Amtsgericht Sangerhausen Beschluss, 30. Aug. 2012 - 2 F 432/11 AD
Gericht
Tenor
Der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) auf Annahme des Beteiligten zu 1) an Kindes statt wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens (Auslagen und Gebühren) werden den Beteiligten zu 1) und 2) zu gleichen Teilen auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 50.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Beteiligte zu 1) ist ledig und deutscher Staatsangehöriger.
- 2
Er wurde am 24.11.1987 in N. geboren. Er lebt bei seinen leiblichen Eltern, den Beteiligten zu 5). Die Mutter des Beteiligten zu 1) ist die Schwester des Beteiligten zu 2), der Annehmende demzufolge sein Onkel. Der Beteiligte zu 1) ist von Beruf Landschaftsgärtner und hat am 16.6.2010 erfolgreich die Meisterschule abgeschlossen. Seit dem 10.3.2009 ist er selbständig tätig. Sein vorläufiger Gewinn im Monat Dezember 2011 betrug 10.368,00 €.
- 3
Der am 22.11.1953 in R. geborene Beteiligte zu 2) ist ebenfalls deutscher Staatsangehöriger.
- 4
Aus seiner vor dem Standesamt R. am 3.6.1989 geschlossenen Ehe mit Frau J. M., geborene W., welche durch Urteil des Amtsgerichts Sangerhausen vom 7.3.2003 – Az.: 2 F 153/02- geschieden worden ist, ist am 12.5.1991 das Kind M. M. (Beteiligter zu 4) hervor gegangen.
- 5
Der Beteiligte zu 2) ist Vater eines weiteren Kindes namens R. H., geboren am 23.12.1977. Der Annehmende ist von Beruf Diplomingenieur für Gartenbau und seit 1991 in der Selbständigkeit. Im Jahre 2011 hat er einen vorläufigen Gewinn in Höhe von 86.529,00 € erzielt.
- 6
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben am 8.12.2011 zur Urkunde des Notars J. Hr. in B. (UR-Nr. 446/2011) beantragt, die Annahme als Kind auszusprechen. Anzunehmender und Annehmender haben zugleich beantragt, dass der Anzunehmende seinen Geburtsnamen behält.
- 7
Die Beteiligten zu 1) und 2) sehen ihre Beziehung als Vater- Kind- Verhältnis an, welches schon seit Jahren bestehen würde. Sie hätten die gleichen Interessen und würden auch einen erheblichen Teil der Freizeit miteinander verbringen.
II.
- 8
Das Amtsgericht - Familiengericht - Sangerhausen ist zum Ausspruch der Annahme als Kind sachlich und örtlich ausschließlich zuständig, denn der Annehmende hat im Bezirk des Gerichtes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§§ 1752 BGB; 187 FamFG).
- 9
Der Antrag auf Annahme war zurückzuweisen, denn die Beteiligten zu 1) und 2) haben eindeutig in dem Anhörungstermin vom 30.8.2012 erklärt, dass die Annahme nur unter der Bedingung erfolgen solle, dass der Beteiligte zu 1) seinen bisherigen Geburtsnamen beibehalte. Da der Antrag unter der Bedingung auf eine nicht mögliche Namensführung –nämlich der Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens des Anzunehmenden- gerichtet ist, ist er ohne Erfolg und zwar insgesamt, denn letztendlich kann ein unerwünschtes Annahmeverhältnis nicht aufgedrängt werden (Kaiser/Schnitzler/Friederici, BGB, Familienrecht, Bd. 4, § 1757 Rn. 1).
- 10
Die Änderung des Geburtsnamen mit der Annahme an Kindes statt beruht auf § 1767 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1757 Abs. 1 BGB.
- 11
Gemäß § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB gelten für die Annahme Volljähriger die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den nach § 1767 BGB folgenden Vorschriften (§§ 1768- 1772 BGB) nichts anderes ergibt. Für die Namensführung erhalten die genannten Vorschriften keine Sonderregelung, so dass § 1757 BGB uneingeschränkt -auch bei der Annahme Volljähriger- zur Anwendung kommt. Gemäß § 1757 Abs. 1 S. 1 BGB erhält der Angenommene zwingend als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden (Müller/Sieghörtner/Emmerling de Oliveira, Adoptionsrecht in der Praxis, 2. Auflage, Rn. 364 ff.; ). Der bisherige Familienname kann nur unter den Voraussetzungen des § 1757 Abs. 4 S.1 Nr. 2 BGB dem neuen Familiennamen vorangestellt oder angefügt werden, aber nur dann, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Das aber haben die Beteiligten zu 1) und 2) nicht verlangt und hierzu auch nichts vorgetragen. Vielmehr wünschen sie die Fortführung des bisherigen Geburtsnamens des Anzunehmenden, welche im Gesetz nicht vorgesehen ist (BayObLG FamRZ 2003, 1869; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 115; OLG Celle FamRZ 1997, 115; OLG Celle, Beschluss vom 3.7.1996, 17 W 15/96).
- 12
Zwar haben das Amtsgericht Leverkusen in zwei Entscheidungen (FamRZ 2008, 2058; RNotZ 2009; 544) sowie vereinzelte Gerichte (AG Halberstadt Beschluss vom 22.12.2011, 8 F 661/10 AD) die Adoption eines Volljährigen auch ohne Namensänderung für zulässig erachtet. Das Gericht schließt sich dieser Auffassung aber nicht an. Denn das Gesetz ist eindeutig. Eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke ist nicht ersichtlich. Die in § 1757 Abs. 2 und 4 BGB aufgeführten Gestaltungsmöglichkeiten zur Namensführung sind abschließend (Kaiser/Schnitzler/Friederici, Familienrecht, Anwaltskommentar, Bd. 4, 2.Auflage, Rn.1). Jeder davon abweichende Beschluss ist ein Gesetzesverstoß und deshalb nichtig (vgl. OLG Karlsruhe StAZ 1999,, 372 f., Maurer FamRZ 2009, 440; Maurer, Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 1757 Rn. 41 ). Denn der Gesetzgeber hat trotz häufiger Änderungen der weiteren in § 1757 BGB getroffenen Regelungen an den namensrechtlichen Konsequenzen der Adoption festgehalten. Er hat also bewusst keine Möglichkeit im Gesetz eröffnen wollen, an der bisherigen Namensführung festhalten zu können. Denn die Schaffung einer solchen Norm liefe Sinn und Zweck einer Annahme an Kindes statt zuwider (BGH, 12. ZS, Beschluss vom 17.8.2011, XII ZB 656/10; vgl. auch BayObLG FamRZ 2003,1869; Heinrich/ Wagenitz/ Bornhofen, Deutsches Namensrecht; § 1757 Rn. 23). Im Falle einer Adoption wollen die Beteiligten ihrer inneren (seelisch – geistige) Verbundenheit, welche der natürlichen Eltern- Kind- Beziehung sehr nahe kommt, rechtlichen Ausdruck verleihen. Deshalb verlangt auch der Gesetzgeber im Falle einer Volljährigenadoption, dass sie sittlich gerechtfertigt ist. Sittlich gerechtfertigt ist die Annahme dann, wenn ein Eltern- Kind- Verhältnis bereits vorliegt oder ein solches in Zukunft zu erwarten ist. Mit der Annahme soll der Anzunehmende voll in seine neue Familie integriert werden. Zu den rechtlichen Wirkungen der Annahme gehört deshalb auch die geänderte Namensführung, um damit die namensrechtliche Eingliederung des Adoptierten in die Familie des Annehmenden nach außen zu demonstrieren (Maurer FamRZ 2009, 440). Zwar wird der Verzicht auf einen früher geführten Namen grundsätzlich als Identitätseinbuße erlebt. Der Name ist nicht nur seinem Träger, sondern auch dessen Berufs- und Lebenskreis vertraut; mit ihm verbindet sich ein Abschnitt des bisherigen Lebensweges (BGH, a.a.O.). Der Name des Beteiligten zu 1) ist ebenso Ausdruck seiner Identität und Individualität, denn mit ihm sind oft Teile der Lebensgeschichte seines Trägers für Dritte verbunden. Andererseits gibt es kein Recht auf uneingeschränkte Beibehaltung des bisher geführten Namens. Mit fast jeder Eheschließung erlebt ein Ehepartner den Verlust seiner bisherigen Namensführung. Auch hier sind die sozialen Bezüge schon altersbedingt sehr intensiv und teilweise sehr verfestigt. Die Entscheidung, den Namen des Partners anzunehmen und als Familiennamen zu führen, erfolgt dabei freiwillig und wird in der Regel als vollkommen unproblematisch empfunden. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen es sich bei einer Adoption hinsichtlich der Namensführung anders verhalten soll. Das Gericht bewertet deshalb die durch die Adoption herbeigeführte rechtliche Integration in die Familie des Annehmenden höher als die Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens. Dass die Namensänderung kurzzeitig zu Irritationen in der Umgebung führt ist nachvollziehbar und verständlich, liegt aber in der Natur der Sache, die man hinzunehmen hat.
- 13
Wünschen die Beteiligten eine solche Änderung der Namensführung ausdrücklich, wie im vorliegenden Fall, nicht, so erheben sich erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Adoptionswillens und den sittlichen Rechtfertigungsgründen.
- 14
Auch verfassungsrechtliche Bedenken liegen nicht vor. Eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts ist nicht gegeben, denn die namensrechtliche Wirkung der Annahme dient der Integration des Angenommenen in seine neue Familie. Hierzu hat das BayerObLG (FamRZ 2003,1869) ausgeführt: „Zwar wird der Geburtsname vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) umfasst, weshalb der Namensträger verlangen kann, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt. Dem Gesetzgeber ist jedoch erlaubt, diesen Anspruch im Hinblick auf die Funktion des Namens einzuschränken. Der Name hat als Unterscheidungsmerkmal nicht nur für den Namensträger Bedeutung, sondern erfüllt auch eine gesellschaftliche Funktion. Dazu gehört u.a. der Zweck, die Zusammengehörigkeit der Familienmitglieder äußerlich sichtbar zu machen (BVerfG FamRZ 1988, 587/589). Auch bei der Erwachsenenadoption wird der Anzunehmende in die Familie des Annehmenden aufgenommen. Dem entspricht, dass er als Geburtsnamen den Familiennamen des/der Annehmenden erhält. Zwar führt eine Volljährigenadoption nicht gleichzeitig zu einer vollständigen Herauslösung des Angenommenen aus seinem bisherigen Familienverband, vielmehr bleiben die Rechtsbeziehungen zu leiblichen Verwandten bestehen (§ 1770 Abs. 2 BGB), so dass in einem solchen Falle auch andere namensrechtliche Regelungen als die des § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB denkbar wären. Von Verfassungswegen ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Namensrecht der Verbindung des volljährigen Adoptierten zur neuen Familie den Vorrang gegeben hat. Der Senat schließt sich insoweit den im Beschluss des OLG Karlsruhe vom 23.12.1998 (FamRZ 2000, 115) im Anschluss an OLG Celle (FamRZ 1997, 115) dargelegten Gründen an.“
- 15
Sonstige Gründe, die dem Antrag zum Erfolg verhelfen können, sind dem Gericht nicht ersichtlich.
- 16
Im Übrigen gibt das Gericht noch Folgendes zu bedenken. Da der Annehmende das Kind seiner Schwester annehmen will, kommt § 1756 Abs. 1 BGB in Abweichung von § 1770 Abs. 1 BGB zur Anwendung mit der Folge, dass das Verwandtschaftsverhältnis des Anzunehmenden im Falle der Annahme gegenüber seinen leiblichen Eltern erlischt. Dagegen bleiben die Rechtsbeziehungen zu allen übrigen Verwandten bestehen. Weiterhin würde der Angenommene nicht Erbe 2. Ordnung seiner leiblichen Eltern (§1925 Abs. 4 BGB), denn er wäre ausschließlich der Adoptivfamilie zugeordnet. Jede erbrechtliche Beziehung in der 1. und 2. Ordnung zur alten Familie entfällt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beteiligten zu 1, 2 und 5) diese Folgen bedacht und gewollt haben.
- 17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1, Abs. 3 FamFG i. V. m. KV Teil 1, Hauptabschnitt 3, Abschnitt 2, Vorbem. 1.2.2. Abs.1 Nr.2.
- 18
Die Festsetzung des Wertes folgt aus § 42 Abs. 2 FamGKG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach billigem Ermessen (OLG München, Beschluss vom 10.1.2011, 33 UF 988/10; OLG Düsseldorf FamRZ 2010,1937; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.10.2011, 2 UF 234/11; OLG Bamberg FamRZ 2012, 737). Das Gericht hat sich an den Wert in der notariellen Urkunde angelehnt.
moreResultsText
Annotations
(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).
(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme
- 1.
Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht; - 2.
dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.
(1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn
- a)
ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder - b)
der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder - c)
der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder - d)
der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.
(2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.
(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).
(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme
- 1.
Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht; - 2.
dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.
(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.
(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).
(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme
- 1.
Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht; - 2.
dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist.
(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.
(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.
(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.
(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.