Amtsgericht Nürtingen Urteil, 08. Okt. 2012 - 19 C 972/12 WEG

bei uns veröffentlicht am08.10.2012

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft TW vom 26. April 2012 zu Tagesordnungspunkt 8 nichtig ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits insgesamt werden der Verwalterin auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verwalterin und Beigeladenen und Beigetretenen wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Kläger leisten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe.

Streitwert: 4.000,00 EUR

Tatbestand

 
Mit der am 30.05.2012 (nach den Vermerken des Telefaxgerätes des Amtsgerichts Nürtingen beginnend um 00:03 Uhr und endend um 00:06 Uhr) beim Amtsgericht Nürtingen eingegangenen Klageschrift haben die Klägervertreter zunächst beantragt, "Die anlässlich der ordentlichen WEG-Versammlung am 26.04.2012 gefassten Beschlüsse werden angefochten."
Diesbezüglich haben die Klägervertreter mit Schriftsatz vom 31.05.2012, vgl. Bl. 6 ff. d. GA, mitgeteilt, dass das Dokument am 29.05.2012 um 23:50 Uhr übermittelt worden sei.
Mit nachgebrachtem Telefax vom 29.06.2012, vgl. Bl. 13 ff. d. GA, wurde folgender Antrag gestellt: "Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 26. April 2012 zu Tagesordnungspunkt 8 unwirksam sind."
Die Kläger sind Wohnungseigentümer der Wohnung Nr. 6 der Wohnungseigentumsanlage TW. Die Anlage umfasst insgesamt 6 Wohnungen.
Mit Schreiben vom 11. April 2012 hat die Verwalterin zur Eigentümerversammlung eingeladen. Nach den Feststellungen des Protokolls, vgl. Bl. 18 ff. d. GA, waren in der Versammlung die Eigentümer der Wohnungen 1, 2, 4 und 5 persönlich vertreten (7.161 von 10.000 Eigentumsanteilen). Die Verwaltung hat die Beschlussfähigkeit der Versammlung festgestellt. Unter Tagesordnungspunkt 8 war genannt, die "Kostenübernahme bei Reparaturen, Sanierungen und Erneuerungen von Fenstern."
Zu Tagesordnungspunkt 8 heißt es:
"Die Hausverwaltung teilt mit, dass die Fenster, Türen und Eingangstüren immer gemeinschaftlichen Eigentums sind. Das ergibt sich nach Maßgabe der Rechtsprechung allein aus gemeinschaftsdienlichen Kriterien, wie z. B. der Vereinheitlichung von Farbauswahlen, Gestaltung der Außenansicht und der Notwendigkeit, Wartungsintervalle für derartige Bauteile in Gemeinschaften zeitähnlich, koordiniert und abgesprochen durchzuführen.
Es kann jedoch von der Eigentümergemeinschaft festgelegt werden, dass die Unterhaltung- und Instandsetzung der Fenster den Eigentümern übertragen wird. Diese Überbürdung der Instandhaltungs- und Wartungsverpflichtungen bedeutet, dass der Eigentümer die Kostentragungsverpflichtung übernimmt.
Diese Regelung ist in der Eigentümergemeinschaft seit Anfang üblich. Die entsprechende Regelung soll daher im Protokoll dokumentiert werden.
10 
Es wird deshalb einstimmig beschlossen:
11 
Die Unterhaltung und Instandsetzung der Fenster (innen und außen) wird - entsprechend der bisherigen Übung - ausdrücklich den Eigentümern der jeweiligen Wohnung übertragen. Danach übernimmt der Eigentümer die Kostentragungsverpflichtung für die Fenster im Bereich seiner Wohnung. Sofern ein Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist die Eigentümergemeinschaft berechtigt, die erforderlichen Aufträge zu vergeben und die Kosten dem jeweiligen Wohnungseigentümer zu belasten.
12 
Dies bedeutet, dass die Eigentümer für die Fenster ihrer Wohnung den Anstrich selbst vornehmen oder auch die Fenster austauschen lassen können, da sie hierfür die Kosten selbst tragen müssen. Aufträge, die wegen Vernachlässigung der Unterhaltung der Fenster von der Eigentümergemeinschaft vergeben werden, sind nur von dem betreffenden Wohnungseigentümer zu zahlen."
13 
Der Klagbegründungsschriftsatz vom 29.06.2012, Bl. 13 ff. d. GA, wurde von der Geschäftsstelle des Gerichts der Verwalterin und später Beigetretenen ohne weiteres Anschreiben am 06.07.2012 zugestellt, vgl. Bl. 25 Rückseite d. GA.
14 
Nach Eingang der Gerichtskosten aus dem Streitwert der mit Beschluss vom 03.07.2012 vorläufig auf 1.000,00 EUR festgesetzt wurde, hat das Gericht mit Verfügung vom 26.07.2012, Bl. 29 ff. d. GA, Termin auf den 01.10.2012 bestimmt. Die an die Verwalterin als Zustellungsvertreterin der Beklagten gerichtete Zustellung erfolgte am 02.08.2012, vgl. Bl. 33 d. GA.
15 
Mit Vertrag vom 23. Oktober 1993, Urkundenrolle I Nr. 1368/1993 vor dem Notariat Nürtingen, vgl. Bl. 35 ff. d. GA, dort IV. Vertrag gemäß § 3 WEG, wurden sechs Sondereigentumsanteile geschaffen, wobei dem Sondereigentumsanteil Nr. 3 938/10.000 Miteigentumsanteile zugewiesen wurden und dem Sondereigentumsanteil Nr. 6 1.901/10.000 Miteigentumsanteile.
16 
Im § 3 dieses Vertrages heißt es : "Als rechtlicher Inhalt des Sondereigentums wird bestimmt, dass für das Verhältnis der Wohnungs- und Teileigentümer untereinander grundsätzlich das Wohnungseigentumsgesetz maßgebend ist, soweit nachstehend etwas Abweichendes nicht ausdrücklich festgelegt ist."
17 
§ 4 lautet: " Für die Verteilung der gemeinschaftlichen Nutzen und Lasten gilt grundsätzlich die Bestimmung des § 16 WEG, wonach diese Nutzen und Lasten im Verhältnis der Größe der jeweiligen Miteigentumsanteile zueinander umzulegen sind ".
18 
§ 5: " In Abweichung von § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG bemisst sich das Stimmrecht nach den mit Sondereigentum verbundenen Miteigentumsanteilen."
19 
In der Klagebegründungsschrift vom 29.06.2012 haben die Kläger die mangelnde Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft (gemeint war die Eigentümerversammlung) zu den Beschlüssen im Tagesordnungspunkt 8 hervorgehoben.
20 
Sie haben ausgeführt:
21 
"Nach § 10 II WEG bestimmt sich das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nach den Vorschriften des BGB. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, was hier nicht der Fall ist, wo es um die Frage für Tragung von Kosten für die Reparatur und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums geht. Eine abweichende Regelung nach § 10 III WEG trifft auch die Teilungserklärung nicht. Deshalb obliegt die Unterhaltung und Instandsetzung der Fenster und die Kostentragungspflicht zumindest für die Außenseite der Fenster nicht ausdrücklich den jeweiligen Sondereigentümern und kann auch nicht auf diese im Beschlusswege übertragen werden.
22 
Ebenfalls halten es die Kläger für rechtswidrig und nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechend, wenn die Eigentumsgemeinschaft auf Kosten des jeweiligen Sondereigentums die erforderlichen Aufträge betreffend Fenster vergeben kann.
23 
Es wird die Auffassung vertreten, dass der Verwalter eine unzutreffende Meinung vertritt, die sich im Protokoll auf Seite 4, etwa bis zur Seitenmitte, widerspiegelt. Nach Auffassung (der Kläger) hätte der Verwalter die Ergänzung der Teilungserklärung und deren Eintragungen im Grundbuch anstreben müssen. Die übrigen Eigentümer sind nur der aus hiesiger Sicht falschen Auffassung gefolgt, weshalb eine Kostentragungspflicht beim Verwalter gesehen wird ".
24 
Mit Hinweis vom 20.09.2012, von der Geschäftsstelle erledigt am 25. September 2012, vgl. Bl. 55 d. GA, hat das Gericht die Parteien darauf hingewiesen, dass § 16 WEG gilt, da in dem Vertrag vom 23.10.1993 zu IV., Vertrag gemäß § 3 WEG nichts anderes bestimmt ist. Nur im Einzelfall kann gemäß § 16 Abs. 4 WEG zur Instandhaltung oder Instandsetzung im Sinne von § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG von § 16 Abs. 2 WEG abgewichen werden. Für eine allgemeine Regelung fehlt der Eigentümerversammlung die Beschlusskompetenz.
25 
In der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2012, vgl. Protokoll vom 01.10.2012 Seite 3, haben die Kläger beantragt, wie folgt für Recht zu erkennen:
26 
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft TW vom 26. April 2012 zu Tagesordnungspunkt 8 nichtig ist.
27 
Die für die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft ( die Beklagten) gem. § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG zum Auftreten berufene Verwalterin, die beigeladen wurde, hat sich durch ihren Ehemann, Herrn WF, gem. Vollmacht vom 1. Oktober 2012 vertreten lassen. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Verwalterin den Beitritt der Verwalterin auf Seiten der Beklagten erklärt und Klagabweisung beantragt.
28 
Die Verwalterin hat zunächst darauf hingewiesen, dass die Anfechtungsklage nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden sei.
29 
Aus dem Tagesordnungspunkt "Kostenübernahme bei Reparaturen, Sanierungen und Erneuerungen von Fenstern" könne eindeutig geschlossen werden, dass hier eine Beschlussfassung über die Kostentragungsverpflichtung bei den Fenstern erfolgen solle. Der in der Versammlung gefasste Beschluss spiegele die Regelung dar ( gemeint ist " wider " ), die in der Eigentümergemeinschaft seit ihrem Bestehen üblich gewesen sei und auch tatsächlich so umgesetzt worden sei. Von der Eigentümergemeinschaft seien bisher für den Anstrich bzw. für die Erneuerung der Fenster für die Wohnungen keine Kosten übernommen worden. Entsprechende Maßnahmen seien jeweils von den betreffenden Eigentümern selbst organisiert und auch bezahlt worden. Die unter Tagesordnungspunkt 8 erfolgte Beschlussfassung stelle lediglich die bisherige Übung dar, diese sei jetzt durch einen formalen Beschluss festgehalten und in einem Protokoll dokumentiert. Auch wenn bisher die entsprechende Feststellung nicht als Beschluss dokumentiert gewesen sei, sei sie zu beachten, denn Beschlüsse seien auch dann rechtsgültig und seien zu beachten, wenn sie nicht dokumentiert seien. Die Bestätigung der bisherigen Übung im Beschluss diene somit lediglich der Rechtssicherheit zwischen den Eigentümern. Auch im Falle der Aufhebung des in der Eigentümerversammlung vom 26. April 2012 gefassten Beschlusses ändere sich nichts an der bisherigen Übung. Der Grund für die Übertragung der Zuständigkeit sei darin gelegen, dass die Eigentümer die Unterhaltung der Fenster (z. B. Streicharbeiten) selbst kostengünstiger durchführen können. Im Beschluss sei ausdrücklich ausgeführt, dass - wenn der jeweilige Eigentümer den Verpflichtungen nicht nachkomme - entsprechende Aufträge von der Eigentümergemeinschaft vergeben werden könnten.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen und das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die Klage ist zulässig und in der Fassung des zuletzt gestellten Antrages auch begründet.
I.
32 
Zur ursprünglichen Beschlussanfechtungsklage
33 
Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klageerhebung als solche innerhalb der Monatsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erhoben wurde und ob wegen Übertragungsproblemen bei der Telefaxübersendung etwa eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angezeigt sei, ist insoweit obsolet geworden, als dieKlagebegründungsschrift vom 29.06.2012, eingegangen per Telefax an eben diesem Tag, vgl. Bl. 13 ff. d. GA, die in der zitierten Vorschrift normierte Zwei-Monats-Frist zur Abgabe der Begründung nach der Beschlussfassung nicht eingehalten hat. Der Beschluss wurde unter dem 26. April 2012 gefasst und die Klagebegründungsfrist lief am 26. Juni 2012 ab. Damit wäre an sich die Beschlussanfechtungsklage als materiell-rechtlich unbegründet zu bescheiden gewesen.
34 
Es handelt sich jedoch bei dem Klagbegehr um eine Streitigkeit gemäß § 43 Nr. 4 WEG über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer. Als Oberbegriff wird hierzu der Ausdruck "Beschlussmängelklage" verwendet. Darunter fallen sowohl die Beschlussanfechtungsklage als auch die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung.
35 
Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses ist von der Befristung in § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht betroffen. Vergleiche hierzu die Entscheidungen des BGH 5. Zivilsenat NJW 2009, Seite 999 ff. und NJW 2009, Seite 2132 ff.
36 
Der Zusammenhang der beiden Klagearten ist dem Gesetz unter anderem aus § 48 Abs. 4 und § 46 Abs. 2 WEG zu entnehmen.
37 
Daraus folgt, dass anlässlich einer außerhalb der Frist erhobenen Anfechtungsklage, möge auch die diesbezügliche Klagebegründungsfrist verfristet sein, über die Nichtigkeit eines beanstandeten Beschlusses entschieden werden kann und muss.
II.
38 
Wie von der Verwalterin richtig angeführt, gehören die Fenster der einzelnen Wohnungen als Bestandteile des Gebäudes bei deren Veränderung, Beseitigung oder Einfügung die äußere Gestalt des Gebäudes verändert wird, zum zwingenden Gemeinschaftseigentum, vgl. hierzu auch § 5 Abs. 1 letzter Satzteil WEG.
39 
Nach dem Beschlussinhalt zu TOP 8 der Eigentümerversammlung vom 26.04.2012, der im Tatbestand wiedergegeben ist, soll völlig losgelöst von einer etwa aktuellen Sanierungsbedürftigkeit bestimmter Fenster prinzipiell die Unterhaltung und Instandsetzung der Fenster den Eigentümern der jeweiligen Wohnung übertragen werden. Es geht dabei nicht nur um die diesbezügliche Kostentragungspflicht sondern auch um die Befugnis der Eigentümer nach eigenem Gutdünken den Anstrich der Fenster ihrer Wohnung oder auch den Austausch der Fenster ihrer Wohnung selbst in Auftrag geben zu können und dabei nach eigenem Gutdünken zu verfahren.
40 
§ 16 Abs. 4 WEG gibt den Wohnungseigentümern die abweichende Regelungskompetenz im Beschlusswege nur für den Einzelfall, und nur die Kompetenz, die Kostenverteilung abweichend von § 16 Abs. 2 WEG zu regeln, nicht jedoch die Unterhaltung und Instandsetzunggenerell nach eigenem Gutdünken auf eigene Kosten ausführen zu lassen.
41 
Gegen diese Beschränkung der abweichenden Beschlussfassung hat der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 8 der Eigentümerversammlung vom 26. April 2012 erkennbar verstoßen, bezüglich dessen das in § 16 Abs. 4 Satz 2 WEG geforderte drei Viertel Quorum nicht einmal vorhanden war.
42 
Zur Klarstellung: Es liegt ein doppelter inhaltlicher Verstoß gegen die Regelung des § 16 Abs. 2 und 4 WEG vor:
43 
a) Die Beschlussfassung beinhaltet eine generelle Regelung, während lediglich im Einzelfall bei anstehenden Arbeiten zur Instandhaltung oder Instandsetzung eine anderweitige Kostenverteilung, als die nach Miteigentumsanteilen, als möglich vorge- sehen ist.
44 
b) Nach dem Beschluss soll den einzelnen Wohnungseigentümern auch die Befugnis zugesprochen werden, nach eigenem Gutdünken Fensteranstrich oder Fensteraustausch vornehmen zu lassen, wobei nach dem Wortlaut auch unterschiedliche Farbgestaltungen oder unterschiedliche Eigenschaften der Fenster, wie z. B. Materialien oder Wärmedämmungseigenschaften, zum Einbau gebracht werden können.
45 
Dies alles sprengt die Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung. Wegen nicht vorhandener Beschlusskompetenz musste auf Antrag der Kläger der beanstandete Beschluss zu TOP 8 der Eigentümerversammlung vom 26.04.2012 für nichtig erklärt werden.
46 
Die Bestimmungen in dem angefochtenen Beschluss, dass "sofern ein Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, die Eigentümergemeinschaft berechtigt ist, die erforderlichen Aufträge zu geben und die Kosten dem jeweiligen Wohnungseigentümer zu belasten" ändert an der festgestellten Nichtigkeit des Beschlusses nichts.
47 
Auch die Bestimmung, dass "Aufträge die wegen Vernachlässigung der Unterhaltung der Fenster von der Eigentümergemeinschaft vergeben werden, nur von dem betreffenden Wohnungseigentümer zu zahlen sind" hindert die Feststellung der Nichtigkeit nicht.
48 
Die Eigentümer müssten, wollten sie die angestrebte Regelung in die Tat umsetzen, eine allseitige Vereinbarung mit Eintrag in das Grundbuch herbeiführen.
III.
49 
Nachdem die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2012 zunächst nicht vertreten waren, da die Verwalterin zwar gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG Prozessführungsbefugte und Zustellungsvertreterin der Beklagten ist, der für die Verwalterin auftretende Ehemann der Verwalterin jedoch kein Familienangehöriger der Beklagten ist, waren die Beklagten in der mündlichen Verhandlung ohne antragsbefugten Vertreter geblieben.
50 
Nachdem die Verwalterin jedoch durch ihren im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO befugt für sie auftretenden Ehemann dem Rechtsstreit beigetreten war und nur eine einheitliche Entscheidung über den Bestand des angegriffenen Beschlusses möglich ist, hat der Klagabweisungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Beigetretenen auch gemäß §§ 69, 61, 62 ZPO die Wirkung gehabt, dass eine Säumnisentscheidung gegenüber den Beklagten nicht möglich war. Es war daher, wie geschehen, in der Sache zu entscheiden.
IV.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 49 Abs. 2 WEG. Aus der Sicht des Gerichts muss für einen Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft selbstverständlich und offensichtlich sein, dass der Beschluss zu TOP 8 der Eigentümerversammlung vom 26.04.2012 der Gemeinschaftsordnung widerspricht und nicht mehr in die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung fällt. Die Verwalterin hat sich vermutlich durch das Begehr der an der Eigentümerversammlung teilnehmenden Wohnungseigentümer, wobei dort kein Widersprechender aufgetreten war, dazu bestimmen lassen, dem Willen der Anwesenden zu entsprechen, ohne klipp und klar darzutun, dass die Beschlusskompetenz fehlt. Damit hat die Verwalterin den Anlass gesetzt, dass die Kläger gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen haben.
52 
Wären bei der Kostenentscheidung lediglich die Regularien über den Beitritt zur Anwendung gekommen, gem. §§ 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO, hätte die Verwalterin lediglich nach Kopfteilen gehaftet, neben den Beklagten. Da die Verwalterin jedoch durch ihre Verhandlungsführung und ohne auf die Nichtigkeit des angestrebten Beschlusses hinzuweisen den Beschluss hat zustandekommen lassen weist ihr das Gericht ein grobes Verschulden im Sinne von § 49 Abs. 2 WEG zu.
53 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils stützt sich auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
V.
54 
Die Bestimmung des Streitwertes war außerordentlich schwierig. Da der generelle Beschluss zu TOP 8 der Eigentümerversammlung, je nach der derzeitigen Sanierungsbedürftigkeit der Fenster, gemessen an den Grundsätzen des § 49 a GKG und an der Mindestanzahl von 24 Fenstern ( 6 x 4 ) im Hause, ein Interesse aller Beteiligten von mehreren 10.000 EUR hätte nahelegen können.
55 
Da das Gericht jedoch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte hat und die Einholung eines Sachverständigengutachtens hierüber außer Verhältnis steht, hat sich das Gericht entschlossen, in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG einen Streitwert von 4.000,00 EUR zugrunde zu legen.

Gründe

 
31 
Die Klage ist zulässig und in der Fassung des zuletzt gestellten Antrages auch begründet.
I.
32 
Zur ursprünglichen Beschlussanfechtungsklage
33 
Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klageerhebung als solche innerhalb der Monatsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erhoben wurde und ob wegen Übertragungsproblemen bei der Telefaxübersendung etwa eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angezeigt sei, ist insoweit obsolet geworden, als dieKlagebegründungsschrift vom 29.06.2012, eingegangen per Telefax an eben diesem Tag, vgl. Bl. 13 ff. d. GA, die in der zitierten Vorschrift normierte Zwei-Monats-Frist zur Abgabe der Begründung nach der Beschlussfassung nicht eingehalten hat. Der Beschluss wurde unter dem 26. April 2012 gefasst und die Klagebegründungsfrist lief am 26. Juni 2012 ab. Damit wäre an sich die Beschlussanfechtungsklage als materiell-rechtlich unbegründet zu bescheiden gewesen.
34 
Es handelt sich jedoch bei dem Klagbegehr um eine Streitigkeit gemäß § 43 Nr. 4 WEG über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer. Als Oberbegriff wird hierzu der Ausdruck "Beschlussmängelklage" verwendet. Darunter fallen sowohl die Beschlussanfechtungsklage als auch die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung.
35 
Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses ist von der Befristung in § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht betroffen. Vergleiche hierzu die Entscheidungen des BGH 5. Zivilsenat NJW 2009, Seite 999 ff. und NJW 2009, Seite 2132 ff.
36 
Der Zusammenhang der beiden Klagearten ist dem Gesetz unter anderem aus § 48 Abs. 4 und § 46 Abs. 2 WEG zu entnehmen.
37 
Daraus folgt, dass anlässlich einer außerhalb der Frist erhobenen Anfechtungsklage, möge auch die diesbezügliche Klagebegründungsfrist verfristet sein, über die Nichtigkeit eines beanstandeten Beschlusses entschieden werden kann und muss.
II.
38 
Wie von der Verwalterin richtig angeführt, gehören die Fenster der einzelnen Wohnungen als Bestandteile des Gebäudes bei deren Veränderung, Beseitigung oder Einfügung die äußere Gestalt des Gebäudes verändert wird, zum zwingenden Gemeinschaftseigentum, vgl. hierzu auch § 5 Abs. 1 letzter Satzteil WEG.
39 
Nach dem Beschlussinhalt zu TOP 8 der Eigentümerversammlung vom 26.04.2012, der im Tatbestand wiedergegeben ist, soll völlig losgelöst von einer etwa aktuellen Sanierungsbedürftigkeit bestimmter Fenster prinzipiell die Unterhaltung und Instandsetzung der Fenster den Eigentümern der jeweiligen Wohnung übertragen werden. Es geht dabei nicht nur um die diesbezügliche Kostentragungspflicht sondern auch um die Befugnis der Eigentümer nach eigenem Gutdünken den Anstrich der Fenster ihrer Wohnung oder auch den Austausch der Fenster ihrer Wohnung selbst in Auftrag geben zu können und dabei nach eigenem Gutdünken zu verfahren.
40 
§ 16 Abs. 4 WEG gibt den Wohnungseigentümern die abweichende Regelungskompetenz im Beschlusswege nur für den Einzelfall, und nur die Kompetenz, die Kostenverteilung abweichend von § 16 Abs. 2 WEG zu regeln, nicht jedoch die Unterhaltung und Instandsetzunggenerell nach eigenem Gutdünken auf eigene Kosten ausführen zu lassen.
41 
Gegen diese Beschränkung der abweichenden Beschlussfassung hat der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 8 der Eigentümerversammlung vom 26. April 2012 erkennbar verstoßen, bezüglich dessen das in § 16 Abs. 4 Satz 2 WEG geforderte drei Viertel Quorum nicht einmal vorhanden war.
42 
Zur Klarstellung: Es liegt ein doppelter inhaltlicher Verstoß gegen die Regelung des § 16 Abs. 2 und 4 WEG vor:
43 
a) Die Beschlussfassung beinhaltet eine generelle Regelung, während lediglich im Einzelfall bei anstehenden Arbeiten zur Instandhaltung oder Instandsetzung eine anderweitige Kostenverteilung, als die nach Miteigentumsanteilen, als möglich vorge- sehen ist.
44 
b) Nach dem Beschluss soll den einzelnen Wohnungseigentümern auch die Befugnis zugesprochen werden, nach eigenem Gutdünken Fensteranstrich oder Fensteraustausch vornehmen zu lassen, wobei nach dem Wortlaut auch unterschiedliche Farbgestaltungen oder unterschiedliche Eigenschaften der Fenster, wie z. B. Materialien oder Wärmedämmungseigenschaften, zum Einbau gebracht werden können.
45 
Dies alles sprengt die Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung. Wegen nicht vorhandener Beschlusskompetenz musste auf Antrag der Kläger der beanstandete Beschluss zu TOP 8 der Eigentümerversammlung vom 26.04.2012 für nichtig erklärt werden.
46 
Die Bestimmungen in dem angefochtenen Beschluss, dass "sofern ein Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, die Eigentümergemeinschaft berechtigt ist, die erforderlichen Aufträge zu geben und die Kosten dem jeweiligen Wohnungseigentümer zu belasten" ändert an der festgestellten Nichtigkeit des Beschlusses nichts.
47 
Auch die Bestimmung, dass "Aufträge die wegen Vernachlässigung der Unterhaltung der Fenster von der Eigentümergemeinschaft vergeben werden, nur von dem betreffenden Wohnungseigentümer zu zahlen sind" hindert die Feststellung der Nichtigkeit nicht.
48 
Die Eigentümer müssten, wollten sie die angestrebte Regelung in die Tat umsetzen, eine allseitige Vereinbarung mit Eintrag in das Grundbuch herbeiführen.
III.
49 
Nachdem die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2012 zunächst nicht vertreten waren, da die Verwalterin zwar gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG Prozessführungsbefugte und Zustellungsvertreterin der Beklagten ist, der für die Verwalterin auftretende Ehemann der Verwalterin jedoch kein Familienangehöriger der Beklagten ist, waren die Beklagten in der mündlichen Verhandlung ohne antragsbefugten Vertreter geblieben.
50 
Nachdem die Verwalterin jedoch durch ihren im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO befugt für sie auftretenden Ehemann dem Rechtsstreit beigetreten war und nur eine einheitliche Entscheidung über den Bestand des angegriffenen Beschlusses möglich ist, hat der Klagabweisungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Beigetretenen auch gemäß §§ 69, 61, 62 ZPO die Wirkung gehabt, dass eine Säumnisentscheidung gegenüber den Beklagten nicht möglich war. Es war daher, wie geschehen, in der Sache zu entscheiden.
IV.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 49 Abs. 2 WEG. Aus der Sicht des Gerichts muss für einen Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft selbstverständlich und offensichtlich sein, dass der Beschluss zu TOP 8 der Eigentümerversammlung vom 26.04.2012 der Gemeinschaftsordnung widerspricht und nicht mehr in die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung fällt. Die Verwalterin hat sich vermutlich durch das Begehr der an der Eigentümerversammlung teilnehmenden Wohnungseigentümer, wobei dort kein Widersprechender aufgetreten war, dazu bestimmen lassen, dem Willen der Anwesenden zu entsprechen, ohne klipp und klar darzutun, dass die Beschlusskompetenz fehlt. Damit hat die Verwalterin den Anlass gesetzt, dass die Kläger gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen haben.
52 
Wären bei der Kostenentscheidung lediglich die Regularien über den Beitritt zur Anwendung gekommen, gem. §§ 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO, hätte die Verwalterin lediglich nach Kopfteilen gehaftet, neben den Beklagten. Da die Verwalterin jedoch durch ihre Verhandlungsführung und ohne auf die Nichtigkeit des angestrebten Beschlusses hinzuweisen den Beschluss hat zustandekommen lassen weist ihr das Gericht ein grobes Verschulden im Sinne von § 49 Abs. 2 WEG zu.
53 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils stützt sich auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
V.
54 
Die Bestimmung des Streitwertes war außerordentlich schwierig. Da der generelle Beschluss zu TOP 8 der Eigentümerversammlung, je nach der derzeitigen Sanierungsbedürftigkeit der Fenster, gemessen an den Grundsätzen des § 49 a GKG und an der Mindestanzahl von 24 Fenstern ( 6 x 4 ) im Hause, ein Interesse aller Beteiligten von mehreren 10.000 EUR hätte nahelegen können.
55 
Da das Gericht jedoch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte hat und die Einholung eines Sachverständigengutachtens hierüber außer Verhältnis steht, hat sich das Gericht entschlossen, in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG einen Streitwert von 4.000,00 EUR zugrunde zu legen.

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(1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum


(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bes

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 25 Beschlussfassung


(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. (3) Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 79 Parteiprozess


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen s

Zivilprozessordnung - ZPO | § 61 Wirkung der Streitgenossenschaft


Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil no

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 49 Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse


(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebü

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(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.

(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.

(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.

(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.

(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses im Sinne des Satzes 1 gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nach § 10 Absatz 4 in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt. Jeder Wohnungseigentümer kann bis zum 31. Dezember 2025 verlangen, dass ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 erneut gefasst wird; § 204 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt getroffen oder gefasst wurden, und zu denen vor dem 1. Dezember 2020 alle Zustimmungen erteilt wurden, die nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erforderlich waren.

(3) § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen oder gefasst wurden. Ist eine Vereinbarung oder ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, erfolgt die ausdrückliche Eintragung in allen Wohnungsgrundbüchern nur auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ist die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, lässt dies die Wirkung gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers unberührt, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt.

(4) § 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1. Dezember 2023 anwendbar. Eine Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gilt gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.

(5) Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren sind die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
4.
Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.

Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Fall des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen.

(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Fall des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen.

(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses im Sinne des Satzes 1 gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nach § 10 Absatz 4 in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt. Jeder Wohnungseigentümer kann bis zum 31. Dezember 2025 verlangen, dass ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 erneut gefasst wird; § 204 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt getroffen oder gefasst wurden, und zu denen vor dem 1. Dezember 2020 alle Zustimmungen erteilt wurden, die nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erforderlich waren.

(3) § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen oder gefasst wurden. Ist eine Vereinbarung oder ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, erfolgt die ausdrückliche Eintragung in allen Wohnungsgrundbüchern nur auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ist die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, lässt dies die Wirkung gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers unberührt, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt.

(4) § 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1. Dezember 2023 anwendbar. Eine Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gilt gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.

(5) Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren sind die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
4.
Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.

Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Fall des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen.

(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Fall des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen.

(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.