Amtsgericht Wuppertal Urteil, 08. Jan. 2015 - 391 C 146/13


Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.860,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2013, sowie 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2013 und 5,00 € Mahnkosten nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist Zahnärztin. Die Beklagte war vier oder fünf Monate mit einem Deutschen verheiratet und lebt seit 1994 in Deutschland. Im Zeitraum vom 13.09. bis zum 21.12.2012 ließ sich die Beklagte bei der Klägerin behandeln. Die Beklagte bezieht eine kleine Witwenrente und zusätzlich Zuwendungen des Sozialamtes. Am 03.09.2012 stellte sich die Beklagte in der Praxis der Klägerin vor, weil Facetten im Oberkiefer zu reparieren waren. In der Praxis wurde mit der Beklagten am 04.09.2012 in Gegenwart des Technikers der Gang der Behandlung besprochen. Die Beklagte erzählte dabei, dass sie mit dem Vorbehandler wegen dessen Rechnung einen Disput gehabt habe. Sie sei über dessen zusätzliche Kosten nämlich nicht aufgeklärt worden. Vorab erstellte die Klägerin am 13.09.2012 einen Heil- und Kostenplan (Anlage K4 Bl. 42 d. A.) über die Höhe der gesamten Kosten und den auf die Beklagte entfallenden Eigenanteil in Höhe von 3.860,30 € und einen Heil- und Kostenplan mit reinen Kassenleistungen, die die Beklagte am selben Tag erhielt. Der am Empfang arbeitenden Q F teilte sie mit, dass sie die Anlage zum Heil- und Kostenplan, auf der sie ihr Einverständnis mit dieser Versorgung hätte erklären müssen, mit nach Hause nehmen und übersetzen lassen wolle. Sie ließ den Heil- und Kostenplan mit dem Eigenanteil genehmigen und reichte ihn an die Praxis der Klägerin zurück. Am 21.11.2012 wurde mit der Arbeit begonnen. Die Klägerin versorgte einen Zahn mit einer Vollkrone, ein Lückengebiss mit einer Brücke und ein Lückengebiss mit einer zusammengesetzten Brücke. Dabei wurden eine mehrflächige Verblendung aus Keramik und eine keramikverblendete Krone mit Geschiebe als Halterung statt der Kassenleistung mit Verblendung der Kronen nur nach außen und einer Verklammerung vorgenommen. Nach Abschluss der Behandlung erteilte die Klägerin der Beklagten am 31.12.2012 eine Eigenanteilsrechnung über 3.860,30 €. Den Betrag mahnte die Klägerin am 25.02.2013, 22.03.2013 und 16.04.2013 an. Mit Schreiben vom 24.05.2013 mahnten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte letztmalig.
3Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei darauf hingewiesen worden, dass sie einen Eigenanteil zu entrichten habe, falls sie Leistungen wünsche, die von der Krankenkasse nicht bezahlt würden. Beim Gespräch mit der Klägerin habe die Beklagte erklärt, dass ihr bekannt sei, dass sie eventuell einen Eigenanteil zu tragen habe und dass sie bereit sei, diese zusätzlichen Kosten selbst zu tragen. Bei dem Gespräch mit dem Techniker am 11.09.2012 seien der Beklagten verschiedene Fotos von verschiedenen Behandlungsergebnissen von Kassenversionen und teureren Versionen mit einer besseren Versorgung gezeigt worden. Sie sei darauf hingewiesen worden, dass es eine preiswertere Lösung gebe, die voll von der Krankenkasse bezahlt werde. Die Beklagte habe ausdrücklich die teurere Version, nämlich die komplette Verblendung der Zähne in Edelmetall gewollt. Die Unterzeichnung der Anlage zum Heil- und Kostenplan habe die Beklagte mit der Begründung verweigert, dass sie zwar alles verstanden habe, aber die deutsche Schrift nicht lesen könne. Bei der Überweisung zum Chirurgen für Röntgenaufnahmen und eventuell erforderlich werdende chirurgische Maßnahmen sei erneut über die Kosten gesprochen worden, insbesondere sei darauf hingewiesen worden, dass die von der Beklagten gewünschte Verblendung der Zähne in Edelmetall nicht als Kassenleistung erbracht werden könne. Die Beklagte habe sich mit dem Heil- und Kostenplan ausdrücklich einverstanden erklärt. Am Tag der ersten Arbeit sei die Beklagte erneut über die Kosten aufgeklärt worden. Die Beklagte habe erklärt, dass von ihr selbst zu tragende Kosten kein Problem darstellen würden, da ihr in Amerika lebender Sohn ihr diese Kosten zur Verfügung stellen werde. Die Beklagte verstehe und spreche die deutsche Sprache sehr gut. Nach Erhalt der Rechnung sei die Beklagte im Januar 2013 in der Praxis erschienen und habe über den Rechnungsbetrag handeln wollen. Sie habe einen Betrag von 2.500,00 € angeboten. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte arglistig handele, wenn sie sich nunmehr auf die fehlende schriftliche Vereinbarung berufe.
4Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie
53.860,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2013,
6402,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit der Zustellung des Mahnbescheids und
75,00 € Mahnkosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie behauptet, dass sie „zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen“ worden sei, „dass sie einen Eigenanteil in Höhe von 3.860,30 €“ zu zahlen habe. Diesbezüglich sei keine schriftliche Vereinbarung getroffen worden. Die Klägerin habe sogar bei der Behandlung der Beklagten erklärt, dass keine weiteren Kosten auf sie zukommen werden. Dieses Gespräch sei mehr als einmal geführt worden. Sie habe die Klägerin wiederholt auf die Tatsache hingewiesen, dass sie eine kleine Rente beziehe und von Hartz IV lebe und keine Privatleistung wolle. Sie ist der Ansicht, die Klägerin sei zu einer Vereinbarung nach § 28 Abs. 2 SGB V verpflichtet gewesen.
11Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 20.05.2014 durch Vernehmung der Zeugen B M, Q F und D L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2014 (Bl. 140 ff.) verwiesen.
12Der Mahnbescheid wurde am 26.07.2013 zugestellt.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage ist begründet.
15Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die begehrte Vergütung aus § 611 Abs. 1 BGB. Auch bei der Anpassung und Eingliederung von Brücken steht die Heilbehandlung im Vordergrund und findet daher Dienstvertragsrecht Anwendung.
16Das Gericht ist überzeugt, dass die Klägerin die Beklagte darüber aufgeklärt hat, dass die von der Beklagten ausgesuchten Leistungen teilweise von der Krankenkasse nicht erstattet werden und daher von dieser privat zu tragen waren. Aus dem der Beklagten mitgegebenen Heil- und Kostenplan war für die Beklagte auch die genaue Höhe dieses Eigenanteils ersichtlich. Aufgrund der durch den Vorbehandler abgerechneten Privatleistungen war die Beklagte für eventuelle Eigenleistungen besonders sensibilisiert. Unstreitig hat sie auch zwei Heil- und Kostenpläne mitgegeben bekommen, wovon sie den mit der Privatleistung hat genehmigen lassen. Indem die Behandlung sodann durchgeführt wurde, ist zwischen den Parteien eine entsprechende Honorarvereinbarung zustande gekommen. Schon nach den persönlichen Anhörungen der Parteien war die Sachverhaltsschilderung durch die Klägerin viel überzeugender als die der Beklagten. Diese hatte sich schriftsätzlich zunächst lediglich darauf berufen, dass eine schriftliche Vereinbarung fehle. Als das Gericht darauf hinwies, dass dies den Klageanspruch nicht entfallen lässt, wurde eine Aufklärung über die Kosten bestritten. Die Klägerin war in der mündlichen Verhandlung um wahrheitsgemäße Angaben bemüht. Sie räumte Wissenslücken ein. Sie räumte zudem ein, dass die Beklagte entgegen des bisherigen schriftsätzlichen Vortrages sie tatsächlich über ihre kleine Rente informiert hatte. Als zusätzliches Detail ergänzte die Klägerin, dass sie den Vorschlag gemacht habe, sich ans Jobcenter zu wenden. Dies macht nur im Zusammenhang mit einem Gespräch über Privatleistungen Sinn.
17Die Beklagte wiederum trug vor, dass sie mehrfach gesagt habe, keine Privatleistung zu wollen. Auf Nachfrage, warum sie dies geäußert haben sollte, wenn von einer Privatleistung nicht die Rede gewesen sei, erklärte sie zunächst, dies gesagt zu haben, als ihr die Rechnung präsentiert worden sei. Auf zweimaligen Vorhalt, dass dies aber keine mehrfachen Äußerungen dazu vor der Behandlung erkläre, erklärte sie dies lediglich mit ihrer fehlenden Leistungsfähigkeit. Diese Angaben der Beklagten sind schon in Bezug auf den Zeitpunkt der erstmaligen Äußerung, keine Privatleistung zu wollen, widersprüchlich und auch bezüglich der Frage des Anlasses für die Äußerung nicht nachvollziehbar. Entscheidend gegen die Angaben der Beklagten spricht auch ihr Versuch, ihre Sprachkenntnisse als schwach darzustellen. Unstreitig ist die Beklagte sowohl in der Praxis der Klägerin als auch in der Praxis des Vorbehandlers mit einer Verständigung auf Deutsch zu Recht gekommen. Auch der Zeuge M hat eine normale Unterhaltung mit ihr glaubhaft bestätigt. Zudem wurde im Prozess ein Dolmetscher zunächst nicht und dann auf Nachfrage des Gerichts doch verlangt und eventuelle Verständigungsschwierigkeiten nicht vorgetragen. Im ersten Verhandlungstermin zeigte die Beklagte mehrfach Ansätze, die Frage der Richterin zu beantworten, bevor der Dolmetscher übersetzt hatte und wies ihn auch in der zweiten Verhandlung zunächst an, nur zu übersetzen, wenn sie ihm Bescheid sagen würde, dass sie etwas nicht verstünde. Später weigerte sich die Beklagte, die Frage zu beantworten, ob ihr die Fotos wirklich nicht vorgehalten wurden.
18Die Zeugin L hat die Aufklärung der Beklagten über die Privatleistungen glaubhaft bestätigt. Ihre Angaben waren detailreich auch in Randpunkten. Andererseits räumte sie ein, wenn sie Einzelheiten nur aufgrund Hörensagen wusste. Der Vortrag der Beklagten ist im Vergleich detailarm und nicht nachvollziehbar. Die Vereinbarung der durchgeführten Maßnahmen wird nicht geschildert.
19Der Vergütungsanspruch ist nicht analog § 125 BGB wegen fehlender Einhaltung der Schriftform entfallen. Zwar müssen nach § 2 Abs. 3 GOZ Leistungen nach § 1 Abs. 2 S. 2 GOZ und ihre Vergütungen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden und bei den über den Eigenanteil abgerechneten Leistungen handelt es sich um nicht medizinisch erforderliche Leistungen i. S. v. § 1 Abs. 2 S. 2 GOZ. Die Schriftform ist wegen der fehlenden Unterschrift der Beklagten unter dem Heil- und Kostenplan nicht eingehalten. Die Beklagte kann sich jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB auf diesen Formmangel nicht berufen. Unstreitig hat sich die Beklagte die erhaltenen Leistungen, die zudem unstreitig keine reinen Kassenleistungen waren, selbst ausgesucht. Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagte über den Unterschied zwischen Kassen- und Privatleistung aufgeklärt wurde und den schriftlichen Heil- und Kostenplan mitbekommen hatte und zwischen den zwei Plänen den mit den teilweisen Privatleistungen auswählte und genehmigen ließ. Der Formzweck war daher bereits erfüllt. Zudem bat sie ausdrücklich darum, die Anlage zum Heil- und Kostenplan nicht unterschreiben zu müssen, weil sie ihn sich nochmal übersetzen lassen wollte. Es ist nicht dargetan, dass dies gescheitert wäre. Es ist treuwidriges Verhalten wenn man in Kenntnis einer persönlich treffenden Leistungspflicht Arbeiten an sich durchführen lässt und sich dann auf die Nichteinhaltung der Schriftform berufen will (AG Saarbrücken 37 C 305/04 U. 3.11.2004).
20Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Zinsen konnten auf die Hauptforderung, da auch auf gerichtlichen Hinweis hin, die in der ersten Mahnung gesetzte Frist nicht mitgeteilt worden ist, erst ab dem Zeitpunkt der zweiten Mahnung zugesprochen werden. Es wurde der beantragte Zinssatz zugesprochen.
21Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Mahnkosten in Höhe von 402,82 € und 5,00 € aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
23Streitwert: 3.860,30 €

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(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Die Partner der Bundesmantelverträge legen für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt werden. Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den §§ 26 und 27 des Psychotherapeutengesetzes und durch Psychotherapeuten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Spätestens nach den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut vor Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuholen.
(4) (weggefallen)
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
(1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwertes (§ 5 Absatz 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes schriftlich zu treffen. Dieses muß neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und dem sich daraus ergebenden Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.
(3) Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muß vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muß die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, daß es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlzahnarzt persönlich erbrachte Leistungen zulässig.
(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.