Amtsgericht Schwerin Beschluss, 25. Sept. 2015 - 50 M 2486/15

bei uns veröffentlicht am25.09.2015

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin U. GmbH vom 02.09.2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin beauftragte die zuständige Gerichtsvollzieherin A. am 08.07.2015 (DR II 751/15), dem Schuldner aufgrund eines Vollstreckungsbescheides gemäß § 802f ZPO die Vermögensauskunft abzunehmen. Dabei bestimmte sie Folgendes:

2

„Soweit der Schuldner bereits in den letzten zwei Jahren ein Vermögensverzeichnis vorgelegt und die Vermögensauskunft abgegeben hat, wird statt der Terminsbestimmung beantragt, eine Abschrift des Terminsprotokolls und des Vermögensverzeichnisses zu übersenden, sofern

3

- das Vermögensverzeichnis nicht älter als 3 Monate ist.

4

- der Schuldner nicht oder mit dem Eintragungsgrund nach § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.

5

- Ist das Vermögensverzeichnis älter, wird lediglich gebeten, mitzuteilen, wann und wo das Vermögensverzeichnis vorgelegt und die Vermögensauskunft abgegeben wurde.

6

Die Gerichtsvollzieherin hat die Durchführung des Auftrags abgelehnt, weil die Vermögensauskunft bzw. die Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses nicht an eine Bedingung geknüpft werden könnten. Im Übrigen sei die unter eine Bedingung gestellte Antragsrücknahme unzulässig. Die Gerichtsvollzieherin setzte Kosten für eine nicht erledigte Amtshandlung (Nr. 604 KV GvKostG) und die Auslagenpauschale (Nr. 716 KV GvKostG), insgesamt € 18,-, an.

7

Mit ihrer Erinnerung wendet sich die Gläubigerin gegen die Kostenrechnung und strebt die Anweisung an den Gerichtsvollzieher an, die Vollstreckung wie beauftragt durchzuführen. Sie macht geltend, aufgrund der Dispositionsmaxime stehe ihr das Recht zu, den Vollstreckungsauftrag einzuschränken bzw. zurückzunehmen, wenn der Schuldner innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben habe. Der Gerichtsvollzieher sei dann nicht verpflichtet, die zuvor abgegebene Vermögensauskunft zu übersenden. Bedingte Anträge an den Gerichtsvollzieher seien nicht unzulässig, wenn der Gerichtsvollzieher selbst ohne Weiteres den Bedingungseintritt überprüfen könne. Etwas anderes ergebe sich nicht aus § 802 Abs. 1 Satz 2 ZPO oder den Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis.

8

Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

9

Die gemäß § 766 Abs. 2 i.V.m. §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 6 bis 8 GKG zulässige Erinnerung der Gläubigerin hat sowohl hinsichtlich der Ausführung des Vollstreckungsauftrags als auch hinsichtlich der angesetzten Kosten in der Sache keinen Erfolg.

A.

10

Der Vollstreckungsauftrag vom 08.07.2015 ist unzulässig, weil er mit Einschränkungen versehen ist, die das Gesetz nicht zulässt. Sollte die Gerichtsvollzieherin den Auftrag in der beantragten Art und Weise ausführen, wäre darin ein Verstoß gegen § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO zu sehen (vgl. auch Amtsgericht Schwerin, Beschlüsse vom 22.12.2014 - 50 M 1711/14 -, vom 07.04.2015 - 50 M 1630/14 und vom 04.08.2015 - 52 M 765/15).

11

1. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig und sieht weder ein Antragsbedürfnis noch eine Verzichtsmöglichkeit des Gläubigers vor.

12

Gemäß § 802d Abs. 1 ZPO leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu, wenn der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre die Vermögensauskunft bereits abgegeben hat und der Gläubiger keine Tatsachen

glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Änderung der Vermögensverhältnisse schließen lassen.

13

Danach hat der Gläubiger keine Wahl, ob ihm das bis zu zwei Jahre alte Vermögensverzeichnis übersandt wird oder nicht. Das entspricht auch dem Anliegen des Gesetzgebers, der bei der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung davon ausging, dass der Gerichtsvollzieher weiteren Gläubigern einen Ausdruck der Vermögensauskunft zukommen lassen muss (LG Münster, Beschluss vom 21.05.2014 - 5 T 194/14, juris, mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung BT-Ds. 16/10069, S. 26).

14

Das gegenteilige Verständnis der Vorschrift (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2015 - 25 W 277/14; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.02.2015 - 9 W 143/14) ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar und im Übrigen auch in den genannten Beschlüssen der Oberlandesgerichte nicht näher begründet.

15

2. Für die zwingende Übersendung der schon vorliegenden Vermögensauskunft spricht ferner das System des neuen Schuldnerverzeichnisses und damit auch der Sinn und Zweck der Vorschrift.

16

Da erst die Übersendung der Vermögensauskunft an den Folgegläubiger nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 und 3 bei Ausfall einer vollständigen Befriedigung automatisch die erneute Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach sich zieht, zielt die gesetzliche Regelung auch auf den Schutz der allgemeinen Gläubigerinteressen.

17

Das neue Schuldnerverzeichnis soll als Auskunftsverzeichnis der Kreditwürdigkeit einer Person dienen (LG Münster a.a.O.; BT-Ds. a.a.O., S. 37). Seine verstärkte Bedeutung zielt daher auf die Zusammenstellung der vollstreckungsrechtlich gesammelten Informationen, um sie anderen (potentiellen) Gläubigern leichter zugänglich zu machen. Schließlich war es das Ziel der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, einen verbesserten Schutz der Gläubigerschaft vor Geschäften mit zahlungsunfähigen oder zahlungenunwilligen Schuldnern zu schaffen. Das kann aber nur gelingen, wenn in dem Schuldnerverzeichnis die gesetzlich vorgesehenen Informationen enthalten sind.

18

Die Übersendung des vorhandenen Vermögensverzeichnisses innerhalb der - nun - auf zwei Jahre verkürzten Frist unterliegt folglich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht (mehr) der Dispositionsbefugnis des Gläubigers (LG Kiel, Beschluss vom 01.07.2014 - 4 T 42/14, juris).

19

Die Überlegung, das neue Schuldnerverzeichnis biete ohnehin keine lückenlose Auskunft, weil nicht jeder Gläubiger die Vollstreckung betreibe und weil einzelne Eintragungen auch wieder zu löschen seien (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 34; OLG Schleswig, a.a.O., Rn. 26; jew. zitiert nach juris), steht dem nicht entgegen. In dem hier vorliegenden Fall hat der Gläubiger gerade nicht von einem Vollstreckungsversuch durch Erlangung einer Vermögensauskunft abgesehen. Dass Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nach Erfüllung der vollstreckten Forderung zu löschen sind, dient dem Schuldnerschutz. Wird jedoch wegen weiterer Forderungen fruchtlos vollstreckt, trägt dieser Gedanke nicht mehr. Der Zweck des Schuldnerverzeichnisses kann dann nur erreicht werden, wenn eine erneute Eintragung wegen des neuen Vollstreckungsversuchs erfolgt.

20

3. Besteht das Interesse des Gläubigers allein darin festzustellen, ob bereits vor ihm Dritte Vollstreckungsversuche unternommen haben, steht ihm das Recht auf Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis nach § 882f ZPO zu.

21

Der eingeschränkte Vollstreckungsauftrag ist insoweit nicht notwendig, um dem Informationsbedürfnis des Gläubigers, ob sich eine zeitnahe Vollstreckung wegen etwaiger vorrangiger Gläubiger lohnt oder nicht, Rechnung zu tragen.

22

4. Die abweichende Rechtsauffassung, der Antrag auf Abgabe einer Vermögensauskunft könne mit einem bedingten Vollstreckungsauftrag bzw. mit einer bedingten Antragsrücknahme verbunden werden, überzeugt nicht.

23

Eine solche „bedingte“ Antragsrücknahme war allerdings - entgegen der Ansicht der Gläubigerin - ausweislich des Antragswortlauts mit dem Vollstreckungsauftrag bezweckt.

24

Dass § 802d Abs. 1 ZPO keine Regelung für einen bedingten Vollstreckungsauftrag oder eine bedingte Antragsrücknahme enthält (vgl. LG Neubrandenburg, Beschluss vom 25.06.2014 - 2 T 101/14, juris), spricht weder für noch gegen deren Zulässigkeit. Allerdings ist dem Wortlaut der Vorschrift - wie ausgeführt - zu entnehmen, dass eine Entscheidungsbefugnis des Gerichtsvollziehers ebensowenig wie eine Dispositionsbefugnis des Gläubigers bestimmt ist und vom Gesetzgeber auch nicht angestrebt war.

25

Hinzu kommt, dass eine echte rechtliche Bedingung des Antrags, die innerprozessual zulässig sein kann (Eventualantrag), hier nicht vorliegt. Denn eine Bedingung i.S.v. § 158 BGB ist die Bestimmung, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts oder des Antrags von einen zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht werden. Eine bestehende subjekte Ungewissheit über ein vergangenes oder gegenwärtiges Ereignis reicht für eine Bedingung im Rechtssinne nicht aus (Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 158, Rn. 6). Folglich liegt hier nicht ein bedingter, sondern ein eingeschränkter Antrag vor. Das ist aber - wie oben dargestellt - bei einem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht zulässig.

26

Gegen die obligatorische Übersendung der Vermögensauskunft spricht auch nicht, dass der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag jederzeit zurücknehmen kann (vgl. LG Arnsberg, Beschluss vom 31.10.2013 - 6 T 210/13, juris). Die jederzeitige Rücknahme ist zwar eröffnet, führt aber im vorliegenden Fall dazu, dass der Antrag insgesamt unerledigt bleibt. Eine zwischenzeitliche Nachricht und Prüfung durch den Gerichtsvollzieher, ob die Vermögensauskunft nicht nur innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Aktualitätsspanne von zwei Jahren, sondern darüber hinaus auch in einer vom Gläubiger frei gewählten kürzeren Zeitspanne erteilt worden ist, sieht das Gesetz in dem standardisierten Vollstreckungsverfahren nicht vor.

B.

27

Hat der Gerichtsvollzieher die Ausführung des Vollstreckungsauftrages - wie ausgeführt - zu Recht aus rechtlichen Gründen abgelehnt, erweist sich auch seine Kostenrechnung als zutreffend.

28

Gemäß der Vorbemerkung zu Abschnitt 6 des KV GvKostG werden Gebühren für Amtshandlungen erhoben, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist, die aber aus Rechtsgründen oder infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von seiner Entscheidung abhängig sind, nicht erledigt werden. So liegt es hier.

29

Wegen der Unzulässigkeit des Vollstreckungsantrages musste die Gerichtsvollzieherin die Ausführung des Auftrags aus Rechtsgründen ablehnen.

C.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen. Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner bereits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Gerichtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.

(3) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben zu belehren. Der Schuldner ist über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft nach § 882c zu belehren.

(4) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen.

(5) Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.

(6) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Gerichtsvollziehers wird verworfen.

Die weitere Beschwerde der Landeskasse wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


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Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 14.02.2014 auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors vom 07.03.2014 wird aufgehoben.

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 08.01.2014 gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 27.12.2013 wird zurückgewiesen.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

Die Gläubigerin erteilte dem Gerichtsvollzieher unter dem 14.08.2013 einen „Auftrag zur Zwangsvollstreckung und zur Abnahme der Vermögensauskunft“ aufgrund einer titulierten Forderung über 613,31 € zzgl. Zinsen und Kosten, bei Auftragserteilung insgesamt 833,12 €. In ihrem Antrag heißt es u. a.:

2

Ferner werden Sie…beauftragt, von dem/der Schuldner/in die Vermögensauskunft gem. § 802 a Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 802 c ZPO einzuholen. …

Sollte der/die Schuldner/in bereits die Vermögensauskunft oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, so bitten wir um Rücksendung der Unterlagen an die Gläubigerin unter Angabe des Aktenzeichens/Datums. Eine Abschrift wird ausdrücklich nicht beantragt.

3

Mit Schreiben vom 18.10.2013 teilte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin mit, dass die Schuldnerin eine Vermögensauskunft bereits am 14.06.2013 abgegeben habe, und übersandte einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses; gleichzeitig kündigte er die Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen mit seiner Kostenrechnung an. Am selben Tage teilte er auch der Schuldnerin die Übersendung des Vermögensverzeichnisses an die Gläubigerin mit, unter dem 27.11.2013 ordnete er deren Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882 c Abs. 3 ZPO an.

4

Für die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses stellte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin am 27.12.2013 gemäß KV 261 der Anlage zu § 9 GvKostG (Nr. 261 KVGvKostG) den Betrag von 33,00 € zzgl. Zustellungskosten von 3,45 € und einer Auslagenpauschale von 6,60 € (Nr. 701, 716 KVGvKostG) in Rechnung. Mit Schriftsatz vom 08.01.2014 legte die Gläubigerin wegen der in Ansatz gebrachten Kosten für die Übersendung des Vermögensverzeichnisses vom 14.06.2013 Erinnerung ein mit der Begründung, sie habe diese Übermittlung nicht beantragt, sondern den Auftrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nur für den Fall erteilt, dass die Schuldnerin die Vermögensauskunft nicht bereits innerhalb der letzten zwei Jahre für einen anderen Gläubiger abgegeben habe. Für den Fall, dass bereits eine solche Vermögensauskunft vorliege, werde nach dem Wortlaut der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft zurückgenommen, sodass die Vorschrift des § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO - wonach der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zuleitet - nicht zur Anwendung komme. Es sei allein der erteilte Vollstreckungsauftrag maßgeblich, den sie im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit in jedem Stadium des Verfahrens zurücknehmen könne, und sie allein bestimme als Herrin des Verfahrens Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs.

5

Der Gerichtsvollzieher und der Bezirksrevisor sind diesen Ausführungen entgegengetreten. Sie weisen darauf hin, dass die Übersendung eines bereits vorliegenden, innerhalb der zweijährigen Sperrfrist abgegebenen Vermögensverzeichnisses gemäß § 802 d ZPO eine gesetzliche Folge sei und ein Gläubiger nach neuem Recht auf die Übersendung weder verzichten noch diese von einer Bedingung abhängig machen könne, da dies dem eindeutigen Gesetzeswortlaut widerspreche; eines Antrages auf Übersendung bedürfe es nicht (mehr). Diese gesetzliche Regelung korrespondiere mit der Ausgestaltung des Eintragungsverfahrens in das Schuldnerverzeichnis (§ 882 c ZPO) als Amtsverfahren, das nunmehr auch in denjenigen Fällen zur Anwendung komme, in denen die Abnahme der Vermögensauskunft lediglich an der Sperrfrist scheitere. Dem Gläubiger kämen auch insoweit keine Dispositionsbefugnisse zu, und die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses an den Drittgläubiger stelle den vom Gesetzgeber gewollten Einstieg in das Eintragungsanordnungsverfahren dar und sei damit auch Teil dieses Amtsverfahrens.

6

Der Bezirksrevisor hält ferner den Antrag der Gläubigerin auf Mitteilung des Datums und des Aktenzeichens der bereits geleisteten Vermögensauskunft für unzulässig, da Auskünfte außerhalb der Übersendung des Vermögensverzeichnisses gesetzlich nicht vorgesehen seien. Dieser Antrag zeige aber, dass eine - dem Gläubiger jederzeit, allerdings nicht bedingt, mögliche - vollständige Rücknahme des Vollstreckungsauftrages nicht vorliege.

7

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 27.12.2013 aufgehoben und diesen angewiesen, für die Durchführung des Zwangsvollstreckungsauftrages vom 14.08.2013 keine Gebühr gemäß Nr. 261, 701, 716 KVGvKostG zu erheben.

8

Gegen diesen Beschluss, auf dessen Gründe (Bl. 22 ff d. A.) verwiesen wird, richtet sich die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors.

9

Er führt aus, in der amtsgerichtlichen Entscheidung werde die Dispositionsbefugnis des Gläubigers im Rahmen von § 802 d ZPO verkannt. Nach Abs. 1 S. 2 dieser Vorschrift müsse der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger ein bereits vorhandenes Vermögensverzeichnis zuleiten. Frei disponieren dürfe der Gläubiger aber nur im Rahmen des gesetzlich Möglichen, vor allem in zeitlicher Hinsicht durch Festlegung von Beginn und Ende der Zwangsvollstreckung. Bedingungen seien nur zulässig, soweit sie nicht dem Verfahrensrecht widersprächen. Der Gesetzgeber sehe aber die tatsächliche Zuleitung des Vermögensverzeichnisses gem. § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO als obligatorisch an, wie sich daraus ergebe, dass sich die Kriterien für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gem. § 882 c Abs. 1 Nr. 2 u. 3 ZPO jeweils in gleicher Weise auf die Aufnahme eines neuen Vermögensverzeichnisses und auf die Zuleitung eines bereits vorhandenen Verzeichnisses bezögen. Das Schuldnerverzeichnis solle nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck als Auskunftsverzeichnis über die Kreditwürdigkeit einer Person dienen - ein Zweck, den es nicht mehr erfüllen könne, wenn die Übermittlung eines innerhalb der zweijährigen Sperrfrist abgegebenen Vermögensverzeichnisses im Belieben des Gläubigers stehe.

10

Die sofortige Beschwerde ist aufgrund der Zulassung in dem angefochtenen Beschluss gem. §§ 66 Abs. 2 GKG, 5 Abs. 2 GvKostG zulässig.

11

Sie hat auch in der Sache Erfolg.

12

Der Auftrag der Gläubigerin an den Gerichtsvollzieher lautete zunächst auf Einholung einer Vermögensauskunft „gem. § 802 a Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 802 c ZPO“, diese Vorschriften beziehen sich ausschließlich auf die Abnahme einer neuen Vermögensauskunft. Diesen Auftrag auszuführen, ist dem Gerichtsvollzieher allerdings - und war es auch bereits vor Inkrafttreten des „Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ vom 29.07.2009 - von Gesetzes wegen untersagt, wenn eine gleichartige Vermögensauskunft bereits zu einem früheren Zeitpunkt innerhalb der Sperrfrist von zwei (früher drei) Jahren abgegeben worden ist, es sei denn, der Gläubiger trägt neue Tatsachen vor.

13

Diese gesetzliche Einschränkung ergab sich aus altem Recht aus § 903 ZPO, nunmehr folgt sie aus § 802 d Abs. 1 S. 1 ZPO. Insofern ist auch außer Streit, dass eine Dispositionsbefugnis des Gläubigers über die Durchführung seines Auftrages nicht besteht: Wenn er, wie vorliegend, keine neuen Tatsachen vorträgt, kann er die Abgabe einer neuen Vermögensauskunft nicht erreichen.

14

Mit der zum 1.1.2013 in Kraft getretenen Neufassung der Zwangsvollstreckungsvorschriften ist das Bestimmungsrecht des Gläubigers in einem weiteren Punkt eingeschränkt worden, denn nunmehr kann er seinen Vollstreckungsauftrag auch nicht mehr auf den Fall beschränken, dass eine Sperrfrist nicht greift und der Schuldner daher eine Vermögensauskunft neu zu erteilen hat.

15

Der Auftrag der Gläubigerin verwendet zwar die Bezeichnung der ab 01.01.2013 geltenden Zwangsvollstreckungsvorschriften, folgt jedoch in seiner Gestaltung dem früheren Recht. Danach gab es (nur) einen isolierten Auftrag für die Abnahme eines neuen Vermögensverzeichnisses, und bei entgegenstehender Sperrfrist wurden dem Gläubiger durch den Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsunterlagen sogleich unter Benachrichtigung von dem Vorhandensein und dem Abgabedatum einer früheren Auskunft zurückgereicht, sofern nicht der Gläubiger für diesen Fall bereits eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses beantragt hatte (vgl. Stein-Jonas/Münzberg, 22. Aufl. 2004, § 900 Rn 29).

16

Aufgrund der Neuregelung vom 29.07.2009 ist der Gerichtsvollzieher jedoch seit dem 01.01.2013 nicht nur gehindert, dem Schuldner eine neue Vermögensauskunft abzufordern, sondern gleichzeitig gesetzlich angewiesen, dem gezeigten Auskunftsbedürfnis des Gläubigers durch Übersendung einer innerhalb der Sperrfrist bereits abgegebenen Vermögensauskunft von Amts wegen nachzukommen. Eines gesonderten Antrages des Gläubigers bedarf es im Gegensatz zu der früheren Rechtslage nicht. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts geht der gesetzliche Auftrag an den Gerichtsvollzieher auch nicht nur dahin, innerhalb der Sperrfrist ohne Gläubigervorbringen zu neuen Tatsachen keine Vermögensauskunft abzunehmen, sondern erstreckt sich auf die Verpflichtung zur Zuleitung des vorhandenen Verzeichnisses. Die Erklärung der Gläubigerin, eine Abschrift der früheren Vermögensauskunft werde „ausdrücklich nicht beantragt“, ist damit gegenstandslos. Dies macht allerdings nicht den gesamten Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin unzulässig - in einem solchen Falle hätte der Gerichtsvollzieher vor Aufnahme kostenauslösender Amtshandlungen hierauf hinweisen müssen -, sondern unwirksam ist lediglich die erklärte Einschränkung. Diese hat der Gerichtsvollzieher als gesetzeswidrig nicht zu beachten, und zwar unabhängig davon, ob der Gläubiger seinen Auftrag bereits als von Anfang an eingeschränkt behandelt wissen will oder bereits „im Voraus“ bei Auftragsterteilung eine bedingte oder Teil-Rücknahme erklärt.

17

Abgesehen davon, dass entgegen dem Erinnerungsvorbringen der Gläubigerin vorliegend eine Rücknahme nicht ausdrücklich erklärt worden ist, wäre sie bei Verknüpfung mit einer Bedingung unzulässig. Die von dem Amtsgericht angenommene Analogie zu § 158 BGB scheidet aus, weil es sich bei dem Bestehen einer Sperrfrist bzw. bei dem Vorhandensein eines Vermögensverzeichnisses nicht um eine Bedingung im Sinne dieser Vorschrift, nämlich ein „zukünftiges ungewisses Ereignis“, handelt, sondern lediglich eine subjektive Unkenntnis der Gläubigerin von einem stattgehabten Ereignis vorliegt. Darüber hinaus stellt eine bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung sogleich erklärte Rücknahme der Sache nach nichts anderes dar als eine von Anfang an vorgenommene Beschränkung des Vollstreckungsauftrages, insoweit ist die Wortwahl der Gläubigerin nicht entscheidend. Nach dem Beschwerdevorbringen, sie habe bereits bei Erteilung des Vollstreckungsauftrages die Entscheidung getroffen, das Vollstreckungsverfahren nicht fortzusetzen, wenn bereits eine Vermögensauskunft vorliege, hat die Gläubigerin von Anfang an die Übersendung einer etwa vorhandenen Vermögensauskunft abgelehnt und für diesen Fall die Rücksendung der Unterlagen nach Feststellung der Undurchführbarkeit und Beendigung ihres allein auf Abnahme einer neuen Vermögensauskunft gerichteten Vollstreckungsauftrages verlangt. Hieraus lässt sich keine bereits bei Auftragserteilung erklärte, aber erst nach Feststellung der Voraussetzungen des § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO wirksam werdende Auftragsrücknahme konstruieren.

18

Im Übrigen bestehen auch Zweifel an der Aussage der Gläubigerin, sie habe von Anfang an das Verfahren nur als „Erstgläubigerin“ fortsetzen wollen. In einem solchen Falle wäre es nicht erklärlich, dass sie neben dem Datum der früheren Vermögensauskunft auch das Aktenzeichen dieses Verfahrens zu erfahren wünschte. Es mag zwar sein, dass der Gläubiger ein Interesse daran hat, zu erfahren, wie lange die Sperrfrist noch andauert, jedoch ist die Mitteilung des Aktenzeichens nur von Nöten, wenn sich der Gläubiger gerade für dieses Vermögensverzeichnis interessiert.

19

Zu Unrecht geht das Amtsgericht in seiner Begründung davon aus, dass eine Einschränkung der bisher in dem Antragserfordernis zum Ausdruck kommenden Dispositionsbefugnis des Gläubigers durch den Gesetzgeber nur angenommen werden könne, wenn dieser das bei einer Gesetzesänderung ausdrücklich so formuliere. So prüft das Amtsgericht stets die Neuformulierung des „Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ unter dieser Prämisse, ohne zu untersuchen, ob der jetzige Gesetzeswortlaut das von ihm angenommene umfassende Bestimmungsrecht des Gläubigers über den Ablauf des Verfahrens überhaupt noch zulässt.

20

Dies ist nach Ansicht der Kammer nicht der Fall. Der Wortlaut des § 802 d Abs. 1 S 2 ZPO ist hier eindeutig; der Gerichtsvollzieher hat insoweit keine Entscheidungsbefugnis. Eine Beschränkung des Auftrages des Gläubigers auf Auskunftserhalt über die Vermögensverhältnisse seines Schuldners allein durch eine neue Vermögensauskunft ist danach gesetzlich nicht (mehr) möglich. Hierfür besteht auch kein schützenswertes Interesse. Die Vermögensauskunft soll ihn in die Lage versetzen, aufgrund der Vermögensverhältnisse des Schuldners die Möglichkeiten einer Realisierung seiner Forderung einzuschätzen, und nach dem Gesetzeswortlaut wird diesem Interesse entweder durch Abnahme - und Übersendung - einer neuen oder durch Zuleitung einer noch nicht zwei Jahre alten Auskunft Genüge getan, beides abzugelten mit einer gleich hohen Gebühr (gem. Nr. 260 bzw. Nr. 261 KVGvKostG) und beides gleichgestellt als Voraussetzung einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (gem. § 882 c Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 3 ZPO). Dabei kann dahinstehen, ob § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO - wie teilweise in Rechtsprechung und Literatur formuliert - gesetzessystematisch als „Teil des Eintragungsanordnungsverfahrens gemäß § 882 c ZPO“ anzusehen ist - wogegen bereits seine Stellung spricht -, denn die Tatsache, dass beide Varianten, sowohl die Neuerstellung eines Vermögensverzeichnisses als auch die Zuleitung eines bereits vorhandenen Verzeichnisses, in § 882 c Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 3 ZPO gleichberechtigt nebeneinander genannt werden, spricht für ein echtes Alternativverhältnis im Sinne eines „Entweder-Oder“.

21

Ein sachlicher Grund für einen Gläubiger, seinen Auftrag von vornherein auf die Abnahme eines neuen Vermögensverzeichnisses zu beschränken, ist auch nicht ersichtlich. So war es bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung am 01.01.2013 allgemein üblich und in nahezu sämtlichen verwendeten Vollstreckungs-Antragsformularen vorgesehen, dass in den Fällen, in denen die Neuabnahme des Vermögensverzeichnisses wegen der damals dreijährigen Sperrfrist ausgeschlossen war, das letzte vorhandene Vermögensverzeichnis durch den Gläubiger angefordert wurde, obgleich eine derartige Zuleitung vorliegender Vermögensverzeichnisse in den vollstreckungsrechtlichen Normen nicht vorgesehen war. Die Übersendung auf Verlangen des Gläubigers wurde vielmehr aus dem Akteneinsichtsrecht der Partei gemäß § 299 ZPO hergeleitet (vgl. OLG Köln Rechtspfleger 1969, 138). Diesem im Laufe der Jahre zutage getretenen Informationsinteresse der Gläubiger hat der Gesetzgeber, sowohl zur Vereinfachung als auch Beschleunigung des Verfahrens, durch Verzicht auf das Antragserfordernis Rechnung getragen, wobei durch die Verkürzung der Sperrfrist auf nunmehr zwei Jahre eine erhöhte Belastung des Schuldners in Kauf genommen wurde, um dem Gläubiger eine möglichst aktuelle Auskunft zur Verfügung zu stellen. Bis zum Ablauf dieser neuen Sperrfrist kann davon ausgegangen werden, dass eine maßgebliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Ausnahme darstellt und somit von dem Gläubiger geltend zu machen ist, um die Neuabnahme der Vermögensauskunft zu rechtfertigen - sollte er für eine derartige Veränderung keine Anhaltspunkte finden, so genügt auch das schon vorhandene Vermögensverzeichnis seinen Zwecken.

22

Auch vorliegend hat die Gläubigerin sowohl im Erinnerungs- als auch im Beschwerdeverfahren ihr angebliches Desinteresse an der Zuleitung eines vorhandenen (konkret erst zwei Monate vor Antragstellung aufgenommenen) Vermögensverzeichnisses mit keinem Wort begründet, sondern sich allein darauf berufen, als „Herrin des Zwangsvollstreckungsverfahrens“ entschieden zu haben, „nur als Erstgläubigerin das Verfahren fortsetzen zu wollen“. Die Vermögensauskunft ist jedoch nicht dazu bestimmt, den Gläubiger darüber in Kenntnis zu setzen, ob er „Erstgläubiger“ bzw. einziger vollstreckender Gläubiger ist. Um diese Feststellung zu treffen und die Chancen einer weiteren Vollstreckung in Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen Dritter abzuschätzen, hat der Gläubiger die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis. Wenn, wie die Gläubigerin vorliegend geltend macht, spätestens ab dem Jahre 2016 anhand des Schuldnerverzeichnisses nicht mehr feststellbar sein werde, ob eine dortige Eintragung aufgrund der Neuerteilung einer Vermögensauskunft oder der Zuleitung einer bereits früher erteilten Auskunft erfolgt sei, so ist dies wiederum ein Beleg für die vom Gesetzgeber beabsichtigte völlige Gleichstellung beider Alternativen - nach wie vor erhält der Gläubiger auf diese Weise jedoch Auskunft über das Vorhandensein weiterer vollstreckender Gläubiger.

23

Für einen Verzicht der Gläubigerin auf die Zuleitung der Vermögensauskunft gemäß § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO bleiben als Motiv allein kostenrechtliche Erwägungen. Nach altem Recht gab es in dem Kostenverzeichnis (Anlage zu § 9 GvKostG) betreffend die Vermögensauskunft/eidesstattliche Versicherung zwischen den Ziffern 250 und 262 nur die Ziffer 260 „Abnahme der eidesstattlichen Versicherung - 30,00 €“. Diese ist in „Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802 c, 802 d Abs. 1 oder nach § 807 ZPO - 25,00 €“ (jetzt 33,00 €) geändert worden, gleichzeitig wurde die Ziffer 261 „Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802 d Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO) - 25,00 €“ (jetzt 33,00 €) neu eingefügt. Soweit die Gläubigerin beabsichtigt, mit dem Verzicht auf die Übersendung des vorhandenen Vermögensverzeichnisses die nach altem Recht nicht angefallenen Kosten zu sparen (gleichwohl aber, durch die Mitteilung von Vorhandensein, Datum und Aktenzeichen einer Vermögensauskunft, weiterführende Informationen zu erlangen), ist dieses Interesse nach der Intention des Gesetzgebers nicht schützenswert, der als vorrangige Ziele der Gesetzesänderung die Verbesserung der Informationsbeschaffung für den Gläubiger und die Entlastung der Justiz insbesondere durch standardisierte und automatisierte Abläufe beschrieben und hierbei auch eine Kostenerhöhung für den Gläubiger in Kauf genommen hat (BT-Drucksache 16/10069, S. 1 f, 20 f). Ein Gläubiger, der den Vollstreckungsauftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft erteilt, weiß und nimmt in Kauf, dass bei Erledigung dieses Auftrages eine Gerichtsvollzieher-Gebühr anfällt. Für die gleiche Gebühr erhält er auch im Falle des § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO eine gleich informative - überprüfbare und nachbesserungsfähige - Vermögensauskunft. Eine kostenmäßige Benachteiligung des Gläubigers ist bei dieser Verfahrensweise nicht festzustellen; gar diesbezügliche verfassungsrechtliche Bedenken hält die Kammer für fernliegend. Vielmehr stellte die gebührenfreie Übersendung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses nach früherer Praxis eine ungerechtfertigte Privilegierung dar, die sich nur historisch aus der Herleitung aus dem (gebührenfreien) Akteneinsichtsrecht des § 299 ZPO erklären lässt. Dagegen spricht die vom Gesetzgeber von Anfang an vorgesehene und auch in der späteren Anhebung durchgehaltene gleiche Gebührenhöhe in Nr. 260 und Nr. 261 KvGvKostG nunmehr für eine gesetzgeberische Bewertung der beiden Alternativen gem. § 802 c Abs. 1 ZPO und § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO als für den Gläubiger vollkommen gleichwertig. Aus dieser Kostengestaltung lässt sich allerdings für das Bestehen oder Nichtbestehen einer Wahlmöglichkeit des Gläubigers in Bezug auf die Abnahme eines neuen oder die Zuleitung eines bereits vorhandenen Vermögensverzeichnisses kaum etwas herleiten. Dasselbe gilt entgegen der Ansicht des Amtsgerichts allerdings auch von Nr. 604 KVGvKostG, der für den Fall der Nichterledigung sowohl der in Nr. 260 KvGvKostG als auch der in Nr. 261 KVGvKostG bezeichneten Amtshandlung eine Gebühr vorsieht. Ohne diese Regelung würde zum Beispiel in sämtlichen Fällen, in denen dem Gerichtsvollzieher bereits bei Eingang des Vollstreckungsantrages des Gläubigers das Bestehen einer Sperrfrist bezüglich des Schuldners bekannt ist, er jedoch die Zuleitung des vorhandenen Vermögensverzeichnisses nicht sofort veranlasst, keinerlei Gebühr entstehen, wenn vor dieser Zuleitung die Rücknahme erklärt wird (so hat es auch im vorliegenden Falle vom Eingang des Vollstreckungsauftrages bei dem Gerichtsvollzieher bis zur Übersendung des Vermögensverzeichnisses zwei Monate gedauert). Dies folgt aus der ausdrücklichen Regelung in Nr. 604 KVGvKostG: „Die Gebühr für die nicht abgenommene Vermögensauskunft wird nicht erhoben, wenn diese deshalb nicht abgenommen wird, weil der Schuldner sie innerhalb der letzten zwei Jahre bereits abgegeben hat (§ 802 d Abs. 1 S. 1 ZPO)“. Da die Nichterledigungsgebühr zudem nicht nur in denjenigen Fällen ausgelöst wird, in denen die Nichterledigung auf dem Willen des Gläubigers beruht, ergibt sich aus Nr. 604 KVGvKostG kein Argument dafür, dass der Gläubiger seinen Auftrag auf die Neuabnahme der Vermögensauskunft beschränken kann.

24

Im Übrigen wird auch Nr. 261 KVGvKostG in Nr. 604 KVGvKostG gerade nicht „ausdrücklich“ erwähnt, sondern die Verweisung dort lautet „Amtshandlung der in den Nr. 205 - 221, 250 - 301, 310, 400, 410 und 420 genannten Art“. Denselben Wortlaut hatte diese Verweisung bereits vor Einfügung der Nr. 261 (sowie der Nr. 207, 243, 262) KVGvKostG, die Aufnahme der durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung hinzugekommenen Amtshandlungen ist also durch bloße Nichtänderung der Aufzählung erfolgt.

25

Nach alledem ist eine Abweichung von dem Gesetzeswortlaut zur Gewährung einer Dispositionsbefugnis für den Gläubiger im früheren Umfang weder geboten noch zulässig. Die gesamte Neuausrichtung des Verfahrens auf Abnahme/Zuleitung der Vermögensauskunft und des Eintragungsverfahrens in das Schuldnerverzeichnis durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 ist in sich stimmig. Dem Gläubiger wird in diesem System ein Wahlrecht zwischen Neuabnahme der Vermögensauskunft und Zuleitung einer innerhalb der Sperrfrist abgenommenen Vermögensauskunft nicht gewährt, sondern - unter Berücksichtigung des Schuldnerinteresses, bei unveränderten Umständen nicht ständig erneute Auskunft erteilen zu müssen - das mit Antragstellung gezeigte Informationsbedürfnis bestmöglich effektiv befriedigt. Die Eindeutigkeit des Gesetzeswortlauts des § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO ergibt sich nicht nur aus dem Verzicht auf das Antragserfordernis als Ausdruck des Gläubigerwillens (im Gegensatz zum früheren Recht), sondern es ist auch kein sonstiger Hinweis auf eine Einflussmöglichkeit des Gläubigers vorhanden. Die Formulierung „anderenfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck…zu“ ist einer Interpretation im Sinne einer Dispositionsbefugnis des Gläubigers nicht zugänglich. Schon aus diesem Grunde kommt es auf die Gesetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte nicht an, da diese lediglich bei auslegungsfähigen, lückenhaften oder widersprüchlichen Formulierungen heranzuziehen wären. Wie das Amtsgericht im Übrigen ausführt, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung ausdrücklich, dass der Gerichtsvollzieher bei wirksamer Sperrfrist weiteren Gläubigern „einen Ausdruck der letzten abgegebenen Vermögensauskunft zukommen lassen muss“ (BT-Drucksache 16/10069, S. 26 linke Spalte). Soweit die Gesetzesmaterialien im Übrigen nichts über eine Übersendungspflicht des Gerichtsvollziehers gegen den ausdrücklichen Willen des Gläubigers aussagen, lässt sich aus diesem Schweigen auch nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber keine Veränderung der Rechtslage beabsichtigte.

26

Nach alledem war der sofortigen Beschwerde des Gerichtsvollziehers stattzugeben.

27

Gemäß § 66 Abs. 4 GKG war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die weitere Beschwerde zuzulassen.


(1) Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:

1.
für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
2.
um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
3.
um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;
4.
um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
5.
für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;
6.
zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;
7.
für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.
Die Informationen dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.

(2) Das Recht auf Einsichtnahme durch Dritte erstreckt sich nicht auf Angaben nach § 882b Absatz 2 Nummer 3, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde. Der Schuldner hat das Bestehen einer solchen Auskunftssperre oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht, wenn die Eintragungsanordnung an dieses gemäß § 882d Absatz 1 Satz 3 übermittelt worden ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bezeichneten Zwecke.

(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Tenor

wird auf die Beschwerde der Gläubigerin vom 06.08.2013 der Beschluss des Amtsgericht Menden vom 12.07.2013 abgeändert.

Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 05.04.2013 wird der Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin vom 21.03.2013 (DR II 0159/13) aufgehoben.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)