Arbeitsgericht Duisburg Urteil, 16. Apr. 2015 - 3 Ca 2655/14
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3.Der Streitwert beträgt 12.455,21 €.
4.Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung nach Beendigung eines Altersteilzeitvertrages.
3Der im K. geborene Kläger trat zum 03.03.1986 in die Dienste der Beklagten, einem Stahlunternehmen. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft Vereinbarung im Arbeitsvertrag vom 25.02.1986 die Tarifverträge der Stahlindustrie in Nordrhein-Westfalen, darunter auch der Tarifvertrag über Altersteilzeit vom 20.06.2000 (im Folgenden: TV ATZ), sowie die für den Betrieb gültigen Betriebsvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf die Anl. K 1 zur Klageschrift (Bl. 5-6 der Akte) Bezug genommen.
4In der von der Beklagten abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung der Altersteilzeit vom 02.01.2002 (im Folgenden GBV ATZ) lautet es:
5"Präambel
6Durch diese freiwillige Betriebsvereinbarung werden die tarifvertraglichen Bestimmungen in der Stahlindustrie sowie die Rahmenkonzernbetriebsvereinbarung … umgesetzt.
7…
84.8 Abfindung
9Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Belegschaftsmitgliedes, erhält dieses für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung. Die Abfindung errechnet sich aus einem Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate - höchstens jedoch mit 48 Kalendermonaten - multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte, liegen."
10Die in dem folgenden Absatz geregelte Abfindungshöhe betrug für einen in kontinuierlicher Wechselschicht eingesetzten Arbeitnehmer 383,47 € für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens. Wegen der weiteren Einzelheiten der GBV ATZ wird Bezug genommen auf die Anl. K 5 zur Klageschrift (Bl. 16-27 der Akte).
11Der TV ATZ enthielt eine weitgehend gleichlautende Bestimmung in Bezug auf die Abfindung. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf § 10 des TV ATZ (Anl. 1 zur Klageerwiderung, Bl. 42-52 der Akte).
12Am 05.11.2008 schlossen der Kläger, der in kontinuierlicher Wechselschicht eingesetzt war, und die Beklagte einen Altersteilzeitvertrag für die Zeit vom 01.12.2008 bis zum 31.07.2014.
13Darin lautet es u. a.:
14"… wird … auf Grundlage des Tarifvertrages über Altersteilzeit vom 20.06.2000, der Rahmenkonzernbetriebsvereinbarung zur Einführung der Altersteilzeit vom 07.03.2000 und der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung der Altersteilzeit vom 02.01.2002 - wobei die jeweils aktuellen Fassungen der vorgenannten Regelungen zu Grunde gelegt werden - folgende freiwillige Vereinbarung im Sinne des § 2 des Tarifvertrages über Altersteilzeit geschlossen:"
15…
16§ 14 Abfindung
17Nach § 13 dieses Vertrages endet das Arbeitsverhältnis vereinbarungsgemäß am 31.07.2014. Dies geschieht auf Wunsch des Arbeitgebers.
18Der Arbeitnehmer erhält daher bei Ausscheiden vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Abfindung entsprechend der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit vom 02.01.2002.
19Eventuelle Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gehen zu Lasten des Arbeitnehmers."
20Wegen der Einzelheiten dieses Altersteilzeitvertrages wird Bezug genommen auf die Anl. K 2 zur Klageschrift (Bl. 7-13 der Akte).
21Die Beklagte händigte dem Kläger im Zusammenhang mit dem Abschluss des Altersteilzeitvertrages eine Übersicht zur Altersteilzeit aus, in der ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die in der Übersicht angegebenen Werte keinen verbindlichen Charakter haben. In diesem Übersichtsblatt ist eine Abfindung i.H.v. 9.866,88 € ausgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anl. K 3 zur Klageschrift (Bl. 13 der Akte) Bezug genommen.
22Der Arbeitgeberverband Stahl e.V. und die IG-Metall vereinbarten in einem "Tarifvertrag zur Anpassung der Altersteilzeit an das RV-Leistungsverbesserungsgesetz" am 08.07.2014 Folgendes:
23"§ 2
24Ein im Zeitpunkt der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bestehender Anspruch auf eine ungeminderte Rente nach § 236b SGB VI schließt eine tarifvertragliche Abfindung gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 TV ATZ ("ob" einer Abfindung) aus."
25Dies gilt nach dem Tarifvertrag für vor dem 08.07.2014 abgeschlossene Altersteilzeitverhältnisse. Der Tarifvertrag trat zum 01.06.2014 Kraft. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anl. 2 zur Klageerwiderung (Blatt 53-54 der Akte) Bezug genommen.
26Nach Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wurde dem Kläger auf dessen Antrag hin ab dem 01.08.2014 eine vorgezogene Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 236b SGB VI bewilligt.
27Der Kläger ließ die Beklagte mit Schreiben vom 28.08.2014 vergeblich auffordern, an ihn bis zum 15.09.2014 eine Abfindung i.H.v. 10.600,00 € zu zahlen.
28Mit beim Arbeitsgericht am 29.12.2014 eingegangener, der Beklagten am 31.12.2014 zugestellter Klage hat der Kläger die Zahlung von 12.455,21 € geltend gemacht.
29Der Kläger ist der Ansicht, unter dem Begriff "ungeminderte Altersrente" in Nr. 4.8 GBV ATZ sei der Bezug der Regelaltersrente zu verstehen, nicht jedoch die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 236b SGB VI, bei der die Grenze für monatlichen Hinzuverdienst - anders als bei der Regelaltersrente - auf 450,00 € beschränkt sei.
30Aufgrund der in der GBV ATZ bzw. im TV ATZ vorgesehenen Steigerungen ergebe sich für ihn, da er die Regelaltersgrenze erst mit 65 Jahren und fünf Monaten erreicht hätte, für 29 zu berücksichtigende Monate eine Abfindung in Höhe von insgesamt 12.455,20 €.
31Der Kläger beantragt,
32die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.455,21 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2014 zu zahlen.
33Die Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Die Beklagte ist der Ansicht, der Bezug einer ungeminderten gesetzlichen Rente, zu der auch die Rente nach § 236b SGB VI gehöre, führe dazu, dass keine Kalendermonate verblieben, die zwischen der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt lägen, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente gehabt hätte. Daraus folge, dass der Faktor zur Ermittlung der Abfindungshöhe "null" sei, so dass kein Anspruch auf eine Abfindung bestehe.
36Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
37Entscheidungsgründe:
38Die Klage hat keinen Erfolg, da dem Kläger ein Abfindungsanspruch nicht zusteht. Auch der Bezug einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte gem. § 236b SGB VI ist der Bezug einer ungeminderten Rente. Damit beträgt der Anspruch des Klägers 0 €.
39I.
40Die Klage ist nicht begründet.
41Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
42a)Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 14 des Altersteilzeitvertrages i.V.m. Nr. 4.8 GBV ATZ in Betracht.
43aa)Voraussetzung nach dem Arbeitsvertrag ist zunächst, dass der Kläger vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
44Diese Voraussetzung ist erfüllt.
45Der Kläger ist im K. geboren. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.07.2014. Demnach schied der Kläger mit Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus.
46bb)Dem Anspruch steht allerdings entgegen, dass die Höhe der Abfindung in dem besonderen Fall des Klägers 0 ("null") € beträgt. Die Abfindungshöhe ist nach Nr. 4.8 GBV ATZ das Produkt aus der Anzahl der zu berücksichtigenden Monate und des für jeden Monat vorgesehenen Abfindungsbetrages. Der Faktor für die zu berücksichtigenden Monate ist 0, da zwischen Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses am 31.07.2014 und dem Bezug der ungeminderten Altersrente ab dem 01.08.2014 kein voller Kalendermonat lag.
47(1)Nach Nr. 4.8 GBV ATZ errechnet sich die Abfindung aus einem Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte, liegen.
48(2)Zur "ungeminderten Altersrente" gemäß Nr. 4.8 GBV ATZ gehört auch die Rente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 236b SGB VI, die der Kläger bezieht.
49Dies ergibt die Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung.
50(Gesamt-)Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge oder Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen verfolgte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen sowie die von den Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsvereinbarung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 09. Dezember 2014 - 1 AZR 146/13 - Rn. 27; BAG 15. Oktober 2013 - 1 AZR 544/12 - Rn. 12).
51(a)Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich, dass ein Anspruch nicht besteht.
52Nach dem Text in Nr. 4.8 GBV ATZ kommt es für die Berechnung allein auf den Zeitpunkt an, ab dem Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente besteht.
53Auch eine Rente für besonders langjährig Versicherte ist eine ungeminderte Altersrente. Selbst der Kläger stellt nicht in Abrede, dass seine Rente für sich genommen nicht gekürzt ist und damit der Höhe nach eben - wie die Regelaltersrente - "ungemindert" ist.
54Auf die Art der Altersrente kommt es nach der Formulierung der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht an. Es wird nicht nach der Art der Altersrente unterschieden, sondern danach, ob es sich um eine ungeminderte bzw. geminderte Altersrente handelt. Demnach ist nicht entscheidend, ob es sich um die Regelaltersrente oder um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte handelt. Beide Rentenarten sind nach der Legaldefinition in § 33 Abs. 2 SGB VI "Renten wegen Alters" und gehören damit zu den in Nr. 4.8 GBV ATZ genannten "Altersrenten".
55Eine weitere Unterscheidung haben die Parteien der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht getroffen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gesamtbetriebsvereinbarung gab es den Begriff der Regelaltersrente schon (vgl. § 35 SGB VI i. d. F. v. 18.12.1989 und v. 19.02.2002). Ebenfalls gab es zu diesem Zeitpunkt (02.01.2002) bereits verschiedene Renten wegen Alters, nämlich Regelaltersrente, Altersrente für langjährig Versicherte, Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und Altersrente für Frauen. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen konnte auch nach der Fassung des § 37 SGB VI i. d. F. v. 19.06.2001 und 19.02.2002 mit Wirkung ab 01.01.2002 vorzeitig in Anspruch genommen werden. Die eigentliche Frage der Minderung war bereits 2002 nicht bei den einzelnen Rentenarten geregelt worden, sondern in § 77 SGB VI. Dort ist bestimmt, inwieweit es Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme gibt. Allein aus der Anwendung dieser Vorschrift ergibt sich, ob ein Anspruch auf ungeminderte oder geminderte Altersrente besteht. Bei den Rentenarten ist lediglich geregelt, ob überhaupt eine vorzeitige Inanspruchnahme in Betracht kommt und damit eine Minderung denkbar ist.
56Der Kläger übersieht, dass in der GBV ATZ für die Berechnung der Versorgungslücke gerade nicht auf das Erreichen der Regelaltersrente oder Regelaltersgrenze abgestellt wurde, sondern auf den Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte. Hätten die Parteien gemeint, dass es auf die Regelaltersrente ankommt, so hätte es nahe gelegen, dass die Parteien auch diesen Begriff verwendet hätten.
57Die GBV ATZ nimmt mit ihrer Formulierung Bezug auf alle Fälle, in denen der Arbeitnehmer Anspruch auf die ungeminderte Altersrente hat. Gerade die Verwendung des im SGB VI so nicht ausdrücklich verwendeten Begriffs "ungeminderte Altersrente" lässt erkennen, dass den Parteien der GBV ATZ daran gelegen war, nicht auf eine bestimmte Altersrentenart, sondern auf den Umstand abzustellen, dass die Rente ungemindert gezahlt wird.
58Nicht entscheidend ist, dass im Zeitpunkt der Vereinbarung der GBV ATZ die Rente für besonders langjährig Versicherte gem. § 236b SGB VI noch nicht existent war. Es kommt nach dem Wortlaut der GBV ATZ allein darauf an, dass es sich bei dieser - neu eingeführten - Rentenart ebenfalls um eine Altersrente handelt, die ungemindert bezogen werden kann.
59Dass eine solche, sich Veränderungen anpassende Interpretation der gesamten Vorschrift der Nr. 4.8 GBV ATZ geboten ist, zeigt ein Vergleich mit dem einleitenden Satz. Dort ist genannt, dass der Anspruch dann besteht, wenn das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Vollendung des "65. Lebensjahres" endet. Insoweit geht aber auch der Kläger davon aus, dass mittlerweile nicht mehr auf das 65. Lebensjahr abzustellen ist, sondern auf das aktuelle Datum des Erreichens der Regelaltersgrenze. Dies wäre bei dem Kläger der Zeitpunkt gewesen, an dem er 65 Jahre und fünf Monate alt wird. Auch für diesen Zeitpunkt ergibt sich also, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung kein eigenständiges Regelwerk zur Berechnung der tatsächlichen oder fiktiven Renteneintrittsmöglichkeit enthält, sondern allein Bezug auf das Rentenrecht als solchem - und damit einschließlich etwaiger dort erfolgender Änderungen - nimmt.
60Es ist nicht zutreffend, dass der Kläger - wie er meint - mit der Rente für besonders langjährige Versicherte gemäß § 236b SGB VI keine ungeminderte Altersrente erhält, sondern nur eine Rente, die hinsichtlich der Rentenhöhe identisch ist mit der Regelaltersrente. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist schon nach der ausdrücklichen gesetzlichen Definition in § 33 Abs. 2 Nr. 3a SGB VI eine "Rente wegen Alters" und damit eine Altersrente. Auf die Hinzuverdienstgrenze kommt es mithin nicht an. Dies folgt bereits daraus, dass es keineswegs zwingend ist, ob dem Kläger mit Bezug der Rente nach § 236b SGB VI durch die eingeschränkte Hinzuverdienstgrenze wirtschaftliche Nachteile entstehen. Dies wäre erst dann der Fall, wenn der Kläger tatsächlich beabsichtigt hätte, nach Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses eine neue Tätigkeit aufzunehmen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein typisches Vorgehen. Selbst wenn der Kläger dies tatsächlich beabsichtigt hätte, ändert sich am Ergebnis nichts. Die Partner der Gesamtbetriebsvereinbarung sind berechtigt, Pauschalierungen vorzunehmen. Nicht jeder erdenkliche Einzelfall muss gesondert berücksichtigt werden, auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass die Neuregelung im Rentenrecht für den Kläger wegen des Verlusts der Abfindung zunächst besonders nachteilig ist. Auf der anderen Seite steht dem allerdings der frühzeitige Bezug der ungeminderten Rente gegenüber, so dass jedenfalls teilweise ein Ausgleich erfolgt.
61(b)Aus dem Zusammenhang der Regelung folgt nichts anderes.
62Ohne Bedeutung für die Auslegung ist die Formulierung in Satz 1 von Nr. 4.8 GBV ATZ, nach der der Abfindungsanspruch bereits entsteht, wenn das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Vollendung des 65. Lebensjahres endet.
63Diese Formulierung findet sich nicht in gleicher Form im Tarifvertrag. Dort ist in § 10 TV ATZ lediglich geregelt, dass eine Abfindung dann gezahlt wird, wenn das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor dem Zeitpunkt endet, ab dem ein Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente besteht. Damit steht fest, dass es nicht auf das Alter ankommt, sondern allein auf den Bezug der Altersrente.
64Ausweislich der Präambel der Gesamtbetriebsvereinbarung dient die Gesamtbetriebsvereinbarung ausschließlich der Umsetzung des Tarifvertrages. Damit steht fest, dass die Gesamtbetriebsparteien keinen anderen Willen hatten, als den Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung ebenfalls umzusetzen.
65(c)Auch Sinn und Zweck der Abfindungsregelung sprechen dagegen, dass Arbeitnehmer, die unmittelbar im Anschluss an die Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine Rente in voller Höhe in Anspruch nehmen können, zusätzlich eine Abfindung erhalten.
66Sinn und Zweck der in Nr. 4.8 GBV ATZ für den Verlust des Arbeitsplatzes geregelten Abfindung ist vor allem der Ausgleich für die Vermögenseinbußen, die dadurch entstehen, dass Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze ihr Arbeitsverhältnis aufgeben und dadurch im Normalfall Einbußen bei der Rentenhöhe haben.
67Dies folgt bereits daraus, dass die Höhe der Abfindung sich nach der Anzahl der Monate richtet, die zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Rentenbezug liegen. Hieraus wird der Versorgungscharakter der Abfindungsregelung deutlich.
68Soweit in der Gesamtbetriebsvereinbarung formuliert ist, dass die Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes erfolgt, ist dies in dem Sinne zu verstehen, dass der Verlust des Arbeitsplatzes Grund dafür ist, dass überhaupt eine Kompensation gezahlt werden muss. Von Bedeutung ist insoweit, dass die Tarifvertragsparteien und auch die Parteien der Gesamtbetriebsvereinbarung für die Höhe der Abfindung nicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses abgestellt haben. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses hat überhaupt keinen Einfluss auf die Berechnung der Abfindung. Die Abfindung berechnet sich allein aufgrund des Zeitraums, in dem sich der Verlust als solches auswirkt.
69(d)Schließlich ist durch das Inkrafttreten von § 236b SGB VI keine unvorhergesehene, von den Gesamtbetriebsparteien bislang nicht bedachte Situation entstanden.
70Der Fall des Klägers ist vergleichbar mit demjenigen, dass ein Mitarbeiter während der Altersteilzeit einen Schwerbehindertenstatus erhält und demzufolge ebenfalls mit Erreichen des 63. Lebensjahres am Ende der Altersteilzeit eine ungeminderte Altersrente beanspruchen kann. Gerade in diesen Fällen sollte - mangels Minderung der Rente - keine Abfindung gezahlt werden.
71Unwidersprochen ist die Beklagte auch so verfahren. Mithin spricht auch die bisherige Anwendungspraxis der Regelung für das oben dargelegte Ergebnis der Auslegung.
72cc)Der TV ATZ gibt keinen Anlass für ein abweichendes Verständnis. § 10 TV ATZ ist - wie ausgeführt - hinsichtlich des maßgeblichen Begriffs der "ungeminderten Altersrente" gleichlautend mit der GBV ATZ. Deshalb gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend für die Auslegung des TV ATZ. Hieraus folgt zugleich, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auch nicht aus einer im Arbeitsvertrag bzw. im Altersteilzeitvertrag unabhängig von dem Verweis auf die GBV ATZ vorgesehenen etwaigen weiteren, unmittelbaren Bezugnahme auf den TV ATZ bestehen kann.
73dd)Da wie ausgeführt dem Kläger bereits bei zutreffender Auslegung des Altersteilzeitvertrages und der Gesamtbetriebsvereinbarung kein Anspruch auf eine Abfindung zusteht, kommt es nicht darauf an, inwieweit ein Anspruch bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil der "Tarifvertrag zur Anpassung der Altersteilzeit an das RV-Leistungsverbesserungsgesetz" vom 08.07.2014 ausdrücklich vorsieht, dass eine tarifvertragliche Abfindung gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 TV ATZ ausgeschlossen ist, wenn ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine ungeminderte Rente nach § 236b SGB VI hat.
74Hierzu wäre weiter aufzuklären, welche Bedeutung die Präambel der Gesamtbetriebsvereinbarung hat, nach der die Gesamtbetriebsvereinbarung auf der Grundlage des TV ATZ geschlossen wurde. Diese Präambel spricht für die von der Beklagten vertretenen Auffassung, dass der Tarifvertrag unmittelbar Einfluss auf die Gesamtbetriebsvereinbarung nimmt. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass in Nr. 9.3 GBV ATZ ausdrücklich vereinbart wurde, dass bei einer Änderung von wesentlichen gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen während der Laufzeit der GBV erst auf Antrag einer Seite Vorstand und Gesamtbetriebsrat über die Anpassung der getroffenen Regelung verhandeln wollten.
75Weiter kommt es nicht darauf an, ob die tarifvertragliche Neuregelung aufgrund echter Rückwirkung unwirksam ist, weil eine etwaige Rechtsposition des Klägers in Bezug auf die Abfindung nachträglich entwertet worden sein könnte.
76b)Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
77Insbesondere steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer nebenvertraglichen Pflicht oder einer Aufklärungspflicht zu, weil er aufgrund des von der Beklagten anlässlich des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrags erstellten Übersichtsblattes hätte davon ausgehen können, dass er eine Abfindung mindestens i.H.v. 9.866,88 € erhalten würde. In der Übersicht wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um keine verbindliche Berechnung handelt. Damit war für den Kläger erkennbar, dass er nicht zwangsläufig eine Abfindung erhalten würde. Maßgeblich sind allein die dem Kläger bekannten Regelungen des Altersteilzeitvertrages, der GBV ATZ und des TV ATZ.
78II.
79Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO.
80Der Streitwert ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO im Urteil festzusetzen. Er entspricht im Übrigen dem Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren gem. § 63 Abs. 2 GKG.
81Die Berufung ist - unabhängig vom Streitwert - zuzulassen. Das Arbeitsgericht hat die Berufung nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbGG zuzulassen, wenn die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt.
82Die Auslegung des Tarifvertrages muss nicht unmittelbar Gegenstand des Rechtsstreites sein, es genügt, wenn die Auslegung Vorfrage für die Entscheidung ist (GMP/Germelmann, ArbGG, 8. Aufl., § 64 Rn. 23).
83Vorliegend ist - wenn auch von untergeordneter Bedeutung - Vorfrage, ob § 10 TV ATZ Maßstab für die Auslegung der GBV ATZ ist. In diesem Zusammenhang ist die weitere Vorfrage relevant, ob dem Begriff der "ungeminderten Altersrente" in § 10 TV ATZ dieselbe Bedeutung zukommt wie in der GBV ATZ.
84RECHTSMITTELBELEHRUNG
85Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
86Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
87Landesarbeitsgericht Düsseldorf
88Ludwig-Erhard-Allee 21
8940227 Düsseldorf
90Fax: 0211 7770-2199
91eingegangen sein.
92Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
93Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
94Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
951.Rechtsanwälte,
962.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
973.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
98Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
99* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
100Hagen
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Urteil einreichenArbeitsgericht Duisburg Urteil, 16. Apr. 2015 - 3 Ca 2655/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
haben.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
---|---|---|---|
Jahr | Monat | ||
1953 | 2 | 63 | 2 |
1954 | 4 | 63 | 4 |
1955 | 6 | 63 | 6 |
1956 | 8 | 63 | 8 |
1957 | 10 | 63 | 10 |
1958 | 12 | 64 | 0 |
1959 | 14 | 64 | 2 |
1960 | 16 | 64 | 4 |
1961 | 18 | 64 | 6 |
1962 | 20 | 64 | 8 |
1963 | 22 | 64 | 10. |
Tenor
-
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. Januar 2013 - 16 Sa 1889/11 - wird zurückgewiesen.
-
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer freiwilligen Betriebsvereinbarung.
- 2
-
Die Klägerin war vom 11. Oktober 1990 bis zum 31. Januar 2011 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin als Sachbearbeiterin zuletzt im Vertriebsinnendienst (VID) beschäftigt. Seit 1998 war sie Mitglied des Betriebsrats. Anlässlich von Rationalisierungsentscheidungen ua. zur Schließung des VID zum 31. Oktober 2010 und einem damit verbundenen Wegfall von Arbeitsplätzen schlossen die Betriebsparteien am 9. Juni 2010 einen Interessenausgleich, einen Sozialplan und eine freiwillige Betriebsvereinbarung.
- 3
-
Der Sozialplan (SP) enthält ua. folgende Regelungen:
-
„§ 3 Abfindungen
Wenn das Arbeitsverhältnis aus den im Interessenausgleich vom 09.06.2010 beschriebenen betriebsbedingten Gründen durch Aufhebungsvertrag oder durch arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung nach Abschluss dieses Sozialplans beendet wird, wird eine Abfindung ohne Anwendung der Höchstgrenzen gem. KSchG gezahlt.
…
§ 9 Anspruch bei Klageerhebung
Erheben Beschäftigte Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung bzw. auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses, so ruhen die Ansprüche aus diesem Sozialplan bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens. Eine eventuelle gerichtlich zugesprochene Abfindung wird auf Leistungen aus dem Sozialplan angerechnet.“
- 4
-
Die freiwillige Betriebsvereinbarung (BV) bestimmt ua.:
-
„Die Betriebsparteien haben am 09.06.2010 einen Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen.
…
I.
Durch diese freiwillige Betriebsvereinbarung sagt die Gesellschaft zur Erlangung alsbaldiger Planungssicherheit denjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die von den im Interessenausgleich vom 09.06.2010 aufgeführten Maßnahmen betroffen sind und die unter den Geltungsbereich des Sozialplanes vom 09.06.2010 fallen, zusätzlich zu den Leistungen des Sozialplans vom 09.06.2010 nachfolgende weitere Leistungen zu:
1.
Mitarbeiter/-innen, die von den im Interessenausgleich vom 09.06.2010 beschriebenen Maßnahmen mittelbar oder unmittelbar betroffen sind, haben nach Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung Anspruch auf eine Erhöhung der Gesamtabfindung nach dem Sozialplan vom 09.06.2010, sofern sie keine Kündigungsschutzklage erheben:
a)
in Höhe einer zusätzlichen Abfindung nach der folgenden Regelung:
Bruttomonatsentgelt x 10 % x Beschäftigungsjahre
(…)
b)
in Höhe eines zusätzlichen tariflichen Bruttomonatsentgelts gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Entgelttabelle des Entgelttarifvertrages für die Beschäftigten in der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie NRW für den Fall, dass aufgrund des Umstandes, dass der/die Mitarbeiter/-in sich zum Stichtag 1.12.2010 nicht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet und damit kein Anspruch auf die tarifliche Jahressonderzuwendung für die Beschäftigten in der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie NRW gegeben ist.
c)
Tariflich eingruppierte Mitarbeiter/-innen erhalten darüber hinaus eine weitere, zusätzliche Abfindung in Höhe 500,-- EUR brutto für jeden angefangenen Monat ab Zugang des Kündigungsschreibens bzw. nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages bis zum Zeitpunkt der Abteilungsschließung bzw. falls eine Freistellung zu einem früheren Termin erfolgt, bis zu dem Freistellungszeitpunkt. Dies gilt auch für Zeiten, in denen bezahlter Urlaub genehmigt oder genommen wird, eine Arbeitsunfähigkeit welche durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde, jedoch nicht im Falle von arbeitsunfähigkeitsbedingtem Arbeitsausfall von mehr als 3 Tagen, es sei denn, die Arbeitsunfähigkeit wird von einem Vertrauensarzt der Krankenkasse des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin schriftlich bestätigt.
d)
AT-Mitarbeiter/-innen …
e)
Mitarbeiter/-innen mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 Jahren erhalten eine zusätzliche Abfindung in Höhe von 1.000,-- EUR und Mitarbeiter/-innen mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 15 Jahren erhalten eine zusätzliche Abfindung von 2.000,-- EUR. …
2.
Diese Ansprüche haben auch betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Abschluss dieser Vereinbarung eine Aufhebungsvereinbarung unterzeichnen und von den im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahmen betroffen sind.
3.
Die zusätzliche Abfindung wird aus Anlass des Verlustes des Arbeitsplatzes zusammen mit der Abfindung aus dem Sozialplan gezahlt, wobei es sich um eine Bruttoabfindung handelt.
…
5.
Im Übrigen gelten die Regelungen des Sozialplans entsprechend.
6.
Die Parteien sind darüber einig, dass es sich bei vorstehenden Leistungen um freiwillige Leistungen der Gesellschaft handelt, die über die Sozialplanleistungen hinaus gewährt werden und das Volumen des Sozialplans nicht tangieren.“
- 5
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Mit Schreiben vom 15. Juli 2010 kündigte die Rechtsvorgängerin der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich zum 31. Januar 2011. Zugleich bot sie der Klägerin an, es ab dem 1. Februar 2011 unter Änderung der Arbeitsbedingungen fortzusetzen. Die Klägerin nahm das Änderungsangebot mit Schreiben vom 26. Juli 2010 unter Vorbehalt an und wandte sich mit einer beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen erhobenen Klage gegen die Änderung ihrer Arbeitsbedingungen. In dem Rechtsstreit schlossen die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten am 26. August 2010 einen Vergleich mit ua. folgenden Inhalt:
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„1.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen durch eine ordentliche, fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 15.07.2010 mit Ablauf des 31.01.2011 wegen Schließung eines Betriebsteils, der der Klägerin kein adäquater Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden konnte, aufgelöst wird.
2.
Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstandes zahlt die Beklagte an die Klägerin eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 62.000,00 Euro. … Die Zahlung der Abfindung erfolgt unter Anrechnung auf die Sozialplanabfindung des Sozialplans vom 09.06.2010.“
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Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 29. April 2011 verlangte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 31. Mai 2011 ohne Erfolg eine Erhöhung der Gesamtabfindung nach der BV gem. ihrer Nr. I.1. Buchst. a, b, c und e iHv. insgesamt 12.767,00 Euro.
- 7
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Die Klägerin hat erstinstanzlich allein die Auffassung vertreten, der Ausschluss von den Leistungen der BV nach deren Nr. I.1. benachteilige sie aufgrund ihres Betriebsratsmandats, dessentwegen sie zur Vermeidung sozialversicherungsrechtlicher Nachteile zur Erhebung einer Änderungsschutzklage gezwungen gewesen sei. Außerdem sei Nr. I.1. BV gleichheitswidrig und verstoße gegen das Maßregelungsverbot. In der Berufungsinstanz hat sie zuletzt auch gemeint, sie unterfalle - anders als vom Arbeitsgericht angenommen - entweder nach Nr. I.1. oder nach Nr. I.2. der BV unmittelbar deren Geltungsbereich.
- 8
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.767,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2011 zu zahlen.
- 9
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision begehrt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die streitbefangene Zahlung. Ein solcher folgt weder unmittelbar aus der freiwilligen Betriebsvereinbarung noch aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder einem Verstoß gegen das Maßregelungsverbot. Das haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.
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I. Die beschränkt eingelegte Revision der Klägerin ist zulässig.
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1. Die Revision erfasst nicht den Lebenssachverhalt, der einer Anspruchsprüfung wegen einer zunächst vorgebrachten Benachteiligung aufgrund des Betriebsratsmandats zugrunde liegt. Die Beschränkung ergibt sich daraus, dass die Klägerin aus dem eigenständigen Klagegrund eines Verstoßes gegen § 78 Satz 2 BetrVG in der Revisionsinstanz keinen Anspruch mehr ableitet. Das hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt.
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2. Im Umfang ihrer Einlegung begegnen der Revision keine Zulässigkeitsbedenken. Insbesondere ist sie entgegen der Ansicht der Beklagten ordnungsgemäß begründet.
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a) Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO iVm. § 72 Abs. 5 ArbGG gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revisionsführer muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält (vgl. BAG 28. Mai 2014 - 7 AZR 404/12 - Rn. 13). Die bloße Wiedergabe des bisherigen Vorbringens genügt hierfür nicht (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 8 AZR 482/12 - Rn. 20). Betrifft die angegriffene Entscheidung mehrere Streitgegenstände iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (vgl. BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 13).
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b) Nach diesen Grundsätzen ist die Revision ausreichend begründet. Soweit von Bedeutung, hat die Klägerin ihre Forderung zuletzt darauf gestützt, sie erfülle die Anspruchsvoraussetzungen nach Nr. I.1. oder Nr. I.2. BV; jedenfalls aber könne sie die Leistungen nach der BV wegen eines Verstoßes gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Maßregelungsverbot beanspruchen. Diese zusammentreffenden Ansprüche sind nach ihrer Tatsachengrundlage - dem von der Klägerin vorzutragenden Lebenssachverhalt - unterschiedlich ausgestaltet. Entsprechend hat das Landesarbeitsgericht über mehrere selbständige Streitgegenstände entschieden. Zu diesen legt die Revision konkret dar, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Zwar wiederholt die Klägerin dabei (auch) ihren Vortrag aus den Vorinstanzen zT wörtlich. Darüber hinaus setzt sie sich aber eigenständig mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts zur Abweisung eines unmittelbar aus der BV folgenden Anspruchs auseinander, indem sie ua. auf die Auslegung von Nr. I.2. BV eingeht, und wendet sich zudem ausdrücklich gegen die - knappe - Begründung des Landesarbeitsgerichts zur Vereinbarkeit der BV mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. In diesem Zusammenhang geht die Klägerin auch auf das Maßregelungsverbot des § 612a BGB ein. Das befasst sich mit der Abweisung der jeweils eigenständigen Klagegründe durch das Berufungsgericht in ausreichendem Maß. Von der Klägerin als Rechtsmittelführerin kann nicht mehr an Begründung verlangt werden, als vom Gericht selbst aufgewendet worden ist.
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II. In der Sache hat die Revision keinen Erfolg.
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1. Das folgt für den unmittelbar auf die BV gestützten Anspruch als eigenständigen Klagegrund allerdings nicht bereits daraus, dass die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts insoweit mangels einer den Anforderungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 ArbGG entsprechenden Berufungsbegründung unzulässig war.
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a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 ArbGG muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 23/11 - Rn. 13). Bei verschiedenen Streitgegenständen gilt dies für jeden von ihnen gesondert (BAG 14. Dezember 2004 - 1 AZR 504/03 - zu I 1 der Gründe, BAGE 113, 121).
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b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung nur teilweise. Sie wendet sich zwar gegen die klageabweisende Begründung des Arbeitsgerichts, wonach der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt sei. Mit der Begründung zur Abweisung eines unmittelbar aus der freiwilligen Betriebsvereinbarung folgenden Anspruchs setzt sie sich aber nicht auseinander.
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c) Dies führt jedoch nicht zur teilweisen Unzulässigkeit der Berufung. Indem das Arbeitsgericht mit der Abweisung eines unmittelbar aus der freiwilligen Betriebsvereinbarung folgenden Anspruchs über den von der Klägerin in das Verfahren eingeführten Streitgegenstand hinausgegangen ist, hat es gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Der Sache nach war die arbeitsgerichtliche Entscheidung über diesen Anspruch damit gegenstandslos.
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aa) Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Gericht nicht befugt, abschlägig über einen Antrag zu entscheiden, den die Partei nicht gestellt hatte(vgl. BAG 28. Februar 2006 - 1 ABR 1/05 - Rn. 29, BAGE 117, 123). Ein in den Vorinstanzen erfolgter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten(vgl. BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 10, BAGE 117, 137).
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bb) Das Arbeitsgericht hat mit der Abweisung eines unmittelbar aus der freiwilligen Betriebsvereinbarung folgenden Anspruchs über einen Streitgegenstand entschieden, den die Klägerin nicht zur Entscheidung gestellt hatte. Sie hatte erstinstanzlich nicht geltend gemacht, sie falle unter den Anwendungsbereich der BV. Der Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO bewirkte, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts insoweit gegenstandlos war(vgl. zu dieser Rechtsfolge BAG 28. Februar 2006 - 1 ABR 1/05 - Rn. 29, BAGE 117, 123).
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d) Allerdings hat die Klägerin ihre Klage in der Berufungsinstanz zuletzt um einen unmittelbar auf die BV gestützten Anspruch erweitert. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2012 hat sie vorgetragen, für den streitbefangenen Zahlungsanspruch „greife“ Nr. I.2. BV, alternativ folge der Anspruch aus Nr. I.1. BV. Das Landesarbeitsgericht hat über diesen Streitgegenstand sachlich entschieden und damit die Voraussetzungen einer Klageänderung in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG stillschweigend bejaht. Das ist in der Revisionsinstanz in entsprechender Anwendung des § 268 ZPO nicht mehr zu prüfen(vgl. BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 111/09 - Rn. 22).
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2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Erhöhung der Abfindung nach Nr. I.1. Buchst. a, b, c und e der BV. Ein solcher folgt weder unmittelbar aus der BV noch aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Eine nach § 612a BGB unzulässige Maßregelung der Klägerin liegt nicht vor.
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a) Die Klägerin erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Abfindungserhöhung nach der BV. Ihr Arbeitsverhältnis hat weder aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung iSv. Nr. I.1. BV noch aufgrund einer Aufhebungsvereinbarung iSv. Nr. I.2. BV geendet.
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aa) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge oder Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen verfolgte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen sowie die von den Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsvereinbarung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 15. Oktober 2013 - 1 AZR 544/12 - Rn. 12).
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bb) Danach genügt eine Kündigung zu Zwecken der Änderung von Arbeitsbedingungen nicht für die Entstehung eines Anspruchs auf zusätzliche Leistungen nach Nr. I.1. BV, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot annimmt.
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(1) Bereits der Wortlaut von Nr. I.1. BV macht deutlich, unter „betriebsbedingter Kündigung“ nur eine solche einseitige Gestaltungserklärung des Arbeitgebers zu verstehen, die das Arbeitsverhältnis beendet und dessen Fortsetzung zu lediglich geänderten Arbeitsbedingungen ausschließt. Das bestätigt auch der Gesamtzusammenhang. Nach Nr. I.3. BV wird die „zusätzliche Abfindung aus Anlass des Verlustes des Arbeitsplatzes“ gezahlt. Auch verweist Nr. I.5. BV im Weiteren auf die entsprechenden Regelungen des Sozialplans, der ausweislich seines § 3 Satz 1 für die Zahlung einer Abfindung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt und damit eine Fortsetzung zu geänderten Bedingungen nicht genügen lässt.
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(2) Sinn und Zweck der Abfindungserhöhung stützen dieses Auslegungsergebnis. Die im Interessenausgleich und im Sozialplan vorgesehenen Maßnahmen betrafen den Abbau von Arbeitsplätzen. Mit zusätzlichen Abfindungen als Anreiz für den Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage sollte für die Arbeitgeberin Planungssicherheit über den Personalbestand geschaffen werden. Das bezieht sich vorliegend auf das Bestehen oder Nichtbestehen von Arbeitsverhältnissen.
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(3) In der Änderungskündigung vom 15. Juli 2010 liegt damit kein „Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung“ iSv. Nr. I.1. BV. Die Klägerin hat das Änderungsangebot der Rechtsvorgängerin der Beklagten - unter Vorbehalt - angenommen. Die Kündigungserklärung konnte das Arbeitsverhältnis dementsprechend nicht beenden, sondern allenfalls zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen führen. Anders als die Klägerin meint, stellt auch der gerichtliche Vergleich vom 26. August 2010 keinen „Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung“ dar. Zwar erzielten die Parteien nach Ziffer 1 des Vergleichs Einigkeit darüber, dass ihr Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche, fristgerechte Kündigung vom 15. Juli 2010 mit Ablauf des 31. Januar 2011 wegen Schließung eines Betriebsteils aufgelöst wird. Die Anspruchsvoraussetzung von Nr. I.1. BV trat aber dadurch nicht nachträglich ein. Ziffer 1 des Vergleichs enthält vielmehr eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Kündigung; er ist keine Kündigungserklärung.
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cc) Auch die Voraussetzungen von Nr. I.2. BV liegen nicht vor. Es fehlt an einer Aufhebungsvereinbarung im Sinn dieser Bestimmung.
- 33
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(1) Wie ihre Auslegung ergibt, erfasst Nr. I.2. BV nur solche Aufhebungsvereinbarungen, die nicht im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder auch nur über die Änderung seines Inhalts im Zuge der Umsetzung der Betriebsänderung geschlossen worden sind.
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(a) Der Wortlaut von Nr. I.2. BV knüpft an Nr. I.1. BV an. Nr. I.1. BV setzt (auch) voraus, dass der Arbeitnehmer nach Erhalt der betriebsbedingten Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhebt. Nr. I.2. BV sieht „diese Ansprüche“ für „betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Abschluss dieser Vereinbarung eine Aufhebungsvereinbarung unterzeichnen und von den im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahmen betroffen sind“, vor. Das spricht dafür, in einer „Aufhebungsvereinbarung“ nach Nr. I.2. BV nur eine solche zu sehen, die ohne gerichtliche Auseinandersetzung über die Beendigung oder den Inhalt des Arbeitsverhältnisses geschlossen worden ist.
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(b) Der Regelungszweck bestätigt dieses Normverständnis. Nach Nr. I. BV bezweckten die Betriebsparteien mit der Zusicherung zusätzlicher Leistungen die „Erlangung alsbaldiger Planungssicherheit“ im Interesse der Arbeitgeberin. Mit der Erhöhung der Gesamtabfindung nach dem Sozialplan sollte ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass die von den Rationalisierungsmaßnahmen betroffenen Arbeitnehmer keine gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Wirksamkeit von betriebsbedingten Kündigungen anstrengen (Nr. I.1. BV) oder freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden (Nr. I.2. BV). Beides verschafft Klarheit über die Umsetzung der Rationalisierungsmaßnahmen. Wie sich in Nr. I.1. BV ausdrückt, dienten die zugesagten Leistungen vor allem der Vermeidung von Kündigungsschutzprozessen, die einerseits die Umsetzung der Betriebsänderung verzögern und ggf. insgesamt in Frage stellen können, und andererseits mit Aufwand an Zeit und Personal - etwa durch die gebotene Information des Prozessvertreters und die Sachbearbeitung in der Personalabteilung - einhergehen. Mag damit auch eine erst in einem Bestandsschutzprozess geschlossene Aufhebungsvereinbarung noch eine gewisse Planungssicherheit schaffen, so entsteht diese doch erst nach zusätzlichem Aufwand an Zeit, Personal und Kosten, der ohne Erhebung der Klage unterblieben wäre, und möglicherweise erst in einem Zeitpunkt, in dem die Klage die Umsetzung der Rationalisierungsmaßnahme bereits verzögert hat. Auch dies spricht dafür, als eine „Aufhebungsvereinbarung“ iSd. Nr. I.2. BV nur eine solche anzusehen, die unter dem Vorbehalt steht, dass sie keinen Zusammenhang mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung aufweist.
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(c) Schließlich gebietet der Gesamtzusammenhang ein Verständnis, dass eine im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Beendigung oder den Inhalt des Arbeitsverhältnisses geschlossene Aufhebungsvereinbarung die Anspruchsvoraussetzung nach Nr. I.2. BV nicht erfüllt. Die BV bezieht sich in ihrem Eingangssatz ua. auf den am selben Tag geschlossenen Sozialplan. § 3 Satz 1 SP stellt den Aufhebungsvertrag einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung gleich. § 9 SP führt hinsichtlich des Ruhens von Ansprüchen aus dem Sozialplan bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens die Erhebung einer „Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung bzw. auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses“ an. Zu letzteren Klagen gehören Streitigkeiten über die Anfechtung eines Aufhebungsvertrags. Das spricht für eine Gleichstellung auch von Aufhebungsvereinbarungen iSv. Nr. I.2. BV mit betriebsbedingten Kündigungen iSv. Nr. I.1. BV. Nr. I.1. BV steht aber unter dem Vorbehalt, dass über die Rechtswirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung keine gerichtliche Auseinandersetzung geführt wird. Nach dem eindeutigen Wortlaut von Nr. I.1. BV ist nur derjenige von der Betriebsänderung betroffene Mitarbeiter anspruchsberechtigt, der gegen die ihm gegenüber erklärte betriebsbedingte Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhebt. Es wäre widersinnig, den Betriebsparteien zu unterstellen, sie hätten mit Nr. I.2. BV den Kreis der Anspruchsberechtigten der BV (wieder) auf diejenigen Mitarbeiter erstrecken wollen, die wegen der Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach Nr. I.1. BV von den Ansprüchen ausdrücklich ausgenommen sind, sofern sich diese Mitarbeiter in einem Kündigungsschutzprozess auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses verständigen.
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(2) Hiernach hat die Klägerin keine Aufhebungsvereinbarung iSd. Nr. I.2. BV geschlossen. Eine solche liegt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht in Ziffer 1 des Vergleichs vom 26. August 2010. Die Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist im Ergebnis einer gerichtlichen Auseinandersetzung über dessen Inhalt erzielt worden.
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b) Ein Anspruch der Klägerin auf zusätzliche Leistungen gemäß Nr. I.1. Buchst. a, b, c und e BV folgt nicht aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Die Regelungen in Nr. I.1. und in Nr. I.2. BV, wonach Mitarbeiter, die von den im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahmen mittelbar oder unmittelbar betroffen sind, nach Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung Anspruch auf eine Erhöhung der Sozialplanabfindung haben, sofern sie keine Kündigungsschutzklage erheben, oder wenn sie nach Abschluss der BV eine Aufhebungsvereinbarung unterzeichnen und von den im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahmen betroffen sind, verstoßen nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG).
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aa) Leistungen in Sozialplänen iSv. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, die dem Ausgleich oder der Abmilderung der mit einer Betriebsänderung für die Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Nachteile dienen, dürfen nicht vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden. Das folgt jedenfalls aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Macht ein Sozialplan den Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zur Voraussetzung für den Anspruch auf die Sozialplanabfindung, erfolgt eine Gruppenbildung, welche die Anwendung des Gleichheitssatzes ermöglicht und gebietet. Die Arbeitnehmer, welche nicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten, werden hinsichtlich der Sozialplanabfindung schlechter behandelt als diejenigen, die von der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung absehen. Diese Ungleichbehandlung ist nach Sinn und Zweck des Sozialplans sachlich nicht gerechtfertigt (BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 254/04 - zu II 1 der Gründe, BAGE 115, 68). Allerdings ist den Betriebsparteien nicht jegliche Regelung verboten, durch die im Falle einer Betriebsänderung für die Arbeitnehmer ein finanzieller Anreiz geschaffen werden soll, eine Kündigung zu akzeptieren (vgl. BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 254/04 - zu II 2 der Gründe, aaO) oder einen Aufhebungsvertrag zu schließen (vgl. hierzu BAG 18. Mai 2010 - 1 AZR 187/09 - Rn. 14 ff.). Jedenfalls dann, wenn die Betriebsparteien ihrer Pflicht zur Aufstellung eines Sozialplans nachgekommen sind, können sie freiwillig eine kollektivrechtliche Regelung treffen, die im Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Planungssicherheit finanzielle Leistungen für den Fall vorsieht, dass der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage keinen Gebrauch macht oder freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis im Wege einer Aufhebungsvereinbarung ausscheidet. Das Verbot, Sozialplanabfindungen von einem Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage abhängig zu machen, darf dadurch aber nicht umgangen werden (BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 254/04 - zu II 2 der Gründe, aaO).
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bb) Nach diesen Grundsätzen ist es im Streitfall nicht zu beanstanden, dass die Betriebsparteien die mit der BV zugesagten zusätzlichen Leistungen von dem Nichterheben einer Kündigungsschutzklage (Nr. I.1. BV) oder dem Unterzeichnen einer Aufhebungsvereinbarung nach Abschluss der BV (Nr. I.2. BV) abhängig gemacht haben.
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(1) Die BV bezweckt - so verlautbart in ihrer Nr. I. - nicht den Ausgleich oder die Milderung der durch den geplanten Personalabbau entstehenden wirtschaftlichen Nachteile, sondern die Erlangung alsbaldiger Planungssicherheit. Die durch die Betriebsänderung den betroffenen Arbeitnehmern entstandenen Nachteile sind durch den Sozialplan vom 9. Juni 2010 angemessen ausgeglichen. Gegenteiliges hat die Klägerin nicht behauptet. Das in Nr. I.1. BV festgelegte Nichterheben einer Kündigungsschutzklage als Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch auf die in der BV beschriebenen Zusatzleistungen dient den Interessen der Beklagten, einerseits alsbaldige Gewissheit über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen der betroffenen Mitarbeiter zu erzielen und andererseits den mit Kündigungsschutzklagen verbundenen Aufwand und das jeweilige Prozessrisiko zu vermeiden. Die in Nr. I.2. BV bestimmte Verknüpfung der zusätzlichen Leistungen mit der Unterzeichnung einer Aufhebungsvereinbarung soll die Bereitschaft von Arbeitnehmern fördern, durch den Abschluss von Aufhebungsverträgen - außerhalb von gerichtlichen Auseinandersetzungen - einvernehmlich ihre Arbeitsverhältnisse zu beenden. Auch dies dient der Erlangung alsbaldiger Gewissheit darüber, wie viele und welche Arbeitnehmer ausscheiden. Erkennbar zu diesem Zweck war die Rechtsvorgängerin der Beklagten bereit, über ihre Verpflichtungen aus dem Sozialplan hinaus freiwillig weitere Leistungen zu erbringen.
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(2) Dieser mit der BV verfolgte Zweck rechtfertigt die von den Betriebsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen denjenigen Arbeitnehmern, die ihre Kündigung hinnehmen, und denjenigen, die sie zur gerichtlichen Überprüfung stellen. Zwar haben die Betriebsparteien die einzelnen Leistungen der BV - bis auf diejenige nach Nr. I.1. Buchst. a BV - an die Erfüllung weiterer Voraussetzungen geknüpft. Damit gehen aber lediglich weitere Gruppenbildungen einher, deren Wirksamkeit an den mit ihnen verfolgten Zwecken zu messen ist. Auf die Gruppenbildung bei der Festlegung des Geltungsbereichs hat das keinen Einfluss. Der hierin zum Ausdruck kommende Ausschluss von allen Leistungen der BV ist nicht am Zweck der jeweiligen Vergünstigung, sondern am Zweck des Ausschlusses zu messen.
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c) Es kann dahinstehen, inwieweit ein von der Klägerin geltend gemachter Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB und eine damit einhergehende Unwirksamkeit der BV ihr eine eigenständige Anspruchsgrundlage für die streitgegenständlichen Forderungen verschaffen könnte. Die BV beachtet das Maßregelungsverbot des § 612a BGB.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Betriebsparteien in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung den Arbeitgeber verpflichten, den Arbeitnehmern für den Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung zu zahlen. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung die freie Wahl bleibt, ob er sich für die ausgelobte Abfindung oder die Durchführung eines Klageverfahrens entscheidet (BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 254/04 - zu II 2 der Gründe, BAGE 115, 68).
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bb) Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die BV verlangt von den Arbeitnehmern nicht, bereits vor Ausspruch einer Kündigung auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu verzichten. Vielmehr bleibt ihnen die freie Entscheidung darüber, entweder ihr Klagerecht zu verfolgen oder bei Erfüllung weiterer Anspruchsvoraussetzungen die zusätzlichen Leistungen zu erhalten.
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Schmidt
Koch
K. Schmidt
Benrath
Sibylle Spoo
Tenor
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1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. März 2012 - 11 Sa 1634/10 - teilweise aufgehoben und unter Berücksichtigung des in der Revision bezifferten Klageantrags zu 2 neu gefasst.
-
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 28. Juli 2010 - 1 Ca 1892/09 - teilweise abgeändert.
-
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 75.915,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.265,26 Euro ab dem 1. April 2008, 2. Mai 2008, 3. Juni 2008, 1. Juli 2008, 1. August 2008, 2. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008, 2. Dezember 2008, 2. Januar 2009, 3. Februar 2009, 3. März 2009, 1. April 2009, 4. Mai 2009, 2. Juni 2009, 1. Juli 2009, 1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 3. November 2009, 1. Dezember 2009, 4. Januar 2010, 2. Februar 2010, 2. März 2010, 1. April 2010, 3. Mai 2010, 1. Juni 2010 und dem 1. Juli 2010 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan.
- 2
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Der 1958 geborene Kläger war seit 1977 bei der Beklagten, die ein Unternehmen des Steinkohlenbergbaus betreibt, zunächst als Hauer beschäftigt. Seit dem Jahre 1998 war er über Tage als technischer Angestellter tätig. Zum 1. Januar 1999 wurde er zum hauptamtlichen Hauptgerätewart der Grubenwehr bestellt. Die damit verbundenen Aufgaben wurden ihm als Bestandteil des Dienstvertrags zur verantwortlichen Erfüllung übertragen. Er organisierte für die etwa 130 freiwilligen Mitglieder der Grubenwehr zwei- bis dreimal wöchentlich am Nachmittag außerhalb seiner Arbeitszeit als technischer Angestellter obligatorische Rettungsübungen, nahm an ihnen teil und bescheinigte den Mitgliedern jeweils die Teilnahme an den Übungen. Hierfür erbrachte die Beklagte zusätzlich zum tariflichen Arbeitsentgelt Zahlungen nach einer Vorstandsrichtlinie, die in den Entgeltabrechnungen unter der Lohn- und Gehaltsart „1015 Grubenwehr-Übung außerhalb“ ausgewiesen waren. Diese beliefen sich monatlich auf etwa 30 % bis 40 % seiner gesamten Bruttobezüge.
- 3
-
Zum 29. Februar 2008 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis in den vorgezogenen Ruhestand aus. Seit dem 1. März 2008 bezieht er Anpassungsgeld auf der Grundlage der „Richtlinie über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus“. Zusätzlich erhält er von der Beklagten auf der Grundlage des „Gesamtsozialplans zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG“ (GSP) vom 25. Juni 2003 einen Zuschuss in Höhe von monatlich 127,09 Euro brutto. In diesem ist bestimmt:
-
„…
§ 2
Arbeitnehmer, die mit Anspruch auf Anpassungsgeld oder Knappschaftsausgleichsleistungen ausscheiden
…
7. Zuschuss zum Anpassungsgeld
(1)
DSK leistet einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das Anpassungsgeld … das Garantieeinkommen nicht erreicht.
…
(3)
Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert.
Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt.
…“
- 4
-
Die Parteien des Gesamtsozialplans unterzeichneten am 27. Mai 2010 eine „Protokollnotiz VII zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25.06.2003“. Darin heißt es:
-
„Die Vertragsparteien stimmen überein, dass bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens gemäß
●
§ 2 Ziffer 7 (‚Zuschuss zum Anpassungsgeld’) Absatz 3 des Gesamtsozialplans,
…
die in der Anlage zu dieser Protokollnotiz aufgeführten Lohn- und Gehaltsarten nicht zu berücksichtigen sind.
Weiterhin stellen die Vertragsparteien klar, dass dieses gemeinsame Verständnis der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens i.S.d. vorgenannten Vorschriften des Gesamtsozialplans bereits bei Abschluss des Gesamtsozialplans am 25.06.2003 vorhanden war und dem Abschluss des Gesamtsozialplans zugrunde lag.“
- 5
-
In der Anlage dazu ist „1015 Grubenwehr-Übung ausserh.“ aufgeführt.
- 6
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Der Kläger hat geltend gemacht, der Zuschuss zum Anpassungsgeld sei unter Einbeziehung der Grubenwehrzulage zu berechnen. Hierbei handele es sich um Entgelt im Sinne des Gesamtsozialplans. Ihm stünden deshalb monatlich weitere 1.265,26 Euro zu.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.692,54 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.265,26 Euro ab dem 1. April 2008, 1. Mai 2008, 1. Juni 2008, 1. Juli 2008, 1. August 2008, 1. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008, 1. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. März 2009, 1. April 2009, 1. Mai 2009, 1. Juni 2009, 1. Juli 2009, 1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 1. November 2009, 1. Dezember 2009, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. März 2010, 1. April 2010, 1. Mai 2010, 1. Juni 2010, 1. Juli 2010 zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, ihm weitere 39.223,06 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Grubenwehrzulage sei bei der Berechnung des Garantieeinkommens nicht zu berücksichtigen. Hierüber habe bei Abschluss des Gesamtsozialplans zwischen den Betriebsparteien Einigkeit bestanden, was die „Protokollnotiz vom 25.06.2003“ klarstelle.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage in dem in der Revision noch anhängigen Umfang entsprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Zahlungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist überwiegend begründet. Die dem Kläger für seine Tätigkeit als hauptamtlicher Hauptgerätewart gezahlte Grubenwehrzulage ist bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan zu berücksichtigen. Die Nebenforderung ist teilweise unbegründet. Sie besteht nicht ab dem Ersten des Folgemonats, wenn dieser auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt. Insoweit war die Klage abzuweisen.
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I. Der Kläger hat nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 3 GSP im streitbefangenen Zeitraum Anspruch auf einen weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld in Höhe von monatlich 1.265,26 Euro. Dies ergibt die Auslegung des Gesamtsozialplans.
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1. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge oder Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen verfolgte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen sowie die von den Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsvereinbarung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt(BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 67/09 - Rn. 9).
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2. Der Wortlaut des Gesamtsozialplans spricht dafür, die dem Kläger gewährte Grubenwehrzulage bei der Bemessung des Zuschusses zum Anpassungsgeld zu berücksichtigen.
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a) Nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 GSP wird für die Ermittlung des Bruttomonatseinkommens das Entgelt der letzten zwölf abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist unter Entgelt die Gegenleistung für geleistete Arbeit zu verstehen (BAG 12. April 2011 - 1 AZR 412/09 - Rn. 21, BAGE 137, 300). Kennzeichnend für den Entgeltcharakter einer Leistung ist damit, dass sie in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung steht, also eine Gegenleistung hierfür darstellt.
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b) Hiervon ausgehend legt bereits der Wortlaut des § 2 Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 GSP nahe, dass die dem Kläger gezahlte Grubenwehrzulage Entgelt für geleistete Arbeit war. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit nicht genügend berücksichtigt, dass dem Kläger mit der Bestellung zum hauptamtlichen Hauptgerätewart die damit verbundenen Aufgaben als Bestandteil seines Dienstvertrags übertragen wurden. Sie sind damit ein weiterer Teil seiner bereits bestehenden Arbeitspflichten geworden. Für diese Arbeitsleistungen, die er außerhalb seiner Arbeitszeiten als technischer Angestellter erbrachte, erhielt er eine Vergütung nach den in der Vorstandsrichtlinie „Bezahlung von Gruben- und Gasschutzwehren“ im Einzelnen geregelten Sätzen.
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3. Der Regelungszusammenhang des Gesamtsozialplans bestätigt dieses Auslegungsergebnis.
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a) Nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 GSP bleiben Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen sowie Lohn- und Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, außer Betracht. Hierbei handelt es sich nicht um Entgelt, das in einem synallagmatischen Verhältnis zu erbrachten Arbeitsleistungen steht, sondern um Zusatzleistungen mit besonderer Zweckbestimmung. Diese sind daher nicht in die Bemessungsgrundlage „Bruttomonatseinkommen“ einzubeziehen. Abweichend von diesem Grundsatz sieht § 2 Nr. 7 Abs. 3 Satz 6 GSP in einer Rückausnahme vor, dass das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 zu berücksichtigen ist. Diese Bestimmung ist erforderlich, weil nach der Regelungssystematik das Weihnachtsgeld kein Entgelt und damit an sich nicht zu berücksichtigen ist.
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b) Nach dieser Regelungssystematik ist die Grubenwehrzulage Entgelt, das bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens einzubeziehen ist. Sie ist sozialversicherungspflichtiges Arbeitseinkommen, das weder eine Einmalzahlung noch eine Mehrarbeitsvergütung darstellt. Letzteres ist in der Vorstandsrichtlinie zur Bezahlung der Grubenwehren klargestellt und wird von der Beklagten auch nicht behauptet.
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4. Ein solches Normverständnis entspricht dem Regelungszweck des Gesamtsozialplans. Durch den Zuschuss zum Anpassungsgeld werden nach § 2 Satz 1 GSP die Richtlinien zur Gewährung des Anpassungsgeldes(zuletzt in der Fassung vom 12. Dezember 2008, BAnz 2008 S. 4697) ergänzt. Diese bezwecken gemäß Nr. 1.1, die mit dem Steinkohlefinanzierungsgesetz vom 20. Dezember 2007 beschlossene Beendigung des subventionierten Steinkohlebergbaus sozialverträglich zu flankieren. Wird durch das nach diesen Richtlinien gezahlte Anpassungsgeld das Garantieeinkommen in Höhe von 60 % des Bruttomonatseinkommens nicht erreicht, besteht nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 3 GSP ein Anspruch auf einen Zuschuss zum Anpassungsgeld. Damit dient das Anpassungsgeld dazu, den in dieser Bestimmung festgelegten sozialen Besitzstand zu sichern, der sich nach der Höhe des Entgelts richtet, das der Arbeitnehmer als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen erhalten hat. Da die Tätigkeit als hauptamtlicher Hauptgerätewart in der Grubenwehr zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers gehörte, spricht auch eine am Normzweck orientierte Auslegung dafür, das für diese Arbeitsleistung bezogene Entgelt bei der Ermittlung des für die Berechnung des Zuschusses maßgeblichen Bruttomonatseinkommens einzubeziehen.
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5. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesamtsozialplans ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten kein anderes Ergebnis. Der bis zum Jahre 2002 geltende „Gesamtsozialplan über die öffentlichen und betrieblichen Leistungen und Vorsorgemaßnahmen für die von Stillegungen betroffenen Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus“ vom 15. Mai 1968 wurde im Jahre 2003 durch den hier anwendbaren Gesamtsozialplan vollständig abgelöst. Dieser enthält ein eigenständiges Regelungswerk. Die zu dem früheren Gesamtsozialplan ergangenen Erlasse und Hinweisschreiben der Arbeitsverwaltung können schon deshalb für die Auslegung der neuen Vereinbarung nicht herangezogen werden.
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II. Die Protokollnotiz vom 27. Mai 2010 steht dieser Auslegung des Gesamtsozialplans nicht entgegen.
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1. Hierbei handelt es sich um eine Auslegungshilfe und nicht um eine eigenständige normative Regelung. Die Betriebsparteien haben in der Protokollnotiz ihr gemeinsames Verständnis von den bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 GSP zu berücksichtigenden Entgeltbestandteilen zum Ausdruck gebracht und ausgeführt, dass dies bereits bei Abschluss des Gesamtsozialplans bestand. Damit haben sie den Begriff „Bruttomonatseinkommen“ nicht konstitutiv neu festgelegt, sondern nur verdeutlicht, wie ihrer Auffassung nach ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal des Gesamtsozialplans zu verstehen ist.
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2. Dieses Normverständnis der Betriebsparteien hat im Gesamtsozialplan allerdings keinen hinreichenden Niederschlag gefunden und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Da es bei dessen Auslegung darum geht festzustellen, wie die Normunterworfenen und die Gerichte eine Regelung zu verstehen haben (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 541/06 - Rn. 13), sind Betriebsvereinbarungen objektiv auszulegen. Der subjektive Regelungswille der Betriebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er in der betreffenden Regelung erkennbaren Ausdruck gefunden hat (Kreutz GK-BetrVG 9. Aufl. § 77 Rn. 65; Fitting BetrVG 26. Aufl. § 77 Rn. 15). Anders als in dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 2. Oktober 2007 (- 1 AZR 815/06 -) zugrunde lag, haben die Betriebsparteien hier den Begriff des Entgelts in § 2 Nr. 7 Abs. 3 GSP hinreichend deutlich bestimmt. Das Verständnis der Betriebsparteien zur fehlenden Einbeziehung von Grubenwehrzulagen, die hauptamtliche Hauptgerätewarte beanspruchen können, die arbeitsvertraglich zu dieser Tätigkeit in der Grubenwehr verpflichtet sind, ist mit Wortlaut, systematischem Regelungszusammenhang und dem sich hieraus erschließenden Zweck unvereinbar. Ein solcher Regelungswille kann deshalb keine Berücksichtigung finden.
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Schmidt
Koch
Linck
Hayen
Rath
(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Renten wegen Alters sind
- 1.
Regelaltersrente, - 2.
Altersrente für langjährig Versicherte, - 3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen, - 3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte, - 4.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind
- 1.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, - 2.
Rente wegen voller Erwerbsminderung, - 3.
Rente für Bergleute.
(4) Renten wegen Todes sind
- 1.
kleine Witwenrente oder Witwerrente, - 2.
große Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Erziehungsrente, - 4.
Waisenrente.
(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
- 1.
die Regelaltersgrenze erreicht und - 2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
- 1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und - 3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.
(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,
- 1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0, - 2.
bei Renten wegen Alters, die - a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und - b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
- 3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0, - 4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat, - a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und - b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei
- 1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder - 2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003, - 3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
haben.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
---|---|---|---|
Jahr | Monat | ||
1953 | 2 | 63 | 2 |
1954 | 4 | 63 | 4 |
1955 | 6 | 63 | 6 |
1956 | 8 | 63 | 8 |
1957 | 10 | 63 | 10 |
1958 | 12 | 64 | 0 |
1959 | 14 | 64 | 2 |
1960 | 16 | 64 | 4 |
1961 | 18 | 64 | 6 |
1962 | 20 | 64 | 8 |
1963 | 22 | 64 | 10. |
(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Renten wegen Alters sind
- 1.
Regelaltersrente, - 2.
Altersrente für langjährig Versicherte, - 3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen, - 3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte, - 4.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind
- 1.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, - 2.
Rente wegen voller Erwerbsminderung, - 3.
Rente für Bergleute.
(4) Renten wegen Todes sind
- 1.
kleine Witwenrente oder Witwerrente, - 2.
große Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Erziehungsrente, - 4.
Waisenrente.
(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
haben.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
---|---|---|---|
Jahr | Monat | ||
1953 | 2 | 63 | 2 |
1954 | 4 | 63 | 4 |
1955 | 6 | 63 | 6 |
1956 | 8 | 63 | 8 |
1957 | 10 | 63 | 10 |
1958 | 12 | 64 | 0 |
1959 | 14 | 64 | 2 |
1960 | 16 | 64 | 4 |
1961 | 18 | 64 | 6 |
1962 | 20 | 64 | 8 |
1963 | 22 | 64 | 10. |
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.