Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 gilt entsprechend. Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.

(3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung

1.
der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
2.
bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht.
Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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31/05/2017 13:46

Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat die rechtliche Elternschaft eines Ehepaares für zwei in den USA von einer Leihmutter ausgetragene Zwillingskinder nicht anerkannt.
23/01/2015 14:59

Eine ausländische Gerichtsentscheidung, die die Feststellung der rechtlichen Verwandtschaft enthält, ist im Gegensatz zur bloßen Registrierung des Verwandtschaftsverhältnisses der Anerkennung zugänglich.
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(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für eine Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht. Sie gelten nicht, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr vollendet h
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt
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published on 20/03/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 530/17 vom 20. März 2019 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1591; EGBGB Art. 19 Abs. 1 Der gewöhnliche Aufenthalt eines im Ausland (hier: in der Ukraine) von
published on 20/03/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 320/17 vom 20. März 2019 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1591; EGBGB Art. 19 Abs. 1; FamFG § 108 Abs. 1 a) Die Eintragung im ukrainischen Geburtenregiste
published on 16/05/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 101/18 vom 16. Mai 2019 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 24 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1 Ist eine zweigliedrige Gesellschaft bürgerlichen Rec
published on 03/02/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten um eine Aufenthaltserlaubnis.
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(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist...