Amtsgericht Schwerin Beschluss, 25. Sept. 2015 - 50 M 2486/15
Gericht
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin U. GmbH vom 02.09.2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Die Gläubigerin beauftragte die zuständige Gerichtsvollzieherin A. am 08.07.2015 (DR II 751/15), dem Schuldner aufgrund eines Vollstreckungsbescheides gemäß § 802f ZPO die Vermögensauskunft abzunehmen. Dabei bestimmte sie Folgendes:
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„Soweit der Schuldner bereits in den letzten zwei Jahren ein Vermögensverzeichnis vorgelegt und die Vermögensauskunft abgegeben hat, wird statt der Terminsbestimmung beantragt, eine Abschrift des Terminsprotokolls und des Vermögensverzeichnisses zu übersenden, sofern
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- das Vermögensverzeichnis nicht älter als 3 Monate ist.
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- der Schuldner nicht oder mit dem Eintragungsgrund nach § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
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- Ist das Vermögensverzeichnis älter, wird lediglich gebeten, mitzuteilen, wann und wo das Vermögensverzeichnis vorgelegt und die Vermögensauskunft abgegeben wurde.
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Die Gerichtsvollzieherin hat die Durchführung des Auftrags abgelehnt, weil die Vermögensauskunft bzw. die Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses nicht an eine Bedingung geknüpft werden könnten. Im Übrigen sei die unter eine Bedingung gestellte Antragsrücknahme unzulässig. Die Gerichtsvollzieherin setzte Kosten für eine nicht erledigte Amtshandlung (Nr. 604 KV GvKostG) und die Auslagenpauschale (Nr. 716 KV GvKostG), insgesamt € 18,-, an.
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Mit ihrer Erinnerung wendet sich die Gläubigerin gegen die Kostenrechnung und strebt die Anweisung an den Gerichtsvollzieher an, die Vollstreckung wie beauftragt durchzuführen. Sie macht geltend, aufgrund der Dispositionsmaxime stehe ihr das Recht zu, den Vollstreckungsauftrag einzuschränken bzw. zurückzunehmen, wenn der Schuldner innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben habe. Der Gerichtsvollzieher sei dann nicht verpflichtet, die zuvor abgegebene Vermögensauskunft zu übersenden. Bedingte Anträge an den Gerichtsvollzieher seien nicht unzulässig, wenn der Gerichtsvollzieher selbst ohne Weiteres den Bedingungseintritt überprüfen könne. Etwas anderes ergebe sich nicht aus § 802 Abs. 1 Satz 2 ZPO oder den Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis.
- 8
Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
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Die gemäß § 766 Abs. 2 i.V.m. §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 6 bis 8 GKG zulässige Erinnerung der Gläubigerin hat sowohl hinsichtlich der Ausführung des Vollstreckungsauftrags als auch hinsichtlich der angesetzten Kosten in der Sache keinen Erfolg.
A.
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Der Vollstreckungsauftrag vom 08.07.2015 ist unzulässig, weil er mit Einschränkungen versehen ist, die das Gesetz nicht zulässt. Sollte die Gerichtsvollzieherin den Auftrag in der beantragten Art und Weise ausführen, wäre darin ein Verstoß gegen § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO zu sehen (vgl. auch Amtsgericht Schwerin, Beschlüsse vom 22.12.2014 - 50 M 1711/14 -, vom 07.04.2015 - 50 M 1630/14 und vom 04.08.2015 - 52 M 765/15).
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1. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig und sieht weder ein Antragsbedürfnis noch eine Verzichtsmöglichkeit des Gläubigers vor.
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Gemäß § 802d Abs. 1 ZPO leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu, wenn der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre die Vermögensauskunft bereits abgegeben hat und der Gläubiger keine Tatsachen
glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Änderung der Vermögensverhältnisse schließen lassen.
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Danach hat der Gläubiger keine Wahl, ob ihm das bis zu zwei Jahre alte Vermögensverzeichnis übersandt wird oder nicht. Das entspricht auch dem Anliegen des Gesetzgebers, der bei der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung davon ausging, dass der Gerichtsvollzieher weiteren Gläubigern einen Ausdruck der Vermögensauskunft zukommen lassen muss (LG Münster, Beschluss vom 21.05.2014 - 5 T 194/14, juris, mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung BT-Ds. 16/10069, S. 26).
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Das gegenteilige Verständnis der Vorschrift (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2015 - 25 W 277/14; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.02.2015 - 9 W 143/14) ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar und im Übrigen auch in den genannten Beschlüssen der Oberlandesgerichte nicht näher begründet.
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2. Für die zwingende Übersendung der schon vorliegenden Vermögensauskunft spricht ferner das System des neuen Schuldnerverzeichnisses und damit auch der Sinn und Zweck der Vorschrift.
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Da erst die Übersendung der Vermögensauskunft an den Folgegläubiger nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 und 3 bei Ausfall einer vollständigen Befriedigung automatisch die erneute Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach sich zieht, zielt die gesetzliche Regelung auch auf den Schutz der allgemeinen Gläubigerinteressen.
- 17
Das neue Schuldnerverzeichnis soll als Auskunftsverzeichnis der Kreditwürdigkeit einer Person dienen (LG Münster a.a.O.; BT-Ds. a.a.O., S. 37). Seine verstärkte Bedeutung zielt daher auf die Zusammenstellung der vollstreckungsrechtlich gesammelten Informationen, um sie anderen (potentiellen) Gläubigern leichter zugänglich zu machen. Schließlich war es das Ziel der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, einen verbesserten Schutz der Gläubigerschaft vor Geschäften mit zahlungsunfähigen oder zahlungenunwilligen Schuldnern zu schaffen. Das kann aber nur gelingen, wenn in dem Schuldnerverzeichnis die gesetzlich vorgesehenen Informationen enthalten sind.
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Die Übersendung des vorhandenen Vermögensverzeichnisses innerhalb der - nun - auf zwei Jahre verkürzten Frist unterliegt folglich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht (mehr) der Dispositionsbefugnis des Gläubigers (LG Kiel, Beschluss vom 01.07.2014 - 4 T 42/14, juris).
- 19
Die Überlegung, das neue Schuldnerverzeichnis biete ohnehin keine lückenlose Auskunft, weil nicht jeder Gläubiger die Vollstreckung betreibe und weil einzelne Eintragungen auch wieder zu löschen seien (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 34; OLG Schleswig, a.a.O., Rn. 26; jew. zitiert nach juris), steht dem nicht entgegen. In dem hier vorliegenden Fall hat der Gläubiger gerade nicht von einem Vollstreckungsversuch durch Erlangung einer Vermögensauskunft abgesehen. Dass Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nach Erfüllung der vollstreckten Forderung zu löschen sind, dient dem Schuldnerschutz. Wird jedoch wegen weiterer Forderungen fruchtlos vollstreckt, trägt dieser Gedanke nicht mehr. Der Zweck des Schuldnerverzeichnisses kann dann nur erreicht werden, wenn eine erneute Eintragung wegen des neuen Vollstreckungsversuchs erfolgt.
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3. Besteht das Interesse des Gläubigers allein darin festzustellen, ob bereits vor ihm Dritte Vollstreckungsversuche unternommen haben, steht ihm das Recht auf Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis nach § 882f ZPO zu.
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Der eingeschränkte Vollstreckungsauftrag ist insoweit nicht notwendig, um dem Informationsbedürfnis des Gläubigers, ob sich eine zeitnahe Vollstreckung wegen etwaiger vorrangiger Gläubiger lohnt oder nicht, Rechnung zu tragen.
- 22
4. Die abweichende Rechtsauffassung, der Antrag auf Abgabe einer Vermögensauskunft könne mit einem bedingten Vollstreckungsauftrag bzw. mit einer bedingten Antragsrücknahme verbunden werden, überzeugt nicht.
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Eine solche „bedingte“ Antragsrücknahme war allerdings - entgegen der Ansicht der Gläubigerin - ausweislich des Antragswortlauts mit dem Vollstreckungsauftrag bezweckt.
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Dass § 802d Abs. 1 ZPO keine Regelung für einen bedingten Vollstreckungsauftrag oder eine bedingte Antragsrücknahme enthält (vgl. LG Neubrandenburg, Beschluss vom 25.06.2014 - 2 T 101/14, juris), spricht weder für noch gegen deren Zulässigkeit. Allerdings ist dem Wortlaut der Vorschrift - wie ausgeführt - zu entnehmen, dass eine Entscheidungsbefugnis des Gerichtsvollziehers ebensowenig wie eine Dispositionsbefugnis des Gläubigers bestimmt ist und vom Gesetzgeber auch nicht angestrebt war.
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Hinzu kommt, dass eine echte rechtliche Bedingung des Antrags, die innerprozessual zulässig sein kann (Eventualantrag), hier nicht vorliegt. Denn eine Bedingung i.S.v. § 158 BGB ist die Bestimmung, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts oder des Antrags von einen zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht werden. Eine bestehende subjekte Ungewissheit über ein vergangenes oder gegenwärtiges Ereignis reicht für eine Bedingung im Rechtssinne nicht aus (Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 158, Rn. 6). Folglich liegt hier nicht ein bedingter, sondern ein eingeschränkter Antrag vor. Das ist aber - wie oben dargestellt - bei einem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht zulässig.
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Gegen die obligatorische Übersendung der Vermögensauskunft spricht auch nicht, dass der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag jederzeit zurücknehmen kann (vgl. LG Arnsberg, Beschluss vom 31.10.2013 - 6 T 210/13, juris). Die jederzeitige Rücknahme ist zwar eröffnet, führt aber im vorliegenden Fall dazu, dass der Antrag insgesamt unerledigt bleibt. Eine zwischenzeitliche Nachricht und Prüfung durch den Gerichtsvollzieher, ob die Vermögensauskunft nicht nur innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Aktualitätsspanne von zwei Jahren, sondern darüber hinaus auch in einer vom Gläubiger frei gewählten kürzeren Zeitspanne erteilt worden ist, sieht das Gesetz in dem standardisierten Vollstreckungsverfahren nicht vor.
B.
- 27
Hat der Gerichtsvollzieher die Ausführung des Vollstreckungsauftrages - wie ausgeführt - zu Recht aus rechtlichen Gründen abgelehnt, erweist sich auch seine Kostenrechnung als zutreffend.
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Gemäß der Vorbemerkung zu Abschnitt 6 des KV GvKostG werden Gebühren für Amtshandlungen erhoben, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist, die aber aus Rechtsgründen oder infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von seiner Entscheidung abhängig sind, nicht erledigt werden. So liegt es hier.
- 29
Wegen der Unzulässigkeit des Vollstreckungsantrages musste die Gerichtsvollzieherin die Ausführung des Auftrags aus Rechtsgründen ablehnen.
C.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Annotations
(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen. Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner bereits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Gerichtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.
(3) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben zu belehren. Der Schuldner ist über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft nach § 882c zu belehren.
(4) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen.
(5) Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.
(6) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
- 1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; - 2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder - 3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.
(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.
Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
(1) Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:
- 1.
für Zwecke der Zwangsvollstreckung; - 2.
um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen; - 3.
um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen; - 4.
um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen; - 5.
für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung; - 6.
zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen; - 7.
für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.
(2) Das Recht auf Einsichtnahme durch Dritte erstreckt sich nicht auf Angaben nach § 882b Absatz 2 Nummer 3, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde. Der Schuldner hat das Bestehen einer solchen Auskunftssperre oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht, wenn die Eintragungsanordnung an dieses gemäß § 882d Absatz 1 Satz 3 übermittelt worden ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bezeichneten Zwecke.
(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)