Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 28. Jan. 2015 - 8 Ca 5713/14

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2015:0128.8CA5713.14.00
published on 28.01.2015 00:00
Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 28. Jan. 2015 - 8 Ca 5713/14
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Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 22.09.2014 nicht beendet worden ist.

2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses als Serviceleiter im Hause der E. weiter zu beschäftigen.

3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2014 weitere 1.380,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 zu zahlen.

4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2014 3.944,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2014 zu zahlen.

5.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2014 3.944,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen.

6.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2014 3.944,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2015 zu zahlen.

7.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

8.Streitwert: 34.134,29 €.

9.Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 64 Abs. 2 Buchst. b) und c) ArbGG), wird sie nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d:

Der 61-jährige, verheiratete Kläger ist seit dem 01.11.1991 zuletzt auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 01.02.2007 (Blatt 6 bis 9 der Gerichtsakte) als Serviceleiter im Hause der E. mit einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 3.944,25 €, das sich aus dem Festgehalt von 3.597,00 € brutto, einer Funktionszulage in Höhe von 200,00 € brutto sowie dem Arbeitgeberzuschuss zum Versicherungsbeitrag in Höhe von 147,25 € brutto zusammensetzt, bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, bzw. bei deren Rechtsvorgängern tätig. In § 1 des Anstellungsvertrages haben die Parteien den Konzerneintritt auf den 01.11.1991 festgelegt und außerdem geregelt, dass das Vertragsverhältnis mit der Beklagten am 01.03.2007 beginnt. Seit dem 01.11.1991 ist der Kläger immer an der gleichen Arbeitsstelle, im Casino der E., beschäftigt worden. Der Kläger ist ein schwer behinderter Mensch mit einem GdB von 50.

Am 13.08.2014 um ca. 13:00 Uhr prostete der Kläger den Mitarbeiterinnen B. und T. mit einem Glas Portwein zu und trank es danach aus.

Mit Schreiben vom 04.09.2014 (Blatt 37 f. der Gerichtsakte), das am 05.09.2014 beim M. einging, beantragte die Beklagte die Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen Kündigung des Klägers.

Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Blatt 39 f. der Gerichtsakte), das der Beklagten am 24.09.2014 zuging, teilte der M. der Beklagten mit, dass die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers gemäß § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX als erteilt gilt.

Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Blatt 4 der Gerichtsakte) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich mit sofortiger Wirkung. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 24.09.2014 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen, der Beklagten am 01.10.2014 zugestellten Klage.

Für den Monat September 2014 zahlte die Beklagte am 24.11.2014 lediglich 2.563,76 €, weitere Zahlungen leistete die Beklagte für die Monate September, Oktober, November und Dezember 2014 nicht.

Der Kläger ist der Auffassung, die außerordentliche Kündigung sei unwirksam, ein wichtiger Grund für den Ausspruch dieser Kündigung sei nicht gegeben. Außerdem sei die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten worden. Mit den Zahlungsanträgen macht der Kläger die Gehälter für die Monate September, Oktober, November und Dezember 2014 geltend. Er führt aus, für den Monat September 2014 habe die Beklagte lediglich bis zum 22. gezahlt, so dass noch ein Restbetrag in Höhe von 1.380,48 € brutto offenstehe. Für die Monate Oktober, November und Dezember 2014 habe er Anspruch auf sein monatliches Einkommen in Höhe von 3.944,25 €.

Der Kläger beantragt

1.festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 22.09.2014 nicht beendet worden ist,

2.die Beklagte zu verpflichten, ihn für den Fall des Obsiegens zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses als Serviceleiter im Hause der E. weiter zu beschäftigen,

3.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.563,76 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2014 zu zahlen,

4.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat September 2014 weitere 1.380,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 zu zahlen,

5.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Oktober 2014 3.944,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2014 zu zahlen,

6.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat November 2014 3.944,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen,

7.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Dezember 2014 3.944,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2015 zu zahlen.

Die Parteien haben übereinstimmend den Klageantrag zu Ziffer 3) über 2.563,76 € brutto wegen Erfüllung für erledigt erklärt.

Hinsichtlich der verbleibenden Klageanträge beantragt die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die ausgesprochene Kündigung sei rechtswirksam und habe das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet. Die Beklagte behauptet, am 02.09.2014 habe ihre Mitarbeiterin, Frau T. den Termin mit dem Kläger gegen 12:00 Uhr abgebrochen, weil der Kläger extrem nach Alkohol gerochen habe. Hierüber habe die Mitarbeiterin den Betriebsleiter informiert. Bei ihr gebe es ein konzernweites anonymes Meldewesen. Hierüber habe es einen anonymen Hinweis auf Alkoholmissbrauch des Klägers während der Arbeitszeit gegeben. Beide Vorfälle seien Gegenstand eines Personalgesprächs am 04.09.2005 gewesen. Außerdem sei in diesem Gespräch der folgende Sachverhalt angesprochen worden, der letztlich den Ausschlag zum Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung gegeben habe: Nachforschungen der Frau H. anlässlich des Zuprostens durch den Kläger am 13.08.2014 hätten ergeben, dass es sich bei der Flasche, aus der der Portwein seitens des Klägers entnommen worden sei, um eine Flasche aus ihrem Bestand gehandelt habe. Insbesondere der kündigungsberechtigte Personaldirektor, Herr C., habe von diesem Sachverhalt erstmals in dem Personalgespräch erfahren. Der Kläger habe in dem Personalgespräch vom 04.09.2014 eingeräumt, während der Arbeit Alkohol zu konsumieren. Er habe sich allerdings dahingehend eingelassen, dies nur dann zu tun, wenn ein Gast die Qualität bemängele oder er eingeladen werde. Weitere Angaben habe der Kläger weder im Hinblick auf seinen Alkoholkonsum während der Arbeit noch in Bezug auf die Herkunft des von ihm konsumierten Alkohols gemacht. Von den kündigungsrelevanten Tatsachen habe sie erstmalig im Personalgespräch vom 04.09.2014 in einer ihr zuzurechnenden Weise über Herrn C. Kenntnis erlangt. Nachdem sie das Schreiben des M. vom 22.09.2014 per Telefax am 22.09.2014 erhalten habe, habe sie noch am selben Tage die Kündigung ausgesprochen. Die Kündigung sei verhaltensbedingt aufgrund eines vollendeten und beendeten Diebstahls im Sinne des § 242 StGB ausgesprochen worden. Spätestens in dem der Kläger unberechtigterweise den Portwein aus ihren Bestand getrunken habe, habe er den Tatbestand des Diebstahls erfüllt. Der Verzehr von alkoholischen Getränken sei in ihren Betrieben insbesondere während der Arbeitszeit untersagt. Vor diesem Hintergrund sei dem Kläger klar gewesen, dass er nicht berechtigt sei, den Portwein zu verzehren. Die Beklagte meint, die Begehung eines Diebstahls zum Nachteil des Arbeitgebers stelle eine gravierende arbeitsvertragliche (Neben-)Pflichtverletzung dar. Diese sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an sich geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu tragen. Auch die gebotene Interessenabwägung geht zum Nachteil des Klägers aus. Zu seinen Gunsten sei zwar eine relativ lange Unternehmenszugehörigkeit zu berücksichtigen, gleichwohl habe der Kläger durch sein Verhalten insbesondere durch das Zuprosten zu den Mitarbeiterinnen vor dem Trinken des Portwein sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihm ganz offensichtlich jedwede Form von Unrechtsbewusstsein fehle. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist sei danach nicht zumutbar. Die Beklagte weist des Weiteren darauf hin, dass die Kündigung in eine ordentliche Kündigung umzudeuten sei.

In Erwiderung auf die Kündigungsbegründung der Beklagten behauptet der Kläger, das Gespräch mit Frau T. am 02.09.2014 habe um 10:00 Uhr morgens begonnen und sei abgebrochen worden, weil er gegen 12:00 Uhr erklärt habe, dass er an seine Arbeit müssen, weil die Gäste warteten. Der Kläger bestreitet, in diesem Gespräch extrem nach Alkohol gerochen zu haben. Auch der Vorwurf des Alkoholmissbrauchs wird von dem Kläger bestritten. Am 13.08.2014 habe er einen Aperitif vorzubereiten gehabt und habe auf einem Tablett Portwein, Sherry, Orangen- und Tomatensaft einschenken wollen. Dabei habe er eine neue Flasche Portwein aufmachen müssen. Beim Öffnen habe er einen leichten Korkgeruch wahrgenommen, weshalb er sich entschlossen habe, den Portwein zu verkosten. Hierzu habe er ca. 2 cl in ein Sherry-Glas eingeschenkt, den Mitarbeiterinnen zugeprostet und das Glas ausgetrunken. Da er keinen Korkgeschmack habe feststellen können, habe seine Tätigkeit fortgesetzt. Heute sei ihm bewusst, dass er sich hier falsch verhalten habe. Seinerzeit habe er sich aber keine Gedanken gemacht. Die Menge des genossenen Alkohols habe 2 cl betragen, was einem dem Kunden berechneten Wert von 1,80 € entspräche, ausgehend von einem Preis für ein Glas Sherry mit 5 cl zu 4,50 €. Der Kläger behauptet des Weiteren, die Beklagte hat nicht erst in dem Personalgespräch am 04.09.2014 von dem Vorfall am 13.08.2014 Kenntnis erlangt sondern bereits unmittelbar nach dem 13.08.2014.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.


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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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published on 10.06.2010 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2009 - 7 Sa 2017/08 - aufgehoben.
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Annotations

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.

(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.