Amtsgericht Sangerhausen Beschluss, 30. Aug. 2012 - 2 F 432/11 AD

ECLI:ECLI:DE:AGSANGE:2012:0830.2F432.11AD.0A
30.08.2012

Tenor

Der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) auf Annahme des Beteiligten zu 1) an Kindes statt wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens (Auslagen und Gebühren) werden den Beteiligten zu 1) und 2) zu gleichen Teilen auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 50.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 1) ist ledig und deutscher Staatsangehöriger.

2

Er wurde am 24.11.1987 in N. geboren. Er lebt bei seinen leiblichen Eltern, den Beteiligten zu 5). Die Mutter des Beteiligten zu 1) ist die Schwester des Beteiligten zu 2), der Annehmende demzufolge sein Onkel. Der Beteiligte zu 1) ist von Beruf Landschaftsgärtner und hat am 16.6.2010 erfolgreich die Meisterschule abgeschlossen. Seit dem 10.3.2009 ist er selbständig tätig. Sein vorläufiger Gewinn im Monat Dezember 2011 betrug 10.368,00 €.

3

Der am 22.11.1953 in R. geborene Beteiligte zu 2) ist ebenfalls deutscher Staatsangehöriger.

4

Aus seiner vor dem Standesamt R. am 3.6.1989 geschlossenen Ehe mit Frau J. M., geborene W., welche durch Urteil des Amtsgerichts Sangerhausen vom 7.3.2003 – Az.: 2 F 153/02- geschieden worden ist, ist am 12.5.1991 das Kind M. M. (Beteiligter zu 4) hervor gegangen.

5

Der Beteiligte zu 2) ist Vater eines weiteren Kindes namens R. H., geboren am 23.12.1977. Der Annehmende ist von Beruf Diplomingenieur für Gartenbau und seit 1991 in der Selbständigkeit. Im Jahre 2011 hat er einen vorläufigen Gewinn in Höhe von 86.529,00 € erzielt.

6

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben am 8.12.2011 zur Urkunde des Notars J. Hr. in B. (UR-Nr. 446/2011) beantragt, die Annahme als Kind auszusprechen. Anzunehmender und Annehmender haben zugleich beantragt, dass der Anzunehmende seinen Geburtsnamen behält.

7

Die Beteiligten zu 1) und 2) sehen ihre Beziehung als Vater- Kind- Verhältnis an, welches schon seit Jahren bestehen würde. Sie hätten die gleichen Interessen und würden auch einen erheblichen Teil der Freizeit miteinander verbringen.

II.

8

Das Amtsgericht - Familiengericht - Sangerhausen ist zum Ausspruch der Annahme als Kind sachlich und örtlich ausschließlich zuständig, denn der Annehmende hat im Bezirk des Gerichtes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§§ 1752 BGB; 187 FamFG).

9

Der Antrag auf Annahme war zurückzuweisen, denn die Beteiligten zu 1) und 2) haben eindeutig in dem Anhörungstermin vom 30.8.2012 erklärt, dass die Annahme nur unter der Bedingung erfolgen solle, dass der Beteiligte zu 1) seinen bisherigen Geburtsnamen beibehalte. Da der Antrag unter der Bedingung auf eine nicht mögliche Namensführung –nämlich der Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens des Anzunehmenden- gerichtet ist, ist er ohne Erfolg und zwar insgesamt, denn letztendlich kann ein unerwünschtes Annahmeverhältnis nicht aufgedrängt werden (Kaiser/Schnitzler/Friederici, BGB, Familienrecht, Bd. 4, § 1757 Rn. 1).

10

Die Änderung des Geburtsnamen mit der Annahme an Kindes statt beruht auf § 1767 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1757 Abs. 1 BGB.

11

Gemäß § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB gelten für die Annahme Volljähriger die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den nach § 1767 BGB folgenden Vorschriften (§§ 1768- 1772 BGB) nichts anderes ergibt. Für die Namensführung erhalten die genannten Vorschriften keine Sonderregelung, so dass § 1757 BGB uneingeschränkt -auch bei der Annahme Volljähriger- zur Anwendung kommt. Gemäß § 1757 Abs. 1 S. 1 BGB erhält der Angenommene zwingend als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden (Müller/Sieghörtner/Emmerling de Oliveira, Adoptionsrecht in der Praxis, 2. Auflage, Rn. 364 ff.; ). Der bisherige Familienname kann nur unter den Voraussetzungen des § 1757 Abs. 4 S.1 Nr. 2 BGB dem neuen Familiennamen vorangestellt oder angefügt werden, aber nur dann, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Das aber haben die Beteiligten zu 1) und 2) nicht verlangt und hierzu auch nichts vorgetragen. Vielmehr wünschen sie die Fortführung des bisherigen Geburtsnamens des Anzunehmenden, welche im Gesetz nicht vorgesehen ist (BayObLG FamRZ 2003, 1869; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 115; OLG Celle FamRZ 1997, 115; OLG Celle, Beschluss vom 3.7.1996, 17 W 15/96).

12

Zwar haben das Amtsgericht Leverkusen in zwei Entscheidungen (FamRZ 2008, 2058; RNotZ 2009; 544) sowie vereinzelte Gerichte (AG Halberstadt Beschluss vom 22.12.2011, 8 F 661/10 AD) die Adoption eines Volljährigen auch ohne Namensänderung für zulässig erachtet. Das Gericht schließt sich dieser Auffassung aber nicht an. Denn das Gesetz ist eindeutig. Eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke ist nicht ersichtlich. Die in § 1757 Abs. 2 und 4 BGB aufgeführten Gestaltungsmöglichkeiten zur Namensführung sind abschließend (Kaiser/Schnitzler/Friederici, Familienrecht, Anwaltskommentar, Bd. 4, 2.Auflage, Rn.1). Jeder davon abweichende Beschluss ist ein Gesetzesverstoß und deshalb nichtig (vgl. OLG Karlsruhe StAZ 1999,, 372 f., Maurer FamRZ 2009, 440; Maurer, Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 1757 Rn. 41 ). Denn der Gesetzgeber hat trotz häufiger Änderungen der weiteren in § 1757 BGB getroffenen Regelungen an den namensrechtlichen Konsequenzen der Adoption festgehalten. Er hat also bewusst keine Möglichkeit im Gesetz eröffnen wollen, an der bisherigen Namensführung festhalten zu können. Denn die Schaffung einer solchen Norm liefe Sinn und Zweck einer Annahme an Kindes statt zuwider (BGH, 12. ZS, Beschluss vom 17.8.2011, XII ZB 656/10; vgl. auch BayObLG FamRZ 2003,1869; Heinrich/ Wagenitz/ Bornhofen, Deutsches Namensrecht; § 1757 Rn. 23). Im Falle einer Adoption wollen die Beteiligten ihrer inneren (seelisch – geistige) Verbundenheit, welche der natürlichen Eltern- Kind- Beziehung sehr nahe kommt, rechtlichen Ausdruck verleihen. Deshalb verlangt auch der Gesetzgeber im Falle einer Volljährigenadoption, dass sie sittlich gerechtfertigt ist. Sittlich gerechtfertigt ist die Annahme dann, wenn ein Eltern- Kind- Verhältnis bereits vorliegt oder ein solches in Zukunft zu erwarten ist. Mit der Annahme soll der Anzunehmende voll in seine neue Familie integriert werden. Zu den rechtlichen Wirkungen der Annahme gehört deshalb auch die geänderte Namensführung, um damit die namensrechtliche Eingliederung des Adoptierten in die Familie des Annehmenden nach außen zu demonstrieren (Maurer FamRZ 2009, 440). Zwar wird der Verzicht auf einen früher geführten Namen grundsätzlich als Identitätseinbuße erlebt. Der Name ist nicht nur seinem Träger, sondern auch dessen Berufs- und Lebenskreis vertraut; mit ihm verbindet sich ein Abschnitt des bisherigen Lebensweges (BGH, a.a.O.). Der Name des Beteiligten zu 1) ist ebenso Ausdruck seiner Identität und Individualität, denn mit ihm sind oft Teile der Lebensgeschichte seines Trägers für Dritte verbunden. Andererseits gibt es kein Recht auf uneingeschränkte Beibehaltung des bisher geführten Namens. Mit fast jeder Eheschließung erlebt ein Ehepartner den Verlust seiner bisherigen Namensführung. Auch hier sind die sozialen Bezüge schon altersbedingt sehr intensiv und teilweise sehr verfestigt. Die Entscheidung, den Namen des Partners anzunehmen und als Familiennamen zu führen, erfolgt dabei freiwillig und wird in der Regel als vollkommen unproblematisch empfunden. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen es sich bei einer Adoption hinsichtlich der Namensführung anders verhalten soll. Das Gericht bewertet deshalb die durch die Adoption herbeigeführte rechtliche Integration in die Familie des Annehmenden höher als die Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens. Dass die Namensänderung kurzzeitig zu Irritationen in der Umgebung führt ist nachvollziehbar und verständlich, liegt aber in der Natur der Sache, die man hinzunehmen hat.

13

Wünschen die Beteiligten eine solche Änderung der Namensführung ausdrücklich, wie im vorliegenden Fall, nicht, so erheben sich erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Adoptionswillens und den sittlichen Rechtfertigungsgründen.

14

Auch verfassungsrechtliche Bedenken liegen nicht vor. Eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts ist nicht gegeben, denn die namensrechtliche Wirkung der Annahme dient der Integration des Angenommenen in seine neue Familie. Hierzu hat das BayerObLG (FamRZ 2003,1869) ausgeführt: „Zwar wird der Geburtsname vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) umfasst, weshalb der Namensträger verlangen kann, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt. Dem Gesetzgeber ist jedoch erlaubt, diesen Anspruch im Hinblick auf die Funktion des Namens einzuschränken. Der Name hat als Unterscheidungsmerkmal nicht nur für den Namensträger Bedeutung, sondern erfüllt auch eine gesellschaftliche Funktion. Dazu gehört u.a. der Zweck, die Zusammengehörigkeit der Familienmitglieder äußerlich sichtbar zu machen (BVerfG FamRZ 1988, 587/589). Auch bei der Erwachsenenadoption wird der Anzunehmende in die Familie des Annehmenden aufgenommen. Dem entspricht, dass er als Geburtsnamen den Familiennamen des/der Annehmenden erhält. Zwar führt eine Volljährigenadoption nicht gleichzeitig zu einer vollständigen Herauslösung des Angenommenen aus seinem bisherigen Familienverband, vielmehr bleiben die Rechtsbeziehungen zu leiblichen Verwandten bestehen (§ 1770 Abs. 2 BGB), so dass in einem solchen Falle auch andere namensrechtliche Regelungen als die des § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB denkbar wären. Von Verfassungswegen ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Namensrecht der Verbindung des volljährigen Adoptierten zur neuen Familie den Vorrang gegeben hat. Der Senat schließt sich insoweit den im Beschluss des OLG Karlsruhe vom 23.12.1998 (FamRZ 2000, 115) im Anschluss an OLG Celle (FamRZ 1997, 115) dargelegten Gründen an.“

15

Sonstige Gründe, die dem Antrag zum Erfolg verhelfen können, sind dem Gericht nicht ersichtlich.

16

Im Übrigen gibt das Gericht noch Folgendes zu bedenken. Da der Annehmende das Kind seiner Schwester annehmen will, kommt § 1756 Abs. 1 BGB in Abweichung von § 1770 Abs. 1 BGB zur Anwendung mit der Folge, dass das Verwandtschaftsverhältnis des Anzunehmenden im Falle der Annahme gegenüber seinen leiblichen Eltern erlischt. Dagegen bleiben die Rechtsbeziehungen zu allen übrigen Verwandten bestehen. Weiterhin würde der Angenommene nicht Erbe 2. Ordnung seiner leiblichen Eltern (§1925 Abs. 4 BGB), denn er wäre ausschließlich der Adoptivfamilie zugeordnet. Jede erbrechtliche Beziehung in der 1. und 2. Ordnung zur alten Familie entfällt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beteiligten zu 1, 2 und 5) diese Folgen bedacht und gewollt haben.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1, Abs. 3 FamFG i. V. m. KV Teil 1, Hauptabschnitt 3, Abschnitt 2, Vorbem. 1.2.2. Abs.1 Nr.2.

18

Die Festsetzung des Wertes folgt aus § 42 Abs. 2 FamGKG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach billigem Ermessen (OLG München, Beschluss vom 10.1.2011, 33 UF 988/10; OLG Düsseldorf FamRZ 2010,1937; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.10.2011, 2 UF 234/11; OLG Bamberg FamRZ 2012, 737). Das Gericht hat sich an den Wert in der notariellen Urkunde angelehnt.


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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 42 Auffangwert


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1757 Name des Kindes


(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes). (2) Nimmt ein

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften


(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. (2) Für d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung


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(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1772 Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme


(1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1752 Beschluss des Familiengerichts, Antrag


(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. (2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundun

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2011 - XII ZB 656/10

bei uns veröffentlicht am 17.08.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 656/10 vom 17. August 2011 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1355 Abs. 4, 1757 Abs. 1 Satz 1, 1767 Abs. 2 Satz 1 Der als Folge einer späteren Adoption geä

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(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.

(2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).

(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme

1.
Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht;
2.
dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

(1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn

a)
ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
b)
der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder
c)
der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
d)
der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.
Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.

(2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.

(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).

(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme

1.
Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht;
2.
dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 656/10
vom
17. August 2011
in der Personenstandssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der als Folge einer späteren Adoption geänderte Geburtsname tritt auch als Beiname
zum Ehenamen zwingend an die Stelle des früher hinzugefügten Geburtsnamens.
Ein Wahlrecht zwischen dem früheren und dem neuen Geburtsnamen besteht
insoweit nicht. Will der Angenommene seinen neuen Geburtsnamen nicht als Beinamen
zum Ehenamen führen, kann er die Beifügung des Geburtsnamens nach § 1355
Abs. 4 Satz 4 BGB widerrufen.
BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 656/10 - OLG Celle
AG Verden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dose, Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 15. November 2010 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten um die namensrechtlichen Auswirkungen der Adoption der Betroffenen.
2
Die 1952 geborene Betroffene, eine geborene Ha., hatte im Jahre 1971 die Ehe geschlossen. Der Geburtsname Sch. des Ehemannes war Ehename geworden. Im Jahre 1979 hatte die Betroffene dem Ehenamen ihren Geburtsnamen als Begleitnamen vorangestellt; sie führte seitdem den Namen Ha.-Sch.
3
Durch einen am 25. April 2009 wirksam gewordenen Beschluss wurde die Betroffene von dem 1945 geborenen Herrn We. als Kind angenommen. Zu- gleich wurde ausgesprochen, dass sie als Geburtsnamen den Namen We. erhält.
4
Die Beteiligten streiten darum, ob sich die Änderung des Geburtsnamens der Betroffenen auch auf den ihrem Ehenamen vorangestellten Beinamen auswirkt. Die Betroffene möchte nach der Adoption den Namen Ha.-Sch., geborene We. führen. Der mit der Führung des Familienbuches befasste Standesbeamte hat es für zweifelhaft gehalten, ob die gewünschte Namensführung zulässig ist und hat die Sache über den Beteiligten zu 2 dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht hat den Standesbeamten angewiesen, den Familiennamen der Betroffenen mit We.-Sch., geborene We. zu führen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit seinem in FamRZ 2011, 909 f. veröffentlichten Beschluss zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Betroffenen.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 51 Abs. 1 PStG iVm § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
6
Die Instanzgerichte haben den Standesbeamten im Vorlageverfahren nach § 49 Abs. 2 PStG zu Recht angewiesen, für die Betroffene den Namen We.-Sch., geborene We. zu führen.
7
1. Die Betroffene und ihr Ehemann haben bei ihrer Eheschließung im Jahre 1971 dessen Geburtsnamen Sch. zum Ehenamen bestimmt. Dieser Ehename der Betroffenen hat sich seitdem nicht geändert.
8
Der Geburtsname der Betroffenen, der ursprünglich Ha. lautete, hat sich durch ihre Adoption im Jahre 2009 gemäß §§ 1757 Abs. 1, 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB geändert. Die Betroffene hat mit ihrer Adoption als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden We. erhalten. Das stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel.
9
Im Jahre 1979 hatte die Betroffene gemäß § 1355 Abs. 3 BGB aF (jetzt: § 1355 Abs. 4 BGB) dem Ehenamen ihren Geburtsnamen vorangestellt. Bis zu ihrer Adoption im Jahre 2009 führte sie deswegen den Namen Ha.-Sch., geborene Ha. Welche Auswirkungen die spätere Adoption und die damit verbundene Änderung des Geburtsnamens auf den dem Ehenamen vorangestellten Namen hat, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
10
2. Das Oberlandesgericht weist zutreffend darauf hin, dass zu den Auswirkungen der adoptionsbedingten Änderung des Geburtsnamens auf den beigefügten Namen im Wesentlichen drei Auffassungen vertreten werden.
11
a) Teilweise wird vertreten, dem Angenommenen stehe mit der Änderung des Geburtsnamens ein Wahlrecht hinsichtlich seines Begleitnamens zu. Er könne den früheren Geburtsnamen auch nach der Adoption als Begleitnamen beibehalten, weil nach § 1355 Abs. 6 BGB Geburtsname der Name sei, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einzutragen sei. Zudem lasse § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht nur die Beifügung des Geburtsnamens, sondern auch die Beifügung des zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namens zu. Der Angenommene könne den früheren Geburtsnamen aber auch gegen seinen neuen Geburtsnamen als Beinamen austauschen (BayObLG StAZ 2000, 107; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 907, 908; Soergel/Liermann BGB 13. Aufl. § 1757 Rn. 18; Bamberger/Roth/Enders BGB 2. Aufl. § 1757 Rn. 13 f.; MünchKommBGB/v. Sachsen Gessaphe 5. Aufl. § 1355 Rn. 30; Hepting/Gaaz PStR Bd. II Rn. V - 487; Eckebrecht FPR 2001, 357, 371).
12
b) Nach einer anderen Auffassung soll mit der Änderung des Geburtsnamens als Folge der Adoption der dem Ehenamen beigefügte Begleitname entfallen. Dem Adoptierten stehe es aber frei, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den durch die Adoption erworbenen neuen Geburtsnamen dem Ehenamen beizufügen (KG StAZ 1988, 170 f.; LG Hanau StAZ 202, 171 mit Anm. Liermann StAZ 2002, 339; Staudinger/Frank BGB [2007] § 1757 Rn. 37 f.; Homeyer StAZ 2009, 82 f.).
13
c) Schließlich wird die Auffassung vertreten, der durch die Adoption geänderte Geburtsname trete auch als Beiname zum Ehenamen zwingend an die Stelle des früher hinzugefügten Geburtsnamens. Ein Wahlrecht bestehe insoweit nicht; der Angenommene könne lediglich die Beifügung des Geburtsnamens nach § 1355 Abs. 4 Satz 4 BGB widerrufen (LG Berlin StAZ 1986, 290; MünchKommBGB/Maurer 5. Aufl. § 1757 Rn. 6; Erman/Saar BGB 12. Aufl. § 1757 Rn. 2; Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1757 Rn. 6; Henrich/ Wagenitz/Bornhofen Deutsches Namensrecht § 1757 BGB Rn. 19; Krause NotBZ 2006, 273, 276).
14
3. Mit dem Beschwerdegericht schließt sich der Senat der zuletzt genannten Auffassung an.
15
a) Die Betroffene hatte dem Ehenamen ihren seinerzeit geltenden Geburtsnamen beigefügt. Nach §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1754, 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB hat sie mit der Annahme den Familiennamen des Annehmenden als Ge- burtsnamen erhalten. Durch diese gesetzliche Entscheidung, die auch in dem Annahmebeschluss ihren Niederschlag gefunden hat, ist der Beifügung des nicht mehr geltenden Geburtsnamens die Grundlage entzogen. Die Vorschrift des § 1355 Abs. 6 BGB will lediglich die Beifügung eines geänderten früheren Geburtsnamens verhindern, schließt die Berücksichtigung späterer Änderungen des Geburtsnamens, u.a. durch eine Adoption, aber nicht aus (MünchKommBGB/v. Sachsen Gessaphe 5. Aufl. § 1355 Rn. 8).
16
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann der vor der Adoption dem Ehenamen beigefügte Geburtsname auch nicht nach der zweiten Alternative des § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB fortbestehen. Danach kann ein Ehegatte , dessen Name nicht Ehename geworden ist, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten außer seinem Geburtsnamen auch den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Diese Vorschrift soll es dem Ehegatten ermöglichen, einen vom Geburtsnamen abweichenden Familiennamen dem Ehenamen beizufügen (BR-Drucks. 262/92 S. 39 f.). Die beiden Alternativen des § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB schließen sich mithin wechselseitig aus. Der Ehegatte kann entweder seinen Geburtsnamen oder einen anderen zur Zeit der Erklärung geführten Namen beifügen (Staudinger/Frank BGB [2007] § 1757 Rn. 38). Hier hatte die Betroffene im Zeitpunkt der Erklärung nach § 1355 Abs. 4 BGB (= § 1355 Abs. 3 BGB aF) keinen abweichenden Familiennamen und hat dem Ehenamen deswegen ihren Geburtsnamen vorangestellt.
17
c) Der dem Ehenamen beigefügte Geburtsname entfällt durch die Änderung des Geburtsnamens in Folge der Adoption auch nicht automatisch. Zutreffend wird zwar darauf hingewiesen, dass nach dem Wechsel des Geburtsnamens namensästhetische Gründe zu einem schützenswerten Interesse führen können, den Begleitnamen abzulegen (KG StAZ 1988, 170, 171; Staudinger/ Frank BGB [2007] § 1757 Rn. 38). Solche berechtigte Interessen eines adoptierten Ehegatten sind allerdings durch das Gesetz hinreichend geschützt. Nach § 1355 Abs. 4 Satz 4 BGB, einer Vorschrift, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Kammergerichts noch nicht galt und erst zum 1. April 1994 eingefügt wurde , kann der Ehegatte seine Erklärung gegenüber dem Standesamt widerrufen, was zum Wegfall des beigefügten Namens führt. Wenn der Betroffene seinen neuen Geburtsnamen als Begleitnamen neben dem Ehenamen nicht mehr aufrechterhalten möchte, trägt diese Vorschrift seinem Interesse hinreichend Rechnung.
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Soweit § 1355 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 BGB vorsieht, dass nach dem Widerruf einer früheren Erklärung keine neue Erklärung nach § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB abgegeben werden darf, belastet auch dies den adoptierten Ehegatten nicht unangemessen. Nach §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB erhält der Angenommene zwingend den Geburtsnamen des Annehmenden (Müller/Sieghörtner/Emmerling de Oliveira, Adoptionsrecht in der Praxis 2. Aufl. Rn. 364 f.). Auch ein volljähriger Angenommener erhält mithin einen neuen Geburtsnamen , den er anstelle des früheren Geburtsnamen führen muss, wenn er nicht verheiratet ist. Mit der Annahme soll das Kind voll in seine neue Familie integriert werden. Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn das Kind seinen früheren Namen weiterführen könnte und so die Beziehungen zur bisherigen Familie aufrechterhalten blieben (BR-Drucks. 262/92 S. 48). Nur in besonderen Fällen kann das Gericht nach § 1757 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB mit dem Ausspruch der Annahme dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Ist der Angenommene aber - wie hier - bereits verheiratet und führt er als Ehenamen den Namen des Ehegatten auch nach der Adoption fort, hat das Kontinuitätsinteresse deutlich weniger Gewicht. Auch die Vorschrift des § 1757 Abs. 3 BGB spricht für sehr weitgehende Folgen der Änderung des Geburtsnamens durch eine Adoption. Selbst wenn der Geburtsname in einer bestehenden Ehe zum Ehenamen bestimmt worden ist, bleibt der Ehename nur dann von der Adoption unberührt, wenn der Ehegatte der Namensänderung nicht zustimmt. Andernfalls ändert sich sogar der vom früheren Geburtsnamen abgeleitete Ehename.
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d) Gegen diese gesetzliche Regelung bestehen nach Auffassung des Senats auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar wird der Verzicht auf einen früher geführten Namen grundsätzlich als Identitätseinbuße erlebt. Der Name ist nicht nur seinem Träger, sondern auch dessen Berufs- und Lebenskreis vertraut; mit ihm verbindet sich ein Abschnitt des bisherigen Lebenswegs (BR-Drucks. 262/92 S. 23). Bei der Ausgestaltung des Namensrechts hat der Gesetzgeber den Schutz der von Ehegatten bis zur Ehe geführten Namen zu respektieren. Denn der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner Identität und Individualität und begleitet die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängend erkennbar wird (BVerfGE 84, 9, 22; 97, 391, 393). Wegen der sonstigen Funktionen, die der Gesetzgeber dem Namen beigemessen hat, hat der Einzelne jedoch kein uneingeschränktes Recht auf Beibehaltung seines bisher geführten Namens, sofern Eingriffe unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (BVerfGE 78, 38, 49; BVerfGE 123, 90 = FamRZ 2009, 939 Rn. 24).
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Wenn ein Ehegatte nach seiner Adoption - wie hier - seinen zuvor geführten Ehenamen fortführt und ihm lediglich die Möglichkeit der Fortführung des durch die Adoption entfallenen Geburtsnamens als Begleitname genommen wird, ist der damit verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nicht unverhältnismäßig. Die mit der Adoption bezweckte Zuordnung zur Familie des Annehmenden kann nur durch den in §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB angeordneten Wechsel des Geburtsnamens erfolgen. Für den ver- heirateten Angenommenen wird sein Kontinuitätsinteresse durch den fortbestehenden Ehenamen gewahrt. Die Kontinuität des Ehenamens ist stets sichergestellt , wenn der Geburtsname oder früher geführte Name des anderen Ehegatten zum Ehenamen bestimmt wurde. Dieser Ehename kann dem Adoptierten dann regelmäßig nicht gegen seinen Willen genommen werden (zu den Grenzen vgl. Senatsurteil BGHZ 175, 173 = FamRZ 2008, 859 Rn. 10 ff.). Für den Fall, dass der Geburtsname des angenommenen Ehegatten zum Ehenamen bestimmt wurde, bietet § 1757 Abs. 3 BGB hinreichenden Schutz.
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4. Die Instanzgerichte haben deswegen zu Recht entschieden, dass die Änderung des Geburtsnamens der Betroffenen durch die Adoption auch zu einer Änderung des dem Ehenamen beigefügten Geburtsnamens führt. Danach kann die Betroffene entweder den Namen We.-Sch., geborene We. führen oder ihre Erklärung über die Beifügung ihres Geburtsnamens nach § 1355 Abs. 4 Satz 4 BGB widerrufen. Erst dann wäre ihr Name als Sch., geborene We. zu führen. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat somit keinen Erfolg.
Hahne Weber-Monecke Dose Schilling RiBGH Dr. Günter ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne
Vorinstanzen:
AG Verden (Aller), Entscheidung vom 27.07.2010 - 5 III 18/10 -
OLG Celle, Entscheidung vom 15.11.2010 - 17 W 40/10 -

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.

(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.

(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).

(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme

1.
Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht;
2.
dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.

(1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.

(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist.

(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.

(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.

(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.

(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.

(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.