Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 67.030,37 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan.

2

Der am ...1969 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 01.01.2005 als kaufmännischer Angestellter – zuletzt in der Funktion eines Verkaufsleiters – bei der Beklagten beschäftigt und bezog zuletzt eine jährliche Vergütung einschließlich variabler Bezüge in Höhe von etwa 71.000,00 € brutto.

3

Bundesweit beschäftigt die Unternehmensgruppe, der die Beklagte angehört, etwa 480 Vertriebsführungskräfte aus der Funktionsgruppe, der der Kläger angehört. Vom 03. bis 05.02.2015 nahm der Kläger gemeinsam mit anderen Mitarbeitern des Vertriebsaußendienstes der Unternehmensgruppe an der Jahresauftakttagung 2015 der Landesdirektionen N. und O. in B. teil. Im Rahmen dieser Veranstaltung wurde mitgeteilt, dass – beginnend mit dem 01.01.2016 – ein Personalabbau eingeleitet werde, der für die Führungsebene des Klägers – Vertriebs- und Verkaufsleiter – zu einem Abbau von 120 Arbeitsplätzen führen werde. Diese Maßnahme solle – neben anderen Änderungen – die Zahl der in der betreffenden Mitarbeiterfunktionsgruppe beschäftigten Mitarbeiter um ¼ reduzieren.

4

Der Kläger ging davon aus, dass er von diesem Personalabbau betroffen sein werde, und begann ab März 2015, Anfragen von Personalberatern, denen die anstehenden Veränderungen im Hause der Beklagten nicht verborgen geblieben waren, zu prüfen und gegebenenfalls zu beantworten. Im Juli 2015 ging der Kläger ein anderweitiges Arbeitsverhältnis ein, kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 13.07.2015 (Anlage K 1, Bl. 10 d. A.) unter Einhaltung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende zum 30.09.2015 und bot der Beklagten gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zum 31.08.2015 zu beenden. Die Beklagte nahm dieses Angebot mit Schreiben vom 03.08.2015 (Anlage K 2, Bl. 11 d. A.) an.

5

Am 14.08.2015 vereinbarten die Beklagte und zwei weitere Gesellschaften der Unternehmensgruppe mit den bestehenden Gesamtbetriebsräten einen Sozialplan (Anlage K 4, Bl. 18 – 32 d. A.), der unter anderem folgende Regelungen enthält:

6

I.
Sachlicher Geltungsbereich

7

Dieser Sozialplan findet Anwendung auf die in den (Teil)Interessenausgleichen zum Projekt ZUP 2018 geregelten Maßnahmen und die betriebsbedingten personellen Maßnahmen nach dem Freiwilligenprogramm Außendienst zu den Maßnahmen im Rahmen des Projekts „Zukunftsprogramm 2018“ vom 14. August 2015 („Maßnahmen“).

8

II.
Persönlicher Geltungsbereich

9

(1) Diese Vereinbarung gilt grundsätzlich für Außendienstmitarbeiter, die zum 26. November 2014 in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gesellschaft oder mehreren Gesellschaften standen (einschließlich Außendienstmitarbeitern in Elternzeit), es sei denn, dass eine der Ausnahmen gemäß Absätzen (3) und (4) Anwendung finden.
...

10

(4) Ziffern IV bis VI finden keine Anwendung auf Außendienstmitarbeiter,

11

a) die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung in einem wirksam gekündigten Arbeitsverhältnis stehen,
...
(d) die aufgrund einer Eigenkündigung ausscheiden, ohne damit einer betriebsbedingten Beendigungskündigung aufgrund der Maßnahmen zuvorkommen,
(e) die aufgrund eines Aufhebungsvertrags ausscheiden, ohne damit einer betriebsbedingten Beendigungskündigung aufgrund der Maßnahmen zuvorzukommen (für Ringtauschfälle gilt Abs. (5)),
...
(g) die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bereits einen Aufhebungsvertrag oder eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen haben,
...

12

III.
Definitionen

13

(1) Außendienstmitarbeiter im Sinne dieser Vereinbarung sind Mitarbeiter mit einem Arbeitsvertrag für den Außendienst im Sinne des Teil III Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe (MTV) („Mitarbeiter“). Das sind insbesondere Führungskräfte im Außendienst (z.B. Organisationsleiter, Verkaufsleiter, Direktionsbevollmächtigte, Direktionsbeauftragte und Vertriebsbeauftragte) und Spezialisten sowie Zielgruppenbeauftragte.
...

14

IV.
Abfindung

15

1. Anspruchsberechtigte

16

(1) Die Regelungen in dieser Ziffer IV setzen voraus, dass der Arbeitsplatz des Mitarbeiters wegen der Maßnahmen wegfällt und das Arbeitsverhältnis deshalb durch Aufhebungsvertrag oder betriebsbedingte Kündigung endet, bzw. ein Ringtausch gemäß Ziffer II Abs. (5) erfolgt.
...

17

2. Zusammensetzung der Abfindung

18

...“

19

Die überwiegende Zahl der Arbeitsplätze in dem betroffenen Bereich bleibt erhalten. Alle Außen- und Innendienstmitarbeiter der Filialdirektionen waren ab dem 07.09.2015 aufgerufen, sich auf freie Stellen im Außen- und Innendienst betriebsübergreifend zu bewerben gemäß Ziffer IV. 3 der Eckpunktevereinbarung vom 14.08.2015 (Anlage B 1, Bl. 43 – 54 d. A., konkret Bl. 50 d. A.) und Ziffer I. 5 des Teilinteressenausgleichs Vertrieb vom 14.08.2015 (Anlage B 2, Bl. 55 – 72 d. A., konkret Bl. 68 f. d. A.). Für den Kläger bestanden gleiche Aussichten wie für alle anderen Mitarbeiter, dass sein Arbeitsverhältnis erhalten bleiben würde. Jedenfalls bis zum Schriftsatz der Beklagten vom 08.01.2016 wurde noch keine betriebsbedingte Änderungs- oder Beendigungskündigung ausgesprochen. Es gab lediglich Aufhebungsverträge.

20

Bei unterstellter Anwendbarkeit der Abfindungsregelung im Sozialplan ergäbe sich für den Kläger ein Abfindungsanspruch in unstreitiger Höhe von 67.030,37 € brutto. In noch unbezifferter Höhe machte der Kläger seinen Abfindungsanspruch mit Schreiben vom 14.08.2015 (Anlage K 5, Bl. 33 d. A.) und anwaltlich mit Schreiben vom 24.08.2015 (Anlage K 6, Bl. 34 f. d. A.) geltend. Die Beklagte wies den Anspruch vorgerichtlich mit Schreiben vom 10.09.2015 (Anlage K 7, Bl. 36 d. A.) zurück. Mit seiner Klage vom 12.11.2015 macht der Kläger seinen Abfindungsanspruch gerichtlich geltend.

21

Der Kläger trägt vor, der Ausschlusstatbestand in Ziffer II Abs. (4) (a) des Sozialplans finde keine Anwendung, weil mit der dort genannten „wirksamen Kündigung“ nur eine arbeitgeberseitige Kündigung gemeint sei. Das ergebe sich aus der ausdrücklichen Regelung der Eigenkündigung eines Arbeitnehmers in Ziffer II Abs. (4) (d), zumal für eine wirksame Eigenkündigung kein Kündigungsgrund erforderlich sei. Ein Anspruchsausschluss würde im Übrigen das betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG verletzen. Gründe, die es rechtfertigen könnten, betroffene Arbeitnehmer wegen der auf den 14.08.2015 bezogenen Stichtagsregelung von den Sozialplanleistungen auszunehmen, seien nicht ersichtlich. Der Kläger sei mit seiner Kündigung einer arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zuvorgekommen. Es sei nicht erforderlich, dass der konkrete Arbeitsplatz des Klägers nach der Planung der Beklagten abgebaut werden sollte. Es reiche aus, dass der Kläger aufgrund des Verhaltens der Beklagten zumindest ernsthaft mit der betriebsbedingten Kündigung seines Arbeitsverhältnisses habe rechnen müssen und davon habe ausgehen können, er komme einer solchen mit seiner Eigenkündigung nur zuvor. Ein Anspruchsausschluss wäre im vorliegenden Fall auch nicht sachgerecht und grob unbillig, denn der Kläger hätte sein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der einschlägigen Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende noch bis zum 19.08.2015 und damit nach dem im Sozialplan festgelegten Stichtag 14.08.2015 mit Wirkung zum 30.09.2015 kündigen können und hätte dann in jedem Fall einen Abfindungsanspruch erworben.

22

Der Kläger beantragt,

23

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger brutto € 67.030,37 zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins seit dem 01.09.2015 zu zahlen.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Die Beklagte trägt vor, der Ausschlusstatbestand gemäß Ziffer II Abs. (4) (a) des Sozialplanes sei erfüllt. Er erfasse auch Eigenkündigungen von Arbeitnehmern, zumal etwaige Unwirksamkeitsgründe unabhängig vom Erfordernis eines Kündigungsgrundes denkbar seien. In Betracht komme auch der Ausschlusstatbestand in Ziffer II Abs. (4) (g), weil sich die Parteien erst nach der zum 30.09.2015 ausgesprochenen Eigenkündigung des Klägers auf eine vorzeitige Beendigung zum 31.08.2015 geeinigt hätten. Die Stichtagsregelung im Sozialplan sei sachlich gerechtfertigt und verstoße nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen von Ziffer IV. 1 Abs. (1) des Sozialplans lägen nicht vor.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien und ihrer Beweisangebote wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die zu Protokoll gegebenen Erklärungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

28

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan vom 14.08.2015.

29

1. Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich schon nicht, dass der sachliche Geltungsbereich des Sozialplanes eröffnet ist. Nach Ziffer I des Sozialplans findet er Anwendung auf die in den (Teil)Interessenausgleichen zum Projekt ZUP 2018 geregelten Maßnahmen und die betriebsbedingten personellen Maßnahmen nach dem Freiwilligenprogramm Außendienst zu den Maßnahmen im Rahmen des Projekts „Zukunftsprogramm 2018“ vom 14. August 2015. Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich nicht, welche konkreten dieser Maßnahmen im vorliegenden Falle einschlägig sein sollen.

30

2. Auch der persönliche Geltungsbereich des Sozialplanes ist nicht eröffnet. Zwar war der Kläger gemäß Ziffer II Abs. (1) ein Außendienstmitarbeiter, der am 26.11.2014 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stand. Gemäß Ziffer II Abs. (4) finden die Regelungen über die nach dem Sozialplan zu zahlenden Abfindungen aber keine Anwendung auf Außendienstmitarbeiter, die (a) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sozialplanes in einem wirksam gekündigten Arbeitsverhältnis stehen und die (d) aufgrund einer Eigenkündigung ausscheiden, ohne damit einer betriebsbedingten Beendigungskündigung aufgrund der Maßnahmen zuvorzukommen. Die Ausschlusstatbestände zu (a) und (d) sind erfüllt.

31

a) Der Kläger stand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sozialplans am 14.08.2015 in einem wirksam gekündigten Arbeitsverhältnis, denn er hatte das Arbeitsverhältnis selbst mit Schreiben vom 13.07.2015 gekündigt. Entgegen der Auffassung des Klägers erfasst dieser Ausschlusstatbestand nicht nur Arbeitgeberkündigungen. Das ergibt die Auslegung dieses Ausschlusstatbestandes gemäß §§ 133, 157 BGB.

32

Der Auffassung des Klägers steht bereits der klare Wortlaut der Regelung entgegen. Sie differenziert – anders als der Ausschlusstatbestand gemäß Ziffer II Abs. (4) (d) – gerade nicht danach, welche Vertragspartei die Kündigung ausgesprochen hat. Auch die Tatsache, dass die Eigenkündigung in einem gesonderten Ausschlusstatbestand ausdrücklich geregelt ist, steht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen, denn beide Ausschlusstatbestände haben im Übrigen unterschiedliche Anwendungsvoraussetzungen. Der Ausschlusstatbestand gemäß Ziffer II Abs. (4) (a) setzt voraus, dass der Außendienstmitarbeiter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sozialplans in einem wirksam gekündigten Arbeitsverhältnis steht. Der Ausschlusstatbestand gemäß Ziffer II Abs. (4) (d) stellt nicht auf einen Stichtag ab, sondern darauf, ob die Eigenkündigung einer betriebsbedingten Beendigungskündigung aufgrund der in Ziffer I des Sozialplans geregelten Maßnahmen zuvorkommt.

33

Entgegen der Auffassung des Klägers folgt auch nicht aus der Verwendung des Wortes „wirksam“ in dem Ausschlusstatbestand gemäß Ziffer II Abs. (4) (a) des Sozialplans, dass nur Arbeitgeberkündigungen gemeint sind. Auch Eigenkündigungen von Arbeitnehmern können unabhängig davon, dass für ihre Wirksamkeit kein Kündigungsgrund erforderlich ist, aus anderen Rechtsgründen unwirksam sein, beispielsweise wegen Mängeln der Willenserklärung selbst (z. B. Geschäftsunfähigkeit, unwirksame Stellvertretung, wirksame Anfechtung).

34

Die Stichtagsregelung in diesem Ausschlusstatbestand verstößt auch nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des §§ 75 Abs. 1 BetrVG.

35

Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG zurückzuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG vom 12.04.2011 – 1 AZR 505/09, Rn. 15 bei juris m.w.N.).

36

Vorliegend haben die Betriebsparteien eine Gruppenbildung vorgenommen, indem sie den Anspruch auf eine Sozialplanabfindung im Falle einer Eigenkündigung nur für solche von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen haben, die ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer nach dem 14.08.2015 ausgesprochenen Eigenkündigung beendet haben. Damit haben sie diejenigen Mitarbeiter ausgenommen, die vor dem Abschluss der Sozialplanverhandlungen ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben. Diese Gruppenbildung ist sachlich gerechtfertigt (vgl. BAG a.a.O., Rn. 16 ff. bei juris).

37

Sie ist am Zweck des Sozialplanes ausgerichtet, der keine Entschädigung für geleistete Dienste gewähren, sondern konkret absehbare oder eingetretene betriebsänderungsbedingte Nachteile ausgleichen soll (BAG a.a.O., Rn. 17 m.w.N.). Die Betriebsparteien können zur Herstellung von Rechtssicherheit ein Verfahren oder einen Stichtag bestimmen und auf diese Weise festlegen, ob eine Eigenkündigung durch die konkrete Betriebsänderung veranlasst wurde oder nicht. Dazu kann die Ausgleichspflicht an einen Zeitpunkt anknüpfen, in dem die Art und Weise der durchzuführenden Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer feststeht. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dürfen die Betriebsparteien in einem solchen Fall davon ausgehen, dass Arbeitnehmer, die auf eigene Veranlassung ihr Arbeitsverhältnis beenden, bevor das Ausmaß einer sie treffenden Betriebsänderung konkret absehbar und der Umfang der daran knüpfenden wirtschaftlichen Nachteile prognostizierbar ist, ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Betriebsänderung beenden (BAG a.a.O.).

38

Der in Ziffer II Abs. (4) (a) bestimmte Stichtag ist danach nicht zu beanstanden. Vor dem 14.08.2015 standen für die betroffenen Arbeitnehmer der Zeitpunkt und der Umfang der betriebsändernden Maßnahmen noch nicht fest. Nach den dem Kläger bis dahin bekannt gewordenen Plänen der Beklagten sollte die Beschäftigtenzahl in der Mitarbeiterfunktionsgruppe des Klägers um ¼ reduziert werden. Ob der Kläger selbst davon betroffen sein würde, stand nicht fest.

39

Diesem Ergebnis steht auch nicht die vom Kläger zitierte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.04.2013 – 8 Sa 1901/12 – entgegen. In jenem Fall war den Arbeitnehmern bereits bekannt gemacht worden, dass sie zu einem bestimmten Zeitpunkt betriebsbedingt gekündigt werden. Das ist im vorliegenden Fall gerade nicht so gewesen, als der Kläger seine Eigenkündigung aussprach.

40

Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieses Ergebnis auch nicht grob unbillig, weil der Kläger auch noch nach Abschluss des Sozialplanes rechtzeitig wirksam zum 30.09.2015 hätte kündigen können. Die vorstehend beschriebene Wirksamkeit der Stichtagsregelung steht ihrer Unbilligkeit gerade entgegen.

41

b) Auch der Ausschlusstatbestand gemäß Ziffer II Abs. (4) (d) des Sozialplanes ist erfüllt. Der Kläger ist aufgrund einer Eigenkündigung ausgeschieden, ohne damit einer betriebsbedingten Beendigungskündigung aufgrund der Maßnahmen gemäß Ziffer I des Sozialplanes zuvorzukommen. Einer betriebsbedingten Beendigungskündigung kann ein Arbeitnehmer mit seiner Eigenkündigung nur dann zuvorkommen, wenn er ernsthaft mit einer betriebsbedingten Beendigungskündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen muss. Eine entsprechende Konkretisierung war im vorliegenden Fall in Bezug auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs noch nicht eingetreten. Bekannt waren lediglich Pläne, ¼ der Beschäftigten in der Mitarbeiterfunktionsgruppe des Klägers abzubauen. Davon, dass sein Arbeitsverhältnis konkret betroffen sein würde, konnte der Kläger nicht ohne weiteres ausgehen.

42

c) Es kann offen bleiben, ob auch der Ausschlusstatbestand gemäß Ziffer II Abs. (4) (g) erfüllt ist. Dazu müsste die Einigung der Parteien auf ein vorzeitiges Ausscheiden des Klägers zum 31.08.2015, abweichend von der zum 30.09.2015 ausgesprochenen Kündigung, ein Aufhebungsvertrag im Sinne des Ausschlusstatbestands sein. Das ist zweifelhaft. Es spricht viel dafür, dass die Betriebsparteien auch im Rahmen dieses Ausschlusstatbestandes einen wirksamen Beendigungstatbestand voraussetzen wie bei der wirksamen Kündigung gemäß Ziffer II Abs. (4) (a) des Sozialplanes. Als Aufhebungsvertrag wäre die von den Parteien in separaten Schreiben getroffene Einigung über die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber formunwirksam, denn sie erfüllt nicht das Schriftformerfordernis gemäß §§ 623, 126 Abs. 2 BGB. Weder sind die Unterschriften beider Parteien auf derselben Urkunde erfolgt noch existieren mehrere gleichlautende Urkunden, die jeweils einzeln unterschrieben sind.

43

3. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Abfindungsanspruch gemäß Ziffer IV Nr. 1 Abs. (1) des Sozialplanes sind nicht erfüllt. Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich nicht, dass der Arbeitsplatz des Klägers wegen der Maßnahmen gemäß Ziffer I des Sozialplanes wegfällt und das Arbeitsverhältnis deshalb durch Aufhebungsvertrag oder betriebsbedingte Kündigung endet bzw. ein Ringtausch gemäß Ziffer II Abs. (5) erfolgt.

II.

44

Als unterliegende Partei des Rechtsstreits hat der Kläger gemäß §§ 91 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG dessen Kosten zu tragen.

45

Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 3 ZPO in Höhe der Klageforderung festzusetzen.

46

Für den Fall, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, war die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 a ArbGG nicht gesondert zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG vorliegt. Im Übrigen ist die Berufung bereits aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 64 Abs. 2 b ArbGG zulässig.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 126 Schriftform


(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen


(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihr

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Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 1. April 2009 - 9 Sa 1020/08 - wird zurückgewiesen.
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(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 1. April 2009 - 9 Sa 1020/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

2

Der zum Zeitpunkt der Klageerhebung 46-jährige Kläger war seit dem Jahr 1992 bei der Beklagten in deren Betrieb in K beschäftigt. Bei der Beklagten gilt seit dem Jahre 2001 eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV 2001), wonach betriebsbedingte Änderungskündigungen der Zustimmung des Betriebsrats unterliegen.

3

Im Dezember 2006 informierte die Beklagte ihre Mitarbeiter über die „endgültige und bindende“ Entscheidung ihrer Gesellschafter, ua. die am Standort K ausgeübten Tätigkeiten an andere Standorte zu verlagern. Am 26. Februar 2007 fand ein Abteilungstreffen statt, in dem der Vorgesetzte des Klägers mitteilte, dass ein Erhalt des Standortes K nicht verhandelbar sei.

4

Zwischen der Beklagten und ihrem Gesamtbetriebsrat fanden ab Juli 2007 Gespräche über den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans statt. Zeitgleich verhandelte die Beklagte mit ver.di über den Abschluss eines Firmentarifvertrags über die geplante Standortverlagerung.

5

Anfang September 2007 stellte eine Einigungsstelle das Scheitern der Verhandlungen über einen Interessenausgleich mit dem Gesamtbetriebsrat fest. Dies teilte die Beklagte ihren Arbeitnehmern in einer Informationsschrift vom 6. September 2007 mit. In dieser wies sie gleichzeitig darauf hin, dass sie nunmehr die Möglichkeit habe, die Standortkonsolidierung zum 30. September 2008 umzusetzen. Zu den Verhandlungen mit ver.di über den Abschluss eines Tarifsozialplans heißt es in dem Schreiben:

        

„Gestern Abend stimmten beide Seiten der Aufnahme von Verhandlungen mit dem Ziel zu, einen Tarifsozialplan/Sozialplan zur Betriebsänderung der Standortschließung abzuschließen. …“

6

Am 15. Oktober 2007 wurde zwischen der Beklagten und ver.di ua. der dann am 18. Oktober 2007 unterzeichnete Entwurf ua. eines Tarifsozialplans endverhandelt. Nach Abschnitt III Nr. 7.1 Tarifsozialplan erhalten ua. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer im Zeitraum vom 15. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 ausgesprochenen Eigenkündigung beendet wird, eine Abfindung, die sich nach Abschnitt III Nr. 7.3 Tarifsozialplan berechnet. Die Beklagte vereinbarte - ebenfalls am 18. Oktober 2007 - mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV Sozialplan). Nach deren Nr. 2 sollten die Regelungen des Tarifsozialplans für alle Arbeitnehmer der Beklagten Anwendung finden. In Nr. 3 GBV Sozialplan ist bestimmt, dass Ansprüche aus dem Tarifsozialplan mit Ansprüchen aus der GBV Sozialplan verrechnet werden. Am selben Tag schloss die Beklagte mit den örtlichen Betriebsräten eine „Betriebsvereinbarung zur Umsetzung personeller Einzelmaßnahmen der Standortkonsolidierung“ (BV Umsetzung). In dieser verzichteten die örtlichen Betriebsräte auf das Zustimmungserfordernis zum Ausspruch von Änderungskündigungen gemäß der GBV 2001.

7

Der Kläger hat sein Arbeitsverhältnis bereits mit Schreiben vom 26. September 2007 gekündigt. Er hält die auf Eigenkündigungen bezogene Stichtagsregelung im Tarifsozialplan wegen eines Verstoßes gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz für unwirksam. Auch werde er wegen seines Alters benachteiligt. Ältere Arbeitnehmer hätten wegen ihrer längeren Kündigungsfristen und dem Kündigungstermin zum Ende eines Kalendervierteljahres weniger Möglichkeiten, ihr Arbeitsverhältnis bis zur Umsetzung der Betriebsänderung am 1. Oktober 2008 zu beenden.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 133.649,75 Euro brutto zu zahlen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

10

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

12

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Abfindung aus Nr. 2 GBV Sozialplan iVm. Abschnitt III Nr. 7.1, Nr. 7.3 Tarifsozialplan.

13

Nach seinem Wortlaut bestimmt Nr. 2 GBV Sozialplan ua. die Anwendung der Regelungen des Tarifsozialplans für alle Arbeitnehmer der Beklagten. Mit dieser Formulierung haben die Betriebsparteien die Regelungen des Tarifsozialplans in Bezug genommen und zum Inhalt der GBV Sozialplan gemacht. Der Kläger fällt zwar in den persönlichen Geltungsbereich der GBV Sozialplan. Bei Abschluss der Vereinbarung am 18. Oktober 2007 war er Arbeitnehmer der Beklagten iSd. Nr. 1 GBV Sozialplan. Der Kläger erfüllt aber nicht die Anspruchsvoraussetzungen nach Abschnitt III Nr. 7.1 Tarifsozialplan iVm. § 2 GBV Sozialplan. Sein Arbeitsverhältnis hat nicht aufgrund einer zwischen dem 15. Oktober 2007 und dem 30. September 2008 ausgesprochenen Eigenkündigung geendet. Der Kläger hat sein Arbeitsverhältnis schon am 26. September 2007 gekündigt.

14

II. Die Stichtagsregelung in Abschnitt III Nr. 7.1 Tarifsozialplan ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

15

1. Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 1. Februar 2011 - 1 AZR 417/09 - Rn. 17).

16

2. Vorliegend haben die Betriebsparteien eine Gruppenbildung vorgenommen, indem sie den Anspruch auf eine Sozialplanabfindung nur für solche von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen haben, die ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer nach dem 15. Oktober 2007 ausgesprochenen Eigenkündigung beendet haben. Damit haben sie diejenigen Mitarbeiter ausgenommen, die vor dem Abschluss der Tarifsozialplanverhandlungen ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben. Diese Gruppenbildung ist sachlich gerechtfertigt.

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a) Sie ist am Zweck des Sozialplans ausgerichtet, der keine Entschädigung für geleistete Dienste gewähren, sondern konkret absehbare oder eingetretene betriebsänderungsbedingte Nachteile ausgleichen soll (BAG 20. April 2010 - 1 AZR 988/08 - Rn. 21, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 208 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 37). Die Betriebsparteien können zur Herstellung von Rechtssicherheit ein Verfahren oder einen Stichtag bestimmen und auf diese Weise festlegen, ob eine Eigenkündigung durch die konkrete Betriebsänderung veranlasst wurde oder nicht. Dazu kann die Ausgleichspflicht an einen Zeitpunkt anknüpfen, in dem die Art und Weise der durchzuführenden Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer feststeht. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dürfen die Betriebsparteien in einem solchen Fall davon ausgehen, dass Arbeitnehmer, die auf eigene Veranlassung ihr Arbeitsverhältnis beenden, bevor das Ausmaß einer sie treffenden Betriebsänderung konkret absehbar und der Umfang der daran knüpfenden wirtschaftlichen Nachteile prognostizierbar ist, ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Betriebsänderung beenden.

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b) Der in § 2 GBV Sozialplan iVm. Abschnitt III Nr. 7.1 Tarifsozialplan bestimmte Stichtag ist danach nicht zu beanstanden. Vor dem 15. Oktober 2007 stand für die betroffenen Arbeitnehmer der Zeitpunkt und der Umfang der betriebsändernden Maßnahmen noch nicht fest. Erst nach der Unterzeichnung der BV Umsetzung konnte die Beklagte betriebsbedingte Änderungskündigungen aussprechen und die geplante Standortkonsolidierung umsetzen.

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aa) Die Beklagte war bis zum Scheitern der mit dem Gesamtbetriebsrat über den Abschluss eines Interessenausgleichs geführten Verhandlungen betriebsverfassungsrechtlich nicht berechtigt, die geplanten betriebsändernden Maßnahmen umzusetzen. Aus diesem Grund waren die bereits im Dezember 2006 und Februar 2007 verlautbarten Ankündigungen der Beklagten oder einzelner ihrer Mitarbeiter über die von ihren Gesellschaftern getroffenen Beschlüsse und ihrer Verhandelbarkeit nicht geeignet, die vor dem Stichtag ausgesprochenen Eigenkündigungen als durch die Betriebsänderung veranlasst anzusehen. Jedoch stand auch nach dem Scheitern des Interessenausgleichs wegen der von der Beklagten Anfang September angekündigten Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifsozialplans weder der Umfang der betriebsändernden Maßnahmen noch der Zeitpunkt ihrer Umsetzung fest. Nach dem Inhalt ihrer gegenüber den Arbeitnehmern verlautbarten Schreiben sollten Gegenstand der Verhandlungen auch die für eine Übergangszeit am Standort K verbleibenden Arbeitsplätze sein. Daneben wäre die Beklagte aufgrund der Regelungen in der GBV 2001 zumindest bis zum 31. Dezember 2011 an der Umsetzung der geplanten Standortverlagerung gehindert gewesen. Hierzu hätte es des Ausspruchs von betriebsbedingten Änderungskündigungen gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern bedurft, die nach der GBV 2001 dem Zustimmungserfordernis der örtlichen Betriebsräte nach § 102 Abs. 6 BetrVG unterlagen. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger vorgetragen, dass die Beklagte die in § 3 GBV 2001 vereinbarten Kündigungsbeschränkungen vor dem 15. Oktober 2007 in Frage gestellt hat oder mit der Erteilung der Zustimmung durch die örtlichen Betriebsräte rechnen konnte.

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bb) Unschädlich ist, dass der in Abschnitt III Nr. 7.1 Tarifsozialplan festgelegte Stichtag nicht taggenau mit dem Abschluss des Tarifsozialplans bzw. der BV Umsetzung übereinstimmt. Am 15. Oktober 2007 waren die endgültige Fassung ua. des Tarifsozialplans, der Protokollnotiz und der freiwilligen Tarifvereinbarung abschließend ausgehandelt. Dass bis zur Unterzeichnung weitere Verhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien stattfanden, ist weder festgestellt noch vom Kläger behauptet worden. Vor diesem Hintergrund orientierte sich die Festlegung des Stichtags am gegebenen Sachverhalt und war sachlich vertretbar.

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III. Die Stichtagsregelung ist entgegen der erstmalig in der Revision vom Kläger geäußerten Ansicht nicht gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam.

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1. Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen dieses Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Der Begriff der Benachteiligung bestimmt sich nach § 3 AGG. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 2 AGG gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

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2. Eine unmittelbar auf dem Merkmal des Alters beruhende Benachteiligung ist nicht gegeben, weil die in Abschnitt III Nr. 7.1 Tarifsozialplan enthaltene Stichtagsregelung nicht unmittelbar an das Merkmal des Alters anknüpft. Eine mittelbare Benachteiligung liegt nicht vor, weil der Kläger gegenüber jüngeren Arbeitnehmern mit kürzeren Kündigungsfristen nicht weniger günstig behandelt wird. Bei einer Eigenkündigung kommt es für den Abfindungsanspruch auf den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses nicht an. Eine Abfindung erhalten alle Arbeitnehmer, die im Zeitraum vom 15. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 ihr Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung beenden.

        

    Schmidt    

        

    Linck    

        

    Koch    

        

        

        

    Rath    

        

    Olaf Kunz    

        

        

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.