Arbeitsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Aug. 2003 - 2 Ca 127/03

bei uns veröffentlicht am12.08.2003

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.146,96 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 01.07.2001 zu bezahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.110,72 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Der Kläger verfolgt im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Vergütungsansprüche gegen die Beklagte, wohingegen die Beklagte ihrerseits gegenüber dem Kläger widerklagend Zahlungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien geltend macht.
Der Kläger war bei der Beklagten, die einen ambulanten Pflegedienst unterhält, in der Zeit vom 01.02. bis 30.06.2001 als stellvertretender Pflegedienstleiter beschäftigt. Sein Gehalt belief sich bei einer monatlichen Regelarbeitszeit von 130 Stunden dabei auf 3.600,00 DM brutto (= 1.840,65 EUR brutto) monatlich.
Darüber hinaus stand dem Kläger ein von der Beklagten zur Verfügung gestelltes Geschäftsfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, welches in den monatlichen Gehaltsabrechnungen des Klägers in Form eines "geldwerten Vorteils" von 189,00 DM (= 96,63 EUR) seinen Niederschlag fand.
Aus Anlass der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien mit Ablauf des 30.06.2001 wandte sich die Beklagte mit einem maschinengeschriebenen Schreiben vom 02.07.2001 (Bl. 7 d. A.) an den Kläger, worauf sie handschriftlich den Vermerk "Arbeitsverhältnis endet zum 30.06.2001. Abgegolten werden noch 81 Stunden." hinzufügte, den sie gesondert eigenhändig unterzeichnete.
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des ... vom ... pfändete der Gläubiger ... gesetzlich vertreten durch das ... wegen aufgelaufener Unterhaltsrückstände die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung des gesamten, auch künftig fällig werdenden Arbeitseinkommens; dabei setzte das ... den beim Kläger zu verbleibenden pfändungsfreien Betrag auf 1.200,00 DM (= 613,55 EUR) pro Monat fest (vgl. Bl. 21 d. A.).
Der Kläger trägt vor, dass die Beklagte anläßlich eines persönlichen Gespräches der Parteien am 02.07.2001 an ihn mit dem Ansinnen herangetreten sei, ihn zukünftig nur noch als Pfleger weiterzubeschäftigen, was mit einer entsprechenden Anpassung seines Gehaltes einhergehen sollte. Da er sich damit nicht habe einverstanden erklären können, seien die Parteien schließlich übereingekommen, das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.06.2001 zu beenden. Auf seinen Einwand hin, dass noch 81 von ihm geleistete Überstunden offenstehen würden, habe sich die Beklagte nach einigen Diskussionen dazu bereit gefunden, das Arbeitsverhältnis der Parteien ordnungsgemäß abzuwickeln, d. h. unter Vergütung der in Rede stehenden 81 Überstunden.
Seine Forderung beziffert der Kläger daher wie folgt:
1.840,65 EUR brutto : 130 Stunden x 81 Stunden = 1.146,96 EUR brutto.
Der Kläger beantragt,
10 
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.146,96 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.07.2001 zu zahlen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie behauptet, dass es sich bei den im Schreiben vom 02.07.2001 angesprochenen "81 Stunden" nicht um vom Kläger geleistete Mehrarbeit, sondern vielmehr um offenstehenden Resturlaub gehandelt habe. Die Abrechnung und Auszahlung der 81 Arbeitsstunden entsprechenden Vergütung sei ihr allerdings derzeit nicht möglich, da der Kläger bislang die Einzelnachweise über seine Arbeitsstunden für die Zeit vom 01.02. bis 30.06.2001 nicht vorgelegt habe. Demzufolge sei für sie nicht zu ersehen, ob während der Beschäftigung des Klägers etwaige "Minusstunden" angefallen seien, die insoweit bei der ordnungsgemäßen Abrechnung des Arbeitsverhältnisses in Abzug gebracht werden müßten.
14 
Darüber hinaus hat sie etwaigen Vergütungsansprüchen des Klägers ihrerseits Gegenforderungen gegen den Kläger im Wege der Aufrechnung gegenübergestellt.
15 
So habe der Kläger zum einen in den Monaten Februar, März und April 2001 eine Gehaltsüberzahlung in Höhe von 503,39 EUR erhalten.
16 
Aus der von ihr als Anlage vorgelegten Arbeitszeitaufstellung für den Kläger (Bl. 46 d. A.) sei zu ersehen, dass der Kläger zum 30.04.2001 35,55 Fehlstunden aufgewiesen hätte. Dennoch habe er in den Monaten Februar bis April 2001 jeweils seine gesamte Monatsvergütung i. H. v. 3.600,00 DM brutto (= 1.840,65 EUR brutto) erhalten.
17 
Demgemäß sei eine Überzahlung von 503,39 EUR (= 35,55 Stunden x 14,16 EUR brutto) erfolgt.
18 
Desweiteren sei der Kläger ihr wegen nicht gestatteter Betankungen des ihm zur Verfügung stehenden Geschäftsfahrzeuges auf Kosten der Beklagten für von ihm durchgeführte Privatfahrten verpflichtet.
19 
Bei Übergabe des Firmen-Pkw sei es dem Kläger zwar gestattet worden, für beruflich bedingte Fahrten beim ..., ... auf Kosten der Beklagten zu tanken. Diese Gestattung habe sich aber nicht auf etwaige Privatfahrten des Klägers erstreckt.
20 
Entgegen dieser ausdrücklichen Weisung habe der Kläger auch für seine sämtlichen privat veranlaßten Fahrten auf Kosten der Beklagten getankt.
21 
Im einzelnen:
a)
22 
März 2001
79,34 I
991,45 km (bei einem
Durchschnittsverbrauch
von 8 I je 100 km)
167,72 DM
b)
23 
April 2001
168,02 I
2125 km
345,20 DM
c)
24 
Mai 2001
263,54 I
3294,25 km
599,51 DM (einschließlich
des Erwerbes eines
Reservekanisters zum
Preis von 33,95 DM)
25 
insgesamt: 1.112,43 DM
26 
Nach den vom Kläger vorgelegten Zeiterfassungsnachweisen seien allerdings hiervon maximal 30 % betrieblich und 70 % der Kosten privat veranlaßt gewesen. Der private Anteil des Klägers betrage mithin 778,70 DM (= 398,14 EUR).
27 
Schließlich habe der Kläger mit dem ihm zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeug im privaten Bereich einen Verkehrsunfall verursacht, wobei der Pkw erheblich beschädigt worden sei.
28 
Ohne diese Beschädigungen reparieren zu lassen bzw. diese Beschädigungen der Beklagten zu melden, sei der Kläger auch weiterhin mit dem Firmenfahrzeug gefahren.
29 
Am 18.03.2001 habe der Kläger mit dem Firmen-Pkw einen weiteren Unfall erlitten. Er habe versucht, die bereits am Fahrzeug vorhandenen Vorschäden auf dieses Unfallgeschehen zurückzuführen und dem dortigen Unfallgegner "unterzuschieben".
30 
Ein vom ... im Verfahren Az.: 4 C 300/01 eingeholtes Sachverständigengutachten habe ergeben, dass die am Firmenfahrzeug des Klägers entstandenen Schäden nicht allein auf das Unfallgeschehen vom 18.03.2001 zurückzuführen gewesen seien.
31 
Durch die Beschädigungen seien der Beklagten Schäden i. H. v. insgesamt 2.209,19 EUR (Minderwert des Fahrzeugs und Mietwagenkosten) entstanden.
32 
Nach Aufrechnung gegenüber den vom Kläger klageweise erfolgten Vergütungsansprüchen verbliebe daher noch ein überschießender Betrag zugunsten der Beklagten i. H. v. 1.963,76 EUR.
33 
Im Wege der Widerklage beantragte die Beklagte,
34 
den Kläger/Widerbeklagten zu verurteilen, an sie 1.963,76 EUR nebst 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit 04.07.2003 zu zahlen.
35 
Der Kläger beantragt,
36 
die Widerklage abzuweisen.
37 
Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
38 
Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg (I.), wohingegen der Widerklage kein Erfolg beschieden ist (II.).
39 
I.
40 
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.146,96 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 01.07.2001.
41 
A
42 
Der Kläger kann die Beklagte auf Zahlung von 1.146,96 EUR brutto in Anspruch nehmen.
43 
1. Der dahingehende Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich aus den zwischen den Parteien getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit § 611 BGB bzw. § 7 Abs. 4 BUrlG.
44 
Mit dem eigenhändigen, handschriftlichen Zusatz auf ihrem Schreiben vom 02.07.2001 ("Abgegolten werden noch 81 Stunden.") hat die Beklagte gegenüber dem Kläger anerkannt, diesem noch die Vergütung für 81 Stunden zu schulden.
45 
Weder mit ihrem Einwand, der Kläger habe bislang die Einzelnachweise über seine Arbeitsstunden vom 01.02. bis 30.06.2001 noch nicht vorgelegt, so dass sie, die Beklagte, nicht nachvollziehen könne, wieviele "Minusstunden" in der Person des Klägers angefallen sein sollen, noch mit ihrem Einwand, der Kläger sei infolge der Pfändung seines Arbeitseinkommens mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des ... vom 28.06.2001 sowie der damit einhergehenden Überweisung der streitgegenständlichen Forderung zur Einziehung an den Gläubiger ... gemäß § 835 Abs. 1 ZPO nicht mehr zur Verfolgung des in Rede stehenden Vergütungsanspruches aktiv legitimiert, kann die Beklagte vorliegend gehört werden.
46 
Bei dem handschriftlichen Vermerk der Beklagten auf ihrem Schreiben vom 02.07.2001 handelt es sich um ein sogenanntes deklaratorisches Schuldanerkenntnis.
47 
Dieses soll eine bereits bestehende Schuld lediglich bestätigen, dagegen keine neue begründen und ist daher ein Schuldbestätigungsvertrag. Dieser setzt voraus, dass zwischen den Parteien Streit oder subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder rechtserhebliche Punkte besteht und die Parteien durch das Anerkenntnis dieses zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen.
48 
So liegen die Dinge hier.
49 
Nach dem von der Beklagten unwidersprochenen Sachvortrag des Klägers bestanden am 02.07.2001 Unstimmigkeiten zwischen den Parteien, wie das mit Ablauf des 30.06.2001 beendete Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgewickelt werden sollte.
50 
Auf den Hinweis des Klägers hin, dass noch 81 Stunden zur Vergütung anstünden, verständigten sich die Parteien nach entsprechender Diskussion darauf, dass dem Kläger noch 81 Stunden abgegolten werden sollten.
51 
Die inhaltliche Auseinandersetzung der Parteien mit etwaigen weiteren Vergütungsansprüchen des Klägers trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30.06.2001 bringt zum Ausdruck, dass die Parteien über das Bestehen der Schuld uneins gewesen sind und durch die Vereinbarung der Verpflichtung der Beklagten zur Abgeltung von 81 Stunden dieses Rechtsverhältnis dem Streit entziehen wollten.
52 
Dieses deklaratorische Schuldanerkenntnis der Beklagten vom 02.07.2001 entfaltet Rechtsfolgen dahingehend, dass es entsprechend seinem Zweck alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft ausschließt, die der Schuldner bei der Abgabe des Schuldanerkenntnisses kannte oder mit denen er mindestens rechnete.
53 
Dass der Beklagten am 02.07.2001 bewußt gewesen war, dass die Einzelnachweise der Arbeitsstunden des Klägers für die Dauer seiner Beschäftigung nicht vorlagen, zeigt bereits der Wortlaut des Schreibens vom 02.07.2001. Dort findet sich hinter der Angabe "Einzelnachweise ihrer Arbeitsstunden vom 01.02.2001 bis 30.06.2001" der handschriftliche Vermerk der Beklagten "stehen noch offen" (vgl. Bl. 7 d. A.).
54 
Desweiteren hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dargetan, dass ihr der Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des ... vom 28.06.2001 erst nach dem 02.07.2001 zur Kenntnis gelangt wäre. So hat sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 12.08.2003 lediglich mitgeteilt, dass ihr der in Rede stehende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Juli 2001 zugegangen sei. Mangels genauerer Angaben zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser bei der Beklagten erst nach dem 02.07.2001 eingegangen wäre. Sollte dessen Zustellung an die Beklagte aber bis einschließlich 02.07.2001 stattgefunden haben, wäre die Pfändung mit der Zustellung des Beschlusses an die Beklagte als Drittschuldnerin als bewirkt anzusehen (§ 829 Abs. 3 ZPO), so dass der mögliche Verlust der Aktivlegitimation des Klägers der Beklagten bei Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses bereits bekannt gewesen wäre, so dass die Beklagte folglich mit dieser Einwendung ausgeschlossen wäre.
55 
2. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 1.146,96 EUR brutto auch nicht durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen.
56 
Denn der von der Beklagten erklärten Aufrechnung ist die Rechtswirksamkeit zu versagen.
57 
Sie erweist sich sowohl als unzulässig (a), als auch als unbegründet (b).
58 
a) Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teiles aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann, § 387 BGB.
59 
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind, § 389 BGB.
60 
Voraussetzung der Aufrechnung ist die Gleichartigkeit des Gegenstandes der Leistungen. An dieser mangelt es jedoch bei der Gegenüberstellung von Bruttoforderungen des Arbeitnehmers und Nettoforderungen des Arbeitgebers jedenfalls hinsichtlich der aus dem Bruttolohn für den Arbeitnehmer abzuführenden Steuern und des von diesem zu tragenden Arbeitnehmeranteils an den Sozialabgaben.
61 
Der Arbeitnehmer ist der (alleinige) Steuerschuldner (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG) und der Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe der Arbeitnehmeranteile. In dieser Höhe hat er die Beiträge "zu tragen" (§ 249 Abs. 1 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 346 Abs. 1 SGB III, § 58 Abs. 1 SGB XI). Der Arbeitgeber führt die Abgaben kraft gesetzlicher Anweisung (§ 38 Abs. 3 EStG für die Lohnsteuer, §§ 28 e Abs. 1, 28 g SGB IV für die Sozialversicherung) im Auftrag, im Namen und für Rechnung des Arbeitnehmers ab, um eine diesen treffende Schuld zu begleichen.
62 
Der Arbeitnehmer kann daher in Betreff der Steuern und Sozialabgaben ohnehin keine Zahlung an sich selbst begehren, sondern hat gleichsam gegen den Arbeitgeber lediglich einen Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit (gegenüber den Finanzbehörden und dem Sozialversicherungsträger).
63 
Gerade bei Zahlungsansprüche auf der einen und Ansprüchen auf Befreiung von Verbindlichkeiten auf der anderen Seite ist die i. S. v. § 387 BGB erforderliche Gleichartigkeit zu verneinen.
64 
Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass sie grundsätzlich ihre möglichen Gegenansprüche gegenüber den sich jeweils zugunsten des Klägers ergebenden Nettoauszahlungsbeträgen zur Aufrechnung stellen könnte.
65 
Dabei wären aber gemäß § 394 Satz 1 BGB zwingend die in §§ 850 ff. ZPO festgeschriebenen Pfändungsfreigrenzen beim Arbeitseinkommen zu wahren.
66 
Demgemäß setzt die Aufrechnung in derartigen Fallkonstellationen voraus, dass die dem Arbeitnehmer zustehenden Nettobeträge feststehen.
67 
Zudem muss die Aufrechnungslage in den Fällen, in denen sich mehrere verschiedene Forderungen auf Gläubiger- und auf Schuldnerseite gegenüberstehen, konkret bestimmt sein, d. h. es muss zweifelsfrei erkennbar sein, welche konkrete Forderung des Schuldners mit welcher einzelnen Forderung des Gläubigers korrespondieren soll. Dies verlangt bereits die Bestimmbarkeit der materiellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, denn nach § 322 Abs. 2 ZPO ist, hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
68 
Ansonsten könnte in etwaigen Folgeprozessen, in denen der Arbeitgeber seine angebliche Gegenforderungen weiterverfolgt, nicht ermittelt werden, über welchen Teil der Gegenforderung schon rechtskräftig entschieden worden ist.
69 
Bereits diesen formalen Anforderungen genügt die von der Beklagten erklärte Aufrechnung nicht.
70 
So stellt sie zum einen der vom Kläger verfolgten Bruttolohnforderung (vermeintliche) Gegenansprüche auf Nettozahlungen gegenüber, ohne den dem vom Kläger begehrten Bruttobetrag entsprechenden Nettobetrag exakt zu beziffern. Schließlich ist auch nicht zweifelsfrei erkennbar, in welcher Reihenfolge die Beklagte ihre Gegenansprüche der berechtigten Forderung des Klägers entgegenhalten will.
71 
b) Selbst wenn man die von der Beklagten erklärte Aufrechnung als zulässig betrachten könnte, wäre diese dennoch unbegründet, da die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte den an ihre Darlegungs- und Beweislast zu stellenden Anforderungen für das Vorliegen der tatsächlichen anspruchsbegründenden Umstände nicht gerecht geworden ist.
72 
aa) So hat die Beklagte gegen den Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von 503,39 EUR (brutto) wegen überzahlter Arbeitsvergütung in den Monaten Februar bis April 2001. Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB.
73 
Denn es kann nicht im einzelnen nachvollzogen werden, wie sich die von der Beklagten behaupteten, vom Kläger bestrittenen 35,55 "Minusstunden" zusammensetzen sollen.
74 
Insofern hätte es der Beklagten oblegen, die Arbeitszeiten des Klägers im Zeitraum vom 01.02. bis einschließlich 30.04.2001 unter genauer Angabe von Arbeitsbeginn und -ende aufzulisten. Als Ergebnis dieser Gesamtaufstellung hätte sich sodann ein Negativsaldo im Bereich der Arbeitszeit von 35,55 Stunden ergeben müssen.
75 
bb) Ebensowenig kann von der erkennenden Kammer festgestellt werden, dass der Beklagten gegenüber dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung von 398,14 EUR wegen unberechtigter Privatbetankungen des dem Kläger zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeuges zustehen würde.
76 
In diesem Zusammenhang sind keinerlei objektive Anknüpfungspunkte für die Einschätzung der Beklagten ersichtlich, dass maximal 30 % der vom Kläger verursachten Tankkosten betrieblich veranlaßt gewesen seien. Die von der Beklagte in Bezug genommene Zeiterfassung des Klägers, auf der diese Berechnung offensichtlich basieren soll, ist von der Beklagten nicht in das vorliegende Verfahren eingeführt worden. Ohne diese fehlt es jedoch an einer ausreichenden Tatsachengrundlage, um diese Einschätzung der Beklagten nachvollziehen zu können.
77 
cc) Schließlich kann auch ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung von 2.209,19 EUR nicht bejaht werden.
78 
Insbesondere kann sich die Beklagte dabei nicht auf das Institut der positiven Forderungsverletzung stützen.
79 
Nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Ersatz des ihm aus einem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitnehmers entstandenen Schadens verlangen, wenn sich der Arbeitnehmer in einer von ihm zu vertretenden Weise in Widerspruch zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten gesetzt hat.
80 
Zum einen steht aber vorliegendenfalls nicht fest, dass der bei dem dem Kläger zur Verfügung gestellten Firmen-Pkw vorhandene Vorschaden, der laut dem Ergebnis des vom ... im Verfahren 4 C 300/01 eingeholten Sachverständigengutachtens nicht dem Unfallereignis vom ... zuzurechnen sein soll, tatsächlich vom Kläger herbeigeführt worden ist.
81 
Der Kläger hat insoweit bestritten, für einen etwa gegebenen Vorschaden des Pkw verantwortlich zu sein. Er hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 12.08.2003 ausgeführt, dass der in Rede stehende Firmen-Pkw bereits vor Antritt seiner Beschäftigung am 01.02.2001 von anderen Mitarbeitern der Beklagten genutzt worden sei. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass bereits bei Übernahme des Fahrzeuges durch ihn Beschädigungen am Pkw vorhanden gewesen seien. Denn ein entsprechendes Übernahmeprotokoll, aus dem hervorgehe, dass keine Vorschäden vorhanden seien, existiere unstreitig nicht.
82 
Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat es verabsäumt, diesem Vortrag substantiiert entgegenzutreten. Damit steht nicht fest, dass der Kläger als allein möglicher Schadensverursacher eines etwaigen Vorschadens am Firmen-Pkw in Betracht kommt.
83 
Zudem ist der Vortrag der Beklagten betreffend die Schadenshöhe von 2.209,19 EUR nicht schlüssig. Ersatzfähig wären von vorneherein nur die infolge eines etwaigen vom Kläger vor dem 18.03.2001 erlittenen Unfalls verursachten Mehrkosten. Eine Reparatur des Fahrzeuges verbunden mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer der Reparatur des Pkw wäre nämlich ohnehin aufgrund des Unfalls vom 18.03.2001 erforderlich geworden, so dass die dem Unfall vom 18.03.2001 zuzurechnenden Aufwendungen bei der Bemessung einer etwaigen Schadenshöhe hätte außen vor gelassen werden müssen.
84 
Damit kann festgehalten werden, dass die von der Beklagten gegenüber den berechtigten Vergütungsansprüchen des Klägers erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen ins Leere geht.
85 
B
86 
Die Vergütungsforderung des Klägers i. H. v. 1.146,96 EUR brutto ist ab 01.07.2001 mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen, §§ 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
87 
II.
88 
Die von der Beklagten erhobene Widerklage ist sowohl unzulässig (A) als auch unbegründet (B).
89 
A
90 
Die Unzulässigkeit der Widerklage resultiert aus der mangelnden Bestimmtheit des Gegenstandes der Widerklage.
91 
Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift (damit auch die Widerklageschrift) die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Da, wie bereits oben eingehend erläutert, die Widerklage gemäß § 322 Abs. 2 ZPO an der materiellen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung teilnimmt, müßte zweifelsfrei erkennbar sein, welche der von der Beklagten behaupteten Gegenforderungen gegenüber den vom Kläger verfolgten Vergütungsforderungen zur Aufrechnung gestellt werden und welche (vermeintlichen) Gegenforderungen bzw. welcher Teil derselben der Widerklage zugrunde liegen soll.
92 
Diese der (wider-)klagenden Partei obliegende Bestimmung einer Rangfolge der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen hat die Beklagte vorliegend nicht vorgenommen, so dass eine eindeutige Bestimmung des Streitgegenstandes der Widerklage nicht möglich ist.
93 
B
94 
Im übrigen wäre die Widerklage auch unbegründet. Insoweit kann auf die Ausführungen unter I. A 2. b Bezug genommen werden.
95 
Nach alledem war der Klage in vollem Umfang stattzugeben, während die Widerklage abzuweisen war.
96 
III.
97 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
98 
Der Rechtsmittelstreitwert gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG war auf 3.110,72 EUR (= Addition des Nennwerts der bezifferten Klage- und Widerklageforderung) festzusetzen.

Gründe

 
38 
Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg (I.), wohingegen der Widerklage kein Erfolg beschieden ist (II.).
39 
I.
40 
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.146,96 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 01.07.2001.
41 
A
42 
Der Kläger kann die Beklagte auf Zahlung von 1.146,96 EUR brutto in Anspruch nehmen.
43 
1. Der dahingehende Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich aus den zwischen den Parteien getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit § 611 BGB bzw. § 7 Abs. 4 BUrlG.
44 
Mit dem eigenhändigen, handschriftlichen Zusatz auf ihrem Schreiben vom 02.07.2001 ("Abgegolten werden noch 81 Stunden.") hat die Beklagte gegenüber dem Kläger anerkannt, diesem noch die Vergütung für 81 Stunden zu schulden.
45 
Weder mit ihrem Einwand, der Kläger habe bislang die Einzelnachweise über seine Arbeitsstunden vom 01.02. bis 30.06.2001 noch nicht vorgelegt, so dass sie, die Beklagte, nicht nachvollziehen könne, wieviele "Minusstunden" in der Person des Klägers angefallen sein sollen, noch mit ihrem Einwand, der Kläger sei infolge der Pfändung seines Arbeitseinkommens mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des ... vom 28.06.2001 sowie der damit einhergehenden Überweisung der streitgegenständlichen Forderung zur Einziehung an den Gläubiger ... gemäß § 835 Abs. 1 ZPO nicht mehr zur Verfolgung des in Rede stehenden Vergütungsanspruches aktiv legitimiert, kann die Beklagte vorliegend gehört werden.
46 
Bei dem handschriftlichen Vermerk der Beklagten auf ihrem Schreiben vom 02.07.2001 handelt es sich um ein sogenanntes deklaratorisches Schuldanerkenntnis.
47 
Dieses soll eine bereits bestehende Schuld lediglich bestätigen, dagegen keine neue begründen und ist daher ein Schuldbestätigungsvertrag. Dieser setzt voraus, dass zwischen den Parteien Streit oder subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder rechtserhebliche Punkte besteht und die Parteien durch das Anerkenntnis dieses zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen.
48 
So liegen die Dinge hier.
49 
Nach dem von der Beklagten unwidersprochenen Sachvortrag des Klägers bestanden am 02.07.2001 Unstimmigkeiten zwischen den Parteien, wie das mit Ablauf des 30.06.2001 beendete Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgewickelt werden sollte.
50 
Auf den Hinweis des Klägers hin, dass noch 81 Stunden zur Vergütung anstünden, verständigten sich die Parteien nach entsprechender Diskussion darauf, dass dem Kläger noch 81 Stunden abgegolten werden sollten.
51 
Die inhaltliche Auseinandersetzung der Parteien mit etwaigen weiteren Vergütungsansprüchen des Klägers trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30.06.2001 bringt zum Ausdruck, dass die Parteien über das Bestehen der Schuld uneins gewesen sind und durch die Vereinbarung der Verpflichtung der Beklagten zur Abgeltung von 81 Stunden dieses Rechtsverhältnis dem Streit entziehen wollten.
52 
Dieses deklaratorische Schuldanerkenntnis der Beklagten vom 02.07.2001 entfaltet Rechtsfolgen dahingehend, dass es entsprechend seinem Zweck alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft ausschließt, die der Schuldner bei der Abgabe des Schuldanerkenntnisses kannte oder mit denen er mindestens rechnete.
53 
Dass der Beklagten am 02.07.2001 bewußt gewesen war, dass die Einzelnachweise der Arbeitsstunden des Klägers für die Dauer seiner Beschäftigung nicht vorlagen, zeigt bereits der Wortlaut des Schreibens vom 02.07.2001. Dort findet sich hinter der Angabe "Einzelnachweise ihrer Arbeitsstunden vom 01.02.2001 bis 30.06.2001" der handschriftliche Vermerk der Beklagten "stehen noch offen" (vgl. Bl. 7 d. A.).
54 
Desweiteren hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dargetan, dass ihr der Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des ... vom 28.06.2001 erst nach dem 02.07.2001 zur Kenntnis gelangt wäre. So hat sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 12.08.2003 lediglich mitgeteilt, dass ihr der in Rede stehende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Juli 2001 zugegangen sei. Mangels genauerer Angaben zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser bei der Beklagten erst nach dem 02.07.2001 eingegangen wäre. Sollte dessen Zustellung an die Beklagte aber bis einschließlich 02.07.2001 stattgefunden haben, wäre die Pfändung mit der Zustellung des Beschlusses an die Beklagte als Drittschuldnerin als bewirkt anzusehen (§ 829 Abs. 3 ZPO), so dass der mögliche Verlust der Aktivlegitimation des Klägers der Beklagten bei Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses bereits bekannt gewesen wäre, so dass die Beklagte folglich mit dieser Einwendung ausgeschlossen wäre.
55 
2. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 1.146,96 EUR brutto auch nicht durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen.
56 
Denn der von der Beklagten erklärten Aufrechnung ist die Rechtswirksamkeit zu versagen.
57 
Sie erweist sich sowohl als unzulässig (a), als auch als unbegründet (b).
58 
a) Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teiles aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann, § 387 BGB.
59 
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind, § 389 BGB.
60 
Voraussetzung der Aufrechnung ist die Gleichartigkeit des Gegenstandes der Leistungen. An dieser mangelt es jedoch bei der Gegenüberstellung von Bruttoforderungen des Arbeitnehmers und Nettoforderungen des Arbeitgebers jedenfalls hinsichtlich der aus dem Bruttolohn für den Arbeitnehmer abzuführenden Steuern und des von diesem zu tragenden Arbeitnehmeranteils an den Sozialabgaben.
61 
Der Arbeitnehmer ist der (alleinige) Steuerschuldner (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG) und der Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe der Arbeitnehmeranteile. In dieser Höhe hat er die Beiträge "zu tragen" (§ 249 Abs. 1 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 346 Abs. 1 SGB III, § 58 Abs. 1 SGB XI). Der Arbeitgeber führt die Abgaben kraft gesetzlicher Anweisung (§ 38 Abs. 3 EStG für die Lohnsteuer, §§ 28 e Abs. 1, 28 g SGB IV für die Sozialversicherung) im Auftrag, im Namen und für Rechnung des Arbeitnehmers ab, um eine diesen treffende Schuld zu begleichen.
62 
Der Arbeitnehmer kann daher in Betreff der Steuern und Sozialabgaben ohnehin keine Zahlung an sich selbst begehren, sondern hat gleichsam gegen den Arbeitgeber lediglich einen Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit (gegenüber den Finanzbehörden und dem Sozialversicherungsträger).
63 
Gerade bei Zahlungsansprüche auf der einen und Ansprüchen auf Befreiung von Verbindlichkeiten auf der anderen Seite ist die i. S. v. § 387 BGB erforderliche Gleichartigkeit zu verneinen.
64 
Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass sie grundsätzlich ihre möglichen Gegenansprüche gegenüber den sich jeweils zugunsten des Klägers ergebenden Nettoauszahlungsbeträgen zur Aufrechnung stellen könnte.
65 
Dabei wären aber gemäß § 394 Satz 1 BGB zwingend die in §§ 850 ff. ZPO festgeschriebenen Pfändungsfreigrenzen beim Arbeitseinkommen zu wahren.
66 
Demgemäß setzt die Aufrechnung in derartigen Fallkonstellationen voraus, dass die dem Arbeitnehmer zustehenden Nettobeträge feststehen.
67 
Zudem muss die Aufrechnungslage in den Fällen, in denen sich mehrere verschiedene Forderungen auf Gläubiger- und auf Schuldnerseite gegenüberstehen, konkret bestimmt sein, d. h. es muss zweifelsfrei erkennbar sein, welche konkrete Forderung des Schuldners mit welcher einzelnen Forderung des Gläubigers korrespondieren soll. Dies verlangt bereits die Bestimmbarkeit der materiellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, denn nach § 322 Abs. 2 ZPO ist, hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
68 
Ansonsten könnte in etwaigen Folgeprozessen, in denen der Arbeitgeber seine angebliche Gegenforderungen weiterverfolgt, nicht ermittelt werden, über welchen Teil der Gegenforderung schon rechtskräftig entschieden worden ist.
69 
Bereits diesen formalen Anforderungen genügt die von der Beklagten erklärte Aufrechnung nicht.
70 
So stellt sie zum einen der vom Kläger verfolgten Bruttolohnforderung (vermeintliche) Gegenansprüche auf Nettozahlungen gegenüber, ohne den dem vom Kläger begehrten Bruttobetrag entsprechenden Nettobetrag exakt zu beziffern. Schließlich ist auch nicht zweifelsfrei erkennbar, in welcher Reihenfolge die Beklagte ihre Gegenansprüche der berechtigten Forderung des Klägers entgegenhalten will.
71 
b) Selbst wenn man die von der Beklagten erklärte Aufrechnung als zulässig betrachten könnte, wäre diese dennoch unbegründet, da die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte den an ihre Darlegungs- und Beweislast zu stellenden Anforderungen für das Vorliegen der tatsächlichen anspruchsbegründenden Umstände nicht gerecht geworden ist.
72 
aa) So hat die Beklagte gegen den Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von 503,39 EUR (brutto) wegen überzahlter Arbeitsvergütung in den Monaten Februar bis April 2001. Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB.
73 
Denn es kann nicht im einzelnen nachvollzogen werden, wie sich die von der Beklagten behaupteten, vom Kläger bestrittenen 35,55 "Minusstunden" zusammensetzen sollen.
74 
Insofern hätte es der Beklagten oblegen, die Arbeitszeiten des Klägers im Zeitraum vom 01.02. bis einschließlich 30.04.2001 unter genauer Angabe von Arbeitsbeginn und -ende aufzulisten. Als Ergebnis dieser Gesamtaufstellung hätte sich sodann ein Negativsaldo im Bereich der Arbeitszeit von 35,55 Stunden ergeben müssen.
75 
bb) Ebensowenig kann von der erkennenden Kammer festgestellt werden, dass der Beklagten gegenüber dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung von 398,14 EUR wegen unberechtigter Privatbetankungen des dem Kläger zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeuges zustehen würde.
76 
In diesem Zusammenhang sind keinerlei objektive Anknüpfungspunkte für die Einschätzung der Beklagten ersichtlich, dass maximal 30 % der vom Kläger verursachten Tankkosten betrieblich veranlaßt gewesen seien. Die von der Beklagte in Bezug genommene Zeiterfassung des Klägers, auf der diese Berechnung offensichtlich basieren soll, ist von der Beklagten nicht in das vorliegende Verfahren eingeführt worden. Ohne diese fehlt es jedoch an einer ausreichenden Tatsachengrundlage, um diese Einschätzung der Beklagten nachvollziehen zu können.
77 
cc) Schließlich kann auch ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung von 2.209,19 EUR nicht bejaht werden.
78 
Insbesondere kann sich die Beklagte dabei nicht auf das Institut der positiven Forderungsverletzung stützen.
79 
Nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Ersatz des ihm aus einem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitnehmers entstandenen Schadens verlangen, wenn sich der Arbeitnehmer in einer von ihm zu vertretenden Weise in Widerspruch zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten gesetzt hat.
80 
Zum einen steht aber vorliegendenfalls nicht fest, dass der bei dem dem Kläger zur Verfügung gestellten Firmen-Pkw vorhandene Vorschaden, der laut dem Ergebnis des vom ... im Verfahren 4 C 300/01 eingeholten Sachverständigengutachtens nicht dem Unfallereignis vom ... zuzurechnen sein soll, tatsächlich vom Kläger herbeigeführt worden ist.
81 
Der Kläger hat insoweit bestritten, für einen etwa gegebenen Vorschaden des Pkw verantwortlich zu sein. Er hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 12.08.2003 ausgeführt, dass der in Rede stehende Firmen-Pkw bereits vor Antritt seiner Beschäftigung am 01.02.2001 von anderen Mitarbeitern der Beklagten genutzt worden sei. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass bereits bei Übernahme des Fahrzeuges durch ihn Beschädigungen am Pkw vorhanden gewesen seien. Denn ein entsprechendes Übernahmeprotokoll, aus dem hervorgehe, dass keine Vorschäden vorhanden seien, existiere unstreitig nicht.
82 
Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat es verabsäumt, diesem Vortrag substantiiert entgegenzutreten. Damit steht nicht fest, dass der Kläger als allein möglicher Schadensverursacher eines etwaigen Vorschadens am Firmen-Pkw in Betracht kommt.
83 
Zudem ist der Vortrag der Beklagten betreffend die Schadenshöhe von 2.209,19 EUR nicht schlüssig. Ersatzfähig wären von vorneherein nur die infolge eines etwaigen vom Kläger vor dem 18.03.2001 erlittenen Unfalls verursachten Mehrkosten. Eine Reparatur des Fahrzeuges verbunden mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer der Reparatur des Pkw wäre nämlich ohnehin aufgrund des Unfalls vom 18.03.2001 erforderlich geworden, so dass die dem Unfall vom 18.03.2001 zuzurechnenden Aufwendungen bei der Bemessung einer etwaigen Schadenshöhe hätte außen vor gelassen werden müssen.
84 
Damit kann festgehalten werden, dass die von der Beklagten gegenüber den berechtigten Vergütungsansprüchen des Klägers erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen ins Leere geht.
85 
B
86 
Die Vergütungsforderung des Klägers i. H. v. 1.146,96 EUR brutto ist ab 01.07.2001 mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen, §§ 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
87 
II.
88 
Die von der Beklagten erhobene Widerklage ist sowohl unzulässig (A) als auch unbegründet (B).
89 
A
90 
Die Unzulässigkeit der Widerklage resultiert aus der mangelnden Bestimmtheit des Gegenstandes der Widerklage.
91 
Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift (damit auch die Widerklageschrift) die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Da, wie bereits oben eingehend erläutert, die Widerklage gemäß § 322 Abs. 2 ZPO an der materiellen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung teilnimmt, müßte zweifelsfrei erkennbar sein, welche der von der Beklagten behaupteten Gegenforderungen gegenüber den vom Kläger verfolgten Vergütungsforderungen zur Aufrechnung gestellt werden und welche (vermeintlichen) Gegenforderungen bzw. welcher Teil derselben der Widerklage zugrunde liegen soll.
92 
Diese der (wider-)klagenden Partei obliegende Bestimmung einer Rangfolge der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen hat die Beklagte vorliegend nicht vorgenommen, so dass eine eindeutige Bestimmung des Streitgegenstandes der Widerklage nicht möglich ist.
93 
B
94 
Im übrigen wäre die Widerklage auch unbegründet. Insoweit kann auf die Ausführungen unter I. A 2. b Bezug genommen werden.
95 
Nach alledem war der Klage in vollem Umfang stattzugeben, während die Widerklage abzuweisen war.
96 
III.
97 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
98 
Der Rechtsmittelstreitwert gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG war auf 3.110,72 EUR (= Addition des Nennwerts der bezifferten Klage- und Widerklageforderung) festzusetzen.

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Arbeitsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Aug. 2003 - 2 Ca 127/03 zitiert 20 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 322 Materielle Rechtskraft


(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

Bundesurlaubsgesetz - BUrlG | § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs


(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 387 Voraussetzungen


Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 389 Wirkung der Aufrechnung


Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 38 Erhebung der Lohnsteuer


(1) 1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der 1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, s

Zivilprozessordnung - ZPO | § 829 Pfändung einer Geldforderung


(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung


Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden

Zivilprozessordnung - ZPO | § 835 Überweisung einer Geldforderung


(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen. (2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung b

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten


(1) Die Beiträge werden getragen 1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von den Versicherten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte,1a. bei Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld beziehen, vom Arbeitgeber,1b. bei Personen, die geg

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 249 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung


(1) Beschäftigte, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 13 versicherungspflichtig sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei geringfügig Beschäftigten gilt § 249b. (2) Der Ar

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 58 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten


(1) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 12 versicherungspflichtig Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 346 Beitragstragung bei Beschäftigten


(1) Die Beiträge werden von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften dieses Titels sind auch die Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern sowie Träger auße

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(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der

1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder
2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
2In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.3Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes sind.

(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.

(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte

1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat,
2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
4Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers; sie darf mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die ordnungsgemäße Steuererhebung sicherstellen und die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen.5Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.6In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat.7Erfüllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen.

(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.

(1) Beschäftigte, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 13 versicherungspflichtig sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei geringfügig Beschäftigten gilt § 249b.

(2) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein für Beschäftigte, soweit Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 226 Absatz 4 bestimmt, vom Versicherten in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der allgemeine oder der ermäßigte Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird, im Übrigen vom Arbeitgeber getragen.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, vom Arbeitgeber in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der allgemeine oder der ermäßigte Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen vom Versicherten getragen.

(1) Die Beiträge werden getragen

1.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von den Versicherten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte,
1a.
bei Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld beziehen, vom Arbeitgeber,
1b.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 15 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten,
1c.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt in Privathaushalten geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 5 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten,
1d.
bei Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 163 Absatz 7 bestimmt, von den Beschäftigten in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird, im Übrigen von den Arbeitgebern,
2.
bei behinderten Menschen von den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, sowie für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches je zur Hälfte,
2a.
bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, von den Trägern der Inklusionsbetriebe für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Inklusionsbetriebe je zur Hälfte,
3.
bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, von den Trägern der Einrichtung,
3a.
bei behinderten Menschen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches von dem zuständigen Rehabilitationsträger,
4.
bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften von den Genossenschaften oder Gemeinschaften, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Mitgliedern und den Genossenschaften oder Gemeinschaften je zur Hälfte,
5.
bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst,
6.
bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 1 ergebende beitragspflichtige Einnahme von den Arbeitgebern,
7.
bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 2 ergebende beitragspflichtige Einnahme
a)
von der Bundesagentur oder, im Fall der Leistungserbringung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes, von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes vorliegen,
b)
von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes nicht vorliegen.

(2) Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Absatz 1 Nr. 2 genannte Grenze von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die Beiträge von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im Übrigen tragen die Arbeitgeber den Beitrag allein.

(3) Personen, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen tragen die Arbeitgeber die Beiträge.

(1) Die Beiträge werden von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften dieses Titels sind auch die Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern sowie Träger außerbetrieblicher Ausbildung.

(1a) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 344 Absatz 4 bestimmt, werden die Beiträge abweichend von Absatz 1 Satz 1 getragen

1.
von den versicherungspflichtig Beschäftigten in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird,
2.
im Übrigen von den Arbeitgebern.

(1b) (weggefallen)

(2) Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein für Menschen mit Behinderungen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in einer Blindenwerkstätte im Sinne des § 226 des Neunten Buches beschäftigt sind und deren monatliches Bruttoarbeitsentgelt ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.

(3) Für Beschäftigte, die wegen Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Für den Beitragsanteil gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches und die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten Buches entsprechend. Die Sätze 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2021 nicht anzuwenden.

(1) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 12 versicherungspflichtig Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Soweit für Beschäftigte Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 Satz 1 tragen die Beschäftigten.

(2) Zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen verbundenen Belastungen der Wirtschaft werden die Länder einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, aufheben.

(3) Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten tragen die Beiträge in Höhe von 1 vom Hundert allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Land liegt, in dem die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist. In Fällen des § 55 Absatz 1 Satz 3 werden die Beiträge in Höhe von 0,5 vom Hundert allein getragen. Im Übrigen findet Absatz 1 Anwendung, soweit es sich nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches handelt, für die Absatz 5 Satz 2 Anwendung findet. Die Beiträge der Beschäftigten erhöhen sich nicht, wenn Länder im Jahr 2017 den Reformationstag einmalig zu einem gesetzlichen Feiertag erheben.

(4) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.

(5) § 249 Absatz 3 und 4 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, dass statt des allgemeinen und ermäßigten Beitragssatzes der Krankenkasse und des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes der Beitragssatz der Pflegeversicherung und bei den in Absatz 3 Satz 1 genannten Beschäftigten für die Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitgebers ein Beitragssatz in Höhe des um einen Prozentpunkt verminderten Beitragssatzes der Pflegeversicherung Anwendung findet.

(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der

1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder
2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
2In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.3Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes sind.

(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.

(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte

1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat,
2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
4Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers; sie darf mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die ordnungsgemäße Steuererhebung sicherstellen und die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen.5Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.6In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat.7Erfüllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen.

(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der

1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder
2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
2In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.3Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes sind.

(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.

(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte

1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat,
2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
4Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers; sie darf mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die ordnungsgemäße Steuererhebung sicherstellen und die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen.5Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.6In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat.7Erfüllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen.

(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.

(1) Beschäftigte, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 13 versicherungspflichtig sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei geringfügig Beschäftigten gilt § 249b.

(2) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein für Beschäftigte, soweit Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 226 Absatz 4 bestimmt, vom Versicherten in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der allgemeine oder der ermäßigte Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird, im Übrigen vom Arbeitgeber getragen.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, vom Arbeitgeber in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der allgemeine oder der ermäßigte Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen vom Versicherten getragen.

(1) Die Beiträge werden getragen

1.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von den Versicherten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte,
1a.
bei Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld beziehen, vom Arbeitgeber,
1b.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 15 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten,
1c.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt in Privathaushalten geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 5 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten,
1d.
bei Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 163 Absatz 7 bestimmt, von den Beschäftigten in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird, im Übrigen von den Arbeitgebern,
2.
bei behinderten Menschen von den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, sowie für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches je zur Hälfte,
2a.
bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, von den Trägern der Inklusionsbetriebe für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Inklusionsbetriebe je zur Hälfte,
3.
bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, von den Trägern der Einrichtung,
3a.
bei behinderten Menschen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches von dem zuständigen Rehabilitationsträger,
4.
bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften von den Genossenschaften oder Gemeinschaften, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Mitgliedern und den Genossenschaften oder Gemeinschaften je zur Hälfte,
5.
bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst,
6.
bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 1 ergebende beitragspflichtige Einnahme von den Arbeitgebern,
7.
bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 2 ergebende beitragspflichtige Einnahme
a)
von der Bundesagentur oder, im Fall der Leistungserbringung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes, von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes vorliegen,
b)
von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes nicht vorliegen.

(2) Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Absatz 1 Nr. 2 genannte Grenze von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die Beiträge von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im Übrigen tragen die Arbeitgeber den Beitrag allein.

(3) Personen, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen tragen die Arbeitgeber die Beiträge.

(1) Die Beiträge werden von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften dieses Titels sind auch die Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern sowie Träger außerbetrieblicher Ausbildung.

(1a) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 344 Absatz 4 bestimmt, werden die Beiträge abweichend von Absatz 1 Satz 1 getragen

1.
von den versicherungspflichtig Beschäftigten in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird,
2.
im Übrigen von den Arbeitgebern.

(1b) (weggefallen)

(2) Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein für Menschen mit Behinderungen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in einer Blindenwerkstätte im Sinne des § 226 des Neunten Buches beschäftigt sind und deren monatliches Bruttoarbeitsentgelt ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.

(3) Für Beschäftigte, die wegen Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Für den Beitragsanteil gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches und die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten Buches entsprechend. Die Sätze 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2021 nicht anzuwenden.

(1) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 12 versicherungspflichtig Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Soweit für Beschäftigte Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 Satz 1 tragen die Beschäftigten.

(2) Zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen verbundenen Belastungen der Wirtschaft werden die Länder einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, aufheben.

(3) Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten tragen die Beiträge in Höhe von 1 vom Hundert allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Land liegt, in dem die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist. In Fällen des § 55 Absatz 1 Satz 3 werden die Beiträge in Höhe von 0,5 vom Hundert allein getragen. Im Übrigen findet Absatz 1 Anwendung, soweit es sich nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches handelt, für die Absatz 5 Satz 2 Anwendung findet. Die Beiträge der Beschäftigten erhöhen sich nicht, wenn Länder im Jahr 2017 den Reformationstag einmalig zu einem gesetzlichen Feiertag erheben.

(4) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.

(5) § 249 Absatz 3 und 4 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, dass statt des allgemeinen und ermäßigten Beitragssatzes der Krankenkasse und des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes der Beitragssatz der Pflegeversicherung und bei den in Absatz 3 Satz 1 genannten Beschäftigten für die Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitgebers ein Beitragssatz in Höhe des um einen Prozentpunkt verminderten Beitragssatzes der Pflegeversicherung Anwendung findet.

(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der

1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder
2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
2In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.3Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes sind.

(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.

(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte

1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat,
2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
4Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers; sie darf mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die ordnungsgemäße Steuererhebung sicherstellen und die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen.5Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.6In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat.7Erfüllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen.

(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.