Gericht

Amtsgericht Nürnberg

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 745,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.09.2013 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.09.2013 zu bezahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.495,40 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin ist ein führender Produzent und Vermarkter von digitalen Entertainmentprodukten (Software, Spiele, DVDFilme). Die Klägerin übernimmt im Rahmen von Vertriebsvereinbarungen die komplette Vermarktung und den Vertrieb insbesondere von Computerspielen in ganz Europa.

Am 24.06.2013 gegen 17:34 Uhr, am 29.06.2013 gegen 13:13 Uhr und am 06.07.2013 gegen 11:38 Uhr wurde vom Internetanschluss des Beklagten über drei verschiedene IP-Adressen jeweils das Computerspiel „Metro Last Light“ für Dritte mittels einer sogenannten Tauschbörsensoftware zum Download angeboten.

Im Haushalt des Beklagten leben dessen Ehefrau sowie ein damals 18jähriger Sohn und eine damals 16jährige Tochter. Alle nutzten auch den Internetanschluss des Beklagten. Dabei waren zum damaligen Zeitpunkt ein Firmenlaptop des Beklagten, ein Familien-PC und ein „Kinderlaptop“ vorhanden. Der Firmenlaptop des Beklagten wurde ausschließlich von diesem genutzt. Der Familien PC wurde sowohl vom Beklagten, dessen Ehefrau als auch den Kindern genutzt, wobei ein passwortgesichertes Benutzerkonto eingerichtet war und nur der Beklagte und dessen Ehefrau über das Kennwort verfügten. Soweit den Kindern die Nutzungsmöglichkeit dieses Familien PCs eingeräumt wurde, erfolgte dies jeweils durch einen der Elternteile. Das Passwort war den Kindern nicht bekannt. Der „Kinderlaptop“ wurde ausschließlich von den Kindern genutzt.

Bei einer Befragung der Ehefrau und der Kinder nach Erhalt der Abmahnung verneinten diese ihre eigene Täterschaft. Darüber hinaus untersuchte der Beklagte alle drei Endgeräte im Hinblick auf das Vorhandensein einer Tauschbörsensoftware. Die damals minderjährige Tochter und der damals volljährige Sohn waren vor der hier relevanten Verletzungshandlung durch den Beklagten allgemein über die Gefahren des Internets belehrt worden. Das verwendete WLAN war mit dem WPA2 Standard verschlüsselt, wobei ein individuelles, selbst gewähltes Passwort verwendet wurde.

Mit Schreiben vom 29.08.2013 wurde der Beklagte durch die Klägerin abgemahnt. Er gab daraufhin eine qualifizierte Unterlassungserklärung ab. Die Klägerin verlangt aus einem Gegenstandwert von 10.000,00 € nach dem am 29.08.2013 gültigen RVG die Erstattung von Anwaltskosten. Darüber hinaus verlangt sie einen Lizenzanalogieschadensersatz in Höhe von 750,00 €.

Die Klägerin behauptet, dass Computerspiel sei im Mai 2013 erstmals veröffentlicht worden und damals mit Preisen zwischen 40,00 € und 50,00 € in den Handel gekommen. Weiterhin sei sie vom Entwickler des Computerspiels beauftragt worden, dieses zu vertreiben. In diesem Zusammenhang habe sie die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte erworben.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 745,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.09.2013 zu bezahlen.

  • 2.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.09.2013 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat keinen Beweis erhoben. Es hat den Beklagten informatorisch angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2017 Bezug genommen.

Im Übrigen wird zur Vervollständigung des Tatbestandes auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Nürnberg ist örtlich gemäß § 104a UrhG i.V.m. Artikel 45 der bayerischen GZVJu örtlich zuständig.

II.

Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten sowohl den Lizenzanalogieschadensersatz als auch die Erstattung der Abmahnkosten verlangen.

II.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß § 97 Abs. 2 S. 1, S. 3, Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Zahlung von 750 € zu. Danach haftet derjenige auf Schadensersatz, der vorsätzlich oder fahrlässig das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt.

a) Im Falle einer sogenannten Tauschbörse besteht dabei grundsätzlich eine Vermutung dahingehend, dass der Anschlussinhaber auch der Täter einer Rechtsverletzung ist, soweit feststeht, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss begangen wurde (stRspr insbes. BGH. Urteil v. 08.01.2014, Az: I ZR 169/12 - BearShare). Diese Vermutung findet dann keine Anwendung, wenn der Internetanschluss von mehreren Personen neben dem Anschlussinhaber genutzt wird. Denn in einem solchen Fall fehlt es an der Typizität des Geschehens (BGH a.a.O.). Insoweit trifft aber den Anschlussinhaber eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Der Anschlussinhaber ist dabei verpflichtet, umfangreich dazu vorzutragen, welche anderen Personen neben ihm berechtigterweise den Internetanschluss mitnutzten, wie diese Nutzung erfolgte und inwieweit der Anschlussinhaber diesen Dritten die Nutzungsmöglichkeit eingeräumt hatte (BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az: I ZR 19/14 und I ZR 75/14; BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az: I ZR 48/15; BGH, Urteil vom 30.03.2017, Az: I ZR 19/16; jeweils zitiert nach Juris). Dabei trifft den Anschlussinhaber auch eine sogenannte Nachforschungspflicht (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az: I ZR 169/12; BGH, Urteil vom 06.10.2016, Az: I ZR 154/15; jeweils zitiert nach Juris). Insbesondere in der zuletzt zitierten Entscheidung, der sogenannten „Afterlife“-Entscheidung hatte der BGH nähere Ausführungen zum Umfang einer solchen Nachforschungspflicht getätigt. Der BGH hatte dabei die sekundäre Darlegungslast im Hinblick auf den Ehegatten des Anschlussinhabers eingeschränkt. Insbesondere sei ihm eine Dokumentation des Internetnutzungsverhaltens des Ehegattens nicht zumutbar. Auch sei ihm eine Untersuchung des Computers des Ehegattens im Hinblick auf das Vorhandensein von Filesharing-Sofware nicht abzuverlangen. Der BGH zieht insoweit sogar generell in Frage, ob der Anschlussinhaber auch bei anderen Nutzern seines privaten Internetanschlusses verpflichtet sei, deren Nutzungsverhalten nach Erhalt einer Abmahnung rückwirkend zu dokumentieren (BGH a.a.o. Randnr. 26). Ausdrücklich klargestellt hat aber der BGH (BGH a.a.o. Randnr. 27), dass der Anschlussinhaber verpflichtet ist, hinsichtlich des selbst genutzten Computers Nachforschungen anzustellen, inwieweit darauf insbesondere Filesharing Software vorhanden ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az: I ZR 75/14).

b) Zur Überzeugung des Gerichts ist die Rechtsprechung des BGH dahingehend zu ergänzen, dass auch hinsichtlich der von minderjährigen Kindern genutzten Hardware eine Kontrolle durch den insoweit sorgeberechtigten Anschlussinhaber zu erfolgen hat. Denn der Sorgeberechtigte hat grundsätzlich eine Aufsichtspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern, die unter Umständen sogar zu einer Haftung führen kann (vgl. § 832 BGB). Im Hinblick darauf obliegt es daher dem sorgeberechtigten Anschlussinhaber, seine sonstigen Internetnutzungsberechtigten nicht nur zu befragen, ob diese mit der Urheberrechtsverletzung etwas zu tun haben. Vielmehr obliegt ihm auch eine Untersuchungspflicht hinsichtlich der zum einen selbst genutzten Hardware und zum anderen der von den minderjährigen Kindern (mit-)genutzten Hardware, um im Rahmen seiner Aufsichtspflicht zu überprüfen, ob dort Inhalte vorhanden sind, die Rückschlüsse auf eine Urheberrechtsverletzung zulassen. Denn würde der Sorgeberechtigte Kenntnis von ggfs. sogar strafbaren Handlungen seiner minderjährigen Kinder erhalten, wäre er verpflichtet, erzieherische Maßnahmen zu ergreifen. Dabei erstreckt sich die Pflicht des Anschlussinhabers nicht nur auf die Untersuchung der Hardware im Hinblick auf eine etwaige Tauschbörsensoftware, vielmehr ist er verpflichtet, dass das in der Abmahnung möglichst konkret bezeichnete urheberrechtlich geschützte Werk bzw. die diesbezüglichen Dateien auf der Festplatte des jeweiligen PCs oder Laptops zu suchen (LG Stuttgart, Urteil v. 25.11.2014, Az.: 17 O 468/14 und LG Berlin Urteil vom 08.09.15, Az.: 15 S 37/14).

c) Insoweit genügen die Angaben des Beklagten zur sekundären Darlegungslast nicht. Denn auf informatorische Befragung hatte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe zwar sowohl den von den Kindern mitgenutzten Familien PC als auch den allein von den Kindern genutzten Laptop lediglich im Hinblick auf Filesharing Software überprüft. Diese Überprüfung habe sich dahingehend vollzogen, dass er in den installierten Anwendungen nach einer Filesharing Software gesucht habe. Weiterhin habe er in den installierten Anwendungen auch nach dem eigentlichen Computerspiel gesucht, ob diese dort installiert waren. Diese Darlegungen genügen nicht der zumutbaren Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers. Denn zum einen ist festzuhalten, dass allein die Existenz einer Filesharing Software grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Eine Filesharing Software kann nämlich auch zum legalen Download genutzt werden. Daher ist es auch wesentlich wichtiger, nach dem eigentlich urheberrechtlich geschützten Werk bzw. den diesbezüglichen Dateien zu suchen. Denn aufgrund des Abmahnschreibens wusste der Beklagte, wonach er suchen musste. Soweit sich seine Suche dabei lediglich darauf beschränkte, ob eine entsprechende Software in den installierten Anwendungen vorhanden war, kann dies nicht genügen. Denn ob der Download über den Anschluss des Beklagten vollständig erfolgt war, ist unbekannt. Viel spricht zwar dafür, dass angesichts der drei Verletzungshandlungen über einen Zeitraum von ungefähr zwei Wochen ein zumindest wesentlicher Teil wenn nicht sogar vollständig das streitgegenständliche Computerspiel heruntergeladen wurde. So wäre es also naheliegend gewesen, insbesondere nach einer großen Datei auf der Festplatte zu suchen. Auch die Bezeichnung der Datei dürfte in der Regel mit dem Computerspielnamen zumindest teilidentisch gewesen sein. Inwieweit das Computerspiel dann tatsächlich installiert (oder ggfs. sogar wieder deinstalliert wurde), konnte von der Klägerin von außen jedenfalls nicht beurteilt werden. Daher wäre es auch die Pflicht des Anschlussinhabers gewesen, nicht nur nach der installierten Anwendung, sondern nach den eigentlichen Dateien zu suchen (so auch BGH, Urteil v. 11.6.2015 Az.: I ZR 75/14, zitiert nach Juris). Soweit dagegen vorgebracht wird, der Anschlussinhaber verfüge (regelmäßig) nicht über die technischen Fähigkeiten, um dies zu tun, ist festzuhalten, dass eine Suche nach einer Datei auf der Festplatte mit den bordeigenen Mitteln von Windows unproblematisch möglich ist. Man muss nur den Explorer starten und mittels Strg-F die Suchfunktion aktivieren. Danach kann man die gesamte Festplatte nach bestimmten Dateibezeichnungen durchsuchen lassen, wobei die Suche automatisch auch die Dateien heraussucht, die den Begriff nur enthalten, also nicht vollständig identisch sind. Man könnte hier also insbes. nach „Dead“ oder Island“ oder nach „Dead Island“ suchen.

d) Der Beklagte ist aber auch sonst seiner sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Zwar mag er hinsichtlich seiner Ehefrau aufgrund der „Afterlife“-Entscheidung des BGH keine weitergehenden Pflichten haben, deren Nutzungsverhalten darzustellen. Im Hinblick auf seine beiden Kinder kann ihm aber eine solche Darlegung abverlangt werden. Dabei ist auch in erster Linie auf den Zeitpunkt der Abmahnung für die Frage der Zumutbarkeit abzustellen. Denn nur, wenn die Abmahnung zeitnah zugeht, kann der Anschlussinhaber zumutbar überprüfen, wer, wann und wie das Internet genutzt hat. Je länger die Abmahnung zurück liegt, desto geringer sind die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast. Die Abmahnung ging dem Beklagten Ende August bzw. Anfang September 2013 und damit ungefähr zwei Monate nach den Verletzungshandlungen zu. Zum damaligen Zeitpunkt war daher der Beklagte durchaus in der Lage, das konkrete Nutzungsverhalten seiner Kinder im Zeitpunkt der drei mitgeteilten Daten vorzutragen bzw. zu dokumentieren. Nachdem auch alle drei Verletzungshandlungen tagsüber erfolgten, wäre es für den Beklagten also durchaus möglich gewesen, dazu mehr vorzutragen.

e) Soweit der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin bestreitet, war dieses bestreiten letztlich unzulässig. Denn die Klägerin hatte substantiiert unter Vorlage der diversen Verträge mit dem Entwickler des Computerspiels vorgetragen und zur eigenen Aktivlegitimation umfangreich dargelegt. Das Bestreiten des Beklagten beschränkte sich dabei auf ein pauschales Abstreiten der Aktivlegitimation ohne näheren Eingang auf den substantiierten Vortrag der Klägerin. Ein solch unsubstantiiertes Bestreiten ist allerdings unwirksam.

f) Zur Höhe des Schadensersatzes gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG ist auszuführen, dass gerichtsbekannt das Computerspiel zum damaligen Zeitpunkt auf den Markt gebracht wurde. Während der drei Urheberechtsverletzungszeitpunkte befand es sich in der unmittelbaren Auswertphase, wobei derartige Computerspiele in der Regel im Handel mit Preisen zwischen 40,00 € und 50,00 € verkauft werden. Bezüglich der Bestimmung des lizenzanalogen Schadensersatzes ist dabei nach der Rechtsprechung des BGH darauf abzustellen, was vernünftige Lizenzvertragspartner in Kenntnis aller Umstände vernünftigerweise vereinbart hätten (GH, Urteil vom 22.03.1990, Az.: I ZR 59/88, zitiert nach juris). Der Umstand, dass für die Nutzung in Tauschbörsen in aller Regel keine Lizenzen erteilt werden, schließt die Anwendung der Lizenzanalogie nicht aus(BGH Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14, zitiert nach Juris). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass hier über einen Zeitraum von ungefähr zwei Wochen mit einem damals handelsüblichen DSL Anschluss mit einer entsprechenden Uploadgeschwindigkeit das Computerspiel Dritten angeboten wurde, geht das Gericht von einer mehr als 100fachen eher sogar 1000fachen Verbreitungshandlung aus. Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, insbesondere zuletzt U. AG Nürnberg vom 01.06.2016, Az: 32 C 8497/15, schätzt das Gericht den Lizenzanalogieschadensersatz gem. § 287 ZPO auf mindestens 750,00 €. Das Gericht geht davon aus, dass dieser sogar höher liegen dürfte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Computerspiele in aller Regel einen umfangreichen Aufwand in der Herstellung haben. Auch der Vertrieb der Computerspiele über einen sogenannten Publisher (hier die Klägerin) und die dafür notwendige Vertriebsstruktur sowie die Bewerbung der Produkte sind bei der Bestimmung eines solchen Lizenzanalogieschadensersatzes zu berücksichtigen. Computerspiele rangieren dabei in der Regel auf dem Niveau von Hollywood-Blockbustern. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn es sich um eher unterdurchschnittliche Computerspiele handelt. Das hier relevante Computerspiel basiert aber auf einer bekannten Buchvorlage und kann jedenfalls nicht als unterdurchschnittliches Computerspiel durch das Gericht eingeschätzt werden.

II.

Die Klägerin kann vom Beklagten auch die Erstattung der Abmahnkosten gem. § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG in der Fassung vom 07.07.2008 (nachfolgend aF) verlangen. Nach dieser Vorschrift kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt war. Anhaltspunkte für eine unberechtigte Abmahnung gab es hier nicht. Auch war die Abmahnung inhaltlich so umschrieben, dass die eigentliche Urheberrechtsverletzung, das urheberrechtgeschützte Werk und die Aktivlegitimation der Klägerin hinreichend erläutert wurden.

Der Anspruch ist auch nicht gem. § 97a Abs. 2 UrhG a.F: eingeschränkt, da nach herrschender Meinung diese Einschränkung nicht im Bereich von Tauschbörsen gilt. Insoweit kann die Klägerin die Erstattung der erforderlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandwert von mindestens 10.000,00 € verlangen. Der angesetzte Gegenstandwert dürfte dabei sogar noch gering sein (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 12.05.2016, Az: I ZR 43/15, Rn. 48, zitiert nach Juris). Nachdem die Abmahnung hier am 29.08.2013 erfolgte, kann die Klägerin ihre Gebühren aus dem ab 01.08.2013 gültigen RVG berechnen. Erforderlich ist insoweit in der Regel eine 1,3fache Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale.

II.

Zinsen kann die Klägerin aus Verzug beanspruchen, §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgte aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, S. 2 ZPO.

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(2) § 105 bleibt unberührt.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
URTEIL
I ZR 1 69/ 1 2
Verkündet am:
8. Januar 2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BearShare

a) Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung
, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen
Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber
konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur
Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

b) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche
Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet,
wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss
benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss
zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder
bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil
vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil
vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799
- Morpheus).

c) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber
eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass
er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen
selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der
Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen
des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH,
Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens;
Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799
- Morpheus).
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Januar 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant,
Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. August 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. November 2010 abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben die Klägerinnen jeweils 1/4 zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen jeweils selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.
2
Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 30. Januar 2007 abmahnen; sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen. Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm „BearShare“ Musik auf seinen Computer heruntergeladen.
3
Die Klägerinnen haben den Beklagten - soweit noch von Bedeutung - auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.
4
Der Beklagte hat vorgetragen, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Köln, ZUM-RD 2011, 111). Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 € zu zahlen (OLG Köln, ZUM 2012, 583). Auf die Verfas- sungsbeschwerde des Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BVerfG, GRUR 2012, 601 = WRP 2012, 702). Das Berufungsgericht hat den Beklagten erneut zur Zahlung von 2.841 € verurteilt (OLG Köln, Urteil vom 17. August 2012 - 6 U 208/10, juris). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

6
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der von den Klägerinnen erhobene Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten sei unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe von 2.841 € nebst Zinsen begründet. Dazu hat es ausgeführt:
7
Die Klägerinnen seien berechtigt gewesen, den mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Sie hätten hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sie Inhaber der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den in Rede stehenden Musiktiteln seien.
8
Der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er hafte zwar nicht als Täter. Die Klägerinnen hätten keinen Beweis für ihre Behauptung erbracht, der Beklagte selbst habe die Musikdateien zum Herunterladen angeboten. Er hafte jedoch als Störer. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Dem stehe nicht entgegen, dass sein Stiefsohn bereits volljährig gewesen sei. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht - jedenfalls nicht hinreichend - belehrt habe.
9
Dem Anspruch der Klägerinnen stehe nicht entgegen, dass sie in der Abmahnung allein auf die Haftung des Beklagten als Täter und nicht auch als Störer abgestellt hätten. Auch die Einrede der Verjährung und der Einwand des Rechtsmissbrauchs hätten keinen Erfolg. Die Klageforderung sei allerdings nur in Höhe von 2.841 € begründet, weil lediglich ein Streitwert von 280.000 € zugrunde gelegt werden könne und daher nur eine 1,3-fachen Geschäftsgebühr von 2.821 € zuzüglich Kostenpauschale von 20 € geschuldet sei.
10
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten hat Erfolg. Der von den Klägerinnen erhobene Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist nicht begründet.
11
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) gegeben sein kann (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 10 = WRP 2008, 1449 - Clone-CD). Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für Abmahnungen, die auf Grundlage des Urheberrechtsgesetzes ausgesprochen werden, ist zwar mittlerweile durch die am 1. September 2008 in Kraft getretene und mit Wirkung zum 9. Oktober 2013 geänderte Regelung des § 97a UrhG ausdrücklich im Urheberrechtsgesetz geregelt. Diese Regelung ist jedoch auf die hier zu beurteilende Abmahnung vom 30. Januar 2007 nicht anwendbar.
12
2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Beklagte haftet den Klägerinnen nicht nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung, weil er für eine Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an den in Rede stehenden Musikaufnahmen nicht verantwortlich ist.
13
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte nicht als Täter haftet.
14
aa) Die Klägerinnen tragen nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus).
15
bb) Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen , ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 und 13 - Sommer unseres Lebens) oder - wie hier - be- wusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 33 f. - Morpheus).
16
cc) Den Beklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 12 - Sommer unseres Lebens); dieser hat er jedoch entsprochen.
17
(1) Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - I ZR 140/10, GRUR 2012, 602 Rn. 23 = WRP 2012, 721 - Vorschaubilder II, mwN). Diese Voraussetzung ist im Verhältnis zwischen den primär darlegungsbelasteten Klägerinnen und dem Beklagten als Anschlussinhaber im Blick auf die Nutzung seines Internetanschlusses erfüllt.
18
(2) Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers , dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; Beschluss vom 4. November 2013 - 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 246; LG Köln, ZUM 2013, 67, 68; LG München I, MMR 2013, 396). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. zur Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 61/12, TranspR 2013, 437 Rn. 31; insoweit aA OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; LG München I, MMR 2013, 396).
19
(3) Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast dadurch entsprochen , dass er vorgetragen hat, der in seinem Haushalt lebende 20-jährige Sohn seiner Ehefrau habe die Dateien von dem in seinem Zimmer stehenden Computer zum Herunterladen bereitgehalten.
20
dd) Unter diesen Umständen ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 35 - Morpheus). Das Berufungsgericht hat angenommen, nach den von den Klägerinnen aufgezeigten Umständen könne nicht mit hinreichender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Beklagte selbst die Musikaufnahmen zum Herunterladen angeboten habe. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
21
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftet der Beklagte aber auch nicht als Störer wegen von seinem Stiefsohn begangener Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung.
22
aa) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten , voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 41 - Morpheus; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 34 = WRP 2013, 1612 - Kinderhochstühle im Internet II, mwN).
23
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur ungestörten Nutzung über einen in dessen Zimmer stehenden Computer zur Verfügung gestellt habe, die nicht fernliegende Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnimmt. Dem Beklagten sei es daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung unmissverständlich und eindringlich über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Dem stehe nicht entgegen, dass sein Stiefsohn bereits volljährig gewesen sei. Der Beklagte habe nicht ohne Weiteres annehmen können, seinem Stiefsohn sei während der etwa zwei Jahre seiner Volljährigkeit anderweitig bekannt geworden, dass die Bereitstellung von Musikdateien zum Herunterladen urheberrechtswidrig sei. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht - jedenfalls nicht hinreichend - belehrt habe. Er habe in erster Instanz lediglich auf die mangelnde Möglichkeit der Kontrolle des Rechners seines Stiefsohnes verwiesen. Sein Vorbringen in der Berufungsbegründung, man habe in der Familie über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen gesprochen und deutlich gemacht, dass die illegale Nutzung solcher Tauschbörsen unterbleiben müsse, sei verspätet gewesen und daher nicht zu berücksichtigen; im Übrigen lasse sich diesem pauschalen Vorbringen nicht entnehmen, dass der Beklagte seinem Stiefsohn die rechtswidrige Teilnahme an Tauschbörsen mit der nötigen Unmissverständlichkeit und Eindringlichkeit untersagt habe.
24
cc) Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war es dem Beklagten nicht zuzumuten, seinen volljährigen Stiefsohn ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen. Da der Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung , wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend belehrt haben sollte.
25
(1) Der Senat hat zwar entschieden, dass der Inhaber eines ungesicherten WLAN-Anschlusses als Störer auf Unterlassung haftet, wenn außenstehende Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 20 bis 24 - Sommer unseres Lebens). Diese Entscheidung ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung aber nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragbar, bei der der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss einem Familienangehörigen zur Verfügung stellt (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 42 - Morpheus).
26
(2) Der Senat hat ferner entschieden, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch genügen, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren , besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet , wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 24 - Morpheus). Auch diese Entscheidung ist nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragbar, bei der der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss einem Familienmitglied zur Verfügung stellt, über das er nicht kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht verpflichtet ist und das auch nicht wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf.
27
(3) Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funkti- on und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen , der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (hierzu Rn. 22). Danach ist bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige zu berücksichtigen, dass zum einen die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und zum anderen Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das - auch grundrechtlich geschützte (Art. 6 Abs. 1 GG) - besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen, darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung haben muss, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
28
Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Überlassung des Internetanschlusses durch einen Ehepartner an den anderen Ehepartner (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; GRUR-RR 2013, 246; OLG Köln, WRP 2011, 781; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12, juris Rn. 29; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268; Rathsack, jurisPR-ITR 25/2012 Anm. 4 unter D; ders., jurisPR-ITR 12/2013 Anm. 5 unter D; ders., jurisPR-ITR 19/2013 Anm. 2 unter C; Härting in Internetrecht , 5. Aufl., Rn. 2255). Sie gelten vielmehr auch für die - hier in Rede stehende - Überlassung des Internetanschlusses durch Eltern oder Stiefeltern an ihre volljährigen Kinder oder Stiefkinder (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12, juris Rn. 29; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268; LG Hamburg, Verfügung vom 21. Juni 2012 - 308 O 495/11, juris Rn. 4; Rathsack, jurisPR-ITR 19/2013 Anm. 2 unter C; Solmecke, MMR 2012, 617, 618; Härting in Internetrecht aaO Rn. 2256; aA OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; WRP 2012, 1148; MMR 2012, 184, 185; vgl. auch Rauer/Pfuhl, K&R 2012, 532, 533). Ob und inwieweit diese Grundsätze bei einer Überlassung des Internetanschlusses durch den Anschlussinhaber an andere ihm nahestehende volljährige Personen wie etwa Freunde oder Mitbewohner entsprechend gelten, kann hier offenbleiben (für eine entsprechende Anwendung OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12, juris Rn. 29; Härting in Internetrecht, 5. Aufl., Rn. 2256; aA OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; LG Düsseldorf, ZUM-RD 2010, 396, 398).
29
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Klägerinnen der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen und die Klägerinnen einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz haben (Art. 19 Abs. 4 GG). Diese Grundrechte, die nach Art. 19 Abs. 3 GG auch den Klägerinnen als inländischen juristischen Personen zustehen, sind nicht dadurch verletzt, dass den Beklagten im Zusammenhang mit Verletzungshandlungen eines volljährigen Familienmitglieds im Streitfall keine Haftung als Täter, Teilnehmer oder Störer trifft.
30
Gesichtspunkte, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV rechtfertigen könnten, sind von den Parteien nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.
31
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten aufzuheben , soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist auf die Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.
Büscher Pokrant Kirchhoff
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 24.11.2010 - 28 O 202/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 17.08.2012 - 6 U 208/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 19/14
Verkündet am:
11. Juni 2015
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Tauschbörse I
Abs. 1

a) Ist ein Tonträgerhersteller als Lieferant eines Musikalbums in der von der
Ph. GmbH betriebenen Katalogdatenbank eingetragen, stellt dies ein
erhebliches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten an den
auf dem Album enthaltenen Musikaufnahmen dar, das nur durch den Vortrag
konkreter Anhaltspunkte entkräftet werden kann, die gegen die Richtigkeit
der in der Datenbank zu findenden Angaben sprechen.

b) Der Beweis, dass unter einer IP-Adresse während eines bestimmten Zeitraums
Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, kann
dadurch geführt werden, dass ein durch Screenshots dokumentierter Ermittlungsvorgang
des vom klagenden Tonträgerhersteller beauftragten Unternehmens
vorgelegt und der regelmäßige Ablauf des Ermittlungsvorgangs
durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erläutert wird.

c) Der Beweis, dass eine durch das mit den Nachforschungen beauftragte Unternehmen
ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten Internetanschluss
zugeordnet war, kann regelmäßig durch die vom Internetprovider
im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zur Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen
im Wege des Filesharing durchgeführte Zuordnung
geführt werden. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung
, ist es nicht erforderlich, dass ein Tonträgerhersteller nachweist, dass
die durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut
fehlerfrei sind.
BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 11. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke
und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Dezember 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerinnen sind deutsche Tonträgerhersteller. Sie verfügen über ausschließliche Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Die Klägerin zu 2 ist im Verlaufe des Revisionsverfahrens auf die Klägerin zu 3 verschmolzen worden. Der Beklagte, ein selbständiger IT-Berater für Energieversorgungsunternehmen , ist Inhaber eines Internetzugangs.
2
Im Haushalt des Beklagten befand sich ein stationärer Computer, der seiner bei ihm angestellten Ehefrau als Arbeitsplatz diente und zur fraglichen Zeit eingeschaltet und über ein Kabel mit dem Internet verbunden war. Die Ehefrau des Beklagten verfügte nicht über Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen. Der ebenfalls im Haushalt des Beklagten lebende - damals 17-jährige - Sohn hatte mangels Kenntnis des Passworts keinen Zugriff auf den stationären Computer. Der vom Beklagten beruflich genutzte Laptop, von dem über den stationären Computer mit einem USB-Stick eine WLAN-Verbindung zum Internet hergestellt werden konnte, war zum maßgeblichen Zeitpunkt ausgeschaltet ; der USB-Stick war nicht angeschlossen.
3
Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 18. Februar 2008 abmahnen; sie behaupteten, durch das von ihnen beauftragte Unternehmen p. GmbH sei festgestellt worden, dass am 19. August 2007 um 11.12 Uhr über die IP-Adresse mittels des Tauschbörsenprogramms "BearShare" 5.080 Audiodateien zum Herunterladen verfügbar gehalten worden seien. In einem daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass diese IP-Adresse zum genannten Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen gewesen sei. Die angebotenen Dateien enthielten Musikaufnahmen, für die die Klägerinnen originär oder aufgrund rechtsgeschäftlichen Erwerbs die ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller sowie aufgrund abgeleiteten Erwerbs Rechte der ausübenden Künstler für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland besäßen. Der Beklagte ließ durch Anwaltsschreiben vom 27. Februar 2008 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.
4
Die Klägerinnen haben den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch genommen. Den Betrag haben die Kläge- rinnen auf der Basis eines Gegenstandswerts von 400.000 € berechnet. Außerdem haben die Klägerinnen zu 2, 3 und 4 Schadensersatz wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von insgesamt 15 im Einzelnen nach Künstler und Titel benannten Musikaufnahmen verlangt. Dabei sind sie für jeden Titel von einer fiktiven Lizenzgebühr von 200 € ausgegangen.
5
Sie haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2 800 €, an die Klägerin zu 3 1.200 € und an die Klägerin zu 4 1.000 € sowie an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von 3.454,60 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2010 zu zahlen.
6
Der Beklagte hat bestritten, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt er selbst, seine Familienangehörigen oder ein Dritter über seinen Internetanschluss die fraglichen Audiodateien zum Download angeboten hätten.
7
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Köln, ZUM-RD 2013, 74). Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das landgerichtliche Urteil im Hinblick auf die Verurteilung zur Erstattung der Abmahnkosten abgeändert. Es hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag von 878,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2010 zu zahlen (OLG Köln, ZUM-RD 2014, 495). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


8
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägerinnen stünden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Lizenzanalogie in voller Höhe und der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe von 878,65 € zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
9
Die Klägerinnen zu 2 bis 4 könnten als Tonträgerhersteller im Sinne von § 85 Abs. 1 UrhG jeweils Schadensersatz gemäß § 97 UrhG verlangen. Sie seien nach den vorgelegten Ausdrucken der Katalogdatenbank "www. .de" der Ph. GmbH als Lieferantinnen der Musikalben ausgewiesen, die die fraglichen Musikaufnahmen enthielten. Der Beklagte habe die Indizwirkung dieser Einträge nicht durch den Vortrag näherer Anhaltspunkte entkräftet, aus denen sich im konkreten Fall Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen ergeben könnten. Die dem Schadensersatzantrag zugrunde liegenden 15 Musikaufnahmen seien über den Internetanschluss des Beklagten im Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden. Das Landgericht habe es auf der Grundlage der eingereichten Screenshots und der erläuternden Bekundungen von als Zeugen vernommenen Mitarbeitern des von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens p. GmbH zutreffend als erwiesen angesehen , dass die streitgegenständlichen Audiodateien am 19. August 2007 um 11.12 Uhr unter der IP-Adresse im Internet bereitgestellt worden seien. Das Landgericht habe ferner auf der Grundlage der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Köln von der Deutsche Telekom AG erteilten Auskunft zutreffend angenommen, dass die fragliche IP-Adresse zum maßgeblichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sei. Es fehle an konkreten Anhaltspunkten für die Annahme, dass die IP-Adresse dem Beklagten fehlerhaft zugeordnet worden sei. Nach dem Ergeb- nis der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Ehefrau und des Sohnes des Beklagten bestünden keine Zweifel, dass die in Rede stehenden Musikaufnahmen über den Anschluss des zur Tatzeit unstreitig eingeschalteten und mit dem Internet verbundenen stationären Computers des Beklagten zum Download angeboten worden seien. Der Beklagte habe für die über seinen Internetanschluss erfolgten Verletzungen der urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte der Klägerinnen als Täter einzustehen. Andere Personen schieden als Verantwortliche für die Verletzungshandlung aus. Die Klägerinnen könnten für jeden der insgesamt 15 von ihnen in die Berechnung einbezogenen Musiktitel im Wege der Lizenzanalogie einen Betrag in Höhe von 200 € verlangen.
10
Den Klägerinnen stünden unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zudem Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten zu. Da der Umfang der schlüssig dargelegten Rechtsverletzungen jedoch deutlich hinter der Zahl der in der Abmahnung behaupteten Rechtsverletzungen zurückbleibe, sei der Gegenstandswert des berechtigten Teils der Abmahnung entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht mit 400.000 €, sondern mit nicht mehr als 100.000 € zu bemessen. Dies führe unter Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr zu einem Erstattungsanspruch in Höhe von 878,65 €. Dieser stehe den Klägerinnen zu gleichen Teilen zu.
11
B. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ist unbegründet. Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF sowie auf Erstattung von Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) in der vom Berufungsgericht angenommenen Höhe zu.
12
I. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Klägerinnen zu 2 bis 4 gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF Schadensersatzansprüche in Höhe von 200 € für jede der 15 zum Download bereitgehaltenen Dateien mit Musikaufnahmen zustehen.
13
1. Nach der im Zeitpunkt der behaupteten Verletzung (August 2007) maßgeblichen Fassung des § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG vom 23. Juni 1995 kann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.
14
Die Klägerinnen haben ihre Klage auf eine Verletzung der ihnen als Hersteller von Tonträgern zustehenden Verwertungsrechte gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG und damit auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht gestützt. Nach dieser Bestimmung hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Anbieten von Tonaufnahmen mittels eines FilesharingProgramms in sogenannten "Peer-to-Peer"-Netzwerken im Internet das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Herstellers des Tonträgers, auf dem die Tonaufnahme aufgezeichnet ist, verletzt (vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 85 UrhG Rn. 47; Boddien in Fromm/Nordemann, Urheberrecht , 11. Aufl., § 85 UrhG Rn. 56; Schaefer in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht , 4. Aufl., § 85 UrhG Rn. 40). Dagegen erhebt die Revision keine Rügen.
15
2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerinnen in Bezug auf die dem Schadensersatzbegehren zugrunde gelegten 15 Musiktitel Inhaber der Tonträgerherstellerrechte im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerinnen seien nach
16
den vorgelegten Ausdrucken der Katalogdatenbank "www. .de" der Ph. GmbH als Lieferantinnen der Musikalben ausgewiesen, die die nach dem Vortrag der Klägerinnen vom Beklagten mit dem Tauschbörsenprogramm "BearShare" am 19. August 2007 öffentlich zugänglich gemachten insgesamt 15 Musikaufnahmen enthielten. Gegen diese tatrichterliche Feststellung hat die Revision keine Rügen erhoben.
17
b) Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei angenommen, dass diese Eintragungen in der Datenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte ist. -
18
aa) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht das Bestreiten der Rechtsinhaberschaft der Klägerinnen mit Nichtwissen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO durch den Beklagten nicht für unzulässig gehalten. Es ist vielmehr von einem zulässigen Bestreiten ausgegangen und hat deshalb die Aktivlegitimation der Klägerinnen für beweisbedürftig gehalten. Im Rahmen tatrichterlicher Würdigung ist es davon ausgegangen, dass den von den Klägerinnen vorgelegten Auszügen aus dem Ph. Medienkatalog eine maßgebliche Indizwirkung für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte im Sinne von § 85 Abs. 1 UrhG zukommt. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision vergeblich.
19
bb) Der Tatrichter ist grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst. Revisionsrechtlich ist seine Würdigung jedoch darauf zu überprüfen , ob er alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Um diese Überprüfung zu ermöglichen , hat der Tatrichter die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeu- gungsbildung nachvollziehbar darzulegen (BGH, Urteil vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895). Diesen Anforderungen hält die Beurteilung des Berufungsgerichts stand.
20
cc) Die in der Praxis nicht selten bestehenden Schwierigkeiten des Nachweises der Urheberschaft und der Inhaberschaft von ausschließlichen Nutzungsrechten haben den Gesetzgeber dazu bewogen, deren effektive Durchsetzung durch die Vermutungsregelungen gemäß § 10 UrhG, die die Vorgaben gemäß Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umsetzen, zu gewährleisten. Soweit die Vermutungswirkungen des § 10 Abs. 3 UrhG - wie im Streitfall - nicht greifen, ist in jedem Fall ein Indizienbeweis zulässig, bei dem mittelbare Tatsachen die Grundlage für die Annahme der Rechtsinhaberschaft liefern (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69, 79 f. - P-Vermerk; Thum in Wandtke/Bullinger aaO § 10 UrhG Rn. 53; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 10 UrhG Rn. 56). Als ein solches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten kommt auch die Eintragung als Lieferant eines Musiktitels in für den Handel einschlägigen Datenbank der Ph. GmbH in Betracht (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 10 Rn. 63). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Ph. Medienkatalog der zentrale Einkaufskatalog für den Einzelhandel ist und dieser auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten großen Wert legt. Diese Feststellungen , gegen die die Revision keine Rügen erhoben hat, tragen die Annahme einer erheblichen Indizwirkung der Eintragung in den Medienkatalog. In diesem Zusammenhang sind auch die besonderen Schwierigkeiten für den Nachweis der Rechteinhaberschaft gemäß § 85 Abs. 1 UrhG zu berücksichtigen , die in der Komplexität des Begriffs des Tonträgerherstellers begründet liegen. Tonträgerhersteller und Inhaber des Leistungsschutzrechts aus § 85 UrhG ist, wer die wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung erbringt, das Tonmaterial erstmalig auf einem Tonträger aufzuzeichnen (BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 Rn. 8 = WRP 2009, 308 - Metall auf Metall I). Zu den maßgeblichen Leistungen gehören die Übernahme der wirtschaftlichen Verantwortung, der Abschluss der erforderlichen Verträge mit Musikern, Sprechern und sonstigen beteiligten Personen im eigenen Namen , die Miete der Instrumente, Gerätschaften und des Studios, die Übernahme der Materialkosten, die organisatorische Leitung und die Überwachung der Aufnahmen. Es würde die Durchsetzung des Leistungsschutzrechts unzumutbar erschweren, wenn auf ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen hin für jede einzelne Musikaufnahme die insoweit relevanten Einzelheiten dargelegt und bewiesen werden müssten. Der Tonträgerhersteller kann sich deshalb zur Darlegung und zum Beweis seiner Aktivlegitimation in besonderem Maße auf Indizien , namentlich der Eintragung in den Ph. Medienkatalog, beziehen. Ein weitergehender Vortrag ist erst erforderlich, wenn vom als Verletzer in Anspruch Genommenen konkrete Anhaltspunkte dargelegt werden, die gegen die Richtigkeit der Eintragungen in der fraglichen Datenbank zu den jeweiligen Musikstücken sprechen.
21
c) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, der Beklagte habe keine Anhaltspunkte vorgetragen, die die Indizwirkung der Einträge in der Ph. Datenbank entkräften.
22
aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, einer Eintragung in der Datenbank gehe keinerlei rechtliche Prüfung von Urheber- oder Verwertungsrechten voraus. Ebenso wie bei der Vermutungswirkung im Sinne von § 10 UrhG ergibt sich die indizielle Bedeutung der Eintragung als Lieferant in der Ph. Datenbank nicht aus einer vorangegangenen Rechtsprüfung, sondern aus tatsächlichen, typischerweise für eine Rechteinhaberschaft sprechenden äußeren Umständen.
23
bb) Die Revision hat nicht vorgebracht, dass der Beklagte konkrete Anhaltspunkte dargelegt hat, die gegen die Rechteinhaberschaft der Klägerinnen an den maßgeblichen Musikaufnahmen sprechen. Entgegen der Ansicht der Revision kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten ein solcher Vortrag unmöglich ist. Das Berufungsgericht hat auf die Feststellung des Landgerichts Bezug genommen, wonach es dem Beklagten ohne weiteres tatsächlich möglich sei, eigene Recherchen zu den streitgegenständlichen Titeln durchzuführen. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass bereits durch eine summarische Prüfung der Rechtevermerke auf den einschlägigen öffentlich zugänglichen Downloadplattformen wie Amazon oder iTunes unschwer verifiziert werden kann, ob der dort angegebene Rechteinhaber von den Behauptungen der Klägerinnen abweicht. Dies ergibt sich auch aus den vom Beklagten selbst als Anlage B 4 vorgelegten Screenshots der Verkaufsplattform Amazon.
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cc) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich die generelle Unzuverlässigkeit der Einträge des Ph. Medienkatalogs nicht aus dem Vortrag des Beklagten, in der Datenbank sei die Klägerin zu 3 als Inhaberin der Rechte an dem Titel "Goldrapper" des Künstlers "Bushido" aufgeführt. Dies sei deshalb unzutreffend, weil Bushido durch die Veröffentlichung dieses Titels gegen Urheberrechte des Komponisten verstoßen habe und deshalb für die Geltendmachung von Urheberrechten nicht aktivlegitimiert gewesen sei. Die Frage, ob die Rüge der Revision bereits deshalb von unzutreffenden Annahmen ausgeht, weil schon nicht rechtskräftig feststeht, ob durch die Vervielfältigung und Verbreitung des Titels "Goldrapper" überhaupt Urheberrechte Dritter verletzt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, juris - Goldrapper), kann auf sich beruhen. Das Berufungsgericht hat jedenfalls zutreffend angenommen, dass eine etwaige Verletzung der Urheberrechte Dritter durch einen Künstler keinen Einfluss auf die Entstehung des im Streitfall maßgeblichen Leistungsschutzrechts des Tonträgerherstellers gemäß § 85 Abs. 1 UrhG hat (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 85 Rn. 19; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 85 UrhG Rn. 40). Das Berufungsgericht ist außerdem mit Recht davon ausgegangen , dass aus einer einzelnen Fehleintragung nicht gefolgert werden kann, dass Eintragungen in dem Katalog auch über diesen Einzelfall hinaus unsorgfältig vorgenommen seien.
25
dd) Soweit die Revision geltend macht, die Ph. Datenbank gehöre zu 21,39 % der Klägerin zu 3, hat es keine ordnungsgemäße Revisionsrüge erhoben. Falls die Revision damit zum Ausdruck bringen will, das Berufungsgericht habe diesen Umstand bei seiner Beurteilung außer Betracht gelassen, fehlt es an der gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO erforderliche Angabe der Fundstellen und des Inhalts des Vortrags des Beklagten in der Vorinstanz (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; BAG, NJW 2008, 540, 542; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 551 Rn. 11; Krüger in MünchKomm.ZPO, 4. Aufl., § 551 Rn. 22; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 551 Rn. 14). Im Übrigen ist weder dargelegt worden noch ersichtlich, warum eine Kapitalbeteiligung der Klägerin zu 3 an der Ph. GmbH generell oder im konkreten Streitfall gegen die Zuverlässigkeit der von diesem Unternehmen betriebenen Datenbank sprechen könnte.
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3. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der im Streitfall maßgeblichen Dateien gänzlich ungeklärt gelassen. Die Schutzfähigkeit sei zu verneinen. Der als Filesharing bezeichnete Tausch von Musikdateien über sogenannte Peer-to-PeerTauschbörsen sei durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass lediglich Da- teifragmente ("Chunks") untereinander getauscht würden, weil es allein aufgrund der Größe vieler Dateien und der Dauer der Internetverbindung vieler Nutzer unmöglich sei, eine solche Datei vollständig nur von einer einzigen Person herunterzuladen. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
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a) Im Streitfall ist es unerheblich, ob auf dem Computer des Beklagten Dateien mit vollständigen Musikstücken oder lediglich Dateifragmente vorhanden waren. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Tonträgerherstellerrechts gemäß § 85 Abs. 1 UrhG angenommen. MaßgeblicherVerletzungsgegenstand ist mithin kein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne von § 2 UrhG. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Beklagte die Leistungsschutzrechte des Herstellers von Tonträgern im Sinne von § 85 UrhG verletzt hat. Schutzgegenstand des § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist aber nicht der Tonträger oder die Tonfolge selbst, sondern die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfällt und der daher nicht geschützt ist. Mithin stellt selbst die Entnahme kleinster Tonpartikel einen Eingriff in die durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Leistung des Tonträgerherstellers dar (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 14 - Metall auf Metall I).
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b) Soweit die Revision außerdem geltend macht, selbst das Vorhandensein von vollständigen Dateien auf der Festplatte des Rechners des Beklagten lasse jedenfalls nicht den Schluss zu, dass diese Dateien auch vollständig hochgeladen worden seien, hat sie ebenfalls keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt. Für ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist das Hochladen einer Datei nicht erforderlich. Ausreichend ist bereits, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (vgl. zu § 19a UrhG BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 19 - Vorschaubilder I, mwN).
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4. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die streitbefangenen 15 Musiktitel am 19. August 2007 um 11.12 Uhr unter der IPAdresse öffentlich zugänglich gemacht wurden.
30
a) Zu Unrecht rügt die Revision pauschal eine fehlerhafte Anwendung der "geltenden Beweislastregeln" bei der Feststellung einer Verletzungshandlung des Beklagten durch das Berufungsgericht. Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht insoweit nicht die Klägerinnen, sondern den Beklagten für beweisbelastet gehalten hat, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Das Berufungsgericht ist vielmehr erkennbar davon ausgegangen, dass die Klägerinnen den Beweis für eine Verletzungshandlung des Beklagten geführt haben.
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b) Entgegen der Ansicht der Revision lässt auch die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen.
32
aa) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - I ZR 109/13, TranspR 2015, 33 Rn. 15 mwN). Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts entspricht diesen Anforderungen.
33
bb) Dies gilt zum einen für die Frage, ob unter der von den Klägerinnen ermittelten IP-Adresse zur behaupteten Tatzeit die hier maßgeblichen Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht wurden.
34
(1) Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, das Landgericht habe nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zu Recht die Überzeugung gewonnen, dass die streitbefangenen 15 Musikdateien am 19. August 2007 unter der IP-Adresse 80.133.127.117 im Internet verfügbar gemacht worden seien. Die Berufung habe keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt , die für eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts sprächen und daher im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit seiner Feststellungen begründeten. Die Zeugen F. und L. , Mitarbeiter des von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens p. GmbH, hätten den von den Klägerinnen vorgetragenen und durch Screenshots dokumentierten Ermittlungsvorgang glaubhaft bestätigt und weiter erläutert. Das Landgericht habe es auf dieser Grundlage nachvollziehbar als erwiesen angesehen, dass die in der Anlage K 1 ausgewiesenen Musiktitel unter der IP-Adresse auch zur von den Klägerinnen behaupteten Tatzeit, dem 19. August 2007 um 11.12 Uhr, bereitgehalten worden seien. Dass die Ausdrucke des Datenaufzeichnungsprogramms gemäß Anlage K 2 eine abweichende Uhrzeit (12.05 Uhr) auswiesen, habe der Zeuge F. nachvollziehbar damit erklären können, dass er die Screenshots erst am Ende seiner Ermittlungstätigkeit gefertigt habe. Die Überzeugung des Landgerichts, dass neben den beiden vom Zeugen F. akustisch abgeglichenen Musiktiteln auch die weiteren in der Anlage K 1 aufgeführten Audiodateien unter der genannten IP-Adresse zum Download angeboten worden seien, sei nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der beiden von den Ermittlern kontrollierten Musikdateien habe sich deren Bezeichnung als zutreffend herausgestellt. Daraus könne mit hinreichender Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass auch die weiteren vom Gesamtangebot erfassten Dateien die ausgewiesenen Musikwerke enthielten. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Dateibezeichnungen, den Teilnehmern der Internet -Tauschbörse das Auffinden und den Download des gesuchten Musiktitels zu ermöglichen.
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(2) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg mit den Rügen, die Aussage des Zeugen F. sei lückenhaft, unergiebig und widersprüchlich. Seine Aussage gebe letztlich keine konkreten Vorgänge, sondern nur den groben Ermittlungsablauf wieder, wie er üblicherweise vonstatten gehe. Auch die Aussage des Zeugen L. beziehe sich letztlich nur pauschal auf den üblichen Gang der Ermittlungen, nicht aber auf den konkreten Tatzeitpunkt und den konkreten Sachverhalt. Mit diesem Vorbringen legt die Revision keine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar, sondern versucht in unzulässiger Weise, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Sie lässt zudem außer Acht, dass Land- und Berufungsgericht ihre Überzeugung wesentlich auf die von den Klägerinnen eingereichten Unterlagen gestützt haben und die Einvernahme der Zeugen der Erläuterung der in diesen Unterlagen dokumentierten Umstände und technischen Vorgänge und nicht der Schilderung der im Streitfall maßgeblichen konkreten Ermittlungsergebnisse aus eigener Wahrnehmung diente. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
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(3) Ohne Erfolg rügt die Revision außerdem, der Aussage des Zeugen F. sei nicht zu entnehmen, dass ein Abgleich mit der Atomuhr vorgenommen worden sei. Da IP-Adressen dynamisch zugeordnet würden, sei ein sekundengenauer Abgleich aber erforderlich. Die ermittelte IP-Adresse könne eine Sekunde zuvor noch einem anderen Anschlussinhaber zugeordnet gewesen sein. Mit diesem Vorbringen ist die Revision in der Revisionsinstanz ausge- schlossen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden Vortrag des Beklagten verfahrensordnungswidrig übergangen hat. Auf den Vortrag der Revisionserwiderung, wonach die Durchführung einer Zeitsynchronisation im Streitfall aus den eingereichten Screenshots ersichtlich und vom Zeugen L. bestätigt worden sei, kommt es deshalb nicht an.
37
5. Das Berufungsgericht hat außerdem rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von der Deutsche Telekom AG in zeitlichem Abstand an verschiedene Nutzer ("dynamisch") vergebene IP-Adresse am 19. August 2007 um 11.12 Uhr dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war.
38
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Zuordnung der IP-Adresse zum Internetanschluss des Beklagten dergestalt erfolgt, dass die Klägerinnen der Staatsanwaltschaft Köln mit elektronischer Post eine digital gespeicherte Tabelle im Dateiformat Excel übersandten, in die Daten und Zeitpunkte sowie die IP-Adressen der von der p. GmbH recherchierten Rechtsverletzungen eingetragen waren. Die Staatsanwaltschaft versandte diese Tabelle per elektronischer Post mit der Bitte um Ergänzung der Bestandsdaten an die für die Auswertung der IP-Adressen zuständige Regionalstelle für staatliche Sonderaufgaben (ReSA) der Deutsche Telekom AG. Dort wurde die Excel-Tabelle um Namen und Anschrift der Anschlussinhaber ergänzt und auf elektronischem Weg an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt. Von dieser vervollständigten Tabelle haben die Klägerinnen im vorliegenden Verfahren eine Druckversion (Anlage K 17) und eine auf CD-ROM (Anlage K 18) gespeicherte digitale Version eingereicht. In dieser Tabelle waren die IP-Adresse , das Datum (19.08.2007), die Uhrzeit (11:12:31) sowie Name und Adresse des Beklagten angegeben. In der Angabe des Nachnamens des Beklagten war allerdings ein Buchstabe falsch geschrieben worden ("B. " statt "B. "). Diese Feststellungen zu Ablauf und Ergebnis des Auskunftsverfahrens sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es sei der Klägerin nicht gelungen, das Auskunftsverfahren detailliert und nachvollziehbar offenzulegen. Die lediglich pauschal erhobene Rüge lässt nicht erkennen, worin konkret ein Defizit in der tatrichterlichen Beurteilung liegen soll und genügt deshalb nicht den Anforderungen an eine zulässige Revisionsrüge gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO.
39
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, es lägen keine Umstände vor, die generell gegen die Zuverlässigkeit der in diesem Verfahren gegebenen Auskünfte sprächen. Die Richtigkeit der Auskunft könne nicht dadurch in Zweifel gezogen werden, dass bei Ergänzungen oder Bearbeitungen der Tabelle theoretisch eine Fehlzuordnung ganzer Datensätze erfolgt sein könne oder sogar Manipulationen durch die im Auftrag der Deutsche Telekom AG tätigen unbekannten Mitarbeiter stattgefunden haben könnten. Zwar erschienen bewusste oder unbewusste Fehler nicht schlechthin undenkbar. Solche Fehler lägen im Streitfall bei Würdigung aller Umstände jedoch fern. Nach den Bekundungen des Zeugen K. , Leiter der Dienststelle ReSA der Deutsche Telekom AG,sei anzunehmen, dass Anfragen der Staatsanwaltschaft bei der ReSA seinerzeit grundsätzlich gewissenhaft und zuverlässig bearbeitet worden seien. Es sei auch davon auszugehen, dass die mit der Bearbeitung derartiger Anfragen befassten Personen sogar im Fall einer etwaigen Eingabe per Hand von Kundendaten in Anbetracht der ihnen bekannten strafprozessualen Konsequenzen für die Betroffenen bemüht gewesen seien, Fehlzuordnungen tunlichst zu vermeiden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
40
aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist ein zweifelsfreier Nachweis der vollständigen Fehlerfreiheit des Auskunftsverfahrens nicht erforderlich. Für eine den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO genügende richterliche Überzeugung bedarf es keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 256 - Anastasia; BGH, Urteil vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, NJW 2014, 71 Rn. 8).
41
bb) Aus diesem Grund greifen auch die weiteren Rügen der Revision nicht durch, mit denen sie geltend macht, die Datenermittlung könne nicht lückenlos nachvollzogen werden, ein Qualitätsmanagement beim Provider sei offensichtlich nicht vorhanden gewesen, wegen Übermittlung der Daten über mehrere Stationen liege eine "totale Intransparenz" vor, es habe zahlreiche risikobehaftete und fehleranfällige Situationen gegeben und eine ungeschützte ExcelTabelle sei ohnehin absolut ungeeignet zur beweissicheren Übermittlung von Daten. Insoweit werden lediglich abstrakt mögliche Fehlerquellen behauptet, die zwar der Annahme einer absoluten Gewissheit der Richtigkeit entgegenstehen mögen, nicht aber der Beurteilung des Berufungsgerichts widersprechen, dass solche Fehler im Streitfall bei Würdigung aller Umstände fernlägen. Soweit die Revision ferner unter Bezugnahme auf zwei instanzgerichtliche Urteile geltend macht, Fehler bei der Ermittlung von IP-Adressen kämen in der Praxis nachweislich vor, kann sie aus den gleichen Gründen mit ihrem Angriff nicht durchdringen. Eine absolute Fehlerfreiheit ist für die Gewinnung eines im praktischen Leben brauchbaren Grades von Gewissheit nicht erforderlich.
42
c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , es fehlten konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, die IPAdresse sei dem Beklagten unzutreffend zugeordnet worden.
43
aa) Soweit die Revision geltend macht, im Rahmen des Verfahrens sei zu keinem Zeitpunkt eine Urkunde vorgelegt worden, die sämtliche Daten (Name, Uhrzeit, IP-Adresse, Tatzeitpunkt) dokumentiere, lässt sie außer Acht, dass das Berufungsgericht seiner Würdigung mehrere Urkunden, die verschiedene Abschnitte der Ermittlungen dokumentieren, berücksichtigt und sich ergänzend auf diese Urkunden und das Verfahren insgesamt erläuternde Zeugenaussagen gestützt hat. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht nicht weiter aufgeklärt hat, in welcher Art und aus welcher Datenbank Daten ausgelesen worden sind und welche Person zum damaligen Zeitpunkt die Auskunft bearbeitet hat. Die Klärung dieser Detailfragen war im Streitfall für die richterliche Überzeugungsbildung zur Frage der Richtigkeit der Zuordnung der IPAdresse zum Internetanschluss des Beklagten nicht erforderlich.
44
bb) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die fehlerhafte Schreibweise des Nachnamens des Beklagten nicht berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Umstand auseinandergesetzt. Es hat angenommen , die unzutreffende Schreibweise eines Buchstabens des Nachnamens des Beklagten in der tabellarischen Auskunft der Deutsche Telekom AG stelle allein keinen Anhaltspunkt für eine Fehlzuordnung dar. Angesichts der zutreffenden Angabe der Anschrift und des Vor- sowie eines Großteils des Nachnamens des Beklagten handele es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler bei der Ergänzung der Tabelle, der die Identität des Beklagten unberührt lasse. Die fehlerhafte Erfassung eines einzelnen Buchstabens im Nachnamen lasse keine Zweifel an der generellen Richtigkeit der Bestandsdatenerfassung und der Ermittlung des Beklagten als Anschlussinhaber aufkommen. Vielmehr könne die teilweise unzutreffende Schreibweise ohne Weiteres mit der fehlerhaften Aufnahme oder Übertragung des Nachnamens - sei es im Zuge der Er- fassung der Kundendaten bei Abschluss des Vertrages über die Einrichtung des Internetanschlusses, sei es bei einer manuellen Ergänzung der von der Staatsanwaltschaft übermittelten Excel-Tabelle - erklärt werden. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision vergeblich.
45
cc) Soweit die Revision geltend macht, der Schreibfehler belege, dass die in der Auskunftstabelle erfassten Daten nicht automatisch, sondern per Hand eingepflegt worden seien, hat sie keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt. Das Berufungsgericht ist vielmehr ausdrücklich von der Möglichkeit ausgegangen, dass der Schreibfehler durch eine Ergänzung der von der Staatsanwaltschaft übermittelten Excel-Tabelle per Hand erfolgt sein kann. Das Berufungsgericht hat insoweit jedoch angenommen, dass auch ein erst im Zuge der Auskunftserteilung unterlaufenes Versehen beim Schreiben des Nachnamens - insbesondere bei nicht automatisierter, sondern manueller Übertragung von Kundendaten - nicht geeignet sei, die Angaben insgesamt als unzuverlässig und fehlerhaft zu qualifizieren, die auf den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses der in der Auskunft angeführten Anschrift verwiesen. Anhaltspunkte für einen Erfahrungssatz, wonach Tippfehler beim Schreiben von Kundennamen zugleich auf Lesefehler bei der Bearbeitung der staatsanwaltschaftlichen Anfrage sowie auf eine fehlerhafte Zuordnung von Kundendaten zu den mitgeteilten IP-Adressen hindeuteten, habe der Beklagte nicht aufgezeigt. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision meint, es greife der Erfahrungssatz, dass dort, wo ein Fehler passiere, weitere Fehler offensichtlich nicht ausgeschlossen seien, ersetzt sie lediglich die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene Ansicht, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgericht aufzuzeigen. Es kommt nicht auf die theoretisch und praktisch absolute Fehlerfreiheit des Auskunftssystems oder eine vollständig fehlerfreie Schreibweise des Namens des Beklagten an, sondern auf die Frage, ob im Streitfall konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Zuordnung der ermittelten IPAdresse zum Internetanschluss des Beklagten vorliegen oder ob der Tatrichter aufgrund der vorliegenden Angaben einen ausreichenden Grad von Gewissheit erlangen konnte, bei dem er vom Vorliegen der fraglichen Tatsachen überzeugt sein konnte.
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dd) Da das Berufungsgericht im Hinblick auf den nicht vollständig richtig geschriebenen Nachnamen des Beklagten die Möglichkeit einer Fehleingabe per Hand ausdrücklich und rechtsfehlerfrei berücksichtigt hat, kommt es auf die weiteren Rügen der Revision nicht mehr an, mit denen sie sich gegen die Annahme wendet, der Schreibfehler habe bereits in den Stammdaten des Kundenkontos des Beklagten bei der Deutsche Telekom AG vorhanden gewesen sein können. Ebenfalls auf sich beruhen kann deshalb auch der Vortrag der Revision, es könne nicht von einer vollautomatisierten Auskunftserteilung ausgegangen werden.
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ee) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass im Rahmen des Strafverfahrens "weitere Ungereimtheiten" aufgefallen seien. So ergebe sich beispielsweise aus der Ermittlungsakte, dass ein "offensichtliches Chaos" im Hinblick auf UJs-Aktenzeichen bestanden habe. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Umstand auseinandergesetzt und zutreffend ausgeführt, es lägen dennoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Staatsanwaltschaft Köln die elektronische Datenauskunft der Deutsche Telekom AG nachträglich verfälscht haben könnte. Soweit die Revision weiter meint, seltsam erscheine auch, dass ein Staatsanwalt in einer Verfügung von einer "geringen Anzahl von Dateien" ausgegangen sei, obwohl 5.080 Dateien in Rede stünden, hat sie die Entscheidungserheblichkeit dieses Umstandes nicht dargelegt und daher keine zulässige Revisionsrüge erhoben (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
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d) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung zutreffend auch die zur Tatzeit maßgeblichen Umstände im Haushalt des Beklagten berücksichtigt. Es hat - von der Revision unbeanstandet - angenommen, dass der Computer zu diesem Zeitpunkt unstreitig eingeschaltet und mit dem Internet verbunden war. Es ist ferner davon ausgegangen, dass im Streitfall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte bestehen, die gegen die Installation eines Filesharing-Programms sowie der streitbefangenen Musikdateien auf dem Computer des Beklagten sprechen. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme durch zeugenschaftliche Vernehmung der Ehefrau und des Sohnes des Beklagten. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich.
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aa) Die Revision macht geltend, die Annahme einer Haftung des Beklagten durch das Berufungsgericht sei nicht nachvollziehbar, da sowohl die Ehefrau als auch der Sohn des Beklagten glaubhaft ausgesagt hätten, dass der Beklagte kein Musikliebhaber sei, selten Musik höre und zudem nicht über einen MP3-Player verfüge. Es sei deshalb nicht ersichtlich, warum der Beklagte über 5.000 Musikdateien in digitalisierter Form verfügt haben solle. Mit dieser Rüge dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat sich mit den Aussagen der Ehefrau und des Sohnes des Beklagten auseinandergesetzt. Es hat insoweit angenommen, die von diesen bekundeten Umstände schlössen es nicht aus, dass der Beklagte eine große Anzahl von Audiodateien beispielsweise für gesellige Anlässe, zur Überlassung an Dritte oder aus technischem Interesse an der Funktionsweise einer Internettauschbörse mit Hilfe einer Filesharing -Software auf seinem Computer installiert habe. Ein persönliches Interesse an den Musikdateien sei nicht erforderlich. Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern. Auf die vom Berufungsgericht darüber hinaus selbständig tra- gend angestellten Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen und die dazu erhobenen Revisionsrügen kommt es nicht an.
50
bb) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung auch keine Erfahrungssätze unberücksichtigt gelassen. Die Revision macht insoweit geltend, zugunsten des Beklagten greife der Erfahrungssatz , dass jemand, der seine Computer bereits vor Familienmitgliedern mittels verschiedener Administratorenrechte schütze, erst recht nicht über den eigenen Anschluss illegal Musik tauschen werde. Der Beklagte sei IT-Fachmann. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass jemand, der sich mit dieser Materie auskenne, Filesharing über den eigenen Anschluss betreibe. Dies insbesondere , da Filesharing gerade im Jahr 2007 eine große Präsenz in den Medien gehabt habe. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Revision hat nicht dargelegt, dass der Beklagte hinreichende Anknüpfungspunkte für die behaupteten Erfahrungssätze vorgetragen hat. Solche sind auch nicht ersichtlich. Sie ergeben sich zudem nicht aus der Lebenserfahrung.
51
cc) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Revision, gegen eine vom Beklagten begangene Verletzungshandlung spreche indiziell, dass er keine Abmahnungen von anderen Anwaltskanzleien erhalten habe. Die Revision meint, hätte der Beklagte stets Tauschbörsen genutzt, wäre er von zahlreichen anderen Kanzleien abgemahnt worden. Die Tatsache, dass es bei einer einzigen Abmahnung geblieben sei, spreche letztlich für ein falsches Ermittlungsergebnis. Diese Rüge greift bereits deshalb nicht durch, weil das Berufungsgericht die von der Revision zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände nicht festgestellt und die Revision nicht dargelegt hat, dass der Beklagte entsprechenden Vortrag gehalten hat. Die Rüge geht auch deshalb fehl, weil dem Beklagten im Streitfall nicht vorgeworfen wird, stets Tauschbörsen zu benutzen. Im Übrigen fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für die Annahme, dass Verletzungshand- lungen im Filesharing-Bereich nach der Lebenserfahrung nur von solchen Personen begangen werden, die stets Tauschbörsen in einem Umfang nutzen, dass sie von mindestens zwei Anwaltskanzleien deswegen abgemahnt werden.
52
6. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte als Täter dafür verantwortlich ist, dass die streitbefangenen 15 Musiktitel am 19. August 2007 um 11.12 Uhr unter der IP-Adresse öffentlich zugänglich gemacht wurden. Es hat angenommen, andere Personen schieden als Verantwortliche für die Verletzungshandlung aus. Die Ehefrau des Beklagten sei mangels entsprechender Administratorenrechte zur Installation der Filesharing-Software auf dem stationären Rechner nicht in der Lage gewesen. Der Sohn habe mangels Kenntnis des Zugangspassworts den Computer nicht allein benutzen können. Gegen eine unbefugte Nutzung des vom Beklagten eingerichteten und verkehrsüblich verschlüsselten kabellosen lokalen Netzwerks (WLAN) durch unbefugt handelnde Dritte spreche, dass der zum Betrieb erforderliche USB-Stick zur Tatzeit nicht mit dem stationären Rechner des Beklagten verbunden und daher kein lokales Funknetz aktiviert gewesen sei. Zudem habe sich die Leistungsfähigkeit des USB-Sticks nach dem Vortrag des Beklagten auf die Herstellung einer Funkverbindung innerhalb des Arbeitszimmers beschränkt. Der Beklagte habe die tatsächliche Vermutung seiner Verantwortlichkeit für die in seiner häuslichen Sphäre begangene Rechtsverletzung auch nicht anderweitig entkräftet. Dass der Beklagte nach seinem Vortrag zur Tatzeit nicht zu Hause gewesen sei, lasse seine Tatherrschaft nicht entfallen. Die zuvor heruntergeladenen Dateien hätten über den eingeschalteten und mit dem Internet verbundenen Rechner auch bei seiner Abwesenheit für einen Download zur Verfügung gestanden. Diese Ausführungen, gegen die sich die Revision auch nicht wendet, halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht konnte bei dieser Sachlage davon ausgehen, dass die Rechtsverletzung vom Inhaber begangen worden ist, weil ausgeschlossen ist, dass Dritte den Internetanschluss zum Tatzeitpunkt benutzt haben.
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7. Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dem Beklagten nach seinem eigenen Vortrag die tatsächliche und rechtliche Problematik des Filesharing bekannt gewesen sei.
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8. Die Revision wendet sich außerdem ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts zur Höhe des Schadensersatzes. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Klägerinnen könnten nach der von ihnen gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG einen Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 von ihnen in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel verlangen.
55
a) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerinnen den gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF zu ersetzenden Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen können (BGH, Urteil vom 22. März 1990 - I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie). Entgegen der Ansicht der Revision stehen diese Grundsätze nicht im Widerspruch zum Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 2004/48/EG. Allerdings liegt die im Streitfall maßgebliche Verletzungshandlung nach dem 29. April 2006 und damit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem die Richtlinie 2004/48/EG nach ihrem Art. 20 Abs. 1 Satz 1 spätestens von den Mitgliedstaaten umzusetzen war. Deshalb ist auch die Auslegung des vor diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen § 97 Abs. 1 UrhG aF soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten. Für die hier interessierende Frage der Möglichkeit der Berechnung des Schadensersatzes auf dreierlei Weise hat sich durch die Richtlinie jedoch nichts geändert. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und b der Richtlinie sieht die Möglichkeit der Berechnung des Schadensersatzanspruchs anhand des konkreten, dem Verletzten entstandenen Schadens, des vom Verletzer erzielten Gewinns oder der Lizenzanalogie vor. Nichts anderes ergibt sich aus Erwägungsgrund 26 der Richtlinie (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rn. 19 - Einzelbild; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 97 Rn. 58; v. Wolf in Wandtke/Bullinger aaO § 97 UrhG Rn. 60; Reber in Möhring/Nicolini aaO § 97 UrhG Rn. 1).
56
b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei der Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt.
57
aa) Gibt es - wie im Streitfall - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 59 = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II). Die tatrichterliche Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Überprüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 23/92, NJW-RR 1993, 795, 796). Diesen Anforderungen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensschätzung stand.
58
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Rahmen der Schadensschätzung könnten verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet und Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche herangezogen werden. Hiervon ausgehend erscheine ein Betrag von 0,50 € pro Abruf angemessen. Gegen diese Beurteilung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, hat die Revision keine ausgeführten Rügen erhoben.
59
cc) Das Berufungsgericht ist außerdem davon ausgegangen, dass der Ansatz von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art angemessen ist. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
60
(1) Die Revision macht zu Unrecht geltend, die Annahme des Berufungsgerichts , es sei 400 mal auf die Datei zugegriffen worden, sei nicht ansatzweise nachvollziehbar und ins Blaue hinein erfolgt.
61
Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht nicht davon ausgegangen, dass auf die Titel jeweils 400 mal zugegriffen worden sei. Es hat - mit Blick auf die hier maßgebliche Verletzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens - vielmehr zutreffend angenommen, dass von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer auszugehen ist. Diese Annahme hat das Berufungsgericht auch nachvollziehbar begründet. Es hat auf die Ausführungen in einer eigenen Entscheidung (OLG Köln, WRP 2012, 1006, 1010 Rn. 38 f.) sowie die Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamburg (MMR 2014, 127, 130 f.) Bezug genommen, in denen die Angemessenheit des Ansatzes von 400 möglichen Zugriffen unter Berücksichtigung der Popularität der auch im Streitfall eingesetzten Tauschsoftware "BearShare" , dem Gefährdungspotential von zur Tatzeit gleichzeitig online befindlichen mehreren Hunderttausend potentiellen Nutzern und der Attraktivität der streitbefangenen Musiktitel plausibel begründet wurde. Das Berufungsgericht hat im Streitfall zudem ergänzend festgestellt, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die im Streitfall zu einem niedrigeren Ansatz führen müssten, weder dargetan noch ersichtlich seien. Im Gegenteil bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass unter Beteiligung der über den Internetanschluss des Beklagten abrufbaren Dateien zahlreiche unbekannte Dritte auf die Aufnahmen zugegriffen hätten. Zur Tatzeit sei die fragliche Tauschbörse ausweislich der Angaben auf dem vorgelegten Screenshot (Anlage K 1) von weltweit 340.000 Teilnehmern genutzt worden. Zudem handele es sich nach dem unwiderlegten Vorbringen der Klägerinnen bei den im Streitfall dem Schadensersatzbegehren zugrunde gelegten Titeln um Aufnahmen international erfolgreicher deutscher Popmusiker, die auch aktuell immer wieder nachgefragt würden. Diese Beurteilung, die von der Revision nicht konkret angegriffen wird, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
62
(2) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, wegen der technischen Gegebenheiten , insbesondere des höchstmöglich übertragbaren Datenvolumens des im Jahr 2007 standardmäßig eingesetzten Internetzugangs DSL 1000 sowie der durchschnittlichen Dateigrößen ergebe sich unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht angenommen Anzahl von 5.080 Dateien bei der Annahme von 400 durchschnittlichen Zugriffen pro Datei eine Uploadzeit von 23,19 Jahren. Dieses Ergebnis sei offensichtlich unrichtig. Mit diesem Vorbringen ist die Revision in der Revisionsinstanz ausgeschlossen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden Vortrag des Beklagten zu den technischen Kapazitäten des von ihm 2007 eingesetzten Internetanschlusses und der Größe der im Streitfall maßgeblichen Dateien verfahrensordnungswidrig übergangen hat.
63
(3) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei seiner Schätzung auch nicht die "Problematik der vielfachen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen" verkannt. Die Revision macht insoweit geltend, nach unabhängigen Schätzungen seien 2008 zwischen 250.000 und 500.000 Abmahnungen zu Filesharing-Vorwürfen in Deutschland verschickt worden. Theoretisch bestehe daher die Möglichkeit, dass sowohl der Beklagte als Anbieter als auch der Tauschpartner, der ein Dateifragment vom Beklagten erhalten habe, abgemahnt und auf Lizenzschaden in Anspruch genommen werde. Eine solche vielfache Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen derselben Rechtsverletzung verstoße gegen die Grundsätze des Schadensersatzrechts und führe letztendlich zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Klägerinnen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
64
Die Revision geht bereits in ihrem Ausgangspunkt unzutreffend davon aus, dass bei einem Filesharing-Vorgang Anbieter und Tauschpartner dieselbe Rechtsverletzung begehen. Sie verkennt, dass die relevante Verletzungshandlung in der Eröffnung der Zugriffsmöglichkeit an Dritte besteht und nicht in dem Absenden und Empfangen eines Dateifragments im Zweipersonenverhältnis. Daraus ergibt sich, dass eine eigenständige Verwertungshandlung im Sinne von §§ 85 Abs. 1, 19a UrhG vorliegt, wenn die Zugriffsmöglichkeit für Dritte eröffnet wird. Im Übrigen wären die Klägerinnen auch bei Annahme einer einheitlichen Verletzungshandlung gemäß §§ 830, 840 Abs. 1 BGB berechtigt, einen Verletzer in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen (vgl. auch Wild in Schricker /Loewenheim aaO § 97 UrhG Rn. 67).
65
dd) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die zuerkannten Schadensersatzbeträge auch angemessen wären, wenn die Klägerinnen sich nicht auf die Geltendmachung fiktiver Lizenzvergütungen für eine vergleichsweise geringe Zahl von Musikdateien beschränkt hätten. Diese Beurteilung lässt kei- nen Rechtsfehler erkennen. Allerdings kommt es für den im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu ermittelnden fiktiven Lizenzbetrag auch auf die Anzahl der vom Rechtsinhaber als rechtsverletzend verwerteten Musikaufnahmen an. Für die Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr ist objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (BGH, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Rn. 23 = WRP 2006, 274 - Pressefotos; Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Es erscheint ausgeschlossen, dass ein vernünftig denkender privater Musiknutzer für die vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten eine Lizenzgebühr von 200 € je Musikaufnahme zahlen würde, wenn Gegenstand dieser Vereinbarung das öffentliche Zugänglichmachen einer großen Anzahl von Musikaufnahmen wäre. Die im Streitfall geltend gemachten Ansprüche für die Verwertung von insgesamt 15 Aufnahmen hält sich jedoch noch im Rahmen einer nach den Umständen mit dem Betrag von 200 € je Aufnahme abzugeltenden Nutzung, weil die Klägerinnen ihre Ansprüche auf wenige Aufnahmen beschränkt haben.
66
II. Das Berufungsgericht hat den Klägerinnen zu Recht einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 878,65 € zugesprochen.
67
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) in Betracht kommt. Auf die Abmahnung vom 18. Februar 2008 ist die am 1. September 2008 in Kraft getretene und mit Wirkung vom 9. Oktober 2013 geänderte Regelung des § 97a UrhG nicht anwend- bar (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 11 - BearShare).
68
2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand (BGHZ 200, 76 Rn. 12 - BearShare). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Beklagte hat im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht, hier das Verwertungsrecht des Tonträgerherstellers auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 85 Abs. 1 UrhG, verletzt.
69
3. Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend davon ausgegangen, dass der Inhalt der streitgegenständlichen Abmahnung den an sie zu stellenden Anforderungen entspricht.
70
a) Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten setzt gemäß § 677 BGB voraus, dass die Abmahnung dem Interesse des Abgemahnten entspricht. Hieraus ergibt sich, dass Form und Inhalt der Abmahnung den Zweck erfüllen müssen, eine Befriedigung des Gläubigers ohne Prozess herbeizuführen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 41 Rn. 9, 14). Mahnt der Gläubiger zunächst ab, statt sofort Klage zu erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, gibt er damit dem Schuldner die Möglichkeit, die gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden (BGH, Urteil vom 1. Juni 2006 - I ZR 167/03, GRUR 2007, 164 Rn. 12 = WRP 2007, 67 - Telefax-Werbung II). Daher muss der Gläubiger dem Schuldner durch die Abmahnung zu erkennen geben, welches Verhalten des Schuldners er als rechtsverletzend ansieht (vgl. Teplitzky aaO Kap. 41 Rn. 14 mwN). Die Verletzungshandlung muss so konkret angegeben werden, dass der Schuldner erkennen kann, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird (Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 16). In einer Abmahnung sind deshalb der Sachverhalt und der daraus abgeleitete Vorwurf eines rechtswidrigen Verhaltens so genau anzugeben, dass der Abgemahnte den Vorwurf tatsächlich und rechtlich überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus ziehen kann. Der Anspruchsgegner ist in die Lage zu versetzen, die Verletzungshandlung unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 139/07, GRUR 2009, 502 Rn. 13 = WRP 2009, 441 - pcb). Nicht erforderlich ist allerdings, alle Einzelheiten mitzuteilen (Fezer/Büscher aaO § 12 Rn. 16). Bleiben für den Schuldner gewisse Zweifel am Vorliegen einer Rechtsverletzung oder an der Aktivlegitimation des Abmahnenden, ist er nach Treu und Glauben gehalten, den Abmahnenden auf diese Zweifel hinzuweisen und gegebenenfalls nach den Umständen angemessene Belege für die behaupteten Rechtsverletzungen und die Legitimation zur Rechtsverfolgung zu verlangen (vgl. BGH Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 32 - Stiftparfüm; vgl. zu § 97a Abs. 2 UrhG J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 23).
71
b) Diesen Grundsätzen genügt die Abmahnung der Klägerinnen. In dieser wurde dem Beklagten vorgeworfen, geschützte Tonaufnahmen im Umfang von 5.080 Musikdateien unter Verstoß gegen §§ 97, 77, 78 Nr. 1, 85, 16, 19a UrhG am 19. August 2007 um 11:12:31 Uhr über seinen Internetanschluss (IPAdresse " ") zum Herunterladen verfügbar gemacht zu haben. Das Berufungsgericht hat ferner - von der Revision nicht beanstandet - festgestellt , dass der Abmahnung eine Liste mit den maßgeblichen Audiodateien beigefügt war und dass die Klägerinnen insoweit ausschließliche Verwertungsrechte geltend gemacht haben. Der Umstand, dass in der Abmahnung nicht aufge- führt war, an welchem der aufgelisteten Titel welche Klägerin Rechte geltend macht, steht entgegen der Ansicht der Revision der Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten nicht entgegen. Eine solche konkrete Zuordnung in der Abmahnung war nicht geboten, um den Beklagten in den Stand zu versetzen, den Vorwurf tatsächlich und rechtlich zu überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus zu ziehen. Für den Fall, dass bei einem oder mehreren der aufgelisteten Musikaufnahmen - etwa aufgrund eines Abgleichs mit den einschlägigen öffentlich zugänglichen Downloadplattformen wie Amazon oder iTunes - konkrete Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerinnen oder am Vorliegen eines urheberrechtlichen Schutzes entstanden wären, wäre der Beklagte nach Treu und Glauben gehalten gewesen, die Klägerinnen auf solche Zweifel hinzuweisen und um Aufklärung im Hinblick auf die behaupteten Rechtsverletzungen und die Legitimation zur Rechtsverfolgung nachzusuchen. Vorliegend hat die Revision nicht geltend gemacht, dass der Beklagte solche Zweifel gehabt und die Klägerinnen vergeblich um Aufklärung gebeten hat.
72
4. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass den Klägerinnen gemäß § 670 BGB erstattungsfähige Aufwendungen auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entstanden sind.
73
a) Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung einschließlich der Aufwendungen für die Abmahnung ist unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) ebenso wie als Schadensersatz nur begründet, soweit diese Kosten erforderlich waren (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03, GRUR 2004, 789 = WRP 2004,903 - Selbstauftrag; Urteil vom 24. Februar 2011 - I ZR 181/09, GRUR 2011, 754 Rn. 15 = WRP 2011, 1057 - Kosten des Patentanwalts II).
74
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Streitfall hätten die Klägerinnen ihren Rechtsanwälten für die Abmahnung eine 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG VV zu erstatten. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
75
aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerinnen ihren Rechtsanwälten die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz maßgebliche Gebühr schuldeten. Soweit der Beklagte gemutmaßt habe, die Klägerinnen hätten mit ihren Prozessbevollmächtigten ein unter der gesetzlichen Vergütung liegendes Erfolgshonorar vereinbart, habe er dafür weder greifbare Anhaltspunkte aufgezeigt noch Beweis angetreten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
76
bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten im Regelfall von den im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz getroffenen Bestimmungen auszugehen ist. Auch die Revision ist davon ausgegangen, dass die Klägerinnen mit der von ihnen beauftragte Rechtsanwaltskanzlei grundsätzlich eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vereinbart haben.
77
cc) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, der Beklagte habe weder greifbare konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt noch Beweis dafür angetreten, dass die Klägerinnen mit ihren Prozessbevollmächtigten ausnahmsweise ein erfolgsabhängiges, im Fall eines Vergleichsabschlusses unter der gesetzlichen Vergütung liegendes Honorar vereinbart hätten. Dem vom Beklagten vorgelegten Beweisaufnahmeprotokoll aus einem anderen Verfahren über die Vernehmung des von den Klägerinnen sowohl in dieser als auch in jener Sache beauftragten Rechtsanwalts sowie eines weiteren Zeugen lasse sich lediglich entnehmen, dass die Klägerinnen mit ihren Prozessbevollmächtig- ten eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vereinbarten, sie sich mit ihnen allerdings üblicherweise, falls sich der Abgemahnte auf die vorgerichtlich angebotene Pauschalzahlung einlasse, nachträglich auf die Ermäßigung ansonsten höherer Gebühren verständigten. Im vorliegenden Fall habe die dem Beklagten in der Abmahnung angebotene Pauschalzahlung jedoch über dem eingeklagten Gesamtbetrag gelegen. Ferner scheide ein Vergleich oder Teilerlass der Honorarforderung der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen weiter deshalb aus, weil der Beklagte auf deren vorgerichtliches Zahlungsangebot nicht eingegangen sei.
78
Die tatbestandliche Feststellung im Berufungsurteil, dass die Klägerin mit ihren Rechtsanwälten eine Abrechnung der Abmahnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vereinbaren und eine Reduzierung der Vergütung allenfalls nachträglich im Falle eines vorgerichtlichen Vergleichs erfolgt, sind vom Beklagten nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 ZPO angegriffen worden. Sie stehen daher aufgrund der Beweiskraft dieser tatbestandlichen Feststellungen nach § 314 Satz 1 ZPO fest. Die Revision ist deshalb mit ihrer Rüge ausgeschlossen, entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts sei zwischen den Klägerinnen und ihren Prozessbevollmächtigen nicht erst nachträglich, sondern von vornherein vereinbart gewesen, dass sich die gesetzlichen Gebühren bei einem vorgerichtlichen Vergleich reduzieren. Damit fehlt den Rügen der Revision die tatsächliche Grundlage. Auf die vom Berufungsgericht gegebenen weiteren selbständig tragenden Begründungen gegen die Annahme eines unterhalb der gesetzlichen Gebührenhöhe liegenden Erstattungsanspruchs und die dagegen erhobenen Revisionsrügen kommt es nicht mehr an.
79
5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen den vom Berufungsgericht der Berechnung der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren zugrunde gelegten Streitwert in Höhe von 100.000 €.
80
Das Berufungsgericht hat den ursprünglich von den Klägerinnen ihrem Erstattungsantrag zugrunde gelegten Streitwert von 400.000 € auf 100.000 € reduziert , weil die Klägerinnen ihre Aktivlegitimation nur für 150 Musiktitel dargelegt hätten. Es ist dabei davon ausgegangen, dass dieser reduzierte Streitwert dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerinnen an der Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen entspricht. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht insoweit zu Unrecht von einer durchschnittlichen Zahl von 400 Zugriffen pro gefundene Musikdatei ausgegangen sei.
81
Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Berufungsgericht hätte bei der Bemessung des Streitwertes § 12 Abs. 4 UWG berücksichtigen müssen. Diese Vorschrift ist auf Abmahnungen, die auf die Verletzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten gestützt sind, nicht entsprechend anwendbar (vgl. Retzer in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 916 mwN). Im Übrigen hat die Revision schon nicht geltend gemacht, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 UWG nach dem vom Beklagten gehaltenen Vortrag im Streitfall vorliegen.
82
III. Die Revision ist somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 31.10.2012 - 28 O 306/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2013 - 6 U 205/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I Z R 75/ 1 4
Verkündet am:
11. Juni 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Tauschbörse III
Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen
wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere
Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht
dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs
von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet
(Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200,
76 - BearShare).
BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 11. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke
und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. März 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerinnen sind deutsche Tonträgerhersteller. Sie verfügen über ausschließliche Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Die Klägerin zu 2 ist im Verlaufe des Revisionsverfahrens auf die Klägerin zu 3 verschmolzen worden.
2
Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt lebten zur fraglichen Zeit seine Ehefrau sowie die seinerzeit 16 und 20 Jahre alten Söhne.
3
Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 24. September 2007 abmahnen; sie behaupteten, durch das von den Klägerinnen beauftragte Unternehmen p. GmbH sei festgestellt worden, dass am 19. Juni 2007 um 15.04 Uhr über die IP-Adresse 2.200 Audiodateien zum Herunterladen verfügbar gehalten worden seien. In einem daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass diese IP-Adresse zum genannten Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen gewesen sei. Die angebotenen Dateien enthielten Musikaufnahmen, für die die Klägerinnen originär oder aufgrund rechtsgeschäftlichen Erwerbs die ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller sowie aufgrund abgeleiteten Erwerbs Rechte der ausübenden Künstler für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besäßen. Der Beklagte gab keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
4
Die Klägerinnen haben den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch genommen. Den Betrag haben die Klägerinnen auf der Basis eines Gegenstandswerts von 200.000 € berechnet. Außerdem haben die Klägerinnen zu 2, 3 und 4 Schadensersatz wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von insgesamt 15 im Einzelnen nach Künstler und Titel benannten Musikaufnahmen verlangt. Dabei sind sie für jeden Titel von einer fiktiven Lizenzgebühr von 200 € ausgegangen.
5
Sie haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2 einen Betrag von 800 €, an die Klägerin zu 3 einen Betrag von 200 € und an die Klägerin zu 4 einen Betrag von 2.000 € sowie an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von 2.380,80 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
6
Der Beklagte hat bestritten, dass seinem Internetanschluss zum maßgeblichen Zeitpunkt die streitgegenständliche IP-Adresse zugewiesen gewesen sei und dass zur angeblichen Tatzeit er selbst, seine Familienangehörigen oder ein Dritter über seinen Internetanschluss die fraglichen Audiodateien zum Download angeboten hätten. Er hat behauptet, er sei mit der gesamten Familie vom 18. bis zum 25. Juni 2007 auf Mallorca im Urlaub gewesen. Vor Urlaubsantritt seien sämtliche technischen Geräte, einschließlich Router und Computer, vom Stromnetz getrennt worden.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Köln, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 28 O 391/11, juris). Auf die Berufung der Klägerinnen hat das Berufungsgericht - nach Vernehmung der Ehefrau und der Söhne des Beklagten sowie des Ermittlungsleiters der p. GmbH als Zeugen - das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG Köln, Urteil vom 14. März 2014 - 6 U 210/12, juris). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


A. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägerinnen stünden die
8
geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Lizenzanalogie in voller Höhe und der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe von 2.380,80 € zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
9
Die Klägerinnen zu 2 bis 4 könnten als Tonträgerhersteller im Sinne von § 85 Abs. 1 UrhG jeweils Schadensersatz gemäß § 97 UrhG verlangen. Sie seien nach den vorgelegten Ausdrucken der Katalogdatenbank „www. .de“ der Ph. GmbH als Lieferantinnen der Musikalben ausgewiesen, die die fraglichen Musikaufnahmen enthielten. Der Beklagte habe die Indizwirkung dieser Einträge nicht durch den Vortrag näherer Anhaltspunkte entkräftet, aus denen sich im konkreten Fall Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen ergeben könnten. Die dem Schadensersatzantrag zugrunde gelegten 15 Musikaufnahmen seien über den Internetanschluss des Beklagten im Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden. Auf der Grundlage der eingereichten Screenshots und der erläuternden Bekundungen des als Zeugen vernommenen Mitarbeiters des von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens p. GmbH sei erwiesen, dass die streitgegenständlichen Audiodateien am 19. Juni 2007 um 15.04 Uhr unter der IP-Adresse im Internet bereitgestellt worden seien. Auf der Grundlage der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Köln von der Deutsche Telekom AG erteilten Auskunft stehe fest, dass die fragliche IP-Adresse zum maßgeblichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sei. Der Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, dass ihm die in der Auflistung angeführte T-Online-Nummer zugewiesen sei. Er habe keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die gegen eine zur Tatzeit erfolgte Vergabe der IP-Adresse an seinen Internetanschluss sprächen. Nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Ehefrau und der Söhne des Beklagten stehe außerdem fest, dass der stationäre Computer des Beklagten am Nachmittag des 19. Juni 2007 mit dem Internet verbunden gewesen sei. Die Behauptung des Beklagten, die gesamte Familie habe sich zu diesem Zeitpunkt auf einer einwöchigen Urlaubsreise auf Mallorca befunden, sei durch die Aussagen der vom Beklagten als Zeugen benannten Ehefrau und seiner Söhne nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigt worden. Der Beklagte habe für die über seinen Internetanschluss erfolgten Verletzungen der urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte der Klägerinnen als Täter einzustehen. Andere Personen schieden als Verantwortliche für die Verletzungshandlung aus. Eine Benutzung des Computers durch die im Haushalt lebenden Familienangehörigen sei nach dem Vortrag des Beklagten, die gesamte Familie sei urlaubsabwesend gewesen, nachdem der Router vom Stromnetz getrennt worden sei, technisch unmöglich gewesen. Ebenso wenig erscheine es ernsthaft möglich, dass außenstehende Dritte sich Zugang zum Internetanschluss des Beklagten verschafft und damit die Rechtsverletzungen begangen haben könnten. Die Klägerinnen könnten für jeden der insgesamt 15 von ihnen in die Berechnung einbezogenen Musiktitel im Wege der Lizenzanalogie einen Betrag in Höhe von 200 € verlangen. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten sei unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag ebenfalls gegeben.
10
B. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ist unbegründet. Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF sowie auf Erstattung von Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) in der vom Berufungsgericht angenommenen Höhe zu.
11
I. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Klägerinnen zu 2 bis 4 gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF Schadensersatzansprü- che in Höhe von 200 € für jede der zur Grundlage des Antrags gemachten Da- teien mit Musikaufnahmen zustehen.
12
1. Nach der im Zeitpunkt der behaupteten Verletzung (Juni 2007) maßgeblichen Fassung des § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG vom 23. Juni 1995 kann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.
13
Die Klägerinnen haben ihre Klage auf eine Verletzung der ihnen als Hersteller von Tonträgern zustehenden Verwertungsrechte gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG und damit auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht gestützt. Nach dieser Bestimmung hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Anbieten von Tonaufnahmen mittels eines FilesharingProgramms in sogenannten „Peer-to-Peer“-Netzwerken im Internet das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Herstellers des Tonträgers, auf dem die Tonaufnahme aufgezeichnet ist, verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, juris Rn. 14 - Tauschbörse I; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht , 4. Aufl., § 85 UrhG Rn. 47; Boddien in Fromm/Nordemann, Urheberrecht , 11. Aufl., § 85 UrhG Rn. 56; Schaefer in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht , 4. Aufl., § 85 UrhG Rn. 40). Dagegen erhebt die Revision keine Rügen.
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2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerinnen in Bezug auf die den Schadensersatzbegehren zugrunde gelegten 15 Musiktitel Inhaber der Tonträgerherstellerrechte im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind.
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a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerinnen seien nach den vorgelegten Ausdrucken der Katalogdatenbank „www. .de“ der Ph. GmbH als Lieferantinnen der Musikalben ausgewiesen, die die nach dem Vortrag der Klägerinnen vom Beklagten mit demTauschbörsenprogramm am 19. Juni 2007 öffentlich zugänglich gemachten insgesamt 15 Musikaufnah- men enthielten. Gegen diese tatrichterliche Feststellung hat die Revision keine Rügen erhoben.
16
b) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, dass die Eintragungen in der Datenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte sind, der Beklagte diese Indizwirkung nicht entkräftet und die Aktivlegitimation der Klägerinnen auch im Übrigen nicht in Zweifel gezogen hat. Diese Beurteilung ist rechtsfehlerfrei (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 17 ff. - Tauschbörse I) und wird von der Revision ebenfalls nicht angegriffen.
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3. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die streitbefangenen 15 Musiktitel am 19. Juni 2007 um 15.04 Uhr unter der IPAdresse öffentlich zugänglich gemacht wurden.
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a) Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, aufgrund der als Anlage K 1 eingereichten Screenshots des von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens p. GmbH und der erläuternden Bekundungen des Zeugen L. , Ermittlungsleiter der p. GmbH, sei dieser Umstand als erwiesen anzusehen. Dass die Ausdrucke des Datenaufzeichnungsprogramms gemäß Anlage K 1 eine abweichende Uhrzeit (15:37:18 Uhr) auswiesen, habe der Zeuge L. nachvollziehbar damit erklären können, dass die Screenshots regelmäßig erst am Ende der Ermittlungstätigkeit gefertigt würden. Konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungen seien nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht aufgezeigt worden. Der Zeuge L. habe seine Aufgabe als Ermittlungsleiter dahingehend geschildert, dass er die von den Ermittlern dokumentierten Vorgänge unmittelbar danach noch einmal auf inhaltliche Richtigkeit , zeitliche Schlüssigkeit und Übereinstimmung der Daten überprüfe. Bei seiner überprüfenden Tätigkeit komme es selten vor, dass er einmal etwas zu beanstanden habe. Den Mitarbeiter K., der die Ermittlungen im Streitfall geführt habe, habe er als sehr vernünftigen und zuverlässigen Ermittler geschildert, bei dem es in der Vergangenheit nicht zu Beanstandungen gekommen sei. Einer ergänzenden Vernehmung des von den Klägerinnen benannten und zunächst geladenen K., der zur Berufungsverhandlung aus Krankheitsgründen nicht habe erscheinen können, habe es angesichts der umfassenden und glaubhaften Aussage des Zeugen L. nicht bedurft.
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b) Die gegen diese Beurteilung erhobenen Rügen der Revision haben keinen Erfolg.
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aa) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - I ZR 109/13, TranspR 2015, 33 Rn. 15 mwN). Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts entspricht diesen Anforderungen.
21
bb) Entgegen der Ansicht der Revision stellt es kein Verfahrensfehler zum Nachteil des Beklagten dar, dass das Berufungsgericht den Ermittler K. nicht als Zeugen vernommen hat. Der Zeuge K. ist nicht vom Beklagten, sondern von den Klägerinnen benannt worden. Die Klägerinnen haben als Beweisführende auf dessen Vernehmung konkludent verzichtet, indem sie dem Berufungsgericht mitgeteilt haben, dass der Zeuge aufgrund eines Schlaganfalls nicht zum Termin habe erscheinen können.
22
cc) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, infolge der unterlassenen Vernehmung des Zeugen K. sei offengeblieben, ob der von K. vorgenommene Hörvergleich tatsächlich die Identität der Musiktitel bestätigt habe, wie genau dieser abgelaufen sei, ob der Ermittler genügend geschult gewesen sei, um die Identität der gehörten Versionen festzustellen, und ob er die Hörproben jeweils parallel oder jedenfalls in engem zeitlichen Zusammenhang zu den Aufnahmen der Klägerinnen gehört habe. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung sowohl auf die eingereichten Screenshots als auch auf die Bekundung des Zeugen L. gestützt. Dieser hat nicht nur ausgesagt, dass er die von den Ermittlern dokumentierten Vorgänge unmittelbar danach noch einmal auf inhaltliche Richtigkeit, zeitliche Schlüssigkeit und Übereinstimmung der Daten überprüfe und es bei seiner überprüfenden Tätigkeit selten vorkomme, dass er einmal etwas zu beanstanden habe. Der Zeuge hat außerdem den Ermittler K. als sehr vernünftigen und zuverlässigen Mitarbeiter geschildert, bei dem es in der Vergangenheit nicht zu Beanstandungen gekommen sei. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht, dass im Streitfall dennoch konkrete Anhaltspunkte vorlägen, die Zweifel an den Fähigkeiten des Ermittlers oder seiner Vorgehensweise begründen könnten.
23
dd) Entgegen der Ansicht der Revision sind infolge der unterbliebenen Vernehmung des Ermittlers K. auch keine widersprüchlichen Zeitangaben ungeklärt geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Umstand, dass die Ausdrucke des Datenaufzeichnungsprogramms gemäß Anlage K 1 eine abweichende Uhrzeit (15:37:18 Uhr) auswiesen, habe der Zeuge L. nachvollziehbar damit erklären können, dass die Screenshots regelmäßig erst am Ende der Ermittlungstätigkeit gefertigt würden. Dagegen hat die Revision keine konkret ausgeführten Rügen erhoben.
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ee) Die Revision macht außerdem geltend, eine IP-Adresse gebe keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Internetanschluss benutzt habe, da sie keinem bestimmten Nutzer zugeordnet sei, sondern bereits eine halbe Stunde später einem anderen Nutzer zugeordnet sein könne. Das Berufungsgericht hätte deshalb die genauen Daten der behaupteten Rechtsverletzung, insbesondere die exakte Uhrzeit und Zeitspanne feststellen müssen. Mit diesem Angriff dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat das genaue Datum und die genaue Uhrzeit der Verletzungshandlung durch die Vorlage der Screenshots gemäß Anlage K 1 und deren Begutachtung in der Berufungsverhandlung festgestellt. Es hat angenommen , dass konkrete Zweifel an der Richtigkeit weder ersichtlich noch vom Beklagten aufgezeigt worden sind. Diese Begründung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich der Ermittlungszeitraum auch aus der in der Berufungsverhandlung allseits in Augenschein genommenen Fassung der Anlage K 1.
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ff) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht nicht ohne eine hinreichende Tatsachengrundlage und -feststellung davon ausgegangen, dass alle 15 Musiktitel, die die Klägerinnen zur Grundlage ihres Schadensersatzantrags gemacht haben, von der im Streitfall maßgeblichen IP-Adresse zum Download angeboten worden seien.
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(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass neben den beiden vom Ermittler K. akustisch abgeglichenen Musiktiteln auch die weiteren in der Anlage K 1 aufgeführten Audiodateien unter der genannten IP-Adresse zum Download angeboten worden seien. Hinsichtlich der beiden von dem Ermittler kontrollierten Musikdateien habe sich deren Bezeichnung als zutreffend herausgestellt. Daraus könne mit hinreichender Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass auch die weiteren vom Gesamtangebot erfassten Dateien die ausgewiesenen Musikwerke enthielten. Im Übrigen habe der Zeuge L. geschildert, dass die weiteren im Verfahren als verletzt geltend gemachten Titel über den sogenannten „Hash-Wert“ identifiziert würden, der dem sogenannten digitalen Fingerabdruck einer Datei entspreche. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
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(2) Mit ihrem Vorbringen, es sei nicht unwahrscheinlich, dass es sich bei den nicht angehörten Titeln um Versionen handele, an denen der jeweiligen Klägerin keine Tonträgerherstellerrechte zustünden, oder ganz andere Musikaufnahmen unter den Titeln zu finden seien und diese nur falsch bezeichnet seien, oder dass die Dateien beschädigt oder unvollständig seien, ist die Revision in der Revisionsinstanz ausgeschlossen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden substantiierten Vortrag des Beklagten verfahrensordnungswidrig übergangen hat. Aus dem gleichen Grund kommt es nicht auf den Vortrag der Revision an, die Angabe von Titel und Interpret sei frei wählbar und der Hash-Wert sei manipulierbar. Die Revision macht auch nicht geltend, dass im Streitfall konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer oder mehrerer der aufgezählten theoretisch denkbaren Fehlerquellen vorgelegen haben. Wegen der Funktion der Dateibezeichnungen, den Teilnehmern der Internet-Tauschbörse gegenseitig das Auffinden und den Download des gesuchten Musiktitels zu ermöglichen, ist es entgegen der Ansicht der Revision nach der Lebenserfahrung außerdem fernliegend, dass Interpret und Titelbezeichnung in Tauschbörsen regelmäßig falsch bezeichnet sind.
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(3) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe seine Annahme des öffentlichen Zugänglichmachens rechtsfehlerhaft auf den HashWert gestützt, ist die Rüge bereits nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat lediglich im Wege einer Hilfsbegründung („im Übrigen“) ausge- führt, der Zeuge L. habe geschildert, dass die weiteren im Verfahren als verletzt geltend gemachten Titel über den sogenannten „Hash-Wert“ identifiziert würden, der dem sogenannten digitalen Fingerabdruck einer Datei entspreche. Die Rüge ist zudem unzulässig (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision macht nicht geltend, dass die von ihr aufgestellte Behauptung, der Hash-Wert könne doppelt vergeben sein oder dieselbe Datei könne jeweils andere Hash-Werte haben oder der Hash-Wert könne manipuliert werden, so dass dem Hash-Wert nicht die Funktion eines digitalen Fingerabdrucks zukomme, vom Beklagten in den Vorinstanzen vorgetragen worden ist.
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4. Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Deutsche Telekom AG in zeitlichem Abstand an verschiedene Nutzer („dynamisch“) vergebene IP-Adresse am 19. Juni 2007 um 15.04.56 Uhr dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war. Gegen die Richtigkeit der von der Deutsche Telekom AG gegebenen Auskunft hat die Revision keine Rügen erhoben.
30
5. Das Berufungsgericht hat angenommen, aufgrund der von den Klägerinnen bewiesenen Richtigkeit der Ermittlungen der p. GmbH und der Deutsche Telekom AG stehe fest, dass der stationäre Computer des Beklagten am Nachmittag des 19. Juni 2007 mit dem Internet verbunden gewesen sei. Das gegenteilige Vorbringen des Beklagten, er und seine Familie seien bereits am 18. Juni 2007 in den Urlaub gefahren und hätten vor Urlaubsantritt sämtliche technischen Geräte, einschließlich Router und Computer, vom Stromnetz getrennt, habe durch die Vernehmung der beiden Söhne des Beklagten und seiner Ehefrau nicht bewiesen werden können. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
31
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, gegen die Richtigkeit des Vortrags des Beklagten spreche bereits sein Prozessverhalten. Es sei nicht zu verkennen , dass der Vortrag des Beklagten deutliche Parallelen zu dem der Ent- scheidung „Sommer unseres Lebens“ des Bundesgerichtshofs zugrunde lie- genden Sachverhalt aufweise und dass der Beklagte sich in der Klageerwiderung zunächst darauf beschränkt habe, die Richtigkeit der Ermittlungen der p. GmbH mit Nichtwissen zu bestreiten und sich auf das Fehlen einer sekundären Darlegungslast zu berufen, obwohl es nahegelegen hätte, die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der Datenermittlung durch den Vortrag, die Internetverbindung sei mangels Stromzufuhr technisch unmöglich gewesen, zu untermauern. Gegen diese Erwägungen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Berücksichtigung der Modifizierung des Prozessvortrags im Laufe eines Prozesses im Rahmen der Beurteilung gemäß § 286 ZPO BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - KZR 15/94, NJW-RR 1995, 1340, 1341; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 286 Rn. 14), wendet sich die Revision nicht.
32
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht weder „höchst willkürlich“ vorgegangen noch hat es sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen, indem es einem einwöchigen Urlaubsaufenthalt auf Mallorca den Erholungseffekt abgesprochen und damit die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Frage gestellt hat. Vergeblich macht die Revision in diesem Zusammenhang weiter geltend, ein einfacher Blick ins Internet oder die Abflugtafel eines deutschen Flughafens in den Sommermonaten hätte das Berufungsgericht zu der unzweifelhaften Erkenntnis geführt, dass nahezu täglich Flüge von fast jedem deutschen Flughafen nach Mallorca gingen und dass die Flugzeit gerade einmal 2 Stunden betrage.
33
Die Rüge der Revision geht bereits deshalb ins Leere, weil das Berufungsgericht es ausdrücklich offengelassen hat, ob gegen die Durchführung des vom Beklagten behaupteten Erholungsurlaubs bereits im Ansatz spricht, dass angesichts der Entfernung des Urlaubsziels ein Erholungseffekt bei einem einwöchigen Aufenthalt auf Mallorca bei einer An- und Abfahrt von vier Personen mit einem PKW zumindest fragwürdig erscheint. Die Revision übersieht außerdem , dass der Beklagte keine Flugreise, sondern eine Anreise mit dem PKW behauptet hat.
34
c) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vortrag des Beklagten werde nicht durch die als Anlage zur Klageerwiderung vorgelegte Ablichtung eines Vertrages über die Anmietung einer Finca auf Mallorca vom 18. Juni bis zum 25. Juni 2007 bestätigt. Abgesehen davon, dass das Mietvertragsformular unstreitig aktuell im Internet abrufbar sei, sei das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, in der der Ehefrau und einem Sohn des Beklagten der Mietvertrag vorgehalten worden sei, nicht davon überzeugt, dass das Dokument echt und die darin bestätigten Tatsachen inhaltlich richtig seien. Unter anderem mit Blick auf die zu der angeblichen Vermieterseite bestehenden verwandtschaftlichen Verhältnisse, die die Ehefrau des Beklagten verschwiegen habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Schriftstück um ein nachträglich ausgestelltes Gefälligkeitsdokument gehandelt habe. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht.
35
d) Das Berufungsgericht ist nach dem Ergebnis der Vernehmung der Ehefrau und der Söhne des Beklagten als Zeugen zu der Überzeugung gekommen, es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass sich die Familie des Beklagten überhaupt, jedenfalls zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub auf Mallorca befunden habe. Alle drei Zeugen hätten auffällige Erinnerungslücken gehabt, die sich auch angesichts des Zeitablaufs nicht plausibel erklären ließen. Teilweise hät- ten sich die Aussagen der Zeugen widersprochen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass die Zeugen sich zu relativ alltäglichen Vorgängen geäußert hätten, die fast sieben Jahre zurückgelegen hätten, dass die Familie sich nach der Aussage der Ehefrau des Beklagten regelmäßig zwei bis drei mal jährlich im Urlaub befunden habe und dass längst nicht alle Familien größere oder kulturell geprägte Urlaube unternähmen, bei denen konkrete Erinnerungen über viele Jahre hinweg präsent blieben. Mit diesen Ausführungen versucht die Revision lediglich, die Beurteilung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen, ohne dabei Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzeigen zu können.
36
6. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte als Täter dafür verantwortlich ist, dass die streitbefangenen 15 Musiktitel am 19. Juni 2007 um 15.04 Uhr unter der IP-Adresse öffentlich zugänglich gemacht wurden.
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a) Die Klägerinnen tragen nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt , ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, mwN). Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsurteil im Einklang.
38
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht von einer tatsächlichen Vermutung der täterschaftlichen Verantwortlichkeit des Beklagten ausgegangen. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen.
39
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, nach dem erstinstanzlich gehaltenen Vortrag des Beklagten habe zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine andere Person seinen Internetanschluss benutzen können. Nach seinem ursprünglichen - allerdings nicht bewiesenen - Vortrag habe sich seine gesamte Familie zum Verletzungszeitpunkt im Urlaub befunden, und der in seinem Haushalt befindliche Rechner und der die Internetverbindung herstellende Router seien nicht mit Strom versorgt gewesen. Es sei mithin nach diesem Vorbringen des Beklagten technisch unmöglich gewesen, dass über seinen Internetanschluss ein Familienangehöriger oder ein außenstehender Dritter einen Datenaustausch vorgenommen habe. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision geltend macht, Raum für eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Beklagten bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, wenn der Internetanschluss von mehreren Personen im Haushalt genutzt werde, lässt sie außer Acht, dass es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt ankommt.
40
bb) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass eine Alleintäterschaft eines Familienangehörigen oder Dritten auch nach dem in der Berufungsinstanz ergänzten Vortrag des Beklagten ausscheidet. Insoweit habe der Beklagte zwar vorgebracht, im Fall der mangelnden Trennung des Routers oder dessen heimlicher Inbetriebnahme vor Reisebeginn habe die Möglichkeit eines Zugriffs von bis zu drei Familienangehörigen auf den WLAN-Anschluss bestanden. Diesem Vorbringen könne allerdings nicht entnommen werden, dass der Beklagte damit etwa hilfsweise habe vorbringen wollen, dass seine Familienangehörigen - die nach seiner Bewertung des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme die Abschaltung der Stromzufuhr unmissverständlich und überzeugend bekundet hätten - falsche uneidliche Aussagen gemacht hätten. Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, hat die Revision keine konkret begründete Rüge erhoben. Sie hat lediglich geltend macht, es habe zumindest die Möglichkeit bestanden, dass die Söhne des Beklagten nach dem geschilderten Herausziehen der Netzstecker den Router und Computer eigenmächtig wieder in Betrieb genommen hätten, um die Urlaubsabwesenheit für unbemerkte Filesharing-Abrufe zu nutzen. Damit hat sie jedoch keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt, sondern lediglich ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung vorgenommenen Sachverhaltsbewertung gesetzt.
41
cc) Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht festgestellt hat, der Beklagte habe in konkreter Form lediglich seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt, während er sich im Hinblick auf seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen auf eine bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit auf seinen Computer berufen habe. In diesem Zusammenhang habe sich der Beklagte noch nicht einmal dazu geäußert, ob er auf seinem Rechner die streitgegenständlichen Musikdateien oder eine installierte Filesharing-Software vorgefunden habe. Dazu habe jedoch Anlass bestanden. Die Familie habe nur über einen Computer verfügt, der im Büro des Beklagten installiert gewesen und von ihm zu beruflichen Zwecken genutzt worden sei. Da die Söhne den Computer nur im Beisein des Beklagten hätten nutzen dürfen und das Büro während der Abwesenheit des Beklagten verschlossen gewesen sei, hätte der Beklagte eine etwaige Installation einer Filesharing-Software oder die Speicherung von Musikdateien zeitnah bemerken und zu diesen Umständen auch vortragen müssen. Gegen diese Beurteilung und die hierzu vom Berufungsgericht festgestellte Tatsachengrundlage wendet sich die Revision nicht.
42
Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses trifft im Hinblick auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen den Anschluss nutzen konnten, eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche an- deren Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 20 - BearShare; BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 61/12, TransportR 2013, 437 Rn. 31). Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht.
43
Nicht ausreichend ist ferner der - im Übrigen entgegen § 559 Abs. 1 ZPO erstmals in der Revisionsinstanz gehaltene - Vortrag der Revision, ein Tauschbörsenbesuch einer der Söhne stelle sich zumindest als möglich dar, weil diese sich für Rap und HipHop interessierten und Musikstücke dieser Genres angeblich vom Internetanschluss des Beklagten aus angeboten worden seien. Die Revision lässt außer Acht, dass das Berufungsgericht - insoweit von der Revision nicht beanstandet - davon ausgegangen ist, dass es auf den Musikgeschmack des Beklagten schon deshalb nicht ankommt, weil er auch ohne ein eigenes musikalisches Interesse eine große Anzahl von Audiodateien beispielsweise für gesellige Anlässe, zur Überlassung an Dritte oder aus technischem Interesse an der Funktionsweise einer Internet-Tauschbörse mit Hilfe einer Filesharing-Software auf seinem Computer installiert haben kann.
44
Die Revision legt zudem nicht dar, dass der Beklagte vorgetragen hätte, seinen zum Verletzungszeitpunkt noch minderjährigen Sohn über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und ihm eine Teilnahme daran verboten zu haben. Der Beklagte würde - gemäß § 832 Abs. 1 BGB - mithin auch dann für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen haften , wenn sein damals minderjähriger Sohn die Verletzungshandlungen began- gen hätte (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 22 ff. - Morpheus). Dass im Streitfall allein eine Verletzungshandlung seines zum Verletzungszeitpunkt bereits volljährigen Sohnes in Betracht kommt, bringt auch die Revision nicht vor.
45
dd) Soweit die Revision weiter geltend macht, die Ehefrau des Beklagten habe andere Netzstecker, nicht aber den des Routers vom Stromnetz getrennt, da sie die Geräte nicht habe auseinander halten können, ist sie mit diesem Vorbringen gemäß § 559 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Es fehlt an der gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO erforderlichen Angabe der Fundstelle und des Inhalts eines entsprechenden Vortrags des Beklagten in der Vorinstanz (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; BAG, NJW 2008, 540, 542; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 551 Rn. 11; Krüger in MünchKomm.ZPO, 4. Aufl., § 551 Rn. 22; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. § 551 Rn. 14).
46
ee) Das Berufungsgericht hat schließlich rechtsfehlerfrei angenommen, nach dem Vortrag des Beklagten könne nicht angenommen werden, dass sich ein unbefugt handelnder Dritter des WLAN-Anschlusses des Beklagten über den - unterstellt nicht vom Strom getrennten - Router bemächtigt und darüber die Rechtsverletzungen begangen habe. Zwar sei die WEP-Verschlüsselung des Routers unzureichend gewesen, weil nach dem unwidersprochenen Klägervortrag die sicherere WPA-Verschlüsselung bei Anschaffung des Routers im Jahr 2006 Stand der Technik und beim Router des Beklagten einsetzbar gewesen sei. Der Beklagte habe aber behauptet, sein Router habe eine derart schwache Funkleistung aufgewiesen, dass eine WLAN-Verbindung nur in einem Umkreis von ein bis zwei Metern außerhalb seines in einem Radius von sechs Metern umzäunten Grundstücks aufgebaut werden könne. Auf dieser Grundlage erscheine es abwegig, dass sich ein Dritter am Nachmittag des 19. Juni 2007 auf das umzäunte Grundstück des Beklagten begeben, dort in unmittelbarer Nähe des Hauses mit Hilfe eines Laptops und des im Büro installierten Routers des Beklagten um 15.04 Uhr eine Internetverbindung aufgebaut sowie darüber an einer Musik-Tauschbörse teilgenommen habe. Demzufolge habe der Beklagte schon nicht schlüssig aufgezeigt, dass noch für andere Personen die Nutzung seines Internetanschlusses ernsthaft möglich gewesen sei.
47
Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision hat gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts keine konkreten Rügen erhoben , sondern lediglich pauschal geltend gemacht, es bestehe gleichwohl die Möglichkeit, dass ein Dritter in Kenntnis der Urlaubsabwesenheit der Familie des Beklagten die unzureichende Sicherung des WLAN entschlüsselt habe. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, dass der Beklagte und seine Familie zum Verletzungszeitpunkt nicht urlaubsabwesend waren, begibt sich die Revision mit diesem Vorbringen erneut auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
48
ff) Nicht durchgreifend ist ferner die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei unzutreffend von einer täterschaftlichen Verantwortlichkeit und nicht lediglich von einer - nicht zum Schadensersatz verpflichtenden - Störerhaftung ausgegangen. Hat - wie im Streitfall - der Anschlussinhaber nach zumutbaren Nachforschungen nicht seiner sekundären Darlegungslast entsprechend vorgetragen , dass (auch) andere Personen zum Verletzungszeitpunkt selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare ). In einem solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit - alleiniger - Tatherrschaft begangen haben.
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7. Die Revision wendet sich außerdem ohne Erfolg gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Schadensersatzes. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Klägerinnen könnten nach der von ihnen gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG einen Betrag von 200 € für jeden der insgesamt fünfzehn von ihnen in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel verlangen.
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Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei der Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt.
51
a) Gibt es - wie im Streitfall - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 59 = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II). Die tatrichterliche Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Überprüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 23/92, NJW-RR 1993, 795, 796). Diesen Anforderungen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensschätzung stand. Es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerinnen vom Beklagten einen Betrag von jeweils 200 € für die im Streitfall zur Grundlage des Schadensersatzantrags gemachten 15 Musiktitel verlangen können.
52
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Rahmen der Schadensschätzung könnten verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet und Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche herangezogen werden. Hiervon ausgehend erscheine ein Betrag von 0,50 € pro Abruf angemessen. Gegen diese Beurteilung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, hat die Revision keine konkret ausgeführten Rügen erhoben.
53
c) Das Berufungsgericht ist außerdem davon ausgegangen, dass der Ansatz von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art angemessen sei. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
54
aa) Die Revision rügt vergeblich, es fehlten hinreichende Erfahrungswerte, dass Nutzer von Filesharing-Netzwerken tatsächlich in entsprechendem Umfang CDs oder Downloads der Musiktitel erwerben würden. Die Klägerinnen mussten solche konkreten Erfahrungswerte nicht vortragen, weil sie nicht den Ersatz eines ihnen konkret entstandenen Schadens geltend machen, sondern die abstrakte Berechnungsart der Lizenzanalogie gewählt haben. Das Berufungsgericht hat auch ansonsten - mit Blick auf die hier maßgebliche Verletzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens - zutreffend angenommen, dass von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer auszugehen ist. Diese Annahme hat das Berufungsgericht nachvollziehbar begründet. Es hat auf die Ausführungen in einer eigenen Entscheidung (OLG Köln, WRP 2012, 1006, 1010 Rn. 38 f.) sowie die Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamburg (MMR 2014, 127, 130 f.) Bezug genommen, in denen die Angemessenheit des Ansatzes von 400 möglichen Zugriffen plausibel begründet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 61 - Tauschbörse I).
55
bb) Soweit die Revision geltend macht, die im Bereich des Filesharing sehr häufig betroffenen Minderjährigen (in aller Regel Schüler) dürften nicht ansatzweise über finanzielle Mittel verfügen, die der Annahme eines Schadensersatzes von jeweils 200 € für die im Streitfall zur Grundlage des Schadensersatzantrags gemachten Musiktitel rechtfertigen könnten, erhebt sie erneut eine gemäß § 559 Abs. 1 ZPO unzulässige Rüge. Der Richtigkeit der Annahme von durchschnittlich 400 möglichen Abrufen steht nicht der von der Revision dargelegte Umstand entgegen, dass im Streitfall auch zum Teil ältere deutsche Musikstücke streitbefangen sind. Es ist entgegen der Ansicht der Revision bereits nicht ersichtlich, dass dies ein Interesse von Tauschbörsenteilnehmern - außerhalb und innerhalb - von Deutschland zweifelhaft erscheinen lässt.
56
d) Die Revision macht ferner vergeblich geltend, es sei bei der Festsetzung einer fiktiven Lizenzgebühr die Frage der Überkompensation und Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, soweit vielfach derselbe Schaden geltend gemacht werde, ohne die bereits erlangte Ersatzleistung anderer Abgemahnter zu berücksichtigen, die sich außergerichtlich auf Vergleiche eingelassen hätten. Abgesehen davon, dass sich die Revision wiederum auf neuen Tatsachenvortrag stützt, mit dem sie in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist, kann ihre Rüge auch aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben. Sie verkennt, dass die im Streitfall relevante Verletzungshandlung in der Eröffnung der Zugriffsmöglichkeit für Dritte besteht und nicht in dem Absenden und Empfangen eines Dateifragments im Zweipersonenverhältnis. Daraus ergibt sich, dass eine eigenständige Verwertungshandlung im Sinne von §§ 85 Abs. 1, 19a UrhG vorliegt, wenn die Zugriffsmöglichkeit für Dritte eröffnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 64 - Tauschbörse I).
57
II. Das Berufungsgericht hat den Klägerinnen zu Recht einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € zugesprochen.
58
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) in Betracht kommt. Auf die Abmahnung vom 24. September 2007 ist die am 1. September 2008 in Kraft getretene und mit Wirkung vom 9. Oktober 2013 geänderte Regelung des § 97a UrhG nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 11 - BearShare).
59
2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand (BGHZ 200, 76 Rn. 12 - BearShare). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Beklagte hat im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht, hier das Verwertungsrecht des Tonträgerherstellers auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 85 Abs. 1 UrhG, verletzt.
60
3. Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend - und von der Revision nicht beanstandet - davon ausgegangen, dass Form und Inhalt der streitgegenständlichen Abmahnung den für die Erstattungsfähigkeit der durch sie entstandenen Kosten zu stellenden Anforderungen entspricht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 70 f. - Tauschbörse I).
61
4. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Berechtigung der Abmahnung stehe nicht entgegen, dass die Klägerinnen ihre Unterlassungsansprüche nicht gerichtlich verfolgt hätten, obwohl der Beklagte keine Unterlassungserklärung abgegeben hätte. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerinnen bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung im September 2007 nicht beabsichtigt hätten, ihre Unterlassungsansprüche im Fall einer fehlenden Unterwerfung des Beklagten einzuklagen. Immerhin hätten die Klägerinnen mit drei weiteren Schreiben auf der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bestanden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
62
a) Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob die Abmahnung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprach (§ 683 Satz 1 BGB), zutreffend keine ex-post-Betrachtung angestellt, sondern gefragt, ob die Klägerinnen bei der Abmahnung beabsichtigt haben, ihren Unterlassungsanspruch gegebenenfalls einzuklagen. Maßgebend für die Feststellung von Interesse und Wille des Geschäftsherren ist der Zeitpunkt der Übernahme, also der Beginn der Geschäftsführung (vgl. Seiler in MünchKomm.BGB, 6. Aufl., § 683 Rn. 1 mwN). Die Revision hat keine Umstände geltend gemacht, die im Streitfall darauf hindeuten, dass die Klägerinnen mit ihrer Abmahnung - trotz der dort ausdrücklich ausgesprochenen Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung - lediglich Geldforderungen geltend machen wollten. Solche Umstände sind auch nicht ersichtlich.
63
b) Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Abmahnung nicht als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist. Es hat ausgeführt , nach den Umständen des Streitfalls könne nicht davon ausgegangen werden, dass die anwaltliche Abmahnung vorwiegend den sachfremden Zweck verfolgt habe, den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen einen Kostenerstattungsanspruch zu verschaffen. An der Unterbindung von Verletzungen ihrer Tonträgerherstellerrechte an einer dreistelligen Anzahl von Musikdateien hätten die Klägerinnen ein berechtigtes Interesse gehabt. Es sei überdies zu berücksichtigen , dass die Klägerinnen in der Abmahnung auch Schadensersatzansprüche in beträchtlicher Höhe geltend gemacht hätten. Auf diese Weise hätten sie auf den Beklagten jedenfalls wirtschaftlichen Druck ausgeübt, der geeignet sei, diesen von künftigen Rechtsverletzungen abzuhalten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht mit einer konkret begründeten Rüge angegriffen.
64
III. Die Revision des Beklagten ist somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 24.10.2012 - 28 O 391/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.03.2014 - 6 U 210/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 48/15
Verkündet am:
12. Mai 2016
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Everytime we touch
Der Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB, der sich
auf die Herausgabe des durch den rechtswidrigen Eingriff Erlangten erstreckt,
kann in Fällen des widerrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachens eines urheberrechtlich
geschützten Werks über eine Internettauschbörse mittels einer
fiktiven Lizenz berechnet werden.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2016:120516UIZR48.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Februar 2015 im Kostenpunkt und hinsichtlich des Zinsausspruchs aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. November 2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 3 einen Betrag von 800 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 600 € seit dem 26. Oktober 2012 und aus weiteren 200 € seit dem 19. Juni 2014 zu zahlen, an die Klägerin zu 3 einen weiteren Betrag von 1.200 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2012 zu zahlen, an die Klägerin zu 4 einen Betrag von 1.000 € nebst Zinsen in Hö- he von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2012 zu zahlen, an die Klägerin zu 1 einen Betrag von 300,10 €, an die Klägerin zu 3 einen Betrag von 600,20 € und an die Klägerin zu 4 einen Betrag von 300,10 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2012, zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten erster und zweiter Instanz tragen die Klägerinnen zu 1, zu 2 und zu 3 je 5%, die Klägerin zu 4 10% und der Beklagte 75%.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 trägt der Beklagte 50%, von denen der vormaligen Klägerin zu 2 79%, von denen der Klägerin zu 3 84% und von denen der Klägerin zu 4 66%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerinnen verfügen über ausschließliche Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Die ehemalige Klägerin zu 2, die Universal Music GmbH mit Sitz in Berlin, ist aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 11. Juli 2014 auf die Klägerin zu 3 als aufnehmende Rechtsträgerin verschmolzen worden , die Ende Juli 2014 ihre Firmierung in Universal Music GmbH änderte.
2
Der Beklagte war im November und Dezember 2007 Inhaber eines über eine WLAN-Verbindung herzustellenden Internetzugangs, an den ein Rechner angeschlossen war, der vom Beklagten, seiner Ehefrau und den seinerzeit 15 und 17 Jahre alten Kindern des Beklagten genutzt wurde. Der Router war mit einer WPA2-Verschlüsselung versehen.
3
Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 8. Mai 2008 abmahnen. Auf die Abmahnung gab der Beklagte am 16. Mai 2008 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
4
Die Klägerinnen haben geltend gemacht, das von ihnen beauftragte Unternehmen pro Media GmbH habe festgestellt, dass am 18. November 2007 um 19:51 Uhr über die IP-Adresse 80.141.80.199 mittels des Tauschbörsenprogramms "BearShare" insgesamt 809 Audiodateien zum Herunterladen verfügbar gehalten worden seien. Ein daraufhin eingeleitetes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass diese IP-Adresse zum genannten Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen gewesen sei. Die angebotenen Dateien enthielten Musikaufnahmen, für die die Klägerinnen originär oder aufgrund rechtsgeschäftlichen Erwerbs die ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller sowie aufgrund abgeleiteten Erwerbs Rechte der ausübenden Künstler für das Gebiet Deutschlands besäßen.
5
Mit Mahnbescheid vom 20. März 2012, der dem Beklagten am 27. März 2012 zugestellt worden ist, haben die Klägerinnen zu 2 bis 4 einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für insgesamt 15 näher bezeichnete Musiktitel in Höhe von 200 € je Titel nebst Zinsen geltend gemacht, wobei auf die ehema- lige Klägerin zu 2 ein Betrag von 600 €, auf die Klägerin zu 3 von 1.200 € und auf die Klägerin zu 4 von weiteren 1.200 € entfiel. Darüber hinaus haben die Klägerinnen zu 1 bis 4 einen nach einem Gegenstandswert in Höhe von 200.000 € und unter Zugrundelegung einer 1,3-Geschäftsgebühr berechneten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € zuzüglich Zinsen geltend gemacht.
6
Nach Abgabe der Sache an das Gericht des Streitverfahrens haben die Klägerinnen beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von 2.380,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 2. an die Klägerin zu 2 einen Betrag in Höhe von 600 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 3. an die Klägerin zu 3 einen Betrag in Höhe von 1.200 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 4. an die Klägerin zu 4 einen Betrag in Höhe von 1.200 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7
Der Beklagte hat bestritten, dass die IP-Adresse zutreffend ermittelt und seinem Anschluss zugeordnet worden sei. Er hat ferner in Abrede gestellt, die fraglichen Audiodateien selbst zum Download angeboten zu haben, und geltend gemacht, keine Anhaltspunkte dafür zu haben, dass seine Familienangehörigen die von den Klägerinnen beanstandeten Rechtsverletzungen begangen hätten. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
8
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Köln, Urteil vom 20. November 2013 - 28 O 467/12, juris). Mit der Berufung haben die Klägerinnen ihre Klageanträge mit der Maßgabe weiterverfolgt, dass die Klägerin zu 2 einen Be- trag von 800 € nebst Zinsen und die Beklagte zu 4 lediglich einen Betrag von 1.000 € nebst Zinsen beansprucht.
9
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.200,40 €, an die ehemalige Klägerin zu 2 einen Betrag von 800 €, an die Klägerin zu 3 einen Betrag von 1.200 € und an die Klägerin zu 4 einen Betrag in Höhe von 1.000 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2012 zu zahlen (OLG Köln, Urteil vom 6. Februar 2015 - 6 U 209/13, juris). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


10
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägerinnen stünden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Lizenzanalogie in voller Höhe und der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 1 UrhG aF in Höhe von 1.200,40 € zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
11
Die Klägerinnen zu 2 bis 4 könnten als Tonträgerhersteller im Sinne von § 85 Abs. 1 UrhG jeweils Schadensersatz gemäß § 97 UrhG verlangen. Soweit sie ihre Anträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht da- hin geändert hätten, dass die Klägerin zu 2 für vier Musiktitel 800 € statt zuvor 600 € und die Klägerin zu 4 für fünf der Musiktitel 1.000 € statt zuvor 1.200 € verlange, liege angesichts der Begründung des Klageantrags, mit der ein Li- zenzschaden in Höhe von 200 € je Titel gefordert worden sei, eine bloße Berichtigung eines erkennbaren Versehens, nicht aber eine Klageänderung oder Teilklagerücknahme vor.
12
Die Klägerinnen zu 2 bis 4 seien nach den vorgelegten Ausdrucken der Katalogdatenbank "www.media-cat.de" der Phononet GmbH als Lieferantinnen der Musikalben ausgewiesen, die die streitbefangenen Musikaufnahmen enthielten. Der Beklagte habe die Indizwirkung dieser Einträge nicht durch den Vortrag näherer Anhaltspunkte entkräftet, aus denen sich im konkreten Fall Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen ergeben könnten.
13
Die dem Schadensersatzbegehren der Klägerinnen zugrunde liegenden 15 Musikaufnahmen seien über den Internetanschluss des Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die streitbefangenen Audiodateien am 18. November 2007 um 19:51 Uhr im Internet unter einer dem Internetanschluss des Beklagten zuzuordnenden IP-Adresse zum Download bereitgehalten worden seien. Damit spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte als Inhaber des Internetanschlusses für den festgestellten Eingriff in die Verwertungsrechte der Klägerinnen verantwortlich sei. Diese Vermutung habe der Beklagte nicht widerlegt. Aufgrund der Aussage seiner Ehefrau stehe fest, dass sie nicht als Täterin der in Rede stehenden Rechtsverletzungen in Betracht komme. Es bestünden ferner keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Kinder des Beklagten die in Rede stehenden Rechtsverletzungen unentdeckt hätten begehen können.
14
Die Klägerinnen könnten für jeden der insgesamt 15 von ihnen in die Berechnung einbezogenen Musiktitel im Wege der Lizenzanalogie einen Betrag in Höhe von 200 € verlangen. Der den Klägerinnen nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung zustehende Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten sei nach einem Gegenstandswert von 100.000 € zu berechnen, da der Umfang der mit der Klage verfolgten Rechtsverletzungen deutlich hinter der Zahl der in der Abmahnung behaupteten Rechtsverletzungen zurückbleibe.
15
B. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hat lediglich wegen eines Teils der ausgeurteilten Prozesszinsen und eines Teils der auf den Beklagten entfallenden Kosten des Rechtsstreits Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
16
I. Der Umstand, dass die ehemalige Klägerin zu 2 vor Erlass des Berufungsurteils aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 11. Juli 2014 gemäß § 2 Nr. 1, §§ 4 ff. UmwG auf die Klägerin zu 3 verschmolzen worden ist, stand einer Entscheidung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Zwar ist das Vermögen der Klägerin zu 2 mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister auf die Klägerin zu 3 übergegangen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) und die Klägerin zu 2 mit der Übertragung ihres Vermögens auf die Klägerin zu 3 erloschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG). Wird ein übertragender Rechtsträger, der in einem anhängigen Rechtsstreit durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen, tritt dieser ohne weiteres und ohne Unterbrechung des Verfahrens in den Rechtsstreit als Rechtsnachfolger gemäß § 246 Abs. 1 ZPO ein (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, 154 f.). Im Streitfall war die Klägerin zu 3, die übernehmende Rechtsträgerin, bereits an dem Rechtsstreit beteiligt, so dass sie nicht neu in den Rechtsstreit eingetreten ist, sondern in dem bereits anhängigen Prozess die Ansprüche der erloschenen Klägerin zu 2 mitverfolgen konnte. Dass das Rubrum des Berufungsurteils und die Urteilsformel noch die Klägerin zu 2 anführen , ist unschädlich. Soweit erforderlich kann die unzutreffende Anführung der Klägerin zu 2 jederzeit als offenbare Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO berichtigt werden (BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430, 1431).
17
II. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass den früheren Klägerinnen zu 2 bis 4 - nunmehr Klägerinnen 3 und 4 - ein gegen den Beklagten gerichteter Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200 € für jede der 15 zum Download bereitgehaltenen Dateien mit Musikaufnahmen zusteht, an denen sie jeweils die Tonträgerrechte innehaben (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF).
18
1. Nach der im Zeitpunkt der behaupteten Verletzung maßgeblichen Fassung des § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG vom 23. Juni 1995 kann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.
19
2. Die Klägerinnen haben ihre Klage auf eine Verletzung der ihnen als Hersteller von Tonträgern zustehenden Verwertungsrechte gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG und damit auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht gestützt. Nach dieser Bestimmung hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Anbieten von Tonaufnahmen mittels eines FilesharingProgramms in sogenannten "Peer-to-Peer"-Netzwerken im Internet das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Herstellers des Tonträgers verletzt, auf dem die Tonaufnahme aufgezeichnet ist (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 14 = WRP 2016, 57 - Tauschbörse I; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 184 Rn. 15 = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II). Dagegen erhebt die Revision keine Rügen.
20
3. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerinnen in Bezug auf die den jeweiligen Schadensersatzbegehren zugrunde gelegten 15 Musiktitel Inhaber der Tonträgerherstellerrechte im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind.
21
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerinnen seien in den vorgelegten Ausdrucken der Katalogdatenbank "www.media-cat.de" der Phononet GmbH als Lieferantinnen derjenigen Musiktitel ausgewiesen, die ihrem Schadensersatzbegehren zugrunde lägen und nach ihrem Vortrag über den Internetanschluss des Beklagten mit dem Tauschbörsenprogramm "BearShare" am 18. November 2007 öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Gegen diese tatrichterliche Feststellung hat die Revision keine Rügen erhoben.
22
b) Das Berufungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass diese Eintragungen in der Datenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte sind, die nur durch den Vortrag konkreter Anhaltspunkte entkräftet werden können, die gegen die Richtigkeit der in sie aufgenommenen Angaben sprechen (vgl. BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 17 ff. - Tauschbörse I). Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht weder seiner Überzeugungsbildung zur Rechtsinhaberschaft der Klägerinnen ein unzutreffendes Beweismaß zugrunde gelegt noch den Einträgen in die von der Phononet GmbH unterhaltenen Katalogdatenbank eine zu hohe Beweiskraft zugemessen.
23
aa) Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Dabei setzt die Überzeugung von der Wahrheit einer beweisbedürftigen Tatsache keine absolute oder unumstößliche Gewissheit voraus, da eine solche nicht zu erreichen ist. Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit , der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 221/92, NJW-RR 1994, 567, 568 mwN). Dass das Berufungsgericht von unzutreffenden Anforderungen an die Überzeugungsbildung ausgegangen ist, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat es zum Ausdruck gebracht, dass es aufgrund der von ihm in einer Vielzahl von Verfahren gewonnenen Überzeugung von der Richtigkeit der in den PhononetMedienkatalog aufgenommenen Einträge und mangels Anhaltspunkten, die die Richtigkeit der dort verzeichneten Angaben erschüttern könnten, keine Zweifel an der Rechtsinhaberschaft der Klägerinnen hat.
24
bb) Das Berufungsgericht konnte sich bei seiner Überzeugungsbildung auf die Einträge in der Katalogdatenbank der Phononet GmbH stützen.
25
Der Tatrichter ist grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er Indizien, aus denen Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweistatbestand gezogen werden können, im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst. Revisionsrechtlich ist seine Würdigung darauf zu überprüfen , ob er alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 19 - Tauschbörse I). Diesen Anforderungen hält die Beurteilung des Berufungsgerichts stand.
26
(1) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Nachweis der Urheberschaft und der Inhaberschaft an ausschließlichen Verwertungsrechten außerhalb des Anwendungsbereichs der in § 10 UrhG niedergelegten Vermutungsregeln auch durch einen Indizienbeweis erbracht werden, bei dem mittelbare Tatsachen die Grundlage für die Annahme der Rechtsinhaberschaft liefern. Als ein solches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten kommt auch die Eintragung als Lieferant eines Musiktitels in der für den Handel einschlägigen Datenbank der Phononet GmbH in Betracht. Bei den an den Nachweis der Rechtsinhaberschaft eines Tonträgerherstellers gemäß § 85 Abs. 1 UrhG zu stellenden Anforderungen ist ferner den besonderen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die ein solcher Nachweis mit sich bringt und die in der Komplexität des Begriffs des Tonträgerherstellers begründet liegen. Der Tonträgerhersteller, dem die effektive Durchsetzung seines Leistungsschutzrechtes möglich sein muss, kann sich daher zur Darlegung und zum Beweis seiner Aktivlegitimation auf Indizien wie seine Eintragung in den Phononet-Medienkatalog beziehen. Weitergehende Darlegungen und Beweisangebote und deren Ausschöpfung sind erst erforderlich, wenn der als Verletzer in Anspruch Genommene konkrete Anhaltspunkte darlegt, die gegen die Richtigkeit der Eintragungen in der fraglichen Datenbank zu den jeweiligen Musikstücken sprechen (BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 20 - Tauschbörse I).
27
(2) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Phononet-Medienkatalog der zentrale Einkaufskatalog für den Einzelhandel ist und dass dieser großen Wert auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten legt. Auf dieser Grundlage hat es die dort enthaltenen Eintragungen zur Rechtsinhaberschaft der Klägerinnen als zutreffend angesehen.
28
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, einer Eintragung in der Datenbank gehe keine rechtliche Prüfung von Urheber- oder Verwertungsrechten voraus. Ebenso wie bei der Vermutungswirkung im Sinne von § 10 UrhG ergibt sich die indizielle Bedeutung der Eintragung als Lieferant in der Phononet Datenbank nicht aus einer vorangegangenen Rechtsprüfung, sondern aus tatsächlichen , typischerweise für eine Rechtsinhaberschaft sprechenden äußeren Umständen. Das Berufungsgericht hat den Eintragungen in der Datenbank daher rechtsfehlerfrei eine maßgebliche Indizwirkung beigemessen (BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 22 f. - Tauschbörse I). Die Revision hat auch nicht geltend gemacht , dass der Beklagte konkrete Anhaltspunkte dargelegt hat, die gegen die Richtigkeit der Eintragungen in dem Phononet-Medienkatalog und damit gegen die Rechtsinhaberschaft der Klägerinnen an den maßgeblichen Musikaufnahmen sprachen.
29
4. Das Berufungsgericht hat unangegriffen angenommen, dass die streitbefangenen 15 Musiktitel am 18. November 2007 um 19:51 Uhr unter der IP- Adresse 80.141.80.199 öffentlich zugänglich gemacht wurden. Die Revision wendet sich auch nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass diese IP-Adresse zu den vorgenannten Zeiten dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen war.
30
5. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte für die in Rede stehende Rechtsverletzung als Täter verantwortlich ist.
31
a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , eine tatsächliche Vermutung könne auch dann für die Täterschaft des Anschlussinhabers sprechen, wenn es in einem Haushalt - wie im Streitfall - einen von mehreren Personen genutzten "Familienanschluss" gebe. Bestand hat auch die Annahme des Berufungsgerichts, die bloße Behauptung der Möglichkeit , ein Dritter könne die Rechtsverletzung begangen haben, schließe das Eingreifen einer tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers nicht aus. Die Revision beanstandet ferner ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht vom Beklagten plausiblen Vortrag dazu verlangt hat, dass sein Internetanschluss von Dritten - wie hier von den Kindern des Beklagten - zur Teilnahme an Tauschbörsen habe genutzt werden können.
32
aa) Nach den allgemeinen Grundsätzen tragen die Klägerinnen als Anspruchstellerinnen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind. Sie haben darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 = WRP 2016, 73 - Tauschbörse III). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III).
33
Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers , dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber allerdings im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen daher nicht gerecht. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller , die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, mwN; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 und 42 - Tauschbörse III). Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsurteil im Einklang.
34
bb) Entgegen der Auffassung der Revision kommt ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird. Für die Frage, wer als Täter eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebots haftet, kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an (BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 39 - Tauschbörse III). Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.
35
b) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine tatsächliche Vermutung für die täterschaftliche Verantwortlichkeit des Beklagten spricht.
36
Das Berufungsgericht hat angenommen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten lasse sich nicht feststellen, dass ein im Haushalt des Beklagten lebender Dritter selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss des Beklagten gehabt habe und daher allein für die Rechtsverletzung verantwortlich sein könne. Soweit der Beklagte geltend gemacht habe, dass sowohl seine Ehefrau als auch seine seinerzeit 15 und 17 Jahre alten Kinder selbständigen Zugang zu seinem Internet- anschluss gehabt hätten, sei mit Rücksicht auf die Angaben seiner Ehefrau nicht plausibel dargetan, dass der Internetanschluss hinter dem Rücken des Beklagten für illegales Filesharing habe genutzt werden können. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision bleiben ohne Erfolg.
37
aa) Unstreitig war der Router, über den vom Anschluss des Beklagten ein Zugang zum Internet hergestellt werden konnte, im fraglichen Zeitraum mit einer WPA2-Verschlüsselung versehen. Die Revision hat nicht geltend gemacht , dass bei dieser Sachlage vom Zugriff eines unbefugt handelnden Dritten ausgegangen werden könne.
38
bb) Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, aufgrund der Angaben der Ehefrau des Beklagten stehe fest, dass dessen Familie nur über einen an das Internet angeschlossenen Rechner verfügt habe, der im Wohnzimmer aufgestellt gewesen und von der ganzen Familie genutzt worden sei. Eigene Benutzerkonten habe es nicht gegeben. Die Zeugin scheide nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als Täterin der fraglichen Rechtsverletzungen aus. Nach diesen Feststellungen, gegen die die Revision keine Einwände erhoben hat, kommen als Täter nur der Beklagte und seine zum damaligen Zeitpunkt 15 und 17 Jahre alten Kinder in Betracht.
39
cc) Das Berufungsgericht hat angenommen, auf der Grundlage der Angaben der Ehefrau des Beklagten könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Kinder des Beklagten als Alleintäter des fraglichen Downloadangebotes von insgesamt 809 Titeln in Betracht zu ziehen seien. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
40
(1) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war die Internetnutzung der Kinder im Tatzeitraum auf jeweils eine halbe Stunde pro Tag begrenzt. Dieses Zeitlimit wurde eingehalten. Das Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen, dass die Ehefrau des Beklagten die Kinder bei der Internetnutzung regelmäßig im Blick gehabt hat. Nach ihren bei der Beweisaufnahme gemachten Angaben hat sie im Vorbeigehen immer mal wieder nachgeschaut , was die Kinder gerade am Rechner machten, und hat sich dies auch manchmal erklären lassen. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei dieser Sachlage könne nicht davon ausgegangen werden, die Kinder des Beklagten hätten einen derart selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss des Beklagten gehabt, dass sie ernsthaft als Alleintäter der in Rede stehenden Verletzungshandlung in Betracht zu ziehen seien. Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision haben keinen Erfolg.
41
(2) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - I ZR 109/13, TranspR 2015, 33 Rn. 15 mwN). Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts entspricht diesen Anforderungen.
42
(3) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Würdigung des Berufungsgerichts , mit Rücksicht auf die Angaben, die die Ehefrau des Beklagten zum Nutzungsverhalten der Kinder gemacht habe, sei nicht plausibel dargetan, wie diese den Familienrechner hinter dem Rücken des Beklagten zur Teilnahme an einer Tauschbörse genutzt haben könnten.
43
Die Feststellung des Berufungsgerichts, aus den Angaben der Ehefrau des Beklagten ergebe sich, dass sie ihre Kinder bei der Internetnutzung regelmäßig im Blick gehabt habe, wird vom protokollierten Inhalt ihrer Aussage getragen. Die Zeugin hat zwar bekundet, dass sie und der Beklagte natürlich nicht die ganze Zeit hinter ihren Kindern gesessen hätten, wenn diese am Rechner waren. Sie hat aber auch angegeben, im Vorbeigehen immer mal geschaut zu haben, was ihre Kinder gerade am Rechner machten, und dass sie sich dies gelegentlich auch hat erklären lassen. Die Zeugin hat ferner bekundet, dass den Kindern die Nutzung des Rechners in ihrer Abwesenheit zwar nicht prinzipiell verboten gewesen sei, es sich jedoch meistens so verhalten habe, dass sie nicht allein an den Computer gegangen seien. Die Kinder hätten zudem zumeist gefragt, ob sie an den Computer dürften. Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Zeugin habe ihre Kinder bei der Internetnutzung regelmäßig im Blick gehabt, nicht zu beanstanden.
44
Dasselbe gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, mit Blick auf ihre Beaufsichtigung und die zeitliche Begrenzung der Internetnutzung hätten die Kinder keinen so eigenständigen Zugriff auf das Internet gehabt, dass eine heimliche Nutzung des Internetanschlusses des Beklagten zur Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse ernsthaft in Betracht zu ziehen sei. Diese Würdigung steht mit den Denkgesetzen in Einklang und ist auch nicht erfahrungswidrig. Soweit die Revision geltend macht, das von der Ehefrau des Beklagten geschilderte Nutzungsverhalten lasse es gleichwohl als möglich erscheinen, dass die Kinder ein Tauschbörsenprogramm heimlich installiert und genutzt hätten, ohne dass dies den Eltern habe auffallen müssen, setzt sie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts.
45
(4) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Internetnutzung der Kinder des Beklagten seien ver- fahrensfehlerhaft getroffen worden. Das Berufungsgericht war nicht nach § 139 ZPO verpflichtet, den Beklagten im Anschluss an die Beweisaufnahme darauf hinzuweisen, dass die Kinder des Beklagten auf der Grundlage der Angaben der Ehefrau des Beklagten nicht als Täter in Betracht kämen.
46
Die Revision rügt vergeblich, bei einer nochmaligen Einvernahme der Ehefrau des Beklagten hätte sich ergeben, dass diese nicht ausschließen könne , an den Tattagen nicht zuhause gewesen zu sein oder aus anderen Gründen die Internetnutzung der Kinder nicht überwacht zu haben. Die Revision zeigt schon nicht auf, dass der Beklagte entsprechenden Tatsachenvortrag gehalten hat, dem im Zuge der Beweisaufnahme hätte nachgegangen werden müssen (§ 559 Abs. 1, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Sie legt auch nicht dar, dass das Berufungsgericht dem Beklagten keine Gelegenheit gegeben hat, durch Fragen oder Vorhalte im Termin zur Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht auf eine entsprechende Ergänzung der Angaben der Zeugin hinzuwirken (§ 397 ZPO).
47
Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht auch nicht gehalten, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass eine Täterschaft der Kinder des Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ernsthaft in Betracht kam. Eine Pflicht des Gerichts nach § 139 ZPO, im Rahmen der Erörterung im Anschluss an die Beweisaufnahme nach § 279 Abs. 3 ZPO auf das vorläufige Ergebnis der Beweiswürdigung einzugehen, ist anzunehmen, wenn die nachfolgende Entscheidung andernfalls eine Überraschungsentscheidung darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1989 - VI ZR 216/88, NJW 1989, 2756, 2757; Beschluss vom 15. März 2006 - IV ZR 146/05, juris Rn. 5; BVerwG, NVwZ 2013, 1132, 1134 f.). Das im Streitfall angegriffene Urteil ist keine solche Überraschungsentscheidung. Das Berufungsgericht hat den Beklagten ausweislich des Protokolls über den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2014 darauf hingewiesen, dass es seinen bisherigen Sachvortrag zur Nutzung seines Internetanschlusses durch weitere Familienangehörige nicht für ausreichend erachtet. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht durch die Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zum Ausdruck gebracht, dass es die Angaben der Ehefrau des Beklagten möglicherweise abweichend von der Beweiswürdigung des Landgerichts bewerten wollte (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Beklagte durfte sich vor diesem Hintergrund nicht darauf verlassen, dass vor einer für ihn nachteiligen Entscheidung des Berufungsgerichts ein nochmaliger Hinweis erfolgen würde.
48
dd) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast zur Frage der Internetnutzung durch Dritte nicht genügt hat.
49
(1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe keine nachvollziehbare Erklärung dazu abgegeben, wie es seinen Kindern überhaupt hätte gelingen können, von ihm und seiner Ehefrau unbemerkt Filesharing zu betreiben. Er habe keine Angaben zu seiner eigenen Internetnutzung gemacht. Er habe weder vorgetragen, dass auf dem Rechner keine Filesharing-Software installiert gewesen sei, noch dargelegt, dass die streitgegenständlichen Dateien auf dem Rechner nicht vorhanden gewesen seien, obgleich er nach Erhalt der Abmahnung angekündigt habe, die Sache zu prüfen.
50
(2) Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf , ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht schon dadurch, dass er die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet. Er hat hinsichtlich derjenigen Personen, die selbständigen Zugang zu sei- nem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen, im Rahmen des Zumutbaren Nachforschungen anzustellen und mitzuteilen, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 42 - Tauschbörse III; allgemein zur sekundären Darlegungslast BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 61/12, TranspR 2013, 437 Rn. 31). Im Rahmen der den Beklagten treffenden sekundären Darlegungslast bedarf es daher der Mitteilung derjenigen Umstände, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass die fragliche Verletzungshandlung tatsächlich von einem Dritten mit alleiniger Tatherrschaft begangen worden sein kann. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, dass der Vortrag des Beklagten diesen Anforderungen nicht genügte.
51
(3) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe den Beklagten darauf hinweisen müssen, dass es auch dessen eigenes Nutzerverhalten sowie die Frage für entscheidungserheblich gehalten habe, inwieweit er den mit dem Internet verbundenen Rechner im Nachgang zu der Abmahnung untersucht habe, legt sie nicht dar, was der Beklagte auf einen solchen Hinweis hin ergänzend vorgetragen hätte.
52
(4) Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, dass das Berufungsgericht bei der Würdigung der Plausibilität des Vortrages des Beklagten in Rechnung gestellt hat, dass dessen Familie nach den im Zuge der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen nur über einen an das Internet angeschlossen Rechner verfügte, wohingegen der Beklagte mit der Reaktion auf die Abmahnung zum Ausdruck gebracht und in erster Instanz auch vorgetragen hat, es sei mehr als ein Rechner an das Internet angeschlossen gewesen. Im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) können Änderungen des Parteivortrags berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2012 - II ZR 50/09, NJWRR 2012, 728 Rn. 16; Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 11; Urteil vom 4. November 2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 41 = WRP 2016, 869 - ConText).
53
(5) Ohne Erfolg rügt die Revision ferner, das Berufungsgericht habe den vom Beklagten vorgetragenen Umstand unberücksichtigt gelassen, selbst als Täter auszuscheiden, weil er in seinem Gartencenter gearbeitet habe.
54
Der Vortrag des Beklagten, am 19. Dezember 2007 um 16:14 Uhr in seinem Gartencenter gearbeitet zu haben, ist schon deshalb unerheblich, weil nach dem Vorbringen der Klägerinnen zu diesem Zeitpunkt zwar weitere Tauschbörsen-Aktivitäten mit der im Zuge des streitbefangenen Downloadangebotes am 18. November 2007 um 19:51 Uhr ermittelten Benutzerkennung festgestellt worden sind, der Vortrag des Beklagten sich aber nicht auf die Zeit bezieht, zu der die haftungsauslösende Verletzungshandlung begangen worden sein soll. Auch der Umstand, dass der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 30. Oktober 2013 zu Protokoll erklärt hat, er gehe morgens um 8.00 Uhr aus dem Haus und komme abends erst gegen 8.00 Uhr zurück, konnte dem Berufungsgericht keinen Anlass für eine abweichende Würdigung der Plausibilität des Vortrags zu einer möglichen Alleintäterschaft der Kinder geben. Die Revision macht bereits nicht geltend, dass sich diese Angabe des Beklagten, die er ausweislich des Verhandlungsprotokolls im Zusammenhang mit der Erläuterung seines beruflichen Hintergrundes gemacht hat, auch auf den auf einen Sonntag fallenden 18. November 2007 bezogen hat. Zudem wäre durch eine Abwesenheit zur Tatzeit die Täterschaft des Beklagten nicht ausgeschlossen, weil Musikdateien über einen mit dem Internet verbundenen Rechner auch bei Abwesenheit des Nutzers zum Download bereitgestellt werden können (vgl. BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 52 - Tauschbörse

I).


55
(6) Die Revision macht schließlich vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe außer Acht gelassen, dass der von seiner Ehefrau bekundete Musikgeschmack des Beklagten gegen seine Täterschaft und damit für ein Handeln seiner Kinder spreche. Auf das Fehlen eines persönlichen Interesses an den zum Herunterladen angebotenen Musikdateien kommt es nicht an, weil der Teilnahme an Filesharing mit Audiodateien auch anderweitige Interessen- wie etwa die Nutzung für gesellige Anlässe oder zur Überlassung an Dritte - zugrunde liegen können (vgl. BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 49 - Tauschbörse I; GRUR 2016, 191 Rn. 43 - Tauschbörse III).
56
6. Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet angenommen, die Klägerinnen könnten für jeden der 15 in ihre Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel nach der von ihnen gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG einen Betrag von 200 € verlangen (§ 287 ZPO).
57
III. Das Berufungsgericht hat den Klägerinnen zu Recht einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.200,40 € zugesprochen.
58
1. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung richtet sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB). Auf die Abmahnung vom 8. Mai 2008 ist die am 1. September 2008 in Kraft getretene und mit Wirkung vom 9. Oktober 2013 geänderte Regelung des § 97a UrhG nicht anwendbar (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 11 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 67 - Tauschbörse I).
59
2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand (BGHZ 200, 76 Rn. 12 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 68 - Tauschbörse I). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte haftet gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF für die Verletzung des Verwertungsrechts der Klägerinnen als Tonträgerhersteller auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 85 Abs. 1 UrhG. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen waren von dem 809 Musiktitel umfassenden Downloadangebot über den Internetanschluss des Beklagten 108 Titel erfasst, an denen die Klägerinnen Rechte innehalten.
60
3. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Anwaltsschreiben vom 8. Mai 2008 den in inhaltlicher Hinsicht an eine ordnungsgemäße Abmahnung zu stellenden Anforderungen entsprach.
61
a) Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten setzt gemäß § 683 Satz 1 BGB voraus, dass die Abmahnung dem Interesse des Abgemahnten entspricht. Form und Inhalt der Abmahnung müssen daher den Zweck erfüllen, eine Befriedigung des Gläubigers ohne Prozess herbeizuführen (vgl. Teplitzky/ Bacher, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 41 Rn. 7, 9, 14). Mahnt der Gläubiger zunächst ab, statt sofort Klage zu erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, gibt er damit dem Schuldner die Möglichkeit, die gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden (BGH, Urteil vom 1. Juni 2006 - I ZR 167/03, GRUR 2007, 164 Rn. 12 = WRP 2007, 67 - Telefax-Werbung II). Der Schuldner muss daher aus der Abmahnung erkennen können, welches Verhalten der Gläubiger als rechtsverletzend ansieht. Die Verletzungshandlung muss so konkret angegeben werden, dass der Schuldner erkennen kann, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 44 = WRP 2015, 444 - Monsterbacke II; BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 70 - Tauschbörse I; GRUR 2016, 184 Rn. 57 - Tauschbörse II).
62
b) Die Abmahnung der Klägerinnen entspricht diesen Erfordernissen. Mit der Abmahnung wurde dem Beklagten vorgeworfen, geschützte Tonaufnahmen im Umfang von 809 Musikdateien unter Verstoß gegen §§ 97, 77, 78 Nr. 1, §§ 85, 16, 19a UrhG am 18. November 2007 um 19:51:51 Uhr über seinen Internetanschluss zum Herunterladen verfügbar gemacht zu haben. Der Abmahnung war ferner eine Liste der Musiktitel beigefügt, wegen deren öffentlicher Zugänglichmachung die Klägerinnen den Beklagten in Anspruch genommen haben. Der Umstand, dass in der Abmahnung nicht aufgeführt war, an welchem der aufgelisteten Titel welche Klägerin Rechte geltend macht, steht der Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten nicht entgegen. Eine solche konkrete Zuordnung in der Abmahnung war nicht geboten, um den Beklagten in den Stand zu versetzen, den Vorwurf tatsächlich und rechtlich zu überprüfen und aus ihm die gebotenen Folgerungen zu ziehen. Falls bei einem oder mehreren der aufgelisteten Musikaufnahmen an der Aktivlegitimation der Klägerinnen oder am Vorliegen eines urheberrechtlichen Schutzes konkrete Zweifel bestanden, hätte der Beklagte die Klägerinnen nach Treu und Glauben auf diese hinweisen und um Aufklärung im Hinblick auf die behaupteten Rechtsverletzungen und die Legitimation zur Rechtsverfolgung nachsuchen müssen (vgl. BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 71 - Tauschbörse I; GRUR 2016, 184 Rn. 58 - Tauschbörse II). Vorliegend hat die Revision nicht geltend gemacht, dass der Beklagte solche Zweifel gehabt und die Klägerinnen vergeblich um Aufklärung gebeten hat.
63
c) Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die Wirksamkeit der Abmahnung ohne Bedeutung, ob dem Beklagten nach dem Inhalt des beigefügten Entwurfs der Unterlassungserklärung untersagt sein sollte, selbst zu han- deln oder Dritten das Handeln zu ermöglichen. Die Formulierung einer Unterlassungserklärung ist Sache des Schuldners (BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 59 - Tauschbörse II).
64
4. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Einschaltung einer Anwaltskanzlei sei zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen. Bei den Klägerinnen handele es sich um Großunternehmen, denen es ohne weiteres möglich und zumutbar sei, für die Abmahnungen eigene Abteilungen zu schaffen. Grundsätzlich dürfen auch Unternehmen mit eigenen Rechtsabteilungen es den Umständen nach für erforderlich halten, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung von Wettbewerbs- und Urheberrechtsverstößen zu beauftragen. Sie sind daher im Fall der Einschaltung eines Rechtsanwalts berechtigt, vom Abgemahnten den Ersatz der für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 36 = WRP 2008, 1449 - Clone-CD, mwN; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 60 f. - Tauschbörse II). Konkrete Anhaltspunkte, die im Streitfall eine andere Beurteilung rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich.
65
5. Vergeblich wendet sich die Revision gegen den vom Berufungsgericht der Berechnung der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren zugrunde geleg- ten Gegenstandswert in Höhe von 100.000 €.
66
a) Das Berufungsgericht hat den ursprünglich von den Klägerinnen bei der Berechnung ihres Zahlungsanspruchs zugrunde gelegten Gegenstandswert der Abmahnung von 200.000 € auf 100.000 € reduziert, weil die Klägerinnen ihre Aktivlegitimation nicht für 809, sondern nur für 108 Musiktitel dargelegt haben.
67

b) Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechts ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - X ZR 171/12, GRUR 2014, 206 Rn. 13 = WRP 2014, 317 - Einkaufskühltasche; Rohn in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 23 Rn. 10). Auch die Beurteilung der Angemessenheit des vom Anspruchsteller angesetzten Gegenstandswerts liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Seine Entscheidung ist daher durch das Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen Umstände beachtet worden sind (BGH, Urteil vom 16. März 2000 - I ZR 229/97, GRUR 2002, 187, 190 = WRP 2000, 1131 - Lieferstörung; Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 22 = WRP 2009, 847 - Resellervertrag; Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07, GRUR 2010, 239 Rn. 51 = WRP 2010, 384 - BTK; Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 56 = WRP 2013, 491- Solarinitiative; BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 17 - Einkaufskühltasche

).


68
Gegenstand der Abmahnung ist ein Unterlassungsanspruch. Der Wert eines solchen Anspruchs bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 = WRP 2013, 1364 - Beschwer des Unterlassungsschuldners; BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche; BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - I ZR 151/14, juris Rn. 7) und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 1990 - I ZR 58/89, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung; BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 56 - Solarinitiative; Hirsch in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 18 Rn. 28).
69
c) Die Bewertung des mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruchs durch das Berufungsgericht erweist sich nach diesen Maßstäben als rechtsfehlerfrei.
70
aa) Bei der Bewertung des Interesses der Rechtsinhaber an der Abwehr künftiger Verletzungshandlungen muss insbesondere das einer fortgesetzten Rechtsverletzung innewohnende Gefährdungspotential für das Schutzrecht insgesamt und dessen wirtschaftliche Auswertung berücksichtigt werden. Hiermit steht in Einklang, dass sich das Berufungsgericht bei der Bemessung des der Berechnung der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legenden Gegenstandswertes der Abmahnung am wirtschaftlichen Interesse der Klägerinnen orientiert hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 80 - Tauschbörse I; GRUR 2016, 184 Rn. 73 - Tauschbörse II).
71
bb) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Gefährdung der Interessen der Klägerinnen die Datenübertragungsrate des im Jahr 2007 standardmäßig eingesetzten Internetzugangs DSL 1000 sowie die Anzahl der innerhalb eines bestimmten Zeitraums maximal über ein "Peer-to-Peer"-Netzwerk bereitzustellenden Musikdateien außer Acht gelassen. Sie legt nicht dar, dass der Beklagte in den Instanzen Vortrag zu technischen Kapazitäten seines Internetanschlusses gehalten hat. Mit neuem Vorbringen ist sie in der Revisionsinstanz ausgeschlossen (§ 559 Abs. 1 ZPO).
72
cc) Die Revision macht ferner vergeblich geltend, bei der Bemessung des Gegenstandswerts der Abmahnung sei zu berücksichtigen, dass angesichts der Zahl von mindestens 250.000 jährlichen Abmahnungen zu Filesha- ring-Vorwürfen in Betracht gezogen werden müsse, dass sowohl der Anbieter als auch der Tauschpartner für denselben Fall abgemahnt würden. Die Revision geht dabei unzutreffend davon aus, dass bei einem Filesharing-Vorgang Anbieter und Tauschpartner dieselbe Rechtsverletzung begehen (vgl. BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 64 - Tauschbörse I; GRUR 2016, 184 Rn. 51 - Tauschbörse II).
73
d) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht hätte bei der Bemessung des Gegenstandswerts der Abmahnung die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung berücksichtigen müssen. Diese Vorschrift ist auf Abmahnungen, die auf eine Verletzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten gestützt sind, nicht entsprechend anwendbar (BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 81 - Tauschbörse I; GRUR 2016, 184 Rn. 74 - Tauschbörse II).
74
IV. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt.
75
1. Nach § 102 Satz 1 UrhG, § 195 BGB gilt im Urheberrecht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rn. 21 = WRP 2015, 972 - Motorradteile; LG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2015, 431, 435).
76
2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die dreijährige Verjährungsfrist für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2008 in Lauf gesetzt worden und hat daher nicht vor dem 31. Dezember 2011 geendet. Die Klägerinnen hätten erst durch die Nachricht der Staatsanwaltschaft Kleve vom 25. März 2008 Kenntnis von der Person des Beklagten erlangt und müssten sich, da sie bereits mit ihrer Strafanzeige vom 19. November 2007 um Akteneinsicht und Mitteilung einer Providerauskunft gebeten hätten, auch keine grob fahrlässige Unkenntnis der Providerauskunft entgegenhalten lassen. Gegen diese in erster Linie auf tatrichterlichem Gebiet liegende und im Übrigen rechtsfehlerfreie Würdigung hat die Revision keine Einwände erhoben. Auch der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist frühestens mit Versand der streitgegenständlichen Abmahnung im Jahre 2008 entstanden (vgl. BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 71 - Tauschbörse

II).


77
3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche sei durch den Eingang des Mahnbescheidsantrags bei Gericht am 23. Dezember 2011 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO gehemmt worden, hält der rechtlichen Nachprüfung überwiegend stand. Nur soweit die ehemalige Klägerin zu 2 einen auf ihre Rechte am Musiktitel "Everytime we touch" der Musikgruppe "Cascada" gestützten Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat, ist die Verjährung durch den Mahnbescheidsantrag nicht gehemmt worden.
78
a) Eine Verjährungshemmung kommt nicht in Betracht, soweit die frühere Klägerin zu 2 ihren Schadensersatzanspruch auf eine Verletzung ihrer Rechte am Titel "Everytime we touch" der Gruppe "Cascada" gestützt hat.
79
aa) Die durch die Zustellung des Mahnbescheides bewirkte Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB setzt voraus, dass der materiell Berechtigte den Anspruch geltend macht (vgl. zu § 209 Abs. 1 und 2 aF BGH, Ur- teil vom 16. September 1999 - VII ZR 385/98, NJW 1999, 3707; zu § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 191/07, TranspR 2010, 200 Rn. 28 und Urteil vom 9. Dezember 2010 - III ZR 56/10, NJW 2011, 2270 Rn. 9; zu § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB BGH, Versäumnisurteil vom 20. Juni 2013 - VII ZR 71/11, NJW-RR 2013, 1169 Rn. 12; MünchKomm.BGB/Grothe, 7. Aufl., § 204 Rn. 17; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 204 Rn. 6). Die Klage eines Nichtberechtigten hemmt den Lauf der Verjährung daher nicht (Peters/ Jacoby aaO; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 204 Rn. 9).
80
bb) Aus dem Ausdruck des Mahnbescheidsantrags vom 23. Dezember 2011 geht hervor, dass zunächst die Klägerin zu 4 einen Anspruch auf Zahlung eines Lizenzschadens unter Berufung auf Rechte an dem Titel "Everytime we touch" der Musikgruppe "Cascada" geltend gemacht hat. Diese ist auch als Antragstellerin in Bezug auf den sich auf diesen Titel beziehenden Lizenzschaden in Höhe von 200 € im Mahnbescheid vom 20. März 2012 genannt. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist jedoch davon auszugehen, dass nicht die Klägerin zu 4, sondern die frühere Klägerin zu 2 Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte an diesem Musiktitel war. Die Einreichung des Mahnbescheidsantrags und Zustellung des Mahnbescheids über einen von der Klägerin zu 4 geltend gemachten Lizenzschadensersatzanspruch, der nicht dieser, sondern der Klägerin zu 2 zugestanden hat, konnte somit die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO im Verhältnis zwischen der Klägerin zu 2 und dem Beklagten nicht bewirken.
81
b) Hinsichtlich der übrigen mit dem Mahnbescheidsantrag geltend gemachten Ansprüche ist hingegen eine Verjährungshemmung erfolgt.
82
aa) Nach § 167 ZPO tritt die verjährungshemmende Wirkung der Zustellung eines Mahnbescheids nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB bereits mit dem Ein- gang des Antrages ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Hiervon ist vorliegend auszugehen.
83
(1) Die Klägerinnen haben am 23. Dezember 2011 einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten gestellt. Das Verfahren ist am 28. Dezember 2011 dem Rechtspfleger zur manuellen Ermittlung des Gebührenstreitwerts vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 19. Januar 2012 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen auf eine Nachfrage des Mahngerichts reagiert, die ihnen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am Tag zuvor übermittelt worden ist. Der Mahnbescheid ist am 20. März 2012 antragsgemäß erlassen und dem Beklagten am 27. März 2012 zugestellt worden.
84
(2) Bei der Beantwortung der Frage, ob die Zustellung eines Mahnbescheids im Sinne des § 167 ZPO "demnächst" bewirkt worden ist, ist nicht allein auf den Zeitablauf zwischen Eingang des Antrages auf seinen Erlass und seiner Zustellung an den Antragsgegner abzustellen. Vielmehr sollen, da die Zustellung von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden, weil sie diese Verzögerungen nicht beeinflussen können. Verzögerungen im Zustellverfahren , die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Gericht verursacht worden sind, muss sich der Antragsteller grundsätzlich nicht zurechnen lassen. Zuzurechnen sind nur solche nicht geringfügige Verzögerungen, die er oder sein Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Verfahrensführung hätten vermeiden können (BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05, BGHZ 168, 306 Rn. 17 f., mwN).
85
(3) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, eine den Klägerinnen zuzurechnende Verzögerung der Zustellung des Mahnbescheids lasse sich nicht feststellen. Entgegen der Ansicht der Revision hatten die Kläge- rinnen keinen Anlass, im Februar 2012 durch eine Rückfrage beim Mahngericht auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken. Wenn der Antragsteller im Mahnverfahren alle für die Zustellung des Mahnbescheids erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht hat, liegt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des Verfahrens ausschließlich in den Händen des Gerichts (vgl. BGHZ 168, 306 Rn. 20; BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 54; Urteil vom 17. September 2009 - IX ZR 74/08, NJW 2010, 73 Rn. 9; Urteil vom 22. September 2009 - XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284 Rn. 16).
86
bb) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Lauf der Verjährungsfrist bis zum Übergang in das Streitverfahren gehemmt gewesen ist.
87
(1) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Hemmung der Verjährung habe gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach dem Wirksamwerden der letzten Verfahrenshandlung der Parteien geendet. Maßgeblich für den Beginn dieser Frist sei daher hier der Eingang des Widerspruchs des Beklagten beim Mahngericht am 29. März 2012 gewesen. Die durch die Zustellung des Mahnbescheids bewirkte Hemmung der Verjährung habe daher grundsätzlich mit Ablauf des 29. September 2009 geendet. Mit Rücksicht auf den Zeitraum zwischen der Einreichung des Mahnbescheidsantrags und dem Ablauf der regulären Verjährungsfrist, während dessen der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt gewesen sei, habe eine Verjährung der Ansprüche der Klägerinnen jedoch nicht vor dem 7. Oktober 2012 eintreten können. Darüber hinaus sei der Lauf der Verjährungsfrist wegen Verhandlungen zwischen den Parteien gemäß § 203 Satz 1 BGB jedenfalls für einen Zeitraum von weiteren zwei Wochen gehemmt gewesen. Der am 9. Oktober 2012 bei Gericht eingegangene Antrag auf Durchführung des Streitverfahrens habe eine erneute Hemmung der Verjährungsfrist bewirkt.
88
(2) Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Sie erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die durch die Zustellung des Mahnbescheids bewirkte Hemmung der Verjährung bis zum Übergang des Mahnverfahrens in das Streitverfahren fortbestanden hat.
89
Nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die durch die Zustellung des Mahnbescheids bewirkte Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass es die Parteien nicht betreiben, so tritt gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB an die Stelle der Verfahrensbeendigung die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Unterlässt der Antragsteller im Mahnverfahren nach dem Widerspruch des Antragsgegners den Antrag auf Abgabe an das Streitgericht , ist die letzte Verfahrenshandlung, die für die Berechnung der Frist gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgeblich ist, der Zugang der gemäß § 695 Satz 1 ZPO vom Mahngericht zu veranlassenden Mitteilung des Widerspruchs beim Antragsteller (BGH, Urteil vom 28. Januar 2010 - VII ZR 174/08, NJW 2010, 1662 Rn. 13; Palandt/Ellenberger aaO § 204 Rn. 49; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 695 Rn. 2).
90
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist den Klägerinnen der Eingang des Widerspruchs unter dem 17. April 2012 mitgeteilt worden. Die durch die Zustellung des Mahnbescheids bewirkte Hemmung der Verjährung bestand daher jedenfalls bis zum 17. Oktober 2012 fort. Bereits am 9. Oktober 2012 haben die Klägerinnen einen Antrag auf Durchführung des Streitverfahrens gestellt. Da das Verfahren hiernach bis zur Abgabe an das Streitgericht nicht länger als sechs Monate in Stillstand geraten ist, bestand die durch die Zustellung des Mahnbescheides bewirkte Hemmung bis zur Einreichung des Antrages auf Durchführung des Streitverfahrens und auch nach Abgabe an das Streitgericht fort (vgl. BGH, TranspR 2009, 132 Rn. 19).
91
4. Der auf die Verletzung ihrer Rechte am Titel "Everytime we touch" der Gruppe "Cascada" gestützte Anspruch der früheren Klägerin zu 2 ist ebenfalls nicht verjährt.
92
a) Die frühere Klägerin zu 2 hat einen auf die Rechte an diesem Musiktitel gestützten Antrag auf Zahlung eines Lizenzschadens erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 18. Juni 2014 gestellt, in dem sie den mit der Anspruchsbegründung angekündigten Klageantrag da- hingehend gefasst hat, dass sie statt wie bisher beantragt 600 € für drei Musiktitel nunmehr 800 € für vier Musiktitel begehrt. Zu diesem Zeitpunkt war die am 31. Dezember 2008 in Lauf gesetzte regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1, § 195 BGB bereits abgelaufen. Auch die Anspruchsbegründung vom 19. Dezember 2012, in der die Musiktitel im Einzelnen aufgeführt waren, für die die einzelnen Klägerinnen einen Lizenzschaden geltend machten und die die Klägerin zu 2 als Inhaberin der Rechte an dem Titel "Everytime we touch" der Gruppe "Cascada" benannte, ist erst nach dem 31. Dezember 2011 eingereicht und zugestellt worden.
93
b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich allerdings auch insoweit aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der früheren Klägerin zu 2 steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Lizenzschadens für das öffentliche Zugänglichmachen des Titels "Everytime we touch" jedenfalls als Restschadensersatzanspruch zu, der gemäß § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB im Zeitpunkt seiner Geltendmachung durch die Klägerin zu 2 noch nicht verjährt war.
94
aa) Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet § 852 BGB entsprechende Anwendung , wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch verjährt nach § 852 Satz 2 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an und ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an (BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rn. 28 = WRP 2015, 972 - Motorradteile). Diese Verjährungsfrist war nicht abgelaufen, als die frühere Klägerin zu 2 den auf einen Eingriff in ihre Verwertungsrechte an dem Titel "Everytime we touch" gestützten Schadensersatzanspruch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 18. Juni 2014 erhoben und die Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB damit herbeigeführt hat (MünchKomm.BGB/Grothe aaO § 204 Rn. 27).
95
bb) Der auf die Verletzung des ausschließlichen Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen einer Datei mit dem Musiktitel gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG gestützte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG ist nicht verjährt, weil er im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB auf die Herausgabe einer durch die Verletzung dieses Rechts erlangten ungerechtfertigten Bereicherung gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 175/10, GRUR 2012, 715 Rn. 36 bis 41 = WRP 2012, 950 - Bochumer Weihnachtsmarkt; BGH, GRUR 2015, 780 Rn. 31 - Motorradteile).
96
Der Beklagte hat durch die Verletzung des Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Datei mit dem urheberrechtlich geschützten Musiktitel auf Kosten des Rechtsinhabers etwas im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG erlangt. Er hat durch das Bereithalten dieses Titels zum Download über eine Internettauschbörse in den Zuweisungsgehalt des der früheren Klägerin zu 2 zustehenden Rechts eingegriffen und sich damit auf deren Kosten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund verschafft. Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 33 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I, mwN; BGH, GRUR 2012, 715 Rn. 39 und 40 - Bochumer Weihnachtsmarkt; GRUR 2015, 780 Rn. 32 - Motorradteile). Wer durch die Verletzung eines Urheberrechts etwas erlangt hat, kann sich im Regelfall nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen, da das Erlangte - also der Gebrauch des Schutzgegenstands - nicht mehr entfallen kann (BGH, GRUR 2012, 715 Rn. 41 - Bochumer Weihnachtsmarkt).
97
Entgegen einer in der Instanzrechtsprechung vertretenen Ansicht (LG Bielefeld, GRUR-RR 2015, 429 und ZUM 2016, 458; AG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2015 - 57 C 7592/14, juris Rn. 18; AG Frankenthal, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 3a C 198/14, juris; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2013 - 20 U 138/12, juris; LG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2015, 431) gelten diese Grundsätze auch für das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Bereitstellen zum Herunterladen über eine Internettauschbörse. Dass die Erteilung einer Lizenz in dieser Konstellation tatsächlich nicht in Betracht kommt, steht der Bemessung des Wertersatzes mittels einer sogenannten fiktiven Lizenz nicht entgegen, weil es sich hierbei um einen normativen Maßstab handelt, der nicht voraussetzt, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzers tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags gekommen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 1990 - I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20, 26 - Tchibo/Rolex II; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 49 ff. - Tauschbörse II). Die Verpflichtung zum Wertersatz stellt einen Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff in eine dem Betroffenen ausschließlich zugewiesene Dispositionsbefugnis dar (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04, BGHZ 169, 340 Rn. 12 - Rücktritt des Finanzministers ). Dieser Eingriff beschränkt sich im Falle der Bereitstellung eines Werks über eine Internettauschbörse nicht auf die Erlangung einer Einzelkopie durch den in Anspruch genommenen Nutzer. Vielmehr erhält durch die Bereitstellung über die Tauschbörse zugleich eine Vielzahl von Nutzern Zugriff auf das Werk. Diesem Umstand ist bei der Bemessung des Wertersatzes im Wege der fiktiven Lizenz Rechnung zu tragen.
98
Mithin konnte die frühere Klägerin zu 2 die geforderte Lizenzgebühr gemäß § 102 Satz 2 UrhG, § 852 Satz 1 BGB auch noch nach Verjährung des Schadensersatzanspruchs herausverlangen.
99
V. Die Revision wendet sich allerdings mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2014 erfolgte Klarstellung der Klageanträge als bloße Berichtigung und nicht gemäß §§ 263, 264 Nr. 2, § 269 Abs. 2 ZPO als teilweise Klageerweiterung und teilweise Klagerücknahme behandelt hat. Zwar ist der Inhalt der Klageanträge vom Gericht durch Auslegung zu ermitteln und dabei auch die Klagebegründung heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 18 = WRP 2016, 454 - Smartphone-Werbung, mwN). Vorliegend konnte der Umstand, dass die frühere Klägerin zu 2 mit der Anspruchsbegründung einen Betrag in Höhe von 600 € und die Klägerin zu 4 einen Betrag in Hö- he von 1.200 € geltend gemacht hat, allerdings auch unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung nicht als bloßes Schreibversehen angesehen werden. Vielmehr hat die Klägerin zu 4 bereits im Mahnbescheidsantrag einen Anspruch über 1.200 € geltend gemacht und sich zur Begründung hierfür aus- drücklich auch auf die Rechte an einem Musiktitel bezogen, an dem nach der in der Anspruchsbegründung aufgeführten Aufstellung die Klägerin zu 2 die Rechte innehält. Ein derartiger Wechsel in Antrag und Begründung kann nicht mehr als bloßes Schreibversehen angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11, NJW 2013, 2662 Rn. 98). Vielmehr liegt in der Korrektur der Angaben zu den von den einzelnen Klägerinnen innegehaltenen Verwertungsrechten und der hieraus folgenden Korrektur des Klageantrages eine teilweise Klageerhöhung der ehemaligen Klägerin zu 2 und eine teilweise Klagerücknahme der Klägerin zu 4, für die letztere nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die anteiligen Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
100
Bei dieser Sachlage stehen der ehemaligen Klägerin zu 2 Prozesszinsen auf den erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2014 erhobenen Anspruch (§ 261 Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO) erst ab dem Folgetag zu, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, § 187 Abs. 1 BGB.
101
Erfolg hat die Revision auch insoweit, als das Berufungsgericht den Klägerinnen im Übrigen Rechtshängigkeitszinsen bereits ab dem Tag des Eingangs der Akten beim Landgericht Köln als Streitgericht am 25. Oktober 2012 zugesprochen hat. Der Zinslauf hat erst am Folgetag begonnen (§ 187 Abs. 1 BGB).

102
C. Hiernach ist das Berufungsurteil im Kostenpunkt und hinsichtlich der Zinsen aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsurteil nur wegen der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt aufzuheben und die Sache nach diesem Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
103
Im Hinblick auf die bereits vor Erlass des Berufungsurteils erfolgte Verschmelzung der ehemaligen Klägerin zu 2 auf die Klägerin zu 3 ist das Berufungsurteil ferner klarstellend dahin zu fassen, dass die Verurteilung des Beklagten im Verhältnis zur Rechtsnachfolgerin, der Klägerin zu 3, erfolgt.
104
Büscher Schaffert Kirchhoff
Koch Feddersen
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 20.11.2013 - 28 O 467/12 -
OLG Köln, Entscheidung vom 06.02.2015 - 6 U 209/13 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 19/16
Verkündet am:
30. März 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Loud
GG Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 A; EU-Grundrechtecharta Art. 7, Art. 17 Abs. 2,
Im Falle einer über den von Eltern unterhaltenen Internetanschluss begangenen
Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Internettauschbörse umfasst
die sekundäre Darlegungslast der Anschlussinhaber bei Inanspruchnahme durch
den Urheber oder den Inhaber eines verwandten Schutzrechts - hier durch den
Tonträgerhersteller - die Angabe des Namens ihres volljährigen Kindes, das
ihnen gegenüber die Begehung der Rechtsverletzung zugegeben hat.
BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 19/16 - OLG München
LG München I
ECLI:DE:BGH:2017:300317UIZR19.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Januar 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Klägerin, einer Tonträgerherstellerin, stehen die ausschließlichen Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum "Loud" enthaltenen elf Musiktiteln der Sängerin Rihanna zu. Das am 12. November 2010 veröffentlichte Album war acht Wochen lang unter den Top Ten der Charts gelistet.
2
Am 2. Januar 2011 um 23:16 Uhr wurde das Album über einen Internetanschluss , dessen Inhaber die beklagten Eheleute sind, mittels einer Filesharing -Software ohne Zustimmung der Klägerin zum Herunterladen angeboten.
3
Die Beklagten haben auf die Abmahnung der Klägerin vom 16. März 2011 eine Unterlassungserklärung abgegeben.
4
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten die Rechtsverletzung begangen. Sie verlangt im vorliegenden Verfahren Schadensersatz in ange- messener Höhe, mindestens 2.500 €, sowie Erstattung der Abmahnkosten nach einem Streitwert von 50.000 € in Höhe von 1.379,80 €.
5
Die Beklagten haben bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Sie haben geltend gemacht, ihre im Tatzeitpunkt bei ihnen wohnenden volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss gehabt. Sie wüssten, von welchem Kind die Verletzungshandlung vorgenommen worden sei, wollten dies jedoch nicht mitteilen.
6
Das Landgericht hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.500 € sowie Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen (Landgericht München I, ZUM-RD 2016, 308). Die Berufung der Beklagten hatte - soweit für die Revision von Bedeutung - keinen Erfolg (Oberlandesgericht München, WRP 2016, 385). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

7
I. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche im vom Landgericht zuerkannten Umfang für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
8
Die Beklagten hafteten als Täter für die geltend gemachte Rechtsverletzung. Die Beklagten seien der Behauptung der Klägerin, die Beklagten hätten allein auf den Internetanschluss Zugriff gehabt, zwar entgegengetreten. Sie hät- ten jedoch der ihnen obliegenden sekundären Darlegungslast nicht genügt. Hierzu wäre es erforderlich gewesen mitzuteilen, welche Kenntnisse sie über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hätten, mithin welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe. Indem sich die Beklagten weigerten, diese Angaben zu machen, beriefen sie sich lediglich pauschal auf eine bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit ihrer Kinder auf den Internetanschluss. Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG stehe der Annahme einer solchen zivilprozessualen Obliegenheit nicht entgegen, weil dem zugunsten der Klägerin wirkenden Schutz des Art. 14 GG im Streitfall ein überwiegendes Gewicht zukomme. Die Beklagten hätten die gegen sie sprechende tatsächliche Vermutung nicht erschüttert, weil sich ihre von ihnen als Zeugen benannten Kinder auf das ihnen zustehende Zeugnisverweigerungsrecht berufen hätten. Einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der von den Beklagten benannten Zeugen, die am Abend des Tattags bei ihnen zu Gast gewesen seien , habe es nicht bedurft. Die Behauptung, wegen des Besuchs keine Möglichkeit gehabt zu haben, die Verletzungshandlung zu begehen, sei nicht entscheidungserheblich , weil der rechtsverletzende Vorgang bereits vor Eintreffen der Gäste oder durch kurzzeitige Nutzung eines derjenigen Computer, die sich außerhalb des Wohnzimmers befanden, hätte in Gang gesetzt werden können. Der Höhe nach sei der Schadensersatz mit 2.500 € angemessen bewertet. Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100 € gemäß § 97a Abs. 2 UrhG aF komme nicht in Betracht, da es sich weder um einen einfach gelagerten Fallnoch um eine nur unerhebliche Rechtsverletzung handele.
9
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz (dazu nachfolgend II 1) und Abmahnkostenerstattung (dazu nachfolgend II 2) zu Recht zuerkannt.
10
1. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zu Recht als nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG zum Schadensersatz verpflichtet angesehen. Nach dieser Vorschrift ist, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
11
a) Von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht angenommen , dass die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG an den Musiktiteln des Albums "Loud" ist und die Klage deshalb auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht gestützt ist. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.
12
b) Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts , dass die auf dem genannten Album enthaltenen Musiktitel am 2. Januar 2011 um 23:16 Uhr über einen den Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss mittels einer Filesharing-Software ohne Zustimmung der Klägerin zum Herunterladen angeboten worden sind. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Anbieten von Tonaufnahmen mittels eines Filesharing -Programms in sogenannten "Peer-to-Peer"-Netzwerken im Internet das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Herstellers des Tonträgers verletzt , auf dem die Tonaufnahme aufgezeichnet ist (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 14 = WRP 2016, 57 - Tauschbörse I; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 15 = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 19 = WRP 2017, 79 - Everytime we touch). Dagegen erhebt die Revision keine Rügen.
13
c) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , die Beklagten hafteten als Täter der geltend gemachten Urheberrechtsverletzungen.
14
aa) Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die Beklagten für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 = WRP 2016, 73 - Tauschbörse III; BGH, GRUR 2016, 1280 Rn. 32 - Everytime we touch). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III). Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 39 - Tauschbörse III; GRUR 2016, 1280 Rn. 34 - Everytime we touch).
15
Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers , dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informati- onen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen , welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, mwN; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 und 42 - Tauschbörse III; GRUR 2016, 1280 Rn. 33 f. - Everytime we touch; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 154/15, GRUR 2017, 386 Rn. 15 = WRP 2017, 448 - Afterlife). Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsurteil im Einklang.
16
bb) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , die Beklagten hätten der ihnen obliegenden sekundären Darlegungslast nicht genügt.
17
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten seien der Behauptung der Klägerin, allein die Beklagten hätten Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt, mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, ihre Kinder hätten ebenfalls auf den Internetanschluss zugreifen können. Dies reiche zur Erfüllung der den Beklagten obliegenden sekundären Darlegungslast nicht aus, weil die Beklagten sich zugleich geweigert hätten, ihr Wissen darüber, welches ihrer Kinder die Rechtsverletzung begangen habe, offenzulegen. Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG stehe dieser Beurteilung nicht entgegen, weil es keinen schrankenlosen Schutz gegen jede Art von Beeinträchtigung familiärer Belange gewähre. Im Streitfall überwögen die mit Blick auf Art. 14 GG geschützten Eigentumsinteressen der Klägerin, weil andernfalls Urheberrechtsinhaber bei Rechtsverletzungen über von Familien genutzten Internetanschlüssen ihre Ansprüche regelmäßig nicht durchsetzen könnten. Weil die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen seien, sei von der tatsächlichen Vermutung auszugehen, dass die Beklagten als Anschlussinhaber die Rechtsverletzung als Täter begangen hätten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
18
(2) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Annahme der täterschaftlichen Haftung des Anschlussinhabers erst in Betracht kommt, wenn der Anschlussinhaber der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht genügt. Hingegen besteht keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist. Dies kommt nur in Betracht, wenn für die Täterschaft des Anschlussinhabers der bei typischen Geschehensabläufen eingreifende Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) spricht.
19
Für die Annahme, der Inhaber eines Internetanschlusses sei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig der Täter einer mittels dieses Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzung, fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit , dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, GRUR 2017, 386 Rn. 18 ff. - Afterlife ). Da es sich bei der Nutzung des Anschlusses um Interna des Anschlussinhabers handelt, von denen der Urheberrechtsberechtigte im Regelfall keine Kenntnis hat, obliegt dem Anschlussinhaber insoweit allerdings eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, GRUR 2017, 386 Rn. 20 - Afterlife).
20
(3) Die Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast hat mit Blick darauf zu erfolgen, dass erst die Kenntnis von den Umständen der Anschlussnutzung durch den Anschlussinhaber dem Verletzten, dessen urheberrechtliche Position unter dem grundrechtlichen Schutz des Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 GG steht (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 47 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel; Wendt in Sachs, Grundgesetz, 7. Aufl., Art. 14 Rn. 20a, 24 mwN), eine Rechtsverfolgung ermöglicht. Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Rechtsbehelfe zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorzusehen. Art. 47 EU-Grundrechtecharta gewährleistet zudem das Recht auf Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs.
21
Auf Seiten des Anschlussinhabers schützen die Grundrechte gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben vor staatlichen Beeinträchtigungen. Diese Grundrechte verpflichten den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen, und berechtigten die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten (vgl. BVerfGE 66, 84, 94; 80, 81, 92; 81, 1, 6; Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl., Art. 7 Rn. 19 f.; v. Coelln in Sachs aaO Art. 6 Rn. 22). Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst auch das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern (vgl. BVerfG 80, 81, 90). Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG entfaltet Ausstrahlungswirkung auf die gesamte Rechtsordnung und muss auch bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts zum Tragen kommen (vgl. BVerfGE 61, 18, 25; Stern/Sachs/Dietlein, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV/1, S. 493). Werden dem Anschlussinhaber zur Abwendung seiner täterschaftlichen Haftung im Rahmen der sekundären Darlegungslast im Zivilprozess Auskünfte abverlangt, die das Verhalten seines Ehegatten oder seiner Kinder betreffen und diese dem Risiko einer zivil- oder strafrechtlichen Inanspruchnahme aussetzen, ist der Schutzbereich dieser Grundrechte berührt (vgl. BGH, GRUR 2017, 386 Rn. 23 - Afterlife).
22
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt es, wenn mehrere unionsrechtlich geschützte Grundrechte einander widerstreiten , den Behörden oder Gerichten der Mitgliedstaaten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen Rechten sicherzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06, Slg. 2008, I-271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 - Promusicae ; EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 46 - UPC Telekabel; EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-484/14, GRUR 2016, 1146 Rn. 83 = WRP 2016, 1486 - Sony Music/McFadden). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243, 260 f.; 41, 29, 50; 52, 223, 247, 251; 93, 1, 21).
23
Auch unter Berücksichtigung des für den Urheberrechtsinhaber sprechenden Eigentumsschutzes (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG) steht der zugunsten des Anschlussinhabers wirkende grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG) der Annahme von Nachforschungs- und Mitteilungspflichten entgegen, die den Inhaber eines privaten Internetanschlusses dazu zwingen, zur Abwendung seiner täterschaftlichen Haftung die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen. Ebenfalls unzumutbar ist es, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen (vgl. BGH, GRUR 2017, 386 Rn. 26 - Afterlife).
24
(4) Im Streitfall hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt haben, indem sie nur darauf verwiesen haben, ihre drei volljährigen Kinder hätten Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Beklagten waren gehalten, im Rahmen der sekundären Darlegungslast das Kind zu benennen, welches ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hatte.
25
Die Abwägung der im Streitfall auf Seiten der Klägerin betroffenen Grundrechte des Eigentumsschutzes (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG) und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 47 EU-Grundrechtecharta) mit dem zugunsten der Beklagten wirkenden Grundrecht auf Schutz der Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG) führt zu einem Vorrang des Informationsinteresses der Klägerin.
26
Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Mitteilung des Namens des für das Filesharing verantwortlichen Kindes durch die Eltern mit Blick auf die möglichen Folgen - der zivilrechtlichen oder gar strafrechtlichen Inanspruchnahme des Kindes - eine erhebliche Beeinträchtigung des Familienfriedens nach sich zie- hen kann. Die Eltern unterliegen jedoch keinem Zwang zur Auskunft. Sie haben vielmehr die Wahl, ob sie die Auskunft erteilen oder ob sie davon absehen, das Kind anzugeben, das die Rechtsverletzung begangen hat, und insoweit auf eine Rechtsverteidigung zu verzichten. Dass sie infolge eines solchen Verteidigungsverzichts selbst für die Rechtsverletzung haften, weil ohne Erfüllung der sekundären Darlegungslast die tatsächliche Vermutung ihrer Haftung als Anschlussinhaber eingreift, erlangt im Rahmen der Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Hierbei handelt es sich um einen aus der gesetzlichen Wertung des § 138 Abs. 3 ZPO folgenden Nachteil, der jede prozessual ungenügend vortragende Partei trifft.
27
Das Recht, im Zivilprozess wegen der familiären Beziehung zu einer Partei Angaben zu verweigern, steht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 384 Nr. 1 und 2 ZPO allein dem Zeugen, nicht aber einer Prozesspartei zu. Die Partei eines Zivilprozesses unterliegt der Wahrheitspflicht des § 138 Abs. 1 ZPO, die allenfalls insofern Einschränkungen erfährt, als die Partei sich selbst oder einen Angehörigen einer Straftat oder Unehrenhaftigkeit bezichtigen müsste (vgl. MünchKomm.ZPO/Fritsche, 5. Aufl., § 138 Rn. 14; Kern in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 138 Rn. 13; Zöller/Greger, ZPO, 16. Aufl., § 138 Rn. 3; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 138 Rn. 15; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl., § 138 Rn. 7; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 138 Rn. 3). Hat die Partei in dieser Konstellation die Möglichkeit, von (wahrheitsgemäßen ) Angaben abzusehen, so hat sie die mit dem Verzicht auf den entsprechenden Vortrag verbundenen prozessualen Folgen - etwa das Risiko einer für sie ungünstigen Tatsachenwürdigung - in Kauf zu nehmen (vgl. BVerfGE 56, 37, 44; MünchKomm.ZPO/Fritsche aaO § 138 Rn. 14; Gerken in Wieczorek/ Schütze aaO § 138 Rn. 15; Zöller/Greger aaO § 138 Rn. 3). So verhält es sich im Falle der Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast; die betroffene Partei hat die nachteiligen Folgen ihres unzureichenden Vortrags zu tragen, weil ihr einfaches Bestreiten unwirksam ist und die Geständniswirkung des § 138 Abs. 3 ZPO eintritt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 230/12, GRUR 2014, 578 Rn. 14 = WRP 2014, 697 - Umweltengel für Tragetasche; Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 167/14, GRUR 2016, 836 Rn. 111 = WRP 2016, 985 - Abschlagspflicht II).
28
Demgegenüber ist dem Rechtsinhaber im Falle der Weigerung der Eltern , die Anschlussinhaber sind, Auskunft über den Namen des für das Filesharing verantwortlichen Kindes zu erteilen, eine effektive Verfolgung des Rechtsverstoßes regelmäßig praktisch unmöglich, weil die Identität des Verletzers ungeklärt bleibt. Mithin wird das Eigentumsrecht des Urheberrechtsinhabers gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG und sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 EU-Grundrechtecharta im Falle der unterbliebenen Auskunft im Regelfall vereitelt, wohingegen die Eltern durch die Auskunftsverweigerung unter Inkaufnahme prozessualer Nachteile eine - jedenfalls erhebliche - Beeinträchtigung ihres Grundrechts auf Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG abwenden können. In dieser Konstellation überwiegen die auf Seiten des Urhebers oder des Inhabers eines verwandten Schutzrechts - hier des Tonträgerherstellers - in Rede stehenden Grundrechte das Grundrecht der Eltern auf Schutz der Familie.
29
(5) Haben die Beklagten die ihnen im Streitfall obliegende sekundäre Darlegungslast zur Nutzung ihres Internetanschlusses durch einen Familienangehörigen im Tatzeitpunkt nicht erfüllt, greift die tatsächliche Vermutung, sie hafteten als Anschlussinhaber täterschaftlich für die begangene Rechtsverletzung.
30
cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht dem von den Beklagten angebotenen Zeugenbeweis zur Frage ihrer Täterschaft nicht nachgegangen ist. Die Beklagten hatten unter Beweisantritt durch Zeugenbeweis behauptet, im Tatzeitpunkt sei der im Wohnzimmer befindliche Computer ausgeschaltet, sie seien mit der Bewirtung der Gäste beschäftigt und die Kinder seien im Hause gewesen. Dieser Vortrag ist nicht entscheidungserheblich , weil er eine Rechtsverletzung durch die Beklagten nicht ausschließt.
31
Das Berufungsgericht hat angenommen, einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der von den Beklagten benannten Zeugen, die am Abend des Tattags zu Gast gewesen seien, habe es nicht bedurft. Auf die Behauptung, während des Besuchs keine Möglichkeit gehabt zu haben, die Verletzungshandlung zu begehen, komme es nicht an, weil der rechtsverletzende Vorgang bereits vor Eintreffen der Gäste und durch Nutzung eines der Computer, die sich außerhalb des Wohnzimmers befanden, hätte in Gang gesetzt werden können.
32
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Selbst wenn der im Wohnzimmer befindliche Computer der Beklagten im Tatzeitpunkt ausgeschaltet gewesen sein sollte, bestand - wie das Landgericht und das Berufungsgericht richtig ausgeführt haben - die Möglichkeit, den beanstandeten Filesharingvorgang von einem der anderen im Haushalt der Beklagten vorhandenen Computer aus zu starten. Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts , die Durchführung der Verletzungshandlung habe keine dauernde Anwesenheit vor dem Computer erfordert. Eine Beweisaufnahme war danach mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erforderlich.
33
d) Gegen die Bemessung der Höhe des Schadensersatzes durch das Berufungsgericht auf 2.500 € erhebt die Revision keine Rügen. Rechtsfehler sind auch insoweit nicht ersichtlich.
34
2. Das Berufungsgericht hat der Klägerin nach § 97 Abs. 1 UrhG aF zu Recht einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 € zuerkannt.
35
a) Auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist § 97a UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Die durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl I, S. 3714) mit Wirkung ab dem 9. Oktober 2013 eingeführten Neuregelungen zur Wirksamkeit der Abmahnung und zur Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten nach § 97a Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 UrhG nF gelten erst für Abmahnungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken ausgesprochen worden sind. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. zu § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 56 - Tauschbörse III, mwN). Nach § 97a Abs. 1 UrhG aF soll der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
36
Im Streitfall war die Abmahnung berechtigt, weil die Beklagten zur Unterlassung verpflichtet waren (siehe Rn. 10 ff. [II 1]). Gegen die Formalitäten der Abmahnung sowie die Bemessung ihres Gegenstandswerts auf 23.000 € erhebt die Revision keine Rügen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich (vgl. hierzu BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 72 ff. - Tauschbörse II; BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 20 ff., 33 ff. = WRP 2016, 1525 - Tannöd; BGH, GRUR 2016, 1280 Rn. 61 ff. - Everytime we touch).
37
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht den Ersatz von Abmahnkosten nicht gemäß § 97a Abs. 2 UrhG aF auf 100 € begrenzt hat.
38
Nach § 97a Abs. 2 UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außer- halb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 €. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse stellt allerdings regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 33 ff. - Tannöd). Dass im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände von dieser Regel eine Ausnahme zu machen wäre, hat die Revision nicht aufgezeigt.
39
III. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - AIFA/Doc Generici). Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass es Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten ist, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen widerstreitenden Grundrechten der Parteien sicherzustellen (vgl. EuGH, GRUR 2008, 241 Rn. 68 - Promusicae; GRUR 2014, 468 Rn. 46 - UPC Telekabel; GRUR 2016, 1146 Rn. 83 - Sony Music/McFadden).
40
IV. Danach ist die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Kirchhoff Koch Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 01.07.2015 - 37 O 5394/14 -
OLG München, Entscheidung vom 14.01.2016 - 29 U 2593/15 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
URTEIL
I ZR 1 69/ 1 2
Verkündet am:
8. Januar 2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BearShare

a) Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung
, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen
Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber
konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur
Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

b) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche
Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet,
wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss
benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss
zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder
bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil
vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil
vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799
- Morpheus).

c) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber
eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass
er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen
selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der
Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen
des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH,
Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens;
Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799
- Morpheus).
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Januar 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant,
Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. August 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. November 2010 abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben die Klägerinnen jeweils 1/4 zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen jeweils selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.
2
Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 30. Januar 2007 abmahnen; sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen. Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm „BearShare“ Musik auf seinen Computer heruntergeladen.
3
Die Klägerinnen haben den Beklagten - soweit noch von Bedeutung - auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.
4
Der Beklagte hat vorgetragen, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Köln, ZUM-RD 2011, 111). Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 € zu zahlen (OLG Köln, ZUM 2012, 583). Auf die Verfas- sungsbeschwerde des Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BVerfG, GRUR 2012, 601 = WRP 2012, 702). Das Berufungsgericht hat den Beklagten erneut zur Zahlung von 2.841 € verurteilt (OLG Köln, Urteil vom 17. August 2012 - 6 U 208/10, juris). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

6
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der von den Klägerinnen erhobene Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten sei unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe von 2.841 € nebst Zinsen begründet. Dazu hat es ausgeführt:
7
Die Klägerinnen seien berechtigt gewesen, den mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Sie hätten hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sie Inhaber der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den in Rede stehenden Musiktiteln seien.
8
Der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er hafte zwar nicht als Täter. Die Klägerinnen hätten keinen Beweis für ihre Behauptung erbracht, der Beklagte selbst habe die Musikdateien zum Herunterladen angeboten. Er hafte jedoch als Störer. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Dem stehe nicht entgegen, dass sein Stiefsohn bereits volljährig gewesen sei. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht - jedenfalls nicht hinreichend - belehrt habe.
9
Dem Anspruch der Klägerinnen stehe nicht entgegen, dass sie in der Abmahnung allein auf die Haftung des Beklagten als Täter und nicht auch als Störer abgestellt hätten. Auch die Einrede der Verjährung und der Einwand des Rechtsmissbrauchs hätten keinen Erfolg. Die Klageforderung sei allerdings nur in Höhe von 2.841 € begründet, weil lediglich ein Streitwert von 280.000 € zugrunde gelegt werden könne und daher nur eine 1,3-fachen Geschäftsgebühr von 2.821 € zuzüglich Kostenpauschale von 20 € geschuldet sei.
10
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten hat Erfolg. Der von den Klägerinnen erhobene Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist nicht begründet.
11
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) gegeben sein kann (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 10 = WRP 2008, 1449 - Clone-CD). Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für Abmahnungen, die auf Grundlage des Urheberrechtsgesetzes ausgesprochen werden, ist zwar mittlerweile durch die am 1. September 2008 in Kraft getretene und mit Wirkung zum 9. Oktober 2013 geänderte Regelung des § 97a UrhG ausdrücklich im Urheberrechtsgesetz geregelt. Diese Regelung ist jedoch auf die hier zu beurteilende Abmahnung vom 30. Januar 2007 nicht anwendbar.
12
2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Beklagte haftet den Klägerinnen nicht nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung, weil er für eine Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an den in Rede stehenden Musikaufnahmen nicht verantwortlich ist.
13
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte nicht als Täter haftet.
14
aa) Die Klägerinnen tragen nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus).
15
bb) Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen , ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 und 13 - Sommer unseres Lebens) oder - wie hier - be- wusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 33 f. - Morpheus).
16
cc) Den Beklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 12 - Sommer unseres Lebens); dieser hat er jedoch entsprochen.
17
(1) Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - I ZR 140/10, GRUR 2012, 602 Rn. 23 = WRP 2012, 721 - Vorschaubilder II, mwN). Diese Voraussetzung ist im Verhältnis zwischen den primär darlegungsbelasteten Klägerinnen und dem Beklagten als Anschlussinhaber im Blick auf die Nutzung seines Internetanschlusses erfüllt.
18
(2) Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers , dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; Beschluss vom 4. November 2013 - 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 246; LG Köln, ZUM 2013, 67, 68; LG München I, MMR 2013, 396). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. zur Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 61/12, TranspR 2013, 437 Rn. 31; insoweit aA OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; LG München I, MMR 2013, 396).
19
(3) Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast dadurch entsprochen , dass er vorgetragen hat, der in seinem Haushalt lebende 20-jährige Sohn seiner Ehefrau habe die Dateien von dem in seinem Zimmer stehenden Computer zum Herunterladen bereitgehalten.
20
dd) Unter diesen Umständen ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 35 - Morpheus). Das Berufungsgericht hat angenommen, nach den von den Klägerinnen aufgezeigten Umständen könne nicht mit hinreichender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Beklagte selbst die Musikaufnahmen zum Herunterladen angeboten habe. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
21
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftet der Beklagte aber auch nicht als Störer wegen von seinem Stiefsohn begangener Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung.
22
aa) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten , voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 41 - Morpheus; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 34 = WRP 2013, 1612 - Kinderhochstühle im Internet II, mwN).
23
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur ungestörten Nutzung über einen in dessen Zimmer stehenden Computer zur Verfügung gestellt habe, die nicht fernliegende Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnimmt. Dem Beklagten sei es daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung unmissverständlich und eindringlich über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Dem stehe nicht entgegen, dass sein Stiefsohn bereits volljährig gewesen sei. Der Beklagte habe nicht ohne Weiteres annehmen können, seinem Stiefsohn sei während der etwa zwei Jahre seiner Volljährigkeit anderweitig bekannt geworden, dass die Bereitstellung von Musikdateien zum Herunterladen urheberrechtswidrig sei. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht - jedenfalls nicht hinreichend - belehrt habe. Er habe in erster Instanz lediglich auf die mangelnde Möglichkeit der Kontrolle des Rechners seines Stiefsohnes verwiesen. Sein Vorbringen in der Berufungsbegründung, man habe in der Familie über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen gesprochen und deutlich gemacht, dass die illegale Nutzung solcher Tauschbörsen unterbleiben müsse, sei verspätet gewesen und daher nicht zu berücksichtigen; im Übrigen lasse sich diesem pauschalen Vorbringen nicht entnehmen, dass der Beklagte seinem Stiefsohn die rechtswidrige Teilnahme an Tauschbörsen mit der nötigen Unmissverständlichkeit und Eindringlichkeit untersagt habe.
24
cc) Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war es dem Beklagten nicht zuzumuten, seinen volljährigen Stiefsohn ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen. Da der Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung , wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend belehrt haben sollte.
25
(1) Der Senat hat zwar entschieden, dass der Inhaber eines ungesicherten WLAN-Anschlusses als Störer auf Unterlassung haftet, wenn außenstehende Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 20 bis 24 - Sommer unseres Lebens). Diese Entscheidung ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung aber nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragbar, bei der der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss einem Familienangehörigen zur Verfügung stellt (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 42 - Morpheus).
26
(2) Der Senat hat ferner entschieden, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch genügen, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren , besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet , wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 24 - Morpheus). Auch diese Entscheidung ist nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragbar, bei der der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss einem Familienmitglied zur Verfügung stellt, über das er nicht kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht verpflichtet ist und das auch nicht wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf.
27
(3) Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funkti- on und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen , der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (hierzu Rn. 22). Danach ist bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige zu berücksichtigen, dass zum einen die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und zum anderen Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das - auch grundrechtlich geschützte (Art. 6 Abs. 1 GG) - besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen, darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung haben muss, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
28
Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Überlassung des Internetanschlusses durch einen Ehepartner an den anderen Ehepartner (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; GRUR-RR 2013, 246; OLG Köln, WRP 2011, 781; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12, juris Rn. 29; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268; Rathsack, jurisPR-ITR 25/2012 Anm. 4 unter D; ders., jurisPR-ITR 12/2013 Anm. 5 unter D; ders., jurisPR-ITR 19/2013 Anm. 2 unter C; Härting in Internetrecht , 5. Aufl., Rn. 2255). Sie gelten vielmehr auch für die - hier in Rede stehende - Überlassung des Internetanschlusses durch Eltern oder Stiefeltern an ihre volljährigen Kinder oder Stiefkinder (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12, juris Rn. 29; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268; LG Hamburg, Verfügung vom 21. Juni 2012 - 308 O 495/11, juris Rn. 4; Rathsack, jurisPR-ITR 19/2013 Anm. 2 unter C; Solmecke, MMR 2012, 617, 618; Härting in Internetrecht aaO Rn. 2256; aA OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; WRP 2012, 1148; MMR 2012, 184, 185; vgl. auch Rauer/Pfuhl, K&R 2012, 532, 533). Ob und inwieweit diese Grundsätze bei einer Überlassung des Internetanschlusses durch den Anschlussinhaber an andere ihm nahestehende volljährige Personen wie etwa Freunde oder Mitbewohner entsprechend gelten, kann hier offenbleiben (für eine entsprechende Anwendung OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12, juris Rn. 29; Härting in Internetrecht, 5. Aufl., Rn. 2256; aA OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; LG Düsseldorf, ZUM-RD 2010, 396, 398).
29
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Klägerinnen der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen und die Klägerinnen einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz haben (Art. 19 Abs. 4 GG). Diese Grundrechte, die nach Art. 19 Abs. 3 GG auch den Klägerinnen als inländischen juristischen Personen zustehen, sind nicht dadurch verletzt, dass den Beklagten im Zusammenhang mit Verletzungshandlungen eines volljährigen Familienmitglieds im Streitfall keine Haftung als Täter, Teilnehmer oder Störer trifft.
30
Gesichtspunkte, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV rechtfertigen könnten, sind von den Parteien nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.
31
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten aufzuheben , soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist auf die Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.
Büscher Pokrant Kirchhoff
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 24.11.2010 - 28 O 202/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 17.08.2012 - 6 U 208/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 154/15
Verkündet am:
6. Oktober 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Afterlife
EU-Grundrechtecharta Art. 7, Art. 17 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 A; UrhG
§§ 94, 97 Abs. 2 Satz 1

a) Bei der Bestimmung der Reichweite der dem Inhaber eines Internetanschlusses
im Falle einer über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung obliegenden
sekundären Darlegungslast zur Nutzung des Anschlusses durch andere
Personen sind auf Seiten des Urheberrechtsinhabers die Eigentumsgrundrechte
gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen.
Handelt es sich bei den Personen, die den Anschluss mitgenutzt
haben, um den Ehegatten oder Familienangehörige, so wirkt zugunsten des Anschlussinhabers
der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EUGrundrechtecharta

b) Dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses ist es regelmäßig nicht zumutbar
, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen,
um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können.
Ebenfalls unzumutbar ist es regelmäßig, dem Anschlussinhaber die Untersuchung
des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing
-Software abzuverlangen.
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 154/15 - LG Braunschweig
AG Braunschweig
ECLI:DE:BGH:2016:061016UIZR154.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 1. Juli 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht geltend, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsund Verwertungsrechte für den Film "Resident Evil: Afterlife 3D" zu sein. Die von der Klägerin beauftragte i. GmbH ermittelte, dass dieser Film insgesamt vierzehnmal im Zeitraum vom 26. bis 28. September 2010 über die Tauschbörse "b. " im Internet anderen Nutzern zur Verfügung gestellt wurde. Die hierbei dokumentierten IP-Adressen wurden dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet. Der Beklagte hat auf die Abmahnung der Klägerin eine Unterlassungserklärung abgegeben.
2
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe die Rechtsverletzungen begangen. Sie hat geltend gemacht, der Beklagte sei zur Erstattung von Ab- mahnkosten auf der Grundlage eines Streitwerts von 10.000 € in Höhe von 506 € sowie zur Zahlung von Schadensersatz nach der Lizenzanalogie in Höhe von 600 € verpflichtet.
3
Der Beklagte hat seine Täterschaft in Abrede gestellt und darauf verwiesen , seine Ehefrau nutze den Internetanschluss selbständig mit. Er hat ferner geltend gemacht, der von ihm eingesetzte Router habe eine massive Sicherheitslücke aufgewiesen, so dass sich Dritte unbefugt Zugang zu seinem WLAN-Anschluss hätten verschaffen können.
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen (Amtsgericht Braunschweig, CR 2014, 758). Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Landgericht Braunschweig, GRUR-RR 2015, 522). Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageforderungen weiter.

Entscheidungsgründe:

5
I. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche für unbegründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
6
Der Beklagte hafte nicht als Täter für die behauptete Rechtsverletzung. Der Klägerin sei der ihr nach allgemeinen Grundsätzen obliegende Nachweis der Täterschaft des Beklagten nicht gelungen. Die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers greife nur ein, wenn es sich bei dem Anschlussinhaber um den einzigen Nutzer des Anschlusses handele. Dem Beklagten obliege zwar hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen der tatsächlichen Vermutung vorliegen, eine sekundäre Darlegungslast, so dass er vortragen müsse, ob er den Anschluss allein nutze oder welche Familienange- hörige, Bekannte oder Dritte ebenfalls zur Nutzung des Anschlusses in der Lage waren. Dieser Darlegungslast sei der Beklagte nachgekommen, indem er seine Ehefrau als Mitnutzerin benannt und konkret zum eingesetzten Router und der bei diesem bestehenden Sicherheitslücke vorgetragen habe. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast sei der Beklagte nicht verpflichtet, den Täter der Rechtsverletzung zu ermitteln und namentlich zu benennen. Ferner müsse er weder den Computer untersuchen noch konkreten Vortrag zu seinen Abwesenheitszeiten und denjenigen der Mitbenutzer halten.
7
Der Beweis der Täterschaft des Beklagten sei der Klägerin nicht gelungen. Zwar habe die Ehefrau als Zeugin bekundet, selbst keine FilesharingSoftware benutzt zu haben und den streitgegenständlichen Film nicht heruntergeladen und anderen Nutzern zum Download zur Verfügung gestellt zu haben. Die Kammer sei jedoch von der Wahrheit dieser Angaben nicht überzeugt. Es bestehe kein Anlass, den Angaben der Ehefrau mehr Glauben zu schenken als den Angaben des Beklagten. Der Beklagte hafte ferner auch nicht als Teilnehmer oder Störer.
8
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
9
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass als Anspruchsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG heranzuziehen ist. Danach ist, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
10
Die Klägerin hat ihre Klage auf eine Verletzung ihrer ausschließlichen Verwertungsrechte gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG und damit auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht gestützt. Nach dieser Bestimmung hat der Filmhersteller das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Das Anbieten von Filmwerken mittels eines Filesharing-Programms in sogenannten "Peer-to-Peer"-Netzwerken im Internet verletzt das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Filmherstellers (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 77/11, ZUM-RD 2012, 587 Rn. 32 f.; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 22 = WRP 2016, 1525 - Tannöd; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 94 Rn. 40).
11
2. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei als Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte gemäß § 94 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG aktivlegitimiert, nimmt die Revision als für sie günstig hin, so dass hiervon für das Revisionsverfahren auszugehen ist.
12
3. Das Berufungsgericht hat keine tatsächlichen Feststellungen darüber getroffen, ob der Film "Resident Evil: Afterlife 3D" - wie von der Klägerin behauptet - insgesamt vierzehnmal zu den von der Klägerin vorgetragenen Zeitpunkten über den Internetanschluss des Beklagten im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Für das Revisionsverfahren ist von diesem Vortrag der Klägerin auszugehen.
13
4. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , der Beklagte hafte nicht als Täter für die behaupteten Urheberrechtsverletzungen.
14
a) Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 = WRP 2016, 73 - Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 32 = WRP 2017, 79 - Everytime we touch). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III).
15
Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers , dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, mwN; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 und 42 - Tauschbörse III; GRUR 2016, 1280 Rn. 33 - Everytime we touch). Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsurteil im Einklang.
16
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , der Beklagte habe der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast genügt.
17
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Erfüllung der sekundären Darlegungslast sei substantiierter Vortrag zu den Mitbenutzungsmöglichkeiten Dritter ausreichend; es sei nicht Sache des Beklagten, die gegen ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung für die Haftung des Anschlussinhabers sprechenden Umstände zu beweisen. Der Beklagte habe seine sekundäre Darlegungslast erfüllt, indem er seine Ehefrau als Mitnutzerin benannt und konkret zum eingesetzten Router und der bei diesem bestehenden Sicherheitslücke vorgetragen habe. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast sei der Beklagte nicht verpflichtet, den Täter der Rechtsverletzung zu ermitteln und namentlich zu benennen, den Computer zu untersuchen oder konkreten Vortrag zu den Abwesenheitszeiten des Anschlussinhabers und der Mitbenutzer zu halten.
18
bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Annahme der täterschaftlichen Haftung des Anschlussinhabers erst in Betracht kommt, wenn der Anschlussinhaber der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht genügt. Hingegen besteht keine generelle Vermutung , dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist. Dies kommt nur in Betracht, wenn für die Täterschaft des Anschlussinhabers der Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) spricht. Für die Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis ist im Falle der Urheberrechtsverletzung durch die Nut- zung eines Internetanschlusses aber nicht ohne weiteres aufgrund der Inhaberschaft am Anschluss Raum.
19
(1) Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (st. Rspr; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Januar 1974 - VI ZR 53/71, VersR 1974, 750; Urteil vom 1. Oktober 2013 - VI ZR 409/12, MDR 2014, 155 Rn. 14; Versäumnisurteil vom 10. April 2014 - VII ZR 254/13, NJW-RR 2014, 1115 Rn. 9, jeweils m.w.N.). Im Wege des Anscheinsbeweises kann gegebenenfalls von einem bestimmten eingetretenen Erfolg auf die Ursache geschlossen werden (BGH, Urteil vom 22. Mai 1979 - VI ZR 97/78, VersR 1979, 822, 823; Urteil vom 5. November 1996 - VI ZR 343/95, VersR 1997, 205, 206; Urteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 33/09, NJW 2010, 1072 Rn. 8). Dieser Schluss setzt einen typischen Geschehensablauf voraus. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben , sehr groß ist (BGH, VersR 1997, 205, 206; BGH, NJW 2010, 1072 Rn. 8; NJW-RR 2014, 1115 Rn. 9). Der Anscheinsbeweis ist entkräftet (erschüttert), wenn der Gegner die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablaufs beweist (BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 - VI ZR 58/06, NJW-RR 2007, 1077 Rn. 10; Urteil vom 7. Februar 2013 - III ZR 200/11, NJW 2013, 1092 Rn. 28).
20
(2) Für die Annahme, der Inhaber eines Internetanschlusses sei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig der Täter einer mittels dieses Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzung, fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit , dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt , besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit. Da es sich bei der Nutzung des Anschlusses um Interna des Anschlussinhabers handelt, von denen der Urheberrechtsberechtigte im Regelfall keine Kenntnis hat, obliegt dem Anschlussinhaber insoweit allerdings eine sekundäre Darlegungslast (s. Rn. 15).
21
cc) Die Revision wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast genügt, weil er seine Ehefrau als Mitnutzerin des Anschlusses benannt habe und eine Untersuchung der genutzten Computer auf das Vorhandensein von Filesharing-Software nicht erforderlich sei.
22
(1) Die Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast hat mit Blick darauf zu erfolgen, dass erst die Kenntnis von den Umständen der Anschlussnutzung durch den Anschlussinhaber dem Verletzten, dessen urheberrechtliche Position unter dem grundrechtlichen Schutz des Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 GG steht (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 47 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel; Wendt in Sachs, Grundgesetz, 7. Aufl., Art. 14 Rn. 20a, 24 mwN), eine Rechtsverfolgung ermöglicht. Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Rechtsbehelfe zur Durchsetzung der unionsrechtlich vorgesehenen Positionen des geistigen Eigentums vorzusehen.
23
Auf Seiten des Anschlussinhabers schützen allerdings die Grundrechte gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben vor staatlichen Beeinträchtigungen. Diese Grundrechte verpflichten den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen, und berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten (vgl. BVerfGE 66, 84, 94; 80, 81, 92; 81, 1, 6; Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl., Art. 7 Rn. 19 f.; v. Coelln in Sachs aaO Art. 6 Rn. 22). Werden dem Anschlussinhaber zur Abwendung seiner täterschaftlichen Haftung im Rahmen der sekundären Darlegungslast Auskünfte abverlangt, die das Verhalten seines Ehegatten oder seiner Kinder betreffen und diese dem Risiko einer zivil- oder strafrechtlichen Inanspruchnahme aussetzen, ist der Schutzbereich dieser Grundrechte berührt.
24
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt es, wenn mehrere unionsrechtlich geschützte Grundrechte einander widerstreiten , den Behörden oder Gerichten der Mitgliedstaaten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen Rechten sicherzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06, Slg. 2008, I-271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 - Promusicae ; EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 46 - UPC Telekabel; EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-484/14, GRUR 2016, 1146 Rn. 83 = WRP 2016, 1486 - Sony Music/McFadden). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243, 260 f.; 41, 29, 50; 52, 223, 247, 251; 93, 1, 21).
25
(2) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die Reichweite der dem Beklagten obliegenden sekundären Darlegungslast auch unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtspositionen im Ergebnis zutreffend bestimmt.
26
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte vorgetragen , seine Ehefrau habe über einen eigenen Computer Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch seine Ehefrau mitzuteilen. Dies war allerdings auch nicht erforderlich. Weitergehende Nachprüfungen dahingehend, ob die Ehefrau hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täterin der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommt, waren dem Beklagten nicht zumutbar. Soweit die Revision darauf verweist, dass im Transportrecht dem Spediteur, der am Tage des Schadenseintritts vom Schaden Kenntnis erlangt, die Pflicht zur sofortigen Recherche und Aufklärung des Schadensereignisses obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2002 - I ZR 34/00, TranspR 2002, 408), verkennt sie, dass Handlungspflichten im kaufmännischen Verkehr nicht ohne weiteres auf das Verhalten von Privatleuten übertragbar sind. Es ist schon zweifelhaft, ob es dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses generell zumutbar ist, Zeit und Art der Internetnutzung rückwirkend aufzuzeichnen und zu dokumentieren, wenn in einer Abmahnung internetbezogene Urheberrechtsverletzungen behauptet werden. Jedenfalls aber steht im Streitfall auch unter Berücksichtigung des für die Klägerin sprechenden Eigentumsschutzes (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 GG) der zugunsten des Anschlussinhabers wirkende grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG) der Annahme weitergehender Nachforschungs- und Mitteilungspflichten entgegen. Es ist dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen , um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing -Software abzuverlangen.
27
Soweit das Berufungsgericht eine Untersuchung des Computers generell nicht für erforderlich gehalten hat, stellt dies eine zu weitgehende Einschränkung der dem Anschlussinhaber obliegenden Pflichten dar. Im Rahmen des Vortrags zu Umständen, die seine eigene Internetnutzung betreffen, kann der Anschlussinhaber vielmehr auch zu der Angabe verpflichtet sein, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 41 f. - Tauschbörse III). Insoweit erweist sich das Urteil des Berufungsgerichts allerdings aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO), weil der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu vorgetragen und angegeben hat, auf seinem Computer sei keine entsprechende Software vorhanden gewesen.
28
c) Ohne Erfolg greift die Revision die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an.
29
aa) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, aufgrund der Bekundungen der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Beklagten stehe fest, dass diese im Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzungen den Internetanschluss des Beklagten selbständig mitbenutzt habe. Die Aussage der Zeugin sei ersichtlich aufgrund eigener Erinnerung erfolgt und insoweit glaubhaft. Der Beweis der Täterschaft des Beklagten sei der Klägerin aber nicht gelungen. Zwar habe die Zeugin angegeben, selbst keine Filesharing-Software benutzt und den streitgegenständlichen Film weder heruntergeladen noch anderen Nutzern über eine Tauschbörse zur Verfügung gestellt zu haben. Die Kammer sei jedoch nicht von der Wahrheit dieser Angaben überzeugt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau, wäre sie tatsächlich Täterin gewesen, die Rechtsverletzungen eingeräumt hätte. Insoweit bestehe kein Anlass, den Angaben der Ehefrau mehr Glauben zu schenken als den Angaben des Beklagten, der seine Täterschaft ebenfalls in Abrede stelle. Der Kammer seien die Bekundungen des Beklagten, mit Filesharing nichts zu tun zu haben, durchaus nachvollziehbar und glaubhaft erschienen, so dass die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht hinreichend von der Täterschaft des Beklagten überzeugt sei.
30
bb) Ohne Erfolg rügt die Revision, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zur Frage, ob die Ehefrau den Internetanschluss des Beklagten selb- ständig mitbenutzt habe, sei mangels Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugin rechtsfehlerhaft.
31
(1) Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für unwahr zu erachten ist. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, VersR 2013, 1045 Rn. 13; Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 76/13, NJW 2015, 411 Rn. 13 mwN). Solche Fehler sind im Streitfall nicht gegeben.
32
(2) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht hinreichend deutlich gemacht, aus welchen Gründen es die Angabe der Zeugin, den Internetanschluss des Beklagten selbständig mitbenutzt zu haben, zur Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung gemacht hat. Das Berufungsgericht hat die Bekundungen der Zeugin zu ihrer Internetnutzung als detailreich , nachvollziehbar und aufgrund eigener Erinnerung charakterisiert und sie insgesamt als glaubhaft bewertet. Das Berufungsgericht hegte insoweit erkennbar auch keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich einwandfrei. Sie ist auch nicht im Hinblick darauf widersprüchlich, dass das Berufungsgericht sich von der Wahrheit der weiteren Bekundung der Zeugin, die behaupteten Rechtsverletzungen nicht begangen zu haben, nicht zu überzeugen vermochte. Das Berufungsgericht hat darauf verwiesen, es sei nicht zu erwarten gewesen, dass sich die Zeugin selbst der Rechtsverletzungen bezichtige, wenn sie sie tatsächlich begangen haben sollte. Das Berufungsgericht hat in die Würdigung ferner die von ihm als nachvollziehbar und glaubhaft beurteilte Einlassung des Beklagten einbezogen, kein Filesharing betrieben zu haben, und diese für nicht weniger überzeugungskräftig gehalten als die Bekundungen der Zeugin. Das Berufungsgericht hat damit plausibel dargelegt, warum es die Zeugin nur teilweise als glaubwürdig angesehen hat. Soweit die Revision darauf verweist, die Zeugin könnte ihre Internetnutzung wahrheitswidrig zu dem Zweck behauptet haben, um den Beklagten vor einer Verurteilung zu schützen, setzt die Revision lediglich in revisionsrechtlich unbehelflicher Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle der Würdigung des Tatrichters. Gleiches gilt für den Einwand der Revision, die Zeugin hätte sich vor einer Selbstbezichtigung auch durch die Ausübung ihres Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 384 Nr. 2 ZPO schützen können.
33
cc) Die Revision rügt weiter ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen erachtet hat, dass die Zeugin im behaupteten Tatzeitpunkt den Internetanschluss des Beklagten selbständig mitbenutzt hat.
34
Die Zeugin hat, wie auch die Revision nicht verkennt, bekundet, im Jahr 2010 den Computer benutzt zu haben, um Videospiele zu spielen und ins Internet zu gehen. Auf dieser Grundlage ist die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts zum Zeitpunkt der Internetnutzung durch die Zeugin revisionsrechtlich einwandfrei.
35
Die Revision greift weiter erfolglos die Feststellung des Berufungsgerichts an, die Zeugin habe das Internet selbständig genutzt. Nach der Würdigung des Berufungsgerichts hat die Zeugin Babykleidung bestellt, das soziale Netzwerk "facebook" besucht und das Online-Spiel "World of Warcraft" gespielt. Diese Würdigung unterliegt keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Etwas anderes folgt - entgegen der Auffassung der Revision - nicht aus dem Umstand, dass die Zeugin ferner bekundet hat, sie und der Beklagte seien "immer zusammen" gewesen, wenn der Beklagte zuhause gewesen sei. Diese Bekundung steht der Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegen, weil das Berufungsgericht erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Zeugin das Internet auch während der Abwesenheit des Beklagten benutzt hat. Soweit die Revision dies anders sieht, handelt es sich wiederum um eine revisionsrechtlich erfolglose , abweichende Würdigung der tatrichterlichen Feststellungen.
36
5. Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte weder als Teilnehmer an einer rechtswidrigen Haupttat noch als Störer, wendet sich die Revision nicht.
37
6. Mangels einer Haftung des Beklagten als Täter, Teilnehmer oder Störer besteht, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen hat, auch kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten.
38
III. Danach ist die Revision auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, Entscheidung vom 27.08.2014 - 117 C 1049/14 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 01.07.2015 - 9 S 433/14 (59) -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I Z R 75/ 1 4
Verkündet am:
11. Juni 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Tauschbörse III
Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen
wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere
Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht
dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs
von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet
(Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200,
76 - BearShare).
BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 11. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke
und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. März 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerinnen sind deutsche Tonträgerhersteller. Sie verfügen über ausschließliche Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Die Klägerin zu 2 ist im Verlaufe des Revisionsverfahrens auf die Klägerin zu 3 verschmolzen worden.
2
Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt lebten zur fraglichen Zeit seine Ehefrau sowie die seinerzeit 16 und 20 Jahre alten Söhne.
3
Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 24. September 2007 abmahnen; sie behaupteten, durch das von den Klägerinnen beauftragte Unternehmen p. GmbH sei festgestellt worden, dass am 19. Juni 2007 um 15.04 Uhr über die IP-Adresse 2.200 Audiodateien zum Herunterladen verfügbar gehalten worden seien. In einem daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass diese IP-Adresse zum genannten Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen gewesen sei. Die angebotenen Dateien enthielten Musikaufnahmen, für die die Klägerinnen originär oder aufgrund rechtsgeschäftlichen Erwerbs die ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller sowie aufgrund abgeleiteten Erwerbs Rechte der ausübenden Künstler für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besäßen. Der Beklagte gab keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
4
Die Klägerinnen haben den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch genommen. Den Betrag haben die Klägerinnen auf der Basis eines Gegenstandswerts von 200.000 € berechnet. Außerdem haben die Klägerinnen zu 2, 3 und 4 Schadensersatz wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von insgesamt 15 im Einzelnen nach Künstler und Titel benannten Musikaufnahmen verlangt. Dabei sind sie für jeden Titel von einer fiktiven Lizenzgebühr von 200 € ausgegangen.
5
Sie haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2 einen Betrag von 800 €, an die Klägerin zu 3 einen Betrag von 200 € und an die Klägerin zu 4 einen Betrag von 2.000 € sowie an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von 2.380,80 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
6
Der Beklagte hat bestritten, dass seinem Internetanschluss zum maßgeblichen Zeitpunkt die streitgegenständliche IP-Adresse zugewiesen gewesen sei und dass zur angeblichen Tatzeit er selbst, seine Familienangehörigen oder ein Dritter über seinen Internetanschluss die fraglichen Audiodateien zum Download angeboten hätten. Er hat behauptet, er sei mit der gesamten Familie vom 18. bis zum 25. Juni 2007 auf Mallorca im Urlaub gewesen. Vor Urlaubsantritt seien sämtliche technischen Geräte, einschließlich Router und Computer, vom Stromnetz getrennt worden.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Köln, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 28 O 391/11, juris). Auf die Berufung der Klägerinnen hat das Berufungsgericht - nach Vernehmung der Ehefrau und der Söhne des Beklagten sowie des Ermittlungsleiters der p. GmbH als Zeugen - das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG Köln, Urteil vom 14. März 2014 - 6 U 210/12, juris). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


A. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägerinnen stünden die
8
geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Lizenzanalogie in voller Höhe und der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe von 2.380,80 € zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Die Klägerinnen zu 2 bis 4 könnten als Tonträgerhersteller im Sinne von § 85 Abs. 1 UrhG jeweils Schadensersatz gemäß § 97 UrhG verlangen. Sie seien nach den vorgelegten Ausdrucken der Katalogdatenbank „www. .de“ der Ph. GmbH als Lieferantinnen der Musikalben ausgewiesen, die die fraglichen Musikaufnahmen enthielten. Der Beklagte habe die Indizwirkung dieser Einträge nicht durch den Vortrag näherer Anhaltspunkte entkräftet, aus denen sich im konkreten Fall Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen ergeben könnten. Die dem Schadensersatzantrag zugrunde gelegten 15 Musikaufnahmen seien über den Internetanschluss des Beklagten im Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden. Auf der Grundlage der eingereichten Screenshots und der erläuternden Bekundungen des als Zeugen vernommenen Mitarbeiters des von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens p. GmbH sei erwiesen, dass die streitgegenständlichen Audiodateien am 19. Juni 2007 um 15.04 Uhr unter der IP-Adresse im Internet bereitgestellt worden seien. Auf der Grundlage der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Köln von der Deutsche Telekom AG erteilten Auskunft stehe fest, dass die fragliche IP-Adresse zum maßgeblichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sei. Der Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, dass ihm die in der Auflistung angeführte T-Online-Nummer zugewiesen sei. Er habe keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die gegen eine zur Tatzeit erfolgte Vergabe der IP-Adresse an seinen Internetanschluss sprächen. Nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Ehefrau und der Söhne des Beklagten stehe außerdem fest, dass der stationäre Computer des Beklagten am Nachmittag des 19. Juni 2007 mit dem Internet verbunden gewesen sei. Die Behauptung des Beklagten, die gesamte Familie habe sich zu diesem Zeitpunkt auf einer einwöchigen Urlaubsreise auf Mallorca befunden, sei durch die Aussagen der vom Beklagten als Zeugen benannten Ehefrau und seiner Söhne nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigt worden. Der Beklagte habe für die über seinen Internetanschluss erfolgten Verletzungen der urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte der Klägerinnen als Täter einzustehen. Andere Personen schieden als Verantwortliche für die Verletzungshandlung aus. Eine Benutzung des Computers durch die im Haushalt lebenden Familienangehörigen sei nach dem Vortrag des Beklagten, die gesamte Familie sei urlaubsabwesend gewesen, nachdem der Router vom Stromnetz getrennt worden sei, technisch unmöglich gewesen. Ebenso wenig erscheine es ernsthaft möglich, dass außenstehende Dritte sich Zugang zum Internetanschluss des Beklagten verschafft und damit die Rechtsverletzungen begangen haben könnten. Die Klägerinnen könnten für jeden der insgesamt 15 von ihnen in die Berechnung einbezogenen Musiktitel im Wege der Lizenzanalogie einen Betrag in Höhe von 200 € verlangen. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten sei unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag ebenfalls gegeben.
10
B. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ist unbegründet. Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF sowie auf Erstattung von Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) in der vom Berufungsgericht angenommenen Höhe zu.
11
I. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Klägerinnen zu 2 bis 4 gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF Schadensersatzansprü- che in Höhe von 200 € für jede der zur Grundlage des Antrags gemachten Da- teien mit Musikaufnahmen zustehen.
12
1. Nach der im Zeitpunkt der behaupteten Verletzung (Juni 2007) maßgeblichen Fassung des § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG vom 23. Juni 1995 kann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.
13
Die Klägerinnen haben ihre Klage auf eine Verletzung der ihnen als Hersteller von Tonträgern zustehenden Verwertungsrechte gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG und damit auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht gestützt. Nach dieser Bestimmung hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Anbieten von Tonaufnahmen mittels eines FilesharingProgramms in sogenannten „Peer-to-Peer“-Netzwerken im Internet das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Herstellers des Tonträgers, auf dem die Tonaufnahme aufgezeichnet ist, verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, juris Rn. 14 - Tauschbörse I; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht , 4. Aufl., § 85 UrhG Rn. 47; Boddien in Fromm/Nordemann, Urheberrecht , 11. Aufl., § 85 UrhG Rn. 56; Schaefer in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht , 4. Aufl., § 85 UrhG Rn. 40). Dagegen erhebt die Revision keine Rügen.
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2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerinnen in Bezug auf die den Schadensersatzbegehren zugrunde gelegten 15 Musiktitel Inhaber der Tonträgerherstellerrechte im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind.
15
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerinnen seien nach den vorgelegten Ausdrucken der Katalogdatenbank „www. .de“ der Ph. GmbH als Lieferantinnen der Musikalben ausgewiesen, die die nach dem Vortrag der Klägerinnen vom Beklagten mit demTauschbörsenprogramm am 19. Juni 2007 öffentlich zugänglich gemachten insgesamt 15 Musikaufnah- men enthielten. Gegen diese tatrichterliche Feststellung hat die Revision keine Rügen erhoben.
16
b) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, dass die Eintragungen in der Datenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte sind, der Beklagte diese Indizwirkung nicht entkräftet und die Aktivlegitimation der Klägerinnen auch im Übrigen nicht in Zweifel gezogen hat. Diese Beurteilung ist rechtsfehlerfrei (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 17 ff. - Tauschbörse I) und wird von der Revision ebenfalls nicht angegriffen.
17
3. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die streitbefangenen 15 Musiktitel am 19. Juni 2007 um 15.04 Uhr unter der IPAdresse öffentlich zugänglich gemacht wurden.
18
a) Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, aufgrund der als Anlage K 1 eingereichten Screenshots des von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens p. GmbH und der erläuternden Bekundungen des Zeugen L. , Ermittlungsleiter der p. GmbH, sei dieser Umstand als erwiesen anzusehen. Dass die Ausdrucke des Datenaufzeichnungsprogramms gemäß Anlage K 1 eine abweichende Uhrzeit (15:37:18 Uhr) auswiesen, habe der Zeuge L. nachvollziehbar damit erklären können, dass die Screenshots regelmäßig erst am Ende der Ermittlungstätigkeit gefertigt würden. Konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungen seien nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht aufgezeigt worden. Der Zeuge L. habe seine Aufgabe als Ermittlungsleiter dahingehend geschildert, dass er die von den Ermittlern dokumentierten Vorgänge unmittelbar danach noch einmal auf inhaltliche Richtigkeit , zeitliche Schlüssigkeit und Übereinstimmung der Daten überprüfe. Bei seiner überprüfenden Tätigkeit komme es selten vor, dass er einmal etwas zu beanstanden habe. Den Mitarbeiter K., der die Ermittlungen im Streitfall geführt habe, habe er als sehr vernünftigen und zuverlässigen Ermittler geschildert, bei dem es in der Vergangenheit nicht zu Beanstandungen gekommen sei. Einer ergänzenden Vernehmung des von den Klägerinnen benannten und zunächst geladenen K., der zur Berufungsverhandlung aus Krankheitsgründen nicht habe erscheinen können, habe es angesichts der umfassenden und glaubhaften Aussage des Zeugen L. nicht bedurft.
19
b) Die gegen diese Beurteilung erhobenen Rügen der Revision haben keinen Erfolg.
20
aa) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - I ZR 109/13, TranspR 2015, 33 Rn. 15 mwN). Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts entspricht diesen Anforderungen.
21
bb) Entgegen der Ansicht der Revision stellt es kein Verfahrensfehler zum Nachteil des Beklagten dar, dass das Berufungsgericht den Ermittler K. nicht als Zeugen vernommen hat. Der Zeuge K. ist nicht vom Beklagten, sondern von den Klägerinnen benannt worden. Die Klägerinnen haben als Beweisführende auf dessen Vernehmung konkludent verzichtet, indem sie dem Berufungsgericht mitgeteilt haben, dass der Zeuge aufgrund eines Schlaganfalls nicht zum Termin habe erscheinen können.
22
cc) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, infolge der unterlassenen Vernehmung des Zeugen K. sei offengeblieben, ob der von K. vorgenommene Hörvergleich tatsächlich die Identität der Musiktitel bestätigt habe, wie genau dieser abgelaufen sei, ob der Ermittler genügend geschult gewesen sei, um die Identität der gehörten Versionen festzustellen, und ob er die Hörproben jeweils parallel oder jedenfalls in engem zeitlichen Zusammenhang zu den Aufnahmen der Klägerinnen gehört habe. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung sowohl auf die eingereichten Screenshots als auch auf die Bekundung des Zeugen L. gestützt. Dieser hat nicht nur ausgesagt, dass er die von den Ermittlern dokumentierten Vorgänge unmittelbar danach noch einmal auf inhaltliche Richtigkeit, zeitliche Schlüssigkeit und Übereinstimmung der Daten überprüfe und es bei seiner überprüfenden Tätigkeit selten vorkomme, dass er einmal etwas zu beanstanden habe. Der Zeuge hat außerdem den Ermittler K. als sehr vernünftigen und zuverlässigen Mitarbeiter geschildert, bei dem es in der Vergangenheit nicht zu Beanstandungen gekommen sei. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht, dass im Streitfall dennoch konkrete Anhaltspunkte vorlägen, die Zweifel an den Fähigkeiten des Ermittlers oder seiner Vorgehensweise begründen könnten.
23
dd) Entgegen der Ansicht der Revision sind infolge der unterbliebenen Vernehmung des Ermittlers K. auch keine widersprüchlichen Zeitangaben ungeklärt geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Umstand, dass die Ausdrucke des Datenaufzeichnungsprogramms gemäß Anlage K 1 eine abweichende Uhrzeit (15:37:18 Uhr) auswiesen, habe der Zeuge L. nachvollziehbar damit erklären können, dass die Screenshots regelmäßig erst am Ende der Ermittlungstätigkeit gefertigt würden. Dagegen hat die Revision keine konkret ausgeführten Rügen erhoben.
24
ee) Die Revision macht außerdem geltend, eine IP-Adresse gebe keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Internetanschluss benutzt habe, da sie keinem bestimmten Nutzer zugeordnet sei, sondern bereits eine halbe Stunde später einem anderen Nutzer zugeordnet sein könne. Das Berufungsgericht hätte deshalb die genauen Daten der behaupteten Rechtsverletzung, insbesondere die exakte Uhrzeit und Zeitspanne feststellen müssen. Mit diesem Angriff dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat das genaue Datum und die genaue Uhrzeit der Verletzungshandlung durch die Vorlage der Screenshots gemäß Anlage K 1 und deren Begutachtung in der Berufungsverhandlung festgestellt. Es hat angenommen , dass konkrete Zweifel an der Richtigkeit weder ersichtlich noch vom Beklagten aufgezeigt worden sind. Diese Begründung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich der Ermittlungszeitraum auch aus der in der Berufungsverhandlung allseits in Augenschein genommenen Fassung der Anlage K 1.
25
ff) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht nicht ohne eine hinreichende Tatsachengrundlage und -feststellung davon ausgegangen, dass alle 15 Musiktitel, die die Klägerinnen zur Grundlage ihres Schadensersatzantrags gemacht haben, von der im Streitfall maßgeblichen IP-Adresse zum Download angeboten worden seien.
26
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass neben den beiden vom Ermittler K. akustisch abgeglichenen Musiktiteln auch die weiteren in der Anlage K 1 aufgeführten Audiodateien unter der genannten IP-Adresse zum Download angeboten worden seien. Hinsichtlich der beiden von dem Ermittler kontrollierten Musikdateien habe sich deren Bezeichnung als zutreffend herausgestellt. Daraus könne mit hinreichender Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass auch die weiteren vom Gesamtangebot erfassten Dateien die ausgewiesenen Musikwerke enthielten. Im Übrigen habe der Zeuge L. geschildert, dass die weiteren im Verfahren als verletzt geltend gemachten Titel über den sogenannten „Hash-Wert“ identifiziert würden, der dem sogenannten digitalen Fingerabdruck einer Datei entspreche. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
27
(2) Mit ihrem Vorbringen, es sei nicht unwahrscheinlich, dass es sich bei den nicht angehörten Titeln um Versionen handele, an denen der jeweiligen Klägerin keine Tonträgerherstellerrechte zustünden, oder ganz andere Musikaufnahmen unter den Titeln zu finden seien und diese nur falsch bezeichnet seien, oder dass die Dateien beschädigt oder unvollständig seien, ist die Revision in der Revisionsinstanz ausgeschlossen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden substantiierten Vortrag des Beklagten verfahrensordnungswidrig übergangen hat. Aus dem gleichen Grund kommt es nicht auf den Vortrag der Revision an, die Angabe von Titel und Interpret sei frei wählbar und der Hash-Wert sei manipulierbar. Die Revision macht auch nicht geltend, dass im Streitfall konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer oder mehrerer der aufgezählten theoretisch denkbaren Fehlerquellen vorgelegen haben. Wegen der Funktion der Dateibezeichnungen, den Teilnehmern der Internet-Tauschbörse gegenseitig das Auffinden und den Download des gesuchten Musiktitels zu ermöglichen, ist es entgegen der Ansicht der Revision nach der Lebenserfahrung außerdem fernliegend, dass Interpret und Titelbezeichnung in Tauschbörsen regelmäßig falsch bezeichnet sind.
28
(3) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe seine Annahme des öffentlichen Zugänglichmachens rechtsfehlerhaft auf den HashWert gestützt, ist die Rüge bereits nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat lediglich im Wege einer Hilfsbegründung („im Übrigen“) ausge- führt, der Zeuge L. habe geschildert, dass die weiteren im Verfahren als verletzt geltend gemachten Titel über den sogenannten „Hash-Wert“ identifiziert würden, der dem sogenannten digitalen Fingerabdruck einer Datei entspreche. Die Rüge ist zudem unzulässig (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision macht nicht geltend, dass die von ihr aufgestellte Behauptung, der Hash-Wert könne doppelt vergeben sein oder dieselbe Datei könne jeweils andere Hash-Werte haben oder der Hash-Wert könne manipuliert werden, so dass dem Hash-Wert nicht die Funktion eines digitalen Fingerabdrucks zukomme, vom Beklagten in den Vorinstanzen vorgetragen worden ist.
29
4. Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Deutsche Telekom AG in zeitlichem Abstand an verschiedene Nutzer („dynamisch“) vergebene IP-Adresse am 19. Juni 2007 um 15.04.56 Uhr dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war. Gegen die Richtigkeit der von der Deutsche Telekom AG gegebenen Auskunft hat die Revision keine Rügen erhoben.
30
5. Das Berufungsgericht hat angenommen, aufgrund der von den Klägerinnen bewiesenen Richtigkeit der Ermittlungen der p. GmbH und der Deutsche Telekom AG stehe fest, dass der stationäre Computer des Beklagten am Nachmittag des 19. Juni 2007 mit dem Internet verbunden gewesen sei. Das gegenteilige Vorbringen des Beklagten, er und seine Familie seien bereits am 18. Juni 2007 in den Urlaub gefahren und hätten vor Urlaubsantritt sämtliche technischen Geräte, einschließlich Router und Computer, vom Stromnetz getrennt, habe durch die Vernehmung der beiden Söhne des Beklagten und seiner Ehefrau nicht bewiesen werden können. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
31
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, gegen die Richtigkeit des Vortrags des Beklagten spreche bereits sein Prozessverhalten. Es sei nicht zu verkennen , dass der Vortrag des Beklagten deutliche Parallelen zu dem der Ent- scheidung „Sommer unseres Lebens“ des Bundesgerichtshofs zugrunde lie- genden Sachverhalt aufweise und dass der Beklagte sich in der Klageerwiderung zunächst darauf beschränkt habe, die Richtigkeit der Ermittlungen der p. GmbH mit Nichtwissen zu bestreiten und sich auf das Fehlen einer sekundären Darlegungslast zu berufen, obwohl es nahegelegen hätte, die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der Datenermittlung durch den Vortrag, die Internetverbindung sei mangels Stromzufuhr technisch unmöglich gewesen, zu untermauern. Gegen diese Erwägungen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Berücksichtigung der Modifizierung des Prozessvortrags im Laufe eines Prozesses im Rahmen der Beurteilung gemäß § 286 ZPO BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - KZR 15/94, NJW-RR 1995, 1340, 1341; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 286 Rn. 14), wendet sich die Revision nicht.
32
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht weder „höchst willkürlich“ vorgegangen noch hat es sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen, indem es einem einwöchigen Urlaubsaufenthalt auf Mallorca den Erholungseffekt abgesprochen und damit die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Frage gestellt hat. Vergeblich macht die Revision in diesem Zusammenhang weiter geltend, ein einfacher Blick ins Internet oder die Abflugtafel eines deutschen Flughafens in den Sommermonaten hätte das Berufungsgericht zu der unzweifelhaften Erkenntnis geführt, dass nahezu täglich Flüge von fast jedem deutschen Flughafen nach Mallorca gingen und dass die Flugzeit gerade einmal 2 Stunden betrage.
33
Die Rüge der Revision geht bereits deshalb ins Leere, weil das Berufungsgericht es ausdrücklich offengelassen hat, ob gegen die Durchführung des vom Beklagten behaupteten Erholungsurlaubs bereits im Ansatz spricht, dass angesichts der Entfernung des Urlaubsziels ein Erholungseffekt bei einem einwöchigen Aufenthalt auf Mallorca bei einer An- und Abfahrt von vier Personen mit einem PKW zumindest fragwürdig erscheint. Die Revision übersieht außerdem , dass der Beklagte keine Flugreise, sondern eine Anreise mit dem PKW behauptet hat.
34
c) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vortrag des Beklagten werde nicht durch die als Anlage zur Klageerwiderung vorgelegte Ablichtung eines Vertrages über die Anmietung einer Finca auf Mallorca vom 18. Juni bis zum 25. Juni 2007 bestätigt. Abgesehen davon, dass das Mietvertragsformular unstreitig aktuell im Internet abrufbar sei, sei das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, in der der Ehefrau und einem Sohn des Beklagten der Mietvertrag vorgehalten worden sei, nicht davon überzeugt, dass das Dokument echt und die darin bestätigten Tatsachen inhaltlich richtig seien. Unter anderem mit Blick auf die zu der angeblichen Vermieterseite bestehenden verwandtschaftlichen Verhältnisse, die die Ehefrau des Beklagten verschwiegen habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Schriftstück um ein nachträglich ausgestelltes Gefälligkeitsdokument gehandelt habe. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht.
35
d) Das Berufungsgericht ist nach dem Ergebnis der Vernehmung der Ehefrau und der Söhne des Beklagten als Zeugen zu der Überzeugung gekommen, es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass sich die Familie des Beklagten überhaupt, jedenfalls zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub auf Mallorca befunden habe. Alle drei Zeugen hätten auffällige Erinnerungslücken gehabt, die sich auch angesichts des Zeitablaufs nicht plausibel erklären ließen. Teilweise hät- ten sich die Aussagen der Zeugen widersprochen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass die Zeugen sich zu relativ alltäglichen Vorgängen geäußert hätten, die fast sieben Jahre zurückgelegen hätten, dass die Familie sich nach der Aussage der Ehefrau des Beklagten regelmäßig zwei bis drei mal jährlich im Urlaub befunden habe und dass längst nicht alle Familien größere oder kulturell geprägte Urlaube unternähmen, bei denen konkrete Erinnerungen über viele Jahre hinweg präsent blieben. Mit diesen Ausführungen versucht die Revision lediglich, die Beurteilung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen, ohne dabei Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzeigen zu können.
36
6. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte als Täter dafür verantwortlich ist, dass die streitbefangenen 15 Musiktitel am 19. Juni 2007 um 15.04 Uhr unter der IP-Adresse öffentlich zugänglich gemacht wurden.
37
a) Die Klägerinnen tragen nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt , ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, mwN). Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsurteil im Einklang.
38
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht von einer tatsächlichen Vermutung der täterschaftlichen Verantwortlichkeit des Beklagten ausgegangen. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen.
39
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, nach dem erstinstanzlich gehaltenen Vortrag des Beklagten habe zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine andere Person seinen Internetanschluss benutzen können. Nach seinem ursprünglichen - allerdings nicht bewiesenen - Vortrag habe sich seine gesamte Familie zum Verletzungszeitpunkt im Urlaub befunden, und der in seinem Haushalt befindliche Rechner und der die Internetverbindung herstellende Router seien nicht mit Strom versorgt gewesen. Es sei mithin nach diesem Vorbringen des Beklagten technisch unmöglich gewesen, dass über seinen Internetanschluss ein Familienangehöriger oder ein außenstehender Dritter einen Datenaustausch vorgenommen habe. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision geltend macht, Raum für eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Beklagten bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, wenn der Internetanschluss von mehreren Personen im Haushalt genutzt werde, lässt sie außer Acht, dass es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt ankommt.
40
bb) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass eine Alleintäterschaft eines Familienangehörigen oder Dritten auch nach dem in der Berufungsinstanz ergänzten Vortrag des Beklagten ausscheidet. Insoweit habe der Beklagte zwar vorgebracht, im Fall der mangelnden Trennung des Routers oder dessen heimlicher Inbetriebnahme vor Reisebeginn habe die Möglichkeit eines Zugriffs von bis zu drei Familienangehörigen auf den WLAN-Anschluss bestanden. Diesem Vorbringen könne allerdings nicht entnommen werden, dass der Beklagte damit etwa hilfsweise habe vorbringen wollen, dass seine Familienangehörigen - die nach seiner Bewertung des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme die Abschaltung der Stromzufuhr unmissverständlich und überzeugend bekundet hätten - falsche uneidliche Aussagen gemacht hätten. Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, hat die Revision keine konkret begründete Rüge erhoben. Sie hat lediglich geltend macht, es habe zumindest die Möglichkeit bestanden, dass die Söhne des Beklagten nach dem geschilderten Herausziehen der Netzstecker den Router und Computer eigenmächtig wieder in Betrieb genommen hätten, um die Urlaubsabwesenheit für unbemerkte Filesharing-Abrufe zu nutzen. Damit hat sie jedoch keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt, sondern lediglich ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung vorgenommenen Sachverhaltsbewertung gesetzt.
41
cc) Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht festgestellt hat, der Beklagte habe in konkreter Form lediglich seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt, während er sich im Hinblick auf seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen auf eine bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit auf seinen Computer berufen habe. In diesem Zusammenhang habe sich der Beklagte noch nicht einmal dazu geäußert, ob er auf seinem Rechner die streitgegenständlichen Musikdateien oder eine installierte Filesharing-Software vorgefunden habe. Dazu habe jedoch Anlass bestanden. Die Familie habe nur über einen Computer verfügt, der im Büro des Beklagten installiert gewesen und von ihm zu beruflichen Zwecken genutzt worden sei. Da die Söhne den Computer nur im Beisein des Beklagten hätten nutzen dürfen und das Büro während der Abwesenheit des Beklagten verschlossen gewesen sei, hätte der Beklagte eine etwaige Installation einer Filesharing-Software oder die Speicherung von Musikdateien zeitnah bemerken und zu diesen Umständen auch vortragen müssen. Gegen diese Beurteilung und die hierzu vom Berufungsgericht festgestellte Tatsachengrundlage wendet sich die Revision nicht.
42
Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses trifft im Hinblick auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen den Anschluss nutzen konnten, eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche an- deren Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 20 - BearShare; BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 61/12, TransportR 2013, 437 Rn. 31). Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht.
43
Nicht ausreichend ist ferner der - im Übrigen entgegen § 559 Abs. 1 ZPO erstmals in der Revisionsinstanz gehaltene - Vortrag der Revision, ein Tauschbörsenbesuch einer der Söhne stelle sich zumindest als möglich dar, weil diese sich für Rap und HipHop interessierten und Musikstücke dieser Genres angeblich vom Internetanschluss des Beklagten aus angeboten worden seien. Die Revision lässt außer Acht, dass das Berufungsgericht - insoweit von der Revision nicht beanstandet - davon ausgegangen ist, dass es auf den Musikgeschmack des Beklagten schon deshalb nicht ankommt, weil er auch ohne ein eigenes musikalisches Interesse eine große Anzahl von Audiodateien beispielsweise für gesellige Anlässe, zur Überlassung an Dritte oder aus technischem Interesse an der Funktionsweise einer Internet-Tauschbörse mit Hilfe einer Filesharing-Software auf seinem Computer installiert haben kann.
44
Die Revision legt zudem nicht dar, dass der Beklagte vorgetragen hätte, seinen zum Verletzungszeitpunkt noch minderjährigen Sohn über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und ihm eine Teilnahme daran verboten zu haben. Der Beklagte würde - gemäß § 832 Abs. 1 BGB - mithin auch dann für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen haften , wenn sein damals minderjähriger Sohn die Verletzungshandlungen began- gen hätte (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 22 ff. - Morpheus). Dass im Streitfall allein eine Verletzungshandlung seines zum Verletzungszeitpunkt bereits volljährigen Sohnes in Betracht kommt, bringt auch die Revision nicht vor.
45
dd) Soweit die Revision weiter geltend macht, die Ehefrau des Beklagten habe andere Netzstecker, nicht aber den des Routers vom Stromnetz getrennt, da sie die Geräte nicht habe auseinander halten können, ist sie mit diesem Vorbringen gemäß § 559 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Es fehlt an der gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO erforderlichen Angabe der Fundstelle und des Inhalts eines entsprechenden Vortrags des Beklagten in der Vorinstanz (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; BAG, NJW 2008, 540, 542; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 551 Rn. 11; Krüger in MünchKomm.ZPO, 4. Aufl., § 551 Rn. 22; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. § 551 Rn. 14).
46
ee) Das Berufungsgericht hat schließlich rechtsfehlerfrei angenommen, nach dem Vortrag des Beklagten könne nicht angenommen werden, dass sich ein unbefugt handelnder Dritter des WLAN-Anschlusses des Beklagten über den - unterstellt nicht vom Strom getrennten - Router bemächtigt und darüber die Rechtsverletzungen begangen habe. Zwar sei die WEP-Verschlüsselung des Routers unzureichend gewesen, weil nach dem unwidersprochenen Klägervortrag die sicherere WPA-Verschlüsselung bei Anschaffung des Routers im Jahr 2006 Stand der Technik und beim Router des Beklagten einsetzbar gewesen sei. Der Beklagte habe aber behauptet, sein Router habe eine derart schwache Funkleistung aufgewiesen, dass eine WLAN-Verbindung nur in einem Umkreis von ein bis zwei Metern außerhalb seines in einem Radius von sechs Metern umzäunten Grundstücks aufgebaut werden könne. Auf dieser Grundlage erscheine es abwegig, dass sich ein Dritter am Nachmittag des 19. Juni 2007 auf das umzäunte Grundstück des Beklagten begeben, dort in unmittelbarer Nähe des Hauses mit Hilfe eines Laptops und des im Büro installierten Routers des Beklagten um 15.04 Uhr eine Internetverbindung aufgebaut sowie darüber an einer Musik-Tauschbörse teilgenommen habe. Demzufolge habe der Beklagte schon nicht schlüssig aufgezeigt, dass noch für andere Personen die Nutzung seines Internetanschlusses ernsthaft möglich gewesen sei.
47
Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision hat gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts keine konkreten Rügen erhoben , sondern lediglich pauschal geltend gemacht, es bestehe gleichwohl die Möglichkeit, dass ein Dritter in Kenntnis der Urlaubsabwesenheit der Familie des Beklagten die unzureichende Sicherung des WLAN entschlüsselt habe. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, dass der Beklagte und seine Familie zum Verletzungszeitpunkt nicht urlaubsabwesend waren, begibt sich die Revision mit diesem Vorbringen erneut auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
48
ff) Nicht durchgreifend ist ferner die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei unzutreffend von einer täterschaftlichen Verantwortlichkeit und nicht lediglich von einer - nicht zum Schadensersatz verpflichtenden - Störerhaftung ausgegangen. Hat - wie im Streitfall - der Anschlussinhaber nach zumutbaren Nachforschungen nicht seiner sekundären Darlegungslast entsprechend vorgetragen , dass (auch) andere Personen zum Verletzungszeitpunkt selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare ). In einem solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit - alleiniger - Tatherrschaft begangen haben.
49
7. Die Revision wendet sich außerdem ohne Erfolg gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Schadensersatzes. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Klägerinnen könnten nach der von ihnen gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG einen Betrag von 200 € für jeden der insgesamt fünfzehn von ihnen in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel verlangen.
50
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei der Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt.
51
a) Gibt es - wie im Streitfall - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 59 = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II). Die tatrichterliche Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Überprüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 23/92, NJW-RR 1993, 795, 796). Diesen Anforderungen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensschätzung stand. Es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerinnen vom Beklagten einen Betrag von jeweils 200 € für die im Streitfall zur Grundlage des Schadensersatzantrags gemachten 15 Musiktitel verlangen können.
52
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Rahmen der Schadensschätzung könnten verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet und Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche herangezogen werden. Hiervon ausgehend erscheine ein Betrag von 0,50 € pro Abruf angemessen. Gegen diese Beurteilung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, hat die Revision keine konkret ausgeführten Rügen erhoben.
53
c) Das Berufungsgericht ist außerdem davon ausgegangen, dass der Ansatz von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art angemessen sei. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
54
aa) Die Revision rügt vergeblich, es fehlten hinreichende Erfahrungswerte, dass Nutzer von Filesharing-Netzwerken tatsächlich in entsprechendem Umfang CDs oder Downloads der Musiktitel erwerben würden. Die Klägerinnen mussten solche konkreten Erfahrungswerte nicht vortragen, weil sie nicht den Ersatz eines ihnen konkret entstandenen Schadens geltend machen, sondern die abstrakte Berechnungsart der Lizenzanalogie gewählt haben. Das Berufungsgericht hat auch ansonsten - mit Blick auf die hier maßgebliche Verletzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens - zutreffend angenommen, dass von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer auszugehen ist. Diese Annahme hat das Berufungsgericht nachvollziehbar begründet. Es hat auf die Ausführungen in einer eigenen Entscheidung (OLG Köln, WRP 2012, 1006, 1010 Rn. 38 f.) sowie die Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamburg (MMR 2014, 127, 130 f.) Bezug genommen, in denen die Angemessenheit des Ansatzes von 400 möglichen Zugriffen plausibel begründet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 61 - Tauschbörse I).
55
bb) Soweit die Revision geltend macht, die im Bereich des Filesharing sehr häufig betroffenen Minderjährigen (in aller Regel Schüler) dürften nicht ansatzweise über finanzielle Mittel verfügen, die der Annahme eines Schadensersatzes von jeweils 200 € für die im Streitfall zur Grundlage des Schadensersatzantrags gemachten Musiktitel rechtfertigen könnten, erhebt sie erneut eine gemäß § 559 Abs. 1 ZPO unzulässige Rüge. Der Richtigkeit der Annahme von durchschnittlich 400 möglichen Abrufen steht nicht der von der Revision dargelegte Umstand entgegen, dass im Streitfall auch zum Teil ältere deutsche Musikstücke streitbefangen sind. Es ist entgegen der Ansicht der Revision bereits nicht ersichtlich, dass dies ein Interesse von Tauschbörsenteilnehmern - außerhalb und innerhalb - von Deutschland zweifelhaft erscheinen lässt.
56
d) Die Revision macht ferner vergeblich geltend, es sei bei der Festsetzung einer fiktiven Lizenzgebühr die Frage der Überkompensation und Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, soweit vielfach derselbe Schaden geltend gemacht werde, ohne die bereits erlangte Ersatzleistung anderer Abgemahnter zu berücksichtigen, die sich außergerichtlich auf Vergleiche eingelassen hätten. Abgesehen davon, dass sich die Revision wiederum auf neuen Tatsachenvortrag stützt, mit dem sie in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist, kann ihre Rüge auch aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben. Sie verkennt, dass die im Streitfall relevante Verletzungshandlung in der Eröffnung der Zugriffsmöglichkeit für Dritte besteht und nicht in dem Absenden und Empfangen eines Dateifragments im Zweipersonenverhältnis. Daraus ergibt sich, dass eine eigenständige Verwertungshandlung im Sinne von §§ 85 Abs. 1, 19a UrhG vorliegt, wenn die Zugriffsmöglichkeit für Dritte eröffnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 64 - Tauschbörse I).
57
II. Das Berufungsgericht hat den Klägerinnen zu Recht einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € zugesprochen.
58
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) in Betracht kommt. Auf die Abmahnung vom 24. September 2007 ist die am 1. September 2008 in Kraft getretene und mit Wirkung vom 9. Oktober 2013 geänderte Regelung des § 97a UrhG nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 11 - BearShare).
59
2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand (BGHZ 200, 76 Rn. 12 - BearShare). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Beklagte hat im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht, hier das Verwertungsrecht des Tonträgerherstellers auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 85 Abs. 1 UrhG, verletzt.
60
3. Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend - und von der Revision nicht beanstandet - davon ausgegangen, dass Form und Inhalt der streitgegenständlichen Abmahnung den für die Erstattungsfähigkeit der durch sie entstandenen Kosten zu stellenden Anforderungen entspricht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 70 f. - Tauschbörse I).
61
4. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Berechtigung der Abmahnung stehe nicht entgegen, dass die Klägerinnen ihre Unterlassungsansprüche nicht gerichtlich verfolgt hätten, obwohl der Beklagte keine Unterlassungserklärung abgegeben hätte. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerinnen bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung im September 2007 nicht beabsichtigt hätten, ihre Unterlassungsansprüche im Fall einer fehlenden Unterwerfung des Beklagten einzuklagen. Immerhin hätten die Klägerinnen mit drei weiteren Schreiben auf der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bestanden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
62
a) Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob die Abmahnung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprach (§ 683 Satz 1 BGB), zutreffend keine ex-post-Betrachtung angestellt, sondern gefragt, ob die Klägerinnen bei der Abmahnung beabsichtigt haben, ihren Unterlassungsanspruch gegebenenfalls einzuklagen. Maßgebend für die Feststellung von Interesse und Wille des Geschäftsherren ist der Zeitpunkt der Übernahme, also der Beginn der Geschäftsführung (vgl. Seiler in MünchKomm.BGB, 6. Aufl., § 683 Rn. 1 mwN). Die Revision hat keine Umstände geltend gemacht, die im Streitfall darauf hindeuten, dass die Klägerinnen mit ihrer Abmahnung - trotz der dort ausdrücklich ausgesprochenen Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung - lediglich Geldforderungen geltend machen wollten. Solche Umstände sind auch nicht ersichtlich.
63
b) Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Abmahnung nicht als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist. Es hat ausgeführt , nach den Umständen des Streitfalls könne nicht davon ausgegangen werden, dass die anwaltliche Abmahnung vorwiegend den sachfremden Zweck verfolgt habe, den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen einen Kostenerstattungsanspruch zu verschaffen. An der Unterbindung von Verletzungen ihrer Tonträgerherstellerrechte an einer dreistelligen Anzahl von Musikdateien hätten die Klägerinnen ein berechtigtes Interesse gehabt. Es sei überdies zu berücksichtigen , dass die Klägerinnen in der Abmahnung auch Schadensersatzansprüche in beträchtlicher Höhe geltend gemacht hätten. Auf diese Weise hätten sie auf den Beklagten jedenfalls wirtschaftlichen Druck ausgeübt, der geeignet sei, diesen von künftigen Rechtsverletzungen abzuhalten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht mit einer konkret begründeten Rüge angegriffen.
64
III. Die Revision des Beklagten ist somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 24.10.2012 - 28 O 391/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.03.2014 - 6 U 210/12 -

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I Z R 75/ 1 4
Verkündet am:
11. Juni 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Tauschbörse III
Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen
wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere
Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht
dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs
von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet
(Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200,
76 - BearShare).
BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 11. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke
und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. März 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerinnen sind deutsche Tonträgerhersteller. Sie verfügen über ausschließliche Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Die Klägerin zu 2 ist im Verlaufe des Revisionsverfahrens auf die Klägerin zu 3 verschmolzen worden.
2
Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt lebten zur fraglichen Zeit seine Ehefrau sowie die seinerzeit 16 und 20 Jahre alten Söhne.
3
Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 24. September 2007 abmahnen; sie behaupteten, durch das von den Klägerinnen beauftragte Unternehmen p. GmbH sei festgestellt worden, dass am 19. Juni 2007 um 15.04 Uhr über die IP-Adresse 2.200 Audiodateien zum Herunterladen verfügbar gehalten worden seien. In einem daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass diese IP-Adresse zum genannten Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen gewesen sei. Die angebotenen Dateien enthielten Musikaufnahmen, für die die Klägerinnen originär oder aufgrund rechtsgeschäftlichen Erwerbs die ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller sowie aufgrund abgeleiteten Erwerbs Rechte der ausübenden Künstler für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besäßen. Der Beklagte gab keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
4
Die Klägerinnen haben den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch genommen. Den Betrag haben die Klägerinnen auf der Basis eines Gegenstandswerts von 200.000 € berechnet. Außerdem haben die Klägerinnen zu 2, 3 und 4 Schadensersatz wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von insgesamt 15 im Einzelnen nach Künstler und Titel benannten Musikaufnahmen verlangt. Dabei sind sie für jeden Titel von einer fiktiven Lizenzgebühr von 200 € ausgegangen.
5
Sie haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2 einen Betrag von 800 €, an die Klägerin zu 3 einen Betrag von 200 € und an die Klägerin zu 4 einen Betrag von 2.000 € sowie an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von 2.380,80 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
6
Der Beklagte hat bestritten, dass seinem Internetanschluss zum maßgeblichen Zeitpunkt die streitgegenständliche IP-Adresse zugewiesen gewesen sei und dass zur angeblichen Tatzeit er selbst, seine Familienangehörigen oder ein Dritter über seinen Internetanschluss die fraglichen Audiodateien zum Download angeboten hätten. Er hat behauptet, er sei mit der gesamten Familie vom 18. bis zum 25. Juni 2007 auf Mallorca im Urlaub gewesen. Vor Urlaubsantritt seien sämtliche technischen Geräte, einschließlich Router und Computer, vom Stromnetz getrennt worden.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Köln, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 28 O 391/11, juris). Auf die Berufung der Klägerinnen hat das Berufungsgericht - nach Vernehmung der Ehefrau und der Söhne des Beklagten sowie des Ermittlungsleiters der p. GmbH als Zeugen - das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG Köln, Urteil vom 14. März 2014 - 6 U 210/12, juris). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


A. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägerinnen stünden die
8
geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Lizenzanalogie in voller Höhe und der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe von 2.380,80 € zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
9
Die Klägerinnen zu 2 bis 4 könnten als Tonträgerhersteller im Sinne von § 85 Abs. 1 UrhG jeweils Schadensersatz gemäß § 97 UrhG verlangen. Sie seien nach den vorgelegten Ausdrucken der Katalogdatenbank „www. .de“ der Ph. GmbH als Lieferantinnen der Musikalben ausgewiesen, die die fraglichen Musikaufnahmen enthielten. Der Beklagte habe die Indizwirkung dieser Einträge nicht durch den Vortrag näherer Anhaltspunkte entkräftet, aus denen sich im konkreten Fall Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen ergeben könnten. Die dem Schadensersatzantrag zugrunde gelegten 15 Musikaufnahmen seien über den Internetanschluss des Beklagten im Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden. Auf der Grundlage der eingereichten Screenshots und der erläuternden Bekundungen des als Zeugen vernommenen Mitarbeiters des von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens p. GmbH sei erwiesen, dass die streitgegenständlichen Audiodateien am 19. Juni 2007 um 15.04 Uhr unter der IP-Adresse im Internet bereitgestellt worden seien. Auf der Grundlage der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Köln von der Deutsche Telekom AG erteilten Auskunft stehe fest, dass die fragliche IP-Adresse zum maßgeblichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sei. Der Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, dass ihm die in der Auflistung angeführte T-Online-Nummer zugewiesen sei. Er habe keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die gegen eine zur Tatzeit erfolgte Vergabe der IP-Adresse an seinen Internetanschluss sprächen. Nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Ehefrau und der Söhne des Beklagten stehe außerdem fest, dass der stationäre Computer des Beklagten am Nachmittag des 19. Juni 2007 mit dem Internet verbunden gewesen sei. Die Behauptung des Beklagten, die gesamte Familie habe sich zu diesem Zeitpunkt auf einer einwöchigen Urlaubsreise auf Mallorca befunden, sei durch die Aussagen der vom Beklagten als Zeugen benannten Ehefrau und seiner Söhne nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigt worden. Der Beklagte habe für die über seinen Internetanschluss erfolgten Verletzungen der urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte der Klägerinnen als Täter einzustehen. Andere Personen schieden als Verantwortliche für die Verletzungshandlung aus. Eine Benutzung des Computers durch die im Haushalt lebenden Familienangehörigen sei nach dem Vortrag des Beklagten, die gesamte Familie sei urlaubsabwesend gewesen, nachdem der Router vom Stromnetz getrennt worden sei, technisch unmöglich gewesen. Ebenso wenig erscheine es ernsthaft möglich, dass außenstehende Dritte sich Zugang zum Internetanschluss des Beklagten verschafft und damit die Rechtsverletzungen begangen haben könnten. Die Klägerinnen könnten für jeden der insgesamt 15 von ihnen in die Berechnung einbezogenen Musiktitel im Wege der Lizenzanalogie einen Betrag in Höhe von 200 € verlangen. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten sei unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag ebenfalls gegeben.
10
B. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ist unbegründet. Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF sowie auf Erstattung von Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) in der vom Berufungsgericht angenommenen Höhe zu.
11
I. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Klägerinnen zu 2 bis 4 gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF Schadensersatzansprü- che in Höhe von 200 € für jede der zur Grundlage des Antrags gemachten Da- teien mit Musikaufnahmen zustehen.
12
1. Nach der im Zeitpunkt der behaupteten Verletzung (Juni 2007) maßgeblichen Fassung des § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG vom 23. Juni 1995 kann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.
13
Die Klägerinnen haben ihre Klage auf eine Verletzung der ihnen als Hersteller von Tonträgern zustehenden Verwertungsrechte gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG und damit auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht gestützt. Nach dieser Bestimmung hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Anbieten von Tonaufnahmen mittels eines FilesharingProgramms in sogenannten „Peer-to-Peer“-Netzwerken im Internet das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Herstellers des Tonträgers, auf dem die Tonaufnahme aufgezeichnet ist, verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, juris Rn. 14 - Tauschbörse I; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht , 4. Aufl., § 85 UrhG Rn. 47; Boddien in Fromm/Nordemann, Urheberrecht , 11. Aufl., § 85 UrhG Rn. 56; Schaefer in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht , 4. Aufl., § 85 UrhG Rn. 40). Dagegen erhebt die Revision keine Rügen.
14
2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerinnen in Bezug auf die den Schadensersatzbegehren zugrunde gelegten 15 Musiktitel Inhaber der Tonträgerherstellerrechte im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind.
15
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerinnen seien nach den vorgelegten Ausdrucken der Katalogdatenbank „www. .de“ der Ph. GmbH als Lieferantinnen der Musikalben ausgewiesen, die die nach dem Vortrag der Klägerinnen vom Beklagten mit demTauschbörsenprogramm am 19. Juni 2007 öffentlich zugänglich gemachten insgesamt 15 Musikaufnah- men enthielten. Gegen diese tatrichterliche Feststellung hat die Revision keine Rügen erhoben.
16
b) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, dass die Eintragungen in der Datenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte sind, der Beklagte diese Indizwirkung nicht entkräftet und die Aktivlegitimation der Klägerinnen auch im Übrigen nicht in Zweifel gezogen hat. Diese Beurteilung ist rechtsfehlerfrei (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 17 ff. - Tauschbörse I) und wird von der Revision ebenfalls nicht angegriffen.
17
3. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die streitbefangenen 15 Musiktitel am 19. Juni 2007 um 15.04 Uhr unter der IPAdresse öffentlich zugänglich gemacht wurden.
18
a) Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, aufgrund der als Anlage K 1 eingereichten Screenshots des von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens p. GmbH und der erläuternden Bekundungen des Zeugen L. , Ermittlungsleiter der p. GmbH, sei dieser Umstand als erwiesen anzusehen. Dass die Ausdrucke des Datenaufzeichnungsprogramms gemäß Anlage K 1 eine abweichende Uhrzeit (15:37:18 Uhr) auswiesen, habe der Zeuge L. nachvollziehbar damit erklären können, dass die Screenshots regelmäßig erst am Ende der Ermittlungstätigkeit gefertigt würden. Konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungen seien nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht aufgezeigt worden. Der Zeuge L. habe seine Aufgabe als Ermittlungsleiter dahingehend geschildert, dass er die von den Ermittlern dokumentierten Vorgänge unmittelbar danach noch einmal auf inhaltliche Richtigkeit , zeitliche Schlüssigkeit und Übereinstimmung der Daten überprüfe. Bei seiner überprüfenden Tätigkeit komme es selten vor, dass er einmal etwas zu beanstanden habe. Den Mitarbeiter K., der die Ermittlungen im Streitfall geführt habe, habe er als sehr vernünftigen und zuverlässigen Ermittler geschildert, bei dem es in der Vergangenheit nicht zu Beanstandungen gekommen sei. Einer ergänzenden Vernehmung des von den Klägerinnen benannten und zunächst geladenen K., der zur Berufungsverhandlung aus Krankheitsgründen nicht habe erscheinen können, habe es angesichts der umfassenden und glaubhaften Aussage des Zeugen L. nicht bedurft.
19
b) Die gegen diese Beurteilung erhobenen Rügen der Revision haben keinen Erfolg.
20
aa) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - I ZR 109/13, TranspR 2015, 33 Rn. 15 mwN). Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts entspricht diesen Anforderungen.
21
bb) Entgegen der Ansicht der Revision stellt es kein Verfahrensfehler zum Nachteil des Beklagten dar, dass das Berufungsgericht den Ermittler K. nicht als Zeugen vernommen hat. Der Zeuge K. ist nicht vom Beklagten, sondern von den Klägerinnen benannt worden. Die Klägerinnen haben als Beweisführende auf dessen Vernehmung konkludent verzichtet, indem sie dem Berufungsgericht mitgeteilt haben, dass der Zeuge aufgrund eines Schlaganfalls nicht zum Termin habe erscheinen können.
22
cc) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, infolge der unterlassenen Vernehmung des Zeugen K. sei offengeblieben, ob der von K. vorgenommene Hörvergleich tatsächlich die Identität der Musiktitel bestätigt habe, wie genau dieser abgelaufen sei, ob der Ermittler genügend geschult gewesen sei, um die Identität der gehörten Versionen festzustellen, und ob er die Hörproben jeweils parallel oder jedenfalls in engem zeitlichen Zusammenhang zu den Aufnahmen der Klägerinnen gehört habe. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung sowohl auf die eingereichten Screenshots als auch auf die Bekundung des Zeugen L. gestützt. Dieser hat nicht nur ausgesagt, dass er die von den Ermittlern dokumentierten Vorgänge unmittelbar danach noch einmal auf inhaltliche Richtigkeit, zeitliche Schlüssigkeit und Übereinstimmung der Daten überprüfe und es bei seiner überprüfenden Tätigkeit selten vorkomme, dass er einmal etwas zu beanstanden habe. Der Zeuge hat außerdem den Ermittler K. als sehr vernünftigen und zuverlässigen Mitarbeiter geschildert, bei dem es in der Vergangenheit nicht zu Beanstandungen gekommen sei. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht, dass im Streitfall dennoch konkrete Anhaltspunkte vorlägen, die Zweifel an den Fähigkeiten des Ermittlers oder seiner Vorgehensweise begründen könnten.
23
dd) Entgegen der Ansicht der Revision sind infolge der unterbliebenen Vernehmung des Ermittlers K. auch keine widersprüchlichen Zeitangaben ungeklärt geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Umstand, dass die Ausdrucke des Datenaufzeichnungsprogramms gemäß Anlage K 1 eine abweichende Uhrzeit (15:37:18 Uhr) auswiesen, habe der Zeuge L. nachvollziehbar damit erklären können, dass die Screenshots regelmäßig erst am Ende der Ermittlungstätigkeit gefertigt würden. Dagegen hat die Revision keine konkret ausgeführten Rügen erhoben.
24
ee) Die Revision macht außerdem geltend, eine IP-Adresse gebe keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Internetanschluss benutzt habe, da sie keinem bestimmten Nutzer zugeordnet sei, sondern bereits eine halbe Stunde später einem anderen Nutzer zugeordnet sein könne. Das Berufungsgericht hätte deshalb die genauen Daten der behaupteten Rechtsverletzung, insbesondere die exakte Uhrzeit und Zeitspanne feststellen müssen. Mit diesem Angriff dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat das genaue Datum und die genaue Uhrzeit der Verletzungshandlung durch die Vorlage der Screenshots gemäß Anlage K 1 und deren Begutachtung in der Berufungsverhandlung festgestellt. Es hat angenommen , dass konkrete Zweifel an der Richtigkeit weder ersichtlich noch vom Beklagten aufgezeigt worden sind. Diese Begründung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich der Ermittlungszeitraum auch aus der in der Berufungsverhandlung allseits in Augenschein genommenen Fassung der Anlage K 1.
25
ff) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht nicht ohne eine hinreichende Tatsachengrundlage und -feststellung davon ausgegangen, dass alle 15 Musiktitel, die die Klägerinnen zur Grundlage ihres Schadensersatzantrags gemacht haben, von der im Streitfall maßgeblichen IP-Adresse zum Download angeboten worden seien.
26
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass neben den beiden vom Ermittler K. akustisch abgeglichenen Musiktiteln auch die weiteren in der Anlage K 1 aufgeführten Audiodateien unter der genannten IP-Adresse zum Download angeboten worden seien. Hinsichtlich der beiden von dem Ermittler kontrollierten Musikdateien habe sich deren Bezeichnung als zutreffend herausgestellt. Daraus könne mit hinreichender Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass auch die weiteren vom Gesamtangebot erfassten Dateien die ausgewiesenen Musikwerke enthielten. Im Übrigen habe der Zeuge L. geschildert, dass die weiteren im Verfahren als verletzt geltend gemachten Titel über den sogenannten „Hash-Wert“ identifiziert würden, der dem sogenannten digitalen Fingerabdruck einer Datei entspreche. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
27
(2) Mit ihrem Vorbringen, es sei nicht unwahrscheinlich, dass es sich bei den nicht angehörten Titeln um Versionen handele, an denen der jeweiligen Klägerin keine Tonträgerherstellerrechte zustünden, oder ganz andere Musikaufnahmen unter den Titeln zu finden seien und diese nur falsch bezeichnet seien, oder dass die Dateien beschädigt oder unvollständig seien, ist die Revision in der Revisionsinstanz ausgeschlossen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden substantiierten Vortrag des Beklagten verfahrensordnungswidrig übergangen hat. Aus dem gleichen Grund kommt es nicht auf den Vortrag der Revision an, die Angabe von Titel und Interpret sei frei wählbar und der Hash-Wert sei manipulierbar. Die Revision macht auch nicht geltend, dass im Streitfall konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer oder mehrerer der aufgezählten theoretisch denkbaren Fehlerquellen vorgelegen haben. Wegen der Funktion der Dateibezeichnungen, den Teilnehmern der Internet-Tauschbörse gegenseitig das Auffinden und den Download des gesuchten Musiktitels zu ermöglichen, ist es entgegen der Ansicht der Revision nach der Lebenserfahrung außerdem fernliegend, dass Interpret und Titelbezeichnung in Tauschbörsen regelmäßig falsch bezeichnet sind.
28
(3) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe seine Annahme des öffentlichen Zugänglichmachens rechtsfehlerhaft auf den HashWert gestützt, ist die Rüge bereits nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat lediglich im Wege einer Hilfsbegründung („im Übrigen“) ausge- führt, der Zeuge L. habe geschildert, dass die weiteren im Verfahren als verletzt geltend gemachten Titel über den sogenannten „Hash-Wert“ identifiziert würden, der dem sogenannten digitalen Fingerabdruck einer Datei entspreche. Die Rüge ist zudem unzulässig (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision macht nicht geltend, dass die von ihr aufgestellte Behauptung, der Hash-Wert könne doppelt vergeben sein oder dieselbe Datei könne jeweils andere Hash-Werte haben oder der Hash-Wert könne manipuliert werden, so dass dem Hash-Wert nicht die Funktion eines digitalen Fingerabdrucks zukomme, vom Beklagten in den Vorinstanzen vorgetragen worden ist.
29
4. Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Deutsche Telekom AG in zeitlichem Abstand an verschiedene Nutzer („dynamisch“) vergebene IP-Adresse am 19. Juni 2007 um 15.04.56 Uhr dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war. Gegen die Richtigkeit der von der Deutsche Telekom AG gegebenen Auskunft hat die Revision keine Rügen erhoben.
30
5. Das Berufungsgericht hat angenommen, aufgrund der von den Klägerinnen bewiesenen Richtigkeit der Ermittlungen der p. GmbH und der Deutsche Telekom AG stehe fest, dass der stationäre Computer des Beklagten am Nachmittag des 19. Juni 2007 mit dem Internet verbunden gewesen sei. Das gegenteilige Vorbringen des Beklagten, er und seine Familie seien bereits am 18. Juni 2007 in den Urlaub gefahren und hätten vor Urlaubsantritt sämtliche technischen Geräte, einschließlich Router und Computer, vom Stromnetz getrennt, habe durch die Vernehmung der beiden Söhne des Beklagten und seiner Ehefrau nicht bewiesen werden können. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
31
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, gegen die Richtigkeit des Vortrags des Beklagten spreche bereits sein Prozessverhalten. Es sei nicht zu verkennen , dass der Vortrag des Beklagten deutliche Parallelen zu dem der Ent- scheidung „Sommer unseres Lebens“ des Bundesgerichtshofs zugrunde lie- genden Sachverhalt aufweise und dass der Beklagte sich in der Klageerwiderung zunächst darauf beschränkt habe, die Richtigkeit der Ermittlungen der p. GmbH mit Nichtwissen zu bestreiten und sich auf das Fehlen einer sekundären Darlegungslast zu berufen, obwohl es nahegelegen hätte, die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der Datenermittlung durch den Vortrag, die Internetverbindung sei mangels Stromzufuhr technisch unmöglich gewesen, zu untermauern. Gegen diese Erwägungen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Berücksichtigung der Modifizierung des Prozessvortrags im Laufe eines Prozesses im Rahmen der Beurteilung gemäß § 286 ZPO BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - KZR 15/94, NJW-RR 1995, 1340, 1341; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 286 Rn. 14), wendet sich die Revision nicht.
32
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht weder „höchst willkürlich“ vorgegangen noch hat es sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen, indem es einem einwöchigen Urlaubsaufenthalt auf Mallorca den Erholungseffekt abgesprochen und damit die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Frage gestellt hat. Vergeblich macht die Revision in diesem Zusammenhang weiter geltend, ein einfacher Blick ins Internet oder die Abflugtafel eines deutschen Flughafens in den Sommermonaten hätte das Berufungsgericht zu der unzweifelhaften Erkenntnis geführt, dass nahezu täglich Flüge von fast jedem deutschen Flughafen nach Mallorca gingen und dass die Flugzeit gerade einmal 2 Stunden betrage.
33
Die Rüge der Revision geht bereits deshalb ins Leere, weil das Berufungsgericht es ausdrücklich offengelassen hat, ob gegen die Durchführung des vom Beklagten behaupteten Erholungsurlaubs bereits im Ansatz spricht, dass angesichts der Entfernung des Urlaubsziels ein Erholungseffekt bei einem einwöchigen Aufenthalt auf Mallorca bei einer An- und Abfahrt von vier Personen mit einem PKW zumindest fragwürdig erscheint. Die Revision übersieht außerdem , dass der Beklagte keine Flugreise, sondern eine Anreise mit dem PKW behauptet hat.
34
c) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vortrag des Beklagten werde nicht durch die als Anlage zur Klageerwiderung vorgelegte Ablichtung eines Vertrages über die Anmietung einer Finca auf Mallorca vom 18. Juni bis zum 25. Juni 2007 bestätigt. Abgesehen davon, dass das Mietvertragsformular unstreitig aktuell im Internet abrufbar sei, sei das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, in der der Ehefrau und einem Sohn des Beklagten der Mietvertrag vorgehalten worden sei, nicht davon überzeugt, dass das Dokument echt und die darin bestätigten Tatsachen inhaltlich richtig seien. Unter anderem mit Blick auf die zu der angeblichen Vermieterseite bestehenden verwandtschaftlichen Verhältnisse, die die Ehefrau des Beklagten verschwiegen habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Schriftstück um ein nachträglich ausgestelltes Gefälligkeitsdokument gehandelt habe. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht.
35
d) Das Berufungsgericht ist nach dem Ergebnis der Vernehmung der Ehefrau und der Söhne des Beklagten als Zeugen zu der Überzeugung gekommen, es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass sich die Familie des Beklagten überhaupt, jedenfalls zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub auf Mallorca befunden habe. Alle drei Zeugen hätten auffällige Erinnerungslücken gehabt, die sich auch angesichts des Zeitablaufs nicht plausibel erklären ließen. Teilweise hät- ten sich die Aussagen der Zeugen widersprochen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass die Zeugen sich zu relativ alltäglichen Vorgängen geäußert hätten, die fast sieben Jahre zurückgelegen hätten, dass die Familie sich nach der Aussage der Ehefrau des Beklagten regelmäßig zwei bis drei mal jährlich im Urlaub befunden habe und dass längst nicht alle Familien größere oder kulturell geprägte Urlaube unternähmen, bei denen konkrete Erinnerungen über viele Jahre hinweg präsent blieben. Mit diesen Ausführungen versucht die Revision lediglich, die Beurteilung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen, ohne dabei Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzeigen zu können.
36
6. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte als Täter dafür verantwortlich ist, dass die streitbefangenen 15 Musiktitel am 19. Juni 2007 um 15.04 Uhr unter der IP-Adresse öffentlich zugänglich gemacht wurden.
37
a) Die Klägerinnen tragen nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt , ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, mwN). Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsurteil im Einklang.
38
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht von einer tatsächlichen Vermutung der täterschaftlichen Verantwortlichkeit des Beklagten ausgegangen. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen.
39
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, nach dem erstinstanzlich gehaltenen Vortrag des Beklagten habe zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine andere Person seinen Internetanschluss benutzen können. Nach seinem ursprünglichen - allerdings nicht bewiesenen - Vortrag habe sich seine gesamte Familie zum Verletzungszeitpunkt im Urlaub befunden, und der in seinem Haushalt befindliche Rechner und der die Internetverbindung herstellende Router seien nicht mit Strom versorgt gewesen. Es sei mithin nach diesem Vorbringen des Beklagten technisch unmöglich gewesen, dass über seinen Internetanschluss ein Familienangehöriger oder ein außenstehender Dritter einen Datenaustausch vorgenommen habe. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision geltend macht, Raum für eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Beklagten bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, wenn der Internetanschluss von mehreren Personen im Haushalt genutzt werde, lässt sie außer Acht, dass es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt ankommt.
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bb) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass eine Alleintäterschaft eines Familienangehörigen oder Dritten auch nach dem in der Berufungsinstanz ergänzten Vortrag des Beklagten ausscheidet. Insoweit habe der Beklagte zwar vorgebracht, im Fall der mangelnden Trennung des Routers oder dessen heimlicher Inbetriebnahme vor Reisebeginn habe die Möglichkeit eines Zugriffs von bis zu drei Familienangehörigen auf den WLAN-Anschluss bestanden. Diesem Vorbringen könne allerdings nicht entnommen werden, dass der Beklagte damit etwa hilfsweise habe vorbringen wollen, dass seine Familienangehörigen - die nach seiner Bewertung des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme die Abschaltung der Stromzufuhr unmissverständlich und überzeugend bekundet hätten - falsche uneidliche Aussagen gemacht hätten. Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, hat die Revision keine konkret begründete Rüge erhoben. Sie hat lediglich geltend macht, es habe zumindest die Möglichkeit bestanden, dass die Söhne des Beklagten nach dem geschilderten Herausziehen der Netzstecker den Router und Computer eigenmächtig wieder in Betrieb genommen hätten, um die Urlaubsabwesenheit für unbemerkte Filesharing-Abrufe zu nutzen. Damit hat sie jedoch keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt, sondern lediglich ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung vorgenommenen Sachverhaltsbewertung gesetzt.
41
cc) Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht festgestellt hat, der Beklagte habe in konkreter Form lediglich seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt, während er sich im Hinblick auf seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen auf eine bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit auf seinen Computer berufen habe. In diesem Zusammenhang habe sich der Beklagte noch nicht einmal dazu geäußert, ob er auf seinem Rechner die streitgegenständlichen Musikdateien oder eine installierte Filesharing-Software vorgefunden habe. Dazu habe jedoch Anlass bestanden. Die Familie habe nur über einen Computer verfügt, der im Büro des Beklagten installiert gewesen und von ihm zu beruflichen Zwecken genutzt worden sei. Da die Söhne den Computer nur im Beisein des Beklagten hätten nutzen dürfen und das Büro während der Abwesenheit des Beklagten verschlossen gewesen sei, hätte der Beklagte eine etwaige Installation einer Filesharing-Software oder die Speicherung von Musikdateien zeitnah bemerken und zu diesen Umständen auch vortragen müssen. Gegen diese Beurteilung und die hierzu vom Berufungsgericht festgestellte Tatsachengrundlage wendet sich die Revision nicht.
42
Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses trifft im Hinblick auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen den Anschluss nutzen konnten, eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche an- deren Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 20 - BearShare; BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 61/12, TransportR 2013, 437 Rn. 31). Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht.
43
Nicht ausreichend ist ferner der - im Übrigen entgegen § 559 Abs. 1 ZPO erstmals in der Revisionsinstanz gehaltene - Vortrag der Revision, ein Tauschbörsenbesuch einer der Söhne stelle sich zumindest als möglich dar, weil diese sich für Rap und HipHop interessierten und Musikstücke dieser Genres angeblich vom Internetanschluss des Beklagten aus angeboten worden seien. Die Revision lässt außer Acht, dass das Berufungsgericht - insoweit von der Revision nicht beanstandet - davon ausgegangen ist, dass es auf den Musikgeschmack des Beklagten schon deshalb nicht ankommt, weil er auch ohne ein eigenes musikalisches Interesse eine große Anzahl von Audiodateien beispielsweise für gesellige Anlässe, zur Überlassung an Dritte oder aus technischem Interesse an der Funktionsweise einer Internet-Tauschbörse mit Hilfe einer Filesharing-Software auf seinem Computer installiert haben kann.
44
Die Revision legt zudem nicht dar, dass der Beklagte vorgetragen hätte, seinen zum Verletzungszeitpunkt noch minderjährigen Sohn über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und ihm eine Teilnahme daran verboten zu haben. Der Beklagte würde - gemäß § 832 Abs. 1 BGB - mithin auch dann für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen haften , wenn sein damals minderjähriger Sohn die Verletzungshandlungen began- gen hätte (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 22 ff. - Morpheus). Dass im Streitfall allein eine Verletzungshandlung seines zum Verletzungszeitpunkt bereits volljährigen Sohnes in Betracht kommt, bringt auch die Revision nicht vor.
45
dd) Soweit die Revision weiter geltend macht, die Ehefrau des Beklagten habe andere Netzstecker, nicht aber den des Routers vom Stromnetz getrennt, da sie die Geräte nicht habe auseinander halten können, ist sie mit diesem Vorbringen gemäß § 559 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Es fehlt an der gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO erforderlichen Angabe der Fundstelle und des Inhalts eines entsprechenden Vortrags des Beklagten in der Vorinstanz (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; BAG, NJW 2008, 540, 542; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 551 Rn. 11; Krüger in MünchKomm.ZPO, 4. Aufl., § 551 Rn. 22; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. § 551 Rn. 14).
46
ee) Das Berufungsgericht hat schließlich rechtsfehlerfrei angenommen, nach dem Vortrag des Beklagten könne nicht angenommen werden, dass sich ein unbefugt handelnder Dritter des WLAN-Anschlusses des Beklagten über den - unterstellt nicht vom Strom getrennten - Router bemächtigt und darüber die Rechtsverletzungen begangen habe. Zwar sei die WEP-Verschlüsselung des Routers unzureichend gewesen, weil nach dem unwidersprochenen Klägervortrag die sicherere WPA-Verschlüsselung bei Anschaffung des Routers im Jahr 2006 Stand der Technik und beim Router des Beklagten einsetzbar gewesen sei. Der Beklagte habe aber behauptet, sein Router habe eine derart schwache Funkleistung aufgewiesen, dass eine WLAN-Verbindung nur in einem Umkreis von ein bis zwei Metern außerhalb seines in einem Radius von sechs Metern umzäunten Grundstücks aufgebaut werden könne. Auf dieser Grundlage erscheine es abwegig, dass sich ein Dritter am Nachmittag des 19. Juni 2007 auf das umzäunte Grundstück des Beklagten begeben, dort in unmittelbarer Nähe des Hauses mit Hilfe eines Laptops und des im Büro installierten Routers des Beklagten um 15.04 Uhr eine Internetverbindung aufgebaut sowie darüber an einer Musik-Tauschbörse teilgenommen habe. Demzufolge habe der Beklagte schon nicht schlüssig aufgezeigt, dass noch für andere Personen die Nutzung seines Internetanschlusses ernsthaft möglich gewesen sei.
47
Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision hat gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts keine konkreten Rügen erhoben , sondern lediglich pauschal geltend gemacht, es bestehe gleichwohl die Möglichkeit, dass ein Dritter in Kenntnis der Urlaubsabwesenheit der Familie des Beklagten die unzureichende Sicherung des WLAN entschlüsselt habe. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, dass der Beklagte und seine Familie zum Verletzungszeitpunkt nicht urlaubsabwesend waren, begibt sich die Revision mit diesem Vorbringen erneut auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
48
ff) Nicht durchgreifend ist ferner die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei unzutreffend von einer täterschaftlichen Verantwortlichkeit und nicht lediglich von einer - nicht zum Schadensersatz verpflichtenden - Störerhaftung ausgegangen. Hat - wie im Streitfall - der Anschlussinhaber nach zumutbaren Nachforschungen nicht seiner sekundären Darlegungslast entsprechend vorgetragen , dass (auch) andere Personen zum Verletzungszeitpunkt selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare ). In einem solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit - alleiniger - Tatherrschaft begangen haben.
49
7. Die Revision wendet sich außerdem ohne Erfolg gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Schadensersatzes. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Klägerinnen könnten nach der von ihnen gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG einen Betrag von 200 € für jeden der insgesamt fünfzehn von ihnen in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel verlangen.
50
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei der Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt.
51
a) Gibt es - wie im Streitfall - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 59 = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II). Die tatrichterliche Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Überprüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 23/92, NJW-RR 1993, 795, 796). Diesen Anforderungen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensschätzung stand. Es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerinnen vom Beklagten einen Betrag von jeweils 200 € für die im Streitfall zur Grundlage des Schadensersatzantrags gemachten 15 Musiktitel verlangen können.
52
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Rahmen der Schadensschätzung könnten verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet und Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche herangezogen werden. Hiervon ausgehend erscheine ein Betrag von 0,50 € pro Abruf angemessen. Gegen diese Beurteilung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, hat die Revision keine konkret ausgeführten Rügen erhoben.
53
c) Das Berufungsgericht ist außerdem davon ausgegangen, dass der Ansatz von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art angemessen sei. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
54
aa) Die Revision rügt vergeblich, es fehlten hinreichende Erfahrungswerte, dass Nutzer von Filesharing-Netzwerken tatsächlich in entsprechendem Umfang CDs oder Downloads der Musiktitel erwerben würden. Die Klägerinnen mussten solche konkreten Erfahrungswerte nicht vortragen, weil sie nicht den Ersatz eines ihnen konkret entstandenen Schadens geltend machen, sondern die abstrakte Berechnungsart der Lizenzanalogie gewählt haben. Das Berufungsgericht hat auch ansonsten - mit Blick auf die hier maßgebliche Verletzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens - zutreffend angenommen, dass von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer auszugehen ist. Diese Annahme hat das Berufungsgericht nachvollziehbar begründet. Es hat auf die Ausführungen in einer eigenen Entscheidung (OLG Köln, WRP 2012, 1006, 1010 Rn. 38 f.) sowie die Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamburg (MMR 2014, 127, 130 f.) Bezug genommen, in denen die Angemessenheit des Ansatzes von 400 möglichen Zugriffen plausibel begründet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 61 - Tauschbörse I).
55
bb) Soweit die Revision geltend macht, die im Bereich des Filesharing sehr häufig betroffenen Minderjährigen (in aller Regel Schüler) dürften nicht ansatzweise über finanzielle Mittel verfügen, die der Annahme eines Schadensersatzes von jeweils 200 € für die im Streitfall zur Grundlage des Schadensersatzantrags gemachten Musiktitel rechtfertigen könnten, erhebt sie erneut eine gemäß § 559 Abs. 1 ZPO unzulässige Rüge. Der Richtigkeit der Annahme von durchschnittlich 400 möglichen Abrufen steht nicht der von der Revision dargelegte Umstand entgegen, dass im Streitfall auch zum Teil ältere deutsche Musikstücke streitbefangen sind. Es ist entgegen der Ansicht der Revision bereits nicht ersichtlich, dass dies ein Interesse von Tauschbörsenteilnehmern - außerhalb und innerhalb - von Deutschland zweifelhaft erscheinen lässt.
56
d) Die Revision macht ferner vergeblich geltend, es sei bei der Festsetzung einer fiktiven Lizenzgebühr die Frage der Überkompensation und Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, soweit vielfach derselbe Schaden geltend gemacht werde, ohne die bereits erlangte Ersatzleistung anderer Abgemahnter zu berücksichtigen, die sich außergerichtlich auf Vergleiche eingelassen hätten. Abgesehen davon, dass sich die Revision wiederum auf neuen Tatsachenvortrag stützt, mit dem sie in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist, kann ihre Rüge auch aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben. Sie verkennt, dass die im Streitfall relevante Verletzungshandlung in der Eröffnung der Zugriffsmöglichkeit für Dritte besteht und nicht in dem Absenden und Empfangen eines Dateifragments im Zweipersonenverhältnis. Daraus ergibt sich, dass eine eigenständige Verwertungshandlung im Sinne von §§ 85 Abs. 1, 19a UrhG vorliegt, wenn die Zugriffsmöglichkeit für Dritte eröffnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 64 - Tauschbörse I).
57
II. Das Berufungsgericht hat den Klägerinnen zu Recht einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € zugesprochen.
58
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) in Betracht kommt. Auf die Abmahnung vom 24. September 2007 ist die am 1. September 2008 in Kraft getretene und mit Wirkung vom 9. Oktober 2013 geänderte Regelung des § 97a UrhG nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 11 - BearShare).
59
2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand (BGHZ 200, 76 Rn. 12 - BearShare). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Beklagte hat im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht, hier das Verwertungsrecht des Tonträgerherstellers auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 85 Abs. 1 UrhG, verletzt.
60
3. Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend - und von der Revision nicht beanstandet - davon ausgegangen, dass Form und Inhalt der streitgegenständlichen Abmahnung den für die Erstattungsfähigkeit der durch sie entstandenen Kosten zu stellenden Anforderungen entspricht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 70 f. - Tauschbörse I).
61
4. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Berechtigung der Abmahnung stehe nicht entgegen, dass die Klägerinnen ihre Unterlassungsansprüche nicht gerichtlich verfolgt hätten, obwohl der Beklagte keine Unterlassungserklärung abgegeben hätte. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerinnen bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung im September 2007 nicht beabsichtigt hätten, ihre Unterlassungsansprüche im Fall einer fehlenden Unterwerfung des Beklagten einzuklagen. Immerhin hätten die Klägerinnen mit drei weiteren Schreiben auf der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bestanden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
62
a) Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob die Abmahnung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprach (§ 683 Satz 1 BGB), zutreffend keine ex-post-Betrachtung angestellt, sondern gefragt, ob die Klägerinnen bei der Abmahnung beabsichtigt haben, ihren Unterlassungsanspruch gegebenenfalls einzuklagen. Maßgebend für die Feststellung von Interesse und Wille des Geschäftsherren ist der Zeitpunkt der Übernahme, also der Beginn der Geschäftsführung (vgl. Seiler in MünchKomm.BGB, 6. Aufl., § 683 Rn. 1 mwN). Die Revision hat keine Umstände geltend gemacht, die im Streitfall darauf hindeuten, dass die Klägerinnen mit ihrer Abmahnung - trotz der dort ausdrücklich ausgesprochenen Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung - lediglich Geldforderungen geltend machen wollten. Solche Umstände sind auch nicht ersichtlich.
63
b) Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Abmahnung nicht als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist. Es hat ausgeführt , nach den Umständen des Streitfalls könne nicht davon ausgegangen werden, dass die anwaltliche Abmahnung vorwiegend den sachfremden Zweck verfolgt habe, den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen einen Kostenerstattungsanspruch zu verschaffen. An der Unterbindung von Verletzungen ihrer Tonträgerherstellerrechte an einer dreistelligen Anzahl von Musikdateien hätten die Klägerinnen ein berechtigtes Interesse gehabt. Es sei überdies zu berücksichtigen , dass die Klägerinnen in der Abmahnung auch Schadensersatzansprüche in beträchtlicher Höhe geltend gemacht hätten. Auf diese Weise hätten sie auf den Beklagten jedenfalls wirtschaftlichen Druck ausgeübt, der geeignet sei, diesen von künftigen Rechtsverletzungen abzuhalten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht mit einer konkret begründeten Rüge angegriffen.
64
III. Die Revision des Beklagten ist somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 24.10.2012 - 28 O 391/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.03.2014 - 6 U 210/12 -

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 19/14
Verkündet am:
11. Juni 2015
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Tauschbörse I
Abs. 1

a) Ist ein Tonträgerhersteller als Lieferant eines Musikalbums in der von der
Ph. GmbH betriebenen Katalogdatenbank eingetragen, stellt dies ein
erhebliches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten an den
auf dem Album enthaltenen Musikaufnahmen dar, das nur durch den Vortrag
konkreter Anhaltspunkte entkräftet werden kann, die gegen die Richtigkeit
der in der Datenbank zu findenden Angaben sprechen.

b) Der Beweis, dass unter einer IP-Adresse während eines bestimmten Zeitraums
Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, kann
dadurch geführt werden, dass ein durch Screenshots dokumentierter Ermittlungsvorgang
des vom klagenden Tonträgerhersteller beauftragten Unternehmens
vorgelegt und der regelmäßige Ablauf des Ermittlungsvorgangs
durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erläutert wird.

c) Der Beweis, dass eine durch das mit den Nachforschungen beauftragte Unternehmen
ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten Internetanschluss
zugeordnet war, kann regelmäßig durch die vom Internetprovider
im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zur Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen
im Wege des Filesharing durchgeführte Zuordnung
geführt werden. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung
, ist es nicht erforderlich, dass ein Tonträgerhersteller nachweist, dass
die durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut
fehlerfrei sind.
BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 11. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke
und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Dezember 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerinnen sind deutsche Tonträgerhersteller. Sie verfügen über ausschließliche Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Die Klägerin zu 2 ist im Verlaufe des Revisionsverfahrens auf die Klägerin zu 3 verschmolzen worden. Der Beklagte, ein selbständiger IT-Berater für Energieversorgungsunternehmen , ist Inhaber eines Internetzugangs.
2
Im Haushalt des Beklagten befand sich ein stationärer Computer, der seiner bei ihm angestellten Ehefrau als Arbeitsplatz diente und zur fraglichen Zeit eingeschaltet und über ein Kabel mit dem Internet verbunden war. Die Ehefrau des Beklagten verfügte nicht über Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen. Der ebenfalls im Haushalt des Beklagten lebende - damals 17-jährige - Sohn hatte mangels Kenntnis des Passworts keinen Zugriff auf den stationären Computer. Der vom Beklagten beruflich genutzte Laptop, von dem über den stationären Computer mit einem USB-Stick eine WLAN-Verbindung zum Internet hergestellt werden konnte, war zum maßgeblichen Zeitpunkt ausgeschaltet ; der USB-Stick war nicht angeschlossen.
3
Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 18. Februar 2008 abmahnen; sie behaupteten, durch das von ihnen beauftragte Unternehmen p. GmbH sei festgestellt worden, dass am 19. August 2007 um 11.12 Uhr über die IP-Adresse mittels des Tauschbörsenprogramms "BearShare" 5.080 Audiodateien zum Herunterladen verfügbar gehalten worden seien. In einem daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass diese IP-Adresse zum genannten Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen gewesen sei. Die angebotenen Dateien enthielten Musikaufnahmen, für die die Klägerinnen originär oder aufgrund rechtsgeschäftlichen Erwerbs die ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller sowie aufgrund abgeleiteten Erwerbs Rechte der ausübenden Künstler für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland besäßen. Der Beklagte ließ durch Anwaltsschreiben vom 27. Februar 2008 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.
4
Die Klägerinnen haben den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch genommen. Den Betrag haben die Kläge- rinnen auf der Basis eines Gegenstandswerts von 400.000 € berechnet. Außerdem haben die Klägerinnen zu 2, 3 und 4 Schadensersatz wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von insgesamt 15 im Einzelnen nach Künstler und Titel benannten Musikaufnahmen verlangt. Dabei sind sie für jeden Titel von einer fiktiven Lizenzgebühr von 200 € ausgegangen.
5
Sie haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2 800 €, an die Klägerin zu 3 1.200 € und an die Klägerin zu 4 1.000 € sowie an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von 3.454,60 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2010 zu zahlen.
6
Der Beklagte hat bestritten, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt er selbst, seine Familienangehörigen oder ein Dritter über seinen Internetanschluss die fraglichen Audiodateien zum Download angeboten hätten.
7
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Köln, ZUM-RD 2013, 74). Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das landgerichtliche Urteil im Hinblick auf die Verurteilung zur Erstattung der Abmahnkosten abgeändert. Es hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag von 878,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2010 zu zahlen (OLG Köln, ZUM-RD 2014, 495). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


8
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägerinnen stünden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Lizenzanalogie in voller Höhe und der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe von 878,65 € zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
9
Die Klägerinnen zu 2 bis 4 könnten als Tonträgerhersteller im Sinne von § 85 Abs. 1 UrhG jeweils Schadensersatz gemäß § 97 UrhG verlangen. Sie seien nach den vorgelegten Ausdrucken der Katalogdatenbank "www. .de" der Ph. GmbH als Lieferantinnen der Musikalben ausgewiesen, die die fraglichen Musikaufnahmen enthielten. Der Beklagte habe die Indizwirkung dieser Einträge nicht durch den Vortrag näherer Anhaltspunkte entkräftet, aus denen sich im konkreten Fall Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen ergeben könnten. Die dem Schadensersatzantrag zugrunde liegenden 15 Musikaufnahmen seien über den Internetanschluss des Beklagten im Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden. Das Landgericht habe es auf der Grundlage der eingereichten Screenshots und der erläuternden Bekundungen von als Zeugen vernommenen Mitarbeitern des von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens p. GmbH zutreffend als erwiesen angesehen , dass die streitgegenständlichen Audiodateien am 19. August 2007 um 11.12 Uhr unter der IP-Adresse im Internet bereitgestellt worden seien. Das Landgericht habe ferner auf der Grundlage der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Köln von der Deutsche Telekom AG erteilten Auskunft zutreffend angenommen, dass die fragliche IP-Adresse zum maßgeblichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sei. Es fehle an konkreten Anhaltspunkten für die Annahme, dass die IP-Adresse dem Beklagten fehlerhaft zugeordnet worden sei. Nach dem Ergeb- nis der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Ehefrau und des Sohnes des Beklagten bestünden keine Zweifel, dass die in Rede stehenden Musikaufnahmen über den Anschluss des zur Tatzeit unstreitig eingeschalteten und mit dem Internet verbundenen stationären Computers des Beklagten zum Download angeboten worden seien. Der Beklagte habe für die über seinen Internetanschluss erfolgten Verletzungen der urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte der Klägerinnen als Täter einzustehen. Andere Personen schieden als Verantwortliche für die Verletzungshandlung aus. Die Klägerinnen könnten für jeden der insgesamt 15 von ihnen in die Berechnung einbezogenen Musiktitel im Wege der Lizenzanalogie einen Betrag in Höhe von 200 € verlangen.
10
Den Klägerinnen stünden unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zudem Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten zu. Da der Umfang der schlüssig dargelegten Rechtsverletzungen jedoch deutlich hinter der Zahl der in der Abmahnung behaupteten Rechtsverletzungen zurückbleibe, sei der Gegenstandswert des berechtigten Teils der Abmahnung entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht mit 400.000 €, sondern mit nicht mehr als 100.000 € zu bemessen. Dies führe unter Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr zu einem Erstattungsanspruch in Höhe von 878,65 €. Dieser stehe den Klägerinnen zu gleichen Teilen zu.
11
B. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ist unbegründet. Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF sowie auf Erstattung von Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) in der vom Berufungsgericht angenommenen Höhe zu.
12
I. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Klägerinnen zu 2 bis 4 gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF Schadensersatzansprüche in Höhe von 200 € für jede der 15 zum Download bereitgehaltenen Dateien mit Musikaufnahmen zustehen.
13
1. Nach der im Zeitpunkt der behaupteten Verletzung (August 2007) maßgeblichen Fassung des § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG vom 23. Juni 1995 kann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.
14
Die Klägerinnen haben ihre Klage auf eine Verletzung der ihnen als Hersteller von Tonträgern zustehenden Verwertungsrechte gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG und damit auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht gestützt. Nach dieser Bestimmung hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Anbieten von Tonaufnahmen mittels eines FilesharingProgramms in sogenannten "Peer-to-Peer"-Netzwerken im Internet das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Herstellers des Tonträgers, auf dem die Tonaufnahme aufgezeichnet ist, verletzt (vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 85 UrhG Rn. 47; Boddien in Fromm/Nordemann, Urheberrecht , 11. Aufl., § 85 UrhG Rn. 56; Schaefer in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht , 4. Aufl., § 85 UrhG Rn. 40). Dagegen erhebt die Revision keine Rügen.
15
2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerinnen in Bezug auf die dem Schadensersatzbegehren zugrunde gelegten 15 Musiktitel Inhaber der Tonträgerherstellerrechte im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerinnen seien nach
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den vorgelegten Ausdrucken der Katalogdatenbank "www. .de" der Ph. GmbH als Lieferantinnen der Musikalben ausgewiesen, die die nach dem Vortrag der Klägerinnen vom Beklagten mit dem Tauschbörsenprogramm "BearShare" am 19. August 2007 öffentlich zugänglich gemachten insgesamt 15 Musikaufnahmen enthielten. Gegen diese tatrichterliche Feststellung hat die Revision keine Rügen erhoben.
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b) Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei angenommen, dass diese Eintragungen in der Datenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte ist. -
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aa) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht das Bestreiten der Rechtsinhaberschaft der Klägerinnen mit Nichtwissen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO durch den Beklagten nicht für unzulässig gehalten. Es ist vielmehr von einem zulässigen Bestreiten ausgegangen und hat deshalb die Aktivlegitimation der Klägerinnen für beweisbedürftig gehalten. Im Rahmen tatrichterlicher Würdigung ist es davon ausgegangen, dass den von den Klägerinnen vorgelegten Auszügen aus dem Ph. Medienkatalog eine maßgebliche Indizwirkung für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte im Sinne von § 85 Abs. 1 UrhG zukommt. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision vergeblich.
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bb) Der Tatrichter ist grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst. Revisionsrechtlich ist seine Würdigung jedoch darauf zu überprüfen , ob er alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Um diese Überprüfung zu ermöglichen , hat der Tatrichter die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeu- gungsbildung nachvollziehbar darzulegen (BGH, Urteil vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895). Diesen Anforderungen hält die Beurteilung des Berufungsgerichts stand.
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cc) Die in der Praxis nicht selten bestehenden Schwierigkeiten des Nachweises der Urheberschaft und der Inhaberschaft von ausschließlichen Nutzungsrechten haben den Gesetzgeber dazu bewogen, deren effektive Durchsetzung durch die Vermutungsregelungen gemäß § 10 UrhG, die die Vorgaben gemäß Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umsetzen, zu gewährleisten. Soweit die Vermutungswirkungen des § 10 Abs. 3 UrhG - wie im Streitfall - nicht greifen, ist in jedem Fall ein Indizienbeweis zulässig, bei dem mittelbare Tatsachen die Grundlage für die Annahme der Rechtsinhaberschaft liefern (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69, 79 f. - P-Vermerk; Thum in Wandtke/Bullinger aaO § 10 UrhG Rn. 53; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 10 UrhG Rn. 56). Als ein solches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten kommt auch die Eintragung als Lieferant eines Musiktitels in für den Handel einschlägigen Datenbank der Ph. GmbH in Betracht (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 10 Rn. 63). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Ph. Medienkatalog der zentrale Einkaufskatalog für den Einzelhandel ist und dieser auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten großen Wert legt. Diese Feststellungen , gegen die die Revision keine Rügen erhoben hat, tragen die Annahme einer erheblichen Indizwirkung der Eintragung in den Medienkatalog. In diesem Zusammenhang sind auch die besonderen Schwierigkeiten für den Nachweis der Rechteinhaberschaft gemäß § 85 Abs. 1 UrhG zu berücksichtigen , die in der Komplexität des Begriffs des Tonträgerherstellers begründet liegen. Tonträgerhersteller und Inhaber des Leistungsschutzrechts aus § 85 UrhG ist, wer die wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung erbringt, das Tonmaterial erstmalig auf einem Tonträger aufzuzeichnen (BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 Rn. 8 = WRP 2009, 308 - Metall auf Metall I). Zu den maßgeblichen Leistungen gehören die Übernahme der wirtschaftlichen Verantwortung, der Abschluss der erforderlichen Verträge mit Musikern, Sprechern und sonstigen beteiligten Personen im eigenen Namen , die Miete der Instrumente, Gerätschaften und des Studios, die Übernahme der Materialkosten, die organisatorische Leitung und die Überwachung der Aufnahmen. Es würde die Durchsetzung des Leistungsschutzrechts unzumutbar erschweren, wenn auf ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen hin für jede einzelne Musikaufnahme die insoweit relevanten Einzelheiten dargelegt und bewiesen werden müssten. Der Tonträgerhersteller kann sich deshalb zur Darlegung und zum Beweis seiner Aktivlegitimation in besonderem Maße auf Indizien , namentlich der Eintragung in den Ph. Medienkatalog, beziehen. Ein weitergehender Vortrag ist erst erforderlich, wenn vom als Verletzer in Anspruch Genommenen konkrete Anhaltspunkte dargelegt werden, die gegen die Richtigkeit der Eintragungen in der fraglichen Datenbank zu den jeweiligen Musikstücken sprechen.
21
c) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, der Beklagte habe keine Anhaltspunkte vorgetragen, die die Indizwirkung der Einträge in der Ph. Datenbank entkräften.
22
aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, einer Eintragung in der Datenbank gehe keinerlei rechtliche Prüfung von Urheber- oder Verwertungsrechten voraus. Ebenso wie bei der Vermutungswirkung im Sinne von § 10 UrhG ergibt sich die indizielle Bedeutung der Eintragung als Lieferant in der Ph. Datenbank nicht aus einer vorangegangenen Rechtsprüfung, sondern aus tatsächlichen, typischerweise für eine Rechteinhaberschaft sprechenden äußeren Umständen.
23
bb) Die Revision hat nicht vorgebracht, dass der Beklagte konkrete Anhaltspunkte dargelegt hat, die gegen die Rechteinhaberschaft der Klägerinnen an den maßgeblichen Musikaufnahmen sprechen. Entgegen der Ansicht der Revision kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten ein solcher Vortrag unmöglich ist. Das Berufungsgericht hat auf die Feststellung des Landgerichts Bezug genommen, wonach es dem Beklagten ohne weiteres tatsächlich möglich sei, eigene Recherchen zu den streitgegenständlichen Titeln durchzuführen. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass bereits durch eine summarische Prüfung der Rechtevermerke auf den einschlägigen öffentlich zugänglichen Downloadplattformen wie Amazon oder iTunes unschwer verifiziert werden kann, ob der dort angegebene Rechteinhaber von den Behauptungen der Klägerinnen abweicht. Dies ergibt sich auch aus den vom Beklagten selbst als Anlage B 4 vorgelegten Screenshots der Verkaufsplattform Amazon.
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cc) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich die generelle Unzuverlässigkeit der Einträge des Ph. Medienkatalogs nicht aus dem Vortrag des Beklagten, in der Datenbank sei die Klägerin zu 3 als Inhaberin der Rechte an dem Titel "Goldrapper" des Künstlers "Bushido" aufgeführt. Dies sei deshalb unzutreffend, weil Bushido durch die Veröffentlichung dieses Titels gegen Urheberrechte des Komponisten verstoßen habe und deshalb für die Geltendmachung von Urheberrechten nicht aktivlegitimiert gewesen sei. Die Frage, ob die Rüge der Revision bereits deshalb von unzutreffenden Annahmen ausgeht, weil schon nicht rechtskräftig feststeht, ob durch die Vervielfältigung und Verbreitung des Titels "Goldrapper" überhaupt Urheberrechte Dritter verletzt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, juris - Goldrapper), kann auf sich beruhen. Das Berufungsgericht hat jedenfalls zutreffend angenommen, dass eine etwaige Verletzung der Urheberrechte Dritter durch einen Künstler keinen Einfluss auf die Entstehung des im Streitfall maßgeblichen Leistungsschutzrechts des Tonträgerherstellers gemäß § 85 Abs. 1 UrhG hat (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 85 Rn. 19; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 85 UrhG Rn. 40). Das Berufungsgericht ist außerdem mit Recht davon ausgegangen , dass aus einer einzelnen Fehleintragung nicht gefolgert werden kann, dass Eintragungen in dem Katalog auch über diesen Einzelfall hinaus unsorgfältig vorgenommen seien.
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dd) Soweit die Revision geltend macht, die Ph. Datenbank gehöre zu 21,39 % der Klägerin zu 3, hat es keine ordnungsgemäße Revisionsrüge erhoben. Falls die Revision damit zum Ausdruck bringen will, das Berufungsgericht habe diesen Umstand bei seiner Beurteilung außer Betracht gelassen, fehlt es an der gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO erforderliche Angabe der Fundstellen und des Inhalts des Vortrags des Beklagten in der Vorinstanz (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; BAG, NJW 2008, 540, 542; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 551 Rn. 11; Krüger in MünchKomm.ZPO, 4. Aufl., § 551 Rn. 22; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 551 Rn. 14). Im Übrigen ist weder dargelegt worden noch ersichtlich, warum eine Kapitalbeteiligung der Klägerin zu 3 an der Ph. GmbH generell oder im konkreten Streitfall gegen die Zuverlässigkeit der von diesem Unternehmen betriebenen Datenbank sprechen könnte.
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3. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der im Streitfall maßgeblichen Dateien gänzlich ungeklärt gelassen. Die Schutzfähigkeit sei zu verneinen. Der als Filesharing bezeichnete Tausch von Musikdateien über sogenannte Peer-to-PeerTauschbörsen sei durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass lediglich Da- teifragmente ("Chunks") untereinander getauscht würden, weil es allein aufgrund der Größe vieler Dateien und der Dauer der Internetverbindung vieler Nutzer unmöglich sei, eine solche Datei vollständig nur von einer einzigen Person herunterzuladen. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
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a) Im Streitfall ist es unerheblich, ob auf dem Computer des Beklagten Dateien mit vollständigen Musikstücken oder lediglich Dateifragmente vorhanden waren. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Tonträgerherstellerrechts gemäß § 85 Abs. 1 UrhG angenommen. MaßgeblicherVerletzungsgegenstand ist mithin kein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne von § 2 UrhG. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Beklagte die Leistungsschutzrechte des Herstellers von Tonträgern im Sinne von § 85 UrhG verletzt hat. Schutzgegenstand des § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist aber nicht der Tonträger oder die Tonfolge selbst, sondern die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfällt und der daher nicht geschützt ist. Mithin stellt selbst die Entnahme kleinster Tonpartikel einen Eingriff in die durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Leistung des Tonträgerherstellers dar (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 14 - Metall auf Metall I).
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b) Soweit die Revision außerdem geltend macht, selbst das Vorhandensein von vollständigen Dateien auf der Festplatte des Rechners des Beklagten lasse jedenfalls nicht den Schluss zu, dass diese Dateien auch vollständig hochgeladen worden seien, hat sie ebenfalls keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt. Für ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist das Hochladen einer Datei nicht erforderlich. Ausreichend ist bereits, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (vgl. zu § 19a UrhG BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 19 - Vorschaubilder I, mwN).
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4. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die streitbefangenen 15 Musiktitel am 19. August 2007 um 11.12 Uhr unter der IPAdresse öffentlich zugänglich gemacht wurden.
30
a) Zu Unrecht rügt die Revision pauschal eine fehlerhafte Anwendung der "geltenden Beweislastregeln" bei der Feststellung einer Verletzungshandlung des Beklagten durch das Berufungsgericht. Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht insoweit nicht die Klägerinnen, sondern den Beklagten für beweisbelastet gehalten hat, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Das Berufungsgericht ist vielmehr erkennbar davon ausgegangen, dass die Klägerinnen den Beweis für eine Verletzungshandlung des Beklagten geführt haben.
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b) Entgegen der Ansicht der Revision lässt auch die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen.
32
aa) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - I ZR 109/13, TranspR 2015, 33 Rn. 15 mwN). Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts entspricht diesen Anforderungen.
33
bb) Dies gilt zum einen für die Frage, ob unter der von den Klägerinnen ermittelten IP-Adresse zur behaupteten Tatzeit die hier maßgeblichen Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht wurden.
34
(1) Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, das Landgericht habe nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zu Recht die Überzeugung gewonnen, dass die streitbefangenen 15 Musikdateien am 19. August 2007 unter der IP-Adresse 80.133.127.117 im Internet verfügbar gemacht worden seien. Die Berufung habe keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt , die für eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts sprächen und daher im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit seiner Feststellungen begründeten. Die Zeugen F. und L. , Mitarbeiter des von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens p. GmbH, hätten den von den Klägerinnen vorgetragenen und durch Screenshots dokumentierten Ermittlungsvorgang glaubhaft bestätigt und weiter erläutert. Das Landgericht habe es auf dieser Grundlage nachvollziehbar als erwiesen angesehen, dass die in der Anlage K 1 ausgewiesenen Musiktitel unter der IP-Adresse auch zur von den Klägerinnen behaupteten Tatzeit, dem 19. August 2007 um 11.12 Uhr, bereitgehalten worden seien. Dass die Ausdrucke des Datenaufzeichnungsprogramms gemäß Anlage K 2 eine abweichende Uhrzeit (12.05 Uhr) auswiesen, habe der Zeuge F. nachvollziehbar damit erklären können, dass er die Screenshots erst am Ende seiner Ermittlungstätigkeit gefertigt habe. Die Überzeugung des Landgerichts, dass neben den beiden vom Zeugen F. akustisch abgeglichenen Musiktiteln auch die weiteren in der Anlage K 1 aufgeführten Audiodateien unter der genannten IP-Adresse zum Download angeboten worden seien, sei nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der beiden von den Ermittlern kontrollierten Musikdateien habe sich deren Bezeichnung als zutreffend herausgestellt. Daraus könne mit hinreichender Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass auch die weiteren vom Gesamtangebot erfassten Dateien die ausgewiesenen Musikwerke enthielten. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Dateibezeichnungen, den Teilnehmern der Internet -Tauschbörse das Auffinden und den Download des gesuchten Musiktitels zu ermöglichen.
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(2) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg mit den Rügen, die Aussage des Zeugen F. sei lückenhaft, unergiebig und widersprüchlich. Seine Aussage gebe letztlich keine konkreten Vorgänge, sondern nur den groben Ermittlungsablauf wieder, wie er üblicherweise vonstatten gehe. Auch die Aussage des Zeugen L. beziehe sich letztlich nur pauschal auf den üblichen Gang der Ermittlungen, nicht aber auf den konkreten Tatzeitpunkt und den konkreten Sachverhalt. Mit diesem Vorbringen legt die Revision keine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar, sondern versucht in unzulässiger Weise, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Sie lässt zudem außer Acht, dass Land- und Berufungsgericht ihre Überzeugung wesentlich auf die von den Klägerinnen eingereichten Unterlagen gestützt haben und die Einvernahme der Zeugen der Erläuterung der in diesen Unterlagen dokumentierten Umstände und technischen Vorgänge und nicht der Schilderung der im Streitfall maßgeblichen konkreten Ermittlungsergebnisse aus eigener Wahrnehmung diente. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
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(3) Ohne Erfolg rügt die Revision außerdem, der Aussage des Zeugen F. sei nicht zu entnehmen, dass ein Abgleich mit der Atomuhr vorgenommen worden sei. Da IP-Adressen dynamisch zugeordnet würden, sei ein sekundengenauer Abgleich aber erforderlich. Die ermittelte IP-Adresse könne eine Sekunde zuvor noch einem anderen Anschlussinhaber zugeordnet gewesen sein. Mit diesem Vorbringen ist die Revision in der Revisionsinstanz ausge- schlossen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden Vortrag des Beklagten verfahrensordnungswidrig übergangen hat. Auf den Vortrag der Revisionserwiderung, wonach die Durchführung einer Zeitsynchronisation im Streitfall aus den eingereichten Screenshots ersichtlich und vom Zeugen L. bestätigt worden sei, kommt es deshalb nicht an.
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5. Das Berufungsgericht hat außerdem rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von der Deutsche Telekom AG in zeitlichem Abstand an verschiedene Nutzer ("dynamisch") vergebene IP-Adresse am 19. August 2007 um 11.12 Uhr dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war.
38
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Zuordnung der IP-Adresse zum Internetanschluss des Beklagten dergestalt erfolgt, dass die Klägerinnen der Staatsanwaltschaft Köln mit elektronischer Post eine digital gespeicherte Tabelle im Dateiformat Excel übersandten, in die Daten und Zeitpunkte sowie die IP-Adressen der von der p. GmbH recherchierten Rechtsverletzungen eingetragen waren. Die Staatsanwaltschaft versandte diese Tabelle per elektronischer Post mit der Bitte um Ergänzung der Bestandsdaten an die für die Auswertung der IP-Adressen zuständige Regionalstelle für staatliche Sonderaufgaben (ReSA) der Deutsche Telekom AG. Dort wurde die Excel-Tabelle um Namen und Anschrift der Anschlussinhaber ergänzt und auf elektronischem Weg an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt. Von dieser vervollständigten Tabelle haben die Klägerinnen im vorliegenden Verfahren eine Druckversion (Anlage K 17) und eine auf CD-ROM (Anlage K 18) gespeicherte digitale Version eingereicht. In dieser Tabelle waren die IP-Adresse , das Datum (19.08.2007), die Uhrzeit (11:12:31) sowie Name und Adresse des Beklagten angegeben. In der Angabe des Nachnamens des Beklagten war allerdings ein Buchstabe falsch geschrieben worden ("B. " statt "B. "). Diese Feststellungen zu Ablauf und Ergebnis des Auskunftsverfahrens sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es sei der Klägerin nicht gelungen, das Auskunftsverfahren detailliert und nachvollziehbar offenzulegen. Die lediglich pauschal erhobene Rüge lässt nicht erkennen, worin konkret ein Defizit in der tatrichterlichen Beurteilung liegen soll und genügt deshalb nicht den Anforderungen an eine zulässige Revisionsrüge gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO.
39
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, es lägen keine Umstände vor, die generell gegen die Zuverlässigkeit der in diesem Verfahren gegebenen Auskünfte sprächen. Die Richtigkeit der Auskunft könne nicht dadurch in Zweifel gezogen werden, dass bei Ergänzungen oder Bearbeitungen der Tabelle theoretisch eine Fehlzuordnung ganzer Datensätze erfolgt sein könne oder sogar Manipulationen durch die im Auftrag der Deutsche Telekom AG tätigen unbekannten Mitarbeiter stattgefunden haben könnten. Zwar erschienen bewusste oder unbewusste Fehler nicht schlechthin undenkbar. Solche Fehler lägen im Streitfall bei Würdigung aller Umstände jedoch fern. Nach den Bekundungen des Zeugen K. , Leiter der Dienststelle ReSA der Deutsche Telekom AG,sei anzunehmen, dass Anfragen der Staatsanwaltschaft bei der ReSA seinerzeit grundsätzlich gewissenhaft und zuverlässig bearbeitet worden seien. Es sei auch davon auszugehen, dass die mit der Bearbeitung derartiger Anfragen befassten Personen sogar im Fall einer etwaigen Eingabe per Hand von Kundendaten in Anbetracht der ihnen bekannten strafprozessualen Konsequenzen für die Betroffenen bemüht gewesen seien, Fehlzuordnungen tunlichst zu vermeiden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
40
aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist ein zweifelsfreier Nachweis der vollständigen Fehlerfreiheit des Auskunftsverfahrens nicht erforderlich. Für eine den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO genügende richterliche Überzeugung bedarf es keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 256 - Anastasia; BGH, Urteil vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, NJW 2014, 71 Rn. 8).
41
bb) Aus diesem Grund greifen auch die weiteren Rügen der Revision nicht durch, mit denen sie geltend macht, die Datenermittlung könne nicht lückenlos nachvollzogen werden, ein Qualitätsmanagement beim Provider sei offensichtlich nicht vorhanden gewesen, wegen Übermittlung der Daten über mehrere Stationen liege eine "totale Intransparenz" vor, es habe zahlreiche risikobehaftete und fehleranfällige Situationen gegeben und eine ungeschützte ExcelTabelle sei ohnehin absolut ungeeignet zur beweissicheren Übermittlung von Daten. Insoweit werden lediglich abstrakt mögliche Fehlerquellen behauptet, die zwar der Annahme einer absoluten Gewissheit der Richtigkeit entgegenstehen mögen, nicht aber der Beurteilung des Berufungsgerichts widersprechen, dass solche Fehler im Streitfall bei Würdigung aller Umstände fernlägen. Soweit die Revision ferner unter Bezugnahme auf zwei instanzgerichtliche Urteile geltend macht, Fehler bei der Ermittlung von IP-Adressen kämen in der Praxis nachweislich vor, kann sie aus den gleichen Gründen mit ihrem Angriff nicht durchdringen. Eine absolute Fehlerfreiheit ist für die Gewinnung eines im praktischen Leben brauchbaren Grades von Gewissheit nicht erforderlich.
42
c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , es fehlten konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, die IPAdresse sei dem Beklagten unzutreffend zugeordnet worden.
43
aa) Soweit die Revision geltend macht, im Rahmen des Verfahrens sei zu keinem Zeitpunkt eine Urkunde vorgelegt worden, die sämtliche Daten (Name, Uhrzeit, IP-Adresse, Tatzeitpunkt) dokumentiere, lässt sie außer Acht, dass das Berufungsgericht seiner Würdigung mehrere Urkunden, die verschiedene Abschnitte der Ermittlungen dokumentieren, berücksichtigt und sich ergänzend auf diese Urkunden und das Verfahren insgesamt erläuternde Zeugenaussagen gestützt hat. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht nicht weiter aufgeklärt hat, in welcher Art und aus welcher Datenbank Daten ausgelesen worden sind und welche Person zum damaligen Zeitpunkt die Auskunft bearbeitet hat. Die Klärung dieser Detailfragen war im Streitfall für die richterliche Überzeugungsbildung zur Frage der Richtigkeit der Zuordnung der IPAdresse zum Internetanschluss des Beklagten nicht erforderlich.
44
bb) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die fehlerhafte Schreibweise des Nachnamens des Beklagten nicht berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Umstand auseinandergesetzt. Es hat angenommen , die unzutreffende Schreibweise eines Buchstabens des Nachnamens des Beklagten in der tabellarischen Auskunft der Deutsche Telekom AG stelle allein keinen Anhaltspunkt für eine Fehlzuordnung dar. Angesichts der zutreffenden Angabe der Anschrift und des Vor- sowie eines Großteils des Nachnamens des Beklagten handele es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler bei der Ergänzung der Tabelle, der die Identität des Beklagten unberührt lasse. Die fehlerhafte Erfassung eines einzelnen Buchstabens im Nachnamen lasse keine Zweifel an der generellen Richtigkeit der Bestandsdatenerfassung und der Ermittlung des Beklagten als Anschlussinhaber aufkommen. Vielmehr könne die teilweise unzutreffende Schreibweise ohne Weiteres mit der fehlerhaften Aufnahme oder Übertragung des Nachnamens - sei es im Zuge der Er- fassung der Kundendaten bei Abschluss des Vertrages über die Einrichtung des Internetanschlusses, sei es bei einer manuellen Ergänzung der von der Staatsanwaltschaft übermittelten Excel-Tabelle - erklärt werden. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision vergeblich.
45
cc) Soweit die Revision geltend macht, der Schreibfehler belege, dass die in der Auskunftstabelle erfassten Daten nicht automatisch, sondern per Hand eingepflegt worden seien, hat sie keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt. Das Berufungsgericht ist vielmehr ausdrücklich von der Möglichkeit ausgegangen, dass der Schreibfehler durch eine Ergänzung der von der Staatsanwaltschaft übermittelten Excel-Tabelle per Hand erfolgt sein kann. Das Berufungsgericht hat insoweit jedoch angenommen, dass auch ein erst im Zuge der Auskunftserteilung unterlaufenes Versehen beim Schreiben des Nachnamens - insbesondere bei nicht automatisierter, sondern manueller Übertragung von Kundendaten - nicht geeignet sei, die Angaben insgesamt als unzuverlässig und fehlerhaft zu qualifizieren, die auf den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses der in der Auskunft angeführten Anschrift verwiesen. Anhaltspunkte für einen Erfahrungssatz, wonach Tippfehler beim Schreiben von Kundennamen zugleich auf Lesefehler bei der Bearbeitung der staatsanwaltschaftlichen Anfrage sowie auf eine fehlerhafte Zuordnung von Kundendaten zu den mitgeteilten IP-Adressen hindeuteten, habe der Beklagte nicht aufgezeigt. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision meint, es greife der Erfahrungssatz, dass dort, wo ein Fehler passiere, weitere Fehler offensichtlich nicht ausgeschlossen seien, ersetzt sie lediglich die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene Ansicht, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgericht aufzuzeigen. Es kommt nicht auf die theoretisch und praktisch absolute Fehlerfreiheit des Auskunftssystems oder eine vollständig fehlerfreie Schreibweise des Namens des Beklagten an, sondern auf die Frage, ob im Streitfall konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Zuordnung der ermittelten IPAdresse zum Internetanschluss des Beklagten vorliegen oder ob der Tatrichter aufgrund der vorliegenden Angaben einen ausreichenden Grad von Gewissheit erlangen konnte, bei dem er vom Vorliegen der fraglichen Tatsachen überzeugt sein konnte.
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dd) Da das Berufungsgericht im Hinblick auf den nicht vollständig richtig geschriebenen Nachnamen des Beklagten die Möglichkeit einer Fehleingabe per Hand ausdrücklich und rechtsfehlerfrei berücksichtigt hat, kommt es auf die weiteren Rügen der Revision nicht mehr an, mit denen sie sich gegen die Annahme wendet, der Schreibfehler habe bereits in den Stammdaten des Kundenkontos des Beklagten bei der Deutsche Telekom AG vorhanden gewesen sein können. Ebenfalls auf sich beruhen kann deshalb auch der Vortrag der Revision, es könne nicht von einer vollautomatisierten Auskunftserteilung ausgegangen werden.
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ee) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass im Rahmen des Strafverfahrens "weitere Ungereimtheiten" aufgefallen seien. So ergebe sich beispielsweise aus der Ermittlungsakte, dass ein "offensichtliches Chaos" im Hinblick auf UJs-Aktenzeichen bestanden habe. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Umstand auseinandergesetzt und zutreffend ausgeführt, es lägen dennoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Staatsanwaltschaft Köln die elektronische Datenauskunft der Deutsche Telekom AG nachträglich verfälscht haben könnte. Soweit die Revision weiter meint, seltsam erscheine auch, dass ein Staatsanwalt in einer Verfügung von einer "geringen Anzahl von Dateien" ausgegangen sei, obwohl 5.080 Dateien in Rede stünden, hat sie die Entscheidungserheblichkeit dieses Umstandes nicht dargelegt und daher keine zulässige Revisionsrüge erhoben (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
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d) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung zutreffend auch die zur Tatzeit maßgeblichen Umstände im Haushalt des Beklagten berücksichtigt. Es hat - von der Revision unbeanstandet - angenommen, dass der Computer zu diesem Zeitpunkt unstreitig eingeschaltet und mit dem Internet verbunden war. Es ist ferner davon ausgegangen, dass im Streitfall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte bestehen, die gegen die Installation eines Filesharing-Programms sowie der streitbefangenen Musikdateien auf dem Computer des Beklagten sprechen. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme durch zeugenschaftliche Vernehmung der Ehefrau und des Sohnes des Beklagten. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich.
49
aa) Die Revision macht geltend, die Annahme einer Haftung des Beklagten durch das Berufungsgericht sei nicht nachvollziehbar, da sowohl die Ehefrau als auch der Sohn des Beklagten glaubhaft ausgesagt hätten, dass der Beklagte kein Musikliebhaber sei, selten Musik höre und zudem nicht über einen MP3-Player verfüge. Es sei deshalb nicht ersichtlich, warum der Beklagte über 5.000 Musikdateien in digitalisierter Form verfügt haben solle. Mit dieser Rüge dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat sich mit den Aussagen der Ehefrau und des Sohnes des Beklagten auseinandergesetzt. Es hat insoweit angenommen, die von diesen bekundeten Umstände schlössen es nicht aus, dass der Beklagte eine große Anzahl von Audiodateien beispielsweise für gesellige Anlässe, zur Überlassung an Dritte oder aus technischem Interesse an der Funktionsweise einer Internettauschbörse mit Hilfe einer Filesharing -Software auf seinem Computer installiert habe. Ein persönliches Interesse an den Musikdateien sei nicht erforderlich. Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern. Auf die vom Berufungsgericht darüber hinaus selbständig tra- gend angestellten Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen und die dazu erhobenen Revisionsrügen kommt es nicht an.
50
bb) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung auch keine Erfahrungssätze unberücksichtigt gelassen. Die Revision macht insoweit geltend, zugunsten des Beklagten greife der Erfahrungssatz , dass jemand, der seine Computer bereits vor Familienmitgliedern mittels verschiedener Administratorenrechte schütze, erst recht nicht über den eigenen Anschluss illegal Musik tauschen werde. Der Beklagte sei IT-Fachmann. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass jemand, der sich mit dieser Materie auskenne, Filesharing über den eigenen Anschluss betreibe. Dies insbesondere , da Filesharing gerade im Jahr 2007 eine große Präsenz in den Medien gehabt habe. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Revision hat nicht dargelegt, dass der Beklagte hinreichende Anknüpfungspunkte für die behaupteten Erfahrungssätze vorgetragen hat. Solche sind auch nicht ersichtlich. Sie ergeben sich zudem nicht aus der Lebenserfahrung.
51
cc) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Revision, gegen eine vom Beklagten begangene Verletzungshandlung spreche indiziell, dass er keine Abmahnungen von anderen Anwaltskanzleien erhalten habe. Die Revision meint, hätte der Beklagte stets Tauschbörsen genutzt, wäre er von zahlreichen anderen Kanzleien abgemahnt worden. Die Tatsache, dass es bei einer einzigen Abmahnung geblieben sei, spreche letztlich für ein falsches Ermittlungsergebnis. Diese Rüge greift bereits deshalb nicht durch, weil das Berufungsgericht die von der Revision zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände nicht festgestellt und die Revision nicht dargelegt hat, dass der Beklagte entsprechenden Vortrag gehalten hat. Die Rüge geht auch deshalb fehl, weil dem Beklagten im Streitfall nicht vorgeworfen wird, stets Tauschbörsen zu benutzen. Im Übrigen fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für die Annahme, dass Verletzungshand- lungen im Filesharing-Bereich nach der Lebenserfahrung nur von solchen Personen begangen werden, die stets Tauschbörsen in einem Umfang nutzen, dass sie von mindestens zwei Anwaltskanzleien deswegen abgemahnt werden.
52
6. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte als Täter dafür verantwortlich ist, dass die streitbefangenen 15 Musiktitel am 19. August 2007 um 11.12 Uhr unter der IP-Adresse öffentlich zugänglich gemacht wurden. Es hat angenommen, andere Personen schieden als Verantwortliche für die Verletzungshandlung aus. Die Ehefrau des Beklagten sei mangels entsprechender Administratorenrechte zur Installation der Filesharing-Software auf dem stationären Rechner nicht in der Lage gewesen. Der Sohn habe mangels Kenntnis des Zugangspassworts den Computer nicht allein benutzen können. Gegen eine unbefugte Nutzung des vom Beklagten eingerichteten und verkehrsüblich verschlüsselten kabellosen lokalen Netzwerks (WLAN) durch unbefugt handelnde Dritte spreche, dass der zum Betrieb erforderliche USB-Stick zur Tatzeit nicht mit dem stationären Rechner des Beklagten verbunden und daher kein lokales Funknetz aktiviert gewesen sei. Zudem habe sich die Leistungsfähigkeit des USB-Sticks nach dem Vortrag des Beklagten auf die Herstellung einer Funkverbindung innerhalb des Arbeitszimmers beschränkt. Der Beklagte habe die tatsächliche Vermutung seiner Verantwortlichkeit für die in seiner häuslichen Sphäre begangene Rechtsverletzung auch nicht anderweitig entkräftet. Dass der Beklagte nach seinem Vortrag zur Tatzeit nicht zu Hause gewesen sei, lasse seine Tatherrschaft nicht entfallen. Die zuvor heruntergeladenen Dateien hätten über den eingeschalteten und mit dem Internet verbundenen Rechner auch bei seiner Abwesenheit für einen Download zur Verfügung gestanden. Diese Ausführungen, gegen die sich die Revision auch nicht wendet, halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht konnte bei dieser Sachlage davon ausgehen, dass die Rechtsverletzung vom Inhaber begangen worden ist, weil ausgeschlossen ist, dass Dritte den Internetanschluss zum Tatzeitpunkt benutzt haben.
53
7. Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dem Beklagten nach seinem eigenen Vortrag die tatsächliche und rechtliche Problematik des Filesharing bekannt gewesen sei.
54
8. Die Revision wendet sich außerdem ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts zur Höhe des Schadensersatzes. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Klägerinnen könnten nach der von ihnen gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG einen Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 von ihnen in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel verlangen.
55
a) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerinnen den gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF zu ersetzenden Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen können (BGH, Urteil vom 22. März 1990 - I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie). Entgegen der Ansicht der Revision stehen diese Grundsätze nicht im Widerspruch zum Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 2004/48/EG. Allerdings liegt die im Streitfall maßgebliche Verletzungshandlung nach dem 29. April 2006 und damit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem die Richtlinie 2004/48/EG nach ihrem Art. 20 Abs. 1 Satz 1 spätestens von den Mitgliedstaaten umzusetzen war. Deshalb ist auch die Auslegung des vor diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen § 97 Abs. 1 UrhG aF soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten. Für die hier interessierende Frage der Möglichkeit der Berechnung des Schadensersatzes auf dreierlei Weise hat sich durch die Richtlinie jedoch nichts geändert. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und b der Richtlinie sieht die Möglichkeit der Berechnung des Schadensersatzanspruchs anhand des konkreten, dem Verletzten entstandenen Schadens, des vom Verletzer erzielten Gewinns oder der Lizenzanalogie vor. Nichts anderes ergibt sich aus Erwägungsgrund 26 der Richtlinie (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rn. 19 - Einzelbild; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 97 Rn. 58; v. Wolf in Wandtke/Bullinger aaO § 97 UrhG Rn. 60; Reber in Möhring/Nicolini aaO § 97 UrhG Rn. 1).
56
b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei der Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt.
57
aa) Gibt es - wie im Streitfall - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 59 = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II). Die tatrichterliche Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Überprüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 23/92, NJW-RR 1993, 795, 796). Diesen Anforderungen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensschätzung stand.
58
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Rahmen der Schadensschätzung könnten verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet und Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche herangezogen werden. Hiervon ausgehend erscheine ein Betrag von 0,50 € pro Abruf angemessen. Gegen diese Beurteilung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, hat die Revision keine ausgeführten Rügen erhoben.
59
cc) Das Berufungsgericht ist außerdem davon ausgegangen, dass der Ansatz von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art angemessen ist. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
60
(1) Die Revision macht zu Unrecht geltend, die Annahme des Berufungsgerichts , es sei 400 mal auf die Datei zugegriffen worden, sei nicht ansatzweise nachvollziehbar und ins Blaue hinein erfolgt.
61
Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht nicht davon ausgegangen, dass auf die Titel jeweils 400 mal zugegriffen worden sei. Es hat - mit Blick auf die hier maßgebliche Verletzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens - vielmehr zutreffend angenommen, dass von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer auszugehen ist. Diese Annahme hat das Berufungsgericht auch nachvollziehbar begründet. Es hat auf die Ausführungen in einer eigenen Entscheidung (OLG Köln, WRP 2012, 1006, 1010 Rn. 38 f.) sowie die Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamburg (MMR 2014, 127, 130 f.) Bezug genommen, in denen die Angemessenheit des Ansatzes von 400 möglichen Zugriffen unter Berücksichtigung der Popularität der auch im Streitfall eingesetzten Tauschsoftware "BearShare" , dem Gefährdungspotential von zur Tatzeit gleichzeitig online befindlichen mehreren Hunderttausend potentiellen Nutzern und der Attraktivität der streitbefangenen Musiktitel plausibel begründet wurde. Das Berufungsgericht hat im Streitfall zudem ergänzend festgestellt, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die im Streitfall zu einem niedrigeren Ansatz führen müssten, weder dargetan noch ersichtlich seien. Im Gegenteil bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass unter Beteiligung der über den Internetanschluss des Beklagten abrufbaren Dateien zahlreiche unbekannte Dritte auf die Aufnahmen zugegriffen hätten. Zur Tatzeit sei die fragliche Tauschbörse ausweislich der Angaben auf dem vorgelegten Screenshot (Anlage K 1) von weltweit 340.000 Teilnehmern genutzt worden. Zudem handele es sich nach dem unwiderlegten Vorbringen der Klägerinnen bei den im Streitfall dem Schadensersatzbegehren zugrunde gelegten Titeln um Aufnahmen international erfolgreicher deutscher Popmusiker, die auch aktuell immer wieder nachgefragt würden. Diese Beurteilung, die von der Revision nicht konkret angegriffen wird, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
62
(2) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, wegen der technischen Gegebenheiten , insbesondere des höchstmöglich übertragbaren Datenvolumens des im Jahr 2007 standardmäßig eingesetzten Internetzugangs DSL 1000 sowie der durchschnittlichen Dateigrößen ergebe sich unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht angenommen Anzahl von 5.080 Dateien bei der Annahme von 400 durchschnittlichen Zugriffen pro Datei eine Uploadzeit von 23,19 Jahren. Dieses Ergebnis sei offensichtlich unrichtig. Mit diesem Vorbringen ist die Revision in der Revisionsinstanz ausgeschlossen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden Vortrag des Beklagten zu den technischen Kapazitäten des von ihm 2007 eingesetzten Internetanschlusses und der Größe der im Streitfall maßgeblichen Dateien verfahrensordnungswidrig übergangen hat.
63
(3) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei seiner Schätzung auch nicht die "Problematik der vielfachen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen" verkannt. Die Revision macht insoweit geltend, nach unabhängigen Schätzungen seien 2008 zwischen 250.000 und 500.000 Abmahnungen zu Filesharing-Vorwürfen in Deutschland verschickt worden. Theoretisch bestehe daher die Möglichkeit, dass sowohl der Beklagte als Anbieter als auch der Tauschpartner, der ein Dateifragment vom Beklagten erhalten habe, abgemahnt und auf Lizenzschaden in Anspruch genommen werde. Eine solche vielfache Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen derselben Rechtsverletzung verstoße gegen die Grundsätze des Schadensersatzrechts und führe letztendlich zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Klägerinnen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
64
Die Revision geht bereits in ihrem Ausgangspunkt unzutreffend davon aus, dass bei einem Filesharing-Vorgang Anbieter und Tauschpartner dieselbe Rechtsverletzung begehen. Sie verkennt, dass die relevante Verletzungshandlung in der Eröffnung der Zugriffsmöglichkeit an Dritte besteht und nicht in dem Absenden und Empfangen eines Dateifragments im Zweipersonenverhältnis. Daraus ergibt sich, dass eine eigenständige Verwertungshandlung im Sinne von §§ 85 Abs. 1, 19a UrhG vorliegt, wenn die Zugriffsmöglichkeit für Dritte eröffnet wird. Im Übrigen wären die Klägerinnen auch bei Annahme einer einheitlichen Verletzungshandlung gemäß §§ 830, 840 Abs. 1 BGB berechtigt, einen Verletzer in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen (vgl. auch Wild in Schricker /Loewenheim aaO § 97 UrhG Rn. 67).
65
dd) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die zuerkannten Schadensersatzbeträge auch angemessen wären, wenn die Klägerinnen sich nicht auf die Geltendmachung fiktiver Lizenzvergütungen für eine vergleichsweise geringe Zahl von Musikdateien beschränkt hätten. Diese Beurteilung lässt kei- nen Rechtsfehler erkennen. Allerdings kommt es für den im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu ermittelnden fiktiven Lizenzbetrag auch auf die Anzahl der vom Rechtsinhaber als rechtsverletzend verwerteten Musikaufnahmen an. Für die Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr ist objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (BGH, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Rn. 23 = WRP 2006, 274 - Pressefotos; Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Es erscheint ausgeschlossen, dass ein vernünftig denkender privater Musiknutzer für die vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten eine Lizenzgebühr von 200 € je Musikaufnahme zahlen würde, wenn Gegenstand dieser Vereinbarung das öffentliche Zugänglichmachen einer großen Anzahl von Musikaufnahmen wäre. Die im Streitfall geltend gemachten Ansprüche für die Verwertung von insgesamt 15 Aufnahmen hält sich jedoch noch im Rahmen einer nach den Umständen mit dem Betrag von 200 € je Aufnahme abzugeltenden Nutzung, weil die Klägerinnen ihre Ansprüche auf wenige Aufnahmen beschränkt haben.
66
II. Das Berufungsgericht hat den Klägerinnen zu Recht einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 878,65 € zugesprochen.
67
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) in Betracht kommt. Auf die Abmahnung vom 18. Februar 2008 ist die am 1. September 2008 in Kraft getretene und mit Wirkung vom 9. Oktober 2013 geänderte Regelung des § 97a UrhG nicht anwend- bar (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 11 - BearShare).
68
2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand (BGHZ 200, 76 Rn. 12 - BearShare). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Beklagte hat im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht, hier das Verwertungsrecht des Tonträgerherstellers auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 85 Abs. 1 UrhG, verletzt.
69
3. Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend davon ausgegangen, dass der Inhalt der streitgegenständlichen Abmahnung den an sie zu stellenden Anforderungen entspricht.
70
a) Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten setzt gemäß § 677 BGB voraus, dass die Abmahnung dem Interesse des Abgemahnten entspricht. Hieraus ergibt sich, dass Form und Inhalt der Abmahnung den Zweck erfüllen müssen, eine Befriedigung des Gläubigers ohne Prozess herbeizuführen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 41 Rn. 9, 14). Mahnt der Gläubiger zunächst ab, statt sofort Klage zu erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, gibt er damit dem Schuldner die Möglichkeit, die gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden (BGH, Urteil vom 1. Juni 2006 - I ZR 167/03, GRUR 2007, 164 Rn. 12 = WRP 2007, 67 - Telefax-Werbung II). Daher muss der Gläubiger dem Schuldner durch die Abmahnung zu erkennen geben, welches Verhalten des Schuldners er als rechtsverletzend ansieht (vgl. Teplitzky aaO Kap. 41 Rn. 14 mwN). Die Verletzungshandlung muss so konkret angegeben werden, dass der Schuldner erkennen kann, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird (Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 16). In einer Abmahnung sind deshalb der Sachverhalt und der daraus abgeleitete Vorwurf eines rechtswidrigen Verhaltens so genau anzugeben, dass der Abgemahnte den Vorwurf tatsächlich und rechtlich überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus ziehen kann. Der Anspruchsgegner ist in die Lage zu versetzen, die Verletzungshandlung unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 139/07, GRUR 2009, 502 Rn. 13 = WRP 2009, 441 - pcb). Nicht erforderlich ist allerdings, alle Einzelheiten mitzuteilen (Fezer/Büscher aaO § 12 Rn. 16). Bleiben für den Schuldner gewisse Zweifel am Vorliegen einer Rechtsverletzung oder an der Aktivlegitimation des Abmahnenden, ist er nach Treu und Glauben gehalten, den Abmahnenden auf diese Zweifel hinzuweisen und gegebenenfalls nach den Umständen angemessene Belege für die behaupteten Rechtsverletzungen und die Legitimation zur Rechtsverfolgung zu verlangen (vgl. BGH Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 32 - Stiftparfüm; vgl. zu § 97a Abs. 2 UrhG J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 23).
71
b) Diesen Grundsätzen genügt die Abmahnung der Klägerinnen. In dieser wurde dem Beklagten vorgeworfen, geschützte Tonaufnahmen im Umfang von 5.080 Musikdateien unter Verstoß gegen §§ 97, 77, 78 Nr. 1, 85, 16, 19a UrhG am 19. August 2007 um 11:12:31 Uhr über seinen Internetanschluss (IPAdresse " ") zum Herunterladen verfügbar gemacht zu haben. Das Berufungsgericht hat ferner - von der Revision nicht beanstandet - festgestellt , dass der Abmahnung eine Liste mit den maßgeblichen Audiodateien beigefügt war und dass die Klägerinnen insoweit ausschließliche Verwertungsrechte geltend gemacht haben. Der Umstand, dass in der Abmahnung nicht aufge- führt war, an welchem der aufgelisteten Titel welche Klägerin Rechte geltend macht, steht entgegen der Ansicht der Revision der Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten nicht entgegen. Eine solche konkrete Zuordnung in der Abmahnung war nicht geboten, um den Beklagten in den Stand zu versetzen, den Vorwurf tatsächlich und rechtlich zu überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus zu ziehen. Für den Fall, dass bei einem oder mehreren der aufgelisteten Musikaufnahmen - etwa aufgrund eines Abgleichs mit den einschlägigen öffentlich zugänglichen Downloadplattformen wie Amazon oder iTunes - konkrete Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerinnen oder am Vorliegen eines urheberrechtlichen Schutzes entstanden wären, wäre der Beklagte nach Treu und Glauben gehalten gewesen, die Klägerinnen auf solche Zweifel hinzuweisen und um Aufklärung im Hinblick auf die behaupteten Rechtsverletzungen und die Legitimation zur Rechtsverfolgung nachzusuchen. Vorliegend hat die Revision nicht geltend gemacht, dass der Beklagte solche Zweifel gehabt und die Klägerinnen vergeblich um Aufklärung gebeten hat.
72
4. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass den Klägerinnen gemäß § 670 BGB erstattungsfähige Aufwendungen auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entstanden sind.
73
a) Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung einschließlich der Aufwendungen für die Abmahnung ist unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) ebenso wie als Schadensersatz nur begründet, soweit diese Kosten erforderlich waren (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03, GRUR 2004, 789 = WRP 2004,903 - Selbstauftrag; Urteil vom 24. Februar 2011 - I ZR 181/09, GRUR 2011, 754 Rn. 15 = WRP 2011, 1057 - Kosten des Patentanwalts II).
74
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Streitfall hätten die Klägerinnen ihren Rechtsanwälten für die Abmahnung eine 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG VV zu erstatten. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
75
aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerinnen ihren Rechtsanwälten die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz maßgebliche Gebühr schuldeten. Soweit der Beklagte gemutmaßt habe, die Klägerinnen hätten mit ihren Prozessbevollmächtigten ein unter der gesetzlichen Vergütung liegendes Erfolgshonorar vereinbart, habe er dafür weder greifbare Anhaltspunkte aufgezeigt noch Beweis angetreten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
76
bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten im Regelfall von den im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz getroffenen Bestimmungen auszugehen ist. Auch die Revision ist davon ausgegangen, dass die Klägerinnen mit der von ihnen beauftragte Rechtsanwaltskanzlei grundsätzlich eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vereinbart haben.
77
cc) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, der Beklagte habe weder greifbare konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt noch Beweis dafür angetreten, dass die Klägerinnen mit ihren Prozessbevollmächtigten ausnahmsweise ein erfolgsabhängiges, im Fall eines Vergleichsabschlusses unter der gesetzlichen Vergütung liegendes Honorar vereinbart hätten. Dem vom Beklagten vorgelegten Beweisaufnahmeprotokoll aus einem anderen Verfahren über die Vernehmung des von den Klägerinnen sowohl in dieser als auch in jener Sache beauftragten Rechtsanwalts sowie eines weiteren Zeugen lasse sich lediglich entnehmen, dass die Klägerinnen mit ihren Prozessbevollmächtig- ten eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vereinbarten, sie sich mit ihnen allerdings üblicherweise, falls sich der Abgemahnte auf die vorgerichtlich angebotene Pauschalzahlung einlasse, nachträglich auf die Ermäßigung ansonsten höherer Gebühren verständigten. Im vorliegenden Fall habe die dem Beklagten in der Abmahnung angebotene Pauschalzahlung jedoch über dem eingeklagten Gesamtbetrag gelegen. Ferner scheide ein Vergleich oder Teilerlass der Honorarforderung der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen weiter deshalb aus, weil der Beklagte auf deren vorgerichtliches Zahlungsangebot nicht eingegangen sei.
78
Die tatbestandliche Feststellung im Berufungsurteil, dass die Klägerin mit ihren Rechtsanwälten eine Abrechnung der Abmahnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vereinbaren und eine Reduzierung der Vergütung allenfalls nachträglich im Falle eines vorgerichtlichen Vergleichs erfolgt, sind vom Beklagten nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 ZPO angegriffen worden. Sie stehen daher aufgrund der Beweiskraft dieser tatbestandlichen Feststellungen nach § 314 Satz 1 ZPO fest. Die Revision ist deshalb mit ihrer Rüge ausgeschlossen, entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts sei zwischen den Klägerinnen und ihren Prozessbevollmächtigen nicht erst nachträglich, sondern von vornherein vereinbart gewesen, dass sich die gesetzlichen Gebühren bei einem vorgerichtlichen Vergleich reduzieren. Damit fehlt den Rügen der Revision die tatsächliche Grundlage. Auf die vom Berufungsgericht gegebenen weiteren selbständig tragenden Begründungen gegen die Annahme eines unterhalb der gesetzlichen Gebührenhöhe liegenden Erstattungsanspruchs und die dagegen erhobenen Revisionsrügen kommt es nicht mehr an.
79
5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen den vom Berufungsgericht der Berechnung der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren zugrunde gelegten Streitwert in Höhe von 100.000 €.
80
Das Berufungsgericht hat den ursprünglich von den Klägerinnen ihrem Erstattungsantrag zugrunde gelegten Streitwert von 400.000 € auf 100.000 € reduziert , weil die Klägerinnen ihre Aktivlegitimation nur für 150 Musiktitel dargelegt hätten. Es ist dabei davon ausgegangen, dass dieser reduzierte Streitwert dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerinnen an der Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen entspricht. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht insoweit zu Unrecht von einer durchschnittlichen Zahl von 400 Zugriffen pro gefundene Musikdatei ausgegangen sei.
81
Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Berufungsgericht hätte bei der Bemessung des Streitwertes § 12 Abs. 4 UWG berücksichtigen müssen. Diese Vorschrift ist auf Abmahnungen, die auf die Verletzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten gestützt sind, nicht entsprechend anwendbar (vgl. Retzer in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 916 mwN). Im Übrigen hat die Revision schon nicht geltend gemacht, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 UWG nach dem vom Beklagten gehaltenen Vortrag im Streitfall vorliegen.
82
III. Die Revision ist somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 31.10.2012 - 28 O 306/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2013 - 6 U 205/12 -

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 5. Februar 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein eingetragener Verein schweizerischen Rechts, dessen Aufgabe die Abwehr der illegalen Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke ist. Er verfügt über die ausschließlichen Rechte zur Verwertung des am 2. März 2012 in Deutschland erschienenen Computerspiels "Alan Wake". Dem Vortrag des Klägers zufolge wurde eine Datei mit diesem Computerspiel am 26. Mai 2012 um 18:53 Uhr von einem dem Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss über eine Tauschbörse im Internet zum Download angeboten.

2

Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte sei ihm gegenüber zur Unterlassung des von ihm als rechtsverletzend beanstandeten Downloadangebots verpflichtet. Mit seiner Klage nimmt er den Beklagten auf Erstattung der nach einem Gegenstandswert in Höhe von 30.000 € und unter Zugrundelegung einer 1,3-Geschäftsgebühr berechneten Kosten der anwaltlichen Abmahnung vom 31. Januar 2013 in Höhe von 1.005,40 € in Anspruch.

3

Zur Bemessung des von ihm angesetzten Gegenstandswertes hat er vorgetragen, das Computerspiel, das im Handel zu einem Preis von 49,90 € erhältlich gewesen sei, sei bereits in der elften Woche nach Veröffentlichung im Internet zum Download bereitgehalten worden. Bei dem Computerspiel habe es sich um ein erfolgreiches, zunächst als Konsolenspiel für die "Microsoft Xbox" entwickeltes Spiel gehandelt, das hierfür weltweit mehr als 1,3 Millionen Mal verkauft worden und nunmehr als PC-Version herausgebracht worden sei. Die Bereitstellung des Computerspiels über eine Internettauschbörse beeinträchtige sein Interesse an der ungestörten Auswertung erheblich.

4

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.005,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5

Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat die Rechtsinhaberschaft des Klägers bestritten und in Abrede gestellt, das Computerspiel "Alan Wake" über seinen Internetanschluss zum Download zur Verfügung gestellt zu haben.

6

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat der Beklagte die Klageforderung in Höhe eines Betrages von 39 € anerkannt. Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Anerkenntnisteil- und Schlussurteil dem Anerkenntnis gemäß verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 8. Juli 2014 - 65 C 81/14, juris). Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 192,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2014 verurteilt. Im Übrigen hat das Landgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 5. Februar 2015 - 8 S 17/14, juris). Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung in Höhe des verbleibenden Differenzbetrages von 812,50 € weiter.

7

Der ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Der Kläger beantragt, über sein Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

8

I. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als teilweise begründet angesehen. Es hat angenommen, dem Kläger stehe ein aus einem Gegenstandswert von 2.000 € berechneter Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung zu. Hierzu hat es ausgeführt:

9

Der Gegenstandswert der dem Kläger nach § 97a UrhG zuzusprechenden Abmahnkosten richte sich nach dem Wert des mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruches. Dieser sei mit dem Doppelten der angemessenen Lizenzgebühr anzusetzen. Der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung entspreche der üblichen und angemessenen Lizenzgebühr. Diese sei in Ermangelung einer marktüblichen Lizenz anhand des gängigen Kaufpreises für ein Computerspiel am Markt und unter Berücksichtigung des Umstandes zu bestimmen, dass das beanstandete Downloadangebot an eine unendliche Zahl von Nutzern gerichtet sei. Im Hinblick auf eine im Bereich des Massenphänomens File-Sharing zu vermeidende Überkompensation zugunsten der Rechtsinhaber sei der Lizenzschaden auf 1.000 € zu schätzen. Hiernach sei der Gegenstandswert des Unterlassungsanspruches mit einem Betrag von 2.000 € anzusetzen, so dass sich die erstattungsfähigen Kosten der Abmahnung auf 192,90 € beliefen.

10

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg.

11

1. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 19. März 2015 - I ZR 190/13, TranspR 2015, 342 Rn. 10 = VersR 2016, 211 mwN).

12

2. Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger gemäß § 97a Abs. 1 UrhG aF von dem Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten verlangen kann.

13

a) Auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist § 97a UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Die durch das Gesetz über unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl I, S. 3714, 3716) mit Wirkung ab dem 9. Oktober 2013 eingeführten Neuregelungen zur Wirksamkeit der Abmahnung und zur Deckelung der erstattungsfähigen Kosten nach § 97a Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 UrhG nF gelten erst für Abmahnungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken ausgesprochen worden sind. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. zu § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 145/12, ZUM 2012, 34 Rn. 8 - Tigerkopf mwN; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76-86 Rn. 11 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 56 = WRP 2016, 73 - Tauschbörse III).

14

b) Nach § 97a Abs. 1 UrhG aF soll der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Danach besteht ein Anspruch auf Abmahnkostenersatz, wenn die Abmahnung begründet gewesen ist, ihr also ein materieller Unterlassungsanspruch zugrunde gelegen hat. Darüber hinaus muss die Abmahnung wirksam und erforderlich sein, um dem Unterlassungsschuldner einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 47/09, GRUR 2010, 354 Rn. 8 = WRP 2010, 525 - Kräutertee; Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 16 = WRP 2010, 1495 - Vollmachtsnachweis; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 55 ff. = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II; Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97a UrhG Rn. 50; Dreier/Specht in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 97a Rn. 8). Diese Voraussetzungen sind gegeben.

15

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger habe im Zeitpunkt der an den Beklagten gerichteten Abmahnung wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels ein auf Unterlassung gerichteter Anspruch zugestanden (§ 97 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG).

16

(1) Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Streitfall davon auszugehen, dass das Computerprogramm "Alan Wake" nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 69a Abs. 3 UrhG urheberrechtlich geschützt ist. Für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz ist ferner zu unterstellen, dass eine Datei mit dem Computerspiel "Alan Wake" ohne Zustimmung des Klägers als Inhaber ausschließlicher Verwertungsrechte zu den vom Kläger vorgetragenen Zeiten über einen dem Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss im Wege des "File-Sharing" Teilnehmern einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden und hierdurch widerrechtlich in das dem Kläger zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG) eingegriffen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 77/11, ZUM-RD 2012, 587 Rn. 32 f.; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 94 Rn. 40; BeckOK UrhR/Diesbach, Stand: 1.1.2015, § 94 Rn. 31).

17

(2) Das Amtsgericht hat mit Rücksicht auf das Teilanerkenntnis des Beklagten in Höhe des nach seiner Auffassung maximal erstattungsfähigen Betrages unterstellt, dass der Beklagte dem Kläger dem Grunde nach zur Erstattung von Abmahnkosten verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat den Beklagten über das von ihm vor dem Amtsgericht abgegebene Teilanerkenntnis hinaus zur Zahlung weiterer 153,90 € verurteilt. Da das Urteil des Berufungsgerichts hierzu keine Ausführungen enthält, wird nicht deutlich, ob das Berufungsgericht Einwände des Beklagten gegen seine Haftung dem Grunde nach geprüft, diese stillschweigend für nicht durchgreifend erachtet und damit letztlich auch die für die Bejahung des Haftungsgrundes erforderlichen Feststellungen getroffen hat, oder ob es von einem Geständnis des Beklagten zum Haftungsgrund ausgegangen ist. Da in der Revisionsinstanz nur der Teil der Klageforderung angefallen ist, den das Berufungsgericht jedenfalls der Höhe nach für unbegründet erachtet hat, ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen, dass der Beklagte als Inhaber des Internetanschlusses täterschaftlich haftet.

18

bb) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass Form und Inhalt der Abmahnung den an eine berechtigte Abmahnung zu stellenden Anforderungen entsprechen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

19

3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Gegenstandswert, aus dem die erstattungsfähigen Kosten der anwaltlichen Abmahnung zu berechnen sind, sei stets mit dem Doppelten des erstattungsfähigen Lizenzschadens anzusetzen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

20

a) Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - X ZR 171/12, GRUR 2014, 206 Rn. 13 = WRP 2014, 317 - Einkaufskühltasche; Rohn in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 23 Rn. 10). Auch die Beurteilung der Angemessenheit des vom Anspruchsteller angesetzten Gegenstandswerts liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Seine Entscheidung ist daher durch das Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen Umstände beachtet worden sind (BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 22 - Resellervertrag; Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 56 = WRP 2013, 491 - Solarinitiative; BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 17 - Einkaufskühltasche; Teplitzky/Bacher, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 41 Rn. 92). Einer solchen Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand.

21

b) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Gegenstandswert der Abmahnung dem Wert des mit der Abmahnung allein geltend gemachten Unterlassungsanspruchs entspricht.

22

c) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Wert des vom Kläger mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsbegehrens sei mit dem Doppelten einer fiktiven Lizenzgebühr anzusetzen. Dem kann nicht zugestimmt werden.

23

aa) Der Wert eines Unterlassungsanspruches bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 = WRP 2013, 1364 - Beschwer des Unterlassungsschuldners; BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche; BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - I ZR 151/14, juris Rn. 7) und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 1990 - I ZR 58/89, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung; BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 56 - Solarinitiative; Hirsch in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 18 Rn. 28).

24

bb) Anhaltspunkte für die Beurteilung der mit dem Unterlassungsanspruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung (sogenannter Angriffsfaktor; vgl. BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche; KG Berlin, ZUM-RD 2011, 543, 544; OLG Brandenburg, ZUM-RD 2014, 347 Rn. 17; OLG Celle, ZUM-RD 2014, 486 Rn. 5; OLG Schleswig, ZUM-RD 2015, 473 Rn. 10; OLG München, BeckRS 2015, 08403 Rn. 6; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 223; Kefferpütz in Wandtke/Bullinger aaO § 105 UrhG Rn. 8; Rachow in Limper/Musiol, Urheber- und Medienrecht, 2011, Kap. 21 Rn. 252; Nordemann-Schiffel in Mayer/Kroiß aaO Anhang I Abschnitt V Rn. 13). Der Angriffsfaktor wird insbesondere durch die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Qualität der Urheberrechtsverletzung, den drohenden Verletzungsumfang, die Art der Begehung des Rechtsverstoßes und eine hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers wie den Verschuldensgrad bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 216 Rn. 5; BGH, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 - Beschwer des Unterlassungsschuldners; BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - I ZR 151/14, juris Rn. 7, mwN; Ahrens/Büttner, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 40 Rn. 39; Teplitzky/Feddersen aaO Kap. 49 Rn. 13 und 16).

25

cc) Das mit dem Unterlassungsbegehren verfolgte Interesse des Anspruchstellers ist darauf gerichtet, in Zukunft weitere oder fortgesetzte Rechtsverletzungen zu unterbinden. Der Gefährlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlung kommt bei der Wertbemessung Indizwirkung zu. Allerdings kann auch anderen, von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren - etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen - Rechnung zu tragen sein (BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 341 Rn. 3; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 205; Ahrens/Büttner aaO Kap. 40 Rn. 40; Teplitzky/Feddersen aaO Kap. 49 Rn. 14; Spätgens in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 87 Rn. 3).

26

d) Diesen Maßstäben wird eine Wertbemessung, die sich allein an der Höhe des Lizenzschadensersatzes orientiert, nicht gerecht.

27

aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird der Wert des auf die Verletzung von Urheberrechten gestützten Unterlassungsanspruchs verschiedentlich auf der Grundlage der für die geschehene Nutzungshandlung anzusetzenden Lizenzgebühr berechnet (vgl. zur öffentlichen Zugänglichmachung von Produktfotografien OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 93, 94; OLG Hamm, GRUR-RR 2013, 39; OLG Nürnberg, WRP 2013, 667, 668; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 227, 228 und eines Kartenausschnitts OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 126 sowie in Abgrenzung hierzu OLG Hamm, Urteil vom 17. November 2015 - 4 U 34/15, juris Rn. 173). Diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, dass das Interesse des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Rechtsverletzungen im Einzelfall vorrangig dem Interesse entsprechen kann, die eigene Lizenzierung vergleichbarer Nutzungen sicherzustellen, während andere Faktoren wie die Beeinträchtigung anderweitiger Auswertungsmöglichkeiten, die Gefahr der Nachahmung des Rechtsverstoßes, Intensität und Dauer der Verletzungshandlung und der Verschuldensgrad auf Verletzerseite in den Hintergrund treten (vgl. auch OLG Celle, GRUR-RR 2012, 270 und OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2012 - 22 W 55/12, juris zur öffentlichen Wiedergabe von Sportsendungen sowie OLG Schleswig, ZUM-RD 2015, 473 und LG Flensburg, ZUM 2016, 299 zum Angebot eines Vervielfältigungsstücks eines nicht autorisierten Konzertmitschnitts; vgl. ferner Saenger/Bendtsen, ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn. 15 Stichwort "Urheberrechtsverletzung"; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 3 Rn. 36 Stichwort "Unterlassung").

28

bb) Eine schematische Bestimmung des Gegenstandswertes eines Unterlassungsanspruches auf der Grundlage eines Mehrfachen der für die bereits geschehene Nutzung anzusetzenden fiktiven Lizenzgebühr trägt allerdings weder der unterschiedlichen Funktion von Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch Rechnung, noch ist sie mit dem bei jeder Wertbestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen zu beachtenden Gebot der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in Einklang zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZR 95/14, WRP 2015, 414 Rn. 2 f.).

29

Zwar ist das Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Unterbindung künftiger Verletzungen eines urheberrechtlich geschützten Rechts auch anhand des wirtschaftlichen Wertes des verletzten Schutzrechts zu bestimmen und dieser schlägt sich unter anderem in den Lizenzeinnahmen nieder, die ein Rechtsinhaber bei der Auswertung eines Werkes üblicherweise für vergleichbare Nutzungshandlungen erzielen kann (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW-RR 2014, 229, 230; OLG Köln, ZUM 2013, 497, 498). Dass die Erteilung einer Lizenz im Falle der widerrechtlichen Zugänglichmachung durch Bereitstellung eines Werkes in einer Internettauschbörse tatsächlich nicht in Betracht kommt, steht dabei der Heranziehung einer sogenannten fiktiven Lizenz nicht entgegen, weil es sich hierbei um einen normativen Maßstab handelt, der nicht voraussetzt, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzers tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags gekommen wäre (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 1990 - I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20, 26 - Tchibo/Rolex II; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 49 ff. - Tauschbörse II).

30

Der Wert des verletzten Schutzrechtes und dessen drohende Beeinträchtigung durch künftige Verletzungen wird jedoch nicht allein durch die für eine konkrete Nutzungshandlung zu erzielenden fiktiven Lizenzeinnahmen, sondern auch durch die dem Rechtsinhaber insgesamt zu Gebote stehenden Auswertungsmöglichkeiten bestimmt, deren Verwirklichung durch künftige Rechtsverletzungen beeinträchtigt zu werden droht. Neben der - je nach Art des verletzten Rechts - in Betracht zu ziehenden Beeinträchtigung verschiedener Verwertungsarten können auch Faktoren wie die Aktualität und Popularität des Werkes, dessen künftige Nutzung durch den Unterlassungsschuldner unterbunden werden soll, von Bedeutung sein.

31

Die vom Verletzer auf der Grundlage der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG) für eine bereits erfolgte Nutzung als Schadensersatz zu entrichtende fiktive Lizenzgebühr dient dem Ausgleich der Einbußen, die der Rechtsinhaber durch den widerrechtlichen Eingriff in die ihm zustehenden Verwertungsrechte erlitten hat. Bei der Bewertung des Interesses des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Verletzungshandlungen muss hingegen nicht nur dem Interesse an der Verhinderung fortgesetzter unlizenzierter Nutzungen Rechnung getragen werden, sondern es ist auch das einer fortgesetzten Rechtsverletzung innewohnende Gefährdungspotential für das Schutzrecht und seine wirtschaftliche Auswertung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 80 = WRP 2016, 57 - Tauschbörse I; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 - Tauschbörse II). Die Bereitstellung eines Werkes über eine Tauschbörse im Internet eröffnet einer unbegrenzten Vielzahl von Tauschbörsenteilnehmern die Möglichkeit, das Werk kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nutzern zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte stellt die kommerzielle Auswertung des Werkes insgesamt in Frage (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, BGHZ 195, 257 Rn. 23 - Alles kann besser werden). Demgegenüber tritt das Interesse des Rechtsinhabers an der Verhinderung einer fortgesetzten unlizenzierten Nutzung in den Hintergrund.

32

cc) Das Gefährdungspotential, welches dem Bereitstellen eines Werkes in einer Internettauschbörse innewohnt, ist mit Blick auf das konkrete Streitverhältnis zu bestimmen. Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von Rechtsverletzungen abgeschreckt werden sollen, ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs kein Raum (OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 126; OLG Celle, GRUR-RR 2012, 270; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 227, 230; OLG Hamm, NJW-RR 2014, 229; Teplitzky/Feddersen aaO Kap. 49 Rn. 14a; aA J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 51).

33

dd) Anhaltspunkte für die Bewertung des Unterlassungsanspruchs lassen sich der Qualität und Intensität der bereits erfolgten Verletzungshandlung entnehmen (BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche). Als für die Bemessung des Gegenstandswerts heranzuziehende Kriterien kommen danach beispielsweise Dauer und Häufigkeit der dem Unterlassungsschuldner zuzurechnenden Downloadangebote sowie die Anzahl der zum Herunterladen bereitgehaltenen Werke in Betracht. Darüber hinaus können - soweit feststellbar - auch subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers in den Blick zu nehmen sein.

34

ee) Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten können nicht zu einer Minderung des für die Kosten der Abmahnung anzusetzenden Gegenstandswertes führen. Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung, nach der es bei der Bemessung des Streitwertes für Unterlassungsansprüche wertmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint, ist auf urheberrechtliche Abmahnungen nicht entsprechend anwendbar (BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 81 - Tauschbörse I; GRUR 2016, 184 Rn. 74 - Tauschbörse II).

35

e) Im Streitfall fehlt es an vom Berufungsgericht festgestellten greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass den in die Bemessung des Gegenstandswerts einzubeziehenden Faktoren durch eine Verdoppelung der fiktiven Lizenzgebühr hinreichend Rechnung getragen wäre. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen zudem nicht erkennen, dass es bei der Ausübung seines Ermessens die weiteren, im vorliegenden Einzelfall relevanten Kriterien berücksichtigt hat.

36

4. Eine Bestimmung des Gegenstandswertes der Abmahnung, die den vorgenannten Bemessungskriterien Rechnung trägt, ist im Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Aufwendungsersatzanspruch des Klägers gemäß § 97a Abs. 2 UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung auf 100 € beschränkt wäre, mit der Folge, dass dem Kläger jedenfalls kein höherer Aufwendungsersatz zugesprochen werden könnte, als ihn das Berufungsgericht dem Kläger bereits zuerkannt hat.

37

a) Nach § 97a Abs. 2 UrhG aF beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 €. Ein Eingreifen dieser Ausnahmeregelung, deren Voraussetzungen der Unterlassungsschuldner darzulegen und - soweit erforderlich - zu beweisen hat (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 34), setzt neben einer erstmaligen Abmahnung und einer außerhalb des geschäftlichen Verkehrs geschehenen Rechtsverletzung einen einfach gelagerten Streitfall und eine nur unerhebliche Rechtsverletzung voraus. Davon, dass diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen, kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden.

38

b) Ein Streitfall ist einfach gelagert, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, BT-Drucks. 16/5048, S. 49; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97a Rn. 16). Für die Einordnung einer Rechtssache als einfach kommt es darauf an, wie leicht ein Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären ist und wie leicht die aufgeworfenen Rechtsfragen zu beantworten sind. Von einem einfach gelagerten Streitfall ist daher auszugehen, wenn der Sachverhalt überschaubar, im Wesentlichen unstreitig oder ohne aufwendige Beweiserhebung und -würdigung zu klären ist, und wenn die sich stellenden Rechtsfragen ohne vertiefte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur zu beantworten sind (vgl. zu § 97a UrhG aF HK-UrhR/Meckel, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 6; zu § 12 Abs. 4 UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung Fezer/Büscher aaO § 12 UWG Rn. 208; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 5.22).

39

Aus dem Umstand, dass eine Rechtsverletzung häufig geschieht und daher von den Rechteinhabern auch routinemäßig verfolgt wird, kann für sich genommen nicht auf einen einfach gelagerten Streitfall geschlossen werden (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 35; aA Faustmann/Ramsperger, MMR 2010, 662, 664). Vielmehr ist die Frage nach der Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich geeignet, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufzuwerfen (J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 34; Ewert/v. Hartz, MMR 2009, 84, 87). Ob die Verfolgung einer Urheberrechtsverletzung, die sich durch die Teilnahme an einer Tauschbörse auszeichnet, nach diesen Maßstäben gleichwohl im Einzelfall als einfach gelagert gelten kann, braucht im Streitfall jedoch nicht entschieden werden.

40

c) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die hier in Rede stehende Rechtsverletzung unerheblich ist. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG aF dar. Dass im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände von dieser Regel eine Ausnahme zu machen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

41

aa) Nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (BT-Drucks. 16/5048, S. 49) ist das Erfordernis einer unerheblichen Rechtsverletzung nur bei einem Eingriff in das verletzte Schutzrecht erfüllt, dem nach den Umständen des Einzelfalles ein in qualitativer und quantitativer Hinsicht lediglich geringes Ausmaß beizumessen ist. Solche Bagatellverstöße sind etwa die öffentliche Zugänglichmachung eines Stadtplanausschnitts oder eines Liedtextes auf einer privaten Homepage oder die Verwendung eines Lichtbildes zur Illustration eines privaten Angebots bei einer Internetversteigerung (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Von einer unerheblichen Rechtsverletzung ist nur auszugehen, wenn sich die Verletzungshandlung auf einen nach Art und Ausmaß geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden beschränkt (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 36).

42

bb) Diese Voraussetzungen sind bei dem Anbieten urheberrechtlich geschützter Gegenstände zum Herunterladen über eine Internettauschbörse regelmäßig nicht erfüllt (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97a Rn. 16; Wild in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97a UrhG Rn. 34; BeckOK UrhR/, Stand: 1. März 2013, § 97a UrhG Rn. 23; J. B. Nordemann in Fromm/aaO § 97a UrhG Rn. 3a).

43

Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke zum Herunterladen über eine Internettauschbörse ist grundsätzlich geeignet, die geschützten Rechte und wirtschaftlichen Interessen des Rechteinhabers erheblich zu beeinträchtigen. Dies gilt selbst dann, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich genommen kein beträchtliches Ausmaß erreicht (BGHZ 195, 257 Rn. 23 - Alles kann besser werden). Vor diesem Hintergrund können auch an das Vorliegen eines nur unerheblichen Eingriffs in die urheberrechtlich geschützte Rechtsposition im Einzelfall keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Die Annahme einer unerheblichen Rechtsverletzung gemäß § 97a Abs. 2 UrhG aF kommt hiernach allenfalls in Betracht, wenn die Rechtsverletzung im Hinblick auf Art und Anzahl der zum Herunterladen bereitgehaltenen Werke und die Dauer und Häufigkeit des im konkreten Fall in Rede stehenden Downloadangebotes von verhältnismäßig geringem Ausmaß ist.

44

Das Bereithalten eines erst vor kurzer Zeit erschienenen Computerspiels zum Herunterladen stellt keine unerhebliche Rechtsverletzung dar (vgl. OLG Frankfurt, WRP 2014, 1232, 1234; LG Berlin, MMR 2011, 401; LG Köln, ZUM 2011, 350, 352; Urteil vom 12. Februar 2014 - 308 O 227/13, juris und Beschluss vom 28. April 2014 - 308 O 83/14, juris; LG Frankfurt, GRUR-RR 2015, 431, 436; LG Köln, ZUM-RD 2010, 479, 481 und ZUM 2012, 350, 352; AG Hamburg, ZUM-RD 2011, 565, 567; AG München, Urteil vom 7. März 2014 - 158 C 15658/13, juris).

45

Der Umstand, dass sich der Gesetzgeber entschlossen hat, die in § 97a Abs. 2 UrhG aF vorgesehene Begrenzung des Anspruches auf Erstattung der Kosten der Abmahnung mit Wirkung zum 9. Oktober 2013 durch die in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG niedergelegte Regelung zu ersetzen, nach der sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 € beschränkt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung bewusst davon abgesehen, die von ihm beabsichtigte Reduzierung der Belastung mit den Kosten einer Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen, die dem privaten Nutzerverhalten zugerechnet werden können, weiterhin an das Vorliegen einer nur "unerheblichen Rechtsverletzung" zu knüpfen (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BR-Drucks. 219/13, S. 13). Die hiermit etwa einhergehende Erweiterung des Anwendungsbereichs der Regelungen über die Begrenzung des Erstattungsanspruches kann danach nicht vor dem Inkrafttreten der Neuregelung greifen.

46

III. Hiernach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Ausübung des dem Gericht bei der Prüfung der Angemessenheit des vom Anspruchsteller angesetzten Gegenstandswertes der Abmahnung eingeräumten Ermessens grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen zu allen in die Würdigung einzubeziehenden Umständen des Einzelfalles getroffen hat, ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

47

Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:

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Bei der Bestimmung des angemessenen Gegenstandswerts des Unterlassungsanspruchs ist einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung zu tragen, wobei das Angebot zum Herunterladen eines Spielfilms, eines Computerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen wird, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 - Tauschbörse II). Weiter ist die Aktualität und Popularität des Werkes und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 15.000 € angemessen. Liegen besondere Umstände vor (z.B. eine in erheblichen Verkaufszahlen zum Ausdruck kommende besondere Popularität), kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob vorliegend angesichts der vom Kläger geltend gemachten Umstände ein Gegenstandswert der Abmahnung von 30.000 € angemessen erscheint.

Büscher                      Schaffert                          Kirchhoff

                  Koch                          Feddersen

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.