Amtsgericht Schwerin Beschluss, 25. Sept. 2015 - 50 M 2486/15
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin U. GmbH vom 02.09.2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
- 1
Die Gläubigerin beauftragte die zuständige Gerichtsvollzieherin A. am 08.07.2015 (DR II 751/15), dem Schuldner aufgrund eines Vollstreckungsbescheides gemäß § 802f ZPO die Vermögensauskunft abzunehmen. Dabei bestimmte sie Folgendes:
- 2
„Soweit der Schuldner bereits in den letzten zwei Jahren ein Vermögensverzeichnis vorgelegt und die Vermögensauskunft abgegeben hat, wird statt der Terminsbestimmung beantragt, eine Abschrift des Terminsprotokolls und des Vermögensverzeichnisses zu übersenden, sofern
- 3
- das Vermögensverzeichnis nicht älter als 3 Monate ist.
- 4
- der Schuldner nicht oder mit dem Eintragungsgrund nach § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
- 5
- Ist das Vermögensverzeichnis älter, wird lediglich gebeten, mitzuteilen, wann und wo das Vermögensverzeichnis vorgelegt und die Vermögensauskunft abgegeben wurde.
- 6
Die Gerichtsvollzieherin hat die Durchführung des Auftrags abgelehnt, weil die Vermögensauskunft bzw. die Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses nicht an eine Bedingung geknüpft werden könnten. Im Übrigen sei die unter eine Bedingung gestellte Antragsrücknahme unzulässig. Die Gerichtsvollzieherin setzte Kosten für eine nicht erledigte Amtshandlung (Nr. 604 KV GvKostG) und die Auslagenpauschale (Nr. 716 KV GvKostG), insgesamt € 18,-, an.
- 7
Mit ihrer Erinnerung wendet sich die Gläubigerin gegen die Kostenrechnung und strebt die Anweisung an den Gerichtsvollzieher an, die Vollstreckung wie beauftragt durchzuführen. Sie macht geltend, aufgrund der Dispositionsmaxime stehe ihr das Recht zu, den Vollstreckungsauftrag einzuschränken bzw. zurückzunehmen, wenn der Schuldner innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben habe. Der Gerichtsvollzieher sei dann nicht verpflichtet, die zuvor abgegebene Vermögensauskunft zu übersenden. Bedingte Anträge an den Gerichtsvollzieher seien nicht unzulässig, wenn der Gerichtsvollzieher selbst ohne Weiteres den Bedingungseintritt überprüfen könne. Etwas anderes ergebe sich nicht aus § 802 Abs. 1 Satz 2 ZPO oder den Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis.
- 8
Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
- 9
Die gemäß § 766 Abs. 2 i.V.m. §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 6 bis 8 GKG zulässige Erinnerung der Gläubigerin hat sowohl hinsichtlich der Ausführung des Vollstreckungsauftrags als auch hinsichtlich der angesetzten Kosten in der Sache keinen Erfolg.
A.
- 10
Der Vollstreckungsauftrag vom 08.07.2015 ist unzulässig, weil er mit Einschränkungen versehen ist, die das Gesetz nicht zulässt. Sollte die Gerichtsvollzieherin den Auftrag in der beantragten Art und Weise ausführen, wäre darin ein Verstoß gegen § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO zu sehen (vgl. auch Amtsgericht Schwerin, Beschlüsse vom 22.12.2014 - 50 M 1711/14 -, vom 07.04.2015 - 50 M 1630/14 und vom 04.08.2015 - 52 M 765/15).
- 11
1. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig und sieht weder ein Antragsbedürfnis noch eine Verzichtsmöglichkeit des Gläubigers vor.
- 12
Gemäß § 802d Abs. 1 ZPO leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu, wenn der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre die Vermögensauskunft bereits abgegeben hat und der Gläubiger keine Tatsachen
glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Änderung der Vermögensverhältnisse schließen lassen.
- 13
Danach hat der Gläubiger keine Wahl, ob ihm das bis zu zwei Jahre alte Vermögensverzeichnis übersandt wird oder nicht. Das entspricht auch dem Anliegen des Gesetzgebers, der bei der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung davon ausging, dass der Gerichtsvollzieher weiteren Gläubigern einen Ausdruck der Vermögensauskunft zukommen lassen muss (LG Münster, Beschluss vom 21.05.2014 - 5 T 194/14, juris, mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung BT-Ds. 16/10069, S. 26).
- 14
Das gegenteilige Verständnis der Vorschrift (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2015 - 25 W 277/14; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.02.2015 - 9 W 143/14) ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar und im Übrigen auch in den genannten Beschlüssen der Oberlandesgerichte nicht näher begründet.
- 15
2. Für die zwingende Übersendung der schon vorliegenden Vermögensauskunft spricht ferner das System des neuen Schuldnerverzeichnisses und damit auch der Sinn und Zweck der Vorschrift.
- 16
Da erst die Übersendung der Vermögensauskunft an den Folgegläubiger nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 und 3 bei Ausfall einer vollständigen Befriedigung automatisch die erneute Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach sich zieht, zielt die gesetzliche Regelung auch auf den Schutz der allgemeinen Gläubigerinteressen.
- 17
Das neue Schuldnerverzeichnis soll als Auskunftsverzeichnis der Kreditwürdigkeit einer Person dienen (LG Münster a.a.O.; BT-Ds. a.a.O., S. 37). Seine verstärkte Bedeutung zielt daher auf die Zusammenstellung der vollstreckungsrechtlich gesammelten Informationen, um sie anderen (potentiellen) Gläubigern leichter zugänglich zu machen. Schließlich war es das Ziel der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, einen verbesserten Schutz der Gläubigerschaft vor Geschäften mit zahlungsunfähigen oder zahlungenunwilligen Schuldnern zu schaffen. Das kann aber nur gelingen, wenn in dem Schuldnerverzeichnis die gesetzlich vorgesehenen Informationen enthalten sind.
- 18
Die Übersendung des vorhandenen Vermögensverzeichnisses innerhalb der - nun - auf zwei Jahre verkürzten Frist unterliegt folglich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht (mehr) der Dispositionsbefugnis des Gläubigers (LG Kiel, Beschluss vom 01.07.2014 - 4 T 42/14, juris).
- 19
Die Überlegung, das neue Schuldnerverzeichnis biete ohnehin keine lückenlose Auskunft, weil nicht jeder Gläubiger die Vollstreckung betreibe und weil einzelne Eintragungen auch wieder zu löschen seien (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 34; OLG Schleswig, a.a.O., Rn. 26; jew. zitiert nach juris), steht dem nicht entgegen. In dem hier vorliegenden Fall hat der Gläubiger gerade nicht von einem Vollstreckungsversuch durch Erlangung einer Vermögensauskunft abgesehen. Dass Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nach Erfüllung der vollstreckten Forderung zu löschen sind, dient dem Schuldnerschutz. Wird jedoch wegen weiterer Forderungen fruchtlos vollstreckt, trägt dieser Gedanke nicht mehr. Der Zweck des Schuldnerverzeichnisses kann dann nur erreicht werden, wenn eine erneute Eintragung wegen des neuen Vollstreckungsversuchs erfolgt.
- 20
3. Besteht das Interesse des Gläubigers allein darin festzustellen, ob bereits vor ihm Dritte Vollstreckungsversuche unternommen haben, steht ihm das Recht auf Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis nach § 882f ZPO zu.
- 21
Der eingeschränkte Vollstreckungsauftrag ist insoweit nicht notwendig, um dem Informationsbedürfnis des Gläubigers, ob sich eine zeitnahe Vollstreckung wegen etwaiger vorrangiger Gläubiger lohnt oder nicht, Rechnung zu tragen.
- 22
4. Die abweichende Rechtsauffassung, der Antrag auf Abgabe einer Vermögensauskunft könne mit einem bedingten Vollstreckungsauftrag bzw. mit einer bedingten Antragsrücknahme verbunden werden, überzeugt nicht.
- 23
Eine solche „bedingte“ Antragsrücknahme war allerdings - entgegen der Ansicht der Gläubigerin - ausweislich des Antragswortlauts mit dem Vollstreckungsauftrag bezweckt.
- 24
Dass § 802d Abs. 1 ZPO keine Regelung für einen bedingten Vollstreckungsauftrag oder eine bedingte Antragsrücknahme enthält (vgl. LG Neubrandenburg, Beschluss vom 25.06.2014 - 2 T 101/14, juris), spricht weder für noch gegen deren Zulässigkeit. Allerdings ist dem Wortlaut der Vorschrift - wie ausgeführt - zu entnehmen, dass eine Entscheidungsbefugnis des Gerichtsvollziehers ebensowenig wie eine Dispositionsbefugnis des Gläubigers bestimmt ist und vom Gesetzgeber auch nicht angestrebt war.
- 25
Hinzu kommt, dass eine echte rechtliche Bedingung des Antrags, die innerprozessual zulässig sein kann (Eventualantrag), hier nicht vorliegt. Denn eine Bedingung i.S.v. § 158 BGB ist die Bestimmung, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts oder des Antrags von einen zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht werden. Eine bestehende subjekte Ungewissheit über ein vergangenes oder gegenwärtiges Ereignis reicht für eine Bedingung im Rechtssinne nicht aus (Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 158, Rn. 6). Folglich liegt hier nicht ein bedingter, sondern ein eingeschränkter Antrag vor. Das ist aber - wie oben dargestellt - bei einem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht zulässig.
- 26
Gegen die obligatorische Übersendung der Vermögensauskunft spricht auch nicht, dass der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag jederzeit zurücknehmen kann (vgl. LG Arnsberg, Beschluss vom 31.10.2013 - 6 T 210/13, juris). Die jederzeitige Rücknahme ist zwar eröffnet, führt aber im vorliegenden Fall dazu, dass der Antrag insgesamt unerledigt bleibt. Eine zwischenzeitliche Nachricht und Prüfung durch den Gerichtsvollzieher, ob die Vermögensauskunft nicht nur innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Aktualitätsspanne von zwei Jahren, sondern darüber hinaus auch in einer vom Gläubiger frei gewählten kürzeren Zeitspanne erteilt worden ist, sieht das Gesetz in dem standardisierten Vollstreckungsverfahren nicht vor.
B.
- 27
Hat der Gerichtsvollzieher die Ausführung des Vollstreckungsauftrages - wie ausgeführt - zu Recht aus rechtlichen Gründen abgelehnt, erweist sich auch seine Kostenrechnung als zutreffend.
- 28
Gemäß der Vorbemerkung zu Abschnitt 6 des KV GvKostG werden Gebühren für Amtshandlungen erhoben, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist, die aber aus Rechtsgründen oder infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von seiner Entscheidung abhängig sind, nicht erledigt werden. So liegt es hier.
- 29
Wegen der Unzulässigkeit des Vollstreckungsantrages musste die Gerichtsvollzieherin die Ausführung des Auftrags aus Rechtsgründen ablehnen.
C.
- 30
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen. Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner bereits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Gerichtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.
(3) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben zu belehren. Der Schuldner ist über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft nach § 882c zu belehren.
(4) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen.
(5) Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.
(6) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
- 1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; - 2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder - 3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.
(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.
Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
Tenor
Die weitere Beschwerde des Gerichtsvollziehers wird verworfen.
Die weitere Beschwerde der Landeskasse wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 08.05.2013, Az. 13 – 1952433 – 0 – 6. Mit Auftragsschreiben vom 25.09.2013 beauftragte die Gläubigerin den beteiligten Gerichtsvollzieher zunächst damit, einen Versuch einer gütlichen Erledigung durchzuführen. Für den Fall, dass in diesem Verfahren eine Zahlung nicht erfolgte, beantragte die Gläubigerin die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802f ZPO. Ergänzend heißt es im Antragsschreiben:
4„Für den Fall, dass Sie feststellen, dass der/die Schuldner/in Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht oder bereits die Vermögensauskunft oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, nehmen wir diesen Auftrag schon jetzt zurück. Wir bitten in diesem Fall um Rücksendung der Unterlagen an die Gläubigerin unter Angabe des Aktenzeichens/Datums. Die Auftragsrücknahme beinhaltet naturgemäß den Verzicht auf die Übersendung einer Abschrift des bereits beschworenen Vermögensverzeichnisses“.
5Nachdem der beteiligte Gerichtsvollzieher zunächst erfolglos versucht hatte, den Schuldner zur Zahlung zu veranlassen, stellte er fest, dass der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre bereits eine Vermögensauskunft in einem anderen Verfahren erteilt hatte. Daraufhin übersandte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin einen Ausdruck des in dem anderen Verfahren erstellten Vermögensverzeichnisses. Für die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses stellte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin am 05.11.2013 gemäß Nr. 261 KV der Anlage zu § 9 GvKostG (KV GvKostG) einen Betrag von 33,- € zuzüglich einer Dokumentenpauschale von 3,50 €, Zustellungskosten i.H.v. 3,45 € sowie eine Auslagenpauschale von 6,60 € (Nr. 700, 716, 701 KV GvKostG) in Rechnung.
6Mit Schriftsatz vom 16.01.2014 hat die Gläubigerin wegen der in Ansatz gebrachten Kosten für die Übersendung des Vermögensverzeichnisses Erinnerung eingelegt mit der Begründung, sie habe diese Übersendung nicht beantragt, sondern den Auftrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nur für den Fall erteilt, dass der Schuldner die Vermögensauskunft nicht bereits innerhalb der zweijährigen Sperrfrist abgegeben habe. Für den Fall, dass bereits eine solche Vermögensauskunft vorliege, habe sie mit der Auftragsrücknahme den Verzicht auf die Übersendung einer Abschrift des bereits beschworenen Vermögensverzeichnisses erklärt. Ein Zwangsvollstreckungsauftrag liege grundsätzlich in der Dispositionsfreiheit des Gläubigers. Ein bereits erteilter Auftrag könne deshalb auch in jedem Stadium wieder zurückgenommen werden. Da sie danach die Übersendung des Vermögensverzeichnisses nicht beantragt habe, seien die entsprechenden Gebühren und Kosten zu Unrecht erhoben worden.
7Mit Schreiben vom 04.02.2014 ist der beteiligte Gerichtsvollzieher diesen Ausführungen entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass die Übersendung eines bereits vorliegenden, innerhalb der zweijährigen Sperrfrist abgegebenen Vermögensverzeichnisses gemäß § 802 d ZPO eine gesetzliche Folge sei und ein Gläubiger nach neuem Recht auf die Übersendung weder verzichten noch diese von einer Bedingung abhängig machen könne. Ein Wahlrecht stünde dem Gläubiger insoweit nicht zu. Der Ansatz der Gebühren nach Nr. 261 KV GvKostenG sei danach zu Recht erfolgt.
8In einer Stellungnahme vom 05.03.2014 hat sich der Bezirksrevisor des Landgerichts Essen der Auffassung des Gerichtsvollziehers angeschlossen und unter Hinweis auf den Wortlaut der neue Vorschrift des § 802 d ZPO ausgeführt, dass für den Fall, dass der Schuldner nach Satz 1 dieser Vorschrift nicht verpflichtet sei, die Vermögensauskunft abzugeben, ein Gerichtsvollzieher von Amts wegen automatisch eine Übermittlung der bereits abgegebenen Vermögensauskunft an den Gläubiger zu veranlassen habe. Würde dem Gläubiger eine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Übermittlung des Vermögensverzeichnisses eingeräumt, so hätte dies zur Folge, dass keine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgen könne. Dies würde den in § 882 c Abs. 1 ZPO verankerten Schutzgedanken gegenüber weiteren (potentiellen) Gläubigern gefährden.
9Mit Beschluss vom 11.03.2014 hat das Amtsgericht die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen und sich zur Begründung den Ausführungen des Bezirksrevisors angeschlossen. Der angegriffene Gebührenansatz sei zu Recht erhoben worden. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 802 d Absatz 2 Satz 2 ZPO „anderenfalls“ ergebe sich, dass die kostenpflichtige Weiterleitung des Vermögensverzeichnisses durch den Obergerichtsvollzieher nicht zu beanstanden sei. Der Gläubigerin stehe vor diesem Hintergrund keine Entscheidungsbefugnis oder Wahlrecht bezüglich der Übermittlung des Vermögensverzeichnisses zu. Dafür spreche neben dem Wortlaut der zitierten Vorschrift unter anderem, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882 c Abs. 1 Nr. 3 ZPO voraussetze, dass dem Gläubiger das Vermögensverzeichnis zugeleitet werde. Stünde diese Folge zur Disposition der Gläubigerin, wäre der Schutz potenzieller weiterer Gläubiger gefährdet.
10Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zugelassen.
11Die Gläubigerin hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts mit Schriftsatz vom 19.03.2014 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat die Gläubigerin insbesondere erneut auf ihre Dispositionsfreiheit verwiesen. Soweit eine Einschränkung dieser Dispositionsfreiheit damit begründet werde, Sinn und Zweck des neuen Schuldnerverzeichnisses sei es, dass der Rechtsverkehr umfangreiche Auskünfte über den Schuldner erhalte, um die Frage der Kreditwürdigkeit klären zu können, könne dem nicht gefolgt werden. Es sei nicht einzusehen, aus welchen Gründen der gesamte Rechtsverkehr auf Kosten des Gläubigers über unzuverlässige und zahlungsunfähige Schuldner informiert werden solle. Die Reform des Zwangsvollstreckungsrechts diene einer effektiven Zwangsvollstreckung im Interesse des Gläubigers, der hierfür Kosten vorlegen müsste, die letztlich dem Schuldner zur Last fielen. Wäre die in der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts zur Begründung angeführte Warnfunktion des gesamten Rechtsverkehrs gewollt gewesen, hätte der Gesetzgeber bereits den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft als Eintragungsmerkmal ausgestalten müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Es sei nicht einzusehen, dass diese allgemeine Warnfunktion auf Kosten einzelner Gläubiger erfolgen solle.
12Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 05.11.2013 aufgehoben und den Gerichtsvollzieher angewiesen, für den Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 25.09.2013 keine Gebühr für die Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses nach Nr. 261 KV GvKostG nebst Entgelt für die Zustellung gemäß Nr. 701 KV GvKostG und die Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG zu erheben. Die Übersendung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher sei zu Unrecht erfolgt und Gebühren, Kosten oder Auslagen für diese Tätigkeit dürften daher nicht in Ansatz gebracht werden. Weder aus dem Wortlaut des § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO noch der gesetzgeberischen Intention des § 882 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO ließe sich eine Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Gläubigers herleiten. Vielmehr spreche Sinn und Zweck des § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO dafür, dass ein Gläubiger auf die Übersendung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten können müsse, wenn es für ihn nicht mehr von Interesse sei. Denn die Norm bezwecke den Schutz des Gläubigers, dem durch die Übersendung des letzten Vermögensverzeichnisses die Überlegung erleichtert werden solle, ob und wie er seinerseits weitere Aufklärung versuchen und die Vollstreckungsbemühungen weiterlaufen lassen wolle. Dem zuwider liefe eine Auslegung des § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger das letzte Vermögensverzeichnis auch dann übersenden müsse, wenn der Gläubiger hierauf ausdrücklich verzichtet, also bereits eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen habe.
13Das Landgericht hat in diesem Beschluss die weitere Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 GKG zugelassen.
14Gegen diesen Beschluss richten sich die mit Schriftsätze vom 7.7.2014 eingelegten weiteren Beschwerden des Gerichtsvollziehers und des Bezirksrevisors, die zur Begründung jeweils auf ihre im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren abgegebenen Begründungen Bezug genommen haben.
15II.
161.
17Die weitere Beschwerde des Gerichtsvollziehers ist nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 GKG statthaft.
18Sie ist jedoch unzulässig, da dem Gerichtsvollzieher ein Beschwerderecht nicht zusteht.
19Ob ein Gerichtsvollzieher durch eine gerichtliche Entscheidung im Kostenansatzverfahren nach den §§ 5 GvKostG, 66 GKG, in denen sein Kostenansatz herabgesetzt worden ist, unmittelbar in eigenen Rechten betroffen und damit auch beschwerdebefugt ist, ist umstritten.
20Der Gerichtsvollzieher ist Organ der Zwangsvollstreckung und daher – grundsätzlich - nicht Partei des Rechtsbehelfsverfahrens (vgl. BGH, NJW 2004, 2979). Ihm steht daher gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts kein eigenes Beschwerderecht zu (Stöber in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 766 Rn. 37; Schmidt/Brinkmann in MüKo ZPO, 4. Aufl., 2012, § 793 ZPO, Rn.7).
21Als Ausnahme von diesem allgemein anerkannten Grundsatz wird allerdings zum Teil die Auffassung vertreten, der Gerichtsvollzieher sei jedenfalls aber dann beschwerdebefugt, wenn er in seinem eigenen Kosteninteresse betroffen sei (OLG Hamburg, NZM 2000, 575; Schmidt/Brinkmann in MüKo, aaO., § 793 ZPO, Rn. 7; Lackmann in Musielak, 11. Aufl. (2014), § 793 ZPO, Rn. 4; Preuß in Beck OK, ZPO, Stand: 15.03.2014, Edition 12, § 793 ZPO, Rn. 10; Hartmann in Kostengesetze, 44. Auflage (2014), § 5 GvKostG, Rdn. 9). Demgegenüber lehnt eine andere Auffassung die Beschwerdebefugnis des Gerichtsvollziehers im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren stets und auch in diesem Fall ab (LG Lübeck, DGVZ 2014, 226 – 227; LG Freiburg NJOZ 2014, 531; LG Konstanz BeckRS 2002, 10870; LG Frankfurt, DGVZ 1993, 74 – 75; LG Wiesbaden, DGVZ 1991, 59 – 60; Stöber in Zöller, 30. Aufl. (2014), § 766 ZPO, Rn. 37).
22Dem schließt sich der Senat an.
23Zwar ist der Gerichtsvollzieher durch eine gerichtliche Entscheidung, die seinen Kostenansatz herabsetzt, mittelbar in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt, weil sich durch die Entscheidung die ihm überlassenen Gebührenanteile mindern. Diese wirtschaftlichen Interessen des Gerichtsvollziehers sind aber nicht unmittelbar, sondern lediglich mittelbar berührt. Dies genügt für die Begründung seiner Beschwerdeberechtigung nicht. Zu sehen ist, dass das GvKostG nur das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Kostenschuldner und Staatskasse regelt. Gläubiger der durch den Gerichtsvollzieher angesetzten Kosten ist ausschließlich die Staatskasse (vgl. BGH NJW 2001, 434; BVerwG NJW 1983, 897; BVerwG NVwZ-RR 2010, 445; vgl. auch die Verwaltungsvorschrift Nr. 1 DB-GvKostG: „Die Gerichtsvollzieherkosten (GV-Kosten) werden für die Landeskasse erhoben.“). Das GvKostG regelt nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Gerichtsvollzieher. So formuliert § 1 Abs. 1 GvKostG auch nicht, dass der Gerichtsvollzieher für seine Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) „erhält“, sondern dass sie „erhoben“ werden (so auch LG Lübeck, aaO). Dem entsprechend räumt § 5 Abs. 2 GvKostG ein Erinnerungsrecht gegen den Kostenansatz nur dem Kostenschuldner und der Staatskasse ein, nicht aber dem Gerichtsvollzieher (vgl. auch ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § GvKostG § 5 GvKostG, BT-Drs. 14/3432, 26: „Der Gerichtsvollzieher ist wie nach geltendem Recht an dem Erinnerungsverfahren nicht beteiligt. In dem Verfahren geht es ausschließlich um das Verhältnis zwischen Staatskasse und Bürger. Die Staatskasse ist alleiniger Gläubiger des Kostenanspruchs“). Damit wird zum einen betont, dass das GvKostG allein das materielle Rechtsverhältnis zwischen der Staatskasse als Gläubigerin und dem Kostenschuldner regelt, und zum anderen, dass eine formelle Beteiligung des Gerichtsvollziehers im Erinnerungsverfahren ausscheidet, woraus sich ergibt, dass er auch nicht im Beschwerdeverfahren (als Beschwerdeführer) beteiligt werden kann.
24Der Gerichtsvollzieher, der sich gegen die Kürzung seines Kostenansatzes wendet, kann dies danach nicht im Wege des Rechtsmittels im Kostenansatzverfahren tun. Er ist vielmehr auf Ansprüche gegen seinen Dienstherrn zu verweisen, die im Verwaltungsverfahren geltend zu machen sind (LG Lübeck aaO, LG Freiburg aaO; LG Konstanz, aaO; Zöller/Stöber, § 766 Rn. 37). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren fehlt ihn die Beschwerdebefugnis, so dass sein Rechtsmittel zu verwerfen war.
252.
26Die weitere Beschwerde der Staatskasse ist gemäß den §§ 5 Abs. 2 GvKostG iVm. § 66 Abs. 4 GKG zulässig, nachdem sie durch das Landgericht zugelassen worden ist.
27In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 5.11.2013 zu Recht aufgehoben, soweit darin Kosten für die Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses des Schuldners an die Gläubigerin erhoben worden sind. Die Überleitung des Verzeichnisses ist zu Unrecht erfolgt, so dass hierfür Gebühren, Auslagen und Zustellungskosten nicht erhoben werden durften. Denn die Gläubigerin hat ihren Vollstreckungsauftrag vom 16.01.2014 von vorneherein wirksam beschränkt auf den Fall, dass der Schuldner ein Vermögensverzeichnis innerhalb der Sperrfrist noch nicht abgegeben hatte. Da dies jedoch der Fall war, fehlte es bei Zuleitung des Vermögensverzeichnisses an dem erforderlichen Vollstreckungsauftrag als materielle Grundlage weiterer Vollstreckungstätigkeit.
28a)
29In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Gläubiger im Verfahren über die Erteilung einer Vermögensauskunft auf die Übersendung des früheren Vermögensverzeichnisses gemäß § 802 d ZPO verzichten bzw. den Zwangsvollstreckungsauftrag beschränken kann mit der Folge, dass der Gerichtsvollzieher von einer kostenpflichtigen Übersendung des Vermögensverzeichnisses absehen muss.
30aa)
31Eine verbreitet vertretene Auffassung geht davon aus, dass eine Dispositionsbefugnis des Dritt- bzw. Folgegläubigers bezogen auf die Übersendung des innerhalb der Sperrfrist bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses nicht bestehe. Die Übersendung des Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO sei Teil des als Amtsverfahren ausgestalteten Eintragungsanordnungsverfahrens. Mit der Formulierung „andernfalls“ in § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO habe der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Übersendung des Vermögensverzeichnisses eine unmittelbare, unbedingte Folge einer entsprechenden Feststellung des Gerichtsvollziehers sei und gerade nicht der Dispositionsmaxime des Gläubigers unterliege. Von Bedeutung sei hierbei der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck des neuen Schuldnerverzeichnisses als Auskunftsverzeichnis der Kreditunwürdigkeit einer Person (BT-Drucks. 16/10069, S. 37). Ließe man dagegen einen Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung eines abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu, könnten Folgeeintragungen in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882 c Abs. 1 Nr. 2, 3 ZPO nicht vorgenommen werden. Dann könnte das Verzeichnis seine Warnfunktion hinsichtlich der Kreditwürdigkeit der eingetragenen Schuldner nicht erfüllen. Auch für den Fall eines beschränkten Zwangsvollstreckungsauftrags habe der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger daher das Vermögensverzeichnis zu übersenden. Zudem harmoniere diese gesetzliche Pflicht zur Übersendung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses mit der vom Gesetzgeber in Nr. 260, 261 KV GvKostG getroffenen Kostenregelung. Nach der gesetzlichen Regelung komme nur die Erteilung der Vermögensauskunft oder die Zuleitung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses in Betracht. Dementsprechend sei auch eine Absenkung der Kosten für die Abnahme der Vermögensauskunft erfolgt. Wenn eine Übermittlung des Vermögensverzeichnisses unterbleibe, weil der Gläubiger dies nicht wolle, wäre der Gerichtsvollzieher umsonst tätig geworden.
32Diese Ansicht wird von den Bezirksrevisoren in Nordrhein-Westfalen, der Landesjustizverwaltung im Rahmen der Dienstaufsicht über die Gerichtsvollzieher und überwiegend in der Fachliteratur des Gerichtsvollzieherwesens vertreten (Niederschrift über die 42. Landesweite Dienstbesprechung der Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren vom 29. bis 31.10.2013 in Recklinghausen; Wasserl, DGVZ 2013, 85, 88) und auch von Teilen der Literatur (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 802 d, Rdn. 3, Hartmann in Kostengesetze, 44. Auflage (2014), KV-Nr. 261, Rdn. 3) sowie in der Rechtsprechung geteilt (zB. LG Münster DGVZ 2014, 201 ff; LG Kiel, DGVZ 2014, 220 – 224). Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, der Antrag auf Erteilung einer Vermögensauskunft wandele sich kraft Gesetzes (aus § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO) in ein Verfahren auf Erteilung einer Abschrift um (so Mroß, DGVZ 2014, 19). Dieser Auffassung folgend hätte der Gerichtsvollzieher vorliegend das bereits vorhandene Vermögensverzeichnis zu Recht an die Gläubigerin übersandt und entsprechende Gebühren in Ansatz gebracht.
33bb)
34Demgegenüber wird vereinzelt im Schrifttum unter Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut („Andernfalls“) die Auffassung vertreten, die Regelung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO greife ohnehin nur, wenn von dem Gläubiger ein Antrag auf Abgabe einer erneuten Auskunft gestellt werde, die Voraussetzungen für eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden seien oder sich nach näherer Prüfung herausgestellt habe, dass die Tatsachen nicht auf eine solche wesentliche Veränderung schließen ließen (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 72. Aufl. 2014, § 802d Rn. 36, 41). In eine ähnliche Richtung geht die Auffassung, dass es sich bei der Regelung des § 802d Abs. 1 ZPO um ein zweistufiges Verfahren handele, bei dem erst zu prüfen sei, ob ein Schuldner die Vermögensauskunft bereits abgegeben habe. Sei dies der Fall, sei in einem zweiten Schritt dem Gläubiger ggf. Gelegenheit zum Vortrag wesentlich veränderter Tatsachen zu geben. Erst wenn dies nicht erfolge, werde ein Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses dem Gläubiger zugeleitet (LG Arnsberg, DGVZ 2014, 18 f.). Folgt man dieser Auffassung, ergäbe sich eine Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Übersendung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses nur, wenn der Gläubiger auch einen Antrag auf Abnahme einer erneuten Vermögensauskunft nach § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt hat, nicht aber dann, wenn der Gläubiger - wie im gegebenen Fall - lediglich einen Antrag nach § 802c ZPO gestellt und diesem wegen Abgabe einer Vermögensauskunft innerhalb der zweijährigen Sperrfrist nicht nachgekommen werden konnte. Im gegebenen Fall hätte die Übersendung danach unterbleiben müssen.
35cc)
36Nach weitergehender Ansicht kann der Gläubiger seinen Vollstreckungsantrag (stets) von vorneherein beschränken oder jederzeit widerrufen. Daher stehe ihm auch die Möglichkeit zu, den Vollstreckungsauftrag für den Fall zurückzunehmen, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben habe, der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag also nur für den Fall stelle, dass der Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft auch tatsächlich zu einer aktuellen Abnahme der Vermögensauskunft führe. Eine Pflicht des Gerichtsvollziehers, auch in diesem Fall dem Gläubiger gemäß § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO die zuvor abgegebene Vermögensauskunft kostenpflichtig zu übersenden, bestehe dann nicht. Vielmehr habe der Gerichtsvollzieher dem beschränkten Auftrag entsprechend die Vollstreckungsunterlagen zurückzusenden, ohne das bereits beschworene Vermögensverzeichnis zuzuleiten. Gebühren nach Nr. 261 KV GvKostG fielen in diesem Fall nicht an. Dieser in der Kommentarliteratur (vgl. z.B. Fleck in Beck OK-ZPO, 2014, § 802 d, Rdn. 6 c ff, Voit in Musielak, ZPO, 11. Auflage, Rdn. 3; aA. Stöber in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 802 d, Rdn. 13) und in Teilen der Rechtsprechung (z.B. LG Bochum, Beschlüsse vom 22.09.2014, 7 T 113/14 und 7 T 115/2014; LG Neubrandenburg, DGVZ 2014, 218 ff; LG Essen, Beschluss vom 6.6.2014, 7 T 142/14; LG Itzehoe, Beschluss vom 3.6.2014, 4 T 130/14; AG Bad Segeberg, DGVZ 2014, 95 ff) vertretenen Auffassung schließt sich der Senat an.
37b)
38Mit dem beschränkten Antrag auf Erteilung der Vermögensauskunft kann ein Gläubiger auf die Übersendung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnis verzichten mit der Folge, dass der Gerichtsvollzieher kostenrechtlich an einer Zuleitung gehindert ist. Dies folgt aus den tragenden und grundlegenden Grundsätzen der Parteiherrschaft und der Dispositionsfreiheit des Gläubigers, denen das Zwangsvollstreckungsverfahren mit seinem Antragsgrundsatz in den gesetzlichen Grenzen unterliegt.
39Die Einzelzwangsvollstreckung dient den Interessen des einzelnen Gläubigers (Stöber in Zöller, a.a.O., Vor § 704, Rdn. 21). Deshalb setzt das Zwangsvollstreckungsverfahren einen Antrag des Gläubigers als Vollstreckungsvoraussetzung voraus (§ 753 Abs. 1 ZPO). Nur aufgrund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags ist der Gerichtsvollzieher befugt, eine Vermögensauskunft des Schuldners einzuholen (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Gläubiger bestimmt mit seinem Antrag im Rahmen der ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs. Daraus folgt, dass das als Parteiverfahren zwischen Gläubiger und Schuldner ausgestaltete Vollstreckungsverfahren endet, wenn der Gläubiger dies verlangt (so auch LG Bochum, a.a.O.; Stöber in Zöller, a.a.O., § 704 Rdn. 19). Ist danach der Gläubiger Herr des Verfahrens, so folgt daraus auch die Möglichkeit, seinen Vollstreckungsauftrag von Anfang an zu beschränken mit der Folge, dass bei Vorliegen der den Auftrag beschränkenden Umstände die Grundlage weiterer Vollstreckungsmaßnahme – der Vollstreckungsauftrag – wegfällt. Weitere Vollstreckungsmaßnahmen sind sodann nicht mehr vorzunehmen.
40Aus dem Wortlaut des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO lässt sich keine Verpflichtung des Gerichtsvollziehers herleiten, dem Gläubiger auch gegen seinen Willen eine Abschrift des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden (a.A. LG Kiel a.a.O.). Mit der Formulierung, „Anderenfalls leitet …“ in § 802 d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist entgegen der Gegenauffassung keine zwingende Rechtsfolge bestimmt. Dass der Gesetzgeber die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses ex officio gebietet, hat primär prozesstaktische Gründe. Der Gerichtsvollzieher müsste anderenfalls (wenn die Zuleitung nur aufgrund eines Antrages erfolgen dürfte) überprüfen, ob ein Antrag auf Zusendung gestellt und für den Fall, dass ein Antrag nicht festgestellt werden kann, den Gläubiger fragen, ob er eine Zuleitung wünsche. Diese aufwändige Abstimmung wird durch den im Gesetz vorgesehenen Automatismus vermieden (AG Segeberg aaO; Fleck in Beck OK ZPO, 2014, § 802 d, Rdn. 6 c). Die Regelung bezweckt danach die Verfahrensbeschleunigung und dient danach dem Gläubigerinteresse. Eine Pflicht zur kostenpflichtigen Entgegennahme eines vorhandenen Vermögensverzeichnisses entgegen dem ausdrücklichen Willen des Gläubigers stünde mit dieser gesetzgeberischen Intention im Widerspruch.
41Aus der Gesetzesbegründung sowie dem Gesetzgebungsverfahren ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Gesetzgeber mit Einführung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Pflicht zur Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses auch gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Gläubigers hat statuieren wollen. In dem Gesetzentwurf des Bundesrats vom 30.07.2008 heißt es lediglich: „Die bedingte Sperrwirkung gilt für alle Gläubiger. Soweit daher der Anspruch weiterer Gläubiger auf Abgabe der Vermögensauskunft durch die Sperrfrist beschränkt ist, bestimmt Satz 2, dass der Gerichtsvollzieher ihnen einen Ausdruck der letzten abgegebenen Vermögensauskunft zukommen lassen muss“ (BT-Drucks. 16/10069, S. 26, linke Spalte). Dass der Gerichtsvollzieher danach den Drittgläubigern die abgegebene Vermögensauskunft zukommen lassen „muss“, besagt allerdings lediglich, dass der Gerichtsvollzieher die Zuleitung auch ohne einen dahingehenden Antrag des Gläubigers vorzunehmen hat (AG Bad Segeberg, a.a.O.). Einer weitergehende Bedeutung kommt dieser Formulierung nicht zu.
42Aus dem Wegfall des Antragserfordernisses in der Neufassung der Regelung folgt nicht, dass der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger das Vermögensverzeichnis auch dann übersenden muss, wenn der Gläubiger auf dessen Übersendung verzichtet oder den Zwangsvollstreckungsauftrag zurückgenommen bzw. von Anfang an beschränkt hat und daher im Zeitpunkt der Zuleitung des Vermögensverzeichnisses ein wirksamer Zwangsvollstreckungsauftrag, der Grundlage für das Handeln des Gerichtsvollziehers sein könnte, nicht mehr vorliegt (AG Segeberg, aaO). Dass eine auf Antrag eingeleitete Zwangsvollstreckung von Amts wegen fortgeführt wird, bis der geltend gemachte Anspruch durchgesetzt ist, stellt sich - auch wenn es vielfach zur Einleitung gesonderter Verfahrensabschnitte gesonderter Anträge bedarf – als einer der allgemeinen Grundsätze des Zwangsvollstreckungsrechts dar (vgl. Stöber in Zöller, a.a.O., Vor § 704, Rdn. 20). Dieser Grundsatz durchbricht jedoch das das Zwangsvollstreckungsverfahren beherrschende Antragsprinzip nicht. Der Gläubiger ist – wie bereits ausgeführt – stets in der Lage, das Verfahren zum Stillstand zu bringen oder durch Antragsrücknahme zu beenden.
43Auch Sinn und Zweck der §§ 802 a ff ZPO stützen die hiesige Auffassung. Ziel der Regelungen in den §§ 802 a ff ZPO ist die Erlangung der Vermögensauskunft mit einem möglichst aktuellen Stand. Den Gläubigern soll auf diesem Wege Sachaufklärung über verwertbares Vermögen des Schuldners gegeben werden, um ihm eine Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu eröffnen. § 802 d ZPO gleicht die Interessen der Gläubiger und Schuldner dabei insoweit aus, als die Regelung den Schuldner davon befreit, innerhalb kurzer Zeit wiederholt die Vermögensauskunft zu erteilen, wenn sich seine Verhältnisse nicht geändert haben. Für diesen Fall soll das Interesse des Dritt-Gläubigers an Sachaufklärung durch Übersendung des bereits vorliegenden Vermögensverzeichnisses befriedigt werden. Diesem Gläubigerinteresse ist allerdings mit der – kostenpflichtigen - Übersendung eines – ggf. veralteten – Vermögensverzeichnisses gerade nicht gedient, wenn der Gläubiger zuvor auf die Übersendung des Verzeichnisses verzichtet und danach offensichtlich bereits eine Entscheidung für sein weiteres Vorgehen getroffen hat.
44Auch § 882 c ZPO steht der Dispositionsbefugnis des Gläubigers nicht entgegen. Soweit die von dem Gerichtsvollzieher und dem Bezirksrevisor vertretene Gegenauffassung die Dispositionsfreiheit des vollstreckenden Drittgläubigers im Hinblick auf den Zweck des Schuldnerverzeichnisses als Auskunftsverzeichnis der Kreditunwürdigkeit einer Person einschränken will (so insbesondere Wasserl, DGVZ 2013, 85, 88), folgt der Senat dem nicht. Folge der hier vertretenen Auffassung ist zwar, dass es in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Gläubiger durch eine Antragsbeschränkung auf die Versendung des Vermögensverzeichnisses verzichtet und diese sodann zu unterbleiben hat, auch nicht zu einer (weiteren) Eintragung in das Schuldnerverzeichnis kommt. Damit ist eine Beeinträchtigung des Informationsinteresses der Allgemeinheit sowie die mit dem Schuldnerverzeichnis bezweckte Warnfunktion bezüglich der Kreditwürdigkeit von Schuldnern verbunden, weil das Gesetz die Eintragung nach § 882 c Abs. 1 Nr. 3 ZPO von der Zuleitung und nicht dem Gläubigerantrag abhängig macht. Eine analoge Anwendung des § 882 c Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO für den Fall des Verzichts auf die Übersendung (so Fleck in Beck OK, ZPO, § 802 d, Rdn. 6d) dürfte an dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift und dem Fehlen einer Regelungslücke scheitern (so auch AG Bad Segeberg a.a.O.). Die Gegenansicht würde daher zu einer weitergehenden Erfassung der Gesamtzahl der Gläubiger eines Schuldners führen. Die lückenlose Erfassung der Gesamtzahl der Gläubiger ist indes nicht vordringlicher Gesetzeszweck, wie sich aus den Regelungen in den §§ 882 c Abs. 1 Nr. 3, 882 d und 882 e Abs. 3 ZPO ergibt. Hiernach ist die Löschung einzelner Eintragungen möglich, wenn einzelne Vollstreckungsforderungen erfüllt werden oder diesbezüglich die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen oder wegfallen (LG Bochum, a.a.O.). Im Übrigen unterbleibt die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, wenn der Gläubiger überhaupt keinen Vollstreckungsantrag stellt. Damit ist jede Eintragung von dem Willen des einzelnen Gläubigers abhängig, Lückenlosigkeit danach schon im Ansatz nicht erreichbar.
45Im Übrigen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass das Informationsinteresse der Allgemeinheit die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des einzelnen Gläubiger zu rechtfertigen vermag. Letztlich hätte die Gegenauffassung zur Folge, dass die vollstreckenden Titelgläubiger durch die Tragung der Gebühren für die von ihnen nicht gewünschte Übersendung des Vermögensverzeichnisses die Kosten für einen umfassenden Schutz potentieller Gläubiger durch das Schuldverzeichnis tragen müssten. Ein sachlicher Grund für eine solche Quersubventionierung ist nicht ersichtlich. Im Grundsatz ist jeder Gläubiger selbst gehalten, die notwendigen Informationen über die Kreditwürdigkeit seines potentiellen Schuldners einzuholen und das sich hieraus ergebende Insolvenzrisiko zu tragen. Sachlich gerechtfertigt ist die Gebührentragungspflicht für vollstreckende Gläubiger ausschließlich dann, wenn sie das ihnen übersendete Vermögensverzeichnis im eigenen Interesse als Grundlage für das weitere Vollstreckungsverhalten nutzen wollen. Dies ist aber in den Fällen des Verzichts und der Antragsrücknahme gerade nicht der Fall ist (so auch AG Bad Segeberg, a.a.O.). Die dargestellte Beeinträchtigung des Informationsinteresses des Rechtsverkehrs ist daher hinzunehmen.
46Auch aus den gebührenrechtlichen Bestimmungen der Nr. 260, 261 KV GvKostG lässt sich für die Begründung einer Pflicht zur Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses auch gegen den Willen des Gläubigers nichts herleiten. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach der gesetzlichen Gebührenregelung nur die Erteilung der Vermögensauskunft oder die Zuleitung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses in Betracht kommt. Denn Nr. 604 KV GvKostG sieht für den Fall der Nichterledigung der in Nr. 261 KV GvKostG geregelten Amtshandlung die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 15,00 € vor. Die Vorbemerkung 6 nimmt dabei ausdrücklich Bezug auf die Nichterledigung einer Amtshandlung, mit der der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass lediglich die Erteilung der Vermögensauskunft oder die Zuleitung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses in Betracht kommt, wäre der Verweis auf die Nichterledigung der in Nr. 261 KV GvKostG geregelte Übermittlung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO überflüssig. Da die bis zur Zuleitung des Vermögensverzeichnis entfaltete Tätigkeit des Gerichtsvollziehers damit von der Nichterledigungsgebühr der Nr. 604 KV iVm. Nr. 261 GvKostG erfasst ist und der Gerichtsvollzieher zudem eine Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV erheben kann, verfängt auch das Argument der Gegenseite nicht, der Gerichtsvollzieher würde umsonst tätig werden, wenn er von der Zuleitung des Verzeichnisses absehen muss. Der Anfall der Nichterledigungsgebühr ist auch sachgerecht. Der Gerichtsvollzieher hat bei Eingang des Antrags auf Abnahme einer Vermögensauskunft zunächst zu prüfen, ob der Schuldner innerhalb der Sperrfrist eine Vermögensauskunft erteilt hat. Trifft dies zu, muss er bei einem von vorneherein beschränktem Gläubigerauftrag nicht weiter tätig werden, sondern lediglich die Vollstreckungsunterlagen zurückschicken. Weitergehende Kosten durch das Ausdrucken und Übersenden des Vermögensverzeichnisses entstehen dann nicht.
47Soweit die Gegenansicht schließlich damit argumentiert, für einen eingeschränkten Antrag der Gläubiger gäbe es deshalb kein schützenswertes Interesse, weil die Gläubiger die gewünschte Information durch Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erlangen könnten, überzeugt dies nicht. Denn gerade die für den Gläubiger wichtige Information, ob ein Schuldner, der aufgrund erfolgter Gläubigerbefriedigung bereits während der Sperrfrist wieder im Schuldnerverzeichnis gelöscht sein kann (§ 882 e Abs. 3 Satz 1 ZPO), schon früher eine Vermögensauskunft abgegeben hat, kann nur im Wege des § 802 d ZPO erlangt werden. Denn zwar folgt aus der Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 882 c Abs. 1 Nr. 2, 3 ZPO, dass ein Schuldner eine Vermögensauskunft erteilt hat. Diese Eintragung wird möglicherweise erst nach 3 Jahren wieder gelöscht (§ 882 e Abs. 1 ZPO). Das Datum der Vermögensauskunft und damit, ob der Schuldner nach Ablauf der zweijährigen Sperrfrist bereits erneut zur Abgabe verpflichtet ist, ergibt sich aus dem Schuldnerverzeichnis jedoch gerade nicht. Dies ist nur aus der zentralen Datei der Vermögensverzeichnisse gem. § 802 k ZPO ersichtlich, in die neben dem Gerichtsvollzieher lediglich bestimmte Vollstreckungsbehörden, nicht aber ein Gläubiger Einsicht nehmen können.
48c)
49Danach besteht für einen Gläubiger die Möglichkeit, seinen Antrag auf Abgabe des Vermögensverzeichnisses dahin zu beschränken, dass im Fall des Vorliegens eines innerhalb der Sperrfrist abgegebenen Vermögensverzeichnis auf die weitere Tätigkeit des Gerichtsvollziehers – die Übersendung einer Abschrift des vorliegenden Verzeichnisses – verzichtet wird. Von dieser Möglichkeit hat die Gläubigerin im Streitfall in ihrem Antrag vom 16.01.2014 Gebrauch gemacht. Die Übersendung des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher war danach nicht mehr von dem Vollstreckungsauftrag gedeckt, die Erhebung von Gebühren und Auslagen erfolgte zu Unrecht. Das Landgericht hat daher in dem angefochtenen Beschluss die angegriffene Kostenrechnung zu Recht aufgehoben.
50III.
51Kostenentscheidung und Wertfestsetzung sind nicht veranlasst (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG iVm. § 66 Abs. 8 GKG).
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 14.02.2014 auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors vom 07.03.2014 wird aufgehoben.
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 08.01.2014 gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 27.12.2013 wird zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
- 1
Die Gläubigerin erteilte dem Gerichtsvollzieher unter dem 14.08.2013 einen „Auftrag zur Zwangsvollstreckung und zur Abnahme der Vermögensauskunft“ aufgrund einer titulierten Forderung über 613,31 € zzgl. Zinsen und Kosten, bei Auftragserteilung insgesamt 833,12 €. In ihrem Antrag heißt es u. a.:
- 2
Ferner werden Sie…beauftragt, von dem/der Schuldner/in die Vermögensauskunft gem. § 802 a Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 802 c ZPO einzuholen. …
Sollte der/die Schuldner/in bereits die Vermögensauskunft oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, so bitten wir um Rücksendung der Unterlagen an die Gläubigerin unter Angabe des Aktenzeichens/Datums. Eine Abschrift wird ausdrücklich nicht beantragt.
- 3
Mit Schreiben vom 18.10.2013 teilte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin mit, dass die Schuldnerin eine Vermögensauskunft bereits am 14.06.2013 abgegeben habe, und übersandte einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses; gleichzeitig kündigte er die Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen mit seiner Kostenrechnung an. Am selben Tage teilte er auch der Schuldnerin die Übersendung des Vermögensverzeichnisses an die Gläubigerin mit, unter dem 27.11.2013 ordnete er deren Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882 c Abs. 3 ZPO an.
- 4
Für die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses stellte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin am 27.12.2013 gemäß KV 261 der Anlage zu § 9 GvKostG (Nr. 261 KVGvKostG) den Betrag von 33,00 € zzgl. Zustellungskosten von 3,45 € und einer Auslagenpauschale von 6,60 € (Nr. 701, 716 KVGvKostG) in Rechnung. Mit Schriftsatz vom 08.01.2014 legte die Gläubigerin wegen der in Ansatz gebrachten Kosten für die Übersendung des Vermögensverzeichnisses vom 14.06.2013 Erinnerung ein mit der Begründung, sie habe diese Übermittlung nicht beantragt, sondern den Auftrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nur für den Fall erteilt, dass die Schuldnerin die Vermögensauskunft nicht bereits innerhalb der letzten zwei Jahre für einen anderen Gläubiger abgegeben habe. Für den Fall, dass bereits eine solche Vermögensauskunft vorliege, werde nach dem Wortlaut der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft zurückgenommen, sodass die Vorschrift des § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO - wonach der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zuleitet - nicht zur Anwendung komme. Es sei allein der erteilte Vollstreckungsauftrag maßgeblich, den sie im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit in jedem Stadium des Verfahrens zurücknehmen könne, und sie allein bestimme als Herrin des Verfahrens Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs.
- 5
Der Gerichtsvollzieher und der Bezirksrevisor sind diesen Ausführungen entgegengetreten. Sie weisen darauf hin, dass die Übersendung eines bereits vorliegenden, innerhalb der zweijährigen Sperrfrist abgegebenen Vermögensverzeichnisses gemäß § 802 d ZPO eine gesetzliche Folge sei und ein Gläubiger nach neuem Recht auf die Übersendung weder verzichten noch diese von einer Bedingung abhängig machen könne, da dies dem eindeutigen Gesetzeswortlaut widerspreche; eines Antrages auf Übersendung bedürfe es nicht (mehr). Diese gesetzliche Regelung korrespondiere mit der Ausgestaltung des Eintragungsverfahrens in das Schuldnerverzeichnis (§ 882 c ZPO) als Amtsverfahren, das nunmehr auch in denjenigen Fällen zur Anwendung komme, in denen die Abnahme der Vermögensauskunft lediglich an der Sperrfrist scheitere. Dem Gläubiger kämen auch insoweit keine Dispositionsbefugnisse zu, und die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses an den Drittgläubiger stelle den vom Gesetzgeber gewollten Einstieg in das Eintragungsanordnungsverfahren dar und sei damit auch Teil dieses Amtsverfahrens.
- 6
Der Bezirksrevisor hält ferner den Antrag der Gläubigerin auf Mitteilung des Datums und des Aktenzeichens der bereits geleisteten Vermögensauskunft für unzulässig, da Auskünfte außerhalb der Übersendung des Vermögensverzeichnisses gesetzlich nicht vorgesehen seien. Dieser Antrag zeige aber, dass eine - dem Gläubiger jederzeit, allerdings nicht bedingt, mögliche - vollständige Rücknahme des Vollstreckungsauftrages nicht vorliege.
- 7
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 27.12.2013 aufgehoben und diesen angewiesen, für die Durchführung des Zwangsvollstreckungsauftrages vom 14.08.2013 keine Gebühr gemäß Nr. 261, 701, 716 KVGvKostG zu erheben.
- 8
Gegen diesen Beschluss, auf dessen Gründe (Bl. 22 ff d. A.) verwiesen wird, richtet sich die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors.
- 9
Er führt aus, in der amtsgerichtlichen Entscheidung werde die Dispositionsbefugnis des Gläubigers im Rahmen von § 802 d ZPO verkannt. Nach Abs. 1 S. 2 dieser Vorschrift müsse der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger ein bereits vorhandenes Vermögensverzeichnis zuleiten. Frei disponieren dürfe der Gläubiger aber nur im Rahmen des gesetzlich Möglichen, vor allem in zeitlicher Hinsicht durch Festlegung von Beginn und Ende der Zwangsvollstreckung. Bedingungen seien nur zulässig, soweit sie nicht dem Verfahrensrecht widersprächen. Der Gesetzgeber sehe aber die tatsächliche Zuleitung des Vermögensverzeichnisses gem. § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO als obligatorisch an, wie sich daraus ergebe, dass sich die Kriterien für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gem. § 882 c Abs. 1 Nr. 2 u. 3 ZPO jeweils in gleicher Weise auf die Aufnahme eines neuen Vermögensverzeichnisses und auf die Zuleitung eines bereits vorhandenen Verzeichnisses bezögen. Das Schuldnerverzeichnis solle nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck als Auskunftsverzeichnis über die Kreditwürdigkeit einer Person dienen - ein Zweck, den es nicht mehr erfüllen könne, wenn die Übermittlung eines innerhalb der zweijährigen Sperrfrist abgegebenen Vermögensverzeichnisses im Belieben des Gläubigers stehe.
- 10
Die sofortige Beschwerde ist aufgrund der Zulassung in dem angefochtenen Beschluss gem. §§ 66 Abs. 2 GKG, 5 Abs. 2 GvKostG zulässig.
- 11
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
- 12
Der Auftrag der Gläubigerin an den Gerichtsvollzieher lautete zunächst auf Einholung einer Vermögensauskunft „gem. § 802 a Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 802 c ZPO“, diese Vorschriften beziehen sich ausschließlich auf die Abnahme einer neuen Vermögensauskunft. Diesen Auftrag auszuführen, ist dem Gerichtsvollzieher allerdings - und war es auch bereits vor Inkrafttreten des „Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ vom 29.07.2009 - von Gesetzes wegen untersagt, wenn eine gleichartige Vermögensauskunft bereits zu einem früheren Zeitpunkt innerhalb der Sperrfrist von zwei (früher drei) Jahren abgegeben worden ist, es sei denn, der Gläubiger trägt neue Tatsachen vor.
- 13
Diese gesetzliche Einschränkung ergab sich aus altem Recht aus § 903 ZPO, nunmehr folgt sie aus § 802 d Abs. 1 S. 1 ZPO. Insofern ist auch außer Streit, dass eine Dispositionsbefugnis des Gläubigers über die Durchführung seines Auftrages nicht besteht: Wenn er, wie vorliegend, keine neuen Tatsachen vorträgt, kann er die Abgabe einer neuen Vermögensauskunft nicht erreichen.
- 14
Mit der zum 1.1.2013 in Kraft getretenen Neufassung der Zwangsvollstreckungsvorschriften ist das Bestimmungsrecht des Gläubigers in einem weiteren Punkt eingeschränkt worden, denn nunmehr kann er seinen Vollstreckungsauftrag auch nicht mehr auf den Fall beschränken, dass eine Sperrfrist nicht greift und der Schuldner daher eine Vermögensauskunft neu zu erteilen hat.
- 15
Der Auftrag der Gläubigerin verwendet zwar die Bezeichnung der ab 01.01.2013 geltenden Zwangsvollstreckungsvorschriften, folgt jedoch in seiner Gestaltung dem früheren Recht. Danach gab es (nur) einen isolierten Auftrag für die Abnahme eines neuen Vermögensverzeichnisses, und bei entgegenstehender Sperrfrist wurden dem Gläubiger durch den Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsunterlagen sogleich unter Benachrichtigung von dem Vorhandensein und dem Abgabedatum einer früheren Auskunft zurückgereicht, sofern nicht der Gläubiger für diesen Fall bereits eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses beantragt hatte (vgl. Stein-Jonas/Münzberg, 22. Aufl. 2004, § 900 Rn 29).
- 16
Aufgrund der Neuregelung vom 29.07.2009 ist der Gerichtsvollzieher jedoch seit dem 01.01.2013 nicht nur gehindert, dem Schuldner eine neue Vermögensauskunft abzufordern, sondern gleichzeitig gesetzlich angewiesen, dem gezeigten Auskunftsbedürfnis des Gläubigers durch Übersendung einer innerhalb der Sperrfrist bereits abgegebenen Vermögensauskunft von Amts wegen nachzukommen. Eines gesonderten Antrages des Gläubigers bedarf es im Gegensatz zu der früheren Rechtslage nicht. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts geht der gesetzliche Auftrag an den Gerichtsvollzieher auch nicht nur dahin, innerhalb der Sperrfrist ohne Gläubigervorbringen zu neuen Tatsachen keine Vermögensauskunft abzunehmen, sondern erstreckt sich auf die Verpflichtung zur Zuleitung des vorhandenen Verzeichnisses. Die Erklärung der Gläubigerin, eine Abschrift der früheren Vermögensauskunft werde „ausdrücklich nicht beantragt“, ist damit gegenstandslos. Dies macht allerdings nicht den gesamten Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin unzulässig - in einem solchen Falle hätte der Gerichtsvollzieher vor Aufnahme kostenauslösender Amtshandlungen hierauf hinweisen müssen -, sondern unwirksam ist lediglich die erklärte Einschränkung. Diese hat der Gerichtsvollzieher als gesetzeswidrig nicht zu beachten, und zwar unabhängig davon, ob der Gläubiger seinen Auftrag bereits als von Anfang an eingeschränkt behandelt wissen will oder bereits „im Voraus“ bei Auftragsterteilung eine bedingte oder Teil-Rücknahme erklärt.
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Abgesehen davon, dass entgegen dem Erinnerungsvorbringen der Gläubigerin vorliegend eine Rücknahme nicht ausdrücklich erklärt worden ist, wäre sie bei Verknüpfung mit einer Bedingung unzulässig. Die von dem Amtsgericht angenommene Analogie zu § 158 BGB scheidet aus, weil es sich bei dem Bestehen einer Sperrfrist bzw. bei dem Vorhandensein eines Vermögensverzeichnisses nicht um eine Bedingung im Sinne dieser Vorschrift, nämlich ein „zukünftiges ungewisses Ereignis“, handelt, sondern lediglich eine subjektive Unkenntnis der Gläubigerin von einem stattgehabten Ereignis vorliegt. Darüber hinaus stellt eine bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung sogleich erklärte Rücknahme der Sache nach nichts anderes dar als eine von Anfang an vorgenommene Beschränkung des Vollstreckungsauftrages, insoweit ist die Wortwahl der Gläubigerin nicht entscheidend. Nach dem Beschwerdevorbringen, sie habe bereits bei Erteilung des Vollstreckungsauftrages die Entscheidung getroffen, das Vollstreckungsverfahren nicht fortzusetzen, wenn bereits eine Vermögensauskunft vorliege, hat die Gläubigerin von Anfang an die Übersendung einer etwa vorhandenen Vermögensauskunft abgelehnt und für diesen Fall die Rücksendung der Unterlagen nach Feststellung der Undurchführbarkeit und Beendigung ihres allein auf Abnahme einer neuen Vermögensauskunft gerichteten Vollstreckungsauftrages verlangt. Hieraus lässt sich keine bereits bei Auftragserteilung erklärte, aber erst nach Feststellung der Voraussetzungen des § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO wirksam werdende Auftragsrücknahme konstruieren.
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Im Übrigen bestehen auch Zweifel an der Aussage der Gläubigerin, sie habe von Anfang an das Verfahren nur als „Erstgläubigerin“ fortsetzen wollen. In einem solchen Falle wäre es nicht erklärlich, dass sie neben dem Datum der früheren Vermögensauskunft auch das Aktenzeichen dieses Verfahrens zu erfahren wünschte. Es mag zwar sein, dass der Gläubiger ein Interesse daran hat, zu erfahren, wie lange die Sperrfrist noch andauert, jedoch ist die Mitteilung des Aktenzeichens nur von Nöten, wenn sich der Gläubiger gerade für dieses Vermögensverzeichnis interessiert.
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Zu Unrecht geht das Amtsgericht in seiner Begründung davon aus, dass eine Einschränkung der bisher in dem Antragserfordernis zum Ausdruck kommenden Dispositionsbefugnis des Gläubigers durch den Gesetzgeber nur angenommen werden könne, wenn dieser das bei einer Gesetzesänderung ausdrücklich so formuliere. So prüft das Amtsgericht stets die Neuformulierung des „Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ unter dieser Prämisse, ohne zu untersuchen, ob der jetzige Gesetzeswortlaut das von ihm angenommene umfassende Bestimmungsrecht des Gläubigers über den Ablauf des Verfahrens überhaupt noch zulässt.
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Dies ist nach Ansicht der Kammer nicht der Fall. Der Wortlaut des § 802 d Abs. 1 S 2 ZPO ist hier eindeutig; der Gerichtsvollzieher hat insoweit keine Entscheidungsbefugnis. Eine Beschränkung des Auftrages des Gläubigers auf Auskunftserhalt über die Vermögensverhältnisse seines Schuldners allein durch eine neue Vermögensauskunft ist danach gesetzlich nicht (mehr) möglich. Hierfür besteht auch kein schützenswertes Interesse. Die Vermögensauskunft soll ihn in die Lage versetzen, aufgrund der Vermögensverhältnisse des Schuldners die Möglichkeiten einer Realisierung seiner Forderung einzuschätzen, und nach dem Gesetzeswortlaut wird diesem Interesse entweder durch Abnahme - und Übersendung - einer neuen oder durch Zuleitung einer noch nicht zwei Jahre alten Auskunft Genüge getan, beides abzugelten mit einer gleich hohen Gebühr (gem. Nr. 260 bzw. Nr. 261 KVGvKostG) und beides gleichgestellt als Voraussetzung einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (gem. § 882 c Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 3 ZPO). Dabei kann dahinstehen, ob § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO - wie teilweise in Rechtsprechung und Literatur formuliert - gesetzessystematisch als „Teil des Eintragungsanordnungsverfahrens gemäß § 882 c ZPO“ anzusehen ist - wogegen bereits seine Stellung spricht -, denn die Tatsache, dass beide Varianten, sowohl die Neuerstellung eines Vermögensverzeichnisses als auch die Zuleitung eines bereits vorhandenen Verzeichnisses, in § 882 c Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 3 ZPO gleichberechtigt nebeneinander genannt werden, spricht für ein echtes Alternativverhältnis im Sinne eines „Entweder-Oder“.
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Ein sachlicher Grund für einen Gläubiger, seinen Auftrag von vornherein auf die Abnahme eines neuen Vermögensverzeichnisses zu beschränken, ist auch nicht ersichtlich. So war es bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung am 01.01.2013 allgemein üblich und in nahezu sämtlichen verwendeten Vollstreckungs-Antragsformularen vorgesehen, dass in den Fällen, in denen die Neuabnahme des Vermögensverzeichnisses wegen der damals dreijährigen Sperrfrist ausgeschlossen war, das letzte vorhandene Vermögensverzeichnis durch den Gläubiger angefordert wurde, obgleich eine derartige Zuleitung vorliegender Vermögensverzeichnisse in den vollstreckungsrechtlichen Normen nicht vorgesehen war. Die Übersendung auf Verlangen des Gläubigers wurde vielmehr aus dem Akteneinsichtsrecht der Partei gemäß § 299 ZPO hergeleitet (vgl. OLG Köln Rechtspfleger 1969, 138). Diesem im Laufe der Jahre zutage getretenen Informationsinteresse der Gläubiger hat der Gesetzgeber, sowohl zur Vereinfachung als auch Beschleunigung des Verfahrens, durch Verzicht auf das Antragserfordernis Rechnung getragen, wobei durch die Verkürzung der Sperrfrist auf nunmehr zwei Jahre eine erhöhte Belastung des Schuldners in Kauf genommen wurde, um dem Gläubiger eine möglichst aktuelle Auskunft zur Verfügung zu stellen. Bis zum Ablauf dieser neuen Sperrfrist kann davon ausgegangen werden, dass eine maßgebliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Ausnahme darstellt und somit von dem Gläubiger geltend zu machen ist, um die Neuabnahme der Vermögensauskunft zu rechtfertigen - sollte er für eine derartige Veränderung keine Anhaltspunkte finden, so genügt auch das schon vorhandene Vermögensverzeichnis seinen Zwecken.
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Auch vorliegend hat die Gläubigerin sowohl im Erinnerungs- als auch im Beschwerdeverfahren ihr angebliches Desinteresse an der Zuleitung eines vorhandenen (konkret erst zwei Monate vor Antragstellung aufgenommenen) Vermögensverzeichnisses mit keinem Wort begründet, sondern sich allein darauf berufen, als „Herrin des Zwangsvollstreckungsverfahrens“ entschieden zu haben, „nur als Erstgläubigerin das Verfahren fortsetzen zu wollen“. Die Vermögensauskunft ist jedoch nicht dazu bestimmt, den Gläubiger darüber in Kenntnis zu setzen, ob er „Erstgläubiger“ bzw. einziger vollstreckender Gläubiger ist. Um diese Feststellung zu treffen und die Chancen einer weiteren Vollstreckung in Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen Dritter abzuschätzen, hat der Gläubiger die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis. Wenn, wie die Gläubigerin vorliegend geltend macht, spätestens ab dem Jahre 2016 anhand des Schuldnerverzeichnisses nicht mehr feststellbar sein werde, ob eine dortige Eintragung aufgrund der Neuerteilung einer Vermögensauskunft oder der Zuleitung einer bereits früher erteilten Auskunft erfolgt sei, so ist dies wiederum ein Beleg für die vom Gesetzgeber beabsichtigte völlige Gleichstellung beider Alternativen - nach wie vor erhält der Gläubiger auf diese Weise jedoch Auskunft über das Vorhandensein weiterer vollstreckender Gläubiger.
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Für einen Verzicht der Gläubigerin auf die Zuleitung der Vermögensauskunft gemäß § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO bleiben als Motiv allein kostenrechtliche Erwägungen. Nach altem Recht gab es in dem Kostenverzeichnis (Anlage zu § 9 GvKostG) betreffend die Vermögensauskunft/eidesstattliche Versicherung zwischen den Ziffern 250 und 262 nur die Ziffer 260 „Abnahme der eidesstattlichen Versicherung - 30,00 €“. Diese ist in „Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802 c, 802 d Abs. 1 oder nach § 807 ZPO - 25,00 €“ (jetzt 33,00 €) geändert worden, gleichzeitig wurde die Ziffer 261 „Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802 d Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO) - 25,00 €“ (jetzt 33,00 €) neu eingefügt. Soweit die Gläubigerin beabsichtigt, mit dem Verzicht auf die Übersendung des vorhandenen Vermögensverzeichnisses die nach altem Recht nicht angefallenen Kosten zu sparen (gleichwohl aber, durch die Mitteilung von Vorhandensein, Datum und Aktenzeichen einer Vermögensauskunft, weiterführende Informationen zu erlangen), ist dieses Interesse nach der Intention des Gesetzgebers nicht schützenswert, der als vorrangige Ziele der Gesetzesänderung die Verbesserung der Informationsbeschaffung für den Gläubiger und die Entlastung der Justiz insbesondere durch standardisierte und automatisierte Abläufe beschrieben und hierbei auch eine Kostenerhöhung für den Gläubiger in Kauf genommen hat (BT-Drucksache 16/10069, S. 1 f, 20 f). Ein Gläubiger, der den Vollstreckungsauftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft erteilt, weiß und nimmt in Kauf, dass bei Erledigung dieses Auftrages eine Gerichtsvollzieher-Gebühr anfällt. Für die gleiche Gebühr erhält er auch im Falle des § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO eine gleich informative - überprüfbare und nachbesserungsfähige - Vermögensauskunft. Eine kostenmäßige Benachteiligung des Gläubigers ist bei dieser Verfahrensweise nicht festzustellen; gar diesbezügliche verfassungsrechtliche Bedenken hält die Kammer für fernliegend. Vielmehr stellte die gebührenfreie Übersendung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses nach früherer Praxis eine ungerechtfertigte Privilegierung dar, die sich nur historisch aus der Herleitung aus dem (gebührenfreien) Akteneinsichtsrecht des § 299 ZPO erklären lässt. Dagegen spricht die vom Gesetzgeber von Anfang an vorgesehene und auch in der späteren Anhebung durchgehaltene gleiche Gebührenhöhe in Nr. 260 und Nr. 261 KvGvKostG nunmehr für eine gesetzgeberische Bewertung der beiden Alternativen gem. § 802 c Abs. 1 ZPO und § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO als für den Gläubiger vollkommen gleichwertig. Aus dieser Kostengestaltung lässt sich allerdings für das Bestehen oder Nichtbestehen einer Wahlmöglichkeit des Gläubigers in Bezug auf die Abnahme eines neuen oder die Zuleitung eines bereits vorhandenen Vermögensverzeichnisses kaum etwas herleiten. Dasselbe gilt entgegen der Ansicht des Amtsgerichts allerdings auch von Nr. 604 KVGvKostG, der für den Fall der Nichterledigung sowohl der in Nr. 260 KvGvKostG als auch der in Nr. 261 KVGvKostG bezeichneten Amtshandlung eine Gebühr vorsieht. Ohne diese Regelung würde zum Beispiel in sämtlichen Fällen, in denen dem Gerichtsvollzieher bereits bei Eingang des Vollstreckungsantrages des Gläubigers das Bestehen einer Sperrfrist bezüglich des Schuldners bekannt ist, er jedoch die Zuleitung des vorhandenen Vermögensverzeichnisses nicht sofort veranlasst, keinerlei Gebühr entstehen, wenn vor dieser Zuleitung die Rücknahme erklärt wird (so hat es auch im vorliegenden Falle vom Eingang des Vollstreckungsauftrages bei dem Gerichtsvollzieher bis zur Übersendung des Vermögensverzeichnisses zwei Monate gedauert). Dies folgt aus der ausdrücklichen Regelung in Nr. 604 KVGvKostG: „Die Gebühr für die nicht abgenommene Vermögensauskunft wird nicht erhoben, wenn diese deshalb nicht abgenommen wird, weil der Schuldner sie innerhalb der letzten zwei Jahre bereits abgegeben hat (§ 802 d Abs. 1 S. 1 ZPO)“. Da die Nichterledigungsgebühr zudem nicht nur in denjenigen Fällen ausgelöst wird, in denen die Nichterledigung auf dem Willen des Gläubigers beruht, ergibt sich aus Nr. 604 KVGvKostG kein Argument dafür, dass der Gläubiger seinen Auftrag auf die Neuabnahme der Vermögensauskunft beschränken kann.
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Im Übrigen wird auch Nr. 261 KVGvKostG in Nr. 604 KVGvKostG gerade nicht „ausdrücklich“ erwähnt, sondern die Verweisung dort lautet „Amtshandlung der in den Nr. 205 - 221, 250 - 301, 310, 400, 410 und 420 genannten Art“. Denselben Wortlaut hatte diese Verweisung bereits vor Einfügung der Nr. 261 (sowie der Nr. 207, 243, 262) KVGvKostG, die Aufnahme der durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung hinzugekommenen Amtshandlungen ist also durch bloße Nichtänderung der Aufzählung erfolgt.
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Nach alledem ist eine Abweichung von dem Gesetzeswortlaut zur Gewährung einer Dispositionsbefugnis für den Gläubiger im früheren Umfang weder geboten noch zulässig. Die gesamte Neuausrichtung des Verfahrens auf Abnahme/Zuleitung der Vermögensauskunft und des Eintragungsverfahrens in das Schuldnerverzeichnis durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 ist in sich stimmig. Dem Gläubiger wird in diesem System ein Wahlrecht zwischen Neuabnahme der Vermögensauskunft und Zuleitung einer innerhalb der Sperrfrist abgenommenen Vermögensauskunft nicht gewährt, sondern - unter Berücksichtigung des Schuldnerinteresses, bei unveränderten Umständen nicht ständig erneute Auskunft erteilen zu müssen - das mit Antragstellung gezeigte Informationsbedürfnis bestmöglich effektiv befriedigt. Die Eindeutigkeit des Gesetzeswortlauts des § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO ergibt sich nicht nur aus dem Verzicht auf das Antragserfordernis als Ausdruck des Gläubigerwillens (im Gegensatz zum früheren Recht), sondern es ist auch kein sonstiger Hinweis auf eine Einflussmöglichkeit des Gläubigers vorhanden. Die Formulierung „anderenfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck…zu“ ist einer Interpretation im Sinne einer Dispositionsbefugnis des Gläubigers nicht zugänglich. Schon aus diesem Grunde kommt es auf die Gesetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte nicht an, da diese lediglich bei auslegungsfähigen, lückenhaften oder widersprüchlichen Formulierungen heranzuziehen wären. Wie das Amtsgericht im Übrigen ausführt, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung ausdrücklich, dass der Gerichtsvollzieher bei wirksamer Sperrfrist weiteren Gläubigern „einen Ausdruck der letzten abgegebenen Vermögensauskunft zukommen lassen muss“ (BT-Drucksache 16/10069, S. 26 linke Spalte). Soweit die Gesetzesmaterialien im Übrigen nichts über eine Übersendungspflicht des Gerichtsvollziehers gegen den ausdrücklichen Willen des Gläubigers aussagen, lässt sich aus diesem Schweigen auch nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber keine Veränderung der Rechtslage beabsichtigte.
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Nach alledem war der sofortigen Beschwerde des Gerichtsvollziehers stattzugeben.
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Gemäß § 66 Abs. 4 GKG war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die weitere Beschwerde zuzulassen.
(1) Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:
- 1.
für Zwecke der Zwangsvollstreckung; - 2.
um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen; - 3.
um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen; - 4.
um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen; - 5.
für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung; - 6.
zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen; - 7.
für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.
(2) Das Recht auf Einsichtnahme durch Dritte erstreckt sich nicht auf Angaben nach § 882b Absatz 2 Nummer 3, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde. Der Schuldner hat das Bestehen einer solchen Auskunftssperre oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht, wenn die Eintragungsanordnung an dieses gemäß § 882d Absatz 1 Satz 3 übermittelt worden ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bezeichneten Zwecke.
(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
Tenor
wird auf die Beschwerde der Gläubigerin vom 06.08.2013 der Beschluss des Amtsgericht Menden vom 12.07.2013 abgeändert.
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 05.04.2013 wird der Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin vom 21.03.2013 (DR II 0159/13) aufgehoben.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Gläubigerin betreibt aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 22.10.2012 die Zwangsvollstreckung gegenüber dem Schuldner. Mit Schriftsatz vom 15.02.2013 hat die Gläubigerin die beteiligte Gerichtsvollzieherin zunächst mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung, gegebenenfalls in Form von Ratenzahlungen, beauftragt. Für den Fall, dass in diesem Verfahren eine Zahlung nicht erfolgt, hat die Gläubigerin folgenden Antrag gestellt:
3„Sollte eine Zahlung nicht erfolgen oder der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigern oder die Pfändung aussichtslos sein, wird beantragt, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen.
4Es wird deshalb beantragt, mit der Zahlungsaufforderung an den Schuldner bereits einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft festzusetzen.
5Die Abnahme ist entbehrlich, wenn feststeht, dass der Schuldner Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht.
6Sollte der Schuldner bereits die Vermögensauskunft oder eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, so bitten wir um Rücksendung der Unterlagen an die Gläubigerin unter Angabe des Aktenzeichens. Eine Abschrift wird ausdrücklich nicht beantragt.“
7Die Beteiligte zu 2. hat zunächst versucht, den Schuldner zur Zahlung zu veranlassen. Nachdem eine Zahlung nicht erfolgt ist, hat sie festgestellt, dass der Schuldner bereits am 07.03.2013 eine Vermögensauskunft in einem anderen Verfahren erteilt hat. Die Beteiligte zu 2. hat sodann der Gläubigerin einen Ausdruck des in dem anderen Verfahren erstellten Vermögensverzeichnisses übersandt. Diese Tätigkeit hat sie mit ihrer Kostennote vom 21.03.2013 mit 49,- € berechnet.
8Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 05.04.2013 Erinnerung gegen die vorgenannte Kostennote eingelegt. Sie hat vorgetragen, sie habe für den Fall, dass der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft für einen anderen Gläubiger abgegeben habe, auf die Erteilung einer Abschrift der Vermögensauskunft verzichtet. In dem Fall habe sie ausdrücklich um Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen gebeten. Darin sei die Rücknahme des Auftrages zur Abnahme der Vermögensauskunft zu sehen. Die Kosten seien daher zu Unrecht in Rechnung gestellt worden.
9Die Beteiligte zu 2. hat eine Stellungnahme des Bezirksrevisors des Landgericht Arnsberg eingeholt. Dieser führt unter Hinweis auf die neue Vorschrift des § 802 d ZPO aus, dass ein Gerichtsvollzieher einen Abdruck einer vorherigen Vermögensauskunft an den Gläubiger übersenden muss. Der Gerichtsvollzieher habe keine Möglichkeit beim Vorliegen eines Antrages auf Abgabe der Vermögensauskunft und bereits abgegebener Vermögensauskunft durch den Schuldner auf die Übersendung zu verzichten. Dies hätte auch zur Folge, dass keine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolge. Dies wiederum würde der Warnfunktion des Schuldnerverzeichnisses vor illiquiden Wirtschaftsteilnehmern widersprechen. Der Gesetzgeber habe keine Möglichkeit des Verzichts auf die Abdruckerteilung eingeräumt.
10Die Beteiligte zu 2. hat daraufhin der Erinnerung nicht abgeholfen und hat das Verfahren dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin vom 05.04.2013 mit Beschluss vom 12.07.2013 zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Entscheidung wurde zugelassen.
11Das Amtsgericht hat sich zur Begründung seiner Entscheidung der Stellungnahme des Bezirksrevisors angeschlossen.
12Die Gläubigerin hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts mit Schriftsatz vom 06.08.2013 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe den Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nur für den Fall stellen wollen, dass der Schuldner noch keine Vermögensauskunft gegeben hat. Allein der Gerichtsvollzieher sei gemäß § 802 k ZPO berechtigt, bei den zentralen Vollstreckungsgerichten zu klären, ob ein Schuldner bereits die Vermögensauskunft in den letzten 2 Jahren abgegeben habe. Erst wenn die Abfrage des Gerichtsvollziehers ergebe, dass der Schuldner in den letzten 2 Jahren kein Vermögensverzeichnis vorgelegt habe, komme es zu dem von der Gläubigerin auf der 2. Stufe beantragten Abgabe der Vermögensauskunft. Für den Fall, dass der Schuldner bereits die Vermögensauskunft abgegeben habe, habe sie ihren Auftrag zurückgenommen. Da der Zwangsvollstreckungsauftrag grundsätzlich in der Dispositionfreiheit des Gläubigers liege, könne ein bereits erteilter Auftrag auch in jedem Stadium des Verfahrens wieder zurückgenommen werden. Ein Gläubiger könne auf eine Übersendung des Vermögensverzeichnisses verzichten.
13Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.08.2013 nicht abgeholfen und hat das Verfahren dem Landgericht Arnsberg – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt.
14Die Beschwerde der Gläubigerin ist gemäß § 5 Absatz 2 GVKostG in Verbindung mit § 66 GKG zulässig. Das Amtsgericht hat die Beschwerde zugelassen.
15Die Beschwerde ist auch begründet, da die Überleitung des Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses an die Gläubigerin zu Unrecht erfolgt ist. Kosten können für diese Tätigkeit daher nicht erhoben werden.
16Gemäß § 802 d ZPO ist ein Schuldner, der die Vermögensauskunft innerhalb der letzten 2 Jahre bereits abgegeben hat, zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu.
17Im vorliegenden Fall hat die Gläubigerin in ihrem Vollstreckungsantrag deutlich gemacht, dass sie den Antrag, dem Schuldner erneut die Vermögensauskunft abzunehmen, nicht stellen will.
18Den Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft hat die Gläubigerin nur für den Fall gestellt, dass es sich um einen Erstantrag handelt, der auch tatsächlich zu einer aktuellen Abnahme der Vermögensauskunft führt.
19Insofern steht der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft unter der zulässigen Bedingung, dass es sich um einen Erstantrag handelt bzw. der Schuldner in den letzten 2 Jahren noch keine Vermögensauskunft gegeben hat. Daher war im vorliegenden Fall die Übersendung des Vermögensverzeichnisses zulässigerweise nicht beantragt und somit überflüssig.
20Lediglich hilfsweise ist noch auszuführen, dass ein Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag jederzeit zurücknehmen kann. Bei der Regelung des § 802 d ZPO handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren, bei dem erst zu prüfen ist, ob ein Schuldner die Vermögensauskunft bereits abgegeben hat. Ist dies der Fall, ist in einem zweiten Schritt dem Gläubiger gegebenenfalls Gelegenheit zum Vortrag wesentlich veränderter Tatsachen zu geben. Erst wenn dies nicht erfolgt, wird ein Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses dem Gläubiger zugeleitet. Vor diesem zweiten Schritt kann der Gläubiger seinen Antrag jedoch jederzeit zurücknehmen.
21Auf die Beschwerde der Gläubigerin ist die angefochtene Kostennote daher aufzuheben.
22Arnsberg, 31.10.13
236. Zivilkammer - 2. Instanz -
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)