Landgericht Kiel Beschluss, 01. Juli 2014 - 4 T 42/14
Gericht
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 14.02.2014 auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors vom 07.03.2014 wird aufgehoben.
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 08.01.2014 gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 27.12.2013 wird zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
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Die Gläubigerin erteilte dem Gerichtsvollzieher unter dem 14.08.2013 einen „Auftrag zur Zwangsvollstreckung und zur Abnahme der Vermögensauskunft“ aufgrund einer titulierten Forderung über 613,31 € zzgl. Zinsen und Kosten, bei Auftragserteilung insgesamt 833,12 €. In ihrem Antrag heißt es u. a.:
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Ferner werden Sie…beauftragt, von dem/der Schuldner/in die Vermögensauskunft gem. § 802 a Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 802 c ZPO einzuholen. …
Sollte der/die Schuldner/in bereits die Vermögensauskunft oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, so bitten wir um Rücksendung der Unterlagen an die Gläubigerin unter Angabe des Aktenzeichens/Datums. Eine Abschrift wird ausdrücklich nicht beantragt.
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Mit Schreiben vom 18.10.2013 teilte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin mit, dass die Schuldnerin eine Vermögensauskunft bereits am 14.06.2013 abgegeben habe, und übersandte einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses; gleichzeitig kündigte er die Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen mit seiner Kostenrechnung an. Am selben Tage teilte er auch der Schuldnerin die Übersendung des Vermögensverzeichnisses an die Gläubigerin mit, unter dem 27.11.2013 ordnete er deren Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882 c Abs. 3 ZPO an.
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Für die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses stellte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin am 27.12.2013 gemäß KV 261 der Anlage zu § 9 GvKostG (Nr. 261 KVGvKostG) den Betrag von 33,00 € zzgl. Zustellungskosten von 3,45 € und einer Auslagenpauschale von 6,60 € (Nr. 701, 716 KVGvKostG) in Rechnung. Mit Schriftsatz vom 08.01.2014 legte die Gläubigerin wegen der in Ansatz gebrachten Kosten für die Übersendung des Vermögensverzeichnisses vom 14.06.2013 Erinnerung ein mit der Begründung, sie habe diese Übermittlung nicht beantragt, sondern den Auftrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nur für den Fall erteilt, dass die Schuldnerin die Vermögensauskunft nicht bereits innerhalb der letzten zwei Jahre für einen anderen Gläubiger abgegeben habe. Für den Fall, dass bereits eine solche Vermögensauskunft vorliege, werde nach dem Wortlaut der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft zurückgenommen, sodass die Vorschrift des § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO - wonach der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zuleitet - nicht zur Anwendung komme. Es sei allein der erteilte Vollstreckungsauftrag maßgeblich, den sie im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit in jedem Stadium des Verfahrens zurücknehmen könne, und sie allein bestimme als Herrin des Verfahrens Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs.
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Der Gerichtsvollzieher und der Bezirksrevisor sind diesen Ausführungen entgegengetreten. Sie weisen darauf hin, dass die Übersendung eines bereits vorliegenden, innerhalb der zweijährigen Sperrfrist abgegebenen Vermögensverzeichnisses gemäß § 802 d ZPO eine gesetzliche Folge sei und ein Gläubiger nach neuem Recht auf die Übersendung weder verzichten noch diese von einer Bedingung abhängig machen könne, da dies dem eindeutigen Gesetzeswortlaut widerspreche; eines Antrages auf Übersendung bedürfe es nicht (mehr). Diese gesetzliche Regelung korrespondiere mit der Ausgestaltung des Eintragungsverfahrens in das Schuldnerverzeichnis (§ 882 c ZPO) als Amtsverfahren, das nunmehr auch in denjenigen Fällen zur Anwendung komme, in denen die Abnahme der Vermögensauskunft lediglich an der Sperrfrist scheitere. Dem Gläubiger kämen auch insoweit keine Dispositionsbefugnisse zu, und die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses an den Drittgläubiger stelle den vom Gesetzgeber gewollten Einstieg in das Eintragungsanordnungsverfahren dar und sei damit auch Teil dieses Amtsverfahrens.
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Der Bezirksrevisor hält ferner den Antrag der Gläubigerin auf Mitteilung des Datums und des Aktenzeichens der bereits geleisteten Vermögensauskunft für unzulässig, da Auskünfte außerhalb der Übersendung des Vermögensverzeichnisses gesetzlich nicht vorgesehen seien. Dieser Antrag zeige aber, dass eine - dem Gläubiger jederzeit, allerdings nicht bedingt, mögliche - vollständige Rücknahme des Vollstreckungsauftrages nicht vorliege.
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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 27.12.2013 aufgehoben und diesen angewiesen, für die Durchführung des Zwangsvollstreckungsauftrages vom 14.08.2013 keine Gebühr gemäß Nr. 261, 701, 716 KVGvKostG zu erheben.
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Gegen diesen Beschluss, auf dessen Gründe (Bl. 22 ff d. A.) verwiesen wird, richtet sich die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors.
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Er führt aus, in der amtsgerichtlichen Entscheidung werde die Dispositionsbefugnis des Gläubigers im Rahmen von § 802 d ZPO verkannt. Nach Abs. 1 S. 2 dieser Vorschrift müsse der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger ein bereits vorhandenes Vermögensverzeichnis zuleiten. Frei disponieren dürfe der Gläubiger aber nur im Rahmen des gesetzlich Möglichen, vor allem in zeitlicher Hinsicht durch Festlegung von Beginn und Ende der Zwangsvollstreckung. Bedingungen seien nur zulässig, soweit sie nicht dem Verfahrensrecht widersprächen. Der Gesetzgeber sehe aber die tatsächliche Zuleitung des Vermögensverzeichnisses gem. § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO als obligatorisch an, wie sich daraus ergebe, dass sich die Kriterien für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gem. § 882 c Abs. 1 Nr. 2 u. 3 ZPO jeweils in gleicher Weise auf die Aufnahme eines neuen Vermögensverzeichnisses und auf die Zuleitung eines bereits vorhandenen Verzeichnisses bezögen. Das Schuldnerverzeichnis solle nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck als Auskunftsverzeichnis über die Kreditwürdigkeit einer Person dienen - ein Zweck, den es nicht mehr erfüllen könne, wenn die Übermittlung eines innerhalb der zweijährigen Sperrfrist abgegebenen Vermögensverzeichnisses im Belieben des Gläubigers stehe.
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Die sofortige Beschwerde ist aufgrund der Zulassung in dem angefochtenen Beschluss gem. §§ 66 Abs. 2 GKG, 5 Abs. 2 GvKostG zulässig.
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Sie hat auch in der Sache Erfolg.
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Der Auftrag der Gläubigerin an den Gerichtsvollzieher lautete zunächst auf Einholung einer Vermögensauskunft „gem. § 802 a Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 802 c ZPO“, diese Vorschriften beziehen sich ausschließlich auf die Abnahme einer neuen Vermögensauskunft. Diesen Auftrag auszuführen, ist dem Gerichtsvollzieher allerdings - und war es auch bereits vor Inkrafttreten des „Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ vom 29.07.2009 - von Gesetzes wegen untersagt, wenn eine gleichartige Vermögensauskunft bereits zu einem früheren Zeitpunkt innerhalb der Sperrfrist von zwei (früher drei) Jahren abgegeben worden ist, es sei denn, der Gläubiger trägt neue Tatsachen vor.
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Diese gesetzliche Einschränkung ergab sich aus altem Recht aus § 903 ZPO, nunmehr folgt sie aus § 802 d Abs. 1 S. 1 ZPO. Insofern ist auch außer Streit, dass eine Dispositionsbefugnis des Gläubigers über die Durchführung seines Auftrages nicht besteht: Wenn er, wie vorliegend, keine neuen Tatsachen vorträgt, kann er die Abgabe einer neuen Vermögensauskunft nicht erreichen.
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Mit der zum 1.1.2013 in Kraft getretenen Neufassung der Zwangsvollstreckungsvorschriften ist das Bestimmungsrecht des Gläubigers in einem weiteren Punkt eingeschränkt worden, denn nunmehr kann er seinen Vollstreckungsauftrag auch nicht mehr auf den Fall beschränken, dass eine Sperrfrist nicht greift und der Schuldner daher eine Vermögensauskunft neu zu erteilen hat.
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Der Auftrag der Gläubigerin verwendet zwar die Bezeichnung der ab 01.01.2013 geltenden Zwangsvollstreckungsvorschriften, folgt jedoch in seiner Gestaltung dem früheren Recht. Danach gab es (nur) einen isolierten Auftrag für die Abnahme eines neuen Vermögensverzeichnisses, und bei entgegenstehender Sperrfrist wurden dem Gläubiger durch den Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsunterlagen sogleich unter Benachrichtigung von dem Vorhandensein und dem Abgabedatum einer früheren Auskunft zurückgereicht, sofern nicht der Gläubiger für diesen Fall bereits eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses beantragt hatte (vgl. Stein-Jonas/Münzberg, 22. Aufl. 2004, § 900 Rn 29).
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Aufgrund der Neuregelung vom 29.07.2009 ist der Gerichtsvollzieher jedoch seit dem 01.01.2013 nicht nur gehindert, dem Schuldner eine neue Vermögensauskunft abzufordern, sondern gleichzeitig gesetzlich angewiesen, dem gezeigten Auskunftsbedürfnis des Gläubigers durch Übersendung einer innerhalb der Sperrfrist bereits abgegebenen Vermögensauskunft von Amts wegen nachzukommen. Eines gesonderten Antrages des Gläubigers bedarf es im Gegensatz zu der früheren Rechtslage nicht. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts geht der gesetzliche Auftrag an den Gerichtsvollzieher auch nicht nur dahin, innerhalb der Sperrfrist ohne Gläubigervorbringen zu neuen Tatsachen keine Vermögensauskunft abzunehmen, sondern erstreckt sich auf die Verpflichtung zur Zuleitung des vorhandenen Verzeichnisses. Die Erklärung der Gläubigerin, eine Abschrift der früheren Vermögensauskunft werde „ausdrücklich nicht beantragt“, ist damit gegenstandslos. Dies macht allerdings nicht den gesamten Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin unzulässig - in einem solchen Falle hätte der Gerichtsvollzieher vor Aufnahme kostenauslösender Amtshandlungen hierauf hinweisen müssen -, sondern unwirksam ist lediglich die erklärte Einschränkung. Diese hat der Gerichtsvollzieher als gesetzeswidrig nicht zu beachten, und zwar unabhängig davon, ob der Gläubiger seinen Auftrag bereits als von Anfang an eingeschränkt behandelt wissen will oder bereits „im Voraus“ bei Auftragsterteilung eine bedingte oder Teil-Rücknahme erklärt.
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Abgesehen davon, dass entgegen dem Erinnerungsvorbringen der Gläubigerin vorliegend eine Rücknahme nicht ausdrücklich erklärt worden ist, wäre sie bei Verknüpfung mit einer Bedingung unzulässig. Die von dem Amtsgericht angenommene Analogie zu § 158 BGB scheidet aus, weil es sich bei dem Bestehen einer Sperrfrist bzw. bei dem Vorhandensein eines Vermögensverzeichnisses nicht um eine Bedingung im Sinne dieser Vorschrift, nämlich ein „zukünftiges ungewisses Ereignis“, handelt, sondern lediglich eine subjektive Unkenntnis der Gläubigerin von einem stattgehabten Ereignis vorliegt. Darüber hinaus stellt eine bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung sogleich erklärte Rücknahme der Sache nach nichts anderes dar als eine von Anfang an vorgenommene Beschränkung des Vollstreckungsauftrages, insoweit ist die Wortwahl der Gläubigerin nicht entscheidend. Nach dem Beschwerdevorbringen, sie habe bereits bei Erteilung des Vollstreckungsauftrages die Entscheidung getroffen, das Vollstreckungsverfahren nicht fortzusetzen, wenn bereits eine Vermögensauskunft vorliege, hat die Gläubigerin von Anfang an die Übersendung einer etwa vorhandenen Vermögensauskunft abgelehnt und für diesen Fall die Rücksendung der Unterlagen nach Feststellung der Undurchführbarkeit und Beendigung ihres allein auf Abnahme einer neuen Vermögensauskunft gerichteten Vollstreckungsauftrages verlangt. Hieraus lässt sich keine bereits bei Auftragserteilung erklärte, aber erst nach Feststellung der Voraussetzungen des § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO wirksam werdende Auftragsrücknahme konstruieren.
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Im Übrigen bestehen auch Zweifel an der Aussage der Gläubigerin, sie habe von Anfang an das Verfahren nur als „Erstgläubigerin“ fortsetzen wollen. In einem solchen Falle wäre es nicht erklärlich, dass sie neben dem Datum der früheren Vermögensauskunft auch das Aktenzeichen dieses Verfahrens zu erfahren wünschte. Es mag zwar sein, dass der Gläubiger ein Interesse daran hat, zu erfahren, wie lange die Sperrfrist noch andauert, jedoch ist die Mitteilung des Aktenzeichens nur von Nöten, wenn sich der Gläubiger gerade für dieses Vermögensverzeichnis interessiert.
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Zu Unrecht geht das Amtsgericht in seiner Begründung davon aus, dass eine Einschränkung der bisher in dem Antragserfordernis zum Ausdruck kommenden Dispositionsbefugnis des Gläubigers durch den Gesetzgeber nur angenommen werden könne, wenn dieser das bei einer Gesetzesänderung ausdrücklich so formuliere. So prüft das Amtsgericht stets die Neuformulierung des „Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ unter dieser Prämisse, ohne zu untersuchen, ob der jetzige Gesetzeswortlaut das von ihm angenommene umfassende Bestimmungsrecht des Gläubigers über den Ablauf des Verfahrens überhaupt noch zulässt.
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Dies ist nach Ansicht der Kammer nicht der Fall. Der Wortlaut des § 802 d Abs. 1 S 2 ZPO ist hier eindeutig; der Gerichtsvollzieher hat insoweit keine Entscheidungsbefugnis. Eine Beschränkung des Auftrages des Gläubigers auf Auskunftserhalt über die Vermögensverhältnisse seines Schuldners allein durch eine neue Vermögensauskunft ist danach gesetzlich nicht (mehr) möglich. Hierfür besteht auch kein schützenswertes Interesse. Die Vermögensauskunft soll ihn in die Lage versetzen, aufgrund der Vermögensverhältnisse des Schuldners die Möglichkeiten einer Realisierung seiner Forderung einzuschätzen, und nach dem Gesetzeswortlaut wird diesem Interesse entweder durch Abnahme - und Übersendung - einer neuen oder durch Zuleitung einer noch nicht zwei Jahre alten Auskunft Genüge getan, beides abzugelten mit einer gleich hohen Gebühr (gem. Nr. 260 bzw. Nr. 261 KVGvKostG) und beides gleichgestellt als Voraussetzung einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (gem. § 882 c Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 3 ZPO). Dabei kann dahinstehen, ob § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO - wie teilweise in Rechtsprechung und Literatur formuliert - gesetzessystematisch als „Teil des Eintragungsanordnungsverfahrens gemäß § 882 c ZPO“ anzusehen ist - wogegen bereits seine Stellung spricht -, denn die Tatsache, dass beide Varianten, sowohl die Neuerstellung eines Vermögensverzeichnisses als auch die Zuleitung eines bereits vorhandenen Verzeichnisses, in § 882 c Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 3 ZPO gleichberechtigt nebeneinander genannt werden, spricht für ein echtes Alternativverhältnis im Sinne eines „Entweder-Oder“.
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Ein sachlicher Grund für einen Gläubiger, seinen Auftrag von vornherein auf die Abnahme eines neuen Vermögensverzeichnisses zu beschränken, ist auch nicht ersichtlich. So war es bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung am 01.01.2013 allgemein üblich und in nahezu sämtlichen verwendeten Vollstreckungs-Antragsformularen vorgesehen, dass in den Fällen, in denen die Neuabnahme des Vermögensverzeichnisses wegen der damals dreijährigen Sperrfrist ausgeschlossen war, das letzte vorhandene Vermögensverzeichnis durch den Gläubiger angefordert wurde, obgleich eine derartige Zuleitung vorliegender Vermögensverzeichnisse in den vollstreckungsrechtlichen Normen nicht vorgesehen war. Die Übersendung auf Verlangen des Gläubigers wurde vielmehr aus dem Akteneinsichtsrecht der Partei gemäß § 299 ZPO hergeleitet (vgl. OLG Köln Rechtspfleger 1969, 138). Diesem im Laufe der Jahre zutage getretenen Informationsinteresse der Gläubiger hat der Gesetzgeber, sowohl zur Vereinfachung als auch Beschleunigung des Verfahrens, durch Verzicht auf das Antragserfordernis Rechnung getragen, wobei durch die Verkürzung der Sperrfrist auf nunmehr zwei Jahre eine erhöhte Belastung des Schuldners in Kauf genommen wurde, um dem Gläubiger eine möglichst aktuelle Auskunft zur Verfügung zu stellen. Bis zum Ablauf dieser neuen Sperrfrist kann davon ausgegangen werden, dass eine maßgebliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Ausnahme darstellt und somit von dem Gläubiger geltend zu machen ist, um die Neuabnahme der Vermögensauskunft zu rechtfertigen - sollte er für eine derartige Veränderung keine Anhaltspunkte finden, so genügt auch das schon vorhandene Vermögensverzeichnis seinen Zwecken.
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Auch vorliegend hat die Gläubigerin sowohl im Erinnerungs- als auch im Beschwerdeverfahren ihr angebliches Desinteresse an der Zuleitung eines vorhandenen (konkret erst zwei Monate vor Antragstellung aufgenommenen) Vermögensverzeichnisses mit keinem Wort begründet, sondern sich allein darauf berufen, als „Herrin des Zwangsvollstreckungsverfahrens“ entschieden zu haben, „nur als Erstgläubigerin das Verfahren fortsetzen zu wollen“. Die Vermögensauskunft ist jedoch nicht dazu bestimmt, den Gläubiger darüber in Kenntnis zu setzen, ob er „Erstgläubiger“ bzw. einziger vollstreckender Gläubiger ist. Um diese Feststellung zu treffen und die Chancen einer weiteren Vollstreckung in Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen Dritter abzuschätzen, hat der Gläubiger die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis. Wenn, wie die Gläubigerin vorliegend geltend macht, spätestens ab dem Jahre 2016 anhand des Schuldnerverzeichnisses nicht mehr feststellbar sein werde, ob eine dortige Eintragung aufgrund der Neuerteilung einer Vermögensauskunft oder der Zuleitung einer bereits früher erteilten Auskunft erfolgt sei, so ist dies wiederum ein Beleg für die vom Gesetzgeber beabsichtigte völlige Gleichstellung beider Alternativen - nach wie vor erhält der Gläubiger auf diese Weise jedoch Auskunft über das Vorhandensein weiterer vollstreckender Gläubiger.
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Für einen Verzicht der Gläubigerin auf die Zuleitung der Vermögensauskunft gemäß § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO bleiben als Motiv allein kostenrechtliche Erwägungen. Nach altem Recht gab es in dem Kostenverzeichnis (Anlage zu § 9 GvKostG) betreffend die Vermögensauskunft/eidesstattliche Versicherung zwischen den Ziffern 250 und 262 nur die Ziffer 260 „Abnahme der eidesstattlichen Versicherung - 30,00 €“. Diese ist in „Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802 c, 802 d Abs. 1 oder nach § 807 ZPO - 25,00 €“ (jetzt 33,00 €) geändert worden, gleichzeitig wurde die Ziffer 261 „Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802 d Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO) - 25,00 €“ (jetzt 33,00 €) neu eingefügt. Soweit die Gläubigerin beabsichtigt, mit dem Verzicht auf die Übersendung des vorhandenen Vermögensverzeichnisses die nach altem Recht nicht angefallenen Kosten zu sparen (gleichwohl aber, durch die Mitteilung von Vorhandensein, Datum und Aktenzeichen einer Vermögensauskunft, weiterführende Informationen zu erlangen), ist dieses Interesse nach der Intention des Gesetzgebers nicht schützenswert, der als vorrangige Ziele der Gesetzesänderung die Verbesserung der Informationsbeschaffung für den Gläubiger und die Entlastung der Justiz insbesondere durch standardisierte und automatisierte Abläufe beschrieben und hierbei auch eine Kostenerhöhung für den Gläubiger in Kauf genommen hat (BT-Drucksache 16/10069, S. 1 f, 20 f). Ein Gläubiger, der den Vollstreckungsauftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft erteilt, weiß und nimmt in Kauf, dass bei Erledigung dieses Auftrages eine Gerichtsvollzieher-Gebühr anfällt. Für die gleiche Gebühr erhält er auch im Falle des § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO eine gleich informative - überprüfbare und nachbesserungsfähige - Vermögensauskunft. Eine kostenmäßige Benachteiligung des Gläubigers ist bei dieser Verfahrensweise nicht festzustellen; gar diesbezügliche verfassungsrechtliche Bedenken hält die Kammer für fernliegend. Vielmehr stellte die gebührenfreie Übersendung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses nach früherer Praxis eine ungerechtfertigte Privilegierung dar, die sich nur historisch aus der Herleitung aus dem (gebührenfreien) Akteneinsichtsrecht des § 299 ZPO erklären lässt. Dagegen spricht die vom Gesetzgeber von Anfang an vorgesehene und auch in der späteren Anhebung durchgehaltene gleiche Gebührenhöhe in Nr. 260 und Nr. 261 KvGvKostG nunmehr für eine gesetzgeberische Bewertung der beiden Alternativen gem. § 802 c Abs. 1 ZPO und § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO als für den Gläubiger vollkommen gleichwertig. Aus dieser Kostengestaltung lässt sich allerdings für das Bestehen oder Nichtbestehen einer Wahlmöglichkeit des Gläubigers in Bezug auf die Abnahme eines neuen oder die Zuleitung eines bereits vorhandenen Vermögensverzeichnisses kaum etwas herleiten. Dasselbe gilt entgegen der Ansicht des Amtsgerichts allerdings auch von Nr. 604 KVGvKostG, der für den Fall der Nichterledigung sowohl der in Nr. 260 KvGvKostG als auch der in Nr. 261 KVGvKostG bezeichneten Amtshandlung eine Gebühr vorsieht. Ohne diese Regelung würde zum Beispiel in sämtlichen Fällen, in denen dem Gerichtsvollzieher bereits bei Eingang des Vollstreckungsantrages des Gläubigers das Bestehen einer Sperrfrist bezüglich des Schuldners bekannt ist, er jedoch die Zuleitung des vorhandenen Vermögensverzeichnisses nicht sofort veranlasst, keinerlei Gebühr entstehen, wenn vor dieser Zuleitung die Rücknahme erklärt wird (so hat es auch im vorliegenden Falle vom Eingang des Vollstreckungsauftrages bei dem Gerichtsvollzieher bis zur Übersendung des Vermögensverzeichnisses zwei Monate gedauert). Dies folgt aus der ausdrücklichen Regelung in Nr. 604 KVGvKostG: „Die Gebühr für die nicht abgenommene Vermögensauskunft wird nicht erhoben, wenn diese deshalb nicht abgenommen wird, weil der Schuldner sie innerhalb der letzten zwei Jahre bereits abgegeben hat (§ 802 d Abs. 1 S. 1 ZPO)“. Da die Nichterledigungsgebühr zudem nicht nur in denjenigen Fällen ausgelöst wird, in denen die Nichterledigung auf dem Willen des Gläubigers beruht, ergibt sich aus Nr. 604 KVGvKostG kein Argument dafür, dass der Gläubiger seinen Auftrag auf die Neuabnahme der Vermögensauskunft beschränken kann.
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Im Übrigen wird auch Nr. 261 KVGvKostG in Nr. 604 KVGvKostG gerade nicht „ausdrücklich“ erwähnt, sondern die Verweisung dort lautet „Amtshandlung der in den Nr. 205 - 221, 250 - 301, 310, 400, 410 und 420 genannten Art“. Denselben Wortlaut hatte diese Verweisung bereits vor Einfügung der Nr. 261 (sowie der Nr. 207, 243, 262) KVGvKostG, die Aufnahme der durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung hinzugekommenen Amtshandlungen ist also durch bloße Nichtänderung der Aufzählung erfolgt.
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Nach alledem ist eine Abweichung von dem Gesetzeswortlaut zur Gewährung einer Dispositionsbefugnis für den Gläubiger im früheren Umfang weder geboten noch zulässig. Die gesamte Neuausrichtung des Verfahrens auf Abnahme/Zuleitung der Vermögensauskunft und des Eintragungsverfahrens in das Schuldnerverzeichnis durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 ist in sich stimmig. Dem Gläubiger wird in diesem System ein Wahlrecht zwischen Neuabnahme der Vermögensauskunft und Zuleitung einer innerhalb der Sperrfrist abgenommenen Vermögensauskunft nicht gewährt, sondern - unter Berücksichtigung des Schuldnerinteresses, bei unveränderten Umständen nicht ständig erneute Auskunft erteilen zu müssen - das mit Antragstellung gezeigte Informationsbedürfnis bestmöglich effektiv befriedigt. Die Eindeutigkeit des Gesetzeswortlauts des § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO ergibt sich nicht nur aus dem Verzicht auf das Antragserfordernis als Ausdruck des Gläubigerwillens (im Gegensatz zum früheren Recht), sondern es ist auch kein sonstiger Hinweis auf eine Einflussmöglichkeit des Gläubigers vorhanden. Die Formulierung „anderenfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck…zu“ ist einer Interpretation im Sinne einer Dispositionsbefugnis des Gläubigers nicht zugänglich. Schon aus diesem Grunde kommt es auf die Gesetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte nicht an, da diese lediglich bei auslegungsfähigen, lückenhaften oder widersprüchlichen Formulierungen heranzuziehen wären. Wie das Amtsgericht im Übrigen ausführt, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung ausdrücklich, dass der Gerichtsvollzieher bei wirksamer Sperrfrist weiteren Gläubigern „einen Ausdruck der letzten abgegebenen Vermögensauskunft zukommen lassen muss“ (BT-Drucksache 16/10069, S. 26 linke Spalte). Soweit die Gesetzesmaterialien im Übrigen nichts über eine Übersendungspflicht des Gerichtsvollziehers gegen den ausdrücklichen Willen des Gläubigers aussagen, lässt sich aus diesem Schweigen auch nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber keine Veränderung der Rechtslage beabsichtigte.
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Nach alledem war der sofortigen Beschwerde des Gerichtsvollziehers stattzugeben.
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Gemäß § 66 Abs. 4 GKG war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die weitere Beschwerde zuzulassen.
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Annotations
Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung
- 1.
der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung, - 2.
des Arbeitgebers oder - 3.
einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung.
(2) Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.
(3) Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
die Höhe der Leistung, - 2.
in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten gehört, - 3.
für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.
- 1.
die Anzahl der Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, - 2.
das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen.
(4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.
(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.
(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
- 1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder - 2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.
(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.
(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.