Arbeitsgericht Rheine Urteil, 09. Feb. 2016 - 2 Ca 2/16
Gericht
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 29.06.2015, 17.09.2015 und 22.12.2015 nicht aufgelöst ist und wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Mitarbeiter in der Weberei weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.000,00 EUR festgesetzt.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit dreier Kündigungen sowie um den Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung. Im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung haben die Parteien zuvor bereits über die vorläufige (Weiter-) Beschäftigung des Klägers und sodann deren Zwangsvollstreckung gestritten (Arbeitsgericht Rheine, 1 Ga 14/15; nachfolgend: LAG Hamm 16 SaGa 42/15).
3Der 1960 geborene, ledige und keiner Person zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 01.03.1995 (Blatt 323 ff. GA) bei der Beklagten zuletzt durchgängig seit dem 07.02.1994 als Mitarbeiter in der Weberei, als sogenannter „Öler“ angestellt. Der Kläger bezieht ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von ca. 2.300,00 EUR brutto (Blatt 18, 62, 321 R GA). Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 30 Stunden.
4Die Beklagte betreibt ein mittelständisches Textilunternehmen, das unter anderem Markisen, Markisenstoffe und Freilufttextilien sowie so genannte Dekostoffe und Vorhänge für den Objektbau produziert (Blatt 61 GA; sowie: Amtsgericht Steinfurt, HRA 3133). Sie unterhält in ihrem Betrieb ein so genanntes Textilwerk und ein Markisenwerk. Die Beklagte beschäftigt ca. 650 Arbeitnehmer. Im Betrieb der Beklagten ist ein Betriebsrat gewählt. Die Beklagte beschäftigt in ihrem Markisenwerk zeitweilig auch Zeitarbeitnehmer, Schüler und Studenten.
5Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Verweisung die Tarifverträge der Nord-Westdeutschen Textilindustrie Anwendung (Blatt 323 f. GA).
6Bevor die Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet hatten, bestanden mehrere befristete Arbeitsverhältnisse. Ab dem 04.02.1980 war der Kläger als Aushilfe im Versand angestellt (Blatt 135 GA). Ab dem 22.03.1982 war der Kläger sodann als Aushilfe in der Aufmachung und im Versand angestellt (Blatt 136 GA). Ab dem 18.03.1985 folgte eine Anstellung als Aushilfe in der Markisenfertigung (Blatt 137 GA). Ab dem 24.03.1986 war der Kläger schließlich als Aushilfe im Markisenzuschnitt (Blatt 138 GA) und ab dem 03.11.1986 als Aushilfe in der Schlosserei angestellt (Blatt 139 GA). Es folgte im Jahr 1988 eine Anstellung als Aushilfe in der Markisennäherei (Blatt 140 GA). Schließlich wurde der Kläger ab dem 30.03.1993 erneut als Aushilfe in der Markisenfertigung angestellt (Blatt 141 GA). Ab dem 07.02.1994 wurde er zunächst befristet bis zum 31.01.1996 und sodann auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 01.03.1995 unbefristet angestellt (Blatt 320, 323 f. GA).
7Am 07.04.2015 und 09.04.2015 wurden im Betrieb der Beklagten mehrere Schreiben gefunden, in denen unter anderem die Zündung von Bomben angedroht wurde. Wegen des Inhalts der Schreiben wird – soweit vorhanden – auf den Akteninhalt Bezug genommen (Blatt 254 ff. GA).
8Am 13.05.2015 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich – ohne Namensliste – und einen Sozialplan.
9Im Juni 2015 wurde im Betrieb der Beklagten in einem Umkleideraum ein Brand gelegt (Blatt 337 GA). Am Tag der Brandstiftung hielt sich der Kläger nicht im Betrieb der Beklagten auf (Blatt 338 GA).
10Mündlich sowie mit Schreiben vom 19.06.2015 hörte die Beklagte den Betriebsrat zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung an (Blatt 80 GA). Mit Schreiben vom 25.06.2015 widersprach der Betriebsrat dem beabsichtigten Ausspruch einer Kündigung des Klägers (Blatt 22 ff. GA).
11Mit Schreiben vom 29.06.2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum Ablauf des 30.09.2015 (Blatt 19 GA). Die Beklagte sprach – einschließlich des Klägers – im Juni 2015 insgesamt gegenüber sieben Arbeitnehmern Kündigungen aus und veranlasste den Abschluss von fünf Aufhebungsverträgen. 41 weitere Arbeitnehmer wechselten in eine Transfergesellschaft.
12Am 24.08.2015 hörte die Beklagte den Betriebsrat mündlich und schriftlich erneut zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung an (Blatt 239 f. GA). Der Betriebsrat widersprach dem Ausspruch der Kündigung mit Schreiben vom 31.08.2015 (Blatt 241 f. GA). Weitere Einigungsversuche der Betriebsparteien vor dem Hintergrund der Regelungen des Tarifvertrags zur Sicherung älterer Arbeitnehmer (Arbeiter) vom 23.05.1974 in der Fassung vom 13.11.2014 (Blatt 243 ff. GA) – auch unter Beteiligung des Arbeitgeberverbands und der Gewerkschaft – (Blatt 245 f. GA) blieben erfolglos. Wegen des Inhalts des Tarifvertrags wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
13Mit Schreiben vom 17.09.2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum Ablauf des 31.03.2016 (Blatt 88 GA).
14Am 24.09.2015 wurde im Betrieb der Beklagten ein Schreiben mit folgendem Wortlaut gefunden (Blatt 259 GA):
15„Ihr habt mir alles
16genommen
17Was ich hatte!
18Job, Familie
19Aber ich werde heute
20nicht alleine gehen
21heute wird abgerechnet!
22Und ihr kommt alle mit!
23heute nimmt alles
24ein
25ENDE!“
26Am 10.12.2015 wurde der Kläger von der Polizei als Zeuge vernommen. Er verweigerte – zunächst – die Abgabe einer Speichelprobe, von Fingerabdrücken und einer Schriftprobe.
27Mit Schreiben vom 16.12.2015 forderte die Beklagte den Kläger unter Fristsetzung bis zum 17.12.2015 um 10.00 Uhr auf, zum Vorwurf Stellung zu nehmen, er sei der Verfasser der vorgefundenen Drohbriefe (Blatt 260 ff. GA).
28Mündlich sowie mit weiterem Schreiben vom 17.12.2015 hörte die Beklagte den Betriebsrat zum Ausspruch einer außerordentlichen, vorsorglich ordentlichen Verdachts- und Tatkündigung an (Blatt 266 ff. GA). Der Betriebsrat äußerte Bedenken (Blatt 271 GA).
29Mit Schreiben vom 18.12.2015 nahm der Kläger zu den Vorwürfen der Beklagten Stellung (Blatt 263 ff. GA).
30Mit Schreiben vom 22.12.2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, und „vorsorglich fristgerecht“ zum Ablauf des 31.07.2016 (Blatt 163 GA).
31Am 04.02.2016 gab der Kläger bei der Polizei eine Speichelprobe sowie Fingerabdrücke und Schriftproben ab.
32Mit seiner Klage vom 02.07.2015 (Blatt 13 ff. GA), bei Gericht eingegangen am selben Tag (Blatt 1 GA), sowie Klageerweiterungen vom 22.09.2015 (Blatt 85 ff. GA) und 23.12.2015 (Blatt 160 ff. GA), jeweils bei Gericht eingegangen ebenfalls am selben Tag (Blatt 81, 155 GA), wendet sich der Kläger gegen die drei Kündigungen und begehrt Weiterbeschäftigung.
33Der Kläger meint, die Kündigungen vom 29.06.2015 und 17.09.2015 seien unwirksam. Hierzu behauptet er unter anderem, sein Arbeitsplatz sei nicht entfallen. Der durch seine Arbeitsleistung abgedeckte Wartungsaufwand bestehe nach wie vor. Auch seien andere Arbeitnehmer nicht in der Lage, während der von ihnen geschuldeten Arbeitszeit seine Aufgaben mit zu übernehmen. Vor allem aber bestünden andere Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten. Er könne sämtliche Aufgaben ausüben, die auch die von der Beklagten im Markisenwerk und hier der technischen Konfektion beschäftigten Stammarbeitnehmer sowie Zeitarbeitnehmer, Schüler und Studenten ausübten. Insbesondere behauptet der Kläger, er könne auch in den Bereichen weiterhin eingesetzt werden, in denen er vor Begründung des vorliegend streitigen Arbeitsverhältnisses beschäftigt worden sei. Aus denselben Gründen sei auch die Sozialauswahl fehlerhaft erfolgt. Er sei mit allen Arbeitnehmern vergleichbar, die einfache Tätigkeiten in der Produktion ausübten. Schließlich meint der Kläger, er sei angesichts tarifvertraglichen Sonderkündigungsschutzes gemäß dem Tarifvertrag zur Sicherung älterer Arbeitnehmer ordentlich unkündbar. Im Hinblick auf die Kündigung vom 29.06.2015 hätte eine Massenentlassungsanzeige erstattet werden müssen. Die Fristen der Kündigungen vom 29.06.2015 und 17.09.2015 seien fehlerhaft berechnet.
34Die fristlose Kündigung vom 22.12.2015 sei ebenfalls unwirksam. Der Kläger meint, ein wichtiger Grund sei nicht gegeben.
35Da der Arbeitsplatz des Klägers nicht weggefallen sei, bestehe auch ein Weiterbeschäftigungsanspruch.
36Einen mit der Klage zunächst anhängig gemachten allgemeinen Feststellungsantrag hat der Kläger im Rahmen der Kammerverhandlung zurückgenommen (Blatt 321 R GA).
37Der Kläger beantragt zuletzt,
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 29.06.2015, 17.09.2015 und 22.12.2015 nicht aufgelöst ist und wird;
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2. für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1),
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Mitarbeiter in der Weberei weiter zu beschäftigen.
43Die Beklagte beantragt,
44die Klage abzuweisen.
45Sie meint, die Kündigungen seien wirksam.
46Hierzu behauptet sie, die Kündigung vom 29.06.2015 sei aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse ausgesprochen worden. Der Betrieb des Textilwerkes laufe seit einigen Jahren defizitär. Statt wie bisher mit einem jährlichen Produktionsvolumen von ca. 8,5 Mio. m² plane die Beklagte zukünftig mit einem Umfang von 5,3 Mio. m². Ca. 1,2 Mio. m² sollten je nach Bedarf hinzugekauft werden. Mit der Verringerung des Produktionsvolumens gehe ein Abbau von 15 Webmaschinen zum Ablauf des 30.09.2015, die Reduzierung von drei auf zwei Webgruppen und andere Maßnahmen einher. Ein vorhandener Personalüberhang werde abgebaut. Die Aufgaben des Klägers habe die Beklagte auf die bei ihr beschäftigten beiden Schichtschlosser verteilt. Andere freie Arbeitsplätze, die dem Kläger im Rahmen des bestehenden Direktionsrechts oder nach Ausspruch einer Änderungskündigung hätten zugewiesen werden können, seien im Textilwerk (s. so auf ausdrückliche Nachfrage im Rahmen der Kammerverhandlung am 09.02.2016: Blatt 322 GA) nicht vorhanden. Zeitarbeitnehmer würden in der Regel für die Dauer von sechs Monaten im Markisenwerk eingesetzt, um Auftragsspitzen abzudecken. Die hier von den in der technischen Konfektion beschäftigten Stammarbeitnehmern ausgeübten Tätigkeiten könne der Kläger nicht ausüben. Dementsprechend sei auch die Sozialauswahl ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Betriebsrat sei angehört worden. Die Beklagte meint, die Erstattung einer Massenentlassungsanzeige sei nicht erforderlich gewesen. Insbesondere seien Grundlage der Wechsel von 41 Arbeitnehmern in eine Transfergesellschaft dreiseitige Verträge zwischen den Arbeitnehmern, der Beklagten und der Transfergesellschaft gewesen. Hierbei handele es sich nicht um von der Beklagten veranlasste Beendigungen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Die Beklagte habe zudem ein Konsultationsverfahren durchgeführt und dies der Agentur für Arbeit per Telefax-Schreiben mitgeteilt. Auch nach dem Normzweck des § 17 Abs. 1 KSchG sei eine gesonderte Massenentlassungsanzeige nicht erforderlich gewesen. Denn die Agentur für Arbeit sei angesichts der Bildung der Transfergesellschaft und der „Thematisierung“ der möglichen Gewährung von Transferkurzarbeitergeld umfassend informiert gewesen. Der Wechsel in eine Transfergesellschaft sei nicht zuletzt wegen der gegebenen Vermittlungsquote auch nicht mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gleichzustellen.
47Schließlich behauptet die Beklagte, die Kündigung vom 17.09.2015 sei aus denselben Gründen wie die vorhergehende Kündigung ausgesprochen worden und auch im Übrigen wirksam.
48Schließlich sei auch die Kündigung vom 22.12.2015 wirksam. Hierzu meint die Beklagte, es bestehe der dringende Tatverdacht, dass der Kläger die vorgefundenen Drohbriefe verfasst habe. Zum Zeitpunkt, als das Schreiben vom 24.09.2015 gefunden worden sei, seien von den betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmern nur noch zwei Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt worden, darunter der Kläger. Nach Freistellung der beiden Arbeitnehmer seien keine Drohbriefe mehr gefunden worden. Zudem habe der Kläger – zunächst – als einziger der von der Polizei vernommenen Arbeitnehmer eine Speichelprobe, Fingerabdrücke und eine Schriftprobe verweigert. Dieses Verhalten deute darauf hin, dass der Kläger „etwas zu verbergen habe“.
49Ein Weiterbeschäftigungsanspruch bestehe nicht, denn „ein Arbeitsplatz“ könne „dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt werden“.
50Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen geäußerten Rechtsauffassungen wird gemäß § 313 Abs. 2 ZPO auf die mündlich vorgetragenen Inhalte der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
51Entscheidungsgründe
52Die zulässige Klage ist begründet.
53Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist und wird durch Kündigungen der Beklagten vom 29.06.2015, 17.09.2015 und 22.12.2015 nicht aufgelöst, denn die Kündigungen sind unwirksam.
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I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind die maßgeblichen Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes anzuwenden, da der Kläger zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung länger als sechs Monate im Betrieb der Beklagten beschäftigt gewesen ist und die Beklagte in der Regel mehr als zehn vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt (§§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG).
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II. Der Kläger hat die Klage rechtzeitig erhoben und auch die Klageerweiterungen rechtzeitig anhängig gemacht.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung rechtsunwirksam ist, muss er gemäß (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG in Verbindung mit) § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
59Der Kläger hat im Hinblick auf die Kündigung vom 29.06.2015 am 02.07.2015, die Kündigung vom 17.09.2015 am 22.09.2015 und die Kündigung vom 22.12.2015 am 23.12.2015 und damit jeweils fristgemäß innerhalb von drei Wochen Klage erhoben.
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III. Die Kündigung vom 29.06.2015 ist gemäß § 134 BGB unwirksam, weil die Beklagte die gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige nicht erstattet hat (vgl. überzeugend: LAG Baden-Württemberg v. 23.10.2013 – 10 Sa 32/13 m.w.N.; vgl. ErfK-Kiel, 16. Auflage 2016, § 17 KSchG, Rdn. 12. m.w.N.).
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IV. Ungeachtet dessen sind die Kündigungen vom 29.06.2015 und 17.09.2015 beide unwirksam, denn sie sind gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt.
Eine Kündigung ist gem. § 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.
65Die Beklagte hat die beiden Kündigungen vom 29.06.2015 und 17.09.2015 aus denselben dringenden betrieblichen Erfordernissen ausgesprochen. Solche dringenden betrieblichen Erfordernisse sind jedoch nicht gegeben.
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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können sich betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG durch außerbetriebliche Gründe (zum Beispiel Auftragsmangel oder Umsatzrückgang) oder aus innerbetrieblichen Umständen (zum Beispiel Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion) ergeben. Diese betrieblichen Erfordernisse müssen „dringend“ sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen. Diese weitere Voraussetzung ist erfüllt, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, der betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen auf technischem, organisatorischem oder wirtschaftlichem Gebiet als durch eine Kündigung zu entsprechen. Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein (siehe statt aller: BAG vom 17.06.1999 – 2 AZR 141/99).
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2. Die Beklagte hat die Kündigungen nach ihrem Vortrag ausgesprochen, weil die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten nach organisatorischen Änderungen nunmehr durch die beiden Schichtschlosser ausgeübt würden. Damit beruft sich die Beklagte auf innerbetriebliche Gründe. Unterstellt, sie wären gegeben, wären sie jedoch nicht „dringend“ im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG. Denn die Kammer geht davon aus, dass nach dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2016 erfolgten Sachvortrag der Parteien zumindest im Markisenwerk der Beklagten anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten gegeben sind.
a) Eine Kündigung, die aufgrund einer zum Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes führenden organisatorischen Maßnahme ausgesprochen worden ist, ist nur dann durch ein dringendes betriebliches Erfordernis bedingt, wenn der Arbeitgeber keine Möglichkeit hat, den Arbeitnehmer anderweitig zu beschäftigen. Dies folgt aus dem „Ultima-ratio-Grundsatz“. Der nach der Generalklausel des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu prüfende „Ultima-ratio-Grundsatz“ wird in § 1 Abs. 2 KSchG normativ konkretisiert. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b KSchG ist die Kündigung auch dann sozial ungerechtfertigt, wenn in Betrieben des privaten Rechts der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatzin demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann. Diese Weiterbeschäftigungspflicht gilt unabhängig davon, ob ein (fristgemäßer) Widerspruch des zuständigen Betriebsrates vorliegt (vgl. dazu: BAG vom 24.06.2004 – 2 AZR 326/03). Diese Weiterbeschäftigung muss aber sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber objektiv möglich und zumutbar sein. Dies setzt voraus, dass ein freier vergleichbarer (gleichwertiger) Arbeitsplatz oder ein freier Arbeitsplatz zu geänderten (schlechteren) Arbeitsbedingungen vorhanden ist und der Arbeitnehmer über die hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. so auch und statt aller: LAG Hamm vom 05.06.2009 – 19 Sa 358/09 m.w.N.). Daraus folgt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Der Arbeitnehmer muss darlegen, wie er sich eine andere Beschäftigung vorstellt, ohne jedoch einen konkreten freien Arbeitsplatz aufzeigen zu müssen. Sodann hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass diese Beschäftigungsmöglichkeit nicht zur Verfügung steht oder der Arbeitnehmer ein Änderungsangebot definitiv und endgültig abgelehnt hat (vgl. ErfK-Oetker, 16. Auflage 2016, § 1 KSchG, Rdn. 264 m.w.N.).
71b) Der Kläger hat sehr umfassend unter Vorlage zahlreicher früherer Arbeitsverträge darauf hingewiesen, dass diverse Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb der Beklagten – insbesondere im Markisenwerk – existieren. Ab dem 04.02.1980 war der Kläger zum Teil wiederholt als Aushilfe im Versand, in der Aufmachung, in der Markisenfertigung, im Markisenzuschnitt, in der Markisennäherei und in der Schlosserei tätig. Auch auf ausdrückliche Nachfrage der Kammer im Rahmen der Kammerverhandlung hat die Beklagte lediglich darauf hingewiesen, dass entsprechende Tätigkeiten im Textilwerk nicht (mehr) gegeben seien (Blatt 322 GA). Im Rahmen der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten – gleichgültig, ob diese im Wege des Direktionsrechts und qua Änderungskündigung zugewiesen werden – kommt es jedoch nicht allein auf die zuletzt zugewiesene Tätigkeit des Klägers im Textilwerk an. Vielmehr sind – ggf. über die Grenzen des Betriebs hinaus – vorhandene Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten zu prüfen und entsprechende Arbeitsplätze zuzuweisen, bevor eine Beendigungskündigung ausgesprochen wird. Die Kammer übersieht nicht, dass die vom Kläger benannten Aushilfstätigkeiten durch diesen vor weit mehr als 20 Jahren ausgeübt worden sind. Da aber das Markisenwerk der Beklagten nach wie vor ohne Einschränkungen betrieben wird, ist mangels entgegenstehenden Vortrags der Beklagten nicht ersichtlich, weshalb Aufgaben im Versand, in der Aufmachung, in der Markisenfertigung, im Markisenzuschnitt, in der Markisennäherei und in der Schlosserei nicht mehr gegeben sein könnten. Die Beklagte hat – obwohl dies ihrer Darlegungslast entsprochen hätte – nicht dazu vorgetragen, dass derartige bzw. welche dieser Tätigkeiten im Markisenwerk nicht mehr gegeben oder nicht frei sein könnten. Ganz im Gegenteil hat sie ihren Vortrag zum Nichtvorhandensein der vom Kläger angeführten Tätigkeiten im Rahmen der mündlichen Verhandlung nach wiederholter Nachfrage der Kammer ausdrücklich auf das Textilwerk beschränkt, ohne zudem im Einzelnen zur Aufgabenverteilung zwischen Textil- und Markisenwerk vorzutragen und ohne das Vorhandensein der vom Kläger angeführten Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im gesamten Betrieb – vorliegend geht es nicht einmal um unternehmensweite Beschäftigungsmöglichkeiten – zu bestreiten.
72Daher muss die Kammer wegen unstreitigen Vortrags zu bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten davon ausgehen, dass die Beklagte dem Kläger andere Aufgaben – ggf. mittels Ausspruchs einer Änderungskündigung – hätte zuweisen können und müssen.
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3. Dahinstehen kann, dass der Kläger weiter unter anderem – ebenfalls von der Beklagten unbestritten – vorgetragen hat, in der technischen Konfektion würden zudem Schüler und Studenten beschäftigt. Ob und inwieweit hier zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestanden haben oder die Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG nicht ausreichend erfolgt ist, bedarf angesichts der vorstehenden Ausführungen keiner Entscheidung mehr.
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V. Die fristlose Kündigung der Beklagten vom 22.12.2015 ist ebenfalls unwirksam, denn es liegt kein wichtiger Grund vor, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger gemäß § 626 Absatz 1 BGB außerordentlich zu kündigen.
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1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
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2. Nach diesen Grundsätzen ist kein wichtiger Grund gegeben, der den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung vom 22.12.2015 rechtfertigt.
Die Beklagte hat die Kündigung als Verdachtskündigung ausgesprochen. Ein entsprechender Verdacht ist jedoch nicht gegeben.
82a) Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung kann auch gegeben sein, wenn der gekündigte Arbeitnehmer im Verdacht steht, eine Straftat oder Vertragsverletzung begangen zu haben. Bei einer Verdachtskündigung genügt allein der Verdacht, der Arbeitnehmer habe das zur Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers zerstört. Im Falle einer Verdachtskündigung ist jedoch erforderlich, dass sich der Verdacht auf eine Straftat oder eine schwere Vertragsverletzung bezieht. Die Vertragsverletzung, derer der Arbeitnehmer verdächtigt wird, muss erhebliches Gewicht haben. Dies bedeutet, dass es sich um eine Vertragsverletzung handeln muss, die zumindest auch eine Tatkündigung rechtfertigen würde. Der Verdacht muss auf bestimmte nachweisbare Tatsachen gestützt werden. Diese Tatsachen müssen zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegen und „objektiv“ nachweisbar sein. Will der Arbeitgeber wegen des Verdachts sogar außerordentlich fristlos kündigen, muss in jedem Fall auch eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen der tatsächlich begangenen Tat gerechtfertigt sein. Es kommt darauf an, dass die Tatsachen einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zur Kündigung veranlassen. Zudem kann eine Kündigung nicht auf jeden beliebigen Verdacht gestützt werden. Die Kündigung muss auf einen dringenden Verdacht gestützt werden. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der Arbeitnehmer die Vertragsverletzung begangen hat. Der Arbeitgeber muss schließlich alles Zumutbare tun, um den Sachverhalt aufzuklären. Vor allem muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor dem Ausspruch der Kündigung anhören (vergleiche statt aller: BAG vom 13.03.2008 – 2 AZR 961/06).
83b) Die Kammer kann keinen dringenden Verdacht einer Straftat oder arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung erkennen, der dem Kläger als wichtigem Kündigungsgrund vorzuwerfen sein könnte.
84Die Beklagte meint, es bestehe der dringende Tatverdacht, dass der Kläger die vorgefundenen Drohbriefe verfasst habe. Zum Zeitpunkt, als das Schreiben vom 24.09.2015 gefunden worden sei, hätten sich von den betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmern nur noch zwei im Betrieb befunden, darunter der Kläger. Nach Freistellung der beiden Arbeitnehmer seien keine Drohbriefe mehr gefunden worden. Zudem habe der Kläger – zunächst – als einziger der von der Polizei vernommenen Arbeitnehmer eine Speichelprobe, Fingerabdrücke und eine Schriftprobe verweigert. Dieses Verhalten deute darauf hin, dass der Kläger „etwas zu verbergen habe“.
85Nur, weil der Kläger zunächst als vernommener Zeuge die Abgabe einer Speichelprobe, von Fingerabdrücken und einer Schriftprobe verweigert hat, bedeutet dies nicht, dass er dringend verdächtig ist, die Drohbriefe selbst verfasst zu haben. Das Verhalten des Klägers mag insofern vor dem Hintergrund der vorliegenden Auseinandersetzung unglücklich gewesen sein, begründet aber keinen entsprechenden Tatverdacht. Zum Zeitpunkt, als die ersten Schreiben im Betrieb gefunden wurden, war gegenüber dem Kläger noch keine Kündigung ausgesprochen worden. Der Inhalt des Drohbriefs vom 24.09.2015 („Ihr habt mir alles genommen, was ich hatte! Job, Familie…“) passt auch nicht auf die Situation des Klägers. Als alleinstehendem Arbeitnehmer konnte ihm durch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht die „Familie“ genommen werden. Soweit das vorbenannte Schreiben gefunden wurde, als von den gekündigten Arbeitnehmern nur noch der Kläger und ein weiterer Kollege tatsächlich beschäftigt wurden, kommt im Übrigen – zumindest – eben auch der andere Kollege in Betracht. Aber auch ein beliebiger Dritter hätte den Brief – auf welchem Weg auch immer und ggf. über einen Dritten – im Betrieb platzieren (lassen) können. Vor dem Hintergrund der zu alledem erfolgten Brandstiftung im Juni 2015, die die Beklagte ausweislich ihres Prozessvortrags nicht dem Kläger anlastet, herrschte angesichts der von der Beklagten vorgenommenen Umstrukturierungen im Betrieb offenbar erhebliche Unruhe in der Belegschaft. Ein sich auf den Kläger konzentrierender dringender Tatverdacht ist bzgl. der Drohbriefe mithin nicht gegeben.
86Dahinstehen kann, dass die Beklagte die fristlose Kündigung just in dem Moment ausgesprochen hat, als der Kläger im Hinblick auf seinen im einstweiligen Rechtsschutz durchgesetzten Beschäftigungsanspruch die Zwangsvollstreckung eingeleitet hatte.
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3. Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung zum Ablauf des 31.07.2016 ist ebenfalls unwirksam. Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt. Sie ist nicht durch Gründe im Verhalten des Klägers im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG bedingt. Sie ist auf denselben Lebenssachverhalt gestützt, wie die außerordentliche Kündigung. Ein ausreichender Tatverdacht ist nicht gegeben.
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VI. Da die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Kündigung nicht rechtswirksam, ist auch der weitere Antrag des Klägers hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens begründet.
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1. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG scheidet aus, denn die zuletzt – hilfsweise als ordentliche – ausgesprochene Kündigung vom 22.12.2015 wurde verhaltensbedingt begründet. Widerspruchsgründe im Sinne des § 102 Abs. 3 BetrVG sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu statt aller: Fitting/u.a., BetrVG, 28. Auflage 2016, § 102, Rdn. 77, 104 m.w.N.; vgl. im Übrigen zum Meinungsstand, ob bei einer fristlos, hilfsweise fristgemäß ausgesprochen Kündigung überhaupt ein Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG in Betracht kommt: KR-Etzel, 11. Auflage 2016, § 102 BetrVG, Rdn. 278 m.w.N.).
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2. Die Kammer bejaht jedoch ungeachtet dessen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 27.02.1985 – GS 1/84) einen arbeitsvertraglichen Anspruch des gekündigten Arbeitnehmers – außerhalb der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen – auf vertragsgemäße Beschäftigung im Falle der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen.
Außer im Falle einer offensichtlich unwirksamen Kündigung, begründet die Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsrechtsstreites zunächst ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses. Dieses überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsschutzprozess ein die Unwirksamkeit feststellendes Urteil ergeht. Solange ein solches Urteil besteht, kann die Ungewissheit des Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen. Hinzu kommen müssen dann vielmehr zusätzliche Umstände, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (vgl. BAG vom 27.02.1985 – GS 1/84).
96Derartige Gründe hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sie hat lediglich behauptet „ein Arbeitsplatz“ könne „dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt werden“. Unstreitig sind die zuletzt dem Kläger zugewiesenen Aufgaben noch vorhanden. Sie werden nach dem Vortrag der Beklagten lediglich von anderen Arbeitnehmern ausgeübt.
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VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Der Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
100Der im Kammertermin zurückgenommene allgemeine Feststellungsantrag wirkt sich kostenrechtlich nicht aus, da keine weiteren Kündigungen zwischen den Parteien streitig waren.
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VIII. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes begründet sich auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO.
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(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er
- 1.
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer, - 2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer, - 3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über
- 1.
die Gründe für die geplanten Entlassungen, - 2.
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, - 3.
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, - 4.
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, - 5.
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, - 6.
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.
(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.
(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.
(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, - 2.
in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen, - 3.
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er
- 1.
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer, - 2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer, - 3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über
- 1.
die Gründe für die geplanten Entlassungen, - 2.
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, - 3.
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, - 4.
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, - 5.
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, - 6.
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.
(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.
(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.
(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, - 2.
in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen, - 3.
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
- 1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, - 2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt, - 3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, - 4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder - 5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
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die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder - 2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder - 3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.