Arbeitsgericht Duisburg Urteil, 16. Apr. 2015 - 3 Ca 2655/14


Gericht
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3.Der Streitwert beträgt 12.455,21 €.
4.Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung nach Beendigung eines Altersteilzeitvertrages.
3Der im K. geborene Kläger trat zum 03.03.1986 in die Dienste der Beklagten, einem Stahlunternehmen. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft Vereinbarung im Arbeitsvertrag vom 25.02.1986 die Tarifverträge der Stahlindustrie in Nordrhein-Westfalen, darunter auch der Tarifvertrag über Altersteilzeit vom 20.06.2000 (im Folgenden: TV ATZ), sowie die für den Betrieb gültigen Betriebsvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf die Anl. K 1 zur Klageschrift (Bl. 5-6 der Akte) Bezug genommen.
4In der von der Beklagten abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung der Altersteilzeit vom 02.01.2002 (im Folgenden GBV ATZ) lautet es:
5"Präambel
6Durch diese freiwillige Betriebsvereinbarung werden die tarifvertraglichen Bestimmungen in der Stahlindustrie sowie die Rahmenkonzernbetriebsvereinbarung … umgesetzt.
7…
84.8 Abfindung
9Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Belegschaftsmitgliedes, erhält dieses für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung. Die Abfindung errechnet sich aus einem Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate - höchstens jedoch mit 48 Kalendermonaten - multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte, liegen."
10Die in dem folgenden Absatz geregelte Abfindungshöhe betrug für einen in kontinuierlicher Wechselschicht eingesetzten Arbeitnehmer 383,47 € für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens. Wegen der weiteren Einzelheiten der GBV ATZ wird Bezug genommen auf die Anl. K 5 zur Klageschrift (Bl. 16-27 der Akte).
11Der TV ATZ enthielt eine weitgehend gleichlautende Bestimmung in Bezug auf die Abfindung. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf § 10 des TV ATZ (Anl. 1 zur Klageerwiderung, Bl. 42-52 der Akte).
12Am 05.11.2008 schlossen der Kläger, der in kontinuierlicher Wechselschicht eingesetzt war, und die Beklagte einen Altersteilzeitvertrag für die Zeit vom 01.12.2008 bis zum 31.07.2014.
13Darin lautet es u. a.:
14"… wird … auf Grundlage des Tarifvertrages über Altersteilzeit vom 20.06.2000, der Rahmenkonzernbetriebsvereinbarung zur Einführung der Altersteilzeit vom 07.03.2000 und der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung der Altersteilzeit vom 02.01.2002 - wobei die jeweils aktuellen Fassungen der vorgenannten Regelungen zu Grunde gelegt werden - folgende freiwillige Vereinbarung im Sinne des § 2 des Tarifvertrages über Altersteilzeit geschlossen:"
15…
16§ 14 Abfindung
17Nach § 13 dieses Vertrages endet das Arbeitsverhältnis vereinbarungsgemäß am 31.07.2014. Dies geschieht auf Wunsch des Arbeitgebers.
18Der Arbeitnehmer erhält daher bei Ausscheiden vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Abfindung entsprechend der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit vom 02.01.2002.
19Eventuelle Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gehen zu Lasten des Arbeitnehmers."
20Wegen der Einzelheiten dieses Altersteilzeitvertrages wird Bezug genommen auf die Anl. K 2 zur Klageschrift (Bl. 7-13 der Akte).
21Die Beklagte händigte dem Kläger im Zusammenhang mit dem Abschluss des Altersteilzeitvertrages eine Übersicht zur Altersteilzeit aus, in der ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die in der Übersicht angegebenen Werte keinen verbindlichen Charakter haben. In diesem Übersichtsblatt ist eine Abfindung i.H.v. 9.866,88 € ausgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anl. K 3 zur Klageschrift (Bl. 13 der Akte) Bezug genommen.
22Der Arbeitgeberverband Stahl e.V. und die IG-Metall vereinbarten in einem "Tarifvertrag zur Anpassung der Altersteilzeit an das RV-Leistungsverbesserungsgesetz" am 08.07.2014 Folgendes:
23"§ 2
24Ein im Zeitpunkt der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bestehender Anspruch auf eine ungeminderte Rente nach § 236b SGB VI schließt eine tarifvertragliche Abfindung gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 TV ATZ ("ob" einer Abfindung) aus."
25Dies gilt nach dem Tarifvertrag für vor dem 08.07.2014 abgeschlossene Altersteilzeitverhältnisse. Der Tarifvertrag trat zum 01.06.2014 Kraft. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anl. 2 zur Klageerwiderung (Blatt 53-54 der Akte) Bezug genommen.
26Nach Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wurde dem Kläger auf dessen Antrag hin ab dem 01.08.2014 eine vorgezogene Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 236b SGB VI bewilligt.
27Der Kläger ließ die Beklagte mit Schreiben vom 28.08.2014 vergeblich auffordern, an ihn bis zum 15.09.2014 eine Abfindung i.H.v. 10.600,00 € zu zahlen.
28Mit beim Arbeitsgericht am 29.12.2014 eingegangener, der Beklagten am 31.12.2014 zugestellter Klage hat der Kläger die Zahlung von 12.455,21 € geltend gemacht.
29Der Kläger ist der Ansicht, unter dem Begriff "ungeminderte Altersrente" in Nr. 4.8 GBV ATZ sei der Bezug der Regelaltersrente zu verstehen, nicht jedoch die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 236b SGB VI, bei der die Grenze für monatlichen Hinzuverdienst - anders als bei der Regelaltersrente - auf 450,00 € beschränkt sei.
30Aufgrund der in der GBV ATZ bzw. im TV ATZ vorgesehenen Steigerungen ergebe sich für ihn, da er die Regelaltersgrenze erst mit 65 Jahren und fünf Monaten erreicht hätte, für 29 zu berücksichtigende Monate eine Abfindung in Höhe von insgesamt 12.455,20 €.
31Der Kläger beantragt,
32die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.455,21 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2014 zu zahlen.
33Die Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Die Beklagte ist der Ansicht, der Bezug einer ungeminderten gesetzlichen Rente, zu der auch die Rente nach § 236b SGB VI gehöre, führe dazu, dass keine Kalendermonate verblieben, die zwischen der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt lägen, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente gehabt hätte. Daraus folge, dass der Faktor zur Ermittlung der Abfindungshöhe "null" sei, so dass kein Anspruch auf eine Abfindung bestehe.
36Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
37Entscheidungsgründe:
38Die Klage hat keinen Erfolg, da dem Kläger ein Abfindungsanspruch nicht zusteht. Auch der Bezug einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte gem. § 236b SGB VI ist der Bezug einer ungeminderten Rente. Damit beträgt der Anspruch des Klägers 0 €.
39I.
40Die Klage ist nicht begründet.
41Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
42a)Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 14 des Altersteilzeitvertrages i.V.m. Nr. 4.8 GBV ATZ in Betracht.
43aa)Voraussetzung nach dem Arbeitsvertrag ist zunächst, dass der Kläger vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
44Diese Voraussetzung ist erfüllt.
45Der Kläger ist im K. geboren. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.07.2014. Demnach schied der Kläger mit Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus.
46bb)Dem Anspruch steht allerdings entgegen, dass die Höhe der Abfindung in dem besonderen Fall des Klägers 0 ("null") € beträgt. Die Abfindungshöhe ist nach Nr. 4.8 GBV ATZ das Produkt aus der Anzahl der zu berücksichtigenden Monate und des für jeden Monat vorgesehenen Abfindungsbetrages. Der Faktor für die zu berücksichtigenden Monate ist 0, da zwischen Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses am 31.07.2014 und dem Bezug der ungeminderten Altersrente ab dem 01.08.2014 kein voller Kalendermonat lag.
47(1)Nach Nr. 4.8 GBV ATZ errechnet sich die Abfindung aus einem Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte, liegen.
48(2)Zur "ungeminderten Altersrente" gemäß Nr. 4.8 GBV ATZ gehört auch die Rente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 236b SGB VI, die der Kläger bezieht.
49Dies ergibt die Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung.
50(Gesamt-)Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge oder Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen verfolgte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen sowie die von den Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsvereinbarung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 09. Dezember 2014 - 1 AZR 146/13 - Rn. 27; BAG 15. Oktober 2013 - 1 AZR 544/12 - Rn. 12).
51(a)Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich, dass ein Anspruch nicht besteht.
52Nach dem Text in Nr. 4.8 GBV ATZ kommt es für die Berechnung allein auf den Zeitpunkt an, ab dem Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente besteht.
53Auch eine Rente für besonders langjährig Versicherte ist eine ungeminderte Altersrente. Selbst der Kläger stellt nicht in Abrede, dass seine Rente für sich genommen nicht gekürzt ist und damit der Höhe nach eben - wie die Regelaltersrente - "ungemindert" ist.
54Auf die Art der Altersrente kommt es nach der Formulierung der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht an. Es wird nicht nach der Art der Altersrente unterschieden, sondern danach, ob es sich um eine ungeminderte bzw. geminderte Altersrente handelt. Demnach ist nicht entscheidend, ob es sich um die Regelaltersrente oder um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte handelt. Beide Rentenarten sind nach der Legaldefinition in § 33 Abs. 2 SGB VI "Renten wegen Alters" und gehören damit zu den in Nr. 4.8 GBV ATZ genannten "Altersrenten".
55Eine weitere Unterscheidung haben die Parteien der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht getroffen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gesamtbetriebsvereinbarung gab es den Begriff der Regelaltersrente schon (vgl. § 35 SGB VI i. d. F. v. 18.12.1989 und v. 19.02.2002). Ebenfalls gab es zu diesem Zeitpunkt (02.01.2002) bereits verschiedene Renten wegen Alters, nämlich Regelaltersrente, Altersrente für langjährig Versicherte, Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und Altersrente für Frauen. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen konnte auch nach der Fassung des § 37 SGB VI i. d. F. v. 19.06.2001 und 19.02.2002 mit Wirkung ab 01.01.2002 vorzeitig in Anspruch genommen werden. Die eigentliche Frage der Minderung war bereits 2002 nicht bei den einzelnen Rentenarten geregelt worden, sondern in § 77 SGB VI. Dort ist bestimmt, inwieweit es Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme gibt. Allein aus der Anwendung dieser Vorschrift ergibt sich, ob ein Anspruch auf ungeminderte oder geminderte Altersrente besteht. Bei den Rentenarten ist lediglich geregelt, ob überhaupt eine vorzeitige Inanspruchnahme in Betracht kommt und damit eine Minderung denkbar ist.
56Der Kläger übersieht, dass in der GBV ATZ für die Berechnung der Versorgungslücke gerade nicht auf das Erreichen der Regelaltersrente oder Regelaltersgrenze abgestellt wurde, sondern auf den Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte. Hätten die Parteien gemeint, dass es auf die Regelaltersrente ankommt, so hätte es nahe gelegen, dass die Parteien auch diesen Begriff verwendet hätten.
57Die GBV ATZ nimmt mit ihrer Formulierung Bezug auf alle Fälle, in denen der Arbeitnehmer Anspruch auf die ungeminderte Altersrente hat. Gerade die Verwendung des im SGB VI so nicht ausdrücklich verwendeten Begriffs "ungeminderte Altersrente" lässt erkennen, dass den Parteien der GBV ATZ daran gelegen war, nicht auf eine bestimmte Altersrentenart, sondern auf den Umstand abzustellen, dass die Rente ungemindert gezahlt wird.
58Nicht entscheidend ist, dass im Zeitpunkt der Vereinbarung der GBV ATZ die Rente für besonders langjährig Versicherte gem. § 236b SGB VI noch nicht existent war. Es kommt nach dem Wortlaut der GBV ATZ allein darauf an, dass es sich bei dieser - neu eingeführten - Rentenart ebenfalls um eine Altersrente handelt, die ungemindert bezogen werden kann.
59Dass eine solche, sich Veränderungen anpassende Interpretation der gesamten Vorschrift der Nr. 4.8 GBV ATZ geboten ist, zeigt ein Vergleich mit dem einleitenden Satz. Dort ist genannt, dass der Anspruch dann besteht, wenn das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Vollendung des "65. Lebensjahres" endet. Insoweit geht aber auch der Kläger davon aus, dass mittlerweile nicht mehr auf das 65. Lebensjahr abzustellen ist, sondern auf das aktuelle Datum des Erreichens der Regelaltersgrenze. Dies wäre bei dem Kläger der Zeitpunkt gewesen, an dem er 65 Jahre und fünf Monate alt wird. Auch für diesen Zeitpunkt ergibt sich also, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung kein eigenständiges Regelwerk zur Berechnung der tatsächlichen oder fiktiven Renteneintrittsmöglichkeit enthält, sondern allein Bezug auf das Rentenrecht als solchem - und damit einschließlich etwaiger dort erfolgender Änderungen - nimmt.
60Es ist nicht zutreffend, dass der Kläger - wie er meint - mit der Rente für besonders langjährige Versicherte gemäß § 236b SGB VI keine ungeminderte Altersrente erhält, sondern nur eine Rente, die hinsichtlich der Rentenhöhe identisch ist mit der Regelaltersrente. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist schon nach der ausdrücklichen gesetzlichen Definition in § 33 Abs. 2 Nr. 3a SGB VI eine "Rente wegen Alters" und damit eine Altersrente. Auf die Hinzuverdienstgrenze kommt es mithin nicht an. Dies folgt bereits daraus, dass es keineswegs zwingend ist, ob dem Kläger mit Bezug der Rente nach § 236b SGB VI durch die eingeschränkte Hinzuverdienstgrenze wirtschaftliche Nachteile entstehen. Dies wäre erst dann der Fall, wenn der Kläger tatsächlich beabsichtigt hätte, nach Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses eine neue Tätigkeit aufzunehmen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein typisches Vorgehen. Selbst wenn der Kläger dies tatsächlich beabsichtigt hätte, ändert sich am Ergebnis nichts. Die Partner der Gesamtbetriebsvereinbarung sind berechtigt, Pauschalierungen vorzunehmen. Nicht jeder erdenkliche Einzelfall muss gesondert berücksichtigt werden, auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass die Neuregelung im Rentenrecht für den Kläger wegen des Verlusts der Abfindung zunächst besonders nachteilig ist. Auf der anderen Seite steht dem allerdings der frühzeitige Bezug der ungeminderten Rente gegenüber, so dass jedenfalls teilweise ein Ausgleich erfolgt.
61(b)Aus dem Zusammenhang der Regelung folgt nichts anderes.
62Ohne Bedeutung für die Auslegung ist die Formulierung in Satz 1 von Nr. 4.8 GBV ATZ, nach der der Abfindungsanspruch bereits entsteht, wenn das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Vollendung des 65. Lebensjahres endet.
63Diese Formulierung findet sich nicht in gleicher Form im Tarifvertrag. Dort ist in § 10 TV ATZ lediglich geregelt, dass eine Abfindung dann gezahlt wird, wenn das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor dem Zeitpunkt endet, ab dem ein Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente besteht. Damit steht fest, dass es nicht auf das Alter ankommt, sondern allein auf den Bezug der Altersrente.
64Ausweislich der Präambel der Gesamtbetriebsvereinbarung dient die Gesamtbetriebsvereinbarung ausschließlich der Umsetzung des Tarifvertrages. Damit steht fest, dass die Gesamtbetriebsparteien keinen anderen Willen hatten, als den Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung ebenfalls umzusetzen.
65(c)Auch Sinn und Zweck der Abfindungsregelung sprechen dagegen, dass Arbeitnehmer, die unmittelbar im Anschluss an die Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine Rente in voller Höhe in Anspruch nehmen können, zusätzlich eine Abfindung erhalten.
66Sinn und Zweck der in Nr. 4.8 GBV ATZ für den Verlust des Arbeitsplatzes geregelten Abfindung ist vor allem der Ausgleich für die Vermögenseinbußen, die dadurch entstehen, dass Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze ihr Arbeitsverhältnis aufgeben und dadurch im Normalfall Einbußen bei der Rentenhöhe haben.
67Dies folgt bereits daraus, dass die Höhe der Abfindung sich nach der Anzahl der Monate richtet, die zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Rentenbezug liegen. Hieraus wird der Versorgungscharakter der Abfindungsregelung deutlich.
68Soweit in der Gesamtbetriebsvereinbarung formuliert ist, dass die Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes erfolgt, ist dies in dem Sinne zu verstehen, dass der Verlust des Arbeitsplatzes Grund dafür ist, dass überhaupt eine Kompensation gezahlt werden muss. Von Bedeutung ist insoweit, dass die Tarifvertragsparteien und auch die Parteien der Gesamtbetriebsvereinbarung für die Höhe der Abfindung nicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses abgestellt haben. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses hat überhaupt keinen Einfluss auf die Berechnung der Abfindung. Die Abfindung berechnet sich allein aufgrund des Zeitraums, in dem sich der Verlust als solches auswirkt.
69(d)Schließlich ist durch das Inkrafttreten von § 236b SGB VI keine unvorhergesehene, von den Gesamtbetriebsparteien bislang nicht bedachte Situation entstanden.
70Der Fall des Klägers ist vergleichbar mit demjenigen, dass ein Mitarbeiter während der Altersteilzeit einen Schwerbehindertenstatus erhält und demzufolge ebenfalls mit Erreichen des 63. Lebensjahres am Ende der Altersteilzeit eine ungeminderte Altersrente beanspruchen kann. Gerade in diesen Fällen sollte - mangels Minderung der Rente - keine Abfindung gezahlt werden.
71Unwidersprochen ist die Beklagte auch so verfahren. Mithin spricht auch die bisherige Anwendungspraxis der Regelung für das oben dargelegte Ergebnis der Auslegung.
72cc)Der TV ATZ gibt keinen Anlass für ein abweichendes Verständnis. § 10 TV ATZ ist - wie ausgeführt - hinsichtlich des maßgeblichen Begriffs der "ungeminderten Altersrente" gleichlautend mit der GBV ATZ. Deshalb gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend für die Auslegung des TV ATZ. Hieraus folgt zugleich, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auch nicht aus einer im Arbeitsvertrag bzw. im Altersteilzeitvertrag unabhängig von dem Verweis auf die GBV ATZ vorgesehenen etwaigen weiteren, unmittelbaren Bezugnahme auf den TV ATZ bestehen kann.
73dd)Da wie ausgeführt dem Kläger bereits bei zutreffender Auslegung des Altersteilzeitvertrages und der Gesamtbetriebsvereinbarung kein Anspruch auf eine Abfindung zusteht, kommt es nicht darauf an, inwieweit ein Anspruch bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil der "Tarifvertrag zur Anpassung der Altersteilzeit an das RV-Leistungsverbesserungsgesetz" vom 08.07.2014 ausdrücklich vorsieht, dass eine tarifvertragliche Abfindung gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 TV ATZ ausgeschlossen ist, wenn ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine ungeminderte Rente nach § 236b SGB VI hat.
74Hierzu wäre weiter aufzuklären, welche Bedeutung die Präambel der Gesamtbetriebsvereinbarung hat, nach der die Gesamtbetriebsvereinbarung auf der Grundlage des TV ATZ geschlossen wurde. Diese Präambel spricht für die von der Beklagten vertretenen Auffassung, dass der Tarifvertrag unmittelbar Einfluss auf die Gesamtbetriebsvereinbarung nimmt. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass in Nr. 9.3 GBV ATZ ausdrücklich vereinbart wurde, dass bei einer Änderung von wesentlichen gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen während der Laufzeit der GBV erst auf Antrag einer Seite Vorstand und Gesamtbetriebsrat über die Anpassung der getroffenen Regelung verhandeln wollten.
75Weiter kommt es nicht darauf an, ob die tarifvertragliche Neuregelung aufgrund echter Rückwirkung unwirksam ist, weil eine etwaige Rechtsposition des Klägers in Bezug auf die Abfindung nachträglich entwertet worden sein könnte.
76b)Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
77Insbesondere steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer nebenvertraglichen Pflicht oder einer Aufklärungspflicht zu, weil er aufgrund des von der Beklagten anlässlich des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrags erstellten Übersichtsblattes hätte davon ausgehen können, dass er eine Abfindung mindestens i.H.v. 9.866,88 € erhalten würde. In der Übersicht wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um keine verbindliche Berechnung handelt. Damit war für den Kläger erkennbar, dass er nicht zwangsläufig eine Abfindung erhalten würde. Maßgeblich sind allein die dem Kläger bekannten Regelungen des Altersteilzeitvertrages, der GBV ATZ und des TV ATZ.
78II.
79Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO.
80Der Streitwert ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO im Urteil festzusetzen. Er entspricht im Übrigen dem Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren gem. § 63 Abs. 2 GKG.
81Die Berufung ist - unabhängig vom Streitwert - zuzulassen. Das Arbeitsgericht hat die Berufung nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbGG zuzulassen, wenn die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt.
82Die Auslegung des Tarifvertrages muss nicht unmittelbar Gegenstand des Rechtsstreites sein, es genügt, wenn die Auslegung Vorfrage für die Entscheidung ist (GMP/Germelmann, ArbGG, 8. Aufl., § 64 Rn. 23).
83Vorliegend ist - wenn auch von untergeordneter Bedeutung - Vorfrage, ob § 10 TV ATZ Maßstab für die Auslegung der GBV ATZ ist. In diesem Zusammenhang ist die weitere Vorfrage relevant, ob dem Begriff der "ungeminderten Altersrente" in § 10 TV ATZ dieselbe Bedeutung zukommt wie in der GBV ATZ.
84RECHTSMITTELBELEHRUNG
85Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
86Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
87Landesarbeitsgericht Düsseldorf
88Ludwig-Erhard-Allee 21
8940227 Düsseldorf
90Fax: 0211 7770-2199
91eingegangen sein.
92Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
93Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
94Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
951.Rechtsanwälte,
962.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
973.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
98Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
99* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Annotations
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
haben.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
---|---|---|---|
Jahr | Monat | ||
1953 | 2 | 63 | 2 |
1954 | 4 | 63 | 4 |
1955 | 6 | 63 | 6 |
1956 | 8 | 63 | 8 |
1957 | 10 | 63 | 10 |
1958 | 12 | 64 | 0 |
1959 | 14 | 64 | 2 |
1960 | 16 | 64 | 4 |
1961 | 18 | 64 | 6 |
1962 | 20 | 64 | 8 |
1963 | 22 | 64 | 10. |
(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Renten wegen Alters sind
- 1.
Regelaltersrente, - 2.
Altersrente für langjährig Versicherte, - 3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen, - 3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte, - 4.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind
- 1.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, - 2.
Rente wegen voller Erwerbsminderung, - 3.
Rente für Bergleute.
(4) Renten wegen Todes sind
- 1.
kleine Witwenrente oder Witwerrente, - 2.
große Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Erziehungsrente, - 4.
Waisenrente.
(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
- 1.
die Regelaltersgrenze erreicht und - 2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
- 1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und - 3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.
(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,
- 1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0, - 2.
bei Renten wegen Alters, die - a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und - b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
- 3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0, - 4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat, - a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und - b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei
- 1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder - 2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003, - 3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
haben.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
---|---|---|---|
Jahr | Monat | ||
1953 | 2 | 63 | 2 |
1954 | 4 | 63 | 4 |
1955 | 6 | 63 | 6 |
1956 | 8 | 63 | 8 |
1957 | 10 | 63 | 10 |
1958 | 12 | 64 | 0 |
1959 | 14 | 64 | 2 |
1960 | 16 | 64 | 4 |
1961 | 18 | 64 | 6 |
1962 | 20 | 64 | 8 |
1963 | 22 | 64 | 10. |
(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Renten wegen Alters sind
- 1.
Regelaltersrente, - 2.
Altersrente für langjährig Versicherte, - 3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen, - 3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte, - 4.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind
- 1.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, - 2.
Rente wegen voller Erwerbsminderung, - 3.
Rente für Bergleute.
(4) Renten wegen Todes sind
- 1.
kleine Witwenrente oder Witwerrente, - 2.
große Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Erziehungsrente, - 4.
Waisenrente.
(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
haben.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
---|---|---|---|
Jahr | Monat | ||
1953 | 2 | 63 | 2 |
1954 | 4 | 63 | 4 |
1955 | 6 | 63 | 6 |
1956 | 8 | 63 | 8 |
1957 | 10 | 63 | 10 |
1958 | 12 | 64 | 0 |
1959 | 14 | 64 | 2 |
1960 | 16 | 64 | 4 |
1961 | 18 | 64 | 6 |
1962 | 20 | 64 | 8 |
1963 | 22 | 64 | 10. |
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.