Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Mai 2018 - 2 C 49/17
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Pfändbarkeit der Sonderzahlung nach dem Berliner Sonderzahlungsgesetz.
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Der Kläger ist Treuhänder in dem am 1. März 2012 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen einer im Dienst des beklagten Landes Berlin stehenden, teilzeitbeschäftigten Beamtin. Das Land führt seit März 2012 die sich jeweils monatlich ergebenden pfändbaren Anteile der Besoldung der Beamtin an die vom Kläger verwaltete Insolvenzmasse ab. Für den Monat Dezember 2012 zahlte der Beklagte lediglich 0,20 € an den Kläger, weil er davon ausging, dass die Sonderzahlung nebst Kinderbetrag in Höhe von 500 € unpfändbar sei. Ende April 2013 forderte der Kläger vom Beklagten für den Monat Dezember 2012 die Zahlung eines Pfändungsbetrags in Höhe von 141,95 € an die Insolvenzmasse. Der Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf die teilweise Unpfändbarkeit der Sonderzahlung nebst Kinderbetrag ab.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Klage sei auch ohne Vorverfahren zulässig, weil sich der Beklagte auf sie in der Sache eingelassen habe, ohne das Fehlen des Widerspruchsverfahrens zu rügen. Die Sonderzahlung sowie der Sonderbetrag für Kinder seien teilweise unpfändbar. Weihnachtsvergütung sei nicht nur eine Weihnachtszuwendung des Dienstherrn, sondern könne auch eine Sonderzahlung für erbrachte Arbeit sein, sofern sie aus Anlass des Weihnachtsfests oder zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnachten gezahlt werde. Diese Voraussetzungen seien bei der Sonderzahlung gegeben. Der Landesgesetzgeber habe diese Zuwendungen auch mit der nicht nur untergeordneten Zielsetzung geschaffen, die anlässlich des Weihnachtsfests naturgemäß vermehrt auftretenden Bedürfnisse der Beamten zu befriedigen. Dass der Bundesgesetzgeber die Ermächtigung für die Länder zur Regelung einer jährlichen Sonderzuwendung nicht mehr an das Weihnachtsfest und die Urlaubszeit gekoppelt habe, sei unerheblich, weil es auf die gesetzgeberische Entscheidung des beklagten Landes ankomme.
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Hiergegen richtet sich die bereits vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er beantragt,
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die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. September 2017 und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Januar 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 26. April 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 141,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 14. Mai 2013 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Recht nicht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Klage auf Zahlung von weiteren 141,95 € an die Insolvenzmasse für den Monat Dezember 2012 ist zulässig, aber unbegründet.
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Die Klage ist zulässig, weil das in § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG vorgeschriebene Vorverfahren durchgeführt worden ist. Für einen Widerspruch, der einer allgemeinen Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis vorauszugehen hat, bedarf es keines vorherigen Erlasses eines Verwaltungsakts durch den Dienstherrn. Der Beamte kann ohne vorherigen Antrag beim Dienstherrn unmittelbar mit dem Widerspruch gegen das behördliche Unterlassen vorgehen, um dem Erfordernis des Vorverfahrens nach § 54 Abs. 2 BeamtStG zu genügen. Die Rechtsbehelfe des Beamten sind ungeachtet ihrer konkreten Bezeichnung, etwa als Antrag oder Beschwerde, als Widerspruch zu werten (BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 - BVerwGE 114, 350 <354> und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217 Rn. 23). Würde man das Schreiben des Klägers vom April 2013 nicht als Erfüllung des Widerspruchserfordernisses ansehen, wäre die Klage - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch deshalb zulässig, weil der Beklagte sich rügelos auf sie in der Sache eingelassen hätte.
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Der Kläger hat als Insolvenzverwalter keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte für den Monat Dezember 2012 weitere 141,95 € an die vom Kläger verwaltete Insolvenzmasse zahlt.
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Grundlage für die Sonderzahlung und den Sonderbetrag für Kinder für den Monat Dezember 2012 ist das Berliner Sonderzahlungsgesetz - SZG BE - vom 5. November 2003 (GVBl. S. 538) in der Fassung des Gesetzes vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 271). Bei diesen Zahlungen handelt es sich um Weihnachtsvergütungen i.S.v. § 850a Nr. 4 ZPO, die bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 € unpfändbar sind.
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Ausgehend von Wortlaut, Systematik und Zweck des § 850a Nr. 4 ZPO ist eine Weihnachtsvergütung i.S.d. Vorschrift nicht nur bei einer klassischen "Weihnachtsgratifikation" gegeben, die der Dienstherr als Beitrag zu den erhöhten Aufwendungen des Beamten zu Weihnachten leistet, sondern auch bei einer Sondervergütung für erbrachte Dienste, sofern diese auch aus Anlass des Weihnachtsfests gezahlt wird. Nach der Systematik der §§ 850a ff. ZPO soll nur eine zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnachten geleistete Zahlung dem Pfändungsschutz unterfallen, während das regelmäßige Arbeitseinkommen im Rahmen der Pfändungsgrenzen grundsätzlich in vollem Umfang der Pfändung unterliegt. Nach § 850a ZPO sind lediglich bestimmte zweckgebundene Gratifikationen, Beihilfen und Entschädigungen teilweise von der Pfändung ausgenommen. Nach Maßgabe von § 850a Nr. 4 ZPO der Pfändung entzogen ist nur eine typischerweise zur Deckung des erhöhten Aufwands zu Weihnachten geleistete Zuwendung des Dienstherrn (BAG, Urteile vom 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 - DB 2012, 1157 Rn. 9 ff. und vom 18. Mai 2016 - 10 AZR 233/15 - NZA 2016, 840 Rn. 10 ff.).
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Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Sonderzahlung und dem Sonderbetrag für Kinder nach §§ 1 ff. SZG BE um Weihnachtsvergütungen i.S.v. § 850a Nr. 4 ZPO. Diese Zahlungen bringen zum einen regelmäßig den Dank und die Anerkennung des Dienstherrn für die erbrachten Leistungen des Beamten zum Ausdruck, dienen aber zum anderen der Deckung des aus Anlass des Weihnachtsfests auftretenden besonderen Bedarfs des Beamten und seiner Familie. Der Senat weist zur Klarstellung darauf hin, dass damit keine generelle Bewertung von Sonderzahlungen insbesondere der Länder an Beamte im Hinblick auf § 850a Nr. 4 ZPO verbunden ist. Vielmehr müssen die stark divergierenden gesetzlichen Regelungen der Länder, die die Sonderzahlung zum Teil vollständig vom Weihnachtsfest gelöst haben, jeweils an den Vorgaben des § 850a Nr. 4 ZPO gemessen werden (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 6. Juni 2005 - 3 K 788/04 - juris; VGH München, Beschlüsse vom 5. Oktober 2007 - 3 ZB 07.1510 - juris und vom 24. Oktober 2007 - 3 ZB 06.2358 - juris sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2016 - 23 K 449/16 - juris, zu den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen).
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Im Revisionsverfahren hat sich der Kläger zur Stützung seiner Rechtsauffassung erneut auf eine Passage im allgemeinen Teil der Begründung der Vorlage des Senats an das Abgeordnetenhaus Berlin (AbgH-Drs. 15/1970 S. 5) berufen; hiernach habe der Gesetzgeber durch die Bezeichnung des neuen Bezügebestandteils als "jährliche Sonderzahlung" deren Lösung vom Weihnachtsfest deutlich gemacht. Dabei bleibt aber unberücksichtigt, dass diese Passage der Begründung des Entwurfs lediglich den im Jahr 2003 durch die Einfügung von § 67 BBesG durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798, Art. 13 Nr. 7) den Ländern eingeräumten Gestaltungsspielraum zum Ausdruck bringt. Denn anstelle der bisherigen bundeseinheitlichen jährlichen Sonderzuwendung durch das Bundesgesetz sollten fortan die Länder die Möglichkeit haben, die Höhe, die Zahlungsweise und den Rechtscharakter der Sonderzuwendung zu bestimmen. Lediglich der Höchstbetrag der Sonderzahlungen als Rahmenvorgabe war weiterhin bundeseinheitlich gesetzlich geregelt (vgl. BT-Drs. 15/1021 S. 8 f.).
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Zudem wird bereits im allgemeinen Teil der Begründung der Vorlage des Senats die unveränderte Doppelfunktion der Sonderzahlung nach dem Sonderzahlungsgesetz des Landes Berlin durch den Hinweis zum Ausdruck gebracht, der Bezug zum Weihnachtsfest bleibe in der Weise erhalten, dass die jährliche Sonderzahlung weiterhin als Einmalzahlung im Monat Dezember ausgezahlt werde (AbgH-Drs. 15/1970 S. 5).
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Nach § 7 Abs. 2 SZG BE sind die Sonderzahlung und der Sonderbetrag für Kinder mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu zahlen. Die für die Einstufung als Weihnachtsvergütung i.S.v. § 850a Nr. 4 ZPO maßgebliche Doppelfunktion der Zahlungen nach §§ 5 und 6 SZG BE kommt deutlich in der Begründung der Senatsvorlage zum Ausdruck (AbgH-Drs. 15/1970, § 7 S. 7). Denn dort ist ausgeführt, dass die Auszahlung im Dezember einerseits dem Gedanken der Anerkennung für erbrachte Leistungen im zurückliegenden Jahr und andererseits dem Bezug zum Weihnachtsfest Rechnung trägt.
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Zwar geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass bei einer Zahlung mit Vergütungscharakter die zeitliche Nähe zu Weihnachten ohne ergänzende Anhaltspunkte kein durchgreifendes Indiz für das Vorliegen einer Weihnachtsvergütung i.S.v. § 850a Nr. 4 ZPO ist (Urteil vom 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 - DB 2012, 1157 Rn. 16). Ein ausgehandelter Tarifvertrag und die konkrete gesetzliche Regelung nach §§ 1 ff. SZG BE unterscheiden sich aber ganz erheblich. Denn der Gesetzgeber, der die Regelungen des Sonderzahlungsgesetzes einseitig getroffen hat, hat, wie dargelegt, die gewichtige Funktion der Zahlungen, den mit dem Weihnachtsfest verbundenen besonderen Bedarf zu decken, an mehreren Stellen der Begründung des Entwurfs deutlich hervorgehoben. Zudem fehlt in § 7 Abs. 2 SZG BE die bei Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst vielfach verwendete Bestimmung, dass ein Teilbetrag der Sonderzahlung zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden kann. Eine solche Regelung stünde der Einstufung als Weihnachtsvergütung i.S.v. § 850a Nr. 4 ZPO entgegen (BAG, Urteil vom 18. Mai 2016 - 10 AZR 233/15 - NZA 2016, 840 Rn. 18 zu § 20 Abs. 5 Satz 2 TVöD in der für die Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände geltenden Fassung; vgl. auch § 20 Abs. 5 Satz 2 TVL).
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Gegen die die Anwendung von § 850a Nr. 4 ZPO ausschließende Annahme, der Gesetzgeber verfolge mit der Sonderzahlung und dem Sonderbetrag für Kinder ganz überwiegend oder gar ausschließlich den Gedanken der Anerkennung der vom Beamten erbrachten Jahresleistung, spricht deutlich, dass das Sonderzahlungsgesetz diese Überlegung gerade nicht strikt verfolgt und umsetzt.
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Das Gesetz setzt nicht voraus, dass der Beamte in dem Jahr, für das die Zahlungen gewährt werden, tatsächlich vollständig oder auch nur überwiegend in einem Beamtenverhältnis zu demjenigen Dienstherrn gestanden hat, der die Zahlungen mit den Dezemberbezügen zu erbringen hat. § 2 Abs. 1 SZG BE erfordert z.B. bezogen auf das Land Berlin als Dienstherrn zwar, dass der Beamte am 1. Dezember des betreffenden Jahres in einem Beamtenverhältnis zum Land Berlin steht (§ 1 Abs. 1 SZG BE). Dagegen ist die weitere Voraussetzung des § 2 Abs. 1 SZG BE, dass der Beamte seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des Monats Juli ununterbrochen in einem Dienstverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) steht, wie auch in § 5 Abs. 2 SZG BE ("eines", "aus einem"), allgemein formuliert ("bei einem"). Damit muss z.B. das Land Berlin die Sonderzahlung mit den Bezügen für den Monat Dezember auch dann leisten, wenn der betreffende Beamte vom 1. Januar bis Ende November des Jahres im Dienst des Bundes oder eines anderen Landes gestanden hat, erst zum 1. Dezember zum Land Berlin gewechselt ist und dementsprechend im Zeitraum bis zu diesem Dienstherrnwechsel keine Leistungen für das Land Berlin erbracht hat.
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Für die Annahme, dass die Zahlungen nach dem Sonderzahlungsgesetz zumindest gleichrangig auch der Deckung des mit dem Weihnachtsfest verbundenen besonderen Bedarfs dienen, spricht ferner der in § 6 SZG BE geregelte Sonderbetrag für Kinder, für den sich in den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst kein Äquivalent findet (z.B. § 20 TVL). In der Begründung der Senatsvorlage wird deutlich, dass der Sonderbetrag eine ergänzende soziale Komponente ist (AbgH-Drs. 15/1970, § 6 S. 7). Für den Aspekt der Anerkennung der Leistung eines Beamten im zurückliegenden Jahr ist es unerheblich, ob der betreffende Beamte Kinder hat. Demgegenüber ist der aus Anlass des Weihnachtsfestes zu deckende besondere Bedarf höher, wenn im Haushalt des betroffenen Beamten unterhaltsberechtigte Kinder leben.
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Schließlich spricht auch der Umstand, dass die Sonderzahlung nach § 5 Abs. 1 SZG BE in der Höhe einheitlich und nicht nach Besoldungsgruppen ausgestaltet ist, gegen die Einschätzung, die Zahlungen nach dem Sonderzahlungsgesetz dienten zumindest überwiegend dem Zweck, die Leistungen des Beamten im zurückliegenden Kalenderjahr anzuerkennen. Denn dieser Anerkennungsfunktion hätte es eher entsprochen, wenn der Gesetzgeber die Sonderzahlung nach Besoldungsgruppen gestaffelt hätte (vgl. § 20 Abs. 2 TVL).
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Dass die Zahlungen nach dem nur für Beamte geltenden Sonderzahlungsgesetz des Landes Berlin im Hinblick auf § 850a Nr. 4 ZPO unter Umständen anders zu behandeln sind als Zahlungen des beklagten Landes auf der Grundlage von Tarifverträgen, ist eine Folge der Unterschiede zwischen den jeweils zugrunde liegenden Regelungen z.B. im Hinblick auf die Höhe der Zahlungen, ihre Staffelung nach Gruppen von Beschäftigten, den Zeitpunkt der Zahlungen und ihre soziale Zweckrichtung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
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von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
Unpfändbar sind
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zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; - 2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; - 5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird; - 6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; - 7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; - 8.
Blindenzulagen.
Tenor
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1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. Oktober 2010 - 17 Sa 623/10 - wird zurückgewiesen.
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2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob der garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung (SSZ) nach Maßgabe von § 850a Nr. 4 ZPO unpfändbar ist.
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Die Klägerin ist für die Beklagte als Teilzeitkraft tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD einschließlich seines Besonderen Teils Sparkassen (TVöD BT-S) Anwendung. Die Klägerin bezog im November 2008 ein Grundentgelt nebst Zulagen iHv. 1.598,00 Euro brutto sowie den garantierten Anteil der SSZ iHv. 1.277,34 Euro brutto. Von dem sich errechnenden Nettobetrag zahlte die Beklagte auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss 447,05 Euro an einen Gläubiger aus.
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§ 44 TVöD BT-S enthält zur Sparkassensonderzahlung folgende Regelungen:
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„(1)
Bankspezifisch Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung (SSZ). Sie besteht aus einem garantierten und einem variablen Anteil. Der garantierte Anteil in Höhe eines Monatstabellenentgelts steht jedem Beschäftigten zu. Der variable Anteil ist individuell-leistungsbezogen und unternehmenserfolgsbezogen. Er bestimmt sich nach den Absätzen 3 und 4. Alle ausgezahlten Anteile sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Voraussetzung für die SSZ ist, dass der Beschäftigte am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres im Arbeitsverhältnis steht. Die SSZ vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt, Entgelt im Krankheitsfall (§ 22) oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 26) haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,
1.
für die Beschäftigte kein Entgelt erhalten haben wegen
a)
Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
b)
Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
c)
Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat,
2.
in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
...
(5)
Der garantierte Anteil der SSZ wird mit dem Entgelt des Monats November, der variable Anteil gemäß Absatz 3 wird spätestens mit dem Entgelt für den Monat April des folgenden Kalenderjahres ausgezahlt.
...“
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der garantierte Anteil der SSZ sei Weihnachtsvergütung iSv. § 850a Nr. 4 ZPO und deshalb teilweise unpfändbar.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 400,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2008 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der garantierte Teil der SSZ sei der „Leistungssockel“ einer einheitlichen Leistungsvergütung und keine Weihnachtsvergütung.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Anspruch der Klägerin aus § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 44 Abs. 1 Satz 2 TVöD BT-S auf den garantierten Anteil der SSZ ist in Höhe der Klageforderung durch Zahlung der Beklagten an den Pfändungsgläubiger erfüllt worden. Der garantierte Anteil der SSZ ist kein nach § 850a Nr. 4 ZPO (teilweise) unpfändbarer Bezug.
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I. Unpfändbar nach § 850a Nr. 4 ZPO sind „Weihnachtsvergütungen“ bis zum Betrage der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500,00 Euro. „Weihnachtsvergütung“ in diesem Sinne ist nicht nur die klassische „Weihnachtsgratifikation“, die der Arbeitgeber als Beitrag zu den erhöhten Aufwendungen des Arbeitnehmers leistet, sondern kann auch eine Sondervergütung für erbrachte Arbeit sein, sofern sie aus Anlass des Weihnachtsfests gezahlt wird. Dies ergibt die Auslegung der Norm.
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1. Der Wortlaut nimmt auf Weihnachten Bezug; dies spricht dafür, dass die Zuwendung aus diesem Anlass geleistet sein muss (vgl. MünchKommZPO/Smid 3. Aufl. § 850a Rn. 16; Stein/Jonas/Brehm ZPO 22. Aufl. § 850a Rn. 26; Boewer Handbuch der Lohnpfändung 1. Aufl. Rn. 507). Der Wortteil „Vergütung“ lässt darauf schließen, dass auch Zuwendungen mit Vergütungscharakter wie zB Abschluss- oder Jahresprämien oder ein 13. Monatsgehalt dem Pfändungsschutz unterfallen können (vgl. Boewer Handbuch der Lohnpfändung Rn. 507; Bengelsdorf Pfändung und Abtretung von Lohn 2. Aufl. Rn. 358).
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2. Die Systematik der Vollstreckungsschutzvorschriften der §§ 850a ff. ZPO verdeutlicht, dass - unabhängig vom Charakter der Zahlung als Gratifikation oder Vergütung - nur eine zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnachten geleistete Zuwendung dem Pfändungsschutz nach § 850a Nr. 4 ZPO unterfällt. Arbeitseinkommen ist im Rahmen der Pfändungsgrenzen der §§ 850c ff. ZPO grundsätzlich in vollem Umfang der Pfändung unterworfen. Zusätzlich sind der Pfändung ausnahmsweise nach § 850a Nr. 1 bis Nr. 8 ZPO bestimmte zweckgebundene Gratifikationen, Beihilfen, Entschädigungen und sonstige Zahlungen entzogen. Auch eine „Weihnachtsvergütung“ muss deshalb im Rahmen der Zweckbestimmung des § 850a Nr. 4 ZPO aus Anlass von Weihnachten erbracht worden sein, um(teilweise) der Pfändung entzogen zu sein. Für ein weitergehendes Verständnis der Norm ist nach dieser Systematik des Pfändungsschutzes kein Raum (vgl. Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 850a Rn. 1).
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3. Der Normzweck bestätigt, dass nur eine aus Anlass von Weihnachten geleistete Zahlung dem Pfändungsschutz unterfällt. Mit den in § 850a ZPO aufgeführten Zahlungen wird überwiegend ein bestimmter Aufwand des Arbeitnehmers ausgeglichen. Nur eine typischerweise zur Deckung des erhöhten Aufwands zu Weihnachten geleistete Zuwendung kann deshalb nach Maßgabe von § 850a Nr. 4 ZPO der Pfändung entzogen sein.
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II. Der nach § 44 Abs. 1 Satz 2 TVöD BT-S garantierte Anteil der SSZ wird nicht als „Weihnachtsvergütung“ iSv. § 850a Nr. 4 ZPO geleistet.
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1. Der Wortlaut der Tarifnorm, von dem vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 15, AP TVG § 1 Nr. 220), enthält keinen Hinweis darauf, dass der garantierte Anteil der SSZ aus Anlass von Weihnachten gezahlt wird. Die SSZ besteht nach § 44 TVöD BT-S aus einem garantierten und einem variablen, teilweise individuell-leistungs- und teilweise unternehmenserfolgsbezogenen Anteil. Der garantierte Anteil der SSZ ist zwar nicht an das Erreichen bestimmter Ziele geknüpft, hat aber - mit Ausnahme der Fälligkeit nach § 44 Abs. 5 TVöD BT-S - im Übrigen dieselben Anspruchsvoraussetzungen und unterliegt denselben Kürzungsbestimmungen wie der variable Anteil der SSZ. Dies spricht für einen einheitlichen Vergütungscharakter und gegen die Annahme einer zweckbestimmt zu Weihnachten geleisteten Zahlung.
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2. Auch dem tariflichen Gesamtzusammenhang ist ein durchgreifender Hinweis auf eine solche Zweckbestimmung nicht zu entnehmen.
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a) Die Fälligkeit des garantierten Anteils der SSZ nach § 44 Abs. 5 TVöD BT-S mit dem Entgelt für den Monat November könnte allerdings für eine anlassbezogene Zuwendung zu Weihnachten sprechen, weil die Zahlung in eine Zeitspanne fällt, in der üblicherweise Weihnachtsaufwendungen getätigt werden(vgl. MünchKommZPO/Smid § 850a Rn. 16; Stein/Jonas/Brehm § 850a Rn. 26; Stöber Forderungspfändung 5. Aufl. Rn. 999a). Ohne ergänzende Anhaltspunkte kann die Fälligkeit einer Zahlung in zeitlicher Nähe zu Weihnachten aber nur bei einer reinen Gratifikation durchgreifendes Indiz für das Vorliegen einer „Weihnachtsvergütung“ sein; bei einer Zahlung mit Vergütungscharakter wie der SSZ ist ohne Vorliegen weiterer Anhaltspunkte regelmäßig hingegen davon auszugehen, dass geleistete Arbeit zusätzlich honoriert werden soll; damit ist eine andere als die nach § 850a Nr. 4 ZPO erforderliche Zweckbestimmung maßgeblich.
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b) Der Vergütungscharakter auch des garantierten Anteils der SSZ wird dadurch bestätigt, dass nach § 44 Abs. 1 Satz 8 TVöD BT-S beide Teile der SSZ um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat vermindert werden, in dem kein Anspruch auf Entgelt, Entgelt im Krankheitsfall oder Fortzahlung des Entgelts während des Urlaubs besteht. Ist ein Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Entgelt ganzjährig erkrankt, erhält er, sofern nicht die Ausnahmen des § 44 Abs. 1 Satz 8 TVöD BT-S greifen, weder den garantierten noch den variablen Anteil der SSZ. Dies zeigt, dass die SSZ insgesamt nicht zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnachten geleistet wird.
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c) Dass der Beschäftigte nach § 44 Abs. 1 Satz 7 TVöD BT-S am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres im Arbeitsverhältnis stehen muss, um anspruchsberechtigt zu sein, führt zu keiner anderen Bewertung. Daraus folgt, dass mit der SSZ auch Betriebstreue honoriert wird, nicht aber, dass die Zuwendung zweckbestimmt zu Weihnachten gezahlt wird.
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3. Schließlich führt die Tarifgeschichte zu keinem anderen Ergebnis. Bleiben nach Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt und dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien, so kann zwar auf die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags zurückgegriffen werden (st. Rspr., BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 29, AP TVG § 1 Nr. 220). Auch wenn die Tarifvertragsparteien mit der SSZ tariflich geregelte Zuwendungen mit anderem Inhalt abgelöst haben, folgt daraus nicht, dass deren Zwecke nunmehr für die SSZ maßgebend sind. Die Tarifvertragsparteien sind frei darin, Zuwendungen neu zu gestalten und ihnen einen neuen Leistungszweck und -inhalt zu geben. Dies ist mit der SSZ geschehen.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Mikosch
W. Reinfelder
Mestwerdt
W. Guthier
Petri
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. März 2015 - 4 Sa 871/14 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Nettodifferenzlohnansprüche für den Monat November 2013 und dabei über die Frage, ob die Jahressonderzahlung gemäß § 20 TVöD/VKA teilweise unpfändbar iSv. § 850a Nr. 4 ZPO ist.
- 2
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Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem Jahr 2000 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für die Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD/VKA) Anwendung. § 20 TVöD/VKA lautet auszugsweise:
-
„§ 20
Jahressonderzahlung
(1)
Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
(2)
Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,
in den Entgeltgruppen 1 bis 8
90 v. H., …
des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. …
(4)
Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,
1.
für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
a)
Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
b)
Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG,
c)
Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat;
2.
in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
(5)
Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
…
§ 21
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 26, § 27 und § 29 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23 Abs. 2 und 3.“
- 3
-
Mit der Vergütung für den Monat November 2013 erhielt der Kläger die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA in Höhe von 3.386,66 Euro brutto. Vom Gesamtnettobetrag in Höhe von 4.154,61 Euro hat die Beklagte aufgrund einer Pfändung 1.212,16 Euro netto an einen Pfändungsgläubiger ausgekehrt und den Rest an den Kläger ausgezahlt. Die Beklagte hat die Jahressonderzahlung dabei nicht als teilweise unpfändbar iSv. § 850a Nr. 4 ZPO angesehen. Andernfalls hätte sich ein um 349,43 Euro netto höherer Auszahlungsbetrag zugunsten des Klägers ergeben.
- 4
-
Eine außergerichtliche Geltendmachung des Klägers blieb erfolglos.
- 5
-
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA handle es sich um eine Weihnachtsvergütung iSv. § 850a Nr. 4 ZPO. Deshalb sei die Jahressonderzahlung in Höhe eines Betrags von 500,00 Euro unpfändbar.
- 6
-
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
-
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 349,43 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 7
-
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Jahressonderzahlung sei in vollem Umfang pfändbar. Durch die Abführung an den Pfändungsgläubiger habe sie den klägerischen Anspruch vollständig erfüllt.
- 8
-
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch in Höhe des zuletzt geltend gemachten Betrags weiter.
Entscheidungsgründe
- 9
-
Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen weiteren Nettovergütungsanspruch für den Monat November 2013. Der Anspruch des Klägers aus § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 20 TVöD/VKA auf die Jahressonderzahlung 2013 ist in Höhe der Klageforderung durch Zahlung der Beklagten an den Pfändungsgläubiger erfüllt worden. Die Jahressonderzahlung ist kein nach § 850a Nr. 4 ZPO (teilweise) unpfändbarer Bezug. Der Senat hat dies bereits für den garantierten Anteil der Sparkassensonderzahlung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 TVöD BT-S entschieden(BAG 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 -). Für die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA gilt entgegen der Auffassung der Revision nichts anderes. Die Tarifregelungen sind - wovon das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeht - hinsichtlich der maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen und damit hinsichtlich ihres fehlenden Charakters als „Weihnachtsvergütung“ iSv. § 850a Nr. 4 ZPO identisch.
- 10
-
I. Unpfändbar nach § 850a Nr. 4 ZPO sind „Weihnachtsvergütungen“ bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500,00 Euro. „Weihnachtsvergütung“ in diesem Sinne ist nicht nur die klassische „Weihnachtsgratifikation“, die der Arbeitgeber als Beitrag zu den erhöhten Aufwendungen des Arbeitnehmers leistet, sondern kann auch eine Sondervergütung für erbrachte Arbeit sein, sofern sie aus Anlass des Weihnachtsfestes gezahlt wird (vgl. grundlegend dazu BAG 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 - Rn. 9 ff.). Dies ergibt die Auslegung der Norm.
- 11
-
1. Der Wortlaut nimmt auf Weihnachten Bezug; dies spricht dafür, dass die Zuwendung aus diesem Anlass geleistet sein muss (vgl. MüKoZPO/Smid 4. Aufl. § 850a Rn. 16; Stein/Jonas/Brehm ZPO 22. Aufl. § 850a Rn. 26; Boewer Handbuch zur Lohnpfändung und Lohnabtretung 3. Aufl. Rn. 581). Der Wortteil „Vergütung“ lässt darauf schließen, dass auch Zuwendungen mit Vergütungscharakter wie zB Abschluss- oder Jahresprämien oder ein 13. Monatsgehalt dem Pfändungsschutz unterfallen können (vgl. Boewer Rn. 583; Bengelsdorf Pfändung und Abtretung von Lohn 2. Aufl. Rn. 358).
- 12
-
2. Die Systematik der Vollstreckungsschutzvorschriften der §§ 850a ff. ZPO verdeutlicht, dass - unabhängig vom Charakter der Zahlung als Gratifikation oder Vergütung - nur eine zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnachten geleistete Zuwendung dem Pfändungsschutz nach § 850a Nr. 4 ZPO unterfällt. Arbeitseinkommen ist im Rahmen der Pfändungsgrenzen der §§ 850c ff. ZPO grundsätzlich in vollem Umfang der Pfändung unterworfen. Hiervon ausgenommen sind nach näheren Maßgaben gemäß § 850a Nr. 1 bis Nr. 8 ZPO bestimmte zweckgebundene Gratifikationen, Beihilfen, Entschädigungen und sonstige Zahlungen. Eine „Weihnachtsvergütung“ iSv. § 850a Nr. 4 ZPO ist hiernach nicht nur eine Sonderzahlung, sondern eine besondere Leistung, die aus Anlass des Weihnachtsfestes erbracht wird. Nur eine solche anlassbezogene Sonderzahlung ist (teilweise) der Pfändung entzogen. Für ein weiter gehendes Verständnis der Norm ist nach dieser Systematik des Pfändungsschutzes kein Raum (vgl. Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 850a Rn. 1).
- 13
-
3. Der Normzweck bestätigt, dass nur eine aus Anlass von Weihnachten geleistete Zahlung dem Pfändungsschutz unterfällt. Mit den in § 850a ZPO aufgeführten Zahlungen wird überwiegend ein bestimmter Aufwand des Arbeitnehmers ausgeglichen. Nur eine typischerweise zur Deckung des erhöhten Aufwands zu Weihnachten geleistete Zuwendung kann deshalb nach Maßgabe von § 850a Nr. 4 ZPO der Pfändung entzogen sein.
- 14
-
II. Die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA wird nicht als „Weihnachtsvergütung“ iSv. § 850a Nr. 4 ZPO geleistet.
- 15
-
1. Der Wortlaut der Tarifnorm, von dem vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., zB BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 14), enthält keinen Hinweis darauf, dass die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA aus Anlass von Weihnachten gezahlt wird. Vielmehr deutet die Bezeichnung eher darauf hin, dass es sich um eine Leistung handelt, die für das gesamte Kalenderjahr erbracht wird. Dafür, dass sie zweckbestimmt zu Weihnachten geleistet werden soll, gibt der Wortlaut jedenfalls keinen Anhaltspunkt.
- 16
-
2. Auch aus der Systematik der tariflichen Regelungen und dem tariflichen Gesamtzusammenhang ist ein durchgreifender Hinweis auf eine solche Zweckbestimmung nicht zu entnehmen.
- 17
-
a) Die Höhe der Leistung lässt - auch unter Berücksichtigung der Staffelung nach Entgeltgruppen - entgegen der Auffassung der Revision keinen Schluss auf eine Zweckbestimmung iSv. § 850a Nr. 4 ZPO zu. Vielmehr wird aus § 20 Abs. 2 TVöD/VKA lediglich deutlich, dass sich die Tarifvertragsparteien als Bemessungsgrundlage grundsätzlich am monatlichen Entgelt orientieren und die unteren Entgeltgruppen eine relativ höhere Jahressonderzahlung erhalten sollen.
- 18
-
b) Die regelmäßige Fälligkeit der Jahressonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat November nach § 20 Abs. 5 Satz 1 TVöD/VKA könnte allerdings für eine anlassbezogene Zuwendung zu Weihnachten sprechen, weil die Zahlung in eine Zeitspanne fällt, in der üblicherweise Weihnachtsaufwendungen getätigt werden(vgl. MüKoZPO/Smid § 850a Rn. 16; Stein/Jonas/Brehm ZPO § 850a Rn. 26; Stöber Forderungspfändung 16. Aufl. Rn. 999a). Gegen eine solche Annahme spricht allerdings, dass nach § 20 Abs. 5 Satz 2 TVöD/VKA ein Teil der Leistung - ohne dass dessen Höhe benannt wäre - zu einem früheren, nicht mehr in der Nähe zu Weihnachten liegenden Zeitpunkt gezahlt werden kann. Unabhängig hiervon kann die Fälligkeit einer Zahlung in zeitlicher Nähe zu Weihnachten ohne ergänzende Anhaltspunkte aber nur bei einer reinen Gratifikation, also einer Leistung die von der Erbringung der Gegenleistung nicht abhängig ist, durchgreifendes Indiz für das Vorliegen einer „Weihnachtsvergütung“ sein (BAG 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 - Rn. 16).
- 19
-
c) Bei der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA handelt es sich nicht um eine solche Gratifikation, sondern sie hat Vergütungscharakter und stellt eine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung dar(st. Rspr., zB BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 36; 12. Dezember 2012 - 10 AZR 922/11 - Rn. 20, BAGE 144, 117 [zu § 20 TV-L]; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 28; vgl. auch BVerwG 26. November 2013 - 2 C 17.12 -). Nach § 20 Abs. 4 TVöD/VKA vermindert sich die Jahressonderzahlung um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem kein Anspruch auf Entgelt, Entgelt im Krankheitsfall oder Fortzahlung des Entgelts während des Urlaubs besteht. Ist ein Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Entgelt ganzjährig erkrankt, erhält er, sofern nicht die Ausnahmen des § 20 Abs. 4 Satz 2 TVöD/VKA greifen, keine Jahressonderzahlung. Auch wenn die tarifliche Regelung - worauf die Revision zu Recht hinweist - den Gegenleistungscharakter nicht vollständig „durchhält“, sondern Ausnahmen zulässt, ändert sich am Grundcharakter der Leistung dadurch nichts. Insoweit unterscheidet sich die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA entgegen der Auffassung der Revision auch nicht strukturell vom garantierten Teil der Sparkassensonderzahlung nach § 44 TVöD BT-S; vielmehr ist der Charakter der Leistung identisch. Dass - wie die Revision meint - typische Leistungskomponenten (Entgelt für Mehrarbeit, Leistungszulagen) für die Berechnung der Höhe der Jahressonderzahlung außer Betracht bleiben, ändert nichts daran, dass die so errechnete Leistung selbst Vergütungscharakter hat. Bei einer solchen Zahlung mit Vergütungscharakter ist ohne Vorliegen weiterer Anhaltspunkte regelmäßig davon auszugehen, dass geleistete Arbeit zusätzlich honoriert werden soll; damit ist eine andere als die nach § 850a Nr. 4 ZPO erforderliche Zweckbestimmung maßgeblich(BAG 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 - Rn. 16).
- 20
-
d) Dass der Beschäftigte nach § 20 Abs. 1 TVöD/VKA am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres im Arbeitsverhältnis stehen muss, um anspruchsberechtigt zu sein, führt zu keiner anderen Bewertung. Daraus folgt, dass mit der Jahressonderzahlung auch Betriebstreue honoriert wird (BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 36 mwN), nicht aber, dass die Zuwendung zweckbestimmt zu Weihnachten gezahlt wird.
- 21
-
3. Schließlich führt die Tarifgeschichte zu keinem anderen Ergebnis. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob angesichts des gefundenen Auslegungsergebnisses überhaupt noch Zweifel bleiben, die einen Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags zulassen (vgl. zu dieser Voraussetzung BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 34). Im Übrigen würde sich aus der Tarifgeschichte nichts anderes ergeben. Auch wenn die Tarifvertragsparteien mit der Jahressonderzahlung tariflich geregelte Zuwendungen mit anderem Inhalt abgelöst haben und diese - wie das Urlaubsgeld nach § 850a Nr. 2 ZPO - der Pfändung nicht unterlagen, folgt daraus nicht, dass deren Zwecke nunmehr für die Jahressonderzahlung maßgebend sind. Die Tarifvertragsparteien sind frei darin, Zuwendungen neu zu gestalten und ihnen einen neuen Leistungszweck und -inhalt zu geben. Dies ist mit der Jahressonderzahlung geschehen (zu II 2 c der Gründe). Anhand der neuen Zweckbestimmung ergibt sich dann, ob eine solche Leistung der Pfändung nach § 850a ZPO ganz oder teilweise entzogen ist.
- 22
-
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
-
Linck
Schlünder
W. Reinfelder
Uhamou
Frese
Unpfändbar sind
- 1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; - 2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; - 5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird; - 6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; - 7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; - 8.
Blindenzulagen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Sonstige Literatur
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Unpfändbar sind
- 1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; - 2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; - 5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird; - 6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; - 7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; - 8.
Blindenzulagen.
Tenor
-
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. Oktober 2010 - 17 Sa 623/10 - wird zurückgewiesen.
-
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten darüber, ob der garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung (SSZ) nach Maßgabe von § 850a Nr. 4 ZPO unpfändbar ist.
- 2
-
Die Klägerin ist für die Beklagte als Teilzeitkraft tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD einschließlich seines Besonderen Teils Sparkassen (TVöD BT-S) Anwendung. Die Klägerin bezog im November 2008 ein Grundentgelt nebst Zulagen iHv. 1.598,00 Euro brutto sowie den garantierten Anteil der SSZ iHv. 1.277,34 Euro brutto. Von dem sich errechnenden Nettobetrag zahlte die Beklagte auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss 447,05 Euro an einen Gläubiger aus.
-
§ 44 TVöD BT-S enthält zur Sparkassensonderzahlung folgende Regelungen:
-
„(1)
Bankspezifisch Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung (SSZ). Sie besteht aus einem garantierten und einem variablen Anteil. Der garantierte Anteil in Höhe eines Monatstabellenentgelts steht jedem Beschäftigten zu. Der variable Anteil ist individuell-leistungsbezogen und unternehmenserfolgsbezogen. Er bestimmt sich nach den Absätzen 3 und 4. Alle ausgezahlten Anteile sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Voraussetzung für die SSZ ist, dass der Beschäftigte am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres im Arbeitsverhältnis steht. Die SSZ vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt, Entgelt im Krankheitsfall (§ 22) oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 26) haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,
1.
für die Beschäftigte kein Entgelt erhalten haben wegen
a)
Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
b)
Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
c)
Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat,
2.
in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
...
(5)
Der garantierte Anteil der SSZ wird mit dem Entgelt des Monats November, der variable Anteil gemäß Absatz 3 wird spätestens mit dem Entgelt für den Monat April des folgenden Kalenderjahres ausgezahlt.
...“
- 4
-
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der garantierte Anteil der SSZ sei Weihnachtsvergütung iSv. § 850a Nr. 4 ZPO und deshalb teilweise unpfändbar.
-
Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 400,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2008 zu zahlen.
- 6
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der garantierte Teil der SSZ sei der „Leistungssockel“ einer einheitlichen Leistungsvergütung und keine Weihnachtsvergütung.
-
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
- 8
-
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Anspruch der Klägerin aus § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 44 Abs. 1 Satz 2 TVöD BT-S auf den garantierten Anteil der SSZ ist in Höhe der Klageforderung durch Zahlung der Beklagten an den Pfändungsgläubiger erfüllt worden. Der garantierte Anteil der SSZ ist kein nach § 850a Nr. 4 ZPO (teilweise) unpfändbarer Bezug.
- 9
-
I. Unpfändbar nach § 850a Nr. 4 ZPO sind „Weihnachtsvergütungen“ bis zum Betrage der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500,00 Euro. „Weihnachtsvergütung“ in diesem Sinne ist nicht nur die klassische „Weihnachtsgratifikation“, die der Arbeitgeber als Beitrag zu den erhöhten Aufwendungen des Arbeitnehmers leistet, sondern kann auch eine Sondervergütung für erbrachte Arbeit sein, sofern sie aus Anlass des Weihnachtsfests gezahlt wird. Dies ergibt die Auslegung der Norm.
- 10
-
1. Der Wortlaut nimmt auf Weihnachten Bezug; dies spricht dafür, dass die Zuwendung aus diesem Anlass geleistet sein muss (vgl. MünchKommZPO/Smid 3. Aufl. § 850a Rn. 16; Stein/Jonas/Brehm ZPO 22. Aufl. § 850a Rn. 26; Boewer Handbuch der Lohnpfändung 1. Aufl. Rn. 507). Der Wortteil „Vergütung“ lässt darauf schließen, dass auch Zuwendungen mit Vergütungscharakter wie zB Abschluss- oder Jahresprämien oder ein 13. Monatsgehalt dem Pfändungsschutz unterfallen können (vgl. Boewer Handbuch der Lohnpfändung Rn. 507; Bengelsdorf Pfändung und Abtretung von Lohn 2. Aufl. Rn. 358).
- 11
-
2. Die Systematik der Vollstreckungsschutzvorschriften der §§ 850a ff. ZPO verdeutlicht, dass - unabhängig vom Charakter der Zahlung als Gratifikation oder Vergütung - nur eine zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnachten geleistete Zuwendung dem Pfändungsschutz nach § 850a Nr. 4 ZPO unterfällt. Arbeitseinkommen ist im Rahmen der Pfändungsgrenzen der §§ 850c ff. ZPO grundsätzlich in vollem Umfang der Pfändung unterworfen. Zusätzlich sind der Pfändung ausnahmsweise nach § 850a Nr. 1 bis Nr. 8 ZPO bestimmte zweckgebundene Gratifikationen, Beihilfen, Entschädigungen und sonstige Zahlungen entzogen. Auch eine „Weihnachtsvergütung“ muss deshalb im Rahmen der Zweckbestimmung des § 850a Nr. 4 ZPO aus Anlass von Weihnachten erbracht worden sein, um(teilweise) der Pfändung entzogen zu sein. Für ein weitergehendes Verständnis der Norm ist nach dieser Systematik des Pfändungsschutzes kein Raum (vgl. Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 850a Rn. 1).
- 12
-
3. Der Normzweck bestätigt, dass nur eine aus Anlass von Weihnachten geleistete Zahlung dem Pfändungsschutz unterfällt. Mit den in § 850a ZPO aufgeführten Zahlungen wird überwiegend ein bestimmter Aufwand des Arbeitnehmers ausgeglichen. Nur eine typischerweise zur Deckung des erhöhten Aufwands zu Weihnachten geleistete Zuwendung kann deshalb nach Maßgabe von § 850a Nr. 4 ZPO der Pfändung entzogen sein.
- 13
-
II. Der nach § 44 Abs. 1 Satz 2 TVöD BT-S garantierte Anteil der SSZ wird nicht als „Weihnachtsvergütung“ iSv. § 850a Nr. 4 ZPO geleistet.
- 14
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1. Der Wortlaut der Tarifnorm, von dem vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 15, AP TVG § 1 Nr. 220), enthält keinen Hinweis darauf, dass der garantierte Anteil der SSZ aus Anlass von Weihnachten gezahlt wird. Die SSZ besteht nach § 44 TVöD BT-S aus einem garantierten und einem variablen, teilweise individuell-leistungs- und teilweise unternehmenserfolgsbezogenen Anteil. Der garantierte Anteil der SSZ ist zwar nicht an das Erreichen bestimmter Ziele geknüpft, hat aber - mit Ausnahme der Fälligkeit nach § 44 Abs. 5 TVöD BT-S - im Übrigen dieselben Anspruchsvoraussetzungen und unterliegt denselben Kürzungsbestimmungen wie der variable Anteil der SSZ. Dies spricht für einen einheitlichen Vergütungscharakter und gegen die Annahme einer zweckbestimmt zu Weihnachten geleisteten Zahlung.
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2. Auch dem tariflichen Gesamtzusammenhang ist ein durchgreifender Hinweis auf eine solche Zweckbestimmung nicht zu entnehmen.
- 16
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a) Die Fälligkeit des garantierten Anteils der SSZ nach § 44 Abs. 5 TVöD BT-S mit dem Entgelt für den Monat November könnte allerdings für eine anlassbezogene Zuwendung zu Weihnachten sprechen, weil die Zahlung in eine Zeitspanne fällt, in der üblicherweise Weihnachtsaufwendungen getätigt werden(vgl. MünchKommZPO/Smid § 850a Rn. 16; Stein/Jonas/Brehm § 850a Rn. 26; Stöber Forderungspfändung 5. Aufl. Rn. 999a). Ohne ergänzende Anhaltspunkte kann die Fälligkeit einer Zahlung in zeitlicher Nähe zu Weihnachten aber nur bei einer reinen Gratifikation durchgreifendes Indiz für das Vorliegen einer „Weihnachtsvergütung“ sein; bei einer Zahlung mit Vergütungscharakter wie der SSZ ist ohne Vorliegen weiterer Anhaltspunkte regelmäßig hingegen davon auszugehen, dass geleistete Arbeit zusätzlich honoriert werden soll; damit ist eine andere als die nach § 850a Nr. 4 ZPO erforderliche Zweckbestimmung maßgeblich.
- 17
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b) Der Vergütungscharakter auch des garantierten Anteils der SSZ wird dadurch bestätigt, dass nach § 44 Abs. 1 Satz 8 TVöD BT-S beide Teile der SSZ um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat vermindert werden, in dem kein Anspruch auf Entgelt, Entgelt im Krankheitsfall oder Fortzahlung des Entgelts während des Urlaubs besteht. Ist ein Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Entgelt ganzjährig erkrankt, erhält er, sofern nicht die Ausnahmen des § 44 Abs. 1 Satz 8 TVöD BT-S greifen, weder den garantierten noch den variablen Anteil der SSZ. Dies zeigt, dass die SSZ insgesamt nicht zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnachten geleistet wird.
- 18
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c) Dass der Beschäftigte nach § 44 Abs. 1 Satz 7 TVöD BT-S am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres im Arbeitsverhältnis stehen muss, um anspruchsberechtigt zu sein, führt zu keiner anderen Bewertung. Daraus folgt, dass mit der SSZ auch Betriebstreue honoriert wird, nicht aber, dass die Zuwendung zweckbestimmt zu Weihnachten gezahlt wird.
- 19
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3. Schließlich führt die Tarifgeschichte zu keinem anderen Ergebnis. Bleiben nach Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt und dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien, so kann zwar auf die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags zurückgegriffen werden (st. Rspr., BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 29, AP TVG § 1 Nr. 220). Auch wenn die Tarifvertragsparteien mit der SSZ tariflich geregelte Zuwendungen mit anderem Inhalt abgelöst haben, folgt daraus nicht, dass deren Zwecke nunmehr für die SSZ maßgebend sind. Die Tarifvertragsparteien sind frei darin, Zuwendungen neu zu gestalten und ihnen einen neuen Leistungszweck und -inhalt zu geben. Dies ist mit der SSZ geschehen.
-
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
-
Mikosch
W. Reinfelder
Mestwerdt
W. Guthier
Petri
Unpfändbar sind
- 1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; - 2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; - 5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird; - 6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; - 7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; - 8.
Blindenzulagen.
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. März 2015 - 4 Sa 871/14 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Nettodifferenzlohnansprüche für den Monat November 2013 und dabei über die Frage, ob die Jahressonderzahlung gemäß § 20 TVöD/VKA teilweise unpfändbar iSv. § 850a Nr. 4 ZPO ist.
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Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem Jahr 2000 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für die Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD/VKA) Anwendung. § 20 TVöD/VKA lautet auszugsweise:
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„§ 20
Jahressonderzahlung
(1)
Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
(2)
Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,
in den Entgeltgruppen 1 bis 8
90 v. H., …
des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. …
(4)
Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,
1.
für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
a)
Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
b)
Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG,
c)
Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat;
2.
in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
(5)
Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
…
§ 21
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 26, § 27 und § 29 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23 Abs. 2 und 3.“
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Mit der Vergütung für den Monat November 2013 erhielt der Kläger die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA in Höhe von 3.386,66 Euro brutto. Vom Gesamtnettobetrag in Höhe von 4.154,61 Euro hat die Beklagte aufgrund einer Pfändung 1.212,16 Euro netto an einen Pfändungsgläubiger ausgekehrt und den Rest an den Kläger ausgezahlt. Die Beklagte hat die Jahressonderzahlung dabei nicht als teilweise unpfändbar iSv. § 850a Nr. 4 ZPO angesehen. Andernfalls hätte sich ein um 349,43 Euro netto höherer Auszahlungsbetrag zugunsten des Klägers ergeben.
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Eine außergerichtliche Geltendmachung des Klägers blieb erfolglos.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA handle es sich um eine Weihnachtsvergütung iSv. § 850a Nr. 4 ZPO. Deshalb sei die Jahressonderzahlung in Höhe eines Betrags von 500,00 Euro unpfändbar.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 349,43 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Jahressonderzahlung sei in vollem Umfang pfändbar. Durch die Abführung an den Pfändungsgläubiger habe sie den klägerischen Anspruch vollständig erfüllt.
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Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch in Höhe des zuletzt geltend gemachten Betrags weiter.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen weiteren Nettovergütungsanspruch für den Monat November 2013. Der Anspruch des Klägers aus § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 20 TVöD/VKA auf die Jahressonderzahlung 2013 ist in Höhe der Klageforderung durch Zahlung der Beklagten an den Pfändungsgläubiger erfüllt worden. Die Jahressonderzahlung ist kein nach § 850a Nr. 4 ZPO (teilweise) unpfändbarer Bezug. Der Senat hat dies bereits für den garantierten Anteil der Sparkassensonderzahlung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 TVöD BT-S entschieden(BAG 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 -). Für die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA gilt entgegen der Auffassung der Revision nichts anderes. Die Tarifregelungen sind - wovon das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeht - hinsichtlich der maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen und damit hinsichtlich ihres fehlenden Charakters als „Weihnachtsvergütung“ iSv. § 850a Nr. 4 ZPO identisch.
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I. Unpfändbar nach § 850a Nr. 4 ZPO sind „Weihnachtsvergütungen“ bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500,00 Euro. „Weihnachtsvergütung“ in diesem Sinne ist nicht nur die klassische „Weihnachtsgratifikation“, die der Arbeitgeber als Beitrag zu den erhöhten Aufwendungen des Arbeitnehmers leistet, sondern kann auch eine Sondervergütung für erbrachte Arbeit sein, sofern sie aus Anlass des Weihnachtsfestes gezahlt wird (vgl. grundlegend dazu BAG 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 - Rn. 9 ff.). Dies ergibt die Auslegung der Norm.
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1. Der Wortlaut nimmt auf Weihnachten Bezug; dies spricht dafür, dass die Zuwendung aus diesem Anlass geleistet sein muss (vgl. MüKoZPO/Smid 4. Aufl. § 850a Rn. 16; Stein/Jonas/Brehm ZPO 22. Aufl. § 850a Rn. 26; Boewer Handbuch zur Lohnpfändung und Lohnabtretung 3. Aufl. Rn. 581). Der Wortteil „Vergütung“ lässt darauf schließen, dass auch Zuwendungen mit Vergütungscharakter wie zB Abschluss- oder Jahresprämien oder ein 13. Monatsgehalt dem Pfändungsschutz unterfallen können (vgl. Boewer Rn. 583; Bengelsdorf Pfändung und Abtretung von Lohn 2. Aufl. Rn. 358).
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2. Die Systematik der Vollstreckungsschutzvorschriften der §§ 850a ff. ZPO verdeutlicht, dass - unabhängig vom Charakter der Zahlung als Gratifikation oder Vergütung - nur eine zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnachten geleistete Zuwendung dem Pfändungsschutz nach § 850a Nr. 4 ZPO unterfällt. Arbeitseinkommen ist im Rahmen der Pfändungsgrenzen der §§ 850c ff. ZPO grundsätzlich in vollem Umfang der Pfändung unterworfen. Hiervon ausgenommen sind nach näheren Maßgaben gemäß § 850a Nr. 1 bis Nr. 8 ZPO bestimmte zweckgebundene Gratifikationen, Beihilfen, Entschädigungen und sonstige Zahlungen. Eine „Weihnachtsvergütung“ iSv. § 850a Nr. 4 ZPO ist hiernach nicht nur eine Sonderzahlung, sondern eine besondere Leistung, die aus Anlass des Weihnachtsfestes erbracht wird. Nur eine solche anlassbezogene Sonderzahlung ist (teilweise) der Pfändung entzogen. Für ein weiter gehendes Verständnis der Norm ist nach dieser Systematik des Pfändungsschutzes kein Raum (vgl. Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 850a Rn. 1).
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3. Der Normzweck bestätigt, dass nur eine aus Anlass von Weihnachten geleistete Zahlung dem Pfändungsschutz unterfällt. Mit den in § 850a ZPO aufgeführten Zahlungen wird überwiegend ein bestimmter Aufwand des Arbeitnehmers ausgeglichen. Nur eine typischerweise zur Deckung des erhöhten Aufwands zu Weihnachten geleistete Zuwendung kann deshalb nach Maßgabe von § 850a Nr. 4 ZPO der Pfändung entzogen sein.
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II. Die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA wird nicht als „Weihnachtsvergütung“ iSv. § 850a Nr. 4 ZPO geleistet.
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1. Der Wortlaut der Tarifnorm, von dem vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., zB BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 14), enthält keinen Hinweis darauf, dass die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA aus Anlass von Weihnachten gezahlt wird. Vielmehr deutet die Bezeichnung eher darauf hin, dass es sich um eine Leistung handelt, die für das gesamte Kalenderjahr erbracht wird. Dafür, dass sie zweckbestimmt zu Weihnachten geleistet werden soll, gibt der Wortlaut jedenfalls keinen Anhaltspunkt.
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2. Auch aus der Systematik der tariflichen Regelungen und dem tariflichen Gesamtzusammenhang ist ein durchgreifender Hinweis auf eine solche Zweckbestimmung nicht zu entnehmen.
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a) Die Höhe der Leistung lässt - auch unter Berücksichtigung der Staffelung nach Entgeltgruppen - entgegen der Auffassung der Revision keinen Schluss auf eine Zweckbestimmung iSv. § 850a Nr. 4 ZPO zu. Vielmehr wird aus § 20 Abs. 2 TVöD/VKA lediglich deutlich, dass sich die Tarifvertragsparteien als Bemessungsgrundlage grundsätzlich am monatlichen Entgelt orientieren und die unteren Entgeltgruppen eine relativ höhere Jahressonderzahlung erhalten sollen.
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b) Die regelmäßige Fälligkeit der Jahressonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat November nach § 20 Abs. 5 Satz 1 TVöD/VKA könnte allerdings für eine anlassbezogene Zuwendung zu Weihnachten sprechen, weil die Zahlung in eine Zeitspanne fällt, in der üblicherweise Weihnachtsaufwendungen getätigt werden(vgl. MüKoZPO/Smid § 850a Rn. 16; Stein/Jonas/Brehm ZPO § 850a Rn. 26; Stöber Forderungspfändung 16. Aufl. Rn. 999a). Gegen eine solche Annahme spricht allerdings, dass nach § 20 Abs. 5 Satz 2 TVöD/VKA ein Teil der Leistung - ohne dass dessen Höhe benannt wäre - zu einem früheren, nicht mehr in der Nähe zu Weihnachten liegenden Zeitpunkt gezahlt werden kann. Unabhängig hiervon kann die Fälligkeit einer Zahlung in zeitlicher Nähe zu Weihnachten ohne ergänzende Anhaltspunkte aber nur bei einer reinen Gratifikation, also einer Leistung die von der Erbringung der Gegenleistung nicht abhängig ist, durchgreifendes Indiz für das Vorliegen einer „Weihnachtsvergütung“ sein (BAG 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 - Rn. 16).
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c) Bei der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA handelt es sich nicht um eine solche Gratifikation, sondern sie hat Vergütungscharakter und stellt eine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung dar(st. Rspr., zB BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 36; 12. Dezember 2012 - 10 AZR 922/11 - Rn. 20, BAGE 144, 117 [zu § 20 TV-L]; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 28; vgl. auch BVerwG 26. November 2013 - 2 C 17.12 -). Nach § 20 Abs. 4 TVöD/VKA vermindert sich die Jahressonderzahlung um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem kein Anspruch auf Entgelt, Entgelt im Krankheitsfall oder Fortzahlung des Entgelts während des Urlaubs besteht. Ist ein Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Entgelt ganzjährig erkrankt, erhält er, sofern nicht die Ausnahmen des § 20 Abs. 4 Satz 2 TVöD/VKA greifen, keine Jahressonderzahlung. Auch wenn die tarifliche Regelung - worauf die Revision zu Recht hinweist - den Gegenleistungscharakter nicht vollständig „durchhält“, sondern Ausnahmen zulässt, ändert sich am Grundcharakter der Leistung dadurch nichts. Insoweit unterscheidet sich die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA entgegen der Auffassung der Revision auch nicht strukturell vom garantierten Teil der Sparkassensonderzahlung nach § 44 TVöD BT-S; vielmehr ist der Charakter der Leistung identisch. Dass - wie die Revision meint - typische Leistungskomponenten (Entgelt für Mehrarbeit, Leistungszulagen) für die Berechnung der Höhe der Jahressonderzahlung außer Betracht bleiben, ändert nichts daran, dass die so errechnete Leistung selbst Vergütungscharakter hat. Bei einer solchen Zahlung mit Vergütungscharakter ist ohne Vorliegen weiterer Anhaltspunkte regelmäßig davon auszugehen, dass geleistete Arbeit zusätzlich honoriert werden soll; damit ist eine andere als die nach § 850a Nr. 4 ZPO erforderliche Zweckbestimmung maßgeblich(BAG 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 - Rn. 16).
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d) Dass der Beschäftigte nach § 20 Abs. 1 TVöD/VKA am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres im Arbeitsverhältnis stehen muss, um anspruchsberechtigt zu sein, führt zu keiner anderen Bewertung. Daraus folgt, dass mit der Jahressonderzahlung auch Betriebstreue honoriert wird (BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 36 mwN), nicht aber, dass die Zuwendung zweckbestimmt zu Weihnachten gezahlt wird.
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3. Schließlich führt die Tarifgeschichte zu keinem anderen Ergebnis. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob angesichts des gefundenen Auslegungsergebnisses überhaupt noch Zweifel bleiben, die einen Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags zulassen (vgl. zu dieser Voraussetzung BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 34). Im Übrigen würde sich aus der Tarifgeschichte nichts anderes ergeben. Auch wenn die Tarifvertragsparteien mit der Jahressonderzahlung tariflich geregelte Zuwendungen mit anderem Inhalt abgelöst haben und diese - wie das Urlaubsgeld nach § 850a Nr. 2 ZPO - der Pfändung nicht unterlagen, folgt daraus nicht, dass deren Zwecke nunmehr für die Jahressonderzahlung maßgebend sind. Die Tarifvertragsparteien sind frei darin, Zuwendungen neu zu gestalten und ihnen einen neuen Leistungszweck und -inhalt zu geben. Dies ist mit der Jahressonderzahlung geschehen (zu II 2 c der Gründe). Anhand der neuen Zweckbestimmung ergibt sich dann, ob eine solche Leistung der Pfändung nach § 850a ZPO ganz oder teilweise entzogen ist.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Linck
Schlünder
W. Reinfelder
Uhamou
Frese
Unpfändbar sind
- 1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; - 2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; - 5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird; - 6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; - 7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; - 8.
Blindenzulagen.
(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:
- 1.
die gleichartige Tätigkeit - a)
im öffentlichen Dienst eines Organs, einer Einrichtung oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder - b)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung und
- 2.
die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.
Unpfändbar sind
- 1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; - 2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; - 5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird; - 6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; - 7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; - 8.
Blindenzulagen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.