Arbeitsgericht Solingen Beschluss, 11. Juni 2014 - 4 BVGa 5/14
Gericht
Tenor
1.Den Beteiligten zu 3) und 4) wird aufgegeben es zu unterlassen, am 13.06.2014 ab 14.00 im N. Hotel, K. 5. in S., eine Sitzung des Gesamtbetriebsrats durchzuführen.
2.Den Beteiligten zu 3) und 4) wird aufgegeben es zu unterlassen, zu einer Sitzung des Gesamtbetriebsrats am 13.06.2014 um 14.00 im N. Hotel, K. 5. in S., einzuladen.
3.Den Beteiligten zu 3. und 4 wird aufgegeben, die mit E-Mail vom 02.06.2014, 12.35 Uhr zur genannten Sitzung des Gesamtbetriebsrats geladenen Betriebsräte bis zum 12.06.2014, 15.00 Uhr per E-Mail darüber zu informieren, dass die von ihnen einberufene Sitzung des Gesamtbetriebsrats am 13.06.2014 um 14.00 Uhr im N. Hotel, K. 5. in S., nicht stattfinden wird.
4.Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziff. 1. bzw. 2. wird ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 € angedroht.
1
Gründe:
2I.
3Der Beteiligte zu 2) wurde am 22.06.2010 zum Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) gewählt. Der Beteiligte zu 1) vertritt die Beschäftigten bei der Beteiligten zu 5), die in Deutschland 160 Baumärkte betreibt. In 50 Baumärkten besteht ein Betriebsrat.
4Unter dem 12.05.2014 lud der Beteiligte zu 2) in seiner Funktion als Vorsitzender des Beteiligten zu 1) zu einer Sitzung des Gesamtbetriebsrats für den 24.-26.06.2014 ein, die u.a. den Tagesordnungspunkt "Wahl der Funktionsträger des Gesamtbetriebsrats enthielt".
5Unter dem 02.06.2014 versandte der Beteiligte zu 3) in seiner Funktion als stellvertretender Vorsitzender des Beteiligten zu 4) eine Einladung zu einer Gesamtbetriebsratssitzung am 13.06.2014 in S.. Er berief sich dabei auf die Regelung des § 51 Abs. 2 BetrVG. Auch die Einladung des Beteiligten zu 3) enthielt u.a. den Tagesordnungspunkt "Wahl eines neuen Gesamtbetriebsratsvorsitzenden". Der Beteiligte zu 2. und nochmals dessen Prozessbevollmächtigte wiesen die Beteiligten zu 3. und 4. darauf hin, dass sie keine Befugnis zur Einberufung des Gesamtbetriebsrats hätten, gleichwohl wollten diese die Sitzung durchführen und die Ladung aufrechterhalten.
6Der Gesamtbetriebsausschuss beschloss in der Sitzung vom 10.06.2014 einstimmig die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens.
7Die Antragsteller sind der Ansicht, der Beteiligte zu 4) sei zur Einladung nicht befugt. Eine Konkurrenzveranstaltung sei nicht hinnehmbar. Angesichts der kurzfristig anberaumten Sitzung am 13.06.2014 sei ein Anhörungstermin nicht mehr durchführbar.
8Sie beantragen,
91.Die Beteiligten zu 3. und 4. werden verurteilt, es zu unterlassen, am 13.06.2014 ab 14.00 Uhr im N. Hotel, K. 5. in S., eine Sitzung des Betriebsrats durchzuführen.
102.Die Beteiligten zu 3. und 4. werden verurteilt, es zu unterlassen, zu einer Sitzung des Gesamtbetriebsrats am 13.06.2014 um 14.00 im N. Hotel, K. 5. in S., einzuladen.
113.Die Beteiligten zu 3. und 4. werden verurteilt, die mit E-Mail vom 02.06.2014, 12.35 Uhr zu der genannten Sitzung des Gesamtbetriebsrats geladenen Betriebsräte bis zum 12.06.2014, 12.00 Uhr per E-Mail darüber zu informieren, dass die von ihnen einberufenen Sitzung des Gesamtbetriebsrats am 13.06.2014 um 14:00 Uhr im N. Hotel, K. 5. in S., nicht stattfinden wird.
124.Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen wird ein Ordnungs- bzw. Zwangsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 € festgesetzt.
13II.
14Die Anträge sind zulässig und begründet.
151.
16Die Anträge sind zulässig.
17a.
18Das Arbeitsgericht Solingen ist nach §§ 85 Abs. 2, 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, 937, 943 ZPO als Gericht der Hauptsache zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, da es sich um eine Angelegenheit des Gesamtbetriebsrats handelt und das Unternehmen seinen Sitz in 5 X. hat.
19b.
20Das gewählte Beschlussverfahren ist nach den §§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG die richtige Verfahrensart. Es handelt sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz, die zwischen den Beteiligten streitig ist. Die Beteiligten streiten nämlich um die Befugnis zur Einladung des Gesamtbetriebsrats. Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich zulässig, § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG.
21c.
22Die Antragsteller sind antragsbefugt. Die Antragsbefugnis folgt aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG. Sowohl der Antragsteller zu 2) als auch der Antragsteller zu 1) sind in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtstellung unmittelbar betroffen. Durch die Einladung seitens der Beteiligten zu 3) und 4) wurde dem Antragsteller zu 2) seine Einberufungskompetenz aus §§ 51 Abs. 3 i.V.m. 29 Abs. 2 Satz 1 BetrVG und entsprechend dem Antragsteller zu 1) seine Selbstorganisationshoheit streitig gemacht.
23d.
24Die weiteren Betriebsräte waren nicht an dem Verfahren zu beteiligen.
25aa.
26Nach § 83 Abs. 3 ArbGG ist ein Beteiligter in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, wer durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist. Die Beteiligtenstellung ist materiell-rechtlich determiniert (BAG v. 11.11.1998 - 5. ABR 40/97; BAG v. 16.03.2005 - 8. ABR 40/04; BAG v. 15.05.2007 - 1 ABR 32/06).
27bb.
28Danach sind die weiteren Betriebsräte an dem Verfahren nicht zu beteiligen. Sie sind von dem Verfahren insoweit betroffen, als ihre Mitglieder zu den Gesamtbetriebsratssitzungen ggfls. zu entsenden sind und nunmehr die Frage im Raum steht, ob die Einladung zur Sitzung am 13.06.2014 ordnungsgemäß ist und dort durch ihre Mitglieder ordnungsgemäße Beschlüsse gefasst werden können. Dies ist nach Auffassung der Kammer jedoch lediglich eine mittelbare Betroffenheit und keine unmittelbare, da die Rechtsstellung der örtlichen Betriebsräte dadurch nicht berührt wird.
292.
30Die Anträge sind begründet.
31a.
32Den Antragstellern steht ein Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 935, 940 ZPO zur Seite. Danach ist auch im Beschlussverfahren für den Erlass einstweiliger Verfügungen Voraussetzung, dass ohne die begehrte Regelung das Recht eines Beteiligten vereitelt bzw. wesentlich erschwert wird, oder dass die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist. Dabei ist für das Beschlussverfahren zu berücksichtigen, dass anders als im Urteilsverfahren (§ 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten gesetzlich keine vorläufige Vollstreckbarkeit vorgesehen ist (§ 85 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Wegen der Dauer bis zur Verkündung rechtskräftiger Entscheidungen im Beschlussverfahren wird daher das Bedürfnis nach einstweiligen Regelungen eher gesteigert auftreten. Der Regelung des § 85 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann aber auch der gesetzgeberische Wille entnommen werden, dass im Beschlussverfahren ergehende Entscheidungen eben grundsätzlich erst nach Rechtskraft durchgesetzt werden sollen. Hinzukommt, dass gem. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG im Beschlussverfahren die Anwendbarkeit des § 945 ZPO ausdrücklich ausgeschlossen ist, und durchgeführte Beschlüsse in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsrechts -- insbesondere auf Unterlassung gerichtete -- ohnehin in aller Regel nicht rückgängig gemacht werden können. Zu lösen ist dieser Konflikt nach allgemeiner Ansicht über eine Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall.
33b.Nach diesen Voraussetzungen sind die Anträge begründet.
34aa.Nach dem glaubhaft gemacht Vortrag der Antragsteller ist der Beteiligte zu 2. selbst derzeit noch Gesamtbetriebsratsvorsitzender und der Gesamtbetriebsrat besteht mindestens seit 2010. Vor diesem Hintergrund können sich die Beteiligten zu 3. bzw. 4. nicht auf die Regelung des § 51 Abs. 2 Satz 1 BetrVG berufen und sich über diese Norm eine Einberufungskompetenz anmaßen. Schon nach dem Wortlaut geht es um einen "zu errichtenden Gesamtbetriebsrat". D.h. in diesen Konstellationen, in denen ein Einberufungsorgan mangels Gesamtbetriebsrat und entsprechendem Vorsitzenden noch fehlt, bestimmt das Gesetz, wem in diesem Fall die Einberufungskompetenz zukommen soll. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
35Auch eine Wiederholungsgefahr sieht die Kammer. Diese ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die Beteiligten zu 3. bzw. 4. auch auf außergerichtliche Intervention der Antragsteller bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten bekräftigt haben, die Einladung aufrecht zu erhalten. Ein Anspruch auf Unterlassung ist damit gegeben.
36Um dem Unterlassungsanspruch faktisch Geltung zu verschaffen und es nicht durch reines Nichtstun zu der Gesamtbetriebsratssitzung kommen zu lassen, haben die Antragsteller darüber hinaus Anspruch auf die begehrte Abladung per E-Mail. Andernfalls liefe der Unterlassungsanspruch ins Leere. Die Frist für die erforderliche Abladung per E-Mail hat die Kammer dabei entgegen des Antrags von 12.00 Uhr auf 15.00 Uhr festgesetzt. Dabei handelt es sich nicht um eine teilweise Zurückweisung des Antrags, sondern um eine Klarstellung, die durch die Umstände der noch zu bewirkenden Zustellung erforderlich geworden sind.
37bb.Auch ein Verfügungsgrund ist gegeben. In Abwägung der beiderseitigen Interessen überwiegt das Interesse der Antragsteller an den begehrten Verfügungen. Dabei hat die Kammer insbesondere folgende Gesichtspunkte in Ihre Erwägung einbezogen.
38Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragsteller liegt eine deutlich rechtswidrige Anmaßung einer Einberufungskompetenz durch die Beteiligten zu 3. bzw. 4. vor.
39Zudem ist zu beachten, dass durch die Untersagung der Durchführung der Versammlung am 13.06.2013 keine gravierenden Nachteile drohen, da die nächste Gesamtbetriebsratsversammlung bereits am 24.06.2014 beginnt.
40Auf der anderen Seite kann es durch die konkurrierende Veranstaltung zu erheblichen Rechtsunsicherheiten bis hin zur Lähmung der Gesamtbetriebsratsarbeit kommen. Unter Verstoß gegen Ladungsvorschriften zustande kommende Beschlüsse in der auf den 13.06.2014 anberaumten Versammlung dürften unwirksam sein, sieht man von der - angesichts der Größe des Gremiums eher unwahrscheinlichen - Heilungsmöglichkeit bei einstimmigen Beschlüssen ab (vgl. zu dieser Möglichkeit zuletzt BAG v. 15.04.2014 - 1 ABR 2/13 (B) "Ladung ohne Tagesordnung"). Dies könnte bspw. dazu führen, dass ggfls. zwei Gesamtbetriebsratsvorsitzende vorhanden wären. Ein neue gewählter und der Antragsteller zu 2), was mit weitergehenden, erheblichen Folgeunsicherheiten verbunden wäre.
41Auch wenn man sich auf den Standpunkt stellen könnte, dass die ggfls. rechtwidrig gefassten Beschlüsse in den entsprechenden Verfahren wieder aus der Welt geschafft werden könnten, so dass kein unwiederbringlicher Nachteil gegeben sei, so ist nach Auffassung der Kammer zumindest ein "wesentlicher Nachteil" i.S.d. § 940 ZPO gegeben, da die Durchsetzung der Rechte erheblich erschwert würden.
423.Die Androhung des Ordnungsgeldes für den Fall des Verstoßes gegen die entschiedenen Unterlassungspflichten ergibt sich aus § 890 ZPO, die Androhung eines Zwangsgeldes ist nicht erforderlich (vgl. § 888 ZPO).
43RECHTSMITTELBELEHRUNG
44Gegen diesen Beschluss kann von den Antragsgegnern Widerspruch eingelegt werden.
45Für die Antragsteller ist gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel nicht gegeben.
46Die sofortige Beschwerde muss beim Arbeitsgericht Solingen, Wupperstraße 32, 42651 Solingen, Fax: 0212-2809 61 eingelegt werden.
47Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden.
48Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
49* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.-
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(1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetriebsausschuss aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit
9 bis 16 | Mitgliedern |
aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern, | |
17 bis 24 | Mitgliedern |
aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern, | |
25 bis 36 | Mitgliedern |
aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern, | |
mehr als 36 | Mitgliedern |
aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern |
besteht.
(2) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Auf die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.
(5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.
(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
(1) Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Gesamtjugendvertretung oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses und der Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Satz 2 gilt entsprechend in Angelegenheiten des Gesamtsprecherausschusses, des Unternehmenssprecherausschusses und des Konzernsprecherausschusses.
(2) In Angelegenheiten eines Europäischen Betriebsrats, im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung oder des besonderen Verhandlungsgremiums ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen oder das herrschende Unternehmen nach § 2 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte seinen Sitz hat. Bei einer Vereinbarung nach § 41 Absatz 1 bis 7 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte ist der Sitz des vertragschließenden Unternehmens maßgebend.
(3) In Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Gesellschaft ihren Sitz haben soll.
(4) In Angelegenheiten nach dem SCE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz haben soll.
(5) In Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll.
(6) In Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus dem grenzüberschreitenden Formwechsel oder der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgegangene Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus dem grenzüberschreitenden Formwechsel oder der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für
- 1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, - 3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes; - 3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes; - 3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist; - 3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung; - 5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes; - 6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.
(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.
(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.
(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.
(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3f sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem § 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 51 des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie die nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung beteiligten Personen und Stellen Beteiligte. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder die oberste Arbeitsbehörde eines Landes, soweit ihr nach § 5 Absatz 6 des Tarifvertragsgesetzes Rechte übertragen sind.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.
(1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetriebsausschuss aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit
9 bis 16 | Mitgliedern |
aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern, | |
17 bis 24 | Mitgliedern |
aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern, | |
25 bis 36 | Mitgliedern |
aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern, | |
mehr als 36 | Mitgliedern |
aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern |
besteht.
(2) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Auf die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.
(5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.