Arbeitsgericht Ulm Urteil, 12. Aug. 2014 - 5 Ga 3/14

bei uns veröffentlicht am12.08.2014

Tenor

1. Die Verfügungsklage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 4.240,00 festgesetzt.

Tatbestand

Der Verfügungskläger verlangt von der Verfügungsbeklagten die Weiterbeschäftigung als Angestellter im Pharma-Außendienst im Wege der einstweiligen Verfügung.
Die Verfügungsbeklagte, die als GmbH ihren Sitz in Ulm hat, vertreibt Arzneimittel. Der Kläger ist seit dem 01.10.1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Pharmareferent im Außendienst zu einem regelmäßigen Bruttomonatsentgelt von zuletzt EUR 4.240,00 beschäftigt.
Mit Schreiben vom 29.01.2014, dem Verfügungskläger zugegangen am gleichen Tag, kündigte die Rechtsvorgängerin der Verfügungsbeklagten das mit dem Verfügungskläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des 30.06.2014. Mit Schriftsatz vom 12.02.2014, bei Gericht eingegangen per Fax am gleichen Tag, erhob der Verfügungskläger über seinen Prozessbevollmächtigten vor dem Arbeitsgericht Ulm Kündigungsschutzklage und machte gleichzeitig gegenüber der Rechtsvorgängerin der Verfügungsbeklagten einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend. Das Verfahren wurde beim Arbeitsgericht Ulm unter dem Aktenzeichen 5 Ca 56/14 geführt.
Mit Schreiben vom 11.04.2014 informierte die Rechtsvorgängerin der Verfügungsbeklagten den Verfügungskläger über einen ab Mitte 2014 bevorstehenden Betriebsübergang auf die Verfügungsbeklagte als Folge einer Spaltung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG. Der Betriebsübergang wurde tatsächlich am 10.06.2014 vollzogen. Im Kammertermin vom 22.07.2014 in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 Ca 56/14 vor dem Arbeitsgericht Ulm wies der Vorsitzende den Verfügungskläger darauf hin, dass vor dem Hintergrund des Betriebsübergangs Bedenken gegen die Geltendmachung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs gegen die Rechtsvorgängerin der Verfügungsbeklagten bestehen. Der Verfügungskläger ließ auf diesen Hinweis hin seine Klage unverändert. Daraufhin stellte das Arbeitsgericht Ulm in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 Ca 56/14 mit Urteil vom 22.07.2014 fest, dass die Kündigung der Rechtsvorgängerin der Verfügungsbeklagten vom 29.01.2014 unwirksam ist und wies die auf die Weiterbeschäftigung gerichtete Klage ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Mit E-Mail vom 26.06.2014 bot der Verfügungskläger seinem Vorgesetzten sowie dem Personalleiter und dem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten seine Arbeitskraft auch über den 30.06.2014, d. h. den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nach der Kündigung vom 29.01.2014, hinaus an. Mit E-Mail vom 23.07.2014 (Abl. 22) teilte der Verfügungskläger seinem Vorgesetzten bei der Verfügungsbeklagten das Ergebnis der vorgenannten Kammerverhandlung mit und bot außerdem seine Arbeitskraft an. Die Verfügungsbeklagte reagierte mit E-Mail vom gleichen Tag (Abl. 23), kündigte die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm an, soweit dieses die Kündigung für wirksam erachtete, und berief sich im Übrigen hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrags auf die Klageabweisung.
Daraufhin stellte der Verfügungskläger über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 28.07.2014, bei Gericht eingegangen am 29.07.2014, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Der Verfügungskläger ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine auf Weiterbeschäftigung gerichtete einstweilige Verfügung lägen vor. Der Verfügungsanspruch ergebe sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Weiterbeschäftigungsanspruch ohne weiteres aus dem obsiegenden Urteil im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Ulm mit dem Aktenzeichen 5 Ca 56/14. Soweit die Verfügungsbeklagte überwiegende eigene Interessen geltend mache, stünden diese einem Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers nicht entgegen. Die zur Kündigung herangezogenen Umstände seien „verbraucht“ und könnten nach der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Ulm nicht erneut zur Begründung der Nichtweiterbeschäftigung herangezogen werden. Der Verfügungskläger bekleide auch keine derart gewichtige Vertrauensposition in der Organisationen der Verfügungsbeklagten, dass dieser die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden könne. Überdies habe der Kläger keinerlei Anlass zu der Annahme der Verfügungsbeklagten gegeben, er werde sich ihr gegenüber illoyal verhalten. Soweit die Verfügungsbeklagte auf Auseinandersetzungen vor dem Arbeitsgericht Verden verweise oder die Diskussion um die Rückgabe von IT-Geräten, nehme der Verfügungskläger lediglich die ihm aus seiner Sicht zustehenden Rechte wahr und verlasse mit seinem Sprachgebrauch und -duktus der E-Mail-Korrespondenz nicht die Ebene des geschäftlich Üblichen.
Im Übrigen ist der Verfügungskläger der Ansicht, der Verfügungsgrund ergebe sich daraus, dass Rechtsmittelverfahren – wie die von der Verfügungsbeklagten angekündigte Berufung – schon aufgrund ihrer längeren Dauer geeignet seien, den Weiterbeschäftigungsanspruch des Verfügungsklägers zu vereiteln. Das gelte erst recht für ein reguläres Klageverfahren gegen die Verfügungsbeklagte auf Weiterbeschäftigung. Aus der ideellen Natur des Weiterbeschäftigungsanspruchs als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergebe sich, dass es keiner weiteren Begründung für den Verfügungsgrund bedürfe. Jedenfalls scheitere das Begehren auf vorläufige Weiterbeschäftigung des Verfügungsklägers nicht an einem dem entgegenstehenden Verhalten des Verfügungsklägers im erstinstanzlichen Verfahren und kurz danach. Der Verfügungskläger habe zu keiner Zeit Zweifel darüber aufkommen lassen, dass er seine Arbeit bei der Verfügungsbeklagten weiterführen möchte. Letztlich solle mit der Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung einer Entfremdung des Verfügungsklägers aus dem Arbeitsverhältnis entgegengewirkt werden.
Der Verfügungskläger beantragt zuletzt:
10 
Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, den Verfügungskläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Ulm, Aktenzeichen 5 Ca 56/14, als Pharmareferent im Außendienst weiter zu beschäftigen.
11 
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Die Beklagte ist der Ansicht, es lägen weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund vor. An einem Verfügungsanspruch fehle es bereits deswegen, weil im Rahmen einer vorzunehmenden Interessenabwägung die Interessen des Verfügungsklägers an einer Beschäftigung hinter den Interessen der Verfügungsbeklagten an einer Nichtbeschäftigung zurücktreten müssten. Das überwiegende Interesse der Verfügungsbeklagten an der Nichtbeschäftigung ergebe sich aus der Stellung des Verfügungsklägers und der Art seiner Arbeit. Die Tätigkeit des Verfügungsklägers im Außendienst erfordere eine besondere Vertrauensbeziehung zwischen den Vertragsparteien. In der Funktion als Pharmareferent im Außendienst sei der Verfügungskläger das Gesicht des Unternehmens nach außen und der erste Kontakt zu den Kunden der Verfügungsbeklagten. Da der Verfügungskläger in dieser Funktion nicht in Kontrollsysteme eingebunden sein könne, sei sein Verhalten gegenüber Kunden nicht zu überprüfen. Überdies ergebe sich aus dem weiteren Verhalten des Verfügungsklägers nach Ausspruch der Kündigung, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten sei. Die Art der Auseinandersetzungen mit dem Kläger und die Gegenstände der Auseinandersetzungen, die schon alltägliche Abläufe in einem Arbeitsverhältnis beträfen, namentlich die Kommunikation im Zusammenhang mit der Rückgabe der IT-Geräte sowie zwei weitere Rechtsstreite vor dem Arbeitsgericht Verden, ließen Ansätze für provokative und illoyale Verhaltensweisen erkennen. Es sei daher davon auszugehen, dass bei einer Weiterbeschäftigung des Verfügungsklägers Auseinandersetzungen vergleichbarer Art einen nicht unerheblichen Teil der Arbeitszeit in Anspruch nehmen würden und eine den arbeitsvertraglichen Pflichten entsprechender Erfüllung der Aufgaben eines Pharmareferenten im Außendienst, insbesondere ein angemessener Umgang mit Kunden, nicht mehr gewährleistet wäre, ohne dass die Verfügungsbeklagte Möglichkeiten hätte, mit Blick auf die Wahrung ihrer Reputation vorbeugend korrigierend einzugreifen.
14 
In Übrigen ist die Verfügungsbeklagte der Ansicht, es liege kein Verfügungsgrund vor. Auf das Vorliegen eines Verfügungsgrundes könne entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers nicht verzichtet werden. Der Verfügungsgrund ergebe sich auch nicht bereits allein aus dem Vorliegen eines Verfügungsanspruchs. Vielmehr seien an das Vorliegen eines Verfügungsgrundes strenge Anforderungen zu stellen, die vorliegend nicht eingehalten seien, da der Verfügungskläger keine Nachteile glaubhaft gemacht habe, die wegen einer Notlage eine sofortige Erfüllung seines vermeintlichen Anspruchs gebieten würden. Zudem habe der Verfügungskläger die Eilbedürftigkeit seines Antrags selbst widerlegt. So habe er es bereits unterlassen, die Verfügungsbeklagte in den Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Kündigung vom 29.01.2014 einzubeziehen und von ihr die Weiterbeschäftigung zu fordern. Dies sei ihm jedoch ohne weiteres möglich und nach der prozessualen Situation auch geboten gewesen. Überdies sei der Verfügungskläger seit dem Ablauf der Kündigungsfrist am 30.06.2014 nicht mehr für die Verfügungsbeklagte tätig gewesen und habe erst am 29.07.2014, d.h. nach fast einem Monat, den Weiterbeschäftigungsantrag gestellt.
15 
Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf den Inhalt der Akte, namentlich auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf den Inhalt der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
16 
Die zulässige Verfügungsklage ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob dem Verfügungskläger ein Verfügungsanspruch zusteht. Jedenfalls hat der Verfügungskläger einen nach § 940 ZPO (analog) erforderlichen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
17 
1. Gemäß § 940 ZPO (analog) erfordert der Erlass einer einstweiligen Verfügung einen Verfügungsgrund, d. h. die einstweilig verfügte Maßnahme muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig ist. Ein Verfügungsgrund ist daher nur zu bejahen, wenn die objektiv begründete Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des status quo die Rechtsverwirklichung des Antragstellers im gegenwärtigen oder zukünftigen Hauptverfahren vereitelt oder erschwert werden könnte (MüKo/Drescher, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 940 Rn. 9). Der Verfügungsgrund liegt mithin in der Gefährdung des individuellen Streitgegenstands, in der Gefährdung des Anspruchs oder in der Gefährdung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses, aus dem die Ansprüche zukünftig entstehen können, begründet (MüKo/Drescher, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 940 Rn. 9). Dabei sind nach herrschender Meinung an einstweilige Verfügungen mit befriedigender Wirkung gemäß § 940 ZPO (analog) grundsätzlich strengere Anforderungen zu stellen, als an lediglich sichernde einstweilige Verfügungen, weil durch sie in einem unter summarischen und daher für den Antragsgegner mit weniger Rechtschutzgarantien ausgestatteten Verfahren – zumindest teilweise – vollendete Tatsachen geschaffen werden. Daher muss der Verfügungskläger auf die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen sein, dass das Abwarten eines Titels in der Hauptsache nicht mehr möglich erscheint. Die dem Verfügungskläger aus der Nichtleistung drohenden Nachteile müssen im Vergleich zu den Nachteilen für den Verfügungsbeklagten unverhältnismäßig groß, ja sogar irreparabel sei.
18 
a. Nichts anderes gilt für den Antrag eines Arbeitnehmers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die auf die Durchsetzung der (Weiter-)Beschäftigung mit den bisherigen Tätigkeiten gerichtet ist. Soweit vertreten wird, im Rahmen einer einstweiligen Verfügung auf (Weiter-)Beschäftigung sei die Darlegung einer besonderen Dinglichkeitssituation nicht erforderlich und der Verfügungsgrund ergebe sich bereits ohne weiteres aus dem Vorliegen eines Verfügungsanspruchs bzw. aus dem ohne die Beschäftigung drohenden endgültigen Rechtsverlust für die antragstellende Partei (s. nur Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im arbeitsgerichtlichen Verfahren, 2. Aufl. 2007, I. Rn. 95 mit zahlr. w. N.; LAG Hamm 09.06.2006 – 19 Sa 880/06, NZA-RR 2007, 17, 18 m. w. N.), schließt sich die Kammer dieser Ansicht nicht an. Die Gefahr eines endgültigen Rechtsverlusts besteht aufgrund der Erfüllungswirkung einer einstweiligen (Weiter-)Beschäftigungsverfügung auch für die verfügungsbeklagte Partei und kann deshalb nicht ohne Weiteres zugunsten des die Beschäftigung verlangenden Arbeitnehmers die Annahme eines Verfügungsgrundes rechtfertigen (Ostrowicz/Künzl/Scholz/Scholz, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl. 2010, S. 502). Auch ergibt sich vor dem Hintergrund, dass für bestimmte Ansprüche oder Rechtsgebiete der Verzicht auf einen Verfügungsgrund ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (z. B. § 899 Abs. 2 BGB, § 25 UWG a. F., § 42a Abs. 6 Satz 2 UrhG), zwingend im Umkehrschluss, dass es ohne spezialgesetzliche Regelung bei den allgemeinen Grundsätzen verbleibt und der Erlass einer einstweiligen Verfügung neben einem Verfügungsanspruch auch einen Verfügungsgrund erfordert (LAG München 17.02.2011 – 11 SaGa, n. v., m. w. N.). Schließlich ist die Argumentation der Gegenansicht auch vor dem Hintergrund, dass der (Weiter-)Beschäftigungsanspruch Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers ist, weder systematisch noch unter Beachtung der Wertigkeit der Grundrechte überzeugend. Grundrechtlich geschützte Positionen und Interessen sind im Zivilrecht allgemein, und daher auch beim (Weiter-)Beschäftigungsanspruch, im Rahmen der Generalklauseln und folglich auch bei der Prüfung einer einstweiligen Verfügung nach § 940 ZPO bei einer umfassenden Abwägung der aus einer Anordnung bzw. Abweisung einer einstweiligen Verfügung folgenden Nachteile zu gewichten; das Vorliegen grundrechtlich geschützter Positionen bei einer Partei kann mithin eine Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls und die Wertung auch möglicher entgegenstehender grundrechtlich geschützter Positionen und Interessen nicht entbehrlich machen. Insoweit kann auch nicht auf die bereits auf materiell-rechtlicher Ebene beim Verfügungsanspruch vorzunehmende Interessenabwägung verwiesen werden, denn die Interessenabwägung auf der prozessualen Ebene des Verfügungsgrundes ist unter besonderer Berücksichtigung der Dringlichkeit vorzunehmen, so dass der Maßstab ein grundlegend anderer ist als bei der Prüfung des Verfügungsanspruchs.
19 
b. Entscheidend ist mithin im Rahmen der Prüfung, ob ein Verfügungsgrund für eine Weiterbeschäftigung gegeben ist, nicht, dass durch eine vorübergehende Nichtbeschäftigung der Anspruch eines Arbeitnehmers für den jeweiligen Zeitraum unwiederbringlich verloren geht und hierdurch in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingegriffen wird, sondern allein, ob aufgrund dieses Rechtsverlusts unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsrechts eines Arbeitnehmers diesem derart schwerwiegende Nachteile drohen, dass ihm ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden kann. Folglich erfordert der im Rahmen einer (Weiter-)Beschäftigungsverfügung notwendige Verfügungsgrund die Darlegung und ggf. Glaubhaftmachung von besonderen Belangen durch einen Verfügungskläger, die über eine Nichterfüllung des bloßen Beschäftigungsinteresses hinausgehen. Derartige Belange können gegeben sein, wenn die tatsächliche Beschäftigung keinen Aufschub duldet und selbst weiter zu gewährende finanzielle Leistungen den Arbeitnehmer nicht vor schwerwiegenden Nachteilen schützen. Als solche Nachteile kommen insbesondere solche ideeller Natur in Betracht, etwa der durch eine Nichtbeschäftigung drohende Verlust besonderer Fähigkeiten oder Kenntnisse oder der Ansehensverlust bei besonders herausgehobenen Stellungen (Ostrowicz/Künzl/Scholz/Scholz, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl. 2010, S. 503).
20 
2. Gemessen an diesen Vorgaben ist kein Verfügungsgrund gegeben. Nach dem Vortrag des Verfügungsklägers sind keine über das bloße Beschäftigungsinteresse hinausgehenden Interessen für ihn ersichtlich, nach denen die tatsächliche Beschäftigung keinen weiteren Aufschub dulden würde. Der Verfügungskläger hat seinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung maßgebend darauf gestützt, dass ein Verfügungsanspruch bestehe und darüber hinaus ein Verfügungsgrund nicht erforderlich sei bzw. sich bereits aus der ideellen Natur des Weiterbeschäftigungsanspruchs als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergebe. Selbst im Rahmen der Diskussion des vorstehenden Theorienstreits über die Anforderungen an den Verfügungsgrund für eine einstweilige Weiterbeschäftigungsverfügung und auf Hinweis der verfügungsbeklagten Partei, dass der Verfügungskläger keinerlei ideelle Interessen zur Begründung der Dringlichkeit der Weiterbeschäftigung vorgetragen habe, ergänzte der Verfügungskläger lediglich, dass einer Entfremdung des Verfügungsklägers aus dem Arbeitsverhältnis entgegengewirkt werden solle. Worin aber diese Entfremdung bestehen soll, wann sie eintritt und warum sie vorliegend eine sofortige tatsächliche Beschäftigung des Verfügungsklägers erfordert, hat der Verfügungskläger nicht ausgeführt, so dass sich auch aus diesem weiteren Vortrag keine schwerwiegenden Nachteile ergeben, vor denen der Verfügungskläger durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu schützen wäre. Da nach alledem bereits nach dem Vortrag des Verfügungsklägers ein Verfügungsgrund nicht gegeben ist, kann dahinstehen, ob der Verfügungskläger einen Verfügungsgrund möglicherweise durch die Herbeiführung der Dringlichkeit selbst widerlegt hat.
II.
21 
1. Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts folgt dem Grunde nach aus § 61 Abs. 1 ArbGG und entspricht in der Höhe einem Bruttomonatsentgelt des Verfügungsklägers von EUR 4.240,00 als dem wirtschaftlichen Interesse des Verfügungsklägers an der begehrten einstweiligen Verfügung gemäß § 3 ZPO. Von einer Absenkung des Streitwerts auf einen Bruchteil des ebenfalls bei einem Bruttomonatsentgelt des Verfügungsklägers von EUR 4.240,00 liegenden Hauptsachewerts (s. dazu nur Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 3 Rn. 16 „Einstweilige Verfügung“) wurde aufgrund der Erfüllungswirkung der vorliegend begehrten Leistungsverfügung abgesehen.
22 
2. Die Kostentragungspflicht des in der Sache voll unterlegenen Verfügungsklägers ergibt sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 495, 91 Abs. 1 ZPO.

Gründe

 
I.
16 
Die zulässige Verfügungsklage ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob dem Verfügungskläger ein Verfügungsanspruch zusteht. Jedenfalls hat der Verfügungskläger einen nach § 940 ZPO (analog) erforderlichen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
17 
1. Gemäß § 940 ZPO (analog) erfordert der Erlass einer einstweiligen Verfügung einen Verfügungsgrund, d. h. die einstweilig verfügte Maßnahme muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig ist. Ein Verfügungsgrund ist daher nur zu bejahen, wenn die objektiv begründete Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des status quo die Rechtsverwirklichung des Antragstellers im gegenwärtigen oder zukünftigen Hauptverfahren vereitelt oder erschwert werden könnte (MüKo/Drescher, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 940 Rn. 9). Der Verfügungsgrund liegt mithin in der Gefährdung des individuellen Streitgegenstands, in der Gefährdung des Anspruchs oder in der Gefährdung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses, aus dem die Ansprüche zukünftig entstehen können, begründet (MüKo/Drescher, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 940 Rn. 9). Dabei sind nach herrschender Meinung an einstweilige Verfügungen mit befriedigender Wirkung gemäß § 940 ZPO (analog) grundsätzlich strengere Anforderungen zu stellen, als an lediglich sichernde einstweilige Verfügungen, weil durch sie in einem unter summarischen und daher für den Antragsgegner mit weniger Rechtschutzgarantien ausgestatteten Verfahren – zumindest teilweise – vollendete Tatsachen geschaffen werden. Daher muss der Verfügungskläger auf die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen sein, dass das Abwarten eines Titels in der Hauptsache nicht mehr möglich erscheint. Die dem Verfügungskläger aus der Nichtleistung drohenden Nachteile müssen im Vergleich zu den Nachteilen für den Verfügungsbeklagten unverhältnismäßig groß, ja sogar irreparabel sei.
18 
a. Nichts anderes gilt für den Antrag eines Arbeitnehmers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die auf die Durchsetzung der (Weiter-)Beschäftigung mit den bisherigen Tätigkeiten gerichtet ist. Soweit vertreten wird, im Rahmen einer einstweiligen Verfügung auf (Weiter-)Beschäftigung sei die Darlegung einer besonderen Dinglichkeitssituation nicht erforderlich und der Verfügungsgrund ergebe sich bereits ohne weiteres aus dem Vorliegen eines Verfügungsanspruchs bzw. aus dem ohne die Beschäftigung drohenden endgültigen Rechtsverlust für die antragstellende Partei (s. nur Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im arbeitsgerichtlichen Verfahren, 2. Aufl. 2007, I. Rn. 95 mit zahlr. w. N.; LAG Hamm 09.06.2006 – 19 Sa 880/06, NZA-RR 2007, 17, 18 m. w. N.), schließt sich die Kammer dieser Ansicht nicht an. Die Gefahr eines endgültigen Rechtsverlusts besteht aufgrund der Erfüllungswirkung einer einstweiligen (Weiter-)Beschäftigungsverfügung auch für die verfügungsbeklagte Partei und kann deshalb nicht ohne Weiteres zugunsten des die Beschäftigung verlangenden Arbeitnehmers die Annahme eines Verfügungsgrundes rechtfertigen (Ostrowicz/Künzl/Scholz/Scholz, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl. 2010, S. 502). Auch ergibt sich vor dem Hintergrund, dass für bestimmte Ansprüche oder Rechtsgebiete der Verzicht auf einen Verfügungsgrund ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (z. B. § 899 Abs. 2 BGB, § 25 UWG a. F., § 42a Abs. 6 Satz 2 UrhG), zwingend im Umkehrschluss, dass es ohne spezialgesetzliche Regelung bei den allgemeinen Grundsätzen verbleibt und der Erlass einer einstweiligen Verfügung neben einem Verfügungsanspruch auch einen Verfügungsgrund erfordert (LAG München 17.02.2011 – 11 SaGa, n. v., m. w. N.). Schließlich ist die Argumentation der Gegenansicht auch vor dem Hintergrund, dass der (Weiter-)Beschäftigungsanspruch Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers ist, weder systematisch noch unter Beachtung der Wertigkeit der Grundrechte überzeugend. Grundrechtlich geschützte Positionen und Interessen sind im Zivilrecht allgemein, und daher auch beim (Weiter-)Beschäftigungsanspruch, im Rahmen der Generalklauseln und folglich auch bei der Prüfung einer einstweiligen Verfügung nach § 940 ZPO bei einer umfassenden Abwägung der aus einer Anordnung bzw. Abweisung einer einstweiligen Verfügung folgenden Nachteile zu gewichten; das Vorliegen grundrechtlich geschützter Positionen bei einer Partei kann mithin eine Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls und die Wertung auch möglicher entgegenstehender grundrechtlich geschützter Positionen und Interessen nicht entbehrlich machen. Insoweit kann auch nicht auf die bereits auf materiell-rechtlicher Ebene beim Verfügungsanspruch vorzunehmende Interessenabwägung verwiesen werden, denn die Interessenabwägung auf der prozessualen Ebene des Verfügungsgrundes ist unter besonderer Berücksichtigung der Dringlichkeit vorzunehmen, so dass der Maßstab ein grundlegend anderer ist als bei der Prüfung des Verfügungsanspruchs.
19 
b. Entscheidend ist mithin im Rahmen der Prüfung, ob ein Verfügungsgrund für eine Weiterbeschäftigung gegeben ist, nicht, dass durch eine vorübergehende Nichtbeschäftigung der Anspruch eines Arbeitnehmers für den jeweiligen Zeitraum unwiederbringlich verloren geht und hierdurch in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingegriffen wird, sondern allein, ob aufgrund dieses Rechtsverlusts unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsrechts eines Arbeitnehmers diesem derart schwerwiegende Nachteile drohen, dass ihm ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden kann. Folglich erfordert der im Rahmen einer (Weiter-)Beschäftigungsverfügung notwendige Verfügungsgrund die Darlegung und ggf. Glaubhaftmachung von besonderen Belangen durch einen Verfügungskläger, die über eine Nichterfüllung des bloßen Beschäftigungsinteresses hinausgehen. Derartige Belange können gegeben sein, wenn die tatsächliche Beschäftigung keinen Aufschub duldet und selbst weiter zu gewährende finanzielle Leistungen den Arbeitnehmer nicht vor schwerwiegenden Nachteilen schützen. Als solche Nachteile kommen insbesondere solche ideeller Natur in Betracht, etwa der durch eine Nichtbeschäftigung drohende Verlust besonderer Fähigkeiten oder Kenntnisse oder der Ansehensverlust bei besonders herausgehobenen Stellungen (Ostrowicz/Künzl/Scholz/Scholz, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl. 2010, S. 503).
20 
2. Gemessen an diesen Vorgaben ist kein Verfügungsgrund gegeben. Nach dem Vortrag des Verfügungsklägers sind keine über das bloße Beschäftigungsinteresse hinausgehenden Interessen für ihn ersichtlich, nach denen die tatsächliche Beschäftigung keinen weiteren Aufschub dulden würde. Der Verfügungskläger hat seinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung maßgebend darauf gestützt, dass ein Verfügungsanspruch bestehe und darüber hinaus ein Verfügungsgrund nicht erforderlich sei bzw. sich bereits aus der ideellen Natur des Weiterbeschäftigungsanspruchs als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergebe. Selbst im Rahmen der Diskussion des vorstehenden Theorienstreits über die Anforderungen an den Verfügungsgrund für eine einstweilige Weiterbeschäftigungsverfügung und auf Hinweis der verfügungsbeklagten Partei, dass der Verfügungskläger keinerlei ideelle Interessen zur Begründung der Dringlichkeit der Weiterbeschäftigung vorgetragen habe, ergänzte der Verfügungskläger lediglich, dass einer Entfremdung des Verfügungsklägers aus dem Arbeitsverhältnis entgegengewirkt werden solle. Worin aber diese Entfremdung bestehen soll, wann sie eintritt und warum sie vorliegend eine sofortige tatsächliche Beschäftigung des Verfügungsklägers erfordert, hat der Verfügungskläger nicht ausgeführt, so dass sich auch aus diesem weiteren Vortrag keine schwerwiegenden Nachteile ergeben, vor denen der Verfügungskläger durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu schützen wäre. Da nach alledem bereits nach dem Vortrag des Verfügungsklägers ein Verfügungsgrund nicht gegeben ist, kann dahinstehen, ob der Verfügungskläger einen Verfügungsgrund möglicherweise durch die Herbeiführung der Dringlichkeit selbst widerlegt hat.
II.
21 
1. Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts folgt dem Grunde nach aus § 61 Abs. 1 ArbGG und entspricht in der Höhe einem Bruttomonatsentgelt des Verfügungsklägers von EUR 4.240,00 als dem wirtschaftlichen Interesse des Verfügungsklägers an der begehrten einstweiligen Verfügung gemäß § 3 ZPO. Von einer Absenkung des Streitwerts auf einen Bruchteil des ebenfalls bei einem Bruttomonatsentgelt des Verfügungsklägers von EUR 4.240,00 liegenden Hauptsachewerts (s. dazu nur Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 3 Rn. 16 „Einstweilige Verfügung“) wurde aufgrund der Erfüllungswirkung der vorliegend begehrten Leistungsverfügung abgesehen.
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2. Die Kostentragungspflicht des in der Sache voll unterlegenen Verfügungsklägers ergibt sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 495, 91 Abs. 1 ZPO.

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Arbeitsgericht Ulm Urteil, 12. Aug. 2014 - 5 Ga 3/14 zitiert 12 §§.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

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Arbeitsgericht Ulm Urteil, 22. Juli 2014 - 5 Ca 56/14

bei uns veröffentlicht am 22.07.2014

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.01.2014 nicht beendet wird.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.3. Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen.4. Die Kosten des Rechtsst

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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.01.2014 nicht beendet wird.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 4/5, der Kläger zu 1/5.

5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 16.356,00 festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung der beklagten Arbeitgeberin sowie um einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers und einen Auflösungsantrag der Beklagten.
Die Beklagte, die als GmbH ihren Sitz in Ulm hat, vertreibt Arzneimittel und beschäftigt allein in ihrem Berliner Betrieb, dem der Kläger zugeordnet ist, zusammen mit anderen Konzernunternehmen ca. 220 Mitarbeiter. Der Kläger ist seit dem 01.10.1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Pharmareferent im Außendienst zu einem regelmäßigen Bruttomonatsentgelt von zuletzt EUR 4.089,00 beschäftigt. Der Kläger ist ledig und hat keine Kinder.
Der Kündigung liegen folgende Vorkommnisse zugrunde:
Am Dienstag, den 18.06.2013 schrieb der Kläger um 20:15 Uhr eine E-Mail an Frau W., Mitarbeitern des externen Dienstleisters Potential, sowie an alle Mitarbeiter der Beklagten in der Region Hamburg. In dieser E-Mail äußerte der Kläger sich zu einer von ihm veranlassten Druckerpatronenbestellung wörtlich wie folgt:
„Liebe Frau W.,
erste Bestellung am 03.06.2013.
Gleiche Bestellung am 14.06.2013.
Eingang am 18.06.2013, der Druckerpatronen. Danke.

Normal, heißt für mich “ Eingebildeter Normalmenschen - hat der Postweg - 3-4 Tage Zeit.

Express heißt schnell als die normale Postweg-Zeit - z.Bsp. Eingang Auftrag bis 2000 Erhalt der Lieferung am Folgetag - zwischen 0800 bis 1200h.

Fazit: Falls sie eine normale Bearbeitung von normalen Anträgen nicht nachkommen können.
hier ein Tipp!

1. Stellen Sie Mitarbeiter ein, um die Kundenzufriedenheit ihrer Auftraggeber zu gewährleisten.
oder
2. Gehen Sie aus dem Markt. Luschen haben wir in der eigenen Firma genügend, wir brauchen nicht noch Externe.

Danke.

Mit freundlichem Gruß
K.“.
Mit E-Mail vom 19.06.2013, 16:06 Uhr, wandte der Kläger sich noch einmal wörtlich wie folgt an Frau W.:
„Liebe Frau W.,
hiermit entschuldige ich mich bei Ihnen!
Für einen Augenblick waren Sie der Empfänger meiner Emotionen (Zorn, Enttäuschung, Unverständnis), stellvertretend für meine Firma,
deren unsinnige, widersprüchliche und nicht erfüllbare Arbeitsanweisungen (Zielvorstellungen) mich krank gemacht haben und machen (burn out).
Bitte, nicht persönlich nehmen, im Grunde waren Sie gar nicht der Adressat.

Mit freundlichem Gruß

K.“.
Mit Schreiben vom 16.09.2013 mahnte die Beklagte den Kläger wegen der vorstehenden E-Mails ab und forderte ihn insbesondere auf, sich gegenüber den internen und externen Kunden und Geschäftspartnern nicht in despektierlicher Weise über die Beklagte zu äußern.
Am 21.07.2013, 19:50 Uhr, sandte der Kläger an seinen Vorgesetzten, Herrn T. (Regionalleiter der Region Hamburg), wörtlich folgende E-Mail:
10 
„Hallo T.,
anbei meine Krankmeldung. Leider hatte ich einen defekt im Verbindungskabel, sodaß sich zuerst glaubte die Firma hätte mich vom Netz getrennt.
(Hat die Firma schon mit vielen unliebsamen Mitarbeiter gemacht)
War hier aber nicht der Fall, SORRY.
Ich benötige noch etwas Zeit, ich komme gerne zurück!

Das derzeitige Controlling im AD ist überzogen und hat destruktiven Auswirkungen auf die Mitarbeiter, deren Kernaufgabe es ist Gewinn zu erarbeiten, wie Arbeitsvertraglich vereinbart.

Werdet wieder MENSCHLICH und wir werden wieder ERFOLG haben.

Mit freundlichem Gruß

K.“.
11 
Die Beklagte mahnte den Kläger mit Schreiben vom 17.09.2013 wegen der vorstehenden E-Mail ab und wies namentlich darauf hin, dass sie vom Kläger die Unterlassung von despektierlichen Äußerungen über die Beklagte sowie die Unterlassung von Unterstellungen erwarte.
12 
Mit E-Mail vom 14.11.2013, 11:49 Uhr, wandte der Kläger sich an den Personalleiter der Beklagten Herrn H. wörtlich wie folgt:
13 
„Guten Tag, Herr H.,

ich schreibe Ihnen heute, da mir gegenüber zurzeit eine Arbeitssituation dargelegt wird, die ich in keinem Fall für angemessen halte.
Wie Sie wissen, war ich in längere Zeit krank. Ich hatte psychische und physische Probleme, die jetzt aber überwunden sind.

In meiner emotional labilen Zeit habe ich einige Worte geäußert, die meiner Wahrheitswahrnehmung und meinem Empfinden entsprachen, aber wohl etwas scharf geäußert wurden.

Nach erst zwei Monaten (16.09 und 17.09) erhalte ich zwei sinngleiche Abmahnungen unterschrieben von Herrn D. und Frau S.
Ich werde die Anweisungen einhalten und entschuldige mich hiermit aufrichtig, bei den Personen, die verletzt haben könnte.

Der Wahrheitsgehalt meiner Worte bleibt bestehen. Ich unterstelle nichts und ich lüge nicht. Mir selbst ist seit Oktober ohne vorherige Benachrichtigung und ohne ersichtlichen Grund, der Intranet Zugang […] gesperrt worden.

Ich bin wieder gesund und freue mich auf meine Arbeit, die seit 18 Jahren gern ausübe und nun […] weiter ausüben will.

Am 11.11.2013 hatte ich ein Gespräch mit meinem Regionalleiter […].
Inhalt des Gesprächs war nicht, die von mir erwartete Eingliederung und Aufnahme in den derzeitigen Arbeitsablauf, sondern die Aussage "Meine Arbeit sei der Firma […] – nicht mehr erwünscht und ich wäre von jeder weiteren Beschäftigung in der Firma ausgeschlossen“!

Sehr geehrter Herr H., ich schätze sie als fairen Gesprächspartner und bitte Sie aufrichtig, herzlich und sportlich, diese Situation aufzuheben und mir meine Arbeit im Außendienst wiederzugeben, bevor die gesamten arbeitsrechtlichen Verfahren in Gang gesetzt werden und ein Halten des Prozesses immer schwerer wird bzw. unmöglich wird.
Zur Zeit befinde ich mich bis zum 22.11.2013 im Urlaub. Zum Urlaubsende hoffe ich auf eine mir positive Entscheidung, danke

Mit besten Grüßen […]
K.“.
14 
Die Beklagte hörte den bei ihr bestehenden Betriebsrat mit Schreiben vom 20.01.2014 zur geplanten verhaltensbedingten Kündigung des Klägers an (Abl. 50) und kündigte schließlich mit Schreiben vom 29.01.2014, dem Kläger zugegangen am gleichen Tag, das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des 30.06.2014. Mit Schriftsatz vom 12.02.2014, bei Gericht eingegangen per Fax am gleichen Tag, erhob der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten Kündigungsschutzklage.
15 
Mit Schreiben vom 11.04.2014 informierte die Beklagte den Kläger über einen ab Mitte 2014 bevorstehenden Betriebsübergang auf die X-GmbH als Folge einer Spaltung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG. Der Betriebsübergang wurde tatsächlich zu einem vor dem 30.06.2014 liegenden Zeitpunkt vollzogen.
16 
Der Kläger ist der Ansicht, es liege kein Kündigungsgrund vor und die Kündigung sei unwirksam. Soweit die Beklagte meine, er habe in seiner E-Mail vom 14.11.2013 mit der Aussage "Der Wahrheitsgehalt behalte meiner Worte bleibt bestehen" der Beklagten noch einmal unsinnige, widersprüchliche und nicht erfüllbare Arbeitsanweisungen, ein überzogenes Controlling im Außendienst oder Unmenschlichkeit vorgeworfen, treffe dies nicht zu. Der Kläger habe sich für seine Entgleisungen in den E-Mails vom 18.06., 19.06. und 21.07. entschuldigt und sogar bekräftigt, sich künftig vertragsgemäß zu verhalten. Die Aussage "Der Wahrheitsgehalt meiner Worte bleibt bestehen" beziehe sich ausschließlich auf die Sperrung seines Intranet-Zugangs.
17 
Der Kläger trägt vor, er wolle an dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten festhalten. Dieses habe sich auch in der Folge zu seiner E-Mail vom 14.11.2013 völlig problemlos entwickelt. Er habe seine Arbeitsaufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen und an Firmenbesprechungen und Firmenveranstaltungen teilgenommen. Das Vertrauensverhältnis zu Kolleginnen und Kollegen sowohl im Innen- als auch im Außendienst sei intakt.
18 
Nach Rücknahme des sog. Schleppnetzantrags in der Kammerverhandlung beantragt der Kläger zuletzt:
19 
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.01.2014 nicht beendet wird.
20 
2. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Pharmareferent weiter zu beschäftigen.
21 
Die Beklagte beantragt:
22 
1. Die Klage wird abgewiesen.
23 
2. Hilfsweise: Das Arbeitsverhältnis wird gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
24 
Der Kläger beantragt,
25 
den Auflösungsantrag zurückzuweisen.
26 
Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe mit der in seiner E-Mail vom 14.11.2013 enthaltenen Aussage "Der Wahrheitsgehalt meiner Worte bleibt bestehen" noch einmal folgende Aussagen bekräftigt:
27 
- Die Beklagte mache unsinnige, widersprüchliche und nicht erfüllbare Arbeitsanweisungen, die ihn krank gemacht haben;
28 
- das derzeitige Controlling im Außendienst sei überzogen und habe destruktive Auswirkungen auf die Mitarbeiter;
29 
- die Beklagte sei „unmenschlich" und müsse wieder menschlich werden, damit alle wieder Erfolg haben könnten.
30 
Der Kläger beleidige hiermit die Beklagte und ihre Repräsentanten und verstoße in erheblicher Weise gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen der Beklagten. Es sei der Beklagten daher nicht zuzumuten, den Kläger über den Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte damit rechnen müsse, dass der Kläger auch in Zukunft in gleicher Weise seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzen wird. Der Kläger zeige keine Einsicht.
31 
Hilfsweise sei dem Antrag auf Auflösung gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG stattzugeben, da eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht mehr zu erwarten sei. Die grobe Beleidigung der Beklagten durch den Kläger zerstöre die für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensgrundlage und mache eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit unmöglich.
32 
Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf den Inhalt der Akte, namentlich auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf den Inhalt der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
33 
Die zulässige Klage ist nur in Bezug auf die Kündigungsschutzklage des Klägers begründet. Der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers ist ebenso unbegründet wie der Auflösungsantrag der Beklagten.
34 
1. Die Kündigungsschutzklage des Klägers ist begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wurde durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.01.2014 nicht beendet.
35 
a. Die Kündigung gilt nicht bereits nach §§ 4 Satz 1, 7 KSchG als rechtswirksam, da der Kläger mit seiner bei Gericht am 12.02.2014 eingegangenen Klage die Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt hat, die mit Zugang der Kündigung am 29.01.2014 anlief. Dabei richtet sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage gegen die richtige Beklagte. Auch wenn zu einem Zeitpunkt nach Klageerhebung ein Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die X-GmbH stattgefunden hat, lässt dies die Passivlegitimation der Beklagten als bisherige Betriebsinhaberin für die Kündigungsschutzklage unberührt (s. nur ErfK/Preis, 14. Aufl. 2014, § 613a BGB Rn. 174 m. w. N. auch zur Rspr.).
36 
b. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet gemäß §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, da im maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung am 29.01.2014 das bereits 1995 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien länger als sechs Monate bestand und die Beklagte unstreitig in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit (ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Angestellten) beschäftigte.
37 
c. Die verhaltensbedingte Kündigung vom 29.01.2014 ist unwirksam, da sie nicht gemäß § 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist.
38 
aa. Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht – in der Regel (aber nicht zwingend) schuldhaft – erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (s. nur BAG 13.12.2007 – 2 AZR 818/06, NZA 2008, 589, 592 mit zahlr. w. N.). Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt dabei das Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken (BAG 31.05.2007 – 2 AZR 200/06, NZA 2007, 922; 12.01.2006 – 2 AZR 179/05, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54). Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde auch zukünftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Diese dient der Objektivierung der negativen Prognose. Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen.
39 
bb. Soweit nach der vorstehenden Maßgabe für die soziale Rechtfertigung der verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung der Beklagten also zunächst eine Vertragspflichtverletzung durch den Kläger erforderlich ist, sind speziell zu dem vorliegend von der Beklagten geltend gemachten Kündigungsgrund der groben Beleidigung bzw. der ehrverletzenden Äußerungen durch den Kläger folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
40 
Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den/die Betroffenen bedeuten, können einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) darstellen und sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen (BAG 10.12.2009 – 2 AZR 534/08, NZA 2010, 698, 699). Sie können daher – je nach den Umständen des Einzelfalls – auch eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung begründen (HaKo/Fiebig/Zimmermann, KSchR, 4. Aufl. 2012, § 1 Rn. 421). Entsprechendes gilt für bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen, etwa wenn sie den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen. Der Arbeitnehmer kann sich dafür nicht auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen. Dieses Grundrecht schützt weder Formalbeleidigungen und Schmähungen, noch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen. Es ist nicht schrankenlos gewährleistet. Die Meinungsfreiheit wird insbesondere durch das Recht der persönlichen Ehre gemäß Art. 5 Abs. 2 GG beschränkt und muss mit diesem in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht werden. Zwar können Arbeitnehmer unternehmensöffentlich Kritik am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich ggf. auch überspitzt oder polemisch äußern. Im groben Maß unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen. Schon die erstmalige Ehrverletzung kann kündigungsrelevant sein und wiegt umso schwerer, je überlegter sie erfolgte (BAG 10.12.2009 – 2 AZR 534/08, NZA 2010, 698, 699 m. w. N.).
41 
Bei der rechtlichen Würdigung sind allerdings die Umstände zu berücksichtigen, unter denen diffamierende oder ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte und/oder Kollegen gefallen sind. Geschah dies in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen, vermögen sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen (BAG 10.10.2002 – 2 AZR 418/01, DB 2003, 1797). Der Arbeitnehmer darf anlässlich solcher Gespräche regelmäßig darauf vertrauen, seine Äußerungen würden nicht nach außen getragen. Er muss nicht damit rechnen, durch sie werde der Betriebsfrieden gestört und das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber belastet. Vertrauliche Äußerungen unterfallen dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG). Die vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre ist Ausdruck der Persönlichkeit und grundrechtlich gewährleistet. Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts nicht schutzwürdig wären, genießen in Vertraulichkeitsbeziehungen als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht (vgl. BVerfG 27.07.2009 – 2 BvR 2186/07, juris; 23.11.2006 – 1 BvR 285/06, NJW 2007, 1194). Hebt der Gesprächspartner später gegen den Willen des sich negativ äußernden Arbeitnehmers die Vertraulichkeit auf, geht dies arbeitsrechtlich nicht zu dessen Lasten. Den Schutz der Privatsphäre und Meinungsfreiheit kann wiederum derjenige Arbeitnehmer nicht für sich in Anspruch nehmen, der selbst die Vertraulichkeit der Situation aufhebt. Dann ist die Gelegenheit für Dritte, seine Äußerungen wahrzunehmen, ihm zuzuordnen. Dies gilt insbesondere, wenn eine ehrverletzende Erklärung an eine – vermeintliche – Vertrauensperson gerichtet wird, um mittelbar den Dritten zu treffen (vgl. BAG 10.10.2002 – 2 AZR 418/01, DB 2003, 1797; 17.02.2000 – 2 AZR 927/98, juris).
42 
cc. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat der Kläger nach Ansicht der Kammer durch die Äußerungen in seiner E-Mail vom 14.11.2013 bereits seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht verletzt. Es ist namentlich kein Verstoß des Klägers gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) ersichtlich. Die Beklagte meint, der Kläger habe mit der Aussage in seiner E-Mail vom 14.11.2013, der Wahrheitsgehalt seiner Worte bleibe bestehen, seine früheren Aussagen noch einmal wiederholt und mithin behauptet,
43 
-die Beklagte mache unsinnige, widersprüchliche und nicht erfüllbare Arbeitsanweisungen, die den Kläger krank machen würden,
44 
-das derzeitige Controlling im Außendienst sei überzogen und habe destruktive Auswirkungen auf die Mitarbeiter und
45 
-die Beklagte sei „unmenschlich“ und müsse wieder menschlich werden, damit alle wieder Erfolg haben könnten.
46 
Dieser Interpretation der Beklagten folgt die Kammer nicht. Die Auslegung des Satzes „Der Wahrheitsgehalt meiner Worte bleibt bestehen“ durch die Beklagte missachtet den unmittelbaren Bezug dieser Aussage zu den folgenden Sätzen. Die Aussage des Klägers, der Wahrheitsgehalt seiner Worte bleibe bestehen, kann nicht losgelöst von ihrem Kontext interpretiert werden.
47 
Unmittelbar im Anschluss an die Aussage, der Wahrheitsgehalt seiner Worte bleibe bestehen, führt der Kläger wörtlich aus:
48 
„Ich unterstelle nichts und ich lüge nicht. Wir selbst ist seit Oktober ohne vorherige Benachrichtigung und ohne ersichtlichen Grund, der Intranet Zugang […] gesperrt werden."
49 
Diese beiden Sätze beziehen sich ausschließlich auf eine Meinungsverschiedenheit über die Sperrung des Intranetzugangs des Klägers. Es ist daher davon auszugehen, dass auch der unmittelbar diesen Sätzen vorangestellte Satz, der mit den nachfolgenden Sätzen einen eigenen Absatz, also eine Sinneinheit, bildet, sich ausschließlich auf die Sperrung des Intranetzugangs bezieht.
50 
Die Interpretation der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks der E-Mail des Klägers nicht überzeugend. Diese E-Mail macht insgesamt einen vermittelnden Eindruck. Der Kläger bezieht keineswegs einseitig Position im Sinne einer eigenen subjektiven Wahrnehmung, sondern unternimmt den Versuch, sich zu erklären und entschuldigt sich sogar ausdrücklich. Soweit die Beklagte in der Kammerverhandlung argumentiert hat, schon aus dem Eingangssatz, in welchem der Kläger auf eine angemessene Arbeitssituation rekurriere, ergebe sich die Intention des Klägers, der Beklagten weiterhin Vorwürfe zu machen, folgt dem die Kammer nicht. Hiermit überinterpretiert sie einzelne Aussagen der insgesamt vermittelnden und ersichtlich um eine förderliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bemühten Ausführungen des Klägers.
51 
Abgesehen von dem konkreten Aussagegehalt des Satzes, der Wahrheitsgehalt der Worte des Klägers bleibe bestehen, ist maßgebend zu berücksichtigen, dass die E-Mail vom 14.11.2013 – anders als die abgemahnten E-Mails – nicht an einen größeren Adressatenkreis gesendet wurde, sondern ausschließlich an den Personalleiter der Beklagten H.. Unabhängig davon, ob der Kläger zu Recht oder zu Unrecht davon ausgehen durfte, in der Vergangenheit zu dem Personalleiter H. ein besonderes persönliches Verhältnis aufgebaut zu haben, nimmt der Personalleiter eines Unternehmens eine Position ein, die ihn grundsätzlich zum Ansprechpartner für die im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter für besondere persönliche Anliegen macht. Die in der E-Mail des Klägers vom 14.11.2013 geäußerten Punkte dürften ohne weiteres als besondere persönliche Anliegen qualifiziert werden können, die es für die Mitarbeiter eines Unternehmens rechtfertigen, sich unmittelbar an den Personalleiter zu werden. Dies gilt umso mehr, als der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers als möglicher vorrangiger Ansprechpartner an den vom Kläger angesprochenen Vorfällen beteiligt war und daher ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass sich der Kläger unmittelbar an den Personalleiter H. wandte. Dieser Schutz der Vertraulichkeit der E-Mail des Klägers an den Personalleiter H. geht nach der Ansicht der Kammer so weit, dass selbst wenn man der Aussage des Klägers den von der Beklagten behaupteten Inhalt beimessen wollte, erhebliche Zweifel bestünden, ob diese in einer persönlichen E-Mail an den Personalleiter als Vertrauensperson getätigten Aussagen eine Kündigung rechtfertigen könnten. Denn der Schutz der Ehre der Beklagten und ihrer Mitarbeiter dürfte aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses eines Personalleiters zu den Mitarbeitern eines Unternehmens im konkreten Einzelfall hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG und seiner Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zurückstehen müssen.
52 
c. Nach alldem hat der Kläger mit seiner E-Mail vom 14.11.2013 bzw. den darin enthaltenen Aussagen seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht verletzt. Der Kündigungsschutzklage war mithin stattzugeben.
53 
2. Der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers ist jedoch unbegründet. Der Antrag des Klägers hat bereits deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger nach seinem eigenen Vortrag zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten steht, sondern sein Arbeitsverhältnis nach § 613a Abs. 1 BGB auf eine andere Gesellschaft, die X-GmbH, übergegangen ist. Macht ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gemäß § 613a Abs. 1 BGB auf den Betriebserwerber übergegangen ist, seine tatsächliche Beschäftigung geltend, so ist eine hierauf gerichtete Klage gegen den Betriebserwerber zu richten. Dies gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Klage vor dem Betriebsübergang rechtshängig gemacht worden ist (s. nur LAG Düsseldorf 12.03.2001 – 5 Sa 230/00, juris; vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg 19.07.2007 – 18 Sa 1721/06, juris und zum Wiedereinstellungsanspruch auch LAG Hamm 04.04.2000 – 4 Sa 1220/99, juris m. w. N.).
54 
Zur Begründung der vom Kläger angenommenen Passivlegitimation der Beklagten für den Weiterbeschäftigungsantrag kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass ein Urteil im vorliegenden Rechtsstreit auf der Beklagtenseite auch für und gegen seine neue Arbeitgeberin wirken würde. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus einer analogen Anwendung der §§ 265, 325 ZPO. Zwar geht das BAG davon aus, dass der Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis vor einem Betriebsübergang gekündigt hat, für die gerichtliche Klärung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung auch nach dem Betriebsübergang passiv legitimiert bleibt, da auf den Betriebsübergang während des Prozesses die §§ 265, 325 ZPO entsprechende Anwendung finden (BAG 24.05.2005 – 8 AZR 246/04, NZA 2005, 1178, 1181 m. w. N.). Doch ist diese Rechtsprechung nach Ansicht der Kammer auf die Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruchs nicht übertragbar.
55 
Denn vorliegend geht es mit dem Weiterbeschäftigungsantrag – anders als bei einer Kündigungsschutzklage – nicht um die punktuelle Feststellung der Wirksamkeit einer vom Betriebsveräußerer vor Betriebsübergang ausgesprochenen Kündigung, deren Rechtmäßigkeit sich zum Zeitpunkt ihres Zugangs (vor Betriebsübergang) beurteilt, sondern allein um einen zukunftsgerichteten Anspruch gegenüber einem neuen Arbeitgeber (nach Betriebsübergang ohne jeglichen Bezug zum Betriebsveräußerer). Ein Betriebserwerber wird insgesamt neuer Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Auf die Zukunft gerichtete Ansprüche eines Arbeitnehmers, die sich aus dem übergegangenen Arbeitsverhältnis ergeben, können nur vom Betriebserwerber erfüllt werden (ebenso LAG Berlin-Brandenburg 19.07.2007 – 18 Sa 1721/06, juris Rn. 45 und LAG Düsseldorf 12.03.2001 – 5 Sa 230/00, juris Rn. 55). Einem Arbeitnehmer ist es auch ohne Weiteres möglich und zumutbar, nach Kenntnis von einem Betriebsübergang zu entscheiden, ob er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen oder das Arbeitsverhältnis beim Erwerber fortsetzen will. Im letzteren Fall ist er dann aber auch gehalten, seine Ansprüche für die Zeit nach dem Betriebsübergang, wie etwa auch die (Weiter-)Beschäftigung, gegenüber dem Betriebserwerber geltend zu machen. Das gilt umso mehr, als letztlich nur der Betriebserwerber in der Lage ist, rechtlich relevante Einwendungen gegen die (ausnahmsweise) Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung vorzubringen. Ein Grund für die analoge Anwendung der §§ 265, 325 ZPO liegt für diese Konstellationen mithin nicht vor (so wohl auch ErfK/Preis, 14. Aufl. 2014, § 613a BGB Rn. 180 a. E.).
56 
3. Schließlich war der Auflösungsantrag der Beklagten zurückzuweisen. Dabei spricht nach Ansicht der Kammer bereits sehr viel dafür, dass die Beklagte in der vorliegenden Konstellation, in der der Betriebsübergang vor einem möglichen Auflösungszeitpunkt erfolgt ist, zur Stellung des Auflösungsantrags nicht aktivlegitimiert ist (vgl. die vorstehenden Ausführungen und BAG 24.05.2005 – 8 AZR 246/04, NZA 2005, 1178, 1181; 20.03.1997 – 8 AZR 769/95, NZA 1997, 937, 939; s. auch APS/Steffan, 4. Aufl. 2012, § 613a BGB Rn. 255). Eine Entscheidung über diese Rechtsfrage ist indes nicht veranlasst, weil selbst bei unterstellter Aktivlegitimation der Beklagten ein Auflösungsantrag unbegründet wäre. Denn Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien (bzw. zwischen dem Kläger und der Betriebserwerberin) nicht erwarten lassen, sind auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten nicht ersichtlich.
57 
a. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG hat ein Gericht nach – wie im Streitfall – erfolgreicher Kündigungsschutzklage auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Kündigungsschutzgesetz die Auflösung des Arbeitsverhältnisses trotz Sozialwidrigkeit der Kündigung nur ausnahmsweise zulässt. Es ist nach seiner Konzeption ein Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz. Deshalb sind an die Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu stellen (BAG 24.03.2011 – 2 AZR 674/09, NZA-RR 2012, 243, 244 mit zahlr. w. N.). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist derjenige der letzten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (BAG 08.10.2009 – 2 AZR 682/08, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 65). Von diesem Standpunkt aus ist zu fragen, ob in der Zukunft eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zu erwarten ist (BAG 10.07.2008 – 2 AZR 1111/06, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 181).
58 
Auflösungsgründe i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG können solche Umstände sein, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, die Wertung seiner Persönlichkeit, seiner Leistung oder seiner Eignung für die ihm gestellten Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. Die Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern nicht erwarten lassen, müssen nicht im Verhalten, insbesondere nicht im schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Entscheidend ist, ob die objektive Lage die Besorgnis rechtfertigt, dass die weitere gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer gefährdet ist (BAG 24.03.2011 – 2 AZR 674/09, NZA-RR 2012, 243, 244 m. w. N.). In diesem Sinne als Auflösungsgrund geeignet sind etwa Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen (BAG 09.09.2010 – 2 AZR 482/09, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 64).
59 
b. Gemessen hieran hat die Beklagte keine Umstände vorgetragen, die an einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit in der Zukunft zweifeln lassen. Die Beklagte begründet ihren Auflösungsantrag schriftsätzlich zunächst ausschließlich mit „der groben Beleidigung“ der Beklagten durch den Kläger. Soweit die Beklagte sich hierbei die E-Mail des Klägers vom 14.11.2013 bezieht, sei auf die vorstehenden Ausführungen unter 1.c.cc. verwiesen. Die Kammer kann in den Aussagen des Klägers keine groben Beleidigungen nach dem Verständnis der Beklagten erblicken. Soweit die Beklagte auf die bereits abgemahnten Vorfälle Bezug nehmen sollte, hat sie mit ihren Abmahnungen selbst dokumentiert, dass keine ernsthaften Zweifel an einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit in der Zukunft bestehen. Insofern hat sich – zumindest soweit für das Gericht ersichtlich – auch im Verlauf des Rechtsstreits nichts verändert. Insbesondere sind der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter auch im Laufe des Rechtsstreits nicht unsachlich geworden und haben keine Beleidigungen, sonstigen ehrverletzenden Äußerungen oder persönliche Angriffe gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen ausgesprochen. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Beklagten noch im Kammertermin versucht hat, den Auflösungsantrag mit dem Bestehen weiterer, der Kammer im Detail unbekannter Gerichtsverfahren zwischen den Parteien (bzw. zwischen dem Kläger und der Betriebserwerberin) zu begründen, ist zumindest auf der Grundlage des insofern rudimentären Vortrags der Beklagten nicht ersichtlich, wie sich hieraus Gründe ergeben sollen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien in Frage stellen könnten.
II.
60 
1. Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts folgt dem Grunde nach aus § 61 Abs. 1 ArbGG und entspricht in der Höhe einem Bruttoquartalsentgelt des Klägers auf Basis eines Bruttomonatsentgelts von EUR 4.089,00 für den Bestandsschutzantrag und einem weiteren Bruttomonatsentgelt für den Weiterbeschäftigungsantrag. Der Auflösungsantrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (HaKo/Fiebig/Gallner, KSchR, 4. Aufl. 2012, § 9 Rn. 105).
61 
2. Die Kostentragungspflicht der Parteien ergibt sich gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 495, 91, ZPO aus dem Maß des jeweiligen Unterliegens bzw. Obsiegens unter Berücksichtigung des Auflösungsantrags (zur Berücksichtigung des Auflösungsantrags bei der Kostenverteilung s. nur HaKo/Fiebig/Gallner, KSchR, 4. Aufl. 2012, § 9 Rn. 101 m. w. N. auch zur Rspr.).
62 
3. Die Berufung war nicht gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, da sie bereits in Bezug auf den Bestandsschutzantrag nach § 64 Abs. 2 lit. c) ArbGG eingelegt werden kann und im Übrigen kein Zulassungsgrund vorliegt.

Gründe

 
I.
33 
Die zulässige Klage ist nur in Bezug auf die Kündigungsschutzklage des Klägers begründet. Der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers ist ebenso unbegründet wie der Auflösungsantrag der Beklagten.
34 
1. Die Kündigungsschutzklage des Klägers ist begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wurde durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.01.2014 nicht beendet.
35 
a. Die Kündigung gilt nicht bereits nach §§ 4 Satz 1, 7 KSchG als rechtswirksam, da der Kläger mit seiner bei Gericht am 12.02.2014 eingegangenen Klage die Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt hat, die mit Zugang der Kündigung am 29.01.2014 anlief. Dabei richtet sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage gegen die richtige Beklagte. Auch wenn zu einem Zeitpunkt nach Klageerhebung ein Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die X-GmbH stattgefunden hat, lässt dies die Passivlegitimation der Beklagten als bisherige Betriebsinhaberin für die Kündigungsschutzklage unberührt (s. nur ErfK/Preis, 14. Aufl. 2014, § 613a BGB Rn. 174 m. w. N. auch zur Rspr.).
36 
b. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet gemäß §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, da im maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung am 29.01.2014 das bereits 1995 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien länger als sechs Monate bestand und die Beklagte unstreitig in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit (ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Angestellten) beschäftigte.
37 
c. Die verhaltensbedingte Kündigung vom 29.01.2014 ist unwirksam, da sie nicht gemäß § 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist.
38 
aa. Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht – in der Regel (aber nicht zwingend) schuldhaft – erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (s. nur BAG 13.12.2007 – 2 AZR 818/06, NZA 2008, 589, 592 mit zahlr. w. N.). Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt dabei das Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken (BAG 31.05.2007 – 2 AZR 200/06, NZA 2007, 922; 12.01.2006 – 2 AZR 179/05, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54). Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde auch zukünftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Diese dient der Objektivierung der negativen Prognose. Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen.
39 
bb. Soweit nach der vorstehenden Maßgabe für die soziale Rechtfertigung der verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung der Beklagten also zunächst eine Vertragspflichtverletzung durch den Kläger erforderlich ist, sind speziell zu dem vorliegend von der Beklagten geltend gemachten Kündigungsgrund der groben Beleidigung bzw. der ehrverletzenden Äußerungen durch den Kläger folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
40 
Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den/die Betroffenen bedeuten, können einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) darstellen und sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen (BAG 10.12.2009 – 2 AZR 534/08, NZA 2010, 698, 699). Sie können daher – je nach den Umständen des Einzelfalls – auch eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung begründen (HaKo/Fiebig/Zimmermann, KSchR, 4. Aufl. 2012, § 1 Rn. 421). Entsprechendes gilt für bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen, etwa wenn sie den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen. Der Arbeitnehmer kann sich dafür nicht auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen. Dieses Grundrecht schützt weder Formalbeleidigungen und Schmähungen, noch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen. Es ist nicht schrankenlos gewährleistet. Die Meinungsfreiheit wird insbesondere durch das Recht der persönlichen Ehre gemäß Art. 5 Abs. 2 GG beschränkt und muss mit diesem in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht werden. Zwar können Arbeitnehmer unternehmensöffentlich Kritik am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich ggf. auch überspitzt oder polemisch äußern. Im groben Maß unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen. Schon die erstmalige Ehrverletzung kann kündigungsrelevant sein und wiegt umso schwerer, je überlegter sie erfolgte (BAG 10.12.2009 – 2 AZR 534/08, NZA 2010, 698, 699 m. w. N.).
41 
Bei der rechtlichen Würdigung sind allerdings die Umstände zu berücksichtigen, unter denen diffamierende oder ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte und/oder Kollegen gefallen sind. Geschah dies in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen, vermögen sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen (BAG 10.10.2002 – 2 AZR 418/01, DB 2003, 1797). Der Arbeitnehmer darf anlässlich solcher Gespräche regelmäßig darauf vertrauen, seine Äußerungen würden nicht nach außen getragen. Er muss nicht damit rechnen, durch sie werde der Betriebsfrieden gestört und das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber belastet. Vertrauliche Äußerungen unterfallen dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG). Die vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre ist Ausdruck der Persönlichkeit und grundrechtlich gewährleistet. Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts nicht schutzwürdig wären, genießen in Vertraulichkeitsbeziehungen als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht (vgl. BVerfG 27.07.2009 – 2 BvR 2186/07, juris; 23.11.2006 – 1 BvR 285/06, NJW 2007, 1194). Hebt der Gesprächspartner später gegen den Willen des sich negativ äußernden Arbeitnehmers die Vertraulichkeit auf, geht dies arbeitsrechtlich nicht zu dessen Lasten. Den Schutz der Privatsphäre und Meinungsfreiheit kann wiederum derjenige Arbeitnehmer nicht für sich in Anspruch nehmen, der selbst die Vertraulichkeit der Situation aufhebt. Dann ist die Gelegenheit für Dritte, seine Äußerungen wahrzunehmen, ihm zuzuordnen. Dies gilt insbesondere, wenn eine ehrverletzende Erklärung an eine – vermeintliche – Vertrauensperson gerichtet wird, um mittelbar den Dritten zu treffen (vgl. BAG 10.10.2002 – 2 AZR 418/01, DB 2003, 1797; 17.02.2000 – 2 AZR 927/98, juris).
42 
cc. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat der Kläger nach Ansicht der Kammer durch die Äußerungen in seiner E-Mail vom 14.11.2013 bereits seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht verletzt. Es ist namentlich kein Verstoß des Klägers gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) ersichtlich. Die Beklagte meint, der Kläger habe mit der Aussage in seiner E-Mail vom 14.11.2013, der Wahrheitsgehalt seiner Worte bleibe bestehen, seine früheren Aussagen noch einmal wiederholt und mithin behauptet,
43 
-die Beklagte mache unsinnige, widersprüchliche und nicht erfüllbare Arbeitsanweisungen, die den Kläger krank machen würden,
44 
-das derzeitige Controlling im Außendienst sei überzogen und habe destruktive Auswirkungen auf die Mitarbeiter und
45 
-die Beklagte sei „unmenschlich“ und müsse wieder menschlich werden, damit alle wieder Erfolg haben könnten.
46 
Dieser Interpretation der Beklagten folgt die Kammer nicht. Die Auslegung des Satzes „Der Wahrheitsgehalt meiner Worte bleibt bestehen“ durch die Beklagte missachtet den unmittelbaren Bezug dieser Aussage zu den folgenden Sätzen. Die Aussage des Klägers, der Wahrheitsgehalt seiner Worte bleibe bestehen, kann nicht losgelöst von ihrem Kontext interpretiert werden.
47 
Unmittelbar im Anschluss an die Aussage, der Wahrheitsgehalt seiner Worte bleibe bestehen, führt der Kläger wörtlich aus:
48 
„Ich unterstelle nichts und ich lüge nicht. Wir selbst ist seit Oktober ohne vorherige Benachrichtigung und ohne ersichtlichen Grund, der Intranet Zugang […] gesperrt werden."
49 
Diese beiden Sätze beziehen sich ausschließlich auf eine Meinungsverschiedenheit über die Sperrung des Intranetzugangs des Klägers. Es ist daher davon auszugehen, dass auch der unmittelbar diesen Sätzen vorangestellte Satz, der mit den nachfolgenden Sätzen einen eigenen Absatz, also eine Sinneinheit, bildet, sich ausschließlich auf die Sperrung des Intranetzugangs bezieht.
50 
Die Interpretation der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks der E-Mail des Klägers nicht überzeugend. Diese E-Mail macht insgesamt einen vermittelnden Eindruck. Der Kläger bezieht keineswegs einseitig Position im Sinne einer eigenen subjektiven Wahrnehmung, sondern unternimmt den Versuch, sich zu erklären und entschuldigt sich sogar ausdrücklich. Soweit die Beklagte in der Kammerverhandlung argumentiert hat, schon aus dem Eingangssatz, in welchem der Kläger auf eine angemessene Arbeitssituation rekurriere, ergebe sich die Intention des Klägers, der Beklagten weiterhin Vorwürfe zu machen, folgt dem die Kammer nicht. Hiermit überinterpretiert sie einzelne Aussagen der insgesamt vermittelnden und ersichtlich um eine förderliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bemühten Ausführungen des Klägers.
51 
Abgesehen von dem konkreten Aussagegehalt des Satzes, der Wahrheitsgehalt der Worte des Klägers bleibe bestehen, ist maßgebend zu berücksichtigen, dass die E-Mail vom 14.11.2013 – anders als die abgemahnten E-Mails – nicht an einen größeren Adressatenkreis gesendet wurde, sondern ausschließlich an den Personalleiter der Beklagten H.. Unabhängig davon, ob der Kläger zu Recht oder zu Unrecht davon ausgehen durfte, in der Vergangenheit zu dem Personalleiter H. ein besonderes persönliches Verhältnis aufgebaut zu haben, nimmt der Personalleiter eines Unternehmens eine Position ein, die ihn grundsätzlich zum Ansprechpartner für die im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter für besondere persönliche Anliegen macht. Die in der E-Mail des Klägers vom 14.11.2013 geäußerten Punkte dürften ohne weiteres als besondere persönliche Anliegen qualifiziert werden können, die es für die Mitarbeiter eines Unternehmens rechtfertigen, sich unmittelbar an den Personalleiter zu werden. Dies gilt umso mehr, als der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers als möglicher vorrangiger Ansprechpartner an den vom Kläger angesprochenen Vorfällen beteiligt war und daher ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass sich der Kläger unmittelbar an den Personalleiter H. wandte. Dieser Schutz der Vertraulichkeit der E-Mail des Klägers an den Personalleiter H. geht nach der Ansicht der Kammer so weit, dass selbst wenn man der Aussage des Klägers den von der Beklagten behaupteten Inhalt beimessen wollte, erhebliche Zweifel bestünden, ob diese in einer persönlichen E-Mail an den Personalleiter als Vertrauensperson getätigten Aussagen eine Kündigung rechtfertigen könnten. Denn der Schutz der Ehre der Beklagten und ihrer Mitarbeiter dürfte aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses eines Personalleiters zu den Mitarbeitern eines Unternehmens im konkreten Einzelfall hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG und seiner Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zurückstehen müssen.
52 
c. Nach alldem hat der Kläger mit seiner E-Mail vom 14.11.2013 bzw. den darin enthaltenen Aussagen seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht verletzt. Der Kündigungsschutzklage war mithin stattzugeben.
53 
2. Der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers ist jedoch unbegründet. Der Antrag des Klägers hat bereits deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger nach seinem eigenen Vortrag zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten steht, sondern sein Arbeitsverhältnis nach § 613a Abs. 1 BGB auf eine andere Gesellschaft, die X-GmbH, übergegangen ist. Macht ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gemäß § 613a Abs. 1 BGB auf den Betriebserwerber übergegangen ist, seine tatsächliche Beschäftigung geltend, so ist eine hierauf gerichtete Klage gegen den Betriebserwerber zu richten. Dies gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Klage vor dem Betriebsübergang rechtshängig gemacht worden ist (s. nur LAG Düsseldorf 12.03.2001 – 5 Sa 230/00, juris; vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg 19.07.2007 – 18 Sa 1721/06, juris und zum Wiedereinstellungsanspruch auch LAG Hamm 04.04.2000 – 4 Sa 1220/99, juris m. w. N.).
54 
Zur Begründung der vom Kläger angenommenen Passivlegitimation der Beklagten für den Weiterbeschäftigungsantrag kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass ein Urteil im vorliegenden Rechtsstreit auf der Beklagtenseite auch für und gegen seine neue Arbeitgeberin wirken würde. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus einer analogen Anwendung der §§ 265, 325 ZPO. Zwar geht das BAG davon aus, dass der Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis vor einem Betriebsübergang gekündigt hat, für die gerichtliche Klärung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung auch nach dem Betriebsübergang passiv legitimiert bleibt, da auf den Betriebsübergang während des Prozesses die §§ 265, 325 ZPO entsprechende Anwendung finden (BAG 24.05.2005 – 8 AZR 246/04, NZA 2005, 1178, 1181 m. w. N.). Doch ist diese Rechtsprechung nach Ansicht der Kammer auf die Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruchs nicht übertragbar.
55 
Denn vorliegend geht es mit dem Weiterbeschäftigungsantrag – anders als bei einer Kündigungsschutzklage – nicht um die punktuelle Feststellung der Wirksamkeit einer vom Betriebsveräußerer vor Betriebsübergang ausgesprochenen Kündigung, deren Rechtmäßigkeit sich zum Zeitpunkt ihres Zugangs (vor Betriebsübergang) beurteilt, sondern allein um einen zukunftsgerichteten Anspruch gegenüber einem neuen Arbeitgeber (nach Betriebsübergang ohne jeglichen Bezug zum Betriebsveräußerer). Ein Betriebserwerber wird insgesamt neuer Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Auf die Zukunft gerichtete Ansprüche eines Arbeitnehmers, die sich aus dem übergegangenen Arbeitsverhältnis ergeben, können nur vom Betriebserwerber erfüllt werden (ebenso LAG Berlin-Brandenburg 19.07.2007 – 18 Sa 1721/06, juris Rn. 45 und LAG Düsseldorf 12.03.2001 – 5 Sa 230/00, juris Rn. 55). Einem Arbeitnehmer ist es auch ohne Weiteres möglich und zumutbar, nach Kenntnis von einem Betriebsübergang zu entscheiden, ob er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen oder das Arbeitsverhältnis beim Erwerber fortsetzen will. Im letzteren Fall ist er dann aber auch gehalten, seine Ansprüche für die Zeit nach dem Betriebsübergang, wie etwa auch die (Weiter-)Beschäftigung, gegenüber dem Betriebserwerber geltend zu machen. Das gilt umso mehr, als letztlich nur der Betriebserwerber in der Lage ist, rechtlich relevante Einwendungen gegen die (ausnahmsweise) Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung vorzubringen. Ein Grund für die analoge Anwendung der §§ 265, 325 ZPO liegt für diese Konstellationen mithin nicht vor (so wohl auch ErfK/Preis, 14. Aufl. 2014, § 613a BGB Rn. 180 a. E.).
56 
3. Schließlich war der Auflösungsantrag der Beklagten zurückzuweisen. Dabei spricht nach Ansicht der Kammer bereits sehr viel dafür, dass die Beklagte in der vorliegenden Konstellation, in der der Betriebsübergang vor einem möglichen Auflösungszeitpunkt erfolgt ist, zur Stellung des Auflösungsantrags nicht aktivlegitimiert ist (vgl. die vorstehenden Ausführungen und BAG 24.05.2005 – 8 AZR 246/04, NZA 2005, 1178, 1181; 20.03.1997 – 8 AZR 769/95, NZA 1997, 937, 939; s. auch APS/Steffan, 4. Aufl. 2012, § 613a BGB Rn. 255). Eine Entscheidung über diese Rechtsfrage ist indes nicht veranlasst, weil selbst bei unterstellter Aktivlegitimation der Beklagten ein Auflösungsantrag unbegründet wäre. Denn Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien (bzw. zwischen dem Kläger und der Betriebserwerberin) nicht erwarten lassen, sind auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten nicht ersichtlich.
57 
a. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG hat ein Gericht nach – wie im Streitfall – erfolgreicher Kündigungsschutzklage auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Kündigungsschutzgesetz die Auflösung des Arbeitsverhältnisses trotz Sozialwidrigkeit der Kündigung nur ausnahmsweise zulässt. Es ist nach seiner Konzeption ein Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz. Deshalb sind an die Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu stellen (BAG 24.03.2011 – 2 AZR 674/09, NZA-RR 2012, 243, 244 mit zahlr. w. N.). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist derjenige der letzten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (BAG 08.10.2009 – 2 AZR 682/08, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 65). Von diesem Standpunkt aus ist zu fragen, ob in der Zukunft eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zu erwarten ist (BAG 10.07.2008 – 2 AZR 1111/06, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 181).
58 
Auflösungsgründe i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG können solche Umstände sein, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, die Wertung seiner Persönlichkeit, seiner Leistung oder seiner Eignung für die ihm gestellten Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. Die Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern nicht erwarten lassen, müssen nicht im Verhalten, insbesondere nicht im schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Entscheidend ist, ob die objektive Lage die Besorgnis rechtfertigt, dass die weitere gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer gefährdet ist (BAG 24.03.2011 – 2 AZR 674/09, NZA-RR 2012, 243, 244 m. w. N.). In diesem Sinne als Auflösungsgrund geeignet sind etwa Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen (BAG 09.09.2010 – 2 AZR 482/09, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 64).
59 
b. Gemessen hieran hat die Beklagte keine Umstände vorgetragen, die an einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit in der Zukunft zweifeln lassen. Die Beklagte begründet ihren Auflösungsantrag schriftsätzlich zunächst ausschließlich mit „der groben Beleidigung“ der Beklagten durch den Kläger. Soweit die Beklagte sich hierbei die E-Mail des Klägers vom 14.11.2013 bezieht, sei auf die vorstehenden Ausführungen unter 1.c.cc. verwiesen. Die Kammer kann in den Aussagen des Klägers keine groben Beleidigungen nach dem Verständnis der Beklagten erblicken. Soweit die Beklagte auf die bereits abgemahnten Vorfälle Bezug nehmen sollte, hat sie mit ihren Abmahnungen selbst dokumentiert, dass keine ernsthaften Zweifel an einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit in der Zukunft bestehen. Insofern hat sich – zumindest soweit für das Gericht ersichtlich – auch im Verlauf des Rechtsstreits nichts verändert. Insbesondere sind der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter auch im Laufe des Rechtsstreits nicht unsachlich geworden und haben keine Beleidigungen, sonstigen ehrverletzenden Äußerungen oder persönliche Angriffe gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen ausgesprochen. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Beklagten noch im Kammertermin versucht hat, den Auflösungsantrag mit dem Bestehen weiterer, der Kammer im Detail unbekannter Gerichtsverfahren zwischen den Parteien (bzw. zwischen dem Kläger und der Betriebserwerberin) zu begründen, ist zumindest auf der Grundlage des insofern rudimentären Vortrags der Beklagten nicht ersichtlich, wie sich hieraus Gründe ergeben sollen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien in Frage stellen könnten.
II.
60 
1. Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts folgt dem Grunde nach aus § 61 Abs. 1 ArbGG und entspricht in der Höhe einem Bruttoquartalsentgelt des Klägers auf Basis eines Bruttomonatsentgelts von EUR 4.089,00 für den Bestandsschutzantrag und einem weiteren Bruttomonatsentgelt für den Weiterbeschäftigungsantrag. Der Auflösungsantrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (HaKo/Fiebig/Gallner, KSchR, 4. Aufl. 2012, § 9 Rn. 105).
61 
2. Die Kostentragungspflicht der Parteien ergibt sich gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 495, 91, ZPO aus dem Maß des jeweiligen Unterliegens bzw. Obsiegens unter Berücksichtigung des Auflösungsantrags (zur Berücksichtigung des Auflösungsantrags bei der Kostenverteilung s. nur HaKo/Fiebig/Gallner, KSchR, 4. Aufl. 2012, § 9 Rn. 101 m. w. N. auch zur Rspr.).
62 
3. Die Berufung war nicht gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, da sie bereits in Bezug auf den Bestandsschutzantrag nach § 64 Abs. 2 lit. c) ArbGG eingelegt werden kann und im Übrigen kein Zulassungsgrund vorliegt.

(1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten

1.
zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Aufspaltung).

(2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Abspaltung).

(3) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger (Ausgliederung).

(4) Die Spaltung kann auch durch gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.01.2014 nicht beendet wird.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 4/5, der Kläger zu 1/5.

5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 16.356,00 festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung der beklagten Arbeitgeberin sowie um einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers und einen Auflösungsantrag der Beklagten.
Die Beklagte, die als GmbH ihren Sitz in Ulm hat, vertreibt Arzneimittel und beschäftigt allein in ihrem Berliner Betrieb, dem der Kläger zugeordnet ist, zusammen mit anderen Konzernunternehmen ca. 220 Mitarbeiter. Der Kläger ist seit dem 01.10.1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Pharmareferent im Außendienst zu einem regelmäßigen Bruttomonatsentgelt von zuletzt EUR 4.089,00 beschäftigt. Der Kläger ist ledig und hat keine Kinder.
Der Kündigung liegen folgende Vorkommnisse zugrunde:
Am Dienstag, den 18.06.2013 schrieb der Kläger um 20:15 Uhr eine E-Mail an Frau W., Mitarbeitern des externen Dienstleisters Potential, sowie an alle Mitarbeiter der Beklagten in der Region Hamburg. In dieser E-Mail äußerte der Kläger sich zu einer von ihm veranlassten Druckerpatronenbestellung wörtlich wie folgt:
„Liebe Frau W.,
erste Bestellung am 03.06.2013.
Gleiche Bestellung am 14.06.2013.
Eingang am 18.06.2013, der Druckerpatronen. Danke.

Normal, heißt für mich “ Eingebildeter Normalmenschen - hat der Postweg - 3-4 Tage Zeit.

Express heißt schnell als die normale Postweg-Zeit - z.Bsp. Eingang Auftrag bis 2000 Erhalt der Lieferung am Folgetag - zwischen 0800 bis 1200h.

Fazit: Falls sie eine normale Bearbeitung von normalen Anträgen nicht nachkommen können.
hier ein Tipp!

1. Stellen Sie Mitarbeiter ein, um die Kundenzufriedenheit ihrer Auftraggeber zu gewährleisten.
oder
2. Gehen Sie aus dem Markt. Luschen haben wir in der eigenen Firma genügend, wir brauchen nicht noch Externe.

Danke.

Mit freundlichem Gruß
K.“.
Mit E-Mail vom 19.06.2013, 16:06 Uhr, wandte der Kläger sich noch einmal wörtlich wie folgt an Frau W.:
„Liebe Frau W.,
hiermit entschuldige ich mich bei Ihnen!
Für einen Augenblick waren Sie der Empfänger meiner Emotionen (Zorn, Enttäuschung, Unverständnis), stellvertretend für meine Firma,
deren unsinnige, widersprüchliche und nicht erfüllbare Arbeitsanweisungen (Zielvorstellungen) mich krank gemacht haben und machen (burn out).
Bitte, nicht persönlich nehmen, im Grunde waren Sie gar nicht der Adressat.

Mit freundlichem Gruß

K.“.
Mit Schreiben vom 16.09.2013 mahnte die Beklagte den Kläger wegen der vorstehenden E-Mails ab und forderte ihn insbesondere auf, sich gegenüber den internen und externen Kunden und Geschäftspartnern nicht in despektierlicher Weise über die Beklagte zu äußern.
Am 21.07.2013, 19:50 Uhr, sandte der Kläger an seinen Vorgesetzten, Herrn T. (Regionalleiter der Region Hamburg), wörtlich folgende E-Mail:
10 
„Hallo T.,
anbei meine Krankmeldung. Leider hatte ich einen defekt im Verbindungskabel, sodaß sich zuerst glaubte die Firma hätte mich vom Netz getrennt.
(Hat die Firma schon mit vielen unliebsamen Mitarbeiter gemacht)
War hier aber nicht der Fall, SORRY.
Ich benötige noch etwas Zeit, ich komme gerne zurück!

Das derzeitige Controlling im AD ist überzogen und hat destruktiven Auswirkungen auf die Mitarbeiter, deren Kernaufgabe es ist Gewinn zu erarbeiten, wie Arbeitsvertraglich vereinbart.

Werdet wieder MENSCHLICH und wir werden wieder ERFOLG haben.

Mit freundlichem Gruß

K.“.
11 
Die Beklagte mahnte den Kläger mit Schreiben vom 17.09.2013 wegen der vorstehenden E-Mail ab und wies namentlich darauf hin, dass sie vom Kläger die Unterlassung von despektierlichen Äußerungen über die Beklagte sowie die Unterlassung von Unterstellungen erwarte.
12 
Mit E-Mail vom 14.11.2013, 11:49 Uhr, wandte der Kläger sich an den Personalleiter der Beklagten Herrn H. wörtlich wie folgt:
13 
„Guten Tag, Herr H.,

ich schreibe Ihnen heute, da mir gegenüber zurzeit eine Arbeitssituation dargelegt wird, die ich in keinem Fall für angemessen halte.
Wie Sie wissen, war ich in längere Zeit krank. Ich hatte psychische und physische Probleme, die jetzt aber überwunden sind.

In meiner emotional labilen Zeit habe ich einige Worte geäußert, die meiner Wahrheitswahrnehmung und meinem Empfinden entsprachen, aber wohl etwas scharf geäußert wurden.

Nach erst zwei Monaten (16.09 und 17.09) erhalte ich zwei sinngleiche Abmahnungen unterschrieben von Herrn D. und Frau S.
Ich werde die Anweisungen einhalten und entschuldige mich hiermit aufrichtig, bei den Personen, die verletzt haben könnte.

Der Wahrheitsgehalt meiner Worte bleibt bestehen. Ich unterstelle nichts und ich lüge nicht. Mir selbst ist seit Oktober ohne vorherige Benachrichtigung und ohne ersichtlichen Grund, der Intranet Zugang […] gesperrt worden.

Ich bin wieder gesund und freue mich auf meine Arbeit, die seit 18 Jahren gern ausübe und nun […] weiter ausüben will.

Am 11.11.2013 hatte ich ein Gespräch mit meinem Regionalleiter […].
Inhalt des Gesprächs war nicht, die von mir erwartete Eingliederung und Aufnahme in den derzeitigen Arbeitsablauf, sondern die Aussage "Meine Arbeit sei der Firma […] – nicht mehr erwünscht und ich wäre von jeder weiteren Beschäftigung in der Firma ausgeschlossen“!

Sehr geehrter Herr H., ich schätze sie als fairen Gesprächspartner und bitte Sie aufrichtig, herzlich und sportlich, diese Situation aufzuheben und mir meine Arbeit im Außendienst wiederzugeben, bevor die gesamten arbeitsrechtlichen Verfahren in Gang gesetzt werden und ein Halten des Prozesses immer schwerer wird bzw. unmöglich wird.
Zur Zeit befinde ich mich bis zum 22.11.2013 im Urlaub. Zum Urlaubsende hoffe ich auf eine mir positive Entscheidung, danke

Mit besten Grüßen […]
K.“.
14 
Die Beklagte hörte den bei ihr bestehenden Betriebsrat mit Schreiben vom 20.01.2014 zur geplanten verhaltensbedingten Kündigung des Klägers an (Abl. 50) und kündigte schließlich mit Schreiben vom 29.01.2014, dem Kläger zugegangen am gleichen Tag, das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des 30.06.2014. Mit Schriftsatz vom 12.02.2014, bei Gericht eingegangen per Fax am gleichen Tag, erhob der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten Kündigungsschutzklage.
15 
Mit Schreiben vom 11.04.2014 informierte die Beklagte den Kläger über einen ab Mitte 2014 bevorstehenden Betriebsübergang auf die X-GmbH als Folge einer Spaltung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG. Der Betriebsübergang wurde tatsächlich zu einem vor dem 30.06.2014 liegenden Zeitpunkt vollzogen.
16 
Der Kläger ist der Ansicht, es liege kein Kündigungsgrund vor und die Kündigung sei unwirksam. Soweit die Beklagte meine, er habe in seiner E-Mail vom 14.11.2013 mit der Aussage "Der Wahrheitsgehalt behalte meiner Worte bleibt bestehen" der Beklagten noch einmal unsinnige, widersprüchliche und nicht erfüllbare Arbeitsanweisungen, ein überzogenes Controlling im Außendienst oder Unmenschlichkeit vorgeworfen, treffe dies nicht zu. Der Kläger habe sich für seine Entgleisungen in den E-Mails vom 18.06., 19.06. und 21.07. entschuldigt und sogar bekräftigt, sich künftig vertragsgemäß zu verhalten. Die Aussage "Der Wahrheitsgehalt meiner Worte bleibt bestehen" beziehe sich ausschließlich auf die Sperrung seines Intranet-Zugangs.
17 
Der Kläger trägt vor, er wolle an dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten festhalten. Dieses habe sich auch in der Folge zu seiner E-Mail vom 14.11.2013 völlig problemlos entwickelt. Er habe seine Arbeitsaufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen und an Firmenbesprechungen und Firmenveranstaltungen teilgenommen. Das Vertrauensverhältnis zu Kolleginnen und Kollegen sowohl im Innen- als auch im Außendienst sei intakt.
18 
Nach Rücknahme des sog. Schleppnetzantrags in der Kammerverhandlung beantragt der Kläger zuletzt:
19 
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.01.2014 nicht beendet wird.
20 
2. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Pharmareferent weiter zu beschäftigen.
21 
Die Beklagte beantragt:
22 
1. Die Klage wird abgewiesen.
23 
2. Hilfsweise: Das Arbeitsverhältnis wird gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
24 
Der Kläger beantragt,
25 
den Auflösungsantrag zurückzuweisen.
26 
Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe mit der in seiner E-Mail vom 14.11.2013 enthaltenen Aussage "Der Wahrheitsgehalt meiner Worte bleibt bestehen" noch einmal folgende Aussagen bekräftigt:
27 
- Die Beklagte mache unsinnige, widersprüchliche und nicht erfüllbare Arbeitsanweisungen, die ihn krank gemacht haben;
28 
- das derzeitige Controlling im Außendienst sei überzogen und habe destruktive Auswirkungen auf die Mitarbeiter;
29 
- die Beklagte sei „unmenschlich" und müsse wieder menschlich werden, damit alle wieder Erfolg haben könnten.
30 
Der Kläger beleidige hiermit die Beklagte und ihre Repräsentanten und verstoße in erheblicher Weise gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen der Beklagten. Es sei der Beklagten daher nicht zuzumuten, den Kläger über den Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte damit rechnen müsse, dass der Kläger auch in Zukunft in gleicher Weise seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzen wird. Der Kläger zeige keine Einsicht.
31 
Hilfsweise sei dem Antrag auf Auflösung gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG stattzugeben, da eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht mehr zu erwarten sei. Die grobe Beleidigung der Beklagten durch den Kläger zerstöre die für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensgrundlage und mache eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit unmöglich.
32 
Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf den Inhalt der Akte, namentlich auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf den Inhalt der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
33 
Die zulässige Klage ist nur in Bezug auf die Kündigungsschutzklage des Klägers begründet. Der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers ist ebenso unbegründet wie der Auflösungsantrag der Beklagten.
34 
1. Die Kündigungsschutzklage des Klägers ist begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wurde durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.01.2014 nicht beendet.
35 
a. Die Kündigung gilt nicht bereits nach §§ 4 Satz 1, 7 KSchG als rechtswirksam, da der Kläger mit seiner bei Gericht am 12.02.2014 eingegangenen Klage die Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt hat, die mit Zugang der Kündigung am 29.01.2014 anlief. Dabei richtet sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage gegen die richtige Beklagte. Auch wenn zu einem Zeitpunkt nach Klageerhebung ein Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die X-GmbH stattgefunden hat, lässt dies die Passivlegitimation der Beklagten als bisherige Betriebsinhaberin für die Kündigungsschutzklage unberührt (s. nur ErfK/Preis, 14. Aufl. 2014, § 613a BGB Rn. 174 m. w. N. auch zur Rspr.).
36 
b. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet gemäß §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, da im maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung am 29.01.2014 das bereits 1995 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien länger als sechs Monate bestand und die Beklagte unstreitig in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit (ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Angestellten) beschäftigte.
37 
c. Die verhaltensbedingte Kündigung vom 29.01.2014 ist unwirksam, da sie nicht gemäß § 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist.
38 
aa. Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht – in der Regel (aber nicht zwingend) schuldhaft – erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (s. nur BAG 13.12.2007 – 2 AZR 818/06, NZA 2008, 589, 592 mit zahlr. w. N.). Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt dabei das Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken (BAG 31.05.2007 – 2 AZR 200/06, NZA 2007, 922; 12.01.2006 – 2 AZR 179/05, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54). Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde auch zukünftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Diese dient der Objektivierung der negativen Prognose. Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen.
39 
bb. Soweit nach der vorstehenden Maßgabe für die soziale Rechtfertigung der verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung der Beklagten also zunächst eine Vertragspflichtverletzung durch den Kläger erforderlich ist, sind speziell zu dem vorliegend von der Beklagten geltend gemachten Kündigungsgrund der groben Beleidigung bzw. der ehrverletzenden Äußerungen durch den Kläger folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
40 
Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den/die Betroffenen bedeuten, können einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) darstellen und sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen (BAG 10.12.2009 – 2 AZR 534/08, NZA 2010, 698, 699). Sie können daher – je nach den Umständen des Einzelfalls – auch eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung begründen (HaKo/Fiebig/Zimmermann, KSchR, 4. Aufl. 2012, § 1 Rn. 421). Entsprechendes gilt für bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen, etwa wenn sie den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen. Der Arbeitnehmer kann sich dafür nicht auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen. Dieses Grundrecht schützt weder Formalbeleidigungen und Schmähungen, noch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen. Es ist nicht schrankenlos gewährleistet. Die Meinungsfreiheit wird insbesondere durch das Recht der persönlichen Ehre gemäß Art. 5 Abs. 2 GG beschränkt und muss mit diesem in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht werden. Zwar können Arbeitnehmer unternehmensöffentlich Kritik am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich ggf. auch überspitzt oder polemisch äußern. Im groben Maß unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen. Schon die erstmalige Ehrverletzung kann kündigungsrelevant sein und wiegt umso schwerer, je überlegter sie erfolgte (BAG 10.12.2009 – 2 AZR 534/08, NZA 2010, 698, 699 m. w. N.).
41 
Bei der rechtlichen Würdigung sind allerdings die Umstände zu berücksichtigen, unter denen diffamierende oder ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte und/oder Kollegen gefallen sind. Geschah dies in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen, vermögen sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen (BAG 10.10.2002 – 2 AZR 418/01, DB 2003, 1797). Der Arbeitnehmer darf anlässlich solcher Gespräche regelmäßig darauf vertrauen, seine Äußerungen würden nicht nach außen getragen. Er muss nicht damit rechnen, durch sie werde der Betriebsfrieden gestört und das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber belastet. Vertrauliche Äußerungen unterfallen dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG). Die vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre ist Ausdruck der Persönlichkeit und grundrechtlich gewährleistet. Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts nicht schutzwürdig wären, genießen in Vertraulichkeitsbeziehungen als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht (vgl. BVerfG 27.07.2009 – 2 BvR 2186/07, juris; 23.11.2006 – 1 BvR 285/06, NJW 2007, 1194). Hebt der Gesprächspartner später gegen den Willen des sich negativ äußernden Arbeitnehmers die Vertraulichkeit auf, geht dies arbeitsrechtlich nicht zu dessen Lasten. Den Schutz der Privatsphäre und Meinungsfreiheit kann wiederum derjenige Arbeitnehmer nicht für sich in Anspruch nehmen, der selbst die Vertraulichkeit der Situation aufhebt. Dann ist die Gelegenheit für Dritte, seine Äußerungen wahrzunehmen, ihm zuzuordnen. Dies gilt insbesondere, wenn eine ehrverletzende Erklärung an eine – vermeintliche – Vertrauensperson gerichtet wird, um mittelbar den Dritten zu treffen (vgl. BAG 10.10.2002 – 2 AZR 418/01, DB 2003, 1797; 17.02.2000 – 2 AZR 927/98, juris).
42 
cc. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat der Kläger nach Ansicht der Kammer durch die Äußerungen in seiner E-Mail vom 14.11.2013 bereits seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht verletzt. Es ist namentlich kein Verstoß des Klägers gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) ersichtlich. Die Beklagte meint, der Kläger habe mit der Aussage in seiner E-Mail vom 14.11.2013, der Wahrheitsgehalt seiner Worte bleibe bestehen, seine früheren Aussagen noch einmal wiederholt und mithin behauptet,
43 
-die Beklagte mache unsinnige, widersprüchliche und nicht erfüllbare Arbeitsanweisungen, die den Kläger krank machen würden,
44 
-das derzeitige Controlling im Außendienst sei überzogen und habe destruktive Auswirkungen auf die Mitarbeiter und
45 
-die Beklagte sei „unmenschlich“ und müsse wieder menschlich werden, damit alle wieder Erfolg haben könnten.
46 
Dieser Interpretation der Beklagten folgt die Kammer nicht. Die Auslegung des Satzes „Der Wahrheitsgehalt meiner Worte bleibt bestehen“ durch die Beklagte missachtet den unmittelbaren Bezug dieser Aussage zu den folgenden Sätzen. Die Aussage des Klägers, der Wahrheitsgehalt seiner Worte bleibe bestehen, kann nicht losgelöst von ihrem Kontext interpretiert werden.
47 
Unmittelbar im Anschluss an die Aussage, der Wahrheitsgehalt seiner Worte bleibe bestehen, führt der Kläger wörtlich aus:
48 
„Ich unterstelle nichts und ich lüge nicht. Wir selbst ist seit Oktober ohne vorherige Benachrichtigung und ohne ersichtlichen Grund, der Intranet Zugang […] gesperrt werden."
49 
Diese beiden Sätze beziehen sich ausschließlich auf eine Meinungsverschiedenheit über die Sperrung des Intranetzugangs des Klägers. Es ist daher davon auszugehen, dass auch der unmittelbar diesen Sätzen vorangestellte Satz, der mit den nachfolgenden Sätzen einen eigenen Absatz, also eine Sinneinheit, bildet, sich ausschließlich auf die Sperrung des Intranetzugangs bezieht.
50 
Die Interpretation der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks der E-Mail des Klägers nicht überzeugend. Diese E-Mail macht insgesamt einen vermittelnden Eindruck. Der Kläger bezieht keineswegs einseitig Position im Sinne einer eigenen subjektiven Wahrnehmung, sondern unternimmt den Versuch, sich zu erklären und entschuldigt sich sogar ausdrücklich. Soweit die Beklagte in der Kammerverhandlung argumentiert hat, schon aus dem Eingangssatz, in welchem der Kläger auf eine angemessene Arbeitssituation rekurriere, ergebe sich die Intention des Klägers, der Beklagten weiterhin Vorwürfe zu machen, folgt dem die Kammer nicht. Hiermit überinterpretiert sie einzelne Aussagen der insgesamt vermittelnden und ersichtlich um eine förderliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bemühten Ausführungen des Klägers.
51 
Abgesehen von dem konkreten Aussagegehalt des Satzes, der Wahrheitsgehalt der Worte des Klägers bleibe bestehen, ist maßgebend zu berücksichtigen, dass die E-Mail vom 14.11.2013 – anders als die abgemahnten E-Mails – nicht an einen größeren Adressatenkreis gesendet wurde, sondern ausschließlich an den Personalleiter der Beklagten H.. Unabhängig davon, ob der Kläger zu Recht oder zu Unrecht davon ausgehen durfte, in der Vergangenheit zu dem Personalleiter H. ein besonderes persönliches Verhältnis aufgebaut zu haben, nimmt der Personalleiter eines Unternehmens eine Position ein, die ihn grundsätzlich zum Ansprechpartner für die im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter für besondere persönliche Anliegen macht. Die in der E-Mail des Klägers vom 14.11.2013 geäußerten Punkte dürften ohne weiteres als besondere persönliche Anliegen qualifiziert werden können, die es für die Mitarbeiter eines Unternehmens rechtfertigen, sich unmittelbar an den Personalleiter zu werden. Dies gilt umso mehr, als der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers als möglicher vorrangiger Ansprechpartner an den vom Kläger angesprochenen Vorfällen beteiligt war und daher ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass sich der Kläger unmittelbar an den Personalleiter H. wandte. Dieser Schutz der Vertraulichkeit der E-Mail des Klägers an den Personalleiter H. geht nach der Ansicht der Kammer so weit, dass selbst wenn man der Aussage des Klägers den von der Beklagten behaupteten Inhalt beimessen wollte, erhebliche Zweifel bestünden, ob diese in einer persönlichen E-Mail an den Personalleiter als Vertrauensperson getätigten Aussagen eine Kündigung rechtfertigen könnten. Denn der Schutz der Ehre der Beklagten und ihrer Mitarbeiter dürfte aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses eines Personalleiters zu den Mitarbeitern eines Unternehmens im konkreten Einzelfall hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG und seiner Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zurückstehen müssen.
52 
c. Nach alldem hat der Kläger mit seiner E-Mail vom 14.11.2013 bzw. den darin enthaltenen Aussagen seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht verletzt. Der Kündigungsschutzklage war mithin stattzugeben.
53 
2. Der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers ist jedoch unbegründet. Der Antrag des Klägers hat bereits deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger nach seinem eigenen Vortrag zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten steht, sondern sein Arbeitsverhältnis nach § 613a Abs. 1 BGB auf eine andere Gesellschaft, die X-GmbH, übergegangen ist. Macht ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gemäß § 613a Abs. 1 BGB auf den Betriebserwerber übergegangen ist, seine tatsächliche Beschäftigung geltend, so ist eine hierauf gerichtete Klage gegen den Betriebserwerber zu richten. Dies gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Klage vor dem Betriebsübergang rechtshängig gemacht worden ist (s. nur LAG Düsseldorf 12.03.2001 – 5 Sa 230/00, juris; vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg 19.07.2007 – 18 Sa 1721/06, juris und zum Wiedereinstellungsanspruch auch LAG Hamm 04.04.2000 – 4 Sa 1220/99, juris m. w. N.).
54 
Zur Begründung der vom Kläger angenommenen Passivlegitimation der Beklagten für den Weiterbeschäftigungsantrag kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass ein Urteil im vorliegenden Rechtsstreit auf der Beklagtenseite auch für und gegen seine neue Arbeitgeberin wirken würde. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus einer analogen Anwendung der §§ 265, 325 ZPO. Zwar geht das BAG davon aus, dass der Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis vor einem Betriebsübergang gekündigt hat, für die gerichtliche Klärung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung auch nach dem Betriebsübergang passiv legitimiert bleibt, da auf den Betriebsübergang während des Prozesses die §§ 265, 325 ZPO entsprechende Anwendung finden (BAG 24.05.2005 – 8 AZR 246/04, NZA 2005, 1178, 1181 m. w. N.). Doch ist diese Rechtsprechung nach Ansicht der Kammer auf die Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruchs nicht übertragbar.
55 
Denn vorliegend geht es mit dem Weiterbeschäftigungsantrag – anders als bei einer Kündigungsschutzklage – nicht um die punktuelle Feststellung der Wirksamkeit einer vom Betriebsveräußerer vor Betriebsübergang ausgesprochenen Kündigung, deren Rechtmäßigkeit sich zum Zeitpunkt ihres Zugangs (vor Betriebsübergang) beurteilt, sondern allein um einen zukunftsgerichteten Anspruch gegenüber einem neuen Arbeitgeber (nach Betriebsübergang ohne jeglichen Bezug zum Betriebsveräußerer). Ein Betriebserwerber wird insgesamt neuer Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Auf die Zukunft gerichtete Ansprüche eines Arbeitnehmers, die sich aus dem übergegangenen Arbeitsverhältnis ergeben, können nur vom Betriebserwerber erfüllt werden (ebenso LAG Berlin-Brandenburg 19.07.2007 – 18 Sa 1721/06, juris Rn. 45 und LAG Düsseldorf 12.03.2001 – 5 Sa 230/00, juris Rn. 55). Einem Arbeitnehmer ist es auch ohne Weiteres möglich und zumutbar, nach Kenntnis von einem Betriebsübergang zu entscheiden, ob er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen oder das Arbeitsverhältnis beim Erwerber fortsetzen will. Im letzteren Fall ist er dann aber auch gehalten, seine Ansprüche für die Zeit nach dem Betriebsübergang, wie etwa auch die (Weiter-)Beschäftigung, gegenüber dem Betriebserwerber geltend zu machen. Das gilt umso mehr, als letztlich nur der Betriebserwerber in der Lage ist, rechtlich relevante Einwendungen gegen die (ausnahmsweise) Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung vorzubringen. Ein Grund für die analoge Anwendung der §§ 265, 325 ZPO liegt für diese Konstellationen mithin nicht vor (so wohl auch ErfK/Preis, 14. Aufl. 2014, § 613a BGB Rn. 180 a. E.).
56 
3. Schließlich war der Auflösungsantrag der Beklagten zurückzuweisen. Dabei spricht nach Ansicht der Kammer bereits sehr viel dafür, dass die Beklagte in der vorliegenden Konstellation, in der der Betriebsübergang vor einem möglichen Auflösungszeitpunkt erfolgt ist, zur Stellung des Auflösungsantrags nicht aktivlegitimiert ist (vgl. die vorstehenden Ausführungen und BAG 24.05.2005 – 8 AZR 246/04, NZA 2005, 1178, 1181; 20.03.1997 – 8 AZR 769/95, NZA 1997, 937, 939; s. auch APS/Steffan, 4. Aufl. 2012, § 613a BGB Rn. 255). Eine Entscheidung über diese Rechtsfrage ist indes nicht veranlasst, weil selbst bei unterstellter Aktivlegitimation der Beklagten ein Auflösungsantrag unbegründet wäre. Denn Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien (bzw. zwischen dem Kläger und der Betriebserwerberin) nicht erwarten lassen, sind auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten nicht ersichtlich.
57 
a. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG hat ein Gericht nach – wie im Streitfall – erfolgreicher Kündigungsschutzklage auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Kündigungsschutzgesetz die Auflösung des Arbeitsverhältnisses trotz Sozialwidrigkeit der Kündigung nur ausnahmsweise zulässt. Es ist nach seiner Konzeption ein Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz. Deshalb sind an die Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu stellen (BAG 24.03.2011 – 2 AZR 674/09, NZA-RR 2012, 243, 244 mit zahlr. w. N.). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist derjenige der letzten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (BAG 08.10.2009 – 2 AZR 682/08, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 65). Von diesem Standpunkt aus ist zu fragen, ob in der Zukunft eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zu erwarten ist (BAG 10.07.2008 – 2 AZR 1111/06, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 181).
58 
Auflösungsgründe i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG können solche Umstände sein, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, die Wertung seiner Persönlichkeit, seiner Leistung oder seiner Eignung für die ihm gestellten Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. Die Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern nicht erwarten lassen, müssen nicht im Verhalten, insbesondere nicht im schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Entscheidend ist, ob die objektive Lage die Besorgnis rechtfertigt, dass die weitere gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer gefährdet ist (BAG 24.03.2011 – 2 AZR 674/09, NZA-RR 2012, 243, 244 m. w. N.). In diesem Sinne als Auflösungsgrund geeignet sind etwa Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen (BAG 09.09.2010 – 2 AZR 482/09, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 64).
59 
b. Gemessen hieran hat die Beklagte keine Umstände vorgetragen, die an einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit in der Zukunft zweifeln lassen. Die Beklagte begründet ihren Auflösungsantrag schriftsätzlich zunächst ausschließlich mit „der groben Beleidigung“ der Beklagten durch den Kläger. Soweit die Beklagte sich hierbei die E-Mail des Klägers vom 14.11.2013 bezieht, sei auf die vorstehenden Ausführungen unter 1.c.cc. verwiesen. Die Kammer kann in den Aussagen des Klägers keine groben Beleidigungen nach dem Verständnis der Beklagten erblicken. Soweit die Beklagte auf die bereits abgemahnten Vorfälle Bezug nehmen sollte, hat sie mit ihren Abmahnungen selbst dokumentiert, dass keine ernsthaften Zweifel an einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit in der Zukunft bestehen. Insofern hat sich – zumindest soweit für das Gericht ersichtlich – auch im Verlauf des Rechtsstreits nichts verändert. Insbesondere sind der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter auch im Laufe des Rechtsstreits nicht unsachlich geworden und haben keine Beleidigungen, sonstigen ehrverletzenden Äußerungen oder persönliche Angriffe gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen ausgesprochen. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Beklagten noch im Kammertermin versucht hat, den Auflösungsantrag mit dem Bestehen weiterer, der Kammer im Detail unbekannter Gerichtsverfahren zwischen den Parteien (bzw. zwischen dem Kläger und der Betriebserwerberin) zu begründen, ist zumindest auf der Grundlage des insofern rudimentären Vortrags der Beklagten nicht ersichtlich, wie sich hieraus Gründe ergeben sollen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien in Frage stellen könnten.
II.
60 
1. Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts folgt dem Grunde nach aus § 61 Abs. 1 ArbGG und entspricht in der Höhe einem Bruttoquartalsentgelt des Klägers auf Basis eines Bruttomonatsentgelts von EUR 4.089,00 für den Bestandsschutzantrag und einem weiteren Bruttomonatsentgelt für den Weiterbeschäftigungsantrag. Der Auflösungsantrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (HaKo/Fiebig/Gallner, KSchR, 4. Aufl. 2012, § 9 Rn. 105).
61 
2. Die Kostentragungspflicht der Parteien ergibt sich gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 495, 91, ZPO aus dem Maß des jeweiligen Unterliegens bzw. Obsiegens unter Berücksichtigung des Auflösungsantrags (zur Berücksichtigung des Auflösungsantrags bei der Kostenverteilung s. nur HaKo/Fiebig/Gallner, KSchR, 4. Aufl. 2012, § 9 Rn. 101 m. w. N. auch zur Rspr.).
62 
3. Die Berufung war nicht gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, da sie bereits in Bezug auf den Bestandsschutzantrag nach § 64 Abs. 2 lit. c) ArbGG eingelegt werden kann und im Übrigen kein Zulassungsgrund vorliegt.

Gründe

 
I.
33 
Die zulässige Klage ist nur in Bezug auf die Kündigungsschutzklage des Klägers begründet. Der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers ist ebenso unbegründet wie der Auflösungsantrag der Beklagten.
34 
1. Die Kündigungsschutzklage des Klägers ist begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wurde durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.01.2014 nicht beendet.
35 
a. Die Kündigung gilt nicht bereits nach §§ 4 Satz 1, 7 KSchG als rechtswirksam, da der Kläger mit seiner bei Gericht am 12.02.2014 eingegangenen Klage die Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt hat, die mit Zugang der Kündigung am 29.01.2014 anlief. Dabei richtet sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage gegen die richtige Beklagte. Auch wenn zu einem Zeitpunkt nach Klageerhebung ein Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die X-GmbH stattgefunden hat, lässt dies die Passivlegitimation der Beklagten als bisherige Betriebsinhaberin für die Kündigungsschutzklage unberührt (s. nur ErfK/Preis, 14. Aufl. 2014, § 613a BGB Rn. 174 m. w. N. auch zur Rspr.).
36 
b. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet gemäß §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, da im maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung am 29.01.2014 das bereits 1995 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien länger als sechs Monate bestand und die Beklagte unstreitig in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit (ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Angestellten) beschäftigte.
37 
c. Die verhaltensbedingte Kündigung vom 29.01.2014 ist unwirksam, da sie nicht gemäß § 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist.
38 
aa. Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht – in der Regel (aber nicht zwingend) schuldhaft – erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (s. nur BAG 13.12.2007 – 2 AZR 818/06, NZA 2008, 589, 592 mit zahlr. w. N.). Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt dabei das Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken (BAG 31.05.2007 – 2 AZR 200/06, NZA 2007, 922; 12.01.2006 – 2 AZR 179/05, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54). Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde auch zukünftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Diese dient der Objektivierung der negativen Prognose. Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen.
39 
bb. Soweit nach der vorstehenden Maßgabe für die soziale Rechtfertigung der verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung der Beklagten also zunächst eine Vertragspflichtverletzung durch den Kläger erforderlich ist, sind speziell zu dem vorliegend von der Beklagten geltend gemachten Kündigungsgrund der groben Beleidigung bzw. der ehrverletzenden Äußerungen durch den Kläger folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
40 
Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den/die Betroffenen bedeuten, können einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) darstellen und sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen (BAG 10.12.2009 – 2 AZR 534/08, NZA 2010, 698, 699). Sie können daher – je nach den Umständen des Einzelfalls – auch eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung begründen (HaKo/Fiebig/Zimmermann, KSchR, 4. Aufl. 2012, § 1 Rn. 421). Entsprechendes gilt für bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen, etwa wenn sie den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen. Der Arbeitnehmer kann sich dafür nicht auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen. Dieses Grundrecht schützt weder Formalbeleidigungen und Schmähungen, noch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen. Es ist nicht schrankenlos gewährleistet. Die Meinungsfreiheit wird insbesondere durch das Recht der persönlichen Ehre gemäß Art. 5 Abs. 2 GG beschränkt und muss mit diesem in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht werden. Zwar können Arbeitnehmer unternehmensöffentlich Kritik am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich ggf. auch überspitzt oder polemisch äußern. Im groben Maß unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen. Schon die erstmalige Ehrverletzung kann kündigungsrelevant sein und wiegt umso schwerer, je überlegter sie erfolgte (BAG 10.12.2009 – 2 AZR 534/08, NZA 2010, 698, 699 m. w. N.).
41 
Bei der rechtlichen Würdigung sind allerdings die Umstände zu berücksichtigen, unter denen diffamierende oder ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte und/oder Kollegen gefallen sind. Geschah dies in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen, vermögen sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen (BAG 10.10.2002 – 2 AZR 418/01, DB 2003, 1797). Der Arbeitnehmer darf anlässlich solcher Gespräche regelmäßig darauf vertrauen, seine Äußerungen würden nicht nach außen getragen. Er muss nicht damit rechnen, durch sie werde der Betriebsfrieden gestört und das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber belastet. Vertrauliche Äußerungen unterfallen dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG). Die vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre ist Ausdruck der Persönlichkeit und grundrechtlich gewährleistet. Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts nicht schutzwürdig wären, genießen in Vertraulichkeitsbeziehungen als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht (vgl. BVerfG 27.07.2009 – 2 BvR 2186/07, juris; 23.11.2006 – 1 BvR 285/06, NJW 2007, 1194). Hebt der Gesprächspartner später gegen den Willen des sich negativ äußernden Arbeitnehmers die Vertraulichkeit auf, geht dies arbeitsrechtlich nicht zu dessen Lasten. Den Schutz der Privatsphäre und Meinungsfreiheit kann wiederum derjenige Arbeitnehmer nicht für sich in Anspruch nehmen, der selbst die Vertraulichkeit der Situation aufhebt. Dann ist die Gelegenheit für Dritte, seine Äußerungen wahrzunehmen, ihm zuzuordnen. Dies gilt insbesondere, wenn eine ehrverletzende Erklärung an eine – vermeintliche – Vertrauensperson gerichtet wird, um mittelbar den Dritten zu treffen (vgl. BAG 10.10.2002 – 2 AZR 418/01, DB 2003, 1797; 17.02.2000 – 2 AZR 927/98, juris).
42 
cc. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat der Kläger nach Ansicht der Kammer durch die Äußerungen in seiner E-Mail vom 14.11.2013 bereits seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht verletzt. Es ist namentlich kein Verstoß des Klägers gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) ersichtlich. Die Beklagte meint, der Kläger habe mit der Aussage in seiner E-Mail vom 14.11.2013, der Wahrheitsgehalt seiner Worte bleibe bestehen, seine früheren Aussagen noch einmal wiederholt und mithin behauptet,
43 
-die Beklagte mache unsinnige, widersprüchliche und nicht erfüllbare Arbeitsanweisungen, die den Kläger krank machen würden,
44 
-das derzeitige Controlling im Außendienst sei überzogen und habe destruktive Auswirkungen auf die Mitarbeiter und
45 
-die Beklagte sei „unmenschlich“ und müsse wieder menschlich werden, damit alle wieder Erfolg haben könnten.
46 
Dieser Interpretation der Beklagten folgt die Kammer nicht. Die Auslegung des Satzes „Der Wahrheitsgehalt meiner Worte bleibt bestehen“ durch die Beklagte missachtet den unmittelbaren Bezug dieser Aussage zu den folgenden Sätzen. Die Aussage des Klägers, der Wahrheitsgehalt seiner Worte bleibe bestehen, kann nicht losgelöst von ihrem Kontext interpretiert werden.
47 
Unmittelbar im Anschluss an die Aussage, der Wahrheitsgehalt seiner Worte bleibe bestehen, führt der Kläger wörtlich aus:
48 
„Ich unterstelle nichts und ich lüge nicht. Wir selbst ist seit Oktober ohne vorherige Benachrichtigung und ohne ersichtlichen Grund, der Intranet Zugang […] gesperrt werden."
49 
Diese beiden Sätze beziehen sich ausschließlich auf eine Meinungsverschiedenheit über die Sperrung des Intranetzugangs des Klägers. Es ist daher davon auszugehen, dass auch der unmittelbar diesen Sätzen vorangestellte Satz, der mit den nachfolgenden Sätzen einen eigenen Absatz, also eine Sinneinheit, bildet, sich ausschließlich auf die Sperrung des Intranetzugangs bezieht.
50 
Die Interpretation der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks der E-Mail des Klägers nicht überzeugend. Diese E-Mail macht insgesamt einen vermittelnden Eindruck. Der Kläger bezieht keineswegs einseitig Position im Sinne einer eigenen subjektiven Wahrnehmung, sondern unternimmt den Versuch, sich zu erklären und entschuldigt sich sogar ausdrücklich. Soweit die Beklagte in der Kammerverhandlung argumentiert hat, schon aus dem Eingangssatz, in welchem der Kläger auf eine angemessene Arbeitssituation rekurriere, ergebe sich die Intention des Klägers, der Beklagten weiterhin Vorwürfe zu machen, folgt dem die Kammer nicht. Hiermit überinterpretiert sie einzelne Aussagen der insgesamt vermittelnden und ersichtlich um eine förderliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bemühten Ausführungen des Klägers.
51 
Abgesehen von dem konkreten Aussagegehalt des Satzes, der Wahrheitsgehalt der Worte des Klägers bleibe bestehen, ist maßgebend zu berücksichtigen, dass die E-Mail vom 14.11.2013 – anders als die abgemahnten E-Mails – nicht an einen größeren Adressatenkreis gesendet wurde, sondern ausschließlich an den Personalleiter der Beklagten H.. Unabhängig davon, ob der Kläger zu Recht oder zu Unrecht davon ausgehen durfte, in der Vergangenheit zu dem Personalleiter H. ein besonderes persönliches Verhältnis aufgebaut zu haben, nimmt der Personalleiter eines Unternehmens eine Position ein, die ihn grundsätzlich zum Ansprechpartner für die im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter für besondere persönliche Anliegen macht. Die in der E-Mail des Klägers vom 14.11.2013 geäußerten Punkte dürften ohne weiteres als besondere persönliche Anliegen qualifiziert werden können, die es für die Mitarbeiter eines Unternehmens rechtfertigen, sich unmittelbar an den Personalleiter zu werden. Dies gilt umso mehr, als der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers als möglicher vorrangiger Ansprechpartner an den vom Kläger angesprochenen Vorfällen beteiligt war und daher ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass sich der Kläger unmittelbar an den Personalleiter H. wandte. Dieser Schutz der Vertraulichkeit der E-Mail des Klägers an den Personalleiter H. geht nach der Ansicht der Kammer so weit, dass selbst wenn man der Aussage des Klägers den von der Beklagten behaupteten Inhalt beimessen wollte, erhebliche Zweifel bestünden, ob diese in einer persönlichen E-Mail an den Personalleiter als Vertrauensperson getätigten Aussagen eine Kündigung rechtfertigen könnten. Denn der Schutz der Ehre der Beklagten und ihrer Mitarbeiter dürfte aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses eines Personalleiters zu den Mitarbeitern eines Unternehmens im konkreten Einzelfall hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG und seiner Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zurückstehen müssen.
52 
c. Nach alldem hat der Kläger mit seiner E-Mail vom 14.11.2013 bzw. den darin enthaltenen Aussagen seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht verletzt. Der Kündigungsschutzklage war mithin stattzugeben.
53 
2. Der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers ist jedoch unbegründet. Der Antrag des Klägers hat bereits deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger nach seinem eigenen Vortrag zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten steht, sondern sein Arbeitsverhältnis nach § 613a Abs. 1 BGB auf eine andere Gesellschaft, die X-GmbH, übergegangen ist. Macht ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gemäß § 613a Abs. 1 BGB auf den Betriebserwerber übergegangen ist, seine tatsächliche Beschäftigung geltend, so ist eine hierauf gerichtete Klage gegen den Betriebserwerber zu richten. Dies gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Klage vor dem Betriebsübergang rechtshängig gemacht worden ist (s. nur LAG Düsseldorf 12.03.2001 – 5 Sa 230/00, juris; vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg 19.07.2007 – 18 Sa 1721/06, juris und zum Wiedereinstellungsanspruch auch LAG Hamm 04.04.2000 – 4 Sa 1220/99, juris m. w. N.).
54 
Zur Begründung der vom Kläger angenommenen Passivlegitimation der Beklagten für den Weiterbeschäftigungsantrag kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass ein Urteil im vorliegenden Rechtsstreit auf der Beklagtenseite auch für und gegen seine neue Arbeitgeberin wirken würde. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus einer analogen Anwendung der §§ 265, 325 ZPO. Zwar geht das BAG davon aus, dass der Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis vor einem Betriebsübergang gekündigt hat, für die gerichtliche Klärung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung auch nach dem Betriebsübergang passiv legitimiert bleibt, da auf den Betriebsübergang während des Prozesses die §§ 265, 325 ZPO entsprechende Anwendung finden (BAG 24.05.2005 – 8 AZR 246/04, NZA 2005, 1178, 1181 m. w. N.). Doch ist diese Rechtsprechung nach Ansicht der Kammer auf die Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruchs nicht übertragbar.
55 
Denn vorliegend geht es mit dem Weiterbeschäftigungsantrag – anders als bei einer Kündigungsschutzklage – nicht um die punktuelle Feststellung der Wirksamkeit einer vom Betriebsveräußerer vor Betriebsübergang ausgesprochenen Kündigung, deren Rechtmäßigkeit sich zum Zeitpunkt ihres Zugangs (vor Betriebsübergang) beurteilt, sondern allein um einen zukunftsgerichteten Anspruch gegenüber einem neuen Arbeitgeber (nach Betriebsübergang ohne jeglichen Bezug zum Betriebsveräußerer). Ein Betriebserwerber wird insgesamt neuer Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Auf die Zukunft gerichtete Ansprüche eines Arbeitnehmers, die sich aus dem übergegangenen Arbeitsverhältnis ergeben, können nur vom Betriebserwerber erfüllt werden (ebenso LAG Berlin-Brandenburg 19.07.2007 – 18 Sa 1721/06, juris Rn. 45 und LAG Düsseldorf 12.03.2001 – 5 Sa 230/00, juris Rn. 55). Einem Arbeitnehmer ist es auch ohne Weiteres möglich und zumutbar, nach Kenntnis von einem Betriebsübergang zu entscheiden, ob er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen oder das Arbeitsverhältnis beim Erwerber fortsetzen will. Im letzteren Fall ist er dann aber auch gehalten, seine Ansprüche für die Zeit nach dem Betriebsübergang, wie etwa auch die (Weiter-)Beschäftigung, gegenüber dem Betriebserwerber geltend zu machen. Das gilt umso mehr, als letztlich nur der Betriebserwerber in der Lage ist, rechtlich relevante Einwendungen gegen die (ausnahmsweise) Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung vorzubringen. Ein Grund für die analoge Anwendung der §§ 265, 325 ZPO liegt für diese Konstellationen mithin nicht vor (so wohl auch ErfK/Preis, 14. Aufl. 2014, § 613a BGB Rn. 180 a. E.).
56 
3. Schließlich war der Auflösungsantrag der Beklagten zurückzuweisen. Dabei spricht nach Ansicht der Kammer bereits sehr viel dafür, dass die Beklagte in der vorliegenden Konstellation, in der der Betriebsübergang vor einem möglichen Auflösungszeitpunkt erfolgt ist, zur Stellung des Auflösungsantrags nicht aktivlegitimiert ist (vgl. die vorstehenden Ausführungen und BAG 24.05.2005 – 8 AZR 246/04, NZA 2005, 1178, 1181; 20.03.1997 – 8 AZR 769/95, NZA 1997, 937, 939; s. auch APS/Steffan, 4. Aufl. 2012, § 613a BGB Rn. 255). Eine Entscheidung über diese Rechtsfrage ist indes nicht veranlasst, weil selbst bei unterstellter Aktivlegitimation der Beklagten ein Auflösungsantrag unbegründet wäre. Denn Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien (bzw. zwischen dem Kläger und der Betriebserwerberin) nicht erwarten lassen, sind auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten nicht ersichtlich.
57 
a. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG hat ein Gericht nach – wie im Streitfall – erfolgreicher Kündigungsschutzklage auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Kündigungsschutzgesetz die Auflösung des Arbeitsverhältnisses trotz Sozialwidrigkeit der Kündigung nur ausnahmsweise zulässt. Es ist nach seiner Konzeption ein Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz. Deshalb sind an die Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu stellen (BAG 24.03.2011 – 2 AZR 674/09, NZA-RR 2012, 243, 244 mit zahlr. w. N.). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist derjenige der letzten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (BAG 08.10.2009 – 2 AZR 682/08, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 65). Von diesem Standpunkt aus ist zu fragen, ob in der Zukunft eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zu erwarten ist (BAG 10.07.2008 – 2 AZR 1111/06, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 181).
58 
Auflösungsgründe i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG können solche Umstände sein, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, die Wertung seiner Persönlichkeit, seiner Leistung oder seiner Eignung für die ihm gestellten Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. Die Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern nicht erwarten lassen, müssen nicht im Verhalten, insbesondere nicht im schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Entscheidend ist, ob die objektive Lage die Besorgnis rechtfertigt, dass die weitere gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer gefährdet ist (BAG 24.03.2011 – 2 AZR 674/09, NZA-RR 2012, 243, 244 m. w. N.). In diesem Sinne als Auflösungsgrund geeignet sind etwa Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen (BAG 09.09.2010 – 2 AZR 482/09, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 64).
59 
b. Gemessen hieran hat die Beklagte keine Umstände vorgetragen, die an einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit in der Zukunft zweifeln lassen. Die Beklagte begründet ihren Auflösungsantrag schriftsätzlich zunächst ausschließlich mit „der groben Beleidigung“ der Beklagten durch den Kläger. Soweit die Beklagte sich hierbei die E-Mail des Klägers vom 14.11.2013 bezieht, sei auf die vorstehenden Ausführungen unter 1.c.cc. verwiesen. Die Kammer kann in den Aussagen des Klägers keine groben Beleidigungen nach dem Verständnis der Beklagten erblicken. Soweit die Beklagte auf die bereits abgemahnten Vorfälle Bezug nehmen sollte, hat sie mit ihren Abmahnungen selbst dokumentiert, dass keine ernsthaften Zweifel an einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit in der Zukunft bestehen. Insofern hat sich – zumindest soweit für das Gericht ersichtlich – auch im Verlauf des Rechtsstreits nichts verändert. Insbesondere sind der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter auch im Laufe des Rechtsstreits nicht unsachlich geworden und haben keine Beleidigungen, sonstigen ehrverletzenden Äußerungen oder persönliche Angriffe gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen ausgesprochen. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Beklagten noch im Kammertermin versucht hat, den Auflösungsantrag mit dem Bestehen weiterer, der Kammer im Detail unbekannter Gerichtsverfahren zwischen den Parteien (bzw. zwischen dem Kläger und der Betriebserwerberin) zu begründen, ist zumindest auf der Grundlage des insofern rudimentären Vortrags der Beklagten nicht ersichtlich, wie sich hieraus Gründe ergeben sollen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien in Frage stellen könnten.
II.
60 
1. Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts folgt dem Grunde nach aus § 61 Abs. 1 ArbGG und entspricht in der Höhe einem Bruttoquartalsentgelt des Klägers auf Basis eines Bruttomonatsentgelts von EUR 4.089,00 für den Bestandsschutzantrag und einem weiteren Bruttomonatsentgelt für den Weiterbeschäftigungsantrag. Der Auflösungsantrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (HaKo/Fiebig/Gallner, KSchR, 4. Aufl. 2012, § 9 Rn. 105).
61 
2. Die Kostentragungspflicht der Parteien ergibt sich gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 495, 91, ZPO aus dem Maß des jeweiligen Unterliegens bzw. Obsiegens unter Berücksichtigung des Auflösungsantrags (zur Berücksichtigung des Auflösungsantrags bei der Kostenverteilung s. nur HaKo/Fiebig/Gallner, KSchR, 4. Aufl. 2012, § 9 Rn. 101 m. w. N. auch zur Rspr.).
62 
3. Die Berufung war nicht gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, da sie bereits in Bezug auf den Bestandsschutzantrag nach § 64 Abs. 2 lit. c) ArbGG eingelegt werden kann und im Übrigen kein Zulassungsgrund vorliegt.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.

(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.

(1) Ist einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht an einem Werk der Musik eingeräumt worden mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so ist der Urheber verpflichtet, jedem anderen Hersteller von Tonträgern, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, nach Erscheinen des Werkes gleichfalls ein Nutzungsrecht mit diesem Inhalt zu angemessenen Bedingungen einzuräumen; dies gilt nicht, wenn das bezeichnete Nutzungsrecht erlaubterweise von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird oder wenn das Werk der Überzeugung des Urhebers nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat. § 63 ist entsprechend anzuwenden. Der Urheber ist nicht verpflichtet, die Benutzung des Werkes zur Herstellung eines Filmes zu gestatten.

(2) Gegenüber einem Hersteller von Tonträgern, der weder seine Hauptniederlassung noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, besteht die Verpflichtung nach Absatz 1, soweit in dem Staat, in dem er seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, den Herstellern von Tonträgern, die ihre Hauptniederlassung oder ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt ein entsprechendes Recht gewährt wird.

(3) Das nach den vorstehenden Bestimmungen einzuräumende Nutzungsrecht wirkt nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes und für die Ausfuhr nach Staaten, in denen das Werk keinen Schutz gegen die Übertragung auf Tonträger genießt.

(4) Hat der Urheber einem anderen das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts zur Einräumung des in Absatz 1 bezeichneten Nutzungsrechts verpflichtet ist.

(5) Auf ein Sprachwerk, das als Text mit einem Werk der Musik verbunden ist, sind die vorstehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden, wenn einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist mit dem Inhalt, das Sprachwerk in Verbindung mit dem Werk der Musik auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten.

(6) Für Klagen, durch die ein Anspruch auf Einräumung des Nutzungsrechts geltend gemacht wird, sind, sofern der Urheber oder im Fall des Absatzes 4 der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Gerichte zuständig, in deren Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat. Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht lediglich zur Herstellung eines Filmes eingeräumt worden ist.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.

(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.

(1) Ist einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht an einem Werk der Musik eingeräumt worden mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so ist der Urheber verpflichtet, jedem anderen Hersteller von Tonträgern, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, nach Erscheinen des Werkes gleichfalls ein Nutzungsrecht mit diesem Inhalt zu angemessenen Bedingungen einzuräumen; dies gilt nicht, wenn das bezeichnete Nutzungsrecht erlaubterweise von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird oder wenn das Werk der Überzeugung des Urhebers nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat. § 63 ist entsprechend anzuwenden. Der Urheber ist nicht verpflichtet, die Benutzung des Werkes zur Herstellung eines Filmes zu gestatten.

(2) Gegenüber einem Hersteller von Tonträgern, der weder seine Hauptniederlassung noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, besteht die Verpflichtung nach Absatz 1, soweit in dem Staat, in dem er seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, den Herstellern von Tonträgern, die ihre Hauptniederlassung oder ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt ein entsprechendes Recht gewährt wird.

(3) Das nach den vorstehenden Bestimmungen einzuräumende Nutzungsrecht wirkt nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes und für die Ausfuhr nach Staaten, in denen das Werk keinen Schutz gegen die Übertragung auf Tonträger genießt.

(4) Hat der Urheber einem anderen das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts zur Einräumung des in Absatz 1 bezeichneten Nutzungsrechts verpflichtet ist.

(5) Auf ein Sprachwerk, das als Text mit einem Werk der Musik verbunden ist, sind die vorstehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden, wenn einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist mit dem Inhalt, das Sprachwerk in Verbindung mit dem Werk der Musik auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten.

(6) Für Klagen, durch die ein Anspruch auf Einräumung des Nutzungsrechts geltend gemacht wird, sind, sofern der Urheber oder im Fall des Absatzes 4 der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Gerichte zuständig, in deren Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat. Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht lediglich zur Herstellung eines Filmes eingeräumt worden ist.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.