Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2011 - XII ZB 656/10

published on 17/08/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2011 - XII ZB 656/10
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Previous court decisions
Amtsgericht Verden (Aller), 5 III 18/10, 27/07/2010
Oberlandesgericht Celle, 17 W 40/10, 15/11/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 656/10
vom
17. August 2011
in der Personenstandssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der als Folge einer späteren Adoption geänderte Geburtsname tritt auch als Beiname
zum Ehenamen zwingend an die Stelle des früher hinzugefügten Geburtsnamens.
Ein Wahlrecht zwischen dem früheren und dem neuen Geburtsnamen besteht
insoweit nicht. Will der Angenommene seinen neuen Geburtsnamen nicht als Beinamen
zum Ehenamen führen, kann er die Beifügung des Geburtsnamens nach § 1355
Abs. 4 Satz 4 BGB widerrufen.
BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 656/10 - OLG Celle
AG Verden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dose, Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 15. November 2010 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten um die namensrechtlichen Auswirkungen der Adoption der Betroffenen.
2
Die 1952 geborene Betroffene, eine geborene Ha., hatte im Jahre 1971 die Ehe geschlossen. Der Geburtsname Sch. des Ehemannes war Ehename geworden. Im Jahre 1979 hatte die Betroffene dem Ehenamen ihren Geburtsnamen als Begleitnamen vorangestellt; sie führte seitdem den Namen Ha.-Sch.
3
Durch einen am 25. April 2009 wirksam gewordenen Beschluss wurde die Betroffene von dem 1945 geborenen Herrn We. als Kind angenommen. Zu- gleich wurde ausgesprochen, dass sie als Geburtsnamen den Namen We. erhält.
4
Die Beteiligten streiten darum, ob sich die Änderung des Geburtsnamens der Betroffenen auch auf den ihrem Ehenamen vorangestellten Beinamen auswirkt. Die Betroffene möchte nach der Adoption den Namen Ha.-Sch., geborene We. führen. Der mit der Führung des Familienbuches befasste Standesbeamte hat es für zweifelhaft gehalten, ob die gewünschte Namensführung zulässig ist und hat die Sache über den Beteiligten zu 2 dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht hat den Standesbeamten angewiesen, den Familiennamen der Betroffenen mit We.-Sch., geborene We. zu führen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit seinem in FamRZ 2011, 909 f. veröffentlichten Beschluss zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Betroffenen.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 51 Abs. 1 PStG iVm § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
6
Die Instanzgerichte haben den Standesbeamten im Vorlageverfahren nach § 49 Abs. 2 PStG zu Recht angewiesen, für die Betroffene den Namen We.-Sch., geborene We. zu führen.
7
1. Die Betroffene und ihr Ehemann haben bei ihrer Eheschließung im Jahre 1971 dessen Geburtsnamen Sch. zum Ehenamen bestimmt. Dieser Ehename der Betroffenen hat sich seitdem nicht geändert.
8
Der Geburtsname der Betroffenen, der ursprünglich Ha. lautete, hat sich durch ihre Adoption im Jahre 2009 gemäß §§ 1757 Abs. 1, 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB geändert. Die Betroffene hat mit ihrer Adoption als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden We. erhalten. Das stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel.
9
Im Jahre 1979 hatte die Betroffene gemäß § 1355 Abs. 3 BGB aF (jetzt: § 1355 Abs. 4 BGB) dem Ehenamen ihren Geburtsnamen vorangestellt. Bis zu ihrer Adoption im Jahre 2009 führte sie deswegen den Namen Ha.-Sch., geborene Ha. Welche Auswirkungen die spätere Adoption und die damit verbundene Änderung des Geburtsnamens auf den dem Ehenamen vorangestellten Namen hat, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
10
2. Das Oberlandesgericht weist zutreffend darauf hin, dass zu den Auswirkungen der adoptionsbedingten Änderung des Geburtsnamens auf den beigefügten Namen im Wesentlichen drei Auffassungen vertreten werden.
11
a) Teilweise wird vertreten, dem Angenommenen stehe mit der Änderung des Geburtsnamens ein Wahlrecht hinsichtlich seines Begleitnamens zu. Er könne den früheren Geburtsnamen auch nach der Adoption als Begleitnamen beibehalten, weil nach § 1355 Abs. 6 BGB Geburtsname der Name sei, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einzutragen sei. Zudem lasse § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht nur die Beifügung des Geburtsnamens, sondern auch die Beifügung des zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namens zu. Der Angenommene könne den früheren Geburtsnamen aber auch gegen seinen neuen Geburtsnamen als Beinamen austauschen (BayObLG StAZ 2000, 107; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 907, 908; Soergel/Liermann BGB 13. Aufl. § 1757 Rn. 18; Bamberger/Roth/Enders BGB 2. Aufl. § 1757 Rn. 13 f.; MünchKommBGB/v. Sachsen Gessaphe 5. Aufl. § 1355 Rn. 30; Hepting/Gaaz PStR Bd. II Rn. V - 487; Eckebrecht FPR 2001, 357, 371).
12
b) Nach einer anderen Auffassung soll mit der Änderung des Geburtsnamens als Folge der Adoption der dem Ehenamen beigefügte Begleitname entfallen. Dem Adoptierten stehe es aber frei, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den durch die Adoption erworbenen neuen Geburtsnamen dem Ehenamen beizufügen (KG StAZ 1988, 170 f.; LG Hanau StAZ 202, 171 mit Anm. Liermann StAZ 2002, 339; Staudinger/Frank BGB [2007] § 1757 Rn. 37 f.; Homeyer StAZ 2009, 82 f.).
13
c) Schließlich wird die Auffassung vertreten, der durch die Adoption geänderte Geburtsname trete auch als Beiname zum Ehenamen zwingend an die Stelle des früher hinzugefügten Geburtsnamens. Ein Wahlrecht bestehe insoweit nicht; der Angenommene könne lediglich die Beifügung des Geburtsnamens nach § 1355 Abs. 4 Satz 4 BGB widerrufen (LG Berlin StAZ 1986, 290; MünchKommBGB/Maurer 5. Aufl. § 1757 Rn. 6; Erman/Saar BGB 12. Aufl. § 1757 Rn. 2; Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1757 Rn. 6; Henrich/ Wagenitz/Bornhofen Deutsches Namensrecht § 1757 BGB Rn. 19; Krause NotBZ 2006, 273, 276).
14
3. Mit dem Beschwerdegericht schließt sich der Senat der zuletzt genannten Auffassung an.
15
a) Die Betroffene hatte dem Ehenamen ihren seinerzeit geltenden Geburtsnamen beigefügt. Nach §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1754, 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB hat sie mit der Annahme den Familiennamen des Annehmenden als Ge- burtsnamen erhalten. Durch diese gesetzliche Entscheidung, die auch in dem Annahmebeschluss ihren Niederschlag gefunden hat, ist der Beifügung des nicht mehr geltenden Geburtsnamens die Grundlage entzogen. Die Vorschrift des § 1355 Abs. 6 BGB will lediglich die Beifügung eines geänderten früheren Geburtsnamens verhindern, schließt die Berücksichtigung späterer Änderungen des Geburtsnamens, u.a. durch eine Adoption, aber nicht aus (MünchKommBGB/v. Sachsen Gessaphe 5. Aufl. § 1355 Rn. 8).
16
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann der vor der Adoption dem Ehenamen beigefügte Geburtsname auch nicht nach der zweiten Alternative des § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB fortbestehen. Danach kann ein Ehegatte , dessen Name nicht Ehename geworden ist, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten außer seinem Geburtsnamen auch den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Diese Vorschrift soll es dem Ehegatten ermöglichen, einen vom Geburtsnamen abweichenden Familiennamen dem Ehenamen beizufügen (BR-Drucks. 262/92 S. 39 f.). Die beiden Alternativen des § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB schließen sich mithin wechselseitig aus. Der Ehegatte kann entweder seinen Geburtsnamen oder einen anderen zur Zeit der Erklärung geführten Namen beifügen (Staudinger/Frank BGB [2007] § 1757 Rn. 38). Hier hatte die Betroffene im Zeitpunkt der Erklärung nach § 1355 Abs. 4 BGB (= § 1355 Abs. 3 BGB aF) keinen abweichenden Familiennamen und hat dem Ehenamen deswegen ihren Geburtsnamen vorangestellt.
17
c) Der dem Ehenamen beigefügte Geburtsname entfällt durch die Änderung des Geburtsnamens in Folge der Adoption auch nicht automatisch. Zutreffend wird zwar darauf hingewiesen, dass nach dem Wechsel des Geburtsnamens namensästhetische Gründe zu einem schützenswerten Interesse führen können, den Begleitnamen abzulegen (KG StAZ 1988, 170, 171; Staudinger/ Frank BGB [2007] § 1757 Rn. 38). Solche berechtigte Interessen eines adoptierten Ehegatten sind allerdings durch das Gesetz hinreichend geschützt. Nach § 1355 Abs. 4 Satz 4 BGB, einer Vorschrift, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Kammergerichts noch nicht galt und erst zum 1. April 1994 eingefügt wurde , kann der Ehegatte seine Erklärung gegenüber dem Standesamt widerrufen, was zum Wegfall des beigefügten Namens führt. Wenn der Betroffene seinen neuen Geburtsnamen als Begleitnamen neben dem Ehenamen nicht mehr aufrechterhalten möchte, trägt diese Vorschrift seinem Interesse hinreichend Rechnung.
18
Soweit § 1355 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 BGB vorsieht, dass nach dem Widerruf einer früheren Erklärung keine neue Erklärung nach § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB abgegeben werden darf, belastet auch dies den adoptierten Ehegatten nicht unangemessen. Nach §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB erhält der Angenommene zwingend den Geburtsnamen des Annehmenden (Müller/Sieghörtner/Emmerling de Oliveira, Adoptionsrecht in der Praxis 2. Aufl. Rn. 364 f.). Auch ein volljähriger Angenommener erhält mithin einen neuen Geburtsnamen , den er anstelle des früheren Geburtsnamen führen muss, wenn er nicht verheiratet ist. Mit der Annahme soll das Kind voll in seine neue Familie integriert werden. Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn das Kind seinen früheren Namen weiterführen könnte und so die Beziehungen zur bisherigen Familie aufrechterhalten blieben (BR-Drucks. 262/92 S. 48). Nur in besonderen Fällen kann das Gericht nach § 1757 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB mit dem Ausspruch der Annahme dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Ist der Angenommene aber - wie hier - bereits verheiratet und führt er als Ehenamen den Namen des Ehegatten auch nach der Adoption fort, hat das Kontinuitätsinteresse deutlich weniger Gewicht. Auch die Vorschrift des § 1757 Abs. 3 BGB spricht für sehr weitgehende Folgen der Änderung des Geburtsnamens durch eine Adoption. Selbst wenn der Geburtsname in einer bestehenden Ehe zum Ehenamen bestimmt worden ist, bleibt der Ehename nur dann von der Adoption unberührt, wenn der Ehegatte der Namensänderung nicht zustimmt. Andernfalls ändert sich sogar der vom früheren Geburtsnamen abgeleitete Ehename.
19
d) Gegen diese gesetzliche Regelung bestehen nach Auffassung des Senats auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar wird der Verzicht auf einen früher geführten Namen grundsätzlich als Identitätseinbuße erlebt. Der Name ist nicht nur seinem Träger, sondern auch dessen Berufs- und Lebenskreis vertraut; mit ihm verbindet sich ein Abschnitt des bisherigen Lebenswegs (BR-Drucks. 262/92 S. 23). Bei der Ausgestaltung des Namensrechts hat der Gesetzgeber den Schutz der von Ehegatten bis zur Ehe geführten Namen zu respektieren. Denn der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner Identität und Individualität und begleitet die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängend erkennbar wird (BVerfGE 84, 9, 22; 97, 391, 393). Wegen der sonstigen Funktionen, die der Gesetzgeber dem Namen beigemessen hat, hat der Einzelne jedoch kein uneingeschränktes Recht auf Beibehaltung seines bisher geführten Namens, sofern Eingriffe unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (BVerfGE 78, 38, 49; BVerfGE 123, 90 = FamRZ 2009, 939 Rn. 24).
20
Wenn ein Ehegatte nach seiner Adoption - wie hier - seinen zuvor geführten Ehenamen fortführt und ihm lediglich die Möglichkeit der Fortführung des durch die Adoption entfallenen Geburtsnamens als Begleitname genommen wird, ist der damit verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nicht unverhältnismäßig. Die mit der Adoption bezweckte Zuordnung zur Familie des Annehmenden kann nur durch den in §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB angeordneten Wechsel des Geburtsnamens erfolgen. Für den ver- heirateten Angenommenen wird sein Kontinuitätsinteresse durch den fortbestehenden Ehenamen gewahrt. Die Kontinuität des Ehenamens ist stets sichergestellt , wenn der Geburtsname oder früher geführte Name des anderen Ehegatten zum Ehenamen bestimmt wurde. Dieser Ehename kann dem Adoptierten dann regelmäßig nicht gegen seinen Willen genommen werden (zu den Grenzen vgl. Senatsurteil BGHZ 175, 173 = FamRZ 2008, 859 Rn. 10 ff.). Für den Fall, dass der Geburtsname des angenommenen Ehegatten zum Ehenamen bestimmt wurde, bietet § 1757 Abs. 3 BGB hinreichenden Schutz.
21
4. Die Instanzgerichte haben deswegen zu Recht entschieden, dass die Änderung des Geburtsnamens der Betroffenen durch die Adoption auch zu einer Änderung des dem Ehenamen beigefügten Geburtsnamens führt. Danach kann die Betroffene entweder den Namen We.-Sch., geborene We. führen oder ihre Erklärung über die Beifügung ihres Geburtsnamens nach § 1355 Abs. 4 Satz 4 BGB widerrufen. Erst dann wäre ihr Name als Sch., geborene We. zu führen. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat somit keinen Erfolg.
Hahne Weber-Monecke Dose Schilling RiBGH Dr. Günter ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne
Vorinstanzen:
AG Verden (Aller), Entscheidung vom 27.07.2010 - 5 III 18/10 -
OLG Celle, Entscheidung vom 15.11.2010 - 17 W 40/10 -
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach d

(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden. (2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des G
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published on 30/08/2012 00:00

Tenor Der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) auf Annahme des Beteiligten zu 1) an Kindes statt wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens (Auslagen und Gebühren) werden den Beteiligten zu 1) und 2) zu gleichen Teilen auferlegt. Der Ver
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(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.

(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.

(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).

(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme

1.
Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht;
2.
dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).

(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme

1.
Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht;
2.
dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).

(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme

1.
Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht;
2.
dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).

(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme

1.
Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht;
2.
dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.