Arbeitsgericht Aachen Justizzentrum Aachen Urteil, 25. Feb. 2016 - 2 Ga 6/16
Gericht
Tenor
- 1.
Der Verfügungsbeklagte wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR (i.W. zweihundertfünfzigtausend Euro, Cent wie nebenstehend) und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf den Verfügungskläger folgende Tatsachenbehauptungen aufzustellen, und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
a) Speziell dieser habe seit dem 08.03.2015 von dem Verdacht sexueller Übergriffe auf Schutzbefohlene durch einen ehemaligen Übungsleiter von B. gewusst;
b) Der Verfügungskläger habe den Verfügungsbeklagten im weiteren Verlauf des Gesprächs vom 18.01.2016 als kleinen dreckigen Belgier bezeichnet.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Verfügungskläger zu 1/3, der Verfügungsgegner zu 2/3.
- 3.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten um die Frage, ob der Verfügungsbeklagte es unterlassen muss, bestimmte Äußerungen aus seiner Pressemitteilung, die den Verfügungskläger betreffen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.
3Der Verfügungskläger ist Vorstandsmitglied des Fußballvereins B., der Verfügungsbeklagte war Co-Trainer der dortigen U-19-Mannschaft. Seit Anfang März 2015 kursierten bei der B. Gerüchte, ein Jugendtrainer habe sich in unangemessener Weise gegenüber einer Physiotherapeutin verhalten, die bei der B. im Jahr 2013 ein Praktikum absolvierte. So soll er ihr Selfies in Nacktposen geschickt haben. Im November 2015 erhielt der Verein drei anonyme Briefe, in denen der Verdacht aufgestellt wurde, dieser Jugendtrainer verhalte sich in sexuell anstößiger Weise gegenüber jugendlichen Spieler seiner Mannschaft. Unter dem 25.11.2015 leitete die Staatsanwaltschaft B. auf Veranlassung des Vereins ein Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts sexueller Übergriffe auf Schutzbefohlene ein.
4Am 18.01.2016 stellte der Verfügungskläger den Verantwortlichen des Nachwuchsbereichs den neuen Chefcoach und den Co-Trainer der ersten Mannschaft vor. In diesem Zusammenhang warf der Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger vor, man hätte längst beschlossen, ohne ihn und den Trainer der U-19-Mannschaft zu planen. Daraus entspann sich eine hitzige Diskussion, die unter Beteiligung der Parteien und des Dr. L. in einem separaten Raum fortgeführt wurde. Ob dem Verfügungsbeklagten lediglich die Suspendierung oder die fristlose Kündigung mitgeteilt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls wurden kurze Zeit später per Mail die Mitarbeiter der B. von der Suspendierung unterrichtet.
5Im Anschluss an das Gespräch gingen alle Beteiligten zunächst auseinander. Der Verfügungskläger ging Richtung Trainerbüro, andere hielten sich im nahe gelegenen Presseraum auf. Der Verfügungsbeklagte sprach den Verfügungskläger dort an und bat ihn um ein Vier-Augen-Gespräch. In diesem Gespräch erklärte der Verfügungsbeklagte, mit der Reaktion des Vereins nicht einverstanden zu sein und nun seinerseits Vorgänge um den Verein öffentlich machen zu wollen. In der nachfolgenden hitzigen Diskussion schlug der Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger ins Gesicht, der Verletzungen davon trug. Ob der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten zuvor als kleinen dreckigen Belgier bezeichnet hatte, ist zwischen den Parteien streitig.
6Mit Schreiben vom 19.01.2016 kündigte B. dem Verfügungsbeklagten fristlos. Gegen diese Kündigung ging der Verfügungsbeklagte bis heute nicht vor.
7Unter dem 20.01.2015 veröffentlichte der Verfügungsbeklagte eine Pressemitteilung, in der es auszugsweise heißt:
8„… im Rahmen der Vorstellung des neuen Trainers der ersten Seniorenmannschaft, an der ich in meiner Eigenschaft als Jugendtrainer teilnahm, bedeutete uns der neue Trainer der ersten Mannschaft und im Nachgang hierzu auch Herr L. dass es Ihnen für die zukünftige Zusammenarbeit sehr wichtig sei, dass die Trainer offen und ehrlich miteinander umgingen und die Situation im Verein offen und ehrlich besprechen und analysieren sollen, speziell im Hinblick auf die notwendige Verzahnung zwischen der 1. Mannschaft und der U 19, für die ich mitverantwortlich bin und die momentan recht souverän Tabellenführer in ihrer Liga ist.
9Nachdem sich auch Herr L. für diese offene Umgangsform untereinander stark gemacht hatte, stelle ich sodann die Frage, warum meine Person und die Person des Herrn L., Cheftrainer der U 19, in den Augen von Herrn M., N. und U. unerwünscht seien und weg müssten.
10Auf diese Frage entgegnete Herr L. dass viel geredet werde, darauf solle man nichts geben.
11Der U 16 Trainer S. sagte hierzu noch, dass solche Fragen ohnehin nicht hierin gehörten.
12Ich erklärte, dass ich dies anders sähe, da man ja offen habe reden sollen.
13Danach stellte ich Herr E. und Herrn L. die Frage, warum ich vor kurzer Zeit 3 Stunden bei der Kriminalpolizei verbringen und mich eine halbe Stunde als Zeuge und 2,5 Stunden als Tatverdächtiger verhören lassen musste.
14Herr E. erklärte hierzu, dass man dazu nichts sagen könne, da die Ermittlungsakte dort noch nicht vorliege.
15Hintergrund dieses Verfahrens ist ein möglicher Verdacht des sexuellen Übergriffes auf Schutzbefohlene gegen einen ehemaligen Übungsleiter der B..
16Ich habe den Verein im Vorfeld dieses Verfahrens darüber in Kenntnis gesetzt, dass es diesbezügliche Vorwürfe seitens Jugendlicher und deren Eltern gibt.
17Diese Eltern haben, wie ich nun durch die Vernehmung weiß, Briefe an den Verein geschrieben, in deren Rahmen sie auf diesen schlimmen Verdacht aufmerksam gemacht haben.
18Ich habe im Vorfeld hierzu Eltern auf deren Bitten hin mitgebracht, die mit Herrn E. über diese schlimmen Verdachtsmomente reden wollten.
19Herr E. lehnte dies indes ab mit dem Argument, die Eltern hätten keinen Termin bei ihm, im Übrigen würde sich der Vorstand schon um diese Sache kümmern.
20Es sei hierzu erwähnt, dass zunächst weiter nichts passierte.
21Gleichsam sei erwähnt, dass speziell Herr L. seit den 08.03.2015 von diesem Vorgang wusste.
22… Ich habe meine Aufgabe als Trainer von Jugendlichen immer darin gesehen, Schutzbefohlene auch tatsächlich zu schützen.
23Dies sieht man nach meiner Einschätzung der Dinge bei B. offensichtlich leider anders.
24In meinen Augen wurde die Sache so lange totgeschwiegen, wie es ging, und dann wurde aus mir das Bauernopfer gemacht, das Briefe, die wohl nur wachrütteln sollten und von besorgten Eltern verfasst worden sind, selbst geschrieben haben soll.
25… Hiernach war die Sitzung ohne befriedigende Beantwortung meiner Fragen beendet.
26Es ist hier noch ausdrücklich herauszustellen, dass zu jener Zeit von der Entlassung meiner Person noch überhaupt keine Rede war.
27Ich ging dann noch zu N., um mit diesem über einen Spieler zu sprechen.
28Auf dem Weg dorthin wurde ich von Herrn E. angesprochen.
29Dieser bedeutete mir, dass ich nach dem Gespräch mit Herrn X.n seinem Büro vorstellig werden sollte.
30Dem kam ich nach und traf sodann auf Herrn E. und Herrn L..
31Diese erklärten mir, dass ich fristlos entlassen sei, weil ich sie im Rahmen der Versammlung als Lügner dargestellt hätte.
32… Hierauf erhielt ich die Antwort, dass ich immer ein Störenfried gewesen sei, den man nun entlassen habe.
33Ich möge meine Sachen packen, die Sache sei für mich hiermit beendet.
34Ich sagte in Richtung des Herrn L. nur noch, dass man hieran wunderbar sehen könne, wozu es bei B. kommen kann, wenn man nach entsprechender Aufforderung offen miteinander redet.
35Dann bin ich zurück zur Trainerkabine gegangen und traf dort auf einige Kollegen, denen ich von meiner fristlosen Entlassung und der damit einhergehenden Begründung durch den Verein erzählte.
36Hiernach bin ich dann nochmals zu Herrn L. gegangen, der schon im Presseraum war.
37Ich bat ihn, im Flur nochmals über die Sache zu sprechen.
38Dieser ging mit mir in den Flur und ich sagte ihm, dass ich mir die Entlassung nicht gefallen lassen und dass ich mich nicht, wie beispielsweise die Spieler der ersten Mannschaft, mundtot machen lassen werde.
39Ich kündigte ihm an, mit allem, auch mit den oben angeführten Verdachtsmomenten, an die Presse zu gehen, ich komme dieser Ankündigung hiermit nach.
40Ich kündigte ihm auch an, die Presse davon zu unterrichten, dass ich seit Monaten vom Verein nicht mehr entlohnt werde.
41Hintergrund hierfür ist, dass ich auf Geheiß des Vereins angehalten wurde, auf meinen zu fertigenden Stundenzetteln weniger Stunden aufzuschreiben, als tatsächlich von mir abgeleistet worden sind. Ich sollte bewusst und wahrheitswidrig Stunden dokumentieren mit dem vom Verein genannten Argument, Mindeststunden und Mindestlohngrenzen von einem steuerlichen Hintergrund nicht zu überschreiten.
42Man müsse schließlich Steuern sparen.
43Ich habe dann vier Monate lang auf mein Geld gewartet, erst nachdem es am letzen Montag zu besagtem Vorfall kam, wurde mir das Geld nachträglich überwiesen.
44Auf diese Ankündigung meinerseits, die Presse zu informieren, reagierte Herr L. und bedeutete mir mit einem grinsenden und provozierenden Lachen, dass ich auch die anderen, in casu die im Presseraum anwesenden Vereinsvertreter, von meinen Absichten, an die Presse gehen zu wollen, informieren solle.
45Dies erfolgte mit dem von Herrn L. gewählten Zusatz, ich solle das doch alles machen, ich kleiner, dreckiger Belgier.
46Ich werde diese verbale Entgleisung zum Anlass nehmen, Strafanzeige gegen Herrn L. wegen des Tatvorwurfes der Beleidigung zu stellen.
47Daraufhin fasste ich Herrn L. der mich durch diese Aussage wissentlich und willentlich bis aufs Blut provoziert hat, an den Hals.
48Dies tut mir natürlich aufrichtig leid, aber hierzu konnte es nur durch das Verhalten des Herrn L. kommen, der diese Situation durch seine beleidigende Äußerung selbst herbei geschworen hat.
49Ich ließ Herrn L. indes gleich wieder los, dieser legte seine Tasche ab, zog seine Jacke aus und ballte die Fäuste in meine Richtung.
50Ich ging einen Schritt auf ihn zu und hiernach kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung, in deren Rahmen ich Herrn L. sicherlich im Gesicht traf.“
51Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die in Kopie zur Akte gereichte Pressemitteilung (Blatt 10 – 15) Bezug genommen. Die Pressemitteilung wurde von der Hamburger Morgenpost im Volltext unter der Überschrift: „Vorwürfe sexueller Übergriffe – Böse Schlammschlacht bei B.“ veröffentlicht. Auch der B. Zeitungsverlag griff die Pressemitteilung auf.
52Der Verfügungskläger vertritt die Ansicht, die streitgegenständlichen Behauptungen seien unzutreffend und verletzten ihn in seinem Persönlichkeitsrecht. Weder habe er am 18.03.2015 Kenntnis von den Verdachtsfällen hinsichtlich der jungen Fußballspieler gehabt noch habe er den Verfügungsbeklagten als kleinen dreckigen Belgier bezeichnet. Der Verfügungskläger beantragt im Wege der Einstweiligen Verfügung, nachdem er die Unterlassung einer Behauptung im Termin zurückgenommen hatte,
53den Verfügungsbeklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen, es zu unterlassen, in Bezug auf den Verfügungskläger folgende Tatsachenbehauptungen aufzustellen, und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
54a) Speziell dieser habe seit dem 08.03.2015 von dem Verdacht sexueller Übergriffe auf Schutzbefohlene durch einen ehemaligen Übungsleiter von B. gewusst;
55b) Der Verfügungskläger habe den Verfügungsbeklagten im weiteren Verlauf des Gesprächs vom 18.01.2016 als kleinen dreckigen Belgier bezeichnet.
56Der Verfügungsbeklagte beantragt,
57den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
58Er vertritt den Standpunkt, dem Verfügungskläger stehe gegen den Verfügungsbeklagten kein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Pressemitteilung zu. Diese enthält entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers keine unwahren Tatsachenbehauptungen. Über den Verdacht der sexuellen Übergriffe auf Schutzbefohlene habe er mit diesem nicht im März 2015 gesprochen. Der Verfügungskläger habe jedoch von Verdachtsmomenten dieser Art Kenntnis gehabt, wie er selbst einräumt. Herr Q. habe am 01.03.2015 von entsprechenden Verdachtsmomenten erfahren und in der Folgewoche den Verfügungskläger davon in Kenntnis gesetzt. Hierüber verhalte sich die schriftliche Stellungnahme des Herrn Q. (Blatt 88 der Akte). Am 11.06.2015 hätten sich die Parteien dieses Verfahren nahezu ausschließlich unterhalten über den Verdacht gegen einen Mitarbeiter der B. bezüglich eines anzüglichen oder ungebührlichen Verhaltens gegenüber ihm anvertrauten Jugendlichen.
59Das anschließende Vier-Augen-Gespräch mit dem Verfügungskläger auf dem Flur sei geführt worden, ohne dass Dritte zugegen gewesen wären. Dieser habe darauf mit einem grinsenden und provozierenden Lachen reagiert und habe den Verfügungsbeklagten aufgefordert, seine Veröffentlichungsabsicht auch den im Presseraum anwesenden Personen mitzuteilen. Diese Aufforderung habe er mit dem Zusatz verbunden: Kleiner dreckiger Belgier. Diese Äußerung habe den Verfügungsbeklagten „bis aufs Blut provoziert“, was seine sodann verübten Tätlichkeiten erkläre.
60Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen, insbesondere die eidesstattlichen Versicherungen, Bezug genommen.
61E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
621.
63Der Antrag ist zulässig, er ist hinreichend bestimmt und vor dem örtlich und sachlich zuständigen Arbeitsgericht B. anhängig gemacht worden. Das Arbeitsgericht B. ist insbesondere sachlich zur Entscheidung berufen. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist auch eröffnet, wenn ein Arbeitnehmer einer juristischen Person deren Geschäftsführer wegen unerlaubter Handlung verklagt, § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG analog (BAG Beschluss vom 24.05.1996 – 5 AZRB 35/95). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich daraus, dass die Pressemitteilung auch dem in B. ansässigen Zeitungsverlag zugeleitet wurde.
642.
65Der Verfügungsantrag ist auch begründet.
66Für den Verfügungsantrag steht dem Verfügungskläger ein Anspruch zur Seite.
67Die Erklärungen in der Pressemitteilung des Verfügungsbeklagten hinsichtlich des Zeitpunkts seiner Kenntnis vom Verdacht sexueller Übergriffe auf Schutzbefohlene sowie der behauptete Ausspruch „dreckiger kleiner Belgier“ stellt zur Überzeugung der Kammer einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers dar.
68Das durch Art. 1 und Art. 2 GG gewährte Persönlichkeitsrecht ist im Privatrechtsverkehr und damit auch im Arbeitsverhältnis zu beachten (LAG Hamm, Urteil vom 25.04.2013 - 16 SaGa 8/13). Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, selbst alles zu unterlassen, was Persönlichkeitsrechte anderer Arbeitnehmer verletzt (BAG Urteil vom 28.05.2002 - 1 ABR 32/01). Bei objektiv rechtswidrigen Eingriffen in sein Persönlichkeitsrecht hat der Arbeitnehmer entsprechend §§ 12, 862, 1004 BGB Anspruch auf Beseitigung von fortwirkenden Beeinträchtigungen und Unterlassung weiterer Verletzungshandlungen (BAG Urteil vom 24.09.2009 - 8 AZR 636/08; Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 271/06 jeweils m.w.N.).
69Das allgemeine Persönlichkeitsrecht hat wegen seiner generalklauselartigen Weite keinen eindeutigen und konkret umrissenen Inhalt. Es handelt sich vielmehr um einen sogenannten offenen Tatbestand, bei dem der Eingriff nicht die Rechtswidrigkeit indiziert, sondern in jedem Einzelfall durch eine Güterabwägung ermittelt werden muss, ob er durch ein konkurrierendes anderes Interesse gerechtfertigt ist oder nicht (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 823 BGB, Rn. 95 m. w. N.; BAG Urteil vom 23.04.2009 - 6 AZR 189/08). Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen Zum Persönlichkeitsrecht gehört u.a. das Recht auf Achtung der Privatsphäre und Ehre.
70Dieses Recht ist durch die Behauptung des Verfügungsbeklagten in der Pressemitteilung, der Verfügungskläger habe
71a) seit dem 08.03.2015 von dem Verdacht sexueller Übergriffe auf Schutzbefohlene durch einen ehemaligen Übungsleiter von B. gewusst,
72b) ihn im weiteren Verlauf des Gesprächs vom 18.01.2016 als kleinen dreckigen Belgier bezeichnet,
73verletzt worden, ohne dass dies durch ein berechtigtes Interesse der Verfügungsbeklagten gerechtfertigt wäre.
74Aussagen zum Verhalten eines leitenden Mitarbeiters zum Umgang mit dem Verdacht des sexuellen Übergriffs auf Schutzbefohlene gehören zu den sensiblen Umständen des Arbeitsverhältnisses, die einem besonderen Schutz unterliegen. Die Aussage suggeriert, der Verfügungskläger hätte sehenden Auges die sexuellen Missstände unter den Teppich kehren wollen anstatt auf Aufklärung und Abhilfe zu drängen. Damit werden seine Einstellung zu Missbrauchsfällen und die Amtsführung des Verfügungsklägers insgesamt in ein äußerst schlechtes Licht gestellt.
75Entsprechendes gilt auch für die angebliche Anrede als „kleiner dreckiger Belgier“. Gerade im Dreiländereck B. wird der Respekt vor den Nachbarn hoch gehalten, Diskriminierungen wegen der nationalen Herkunft sind verpönt. Ein überregional anerkannter Fußballverein wie die B., deren exponierte Profi-Fußballer oft auch aus den Nachbarstaaten kommen, muss sich am Maßstab des korrekten Umgangs mit Mitarbeitern aus dem benachbarten Ausland messen lassen. Dies gilt umso mehr, als Fußballvereine sich DFB-weit auf die Fahne geschrieben haben, sich gegen den Rassismus zu stellen. Wird nun einem Vorstandsmitglied vorgeworfen, sich höchst abfällig über einen belgischen Staatsbürger auszulassen, stellt dies eine schwere Beschädigung seiner Reputation dar.
76Die Beweislast für die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung trägt grundsätzlich nach den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen der jeweilige Kläger, da sie anspruchsbegründende Voraussetzung ist. Für den Unterlassungsanspruch ist im Rahmen der jeweiligen Darlegungslast der Parteien jedoch nach der Art der Äußerung weitergehend zu differenzieren. So wird für ehrenrührige Behauptungen von einer erweiterten Darlegungslast des jeweiligen Beklagten ausgegangen. Bei ehrenrührigen Behauptungen genügt es in diesen Fällen aufgrund der Grundsätze der erweiterten Darlegungslast, wenn der Betroffene die Unwahrheit behauptet. Denn dem Betroffenen kann in diesen Fällen nicht zugemutet werden, sich gewissermaßen ins Blaue hinein rechtfertigen zu müssen und dabei Umstände aus einem persönlichen oder geschäftlichen Bereich in einem Umfang zu offenbaren, der bei ordnungsgemäßer Einlassung des Äußernden leicht vermeidbar wäre. Diese Darlegungslast bildet die prozessuale Entsprechung der materiell-rechtlichen Regel, dass bei haltlosen Behauptungen der Schutz der Meinungsfreiheit hinter dem Persönlichkeitsschutz zurückzutreten hat (BVerfG, BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96; BGH, Urteil vom 11.12.2012 - VI ZR 314/10).
77Die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit der Tatsachenbehauptung trägt nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB der Verfügungsbeklagte. Er ist jedoch dieser prozessualen Obliegenheit hinsichtlich der beiden relevanten Tatsachenbehauptungen vorliegend nicht nachgekommen. Im Einzelnen:
78Soweit der Verfügungsbeklagte in seiner Pressemitteilung behauptete, der Verfügungskläger habe von dem Verdacht sexueller Übergriffe auf Schutzbefohlene durch einen ehemaligen Übungsleiter von B., seit dem 08.03.2016 Kenntnis gehabt, fehlt es bereits an einem schlüssigen Vortrag hinsichtlich der Richtigkeit dieser Behauptung. In seiner eidesstattlichen Versicherung hat der Verfügungskläger die frühzeitige Kenntnis bestritten und behauptet, erst mit der Übersendung der drei anonymen Briefe und der anschließenden Vorstands- und Aufsichtsratssitzung am 23.11.2015 von dem Verdacht erfahren zu haben, der Jugendtrainer habe sich auch sexueller Übergriffe auf jugendliche Spieler schuldig gemacht. Nur von entsprechenden Verdachtsmomenten hinsichtlich einer Praktikantin habe er Anfang März 2015 Kenntnis erlangt.
79In seiner Pressemitteilung und in seiner eidesstattlichen Versicherung schildert hingegen der Verfügungsbeklagte, dass sich Jugendliche und Eltern wegen diesbezüglicher Vorwürfe an ihn gewandt hätten. Auch hätten diese Eltern Briefe an den Verein geschrieben. Ein Gespräch zu diesen Verdachtsmomenten mit Herrn Dr. L. sei nicht zustande gekommen. Seitens des Vereins sei in der Folgezeit nichts in dieser Angelegenheit unternommen worden. Diese Passage endet mit der hier streitgegenständlichen Aussage: „Gleichsam sei hierzu erwähnt, dass speziell Herr L. seit dem 08.03.2015 von diesem Vorgang wusste.“ Wenn „von diesem Vorgang“ die Rede ist, dann kann sich dieser nur auf die Verdachtsfälle beziehen, in denen jugendliche Spieler Opfer sexueller Übergriffe gewesen sein sollen. Denn es ist die Rede davon, dass die Vorwürfe von Jugendlichen und Eltern erhoben worden seien, also aus dem Bereich der minderjährigen Spieler stammen. „Dieser Vorfall“ erfasst damit erkennbar nicht den Fall der erwachsenen Physiotherapeutin, die als Praktikantin 2013 von einem Übungsleiter belästigt worden sein soll. Dieser Sachverhalt findet sich in der gesamten Pressemitteilung mit keinem Wort. Entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten räumt der Verfügungskläger auch nur ein, von dem Sachverhalt mit der Praktikantin Anfang März 2015 von Herrn Q. unterrichtet worden zu sein. Dazu verhält sich auch die schriftliche Bestätigung des Herrn Q.. Wie der Verfügungskläger am 08.03.2015 von den sexuellen Verdachtsfällen in Bezug auf die jugendlichen Fußballer Kenntnis erlangt haben soll, trägt er Verfügungsbeklagte nichts vor. Er behauptet lediglich in seiner eidesstattlichen Versicherung, dem Verfügungsbeklagten am 11.06.2015 mitgeteilt zu haben, dass sich der Verdacht gegen einen Übungsleiter nicht nur auf eine Praktikantin erstrecke, sondern womöglich auch auf die ihm anvertrauten Kinder. Nach dem eigenen Vortrag des Verfügungsbeklagten kann daher frühestens am 11.06.2015 von einer Kenntnis des Verfügungsklägers ausgegangen werden, was der Verfügungskläger in seiner eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich bestreitet. Damit wäre jedenfalls die in der Pressemitteilung enthaltende Behauptung, Kenntnis bestehe seit dem 08.03.2015, falsch.
80Entsprechendes gilt auch für die zweite hier strittige Behauptung, der Verfügungskläger habe den Verfügungsbeklagten im weiteren Verlauf des Gesprächs vom 18.01.2016 als „kleinen dreckigen Belgier“ bezeichnet. Der Antragsteller führt als Beweismittel seine eidesstattliche Versicherung an, in der er seinen Sachvortrag wiederholt. Gegenbeweislich hat der Verfügungskläger in seiner eidesstattlichen Versicherung bekundet, „weder bei dieser noch bei einer anderen Gelegenheit Herrn Heinen in irgendeiner Weise beschimpft oder die Worte „schmutziger kleiner Belgier“ gebraucht zu haben. Dies wird noch gestützt durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn N., Co-Trainer der 1. Mannschaft. Darin heißt es: „Das ging kurze Zeit hin und her bis plötzlich I. B. einen heftigen Faustschlag ins Gesicht verpasste. L. versuchte sich zu schützen und wollte eilig den Raum verlassen, er ist dabei gestolpert und hingefallen. Während er auf dem Boden lag, hat er noch einen Schlag abgekommen. Zu keiner Zeit hat Herr L. Herrn Heinen beschimpft. Von „dreckiger, kleiner Belgier“ o.ä. war nicht die Rede. Ich hätte es bestimmt gehört. Damit liegt zumindest ein non-liquet vor, der Beweis für die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung ist damit nicht geführt.
81Die Wiederholungsgefahr ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen gegeben. Materielle Anspruchsvoraussetzung für den Unterlassungsanspruch zur Abwehr künftiger Beeinträchtigungen ist die aus Tatsachen gegründete, objektiv ernstliche Besorgnis weiterer Störungen. Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen einer solchen Wiederholungsgefahr ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. In der Regel begründet die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die einen erneuten Eingriff in das geschützte Rechtsgut unwahrscheinlich machen (LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.02.2012 - 3 SaGa 1/12). Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Verletzte sich unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegenüber dem Verletzten verpflichtet, sein beanstandetes Verhalten einzustellen.
82Im vorliegenden Fall ist diese Vermutung nicht widerlegt. Die Pressemitteilung des Verfügungsbeklagten mag als unbedachte Folge des Gesprächsverlaufs am 18.01.2016 in die Welt gesetzt worden sein. Diese Mutmaßung ist jedoch nicht ausreichend, um ausnahmsweise die durch die Verletzung des Persönlichkeitsrechts indizierte Wiederholungsgefahr auszuräumen. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Da der Verfügungsbeklagte auch auf Befragen der Kammer nicht erklärte, diese Äußerungen künftig nicht mehr zu tätigen, ist vielmehr damit zu rechnen, dass in Anbetracht weiterer Streitigkeiten dieses wiederholt werden können.
83Es liegt auch der für den Erlass der Unterlassungsverfügung erforderliche Verfügungsgrund vor.
84Der Verfügungsgrund ergibt sich bereits daraus, dass sich die Parteien weiterhin streitig gegenüber stehen, und dass die hinter den Äußerungen stehenden Sachverhalte Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Verfügungskläger etwa vier Wochen ins Land gehen ließ, bis er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellte.
85Hierin ist keine Selbstwiderlegung der Eilbedürftigkeit zu sehen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verliert nicht schon seine Dringlichkeit, wenn der Verfügungskläger sich vorprozessual in einem angemessenen Zeitfenster um eine außergerichtliche Beilegung der Auseinandersetzung bemüht. Unter diesen Umständen erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Verfügungskläger ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung schutzlos bliebe.
863.
87Die Entscheidung über die Androhung der Zwangsmittel beruht auf § 890 Abs. 1 ZPO.
88Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO im Verhältnis 1/3 Verfügungskläger und 2/3 Verfügungsbeklagte zu verteilen.
89Der Streitwert war mit jeweils 5.000,00 EUR je Tatsachenbehauptung festzusetzen.
90RECHTSMITTELBELEHRUNG
91Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
92Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
93Landesarbeitsgericht Köln
94Blumenthalstraße 33
9550670 Köln.
96Fax: 0221-7740 356
97eingegangen sein.
98Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
99Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
100Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
101- 102
1. Rechtsanwälte,
- 103
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 104
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
106* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Annotations
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.