. 18, aaO; vgl. zum TV Zuwendung: BAG 18. August 1999 - 10 AZR 424/98 - zu II 2 c bb der Gründe, BAGE 92, 218). Dies belegt die Stichtagsregelung in § 20 Abs. 1 TVöD, die einen Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember verlangt. Darüber hinaus sollen die Mitarbeiter durch die Jahressonderzahlung auch für die Zukunft zu reger und engagierter Mitarbeit motiviert werden (Sponer/Steinherr § 20 Rn. 80; vgl. zu diesem Motivationsgedanken auch: BAG 23. Mai 2007 - 10 AZR 363/06 - Rn. 27, AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 24; 8. März 1995 - 10 AZR 208/94 - zu I 2 b der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 184 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 131; 26. Oktober 1994 - 10 AZR 109/93 - zu II 3 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 167 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 115).

37

bb) Angesichts dieser Zwecke, die mit der Jahressonderzahlung verfolgt werden, ist die Differenzierung zwischen Beschäftigten, die vor dem 1. Dezember eines Jahres ausscheiden, und Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis am 1. Dezember eines Jahres noch besteht, sachlich gerechtfertigt. Ihren Zweck, Betriebstreue zu belohnen und die Mitarbeiter auch für die Zukunft zu reger und engagierter Mitarbeit zu motivieren, kann die Jahressonderzahlung bei bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern nicht erfüllen. Der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien wird damit nicht überschritten.

38

cc) Eine andere Beurteilung ist nicht wegen der vom Kläger in den Vorinstanzen beanstandeten Regelung in § 20 Abs. 6 TVöD gerechtfertigt. Die Bevorzugung von Arbeitnehmern, die bis zum 31. März 2005 Altersteilzeit vereinbart hatten, innerhalb der Gruppe von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezugs vor dem 1. Dezember endet, ist aus Gründen des Vertrauensschutzes sachlich gerechtfertigt. Nachdem die Tarifvertragsparteien am 9. Februar 2005 eine Grundsatzeinigung über den Tarifvertrag erzielt hatten, sollte mit der Regelung Rücksicht genommen werden auf diejenigen Beschäftigten, die nach bisherigem Recht beim Übertritt von der Altersteilzeit in die Rente eine Teilzuwendung erwarten konnten und hierauf ggf. ihre Altersteilzeitvereinbarung gestützt hatten (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Juli 2012 Ordner 3 § 20 Rn. 178). Arbeitnehmer, die ohne Altersteilzeitvereinbarung wegen Rentenbezugs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, befinden sich nicht in einer vergleichbaren Lage.

39

c) Ebenso wenig verstößt die Stichtagsregelung gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

40

aa) Die Regelung greift allerdings in die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ein. Art. 12 Abs. 1 GG schützt mit der Freiheit der Arbeitsplatzwahl auch den Entschluss des einzelnen Arbeitnehmers, an welcher Stelle er dem gewählten Beruf nachgehen möchte. Dies umfasst seine Entscheidung, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in einem gewählten Beruf beizubehalten oder aufzugeben (BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133 ). Diese Freiheit wird durch § 20 Abs. 1 TVöD beeinträchtigt, weil mit dieser Regelung die selbstbestimmte Arbeitsplatzaufgabe des Arbeitnehmers verzögert oder verhindert werden soll(vgl. zu Stichtagsregelungen außerhalb des Bezugszeitraums in Allgemeinen Geschäftsbedingungen: BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 27, EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 31; vgl. zu Stichtagsregelungen außerhalb des Bezugszeitraums in Betriebsvereinbarungen: BAG 12. April 2011 - 1 AZR 412/09 - Rn. 30, BAGE 137, 300).

41

bb) Der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Mit der Regelung des § 20 Abs. 1 TVöD haben die Tarifvertragsparteien den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Der Stichtagsregelung liegt ein berechtigtes Interesse der Arbeitgeber zugrunde. Sie verfolgt das legitime Ziel, die Arbeitnehmer zur Betriebstreue anzuhalten. Sie ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet, denn sie schafft einen Anreiz für Arbeitnehmer, von einer an sich statthaften Kündigungsmöglichkeit keinen oder nur verzögerten Gebrauch zu machen. Es ist auch kein anderes, gleich wirksames, aber die Berufsfreiheit des betroffenen Arbeitnehmers weniger einschränkendes Mittel ersichtlich, um diesen an der Arbeitsplatzaufgabe zu hindern (vgl. zu Stichtagsregelungen außerhalb des Bezugszeitraums in Betriebsvereinbarungen: BAG 12. April 2011 - 1 AZR 412/09 - Rn. 30, BAGE 137, 300). Die Einschränkung der Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ist angemessen. Die Stichtagsregelung entfaltet eine vergleichsweise kurze Bindungswirkung, weil sie lediglich das Bestehen, nicht aber den ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember verlangt (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese § 20 Rn. 45). Da das Arbeitsverhältnis gemäß § 34 Abs. 1 TVöD jeweils zum Monatsende bzw. zum Ende des Kalendervierteljahres gekündigt werden kann, kann der Arbeitnehmer somit zum 31. Dezember eines Jahres kündigen, ohne die Jahressonderzahlung zu verlieren. Eine solche Bindung ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil es sich beim 31. Dezember um das Ende des Zeitraums handelt, für den die Jahressonderzahlung gewährt wird. Der Angemessenheit der Stichtagsregelung steht nicht entgegen, dass mit der Jahressonderzahlung nicht nur Betriebstreue honoriert, sondern auch die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung vergütet werden soll. Die Tarifvertragsparteien überschreiten den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht, wenn sie Sonderzahlungen, die sowohl eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen als auch der Honorierung von Betriebstreue dienen, vom Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag im Bezugszeitraum abhängig machen (vgl. zum TV Zuwendung: BAG 18. August 1999 - 10 AZR 424/98 - BAGE 92, 218). Ihr Gestaltungsspielraum ist dabei sowohl gegenüber den Betriebsparteien (vgl. zu Stichtagsregelungen außerhalb des Bezugszeitraums in Betriebsvereinbarungen: BAG 12. April 2011 - 1 AZR 412/09 - BAGE 137, 300; 7. Juni 2011 - 1 AZR 807/09 - AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 55 = EzA BetrVG 2001 § 88 Nr. 3; 5. Juli 2011 - 1 AZR 94/10 -) als auch gegenüber den einseitigen Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitgebers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. dazu BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 31)erweitert. Insbesondere bedurfte es keiner Ausnahme für die Arbeitnehmer, die nicht auf eigene Veranlassung, sondern aus anderen Gründen vor dem Stichtag aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Vielmehr ist es noch gerechtfertigt, wenn die Tarifregelung insoweit nicht differenziert, sondern pauschaliert.

42

II. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 15 Abs. 1 AGG kommt aus den genannten Gründen mangels Verstoß gegen ein Benachteiligungsverbot nicht in Betracht.

43

III. Auch ein Anspruch auf Gewährung einer Sonderzahlung aufgrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes scheidet aus.

44

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo dieser durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - Normenvollzug (BAG 22. Dezember 2009 - 3 AZR 895/07 - Rn. 20, BAGE 133, 33). Innerhalb des Anwendungsbereichs kollektiv-rechtlich geschaffener Normen ist eine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht möglich (BAG 26. April 2000 - 4 AZR 177/99 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 94, 273). Dies gilt auch dann, wenn der Tarifvertrag mangels Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers nicht unmittelbar und zwingend, sondern lediglich aufgrund einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme Anwendung findet (BAG 22. Dezember 2009 - 3 AZR 895/07 - Rn. 21, aaO).

45

2. Ein solcher, die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ausschließender Normenvollzug liegt vor. Die Beklagte hat lediglich die Normen des TVöD angewendet, ohne die Voraussetzungen für den Erhalt der Jahressonderzahlung selbst festzulegen.

46

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Mikosch    

        

    W. Reinfelder    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    Schürmann    

        

    Fieback    

                 

Unpfändbar sind

1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)