Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten

(1) Die Beiträge werden getragen

1.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von den Versicherten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte,
1a.
bei Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld beziehen, vom Arbeitgeber,
1b.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 15 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten,
1c.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt in Privathaushalten geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 5 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten,
1d.
bei Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 163 Absatz 7 bestimmt, von den Beschäftigten in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird, im Übrigen von den Arbeitgebern,
2.
bei behinderten Menschen von den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, sowie für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches je zur Hälfte,
2a.
bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, von den Trägern der Inklusionsbetriebe für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Inklusionsbetriebe je zur Hälfte,
3.
bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, von den Trägern der Einrichtung,
3a.
bei behinderten Menschen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches von dem zuständigen Rehabilitationsträger,
4.
bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften von den Genossenschaften oder Gemeinschaften, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Mitgliedern und den Genossenschaften oder Gemeinschaften je zur Hälfte,
5.
bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst,
6.
bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 1 ergebende beitragspflichtige Einnahme von den Arbeitgebern,
7.
bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 2 ergebende beitragspflichtige Einnahme
a)
von der Bundesagentur oder, im Fall der Leistungserbringung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes, von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes vorliegen,
b)
von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes nicht vorliegen.

(2) Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Absatz 1 Nr. 2 genannte Grenze von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die Beiträge von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im Übrigen tragen die Arbeitgeber den Beitrag allein.

(3) Personen, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen tragen die Arbeitgeber die Beiträge.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Altersteilzeitgesetz - AltTZG 1996 | § 4 Leistungen


(1) Die Bundesagentur erstattet dem Arbeitgeber für längstens sechs Jahre 1. den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Höhe von 20 vom Hundert des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelarbeitsentgelts und2. den Betrag, der nac
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 55 Beitragszeiten


(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt g

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 20 Anspruch


(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die1.von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Lei

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 163 Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter


(1) Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Unständ

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(1) Anrechnungszeiten und eine Zurechnungszeit werden der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. (2) Anrechnungszeiten wegen einer

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39 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06

bei uns veröffentlicht am 10.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 192/06 Verkündet am: 10. Juli 2007 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j

Sozialgericht München Endurteil, 21. Nov. 2016 - S 28 KR 250/14

bei uns veröffentlicht am 21.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Er

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Mai 2016 - L 19 R 405/14

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 02.04.2014 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht Würzburg zurückverwiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 01. März 2018 - L 4 KR 438/14

bei uns veröffentlicht am 01.03.2018

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. Juli 2014 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 5. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2003 abgewiesen.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Nov. 2014 - L 17 U 170/11

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.03.2011 aufgehoben und die Klage auch im Übrigen abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2015 - 19 ZB 14.2293

bei uns veröffentlicht am 07.12.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Feb. 2017 - L 10 AL 116/16

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.02.2016 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 21.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2013 wird abgewiesen.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Jan. 2018 - L 5 KR 544/14

bei uns veröffentlicht am 16.01.2018

Tenor I. Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.11.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III. Di

Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 31. März 2017 - 13 K 2270/15

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Tatbestand I. Die Beteiligten streiten wegen der Berücksichtigung geleisteter Beiträge (1,53 % des Bruttoentgelts) nach dem österreichischen Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) als zugeflossene Einnahmen

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 10. Mai 2017 - L 19 R 82/17

bei uns veröffentlicht am 10.05.2017

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.12.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht

Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 29. Dez. 2016 - S 16 R 838/15

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob die Beklagte zusätzlich zu den mit Bescheid vom 06.11.2013 ers

Bundessozialgericht Beschluss, 13. Dez. 2018 - B 5 RE 1/18 B

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Tenor Die Beschwerden der Klägerin und der Beigeladenen zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. Januar 2018 werden als unzulässig

Bundessozialgericht Urteil, 15. Aug. 2018 - B 12 R 4/18 R

bei uns veröffentlicht am 15.08.2018

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Bundessozialgericht Urteil, 14. März 2018 - B 12 KR 17/16 R

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Tenor Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2016 und des Sozialgerichts München vom 24. Oktober 2013 sowie der Bescheid der Beklagten v

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Juli 2016 - L 5 R 1899/14

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28.03.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladen

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Juli 2016 - L 5 R 2554/15

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Apr. 2016 - L 5 R 1753/15

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24.03.2015 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in bei

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Apr. 2016 - L 5 R 852/14

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17.12.2013 geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

Bundesfinanzhof Beschluss, 04. März 2016 - X B 188/15

bei uns veröffentlicht am 04.03.2016

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 30. September 2015  7 K 1146/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Landessozialgericht NRW Urteil, 20. Jan. 2016 - L 8 R 42/11

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 3.11.2010 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 24.8.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.2.2006 wird aufgehoben, soweit mit diesem bei der Berech

Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Dez. 2015 - 5 AZR 567/14

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 23. Juli 2014 - 11 Sa 200/14 - wird zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 08. Okt. 2014 - 7 U 87/14

bei uns veröffentlicht am 08.10.2014

Tenor 1 Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 09.04.2014, 3 O 21/13, wie folgt abgeändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 5.340,89 für entgangene Rentenversicherungsbe

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Juli 2014 - L 9 R 4742/12

bei uns veröffentlicht am 29.07.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. September 2012 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt die Erstattung gez

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juli 2014 - VI ZR 546/13

bei uns veröffentlicht am 01.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR546/13 Verkündet am: 1. Juli 2014 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Feb. 2014 - 6 K 1485/11

bei uns veröffentlicht am 27.02.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob eine Pauschalversteuerung von Arbei

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Jan. 2014 - L 3 R 210/12

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversich

Bundessozialgericht Beschluss, 04. Sept. 2013 - B 12 KR 87/12 B

bei uns veröffentlicht am 04.09.2013

Tenor Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. August 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das

Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Nov. 2012 - 8 AZR 146/10

bei uns veröffentlicht am 15.11.2012

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 2009 - 7 Sa 1281/08 - wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 10. Juli 2012 - B 13 R 26/10 R

bei uns veröffentlicht am 10.07.2012

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Oktober 2009 sowie des Sozialgerichts Koblenz vom 24. September 2008 aufgehoben und die Klag

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 03. Mai 2012 - L 11 R 1532/11

bei uns veröffentlicht am 03.05.2012

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30.03.2011 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung der Arbeitge

Bundessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2011 - B 10 EG 13/10 R

bei uns veröffentlicht am 15.12.2011

Tenor Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2010 und des Sozialgerichts Duisburg vom 14. Januar 2010 aufgehoben, soweit sie die

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Mai 2011 - 3 K 147/10

bei uns veröffentlicht am 12.05.2011

Tenor 1. Unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids vom 24. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2009 wird die Einkommensteuer auf .EUR festgesetzt. 2. Die Kläger haben die Kosten des Klageverfahren

Bundessozialgericht Urteil, 12. Jan. 2011 - B 12 KR 17/09 R

bei uns veröffentlicht am 12.01.2011

Tenor Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2009 werden zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 05. Mai 2010 - B 12 KR 14/09 R

bei uns veröffentlicht am 05.05.2010

Tatbestand 1 Der in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigte Kläger begehrt die Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, den Beitragszuschlag für

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 10. Juni 2008 - L 4 KR 6527/06

bei uns veröffentlicht am 10.06.2008

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. November 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 10. März 2008 - S 5 KR 6070/06

bei uns veröffentlicht am 10.03.2008

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand   1  Streitig ist die Nachforderu

Sozialgericht Stuttgart Urteil, 21. Juni 2005 - S 12 KR 7228/03

bei uns veröffentlicht am 21.06.2005

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt vorrangig die Feststellung, ab 1. April 1997 keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mehr

Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 13. Mai 2005 - L 7 RJ 174/03

bei uns veröffentlicht am 13.05.2005

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 15.01.2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird

Arbeitsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Aug. 2003 - 2 Ca 127/03

bei uns veröffentlicht am 12.08.2003

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.146,96 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 01.07.2001 zu bezahlen. 2.

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