Arbeitsgericht Köln Urteil, 29. Aug. 2016 - 15 Ca 2122/16
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Der Streitwert beträgt 42.000,00 €.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers.
3Der Kläger hat die Diplomprüfung im Fach Sportwissenschaften mit dem Schwerpunktfach „Prävention und Rehabilitation durch Sport“ mit Erfolg bestanden. Nach seiner Ausbildung kann er sich „Diplom-Sporttherapeut“ nennen. Er ist seit dem 18.08.2008 bei dem Beklagten „im medizinisch-technischen Dienst“ (so wörtlich in der Arbeitsvertragsurkunde) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-K Anwendung. Dies geschieht kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme sowie kraft unmittelbarer Tarifbindung beider Parteien. Nach Nummer III. der Arbeitsvertragsurkunde ist der Kläger auf der Grundlage des § 17 TVÜ-VKA eingruppiert in die Entgeltgruppe 8.
4Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Kläger Tätigkeiten zugewiesen werden, die eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 11, 12 oder 13 rechtfertigen. Über § 17 TVÜ-VKA kommen auch für den TVöD die Eingruppierungsregelungen der §§ 22 ff BAT zur Anwendung, die unter anderem durch die Anlage 1 a zum BAT konkretisiert werden. Auf die Eingruppierung von Turn-/Sport- und Gymnastiklehrern sind nach Nr. 1.3 der Verfügung des Direktors der Beklagten „Eingruppierung der Angestellten in der Sporttherapie der ……………………….“ vom 02.07.1996 (Bl. 21 d.A.) die Tätigkeitsmerkmale für Krankengymnasten anwendbar. Zwischen den Parteien ist nun vor allem streitig, ob die Tätigkeit eines Diplom-Sporttherapeuten tatsächlich mit der Tätigkeit eines Krankengymnasten vergleichbar sein kann, oder ob sie nicht vielmehr - allgemein, jedenfalls aber im hier zu entscheidenden Fall – einen akademischen Zuschnitt hat, der eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe rechtfertigt und ob nicht jedenfalls der Vergleich mit anderen Tätigkeiten und Ausbildungsberufen zum gleichen Ergebnis führen muss.
5Mit der seit dem 28.07.2016 beim Arbeitsgericht Köln anhängigen Klage begehrt der Kläger zunächst die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 hilfsweise in die Entgeltgruppen 12 und äußert hilfsweise in die Entgeltgruppe 11.
6Der Kläger trägt vor, die ihm übertragene Tätigkeit habe akademischen Zuschnitt. Er werde als Diplom-Sporttherapeut eingesetzt. Diplomsporttherapeuten seien nicht vergleichbar mit Krankengymnasten. Das ergebe sich schon aus den Angaben des Beklagten auf der eigenen Homepage, wo die Sport- und Bewegungstherapie, die der Beklagte seinen Kunden anbiete, genau der Tätigkeit entspreche, die als Herausforderung für akademische Kräfte dargestellt werde. Als Diplomsporttherapeut arbeite er tatsächlich wissenschaftlich. Sport sei „eben nicht nur Sport“, sondern im Rahmen der Sporttherapie eine gezielte Therapie mit den Mitteln des Sports, wobei sich Diplomsporttherapeuten der zusätzlich erlernten Fähigkeiten aus den Sozial- und Geisteswissenschaften bedienten, die in dem entsprechenden Studiengang grundlegend verankert seien. Er sei in den folgenden Bereichen tätig:
7- 8
Eigenständige Therapieplanung
- 9
Abstimmung von Patientenanforderungen mit behandelnden Ärzten, Psychologen, (Physio-)Therapeuten, Pflegemitarbeitern und Abteilungen, als multidisziplinärer Austausch und Zusammenarbeit, auch mit externen Einrichtungen,
- 10
Überprüfung und Kontrolle von Vitalfunktionen während der Therapie
- 11
Reflexion und Besprechung der Therapieeinheiten mit den Patienten
- 12
Pädagogische Arbeit bei den Patienten
- 13
Krisenintervention
- 14
Dokumentation
Allein aus dieser Aufzählung leite sich der akademische Zuschnitt der Tätigkeit ab. Gleiches ergebe sich aus einem Vergleich mit der Tätigkeitsbeschreibung eines Psychologen. Im Übrigen berufe er sich auf die insgesamt 185 Seiten starke Beschreibung seiner Tätigkeiten in der Zeit vom 30.11.2015 bis zum 24.06.2016 (Bl. 47 – 187 und Bl. 197 – 242 d.A.). Würden hier exemplarisch die 50. KW 2015, die 53. KW 2015 sowie die 1., 2., 9., 14., 21. und 24. KW 2016 betrachtet, so ergebe sich, dass die dort beschriebenen Tätigkeiten nicht nur wissenschaftlichen Zuschnitt hätten, sondern auch mehr als 50 % der Arbeitszeit in Anspruch nähmen (auf die Ausführungen hierzu im Schriftsatz vom 19.08.2016, Bl. 246 ff d.A. wird Bezug genommen).
16Darüber hinaus sei er zuständig für die Planung, die Organisation und die Durchführung von Studien als Kooperationspartner der Hochschule ……………in ……. Dort sei er als zweiter Prüfer tätig.
17Jedenfalls sei er aber vergleichbar mit Musik- und Tanztherapeuten. Diese seien erst jüngst mit einer Stellenausschreibung gesucht worden. Dort sei von einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 die Rede gewesen. So rechtfertige sich der erste Hilfsantrag. Mindestens sei er aber mit Diplom-Sportlehrern vergleichbar. So rechtfertige sich der zweite Hilfsantrag.
18Der Kläger beantragt,
191. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger beginnend mit dem Monat Januar 2016 Lohn nach Maßgabe der Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser, Pflege und Betreuungseinrichtungen im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) in der Fassung gültig ab dem 01.03.2015 zu zahlen.
202. hilfsweise festzustellen dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger beginnend mit dem Monat Januar 2016 Lohn nach Maßgabe der Entgeltgruppe S 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser, Pflege und Betreuungseinrichtungen im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) in der Fassung gültig ab dem 01.03.2015 zu zahlen.
213. hilfsweise dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger beginnend mit dem Monat Januar 2016 Lohn nach Maßgabe der Entgeltgruppe S 11 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser, Pflege und Betreuungseinrichtungen im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) in der Fassung gültig ab dem 01.03.2015 zu zahlen.
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Er trägt vor, nach der Arbeitsplatzbeschreibung für Sporttherapeuten sei der Mitarbeiter für die Planung und Durchführung sowie für die entsprechende Dokumentation von Sport- und Bewegungstherapie verantwortlich. Damit seien die Dinge gemeint, die sich auch aus dem Ausschreibungstext ergäben, der den Stellen zu Grunde liege: Wirbelsäulengymnastik, Ballsportarten, Gesundheits- und Freizeitsport sowie Aufsicht im Schwimmbad. Diese Aufgaben würden vom Kläger wahrgenommen. Die Tätigkeit habe keinen wissenschaftlichen Zuschnitt. Sport- und Bewegungstherapie sei ärztlich indizierte und verordnete Bewegung mit verhaltensorientierten Komponenten, die vom Therapeuten geplant, dosiert, gemeinsam mit dem Arzt kontrolliert und mit dem Patienten alleine oder in der Gruppe durchgeführt werde.
25Der Kläger möge mit seinem unstreitig bestandenen Diplom eine Hochschulausbildung bestanden haben, er übe aber keine entsprechende Tätigkeit aus, jedenfalls nicht in dem vom Tarifvertrag geforderten Umfang.
26Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
28Die zulässige Klage ist nicht begründet.
291. Die Klage ist zulässig, insbesondere hat der Kläger ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Der Kläger verfolgt die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, an ihn eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13, (h2wilfsweise 12 oder 11) zu zahlen, mit einer sogenannten Eingruppierungsfeststellungsklage. Eine solche Klage ist innerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich; gegen ihre Zulässigkeit bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken (BAG, Urteil vom 29.11.2001 – 4 AZR 736/00 ; BAG, Urteil vom 31.07.2002 - 4 AZR 163/01).
302. Die Klage ist aber unbegründet. Dies gilt sowohl für den Hauptantrag als auch für die beiden Hilfsanträge.
31a. Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Höhergruppierung gemäß § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und § 17 TVÜ, § 22 BAT und Anlage 1 a Teil 1 oder 2 zum BAT. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass ihm dauerhaft Tätigkeiten zugewiesen werden, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe II BAT entsprechen.
32Als Grundlage für eine tarifliche Eingruppierung in die Entgeltgruppen 11, 12 oder 13 TVöD kommen allein die Tarifmerkmale der Vergütungsgruppen IVa, III und IIa BAT der Anlage 1 a zum BAT in Betracht, denn Tarifmerkmale für den TVöD sind bisher noch nicht in Kraft getreten. Bis dahin gilt die Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen (= Anl. 1 TVÜ):
33EG nach TVöD |
Vergütungsgruppe nach BAT |
13 |
II ohne Aufstieg nach Ib |
12 |
II nach Aufstieg aus IIIIII mit ausstehendem Aufstieg nach II |
11 |
III ohne Aufstieg nach IIIII nach Aufstieg aus IVaIVa mit ausstehendem Aufstieg nach III |
10 |
IVa ohne Aufstieg nach IIIIVa nach Aufstieg aus IVbIVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVa Vb in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa (Zuordnung zu Stufe 1) |
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft vertraglicher Vereinbarung im Arbeitsvertrag vom 10.06.2010 die Regelungen des TVÜ-VKA und damit die Eingruppierungsregelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sowie die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der Bund/Länder-Fassung Anwendung. Darüber hinaus finden diese Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend Anwendung. Zwingend anwendbar ist damit auch § 22 BAT wo es wörtlich heißt:
35Eingruppierung
36(1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen l a und l b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.
37(2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
38Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Ver- gütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer An-forderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
39Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.
40Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.
41Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
42(3) Die Vergütungsgruppe des Angestellten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
43Protokollnotizen zu Absatz 2:
441. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
452. Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatzes 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe.
46Dementsprechend hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob zur Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers Arbeitsvorgänge anfallen, die den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. II a BAT entsprechen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen. Danach ist unter "Arbeitsvorgang" ein unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAG, Urteil vom 02.12.1992 – 4 AZR 126/92 –). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit können nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Den Darlegungen des Klägers fehlt es bereits an einer Konkretisierung dieser Arbeitsvorgänge. Nach seiner eigenen Darstellung kann nicht davon ausgegangen werden, dass er von einem einzigen einheitlichen Arbeitsvorgang ausgeht, der seine ganze Tätigkeit umfasste.
47Der Kläger kann sich nicht auf Tätigkeitsmerkmale aus einer speziellen Vergütungsordnung berufen. So sieht die Anlage 1 a Teil II D „Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen“ nur Tätigkeitsmerkmale bis zur Vergütungsgruppe IV a vor. Dort ist nur von Krankengymnasten, Logopäden, Diätassistenten und ähnlichem die Rede, nicht aber von Sporttherapeuten.
48Der Kläger kann sich aber auch nicht auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a zum BAT berufen, denn er erfüllt die dort geregelten Voraussetzungen nicht. In der Anlage 1 a zum BAT heißt es wörtlich:
49Vergütungsgruppe II a
501 a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.*
51(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
52...
533. Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeiten wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten sind, wie die Tätigkeiten nach Fallgruppe 1 a.*
54(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)
554. Ärzte.
565. Apotheker.
576. Tierärzte.
587. Zahnärzte.
59...
60Nach der Vergütungsgruppe II a Fg. 1 a kommt es nicht bloß auf das Merkmal „abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung“ an, diese ist zwischen den Parteien unstreitig, sondern auch auf die „entsprechende Tätigkeit“, also auf eine Gesamttätigkeit, bei der Arbeitsvorgänge von wissenschaftlichem Zuschnitt geprägt sind und diese Arbeitsvorgänge müssen in Ansehung des § 22 BAT zusammen mehr als die Hälfte der Arbeitszeit des Klägers ausmachen. Abgesehen von der bereits erwähnten Tatsache, dass der Kläger selbst keine Arbeitsvorgänge benannt oder gar gebildet hat, fehlt es an einlassungsfähigem Sachvortrag. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG reicht es nicht aus, dass für die Tätigkeit die in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse lediglich nützlich und erwünscht sind, sondern sie müssen für die auszuübende Tätigkeit erforderlich bzw. notwendig sein (BAG 18. 04.2012 - 4 AZR 441/10 -; 07.06.2006 - 4 AZR 225/05 -; 15. März 2006 - 4 AZR 157/05 -). Dazu ist im Eingruppierungsrechtsstreit im Einzelnen darzulegen, welche Kenntnisse und Fertigkeiten durch die Ausbildung vermittelt werden und aus welchen Gründen die Aufgabe ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigt werden kann (BAG, Urteil vom 20. März 2013 – 4 AZR 486/11 –).
61Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass die ihm übertragenen Tätigkeiten wissenschaftlichen Zuschnitt hätten. „Wissenschaftliche Tätigkeit“ ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (BAG 19.03.2008 – 7 AZR 1100/06 –). Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern. Dies vorausgeschickt hat der Kläger die Tatsachen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die Fachkenntnisse eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses seien für die Tätigkeit erforderlich, nicht dargelegt. Nur beispielhaft muss zur 50. Kalenderwoche (Schriftsatz des Klägers vom 19.08.2016, Bl 246 d.A.) in Zweifel gezogen werden, dass die folgenden vom Kläger geltend gemachten Tätigkeiten wissenschaftlichen Zuschnitt im oben genannten Sinne haben: Durchführung Einzeltherapie Rückenmuskulatur und Ausdauer; Durchführung der Therapieeinheit Yoga; Gemeinsame Besprechung und Austausch mit Stationspersonal der Suchtforensik; Anlernen der Techniken bei Nordic-Walking als Sturzprophylaxe; etc. Diese Tätigkeiten stellen, so schlagwortartig wie vom Kläger dargestellt, eher die Anwendung von erlernten Therapiemethoden dar, als wissenschaftliches Arbeiten im oben genannten Sinne.
62Die genannten Tätigkeiten sind wichtig für den Beklagten, sie sind wichtig für den organisatorischen Ablauf und insbesondere sind sie wichtig für den Heilungsprozess der Patienten. Mit diesen Tätigkeiten am kranken Menschen übernimmt der Kläger eine sehr anspruchs- und verantwortungsvolle Aufgabe. Ein wissenschaftlicher Zuschnitt im oben genannten Sinne ergibt sich daraus aber nicht.
63Der Hinweis des Klägers auf die Eingruppierung anderer Kollegen in anderen Tätigkeiten ersetzt nicht den erforderlichen konkreten Tatsachenvortrag (BAG Urteil vom 07.06. 2006 - 4 AZR 225/05 -). Gleiches gilt für den Verweis auf Vorgaben der Beklagten, bspw. auf deren Homepage.
64Nach alledem war die Klage mit dem Hauptantrag abzuweisen.
65b. Die Klage ist auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 11 oder 12 TVöD kommt nicht in Betracht. Der Kläger kann sich nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aus §§ 611, 241 Abs. 2, 242 BGB in Verbindung mit Art. 3 GG berufen, selbst wenn viele seiner Kollegen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben wie er, höher eingruppiert sein sollten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz schützt den Arbeitnehmer allein gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers (vgl. BAG, Urteil vom 05.10.1999 - 3 AZR 230/98 -; BAG, Urteil vom 07.03.1995 - 3 AZR 282/94 -) und greift deshalb nur dort ein, wo ein Arbeitgeber durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft. Nicht anwendbar ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz hingegen in Fällen des bloßen - auch nur vermeintlichen - Normenvollzugs. Deshalb ist ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Irrtum" abzulehnen (vgl. BAG, Urteil vom 24.02.2000 - 6 AZR 504/98 -; Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 20.06. 2006 - 12 Sa 251/06 -). Hiernach ist nicht erheblich, wie Psychologen oder Musiktherapeuten eingruppiert werden, denn es handelt sich dort lediglich um Normvollzug und nicht um die Setzung einer eigenen Ordnung durch den Beklagten.
66Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.
67II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 46 Abs. 2, 61 ArbGG in Verbindung mit §§ 91, 3 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 im Urteil festzusetzen und entspricht dem 42-fachen der gerundeten Differenz zwischen den beiden Vergütungsgruppen.
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Urteil einreichenArbeitsgericht Köln Urteil, 29. Aug. 2016 - 15 Ca 2122/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Tenor
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1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Januar 2011 - 10 Sa 744/10 - aufgehoben.
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2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.
- 2
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Der Kläger ist staatlich geprüfter Sportlehrer und seit März 1979 bei der Beklagten im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung als angestellter „Sportlehrer Bw Truppe“ beschäftigt.
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Nach dem Arbeitsvertrag vom 1. März 1979 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. In einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 19. Januar/1. Februar 1998 ist geregelt:
-
„Hinsichtlich der Vergütung der ‚Sportlehrer Truppe’ ist das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, daß bei der Anwendung des Tarifvertrages ‚Sportlehrer an Bundeswehrschulen’ (Teil III Abs. I der Anlage 1 a zum BAT) die ‚Sportlehrer Truppe’ so behandelt werden wie Sportlehrer an Bundeswehrschulen.“
- 4
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Seit Oktober 1997 ist dem Kläger der Dienstposten Sportlehrer G (Fachberater Sport) im Wehrbereichskommando IV am Standort R übertragen. Zu seiner Tätigkeit gehört nach der „Tätigkeitsdarstellung für Angestellte - Teil I“ von Juni/August 2008 die „Aus-, Fort- und Weiterbildung von Soldaten und Sportausbildern (mit/ohne) Lizenzierung im zugewiesenen Regionalbereich einschließlich der Vor- und Nachbereitung“ mit einem Zeitanteil von 65 vH der Tätigkeit (Ziff. 9.1 der Tätigkeitsdarstellung). Dabei liegen die Aufgaben des Klägers hauptsächlich in der Weiterbildung von Ausbildern, die sich ua. nach der „Lizenzordnung“ der „Rahmenrichtlinien für die Ausbildung von Übungsleitern Bundeswehr in der Bundeswehr“ vom 23. Februar 2005 Abschnitt VII (Rahmenrichtlinie 2005) richtet, in der ua. ausgeführt ist:
-
„Mit dem Erwerb der Sportausbilder-Qualifikation ‚Übungsleiter/Übungsleiterin Bw’ ist der Ausbildungsprozess nicht abgeschlossen. Die notwendige zeitliche und inhaltliche Begrenzung des Lehrgangs ‚Übungsleiter/Übungsleiterin Bw’ macht eine regelmäßige Weiterbildung didaktisch notwendig.
Ziele dieser Weiterbildung sind:
●
Ergänzung und Vertiefung der bisher vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten,
●
Aktualisierung des Informationsstandes und der Qualifikation,
●
Erkennen und Umsetzen von Entwicklungen des Sports.“
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Der Kläger erhielt seit dem Jahre 2000 eine Vergütung nach der VergGr. IVa gemäß Teil III Abschnitt I der Anlage 1a zum BAT. Nach Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Bundes (TVöD) erhielt er ein Entgelt nach der Entgeltgruppe (EG) 10 TVöD mit individueller Endstufe.
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Nach erfolgloser Geltendmachung hat der Kläger mit seiner Klage ein Entgelt nach der EG 11 TVöD iVm. der VergGr. III BAT ab Oktober 2008 gefordert. Er hat die Auffassung vertreten, er sei „sonstiger Angestellter“ iSd. Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT (Bund/TdL) (Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT). Seine Tätigkeit habe akademischen Zuschnitt und entspreche der eines Diplom-Sportlehrers mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit der VergGr. IIb BAT; deshalb habe er ohne Diplom Anspruch auf Vergütung nach der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe. Seine Haupttätigkeit bestehe in der Weiterbildung von Übungsleitern und sei mit der Tätigkeit eines Sportlehrers G in der Ausbildung von Übungsleitern gleichzusetzen. Nach den Vorgaben der Beklagten - der Rahmenrichtlinie 2005, dem Befehl für den Einsatz von Sportlehrern Bw Truppe im Wehrbereich IV vom 27. September 2005 sowie dem „Lehrplan und Prüfungsordnung ‚Reaktivierungslehrgang Übungsleiter’“ vom 1. Oktober 2003 - sei die Tätigkeit in der Weiterbildung von Übungsleitern eine direkte Fortsetzung der entsprechenden Tätigkeit in deren Ausbildung, gerichtet auf eine Vertiefung, Ergänzung und Aktualisierung dieser Ausbildungsinhalte.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt
-
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 1. Oktober 2008 Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TVöD zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den rückständigen Bruttodifferenzbeträgen jeweils seit dem dem letzten Werktag eines Monats, der kein Samstag ist, folgenden Tag zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, selbst eine Anwendung der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT führe nicht zu einer Vergütung nach der VergGr. III BAT, da die nächstniedrigere Vergütungsgruppe für Sportlehrer bei der Bundeswehr die VergGr. IVa BAT sei.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).
- 11
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I. Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Klage(vgl. nur BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - zum öffentlichen Dienst; zu den allgemeinen Maßstäben vgl. 14. Dezember 2005 - 4 AZR 522/04 - Rn. 12) nicht bereits deshalb unbegründet, weil die VergGr. III im Teil III Abschnitt I („Sportlehrer an Bundeswehrschulen“) der Anlage 1a zum BAT nicht vorgesehen ist. Vielmehr ist die VergGr. III die „nächstniedrigere“ Vergütungsgruppe iSd. Satzes 1 der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT.
- 12
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1. Das Landesarbeitsgericht ist noch zutreffend davon ausgegangen, dass kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der BAT sowie die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge und damit nachfolgend ab dem 1. Oktober 2005 ua. der ihn ablösende TVöD sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) Anwendung finden (zur Rspr. vgl. nur BAG 16. November 2011 - 4 AZR 246/10 - Rn. 21 mwN). Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.
- 13
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Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass die Parteien mit der Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 19. Januar/1. Februar 1998 die Anwendung der tariflichen Vergütungsregelungen für „Sportlehrer an Bundeswehrschulen“ (Teil III Abschnitt I der Anlage 1a zum BAT) vertraglich vereinbart haben, obwohl der Kläger als „Sportlehrer Bw Truppe“ nicht „an Bundeswehrschulen“, sondern „in der Truppe“ tätig ist.
- 14
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2. Für den Entgeltanspruch des Klägers sind hiernach folgende Eingruppierungsvorschriften maßgebend:
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a) Nach § 22 Abs. 2 BAT, der nach § 17 TVÜ-Bund über den 30. September 2005 hinaus bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung fortgilt, ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Nach der hierzu vereinbarten Protokollnotiz sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangarbeiten, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Entscheidendes Kriterium ist danach das Arbeitsergebnis (st. Rspr., ua. BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 199/11 - Rn. 15 mwN; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 18 mwN).
- 16
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b) Die Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT (Bund/TdL) bestimmt:
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„Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, ohne dass sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, von ihm mit erfasst werden, sind Angestellte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals in der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe eingruppiert. Dies gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die nach Zeitablauf, nach Bewährung oder bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. Gegenüber den Vergütungsgruppen IIa bzw. IIb, Va, VIa und VIII gelten hierbei die Vergütungsgruppen III, Vc, VII und IXb als nächstniedrigere Vergütungsgruppe.“
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c) Die für den Streitfall bedeutsamen Tätigkeitsmerkmale lauten:
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„I. Sportlehrer an Bundeswehrschulen
…
Vergütungsgruppe IIb
Diplom-Sportlehrer mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit.
Vergütungsgruppe IV a
Sportlehrer nach langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2.“
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d) Für die Überleitung der Angestellten wird ihre bisherige Vergütungsgruppe (§ 22 BAT) nach der Anlage 2 TVÜ-Bund den entsprechenden Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet (§ 4 TVÜ-Bund).
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3. Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht mit der Begründung abweisen, Teil III Abschnitt I der Anlage 1a zum BAT - „Sportlehrer an Bundeswehrschulen“ - sehe keine VergGr. III BAT, sondern als „nächstniedrigere“ Vergütungsgruppe nur die VergGr. IVa BAT vor.
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a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die nächstniedrigere Vergütungsgruppe iSd. Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT (Bund/TdL) könne nur eine solche sein, die für die Tätigkeit des Angestellten auch - konkret - vorgesehen sei. Da nach den tariflichen Regelungen für „Sportlehrer an Bundeswehrschulen“ unterhalb der VergGr. IIb BAT nur die VergGr. IVa BAT und nicht die VergGr. III BAT aufgeführt sei, sei das Feststellungsbegehren unbegründet, der Kläger werde nach dieser bereits vergütet.
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b) Dem folgt der Senat nicht. „Nächstniedrigere“ Vergütungsgruppe iSv. Satz 1 und Satz 3 der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT ist die VergGr. III BAT. Dies folgt eindeutig aus dem Wortlaut der Tarifnorm und gilt unabhängig davon, ob für die speziellen Tätigkeitsmerkmale der „Sportlehrer an Bundeswehrschulen“ diese Vergütungsgruppe als solche vorgesehen ist.
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aa) Die Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT findet auch auf die Tätigkeitsmerkmale in Teil III Abschnitt I der Anlage 1a zum BAT - „Sportlehrer an Bundeswehrschulen“ - Anwendung. Nach dem Wortlaut der Überschrift („Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen“) und der Systematik der Regelung, die vorgezogen vor allen Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung der Anlage 1a zum BAT (Bund/TdL) steht, handelt es sich um allgemeine Regelungen, die für sämtliche Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT gelten (BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10 - Rn. 14).
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bb) Die Regelung der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Satz 3 Anlage 1a zum BAT ist nach ihrem Wortlaut eindeutig. Sie listet selbst zweifelsfrei auf, welche die jeweils „nächstniedrigere“ Vergütungsgruppe in diesem Tarifsinn ist. Bezogen auf die VergGr. IIa und IIb BAT (Bund/TdL) ist dies die VergGr. III (vgl. zu dieser Zuordnung auch Claus/Brockpähler/Teichert Lexikon der Eingruppierung Stand November 2011 Stichwort „Anforderungen“ Ziff. 1d).
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Hiernach ergibt sich für die VergGr. IIb BAT (Bund/TdL) die vom Kläger beanspruchte VergGr. III BAT (Bund/TdL) als nächstniedrigere Vergütungsgruppe.
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cc) Dem steht das vom Landesarbeitsgericht erwähnte eingruppierungsrechtliche Spezialitätsprinzip nicht entgegen.
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(1) Der eingruppierungsrechtliche Spezialitätsgrundsatz (Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT) dient als Kollisionsregelung bei der Anwendung der Tätigkeitsmerkmale. Er regelt umfassend deren Konkurrenz für die gesamte Vergütungsordnung und verbietet eine Zuordnung einzelner Tätigkeiten zu allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen, wenn für sie spezielle Tätigkeitsmerkmale vorgesehen sind (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 29, BAGE 129, 208; 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10 - Rn. 24 f.).
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(2) Eine solche Konkurrenz von zwei Tätigkeitsmerkmalen (allgemeiner und spezieller Art) besteht im Streitfall nicht. Im Übrigen begründet sich die hierauf beruhende Eingruppierung in der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe nicht auf der Erfüllung von deren Tätigkeitsmerkmal (hier der VergGr. III BAT), sondern allein auf der Regelung der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT, die lediglich wegen der fehlenden Ausbildungsvoraussetzungen eine Auffangregelung trifft. Diese setzt auf die jeweilige Ausgangsvergütungsgruppe (hier die VergGr. IIb BAT, Teil III Abschnitt I - „Sportlehrer an Bundeswehrschulen“ - der Anlage 1a zum BAT) auf, setzt die sonstige Erfüllung von deren Tätigkeitsmerkmal voraus und ist deshalb auch nach dem Spezialitätsgrundsatz die einschlägige Vergütungsgruppe.
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II. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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1. Einer Klage auf tarifgerechte Eingruppierung kann nur stattgegeben werden, wenn im streitigen Anspruchszeitraum mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers belegenden Arbeitsvorgänge der von ihm auszuübenden Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IIb des Teils III Abschnitt I - „Sportlehrer an Bundeswehrschulen“ - der Anlage 1a zum BAT (mit Ausnahme der Ausbildungsvoraussetzungen) erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Für eine Stattgabe der Klage fehlt es aber an ausreichenden Feststellungen, die es ermöglichen würden, den maßgeblichen Arbeitsvorgang zu bestimmen.
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a) Das Landesarbeitsgericht ist vom Sachvortrag des Klägers und lediglich unter Berücksichtigung der Tätigkeitsdarstellung vom Juni/August 2008 davon ausgegangen, der Arbeitsvorgang „Aus-, Fort- und Weiterbildung von Soldaten und Sportausbildern (mit/ohne) Lizenzierung“ sei mit 65 vH seiner Arbeitszeit der tariflichen Eingruppierung zugrunde zu legen.
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b) Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts tragen die rechtliche Bewertung nicht.
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aa) Auszugehen ist von dem für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs entscheidenden Kriterium des Arbeitsergebnisses (siehe unter I 2 a der Gründe). Bei sog. Funktionsmerkmalen, wie dem Begriff des Sportlehrers, nimmt der Senat regelmäßig ein einheitliches Arbeitsergebnis und damit einen einheitlichen Arbeitsvorgang an, was zu einer einheitlichen Bewertung der Tätigkeit führt (BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 225/05 - mwN; 31. August 1988 - 4 AZR 117/88 - mwN; für den Begriff des Arztes 18. April 2012 - 4 AZR 305/10 - Rn. 23; 29. August 2007 - 4 AZR 571/06 -).
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bb) Ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn unterscheidbare Tätigkeiten aus verschiedenen Bereichen betroffen sind, die nicht einem einheitlichen Arbeitsergebnis dienen (vgl. so auch für die Tätigkeit eines Sportlehrers, jedoch ohne nähere Begründung BAG 2. Dezember 1992 - 4 AZR 126/92 -). Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die in der Tätigkeitsdarstellung genannten Aufgaben der Beratung, Unterstützung und Planung der Dienststelle und der Kommandeure/Dienststellenleiter oder die der Mitwirkung und Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Auslandseinsätzen und Sportwettkämpfen zu einem jeweils anderen Arbeitsergebnis führen.
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cc) Mit diesen Fragen hat sich das Landesarbeitsgericht nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat es weder hinreichende Feststellungen zu dem oder den Arbeitsergebnissen noch zu den möglichen, verschiedenen Teiltätigkeiten des Klägers und ihren zeitlichen Anteilen getroffen. Dabei kann die notwendige rechtliche Bewertung nicht allein im Wege einer Bezugnahme auf eine - ggf. auch unstreitige - Stellen- oder Tätigkeitsbeschreibung erfolgen (vgl. dazu ua. BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 39; 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 27; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 45, BAGE 129, 208). Diese kann nicht die Feststellung der zugrunde liegenden Tatsachen ersetzen.
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2. Die Revision war schließlich nicht deshalb zurückzuweisen, weil die Klage aus anderen Gründen abzuweisen ist und sich das Berufungsurteil deshalb als richtig erweist (§ 561 ZPO). Zwar hat der Kläger die sonstigen Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach der VergGr. IIb BAT noch nicht hinreichend dargelegt. Eine Abweisung der Klage scheitert aber wegen der Erforderlichkeit der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
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a) Der für das Vorliegen des tariflichen Merkmals „mit entsprechender Tätigkeit“ darlegungs- und beweispflichtige Kläger (st. Rspr., s. etwa BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 24; 8. September 1999 - 4 AZR 688/98 - zu I 3 c bb (1) der Gründe) hat bisher nicht schlüssig dargetan, dass er als Angestellter iSd. Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT die sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IIb BAT für „Sportlehrer an Bundeswehrschulen“ mit Ausnahme der geforderten Vorbildung oder Ausbildung erfüllt. Er hat insbesondere nicht hinreichend dargelegt, dass die ihm übertragene Tätigkeit ein akademisches Profil voraussetzt bzw. einen akademischen Zuschnitt entsprechend der Tätigkeit eines Diplom-Sportlehrers mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung aufweist.
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aa) Nach der Senatsrechtsprechung sind bei einer Tätigkeit mit sog. akademischen Zuschnitt die in der der Tätigkeit entsprechenden Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse für den Aufgabenbereich des Angestellten nicht lediglich nützlich und erwünscht, sondern sie müssen für die auszuübende Tätigkeit erforderlich bzw. notwendig sein (st. Rspr., vgl. nur BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 23 mwN; 7. Juni 2006 - 4 AZR 225/05 -; 15. März 2006 - 4 AZR 157/05 -; 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - zu 5 a der Gründe, BAGE 90, 53; 18. Mai 1977 - 4 AZR 18/76 -). Dazu ist im Eingruppierungsrechtsstreit im Einzelnen darzulegen, welche Kenntnisse und Fertigkeiten durch die Ausbildung vermittelt werden und aus welchen Gründen die Aufgabe ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigt werden kann (BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 24 mwN; 8. September 1999 - 4 AZR 688/98 -; 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - zu 6 a der Gründe, aaO; 18. Mai 1977 - 4 AZR 18/76 -).
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bb) Diesen Anforderungen genügt der bisherige Sachvortrag des Klägers nicht.
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Die entsprechenden Tatsachen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die Fachkenntnisse eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses seien für die Tätigkeit erforderlich, hat der Kläger nicht dargelegt. Dabei ersetzt der Hinweis des Klägers auf ein Urteil zur Tätigkeit eines anderen, sei es auch unmittelbaren Kollegen, den erforderlichen konkreten Tatsachenvortrag genauso wenig (BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 225/05 -) wie ein bloßer Verweis auf Vorgaben der Beklagten, bspw. auf die Rahmenrichtlinie 2005. Auch sein weiterer Vortrag, seine Tätigkeit in der Weiterbildung von Übungsleitern, mit der deren Kenntnisse vertieft, ergänzt und aktualisiert würden, stelle eine direkte Fortsetzung der Übungsleiterausbildung dar, reicht zur Darlegung der Voraussetzungen für die begehrte Eingruppierung in die VergGr. IIb bzw. III BAT nicht aus. Weder diese allgemeine Behauptung noch ein möglicher „Erst-Recht-Schluss“, nach dem die Weiterbildung denklogisch die gleichen oder gar vermehrten Kenntnisse und Fertigkeiten im Vergleich zur Ausbildung erfordere, ersetzt nicht im Einzelnen die Darlegung, welche Kenntnisse und Fertigkeiten durch die Ausbildung als Diplom-Sportlehrer mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium vermittelt und aus welchen Gründen die Aufgabe des Sportlehrers in der Weiterbildung von Übungsleitern/Übungsleiterinnen bei der Bundeswehr ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigt werden kann.
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b) Das Landesarbeitsgericht hat aber den Anspruch des Klägers auf eine Vergütung nach der VergGr. III BAT allein mit der Begründung verneint, die „nächstniedrigere“ Vergütungsgruppe iSd. Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT sei die VergGr. IVa BAT. Es hat dabei „zugunsten“ des Klägers „unterstellt“, dass er als sonstiger Angestellter aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen eine einem Diplom-Sportlehrer entsprechende Tätigkeit mit einem „akademischen Zuschnitt“ ausübt. Es hat - wie zuvor bereits das Arbeitsgericht - die rechtliche Auseinandersetzung auf diese Rechtsfrage zentriert, ohne den Kläger auf seinen unzureichenden Sachvortrag hinzuweisen. Dem Kläger ist deshalb Gelegenheit zur Ergänzung und Präzisierung seines Vortrags zu geben. Dies gebietet - auch angesichts der strengen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit (vgl. dazu zB BAG 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 e der Gründe) - der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
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Eylert
Creutzfeldt
Winter
Hannig
Drechsler
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.