Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG | § 5 Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen
(1) Antragsbefugt sind
- 1.
für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1 - a)
der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen, - b)
das Kind, - c)
ein bisheriger Elternteil oder - d)
das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
- 2.
für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.

Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 10 §§.
wird zitiert von 1 anderen §§ im .
Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG | § 6 Zuständigkeit und Verfahren
(1) Über Anträge nach den §§ 2 und 3 entscheidet das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts; für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Schöneberg. Für die
zitiert 6 §§ in anderen Gesetzen.
Personenstandsgesetz - PStG | § 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung
(1) Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt, so ist dies beim Geburtseintrag zu beurkunden. Über den Vater werden die in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Angaben eingetragen; auf die Beurkund
Personenstandsgesetz - PStG | § 36 Geburten und Sterbefälle im Ausland
(1) Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister oder im Sterberegister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maß
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1753 Annahme nach dem Tode
(1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen.
(2) Nach dem Tode des Annehmenden ist der Ausspruch nur zulässig, wenn der Annehmende den Antrag beim Familiengericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurk
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1752 Beschluss des Familiengerichts, Antrag
(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.
(2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundun
zitiert 3 andere §§ aus dem .
Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG | § 3 Umwandlungsausspruch
(1) In den Fällen des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 kann das Familiengericht auf Antrag aussprechen, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, wenn 1. dies dem Wohl des Kindes dient,2. die e
Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG | § 2 Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung
(1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist.
(2) In den Verf
Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG | § 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für eine Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht. Sie gelten nicht, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr vollendet h

26 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 08. März 2018 - 7 UF 1313/17
bei uns veröffentlicht am 08.03.2018
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 22.9.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte ... trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwe
Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Apr. 2019 - 33 UF 32/19
bei uns veröffentlicht am 23.04.2019
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 5.12.2018 wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Verfahrenswert wird auf 5000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand de
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 28. Nov. 2014 - 7 UF 1084/14
bei uns veröffentlicht am 28.11.2014
Gründe
Oberlandesgericht Nürnberg
7 UF 1084/14
122 F 2066/13 AG Nürnberg
In der Familiensache
...
wegen Annahme als Kind
ergeht durch das Oberlandesgericht Nürnberg - 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - durch den Vorsitzenden Richter
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 27. Okt. 2015 - 7 UF 718/15
bei uns veröffentlicht am 27.10.2015
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin ... N... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 30. April 2015, Az. 122 F 7/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfa
Amtsgericht Nürnberg Beschluss, 22. Sept. 2017 - 122 F 1138/14
bei uns veröffentlicht am 22.09.2017
Tenor
Der Antrag auf Anerkennung der Adoptionsentscheidung des Volkskomitees der sozialistischen Republik Vietnam vom 22.04.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die vietnamesische Staatsangehörige ... beantragte, vertreten durch die Rechtsanwälte ...
Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 14. Sept. 2015 - 1 BvR 1321/13
bei uns veröffentlicht am 14.09.2015
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2012 - 470 F 16031/11 AD - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artike
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2015 - XII ZB 730/12
bei uns veröffentlicht am 17.06.2015
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 730/12 vom 17. Juni 2015 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AdWirkG § 4 Zur Bindungswirkung familiengerichtlicher Anerkennungsentscheidungen nach den Vorschriften
Amtsgericht Stuttgart Beschluss, 13. März 2015 - 29 F 1386/13
bei uns veröffentlicht am 13.03.2015
Tenor
1. Die durch Entscheidung des Jugendgerichts ... Irak, vom ... ausgesprochene Adoption des weiblichen Kindes
...
geboren am ... in ..., Irak,
ursprüngliche Staatsangehörigkeit: irakisch,
Amtsgericht Stuttgart Beschluss, 27. Feb. 2015 - 27 F 655/14
bei uns veröffentlicht am 27.02.2015
Tenor
1. Auf Antrag der Annehmenden vom 24.03.2014 wird die Annahme des Anzunehmenden
xxx, geboren am xxx,
Standesamt xxx/Tschechien, Geburtsreg.xxx
wohnhaft xxx
- Anzunehmender -
als gemeinsames Kind der Eheleut
Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 17. Feb. 2015 - 11 UF 222/14
bei uns veröffentlicht am 17.02.2015
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 28.8.2014 abgeändert. Die durch das Kollegialgericht des Landgerichts Katerini/Griechenland am 17.3.1999 ausgesprochene und am 18.3.1999 rech
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 24. Juni 2014 - II-1 UF 1/14
bei uns veröffentlicht am 24.06.2014
Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers und der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 18.11.2013 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragst
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 30. Sept. 2013 - 12 UF 58/13
bei uns veröffentlicht am 30.09.2013
TenorDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 19. März 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die durch ihre Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen.
Beschwerdewert: 3.000 €
Landgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Apr. 2012 - 11 T 83/12
bei uns veröffentlicht am 13.04.2012
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 09.09.2011 - 6 XVI 96/2008 B 8 - wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 3.000,00 f
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 23. Nov. 2011 - 17 AR 9/11
bei uns veröffentlicht am 23.11.2011
Tenor
Für das Adoptionsverfahren ist das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart örtlich zuständig.
Gründe I. 1 Der am … 1988 geborene Anzunehmende ist gambischer Staatsangehöriger. Er lernte die Annehmende 2007 in B. im Rahmen eines Deuts
Landgericht Karlsruhe Beschluss, 08. Feb. 2011 - 11 T 10/11
bei uns veröffentlicht am 08.02.2011
Tenor
1. Die - sofortige - Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 05.11.2010 - 6 XVI 99/2008 (B9) - wird als unzulässig verworfen.
2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 3.000,00 festg
Landgericht Rostock Beschluss, 08. Juli 2010 - 3 T 53/10
bei uns veröffentlicht am 08.07.2010
TenorDie sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführer bei einem Gegenstandswert von 3.000,- EUR zurückgewiesen.
GründeI.
Zu entscheiden ist über den Antrag der Beschwerdeführer vom 26.07.2007 über die Anerkennung ihrer in der Ukraine e
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 01. Aug. 2007 - 11 AR 5/07
bei uns veröffentlicht am 01.08.2007
Tenor
Für das Adoptionsverfahren ist das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Sinsheim zuständig.
Gründe l. 1 Von den Eheleuten L. und Lu. besitzt der Ehemann die italienische, die Ehefrau die polnische Staatsangehörigkeit. Die Ehef
Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 22. Mai 2007 - 3 UH 7/07
bei uns veröffentlicht am 22.05.2007
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Ribnitz-Damgarten bestimmt.
Gründe
I.
Mit notarieller Urkunde vom 21.12.2006 beantragten die Anzunehmende und der Annehmende B. K. den Ausspruc
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. Jan. 2007 - 8 AR 1/07
bei uns veröffentlicht am 19.01.2007
Tenor
Für das Adoptionsverfahren ist das Amtsgericht Ulm - Vormundschaftsgericht - örtlich zuständig.
Gründe I. 1 Der am ... September 1988 geborene Anzunehmende ist bei den Annehmenden aufgewachsen bis zu d
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. Nov. 2006 - 8 AR 42/06
bei uns veröffentlicht am 20.11.2006
Tenor
Für das Adoptionsverfahren ist das Amtsgericht Aalen - Vormundschaftsgericht - örtlich zuständig.
Gründe I. 1 Der nach seinen Angaben am ... August 1988 in O. S. geborene Anzunehmende ist nigerianische
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 22. Mai 2006 - 19 AR 16/06
bei uns veröffentlicht am 22.05.2006
Tenor
Zuständiges Gericht ist das
Amtsgericht Karlsruhe - Vormundschaftsgericht.
Gründe 1 I . Die Antragsteller sind deutsche Staatsangehörige und wollen ein minderjähriges indisches Kind adoptieren. Dazu haben sie einen nota
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Aug. 2005 - 11 AR 2/05
bei uns veröffentlicht am 10.08.2005
Tenor
Für das Adoptionsverfahren ist das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Heidelberg zuständig.
Gründe I. 1 Von den Eheleuten I. A. und H. B. S. besitzen die Ehefrau die italienische und der Ehemann die tunesische Staa
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 15. März 2005 - 19 AR 5/05
bei uns veröffentlicht am 15.03.2005
Tenor
Zuständiges Gericht ist das
Amtsgericht K. - Vormundschaftsgericht.
Gründe I. 1 Der deutsche Antragsteller will die Tochter seiner Ehefrau, die wie die Mutter Staatsangehörige von Ka
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 02. Dez. 2003 - 8 AR 22/03
bei uns veröffentlicht am 02.12.2003
Tenor
Das Amtsgericht Vormundschaftsgericht Stuttgart ist zur Übernahme des Adoptionsverfahrens verpflichtet.
Gründe 1 1. Gegenstand des vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens ist der von den Beteiligten gestellte Adoptionsantrag.
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Okt. 2003 - 11 AR 6/03
bei uns veröffentlicht am 20.10.2003
Tenor
Für das Adoptionsverfahren ist das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Kehl zuständig.
Gründe I. 1 Von den Eheleuten T. H. u. P. H. besitzen der Ehemann die deutsche und die Ehefrau die thailändische Staatsangehörigkeit
Amtsgericht Stuttgart Beschluss, 10. Juli 2003 - F 6 XVI 2004
bei uns veröffentlicht am 10.07.2003
Tenor
wird die Übernahme des Verfahrens abgelehnt.
Gründe 1 Das Amtsgericht Heilbronn ist für das eingeleitete Adoptionsverfahren sachlich und örtlich zuständig. 2 Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart gemäß § 43 b Abs. 2, Satz 2 F