Arbeitsgericht München Endurteil, 18. Okt. 2016 - 23 Ca 4324/16

published on 18/10/2016 00:00
Arbeitsgericht München Endurteil, 18. Okt. 2016 - 23 Ca 4324/16
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf € 16.660,00 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer auflösenden Bedingung sowie um Weiterbeschäftigung.

Die Klägerin ist Beamtin auf Lebenszeit bei der Firma T. AG; sie ist zu einem Grad von 60 als schwerbehindert anerkannt. Seit dem 06.06.2005 ist die Klägerin gemäß § 13 Abs. 1 SonderurlaubsVO auf Antrag in ihrem Beamtenverhältnis befristet beurlaubt für eine Tätigkeit bei der Beklagten, die 100%ige Tochtergesellschaft der Firma T. AG ist. Die zweite und bislang letzte befristete Beurlaubung der Klägerin erfolgte bis zum 31.05.2016.

Der Anstellungsvertrag zwischen den Parteien vom 18.05.2005 bestimmt in § 2 u.a., dass für das Arbeitsverhältnis die für die Gesellschaft geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung gelten. In § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum Mantel-TV der Beklagten (im Folgenden: Mantel-TV) ist Folgendes geregelt:

„Das Arbeitsverhältnis endet, wenn das ruhende Beamten- oder Arbeitsverhältnis bei der Firma T. AG wieder auflebt.“

Für den Bereich, in dem die Klägerin tätig war, wurde mit dem bei der Beklagten errichteten Gesamtbetriebsrat ein Interessenausgleich und Sozialplan vom 31.07.2014 abgeschlossen. Die Klägerin wurde zum 01.07.2015 in die Einheit JSP (Job Service und Placement) versetzt, die Beratung und Jobangebote für vom Arbeitsplatzwegfall betroffene Mitarbeiter bietet.

Mit Schreiben vom 22.03.2016 unterrichtete die Firma T. AG die Klägerin darüber, dass sie aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Beklagten die zum 31.05.2016 auslaufende Beurlaubung im Beamtenverhältnis nicht verlängern werde. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der auflösenden Bedingung in § 4 Abs. 3 Anlage 1 Mantel-TV das Arbeitsverhältnis zur Beklagten mit dem Auslaufen der Beurlaubung automatisch ende. Um „rechtssicher den Eintritt einer Pflichtenkollision“ aufgrund des wieder auflebenden Beamtenverhältnisses auszuschließen, bedürfe es vorsorglich der Auflösung des Arbeitsvertrags. Der Klägerin wurde der Abschluss eines Auflösungsvertrags zeitlich befristet bis zum 12.04.2016 und verbunden mit einer Einmalzahlung angeboten. Das Schreiben der Firma T. AG endete mit folgendem Hinweis:

„Die HR Business Services sind von Ihrem Arbeitgeber mit der Erledigung dieser personellen Angelegenheit beauftragt. Daher handeln wir im Namen und im Auftrag Ihres Arbeitgebers.“

Die Klägerin nahm in der Folge das Angebot auf Abschluss eines Auflösungsvertrags nicht an. Sie war zuletzt im Rahmen der Tätigkeit für JSP im Projekt TK eingesetzt; ihr Einsatz wurde am 07.04.2016 für die Monate April und Mai 2016 verlängert. Die Beklagte kündigte der Klägerin vorsorglich sowohl außerordentlich als auch ordentlich. Eine Beschäftigung der Klägerin durch die Firma T. AG ab 01.06.2016 erfolgte bis zur mündlichen Verhandlung am 04.10.2016 nicht.

Die Klägerin trägt vor, dass die Tätigkeiten im Projekt TK weiterhin notwendig seien. Außerdem seien bei der Beklagten im Intranet weitere für die Klägerin geeignete Stellen im Assistenz-/Supportbereich ausgeschrieben. Sie habe auf den Fortbestand des Anstellungsverhältnisses mit der Beklagten vertraut und eine Eigentumswohnung gekauft, die sie abzahlen müsse. Bis zu ihrer Verrentung würde sich bei einem Vergleich von Beamtenverhältnis mit der Firma T. AG und Anstellungsverhältnis mit der Beklagten eine Gehaltsdifferenz von ca. 118.000,00 € netto ergeben. Die über die Bezugnahme in § 2 des Anstellungsvertrags vereinbarte auflösende Bedingung nach § 4 Abs. 3 Mantel-TV sei unwirksam. Sie diene ausschließlich den Interessen der Beklagten; diese solle Gestaltungsmöglichkeiten erhalten, damit sie sich ohne Rücksicht auf den gesetzlichen Kündigungsschutz vom Arbeitsverhältnis lösen könne. Zudem sei der Bedingungseintritt ins freie Belieben der Beklagten gestellt wie das Schreiben der Firma T. AG vom 22.03.2016 zeige, wonach diese ausdrücklich „im Auftrag“ der Beklagten gehandelt habe. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass eine Pflichtenkollision, auf die sich die Beklagte berufen könne, nicht vorliege. Insoweit verweist die Klägerin auf die Wertungen der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Unwirksamkeit einer personenbedingten Kündigung wegen Beendigung eines beamtenrechtlichen Sonderurlaubs (BAG, Urteil vom 21.04.2016 - 2 AZR 609/15, NJW 2016, 2679). Die Beendigung der Beurlaubung und das Aufleben der Beamtenpflichten führten weder zur rechtlichen Unmöglichkeit, die Arbeitsleistung für die Beklagte zu erbringen, noch zu einem Beschäftigungsverbot.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum Manteltarifvertrag (MTV D.) zum 31.05.2016 beendet worden ist.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 31.05.2016 hinaus zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen als Teamassistentin im Aufgabenbereich Industry Line Manufacturing, Sales Consulting, am Standort Stadt M weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, dass der Arbeitsplatz der Klägerin grundsätzlich bereits zum 01.10.2014 entfallen sei. Nach Umsetzung des Präventionsverfahrens sei die Klägerin ab 15.12.2014 im Rahmen eines Projekteinsatzes tätig geworden. Vom entsprechenden Fachbereich sei jedoch später mitgeteilt worden, dass ein dauerhafter Einsatz der Klägerin nicht möglich sei. Wenn die Beurlaubung eines Beamten zu einem Zeitpunkt ende, zu dem er noch nicht auf einen neuen Arbeitsplatz vermittelt worden sei, werde die Beurlaubung - mangels fortbestehender rechtlicher Grundlage nach § 13 SUrlV - nicht mehr verlängert. Die auflösende Bedingung sei nach §§ 14, 21 TzBfG wirksam. Ein Nebeneinander von aktivem Beamtenverhältnis und Arbeitsverhältnis komme nicht in Betracht; die Pflichtenkollision bedürfe der Auflösung durch eine entsprechende Bedingung. Zwischen der Beklagten und der Firma T. AG habe es hinsichtlich der Weiterbeschäftigungsmög-lichkeiten einen Informationsaustausch gegeben, um es der Firma T. AG zu ermöglichen, ihren beamtenrechtlichen Fürsorgepflichten nachzukommen. Die HR-Abteilung der T. AG habe mit dem Schreiben vom 22.03.2016 als Dienstleister für die Beklagte gehandelt.

Hinsichtlich der Einzelheiten des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Verhandlungen vom 13.05.2016 sowie 04.10.2016 Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 495 Abs. 1 Halbsatz 1, § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis mehr.

Die Parteien haben das Arbeitsverhältnis unter einer zulässigen auflösenden Bedingung geschlossen, die eingetreten ist.

a) Das Arbeitsverhältnis der Parteien stand aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrages unter der in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum Mantel-TV formulierten auflösenden Bedingung eines Auflebens des Beamtenverhältnisses. Die dort geregelte auflösende Bedingung ist (formal) wirksam Bestandteil des Arbeitsverhältnisses geworden.

aa) § 2 des Arbeitsvertrages enthält eine wirksame Bezugnahmeklausel.

Auf einschlägige Tarifverträge bezogene dynamische Bezugnahmeklauseln halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB stand. Sie sind weder überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB noch verletzen sie das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (BAG, Urteil vom 23.07.2014 - 7 AZR 771/12, ).

bb) § 2 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum Mantel-TV unterliegen keinen besonderen, formalen Anforderungen im Sinne von § 125 Satz 1 BGB. Die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG ist bei vertraglicher Bezugnahme auf einen Tarifvertrag nicht erforderlich.

Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG findet keine Anwendung, wenn ein einschlägiger Tarifvertrag insgesamt - und nicht nur in einzelnen Re gelungen - auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, der seinerseits eine Befristung oder eine auflösende Bedingung vorsieht (BAG, Urteil vom 23.07.2014 -7 AZR 771/12, ).

b) Die auflösende Bedingung nach § 2 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum Mantel-TV ist nach §§ 21, 14 Abs. 1 TzBfG zulässig. Sie ist durch einen sachlichen Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt.

aa) Für das Vorliegen eines sachlichen Grundes kommt es nicht darauf an, ob sich dieser dem Katalog von § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, insbesondere dem sachlichen Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG (in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe), zuordnen lässt. Der nicht enumerative Katalog schließt weder andere, von der Rechtsprechung ausdrücklich anerkannte noch weitere Sachgründe aus, die den Wertungsmaßstäben der Befristungskontrolle entsprechen (BAG, Urteil vom 25.05.2005 - 7 AZR 402/04, NZA 2006, 858).

bb) Angesichts der von der Klägerin hervorgehobenen finanziellen Einbußen kann dahinstehen, ob der von der Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts grundsätzlich anerkannte Rechtfertigungsgrund der gesicherten Rückkehr in ein Ar-beits- oder Beamtenverhältnis (BAG, Urteil vom 14.07.2005 - 8 AZR 392/02, NZA 2005, 1411, zur Rechtslage vor Inkrafttreten von § 14 TzBfG; BAG, Urteil vom 25.05.2005 - 7 AZR 402/04, NZA 2006, 858 mwN, zu § 14 TzBfG) hier tatsächlich greift (so LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.06.2016 - 5 Sa 1072/15, BeckRS 2016, 72221; ArbG München, Urteil vom 05.08.2016 - 3 Ca 667/16).

cc) Jedenfalls ist die auflösende Bedingung aufgrund der Besonderheiten und gesetzlichen Wertungen des PostPersRG gerechtfertigt. Nach § 4 Abs. 3 Post-PersRG a.F. (Fassung vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2012, d.h. zum Zeitpunkt der letzten Befristung aufgrund letzter Beurlaubung) handelt es sich um ein auf die Bedürfnisse der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zugeschnittenes Instrument des Statuswechsels zur Erleichterung eines flexib len Personaleinsatzes und zur Erhöhung der „personellen Beweglichkeit“ (vgl. Ausführungen BAG, Urteil vom 25.05.2005 - 7 AZR 402/04, NZA 2006, 858, zu einer entsprechenden Vorgängerfassung). Die Beurlaubung im Beamtenverhältnis ist mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses verknüpft; der Ab-schluss eines unbefristeten - bzw. nicht auflösend bedingten - Arbeitsverhältnisses neben dem Fortbestand des Beamtenverhältnisses ist der gesetzgeberischen Konzeption gerade nicht zugrunde gelegt, da die Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG zeitlich zu beschränken ist. Besteht das Arbeitsverhältnis unbefristet/nicht auflösend bedingt über den Ablauf der Beurlaubung fort, kann diese Konstellation grundsätzlich zu einer Pflichtenkollision führen (BAG, Urteil vom 25.05.2005 - 7 AZR 402/04, NZA 2006, 858). Von Seiten des Arbeitnehmers bzw. Beamten kann diese Pflichtenkollision durch Eigenkündigung oder Entlassungsantrag gelöst werden. Möglich ist jedoch auch, eine (ausschließliche) Weiterarbeit im Arbeitsverhältnis verbunden mit einem Abwarten, ob, ggf. welche, disziplinarischen Maßnahmen im Beamtenverhältnis durch den Dienstherrn ergriffen und welche beamtenrechtlichen Konsequenzen folgen (vgl. BAG, Urteil vom 21.04.2016 - 2 AZR 609/15, NJW 2016, 2679). Oder der Beamte bzw. Arbeitnehmer entscheidet sich für einen (ausschließlichen) Dienst im Beamtenverhältnis verbunden damit, die arbeitsrechtlichen, insbesondere kündigungsrechtlichen Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis in Kauf zu nehmen. Diese Pflichtenkollision besteht auch nach der genannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, auf die sich die Klägerin beruft, fort, auch wenn das Bundesarbeitsgericht verdeutlicht hat, dass ein theoretisch bevorstehender, jedoch noch nicht tatsächlich eingetretener Konflikt bzgl. der Erbringung der Arbeitsleistung nicht bereits im Voraus eine vorsorgliche Kündigung zu rechtfertigen vermag (vgl. BAG, Urteil vom 21.04.2016 - 2 AZR 609/15, NJW 2016, 2679, zur Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers bzgl. einer fehlenden Bereitschaft des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis trotz Auflebens des Beamtenverhältnisses weiterzuarbeiten). Den möglichen Konflikt löst die Bedingungsregelung des § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum Mantel-TV bereits im Vorfeld. Es besteht ein sachlicher Grund, zur Planungs- und Rechtssicherheit für den Arbeitgeber (und den Arbeitnehmer/Beamten) zu regeln, welche Rechte und (Beschäftigungs-)Pflichten er unmittelbar bei Ablauf der Sonderbeurlaubung hat, ohne dass er erst das oben dargestellte mögliche Alternativverhalten des Arbeitnehmers während ggf. längerer Kündigungsfristen abzuwarten hat. Für den Arbeitnehmer, der schließlich aus seinem bestehenden Beamtenverhältnis heraus in das Arbeitsverhältnis übernommen wurde, ist es hingegen nicht unbillig, die dargestellten „Wahlmöglichkeiten“ zwischen Weiterarbeit im Arbeitsverhältnis oder Tätigkeit im Beamtenverhältnis nicht zu eröffnen. Denn diese „Option“ geht letztlich damit einher, dass irgendwann die Gefahr einer Pflichtverletzung zumindest in einem der Rechtsverhältnisse durch den Arbeitnehmer/Beamten eintreten kann. Es ist gerade nicht unbillig, sondern angemessen, interessengerecht und sachlich gerechtfertigt, wenn dies ausgeschlossen und damit für den Arbeitnehmer bzw. Beamten letztlich wieder der status quo eintritt. Dies gilt umso mehr, wenn der Wechsel von einem der Rechtsverhältnisse in das andere innerhalb eines Konzerns erfolgt und die Konzerngesellschaften den Wechsel gerade mit Rücksicht auf die gegenseitigen Bedürfnisse vorgenommen haben und kraft gesetzlicher Wertung in § 4 Abs. 3 PostPersRG auch durften.

dd) Auch der Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach der Eintritt einer auflösenden Bedingung nicht vom Belieben des Arbeitgebers abhängen dürfe (BAG, Urteil vom 23.07.2014 - 7 AZR 771/12, NZA 2014, 1341; BAG, Urteil vom 19.01.2005 - 7 AZR 250/04, NZA 2005, 873), führt hier nicht zur Unzulässigkeit der Bedingung des § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum Mantel-TV (a.A. zu einer ähnlichen Konstellation ArbG D-Stadt, Urteil vom 20.08.2015 - 3 Ca 1181/15).

§ 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum Mantel-TV begründet gerade keine beliebige Entscheidungsfreiheit der Beklagten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr hängt das Schicksal des Arbeitsverhältnisses vom Wiederaufleben des ruhenden Beamtenverhältnisses ab und damit von der Entscheidung eines Dritten, der Konzernmutter, über das Schicksal eines weiteren Rechtsverhältnisses (ähnlich ArbG Darmstadt, Urteil vom 16.12.2015 - 1 Ca 188/15).

c) Der Eintritt der auflösenden Bedingung nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum Mantel-TV - Nichtverlängerung des Sonderurlaubs und damit Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses - ist hier von der Klägerin grundsätzlich nicht bestritten worden.

Auch eine etwaige Unbeachtlichkeit des Bedingungseintritts nach § 162 Abs. 2 BGB lässt sich unter dem von der Klägerin angeführten Gesichtspunkt des unzulässigen „Beliebens“ nicht begründen (vgl. zu diesem Ansatz LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.06.2016 - 5 Sa 1072/15, BeckRS 2016, 72221). Selbst wenn man von Abstimmungsprozessen im Konzern ausgeht, lässt sich hier - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht auf eine beliebige, quasi willkürliche oder treuwidrige und letztlich unzulässige Einflussnahme der Beklagten schließen. Es ist schon fraglich, ob sich aus der von der Klägerin angeführten Formulierung im Schreiben der T. AG vom 22.03.2016 („Daher handeln wir im Namen und im Auftrag Ihres Arbeitgebers“) eine entscheidende inhaltliche Einflussnahme der Beklagten ableiten lässt. Das Schreiben gliedert sich in einen ersten Teil mit Ausführungen zur beamtenrechtlichen Beurlaubung durch die T. AG und in einen zweiten Teil mit Ausführungen zum Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, insbesondere zur auflösenden Bedingung und dem Angebot eines Aufhebungsvertrags. Es liegt eher eine Auslegung nahe, nach der die von der Klägerin angeführte Formulierung im Schreiben einfach als Offenlegung der Vertretungsbefugnisse zu verstehen ist, soweit das Arbeitsverhältnis bzw. der Aufhebungsvertrag betroffen sind, nicht jedoch zwingend als Wiedergabe irgendwelcher Entscheidungs- und Einflussnahmestrukturen. Selbst wenn Umstrukturierungsmaßnahmen - und damit Entscheidungen - der Beklagten die Frage einer Verlängerung der Beurlaubung und damit notwendig auch die Frage der Dauer des Arbeitsverhältnisses geprägt haben sollten, stellt dies kein mit der Fiktion des Nichteintritts der Bedingung zu sanktionierendes, treuwidriges „Belieben“ dar. Mit § 4 Abs. 3 PostPersRG wird im Gesetz gerade ausdrücklich das Interesse an einem flexiblen Personaleinsatz in den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Post anerkannt. Es ist nicht ersichtlich, dass dieses Interesse lediglich ausschließlich in die eine Richtung anerkannt wird (aus dem Beamtenverhältnis heraus) und nicht auch wieder in die andere Richtung (aus dem Arbeitsverhältnis zurück ins Beamtenverhältnis). Vielmehr spricht die Notwendigkeit, die Sonderbeurlaubung nach § 4 Abs. 3 Satz 2, 3 PostPersRG a.F. (bzw. § 4 Abs. 2 Sätze 5 und 6 PostPersRG n.F.) zwingend zu befristen, für die gesetzliche Billigung eines entsprechend flexiblen Personalaustausches. Es stünde im Widerspruch zu dieser gesetzlichen Wertung, mögliche Abstimmungen zwischen den Konzernunternehmen über den Personaleinsatz als unzulässiges „Belieben“ zu qualifizieren oder sogar die Darlegung eines dringenden betrieblichen Erfordernisses im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG für einen konkreten Personaleinsatz bzw. dessen Beendigung zu verlangen.

2. Da das Arbeitsverhältnis aufgrund Eintritts der wirksamen, auflösenden Bedingung zum 31.05.2016 beendet wurde, steht der Klägerin kein Anspruch auf entsprechende Weiterbeschäftigung zu.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Es wurde ein Betrag in Höhe von 2.500,00 € (in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG mangels anderweitiger Anhaltspunkte: Hälfte des Auffangwertes; je 1.250,00 € für die Anträge zu 1) und 2) und 1.250,00 € für den Antrag unter 3), im Ergebnis entsprechend dem Ansatz der Klägervertreterin in der Klageschrift) angesetzt.

III.

Die Klägerin kann gegen diese Entscheidung Berufung zum Landesarbeitsgericht München nach Maßgabe der beiliegenden Rechtsmittelbelehrungeinlegen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is
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published on 21/04/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 10. Juli 2015 - 12 Sa 20/15 - aufgehoben.
published on 23/07/2014 00:00

Tenor Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 16. Juli 2012 - 10 Sa 8/12 - wird zurückgewiesen.
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published on 10/05/2017 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 23 Ca 4324/16) vom 18.10.2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand
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Annotations

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.